Keine Betroffenheit
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027“, insbesondere Vorranggebiet 35. Aktuelle Planungen sind zu überdenken, zu überarbeiten sowie naturschutzgerecht und gesundheitsbewusst für Menschen anzupassen.
Begründung: Windkraftanlagen haben nichts in einem Wald- und Erholungsgebiet der Dübener Heide zu suchen!
Sie verursachen extremen Lärm und Infraschall. Die in der Nähe lebenden Menschen und Tiere sind dadurch stark beeinträchtigt. Täglich sterben rund 6 Milliarden Insekten, 1000de Vögel und andere Tiere.
Die Menschen haben in diesen Gebieten Herzstörungen, Kopfschmerzen, Depressionen und Nierenleiden u.v.m. Schallwellen in Verbindung mit gesundheitlichen Störungen können nachgewiesen werden. Bsp. Hohenmölsen extremes Baumsterben und im Dorf sind viele Menschen an Krebs erkrankt oder gestorben nach kurzer Zeit. In diesem Dorf stehen viel Windräder und Funkanlagen nah an dem Wohngebiet.
Die Landschaft und der Boden wird verschandelt - Bäume sterben ab.
Wir haben hier bewusst unseren Wohnort in Bad Schmiedeberg gewählt und bauen gerade unser Haus.
Windanlagen senken sofort den Hauspreis um 30 % und Grundstücke werden abgewertet.
Mikroplastik ist kilometerweit im Boden nachzuweisen und verursacht Krebs.
Der Ausbau der Windkraft ist nachweislich instabil, ineffizient und unbezahlbar
Für zukünftige aus der Planung resultierende Personen, Sach- und Vermögensschäden wird vorsorglich Schadenersatz geltend gemacht.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Das Vorschlagsgebiet Nr. 35 Meuro entsprechend der Arbeitskarte zur Allgemeinen Planungsabsicht ist nicht im 1. Entwurf des STP Windenergie 2027 enthalten.
Die
Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf
Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der
umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen
der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m
zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal
Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und
des Betriebes von
Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe,
Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind
Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21)
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grund-sätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grund-stücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Keine Betroffenheit.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Keine Betroffenheit
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Keine Betroffenheit.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die DBU Naturerbe GmbH ist eine gemeinnützige Tochtergesellschaft der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU). Gesellschaftszweck ist es, die national bedeutenden Flächen dauerhaft für den Naturschutz zu sichern. Der besondere Naturschutzwert der Gebiete liegt zum einen in der Großräumigkeit und Unzerschnitten vieler Flächen. Zum anderen sind die Flächen aufgrund ihrer Standorte sehr verschiedenartig. Ziel der DBU Naturerbe GmbH ist es, die Strukturvielfalt und den Reichtum an heimischen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern.
Grundlage des naturschutzfachlichen Handelns der DBU Naturerbe GmbH ist ein individuelles Leitbild, das von der DBU Naturerbe GmbH in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und dem Land für jede einzelne DBU Naturerbefläche erstellt worden ist. Mit den Leitbildern werden die Schutz- und Entwicklungsziele des Naturschutzes verbindlich festgelegt. Die Flächen sind ausschließlich zu Naturschutzzwecken zu nutzen. Die Naturschutzqualität der wertvollen Gebiete ist dauerhaft zu sichern und weiterzuentwickeln. Die DBU Naturerbeflächen zählen überdies nach § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BNatSchG zu den Bestandteilen des Biotopverbundes. Eine Nutzung der DBU Naturerbefläche für Windenergie ist mit diesen zwingend einzuhaltenden rechtlichen Vorgaben und gegenüber dem Bund eingegangenen Verpflichtungen unvereinbar. Vor diesem Hintergrund wird darum gebeten, die DBU Naturerbefläche Glücksburger Heide im Geltungsbereich des Regionalplans als Vorranggebiete für Natur und Landschaft zu berücksichtigen und als Tabuzonen einer Nutzung durch Windenergie zu entziehen.
Auf allen DBU Naturerbeflächen können geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden. In der Vergangenheit wurden auf DBU Naturerbeflächen in Form von Renaturierungen von Gewässern und Feuchtgebieten, Aufwertungen von Offenlandflächen oder Entsiegelungsmaßnahmen zahlreiche solcher Maßnahmen in Abstimmung mit verschiedenen Vorhabenträger*innen und den zuständigen Behörden umgesetzt.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Festlegung von Vorranggebieten für Natur und Landschaft ist kein Inhalt des vorliegenden Plans. Die DBU Fläche Glücksburger Heide wurde nicht mit einem Vorranggebiet Windenergie überplant. Es handelt sich um ein NSG, welches zudem NATURA 2000-Gebiete beinhaltet. Entsprechend der Planungskonzeption sind diese Bereiche für die Windenergienutzung ausgeschlossen worden.
Die Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. Kompensationsmaßnahmen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Keine
Betroffenheit
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinweis auf Bedeutung des Waldes für:
Mikroklima, Grundwasserneubildung, Habitat für Flora und Fauna, Schattenspender, Erholungsort
wichtiger Rohstoffproduzent; effiziente Kaskadennutzung des Rohstoffs Holz möglichen
Bindung von Kohlenstoff, Stäuben, Verbesserung der Luftqualität
Produktion von Sauerstoffpartialdrucks
Wasserspeicher, Schutz vor Wind- und Wassererosion
bedeutende Ökosystemdienstleistungen des Waldes für Menschen
Wirkbeziehung zwischen den Schutzgütern Flora, Klima/Luft, Wasser und Boden
Wald bedeutend für ökologisches Verbundsystem
Wald bedeutend für Erhalt der Vorranggebiete für Natur und Landschaft
Intakte Waldbestände sind im waldarmen Land Sachsen-Anhalt unverzichtbar!
geplante Waldmehrung auf geeigneten Grenzertragsböden, Ödland oder Brachflächen wird durch das Ausweisen von Windparks u. Photovoltaikflächen unterlaufen
Wälder sind gesetzlich durch das Bundes- und das Landeswaldgesetz geschützt
Wald darf nicht zur Suchraumkulisse für Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie erklärt werden.
Begründung:
- etablierten Ausgleichs- und Ersatzflächen von Waldinanspruchnahme wären ebenfalls schützenswert
- Trittsteinbiotope für das Ökologische Verbundsystem in ausgeräumter Agrarlandschaft
- auenähnliche Standorte sind zu schützen; Erhalt von Auwäldern und flussbegleitenden Habitaten
- Etablierung von Windparks auf Kalamitätsflächen ist nicht zielführend, da Pflicht zur Wiederaufforstung innerhalb von 3 Jahren nach LWaldG
-
Im Wald muss im Gegensatz zur Landwirtschaft eine
unverhältnismäßig große Fläche, welche aus der
Bewirtschaftung entlassen werden muss (abhängig von der
Trassenbreite, der
Rotorenüberstreichenden Fläche etc.), etwa das 3-12fache
vorgehalten werden, um dieselbe
Energiemenge zu erzeugen.
- Waldinanspruchnahme in waldarmen Bundesland unverhältnismäßig
- Verweis auf die nach § 1 Absatz 1 BNatSchG bestehende Pflicht zur Unterlassung von vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
- die unterschiedlichen Wälder in Sachsen-Anhalt als seltene Habitate
- erhebliche Beeinträchtigung des Waldinnenklimas durch Windräder im Wald
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Wir sind vor vielen Jahren nach Schköna gezogen, weil wir uns in die schöne Gegend verliebt haben. Hier in der Dübener Heide um Schköna gibt es einen schönen Wald, wo viele Tierarten heimisch sind. In den letzten Jahren wurde hier auch biologische Landwirtschaft betrieben, so dass auch selten gewordene Vögel und andere Tiere wieder heimisch sind.
Keine Windräder im Wald! Durch den Bau der Windräder wird der Wald stark geschädigt.
Im Sommer oft die höchste Waldbrandwarnstufe: Wie wollen Sie verhindern, dass der Wald durch brennende Windräder Feuer fängt? Kommen Sie für dadurch entstandene Schäden auf? Da wir von Wald umgeben sind, wäre auch eine Evakuierung der Einwohner nicht ausgeschlossen.
Die meiste Zeit des Jahres herrscht Westwind, das heißt auch die meiste Lärmbelästigung.
Wieso entscheiden dann andere Gemeinden über den geplanten Bau?
Mit dem Bau von Windrädern soll doch die Natur geschützt und nicht zerstört werden.
Wo sind die Industrien, die den hier gewonnenen Strom benötigen?
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die
Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf
Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der
umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne
planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung
von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall
zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die
Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen
Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage
(500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung
getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die
Belange aller
Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen
werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche
Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den
Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu
erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse
der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf
mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die
damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der
Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen
mit
dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung der Gemeinde Muldestausee, welche auf ihrem Gemeindegebiet die Ausweisung eines Sondergebietes für die Nutzung der Windenergie plant. Ebenso finden die Erfordernisse des Lärm- und Brandschutzes im Vorhabenzulassungsverfahren Berücksichtigung und führen in der Regel zur Beauflagung geeigneter Maßnahmen (bzgl. Immsissionsschutz, Brandschutz, Naturschutz etc.) als Voraussetzung für die Anlagengenehmigung.
Der mittels Windenergieanlagen erzeugte Strom kann in der Regel keinem Stromverbraucher direkt zugeordnet werden.
Einwände gegen die Planung des Vorranggebietes Windpark Schmerz – Dübener Heide aus folgenden Gründen:
Umwelt- und Ressourcenaspekte
Ölverbrauch
Die benötigte Ölmenge in einer Windkraftanlage hängt von ihrer Größe und Leistung ab. Eine durchschnittliche 2-MW-Windturbine verbraucht etwa 600 Liter Öl im Getriebe und im Hydrauliksystem, berichtet das auf die Produktion solcher Öle spezialisierte Unternehmen Ecol4wind. Eine Lebenszyklusanalyse des Herstellers weist für solche Anlagen einen Verbrauch von 1,27 Tonnen Schmierstoffe pro Windturbine aus. Außerdem sind 13 Tonnen Schmiermittel für den Transformator nötig. Diese Analyse beruht auf der Annahme, dass die Windräder 20 Jahre betrieben werden.
Welchen Mengenangaben ergeben sich für geplanten Anlagen? Welche Maßnahmen werden zur Minimierung von Ölverbrauch und Vakuumverlusten ergriffen? Welche Notfall- und Recyclingkonzepte (Lacke, Schmierstoffe) gibt es? Wo werden die für die Wartung erforderlichen Produkte gelagert/zwischengelagert bei der Wartung? Wie wird eine Verunreinigung des Bodens vermieden?
Grundwasser
Im Maschinenhaus einer durchschnittlichen Windkraftanlage befinden sich etwa 1.200 Liter Getriebeöl, 600 Liter Kühlflüssigkeit und 250 Liter Hydrauliköl. Bei einem Unfall oder einer Betriebsstörung besteht das Risiko, dass diese Gefahrstoffe den Boden kontaminieren und ins Erdreich gelangen. Dies könnte zu erheblichen Verunreinigungen des Grundwassers führen.
Infraschall & Lärm, Schlagschatten
Windenergieanlagen emittieren Infraschall, der sich durch Luft und Boden ausbreiten kann. Infraschall liegt unterhalb der menschlichen Hörgrenze (unter 8 Hz) und ist für das normale Gehör nicht hörbar. Dennoch belegen neueste Forschungsergebnisse (Kugler et al. 2014) eine Kopplung von Infraschall ans Innenohr: Bereits sehr geringe Schalldruckpegel von etwa 80 dB(A) können otoakustische Signale im Innenohr auslösen, auch wenn die Exposition kurz ist (ca. 90 Sekunden) und die Effekte bis zu zwei Minuten nach Abklingen der Schallquelle nachweisbar bleiben. Der Mechanismus erfolgt über die mikromechanische Kopplung des Infraschalls an die äußeren Haarzellen des Innenohrs, wodurch die Cochlea-Verstärkung aktiv wird und mikro-mechanische Energie erzeugt, die in die Cochleawelle zurückgeführt wird. Dieser Prozess ermöglicht eine experimentell messbare Detektion über den Ohrkanal. Daraus folgt, dass das menschliche Hörorgan Infraschall zwar nicht direkt über die Haarzellen wahrnimmt, aber über diesen mikrophysikalischen Kopplungsweg dennoch Reaktionen zeigen kann. Die direkten akustischen Wahrnehmungsschwellen werden von den inneren Haarzellen bestimmt.
Lärm und Licht können sich negativ auf die Gesundheit auswirken. Tagsüber können Licht- und Schatteneffekte sowie Reflexionen des Sonnenlichts, zum Beispiel durch Windenergieanlagen, als störend empfunden werden. In der Nacht ist die Beleuchtung der Anlagen, oft zur Flugsicherung, für manche Menschen belastend. Lärm wird dann als störend empfunden, wenn er als unangenehm wahrgenommen wird oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht. In Deutschland wird Lärm zunehmend als große Umweltbelastung wahrgenommen. Anhaltender Lärm kann Stress begünstigen und gesundheitliche Schäden verursachen kann. Besonders der Schlaf in der Nacht ist durch Lärm ein bedeutender Gesundheitsrisikofaktor.
Auch die Frage der Lärmbelästigung „innerhalb gesetzlicher Grundlagen“ und der dazugehörigen Wahrnehmung und Beeinträchtigung der Menschen und Tiere im Umfeld darf nicht unberücksichtigt bleiben. Hierzu verweise ich auf die sich nun häufenden Einsprüche und Meldungen zur Repoweringanlage Zschornewitzer Hochkippe, die die Anwohner in den umliegenden Ortschaften nicht zur Ruhe kommen lässt.
Nicht außen vor bleiben darf die Gesundheit von Wild- und Nutztieren.
Diese negativen Auswirkungen auf die Menschen und Tiere sind im Planentwurf des Regionalverbandes nicht berücksichtigt. Er ist deshalb nicht sachgemäß und als fehlerhaft zurückzuweisen.
Naturschutzgebiet
Dieses Naherholungsgebiet stellt die einzige Möglichkeit für Erholungssuchende in der Umgebung dar, und dessen Verlust ist nicht zu verantworten. Die Errichtung von Windkraftanlagen in diesem Gebiet würde die Erholungsqualität nachhaltig schädigen. Schattenwurf, Schall, Infraschall, temporäre nächtliche Beleuchtung sowie die visuelle Beeinträchtigung der Landschaft wären massive Einschränkungen für die Besucher. Zudem führt die Zerstörung der Natur zum Verlust des Naherholungswertes und des ursprünglichen Zwecks des Gebietes.
Der Wald und damit die Dübener Heide dienen schwerpunktmäßig der Erholung und würden durch den Wegfall dieses Zwecks sowie aufgrund der erhöhten Brandgefahr (nachweisbar durch bundesweite Statistiken zu brennenden Windkraftanlagen) erheblich einem Risiko ausgesetzt.
Kompensationsflächen wurden bislang nicht benannt.
Ich bin grundsätzlich nicht gegen den Ausbau „Erneuerbarer Energien“.
Andererseits sorgte der Ausbau erneuerbarer Energien (Sachsen-Anhalt 2022: 60,1 % Anteil an der Bruttostromerzeugung aus erneuerbaren Quellen) dafür, dass trotz steigendem Primärenergieverbrauch der Verbrauch fossiler Energieträger rückläufig sind und die CO₂-Emissionen in der Quellenbilanz ebenfalls eine abnehmende Tendenz aufweisen. Der Anteil der Windenergie an der Bruttostromerzeugung lag 2022 bei 56,6 % [STALA 2025].
„In der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg sind insgesamt 358 Windenergieanlagen mit einer Leistung von ca. 679 MW (ROK Stand 05/2025) in Betrieb.“ Das ist doch mehr als reichlich.
Und es ist im Sinne von „Erneuerbar“ (was ja auch grün & nachhaltig bedeuten sollte) und Naturerhalt mit all den Facetten von Biodiversität, Artenschutz & Co ein Ausbau vom Windkraftanlagen im Wald ein unüberwindbarer Widerspruch und muss eine generelle Ablehnung nach sich ziehen.
Ich fordere zudem, dass als Planungsziel nicht ein Mindestwert, sondern ein Maximalwert formuliert wird und dass der bereits vorhandene, überproportional hohe Anteil von vorhandenen Vorranggebieten im Landkreis Wittenberg berücksichtigt wird. Auch dürfen Vorranggebiete nicht in ausgewiesenen Schutzgebieten und Naturparks vorgesehen sein.
Die derzeit noch vorhandene Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber dem Ausbau der Erneuerbaren Energien kann nur erhalten werden, wenn eine Berücksichtigung hochwertiger Landschaftsräume und eine Förderung des Natur- und Artenschutzes erfolgt. Dies ist hier nicht ersichtlich.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21)
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) erreicht werden kann.
Naturschutzgebiete sind als Tabuzonen von der Festlegung als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie ausgeschlossen.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von WEA ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Die Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie wurden einer Umweltprüfung gem. § 8 ROG unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde.
Biodiversität und Artenschutz
Rotmilan
Rotmilan und Schwarzmilan sind streng geschützte Arten und erfahren eine sehr hohe Gefährdung durch Windindustrieanlagen. Mehr als die Hälfte des gesamten Weltbestandes des Rotmilans leben in Deutschland. Deshalb ist hier eine besonders hohe Verantwortung für diese Art gegeben. Der Rotmilan hat beim Fliegen kein Meideverhalten gegenüber Windindustrieanlagen. Balzflüge, Thermikkreisen und Nahrungsflüge gehen in größere Höhen, die im Bereich der überstrichenen Rotorfläche von Windindustrieanlagen liegen. Deshalb unterliegen Rotmilane und andere ebenso schützenswerte Vögel einem großen Kollisionsrisiko bzw. Schlagopfer-Risiko.
Es gibt deutliche Hinweise auf mehrere vorhandene Brutpaare.
Die Datengrundlage im Planentwurf in Bezug auf windindustriegefährdete Vogelarten ist nicht ausreichend aktuell und lückenhaft. Für den Rotmilan wurden die Brutwälder nicht systematisch und flächendeckend ausgewertet. Für die genannten Planungsgebiete sind aktuelle Punktdaten zu Brutstätten, zu Schlafstätten und zu Flug-und Beutesuchbewegungen des streng geschützten Romilans systematisch zu erfassen. Dies wurde bislang unterlassen.
In ihrem Umweltbericht wird selbst geschrieben: „Um der benannten Verantwortung des Rotmilans gegenüber auch auf der Ebene der Regionalplanung gerecht zu werden und mögliche Konflikte in späteren Zulassungsverfahren zu minimieren, erfolgte im Zuge der Planaufstellung eine einfache Habitatpotenzialanalyse für die Arten Rot- und auch Schwarzmilan. Diese beinhaltete die Prüfung von insgesamt 60 potenziellen VRG-Flächen in welchen die Brutpaardichten in den zentralen Prüfbereichen ermittelt wurden. Diese wurden zu den mit Hilfe der Biotop- und Nutzungstypenkartierung ermittelten, zu erwartenden Nahrungshabitatflächen ins Verhältnis gesetzt. Daraus ließ sich ableiten, ob das Nahrungsangebot außerhalb der Windparkflächen ausreicht und die Rot- und Schwarzmilane die Vorranggebiete dementsprechend meiden können.
Die Ergebnisse flossen entsprechend in die Bewertung und Vorauswahl sowie den Zuschnitte der Vorranggebiete ein….
…Eine weitere Schwierigkeit bei der Bewertung von zu erwartenden Konflikten der Windkraftnutzung mit der möglicherweise betroffenen Avifauna ist mit dem häufigen Brutplatzwechsel einiger Arten verbunden.“
Damit wird auch die vermehrte Tötung durch WKA bzw das Verhungern der Tiere wissentlich in Kauf genommen – obwohl das Problem erkannt worden ist - und kann nicht akzeptiert werden. Eine Anpassung der Tiere an neue Lebensumstände benötigt häufig mehr Zeit.
Wildkatze
„…Die Wildkatze galt lange als vom Aussterben bedroht und kam in Sachsen-Anhalt fast ausschließlich noch im Harz und im angrenzenden Vorland vor (s. Götz 2015). Gegenwärtig ist eine Ausbreitung der Wildkatze zu verzeichnen, die sich offenbar flächig im Land Sachsen-Anhalt abspielt. Mittlerweile liegen Hinweise bzw. Nachweise, teilweise reproduzierender lokaler Bestände, von der Altmark (Driechciarz et al. 2018) über den Drömling, den Fläming, Auenwälder bei Dessau, Magdeburg und Halle bis in den Zeitzer Forst vor, d.h. aus Bereichen, aus denen Wildkatzen auch historisch kaum dokumentiert sind und die in früheren Habitatmodellen und Ausbreitungsszenarien (Vogel et al. 2009: „Wildkatzenwegeplan“) teilweise unberücksichtigt blieben. Die Gefährdungssituation ist daher vor dem Hintergrund des – offenbar unterschätzten – natürlichen Verbreitungsgebietes neu zu beurteilen. Gerade dispergierende Katzen unterliegen auch weiterhin insbesondere durch den Straßenverkehr hohen Risiken, was die Ausbreitung sicher verlangsamt, aber nicht grundsätzlich verhindert hat. Die Wildkatze wird daher in Anbetracht des positiven Bestandstrends als „gefährdet“ eingestuft.“
(Quelle: Säugetiere Rote Listen Sachsen-Anhalt 2020)
Im Winter/Frühjahr 2025 konnte wieder eine Wildkatze, an einem auch von mir betreuten Lockstock im Bereich der Gemarkung Schköna; Sichtrichtung Eisenhammer, mittels Fotofalle dokumentiert werden. Diese bedeutet, dass sich Wildkatzen auch hier wieder ausbreiten. Windkraftanlagen in Wald zerschneiden Wildwechselwege und insbesondere geräuschempfindliche Tiere, wie Katzen, können erheblich gestört werden. Eine weitere Ausbreitung der Wildkatzen wird mit dem Ausbau von WKA in Waldgebieten wie der Dübener Heide verhindert.
Wolf
„…Der ehemals ausgestorbene Wolf breitet sich seit 2008 schrittweise wieder in seinem ursprünglichen Areal aus. Gleichwohl ist der reproduzierende Bestand noch gering (Trost 2016, Weber & Trost 2017) und erfüllt deutschlandweit nicht die Kriterien einer dauerhaft überlebensfähigen Minimalpopulation. Zugleich wirken zahlreiche Beeinträchtigungen und Risikofaktoren, und der Schutzstatus wird anhaltend und unter politischem Druck in Frage gestellt. Aus diesem Grund erfolgt eine Einstufung in die Gefährdungskategorie „Vom Aussterben bedroht“. „
(Quelle: Säugetiere Rote Listen Sachsen-Anhalt 2020)
Gerade im Bereich Hafertal, dass zwischen den Ortslagen Schköna und den Gemarkungsgrenzen zu Krina und Schmerz sowie im Waldgebiet Jösigk hat der Wolf sein Zuhause gefunden und ist dort seit einigen Jahren heimisch und wird regelmäßig gesichtet. Auch sein dortiger Lebensraum würde durch die geplanten WKA zerschnitten und eine Vertreibung würde erfolgen.
allgemein
Allein 53,3 % der Säugetierarten in Sachsen-Anhalt stehen auf der Roten Liste (vgl. [SCHNITTER 2004]). Naturschutz kann sich also nicht nur auf die Schutzgebiete beschränken, sondern muss in bestehende Nutzungen außerhalb von Schutzgebieten integriert werden. In den EU SPA Sachsen-Anhalts wurden 55 mehr oder weniger regelmäßige Brut- und Gastvogelarten nach Anhang I VS-RL ermittelt (vgl. [WEBER et al. 2003]). 36,6 % der in Sachsen[1]Anhalt bekannten regelmäßigen Brutvogelarten (202) stehen auf der Roten Liste [LAU2017].
Im vorliegenden Umweltbericht wird die Wichtigkeit der Dübener Heide im Umweltbericht erheblich vernachlässigt. Beschrieben u.a. als vorrangige Klima- und Immissionsschutzaufgabe will man nun die Dübener Heide „zerschneiden“. Einen einzigartigen Naturpark, der im vorliegenden Umweltbericht als wichtige Ressource beschrieben wird. Ein Widerspruch in sich. Wald ist in seiner Gesamtheit zu schützen und in seiner Lebensfähigkeit zu erhalten.
Der Erholungswert des Waldes wird durch den Bau solcher Anlagen erheblich beeinträchtigt. Diese Wirkungen sind unabhängig davon zu sehen, ob es sich um einen Wirtschaftswald oder Naturwald handelt, egal ob minderwertig im Sinne der Waldbauern oder nicht. Gerade mit dem Bau von WKA verhindert man die Entwicklungsmöglichkeit des Waldes zu einem Naturwald…und würde ihn regelmäßig beim Bau, bei Wartungen, Reparaturen und nicht zuletzt bei der Demontage nach Laufzeitende wieder stören und die Entwicklung des Waldes blockieren.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Artenschutzprüfung auf der Ebene der Regionalplanung, da die Planung selbst noch keine direkte Beeinträchtigung geschützter Arten hervorruft, sondern erst ihre Umsetzung. Es ist allerdings sinnvoll, die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene ersichtlich sind. Diese Vorprüfung wurde im Rahmen der Umweltprüfung durchgeführt.
Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nutzt für die Erstellung ihrer Planwerke überwiegend Daten, die durch die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung gestellt werden. Für eigene Erhebungen von Fachdaten besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Validierte naturschutzfachliche Art- und Gebietsdaten werden durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt und werden von der RPG A-B-W regelmäßig abgefragt, um den mittel- bis langfristigen Planungen (Regionalplänen) möglichst aktuelle Daten zu Grunde zu legen.
U.a. die durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht).
Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung der Gemeinde Muldestausee. In diesem Zuge sind evtl. Beeinträchtigungen von u.a. Wildkatze und Wolf hinreichend zu prüfen und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation dieser zu beauflagen.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Entsprechend plant die Gemeinde Muldestausee mittels kommunaler Bauleitplanung die Ausweisung eines Sondergebietes für die Nutzung der Windenergie im Bereich der Dübener Heide. Im Bauleitplan- bzw. Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung).
Keine Betroffenheit
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Keine Betroffenheit
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Keine Bedenken
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die
Erfordernisse der Raumordnung gemäß den o.g. Regionalplänen der
Planungsregion Halle finden in Abhängigkeit der gewählten
Kriterien sowie der naturräumlichen Ausstattung ihre angrenzende
Entsprechung in den Festlegungen des 1. Entwurfs der
Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“.
Aus regionalplanerischer Sicht der RPG Halle sind die
Regionalpläne der benachbarten Planungsräume Halle und
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg gemäß § 7 Abs. 2 ROG aufeinander
abgestimmt.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Es wird darum gebeten, alle relevanten Anliegen der involvierten Landwirte bzw. Teilnehmer aufzunehmen und entsprechend einer guten praxisgerechten Bewirtschaftung innerhalb der Landwirtschaft zu berücksichtigen. Dies vorausgesetzt, bestehen keine weiteren Einwände.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
keine Betroffenheit
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Gegen das o.g. Vorhaben bestehen aus kirchlicher Sicht keine Bedenken. Hinweis, dass bei Inanspruchnahme von kirchlichen Grundstücken die Entschädigungsbedingungen der Evangelischen Kirche Mitteldeutschland (EKM) gelten.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange von Grundstücksentschädigungen sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Bedenken gegen den Bau von Windenergieanlagen. Der Windpark VI liegt oberhalb des Ortes Zehbitz in der Hauptwindrichtung. Sein östlichster Ausläufer kommt bis auf unter einem Kilometer an den Ort Zehbitz heran. Bei westlichem Sonnenstand wird der Ort Zehbitz von dem Flügelschatten stroboskopartig beschattet werden. Zudem trägt der Wind die Geräusche der Windenergieanlagen in den Ort hinein. Aktuell ist es sehr ruhig in dem Ort, so dass die Geräusche überproportional sehr deutlich und störend empfunden werden.
Der Baugrund ist, aufgrund der ehemaligen Bergbautätigkeit von Weißandt-Gölzau aus, nicht homogen. Größere Baumaßnahmen oder Gewichte während der Bautätigkeiten könnten zu Grundwasserveränderungen führen. Dies könnte zu Bauschäden durch Grundwasserverlagerungen führen.
Der Bereich Zörbig, Radegast, Rießdorf, Lennewitz, Salzfurtkapelle, Löberitz ist wegen der Fuhnequelle ein Gebiet, das jährlich von Störchen als Durchgangsort und als Brutstätte genutzt wird. Auch der Rotmilan ist hier (noch) sehr zahlreich anzutreffen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Entsprechend der Ausschlusskriterien der Planungskonzeption sind Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie in mindestens 1.000 m Entfernung von im Zusammenhang bebauten Ortslagen mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebieten und Sondergebieten, die der Erholung dienen, festgelegt worden.
Die Erfordernisse des Lärmschutzes, der Bodenbeschaffenheit sowie des Schattenschlages finden im Vorhabenzulassungsverfahren Berücksichtigung und führen in der Regel zur Beauflagung geeigneter Maßnahmen (bzgl. Immissionsschutz, Brandschutz, Naturschutz etc.) als Voraussetzung für die Anlagengenehmigung.
Durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wie der Rotmilan wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Grundstücksverträge
mit Investor für Flächen in Gemarkung Zehbitz Flur ...Flurstücke
... habe ich aus wichtigen Gründen gekündigt. Das Grundstück
steht nicht zur Bebauung von Windenergieanlagen zur Verfügung.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Grundstücksangelegenheiten sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung und bedürfen einer privatrechtlichen Klärung.
Die betreffenden Grundstücke liegen außerhalb eines im 1. Entwurf geplanten Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie.
Denkmalschutzrechtliche
Hinweise:
Erkenntnisse, dass mit dem Vorhaben meine Zuständigkeit als obere
Denkmalschutzbehörde berührt wird, liegen nicht vor. Dies wäre
dann gegeben, wenn Kulturdenkmale aus zwingenden Gründen zerstört
oder weggenommen werden müssen, § 14 Abs. 10 DenkmSchG LSA.
Vorsorglicher Hinweis, dass das Landesamt für Denkmalpflege und
Archäologie Sachsen-Anhalt, als Träger des öffentlichen Belangs
-Kulturgüter- in jedem Fall beteiligt werden muss, §§ 5 Abs. 2
Nr. 3 und 8, Abs. 3 DenkmSchG LSA.
Alle Maßnahmen an einem Kulturdenkmal bedürfen der Genehmigung
durch die unteren Denkmalschutzbehörden, vorliegend durch den
Landkreis Anhalt-Bitterfeld und den Landkreis Wittenberg (§ 14
Abs. 1; 88 Abs. 1 S. 1 DenkmSchG LSA). Diese können verlangen,
dass Veränderungen und Maßnahmen an einem Kulturdenkmal
dokumentiert werden.
Die Veranlasser der Maßnahmen und Veränderungen können im
Rahmen des Zumutbaren zur Übernahme der Dokumentationskosten
verpflichtet werden, § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA. Gemäß 8 9 Abs 3
DenkmSchG LSA sind außerdem etwaige unerwartete Bodenfunde mit
dem Merkmal eines Kulturdenkmales (archäologische und
bauarchäologische Bodenfunde) bis zum Ablauf einer Woche nach der
Anzeige bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde
unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung zu
schützen.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalfachamt) wurde beteiligt.
Die Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Bedenken gegen Windpark Piethen wegen der Befürchtung der Belastung durch Schlagschatten, Lärm, Abrieb der Rotoren und der Überlastung mit Windenergieanlagen rings um den Ort.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass dienatürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Bedenken gegen Windpark Gröbzig/Dohndorf wegen der Befürchtung der Belastung durch Schlagschatten, Lärm, Abrieb der Rotoren und der Überlastung mit Windenergieanlagen rings um den Ort.
Referenz
1001241
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass dienatürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Bedenken gegen Windpark Gröbzig/Dohndorf wegen der Befürchtung der Belastung durch Schlagschatten, Lärm, Abrieb der Rotoren und der Überlastung mit Windenergieanlagen rings um den Ort.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass dienatürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Bedenken gegen Windpark Piethen wegen der Befürchtung der Belastung durch Schlagschatten, Lärm, Abrieb der Rotoren und der Überlastung mit Windenergieanlagen rings um den Ort.
Referenz
1001238
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass dienatürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Diakonie Mitteldeutschland besitzt auf dem Gebiet Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg kein Grundstück mehr.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Keine
Einwände gegen die vorgelegte Planung, da keine Standorte des
DWD
beeinträchtigt werden bzw. betroffen sind. Das geplante Vorhaben
beeinflusst nicht den öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich des
Deutschen Wetterdienstes.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Handwerkskammer Halle (Saale) verzichtet auf eine Stellungnahme.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet 34
sowie dem ZAV der Gemeinde Muldestausee
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet 34
sowie dem ZAV der Gemeinde Muldestausee
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet 34
sowie dem ZAV der Gemeinde Muldestausee
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet 34
sowie dem ZAV der Gemeinde Muldestausee
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet 34
sowie dem ZAV der Gemeinde Muldestausee
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Ablehnung
der unteren Naturschutzbehörde:
Das Windeignungsgebiet „Windenergie Nr. XII „Linda“ schließt
unmittelbar an die nordwestliche Landkreisgrenze Elbe – Elster
an und liegt in unmittelbarer Nähe zu den Windeignungsgebieten im
Entwurf des Teilregionalplans Wind Spreewald – Lausitz „VR –
WEN – 18 (Elbe Elster)“ und „VR – WEN – 16 (Elbe –
Elster)“. Im „VR – WEN – 18“ sind schon 8 im Betrieb.
Diese 8 Anlagen werden durch zusätzliche 6 Anlagen im Osten
Sachsen – Anhalts ergänzt. Der Brandenburger Teil mit 8 Anlagen
weist eine hohe Schlagopferzahl an Vögeln auf. Die
Vogelschutzwarte Buckow gibt folgende Schlagopfer an:
Höckerschwan
HSch-009-BB .2009 Hartmannsdorf tot
Mäusebussard MBu-128-BB .2008 Hartmannsdorf tot
Mäusebussard MBu-162-BB 02.07.2018 Hartmannsdorf-Nord tot
Mäusebussard MBu-164-BB 08.07.2018 Hartmannsdorf-Nord tot
Mehlschwalbe Msch-007-BB 19.09.2019 Hartmannsd. Nord-II tot
Rotmilan RMi-066-BB .2011 Hartmannsdorf-Nord lebend
Rotmilan RMi-097-BB 02.04.2019 Hartmannsdorf-Nord tot
Rotmilan RMi-144-BB 14.05.2023 Hartmannsdorf tot
Schwarzmilan SMi-020-BB 08.07.2018 Hartmannsdorf-Nord tot
Turmfalke TFk-021-BB .2005 Hartmannsdorf tot
Das Windeignungsgebiet im Entwurf des Teilregionalplans Wind
Spreewald – Lausitz „VR – WEN – 16 (Elbe – Elster)“
wurde in der Stellungnahme der uNB ebenfalls kritisch hinsichtlich
des Tötungsverbotes für Vögel und Fledermäuse gesehen. Durch
das geplante Windeignungsgebiet „Nr. XII „Linda“ (Sachsen –
Anhalt) würde im Zusammenhang mit den „VR – WEN – 18 (Elbe
Elster)“ und „VR – WEN –16 (Elbe – Elster)“ ein
gigantischer Windpark in einem Gebiet mit nachweislich hohen
Schlagopferzahlen entstehen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht).
Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens. In diesem Zuge sind eventuelle Beeinträchtigungen von u.a. Vögeln hinreichend zu prüfen und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation dieser zu beauflagen.
Technische Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte im Anlagenbetrieb werden kontinuierlich weiterentwickelt.
Für die Erreichung des Flächenbeitragswertes von 1,9 % werden zunächst alle bereits rechtskräftig ausgewiesenen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie und deren Erweiterungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien herangezogen (siehe Planungskonzeption: 2.1.3 "Positivkriterien").
Das im Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 rechtskräftig ausgewiesene Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie "Linda" ist bereits mit einem Windpark (6 WEA) bebaut. Die Erweiterungsfläche nördlich von Linda entspricht den Auswahlkriterien.
Der
Planung wird seitens der unteren Wasserbehörde mit folgendem
Hinweis zugestimmt:
Das Vorranggebiet XII Linda liegt direkt an der Grenze zum
Landkreis Elbe-Elster. Teile des Vorranggebietes liegen im
Einzugsgebiet des Wasserwerkes Stolzenhain. Es wird empfohlen, den
Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverband (HWAZ) zu beteiligen
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverband (HWAZ) wurde beteiligt.
Die
untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde nimmt das
Vorhaben ohne weitere Hinweise zur Kenntnis.
Die Gültigkeit von weiteren Rechtsvorschriften bleibt von dieser
Stellungnahme unberührt. Sie ersetzt weder erforderliche
öffentlich-rechtliche Genehmigungen noch privatrechtliche
Zustimmungen und Vereinbarungen.
Die Stellungnahme verliert bei wesentlicher Änderung der
Planungsgrundlagen ihre Gültigkeit.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Einspruch gegen WKA in der Dübener Heide.
Ich habe nichts gegen WKA, aber 31.000 Stück in Deutschland müssen wohl reichen und Waldgebiete sollten grundsätzlich ein Tabu für WKA sein. Insbesondere den Flyer von RWE Windenergie empfinde ich (als Techniker) als Frechheit.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die
Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf
Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der
umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne
planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung
von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall
zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und
die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen
Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage
(500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung
getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die
Belange aller
Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen
werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die
gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den
Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu
erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse
der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf
mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die
damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der
Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen
mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz im Wald sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Belange der Vorhabenträger zum Bau und Betreiben von Windenergieanlagen sind kein Bestandteil der vorliegenden Regionalplanung.
Betreff:
Von:
Datum:
Anhänge:
An:
Michael Kühn, GHC, Einwendungen gegen Windpark Schmerz / Gröbern
M. Kühn <kuehn@ra-nks.de>
03.09.2025, 09:02
Schreiben MK.pdf (605.77 KB)
"anhalt-bitterfeld-wittenberg@gmx.de"
<anhalt-bitterfeld-wittenberg@gmx.de>
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei meine Einwendungen gegen den Windpark Schmerz / Gröbern.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kühn, GHC / OT Schköna
Anhänge:
Schreiben MK.pdf
606 KB
04.09.25, 07:37Michael Kühn
Heideblick 9
06773 Gräfenhainichen / OT Schköna
Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt - Bitterfeld - Wittenberg
Am Flugplatz 1
06366 Köthen / Anhalt
vorab per Mail: anhalt-bitterfeld-wittenberg@gmx.de
03.09.2025
hier: Bedenken / Widerspruch zum Vorranggebiet Windpark Schmerz /
Gröbern,
Vorranggebiet 34
Grundsätzliches:
- WKA (Windkraftanlagen) sind energetisch nicht grundlastfähig
und produzieren nur sog.
Flatterstrom,
- jede weitere WKA erhöht auf Grund des EEG nur weiter die
Stromkosten, auch tausende
weiterhin zu errichtende WKA erzeugen bei Flaute keinen Strom,
nehmen sich "gegenseitig
den Wind weg",
-solange dieses EEG- Gesetz bestehen bleibt (Staatssubventionier
ung auf Kosten der
Steuerzahler)
verdient
nur
eine
Minderheit
daran
gewaltig
(Projektierer;
Windkraftanlagenbauer; Banken, die großen Energieriesen ( wie
RWE; EON; EnBW etc,,
und eben auch Waldflächenverpächter),
- die verheerenden Folgen haben aber zig- Tausende Menschen im
Umfeld der WKA's zu
erleiden, an Ihrer Gesundheit, dem körperlichen Wohlbefinden,
einer zerstörten natürlichen
Umwelt etc.)
- aktuell muss Windenergie sofort in transportfähigen,
elektrischen Strom umgewandelt
werden, damit dieser verbraucht werden kann. Wird die Energie
nicht verwendet, verpufft
sie oder wird mit Minuspreisen an der Strombörse in Ausland
verscherbelt (wiederum zum
Nachteil der Stromkunden und Steuerzahler) . Die Speicherung von
Windenergie stellt noch
immer eine große technologische Herausforderung dar, die
Wissenschaftler und Ingenieure
bis zum heutigen Tage objektiv nicht bewältigen können (fehlende
Stromspeicher).
- fehlende Infrastruktur für die Stromweiterleitung, keine dafür
notwendige Umspannwerke,
keine entsprechende belastbaren Stromnetze im Mittelspannunsnetz
vorhanden, diese
werden müßten dann ggf. wiederum auf Kosten der Steuer- /
Stromkunden erst gebaut
werden und das dauert wegen überbordender Umwelt- und
Planungsauflagen, Insbesondere
durch die EU, wiederum Jahre !-2-
- Kosten des Rückbaus einer WKA: nach vorsichtigen Schätzungen
kostet der Rückbau einer
WKA bei diesen Größenordnungen wohl im siebenstelligen € -
Bereich,
- es gibt keine ausreichende Sicherheitenbestellung der Betreiber
der WKA für eine
Entsorgung einer WKA, insbesondere nicht im Falle der Insolvenz
des Betreibers und des
Verpächters, letzterer ist dann Eigentümer der WKA, wenn der
Betreiber nach Ablauf der
geförderten WKA (ca. 20 Jahre) "geplant" in die
Insolvenz geht;
Im Speziellen:
Bei der Dübener Heide handelt es sich um das größte
zusammenhängende Mischwaldgebiet
im mitteldeutschen Tiefland.
Die
Dübener Heide wurde von den
Ländern Sachsen und
Sachsen- Anhalt als Naturpark ausgewiesen. Die Waldflächen der
Dübener Heide und ein
Windpark in den Waldflächen sind zwei völlig entgegenstehende
Dinge und schließen sich für
mich aus. Es ist optisch eine Verschandelung der Natur durch
Ansicht und Geräusche.
- große Inanspruchnahme von Waldflächen und insbesondere durch
umfangreiche und
befestigte Zuwegungen für Schwertransporte, große betonierte
Flächen im Umfeld einer
WKA, bleibende, nicht wieder herstellbare Versiegelung von
Waldflächen,
- WKA verantwortlich für massenhaftes Insekten- und
Vogelsterben,
insbesondere auch von
geschützten Vogeiarten (Rotmilan u.a.), es widerspricht diametral
dem Grundgedanken des
Natur- und Artenschutzes
- hohe Belastungen von sogenannter PFAS im Wildtierbestand und
auch den Feldfiächen im
Waldgebiet)
- hohe Lärmbelästigung durch Rotorblätter mit bis zu 60 dB,
- Insolvenz der Pächter / Verpächter:
geht der WKA - Betreiber nach 20 Jahren
gesetzlich garantierter Einspeisungsvergütung, auch bei
Stillstand immerhin noch 90 %
subventioniert
mit der Betreiberfirma (ggf. geplant) in Insolvenz, bleibt der
Grundstückseigentümer auf der „Schrottanlage“ sitzen, dieser
geht dann auch in Insolvenz
bzw. das Grundstück in das Zwangsversteigerungsverfahren, dann
haftet letztlich auch nach
Ausfall des Verpächters / Grundstückes - das Land Sachsen -
Anhalt - und damit wiederum
der Steuerzahler und Stromkunden
- Infraschall - große Reichweite bis zu 50 km, für den Mensch
zwar nicht hörbar, aber
dennoch negative Auswirkung auf alle Organismen und ist damit
gesundheitsschädlich
Zum Inhalt des Raumordnungsplanes:
Es stellt sich die Frage, warum bei den schädlichen Auswirkungen
(s. auch im Speziellen")
überhaupt Waldgebiete als "Vorranggebiete" in Betracht
genommen werden. Es gibt dafür
bisher
keine
nachvollziehbare,
rationale
Begründung
seitens
der
Regionalen
Planungsgemeinschaft.
Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, intakte Waldflächen für
WKA zu roden und damit zu
um dann irgendwo irgendwelche Ersatzpflanzungen (keinen neuen
Wald)
zerstören,
vornehmen zu wollen. Allein das Baumwachstum dauert Jahrzehnte /
Jahrhunderte.
Zur Erstellung des Umweltbericht:
Es ist folgendes zu vermuten: Die Planungsgemeinschaft hat dem
eigenen Sekretariat
vorgegeben, einen Umweltbericht auf Grundlage veralteter, teils
wohl willkürlicher
Computerdaten, zu erstellen, die keiner aktuellen, objektiven
und belastbaren Überprüfung
vor Ort standhalten werden. Eine solche fand selbst laut der RPG
auch bisher nicht statt. Auf
diesen, selbst in Auftrag gegebenen "Umweltbericht"
stützt dann die Planungsgemeinschaft-3-
die Ausweisung von "geprüften" Vorranggebieten.
"Da wird der Bock zum Gärtner gemacht!"
Fazit:
Dieser "Umweltbericht" wurde wohl so für die spätere
Entscheidung passend erstellt, nach
dem Motto: "Wie bestellt, so geliefert". Daher ist
dieser "Umweltbericht" als Grundlage von
solch weitreichenden Entscheidungen völlig ungeeignet und
abzulehnen.
Weiter ist eher folgendes zu vermuten und wahrscheinlich:
Die Forstbetriebsgemeinschaft (eine Vielzahl von Waldflächenbesi
tzern im Bereich Schmerz,
Gröbern) ist an die RWE AG herangetreten, um ihren Waldbesitz der
RWE als Gebiet für
Windkraftanlagen zur Pacht anzubieten. Dies hat den Vorteil
gegenüber landwirtschaftlichen
Flächen, dass hier mit wenigen Personen verhandelt werden muß
und nicht mit ggf. vielen
Eigentümern landwirtschaftlicher Kleinflächen. Es sind daher
rein pragmatische Gründe zur
größtmöglichsten Profiterzielung sowohl für die WKA -
Betreiber und die Verpächter. Damit
wird auch klar, warum die Waideigentümer so sehr daran
interessiert sind, dort
gewinnbringende WKA errichten zu lassen. Pachteinnahmen im
monatlichen hohen 4 -
stelligen Bereich lassen jede andere Verwertung von Waldflächen
unprofitabel werden. Und
nur deshalb wird eine Nutzung von WKA in Wäldern unter allen
Umständen, gegen jegliche
Vernunft und gegen jeden Widerstand, favorisiert.
Noch ein Einwand:
Dr. med. Stephan Kaula hat in einem sehr guten Artikel in der
"Epoch times" folgendes
festgestellt:
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz EEG) ist das grundlegende
Gesetz für die
Energiewende in Deutschiand. Seit seiner Einführung im Jahr 2000
sorgt es maßgeblich
dafür, dass sich der Anteil der „erneuerbaren“ Energien
stetig erhöht. Bundesweit werden
dazu etliche Photovoltaikanlagen (PV) und Windkraftanlagen
errichtet.
§ 1 Absatz 1 beschreibt direkt, was die Bundesregierung mit dem
EEG erreichen will:
Der zweite Absatz schreibt vor, dass die Stromerzeugung aus
„Erneuerbaren" bis zum Jahr
2030 auf mindestens 80 Prozent angestiegen sein soll. Im ersten
Halbjahr iag dieser Anteil
rein rechnerisch bei gut 54 Prozent des Stromverbrauchs. Im
Vergleich zu den 57 Prozent im
Vorjahreszeitraum war dies ein überraschender Rückgang trotz
anhaltenden Zubaus.
Spannend wird es allerdings beim dritten Absatz. Dieser lautet:
Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche
Ausbau der erneuerbaren
Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und
netzverträglich erfolgen.
Einige Fachleute geben zu bedenken, dass diese bei der
Energiewende in ihrer jetzigen Form
selbst gesetzgeberisch vorgegebenen Voraussetzungen nicht
eingehalten würden. Ein
Kritiker ist der Fachmann Stephan Kaula, der sich in den
vergangenen Jahren intensiv mit
den „erneuerbaren" Energien beschäftigt hat. Er sagte:
„Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im interesse des Klima-
und Umweltschutzes die
Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen
Stromversorgung, die
vollständig auf erneuerbaren Energien beruht. “ „Der für die
Erreichung des Ziels nach Absatz
2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig,
kosteneffizient,
umweltverträglich und netzverträglich erfolgen. “-4-
Laut den Daten würde bereits bei rund 60 Prozent der Anteil
an Überschussproduktion so
stark zunehmen, dass die gleichzeitig im Gesetz geforderte
Kosteneffizienz und
Netzverträglichkeit nicht mehr gewährleistet seien. Kaula fügte
hinzu: „Damit entsteht ein
grober innerer Widerspruch im EEG.“
Die Milliardenkosten stellen Kosteneffizienz infrage !!!!
ins Gewicht; „Der größte
Widerspruch ist die zunehmend fehlende Kosteneffizienz.“ Er
kritisierte vor allem öfters
auftretende Szenarien, in denen die Verwertung des erzeugten
Stroms nicht mehr
gewährleistet ist. In den vergangenen vier Jahren hat der Bund
die Betreiber von
„erneuerbaren“ Anlagen mit Ausgleichszahlungen für nicht
eingespeisten Strom in Höhe von
knapp 2 Milliarden Euro entschädigt.
Aus der Sicht von
Kaula falle
besonders die Finanzierbarkeit
„An Absatz 3 ist erkennbar, dass der Gesetzgeber wohl naiv davon
ausging, allein durch
stetigen Ausbau von Windkraft und Photovoltaik bis 2030 einen
Anteil von 80 Prozent
erneuerbarer Energien zu erreichen.“
Solange der Netzausbau und die Speicherfrage nicht gelöst sind,
ist die Genehmigung jedes
netzverträglich und dient daher in
dem Umfang auch nicht dem Erreichen des Klimaziels.“ Der
Netzausbau hängt um rund
sieben Jahre hinterher und der Ausbau von Batterieparks steht mit
einer installierten
Kapazität von derzeit 21,7 Gigawattstunden noch am Anfang. Doch
mit dem Zubau ergeben
weiteren Windrades nicht kosteneffizient und auch nicht
sich weitere Probleme.
umweltverträglich oder umweltschädlich ?
Der Ausbau der Windkraft ist ein Werkzeug, um das Ziel der
Treibhausgasneutralität in
Deutschland zu erreichen. Doch Kaula ermittelte, dass selbst eine
Vervierfachung der
Windkraft In Deutschland nicht annähernd das Ziel der
Treibhausgasneutralität erreichen
könne.
„Je stärker Windkraft- und PV-Anlagen ausgebaut werden, desto
größer werden
Systemkosten, Redispatch-Aufwand und Umwettkonflikte". Aus
diesen Gründen hält Kaula
das EEG für „klar verfassungswidrig“. Er fügte hinzu;
„Dieser fortlaufende Gesetzesbruch von
Paragraf 1 Absatz 3 durch die Behörden bleibt ungeahndet und wird
einfach nicht gesehen."
Dieser Auffassung schließe ich mich an.
Aus all den genannten Gründen lehne ich die Planungen für ein
Vorranggebiet für
einen Windpark im Bereich Schmerz / Gröbern, Vorranggebiet 35,
ab.
Michael Kuhn
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Bedenken
zum Umweltbericht
Es ist folgendes zu vermuten: Die Planungsgemeinschaft hat dem
eigenen Sekretariat vorgegeben, einen Umweltbericht auf Grundlage
veralteter, teils wohl willkürlicher Computerdaten, zu erstellen,
die keiner aktuellen, objektiven und belastbaren Überprüfung vor
Ort standhalten werden. Eine solche fand selbst laut der RPG auch
bisher nicht statt. Auf diesen, selbst in Auftrag gegebenen
"Umweltbericht" stützt dann die Planungsgemeinschaft
die Ausweisung von "geprüften" Vorranggebieten. "Da
wird der Bock zum Gärtner gemacht!"
Fazit: Dieser "Umweltbericht" wurde wohl so für die
spätere Entscheidung passend erstellt, nach dem Motto: "Wie
bestellt, so geliefert". Daher ist dieser "Umweltbericht"
als Grundlage von solch weitreichenden Entscheidungen völlig
ungeeignet und abzulehnen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nutzt für die Erstellung ihrer Planwerke überwiegend Daten, die durch die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung gestellt werden. Für eigene Erhebungen von Fachdaten besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Validierte naturschutzfachliche Art- und Gebietsdaten werden durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt und werden von der RPG A-B-W regelmäßig abgefragt, um den mittel- bis langfristigen Planungen (Regionalplänen) möglichst aktuelle Daten zu Grunde zu legen.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen der Bauleitplanung bzw. des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens. In diesem Zuge sind eventuelle Beeinträchtigungen von u.a. Vögeln hinreichend zu prüfen und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation dieser zu beauflagen.
Bedenken gegen Windkraftanlagen
-
WKA (Windkraftanlagen) sind energetisch nicht grundlastfähig und
produzieren nur sog. Flatterstrom,
- jede weitere WKA erhöht auf Grund des EEG nur weiter die
Stromkosten, auch tausende weiterhin zu errichtende WKA erzeugen
bei Flaute keinen Strom, nehmen sich "gegenseitig den Wind
weg",
-solange dieses EEG- Gesetz bestehen bleibt
(Staatssubventionierung auf Kosten der Steuerzahler) verdient nur
eine Minderheit daran gewaltig (Projektierer;
Windkraftanlagenbauer; Banken, die großen Energieriesen (wie RWE;
EON; EnBW etc. und eben auch Waldflächenverpächter),
- die verheerenden Folgen haben aber zig- Tausende Menschen im
Umfeld der WKA's zu erleiden, an Ihrer Gesundheit, dem
körperlichen Wohlbefinden, einer zerstörten natürlichen Umwelt
etc.)
- aktuell muss Windenergie sofort in transportfähigen,
elektrischen Strom umgewandelt werden, damit dieser verbraucht
werden kann. Wird die Energie nicht verwendet, verpufft sie oder
wird mit Minuspreisen an der Strombörse in Ausland verscherbelt
(wiederum zum Nachteil der Stromkunden und Steuerzahler). Die
Speicherung von Windenergie stellt noch immer eine große
technologische Herausforderung dar, die Wissenschaftler und
Ingenieure bis zum heutigen Tage objektiv nicht bewältigen können
(fehlende Stromspeicher).
- fehlende Infrastruktur für die Stromweiterleitung, keine dafür
notwendige Umspannwerke, keine entsprechende belastbaren
Stromnetze im Mittelspannunsnetz vorhanden, diese werden müßten
dann ggf. wiederum auf Kosten der Steuer- / Stromkunden erst
gebaut werden und das dauert wegen überbordender Umwelt- und
Planungsauflagen, Insbesondere durch die EU, wiederum Jahre!
- Kosten des Rückbaus einer WKA: nach vorsichtigen Schätzungen
kostet der Rückbau einer WKA bei diesen Größenordnungen wohl im
siebenstelligen € - Bereich, - es gibt keine ausreichende
Sicherheitenbestellung der Betreiber der WKA für eine Entsorgung
einer WKA, insbesondere nicht im Falle der Insolvenz des
Betreibers und des Verpächters, letzterer ist dann Eigentümer
der WKA, wenn der Betreiber nach Ablauf der geförderten WKA (ca.
20 Jahre) "geplant" in die Insolvenz geht;
Weiter
ist eher folgendes zu vermuten und wahrscheinlich:
Die Forstbetriebsgemeinschaft (eine Vielzahl von
Waldflächenbesitzern im Bereich Schmerz, Gröbern) ist an die RWE
AG herangetreten, um ihren Waldbesitz der RWE als Gebiet für
Windkraftanlagen zur Pacht anzubieten. Dies hat den Vorteil
gegenüber landwirtschaftlichen Flächen, dass hier mit wenigen
Personen verhandelt werden muß und nicht mit ggf. vielen
Eigentümern landwirtschaftlicher Kleinflächen. Es sind daher
rein pragmatische Gründe zur größtmöglichsten Profiterzielung
sowohl für die WKA - Betreiber und die Verpächter. Damit wird
auch klar, warum die Waldeigentümer so sehr daran interessiert
sind, dort gewinnbringende WKA errichten zu lassen. Pachteinnahmen
im monatlichen hohen 4 -stelligen Bereich lassen jede andere
Verwertung von Waldflächen unprofitabel werden. Und nur deshalb
wird eine Nutzung von WKA in Wäldern unter allen Umständen,
gegen jegliche Vernunft und gegen jeden Widerstand, favorisiert.
Noch
ein Einwand: Dr. med. Stephan Kaula hat in einem sehr guten
Artikel in der "Epoch times" folgendes festgestellt:
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz EEG) ist das grundlegende
Gesetz für die Energiewende in Deutschland. Seit seiner
Einführung im Jahr 2000 sorgt es maßgeblich dafür, dass sich
der Anteil der „erneuerbaren“ Energien stetig erhöht.
Bundesweit werden dazu etliche Photovoltaikanlagen (PV) und
Windkraftanlagen errichtet.
§ 1 Absatz 1 beschreibt direkt, was die Bundesregierung mit dem
EEG erreichen will:
Der zweite Absatz schreibt vor, dass die Stromerzeugung aus
„Erneuerbaren" bis zum Jahr 2030 auf mindestens 80 Prozent
angestiegen sein soll. Im ersten Halbjahr lag dieser Anteil rein
rechnerisch bei gut 54 Prozent des Stromverbrauchs. Im Vergleich
zu den 57 Prozent im Vorjahreszeitraum war dies ein überraschender
Rückgang trotz anhaltenden Zubaus. Spannend wird es allerdings
beim dritten Absatz. Dieser lautet: Der für die Erreichung des
Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien
soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und
netzverträglich erfolgen. Einige Fachleute geben zu bedenken,
dass diese bei der Energiewende in ihrer jetzigen Form selbst
gesetzgeberisch vorgegebenen Voraussetzungen nicht eingehalten
würden. Ein Kritiker ist der Fachmann Stephan Kaula, der sich in
den vergangenen Jahren intensiv mit den „erneuerbaren"
Energien beschäftigt hat. Er sagte: „Ziel dieses Gesetzes ist
insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die
Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen
Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien
beruht. “ „Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2
erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig,
kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich
erfolgen.“ Laut den Daten würde bereits bei rund 60 Prozent der
Anteil an Überschussproduktion so stark zunehmen, dass die
gleichzeitig im Gesetz geforderte Kosteneffizienz und
Netzverträglichkeit nicht mehr gewährleistet seien. Kaula fügte
hinzu: „Damit entsteht ein grober innerer Widerspruch im EEG.“
Die Milliardenkosten stellen Kosteneffizienz infrage !!!!
Aus der Sicht von Kaula falle besonders die Finanzierbarkeit ins
Gewicht; „Der größte Widerspruch ist die zunehmend fehlende
Kosteneffizienz.“ Er kritisierte vor allem öfters auftretende
Szenarien, in denen die Verwertung des erzeugten Stroms nicht mehr
gewährleistet ist. In den vergangenen vier Jahren hat der Bund
die Betreiber von „erneuerbaren“ Anlagen mit
Ausgleichszahlungen für nicht eingespeisten Strom in Höhe von
knapp 2 Milliarden Euro entschädigt.
„An Absatz 3 ist erkennbar, dass der Gesetzgeber wohl naiv davon
ausging, allein durch stetigen Ausbau von Windkraft und
Photovoltaik bis 2030 einen Anteil von 80 Prozent erneuerbarer
Energien zu erreichen.“
Solange der Netzausbau und die Speicherfrage nicht gelöst sind,
ist die Genehmigung jedes weiteren Windrades nicht kosteneffizient
und auch nicht netzverträglich und dient daher in dem Umfang
auch nicht dem Erreichen des Klimaziels.“ Der Netzausbau hängt
um rund sieben Jahre hinterher und der Ausbau von Batterieparks
steht mit einer installierten Kapazität von derzeit 21,7
Gigawattstunden noch am Anfang. Doch mit dem Zubau ergeben sich
weitere Probleme.
umweltverträglich
oder umweltschädlich ?
Der Ausbau der Windkraft ist ein Werkzeug, um das Ziel der
Treibhausgasneutralität in Deutschland zu erreichen. Doch Kaula
ermittelte, dass selbst eine Vervierfachung der Windkraft In
Deutschland nicht annähernd das Ziel der Treibhausgasneutralität
erreichen könne.
„Je stärker Windkraft- und PV-Anlagen ausgebaut werden, desto
größer werden Systemkosten, Redispatch-Aufwand und
Umweltkonflikte". Aus diesen Gründen hält Kaula das EEG für
„klar verfassungswidrig“. Er fügte hinzu; „Dieser
fortlaufende G esetzesbruch von Paragraf 1 Absatz 3 durch die
Behörden bleibt ungeahndet und wird einfach nicht gesehen."Dieser
Auffassung schließe ich mich an.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung und der Bundesgesetzgebung zu erneuerbaren Energien sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung, des Betriebes und Rückbaus von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Ablehnung des Vorranggebietes im Bereich Schmerz/Gröbern
Bei
der Dübener Heide handelt es sich um das größte
zusammenhängende Mischwaldgebiet im mitteldeutschen Tiefland. Die
Dübener Heide wurde von den Ländern Sachsen und Sachsen- Anhalt
als Naturpark ausgewiesen. Die Waldflächen der Dübener Heide und
ein Windpark in den Waldflächen sind zwei völlig
entgegenstehende Dinge und schließen sich für mich aus. Es ist
optisch eine Verschandelung der Natur durch Ansicht und
Geräusche.
- große Inanspruchnahme von Waldflächen und insbesondere durch
umfangreiche und befestigte Zuwegungen für Schwertransporte,
große betonierte Flächen im Umfeld einer WKA, bleibende, nicht
wieder herstellbare Versiegelung von Waldflächen,
- WKA verantwortlich für massenhaftes Insekten- und Vogelsterben,
insbesondere auch von geschützten Vogelarten (Rotmilan u.a.), es
widerspricht diametral dem Grundgedanken des Natur- und
Artenschutzes
- hohe Belastungen von sogenannter PFAS im Wildtierbestand und
auch den Feldflächen im Waldgebiet)
- hohe Lärmbelästigung durch Rotorblätter mit bis zu 60 dB,
- Insolvenz der Pächter / Verpächter:
geht der WKA - Betreiber nach 20 Jahren gesetzlich garantierter
Einspeisungsvergütung, auch bei Stillstand immerhin noch 90 %
subventioniert, mit der Betreiberfirma (ggf. geplant) in
Insolvenz, bleibt der Grundstückseigentümer auf der
„Schrottanlage“ sitzen, dieser geht dann auch in Insolvenz
bzw. das Grundstück in das Zwangsversteigerungsverfahren, dann
haftet letztlich auch nach Ausfall des Verpächters / Grundstückes
- das Land Sachsen - Anhalt - und damit wiederum der Steuerzahler
und Stromkunden
- Infraschall - große Reichweite bis zu 50 km, für den Mensch
zwar nicht hörbar, aber dennoch negative Auswirkung auf alle
Organismen und ist damit gesundheitsschädlich
Zum Inhalt des Raumordnungsplanes:
Es stellt sich die Frage, warum bei den schädlichen Auswirkungen
(s. auch im Speziellen") überhaupt Waldgebiete als
"Vorranggebiete" in Betracht genommen werden. Es gibt
dafür bisher keine nachvollziehbare, rationale Begründung
seitens der Regionalen Planungsgemeinschaft.
Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, intakte Waldflächen für
WKA zu roden und damit zu um dann irgendwo irgendwelche
Ersatzpflanzungen (keinen neuen Wald) zerstören, vornehmen zu
wollen. Allein das Baumwachstum dauert Jahrzehnte / Jahrhunderte.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung der Gemeinde Muldestausee, welche auf ihrem Gemeindegebiet die Ausweisung eines Sondergebietes für die Nutzung der Windenergie plant.
Die
Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf
Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der
umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der
Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten
Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von
Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche
Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt
wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl.
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der
Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten
Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als
negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund
der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten
Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den
Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im
Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Belange der
ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von
Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe,
Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind
Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21)
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Es
stellt sich die Frage, warum bei den schädlichen Auswirkungen
überhaupt Waldgebiete als "Vorranggebiete" in Betracht
genommen werden. Es gibt dafür bisher keine nachvollziehbare,
rationale Begründung seitens der Regionalen
Planungsgemeinschaft.
Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, intakte Waldflächen für
WKA zu roden und damit zu zerstören, um dann irgendwo
irgendwelche Ersatzpflanzungen (keinen neuen Wald), vornehmen zu
wollen. Allein das Baumwachstum dauert Jahrzehnte / Jahrhunderte.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Bedenken
/ Widerspruch zum Vorranggebiet Windpark Schmerz / Gröbem,
Bei der Dübener Heide handelt es sich um das größte
zusammenhängende Mischwaldgebiet im mitteldeutschen Tiefland. Die
Dübener Heide wurde von den Ländern Sachsen und Sachsen- Anhalt
als Naturpark ausgewiesen. Die Waldflächen der Dübener Heide und
ein Windpark in den Waldflächen sind zwei völlig
entgegenstehende Dinge und schließen sich für mich aus. Es ist
optisch eine Verschandelung der Natur durch Ansicht und
Geräusche.
- große Inanspruchnahme von Waldflächen und insbesondere durch
umfangreiche und befestigte Zuwegungen für Schwertransporte,
große betonierte Flächen im Umfeld einer WKA, bleibende, nicht
wieder herstellbare Versiegelung von Waldflächen,
- WKA verantwortlich für massenhaftes Insekten- und Vogelsterben,
insbesondere auch von geschützten Vogelarten (z.B. Rotmilan), es
widerspricht diametral dem Grundgedanken des Natur- und
Artenschutzes
- hohe Belastungen von sogenannter PFAS im Wildtierbestand und
auch den Feldflächen im Waldgebiet
- hohe Lärmbelästigung durch Rotorblätter mit bis zu 60 dB,
- Infraschall - große Reichweite bis zu 50 km, für den Mensch
zwar nicht hörbar, aber dennoch negative Auswirkung auf alle
Organismen und ist damit gesundheitsschädlich
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung der Gemeinde Muldestausee, welche auf ihrem Gemeindegebiet die Ausweisung eines Sondergebietes für die Nutzung der Windenergie plant.
Die
Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf
Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der
umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der
Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten
Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von
Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche
Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt
wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl.
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der
Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten
Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als
negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund
der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten
Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den
Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im
Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Belange der
ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von
Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe,
Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind
Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21)
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Gemäß
den §§ 2 bis 8 der Verordnung über die Anerkennung von Kur- und
Erholungsorten (KurortVO) in der aktuellen Fassung vom 05.09.2023
haben Kur- und Erholungsorte einen dem Kurbetrieb entsprechenden
bzw. zur Erholung geeigneten Ortscharakter und eine landschaftlich
bevorzugte Lage vorzuweisen.
Zur Vermeidung eventuell auftretender Konflikte erfolgt der
Hinweis, auf die Wahrung der besonderen Ortscharakter –
insbesondere bei Heilbädern wie Bad Schmiedeberg – zu achten
und diese bei der Festlegung der Freihaltungsbereiche durch eine
Erweiterung der Pufferzone um Kur- und Erholungsorte herum zu
berücksichtigen.
Eine Auflistung der derzeit prädikatisierten Orte kann online auf
der Website des Landesverwaltungsamtes unter
www.lvwa.sachsen-anhalt.de > Wirtschaft, Bauwesen + Verkehr >
Wirtschaft – Kur- und Erholungsorte eingesehen werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Die Belange des Lärmschutzes finden im Vorhabenzulassungsverfahren Berücksichtigung.
Bedenken zum Umweltbericht Anhang 1 S. 13 3i Coswig Nord:
nahegelegenes Brutgebiet des Rotmilans und sein Jagdgebiet. Es sind keine Artenschutzmaßnahmen bekannt, die einen Rotmilan daran hindern könnten, in eine Windenergieanlage hinein zu fliegen. Da Einstufung "gering" mit solchen Maßnahmen begründet wird, wird das für sachlich falsch gehalten.
Das betrifft alle Vorranggebiete, in denen Rotmilane nachgewiesen sind. z.B. S. 54 und 74 u.w. Dementsprechend solle dann in der Einschätzung der "voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen" nicht "gering" stehen.
S. 110 Straach 3k
Hier sind 4 Fledermausarten im 300 m Umkreis nachgewiesen, aber sie werden als "im VRG nicht vorhanden" angeführt. Beim natürlichen Bewegungsradius dieser Tiere ist das absurd. Es muss heißen: "im VRG vorhanden".
Anhang 1 generell Punkt 3o
Fledermäusen platzen durch den Unterdruck im Bereich der Anlagen die Lungen und sie sterben in großer Anzahl durch die Rotorblätter. Die Formulierung "windkraftsensible Fledermausarten" ist grob irreführend. Die Tiere reagieren nicht sensibel auf die Anlagen, sondern die Anlagen sind für sie tödlich. Das ist ein himmelweiter Unterschied.
generell Punkt 3a
Hier wir davon ausgegangen, dass 1 km Abstand zu Vogelschutzgebieten ausreichend ist.
Besonders drastisch kommt dies im VRG Zerbst Flugplatz zum Ausdruck, in Punkt 3b, FFH unter einem km, hier ist die Beeinträchtigung eher als hoch einzustufen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu Punkt 3i: Die Einschätzung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen wird in Coswig Nord auf hoch geändert. Es liegt ein redaktionelles Versehen vor.
Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten durch Windenergieanlagen sind im BNatSchG Abschnitt 2 festgelegt. Für Rotmilane werden z.B. Antikollisionssysteme, Abschaltungen bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen, Senkung der Attraktivität von Habitaten im Mastfußbereich benannt.
Die in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse durchgeführte Ermittlung der Betroffenheiten von Rotmilanen ergab, dass für die Rotmilane in den bereits bestehenden Windparks trotz der Lage im Nahbereich der Horststandorte kein signifikantes Tötungsrisiko besteht.
zu Punkt 3a und Zerbst Flugplatz 3b: Die Fachbehörden haben den Bewertungsmaßstab nicht beanstandet.
zu Punkt 3o: Windkraftsensible Fledermausarten sind kollisionsgefährdete Arten gem. Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" Anlage 4, die überwiegend im freien Luftraum jagen und/oder großräumige Wanderungen mit Entfernungen von mehreren hundert Kilometern vornehmen.
Straach 3k: Die Angaben beziehen sich auf vorhandene Reproduktionsstandorte und Winterquartiere. Diese sind innerhalb des Vorranggebietes nicht vorhanden.
Keine Betroffenheit.
Hinweise:
Für die Deponien der Klassen 0 und I ist die untere Abfallbehörde
des Landkreises zuständig (§ 32 AbfG LSA).
Für die Belange des Bodenschutzes ist die untere
Bodenschutzbehörde des Landkreises zuständig (§ 18 Abs. 1
BodSchAG LSA).
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Aus den Bereichen Bergbau und Geologie kann Ihnen Folgendes mitgeteilt werden:
Bergbau:
Die
nachfolgend benannten Kiessandlagerstätten wurden von der
Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wolfen in ihrem
derzeit gültigen Regionalen Entwicklungsplan für die
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 27.04.2019 gemäß
Kapitel 4.4.2.3 als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung
festgelegt. Bis auf den Kiessandtagebau Hinsdorf verfügen alle
genannten Vorhaben über einen rechtsgültigen
Planfeststellungsbeschluss. Im Fall Hinsdorf wurde das im LAGB
anhängige bergrechtliche Planfeststellungsverfahren auf Antrag
der Trägerin des Vorhabens zurückgestellt/ unterbrochen. Die
Gewinnung erfolgt dort auf Grundlage zugelassener
Hauptbetriebspläne.
Kiessandtagebau Riesdorf-Gnetsch
Südlich des planfestgestellten Kiessandtagebaus Riesdorf-Gnetsch
befindet sich in direktem Umfeld das geplante Vorranggebiet für
die Nutzung der Windenergie VI – Gölzau Ost. Inhaberin der
Bergbauberechtigungen Riesdorf und Riesdorf-West und Betreiberin
des Kiessandtagebaus ist die Mitteldeutsche Baustoffe GmbH mit
Sitz in 06193 Petersberg OT Sennewitz, Köthener Straße 13.
Kiessandtagebau Hinsdorf
Unmittelbar südlich der Bergbauberechtigung Hinsdorf befindet
sich das geplante Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie
IX – Hinsdorf. Inhaberin der Bergbauberechtigung ist die GILDE
GmbH mit Sitz in 39288 Burg, Parchauer Chaussee 2.
Kiessandtagebau Rackith
Unmittelbar südlich und westlich des planfestgestellten
Kiessandtagebaus Rackith befindet sich das geplante Vorranggebiet
für die Nutzung der Windenergie X – Kemberg/Dorna. Inhaber der
Bergbauberechtigung ist Herr Torsten Fenger. Betreiberin des
Kiessandtagebaus ist die Fenger Beton und Kies GmbH & Co. KG
mit Sitz in 06901 Kemberg, Neue Straße 12a.
Kiessandtagebau Löberitz
Unmittelbar südlich des planfestgestellten Kiessandtagebaus
Löberitz sowie östlich des Vorhabens und der Autobahn befindet
sich das geplante Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie
XIV – Löberitz/Reuden. Betreiberin des Kiessandtagebaus und
Inhaberin der erforderlichen Bergbauberechtigungen ist die
Mitteldeutsche Baustoffe GmbH mit Sitz in 06193 Petersberg OT
Sennewitz, Köthener Straße 13.
Kiessandtagebau Reuden-West/Südwest
Unmittelbar südlich/südwestlich des planfestgestellten
Kiessandtagebaus Reuden-West/ Südwest befindet sich das geplante
Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie XIV –
Löberitz/Reuden.
Betreiberin des Kiessandtagebaus und Inhaberin der erforderlichen
Bergbauberechtigungen ist die oeko Baustoffe GmbH Sandersdorf mit
Sitz in 06792 Sandersdorf-Brehna, Kieswerkstraße 1.
Kiessandtagebau Wörbzig
Unmittelbar östlich des planfestgestellten Kiessandtagebaus
Wörbzig befindet sich das geplanteSeite 3/6 Vorranggebiet für
die Nutzung der Windenergie XXVIII – Wörbzig. Betreiberin des
Kiessandtage-
baus und Inhaberin der erforderlichen Bergbauberechtigung ist die
Mitteldeutsche Baustoffe GmbH Sandersdorf mit Sitz in 06193
Petersberg OT Sennewitz, Köthener Straße 13.
Hinweise
Im Hinblick auf eine optimale Ausnutzung der Lagerstätten und
unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des
Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit
Grund und Boden im Sinne von § 1 Nr. 1 BBergG, § 1 Abs. 3 Nr. 1
BNatSchG und § 1 Abs. 1 BodSchAG LSA i.V.m. BBodSchG ist eine
vollständige Auskiesung der aufgeschlossenen Lagerstätten
anzustreben. Insofern ist auch die zukünftige Rohstoffgewinnung
und damit nach Möglichkeit die vollständige Ausnutzung der
vorgenannten Lagerstätten anzustreben. Daher wird um die
Berücksichtigung der planfestgestellten Vorhaben als
aufgeschlossene Rohstofflagerstätten gebeten.
Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der planfestgestellten
bergrechtlichen Gewinnungsvorhaben durch die Errichtung und den
Betrieb der Windenergieanlage ist jederzeit vollständig
auszuschließen. Aufgrund der räumlichen Nähe der
Windenergievorhaben zu den Lagerstätten ist zur Gewährleistung
der Sicherheit der bergbaulichen Abbauvorhaben ein ausreichend
groß dimensionierter Sicherheitsabstand zwischen den
Windenergieanlagen und den bergbaulichen Gewinnungsvorhaben
einzuhalten. Auch dürfen die Windenergieanlagen der zukünftigen
Vorhabenentwicklung nicht entgegenstehen. Die erforderliche
Standsicherheit der Tagebauböschungen der benachbarten
Rohstoffgewinnungsvorhaben ist dabei jederzeit zu gewährleisten.
Insoweit dürfen sich erforderliche Sicherheitsabstände für die
Standsicherheit der Windenergieanlagen nicht mit den vorhandenen
Bergbauberechtigungen überschneiden. Negative Beeinträchtigungen
der aufgeführten Lagerstätten und der planfestgestellten
bergbaulichen Vorhabenflächen sind insbesondere auch im Hinblick
auf deren zukünftige Entwicklung im Rahmen der Aufstellung des
Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ auszuschließen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung der konkreten Planungen der
zukünftigen Entwicklungen der Tagebaue wird eine Beteiligung und
Abstimmung mit den jeweiligen Inhaberinnen der
Bergbauberechtigungen bzw. der Betreiberinnen der Kiessandtagebaue
empfohlen.
Lagerstätten und Rohstoffe:
Gegen die Planungen bestehen wegen der VR Wind Zörbig Süd/
Glebitzsch (XXXI) und Thurland (XXIV) Einwände. Beide VR Wind
weisen erhebliche Überschneidungen mit Reservelagerstätten
auf. Das VR Wind Zörbig Süd/ Glebitzsch (XXXI) überschneidet
sich mit der Reservelagerstätte Zörbig-Südost um bis zu 30% (52
ha; Abb. 1). Es handelt sich hierbei um eine gut erkundete
Kiessandlagerstätte mit geologischen Reserven von 42 Mio. t.
Dieses Vorkommen dient der langfristigen Rohstoffversorgung. Es
wird empfohlen, das VR Wind Zörbig Süd/ Glebitzsch den Konturen
der Lagerstätte anzupassen.
Abb.1: Reservelagerstätte Zörbig-Südost (orangene Kontur). Rosa
Kontur (VR Wind Zörbig Süd/ Glebitzsch (XXXI)).
Das
VR Wind Thurland (XXIV) überschneidet sich zu 41 % mit der
Reservelagerstätte Salzfurtkapelle (Kiessand). Es handelt sich
hierbei um eine gut erkundete Kiessandlagerstätte mit
geologischen Reserven von mindestens 10 Mio. t. Dieses Vorkommen
dient der langfristigen Rohstoffversorgung. Es wird empfohlen, das
VR Wind Thurland den Konturen der Lagerstätte anzupassen (Abb.2).
Bezüglich dieser Problematik wurde schon mehrfach seitens des
LAGB Stellung bezogen. Zuletzt am 20.05.2025 (Az:
32-34290-1430/277/15783/2025).
Abb.2: Reservelagerstätte Salzfurtkapelle (orangene Kontur). Rosa
Kontur (VR Wind Thurland (XXIV).
Die
Ausführungen auf Seite 14 der Planungskonzeption unter Kapitel
2.1.4.12 „Mit einem Planfeststellungsbeschluss oder einer
Abgrabungsgenehmigung genehmigte oberflächennahe
Rohstoffabbauflächen stehen rechtlich einer anderen Nutzung als
dem Rohstoffabbau nicht zur Verfügung. Eine Befreiung vom Verbot
der Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen ist nicht
möglich.“ Seitens der Rohstoffgeologie sind diese Ausführungen
zum Schutz von Lagerstätten unzureichend. Vor allem
Reservelagerstätten oder Potentialflächen dienen der
langfristigen Rohstoffsicherung und verfügen nicht über
entsprechende Genehmigungen. Es wird noch einmal eindringlich
darauf hingewiesen, dass Lagerstätten ortsgebunden und endlich
sind. Eine Überbauung von Lagerstätten gefährdet die
langfristige Rohstoffversorgung und die Generationenvorsorge. Vor
allem die Errichtung von WEAs auf Lagerstätten/
Reservelagerstätten/ Potentialflächen der oberflächennahen
Rohstoffe beeinflusst die Quantität und Qualität der
Rohstoffkörper erheblich sowie nachhaltig. Des Weiteren sollte im
Rahmen der Möglichkeiten überprüft werden, inwiefern innerhalb
des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, in der Einzelfallprüfung, eine
temporäre Bebauung von WEAs innerhalb der VR Wind verankert
werden könnte. Vor allem bei der Überschneidung von VR Wind mit
Lagerstätten.
Bearbeiter: Herr Dr. Wolf (0345-13197-359)
Ingenieurgeologie:
Vom tieferen geologischen Untergrund ausgehende, durch natürliche
Subrosionsprozesse bedingte Beeinträchtigungen der
Geländeoberfläche (bspw. Erdfälle) sind dem LAGB, entsprechend
aktuellem
Kenntnisstand, für die zu betrachtenden Plangebiete der
Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans "Windenergie 2027 in
der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" nicht
bekannt.
Bearbeiter: Frau Sänger (0345-13197-354)
Hinweis
(nur relevant, wenn angekreuzt)
Diese Stellungnahme ist eine kostenpflichtige Amtshandlung, für
die nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(VwKostG LSA) i. V. m. mit der Allgemeinen Gebührenordnung des
Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) Kosten erhoben werden. Hierzu
ergeht ein gesonderter Bescheid. Diese Stellungnahme wird aufgrund
der elektronischen Vorgangsbearbeitung im LAGB ausschließlich in
digitaler Form versendet.
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Lagerstätten
und Rohstoffe:
Gegen die Planungen bestehen wegen VR Wind Zörbig Süd/
Glebitzsch (XXXI) Einwände. VR Wind weist erhebliche
Überschneidungen mit Reservelagerstätte auf. Das VR Wind Zörbig
Süd/Glebitzsch (XXXI) überschneidet sich mit der
Reservelagerstätte Zörbig-Südost um bis zu 30% (52 ha; Abb. 1).
Es handelt sich hierbei um eine gut erkundete Kiessandlagerstätte
mit geologischen Reserven von 42 Mio. t. Dieses Vorkommen dient
der langfristigen Rohstoffversorgung. Es wird empfohlen, das VR
Wind Zörbig Süd/Glebitzsch den Konturen der Lagerstätte
anzupassen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um Kiesreserveflächen ohne Bergbauberechtigung oder -bewilligung bzw. raumordnerische Sicherung für eine langfristige Rohstoffvorsorge. Im REP A-B-W 2018 wurden insgesamt 14 Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung (Kiese und Kiessande) festgelegt, die den Bedarf der Planungsregion für die nächsten ca. 100 Jahre decken. Entsprechend der Planungskonzeption wurden Rohstoffgewinnungsflächen mit Planfeststellungsbeschluss oder Abgrabungsgenehmigung von der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie ausgeschlossen. Die Reserveflächen für Kiesabbau unterliegen daher der Abwägung mit den Belangen der Nutzung der Windenergie, die aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses mit erhöhtem Gewicht einzustellen ist. Das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie Zörbig Süd/Glebitzsch ist bereits im Rahmen des kommunalen Wärmenetzausbaus der Stadt Zörbig Teil der Bauleitplanung. Dazu führte die Regionale Planungsgemeinschaft ein Zielabweichungsverfahren gem. § 245e Abs. 5 BauGB i.d.F.v. 14.07.2023 (BGBl. I Nr. 184) mit positivem Ausgang durch, um der Stadt Zörbig die Aufstellung eines Sondergebietes für Windenergie zu ermöglichen.
Im Vorhabenzulassungsverfahren ist auf die Belange des Rohstoffs Rücksicht zu nehmen, z.B. durch Festlegungen zum kompletten Rückbau von Fundamenten nach Rückbau von Windenergieanlagen.
Lagerstätten
und Rohstoffe:
Gegen die Planungen bestehen wegen VR Wind Thurland (XXIV)
Einwände. VR Wind weist erhebliche Überschneidungen mit
Reservelagerstätte auf. Das VR Wind Thurland (XXIV)
überschneidet sich zu 41 % mit der Reservelagerstätte
Salzfurtkapelle (Kiessand). Es handelt sich hierbei um eine gut
erkundete Kiessandlagerstätte mit geologischen Reserven von
mindestens 10 Mio. t. Dieses Vorkommen dient der langfristigen
Rohstoffversorgung. Es wird empfohlen, das VR Wind Thurland den
Konturen der Lagerstätte anzupassen (Abb.2). Bezüglich dieser
Problematik wurde schon mehrfach seitens des LAGB Stellung
bezogen. Zuletzt am 20.05.2025 (Az:
32-34290-1430/277/15783/2025).
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um Kiesreserveflächen ohne Bergbauberechtigung oder -bewilligung bzw. raumordnerische Sicherung für eine langfristige Rohstoffvorsorge. Im REP A-B-W 2018 wurden insgesamt 14 Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung (Kiese und Kiessande) festgelegt, die den Bedarf der Planungsregion für die nächsten ca. 100 Jahre decken. Entsprechend der Planungskonzeption wurden Rohstoffgewinnungsflächen mit Planfeststellungsbeschluss oder Abgrabungsgenehmigung von der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie ausgeschlossen. Die Reserveflächen für Kiesabbau unterliegen daher der Abwägung mit den Belangen der Nutzung der Windenergie, die aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses mit erhöhtem Gewicht einzustellen ist. Der westliche Teil des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie Thurland ist bereits im Rahmen des kommunalen Wärmenetzausbaus der Stadt Zörbig Teil der Bauleitplanung. Dazu führte die Regionale Planungsgemeinschaft ein Zielabweichungsverfahren gem. § 245e Abs. 5 BauGB i.d.F.v. 14.07.2023 (BGBl. I Nr. 184) mit positivem Ausgang durch, um der Stadt Zörbig die Aufstellung eines Sondergebietes für Windenergie zu ermöglichen.
Im Vorhabenzulassungsverfahren ist auf die Belange des Rohstoffs Rücksicht zu nehmen, z.B. durch Festlegungen zum kompletten Rückbau von Fundamenten nach Rückbau von Windenergieanlagen.
Planungskonzeption Kapitel 2.1.4.12 „Mit einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Abgrabungsgenehmigung genehmigte oberflächennahe Rohstoffabbauflächen stehen rechtlich einer anderen Nutzung als dem Rohstoffabbau nicht zur Verfügung. Eine Befreiung vom Verbot der Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen ist nicht möglich.“ Seitens der Rohstoffgeologie sind diese Ausführungen zum Schutz von Lagerstätten unzureichend. Vor allem Reservelagerstätten oder Potentialflächen dienen der langfristigen Rohstoffsicherung und verfügen nicht über entsprechende Genehmigungen. Es wird noch einmal eindringlich darauf hingewiesen, dass Lagerstätten ortsgebunden und endlich sind. Eine Überbauung von Lagerstätten gefährdet die langfristige Rohstoffversorgung und die Generationenvorsorge. Vor allem die Errichtung von WEAs auf Lagerstätten/ Reservelagerstätten/ Potentialflächen der oberflächennahen Rohstoffe beeinflusst die Quantität und Qualität der Rohstoffkörper erheblich sowie nachhaltig. Des Weiteren sollte im Rahmen der Möglichkeiten überprüft werden, inwiefern innerhalb des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, in der Einzelfallprüfung, eine temporäre Bebauung von WEAs innerhalb der VR Wind verankert werden könnte. Vor allem bei der Überschneidung von VR Wind mit Lagerstätten.
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um Kiesreserveflächen ohne Bergbauberechtigung oder -bewilligung bzw. raumordnerische Sicherung für eine langfristige Rohstoffvorsorge. Im REP A-B-W 2018 wurden insgesamt 14 Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung (Kiese und Kiessande) festgelegt, die den Bedarf der Planungsregion für die nächsten ca. 100 Jahre decken. Entsprechend der Planungskonzeption wurden Rohstoffgewinnungsflächen mit Planfeststellungsbeschluss oder Abgrabungsgenehmigung von der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie ausgeschlossen. Die Reserveflächen für Kiesabbau unterliegen daher der Abwägung mit den Belangen der Nutzung der Windenergie, die aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses mit erhöhtem Gewicht einzustellen ist.
Im Vorhabenzulassungsverfahren ist auf die Belange des Rohstoffs Rücksicht zu nehmen, z.B. durch Festlegungen zum kompletten Rückbau von Fundamenten nach Rückbau von Windenergieanlagen.
Da es sich bei Windenergieanlagen um temporäre Anlagen mit einer Betriebszeit von ca. 20 bis 30 Jahren handelt und mit den o.g. Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung in der Planungsregion eine für ca. 100 Jahre ausreichende Flächenvorsorge getroffen wurde, ist eine zeitliche Beschränkung des Windenergieanlagenbetriebs nicht erforderlich.
Ingenieurgeologie:
Vom tieferen geologischen Untergrund ausgehende, durch natürliche
Subrosionsprozesse bedingte Beeinträchtigungen der
Geländeoberfläche (bspw. Erdfälle) sind dem LAGB, entsprechend
aktuellem
Kenntnisstand, für die zu betrachtenden Plangebiete nicht
bekannt.
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Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der Standsicherheit sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Kiessandtagebau Riesdorf-Gnetsch wurde von der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg in ihrem derzeit gültigen Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 27.04.2019 gemäß Kapitel 4.4.2.3 als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung festgelegt. Sie verfügt über einen rechtsgültigen Planfeststellungsbeschluss. Südlich befindet sich in direktem Umfeld das geplante Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie VI – Gölzau Ost. Inhaberin der Bergbauberechtigungen Riesdorf und Riesdorf-West und Betreiberin des Kiessandtagebaus ist die Mitteldeutsche Baustoffe GmbH mit Sitz in 06193 Petersberg OT Sennewitz, Köthener Straße 13.
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Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Kiessandlagerstätte Hinsdorf wurde von der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg in ihrem derzeit gültigen Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 27.04.2019 gemäß Kapitel 4.4.2.3 als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung festgelegt. Das im LAGB anhängige bergrechtliche Planfeststellungsverfahren wurde auf Antrag der Trägerin des Vorhabens zurückgestellt/ unterbrochen. Die Gewinnung erfolgt dort auf Grundlage zugelassener Hauptbetriebspläne. Unmittelbar südlich der Bergbauberechtigung Hinsdorf befindet sich das geplante Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie IX – Hinsdorf. Inhaberin der Bergbauberechtigung ist die GILDE GmbH mit Sitz in Burg.
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Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Kiessandlagerstätte Rackith wurde von der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg in ihrem derzeit gültigen Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 27.04.2019 gemäß Kapitel 4.4.2.3 als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung festgelegt. Unmittelbar südlich und westlich des planfestgestellten Kiessandtagebaus Rackith befindet sich das geplante Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie X – Kemberg/Dorna. Inhaber der Bergbauberechtigung ist Herr .... Betreiberin des Kiessandtagebaus ist die Fenger Beton und Kies GmbH & Co. KG mit Sitz in Kemberg.
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Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Kiessandlagerstätte Löberitz wurde von der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg in ihrem derzeit gültigen Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 27.04.2019 gemäß Kapitel 4.4.2.3 als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung festgelegt. Unmittelbar südlich des planfestgestellten Kiessandtagebaus Löberitz sowie östlich des Vorhabens und der Autobahn befindet sich das geplante Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie XIV – Löberitz/Reuden. Betreiberin des Kiessandtagebaus und Inhaberin der erforderlichen Bergbauberechtigungen ist die Mitteldeutsche Baustoffe GmbH mit Sitz in Petersberg.
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Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Kiessandlagerstätte Wörbzig wurde von der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg in ihrem derzeit gültigen Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 27.04.2019 gemäß Kapitel 4.4.2.3 als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung festgelegt. Unmittelbar östlich des planfestgestellten Kiessandtagebaus Wörbzig befindet sich das geplante Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie XXVIII – Wörbzig. Betreiberin des Kiessandtagebaus und Inhaberin der erforderlichen Bergbauberechtigung ist die Mitteldeutsche Baustoffe GmbH Sandersdorf mit Sitz in 06193 Petersberg OT Sennewitz, Köthener Straße 13.
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Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinweise
Im Hinblick auf eine optimale Ausnutzung der Lagerstätten und
unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des
Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit
Grund und Boden im Sinne von § 1 Nr. 1 BBergG, § 1 Abs. 3 Nr. 1
BNatSchG und § 1 Abs. 1 BodSchAG LSA i.V.m. BBodSchG ist eine
vollständige Auskiesung der aufgeschlossenen Lagerstätten
anzustreben. Insofern ist auch die zukünftige Rohstoffgewinnung
und damit nach Möglichkeit die vollständige Ausnutzung der
vorgenannten Lagerstätten anzustreben. Daher wird um die
Berücksichtigung der planfestgestellten Vorhaben als
aufgeschlossene Rohstofflagerstätten gebeten.
Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der planfestgestellten
bergrechtlichen Gewinnungsvorhaben durch die Errichtung und den
Betrieb der Windenergieanlage ist jederzeit vollständig
auszuschließen. Aufgrund der räumlichen Nähe der
Windenergievorhaben zu den Lagerstätten ist zur Gewährleistung
der Sicherheit der bergbaulichen Abbauvorhaben ein ausreichend
groß dimensionierter Sicherheitsabstand zwischen den
Windenergieanlagen und den bergbaulichen Gewinnungsvorhaben
einzuhalten. Auch dürfen die Windenergieanlagen der zukünftigen
Vorhabenentwicklung nicht entgegenstehen. Die erforderliche
Standsicherheit der Tagebauböschungen der benachbarten
Rohstoffgewinnungsvorhaben ist dabei jederzeit zu gewährleisten.
Insoweit dürfen sich erforderliche Sicherheitsabstände für die
Standsicherheit der Windenergieanlagen nicht mit den vorhandenen
Bergbauberechtigungen überschneiden. Negative Beeinträchtigungen
der aufgeführten Lagerstätten und der planfestgestellten
bergbaulichen Vorhabenflächen sind insbesondere auch im Hinblick
auf deren zukünftige Entwicklung im Rahmen der Aufstellung des
Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ auszuschließen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung der konkreten Planungen der
zukünftigen Entwicklungen der Tagebaue wird eine Beteiligung und
Abstimmung mit den jeweiligen Inhaberinnen der
Bergbauberechtigungen bzw. der Betreiberinnen der Kiessandtagebaue
empfohlen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die planfestgestellten Kiesabbaugebiete wurden gemäß Planungskonzeption von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie freigehalten. Die Belange der Standsicherheit usw. sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Aus Sicht der oberen Fischereibehörde ist durch die geplanten Maßnahmen eine indirekte Beeinflussung der fischereilichen Belange zu erwarten.
Hinweise:
Laut
Anlage 3 Abs. 3.7 Satz 1 UVPG sollen mögliche Auswirkungen auf
die Schutzgüter vermindert werden. Zu diesen Schutzgütern
gehören alle Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln
in allen Entwicklungsstadien und Formen einschließlich ihrem
Laich gemäß 8 2 FischG LSA die am und in diesem Gewässer
leben.
Unmittelbar vor Arbeiten mit schwerer Technik im und am
Gewässerbett oder notwendigen Trockenlegungen des Baubereichs,
Gewässerumleitungen usw. ist der betroffene Gewässerabschnitt
mittels Elektrofischfanggerät abzufischen. Die gefangenen Fische
sind in außerhalb der Baustelle gelegene unbeeinflusste
Gewässerbereiche umzusetzen. Die erforderliche Befreiung vom
Verbot der Elektrofischerei erteilt das Landesverwaltungsamt (Ref.
409). Die Befischung ist durch einen ausgebildeten Elektrofischer
durchzuführen. Der Eintrag von frischem Beton oder sonstigen
Baumaterialien in die betroffenen Oberflächen Gewässer ist nicht
zulässig und in jedem Fall zu vermeiden.Sämtliche Betonfahrzeuge
und Fahrzeuge oder bautechnologisch Maschinen, zur speziellen
Betonherstellung und Verarbeitung genutzten Geräte dürfen nicht
im Gewässer gereinigt werden.
Auch betonhaltiges Abwasser darf nicht in das Gewässer gelangen
oder durch eventuelle Niederschläge ins Gewässer gespült
werden. Wasser, das längere Zeit über frisch abgebundenen Beton
gestanden hat, darf nicht sofort in das Gewässer abgeleitet
werden; es ist zwischenzuspeichern. Gemäß § 18 FischO LSA ist
bei Baumaßnahmen im Gewässerbett die untere Fischereibehörde
spätestens zwei Wochen vorher von dem Ausbauunternehmer über den
Beginn und den Umfang der Arbeiten zu unterrichten. Bei
notwendigen Trockenlegungen von Gewässerabschnitten infolge der
Baumaßnahmen ist darüber hinaus nach § 39 FischG LSA der
Fischereiausübungsberechtigte mindestens 10 Tage vorher über den
Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten schriftlich in
Kenntnis zu setzen.
Bei der Einleitung des, für die Baugrube geförderten,
Grundwassers in die Vorfluter ist zu beachten, dass es unter
Umständen zu Beeinträchtigungen der Fische kommen kann, da
hierdurch die natürliche Wasserzusammensetzung verändert werden
kann. Es ergeben sich Beeinträchtigungen, beispielsweise durch
die unterschiedlichen Wasserparameter, Temperaturunterschied und
Sauerstoffgehalt zwischen Grundwasser und OWK.
Während der Baumaßnahmen müssen notwendige Maßnahmen ergriffen
werden um zu vermeiden, dass Boden in das Gewässer gespült wird.
Dies gilt vor allem für die notwendigen Lagerhaufen. Dies würde
im Gewässer zu Sauerstoffzehrung, Eutrophierung und Verschlammung
führen, was wiederum den Fischen schaden würde.
Den Planungsunterlagen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob und
welche Oberflächengewässer betroffen sind. Dementsprechend
liegen auch keine Daten zu den Fischarten und -beständen vor. Es
ist jedoch nicht auszuschließen, dass in beiden Gewässern Fische
im Sinne des § 2 FischG, welche unter Umständen eine geschützte
Art laut Anhang II der FFH-Richtlinie sind. Folgende rechtliche
Regelungen sind zu beachten:
- Laut Anlage 3 Abs. 3.7 Satz 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sollen mögliche Auswirkungen auf die Schutzgüter vermindert werden. Zu diesen Schutzgütern gehören alle gemäß § 2 Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt (FischG LSA) die in diesem Gewässer leben. Es sind jegliche Veränderungen die den Schutz der laut § 2 FischG LSA definierten Tiere gefährden könnten zu vermeiden. Gemäß § 2 Abs. 1 FischG LSA sind alle Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln in allen Entwicklungsstadien und Formen einschließlich ihrem Laich zu verstehen. Gemäß § 2 Abs. 2 FischG LSA sind alle Fischnährtiere, wirbellose Tiere (Invertebraten) der Gewässer, die als potenzielle Nahrungstiere für Fische dienen können, insbesondere Zooplankton, Zoobenthos sowie die Aufwuchstiere der Uferzone (Litoral) zu verstehen.
- Gemäß § 18 Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA) ist spätestens zwei Wochen vor Beginn von Ausbaumaßnahmen an Gewässern, die Fischereibehörde von dem Ausbauunternehmer zu unterrichten. Dasselbe gilt für Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern, bei denen nachhaltige Auswirkungen auf den Fischbestand nicht auszuschließen sind, für den Unterhaltungspflichtigen. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist die Unterrichtung unverzüglich vorzunehmen.
- geschützte Arten laut Anhang Il der FFH-Richtlinie.
- Bei notwendigen Trockenlegungen von Gewässerabschnitten infolge der Baumaßnahmen ist darüber hinaus nach § 39 Abs. 1 FischG LSA der Fischereiausübungsberechtigte mindestens 10 Tage vorher über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen. Auskünfte zu möglichen Fischereipachtverträgen erteilen die unteren Fischereibehörden (Ordnungsamt) der Landkreise bzw. kreisfreien Städte. Sofern das Fischereiausübungsrecht nicht verpachtet ist, liegt die Hegepflicht beim Gewässereigentümer. Laut 8 39 3 FischG LSA darf dem Gewässer nicht so viel Wasser entzogen werden, das es hierdurch als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird. Für Ausnahmen bedarf es besonderer Gründe, für die eine Ausnahmegenehmigung durch die obere Fischereibehörde erteilt werden muss.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
1. Die Geländezeichnungen im Vorspann sowie in den Anlagen sind kaum zu lesen. Sie sind sehr ungenau, sehr klein und unscharf. Dementsprechend sind auch die roten Flächen in den beiliegenden Karten nicht wirklich deutbar.
2. Die Vorschläge der in der Tabelle 1 aufgeführten Suchräume der Stadt Südliches Anhalt liegen mit 4,6 % über dem Landesziel von 2,3 %.
3. Die Vorschläge zu künftigen Ausbaugrößen der Windeignungsgebiete der Stadt Südlichen Anhalt liegen mit 3,5 % ebenfalls über dem Landesziel von 2,2 %.
Die Ortschaft Reinsdorf hat nach den Punkten 2 und 3 einen beachtlichen Anteil bei den geplanten Windeignungsflächen abzudecken. Deshalb werden weitere zusätzliche Windeignungsgebiete abgelehnt!
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Anmerkungen beziehen sich nicht auf den vorliegenden Sachlichen Teilplan "Windenergie 2027", sondern vermutlich auf den Flächennutzungsplan der Stadt Südliches Anhalt.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) erreicht werden kann.
Die Übersichtskarte der Regionalen Planungsgemeinschaft (Anlage 1) weist im Gebiet XVII-E14 ein zusätzliches Windeignungsgebiet aus (schraffierte Fläche), wenn wir es richtig deuten. Dieses zusätzliche Windeignungsgebiet ist ebenso in Anlage 4 ersichtlich. Das zusätzliche Gebiet scheint besonders den Ort Reinsdorf zu treffen, aus diesem Grund lehnen wir das Windeignungsgebiet strikt ab. Herr Schneider hat zum Gesprächstermin im Büro des Bürgermeisters versichert, dass in der Ortschaft Reinsdorf kein Windrad erbaut/aufgestellt wird. An dieser Aussage halten wir fest. Dementsprechend erwarten wir, dass in den Flurbereich 4 und 5 keine Windräder errichtet werden!
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Das Vorranggebiet Trebbichau a.d.Fuhne wurde unverändert aus dem rechtswirksamen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenbeg" vom 30.05.2018 übernommen. Eine Erweiterung ist kein Bestandteil der vorliegenden Planung.
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet 34
sowie dem ZAV der Gemeinde Muldestausee
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet 34
sowie dem ZAV der Gemeinde Muldestausee
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet 34
sowie dem ZAV der Gemeinde Muldestausee
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Im Gebiet bin ich Eigentümer von den Flst. Nr. ... der Flur ... Rackith, diese Flurstücke haben insgesamt eine Fläche von 10,1949 ha. Wobei vom Flst. ... ein kleiner Teil nicht mehr im vorgesehenen Gebiet ist, so dass sich ca. 9,50 ha im Planungsgebiet befinden.
Ich befürworte die Ausweisung als Windenergiefläche und bin bereit meine Flächen für Windenergieanlagen und als Abstandsflächen für WEA zu verpachten.
Mit mehreren Firmen die WEA projektieren und aufstellen habe ich bereits Kontakt. Ich bin zuversichtlich dass, wenn die geplante Windenergiefläche im rechtskräftigen Entwurf aufgenommen wird und somit Planungsrecht besteht, hier ein Vertragsabschluss über die Verpachtung meiner Flächen zum Zwecke der Aufstellung von Windenergieanlagen zustande kommt.
Ich bitte Sie meine positive Einstellung bei der Genehmigung des Planungsgebiets Kemberg/Dorna Nr. X zu berücksichtigen und für das vorgesehene Gebiet Planungsrecht zu schaffen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Es ist für mich unverständlich und enttäuschend, dass entgegen der Vorplanung (STP Wind 2027; Arbeitskarte 03.03.2023) das Gebiet 01_Zerbst im aktuellen Entwurf nicht mehr berücksichtigt wird. Gerade in einer Zeit, in der die Energiewende über das Gelingen einer zukunftsfähigen Gesellschaft entscheidet, ist ein solcher Schritt nicht nachvollziehbar.
Das Gebiet 01_Zerbst erfüllt alle Voraussetzungen, um einen wichtigen Beitrag zur Energieversorgung der Zukunft zu leisten:
Die Flächen liegen in einer offenen Agrarlandschaft, groß und übersichtlich genug für eine Bündelung von Windkraftanlagen.
Bestehende Hochspannungsleitungen sorgen dafür, dass die Landschaft bereits vorbelastet ist.
Es bestehen keinerlei harte Ausschlussgründe.
Es muss in diesem Zusammenhang betont werden, dass Entscheidungen von solcher Tragweite nicht durch individuelle Präferenzen oder persönliche Sympathien beeinflusst sein dürfen. In der Raum- und Energieplanung gilt es, die gesamtgesellschaftliche Perspektive einzunehmen. Wenn geeignete Flächen aufgrund subjektiver Erwägungen ausgeschlossen werden, widerspricht dies dem Prinzip rationaler und nachvollziehbarer Planung. Damit würde nicht nur das Allgemeinwohl geschwächt, sondern auch dringend notwendiger Fortschritt blockiert, der für eine sichere und nachhaltige Energieversorgung unerlässlich ist.
Hinzu kommt: Andere Gemeinden befürworten die Ausweisung solcher Flächen ausdrücklich. Sie erkennen die Chancen, die in der Windenergie liegen – für Wertschöpfung, regionale Entwicklung und gesellschaftliche Teilhabe. Sollen wir uns als Landkreis wirklich sehenden Auges ins Abseits stellen? Wollen wir akzeptieren, dass andere Regionen von Fortschritt profitieren, während wir hier abgehängt werden – noch stärker, als es ohnehin schon der Fall ist? Der Blick in den Zukunftsatlas zeigt, dass wir bereits heute auf den hinteren Plätzen rangieren. Dies weiter zu verschärfen, wäre ein fatales Signal – nicht nur für uns, sondern vor allem für die nächsten Generationen.
Die Energiewende ist weit mehr als ein technisches Projekt – sie ist ein gesamtgesellschaftliches Versprechen. Sie erfordert Mut, Transparenz und die klare Priorisierung des Allgemeinwohls vor individuellen Vorbehalten. Alles andere gefährdet die Versorgungssicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Zukunft kommender Generationen.
Ich appelliere daher eindringlich an Sie, das Gebiet 01_Zerbst (STP Wind 2027; Arbeitskarte 03.03.2023) erneut in den Teilplan Windenergie 2027 aufzunehmen. Dieses Gebiet ist ein entscheidender Baustein für die Zukunft unserer Region. Wer es heute ausschließt, nimmt bewusst in Kauf, dass wir im Wettbewerb der Regionen weiter zurückfallen – mit Folgen, die für kommende Generationen nicht tragbar sind.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Über 1.000 Einwendungen von betroffenen Einwohnern der umliegenden Ortschaften mit Bedenken zu Gesundheitsgefahren, Wertverlust von Grundstücken, Landschaftsbild und Artenschutz gingen gegen die beabsichtigte Ausweisung des Vorranggebietes „Leps“ ein. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen nach dem planerischen Willen der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche 1 "Leps" nicht erforderlich.
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet 34 sowie dem ZAV der Gemeinde Muldestausee.
Erwartet
wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Ornithologische Aspekte wurden bisher kaum berücksichtigt. In dem betreffenden Gebiet brüten und jagen verschiedene Greifvogelarten wie Rotmilan, Mäusebussard, Turmfalke, Habicht, Sperber und Schleiereule. Des Weiteren tangiert der Fischadler dieses Gebeit bei seiner Fischjagd, auch aus dem Gröberner See. Im Frühjahr und Herbst ziehen Ketten von Wildgänsen und Kranichen durch dieses Gebiet (Richtung Schköna - Burgkemnitz). Der Raum Burgkemnitz-Muldenstein ist auch Brutgebiet für Kraniche.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Ich lehne die Errichtung dieser Anlagen im Wald grundsätzlich ab.
Zur Errichtung einer Windkraftanlage geht ca. 1 ha Wald verloren (Fläche für Anlage und Zufahrten). Auf diesen Flächen wird durch Verdichtung die Versickerung von Regenwasser, welches unsere Wälder dringend benötigen, erschwert oder vermindert, da es abfließt. Des Weiteren werden diese Flächen intensiv durch Sonneneinstrahlung aufgeheizt. Das führt dazu, dass die aufgeheizte Luft nach oben steigt und die kühlende Luft aus dem Wald ausgesaugt wird und ebenfalls nach oben steigt (Thermaleffekt). Dadurch erfolgt eine weitere Austrocknung des Waldes in der Umgebung der Anlagen. Weiterhin ist jede breite Schneise oder Freifläche im Wald eine Angriffsfläche für Windböen und Sturm, was zu Windbruch oder Windwurf führt, mit nachfolgendem Insektenbefall. Das Ökosystem Wald wird durch die Windkraftanlagen massiv gestört und zerstört.
Aus meiner Sicht ist es unverantwortlich Landschaftsschutzgebiete und Naturparks zu zerstören. Windkraftanlagen auf Ackerflächen ist die bessere Lösung, da hier die Ernteausfälle durch die jährliche Bewirtschaftung wesentlich geringer sind. Die genannte Umgestaltung unserer Wälder in naturnahe Wälder wird bereits mehr als 40 Jahre praktiziert. Da ein Wald ca. 80 Jahre und mehr bis zur Hiebsreife benötigt, ist die Pflege- und Bewirtschaftungszeit lang.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Die Verordnungen des Landschaftsschutzgebietes und Naturparks schließen die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie i.d.R. nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt.
Bedenken
/ Widerspruch zum Vorranggebiet Windpark Schmerz / Gröbem,
Bei der Dübener Heide handelt es sich um das größte
zusammenhängende Mischwaldgebiet im mitteldeutschen Tiefland. Die
Dübener Heide wurde von den Ländern Sachsen und Sachsen- Anhalt
als Naturpark ausgewiesen. Die Waldflächen der Dübener Heide und
ein Windpark in den Waldflächen sind zwei völlig
entgegenstehende Dinge und schließen sich für mich aus. Es ist
optisch eine Verschandelung der Natur durch Ansicht und
Geräusche.
- große Inanspruchnahme von Waldflächen und insbesondere durch
umfangreiche und befestigte Zuwegungen für Schwertransporte,
große betonierte Flächen im Umfeld einer WKA, bleibende, nicht
wieder herstellbare Versiegelung von Waldflächen,
- WKA verantwortlich für massenhaftes Insekten- und Vogelsterben,
insbesondere auch von geschützten Vogelarten (z.B. Rotmilan), es
widerspricht diametral dem Grundgedanken des Natur- und
Artenschutzes
- hohe Belastungen von sogenannter PFAS im Wildtierbestand und
auch den Feldflächen im Waldgebiet
- hohe Lärmbelästigung durch Rotorblätter mit bis zu 60 dB,
- Infraschall - große Reichweite bis zu 50 km, für den Mensch
zwar nicht hörbar, aber dennoch negative Auswirkung auf alle
Organismen und ist damit gesundheitsschädlich
Referenz
1001287
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung der Gemeinde Muldestausee, welche auf ihrem Gemeindegebiet die Ausweisung eines Sondergebietes für die Nutzung der Windenergie plant.
Die
Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf
Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der
umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der
Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten
Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von
Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche
Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt
wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl.
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der
Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten
Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als
negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund
der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten
Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den
Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im
Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Belange der
ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von
Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe,
Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind
Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21)
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Forderung
der Aufnahme des Vorranggebietes Meuro
Die Fläche Meuro wurde im ersten Entwurf leider nicht
berücksichtigt - obwohl sie alle Voraussetzungen für ein
Windvorranggebiet erfüllt. Sie liegt außerhalb sensibler
Bereiche, weist ausreichend Abstände zu Wohnbebauung auf und
bietet günstige topografische Bedingungen. Ich möchte daher
ausdrücklich dafür werben, dass diese Fläche im zweiten Entwurf
wieder aufgenommen wird. Auch eine mögliche
Gemeindeöffnungsklausel könnte hier eine wichtige Rolle
spielen.
Die Fläche liegt in einem geeigneten Gebiet, weist keine
gravierenden Einschränkungen auf und bietet sehr gute Bedingungen
für die Nutzung von Windenergie. Ich habe bereits eine
vertragliche Vereinbarung mit der ... getroffen, um die Fläche
für den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen zur Verfügung zu
stellen. Ich unterstütze das Vorhaben mit voller Überzeugung und
sehe darin eine wichtige Chance, zur Energiewende beizutragen. Als
Eigentümerin stehe ich hinter der Nutzung meiner Fläche für
Windenergie und hoffe sehr, dass dies bei der weiteren Planung
berücksichtigt wird.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche 35 "Meuro" nicht erforderlich.
Es
überrascht uns doch sehr, dass entgegen der Vorplanung (STP Wind
2027; Arbeitskarte
03.03.2023) im vorliegenden Entwurf das Gebiet 01_Zerbst
vollständig entfallen ist.
1. Beitrag zur Energiewende und Zielerreichung
• Unser Gebiet 01_Zerbst kann einen wichtigen Beitrag für die
Energiewende leisten.
• Ohne unser Gebiet 01_Zerbst wird es schwerer, die Klima- und
Ausbauziele von Bund und
Land zu erreichen.
• Als Flächeneigentümer möchte ich mit der Bereitstellung
meiner Flächen für Windenergie
meinen Beitrag zur Energiewende und Versorgungssicherheit
leisten.
2. Gute Standortbedingungen
• Die Flächen im Gebiet 01_Zerbst liegen in einer offenen
Agrarlandschaft. Sie sind groß
genug, damit die Windräder gebündelt stehen können.
• Durch vorhandene Hochspannungsleitungen ist die Landschaft
ohnehin technisch und
visuell vorbelastet.
3. Regionale Wertschöpfung
• Ein Landwirtschaftsbetrieb vor Ort will den Windpark selbst
betreiben. Durch den
regionalen Betreiber gibt es einen persönlichen Ansprechpartner
vor Ort.
• Mit dem Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz profitieren Dorf und
Gemeinde finanziell. Das
Gemeindeleben und das Dorfbild können durch derartige finanzielle
Leistungen erhalten/
verschönert werden.
• Alle Eigentümer profitieren durch das Flächenpool-Modell,
nicht nur die mit Anlagen auf
der Fläche.
• Pachteinnahmen sichern uns als Flächeneigentümer langfristig
ein zusätzliches
Einkommen. Mir persönlich gibt es neue Chancen mein Haus zu
erhalten.
• Aufgrund der günstigen Lage des potenziellen Windgebiets
können lokale Unternehmen
mit günstigem Direktstrom versorgt – das stärkt die Wirtschaft
vor Ort.
4. Effiziente Mehrfachnutzung
• Fast 99 % der Fläche bleibt für Landwirtschaft nutzbar.
• Windenergie liefert mehr Strom pro Hektar als Biogas oder
Photovoltaik.
5. Gleichbehandlung und Transparenz
• Es gibt keine harten Ausschlussgründe.
• Eine faire Entscheidung sollte auch Flächen berücksichtigen,
die von Eigentümern und
Bürgern unterstützt werden.
Ich unterstütze ausdrücklich die Ausweisung des Gebietes
01_Zerbst (STP Wind 2027;
Arbeitskarte 03.03.2023) weiterhin und bitte darum, unser Gebiet
in den Teilplan Windenergie
2027 aufzunehmen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Über 1.000 Einwendungen von betroffenen Einwohnern der umliegenden Ortschaften mit Bedenken zu Gesundheitsgefahren, Wertverlust von Grundstücken, Landschaftsbild und Artenschutz gingen gegen die beabsichtigte Ausweisung des Vorranggebietes „Leps“ ein. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen nach dem planerischen Willen der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche 1 "Leps" nicht erforderlich.
Es
überrascht sehr, dass entgegen der Vorplanung (STP Wind 2027;
Arbeitskarte 03.03.2023)
im vorliegenden Entwurf das Gebiet 01_Zerbst vollständig
entfallen ist.
Stellungnahme:
Beitrag zur Energiewende und Zielerreichung
Unser Gebiet 01_Zerbst kann einen wichtigen Beitrag für die
Energiewende leisten.
Ohne unser Gebiet 01_Zerbst wird es schwerer, die Klima- und
Ausbauziele von Bund und Land
zu erreichen.
Als Flächeneigentümer möchte ich mit der Bereitstellung meiner
Flächen für Windenergie
meinen Beitrag zur Energiewende und Versorgungssicherheit
leisten.
Gute Standortbedingungen
Die Flächen im Gebiet 01_Zerbst liegen in einer offenen
Agrarlandschaft. Sie sind groß genug,
damit die Windräder gebündelt stehen können.
Durch vorhandene Hochspannungsleitungen ist die Landschaft ohnehin
technisch und visuell
vorbelastet.
Regionale Wertschöpfung
Ein Landwirtschaftsbetrieb vor Ort will den Windpark selbst
betreiben. Durch den regionalen
Betreiber gibt es einen persönlichen Ansprechpartner vor Ort.
Mit dem Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz profitieren Dorf und
Gemeinde finanziell. Das
Gemeindeleben und das Dorfbild können durch derartige finanzielle
Leistungen erhalten/
verschönert werden.
Alle Eigentümer profitieren durch das Flächenpool-Modell, nicht
nur die mit Anlagen auf der
Fläche.
Pachteinnahmen sichern uns als Flächeneigentümer langfristig ein
zusätzliches Einkommen.
Mir persönlich gibt es neue Chancen meinen Resthof/mein Haus zu
erhalten. Das trägt zur
Verschönerung des Dorfbildes bei.
Aufgrund der günstigen Lage des potenziellen Windgebiets können
lokale Unternehmen mit
günstigem Direktstrom versorgt – das stärkt die Wirtschaft vor
Ort.
Effiziente Mehrfachnutzung
Fast 99 % der Fläche bleibt für Landwirtschaft nutzbar.
Windenergie liefert mehr Strom pro Hektar als Biogas oder
Photovoltaik.
Gleichbehandlung und Transparenz
Es gibt keine harten Ausschlussgründe.
Eine faire Entscheidung sollte auch Flächen berücksichtigen, die
von Eigentümern und Bürgern
15.09.25, 12:48unterstützt werden.
Ich unterstütze die Ausweisung des Gebietes 01_Zerbst (STP Wind
2027; Arbeitskarte
03.03.2023) weiterhin und bitte darum, unser Gebiet in den
Teilplan Windenergie 2027
aufzunehmen.
Referenz
1001335
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Über 1.000 Einwendungen von betroffenen Einwohnern der umliegenden Ortschaften mit Bedenken zu Gesundheitsgefahren, Wertverlust von Grundstücken, Landschaftsbild und Artenschutz gingen gegen die beabsichtigte Ausweisung des Vorranggebietes „Leps“ ein. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen nach dem planerischen Willen der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche 1 "Leps" nicht erforderlich.
Bedenken
/ Widerspruch zum Vorranggebiet Windpark Schmerz / Gröbern
1. Grundsätzliches zu Windkraftanlagen
WKA (Windkraftanlagen) sind energetisch nicht grundlastfähig und
produzieren nur sog. Flatterstrom, Jede weitere WKA erhöht auf
Grund des EEG nur weiter die Stromkosten, auch tausende weiterhin
zu
errichtende WKA erzeugen bei Flaute keinen Strom, nehmen sich
"gegenseitig den Wind weg", Solange dieses EEG- Gesetz
bestehen bleibt (Staatssubventionierung auf Kosten der
Steuerzahler),
verdient nur eine Minderheit daran gewaltig (Projektierer;
Windkraftanlagenbauer; Banken, die großen Energieriesen (wie RWE;
EON; EnBW etc, und eben auch Waldflächenverpächter),
Die verheerenden Folgen haben aber zig- Tausende Menschen im
Umfeld der WKAs zu erleiden, an ihrer Gesundheit, dem körperlichen
Wohlbefinden, einer zerstörten natürlichen Umwelt usw.
Aktuell muss Windenergie sofort in transportfähigen, elektrischen
Strom umgewandelt werden, damit dieser verbraucht werden kann.
Wird die Energie nicht verwendet, verpufft sie oder wird mit
Minuspreisen an der Strombörse in Ausland verkauft (wiederum zum
Nachteil der Stromkunden und Steuerzahler). Die Speicherung von
Windenergie stellt noch immer eine große technologische
Herausforderung dar, die Wissenschaftler und Ingenieure bis zum
heutigen Tage objektiv nicht bewältigen können (fehlende
Stromspeicher).
Es fehlt die Infrastruktur für die Stromweiterleitung, keine
dafür notwendigen Umspannwerke, keine entsprechenden belastbaren
Stromnetze im Mittelspannungsnetz vorhanden, diese werden müssten
dann ggf. wiederum auf Kosten der Steuer- / Stromkunden erst
gebaut werden und das dauert wegen überbordender Umwelt- und
Planungsauflagen, insbesondere durch die EU, wiederum Jahre!
Kosten des Rückbaus einer WKA: nach vorsichtigen Schätzungen
kostet der Rückbau einer WKA bei diesen Größenordnungen wohl im
siebenstelligen € - Bereich.
Es gibt keine ausreichende Sicherheitenbestellung der Betreiber
der WKA für eine Entsorgung einer WKA, insbesondere nicht im
Falle der Insolvenz des Betreibers und des Verpächters, letzterer
ist dann
Eigentümer der WKA, wenn der Betreiber nach Ablauf der
geförderten WKA (ca. 20 Jahre) "geplant" in die
Insolvenz geht.
2.
Windkraftanlagen im Naturpark Dübener Heide: Bei der Dübener
Heide handelt es sich um das größte zusammenhängende
Mischwaldgebiet im mitteldeutschen Tiefland. Die Dübener Heide
wurde von den Ländern Sachsen und Sachsen- Anhalt als Naturpark
ausgewiesen. Die Waldflächen der Dübener Heide und ein Windpark
in den Waldflächen sind zwei völlig entgegenstehende Dinge und
schließen sich für uns aus. Das harmonische Bild einer
weitgehend intakten Natur und Landschaft mit hohem Freizeit- und
Erholungswert sowie ökologischer Bedeutung in Bezug auf den
Klimawandel würde optisch und akustisch stark beeinträchtigt
werden. Auch der Wert von Wohnimmobilien dürfte sinken.
Die große Inanspruchnahme von Waldflachen und insbesondere durch
umfangreiche und befestigte Zuwegungen für Schwertransporte,
große betonierte Flächen im Umfeld einer WKA, bedeutet eine
bleibende Versiegelung des Bodens, auf dem kein Wald wieder
gedeihen kann. Die Zerstörung der Bodenstrukturen bedeutet aber
auch, dass der Boden weniger Wasser speichern kann, was in
unserem niederschlagsarmen Gebiet, insbesondere in Zeiten des
Klimawandels, einen weiteren Stressfaktor für die Wälder
bedeutet.
Wir sind vor ca. 30 Jahren in die Dübener Heide gezogen, um in
einer schönen und gesunden Umgebung zu wohnen. In dieser Zeit
konnten wir beobachten, dass die Artenvielfalt in Fauna und
Flora immer mehr abnimmt. Gab es anfangs noch breite Feldraine mit
Kornblumen, Klatschmohn usw. sowie Fasane, Feldhasen und einen
reichlichen Bestand an Greifvögeln, wurden die Feldraine
zunehmend weggepflügt, um mehr landwirtschaftliche Nutzfläche zu
erhalten. Blühstreifen sind nirgendwo zu sehen. Die Vernichtung
von Waldflächen dürfte das Artensterben noch forcieren. Durch
die WKA kommt es zu einem massenhaften Insekten- und Vogelsterben.
Als Imker sehen wir darin natürlich auch Gefahren für unsere
Bienenvölker. Diese stehen in der Gemarkung Schköna, sie
fliegen
aber auf der Suche nach Nahrung bis zu mehreren Kilometern und
dürften somit ebenfalls durch die WKA bedroht sein. Massenhaftes
Insekten- und Vogelsterben, insbesondere auch von geschützten
Vogelarten, widerspricht diametral dem Grundgedanken des Natur-
und Artenschutzes
Es kommt zu einer hohen Lärmbelästigung durch Rotorblätter mit
bis zu 60 dB. Im Urlaub an der dänischen Nordseeküste mussten
wir diese Erfahrung machen. Was geschieht bei Insolvenz der
Pächter / Verpächter? Geht der WKA-Betreiber nach 20 Jahren
gesetzlich garantierter Einspeisungsvergütung, auch bei
Stillstand immerhin noch 90 % subventioniert, mit der
Betreiberfirma (ggf. geplant) in Insolvenz, bleibt der
Grundstückseigentümer auf der „Schrottanlage“ sitzen, dieser
geht dann auch in Insolvenz bzw. das Grundstück in das
Zwangsversteigerungsverfahren, dann haftet letztlich auch nach
Ausfall des Verpächters/Grundstückes — das Land Sachsen —
Anhalt — und damit wiederum der Steuerzahler und die
Stromkunden. Infraschall — große Reichweite bis zu 50 km, ist
für den Mensch zwar nicht hörbar, hat aber dennoch negative
Auswirkung auf alle Organismen und ist damit gesundheitsschädlich
3.
Zum Inhalt des Raumordnungsplanes
Es stellt sich die Frage, warum bei den schädlichen Auswirkungen
(s. auch Punk 2) überhaupt Waldgebiete als "Vorranggebiete"
in Betracht genommen werden. Es gibt dafür bisher keine
nachvollziehbare, rationale Begründung seitens der Regionalen
Planungsgemeinschaft.Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar,
intakte Waldflächen für WKA zu roden und damit zu zerstören,
um dann irgendwo irgendwelche Ersatzpflanzungen (keinen neuen
Wald) vornehmen zu wollen. Allein das Baumwachstum dauert
Jahrzehnte / Jahrhunderte.
4.
Zum Umweltbericht:
Es ist folgendes zu vermuten: Die Planungsgemeinschaft hat dem
eigenen Sekretariat vorgegeben, einen Umweltbericht auf Grundlage
veralteter, teils wohl willkürlicher Computerdaten, zu
erstellen,
die keiner aktuellen, objektiven und belastbaren Überprüfung vor
Ort standhalten werden. Eine solche fand selbst laut der RPG auch
bisher nicht statt. Auf diesen, selbst in Auftrag gegebenen
"Umweltbericht" stützt dann die Planungsgemeinschaft
die Ausweisung von "geprüften" Vorranggebieten.
Fazit:
Dieser "Umweltbericht" wurde wohl so für die spätere
Entscheidung passend erstellt, nach dem Motto: "Wie bestellt,
so geliefert". Daher ist dieser "Umweltbericht" als
Grundlage von solch weitreichenden Entscheidungen völlig
ungeeignet und abzulehnen. Es ist eher folgendes zu vermuten und
wahrscheinlich:
Die Forstbetriebsgemeinschaft (eine Vielzahl von
Waldflächenbesitzern im Bereich Schmerz, Gröbern) ist an die RWE
AG herangetreten, um ihren Waldbesitz der RWE als Gebiet für
Windkraftanlagen zur
Pacht anzubieten. Dies hat den Vorteil gegenüber
landwirtschaftlichen Flächen, dass hier mit wenigen Personen
verhandelt werden muss und nicht mit ggf. vielen Eigentümern
landwirtschaftlicher
Kleinflächen. Es sind daher rein pragmatische Gründe zur
bestmöglichsten Profiterzielung sowohl für die WKA - Betreiber
und die Verpächter. Damit wird auch klar, warum die
Waldeigentümer so sehr
daran interessiert sind, dort gewinnbringende WKA errichten zu
lassen. Pachteinnahmen im monatlichen hohen vierstelligen Bereich
lassen jede andere Verwertung von Waldflächen unprofitabel
werden. Und nur deshalb wird eine Nutzung von WKA in Wäldern
unter allen Umständen, gegen jegliche Vernunft und gegen jeden
Widerstand, favorisiert.
Noch ein Einwand: Dr. med. Stephan Kaula hat in einem sehr guten
Artikel in der "Epoch times" folgendes festgestellt:Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz EEG) ist das grundlegende Gesetz
für die Energiewende in Deutschland. Seit seiner Einführung im
Jahr 2000 sorgt es maßgeblich dafür, dass sich der Anteil der
„erneuerbaren“ Energien stetig erhöht. Bundesweit werden dazu
etliche hotovoltaikanlagen (PV) und Windkraftanlagen errichtet.
§ 1 Absatz 1 beschreibt direkt, was die Bundesregierung mit dem
EEG erreichen will:Der zweite Absatz schreibt vor, dass die
Stromerzeugung aus „Erneuerbaren“ bis zum Jahr 2030 auf
mindestens 80 Prozent angestiegen sein soll. Im ersten Halbjahr
lag dieser Anteil rein rechnerisch bei gut 54 Prozent des
Stromverbrauchs. Im Vergleich zu den 57 Prozent im
Vorjahreszeitraum war dies ein überraschender Rückgang trotz
anhaltenden Zubaus. Spannend wird es allerdings beim dritten
Absatz. Dieser lautet:
Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche
Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient,
umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.Einige Fachleute
geben zu bedenken, dass diese bei der Energiewende in ihrer
jetzigen Form selbst gesetzgeberisch vorgegebenen Voraussetzungen
nicht eingehalten würden. Ein Kritiker ist der Fachmann Stephan
Kaula, der sich in den vergangenen Jahren intensiv mit den
„erneuerbaren“ Energien beschäftigt hat. Er sagte: „Ziel
dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und
Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und
treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf
erneuerbaren Energien beruht.“ „Der für die Erreichung des
Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien
soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und
netzverträglich erfolgen.” Laut den Daten würde bereits bei
rund 60 Prozent der Anteil an Überschussproduktion so stark
zunehmen, dass die gleichzeitig im Gesetz geforderte
Kosteneffizienz und Netzverträglichkeit nicht mehr gewährleistet
seien. Kaula fügte hinzu: „Damit entsteht ein grober innerer
Widerspruch im EEG.“ Die Milliardenkosten stellen
Kosteneffizienz infrage. Aus der Sicht von Kaula falle besonders
die Finanzierbarkeit ins Gewicht: „Der größte Widerspruch ist
die zunehmend fehlende Kosteneffizienz.“ Er kritisierte vor
allem öfters auftretende Szenarien, in
denen die Verwertung des erzeugten Stroms nicht mehr gewährleistet
ist. In den vergangenen vier Jahren hat der Bund die Betreiber von
„erneuerbaren“ Anlagen mit Ausgleichszahlungen für nicht
eingespeisten Strom in Höhe von knapp 2 Milliarden Euro
entschädigt.„An Absatz 3 ist erkennbar, dass der Gesetzgeber
wohl naiv davon ausging, allein durch stetigenAusbau von Windkraft
und Photovoltaik bis 2030 einen Anteil von 80 Prozent erneuerbarer
Energien zu erreichen.“ Solange der Netzausbau und die
Speicherfrage nicht gelöst sind, ist die Genehmigung jedes
weiteren Windrades nicht kosteneffizient und auch nicht
netzverträglich und dient daher in dem Umfang auch nicht dem
Erreichen des Klimaziels.“
Der Netzausbau hängt um rund sieben Jahre hinterher und der
Ausbau von Batterieparks steht mit einer installierten Kapazität
von derzeit 21,7 Gigawattstunden noch am Anfang. Doch mit dem
Zubau ergeben sich weitere Probleme. Umweltverträglich oder
umweltschädlich? Der Ausbau der Windkraft ist ein Werkzeug, um
das Ziel der Treibhausgasneutralität in Deutschland zu erreichen.
Doch Kaula ermittelte, dass selbst eine Vervierfachung der
Windkraft in Deutschland nicht annähernd das Ziel der
Treibhausgasneutralität erreichen könne. „Je stärker
Windkraft- und PV-Anlagen ausgebaut werden, desto größer werden
Systemkosten, Redispatch-Aufwand und Umweltkonflikte“,
schilderte Kaula. Aus diesen Gründen hält Kaula das EEG für
„klar verfassungswidrig“. Er fügte hinzu: „Dieser
fortlaufende Gesetzesbruch von Paragraf 1 Absatz 3 durch die
Behörden bleibt ungeahndet und wird einfach nicht gesehen."
Aus
all den genannten Gründen lehne ich die Planungen für ein
Vorranggebiet für einen Windpark im
Bereich Schmerz / Gröbern.
Referenz
1001285_001
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nutzt für die Erstellung ihrer Planwerke überwiegend Daten, die durch die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung gestellt werden. Für eigene Erhebungen von Fachdaten besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Validierte naturschutzfachliche Art- und Gebietsdaten werden durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt und werden von der RPG A-B-W regelmäßig abgefragt, um den mittel- bis langfristigen Planungen (Regionalplänen) möglichst aktuelle Daten zu Grunde zu legen.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen der Bauleitplanung bzw. des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens. In diesem Zuge sind eventuelle Beeinträchtigungen von u.a. Vögeln hinreichend zu prüfen und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation dieser zu beauflagen.
Grundsätzliches
zu Windkraftanlagen
WKA (Windkraftanlagen) sind energetisch nicht grundlastfähig und
produzieren nur sog. Flatterstrom. Jede weitere WKA erhöht auf
Grund des EEG nur weiter die Stromkosten, auch tausende weiterhin
zu errichtende WKA erzeugen bei Flaute keinen Strom, nehmen sich
"gegenseitig den Wind weg", Solange dieses EEG- Gesetz
bestehen bleibt (Staatssubventionierung auf Kosten der
Steuerzahler), verdient nur eine Minderheit daran gewaltig
(Projektierer; Windkraftanlagenbauer; Banken, die großen
Energieriesen (wie RWE; EON; EnBW etc, und eben auch
Waldflächenverpächter),
Die verheerenden Folgen haben aber zig- Tausende Menschen im
Umfeld der WKAs zu erleiden, an ihrer Gesundheit, dem körperlichen
Wohlbefinden, einer zerstörten natürlichen Umwelt usw.
Aktuell muss Windenergie sofort in transportfähigen, elektrischen
Strom umgewandelt werden, damit dieser verbraucht werden kann.
Wird die Energie nicht verwendet, verpufft sie oder wird mit
Minuspreisen an der Strombörse in Ausland verkauft (wiederum zum
Nachteil der Stromkunden und Steuerzahler). Die Speicherung von
Windenergie stellt noch immer eine große technologische
Herausforderung dar, die Wissenschaftler und Ingenieure bis zum
heutigen Tage objektiv nicht bewältigen können (fehlende
Stromspeicher).
Es fehlt die Infrastruktur für die Stromweiterleitung, keine
dafür notwendigen Umspannwerke, keine entsprechenden belastbaren
Stromnetze im Mittelspannungsnetz vorhanden, diese werden müssten
dann ggf. wiederum auf Kosten der Steuer- / Stromkunden erst
gebaut werden und das dauert wegen überbordender Umwelt- und
Planungsauflagen, insbesondere durch die EU, wiederum Jahre!
Kosten des Rückbaus einer WKA: nach vorsichtigen Schätzungen
kostet der Rückbau einer WKA bei diesen Größenordnungen wohl im
siebenstelligen € - Bereich.
Es gibt keine ausreichende Sicherheitenbestellung der Betreiber
der WKA für eine Entsorgung einer WKA, insbesondere nicht im
Falle der Insolvenz des Betreibers und des Verpächters, letzterer
ist dann Eigentümer der WKA, wenn der Betreiber nach Ablauf der
geförderten WKA (ca. 20 Jahre) "geplant" in die
Insolvenz geht.
Weiter
ist eher folgendes zu vermuten und wahrscheinlich:
Die Forstbetriebsgemeinschaft (eine Vielzahl von
Waldflächenbesitzern im Bereich Schmerz, Gröbern) ist an die RWE
AG herangetreten, um ihren Waldbesitz der RWE als Gebiet für
Windkraftanlagen zur Pacht anzubieten. Dies hat den Vorteil
gegenüber landwirtschaftlichen Flächen, dass hier mit wenigen
Personen verhandelt werden muß und nicht mit ggf. vielen
Eigentümern landwirtschaftlicher Kleinflächen. Es sind daher
rein pragmatische Gründe zur größtmöglichsten Profiterzielung
sowohl für die WKA - Betreiber und die Verpächter. Damit wird
auch klar, warum die Waldeigentümer so sehr daran interessiert
sind, dort gewinnbringende WKA errichten zu lassen. Pachteinnahmen
im monatlichen hohen 4-stelligen Bereich lassen jede andere
Verwertung von Waldflächen unprofitabel werden. Und nur deshalb
wird eine Nutzung von WKA in Wäldern unter allen Umständen,
gegen jegliche Vernunft und gegen jeden Widerstand, favorisiert.
Noch
ein Einwand: Dr. med. Stephan Kaula hat in einem sehr guten
Artikel in der "Epoch times" folgendes festgestellt: Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz EEG) ist das grundlegende Gesetz
für die Energiewende in Deutschland. Seit seiner Einführung im
Jahr 2000 sorgt es maßgeblich dafür, dass sich der Anteil der
„erneuerbaren“ Energien stetig erhöht. Bundesweit werden dazu
etliche Photovoltaikanlagen (PV) und Windkraftanlagen errichtet.
§ 1 Absatz 1 beschreibt direkt, was die Bundesregierung mit dem
EEG erreichen will: Der zweite Absatz schreibt vor, dass die
Stromerzeugung aus „Erneuerbaren“ bis zum Jahr 2030 auf
mindestens 80 Prozent angestiegen sein soll. Im ersten Halbjahr
lag dieser Anteil rein rechnerisch bei gut 54 Prozent des
Stromverbrauchs. Im Vergleich zu den 57 Prozent im
Vorjahreszeitraum war dies ein überraschender Rückgang trotz
anhaltenden Zubaus. Spannend wird es allerdings beim dritten
Absatz. Dieser lautet:
Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche
Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient,
umweltverträglich und netzverträglich erfolgen. Einige Fachleute
geben zu bedenken, dass diese bei der Energiewende in ihrer
jetzigen Form selbst gesetzgeberisch vorgegebenen Voraussetzungen
nicht eingehalten würden. Ein Kritiker ist der Fachmann Stephan
Kaula, der sich in den vergangenen Jahren intensiv mit den
„erneuerbaren“ Energien beschäftigt hat. Er sagte: „Ziel
dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und
Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und
treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf
erneuerbaren Energien beruht.“ „Der für die Erreichung des
Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien
soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und
netzverträglich erfolgen.” Laut den Daten würde bereits bei
rund 60 Prozent der Anteil an Überschussproduktion so stark
zunehmen, dass die gleichzeitig im Gesetz geforderte
Kosteneffizienz und Netzverträglichkeit nicht mehr gewährleistet
seien. Kaula fügte hinzu: „Damit entsteht ein grober innerer
Widerspruch im EEG.“ Die Milliardenkosten stellen
Kosteneffizienz infrage. Aus der Sicht von Kaula falle besonders
die Finanzierbarkeit ins Gewicht: „Der größte Widerspruch ist
die zunehmend fehlende Kosteneffizienz.“ Er kritisierte vor
allem öfters auftretende Szenarien, in denen die Verwertung des
erzeugten Stroms nicht mehr gewährleistet ist. In den vergangenen
vier Jahren hat der Bund die Betreiber von „erneuerbaren“
Anlagen mit Ausgleichszahlungen für nicht eingespeisten Strom in
Höhe von knapp 2 Milliarden Euro entschädigt. „An Absatz 3 ist
erkennbar, dass der Gesetzgeber wohl naiv davon ausging, allein
durch stetigenAusbau von Windkraft und Photovoltaik bis 2030 einen
Anteil von 80 Prozent erneuerbarer Energien zu erreichen.“
Solange der Netzausbau und die Speicherfrage nicht gelöst sind,
ist die Genehmigung jedes weiteren Windrades nicht kosteneffizient
und auch nicht netzverträglich und dient daher in dem Umfang auch
nicht dem Erreichen des Klimaziels.“
Der Netzausbau hängt um rund sieben Jahre hinterher und der
Ausbau von Batterieparks steht mit einer installierten Kapazität
von derzeit 21,7 Gigawattstunden noch am Anfang. Doch mit dem
Zubau ergeben sich weitere Probleme. Umweltverträglich oder
umweltschädlich? Der Ausbau der Windkraft ist ein Werkzeug, um
das Ziel der Treibhausgasneutralität in Deutschland zu erreichen.
Doch Kaula ermittelte, dass selbst eine Vervierfachung der
Windkraft in Deutschland nicht annähernd das Ziel der
Treibhausgasneutralität erreichen könne. „Je stärker
Windkraft- und PV-Anlagen ausgebaut werden, desto größer werden
Systemkosten, Redispatch-Aufwand und Umweltkonflikte“,
schilderte Kaula. Aus diesen Gründen hält Kaula das EEG für
„klar verfassungswidrig“. Er fügte hinzu: „Dieser
fortlaufende Gesetzesbruch von Paragraf 1 Absatz 3 durch die
Behörden bleibt ungeahndet und wird einfach nicht gesehen."
Referenz
1001285_002
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung und der Bundesgesetzgebung zu erneuerbaren Energien sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung, des Betriebes und Rückbaus von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Bedenken
zum Umweltbericht:
Es ist folgendes zu vermuten: Die Planungsgemeinschaft hat dem
eigenen Sekretariat vorgegeben, einen Umweltbericht auf Grundlage
veralteter, teils wohl willkürlicher Computerdaten, zu
erstellen,
die keiner aktuellen, objektiven und belastbaren Überprüfung vor
Ort standhalten werden. Eine solche fand selbst laut der RPG auch
bisher nicht statt. Auf diesen, selbst in Auftrag gegebenen
"Umweltbericht" stützt dann die Planungsgemeinschaft
die Ausweisung von "geprüften" Vorranggebieten.
Fazit:
Dieser "Umweltbericht" wurde wohl so für die spätere
Entscheidung passend erstellt, nach dem Motto: "Wie bestellt,
so geliefert". Daher ist dieser "Umweltbericht" als
Grundlage von solch weitreichenden Entscheidungen völlig
ungeeignet und abzulehnen.
Referenz
1001285_001
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nutzt für die Erstellung ihrer Planwerke überwiegend Daten, die durch die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung gestellt werden. Für eigene Erhebungen von Fachdaten besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Validierte naturschutzfachliche Art- und Gebietsdaten werden durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt und werden von der RPG A-B-W regelmäßig abgefragt, um den mittel- bis langfristigen Planungen (Regionalplänen) möglichst aktuelle Daten zu Grunde zu legen.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen der Bauleitplanung bzw. des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens. In diesem Zuge sind eventuelle Beeinträchtigungen von u.a. Vögeln hinreichend zu prüfen und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation dieser zu beauflagen.
Es stellt sich die Frage, warum bei den schädlichen Auswirkungen überhaupt Waldgebiete als "Vorranggebiete" in Betracht genommen werden. Es gibt dafür bisher keine nachvollziehbare, rationale Begründung seitens der Regionalen Planungsgemeinschaft. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, intakte Waldflächen für WKA zu roden und damit zu zerstören, um dann irgendwo irgendwelche Ersatzpflanzungen (keinen neuen Wald) vornehmen zu wollen. Allein das Baumwachstum dauert Jahrzehnte / Jahrhunderte.
Referenz
1001285_004
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Bedenken / Widerspruch zum Vorranggebiet Windpark Schmerz / Gröbern
Windkraftanlagen
im Naturpark Dübener Heide: Bei der Dübener Heide handelt es
sich um das größte zusammenhängende Mischwaldgebiet im
mitteldeutschen Tiefland. Die Dübener Heide wurde von den Ländern
Sachsen und Sachsen- Anhalt als Naturpark ausgewiesen. Die
Waldflächen der Dübener Heide und ein Windpark in den
Waldflächen sind zwei völlig entgegenstehende Dinge und
schließen sich für uns aus. Das harmonische Bild einer
weitgehend intakten Natur und Landschaft mit hohem Freizeit- und
Erholungswert sowie ökologischer Bedeutung in Bezug auf den
Klimawandel würde optisch und akustisch stark beeinträchtigt
werden. Auch der Wert von Wohnimmobilien dürfte sinken.
Die große Inanspruchnahme von Waldflachen und insbesondere durch
umfangreiche und befestigte Zuwegungen für Schwertransporte,
große betonierte Flächen im Umfeld einer WKA, bedeutet eine
bleibende Versiegelung des Bodens, auf dem kein Wald wieder
gedeihen kann. Die Zerstörung der Bodenstrukturen bedeutet aber
auch, dass der Boden weniger Wasser speichern kann, was in unserem
niederschlagsarmen Gebiet, insbesondere in Zeiten des
Klimawandels, einen weiteren Stressfaktor für die Wälder
bedeutet. Wir sind vor ca. 30 Jahren in die Dübener Heide
gezogen, um in einer schönen und gesunden Umgebung zu wohnen. In
dieser Zeit konnten wir beobachten, dass die Artenvielfalt in
Fauna und Flora immer mehr abnimmt. Gab es anfangs noch breite
Feldraine mit Kornblumen, Klatschmohn usw. sowie Fasane, Feldhasen
und einen reichlichen Bestand an Greifvögeln, wurden die
Feldraine zunehmend weggepflügt, um mehr landwirtschaftliche
Nutzfläche zu erhalten. Blühstreifen sind nirgendwo zu sehen.
Die Vernichtung von Waldflächen dürfte das Artensterben noch
forcieren. Durch die WKA kommt es zu einem massenhaften Insekten-
und Vogelsterben. Als Imker sehen wir darin natürlich auch
Gefahren für unsere Bienenvölker. Diese stehen in der Gemarkung
Schköna, sie fliegen aber auf der Suche nach Nahrung bis zu
mehreren Kilometern und dürften somit ebenfalls durch die WKA
bedroht sein. Massenhaftes Insekten- und Vogelsterben,
insbesondere auch von geschützten Vogelarten, widerspricht
diametral dem Grundgedanken des Natur- und Artenschutzes.
Es kommt zu einer hohen Lärmbelästigung durch Rotorblätter mit
bis zu 60 dB. Im Urlaub an der dänischen Nordseeküste mussten
wir diese Erfahrung machen. Was geschieht bei Insolvenz der
Pächter / Verpächter? Geht der WKA-Betreiber nach 20 Jahren
gesetzlich garantierter Einspeisungsvergütung, auch bei
Stillstand immerhin noch 90 % subventioniert, mit der
Betreiberfirma (ggf. geplant) in Insolvenz, bleibt der
Grundstückseigentümer auf der „Schrottanlage“ sitzen, dieser
geht dann auch in Insolvenz bzw. das Grundstück in das
Zwangsversteigerungsverfahren, dann haftet letztlich auch nach
Ausfall des Verpächters/Grundstückes — das Land Sachsen —
Anhalt — und damit wiederum der Steuerzahler und die
Stromkunden. Infraschall — große Reichweite bis zu 50 km, ist
für den Mensch zwar nicht hörbar, hat aber dennoch negative
Auswirkung auf alle Organismen und ist damit gesundheitsschädlich
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die
Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen
als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem.
§ 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im
Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen
überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen
u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung
geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte
Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung
fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen,
werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels
Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den
Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der
Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts-
und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die
unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen
Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung der Gemeinde Muldestausee, welche auf ihrem Gemeindegebiet die Ausweisung eines Sondergebietes für die Nutzung der Windenergie plant.
Die
Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf
Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der
umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der
Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten
Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von
Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche
Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt
wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl.
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der
Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten
Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als
negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund
der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten
Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den
Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im
Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Belange der
ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von
Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe,
Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind
Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Artenschutzrechtliche Belange werden berücksichtigt, soweit es auf der regionalen Planungsebene möglich und geboten ist.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21)
Es
überrascht uns doch sehr, dass entgegen der Vorplanung (STP Wind
2027; Arbeitskarte
03.03.2023) im vorliegenden Entwurf das Gebiet 01_Zerbst
vollständig entfallen ist.
Beitrag zur Energiewende und Zielerreichung
Unser Gebiet 01_Zerbst kann einen wichtigen Beitrag für die
Energiewende leisten.
Ohne unser Gebiet 01_Zerbst wird es schwerer, die Klima- und
Ausbauziele von Bund und Land zu
erreichen.
Als Flächeneigentümer möchte ich mit der Bereitstellung meiner
Flächen für Windenergie meinen
Beitrag zur Energiewende und Versorgungssicherheit leisten.
Gute Standortbedingungen
Die Flächen im Gebiet 01_Zerbst liegen in einer offenen
Agrarlandschaft. Sie sind groß genug,
damit die Windräder gebündelt stehen können.
Durch vorhandene Hochspannungsleitungen ist die Landschaft ohnehin
technisch und visuell
vorbelastet.
Regionale Wertschöpfung
Ein Landwirtschaftsbetrieb vor Ort will den Windpark selbst
betreiben. Durch den regionalen
Betreiber gibt es einen persönlichen Ansprechpartner vor Ort.
Mit dem Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz profitieren Dorf und
Gemeinde finanziell. Das
Gemeindeleben und das Dorfbild können durch derartige finanzielle
Leistungen erhalten/
verschönert werden.
Alle Eigentümer profitieren durch das Flächenpool-Modell, nicht
nur die mit Anlagen auf der
Fläche.
Pachteinnahmen sichern uns als Flächeneigentümer langfristig ein
zusätzliches Einkommen. Mir
persönlich gibt es neue Chancen mein Haus zu erhalten.
Aufgrund der günstigen Lage des potenziellen Windgebiets können
lokale Unternehmen mit
günstigem Direktstrom versorgt – das stärkt die Wirtschaft vor
Ort.
Effiziente Mehrfachnutzung
Fast 99 % der Fläche bleibt für Landwirtschaft nutzbar.
Windenergie liefert mehr Strom pro Hektar als Biogas oder
Photovoltaik.
Gleichbehandlung und Transparenz
Es gibt keine harten Ausschlussgründe.
Eine faire Entscheidung sollte auch Flächen berücksichtigen, die
von Eigentümern und Bürgern
unterstützt werden.
Ich unterstütze ausdrücklich die Ausweisung des Gebietes
01_Zerbst (STP Wind 2027;
Arbeitskarte 03.03.2023) weiterhin und bitte darum, unser Gebiet
in den Teilplan Windenergie
2027 aufzunehmen.
Referenz
1001335
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Über 1.000 Einwendungen von betroffenen Einwohnern der umliegenden Ortschaften mit Bedenken zu Gesundheitsgefahren, Wertverlust von Grundstücken, Landschaftsbild und Artenschutz gingen gegen die beabsichtigte Ausweisung des Vorranggebietes „Leps“ ein. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen nach dem planerischen Willen der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche 1 "Leps" nicht erforderlich.
Unter Einhaltung der gültigen Vorschriften stimmen die Medienträger der Stadtwerke Dessau dem o.g. Vorhaben grundsätzlich zu.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Forderung der vollständigen Einbeziehung des Gebiets 01 Zerbst
Wir unterstützen Sie mit Freude bei der Verwirklichung der politischen Ziele für den Ausbau der erneuerbaren Energien sowie dem Netzausbau. Wir möchten auf einer optimal geeigneten Potenzialfläche in der Gemarkung Nutha/Leps ein Vorzeigeprojekt entwickeln, das verschiedene Bereiche wie Windkraft, Photovoltaik, Energiespeicherung und Netzausbau nahtlos miteinander verknüpft. Dabei steht für uns die Schaffung einer bedeutenden regionalen Wertschöpfung im Mittelpunkt, ebenso wie eine umfassende und transparente Bürger- und Kommunalbeteiligung. Vor diesem Hintergrund möchten wir unsere Stellungnahme zum Entfall des Vorschlagsgebietes Zerbst_01 abgeben.
Wer sind wir?
Wir bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb in Nutha bei Zerbst. Angesichts zunehmender klimatischer Herausforderungen sehen wir in der Erzeugung erneuerbarer Energien ein unverzichtbares Standbein, um unseren Betrieb zukunftsfähig zu machen.
Als regionaler Landwirtschaftsbetrieb möchten wir daher die Chance nutzen und in der oben genannten Kulisse einen Windpark planen und langfristig selbst betreiben. Zu diesem Zweck haben wir im Januar 2023 die Erneuerbare Energien Nutha GmbH & Co. KG mit Sitz in Nutha gegründet. Seit Herbst 2023 kooperieren wir nach intensiver Suche mit der innoVent Planungs GmbH & Co. KG aus Varel, die in ihren Windenergieprojekten stets auf regionale Verankerung und Bürgerbeteiligung setzen.
Unser Ziel: Wertschöpfung für unsere Region
Unser Hauptziel ist es, regionale Wertschöpfung zu schaffen und vor Ort zu halten – verbunden mit einer hohen Akzeptanz in der Bevölkerung. Dafür eröffnen wir Möglichkeiten für Bürgerenergieprojekte, Genossenschaften und direkte finanzielle Beteiligungen. Die Stadt Zerbst wird aktiv in die Planung einbezogen und erhält die Möglichkeit, sich unmittelbar am Windpark zu beteiligen.
Kommunale Vorteile:
· Unser Unternehmenssitz bleibt in Nutha, sodass die Gewerbesteuer in Zerbst verbleibt.
· Zusätzlich leisten wir nach § 6 EEG freiwillige Zahlungen in Höhe von rund 30.000 € pro Jahr und Windenergieanlage – selbstverständlich für uns. Solche Zahlungen haben in der Vergangenheit bereits spürbare Wirkung gezeigt, etwa bei der Erhöhung der Ortschaftsratmittel, die durch die Mittel aus dem Straguther Windpark finanziert werden (Zerbster Volksstimme, 18.12.2024).
Weitere Regionale Einnahmen:
· Mit unserem Flächenpool-Pachtmodell erhalten alle Flächeneigentümer im Windgebiet eine Pacht und nicht nur die wenigen, auf deren Flächen tatsächlich eine Windenergieanlage errichtet wird.
· Rund 70 % der Flächen gehören Eigentümern mit Zerbster Postleitzahlen, sodass ein Großteil der Pachteinnahmen in der Region bleibt. Wie ein Eigentümer betonte: „Das gibt uns ganz neue Möglichkeiten, unseren Resthof zu erhalten.“
Vorteile für die Wirtschaft:
· Wir bieten stromintensiven Unternehmen in Zerbst eine (Teil-)Stromversorgung mit unserem günstigen Windstrom an und legen Stromkabel direkt aus unserem Gebiet in die Unternehmen; gerne in Kooperation mit den Stadtwerken. Erste Absichtserklärungen lokaler Betriebe liegen bereits vor.
· Damit stärken wir die Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Wirtschaft.
Gemeinwohlbeiträge:
· Wir stellen jährlich bis zu 20.000 € (1.000 €/WEA/Jahr) für lokale Projekte bereit.
· Darüber hinaus sind wir bereit, zusätzliche Schutzmaßnahmen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus umzusetzen, um die Akzeptanz in der Bevölkerung langfristig zu sichern.
Wo stehen wir gerade?
Seit Frühjahr 2023 führen wir intensive Gespräche mit den Flächeneigentümern im Gebiet und schließen Flächennutzungsverträge für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen ab. Die Zustimmung ist hoch: Viele Eigentümer haben sich bereits für unser regional verankertes Projekt entschieden. Auf Grundlage der bisherigen Flächensicherung könnten wir schon heute eine zweistellige Zahl von Anlagen realisieren. Für unsere Planungen gehen wir von modernen Anlagentypen mit einem Rotordurchmesser von ca. 160–180 m und einer Nabenhöhe von ca. 180–200 m aus. Gemeinsam mit der innoVent Planungs GmbH & Co. KG haben wir daher die nächsten Schritte eingeleitet: Zwischen April 2024 und August 2025 wurden Fledermaus- und avifaunistische Gutachten durchgeführt. Die Ergebnisse sind vielversprechend und zeigen keine Hindernisse für unser Projekt.
Unser erweitertes technisches Konzept
In unmittelbarer Nähe des geplanten Windgebietes befinden sich von der Stadt Zerbst ausgewiesene Potenzialflächen für Freiflächen-Photovoltaik – ein Teil davon in unserem Eigentum. Gemeinsam mit der Windenergie wollen wir dort ein Solar-Wind-Hybridkraftwerk entwickeln, das Leistungsschwankungen durch die Kombination beider Energiequellen deutlich ausgleicht.
Zur zusätzlichen Stabilisierung sind wir in Gesprächen mit einem Planer für einen Batteriegroßspeicher. Darüber hinaus prüfen wir auch die Möglichkeit, perspektivisch in die Produktion von grünem Wasserstoff oder landwirtschaftlichem Ammoniakdünger einzusteigen.
Und die Stromabnahme?
Für acht Anlagen liegt uns bereits eine positive Rückmeldung von Avacon vor. Zwei weitere Anlagen sind für die direkte Belieferung energieintensiver Unternehmen in Zerbst vorgesehen.
Einen zweiten Bauabschnitt planen wir zeitlich abgestimmt auf den laufenden Netzausbau. Konkrete Vorhaben zur Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt (Nord-Süd-Verbindung) liegen vor und umfassen auch Maßnahmen direkt in Zerbst (Umspannwerk).
In diesem Zusammenhang stehen wir in engem Austausch mit 50Hertz zur Flächenbereitstellung für den Netzausbau. Sowohl 50Hertz als auch Avacon haben uns Vorschläge für einen beschleunigten Netzanschluss unterbreitet – auch in Kooperation mit anderen regionalen Projekten der erneuerbaren Energien.
Fazit: Die Abnahme unseres Stroms ist gesichert.
Warum halten wir das Gebiet Zerbst_01 für optimal?
Das Gebiet Zerbst_01 (Arbeitskarte „SPT Wind 2027“ vom 03.03.2023; ca. 400 ha) liegt in einer offenen, landwirtschaftlich genutzten Landschaft südwestlich von Zerbst zwischen Hohenlepte, Eichholz, Leps und Nutha. Die Fläche ist groß genug, um eine Bündelung von Windenergieanlagen zu ermöglichen.
Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt nahezu vollständig erhalten: Pro Anlage werden nur ca. 0,3 ha dauerhaft beansprucht – rund 99 % der Fläche können weiterhin bewirtschaftet werden.
Das Gebiet erfüllt zudem die von Ihnen festgelegten raumordnerischen Grundsätze.
Darüber hinaus ist die Landschaft durch bestehende Hochspannungsleitungen bereits visuell und technisch vorbelastet.
Anmerkung zur Neuaufstellung des Raumordnungsplans „Windenergie 2027“ – 1.Entwurf
Das Gebiet Zerbst_01 (Planabsicht STP Wind 2027; Arbeitskarte 03.03.2023) kann einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende und zur Erreichung der Ausbauziele von Bund und Land leisten. Umso mehr überrascht es, dass entgegen der bisherigen Vorplanung (Arbeitskarte 03.03.2023) im aktuellen 1. Entwurf ein vollständiger Entfall des Vorranggebiets Wind Nr. 01_Zerbst vorgesehen ist. Die Gründe hierfür sind im Entwurf nicht nachvollziehbar.
Da keine harten Ausschlusskriterien erkennbar sind, fordern wir eine erneute sachgerechte Prüfung. Eine faire und transparente Abwägung erfordert, dass auch Flächen berücksichtigt werden, die auf klare lokale Unterstützung stoßen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Über 1.000 Einwendungen von betroffenen Einwohnern der umliegenden Ortschaften mit Bedenken zu Gesundheitsgefahren, Wertverlust von Grundstücken, Landschaftsbild und Artenschutz gingen gegen die beabsichtigte Ausweisung des Vorranggebietes „Leps“ ein. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen nach dem planerischen Willen der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche 1 "Leps" nicht erforderlich.
Forderung der Aufnahme des Vorschlagsgebietes 1 (Nutha/Hohenlepte/Eicholz/Leps)
Mit der aktuellen Fortschreibung Ihres „Sachlichen Teilplan Windenergie 2027“ ist das Leitbild verbunden, die forcierten gesetzlichen Ausbauzielsetzungen zum erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien in ein abgestimmtes Maßnahmenkonzept regionsspezifischer Planungen und Maßnahmen zu integrieren. Abgeleitet aus dem „Wind-an-Land-Gesetzt“ wird an die Bundesländer das Erfordernis gerichtet, einen substanziellen prozentualen Anteil der Landesfläche für die Windenergienutzung an Land auszuweisen. Für das Bundesland Sachsen-Anhalt werden im Rahmen der Umsetzungsverpflichtung auf Grundlage des § 9a LEntwG konkrete Flächenziele für die Planungsregionen definiert. Daraus resultiert für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Verpflichtung, bis zum 31.12.2027 als Zwischenziel mindestens 1,9 % (6.903 ha) der Regionsfläche für die Nutzung der Windenergie als Zielvorgabe planerisch auszuweisen. Bis zum 31.12.2032 ist in einer zweiten Stufe ein Flächenbeitragswert zur Nutzung der Windenergie im Umfang von 2,3 % (8.357 ha) der Regionsfläche zu erzielen.
Der forcierte Ausbau der Windenergienutzung liegt gesetzlich verankert im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis zur Erreichung der Treibhausgasneutralität sollen die Erneuerbaren Energien in den Planungsverfahren als vorrangiger Belang in der Schutzgüterabwägung behandelt werden.
Regionsspezifisch bildet sich auf dieser Grundlage der Planungsauftrag, die bisherige Flächenkulisse zur „Nutzung der Windenergie“ im Umfang von 3.590 ha (0,99 % der Planungsregion) in der ersten Stufe bis Ende 2027 annähernd zu verdoppeln und bis Ende 2032 um einen Faktor von rd. 2,3 der Regionsfläche signifikant zu erhöhen und planerisch der Windenergienutzung zu widmen.
Im Rahmen der Bearbeitung zur Festlegung der zukünftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie wird in der Planungskonzeption die fachspezifische Methodik der Abschichtung anhand der vorliegenden Raumkategorien vorgenommen. Hierbei werden Flächen die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen einer Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen unmittelbar bei der Vorranggebietsfestlegung ausgeschlossen. Die verbleibenden Raumkategorien werden einer vertiefenden Prüfung anhand der seitens der Planungsgemeinschaft definierten planerischen Restriktionen unterzogen. Neben den Restriktionskriterien sollen positive Bewertungsparameter (u.a. Vorbelastung anhand technischer Infrastruktur, Nähe zu Vorrangstandorten für landes- und regionalbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen, Kommunale Partizipation sowie Private Belange) in die Planung einbezogen werden.
Unser Unternehmen betreibt im Kontext Ihrer Planungen gemeinsam mit einer örtlich ansässigen Agrargesellschaft am Standort Nutha/Hohenlepte/Eichholz/Leps (Stadt Zerbst) Vorhaben zur regenerativen Energieerzeugung. Die Planung bezieht sich auf einen Gebietsabschnitt des gem. „Planabsicht STP Wind 2027 (Arbeitskarte vom 03.03.2023) zur Ausweisung stehenden Vorranggebietes (VR Wind Nr. 01_Zerbst) mit einer Größenordnung von rd. 400 ha. Das Areal erstreckt sich über einen strukturarmen, landwirtschaftlich intensiv genutzten Landschaftsraum südwestlich der Stadt Zerbst, zwischen den Ortschaften Hohenlepte, Eichholz und Leps. Als markantes visuell-räumliches Vorbelastungselement verlaufen durch den Standort zwei Freileitungshochspannungssysteme mit ausgeprägter räumlich technogener Wirkung. In Kombination mit dem Flächenmaß kann diese räumliche Situation in hohem Maße den konzeptionellen Anforderungen an eine räumliche Konzentrationswirkung mit einer hohen möglichen WEA-Anzahl entsprechen.
Mit einem Großteil der zugrundeliegenden Eigentümergemeinschaft wurde eine flächendeckende Kooperation mit der Zielsetzung vereinbart, ein gemeinsames Windenergievorhaben mit einem Höchstmaß an lokaler Partizipation und Wertschöpfung zu entwickeln. In diesem Zusammenhang erfolgten bereits Informationsveranstaltungen frühzeitigen Einbindung der lokalen Akteure. Mit Vertretern ortsansässiger energieintensiver Gewerbebetriebe wurde die mit einer lokalen regenerativen Energieerzeugung verbundenen positiven Synergiepotenziale ausgelotet. Neben den privaten Interessen wurden auch die umfangreichen Wertschöpfungspotenziale für die kommunale Teilhabe vorgestellt. Das Vorhaben stößt nicht zuletzt aufgrund des umfangreichen lokalen Partizipations- und Integrationsgrads auf ein sehr großes Interesse.
Flankierend wurden zur Ermittlung der naturschutz- sowie artenschutzfachlichen Zulässigkeitsperspektive faunistische Kartierungen gem. fachlichem Methodenstandard im räumlichen Umfeld des Vorhabens durchgeführt. Im Ergebnis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse zum lokalen Vorkommen von Vogel- und Fledermausarten kann für den Standort eine hohe Eignung für die angestrebte windenergetische Nutzung festgestellt werden, so dass die vorliegende Planung insgesamt in hohem Maße dem seitens der Planungsregion zur Anwendung kommenden Kriterienkatalog entspricht.
Vor diesem Hintergrund überrascht es sehr, dass entgegen der bisherigen Vorplanung (Planabsicht STP Wind 2027; Arbeitskarte 03.03.2023) in dem vorliegenden 1. Entwurf zur Neuaufstellung des Raumordnungsplans „Sachlicher Teilplan Windenergie 2027“ ein vollständiger Entfall des VR Wind Nr. 01_Zerbst vorgenommen wurde.
Auf Basis der zuvor beschriebenen Aspekte ist dem VR Wind Nr. 01_Zerbst ein außerordentlich hohes Eignungspotenzial zur planerisch gesteuerten Windenergienutzung beizumessen. Die dem Planungskonzept zugrundeliegenden positiven Planungskriterien spiegeln sich in der standortspezifischen Ausprägung in hohem Maße und Gewichtung wider, so dass im Zuge einer Abwägung eine deutlicher Ausschlag zugunsten der Erneuerbaren Energien erfolgen müsste. Die aktuell vorgenommene Streichung des Gebietes lässt diesen Anspruch jedoch vollkommen unberücksichtigt und entspricht nicht dem gesetzlich gebotenen Abwägungserfordernis im Hinblick einer umfassenden Berücksichtigung des überragenden öffentlichen Interesses. Wir möchten Sie bitten, diese offensichtliche Problematik aufzulösen und die Fläche vollumfänglich in der zukünftigen Gebietskulisse aufzunehmen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Über 1.000 Einwendungen von betroffenen Einwohnern der umliegenden Ortschaften mit Bedenken zu Gesundheitsgefahren, Wertverlust von Grundstücken, Landschaftsbild und Artenschutz gingen gegen die beabsichtigte Ausweisung des Vorranggebietes „Leps“ ein. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen nach dem planerischen Willen der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche 1 "Leps" nicht erforderlich.
Ich lehne jegliche Windparks ab!
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Widerspruch zum VR XIX
Erwartet
wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch zum VR XXXII
Erwartet
wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch gegen VR XIX
Erwartet
wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch gegen VR XXXII
Erwartet
wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Bei
dem geplanten Teilplan sind nachfolgenden Bedingungen / Auflagen
und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen zu
beachten und einzuhalten:
Bei der Festsetzung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen
(WEA) sind folgende Punkte zu beachten:
Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG)
verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die
Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren
Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 AEG). Darüber hinaus sind die
Anlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) besonders schutzbedürftig
und müssen vor den Gefahren des Eisabwurfs und für den
Ausschluss von Störpotentialen, dem sog. Stroboskopeffekt,
dringend geschützt werden. Um dies zu gewährleisten, müssen WEA
gemäß EiTB Teil A Kapitel A 1 lfd. Nr. 1.2.8.7 i.V.m. Anlage A
1.2.8/6 einen Abstand von größer 1,5 x (Rotordurchmesser plus
Nabenhöhe) Abstand zum nächstgelegenen in Betrieb befindlichen
Gleis (Gleisachse) aufweisen. Um dies zu gewährleisten, müssen
WEA den gemäß EiTB Teil A Kapitel A 1 lfd. Nr. 1.2.8.7 i.V.m.
Anlage A 1.2.8/6 geltenden Abstand aufweisen. Für Freileitungen
aller Spannungsebenen, z.B. 110 kV-Bahnstromleitungen / 15
kV-Speiseleitungen etc., gelten die Abstandsregelungen in DIN EN
50341-3-4 (VDE 0210-3):2011-01.
Ihr Plangebiet liegt im näheren Umfeld unserer
110-kV-Bahnstromleitung. Zwischen dem äußersten ruhenden Leiter
der Freileitung und der Turmachse der WEA sind mindestens folgende
Abstände einzuhalten: aWEA=0,5 x DWEA + aRaum + aLTG Dabei ist:
WEA waagerechter Abstand zwischen äußerstem ruhenden Leiterseil und Turmachse der WEA
DWEA Durchmesser des Rotors der WEA
Raum Arbeitsraum für Montagekrane für Errichtung und betriebsbedingte Arbeiten an der WEA (Annahme 25 m)
LTG waagerechter spannungsabhängiger Mindestabstand (hier bei 110 kV = 20m)
Liegen
die Leiter innerhalb der Nachlaufströmung und ist der kleinste
Abstand zwischen Turmachse der Windenergieanlage und dem
nächstliegenden ruhenden Leiter größer dem 1-fachen und kleiner
3 x Durchmesser des Rotors, ist für ausreichenden
Schwingungsschutz zu sorgen. Die Nachlaufströmung der WEA wird
durch ihren unteren Rand bestimmt gemäß:
Die Höhe h errechnet sich mit h = hWEA - ( 0,5 x DWEA ) - 0,1 x
Dabei ist: DWEA Durchmesser des Rotors der WEA, hWEA Höhe der
Radnabe über der örtlichen Geländeoberkante x waagerechter
Abstand von der Turmachse der WEA. Durch das Vorhaben dürfen die
Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der
angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen
entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall,
Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische
Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen
an benachbarter Bebauung führen können.
Für sämtliche Schäden, die der Deutschen Bahn AG aus der
Baumaßnahme entstehen, haftet der Antragsteller in vollem Umfang.
Sämtliche Kosten, die der DB AG aus der Baumaßnahme entstehen,
sind vom Antragsteller zu tragen und werden gesondert in Rechnung
gestellt. Die Abrechnung erfolgt nach den „Allgemeinen
Vertragsbedingungen für außertarifliche Leistungen der DB AG
(AVBL)“. Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn.
Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus
der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des
Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf
Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung
des Bauherrn ergeben. Wir empfehlen daher vor Baubeginn eine
erneute Beteiligung der DB AG, DB Immobilien, bei allen
Baumaßnahmen durch den Bauherrn. Bei Bauten, die nicht im
Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet werden, ist die DB
als Nachbar am Verfahren zu beteiligen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Ich bin gegen den Bau von Windkraftanlagen an diesem Standort. Die geplanten Windräder würden das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen und die Wohn- und Lebensqualität im Dorf stark mindern. Zudem sehe ich Risiken für Natur und Artenvielfalt, insbesondere für Vögel und Fledermäuse in der Umgebung. Ich befürchte auch gesundheitliche Belastungen durch Lärm und Schattenschlag. Grundsätzlich bin ich für erneuerbare Energien, aber ich halte diesen Standort für ungeeignet. Es sollten stattdessen alternative Flächen geprüft werden, die weniger Auswirkungen auf Mensch und Natur haben.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Stellungnahme zum Entwurf des Sachlichen Teilplans „Wind 2027“ in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg für das Gebiet Kemberg/Dorna Nr. 10
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits in unserer vorhergehenden Korrespondenz erwähnt, bin ich als Teil der Erbengemeinschaft Koert-Lehmann/Lehmann Grundstückseigentümerin im Gebiet Kemberg/Dorna. Unter anderem gehören folgende Grundstücke zu unserem Eigentum:
Grundbuch von Rackith – Flur 3 – Flurstücke 80/2, 80/4, 297/79.
Zunächst möchte ich mich ausdrücklich für die bisher geleistete Arbeit der Regionalen Planungsgemeinschaft bedanken. Die Ausweisung von Windenergie-Vorranggebieten ist eine komplexe und verantwortungsvolle Aufgabe, die hohe Anforderungen an Abwägung, Fachlichkeit und Transparenz stellt.
Ich habe die Sitzung am 17.06.2025 persönlich vor Ort verfolgt. Ehrlicherweise war ich irritiert über den Tonfall einzelner Bürgerbeiträge und über manche Argumentationen, die wenig Substanz erkennen ließen. Teilweise wirkten diese eher von Propaganda und einem undemokratisch anmutenden Vorgehen geprägt, das fast ausschließlich auf ein „Dagegen“ hinauslief, ohne konstruktive Ansätze zu liefern.
Umso mehr habe ich die fundierte und sachlich differenzierte Diskussion der stimmberechtigten Mitglieder geschätzt, die verdeutlichte, wie wichtig eine ausgewogene und fachlich tragfähige Entscheidungsfindung für die Region ist.
Mit dieser Stellungnahme möchte ich, namens der Erbengemeinschaft, ausdrücklich betonen, dass wir der Ausweisung von Vorranggebieten grundsätzlich positiv gegenüberstehen. Wir sind bereits mit Projektentwicklern im Gespräch und haben den Eindruck gewonnen, dass viele dieser Unternehmen mit großer Verantwortung und Rücksicht auf die Region gestalten würden. Entsprechend sprechen wir uns für die Schaffung des erforderlichen Planungsrechts aus.
Dennoch erhebe ich gegen ein Detail Einspruch, das sich im Vergleich zu früheren Planungen nicht nachvollziehbar erschließt. Dieser Einspruch ist nicht als grundsätzliche Kritik, sondern als konstruktiver Beitrag zu verstehen, um die Qualität und Nachvollziehbarkeit der Planung weiter zu stärken.
1.
Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Abwägung (§ 2 Abs. 3 ROG
i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB)
Für den Ausschluss bzw. teilweisen Ausschluss der Flurstücke
80/2, 80/4 und 297/79 (Grundbuch Rackith, Flur 3) ist aus meiner
Sicht die Begründung derzeit nicht ausreichend nachvollziehbar.
Diese Flächen waren in früheren Planungsständen (2023) als
Potenzialflächen ausgewiesen, gelten nach Einschätzung von
Fachleuten und Projektentwicklern weiterhin als geeignet, wurden
nun jedoch im aktuellen Entwurf nicht mehr berücksichtigt.
Als möglicher Ausschlussgrund lässt sich aus den vorliegenden Informationen lediglich das Vorkommen von Rot- und Schwarzmilan im relevanten Umkreis vermuten, der ein Abstandsgebot bedingt. Hierzu möchten wir jedoch anmerken:
Ortsansässige Ornithologen haben bestätigt, dass in dem entsprechenden Umfeld aktuell weder Brut- noch Schwerpunktreviere bestehen.
Eine aktuelle naturschutzfachliche Begründung für den Ausschluss dieser Flächen konnte ich bislang nicht nachvollziehen.
Ich rege daher an, die Datenlage zu überprüfen und eine transparente Begründung vorzulegen, um die Entscheidung für alle Beteiligten klarer nachvollziehbar zu machen.
2.
Effizienzgebot und Planungsökonomie (§ 1 Abs. 5 BauGB)
Selbst unter der Annahme, dass Rot- bzw. Schwarzmilan in der
Umgebung vorkommen, erschließt sich nicht, weshalb das
Vorranggebiet nicht bis an die fachlich gebotenen Abstandsflächen
herangeführt wurde. Durch die weitergehende Begrenzung werden
Flächen ausgeschlossen, die nach objektiven Kriterien konfliktarm
und geeignet erscheinen.
Die Grundsätze einer nachhaltigen und sparsamen Flächennutzung sprechen dafür, möglichst alle geeigneten Flächen einzubeziehen, um die Effizienz der Planung zu erhöhen. Eine stärkere Nutzung der Flächen bis an die Abstandsgrenzen würde nicht nur die Planungsökonomie verbessern, sondern auch die Energiewende in der Region effizienter unterstützen.
3. Flächeneffizienz und Verhältnis zu Infrastruktur-Vorranggebieten
Bei der Durchsicht des Planungsentwurfs ist mir aufgefallen, dass für den Bereich der Rohstoffgewinnung („Kiesgrube“) in Rackith eine sehr großzügige Flächenausweisung vorgesehen ist. Die aktuellen Beteiligungsverhältnisse des Unternehmens, das den Abbau betreibt, deuten darauf hin, dass eine spätere Nutzung als Photovoltaik-Standort vorgesehen ist.
Ohne die Notwendigkeit dieser Sicherung in Frage zu stellen, möchte ich an dieser Stelle lediglich einen ergänzenden Hinweis geben: Eine langfristige Bindung großer Flächen an die Nutzung für Rohstoffgewinnung führt dazu, dass Flächen für erneuerbare Energien – insbesondere für Windenergie – nicht mehr zur Verfügung stehen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, die Flächenausweisung auch unter dem Gesichtspunkt der Flächeneffizienz und der im EEG 2023 verankerten Vorrangstellung der erneuerbaren Energien (§ 2: „überragendes öffentliches Interesse“) zu betrachten. Ergänzend sei darauf hingewiesen:
Auch eine spätere Nutzung als Photovoltaikstandort weist im Vergleich zu Windenergieanlagen bei gleicher Stromproduktion eine deutlich geringere Flächeninanspruchnahme auf als Photovoltaik.
Nach Analysen des MIT liegt die Flächeninanspruchnahme von PV im Durchschnitt bis zu zehnmal höher als bei Windenergie bei gleicher Stromproduktion.
Auch die Flächenproduktivität (Power Density) von Windkraft ist mit ca. 1,84 W/m² deutlich günstiger als die von Solarenergie (ca. 0,63 W/m²).
Diese Überlegungen sollen als ergänzender Beitrag verstanden werden, um die Abwägung hinsichtlich einer nachhaltigen und effizienten Flächennutzung weiter zu unterstützen.
Antrag
Ich beantrage, die Flurstücke Grundbuch Rackith, Flur 3,
Flurstücke 80/2, 80/4 und 297/79 in die Fortschreibung des
Regionalplans „Windenergie“ einzubeziehen bzw. eine erneute,
nachvollziehbare Abwägung unter Berücksichtigung der
vorstehenden Argumente vorzunehmen.
Ergänzender Antrag: Integration von Batteriespeichersystemen (BESS)
Aus meiner beruflichen Tätigkeit im Bereich der erneuerbaren Energien weiß ich, dass sogenannte Battery Energy Storage Systems (BESS) für den Erfolg der Energiewende von zentraler Bedeutung sind. Sie leisten einen entscheidenden Beitrag zur Netzstabilität, indem sie Strom aus Wind und Sonne zwischenspeichern und so eine kontinuierliche Versorgung sicherstellen.
Im vorliegenden Planungsentwurf sehe ich jedoch Herausforderungen, geeignete Standorte für BESS-Systeme zu realisieren:
Nähe und Abstand: BESS müssen aus Gründen der Netzeffizienz in einer gewissen Nähe zu Windparks errichtet werden, zugleich aber ausreichend Abstand zu Rotoren wahren (Sicherheitsabstände, Brand- und Explosionsschutz).
Flächenkonkurrenz: Die für BESS geeigneten Standorte sind im Plan zumeist als landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgewiesen, was die Umsetzung erheblich erschwert.
Mein
Vorschlag
Ich rege an, im Regionalplan eine ergänzende Regelung
aufzunehmen, die…
eine Flexibilisierung für Speicherprojekte im Umfeld ausgewiesener Windvorranggebiete vorsieht,
die Realisierbarkeit von BESS-Standorten erleichtert, ohne den Grundsatz der sparsamen Flächennutzung zu verletzen, und
die Wertschöpfung und Effizienz von Windenergieprojekten in der Region nachhaltig erhöht.
Eine solche Anpassung würde nicht nur die praktische Umsetzung sichern, sondern auch die gesamte Region stärken: durch höhere Versorgungssicherheit, mehr Flexibilität im Energiesystem und einen zusätzlichen Standortvorteil im Wettbewerb um nachhaltige Investitionen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Koert-Lehmann
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Ich beantrage, die Flurstücke Grundbuch Rackith, Flur ..., Flurstücke ... in die Fortschreibung des Regionalplans „Windenergie“ einzubeziehen bzw. eine erneute, nachvollziehbare Abwägung unter Berücksichtigung der vorstehenden Argumente vorzunehmen.
Ich bin als Teil der Erbengemeinschaft ... Grundstückseigentümerin im Gebiet Kemberg/Dorna.
1.
Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Abwägung (§ 2 Abs. 3 ROG
i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB)
Für den Ausschluss bzw. teilweisen Ausschluss der Flurstücke
...ist aus meiner Sicht die Begründung derzeit nicht ausreichend
nachvollziehbar. Diese Flächen waren in früheren Planungsständen
(2023) als Potenzialflächen ausgewiesen, gelten nach Einschätzung
von Fachleuten und Projektentwicklern weiterhin als geeignet,
wurden nun jedoch im aktuellen Entwurf nicht mehr berücksichtigt.
Als möglicher Ausschlussgrund lässt sich aus den vorliegenden Informationen lediglich das Vorkommen von Rot- und Schwarzmilan im relevanten Umkreis vermuten, der ein Abstandsgebot bedingt. Hierzu möchten wir jedoch anmerken:
Ortsansässige Ornithologen haben bestätigt, dass in dem entsprechenden Umfeld aktuell weder Brut- noch Schwerpunktreviere bestehen.
Eine aktuelle naturschutzfachliche Begründung für den Ausschluss dieser Flächen konnte ich bislang nicht nachvollziehen.
Ich rege daher an, die Datenlage zu überprüfen und eine transparente Begründung vorzulegen, um die Entscheidung für alle Beteiligten klarer nachvollziehbar zu machen.
2.
Effizienzgebot und Planungsökonomie (§ 1 Abs. 5 BauGB)
Selbst unter der Annahme, dass Rot- bzw. Schwarzmilan in der
Umgebung vorkommen, erschließt sich nicht, weshalb das
Vorranggebiet nicht bis an die fachlich gebotenen Abstandsflächen
herangeführt wurde. Durch die weitergehende Begrenzung werden
Flächen ausgeschlossen, die nach objektiven Kriterien konfliktarm
und geeignet erscheinen.
Die Grundsätze einer nachhaltigen und sparsamen Flächennutzung sprechen dafür, möglichst alle geeigneten Flächen einzubeziehen, um die Effizienz der Planung zu erhöhen. Eine stärkere Nutzung der Flächen bis an die Abstandsgrenzen würde nicht nur die Planungsökonomie verbessern, sondern auch die Energiewende in der Region effizienter unterstützen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die beantragten Flächen liegen nicht im Suchraum für die Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie entsprechend der Auswahlkriterien des Planungskonzeptes. Betroffen sind die 1.000 m-Tabuzone zur bebauten Ortslage Lammsdorf und 1.000 m zum Brutstandort des Fischadlers.
Flächeneffizienz und Verhältnis zu Infrastruktur-Vorranggebieten
Bei der Durchsicht des Planungsentwurfs ist mir aufgefallen, dass für den Bereich der Rohstoffgewinnung („Kiesgrube“) in Rackith eine sehr großzügige Flächenausweisung vorgesehen ist. Die aktuellen Beteiligungsverhältnisse des Unternehmens, das den Abbau betreibt, deuten darauf hin, dass eine spätere Nutzung als Photovoltaik-Standort vorgesehen ist.
Ohne die Notwendigkeit dieser Sicherung in Frage zu stellen, möchte ich an dieser Stelle lediglich einen ergänzenden Hinweis geben: Eine langfristige Bindung großer Flächen an die Nutzung für Rohstoffgewinnung führt dazu, dass Flächen für erneuerbare Energien – insbesondere für Windenergie – nicht mehr zur Verfügung stehen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, die Flächenausweisung auch unter dem Gesichtspunkt der Flächeneffizienz und der im EEG 2023 verankerten Vorrangstellung der erneuerbaren Energien (§ 2: „überragendes öffentliches Interesse“) zu betrachten. Ergänzend sei darauf hingewiesen:
Auch eine spätere Nutzung als Photovoltaikstandort weist im Vergleich zu Windenergieanlagen bei gleicher Stromproduktion eine deutlich geringere Flächeninanspruchnahme auf als Photovoltaik.
Nach Analysen des MIT liegt die Flächeninanspruchnahme von PV im Durchschnitt bis zu zehnmal höher als bei Windenergie bei gleicher Stromproduktion.
Auch die Flächenproduktivität (Power Density) von Windkraft ist mit ca. 1,84 W/m² deutlich günstiger als die von Solarenergie (ca. 0,63 W/m²).
Diese Überlegungen sollen als ergänzender Beitrag verstanden werden, um die Abwägung hinsichtlich einer nachhaltigen und effizienten Flächennutzung weiter zu unterstützen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Festlegung von Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung und deren Doppelnutzung für erneuerbare Energien sind kein Planinhalt.
Zunächst möchte ich mich ausdrücklich für die bisher geleistete Arbeit der Regionalen Planungsgemeinschaft bedanken. Die Ausweisung von Windenergie-Vorranggebieten ist eine komplexe und verantwortungsvolle Aufgabe, die hohe Anforderungen an Abwägung, Fachlichkeit und Transparenz stellt.
Ich habe die Sitzung am 17.06.2025 persönlich vor Ort verfolgt. Ehrlicherweise war ich irritiert über den Tonfall einzelner Bürgerbeiträge und über manche Argumentationen, die wenig Substanz erkennen ließen. Teilweise wirkten diese eher von Propaganda und einem undemokratisch anmutenden Vorgehen geprägt, das fast ausschließlich auf ein „Dagegen“ hinauslief, ohne konstruktive Ansätze zu liefern.
Umso mehr habe ich die fundierte und sachlich differenzierte Diskussion der stimmberechtigten Mitglieder geschätzt, die verdeutlichte, wie wichtig eine ausgewogene und fachlich tragfähige Entscheidungsfindung für die Region ist.
Mit dieser Stellungnahme möchte ich, namens der Erbengemeinschaft, ausdrücklich betonen, dass wir der Ausweisung von Vorranggebieten grundsätzlich positiv gegenüberstehen. Wir sind bereits mit Projektentwicklern im Gespräch und haben den Eindruck gewonnen, dass viele dieser Unternehmen mit großer Verantwortung und Rücksicht auf die Region gestalten würden. Entsprechend sprechen wir uns für die Schaffung des erforderlichen Planungsrechts aus.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Antrag: Integration von Batteriespeichersystemen (BESS)
Sogenannte Battery Energy Storage Systems (BESS) sind für den Erfolg der Energiewende von zentraler Bedeutung. Sie leisten einen entscheidenden Beitrag zur Netzstabilität, indem sie Strom aus Wind und Sonne zwischenspeichern und so eine kontinuierliche Versorgung sicherstellen.
Im vorliegenden Planungsentwurf sehe ich jedoch Herausforderungen, geeignete Standorte für BESS-Systeme zu realisieren:
Nähe und Abstand: BESS müssen aus Gründen der Netzeffizienz in einer gewissen Nähe zu Windparks errichtet werden, zugleich aber ausreichend Abstand zu Rotoren wahren (Sicherheitsabstände, Brand- und Explosionsschutz).
Flächenkonkurrenz: Die für BESS geeigneten Standorte sind im Plan zumeist als landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgewiesen, was die Umsetzung erheblich erschwert.
Mein
Vorschlag
Ich rege an, im Regionalplan eine ergänzende Regelung
aufzunehmen, die…
eine Flexibilisierung für Speicherprojekte im Umfeld ausgewiesener Windvorranggebiete vorsieht,
die Realisierbarkeit von BESS-Standorten erleichtert, ohne den Grundsatz der sparsamen Flächennutzung zu verletzen, und
die Wertschöpfung und Effizienz von Windenergieprojekten in der Region nachhaltig erhöht.
Eine solche Anpassung würde nicht nur die praktische Umsetzung sichern, sondern auch die gesamte Region stärken: durch höhere Versorgungssicherheit, mehr Flexibilität im Energiesystem und einen zusätzlichen Standortvorteil im Wettbewerb um nachhaltige Investitionen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regelung im Grundsatz G 6.1-5 des 2. Entwurfs LEP LSA, dass die Errichtung von Stromspeicheranlagen möglichst raum- und flächenschonend sowie im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Umspannwerken erfolgen soll, wird als ausreichend angesehen. Die Errichtung von Stromspeicheranlagen, insbesondere von Batteriespeichern, soll möglichst freiraum- und flächenschonend erfolgen, um die Nutzung von Ressourcen zu optimieren und die Flächeninanspruchnahme zu minimieren. Die raumordnerische Zulässigkeit von Speichern wird im Vorhabenzulassungsverfahren im Einzelfall geprüft.
Einspruch
gegen die Nicht Berücksichtigung des Gebietes 01 Zerbst gegenüber
der Vorplanung (STP Wind 2027; Arbeitskarte 03.03.2023).
Als Flächeneigentümer möchten wir einen Beitrag zur
Energiewende leisten. Ohne dieses Gebiet wird es schwer, die
Klimaziele von Bund und Land zu erreichen. Das betreiben der
Anlage wird durch einen lokalen Landwirtschaftsbetrieb ermöglicht.
Die günstige Lage der Flächen ermöglichen eine kostengünstige
Versorgung von lokalen Unternehmen mit Direktstrom. Als Eigentümer
profitieren wir auch vom Flächenmodell. Die Nutzung der
Grundstücke für landwirtschaftliche Produktion bleibt bestehen.
Es gibt also keine harten Ausschlussgründe.
Deshalb unterstützen wir die Ausweisung des Gebietes 01 Zerbst
(WTP Wind 2027-Arbeit, Karte
03.03.2027)
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Über 1.000 Einwendungen von betroffenen Einwohnern der umliegenden Ortschaften mit Bedenken zu Gesundheitsgefahren, Wertverlust von Grundstücken, Landschaftsbild und Artenschutz gingen gegen die beabsichtigte Ausweisung des Vorranggebietes „Leps“ ein. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen nach dem planerischen Willen der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche 1 "Leps" nicht erforderlich.
Einspruch
gegen die Nicht Berücksichtigung des Gebietes 01Zerbst gegenüber
der Vorplanung(STP Wind 2027; Arbeitskarte 03.03.2023).
Als Flächeneigentümer möchten wir einen Beitrag zur
Energiewende leisten. Ohne dieses Gebiet wird es schwer, die
Klimaziele von Bund und Land zu erreichen. Das betreiben der
Anlage wird durch einen lokalen Landwirtschaftsbetrieb ermöglicht.
Die günstige Lage der Flächen ermöglichen eine kostengünstige
Versorgung von lokalen Unternehmen mit Direktstrom. als Eigentümer
profitieren wir auch vom Flächenmodell. Die Nutzung
derGrundstücke für landwirtschaftliche Produktion bleibt
bestehen.
Es gibt also keine harten Ausschlussgründe.
Deshalb unterstützen wir die Ausweisung des Gebietes 01 Zerbst
(WTP Wind 2027-Arbeit, Karte
03.03.2027)
Referenz
1001364
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Über 1.000 Einwendungen von betroffenen Einwohnern der umliegenden Ortschaften mit Bedenken zu Gesundheitsgefahren, Wertverlust von Grundstücken, Landschaftsbild und Artenschutz gingen gegen die beabsichtigte Ausweisung des Vorranggebietes „Leps“ ein. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen nach dem planerischen Willen der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche 1 "Leps" nicht erforderlich.
Durch die Planinhalte sind keine sächsischen Kulturdenkmale im Zuständigkeitsbereich des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen betroffen.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Abwasserrechtliche
Belange sind nicht berührt.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Niederer Fläming hat sich in ihrer Sitzung vom 15.09.2025 mit Beschluss-Nr. GVNF/153/2025 dazu positioniert, der Erweiterung des Bestands-Vorranggebietes ,,Linda" nicht zuzustimmen.
Hier
wird das Bestands-Vorranggebiet Nr. Xll ,,Linda", welches
bislang lediglich den Bereich der Bestandsanlagen umfasste, nun
mit einer Fläche von ca. 544ha (z. T. auch mit 539 ha)
ausgewiesen, und somit unmittelbar bis an die Gemeindegrenze
einschließlich der Waldflächen erweitert. Die Belange der
Gemeinde Niederer Fläming sind damit betroffen.
Der Sachliche Teilregionalplan Windenergienutzung 2027 der Region
Havelland-Fläming, genehmigt vom 26.09.2024, legt die angrenzende
Fläche der Gemarkung Welsickendorf als Vorranggebiet für die
Windenergienutzung ,,Welsickendorf' (Größe ca. 404 ha) fest. Der
in der Begründung zum Sachlichen Teilregionalplan
Windenergienutzung 2027 der Region Havelland-Fläming festgesetzte
Mindestabstand zwischen Außengrenzen benachbarter Vorranggebiete
innerhalb der Planungsregion für die Windenergienutzung von 5 km
wird in diesem Fall nicht eingehalten, bzw. findet über die
Planungsregion hinaus aufgrund der verschiedenen Planungsregionen
keine Anwendung. Daher verschmelzen die Vorranggebiete der beiden
Planungsregionen.
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Niederer Fläming
weist die Flächen entlang der Gemeindegrenze in der Gemarkung
Welsickendorf als Waldfläche aus.
Durch die umfangreiche Erweiterung des Vorranggebietes für die
Windenergienutzung Xll ,,Linda" um die Waldfläche bis an die
Gemeindegrenze der Gemeinde Niederer Fläming wird das
5-km-Abstands-Kriterium zu umliegenden Vorranggebieten des
Sachlichen Teilregionalplans Windenergienutzung 2027 der
Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming nicht
eingehalten, sondern zeigt deutlich auf, dass dies die Entstehung
eines ca. 943 ha großen Vorranggebietes (Linda und Welsickendorf)
erwirkt. Die Abstandsbereiche zwischen den Vorranggebieten dienen
der Erfüllung landschaftlicher Ruhezonen, in denen die
Wahrnehmung von Windenergieanlagen unterbrochen wird. Denn genau
dies liegt der Begründung zur Festsetzung des
5-km-Mindestabstandes zugrunde: das Ziel eine möglichst
ausgewogene räumliche Verteilung der Standortbereiche zu
gewährleisten und eine übermäßige Belastung einzelner
Teilräume zu vermeiden. Diesem Gebot folgt der vorliegende
Entwurf des Sachlichen Teilplans ,,Windenergie 2027 in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg " nicht.
lnsgesamt sind ca. 945 ha (291 ha VRW 34,,Werbig", 404ha VRW
15 ,,Welsickendorf', ca. 250 ha anteilig des VRW 32
,,Hohenseefeld/lhlow") der Fläche der Gemeinde Niederer
Fläming als Vorranggebiet Wind im Sachlichen Teilregionalplan
Windenergienutzung 2027 der Region Havelland-Fläming ausgewiesen.
Das sind ca. fünf Prozent des gesamten Gemeindegebietes. Hinzu
kommt die bereits bestehende Belastung des Gemeindegebietes durch
Windenergieanlagen, welche außerhalb der ausgewiesenen
Vorranggebiete für die Windenergie stehen und die
Umzingelungswirkung von zahlreichen Windkraftanlagen aus den
Nachbargemeinden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Für die Erreichung des Flächenbeitragswertes von 1,9 % werden zunächst alle bereits rechtskräftig ausgewiesenen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie und deren Erweiterungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien herangezogen. Das im Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 rechtskräftig ausgewiesene Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie "Linda" ist bereits mit einem Windpark (6 WEA) bebaut. Die Erweiterungsfläche nördlich von Linda entspricht den Auswahlkriterien. Da bereits im genehmigten Sachlichen Teilregionalplan Windenergienutzung 2027 der Region Havelland-Fläming direkt an der Landesgrenze Sachsen-Anhalt zu Brandenburg ein Vorranggebiet (Welsickendorf) festgelegt wurde, kann ein kompaktes, länderübergreifendes Windenergiegebiet festgelegt werden. Damit wird dem Ziel 6.2.1-9 des 2. Entwurfes zum Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt entsprochen, zur planerischen Optimierung der raumordnerischen Steuerung der Windenergie die planungsregionsübergreifende Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung zu prüfen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Forderung der Aufnahme des Gebietes 01 Zerbst (STP Wind 2027; Arbeitskarte 03.03.2023).
Bei
dem Gebiet 01_Zerbst handelt es sich um ein „windbewegtes“
Gebiet, auf dem errichtete Windanlagen effektive Leistungen
versprechen und zudem auch keine Beleidigung für Auge und Ohr
darstellen, weil die dort belegenen Dörfer (z.B. Niederlepte und
Leps) einen angemessenen Abstand
zu den Planungsflächen haben.
Die Planungsflächen im Gebiet 01_Zerbst liegen in einer offenen Agrarlandschaft. Sie sind groß genug, damit die Windräder zusammengefasst dort stehen können.
Vor
Ort will ein regionaler Landwirtschaftsbetrieb den Windpark selber
betreiben, dadurch gibt es einen persönlichen Ansprechpartner vor
Ort. Überdies profitieren alle Figentümer durch das
Flächenpool-Modell, also nicht allein die Eigentümer, die
Windkraftanlagen auf ihren Flächen haben.
Mit dem Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz profitieren auch Dorf
und Gemeinde finanziell. Aufgrund der günstige Lage des
angedachten Windgebietes können lokale Unternehmen mit günstigem
Direktstrom versorgt werden, was ein Element zur Stärkung der
Wirtschaft vor Ort ist.
Im übrigen bleiben nahezu mehr als 90 % der
Windkraftanlagen-Flächen weiterhin für die Landwirtschaft
nutzbar, was z.B. bei Bestückung mit Photovoltaik-Anlagen nicht
erreicht werden kann.
Die Eigentümerin hat sich von dem ursprünglichen Planungsgebiet 01_Zerbst ein eigenes Bild gemacht - die in ihrem Eigentum stehende Ackerfläche von 15 ha ist verpachtet an einen familienangehörigen Landwirt, der die Ackerfläche seit Jahren landwirtschaftlich nutzt. Sie unterstützt die Ausweisung des Gebietes 01 Zerbst unverändert.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Über 1.000 Einwendungen von betroffenen Einwohnern der umliegenden Ortschaften mit Bedenken zu Gesundheitsgefahren, Wertverlust von Grundstücken, Landschaftsbild und Artenschutz gingen gegen die beabsichtigte Ausweisung des Vorranggebietes „Leps“ ein. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen nach dem planerischen Willen der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche 1 "Leps" nicht erforderlich.
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Widerspruch
zum Vorranggebiet XXXII.
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum Vorranggebiet XIX.
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum Vorranggebiet XIX.
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum Vorranggebiet XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum Vorranggebiet XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum Vorranggebiet XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
gegen Vorranggebiet XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum Vorranggebiet XIX.
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Einspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt- Bitterfeld- Wittenberg.
Umwelt bzw. Natur im Fläming würde mit weiteren Windenergieanlagen nachhaltig geschädigt. Erwartet wird, dass die aktuelle Planung überdacht, naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst wird.
Begründung:
Düben ist bereits umgeben von Windparks Zieko und Luko/ Thießen.
Die Bürger in unserer Ortschaft berichten, dass sie erhebliche
negative Auswirkungen, von den vorhandenen Windenergieanlagen
ausgehend, wahrnehmen. Die Gemeinde beklagt Schlafstörungen ...
man kommt nicht mehr zur Ruhe, wenn man nachts schlafen möchte,
selbst Kinder im Alter von 10 Jahren beschreiben ein Gefühl der
Unruhe beim zu Bett gehen. Natürlich wirkt sich das auch auf die
Konzentration aus, weil der Schlaf fehlt. Ein Großteil der Bürger
muss oft längere Strecken in Kauf nehmen um zur Arbeit zukommen
und das dann noch übermüdet?
Wer kommt für die Minderung des Eigenheims/Minderung des
Kaufpreises der Immobilien auf?
Es ist tatsächlich so, dass Bürger der Gemeinde sich mit einem
Wegzug beschäftigen und das besser gleich, statt später, wenn
ihr Haus und Grundstück durch den Aufbau von Windanlagen nicht
mehr den eigentlichen Wert haben.
Ein weiteres Anliegen ist uns die Natur! Bei uns auf dem Land sind
Tiere beheimatet, die unter Artenschutz stehen. Radtouristen,
Schulklassen Spaziergänger oder Naturinteressierte sind bisher
sehr an unsere Region interessiert und nehmen teilweise weite
Strecken auf sich, um unsere ansprechende Artenvielfalt bewundern
zu können. Dieser Tourismus würde dann wegbleiben. Denn viele
Vogelarten werden durch diese Anlagen vertrieben oder vollenden
qualvoll an Verletzungen durch Rotorblätter.
Die Bürger der Gemeinde lehnen mehrheitlich jeglichen Ausbau ab.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Für die Erreichung des Flächenbeitragswertes von 1,9 % werden zunächst alle bereits rechtskräftig ausgewiesenen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie und deren Erweiterungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien herangezogen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Beschwerden zu Lärmemissionen bestehender Windenergieanlagen sind bei der Unteren Immissionsschutzbehörde vorzutragen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Deutschland hat für die Ausweisung der Natura 2000 Flächen für die EU, aufgrund rechtlicher Androhung, noch nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen. In Serno wurden vor einigen Wochen erst neue Natura 2000 Flächen nachträglich ausgeschrieben.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Festlegung von FFH-Gebieten ist kein Planinhalt.
Der Verfasser dieses Beitrages möchte von der grundsätzlichen Erkenntnis ausgehen: „Wer Wald zerstört, zerstört Leben!".
Der Waldzustandsbericht der letzten Jahre liefert uns ein erschreckendes Bild. Die Waldzustandserhebung ist ein Teil des forstlichen Umweltmonitorings in Sachsen-Anhalt. Die jährliche Waldzustandserhebung liefert als Übersichtserhebung Informationen zur Qualität der Waldbäume unter dem Einfluss sich ändernder Umweltbedingungen. Und der gegenwärtige unserer Waldbäume ist erschreckend. Die Kiefer und Fichte sind in der Art und Weise, wie wir sie bisher bewirtschaftet haben, nicht haltbar. Jetzt zeigen sich u.a. auch bei der Eiche und bei anderen Laubholzarten größere Schäden. In Zahlen ausgedrückt — so die jetzige Information - ist nur noch jeder 5. Baum gesund.
Das bisher Gesagte zeigt deutlich, dass der Wald bei der Planung von Windkraftanlagen keine Rolle spielen darf. Bei der Einordnung des Waldes müssen diese von uns verursachten Ergebnisse in einem engen Zusammenhang mit der Klimakrise gesehen werden. Aus meiner Sicht ist die Klimakrise, von uns selbst gemacht, die Existenzfrage unserer Zeit. Daher ist Klimaschutz keine Zukunftsaufgabe, sondern ist der Klimaschutz die wichtigste Aufgabe der Gegenwart. Wenn wir in den nächsten Jahren konsequent handeln, können wir diese Krise noch stemmen.
Das Thema Wald spielt dabei natürlich eine wichtige Rolle. Der beste Waldschutz ist ein konsequenter Klimaschutz. Die Waldbrände stehen in engem Zusammenhang mit dem Klimawandel. Sie erfordern von der Feuerwehr, der Bundeswehr und allen Helfern große Anstrengungen und sollten eine hohe Achtung und großen Dank erfahren. Aber wir dürfen die Aufgaben, die nun anstehen, nicht übersehen. Es darf nun nicht, wie im Harz praktiziert, die Flächen sich selbst überlassen werden. Nach dem Motto: Die Natur wird es schon schaffen. Nein, das wäre falsch und würde der großen Bedeutung des Waldes gegenüberstehen. Die entstandenen Schadflächen müssen umgehend beräumt und für eine Aufforstung vorbereitet werden. Das ist dringend notwendig, damit der Wald seine vielen Funktionen erfüllen kann. Dazu gehört u.a. unsere Trinkwasserversorgung, ebenso das Wirken der Photosynthese, wo mithilfe der Sonnenenergie Wasser und CO2 gebunden und Glukose und Sauerstoff produziert wird, damit wir atmen können. Zu erwähnen ist auch noch unbedingt die große Bedeutung des Waldes für die Artenvielfalt, um nur einige Funktionen zu nennen. Es ist also nicht nur die nachhaltige Produktion des Rohstoffes Holz, der uns für viele Produkte zur Verfügung steht. All diese Aufgaben können nur durch ein neu zu bildendes Ministerium für Forstwirtschaft, besetzt mit erfahrenen Forstleuten, realisiert werden.
Es
ist also klar zu erkennen, dass der Wald unser Verbündeter im
Kampf gegen den Klimawandel ist. Die gleiche Bedeutung haben die
Weltmeere und Moore. Es wäre also falsch, die Böden der
Weltmeere in den Wirtschaftskreislauf einzubeziehen. Moore
speichern über viele Jahrhunderte CO2
und sie haben eine sehr große Bedeutung für die Artenvielfalt.
Solche Beispiele, wie der Bau des TESLA-Werkes in Brandenburg -
mitten im Wasserschutzgebiet - sollten der Vergangenheit
angehören. Auch der DESSORA-Park in Sachsen-Anhalt, inmitten
eines zusammenhängenden Waldgebietes, kostete ein Waldfläche von
360 ha. Hier ist noch zu bemerken, dass an der Autobahnabfahrt in
Dessau ein großes Gewerbegebiet ausgeschieden war. Ebenso ist in
Bayern mitten im Wald ein großer Vergnügungspark entstanden.
Eine weitere Zerstörung durch den Bau von Windkraftanlagen würden
unserer Dübener Heide und andere Waldgebiete erfahren. Es müssen
endlich Entscheidungen in Berlin getroffen werden, wonach
Windkraftanlagen nicht im Wald aufgebaut werden. Der Flächenbedarf
pro Windkraftanlage im Wald beträgt 1 ha. Außerdem müssen die
Waldwege verbreitert und die Stromleitungen freigehalten werden.
Wir brauchen Windkraftanlagen, damit wir die gesteckten Ziele im
Klimawandel erreichen. Sie müssen ihre Platzierung an den
Waldrändern bekommen oder wie in Sachsen-Anhalt, auf
landwirtschaftlichen Flächen
erstellt werden. Damit sind keine Wegeverbreiterungen notwendig
und der Flächenbedarf beträgt pro Windkraftanlagen ca.30 m2,
außerdem wird finanziell die sehr geschwächte Landwirtschaft
unterstützt.
Deutschland ist also für die großen Aufgaben im Kampf gegen den Klimawandel nicht das europäische Vorbild. An dieser Stelle sollen Beispiele genannt werden. Beispiele, wo sich Bürgermeister von Städten der großen ökonomischen und biologischen Bedeutung des Waldes bewusst sind. So, z.B. der Bürgermeister der Stadt Kemberg, Herr Torsten Seelig. Hier sind 3,2 der mit Windkraftanlagen versehenen Flächen eben auf landwirtschaftlich genutzten Flächen installiert. Auch Herr Enrico Schilling, Bürgermeister der Stadt Gräfenhainichen, hat auf einer unbewaldeten Hochkippe seinen Windpark errichtet und die vorgegebene Fläche realisiert. Diesen eben genannten Bürgermeistern sind wir mit ihren Stadträten für diese sehr klugen und weitsichtigen Entscheidungen dankbar. Andere für den Wald zerstörende Festlegungen würden bestimmt von kommenden Generationen nicht nur falsch, sondern rücksichtslos und kriminell eingeordnet werden, weil eben ihre Lebensgrundlage dann nicht mehr gegeben ist.
Die Dübener Heide, eines der letzten großen zusammenhängenden Waldgebiete in Deutschland, ist durch die B2 und durch die B100 stark geschädigt, und ebenso haben ehemaligen Braunkohletagebaue und die Industriegebiete Bitterfeld und Halle ihre Spuren hinterlassen. Für die Zukunft der kommenden Generationen muss eine tragende Einordnung und Bewirtschaftung erfolgen. Durch den zu erkannten Status „Naturpark“ hat die Dübener Heide einen Schutz vor weiteren negativen Einflüssen erhalten. Diesen Schutz müssen wir in Zukunft mit allen juristisch gegebenen Möglichkeiten nutzen.
Für eine notwendige nachhaltige Waldbewirtschaftung sollten folgende Eckpunkte die Basis bilden. Eine nachhaltige Forstwirtschaft verlangt eine ingenieurmäßige Betreuung und Nutzung aller Eigentumsformen. Das bedeutet natürlich auch eine neue Struktur für die Revierförstereien. Dem Revierförster sollten zur Erledigung aller Arbeiten mindestens 4-6 Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Dadurch wäre die Möglichkeit gegeben, die entsprechenden ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktionen voll zu realisieren. Aber diese Fülle der Aufgaben kann nur realisiert werden, wenn die Forstwirtschaft durch die Forsteinrichtung für alle Eigentumsformen staatlich gesichert - die Basis für die Durchsetzung der forstlichen Nachhaltigkeit bis zur Teilfläche gegeben ist. Nachhaltige Bewirtschaftung unserer Wälder verlangt nach §8 des Waldgesetzes von Sachsen-Anhalt bei einer Umwandlung von Waldflächen nicht nur die entnommene Waldfläche durch eine Neuaufforstung zu ersetzen, sondern es muss die 3-fache Größe eingefordert werden, eben weil die Neuaufforstung nicht die CO2-Speicherung der entnommenen Flächen sichert. Auch sollten nun endlich die Gewässerunterhaltungskosten wegfallen und für die Privatwaldbesitzer eine jährliche Summe bei Nadelholzbeständen von 150,- € pro Hektar und Jahr und bei Laubholz von 200,- € pro Hektar und Jahr zur Verfügung gestellt werden. Das ist dringend notwendig, um die jetzt durch den Klimawandel geschädigten Flächen wieder in Kultur zu bringen.
Wir haben also die Pflicht, die gegenwärtige Situation in unseren Wäldern richtig zu beurteilen und nachhaltig zu verbessern, die vielen Funktionen des Waldes zu sichern und kommenden Generationen ein Leben mit und durch den Wald zu garantieren. Denn ohne Wald gibt es auf unserer Erde kein Leben, und wir haben nur diese eine Erde. Deshalb ist es auch notwendig, all das Gesagte zu realisieren, und das ist nur möglich, wenn der Klimaschutz im Grundgesetz mit allen Konsequenzen und Zusatzregelungen einen festen Platz erhält.
Der Verfasser dieses Beitrages hofft, dass er nicht nur kritische Hinweise gegeben, sondern auch Möglichkeiten für das Errichten von Windkraftanlagen aufgezeigt hat.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Hinsichtlich der pauschalen Forderung, die Errichtung von Windenergieanlagen in Waldflächen pauschal auszuschließen, wird auf folgendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen: BVerfG Beschl. v. 27.9.2022 – 1 BvR 2661/21. Für die Zuweisung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht im Baugesetzbuch Gebrauch gemacht. Eine Öffnung, aus der der Landesgesetzgeber eine Kompetenz für einen generellen Ausschluss von Windenergieanlagen auf Waldflächen herleiten könnte, enthält das Baugesetzbuch nicht. Gegen eine Durchbrechung der in § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB geregelten Privilegierung der Windkraft im Außenbereich durch pauschale landesrechtliche Verbote von Windenergieanlagen im Wald spricht auch, dass der Ausbau der Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Artikel 20a GG und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels leistet und zugleich die Sicherung der Energieversorgung unterstützt.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie.
Waldflächen der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg wurden ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Im Bauleitplan- bzw. Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung).
Die Unterschutzstellung der Dübener Heide mittels Verordnung als Naturpark gemäß § 27 BNatSchG schließt die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen nicht aus.
Die Erfordernisse, Merkmale und Förderung einer nachhaltigen Forstwirtschaft sind keine Belange der hier in Rede stehenden Planung.
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.
Restriktionszone Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Schlussfolgerung
In Anbetracht dieser Argumente bitte ich Sie, die Erweiterung des
Windvorranggebietes in unserer Region zu überdenken und
alternative Lösungen zu prüfen, denn die Bundesländer, die
keine Windenergieanlagen vor der Haustür möchten, könnten ihren
Strom zum Beispiel selbst produzieren. Es ist wichtig, dass alle
potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt, die Gesundheit und die
lokale Wirtschaft sorgfältig abgewogen werden, bevor eine
endgültige Entscheidung getroffen wird.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Aus für mich noch nicht nachvollziehbaren Gründen wird die Waldinsel inmitten des Feldblocks nicht in die Planung einbezogen. Ich bitte das nochmals zu überdenken, um den Waldeigentümern, deren Flächen von keinem ökologisch besonderem Wert sind, die Möglichkeit zu geben, von den Erlösen aus der windenergetischen Nutzung der Flächen zu profitieren. Aufgrund des Klimawandels und den anstehenden Investitionen in einen klimastabilen Wald der Zukunft benötigen die Waldeigentümer diese Einnahmen dringlich.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die Waldfläche gehört nicht zur Potenzialfläche, da sie nicht im Vorranggebiet für Forstwirtschaft liegt (siehe Kap. 2.1.3.3 Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert, sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die Stadt Jessen (Elster) plant auf der Fläche des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie ein Sondergebiet "Windenergie". Es ist planerischer Wille, keine Waldflächen dafür zu nutzen. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist diese Waldfläche nicht erforderlich.
Die Raumordnungsbehörde hat mit Schreiben vom 24. Mai 2023 Hinweise im Verfahren nach 7 Abs. 1 Satz 3 ROG i.V.m. § 9 Abs. 1 ROG und § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LEntwG LSA gegeben. Die Hinweise der Raumordnungsbehörde vom 24. Mai 2023 werden im Hinblick auf perspektivisch möglicherweise noch erfolgende Planänderungen in räumlicher Nähe zum Freistaat Sachsen grundsätzlich aufrecht erhalten.
Es wird empfohlen, die parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren auf Bundes- und Landesebene im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Sofern eine gesetzliche Änderung der Flächenbeitragswerte einschließlich zugehöriger Fristen vorgesehen wird, könnten die geplanten Vorranggebiete Windenergienutzung je nach Konfliktträchtigkeit abgeschichtet werden. Sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen es perspektivisch wieder zulassen, wäre eine Möglichkeit, den regionalplanerischen Ermessensspielraum im Sinne einer raum- und umweltverträglichen Steuerung insbesondere der Windenergie zu erweitern, d.h. die Option zur Rückkehr zur Konzentrationsplanung mit Ausschlusswirkung offen zu halten.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinweise zu Schutzgebieten nach Naturschutzrecht und möglichen Konflikten für die Avifauna im Grenzbereich der Länder.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit und Stringenz zwischen kartographischer Darstellung und Umweltbericht Anhang 1 wird empfohlen, die Nummerierung zu vereinheitlichen.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Zum Zwecke der besseren Nachvollziehbarkeit wird der Anhang 1 des Umweltberichtes entsprechend angepasst.
Forderung
der Eigentümerin des Grundstückes im Bereich Zerbst-Leps,
Gemarkungen Nutha/Leps/Hohenlepte in Landkreis Anhalt-Bitterfeld
zur Aufnahme der Fläche Leps.
Die Fläche Leps wurde im Erstentwurf leider nicht berücksichtigt
– obwohl sie aus meiner Sicht alle Voraussetzungen für ein
Windvorranggebiet erfüllt.
Sie weist ausreichende Abstände zu Wohnbebauung auf und bietet
günstige topografische Bedingungen.
Ich möchte daher ausdrücklich dafür werben, dass diese Fläche
im zweiten Entwurf wieder aufgenommen wird. Auch eine mögliche
Gemeindeöffnungsklausel könnte hier eine wichtige Rolle
spielen.
Die Fläche liegt in einem geeigneten Gebiet, weist keine
Einschränkungen seitens der Luftfahrt auf und bietet sehr gute
Bedingungen für die Nutzung von Windenergie.
Ich habe bereits eine vertragliche Vereinbarung mit der ...
getroffen, um die Fläche für den Bau und Betrieb von
Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen.
Ich unterstütze das Vorhaben mit voller Überzeugung und sehe
darin eine wichtige Chance, zur Energiewende beizutragen.
Wir hoffen sehr, dass dieses Gebiet bei der weiteren Planung der
Windenergieanlagen berücksichtigt wird.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Über 1.000 Einwendungen von betroffenen Einwohnern der umliegenden Ortschaften mit Bedenken zu Gesundheitsgefahren, Wertverlust von Grundstücken, Landschaftsbild und Artenschutz gingen gegen die beabsichtigte Ausweisung des Vorranggebietes „Leps“ ein. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen nach dem planerischen Willen der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche 1 "Leps" nicht erforderlich.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich keine Vorranggebiete im Biosphärenreservat Mittelelbe befinden. Hinweise darauf, dass Belange im grenznahen Bereich berührt werden, liegen nicht vor.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Aktuelle Daten zum Wanderfalken liegen beim Arbeitskreis Wanderfalkenschutz in Freiberg (Sachsen) vor.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Der Hinweis bzgl. aktueller Daten zum Wanderfalken wird zu Kenntnis genommen. In Vorbereitung auf zukünftige Raumordnungspläne, sowie hinreichender artenschutzrechtlicher Prüfung auf der Ebene der Vorhabenzulassung, sollten die Daten dem Landesamt für Umweltschutz zur Verfügung gestellt werden, um nach Validierung in die zu nutzenden Datensätze einzufließen.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
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Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
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XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
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XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
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Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
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Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
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gemacht.
Referenz
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Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Die bisherigen Stellungnahmen des LDA LSA zum STP Windenergie Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg mit Hinweisen auf bestimmte Einzelregionen bzw. -fragestellungen bleiben weiterhin vollinhaltlich gültig. Der Umgang mit den archäologischen Kulturdenkmalen ist jeweils im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die archäologischen Kulturdenkmale sind für den Tourismus und für die kulturelle Identität der Region Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg von herausragender Bedeutung.
Hinweise:
Obertägig sichtbare archäologische Kulturdenkmale sind von hoher
Bedeutung für die kulturelle Identität der Region
Mitteldeutschland und konkret für das Planungsgebiet; zum Teil
besitzen sie landschaftsprägenden Charakter. Zahlreiche obertägig
erhaltene Grabhügel stammen überwiegend aus der Bronzezeit.
Burgwälle und Burghügel zeugen von der wechselvollen Geschichte
der Region Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg während des Mittelalters.
Hervorzuheben sind die erhaltenen Großsteingräber aus der
Jungsteinzeit in der Steinzeitlandschaft Latdorf, die sich bis in
den Landkreis Anhalt-Bitterfeld erstreckt.
Dies betrifft unmittelbar die Planung für das Vorranggebiet
Windenergie Nr. 4 Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben (Lkr.
Anhalt-Bitterfeld) [Arbeitskarte vom 03.03.2023: „R1“ südlich
von „III“]: Der südliche Teil des Vorranggebietes Windenergie
Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben überschneidet sich mit dem
Vorbehaltsgebiet für Kultur- und Denkmalpflege
Steinzeitlandschaft Latdorf [gemäß Stellungnahmen des LDA LSA
2022 und 2024 zur laufenden Neuaufstellung des LEP LSA]:
Steinzeitlandschaft
Latdorf
Bei Latdorf ist ein Ensemble charakteristischer steinzeitlicher
Großgrabanlagen erhalten. Im Gegensatz zum Ziegelrodaer Forst und
der Dölauer Heide handelt es sich um eine eher flache, offene und
unbewaldete Landschaft. Die wenigen natürlichen Erhebungen boten
sich an, den Verstorbenen ihre letzte, dafür umso exponiertere
Ruhestätte zu geben. Die ursprünglich immer auf Sichtbeziehung
zueinander angelegten steinernen Grabdenkmäler sind in der
„Steinzeitlandschaft“ so dicht und zahlreich erhalten wie
nirgends sonst in Mitteldeutschland. Mittlerweile ist ein
Wander-/Fahrradrundweg in einer 20seitigen Broschüre publiziert,
die vom "Schneiderberg" über Dröbel zum "Pfingstberg",
weiter durch Latdorf zum "Heringsberg", über
Grimschleben zum "Bierberg", von dort über Latdorf zum
"Pohlsberg", weiter auf dem Feldweg zum "Spitzen
Hoch" und zur "Steinernen Hütte"; anschließend
Richtung Süden zum "Fuchsberg" und von dort über das
Museum im Schloss Bernburg zum "Stockhof" führt. Das
Areal der Steinzeitlandschaft Latdorf muss aus facharchäologischer
Sicht aufgrund seiner besonderen, insbesondere obertägigen
Erhaltung und der bislang weitgehend gewahrten „Leere im Raum“
herausragender
archäologischer Bodendenkmale von jeglichen Planungen ausgenommen
werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Im zweiten Entwurf des Landesentwicklungsplans Sachsen-Anhalt 2025 ist kein Vorbehaltsgebiet für Kultur und Denkmalpflege "Steinzeitlandschaft Latdorf" festgelegt worden. Daraus folgt, dass keine überregionale Bedeutung erkannt wurde. Auch im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg 2018 wurde für die "Steinzeitlandschaft Latdorf" kein Vorbehaltsgebiet für Kultur und Denkmalpflege festgelegt, da keine regionale Bedeutung erkannt wurde.
Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
Darüber
hinaus gibt es im Geltungsbereich des STP Windenergie
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg zahlreiche weitere, obertägig nicht
erhaltene archäologische Kulturdenkmale gemäß § 14 DenkmSchG
LSA, die gemäß den Bestimmungen in § 1 DenkmSchG LSA einem
Schutz unterworfen sind, der sich auf die gesamte Substanz eines
Kulturdenkmals einschließlich seiner Umgebung, soweit diese für
die Erhaltung, Wirkung, Erschließung und die wissenschaftliche
Forschung von Bedeutung ist, erstreckt (zur Ausdehnung vgl.
Anlage). Aus Sicht der archäologischen Denkmalpflege bestehen
aufgrund der topographischen Situation und der naturräumlichen
Gegebenheiten (Bodenqualität, Gewässernetz, klimatischen
Bedingungen) sowie analoger Gegebenheiten ver-
gleichbarer Siedlungsregionen begründete Anhaltspunkte gemäß §
14 (2) DenkmSchG LSA, dass bei Bodeneingriffen im Planungsraum
bislang unbekannte Bodendenkmale entdeckt werden. Zahlreiche
Beobachtungen haben innerhalb der letzten Jahre gezeigt, dass aus
Luftbildbefunden, Lesefunden etc. nicht alle archäologischen
Kulturdenkmale bekannt sind und nicht bekannt sein können.
Vielmehr werden diese oftmals erstmals bei invasiven Eingriffen
erkannt.
Gemäß § 2 in Verb. mit § 18 (1) DenkmSchG LSA entsteht ein
Denkmal ipso iure und nicht durch einen Verwaltungsakt. Alle
Kulturdenkmale genießen gemäß § 14 (1) und § 14 (2)
Gleichbehandlung. Bodeneingriffe führen zu erheblichen
Eingriffen, Veränderungen und Beeinträchtigungen der
Kulturdenkmale.
In diesem Sinne bitten wir schon heute darum, in alle weiteren
Planungsverfahrensschritte etc. eingebunden zu werden. So sind bei
der Planung und Umsetzung etwaiger Erdeingriffe genaue
Einzelfallprüfungen erforderlich, um die Auswirkungen auf die
archäologischen Bodendenkmale ermessen und bewerten zu können.
Dies betrifft ggf. auch Sichtfeldanalysen für im Antragsverfahren
benannte konkrete Standorte von Windkraftanlagen. Der Umgang mit
den archäologischen Kulturdenkmalen ist jeweils im Rahmen der
erforderlichen Genehmigungs-verfahren bzw. auf der nachgeordneten
Planungsebene zu klären. Diese Vorgehensweise bitte ich auch in
Anlage 1 zum Umweltbericht je Projektgebiet zu vermerken.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Im Rahmen des jeweiligen Vorhabenzulassungsverfahrens erfolgt die Beteiligung der zuständigen Denkmalschutzbehörden als Träger öffentlicher Belange. U.a. denkmalschutzrechtliche/-fachliche Hinweise/Bedenken/Einwände können in diesem Verfahren in Bezug auf die konkret verortbaren Anlagen eingebracht werden.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Der
weitere Ausbau der Erneuerbaren Energien ist der zentrale Baustein
für die Energiewende in der Bundesrepublik Deutschland. Daher
wurden die gesetzlichen Grundlagen, wie die Gesetze zum Ausbau
erneuerbarer Energien auf Bundes- und Landesebene geändert, um
neben dem Repowering weitere neue Flächen zum Ausbau der
Windenergie auszuweisen.
Für die Regionale Planungsgemeinschaft muss bis Ende 2027 das
Ziel erreicht werden, Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche der
Planungsregion festzulegen.
Da bei Verfehlung dieses Zieles eine räumliche Steuerung auf
Ebene der Regionalplanung nicht mehr möglich ist und selbst
anderweitige Darstellungen in Flächennutzungsplänen der Kommunen
den Bau von Windenergieanlagen auf Grund der dann eintretenden
Privilegierung nicht verhindern, wird seitens der Stadt
Bitterfeld-Wolfen die Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans
„Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg‘“ — 1. Entwurf begrüßt und
unterstützt.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinweis:
Vorrang für Repowering statt Neuausweisung
Im Rahmen der Flächenentwicklung für die Windenergienutzung
sollte dem Repowering bestehender Windenergieanlagen Vorrang
eingeräumt werden. Durch Modernisierung und Erneuerung
vorhandener und bewährter Standorte kann ein erheblicher
Leistungszuwachs erzielt werden — bei gleichzeitig geringerem
Flächenverbrauch und höherer Standortverträglichkeit.
Nach unserer Einschätzung ist das Repowering in den vorhandenen
Eignungsgebieten noch nicht abgeschlossen und bedarf in der
weiteren Bearbeitung des Teilplan Wind einer umfangreicheren
Durchdringung.
Die Konzentration auf bereits erschlossene Flächen minimiert den
Eingriff in bislang unberührte Landschaftsräume und reduziert
potenzielle Konflikte mit dem Natur- und Artenschutz sowie mit der
Wohnbevölkerung. Eine Neuausweisung zusätzlicher Vorrangflächen
sollte daher nur erfolgen, wenn das Potenzial des Repowering
nachweislich ausgeschöpft ist.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Der Hinweis betrifft keinen abwägungsrelevanten Planinhalt.
Grundsätzlich sind Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 des BImSchG auch nach der Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte respektive der Regionalen Teilflächenziele über § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bis zum Ablauf des 31.12.2030 im Außenbereich frei privilegiert (§ 249 Abs. 3 BauGB). Die Außenbereichsprivilegierung greift jedoch nicht, wenn das Repowering-Vorhaben in einem Natura 2000-Gebiet oder in einem Naturschutzgebiet im Sinne des BNatSchG verwirklicht werden soll.
Mit der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie wird der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA Genüge getan, den regionalisierten Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen, um die Rechtsfolge gemäß § 249 Absatz 2 Satz 2 BauGB auszulösen. Dann kann außerhalb der Windenergiegebiete ein Vorhaben, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, nur ausnahmsweise nach § 35 Absatz 2 BauGB zugelassen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die in § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 genannten Belange oder das Orts- und Landschaftsbild berührt sind.
Hinweis:
Unverhältnismäßige Flächenbelastung
Zwar sind Gemarkungsflächen der Stadt Bitterfeld-Wolfen nur in
Teilen von Vorranggebieten betroffen. Die im 1. Entwurf
ausgewiesenen vergrößerten oder zusätzlichen Vorranggebiete für
die Nutzung der Windenergie betreffen in erheblichem Maße Flächen
im unmittelbaren Umfeld der Stadt Bitterfeld-Wolfen.
Im Vergleich zu anderen Kommunen innerhalb der Planungsregion
ergibt sich daraus eine
überproportionale Belastung unserer Stadt. Eine ausgewogene und
faire Verteilung der Flächenziele ist daher nicht erkennbar.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die im 1. Entwurf vorgeschlagenen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie umfassen 0,9 % des Stadtgebietes Bitterfeld-Wolfen. Der 1.000 m Abstand zur bebauten Ortslage dient vorsorglich neben dem Gesundheitsschutz auch dem Schutz des Ortsbildes vor technischer Überprägung.
Die Ausweisung neuer Vorranggebiete sowie die Erweiterung bestehender Flächen in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung wird seitens der Stadt Bitterfeld-Wolfen kritisch bewertet. Der Schutz der Wohn- und Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger hat oberste Priorität. Das vorgeschlagene Vorranggebiet XIV-Löberitz/Reuden befindet sich in direkter Nähe zu Wohngebieten wie Reuden, Thalheim und Zschepkau.
Die zu erwartenden Auswirkungen auf Lärmimmissionen, Schattenwurf und das Landschaftsbild gefährden die Lebensqualität und mindern die Attraktivität der Stadt als Wohnstandort. Zu bedenken geben wir auch, dass gerade die Wohnqualität der OT Thalheim, Rödgen/Zschepkau und Reuden durch die industrielle Nutzung, den Lärmimmissionen der BAB 9, dem vorhandenen Kiesabbau und dem möglichen privilegierten Ausbau von Freiflächen-PV-Anlagen im 200 m-Bereich entlang der BAB 9 bereits eingeschränkt ist.
Insbesondere die geplante Erweiterung des Vorranggebietes XIV-Löberitz/Reuden in Richtung der Ortsteile Reuden und Thalheim wird als nicht erforderlich angesehen. Vor dem Hintergrund, dass die festgelegten Vorrangflächen bereits 7.051 ha und damit 1,94 % der Gesamtfläche der Planungsregion umfassen — und somit den angestrebten Flächenbeitragswert von 1,9 % sogar überschreiten — ist eine zusätzliche Flächenausweisung nicht gerechtfertigt. Negative Auswirkungen auf die soziale Akzeptanz und das Landschaftsbild sollten bei der weiteren Abwägung stärker berücksichtigt werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um ein rechtskräftiges Bestandsvorranggebiet des STP Wind 2018, welches rechtmäßig mit Windenergieanlagen bebaut ist. Daher wurde im Rahmen der Potenzialfläche, die nach Anwendung der Ausschlusskriterien verblieb, eine Erweiterungsfläche ergänzt. Dies geschah vor allem vor dem Hintergrund, dass in der Stadt Bitterfeld-Wolfen nur in sehr begrenztem Maße geeignete Potenzialflächen vorhanden sind. Darüber hinaus war dem Grundsatz G 6.2.1-3 des LEP LSA 2. Entwurf zu entsprechen, dass bevorzugt Flächen zu prüfen sind, die im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Vorrangstandorten für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen (Chemiepark Bitterfeld-Wolfen und TechnologiePark Mitteldeutschland) und der Wasserstoffinfrastruktur liegen.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Bei dem gesetzlichen Flächenbeitragswert handelt es sich um einen Mindestwert, der erreicht werden muss, um die Rechtsfolgen des § 249 Absatz 2 BauGB auszulösen. Ausgewiesene Flächen sind gem. § 4 Absatz 2 WindBG anrechenbar, sobald und solange der jeweilige Plan wirksam ist. Um ausreichend Spielraum im Falle einer nachträglichen Zielverfehlung gem. § 4 Abs. 2 S. 1 WindBG vorzuhalten, ist eine Mehrausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie erforderlich.
Schutz
ökologisch sensibler Bereiche — insbesondere der Goitzsche
Die Nähe zu ökologisch sensiblen Bereichen, insbesondere dem
Gebiet Goitzsche, wirft Fragen hinsichtlich der Verträglichkeit
mit Zugvogelrouten und Fledermausvorkommen auf. Konkrete Maßnahmen
zur Vermeidung oder Minimierung dieser Konflikte mit Natur- und
Artenschutz sind ggf. im Umweltbericht nicht ausreichend
dargestellt worden (s. Umweltbericht, Kapitel
„Artenschutzprüfung“, S. 22-25).
Dies trifft auch auf das Landschaftsschutzgebiet Fuhneaue nach
unserer Auffassung zu.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Im Rahmen des Scoping zur Umweltprüfung wurden die öffentlichen Stellen beteiligt, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Plans berührt werden kann, um Prüfumfang und Prüftiefe der Strategischen Umweltprüfung festzulegen. Die zu diesem Planungsschritt eingegangen sach- und fachgerechten Anmerkungen und Hinweise flossen maßstabsgerecht in die Umweltprüfung ein. Hinsichtlich der Beachtung ökologisch sensibler Bereiche, wird auf die, dem Plan zu Grunde liegenden, Ausschlusskriterien verwiesen (siehe Planungskonzeption bzw. Kapitel 2.4. des Umweltberichtes). Die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange in Bezug auf u.a. windkraftsensible Arten erfolgte ebenfalls maßstabsgerecht und auf Grundlage vorhandener, valider Daten.
Kritische
Betrachtung neuer und erweiterter Vorranggebiete in Wohnnähe
Die Ausweisung neuer Vorranggebiete sowie die Erweiterung
bestehender Flächen in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung wird
seitens der Stadt Bitterfeld-Wolfen kritisch bewertet. Der Schutz
der Wohn- und Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger hat
oberste Priorität. Das vorgeschlagene Vorranggebiet XXIV-Thurland
befindet sich in direkter Nähe zu Wohngebieten wie Siebenhausen,
Bobbau, Wolfen-Nord. Die zu erwartenden Auswirkungen auf
Lärmimmissionen, Schattenwurf und das Landschaftsbild gefährden
die Lebensqualität und mindern die Attraktivität der Stadt als
Wohnstandort.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Kritische
Betrachtung neuer und erweiterter Vorranggebiete in Wohnnähe
Die Ausweisung neuer Vorranggebiete sowie die Erweiterung
bestehender Flächen in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung wird
seitens der Stadt Bitterfeld-Wolfen kritisch bewertet. Der Schutz
der Wohn- und Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger hat
oberste Priorität. Das vorgeschlagene Vorranggebiet XXX-Zörbig
befindet sich in direkter Nähe zu Wohngebieten wie Thalheim und
Rödgen/Zschepkau. Die zu erwartenden Auswirkungen auf
Lärmimmissionen, Schattenwurf und das Landschaftsbild gefährden
die Lebensqualität und mindern die Attraktivität der Stadt als
Wohnstandort.
Zu bedenken geben wir auch, dass gerade die Wohnqualität der OT
Thalheim, Rödgen/Zschepkau und Reuden durch die industrielle
Nutzung, den Lärmimmissionen der BAB 9, dem vorhandenen Kiesabbau
und dem möglichen privilegierten Ausbau von
Freiflächen-PV-Anlagen im 200 m-Bereich entlang der BAB 9 bereits
eingeschränkt ist.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Bürgerbeteiligung ist aus meiner Sicht entscheidend für die Akzeptanz und damit den Erfolg der Energiewende! Es sollten konsequent die neuen gesetzlichen Möglichkeiten zur Beteiligung und direkter (finanzieller) Kompensation der Anwohner von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen sowie der Gemeinden genutzt werden! Es sollte darüber hinaus Möglichkeiten zur finanziellen Beteiligung an den lokalen Anlagen geben, z.B. über Crowdfunding wie https://www.dkb-crowdfunding.de, und / oder ähnlicher Möglichkeiten.
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bürgerbeteilungen zu konkreten Windenergieanlagen, auch in finanzieller Hinsicht, sind nicht Aufgabe der Regionalplanung. Diese Aufgaben sind Teil der Projektebene, die die einzelnen Windenergieanlagen realisiert.
Ich finde es gut, dass überwiegend bereits bestehende Gebiete ausgewiesen sind. Nach meiner Wahrnehmung ist die Windenergie im Vergleich zu anderen Bundesländern bereits gut ausgebaut. Wenn Flächen zusätzlich geeignet sind, sollten diese zur Nutzung in Erwägung gezogen werden.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
-
Die Stadt Coswig (Anhalt) begrüßt ausdrücklich die Aufnahme der Vorrangfläche III (Coswig Nord) in den Teilplan. Fläche ist bereits als Windkraftgebiet genutzt und erfüllt die raumordnerischen, technischen und naturschutzfachlichen Anforderungen. Die Einzelfallprüfung bestätigt ihre Eignung und unterstützt die Zielerreichung gemäß WindBG und LEntwG LSA.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
-
Die Stadt Coswig (Anhalt) begrüßt ausdrücklich die Aufnahme der Vorrangfläche XV (Luko) in den Teilplan. Fläche ist bereits teilweise als Windkraftgebiete genutzt und erfüllt die raumordnerischen, technischen und naturschutzfachlichen Anforderungen. Die Einzelfallprüfung bestätigt ihre Eignung und unterstützt die Zielerreichung gemäß WindBG und LEntwG LSA.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Die Ziele und Grundsätze werden durch die LSBB RB Ost zur Kenntnis genommen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Z
4.3.4-1 Satz 2: „Unzulässig sind in diesen Gebieten
schutzbedürftige Nutzungen und Anlagen sowie die Durchführung
von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die bewirken, dass sich
geschützte Arten in den Vorranggebieten ansiedeln oder in diese
hineinbewegen.“
Dieses Ziel ist aus Sicht der LSBB RB Ost nicht tragbar. Die
Straßenbauverwaltung plant regelmäßig Straßenbauvorhaben in
und an Vorranggebieten. Im Rahmen dieser Vorhaben müssen
Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen für betroffene geschützte Arten
in möglichst nahem räumlichen Zusammenhang zum Bauvorhaben
umgesetzt werden. Die Einschränkung durch die sehr pauschale
Formulierung von Z 4.3.4-1 schränkt die Umsetzungen unserer
Vorhaben zu stark ein und widerspricht den Grundsätzen der
Eingriffsregelung gemäß BNatSchG.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Z 4.3.4-1 Satz 2 wird ergänzt: „Unzulässig sind in diesen Gebieten schutzbedürftige Nutzungen und Anlagen sowie die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die bewirken, dass sich geschützte windkraftsensible Arten in den Vorranggebieten ansiedeln oder in diese hineinbewegen.“
Für alle geschützten Arten fehlt die gesetzliche Legitimation.
Z
4.3.4-1 zu Satz 5 Begründung: „Um Irritationen bezüglich des
Interpretationsspielraums bei der Flächenausdehnung auf der
Maßstabsebene 1:100.000 vorzubeugen, wurde festgelegt, dass die
Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie an vorhandenen
sichtbaren natürlichen oder künstlichen Grenzen wie zum Beispiel
Flüsse, Bäche, Gräben, Straßen, Schienen- oder Leitungstrassen
und Wegen enden. Diese Begrenzung ist das Ergebnis der
gesamträumlichen Abwägung.“
Aus der Sicht der LSBB ist hier anzumerken, dass der Begriff
„Straßen“ zu allgemein gefasst ist und zu Verunsicherungen
führen kann. Laut § 1 FStrG und § 2 StrG LSA gehören zu
öffentlichen Straßen der Straßenkörper. Zum Straßenkörper
gehört insbesondere der Straßengrund sowie Dämme,
Entwässerungsanlagen, Böschungen, Sicherheitsstreifen und vieles
mehr. Daher ist in der Begründung auf den Straßenkörper zu
verweisen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Aufgrund der Maßstabsebene von 1:100.000 kann nicht der komplette Straßenkörper kartographisch mit einbezogen werden. Die Berücksichtigung des kompletten Straßenkörpers hat im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens der einzelnen Windenergieanlagen zu erfolgen. Aus diesem Grund wird weiterhin an dem Begriff "Straße" festgehalten.
Allgemeine
Hinweise der Fachgruppe Straßenplanung und Entwurf:
Die LSBB RB Ost hat entsprechend § 4 FStrG und § 10 StrG LSA
dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der
Sicherheit und Ordnung genügen. Eine zunehmende Verdichtung von
Zufahrten und Einmündungen ist dementsprechend zu vermeiden. Die
Erschließungen sind über das rückwärtige Straßennetz bzw.
über die vorh. Wirtschaftswege zu gewährleisten. Sichtfelder auf
bevorrechtigte Kraftfahrzeuge und Radfahrer sind freizuhalten.
Gemäß § 8 FStrG und § 18 StrG LSA ist die Nutzung einer Straße
über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung. Sie bedarf der
Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Zufahrten und Zugänge zu
Bundes-/Landesstraßen die zur Errichtung bzw. für den Rückbau
von Windenergieanlagen (WEA) neu angelegt oder geändert werden,
gelten als Sondernutzung. Der Erlaubnisnehmer hat die Anlagen so
zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der
Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der
Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen
der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Die Erlaubnis ist bei der
LSBB RB Ost einzuholen. Die Notwendigkeit für den Umfang einer
dauerhaften Befestigung/Zufahrt ist nachzuweisen. Im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens sind aussagekräftige Planunterlagen zum
Ausbau der Einmündung entsprechend den Richtlinien zum
Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von
Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE 2012) inklusive der
Baumfällungen und Ersatzmaßnahmen zu erstellen. Die
Innenerschließung der „Windparks“ ist durch das
untergeordnete Straßennetz bzw. durch die vorhandenen
Wirtschaftswege zu gewährleisten. Im Sinne der Sicherheit und
Ordnung sind die in § 9 FStrG und § 24 StrG LSA festgelegte
Bauverbotszone und die Baubeschränkungszone zu beachten.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Allgemeine
Hinweise der Fachgruppe Umweltschutz und Landschaftspflege:
Im Vorhabengebiet befinden sich zahlreiche Kompensationsmaßnahmen
der LSBB RB Ost, die teilweise auch weit entfernt von Bundes- und
Landesstraßen liegen. Die Zuständigkeit für den langfristigen
Erfolg von Kompensationsmaßnahmen liegt bei der LSBB. Sie ist für
die Erhaltung der Maßnahmen so lange nachweispflichtig, wie das
zugehörige Straßenbauvorhaben existiert. Kompensationsmaßnahmen
dürfen nicht beschädigt, geändert oder zerstört werden. Jede
Änderung von Kompensationsmaßnahmen muss seitens des
Vorhabenträgers deshalb vorab mit der LSBB und der unteren
Naturschutzbehörde abgestimmt werden.
Weiterhin ist die LSBB zuständig für Straßenbaumreihen bzw.
-alleen an Bundes-, Landes- und in Teilen auch Kreisstraßen.
Alleen und Baumreihen sind gemäß § 21 NatSchG LSA gesetzlich
geschützt. Ihre Beseitigung sowie alle Handlungen, die zur
Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen führen
können, sind verboten. Auch hier muss jede Änderung seitens des
Vorhabenträgers vorab mit der LSBB und der unteren
Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Der Bedarf an Fällungen
von Straßenbäumen ergibt sich bei den Vorhabenträgern häufig
aufgrund der Herstellung von Zufahrten zu den Windparks.
Aus Sicht der LSBB RB Ost ist es damit erforderlich, regelmäßig
in Vorhaben bzgl. Planung und Umsetzung von Windenergieanlagen
einbezogen zu werden.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan "Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg"
Windkraftanlagen verursachen hörbar Lärm, Infraschall und Schattenschlag, dies ist auf keinen Fall für meine Gesundheit vom Vorteil und gehört nicht in ein Naturschutzgebiet, welches die Dübener Heide nun mal ist und auch bleibt.
Desweiteren finde ich es naturschutzrechtlich sehr fraglich, einen Wald abzuholzen um diese monströsen Dinger dahin zu stellen. Es werden sinnlos Lebensräume zerstört.
Es gibt viele andere Flächen, die schon befestigt sind und die für Windkraftanlagen genutzt werden können.
Ich fordere Sie daher auf, Ihre Planungen und Standortwahl entsprechend zu überdenken, damit ein gesundes Leben in der Region Dübener Heide weiterhin möglich bleibt.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Erfordernisse der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark werden nicht berührt.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
In wiederholten Stellungnahmen hat das LDA seit mehr als 10 Jahren die Einschätzung geäußert, dass die in Rede stehendes Vorranggebiet Coswig erhebliche beeinträchtigende Auswirkungen auf die Denkmaleigenschaft des Dessau-Wörlitzer Gartenreichs entwickeln kann. Das trifft insbesondere für die beiden Standorte im Belvedere des fürstlichen Schlosses und auf der Aussichtsplattform der Wörlitzer Kirche zu.
1. Die Sicht vor allem aus dem Belvedere (was übersetzt „schöne Aussicht“ heißt) besitzt denkmalkonstituierende Bedeutung für die historische Kulturlandschaft Gartenreich Dessau-Wörlitz (GDW) in Gänze. Bei dem Denkmal handelt es sich nicht um ein Baudenkmal im herkömmlichen Sinn, vergleichbar einem Gebäude oder einer Mehrheit baulicher Anlagen, sondern um die Gesamtheit der historischen Kulturlandschaft, die zum einen aus baulichen, gartenkünstlerisch gestalteten und natürlichen landschaftlichen Elementen und zum anderen aus den natürlichen sowie aus den von den Schöpfern des Gartenreiches inszenierten Blickbeziehungen zwischen diesen Elementen besteht. Die Blickbeziehungen sowohl innerhalb der Kulturlandschaft als auch aus dieser heraus in die nicht gestaltete natürliche Umgebung sind deshalb kein Umgebungsschutz im herkömmlichen denkmalpflegerischen Sinn, sondern denkmalwürdige Originalsubstanz. Wie bei einem historischen Bauwerk oder einem Kunstwerk besteht auch hier die Denkmaleigenschaft auf Grund der Integrität und Originalität des Denkmals. In diesem Fall besteht die Integrität darin, dass der Blick eines Betrachters die ursprünglich geplante, bauzeitliche Wahrnehmung des Landschaftsbildes adäquat nachvollziehen kann, um die damit verbundene gestalterische, geistig-philosophische und historisch-konkrete Intention, die mit der Schaffung des Gartenreiches als bewusst gestaltete Kulturlandschaft von ihren Schöpfern verfolgt wurde, verstehen und würdigen zu können. Da diese künstlich gestaltete Landschaft, mit absichtsvoll inszenierten Übergängen in die natürliche Umgebung, vorrangig ein künstlerisches, landesplanerisches und philosophisches Projekt des regierenden Fürsten, finanziert nicht zuletzt aus dessen Geldmitteln, war, ist auch dessen Wahrnehmbarkeit zuerst auf den Fürsten bezogen. Das heißt, die Wahrnehmung des GDW aus der historischen Sicht des Fürsten als des Initiators des Projektes und des Eigentümers über die gestalteten Landschaftsflächen, im Sinne eines Blickes des Schöpfers auf sein Werk, besitzt höchste Priorität für die Nachvollziehbarkeit der Denkmalaussage. Auf den Blick des Fürsten war die gesamte Gestaltung vorrangig bezogen und konzipiert. Er war es, der andere Personen als Besucher daran teilhaben ließ. Einzig für diese Funktion, den Blick auf das Gesamtkunstwerk Kulturlandschaft, wurde auf dem Dach des fürstlichen Schlosses das Belvedere als wörtlich zu nehmender Aussichtspunkt errichtet. Von dort aus konnte der Fürst den Fortgang der Arbeiten bzw. deren Resultat überwachen und gleichzeitig genießen. Dorthin führte er privilegierte Gäste, um ihnen sein in ganz Europa bewundertes landschaftsgestaltendes Werk zu präsentieren. Der normale Untertan hatte die Möglichkeit dazu nicht. Für ihn war — wenngleich nicht minder programmatisch und auf bewusstes Erleben konzipiert - lediglich die Perspektive aus der ebenerdigen Sicht vorgesehen.
Es
ist deshalb von grundsätzlichem denkmalpflegerischem Belang, dass
heutige Betrachter dieses Sichterlebnis so nah wie möglich am
historischen Original nachvollziehen können, um die einzigartige
Besonderheit des GDW zu erkennen und zu verstehen. Diese
Besonderheit besteht gerade darin, dass es sich hier nicht um die
klassische gärtnerische Gestaltung eines Schlossparkes handelt,
sondern darum, dass der Landesherr hier das Bild der gesamten
umgebenden Landschaft nach künstlerischen Gesichtspunkten als
„Idealbild“ im Verständnis des späten 18. Jahrhunderts
absichtsvoll inszeniert hat. Und zu den Besonderheiten dieser
Inszenierung gehört es weiterhin, dass diese sich nicht auf einen
umgrenzten Bereich um das Schloss beschränkte, sondern das
gesamte Land umfasste, „so weit das Auge reicht‘ — nicht nur
entlang einer Sichtachse zum Coswiger Kirchturm, die vor allem für
dessen Wahrnehmbarkeit von einem Standpunkt zu ebener Erde
aus angelegt wurde. Auf Grund dieser Spezifik war das nicht
zuletzt deshalb so bezeichnete „Gartenreich“ des Fürsten
Franz unter den Zeitgenossen europaweit berühmt, so dass es von
zahlreichen Interessierten besichtigt und vielen Nachahmern zum
Vorbild wurde. Das ist in vielen zeitgenössischen Schilderungen
und Publikationen überliefert und begründet den
wissenschaftlichen Denkmalwert der Kulturlandschaft.
Um diese Besonderheit nachvollziehen zu können, ist es notwendig,
dass der Blick der Betrachter auch heute und in Zukunft ein
Landschaftsbild vor sich sieht, das dem der Entstehungszeit nicht
in wesentlichen Elementen widerspricht. Besucher sollen deshalb
die Möglichkeit haben, das GDW nicht nur aus der Perspektive des
Untertanen und des gewöhnlichen Durchreisenden wahrzunehmen,
sondern ebenso auch aus der etwas anderen, gleichermaßen
absichtsvoll inszenierten Perspektive des Schöpfers der
Kulturlandschaft und des Herrschers darüber. Dieser Dualismus
impliziert die unterschiedlichen Betrachtungsebenen von „unten“
wie auch von „oben“. Und es gehört zum ursprünglichen
gestalterischen Konzept, dass man von „oben“ mehr sieht als
von „unten“, weil dort die Perspektive weiter ist. Deshalb
gilt für den Blick von „oben“ auch ein weiterer
Betrachtungsradius bei der Einschätzung einer möglichen
Beeinträchtigung; deshalb werden die geplanten WEA für den
programmatischen Blick von „oben“ als erhebliche
Beeinträchtigung erkannt, während sie beim Blick von „unten“
meistens gar nicht zu sehen sind.
Das
bedeutet, dieser Blick in der historischen Perspektive soll nicht
durch Hinzufügungen zum historischen Bild irritiert werden, die
sich einer Integration in die historische Ansicht eines im
weitesten Sinne vorindustriellen Zeitalters widersetzen und die
lediglich im Vordergrund von Verfremdungen unbeeinträchtigte
historische Kulturlandschaft nur noch als „Rudiment‘
erscheinen lassen. Derartige Parklandschaften vor dem Panorama von
Industrieanlagen oder Neubaublöcken gibt es viele.
Das Gartenreich Dessau-Wörlitz verkörpert als Weltkulturerbe
eine daran gemessen höhere Qualität der ursprünglichen
Gestaltung, der materiellen und visuellen Überlieferung, der
geschichtlichen Bedeutung;
insgesamt einen höheren Denkmalwert, der die
Denkmalschutzbehörden verpflichtet, diesen herausgehobenen
Standard und Status zu schützen und zu erhalten.
Aus demselben Grund wurden bereits vor Jahren die Schornsteine des denkmalwerten Kraftwerkes Vockerode abgebrochen, weil das GDW als das höherrangige Kulturdenkmal vor der visuellen Beeinträchtigung durch die neuzeitlichen Industriebauten geschützt werden sollte. Im gleichen Verständnis sind die geplanten WEA als materielle und visuelle Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit der als Denkmal geschützten Kulturlandschaft im ursprünglichen, historischen Verständnis zu bewerten. Das heißt, dass in diesem Verständnis nicht nur die Türme der WEA stören, sondern auch die sich drehenden Rotoren. Die Störung wird kumuliert.
2. Der Blick von der Aussichtsplattform des Wörlitzer Kirchturms ist keine ursprüngliche, geplante, historische Sichtbeziehung aus der Entstehungszeit des GDW. Die Aussichtsplattform ist jedoch ein zentrales touristisches Projekt der Evangelischen Kirche Anhalts („Bibelturm“) im erhöhten öffentlichen Interesse. Es ist dort ausdrücklich beabsichtigt, Besuchern einen Blick über die historische Kulturlandschaft zu ermöglichen. Aus Gründen der touristischen Wirksamkeit und im denkmalpflegerischen Interesse einer anschaulichen, fachlich fundierten Vermittlung von Denkmalwerten besteht dabei das Ziel, den Besuchern einen Ausblick von nicht „schlechterer Qualität“ als vom Belvedere des Schlosses aus zu bieten. Auch vom Bibelturm aus sollen die Betrachter die Möglichkeit haben, die für das Gartenreich konstituierenden gestalterischen Qualitäten adäquat erleben zu können und nicht den Eindruck mitzunehmen, dass der Blick vom Belvedere nur ein potemkinsches Dorf zeigt. Damit ist ebenfalls die Frage der Integrität des Kulturdenkmals und der Nachvollziehbarkeit seiner Aussage verbunden, die von Betrachtern über ein visuell „intaktes“ Erscheinungsbild und glaubhaft erlebbare Originalsubstanz realisiert werden.
Die Beeinträchtigung der beschriebenen Denkmalqualitat und Denkmaleigenschaft resultiert bereits aus der Sichtbarkeit der bestehenden WEA, im Windpark Coswig. Durch die geplanten weiteren WEA würde diese Störung verstärkt. Vorliegende Visualisierungen bestätigen das. Die Beeinträchtigung wird in dem beschriebenen Verständnis nicht als zu vernachlässigen, sondern als erheblich bewertet. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die WEA bei schlechten Sichtverhältnissen vermutlich nicht zu sehen sein werden. Da bei Nebel oder schlechtem Wetter die Wahrnehmbarkeit der gesamten Kulturlandschaft reduziert ist und infolgedessen auch deutlich weniger Besucher die „schöne Aussicht“ vom „Belvedere“ suchen werden, ist es nachvollziehbar, dass das größte öffentliche (Besucher-) Interesse an der Unversehrtheit der historischen Blickbeziehung über die Kulturlandschaft bis zum Horizont vor allem bei guten Sichtverhältnissen besteht. Und da vor allem bei klarem Wetter und guter Sicht die WEA besonders deutlich am Horizont wahrnehmbar sein werden, fällt dies genau mit dem größten Besucherzuspruch und öffentlichen Interesse zusammen. Deshalb ist die Beeinträchtigung auch unter diesem Nutzungsaspekt erheblich.
Die
Fläche in Coswig ist Windkraftvorranggebiet. Eine grundsätzliche
Ablehnung des Vorhabens ist
daher nicht möglich. Grundsätzlich besteht das
denkmalpflegerische Ziel auch nicht in einer Verhinderung der
wirtschaftlichen Investition in den geplanten Windparks, sondern
in einer Verminderung der daraus resultierenden Beeinträchtigung
für das Weltkulturerbe im GDW. Das LDA schlägt deshalb zum
wiederholten Mal eine Reduzierung der Höhen der WEA vor, um die
Beeinträchtigung wesentlich zu verringern bzw. gänzlich zu
beseitigen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein bereits in 2018 rechtskräftig ausgewiesenes Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie, welches mit Windenergieanlagen bebaut ist. Eine Erweiterung des Gebietes ist mit dem vorliegenden Entwurf nicht vorgesehen, sodass sich die Anzahl der Windenergieanlagen im Vorranggebiet voraussichtlich nicht vergrößern wird. Vorhandene Windenergieanlagen dürfen gem. § 249 Absatz 3 BauGB allerdings am Standort, auch außerhalb von Vorranggebieten, dem Repowering unterzogen werden, sodass auch weiterhin ein Windpark im Bereich des geplanten Vorranggebietes Coswig Nord existieren wird.
Benachbart zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie wurde im 2. Entwurf des LEP LSA der Vorrangstandort für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen mit herausgehobener Bedeutung "Coswig (Anhalt) an der BAB 9" festgelegt. Gemäß Grundsatz 6.2.1-3 sollen im Rahmen der Planungskonzeption zur Steuerung der Windenergienutzung bevorzugt Flächen geprüft werden, die mit den Vorrangstandorten für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang liegen. Ein solcher Zusammenhang ermöglicht eine effiziente Nutzung der Windenergie, da sie direkt vor Ort produziert wird und z.B. für industrielle Prozesse genutzt werden kann. Mit der Versorgung der Industrie- und Gewerbefläche mit erneuerbarer Energie kann die Standortattraktivität erhöht, Unternehmen am Standort gehalten und neue Unternehmensansiedlungen gewonnen werden. Aus diesem Grund wurde das bereits etablierte Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie in den 1. Entwurf übernommen.
Das Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie befindet sich in 1 km Entfernung zur Pufferzone des Gartenreichs Dessau-Wörlitz. Die Pufferzone wurde festgelegt, um die Kernzone des Gartenreiches zu schützen und zur Sensibilisierung der unter Welterbeschutz stehenden Kulturlandschaft zu verhelfen. Die Kernzone des Gartenreiches ist vom Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie 2,6 km, das Schloss Wörlitz mit dem Belvedere 5,7 km entfernt.
Visualisierungen möglicher künftiger Windenergieanlagen zeigten, dass von Sichtpunkten aus dem Gartenreich heraus (Grüner Berg, Teelaubenfähre, Solitüde im Sieglitzer Park, Elbewall östlich des Pantheons) die Anlagen zumeist ohne Erheblichkeit sichtbar sind (LPR GmbH. Erarbeitung eines Diskussionspapiers zur Öffnung von Restriktionen durch die Denkmalpflege für den Ausbau regenerativer Energien. Dessau-Roßlau 2022). In den einzelnen Fällen der erheblichen Beeinträchtigung von Sichten (z.B. vom Grünen Berg neben dem Schloss Wörlitz in Richtung Palmenhaus) ist durch eine Verschiebung von Anlagenstandorten eine Minderung der Erheblichkeit erreichbar. Die Windenergieanlagen sollen in Abhängigkeit ihrer Entfernung zum Gartenreich eine gestaffelte Höhenbegrenzung erhalten um die Maßstäblichkeit im Verhältnis zur Horizonthöhe einzuhalten. Da auf Ebene der Regionalplanung die Standorte der Windenergieanlagen und deren Bauhöhen nicht bekannt sind, ist diese Prüfung auf der nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsebene vorzunehmen.
Die öffentliche Zugänglichkeit des Belvedere auf dem Schloss Wörlitz ist aufgrund von Brandschutzvorschriften nicht gegeben, sodass dem Besucher des Wörlitzer Parks diese Aussicht vom erhöhten Standpunkt bis zum Horizont nicht präsentiert werden kann.
Fernblicke im Kulturdenkmal haben unterschiedliche Qualitäten. Es steht außer Zweifel, dass die historisch bewusst gestalteten und klar auszuweisenden Sichtachsen als außergewöhnliche universelle Werte (OUV = Outstanding Universal Value) nicht durch Windenergieanlagen beeinträchtigt werden dürfen. Die Kern- und Pufferzone (Schutzzone) des Gartenreichs Dessau-Wörlitz wurde gemäß der Planungskonzeption (bis auf die Ausnahme des Bestandsgebietes Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau) von Vorranggebieten freigehalten und somit sind die historischen Sichtachsen im Gartenreich nicht durch Windenergieanlagen betroffen.
Als nicht bewertungsrelevant werden Sichten von Türmen u. ä. deutlich erhöhten Positionen eingestuft, da die entstehenden Fernsichten nicht als akzeptable Restriktionsbereiche für die Errichtung von Windparks eingestuft werden können und diese Fernsichten eine Vielzahl von, dem historischen Blick entgegenstehenden, modernen Strukturen und Elementen als Vorbelastungen erschließt. Berücksichtigung sollen aber OUV (Outstanding Universal Value) finden, die in Einzelfallprüfungen (Heritage Impact Assessment) zu betrachten sind.
Windenergieanlagen sind ein Problem der Gegenwart. Über sie kann nur nach gegenwärtigen gesamtgesellschaftlichen Maßstäben entschieden werden. Diese Maßstäbe müssen die rechtlichen Regelungen sein, wie die Privilegierung der Nutzung der Windenergie und ihr überragendes öffentliches Interesse gem. § 2 EEG einschließlich der gesetzlich geforderten Flächenbeiträge für den Ausbau der Vorranggebiete Windenergie, die zur Sicherung der künftigen Daseinsvorsorge verantwortungsvoll zu anderen sektoralen Erfordernissen, wie z.B. der Denkmalpflege, ins Verhältnis gesetzt werden müssen.
Allgemeine Sichtbarkeiten von erhöhten Standorten, wie vom touristisch genutzten Wörlitzer Kirchturm, stehen aber in keinem historischen Kontext, sondern sind moderne Erscheinungen, über die nicht mit historischen Argumenten, sondern nur unter Abwägung der heute zu lösenden gesamtgesellschaftlichen Zielstellungen entschieden werden kann.
Eine pauschale Höhenbeschränkung auf Regionalplanebene würde einer Verminderung wirtschaftlicher Nutzung der Windenergie und einer Verringerung der effektiven Nutzbarkeit des ausgewiesenen Vorranggebietes gleichkommen.
Eine Höhenbegrenzung auf Ebene der Regionalplanung würde außerdem dazu führen, dass die Vorranggebietsfläche mit einer Ausdehnung von 76 ha gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 WindBG nicht auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden darf, und anderenorts eine mindestens ebenso große Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen werden muss, um den regionalen Flächenbeitragswert zu erfüllen.
Das OVG Greifswald hat am 07.02.2023 (5 K 171/22) geurteilt, dass § 2 Satz 2 EEG als sogenannte Sollbestimmung dahingehend zu verstehen ist, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen – ausdrücklich ist im Gesetzgebungsverfahren auch der Bereich des Denkmalschutzes genannt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/1630, S. 158) – ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären.
In Abhängigkeit der konkreten Standorte der Windenergieanlagen ist daher die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Sichtbarkeiten im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen und zu bewerten.
In
wiederholten Stellungnahmen hat das LDA seit mehr als 10 Jahren
die Einschätzung geäußert, dass das in Rede stehende
Vorranggebiet Luko erhebliche beeinträchtigende Auswirkungen auf
die Denkmaleigenschaft des Dessau-Worlitzer Gartenreichs
entwickeln kann.
Das trifft insbesondere für die beiden Standorte im Belvedere des
fürstlichen Schlosses und auf der Aussichtsplattform der
Wörlitzer Kirche zu. Dies wurde in den vorhergehenden
Stellungnahmen des LDA bereits begründet und wird hier noch
einmal wiederholt.
1.
Die Sicht vor allem aus dem Belvedere (was übersetzt „schöne
Aussicht“ heißt) besitzt denkmalkonstituierende Bedeutung
für die historische Kulturlandschaft Gartenreich Dessau-Wörlitz
(GDW) in
Gänze. Bei dem Denkmal handelt es sich nicht um ein Baudenkmal im
herkömmlichen Sinn, vergleichbar einem Gebäude oder einer
Mehrheit baulicher Anlagen, sondern um die Gesamtheit der
historischen Kulturlandschaft, die zum einen aus baulichen,
gartenkünstlerisch gestalteten und natürlichen landschaftlichen
Elementen und zum anderen aus den natürlichen sowie aus den von
den Schöpfern des Gartenreiches inszenierten Blickbeziehungen
zwischen diesen Elementen besteht. Die Blickbeziehungen sowohl
innerhalb der
Kulturlandschaft als auch aus dieser heraus in die nicht
gestaltete natürliche Umgebung sind deshalb kein Umgebungsschutz
im herkömmlichen denkmalpflegerischen Sinn, sondern
denkmalwürdige Originalsubstanz. Wie bei einem historischen
Bauwerk oder einem Kunstwerk besteht auch hier die
Denkmaleigenschaft auf Grund der Integrität und Originalität des
Denkmals. In diesem Fall besteht die Integrität darin, dass der
Blick eines Betrachters die ursprünglich geplante, bauzeitliche
Wahrnehmung des Landschaftsbildes adäquat
nachvollziehen kann, um die damit verbundene gestalterische,
geistig-philosophische und historisch-konkrete Intention, die mit
der Schaffung des Gartenreiches als bewusst gestaltete
Kulturlandschaft von ihren
Schöpfern verfolgt wurde, verstehen und würdigen zu können. Da
diese künstlich gestaltete Landschaft, mit absichtsvoll
inszenierten Übergängen in die natürliche Umgebung, vorrangig
ein künstlerisches,
landesplanerisches und philosophisches Projekt des regierenden
Fürsten, finanziert nicht zuletzt aus dessen Geldmitteln, war,
ist auch dessen Wahrnehmbarkeit zuerst auf den Fürsten bezogen.
Das heißt, die Wahrnehmung des GDW aus der historischen Sicht des
Fürsten als des Initiators des Projektes und des Eigentümers
über die gestalteten Landschaftsflächen, im Sinne eines Blickes
des Schöpfers auf sein Werk, besitzt höchste Priorität für die
Nachvollziehbarkeit der Denkmalaussage. Auf den Blick des Fürsten
war die gesamte Gestaltung vorrangig bezogen und konzipiert. Er
war es, der andere Personen als Besucher daran teilhaben ließ.
Einzig für diese Funktion, den Blick auf das Gesamtkunstwerk
Kulturlandschaft, wurde auf dem
Dach des fürstlichen Schlosses das Belvedere als wörtlich zu
nehmender Aussichtspunkt errichtet. Von dort aus konnte der Fürst
den Fortgang der Arbeiten bzw. deren Resultat überwachen und
gleichzeitig genießen. Dorthin führte er privilegierte Gäste,
um ihnen sein in ganz Europa bewundertes landschaftsgestaltendes
Werk zu präsentieren.
Der normale Untertan hatte die Möglichkeit dazu nicht. Für ihn
war — wenngleich nicht minder programmatisch und auf bewusstes
Erleben konzipiert - lediglich die Perspektive aus der ebenerdigen
Sicht vorgesehen.
Es
ist deshalb von grundsätzlichem denkmalpflegerischem Belang, dass
heutige Betrachter dieses Sichterlebnis so nah wie möglich am
historischen Original nachvollziehen können, um die einzigartige
Besonderheit des GDW zu erkennen und zu verstehen. Diese
Besonderheit besteht gerade darin, dass es sich hier nicht um die
klassische gärtnerische Gestaltung eines Schlossparkes handelt,
sondern darum, dass der Landesherr hier das Bild der gesamten
umgebenden Landschaft nach künstlerischen Gesichtspunkten als
„Idealbild“ im Verständnis des späten 18. Jahrhunderts
absichtsvoll inszeniert hat. Und zu den Besonderheiten dieser
Inszenierung gehört
es weiterhin, dass diese sich nicht auf einen umgrenzten Bereich
um das Schloss beschränkte, sondern das gesamte Land umfasste,
„so weit das Auge reicht‘ — nicht nur entlang einer
Sichtachse zum Coswiger Kirchturm, die vor allem für dessen
Wahrnehmbarkeit von einem Standpunkt zu ebener Erde aus
angelegt wurde. Auf Grund dieser Spezifik war das nicht
zuletzt deshalb so bezeichnete „Gartenreich“ des Fürsten
Franz unter den Zeitgenossen europaweit berühmt, so dass es von
zahlreichen Interessierten besichtigt und
vielen Nachahmern zum Vorbild wurde. Das ist in vielen
zeitgenössischen Schilderungen und Publikationen überliefert und
begründet den wissenschaftlichen Denkmalwert der
Kulturlandschaft. Um diese Besonderheit nachvollziehen zu können,
ist es notwendig, dass der Blick der Betrachter auch heute und in
Zukunft ein
Landschaftsbild vor sich sieht, das dem der Entstehungszeit nicht
in wesentlichen Elementen widerspricht. Besucher sollen deshalb
die Möglichkeit haben, das GDW nicht nur aus der Perspektive des
Untertanen und des gewöhnlichen Durchreisenden wahrzunehmen,
sondern ebenso auch aus der etwas anderen, gleichermaßen
absichtsvoll inszenierten Perspektive des Schöpfers der
Kulturlandschaft und des Herrschers darüber. Dieser Dualismus
impliziert die unterschiedlichen Betrachtungsebenen von „unten“
wie auch von „oben“. Und es gehört zum ursprünglichen
gestalterischen Konzept, dass man von „oben“ mehr sieht als
von „unten“, weil dort die
Perspektive weiter ist. Deshalb gilt für den Blick von „oben“
auch ein weiterer Betrachtungsradius bei der Einschätzung einer
möglichen Beeinträchtigung; deshalb werden die geplanten WEA für
den
programmatischen Blick von „oben“ als erhebliche
Beeinträchtigung erkannt, während sie beim Blick von „unten“
meistens gar nicht zu sehen sind.
Das
bedeutet, dieser Blick in der historischen Perspektive soll nicht
durch Hinzufügungen zum historischen Bild irritiert werden, die
sich einer Integration in die historische Ansicht eines im
weitesten Sinne vorindustriellen Zeitalters widersetzen und die
lediglich im Vordergrund von Verfremdungen unbeeinträchtige
historische Kulturlandschaft nur noch als „Rudiment‘
erscheinen lassen. Derartige Parklandschaften vor dem Panorama von
Industrieanlagen oder Neubaublöcken gibt es viele.
Das Gartenreich Dessau-Wörlitz verkörpert als Weltkulturerbe
eine daran gemessen höhere Qualität der ursprünglichen
Gestaltung, der materiellen und visuellen Überlieferung, der
geschichtlichen Bedeutung;
insgesamt einen höheren Denkmalwert, der die
Denkmalschutzbehörden verpflichtet, diesen herausgehobenen
Standard und Status zu schützen und zu erhalten.
Aus demselben Grund wurden bereits vor Jahren die Schornsteine des denkmalwerten Kraftwerkes Vockerode abgebrochen, weil das GDW als das höherrangige Kulturdenkmal vor der visuellen Beeinträchtigung durch die neuzeitlichen Industriebauten geschützt werden sollte. Im gleichen Verständnis sind die geplanten WEA als materielle und visuelle Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit der als Denkmal geschützten Kulturlandschaft im ursprünglichen, historischen Verständnis zu bewerten. Das heißt, dass in diesem Verständnis nicht nur die Türme der WEA stören, sondern auch die sich drehenden Rotoren. Die Störung wird kumuliert.
2.
Der Blick von der Aussichtsplattform des Wörlitzer Kirchturms ist
keine ursprüngliche, geplante, historische Sichtbeziehung aus der
Entstehungszeit des GDW. Die Aussichtsplattform ist jedoch ein
zentrales touristisches Projekt der Evangelischen Kirche Anhalts
(„Bibelturm“) im erhöhten öffentlichen Interesse. Es ist
dort ausdrücklich beabsichtigt, Besuchern einen
Blick über die historische Kulturlandschaft zu ermöglichen. Aus
Gründen der touristischen Wirksamkeit und im denkmalpflegerischen
Interesse einer anschaulichen, fachlich fundierten Vermittlung von
Denkmalwerten besteht dabei das Ziel, den Besuchern einen Ausblick
von nicht
„schlechterer Qualität“ als vom Belvedere des Schlosses aus
zu bieten. Auch vom Bibelturm aus sollen die Betrachter die
Möglichkeit haben, die für das Gartenreich konstituierenden
gestalterischen Qualitäten
adäquat erleben zu können und nicht den Eindruck mitzunehmen,
dass der Blick vom Belvedere nur ein potemkinsches Dorf zeigt.
Damit ist ebenfalls die Frage der Integrität des Kulturdenkmals
und der
Nachvollziehbarkeit seiner Aussage verbunden, die von Betrachtern
über ein visuell „intaktes“ Erscheinungsbild und glaubhaft
erlebbare Originalsubstanz realisiert werden.
Die
Beeinträchtigung der beschriebenen Denkmalqualitat und
Denkmaleigenschaft resultiert bereits aus der Sichtbarkeit der
bestehenden WEA, im Windpark Coswig. Durch die geplanten weiteren
WEA würde diese
Störung verstärkt. Vorliegende Visualisierungen bestätigen das.
Die Beeinträchtigung wird in dem beschriebenen Verständnis nicht
als zu vernachlässigen, sondern als erheblich bewertet. Dabei ist
es ohne Bedeutung, dass die WEA bei schlechten Sichtverhältnissen
vermutlich nicht zu sehen sein werden. Da bei Nebel oder
schlechtem Wetter die Wahrnehmbarkeit der gesamten
Kulturlandschaft reduziert ist und infolgedessen auch deutlich
weniger Besucher die „schöne Aussicht“ vom „Belvedere“
suchen werden, ist es nachvollziehbar, dass das größte
öffentliche (Besucher-) Interesse an der Unversehrtheit der
historischen Blickbeziehung über die Kulturlandschaft bis zum
Horizont vor allem bei guten Sichtverhältnissen besteht. Und da
vor allem
bei klarem Wetter und guter Sicht die WEA besonders deutlich am
Horizont wahrnehmbar sein werden, fällt dies genau mit dem
größten Besucherzuspruch und öffentlichen Interesse zusammen.
Deshalb ist die Beeinträchtigung auch unter diesem Nutzungsaspekt
erheblich.
Die Fläche in Luko ist Windkraftvorranggebiet. Eine grundsätzliche Ablehnung des Vorhabens ist daher nicht möglich. Grundsätzlich besteht das denkmalpflegerische Ziel auch nicht in einer Verhinderung der wirtschaftlichen Investition in den geplanten Windparks, sondern in einer Verminderung der daraus resultierenden Beeinträchtigung für das Weltkulturerbe im GDW. Das LDA schlägt deshalb zum wiederholten Mal eine Reduzierung der Höhen der WEA vor, um die Beeinträchtigung wesentlich zu verringern bzw. gänzlich zu beseitigen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein bereits in 2018 rechtskräftig ausgewiesenes Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie, welches mit Windenergieanlagen bebaut ist. Entsprechend der Planungskonzeption wurde das Vorranggebiet um angrenzende Flächen erweitert, die den Auswahlkriterien genügen.
Der Abstand vom Vorranggebiet Luko zur Pufferzone des „Gartenreiches Dessau-Wörlitz“ beträgt 3,4 km, zur Kernzone 5,3 km sowie zum Schloss Wörlitz und zum Bibelturm mehr als 10 km. Zur Solitüde im Sieglitzer Park beträgt der Abstand des Vorranggebietes 6,7 km. Da sich das Vorranggebiet vom Sichtpunkt aus dem Gartenreich nach Norden/Nordwesten erstreckt, sind zunehmende Entfernungen der Windenergieanlagen zum Gartenreich zu verzeichnen.
Die Umweltprüfung ergab bei Dominanz der Anlagen eine hohe Betroffenheit des Schutzgutes Kultur- und Sachgüter durch Windenergieanlagen im Vorranggebiet Luko, da das Vorranggebiet im südlichen Teil weniger als 7,5 km zum Gartenreich entfernt liegt. Dabei ist zu beachten, dass neben der Bauhöhe, der Entfernung auch die Anzahl der Aussichtspunkte, von denen aus Windenenergieanlagen sichtbar sind, Einfluss auf das Beeinträchtigungspotenzial hat. Zwangsläufig besitzen erhöhte Aussichtspunkte wie das Belvedere des Schlosses Wörlitz oder die Kirchtürme ein höheres Beeinträchtigungspotenzial als Standorte zu ebener Erde. Die öffentliche Zugänglichkeit des Belvedere auf dem Schloss Wörlitz ist aufgrund von Brandschutzvorschriften nicht gegeben, sodass dem Besucher des Wörlitzer Parks diese Sicht gar nicht präsentiert werden kann. Da die ebenerdigen Parkanlagen aber der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und nicht personen- oder zeitbeschränkt nutzbar sind, ist nach der planerischen Konzeption das dort vorhandene geringere Beeinträchtigungspotenzial im Gegensatz zu Belvedere bzw. Kirchtürmen von größerer Relevanz.
Aus der Sichtbarkeitsanalyse der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg geht zudem hervor, dass innerhalb der Kernzone eine Beeinträchtigung durch Windenenergieanlagen im Vorranggebiet Luko nicht nachweisbar ist. Innerhalb der Pufferzone des „Gartenreiches Dessau-Wörlitz“ könnten zwar von den Standorten aus, von denen bereits die Windenenergieanlagen in Coswig Nord gesichtet werden können, auch Anlagen im Vorranggebiet Luko gesehen werden. Jedoch vermögen die weit entfernt stehenden Windenergieanlagen das Denkmal infolge ihrer geringen optischen Wahrnehmbarkeit nur noch geringfügig zu beeinträchtigen. Beim Blick von der Terrasse der Solitüde im Sieglitzer Park werden über den Kronen der Wald- und Gehölzbestände des Horizonts Teile der Rotoren der 180 m hohen Windenergieanlagen sichtbar. Die Anlagen beherrschen weder hinsichtlich ihrer Maßstäblichkeit noch ihrer Dominanz das Bild. Daher ist die Sichtbarkeit als nicht erheblich zu bewerten.
Höhenbegrenzungen sind deshalb für dieses Gebiet nicht erforderlich. Höhenbegrenzungen sind auch deshalb nicht notwendig, weil die Windenergieanlagen im Vorranggebiet Luko aufgrund des dazwischen liegenden Waldes für die Betrachter in der Pufferzone des Gartenreiches Dessau-Wörlitz überwiegend nicht sichtbar sind. Der Wald wirkt sichtverschattend.
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Windpark mit 12 je 180 m hohen Windenenergieanlagen bereits im September 2017 in Betrieb genommen wurde. Eine Höhenbegrenzung im Regionalplan würde also weitgehend wirkungslos bleiben. Auch bleibt der Windpark infolge der Anlagengestaltung (z.B. nichtreflektierende Farbgebung, minimale Hinderniskennzeichnung, bedarfsgerechte Befeuerung, schlanke Türme) mit Blick vom Belvedere des Schlosses Wörlitz am Horizont relativ unauffällig. Er stellt keine Beeinträchtigung des UNESCO-Weltkulturerbes dar.
Als nicht bewertungsrelevant werden Sichten von Türmen u. ä. deutlich erhöhten Positionen eingestuft, da die entstehenden Fernsichten nicht als akzeptable Restriktionsbereiche für die Errichtung von Windparks eingestuft werden können und diese Fernsichten eine Vielzahl von, dem historischen Blick entgegenstehenden, modernen Strukturen und Elementen als Vorbelastungen erschließt. Berücksichtigung sollen aber OUV (Outstanding Universal Value) finden, die in Einzelfallprüfungen (Heritage Impact Assessment) zu betrachten sind.
Das OVG Greifswald hat am 07.02.2023 (5 K 171/22) geurteilt, dass § 2 Satz 2 EEG als sogenannte Sollbestimmung dahingehend zu verstehen ist, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen – ausdrücklich ist im Gesetzgebungsverfahren auch der Bereich des Denkmalschutzes genannt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/1630, S. 158) – ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären.
In Abhängigkeit der konkreten Standorte und Bauhöhen der Windenergieanlagen ist daher die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Sichtbarkeiten im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen und zu bewerten.
Bedenken gegenüber dem Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie XIV Löberitz/Reuden insbesondere Reuden-West.
Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität: Die Nähe zur Wohnbebauung führt zu einer erheblichen Belastung durch Lärm, Infraschall und optische Dominanz der Anlagen. Dies wirkt sich negativ auf die Gesundheit und das Wohlbefinden aus.
Natur- und Artenschutz: Das betroffene Gebiet ist Lebensraum für geschützte Arten wie z.B. Mäusebussarde, welche zu den besonders geschützte Arten nach § 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der Bundesartenschutzverordnung gehören. Die Errichtung von Windkraftanlagen stellt eine erhebliche Gefährdung für diese Tiere dar.
Landschaftsbild und Tourismus: Die geplanten Anlagen verändern das gewachsene Landschaftsbild nachhaltig und beeinträchtigen die Attraktivität der Region für Erholungssuchende.
Fehlende transparente Bürgerbeteiligung: Die Informationspolitik zur Fortschreibung des Regionalplans war unzureichend. Bürger fühlen sich nicht angemessen informiert oder eingebunden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Das Aufstellungsverfahren zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird gemäß § 9 ROG i.V.m. § 7 LEntwG LSA unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Alle Verfahrensschritte werden in den Amtsblättern der Mitglieder (Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau) sowie auf der Homepage der Regionalen Planungsgemeinschaft rechtzeitig bekannt gegeben. Die Sitzungen der Regionalversammlung sind öffentlich und werden ebenda bekannt gemacht. Darüber hinaus wurden Zwischenstände der Planung in den Amtsblättern veröffentlicht. In der Mitteldeutschen Zeitung (MZ) sowie zahlreichen kommunalen Amtsblättern wurde eine Pressemitteilung über die Beteiligungsmöglichkeit zum 1. Entwurf herausgegeben.
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Die Mindestabstände zu bewohnten Gebieten in der Region Havelland-Fläming sind bei der beabsichtigten Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie ausreichend eingehalten.
Bis auf das Vorranggebiet Linda weisen die geplanten Vorranggebiete zu den im Sachlichen Teilregionalplan Windenergienutzung 2027 der Region Havelland-Fläming festgelegten Vorranggebieten einen Abstand von mehr als 5 Kilometer auf. Nach Einschätzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming ist dieser Mindestabstand erforderlich, um einer überfrachtenden Wirkung der Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild vorzubeugen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Absicht, das Vorranggebiet "Linda" in er Weise festzulegen, dass ein flächenhafter Anschluss an das im Sachlichen Teilregionalplan Windenergienutzung 2027 der Region Havelland-Fläming festgelegte Vorranggebiet VRW 15 "Welsickendorf" erreicht wird, ist nachvollziehbar und steht in Übereinstimmung mit den bei der Festlegung des VRW 15 von der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming vorgenommenen Erwägungen.
Die Gebiete "Linda" und "Welsickendorf" erreichen zusammen eine Flächengröße von 943 Hektar und überschreiten gemeinsam nicht die im Planungskonzept der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming vorgesehene maximale Größe eines Vorranggebiets.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
-
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Das Vorranggebiet III für die Nutzung für Windenergie liegt außerhalb der Pufferzone des UNESCO-Welterbes Gartenreich Dessau-Wörlitz. Gleichwohl bestehen zwischen dem bereits existenten bzw. der geplanten Windparks und der Kernzone des Welterbes eine deutliche Wirkungsbeziehung. Insbesondere die historischen Horizontlinien bilden eine visuelle Grenze der betreffenden Teilräume innerhalb des ausgewiesenen Welterbes. Um den außergewöhnlichen universellen Wert der Kulturlandschaft des Dessau-Wörlitzer Gartenreiches zu erhalten, sollte zwischen allen Beteiligten ein Konsens geschaffen werden.
Grundsätzlich möge in einem Abstandsradius von 7-8 km zur Pufferzone die Errichtung von Windkraftanlagen vermieden werden. Darüber hinaus sind aussagefähige Visualisierungen und Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen.
In Abstimmung mit ICOMOS Deutschland sollte eine Kulturerbeverträglichkeitsprüfung (KVP) durchgeführt werden, die die Wirkungen der potentiellen neuen WEA auf die Kulturlandschaft des Gartenreiches anhand von standardisierten Visualisierungen (z.B. entsprechend der Publikation https://www.naturschutz-energiewende.de/wp-content/uploads/WEB_faw_broschuere_fachstandard_ visualisierung_210407_M.pdf ) überprüfen soll. Über die Ergebnisse ist in einem Abwägungsprozess zu befinden.
Begründung:
Das Gartenreich Dessau-Wörlitz wurde im Jahr 2000 von der UNESCO
zum Weltkultur-
erbe ernannt.
Der Ansatz der Welterbekonvention und der aus ihr resultierenden
Welterbeliste ist es, Natur- und Kulturerbestätten von
außergewöhnlichem universellem Wert für die gesamte
Weltgemeinschaft und für zukünftige Generationen zu bewahren.
Bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Welterbeliste
wurden die übergreifenden Bedingungen der Authentizität und der
Integrität betrachtet, die den außergewöhnlichen universellen
Wert der Stätte festlegen.
Der Umstand, dass hier eine weiträumige, sich über ein
Gesamtareal von etwa 145 km² erstreckende Kulturlandschaft incl.
der Siedlungsflächen den Schutzgegenstand bildet, begründet
einen hohen Grad an Vulnerabilität gegenüber visuell
beeinträchtigenden Wirkungen. Das Maß solcher Einwirkungen
bzw. etwaiger damit verbundener Beeinträchtigungen wird aus ihrem
Verhältnis zu denkmalkonstituierenden räumlichen Qualitäten und
in diesem Fall mit Sichtbeziehungen als Bestandteil der
denkmalgeschützten
Sachgesamtheit, beurteilt.
Als erster Landschaftsgarten nach englischem Vorbild auf dem
europäischen Festland sind die Wörlitzer Anlagen als
prominentester Park im Gartenreich Dessau-Wörlitz ein
herausragendes Beispiel für die Landschaftsgestaltung zur Zeit
der Aufklärung im 18. Jahrhundert. Auch die anderen historischen
Gartenanlagen haben signifikante denkmalschutzfachliche
Wertigkeiten, teils von überregionaler Bedeutung. Die
denkmalgeschützte Kulturlandschaft in ihrer Gesamtheit spiegelt
in vergleichsweise wenig veränderter Weise die Prägungen von
Landschaft durch Nutzungen des 18. und 19. Jahrhunderts,
bewusste ästhetische Gestaltungen und dabei die Umsetzung
philosophischer Prinzipien und gesellschaftspolitischer Ziele der
Zeit der Aufklärung wider. Diese Eigenart, dass hier eine
weiträumige Landschaft mit allen ihren substantiellen
Zubehörungen, erlebbaren Raumwirkungen und Sinngehalten als
Schutzgegenstand ausgewiesen ist, macht das besondere
Charakteristikum dieses landschaftsbasierten Welterbes aus. Diese
Besonderheit begründet auch spezifische Anforderungen an Schutz
und Pflege dieser Welterbestätte.
Die Wertigkeiten und Schutzziele sind in ganz wesentlichem Maße
mit Methoden der Fachdisziplinen Landschafts-/Freiraumplanung und
Gartendenkmalpflege zu identifizieren und zu behandeln.
Obgleich die bereits errichteten Windenergieanlagen außerhalb des unmittelbaren Welterbegebietes stehen, sind doch manche dieser Anlagen schon jetzt weit in das Gartenreich Dessau-Wörlitz hinein wirksam. Das Welterbe Gartenreich Dessau-Worlitz als landschaftsbasiertes Schutzgut ist in ganz besonders ausgeprägte Maße empfindlich gegenüber dem Landschaftsbild verändernden Maßnahmen. Aus der Topografie der Flussauenlandschaft ohne größere Höhenunterschiede resultiert einerseits die Wahrnehmbarkeit hoher Baulichkeiten auch über weite Distanzen hinweg. Andererseits sind in der Entstehungszeit des Gartenreiches Dessau-Wörlitz mit dem Belvedere des Schlosses Wörlitz und dem Kirchturm der benachbarten St. Petri-Kirche ganz bewusst erhöhte Aussichtspunkte geschaffen worden, die einen großräumigen Überblick über das Gesamtwerk des Fürsten Leopold II. Friedrich Franz und sein Fürstentum Anhalt-Dessau ermöglichensollen. Dieser Überblick wird heute schon von den Windenergieanlagen in der Umgebung des Welterbes deutlich beeinflusst. Neben solchen Fernsichten, die auf eine weiträumiges Landschaftspanorama weit über die Grenzen des Welterbegebietes in heutiger Ausweisung hinausreichen, sind Beeinflussungen von Raumwirkungen mit besonderem Stellenwert durch WEA hoch problematisch. Die schon jetzt in der Kernzone sichtbaren (obwohl weit außerhalb stationierten) WEA stören die Wirkung und damit den Aussage- bzw. Zeugniswert wichtiger Bestandteile der im Welterbe zusammengefassten Einzeldenkmale oder Denkmalbereiche. Mit einem Ausbau der vorhandenen Standorte oder einer Erschließung neuer Standorte für Windenergieanlagen innerhalb dieses Wirkungsbereiches würde die Betroffenheit des UNESCO-Welterbes intensiviert. Besonders sensibel sind hier Vorhaben in den Regionen nördlich und nordwestlich des Welterbes bzw. der Elbe. Hier sind die Vorschläge zu den Vorranggebieten der WEA zu überprüfen.
Von
dem Standort III (Coswig Nord) ist eine Einwirkung auf die
Wörlitzer Anlagen als hochwertigstem Bestandteil des Welterbes zu
befürchten. Dort errichtete bzw. erweiterte WEA stören die
spezifischen Denkmaleigenschaften, können sogar diese
Wertigkeiten konterkarieren oder grundlegend schädigen
(exponierte Wirkung von Baudenkmalen im räumlichen Zusammenhang,
Störungen der bis jetzt gewahrten geschichtlichen Authentizität
von Orten). Von den dargestellten Vorhaben, insbesondere bei
künftigen Ausbauten und Erweiterungen, sind Verstärkungen der
Beeinträchtigungen zu erwarten.
Mit den bereits schon errichteten Windparkanlagen und dem
geplanten Repowering, insbesondere durch die neue Höhe der
Windkraftanlagen von ehemals 150 m auf nun 250 m wird die bereits
bestehende Wahrnehmbarkeit nochmals betont und die störende
Wirkungskulisse deutlich erhöht. Die historische Situation wird
damit grundlegend verändert.
Um die Kernzone des Gartenreiches zu schützen wurden Pufferzonen
ausgewiesen, die zu einer Sensibilisierung der unter
Welterbeschutz stehenden Kulturlandschaft verhelfen sollen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Das Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie befindet sich in 1 km Entfernung zur Pufferzone des Gartenreichs Dessau-Wörlitz. Die Pufferzone wurde festgelegt, um die Kernzone des Gartenreiches zu schützen und zur Sensibilisierung der unter Welterbeschutz stehenden Kulturlandschaft zu verhelfen. Die Kernzone des Gartenreiches ist vom Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie 2,6 km, das Schloss Wörlitz mit dem Belvedere 5,7 km entfernt.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein bereits in 2018 rechtskräftig ausgewiesenes Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie, welches mit Windenergieanlagen bebaut ist. Eine Erweiterung des Gebietes ist mit dem vorliegenden Entwurf nicht vorgesehen, sodass sich die Anzahl der Windenergieanlagen im Vorranggebiet voraussichtlich nicht vergrößern wird. Vorhandene Windenergieanlagen dürfen gem. § 249 Absatz 3 BauGB allerdings am Standort, auch außerhalb von Vorranggebieten, dem Repowering unterzogen werden, sodass auch weiterhin ein Windpark im Bereich des geplanten Vorranggebietes Coswig Nord existieren wird.
Benachbart zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie wurde im 2. Entwurf des LEP LSA der Vorrangstandort für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen mit herausgehobener Bedeutung "Coswig (Anhalt) an der BAB 9" festgelegt. Gemäß Grundsatz 6.2.1-3 sollen im Rahmen der Planungskonzeption zur Steuerung der Windenergienutzung bevorzugt Flächen geprüft werden, die mit den Vorrangstandorten für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang liegen. Ein solcher Zusammenhang ermöglicht eine effiziente Nutzung der Windenergie, da sie direkt vor Ort produziert wird und z.B. für industrielle Prozesse genutzt werden kann. Mit der Versorgung der Industrie- und Gewerbefläche mit erneuerbarer Energie kann die Standortattraktivität erhöht, Unternehmen am Standort gehalten und neue Unternehmensansiedlungen gewonnen werden. Aus diesem Grund wurde das bereits etablierte Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie in den 1. Entwurf übernommen.
Ein Freihalten der geforderten Abstandszone von 7 - 8 km um die Pufferzone herum würde einer gesetzeswidrigen Entprivilegierung der Windkraftnutzung in der Größenordnung von ca. 35 % der Fläche der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg gleichkommen.
Die angemerkten historischen Horizontlinien basieren auf zeitgenössischen Quellen (z.B. August von Rode), die zeigen, dass der Horizont vom Gartenreich nicht nur die physische Begrenzung des Gesichtsfeldes war. Der Horizont sollte auch Anlass zur Kontemplation und Assoziation sein, denn er wird bewusst in Beziehung zum Verständnis der Welt gesetzt. Die Diskussion um die Bedeutung des Horizonts wird in einem sehr weit spannenden Rahmen (Forster, Humboldt) geführt, der als philosophische Interpretation, aber nicht als nachweisbare historische Tatsache zu lesen ist.
Es ist festzuhalten, dass der historisch wahrzunehmende Raum, der durch den Horizont begrenzt wurde, in keiner Weise durch Windenergieanlagen verstellt wird. Dieser Raum erfährt heute seine Abgrenzung durch die Pufferzone des Gartenreichs. Über diesen Raum hinaus war keine Sicht möglich. Wenn auch die "Welt hinter dem Horizont" intendiert wurde, so kann diese Welt gut oder böse, schön oder hässlich, groß oder klein gewesen sein.
Windenergieanlagen sind ein Problem der Gegenwart. Über sie kann nur nach gegenwärtigen gesamtgesellschaftlichen Maßstäben entschieden werden. Diese Maßstäbe müssen die rechtlichen Regelungen sein, wie die Privilegierung der Nutzung der Windenergie und ihr überragendes öffentliches Interesse gem. § 2 EEG einschließlich der gesetzlich geforderten Flächenbeiträge für den Ausbau der Vorranggebiete Windenergie, die zur Sicherung der künftigen Daseinsvorsorge verantwortungsvoll zu anderen sektoralen Erfordernissen, wie z.B. der Denkmalpflege, ins Verhältnis gesetzt werden müssen.
Ein Zitat von Rode zum Ausblick vom Pantheon/Wörlitz "Die Aussicht, die sich hier von allen Seiten bis zur azurnen Grenze des fernen Horizonts vor unseren Blicken entwickelt, ist reich, edel, interessant" betrifft den damals sichtbaren Horizont, der heute nicht durch Windenergieanlagen verstellt wird. Sie sind weit hinter dieser Horizontlinie geplant und errichtet. Bei Beachtung von Maßstäblichkeit und Dominanz werden sie so zu Elementen des Horizonts, die im Sinne des öffentlichen Interesses als nicht erheblich bewertet werden können.
Andererseits geht aus den historischen Zitaten hervor, dass schon damals sichtbare Objekte hinter der Horizontlinie, wie der "Putzberg im Amte Coßwig jenseits der Elbe" oder die Kirchtürme von Wittenberg, als bemerkenswert hervorgehoben wurden.
Die Vorstellungen des Horizonts im Rode-Zitat können nicht auf heutige Wirkung von Windenergieanlagen bezogen werden, da Vorstellungen über solche Bauwerke nicht vorhanden waren. Es ist deshalb historisch ebenso unzulässig, die historische Horizontlinie zum Gradmesser zu erheben, wie es falsch wäre zu fragen, was Fürst Franz, der den Innovationen seiner Zeit offen gegenüberstand, wohl heute zu Windenergieanlagen sagen würde.
Zudem ist der Horizontblick von Rode heute nicht mehr möglich, da der nördlich an das Pantheon angrenzende Raum von Wald, der sich hier entwickelt hat, verstellt wird.
Visualisierungen möglicher künftiger Windenergieanlagen zeigten, dass von Sichtpunkten aus dem Gartenreich heraus (Grüner Berg, Teelaubenfähre, Solitüde im Sieglitzer Park, Elbewall östlich des Pantheons) die Anlagen zumeist ohne Erheblichkeit sichtbar sind (LPR GmbH. Erarbeitung eines Diskussionspapiers zur Öffnung von Restriktionen durch die Denkmalpflege für den Ausbau regenerativer Energien. Dessau-Roßlau 2022). In den einzelnen Fällen der erheblichen Beeinträchtigung von Sichten (z.B. vom Grünen Berg neben dem Schloss Wörlitz in Richtung Palmenhaus) ist durch eine Verschiebung von Anlagenstandorten eine Minderung der Erheblichkeit erreichbar. Die Windenergieanlagen sollen in Abhängigkeit ihrer Entfernung zum Gartenreich eine gestaffelte Höhenbegrenzung erhalten um die Maßstäblichkeit im Verhältnis zur Horizonthöhe einzuhalten. Da auf Ebene der Regionalplanung die Standorte der Windenergieanlagen und deren Bauhöhen nicht bekannt sind, ist diese Prüfung auf der nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsebene vorzunehmen.
Fernblicke im Kulturdenkmal haben unterschiedliche Qualitäten. Es steht außer Zweifel, dass die historisch bewusst gestalteten und klar auszuweisenden Sichtachsen als außergewöhnliche universelle Werte (OUV = Outstanding Universal Value) nicht durch Windenergieanlagen beeinträchtigt werden dürfen. Die Kern- und Pufferzone (Schutzzone) des Gartenreichs Dessau-Wörlitz wurde gemäß der Planungskonzeption (bis auf die Ausnahme des Bestandsgebietes Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau) von Vorranggebieten freigehalten und somit sind die historischen Sichtachsen im Gartenreich nicht durch Windenergieanlagen betroffen.
Die öffentliche Zugänglichkeit des Belvedere auf dem Schloss Wörlitz ist aufgrund von Brandschutzvorschriften nicht gegeben, sodass dem Besucher des Wörlitzer Parks diese Aussicht vom erhöhten Standpunkt bis zum Horizont nicht präsentiert werden kann.
Allgemeine Sichtbarkeiten von erhöhten Standorten, wie vom touristisch genutzten Wörlitzer Kirchturm, stehen aber in keinem historischen Kontext, sondern sind moderne Erscheinungen, über die nicht mit historischen Argumenten, sondern nur unter Abwägung der heute zu lösenden gesamtgesellschaftlichen Zielstellungen entschieden werden kann.
Das OVG Greifswald hat am 07.02.2023 (5 K 171/22) geurteilt, dass § 2 Satz 2 EEG als sogenannte Sollbestimmung dahingehend zu verstehen ist, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen – ausdrücklich ist im Gesetzgebungsverfahren auch der Bereich des Denkmalschutzes genannt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/1630, S. 158) – ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären.
In Abhängigkeit der konkreten Standorte der Windenergieanlagen ist daher die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Sichtbarkeiten im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen und zu bewerten. Dazu sollten Visualisierungen als Basis einer Kulturerbeverträglichkeitsprüfung genutzt werden.
Das
Vorranggebiet für die Nutzung für Windenergie liegt innerhalb
der Pufferzone des UNESCO-Welterbes Gartenreich Dessau-Wörlitz.
Gleichwohl bestehen zwischen dem bereits existenten bzw. geplanten
Windpark und der Kernzone des Welterbes eine deutliche
Wirkungsbeziehung. Insbesondere die historischen Horizontlinien
bilden eine visuelle Grenze der betreffenden Teilräume innerhalb
des ausgewiesenen Welterbes. Um den außergewöhnlichen
universellen Wert der Kulturlandschaft des Dessau-Wörlitzer
Gartenreiches zu erhalten, sollte zwischen allen Beteiligten ein
Konsens geschaffen werden.
Grundsätzlich möge in einem Abstandsradius von 7-8 km zur Pufferzone die Errichtung von Windkraftanlagen vermieden werden.
Darüber
hinaus sind aussagefähige Visualisierungen und
Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen.
In Abstimmung mit ICOMOS Deutschland sollte eine
Kulturerbeverträglichkeitsprüfung (KVP) durchgeführt werden,
die die Wirkungen der potentiellen neuen WEA auf die
Kulturlandschaft des Gartenreiches anhand von standardisierten
Visualisierungen (z.B. entsprechend der Publikation
https://www.naturschutz-energiewende.de/wp-content/uploads/WEB_faw_broschuere_fachstandard_
visualisierung_210407_M.pdf ) überprüfen soll. Über die
Ergebnisse ist in einem Abwägungsprozess zu befinden.
Begründung:
Das
Gartenreich Dessau-Wörlitz wurde im Jahr 2000 von der UNESCO zum
Weltkulturerbe ernannt.
Der Ansatz der Welterbekonvention und der aus ihr resultierenden
Welterbeliste ist es, Natur- und Kulturerbestätten von
außergewöhnlichem universellem Wert für die gesamte
Weltgemeinschaft und für zukünftige Generationen zu bewahren.
Bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Welterbeliste
wurden die übergreifenden Bedingungen der Authentizität und der
Integrität betrachtet, die den außergewöhnlichen universellen
Wert der Stätte festlegen.
Der Umstand, dass hier eine weiträumige, sich über ein
Gesamtareal von etwa 145 km² erstreckende Kulturlandschaft incl.
der Siedlungsflächen den Schutzgegenstand bildet, begründet
einen hohen Grad an Vulnerabilität gegenüber visuell
beeinträchtigenden Wirkungen. Das Maß solcher Einwirkungen
bzw. etwaiger damit verbundener Beeinträchtigungen wird aus ihrem
Verhältnis zu denkmalkonstituierenden räumlichen Qualitäten und
in diesem Fall mit Sichtbeziehungen als Bestandteil der
denkmalgeschützten
Sachgesamtheit, beurteilt.
Als erster Landschaftsgarten nach englischem Vorbild auf dem
europäischen Festland sind die Wörlitzer Anlagen als
prominentester Park im Gartenreich Dessau-Wörlitz ein
herausragendes Beispiel für die Landschaftsgestaltung zur Zeit
der Aufklärung im 18. Jahrhundert. Auch die anderen historischen
Gartenanlagen haben signifikante denkmalschutzfachliche
Wertigkeiten, teils von überregionaler Bedeutung. Die
denkmalgeschützte Kulturlandschaft in ihrer Gesamtheit spiegelt
in vergleichsweise wenig veränderter Weise die Prägungen von
Landschaft durch Nutzungen des 18. und 19. Jahrhunderts,
bewusste ästhetische Gestaltungen und dabei die Umsetzung
philosophischer Prinzipien und gesellschaftspolitischer Ziele der
Zeit der Aufklärung wider. Diese Eigenart, dass hier eine
weiträumige Landschaft mit allen ihren substantiellen
Zubehörungen, erlebbaren Raumwirkungen und Sinngehalten als
Schutzgegenstand ausgewiesen ist, macht das besondere
Charakteristikum dieses landschaftsbasierten Welterbes aus. Diese
Besonderheit begründet auch spezifische Anforderungen an Schutz
und Pflege dieser Welterbestätte. Die Wertigkeiten und
Schutzziele sind in ganz wesentlichem Maße mit Methoden der
Fachdisziplinen Landschafts-/Freiraumplanung und
Gartendenkmalpflege zu identifizieren und zu behandeln.
Obgleich
die bereits errichteten Windenergieanlagen außerhalb des
unmittelbaren Welterbegebietes stehen, sind doch manche dieser
Anlagen schon jetzt weit in das Gartenreich Dessau-Wörlitz hinein
wirksam. Das Welterbe Gartenreich Dessau-Wörlitz als
landschaftsbasiertes Schutzgut ist in ganz besonders ausgeprägte
Maße empfindlich gegenüber dem Landschaftsbild verändernden
Maßnahmen. Aus der Topografie der Flussauenlandschaft ohne
größere Höhenunterschiede resultiert einerseits die
Wahrnehmbarkeit hoher Baulichkeiten auch über weite Distanzen
hinweg. Andererseits sind in der Entstehungszeit des Gartenreiches
Dessau-Wörlitz mit dem Belvedere des Schlosses Wörlitz
und dem Kirchturm der benachbarten St. Petri-Kirche ganz bewusst
erhöhte Aussichtspunkte geschaffen worden, die einen großräumigen
Überblick über das Gesamtwerk des Fürsten Leopold II. Friedrich
Franz und sein Fürstentum Anhalt-Dessau ermöglichen sollen.
Dieser Überblick wird heute schon von den Windenergieanlagen in
der Umgebung des Welterbes deutlich beeinflusst. Neben solchen
Fernsichten, die auf eine weiträumiges Landschaftspanorama weit
über die Grenzen des Welterbegebietes in heutiger Ausweisung
hinausreichen, sind Beeinflussungen von Raumwirkungen mit
besonderem Stellenwert durch WEA hoch problematisch. Die schon
jetzt in der Kernzone sichtbaren (obwohl weit außerhalb
stationierten) WEA stören die Wirkung und damit den Aussage- bzw.
Zeugniswert wichtiger Bestandteile der im Welterbe
zusammengefassten Einzeldenkmale oder Denkmalbereiche. Mit einem
Ausbau der vorhandenen Standorte oder einer Erschließung neuer
Standorte für Windenergieanlagen innerhalb dieses
Wirkungsbereiches würde die Betroffenheit des UNESCO-Welterbes
intensiviert. Besonders sensibel sind hier Vorhaben bei Mosigkau.
Hier sind die Vorschläge zu den Vorranggebieten der WEA zu
überprüfen.
Von
dem Standort XI ist eine Einwirkung auf das Ensemble
Schlosspark und Schloss Mosigkau zu befürchten. Dort errichtete
bzw. erweiterte WEA stören die spezifischen Denkmaleigenschaften,
können sogar diese Wertigkeiten konterkarieren oder grundlegend
schädigen (exponierte Wirkung von Baudenkmalen im räumlichen
Zusammenhang, Störungen der bis jetzt gewahrten geschichtlichen
Authentizität von Orten). Von den dargestellten Vorhaben,
insbesondere bei künftigen Ausbauten und Erweiterungen, sind
Verstärkungen der Beeinträchtigungen zu erwarten.
Mit den bereits schon errichteten Windparkanlagen und dem
geplanten Repowering, insbesondere durch die neue Höhe der
Windkraftanlagen von ehemals 150 m auf nun 250 m wird die bereits
bestehende Wahrnehmbarkeit nochmals betont und die störende
Wirkungskulisse deutlich erhöht. Die historische Situation wird
damit grundlegend verändert.
Um die Kernzone des Gartenreiches zu schützen wurden Pufferzonen
ausgewiesen, die zu einer Sensibilisierung der unter
Welterbeschutz stehenden Kulturlandschaft verhelfen sollen.
Insbesondere westlich vom Ensemble Schloß und Schlosspark
Mosigkau ist ein Repowering geplant und eine Erhöhung der bereits
bestehenden Anlagen um ca. 100 m auf nun 250 m! Diese nur ca. 2,5
km entfernte Anlagen werden das Gartenreich an seinem westlichen
Rand in einem erheblichen Maß beeinflussen! Dieser Ausbau ist
unbedingt zu verhindern.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein bereits in 2018 rechtskräftig ausgewiesenes Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie, welches mit 20 Windenergieanlagen mit Bauhöhen von 149 bis 241 m bebaut ist. Die vorhandenen, rechtmäßig errichteten Windenergieanlagen dürfen gem. § 249 Absatz 3 BauGB am Standort, auch außerhalb von Vorranggebieten (betrifft 4 Windenergieanlagen), dem Repowering unterzogen werden, sodass auch weiterhin ein Windpark im Bereich des geplanten Vorranggebietes existieren wird. Im 1. Entwurf wurde eine geringfügige Erweiterung des rechtskräftigen Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie vorgenommen, die den Auswahlkriterien der Planungskonzeption entspricht. Die Kernzone des gesetzlich geschützten UNESCO-Weltkulturerbegebietes "Gartenreich Dessau-Wörlitz" wurde komplett von der Nutzung der Windenergie ausgespart.
Die rein fachlich abgeleitete Pufferzone des UNESCO Weltkulturerbes Gartenreich Dessau-Wörlitz, mit Ausnahme der Pufferzone zum Schloss Mosigkau, wurde ebenfalls freigehalten. Neue Vorranggebiete wurden weder in der Kern- und Pufferzone, noch im Umfeld des Gartenreiches festgelegt.
Nach Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" am 29.09.2018 wurde durch die Denkmalschutzbehörden die Pufferzone des Gartenreiches Dessau-Wörlitz um die Exklave Schloss und Park Mosigkau im Jahr 2020 erweitert, sodass sich nunmehr das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie komplett in dieser Pufferzone befindet. Der neu ausgewiesene Denkmalbereich Mosigkau überschreitet die historische Landesgrenze des Fürstentums Anhalt-Dessau und ist im Vergleich zum Schlossensemble (ca. 6,5 ha) mit 12.100 ha Ausdehnung in der historischen Feldflur sehr groß dimensioniert. Die aktuelle Ortslage von Mosigkau überprägt den historischen Übergangsbereich vom Schloss und Park zur umgebenden "historischen Feldflur" vollkommen, so dass keine räumlichen Beziehungen zu den offenen Feldlagen mehr bestehen.
Mit der Privilegierung der Windenergieanlagen im Außenbereich (§ 35 BauGB) und dem Feststellen des überragenden Interesses am Ausbau der erneuerbaren Energien (§ 2 EEG) hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass andere öffentliche Belange in der Abwägung unterliegen können.
Das OVG Greifswald hat am 07.02.2023 (5 K 171/22) geurteilt, dass § 2 Satz 2 EEG als sogenannte Sollbestimmung dahingehend zu verstehen ist, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen – ausdrücklich ist im Geetzgebungsverfahren auch der Bereich des Denkmalschutzes genannt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/1630, S. 158) – ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären.
Würde eine 7,5 km Ausschlusszone um die Pufferzone des Gartenreichs freigehalten werden, beträfe es eine Fläche von ca. 1.223 km², das ist ein Drittel der Planungsregion.
Diese Forderung des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie ist rechtlich nicht durchsetzbar, da sie einer Deprivilegierung der Windenergieanlagen und damit der Nutzung der Windenergie als wesentliche regenerative Energiequelle entspräche.
Visualisierungen sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Allein die Sichtbarkeit von WEA bedeutet keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalbereiches.
Die bereits erteilten Genehmigungen für WEA in den Vorranggebieten Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau, Coswig Nord und Luko zeugen davon, dass die Vereinbarkeit mit Denkmalschutzbelangen gegeben ist.
Der Ausbau der vorhandenen Standorte ist durch die Bundesgesetzgebung zum Repowering vorbestimmt.
Mit der geringfügigen Erweiterung um 22 ha wird die Möglichkeit geschaffen, innerhalb des Vorranggebietes die denkmalschutzverträglichsten Standorte für WEA zu finden und die Windparkplanung zu optimieren.
Die konstituierende Achse des Mosigkauer Parks verläuft von den Orangieriegebäuden am Südeingang zur Gartenfront mit der Freitreppe des Schlosses. Sichtbarkeiten von Windenergieanlagen sind von der Gartenfront des Schlosses nicht möglich. Die grafische Darstellung und die Visualisierung der Windenergieanlagen verdeutlicht, dass Gehölzkulissen und Gebäude die Windenergieanlagen verschatten, so dass generell keine Sichtbarkeit besteht.
Die Sichtbarkeit von Rotorblätter einer Windenergieanlage wird als unerheblich bewertet. Es besteht aber
auch die Möglichkeit, die Höhe dieser Anlage abzusenken oder im Rahmen der konkreten Planung der Standorte der Windenergieanlagen diese Anlage so einzuordnen (oder auf die Anlage zu verzichten), so dass auch diese Sichtbarkeit vermieden wird.
Zu berücksichtigen ist auch, dass vom ebenerdigen Standort im Schlosspark Mosigkau aufgrund der Sichtverschattung durch den Baumbestand und die Wohnhäuser in der Ortslage der komplette Windpark nicht sichtbar ist. Von sehr vereinzelten Standorten im Schlosspark und aus den oberen Etagen des Schlosses heraus sind nur einzelne Teile von Windenenergieanlagen (Rotoren) erkennbar. Wenn nur die Rotorspitzen sichtbar sind, ist die Beeinträchtigung der Denkmale jedoch nur als mäßig bis gering einzuschätzen. Auch die Anzahl der Aussichtspunkte, von denen aus Windenenergieanlagen sichtbar sind, haben Einfluss auf das Beeinträchtigungspotenzial. Erhöhte Aussichtspunkte wie die oberen Etagen des Schlosses Mosigkau besitzen ein höheres Beeinträchtigungspotenzial als Standorte zu ebener Erde. Da die ebenerdigen Parkanlagen aber der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und nicht personen- oder zeitbeschränkt nutzbar sind, ist nach der planerischen Konzeption das dort vorhandene geringere Beeinträchtigungs-potenzial im Gegensatz zum Blick aus den oberen Etagen des Schlosses von größerer Relevanz.
Die historische Situation wurde seit Erschaffung des Gartenreiches stets verändert, z.B. durch Ausbau von Straßen, Zerschneidung der Landschaft durch Energiefreileitungen, Industrialisierung der Landwirtschaft, Ausräumung der Landschaft und Schaffung großer Schläge im Rahmen der Flurneugestaltung, Siedlungsbau.
Sichtbarkeiten von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sind moderne Erscheinungen, über die nicht mit historischen Argumenten, sondern nur unter Abwägung der heute zu lösenden gesamtgesellschaftlichen Zielstellungen entschieden werden kann.
Nach Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" am 29.09.2018 wurde durch die Denkmalschutzbehörden die Pufferzone des Gartenreiches Dessau-Wörlitz um die Exklave Schloss und Park Mosigkau im Jahr 2020 erweitert, sodass sich nunmehr das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie komplett in dieser Pufferzone befindet. Der neu ausgewiesene Denkmalbereich Mosigkau überschreitet sogar die historische Landesgrenze des Fürstentums Anhalt-Dessau und ist im Vergleich zum Schlossensemble (ca. 6,5 ha) mit 12.100 ha Ausdehnung in der historischen Feldflur sehr groß dimensioniert. Die aktuelle Ortslage von Mosigkau überprägt den historischen Übergangsbereich vom Schloss und Park zur umgebenden "historischen Feldflur" vollkommen, so dass keine räumlichen Beziehungen zu den offenen Feldlagen mehr bestehen. Der bestehende Windpark und die rechtskräftige raumordnerische Festlegung eines Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie hatten offensichtlich keinen hindernden Einfluss auf die Feststellung der Pufferzone.
Gemäß der Bundesgesetzgebung ist ein Repowering am Standort möglich. Die öffentlichen Belange sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Gemäß Z 4.3.4-4 ist die Errichtung von WEA außerhalb der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie innerhalb folgender Gebiete unzulässig:
Kern- und Pufferzone des UNESCO-Weltkulturerbes „Gartenreich Dessau-Wörlitz mit Ausnahme der Fläche des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie Nr. XI „Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau“
Laut
Begründung auf Seite 9 des Entwurfes wurde bei dieser
Ausnahmeregelung berücksichtigt, dass „..... von
konstituierenden Sichtpunkten in den Parkachsen keine oder nur
geringe Erheblichkeiten von Beeinträchtigungen des
Welterbegebietes zu verzeichnen sind, die mit einer
Standortverschiebung von WEA vermieden werden kann“.
Der im Entwurf enthaltenen Feststellung, dass die Errichtung von
raumbedeutsamen WEA innerhalb der Pufferzone um Schloss Mosigkau
nur innerhalb des Vorranggebietes Nr. XI zulässig ist, um eine
erhebliche Beeinträchtigung des UNESCO-Weltkulturerbes zu
verhindern, wird für den Fall des Repowering widersprochen. Bei
der Studie „Sichtbarkeitsanalyse und Visualisierung geplanter
und potentieller Windenergieanlagen um das UNESCO-Weltkulturerbe
Gartenreich Dessau-Wörlitz (SWECO GmbH im Auftrag des Landesamtes
für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt, 2016) wurde
bei prognostizierten Ausbauhöhen bis zu einer Gesamthöhe von 230
m eine erhebliche visuelle
Beeinträchtigung aufgezeigt. Dies gilt erst recht für die
aktuell gängigen Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 250
m. Die Ausnahmeregelung zu dem Standort XI ist so zu
überarbeiten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des
Welterbegebietes ausgeschlossen wird.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Diese Zielfestlegung ist an die Kommunen und Vorhabenträger adressiert, die außerhalb der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie weitere Sondergebiete für Windenergie bzw. die Errichtung von Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 2 BauGB planen. Aufgrund der besonderen Verantwortung der Region für die Erhaltung des Welterbegebietes "Gartenreich Dessau-Wörlitz" und dessen Alleinstellungsmerkmal sind die Kern- und Pufferzone von einer Bebauung mit raumbedeutsamen Windenergieanlagen freizuhalten. Diese Prämisse galt bereits in allen vorherigen Planungen zur Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie. Nach dem Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" am 29.09.2018 wurde durch die Denkmalschutzbehörden die Pufferzone des Gartenreiches Dessau-Wörlitz um die Exklave Schloss und Park Mosigkau im Jahr 2020 erweitert, sodass sich nunmehr das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie "Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau" komplett in dieser Pufferzone befindet. Der neu ausgewiesene Denkmalbereich Mosigkau überschreitet die historische Landesgrenze des Fürstentums Anhalt-Dessau und ist im Vergleich zum Schlossensemble (ca. 6,5 ha) mit 12.100 ha Ausdehnung in der historischen Feldflur sehr groß dimensioniert. Die aktuelle Ortslage von Mosigkau überprägt den historischen Übergangsbereich vom Schloss und Park zur umgebenden "historischen Feldflur" vollkommen, so dass keine räumlichen Beziehungen zu den offenen Feldlagen mehr bestehen.
Da es sich bei diesem Vorranggebiet um ein bereits rechtskräftig ausgewiesenes Vorranggebiet mit rechtmäßig errichteten Windenergieanlagen handelt, war die Ausnahme erforderlich. Zudem ist das Repowering der bestehenden Anlagen gem. § 249 Absatz 3 BauGB, auch außerhalb von Vorranggebieten zulässig, sodass ein Windpark weiterhin in der neu festgelegten Pufferzone zum Schloss und Schlosspark Mosigkau existieren wird.
Umfangreiche Visualisierungen möglicher künftiger Windenergieanlagen zeigten, dass von Sichtpunkten aus dem Schlosspark Mosigkau heraus meist keine Anlagen sichtbar sind (LPR GmbH. Erarbeitung eines Diskussionspapiers zur Öffnung von Restriktionen durch die Denkmalpflege für den Ausbau regenerativer Energien. Dessau-Roßlau 2022). In den einzelnen Fällen der Sichtbarkeiten (z.B. vom östlichen Randweg am Wullenbach) ist durch eine Verschiebung von Anlagenstandorten oder Begrenzung von Bauhöhen eine Vermeidung der Erheblichkeit erreichbar. Da auf Ebene der Regionalplanung die Standorte der Windenergieanlagen und deren Bauhöhen nicht bekannt sind, ist diese Prüfung auf der nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsebene vorzunehmen.
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.zu
gefährden. Sorge um die umgebende Natur wird geäußert -
darum, dass geplant wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden,
hier lebende Tiere und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es
besorgniserregend, dass die negative Beeinflussung der Umwelt beim
Bau und der Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht
gelassen wird und somit auch der Klimaschutz vernachlässigt
wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
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Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
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Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
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Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
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Auswertungskategorie
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Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
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gemacht.
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Keine Betroffenheit.
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Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Keine Betroffenheit.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Keine Betroffenheit.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Keine Betroffenheit.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Stadt Bernburg (Saale) stellt fest, dass sich das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie dem eigenen Gemeindegebiet in nächster Distanz befindet. Die geplante Erweiterung des Bestandsgebietes entfaltet ihre Wirkung insbesondere auf die Ortslagen Weddegast und Crüchern. Weddegast liegt zwar knapp außerhalb der Pufferzonen von 1.000 m der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung gemäß der Planungskonzeption in der Tabelle 2.3 „Ausschlusskriterien“.
Dennoch sollte sich im Sinne meiner Stellungnahme vom 27. März 2023 die Grenze des Vorranggebietes im Süden an der Landesstraße 73 orientieren und nicht bis zur Bundesstraße 6 reichen. Die Landesstraße 73 ist die Südgrenze des beabsichtigten Vorranggebietes der Regionalen Planungsgemeinschaft Magdeburg XXXIV Pobzig, welches sich an der Kreisgrenze auf dem Gebiet des Salzlandkreises befindet und damit zum Geltungsbereich der Regionalen Planungsgemeinschaft Magdeburg gehört. Dieses geplante Vorranggebiet ist aktuell dem 1. Entwurf des Sachlichen Teilplanes „Ziele und Grundsätze zur Energie in der Planungsregion Magdeburg“ zu entnehmen. Damit entstünde eine nachvollziehbare räumliche Abgrenzung des über die Grenzen der Planungsregionen reichenden Windparks.
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um die Erweiterungsfläche eines rechtskräftigen Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie (STP Wind 2018), die den Auswahlkriterien des Planungskonzeptes entspricht (siehe Planungskonzeption). Beide Vorranggebiete (Pobzig und Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben) grenzen unmittelbar aneinander und bilden einen regionsübergreifenden Windpark.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Als Ortsbürgermeister von Dohndorf möchte ich für den Ortschaftsrat zur Teilfläche VII - Gröbzig/Dohndorf, wie folgt Stellung nehmen:
1. In nördlicher Richtung wurde auf der Anhöhe "Rehkopf" ein Solarpark in Betrieb genommen. Kann ausgeschlossen werden, dass eventueller Schattenschlag der Windräder die Stromausbeute des Solarparks negativ beeienflusst ?
2. Nach Kenntnis des Ortschaftrates gibt es im Bereich der Teilfläche VII eine Rotmilanpopulation. Wurde dies ausreichend geprüft und auch berücksichtigt ?
3. In Nordwestlicher Richtung befindet sich in ca. 500 m Entfernung (angrenzend an Dohndorf auf Cörmigker Gemarkung) ein Sonderlandeplatz für Kleinflugzeuge. Kann auch hier eine Beeinflussung und Gefährdung ausgeschlossen werden?
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Abwägungsvorschlag
Begründung
Nach Kenntnis des Ortschaftrates gibt es im Bereich der Teilfläche VII eine Rotmilanpopulation. Wurde dies ausreichend geprüft und auch berücksichtigt ?
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Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten (u.a Rot- und Schwarzmilan) wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
In Nordwestlicher Richtung befindet sich in ca. 500 m Entfernung (angrenzend an Dohndorf auf Cörmigker Gemarkung) ein Sonderlandeplatz für Kleinflugzeuge. Kann hier eine Beeinflussung und Gefährdung ausgeschlossen werden?
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Begründung
Der Sonderlandeplatz (für Motorschirme) befindet sich in über 1.000 m Entfernung und ist vom Vorranggebiet nicht betroffen. Die obere Luftfahrtbehörde hat keine Bedenken geäußert. Die Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
In nördlicher Richtung wurde auf der Anhöhe "Rehkopf" ein Solarpark in Betrieb genommen. Kann ausgeschlossen werden, dass eventueller Schattenschlag der Windräder die Stromausbeute des Solarparks negativ beeinflusst ?
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Abwägungsvorschlag
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Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Schlagschatten usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Anregung der Erweiterung des VR XV Luko um 132 ha in westlicher Richtung.
Die
in Betracht gezogene Erweiterungsfläche liegt nordöstlich von
Meinsdorf und Mühlstedt, südlich von Thiessen und nordwestlich
von Luko. Die vorgeschlagene Gebietskulisse berücksichtigt einen
Siedlungsabstand von 1.000 Metern im Norden und Südosten sowie
500 Metern im Westen. Durch die Vergrößerung des bestehenden
Gebietes kann die Wirtschaftlichkeit des Standortes deutlich
verbessert werden. Der überwiegende Teil der potenziellen Fläche
besteht aus Nadelwald. Nach Einschätzung der
Grundstückseigentümer ist dort aufgrund von Sturmschäden,
Trockenheit sowie Schädlingsbefall ein Wald-
umbau erforderlich. Die Beeinträchtigung des Waldes kann dadurch
so gering wie möglich gehalten werden.
Viele
Flächeneigentümer stehen diesem Projekt positiv gegenüber und
haben entsprechende Nutzungsverträge abgeschlossen, einhergehend
mit planerischen und finanziellen Vorleistungen unseres
Unternehmens. Wir regen die Erweiterung jedoch nicht nur wegen
bislang getätigter Vorleistungen an. Die wirtschaftlichen
Effekte für die Gemeinden (u.a. Gewerbesteuereinnahmen, Einnahmen
aus Pacht-
zahlungen, finanzielle Beteiligung gemäß neuem Akzeptanz- und
Beteiligungsgesetz mit 0,3 Cent/KWh) sollen an dieser Stelle nicht
unerwähnt bleiben.
Westlich
der Fläche befindet sich das FFH-Gebiet „Rossel, Buchholz und
Streetzer Busch nördlich Roßlau“, südlich liegt das
FFH-Gebiet „Olbitzbach-Niederung nordöstlich Roßlau“. Beide
Schutzgebiete
dienen dem Erhalt von Fließgewässerlebensräumen und den dort
vorkommenden Arten, wie z. B. der Mopsfledermaus. Da sich die
geplanten Eingriffsflächen außerhalb der genannten Schutzgebiete
befinden, sind nach derzeitiger Einschätzung keine nachteiligen
Auswirkungen auf diese Lebensräume zu erwarten. Zudem stellt die
Potenzialfläche für die dort geschützten Arten keinen
geeigneten Lebensraum dar. Laut Artenschutz-Leitfaden gilt die
Mopsfledermaus nicht als kollisionsgefährdet.
Belange
des militärischen sowie des zivilen Luftverkehrs sind nicht
betroffen. Auch befindet sich im Umkreis kein Standortübungsplatz.
Die UNESCO-Welterbestätte „Gartenreich Dessau-Wörlitz“
(Wörlitzer Park) liegt ca. 10 km vom bestehenden VREG entfernt,
die geplante Erweiterungsfläche befindet sich in über 12 km
Entfernung – eine Beeinträchtigung des Kulturdenkmals ist daher
nicht zu erwarten.
Selbstverständlich werden bei der Standortplanung die
erforderlichen Mindestabstände zu Straßen sowie weiteren
Infrastrukturen (z. B. Hochspannungsleitungen) berücksichtigt.
Aufgrund
der positiven Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung und
der sehr guten Eignung des Standortes ist eine hohe
Wirtschaftlichkeit zu erwarten. Die vorgeschlagene Erweiterung
trägt so-
mit in besonderem Maße dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, der
Windenergie substantiell Raum zu verschaffen und sie an geeigneten
Standorten zu konzentrieren. Darüber hinaus leistet das Gebiet
einen Beitrag zur Erreichung der überregionalen Klimaschutzziele.
Es stärkt den Anteil erneuerbarer Energien in der Region
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg erheblich. Zudem sehen wir in der
geplanten Erweiterung eine Chance, zur künftigen
Energieversorgung des interkommunalen Gewerbegebietes der Städte
Dessau-Roßlau und Wittenberg beizutragen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich westlich an das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie "XV Luko" erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte mehrerer, vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierter, Brutvogelarten befinden.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Das Plangebiet E3 (Erweiterungsfläche des VR Güterglück) liegt im Anlagenschutzbereich gem. §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der Flugsicherungseinrichtung Magdeburg VORDME - Geogr. Koordinaten (ETRS89): 51° 59' 41,96" N / 11° 47' 39,5" E; Höhe des Geländes 50,6 m ü. NN
Empfehlung, innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, da die im Genehmigungsverfahren gem. §18a LuftVG zu erwartenden Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten Windenergieanlagen dem eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen.
Die
gemäß LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich
an den Empfehlungen aus ICAO EUR DOC 015, 3. Ausgabe 2015.
Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete
Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC
015 abweichen (insbes. bei Radaranlagen). Das Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung stellt unter dem nachfolgenden Link eine
interaktive Karte mit den aktuell gültigen Anlagenschutzbereichen
verschiedener Flugsicherungsorganisationen gem. §18a LuftVG zur
Verfügung.
http://www.baf.bund.de/DE/Themen/Flugsicherungstechnik/Anlagenschutz/anlagenschutz_node.html
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens (siehe Urteil des OVG Magdeburg 2 L 47/16 vom 05.12.2018 "Da hiernach eine genaue Klärung der Problematik der Bauverbote nach § 18a LuftVG auf der Ebene der Regionalplanung nicht zu leisten ist, kann dies der Feinsteuerung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen werden.")
Gemäß Maßnahmenpapier BMWK, BMDV vom 05.04.2022 „Gemeinsam für die Energiewende: Wie Windenergie an Land und Belange von Funknavigationsanlagen und Wetterradaren miteinander vereinbart werden“ wird die Flugsicherungseinrichtung Magdeburg in 2025 zu DVOR umgerüstet. Diese benötigen nur ca. 6-7 km Schutzbereich. Vorranggebiet Güterglück liegt außerhalb dieses Schutzbereichs.
Anlagenschutzbereich gem. §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der Flugsicherungseinrichtung Leipzig/Halle Radar - Geogr. Koordinaten (ETRS89): 51° 26' 14,05" N / 12° 14' 28,29" E; Höhe des Geländes 131,18 m ü. NN ist betroffen.
Empfehlung, innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, da die im Genehmigungsverfahren gem. §18a LuftVG zu erwartenden Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten Windenergieanlagen dem eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen
Die
gemäß LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich
an den Empfehlungen aus ICAO EUR DOC 015, 3. Ausgabe 2015.Aufgrund
betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im
Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 015 abweichen
(insbes. bei Radaranlagen). Das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung stellt unter dem nachfolgenden Link eine interaktive
Karte mit den aktuell gültigen Anlagenschutzbereichen
verschiedener Flugsicherungsorganisationen gem. §18a LuftVG zur
Verfügung.
http://www.baf.bund.de/DE/Themen/Flugsicherungstechnik/Anlagenschutz/anlagenschutz_node.html
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens (siehe Urteil des OVG Magdeburg 2 L 47/16 vom 05.12.2018 "Da hiernach eine genaue Klärung der Problematik der Bauverbote nach § 18a LuftVG der auf der Ebene der Regionalplanung nicht zu leisten ist, kann dies der Feinsteuerung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen werden.")
Bauhöhenbeschränkungen im Genehmigungsverfahren sind kein Grund für Nichtanrechenbarkeit der Vorranggebietsfläche (Arbeitshilfe zum Vollzug des Wind-an-Land-Gesetzes vom 03.07.2023). Mit der Ausweisung des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie wird keine Festlegung getroffen, dass die optimalste Energieausbeute erreicht werden kann.
Hinweise
Hindernisschutz:
Windenergieanlagen, die eine Bauhöhe von 100 m über Grund
überschreiten, bedürfen gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) der luftrechtlichen Zustimmung durch die
Luftfahrtbehörde. Art und Umfang der Tag- und Nachtkennzeichnung
wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Luftfahrtbehörde
festgelegt.
Plangebiet 6 (VR Köthen): Anlagen innerhalb des VR-Gebietes
werden die in den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der
Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für
Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 3. August 2012 (NfL I – 92/13)
beschriebene obere Übergangsfläche des VLP Köthen durchdringen.
Dies ist kein Ausschlusskriterium, hat aber zur Folge, dass
Auflagen wie eine Tages- und Nachtkennzeichnung verfügt werden.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Vorschlagsfläche Nr. 6 Köthen wurde nicht in den 1. Entwurf des STP Wind 2027 aufgenommen.
Hinweise
Hindernisschutz:
Windenergieanlagen, die eine Bauhöhe von 100 m über Grund
überschreiten, bedürfen gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) der luftrechtlichen Zustimmung durch die
Luftfahrtbehörde. Art und Umfang der Tag- und Nachtkennzeichnung
wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Luftfahrtbehörde
festgelegt.
Plangebiet E1 (VR Brehna/Roitzsch) hält nicht den erforderlichen Abstand zur Platzrunde des VLP Renneritz gemäß den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 3. August 2012 (NfL I – 92/13), Punkt 6 „Gefahren für den Flugplatzverkehr in der Platzrunde“ ein. Um eine Gefährdung auszuschließen, ist ein Mindestabstand von 400 m zum Gegenanflug und/oder 850 m zu den anderen Teilen von Platzrunden (inkl. Kurventeilen) einzuhalten. Zusätzlich werden sowohl die in den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 3. August 2012 (NfL I – 92/13) beschriebene Anflugfläche und/oder Horizontalfläche durchdrungen. Dringend Empfehlung, Planungen für das VR-Gebiet nicht weiter zu verfolgen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens (siehe Urteil des OVG Magdeburg 2 L 47/16 vom 05.12.2018 "Da hiernach eine genaue Klärung der Problematik der Bauverbote nach § 18a LuftVG der auf der Ebene der Regionalplanung nicht zu leisten ist, kann dies der Feinsteuerung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen werden.")
Die Platzrunde des Sonderlandeplatzes Renneritz wurde bei der Ausweisung des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie berücksichtigt.
Grundsätzlich befürworten wir den Ausbau erneuerbarer Energien und die Energiewende, sehen jedoch die geplante Erweiterung von Windkraftflächen in der Region kritisch.
Die
Planungsregion ist überwiegend ländlich geprägt, mit
zahlreichen ökologisch sensiblen Flächen und landschaftlich
wertvollen Gebieten. Viele der geplanten Vorrangflächen berühren
Schutzgebiete oder angrenzende denkmalschutzrelevante Bereiche.
Eine Ausweitung des Windparks würde daher erhebliche Eingriffe in
Natur- und Landschaftsschutz bedeuten und die Lebensräume von
Tieren und Pflanzen sowie die Erhaltung von Kulturlandschaften
beeinträchtigen.
Darüber hinaus betreffen die geplanten Flächen teilweise Böden
mit hoher landwirtschaftlicher Wertigkeit. Eine Umwidmung solcher
Flächen könnte die regionale Landwirtschaft schwächen und die
wirtschaftliche Basis der Betriebe beeinträchtigen.
Auch die sozialen und infrastrukturellen Aspekte sind zu
berücksichtigen. Bei einer Realisierung neuer Windflächen muss
sichergestellt werden, dass die Anwohner und Gemeinden unmittelbar
von den Energieerträgen profitieren. Dies betrifft eine gerechte
Verteilung finanzieller Mittel, mögliche landkreisübergreifende
Kooperationen sowie die Einhaltung von Lärm- und
Sichtschutzauflagen. Zusätzlich könnten zusätzliche
Windkraftanlagen die lokale Infrastruktur stärker belasten, etwa
durch erhöhten Verkehr bei Bau und Wartung.
Weitere
Bedenken ergeben sich aus der kumulativen Wirkung von Windparks:
Eine zusätzliche Verdichtung kann die Landschaftscharakteristik
nachhaltig verändern und die Akzeptanz in der Bevölkerung
mindern. Auch Standortfaktoren wie Schattenwurf, Vogelzug oder
lokale Klima- und Wetterbedingungen sollten stärker in die
Abwägung einbezogen werden.
Vor diesem Hintergrund fordern wir:
- Keine Ausweisung zusätzlicher Vorrangflächen in ökologisch
sensiblen, landschaftlich wertvollen oder landwirtschaftlich
bedeutsamen Gebieten.
- Priorität für bestehende Flächen, die bereits für
Windenergienutzung ausgewiesen sind.
- Bei unvermeidlicher Erweiterung: klare Regelungen für die
Beteiligung und den Nutzen der Anwohner sowie
landkreisübergreifende Zusammenarbeit.
- Sorgfältige Berücksichtigung von Natur-, Landschafts- und
Denkmalschutz sowie landwirtschaftlicher Wertigkeit bei allen
Planungen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an landwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die landwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der landwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung landwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die
Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf
Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der
umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne
planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung
von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall
zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die
Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen
Gesundheit z.B. werden durch die Einhaltung des 1.000 m-Abstandes
zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal
Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in
welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und
gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche
Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den
Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu
erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse
der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf
mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die
damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der
Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen
mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Die Regelungen zur finanziellen Beteiligung (z.B. gem. § 6 EEG) sind auf kommunaler Ebene vorzunehmen.
Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027“, insbesondere Vorranggebiet 35. Aktuelle Planungen sind zu überdenken, zu überarbeiten sowie naturschutzgerecht und gesundheitsbewusst für Menschen anzupassen.
Begründung: Windkraftanlagen haben nichts in einem Wald- und Erholungsgebiet der Dübener Heide zu suchen!
Sie verursachen extremen Lärm und Infraschall. Die in der Nähe lebenden Menschen und Tiere sind dadurch stark beeinträchtigt. Täglich sterben rund 6 Milliarden Insekten, 1000de Vögel und andere Tiere.
Die Menschen haben in diesen Gebieten Herzstörungen, Kopfschmerzen, Depressionen und Nierenleiden u.v.m. Schallwellen in Verbindung mit gesundheitlichen Störungen können nachgewiesen werden. Bsp. Hohenmölsen extremes Baumsterben und im Dorf sind viele Menschen an Krebs erkrankt oder gestorben nach kurzer Zeit. In diesem Dorf stehen viel Windräder und Funkanlagen nah an dem Wohngebiet.
Die Landschaft und der Boden wird verschandelt - Bäume sterben ab.
Wir haben hier bewusst unseren Wohnort in Bad Schmiedeberg gewählt und bauen gerade unser Haus. Windanlagen senken sofort den Hauspreis um 30 % und Grundstücke werden abgewertet.
Mikroplastik ist kilometerweit im Boden nachzuweisen und verursacht Krebs.
Der Ausbau der Windkraft ist nachweislich instabil, ineffizient und unbezahlbar
Für zukünftige aus der Planung resultierende Personen, Sach- und Vermögensschäden wird vorsorglich Schadenersatz geltend gemacht.
Referenz
1001173
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Das Vorschlagsgebiet Nr. 35 Meuro entsprechend der Arbeitskarte zur Allgemeinen Planungsabsicht ist nicht im 1. Entwurf des STP Windenergie 2027 enthalten.
Die
Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf
Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der
umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen
der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m
zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal
Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und
des Betriebes von
Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe,
Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind
Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21)
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grund-sätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grund-stücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Ich begrüße ausdrücklich die Entscheidung, das geplante Windvorranggebiet bei Mark Kalitz aus der Planung herauszunehmen. Diese Entscheidung halte ich für richtig und sinnvoll – insbesondere mit Blick auf die Nähe zur Ortschaft Österitz. Das Gebiet liegt in unmittelbarer Nähe zu unserem Dorf, und die vorgesehenen Windkraftanlagen wären direkt in unserer Sichtachse entstanden.
Darüber hinaus möchte ich auf die bereits bestehende und geplante Belastung unserer Region hinweisen:
Direkt neben Österitz soll ein großflächiger Solarpark mit einer Größe von rund 90 Hektar entstehen. Auf der anderen Seite soll noch ein Funkturm gebaut werden.
Zusätzlich bestehen in den umliegenden Ortschaften Dorna/Kemberg/Schnellin bereits Windparks, die nur wenige Kilometer entfernt sind.
Damit trägt unsere Region schon jetzt einen erheblichen Anteil zur Energiewende und zur Erzeugung erneuerbarer Energien bei. Ein weiteres Windvorranggebiet in unmittelbarer Nähe zu Österitz wäre aus meiner Sicht eine unverhältnismäßige zusätzliche Belastung der Anwohnerinnen und Anwohner gewesen – sowohl im Hinblick auf die Landschaftsbildwirkung als auch auf die Lebensqualität im Dorf.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
-
Die derzeitige Planung führt zu einer überproportionalen und unzumutbaren Belastung der Gemarkung Gröbzig und der Stadt Südliches Anhalt. Diese unverhältnismäßige Konzentration verstößt gegen fundamentale Grundsätze des Raumordnungs- und Planungsrechts, weshalb die Planung in der vorliegenden Form abgelehnt wird.
Der zentrale Einwand richtet sich gegen die eklatante Ungleichverteilung der Flächen. Eine sachgerechte Abwägung (§ 7 Abs. 2 ROG i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB) ist angesichts der folgenden Zahlen nicht erkennbar: Der vorliegende sachliche Teilplan legt Vorranggebiete auf einer Gesamtfläche von 7.051 ha fest, was 1,94 % der Planungsregion entspricht. Die Verteilung der Vorranggebiete auf die betroffenen Gebietskörperschaften zeigt erhebliche Ungleichgewichte. Es liegt eine unverhältnismäßige und unzumutbare Konzentration in bestimmten Bereichen vor.
Landkreis Anhalt-Bitterfeld Übererfüllung um 1.082 ha 2,7 % der Flächen
Landkreis Wittenberg Fehlmenge ca. 660 ha 1,6 % der Flächen
Stadt Dessau-Roßlau Fehlmenge ca. 422 ha 0,22 % der Flächen
Die dargestellte Ungleichverteilung führt zu einer willkürlich erscheinenden Konzentration in bestimmten Teilräumen. Dies ist im Detail noch drastischer:
Übererfüllung in Südliches Anhalt: Mit einem Flächenbeitragswert von 5,93 % trägt die Stadt Südliches Anhalt 306 % des gesetzlich geforderten regionalen Teilflächenziels.
Irreführende Gebietsbezeichnungen: Obwohl die Vorranggebiete die Bezeichnungen „VII Gröbzig – Dohndorf“ und „XVI Piethen“ tragen, liegen rund 75 % bzw. 88 % dieser Flächen tatsächlich auf der Gemarkung Gröbzig. Die Belastung der Gemarkung Gröbzig mit ca. 5,6 % der Fläche ist damit objektiv unverhältnismäßig.
Diese massive Überlastung einzelner Kommunen im Vergleich zur nahezu vollständigen Verschonung anderer (z. B. Dessau-Roßlau) ist planerisch nicht hinreichend begründet und stellt einen schweren Abwägungsfehler dar.
Verstoß gegen den Grundsatz des Lastenausgleichs und der Gleichbehandlung:
Die ungleiche Verteilung verletzt die Grundsätze des Raumordnungsrechts:
Lastenausgleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG): Es ist auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte hinzuwirken. Die geplante Konzentration stellt eine einseitige und ungerechte Belastung der örtlichen Bevölkerung dar und widerspricht dem Gebot einer ausgewogenen Raumplanung.
Gleichwertige Lebensverhältnisse (§ 1 Abs. 2 ROG): Die überproportionale Belastung führt durch Lärm, Schattenwurf und die massive visuelle Beeinträchtigung zu einer erheblichen Minderung der Lebensqualität in Gröbzig und der Stadt Südliches Anhalt. Dies steht im direkten Widerspruch zum Leitprinzip einer nachhaltigen Raumentwicklung, die auf dauerhaft gleichwertige Lebensverhältnisse abzielt.
Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG): Die Planungsentscheidung führt zu einer eklatanten Ungleichbehandlung der Bürger dieser Kommunen, ohne dass dafür zwingende, sachliche und transparente Gründe erkennbar wären.
Spezifische Belange des Umwelt- und Landschaftsschutzes / Kumulative Vorbelastung und Übernutzung des Landschaftsraums:
Auch die Belange des Umwelt- und Landschaftsschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) sind in den belasteten Teilräumen nur unzureichend berücksichtigt:
In einem Umkreis von acht Kilometern um Gröbzig existieren bereits 85 Windenergieanlagen. Das Landschaftsbild ist zusätzlich durch bestehende Auskiesungsflächen vorbelastet. Die vorgesehene weitere Konzentration von Anlagen im bereits vorbelasteten Raum Gröbzig ignoriert die kumulativen Auswirkungen und führt zu einer nicht hinnehmbaren Übernutzung des Landschaftsraums, welche die gesetzlichen Anforderungen des BauGB an den Schutz des Landschaftsbildes verfehlt.
Missachtung ökologischer und finanzieller Folgewirkungen (Abwägungsrelevante Aspekte):
Zusätzlich müssen folgende umweltrelevante und planungsrelevante Auswirkungen in der Abwägung der Planungsgemeinschaft stärker berücksichtigt werden:
Mikroplastikemissionen: Der Abrieb der Rotorblätter (geschätzt 50 bis 150 kg pro Windrad jährlich) führt zur dauerhaften Belastung der Böden und der Nahrungskette.
Bodeneingriffe/Grundwasser: Die massiven Fundamente aus Stahl und Beton durchtrennen Boden- und Gesteinsschichten und können die natürlichen Versickerungs- und Grundwasserfließwege dauerhaft beeinträchtigen.
Rückbauproblematik: Das Planwerk muss die gesetzlich gesicherte Durchsetzung des Rückbaus nach Ablauf der Nutzungsdauer gewährleisten. Die Gefahr, dass die Lasten bei Insolvenz auf Kommunen übertragen werden, widerspricht dem Verursacherprinzip und ist wirtschaftlich unzumutbar.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Entsorgung, Gefahrenstoffe, Rückbau, Bodeneingriffe, Grundwasserschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Zudem sind Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Landschaftsbild,
Denkmal- und Umweltschutz:
• Die Windräder haben bereits das sichtbare Landschaftsbild
nachhaltig verändert und beeinträchtigen den ländlichen
Charakter unserer Region.
• Noch höhere Windräder gefährden die Aussicht auf das nah
gelegene Gartenreich Dessau-Wörlitz. Ein derart sorgloser Umgang
mit einem UNESCO-Welterbe ist sehr bedauerlich.
• Es besteht weiterhin die große Sorge um die Beeinträchtigung
von Fauna, insbesondere Vögel und Fledermäuse, sowie potenzielle
Auswirkungen auf Boden- und Pflanzenwelt durch Infrastruktur,
Verkehr und Baumaßnahmen.
• Die noch höher geplanten Anlagen sind eine Bedrohung für
viele geschützte Arten und es besteht die Gefahr, dass sie Opfer
der Windenergielagen werden und deren Fortbestand gefährdet ist.
Lärmbelästigung
und störende Lichtquellen:
• Die bereits bestehenden Windenergieanlagen (WEA) in der Nähe
erzeugen enormen Lärm und Infraschall, der den Schlaf, das
Wohlbefinden und die Gesundheit der Anwohner beeinträchtigt, auch
bei moderaten Windgeschwindigkeiten, insbesondere aber bei
Ostwindlage und das schon seit vielen Jahren.
• Die enorme Lärmbelästigung bei Ostwind (sehr oft nachts)
zieht zudem direkt ins Wohngebiet. Eine Nachtabsenkautomatik
(schallreduzierter Modi) der neu geplanten Anlagen zwischen 22 und
6 Uhr halte ich für nicht ausreichend. Zudem fördert die
Bebauung der Windenergieanlagen um die Ortschaft Libbesdorf
ringsherum einen dauerhaften Lärmpegel auch bei anderen
Windrichtungen.
• Warum bleibt Sachsen-Anhalt bei den Abstandsflächen von einem
Kilometer, die Windgeneratoren zur Wohnbebauung haben müssen? Als
diese Regelung beschlossen wurde, waren die Windräder nicht
einmal 100 Meter hoch. Heute sind sie doppelt so hoch geplant und
verfügen über die sechsfache Leistung. Einher gehen noch viel
höhere Schall- und Schlaggeräusche. In Bayern gilt deshalb die
Grundregel: Der Mindestabstand muss das Zehnfache der Gesamthöhe
des Windrades betragen. Das heißt: In Sachsen-Anhalt müsste man
zu neuen Windenergieanlagen zweieinhalb Kilometer zur
Wohnbebauung
auf Distanz gehen. Dies könnte die Zustimmung derartiger Anlagen
maßgeblich fördern.
• Die Befeuerung der Windenergieanlagen blinkt während der
Nacht und beeinträchtigt zusätzlich die Nachtruhe. Seit dem 1.
Januar 2025 ist die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (BNK)
Pflicht, bei der die Beleuchtung nur dann aktiviert wird, wenn
sich ein Flugobjekt nähert. Alle Windenergieanlagen über 100
Meter Höhe, die bisher eine Nachtkennzeichnung benötigen, müssen
mit dieser Technologie ausgestattet sein, um die störenden
Dauerleuchten/-blinken zu ersetzen. Die gesetzliche Verpflichtung
der nächtlichen Abschaltung wird bisher im Windpark
Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau von den Behörden nicht umgesetzt.
Die Gründe dafür sind mir nicht bekannt. Dies lässt mich
befürchten, dass auch zukünftig die gesetzliche Verpflichtung
zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von den Betreibern
umgangen wird. Wenn wirtschaftliche Interessen vor
gesundheitlichen Interessen der Anwohner gestellt werden, fördert
dies nicht die Akzeptanz derartiger Windkraftanlagen.
Wirtschaftliche
Auswirkungen
• Der Wert von Immobilien und Grundstücken ist bereits durch
den Präsenz der Windkraftenergieanlagen und durch die sehr
geringen Abstände zum Wohngebiet gesunken. Ich befürchte
weiterhin Wertminderungen bis hin zur Unverkäuflichkeit. Niemand
trägt die Kosten für den Wertverlust meiner Immobilie.
• Lokale Wirtschaft, Tourismus und Naherholung sind bereits
durch das veränderte Landschaftsimage negativ beeinflusst
wurden.
• Da Windenergieanlagen von allen Bürgern über Zwangsabgaben
im Rahmen der Stromrechnung bezahlt werden, erzielt die
Windindustrie ihre Profite auf Kosten der breiten Bevölkerung.
Diese Zuschüsse für die Windindustrie werden durch den weiteren
Ausbau von Anlagen weiter steigen. Ich befürchte, dass Strom für
ärmere Menschen unbezahlbar wird.
Beteiligung
und Transparenz.
• Die geplante Zahlung von 0.2 ct je eingespeiste Kilowattstunde
für die Gemeinde wiegt die Nachteile der Windkraftanlagen für
die Anwohner bei weitem nicht auf. Zudem befürworte ich
Energiegutschriften (Anwohnerboni/vergünstige Stromtarife) für
die Anwohner im direkten Umkreis der Windkraftanlagen. Einige
Unternehmen/ Betreiber bieten bereits derartige Angebote an.
• Offene Kommunikation über erwartete Lärmpegelzahlen,
konkrete Maßnahmen zur Lärmminderung und klare Zeitpläne sind
erforderlich.
Alternativen
und Kompensation
• Vor einer weiteren Ausdehnung der Windenergie sollte stärker
geprüft werden, ob vorhandene Infrastruktur besser genutzt oder
optimiert werden kann (z. B. Förderung privater Solarenergie,
Speicherkapazitäten, Netzstabilität).
• Seit vielen Jahren müssen die Bewohner der Ortschaft
Libbesdorf mit den Auswirkungen des vorhandenen Windparks leben.
Es ist an der Zeit, dass nun auch andere Gebiete einen Beitrag
leisten und Libbesdorf „zur Ruhe“ kommt.
Ich
bitte die zuständigen Gremien daher um:
• Prüfung alternativer Standorte sowie Offenlegung aller
relevanter Unterlagen (Lärmemissionen, Lärmkarten,
Schattenwurf)
• Festlegung verbindlich größerer Abstandskorridore zu
Wohngebieten (mind. 2500 m), speziell in Ostwindrichtungen, sowie
konkrete Lärmschutzmaßnahmen im Planungsentwurf (z.B.
Abschaltung der Anlagen in der Gemarkung Libbesdorf/Quellendorf
bei starkem Ostwind und erhöhtem Lärmpegel im Wohngebiet),
• Transparente Darstellung der wirtschaftlichen Vorteile für
die unmittelbar betroffene Gemeinde sowie angemessene und
verlässliche Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen für die direkten
Anwohner der Windkraftanlagen,
• Transparente Darstellung der zu erwartenden kumulativen
Lärmbelastung inklusive Infraschallmessungen für bestehende
Anlagen und neue Standorte sowie regelmäßige
Langzeitüberwachung,
• Prüfung alternativer Technologien (z. B. Solar,
Speicherlösungen, Windräder mit geräuschreduzierter
Technologie) mit Berücksichtigung der jetzigen
Ostwindproblematik.
• Überprüfung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung
vorhandener Anlagen (Erfolgte eine Überprüfung der Behörden
oder liegt ein entsprechender Antrag auf Ausnahme des bisherigen
Betreibers vor?)
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Landschaftsbild,
Denkmal- und Umweltschutz:
• Die Windräder haben bereits das sichtbare Landschaftsbild
nachhaltig verändert und beeinträchtigen den ländlichen
Charakter unserer Region.
• Noch höhere Windräder gefährden die Aussicht auf das nah
gelegene Gartenreich Dessau-Wörlitz. Ein derart sorgloser Umgang
mit einem UNESCO-Welterbe ist sehr bedauerlich.
• Es besteht weiterhin die große Sorge um die Beeinträchtigung
von Fauna, insbesondere Vögel und Fledermäuse, sowie potenzielle
Auswirkungen auf Boden- und Pflanzenwelt durch Infrastruktur,
Verkehr und Baumaßnahmen.
• Die noch höher geplanten Anlagen sind eine Bedrohung für
viele geschützte Arten und es besteht die Gefahr, dass sie Opfer
der Windenergielagen werden und deren Fortbestand gefährdet ist.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Das Kriterium 2.2.7 "Umgebungsschutz von Denkmälern" der Planungskonzeption wurde für alle Denkmäler angewendet, die auf Ebene der Regionalplanung berücksichtigt werden. Dazu zählen die UNESCO-Weltkulturerbestätten, die aufgrund ihrer denkmalfachlichen Wertigkeiten und besonderen öffentlichen Bedeutung vom Land Sachsen-Anhalt als "Gartenträume" bewerteten Gartenanlagen und Parks.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Lärmbelästigung
und störende Lichtquellen:
• Die bereits bestehenden Windenergieanlagen (WEA) in der Nähe
erzeugen enormen Lärm und Infraschall, der den Schlaf, das
Wohlbefinden und die Gesundheit der Anwohner beeinträchtigt, auch
bei moderaten Windgeschwindigkeiten, insbesondere aber bei
Ostwindlage und das schon seit vielen Jahren.
• Die enorme Lärmbelästigung bei Ostwind (sehr oft nachts)
zieht zudem direkt ins Wohngebiet. Eine Nachtabsenkautomatik
(schallreduzierter Modi) der neu geplanten Anlagen zwischen 22 und
6 Uhr halte ich für nicht ausreichend. Zudem fördert die
Bebauung der Windenergieanlagen um die Ortschaft Libbesdorf
ringsherum einen dauerhaften Lärmpegel auch bei anderen
Windrichtungen.
• Warum bleibt Sachsen-Anhalt bei den Abstandsflächen von einem
Kilometer, die Windgeneratoren zur Wohnbebauung haben müssen? Als
diese Regelung beschlossen wurde, waren die Windräder nicht
einmal 100 Meter hoch. Heute sind sie doppelt so hoch geplant und
verfügen über die sechsfache Leistung. Einher gehen noch viel
höhere Schall- und Schlaggeräusche. In Bayern gilt deshalb die
Grundregel: Der Mindestabstand muss das Zehnfache der Gesamthöhe
des Windrades betragen. Das heißt: In Sachsen-Anhalt müsste man
zu neuen Windenergieanlagen zweieinhalb Kilometer zur
Wohnbebauung
auf Distanz gehen. Dies könnte die Zustimmung derartiger Anlagen
maßgeblich fördern.
• Die Befeuerung der Windenergieanlagen blinkt während der
Nacht und beeinträchtigt zusätzlich die Nachtruhe. Seit dem 1.
Januar 2025 ist die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (BNK)
Pflicht, bei der die Beleuchtung nur dann aktiviert wird, wenn
sich ein Flugobjekt nähert. Alle Windenergieanlagen über 100
Meter Höhe, die bisher eine Nachtkennzeichnung benötigen, müssen
mit dieser Technologie ausgestattet sein, um die störenden
Dauerleuchten/-blinken zu ersetzen. Die gesetzliche Verpflichtung
der nächtlichen Abschaltung wird bisher im Windpark
Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau von den Behörden nicht umgesetzt.
Die Gründe dafür sind mir nicht bekannt. Dies lässt mich
befürchten, dass auch zukünftig die gesetzliche Verpflichtung
zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von den Betreibern
umgangen wird. Wenn wirtschaftliche Interessen vor
gesundheitlichen Interessen der Anwohner gestellt werden, fördert
dies nicht die Akzeptanz derartiger Windkraftanlagen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Infraschall, Befeuerung usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt für neu zu errichtende Windenergieanlagen das Dauerblinken in der Nacht.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21)
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung, wie beispielsweise die Forderung nach landesweiten größeren Abständen zu Windenergieanlagen, sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Wirtschaftliche
Auswirkungen
• Der Wert von Immobilien und Grundstücken ist bereits durch
den Präsenz der Windkraftenergieanlagen und durch die sehr
geringen Abstände zum Wohngebiet gesunken. Ich befürchte
weiterhin Wertminderungen bis hin zur Unverkäuflichkeit. Niemand
trägt die Kosten für den Wertverlust meiner Immobilie.
• Lokale Wirtschaft, Tourismus und Naherholung sind bereits
durch das veränderte Landschaftsimage negativ beeinflusst
wurden.
• Da Windenergieanlagen von allen Bürgern über Zwangsabgaben
im Rahmen der Stromrechnung bezahlt werden, erzielt die
Windindustrie ihre Profite auf Kosten der breiten Bevölkerung.
Diese Zuschüsse für die Windindustrie werden durch den weiteren
Ausbau von Anlagen weiter steigen. Ich befürchte, dass Strom für
ärmere Menschen unbezahlbar wird.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung, wie der politischen und finanziellen Steuerung des Ausbaus der erneuerbaren Energien, sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Beteiligung
und Transparenz.
• Die geplante Zahlung von 0.2 ct je eingespeiste Kilowattstunde
für die Gemeinde wiegt die Nachteile der Windkraftanlagen für
die Anwohner bei weitem nicht auf. Zudem befürworte ich
Energiegutschriften (Anwohnerboni/vergünstige Stromtarife) für
die Anwohner im direkten Umkreis der Windkraftanlagen. Einige
Unternehmen/ Betreiber bieten bereits derartige Angebote an.
• Offene Kommunikation über erwartete Lärmpegelzahlen,
konkrete Maßnahmen zur Lärmminderung und klare Zeitpläne sind
erforderlich.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung, wie der politischen und finanziellen Steuerung des Ausbaus der erneuerbaren Energien, sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Eine offene Kommunikation über erwartete Lärmpegelzahlen, konkrete Maßnahmen zur Lärmminderung oder klare Zeitpläne sind keine Abwägungsbelange und Aufgaben der Regionalplanung, da diese Belange erst im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens geregelt werden.
Alternativen
und Kompensation
• Vor einer weiteren Ausdehnung der Windenergie sollte stärker
geprüft werden, ob vorhandene Infrastruktur besser genutzt oder
optimiert werden kann (z. B. Förderung privater Solarenergie,
Speicherkapazitäten, Netzstabilität).
• Seit vielen Jahren müssen die Bewohner der Ortschaft
Libbesdorf mit den Auswirkungen des vorhandenen Windparks leben.
Es ist an der Zeit, dass nun auch andere Gebiete einen Beitrag
leisten und Libbesdorf „zur Ruhe“ kommt.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Aus diesem Grund sollen vor allem vorgeprägte Flächen, wie rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Es werden gesundheitliche Einschränkungen für Menschen und Tiere befürchtet. Der Abstand der Windenergieanlagen wird als zu gering eingeschätzt. Es wird angeregt, dass Flächenneuausweisungen nicht auf unberührte Natur treffen sollen, sondern auf bereits vorbelastete Flächen wie entlang von großen Verkehrstrassen oder Industriegebieten. Die Privilegierung der Windenergieanlagen bei Nichterreichung der Flächenziele wird als Nötigung und Erpressung empfunden. Es wird angeregt die Planungskonzeption nochmals zu überdenken und neu zu bewerten.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie weitere Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärmschutz, Schattenwurf, Entsorgung, Gefahrenstoffe, Rückbau, Bodeneingriffe, Grundwasserschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Inhalte der Bundesgesetzgebung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Untere Landesentwicklungsbehörde hat keine raumordnerischen Bedenken.
Untere
Immissionsschutzbehörde hat keine weiteren Anregungen. Sollten
Belange des Landkreises Jerichower Land betroffen sein behält
sich die untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises
Jerichower Land vor, diese zu prüfen und entsprechend
Stellung zu nehmen.
Der nachfolgende Hinweis ist zu beachten:
Gemäß §§ 1 und 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetztes
(BImSchG) sind Flächen so zu planen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen (u.a. Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen und Lichtimmissionen) auf schutzbedürftige
Nutzungen vermieden werden.
Wasserwirtschaftliche Belange sind nicht betroffen.
Keine Betroffenheit von Bodenflächen.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Grundsätzlich
geht von den Windenergieanlagen keine substantielle Schädigung
der Bau- und Kunstdenkmale aus. Aber in der teils flachen, teils
bergigen Kulturlandschaft unserer Region gibt es bedeutende
Stadtsilhouetten und exponierte Standorte von Kirchen, Burgen,
Schlössern und Klöstern, deren landschaftsbezogenes
Erscheinungsbild durch die in Gruppen auftretenden WEA erheblichen
Schaden erleiden.
Nach § 1 (1) Satz 2 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(DenkmSchG LSA) vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368, ber. 1992
S. 310), zuletzt geändert durch das 1.
Investitionserleichterungsgesetz vom 13.08.2002 (GVBl. LSA Nr.
44/2002), erstreckt sich der Schutz auf die gesamte Substanz eines
Kulturdenkmals einschließlich seiner Umgebung, soweit diese für
die Erhaltung, Wirkung, Erschließung und die wissenschaftliche
Forschung von Bedeutung ist.
Die Beeinträchtigungen durch WEA können sich auch negativ
auswirken auf die Städte oder Landschaften mit Bestrebungen, im
Tourismus besucherwirksam zu werben.
Zum
Vorranggebiet VIII (Güterglück)
In einer Entfernung von ca. 8 bis 9 km befinden sich zwei
überörtlich bedeutsame Bau- und Kunstdenkmäler.
Dabei
handelt es sich um die Sachgesamtheit Schloss Dornburg mit
Schloss, Wirtschaftshof, Gutspächterhaus, Taubentürme,
Schlossmauer und Alter und Neuer Garten.
Das Schloss Dornburg zählt zu den wichtigsten Beispielen der
Schlossbaukunst in Mitteldeutschland; in einer hochwasserfreien
Elbniederung gelegen und den zugehörigen Ort dominierend. Die
hochbarocke Dreiflügelanlage mit vorgelagertem Wirtschaftshof,
sowie Gartenpartien wurde von 1727 bis 1739 errichtet.
In Leitzkau befindet sich ein Denkmalbereich mit Schlössern,
Rittergütern, Stifts- und späterer Schlosskirche, Schloss
Neuhaus, den Resten von Schloss Althaus, Schloss Hobeck, dem
Amtshof von Althaus, Teilen der Wirtschaftsgebäude, Teilen der
Umfassungs- und Begrenzungsmauern, dem Tiergarten mit Fischteichen
und den Freiflächen. Leitzkau war wegen seiner günstigen Lage
bereits im 10. Jahrhundert der wichtigste Ausgangspunkt der
deutschen Missionierung und Kolonisierung ostelbischer Gebiete, in
diesem Zusammenhangund dadurch von herausragender historischer
Bedeutung. Erstmalige Erwähnung von Leitzkau im Jahr 995 als
kaiserliches Standquartier Ottos Ill. im Feldzug gegen die Wenden.
Die Schlossanlage wurde ab 1564 durch einen umfangreichen Ausbau
zur Renaissanceanlage — unter Einbeziehung von Teilen der
Klausur einschließlich der ehemaligen Stiftskirche — durch den
früheren Obristen Hilmar von Münchhausen (1512-1573), im
Wesentlichen fortgesetzt und bis etwa 1600 vollendet durch dessen
Sohn Statius (1555-1633).
Im Planungskonzept auf Seite 13 unter Punkt 2.1.4.8 UNESCO-Weltkulturerbestätten steht, dass diese „prinzipiell von einer Bebauung mit raumbedeutsamen Windenergieanlagen freizuhalten [sind], um ihren Status nicht zu gefährden. [...] Die Kernzone und die Pufferzone des Welterbegebietes "Gartenreich Dessau-Wörlitz“ werden zum Schutz des UNESCO-Weltkulturerbes vorsorglich von der Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen.“ Dies sollte nicht nur für Weltkulturerbestätten gelten sondern auf Bau- und Kunstdenkmale mit einer überörtlichen Bedeutung erweitert werden, die hier im Jerichower Land vorhanden sind. Der genannte und ausgeführte Punkt 2.2.7 (Planungskonzeption S. 22) zum Umgebungsschutz von Denkmälern sollte hier unbedingt Beachtung finden und ggf. eine Visualisierung angefertigt werden. Aus derzeitiger denkmalrechtlicher und denkmalpflegerischer Sicht würde die Errichtung von WEA in dem Vorranggebiet VIII, westlich von Güterglück, zu einer erheblichen Störung der Bau- und Kunstdenkmäler führen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Das Kriterium 2.2.7 "Umgebungsschutz von Denkmälern" der Planungskonzeption wurde für alle Denkmäler angewendet, die auf Ebene der Regionalplanung berücksichtigt werden. Dazu zählen, neben den UNESCO-Weltkulturerbestätten, die aufgrund ihrer denkmalfachlichen Wertigkeiten und besonderen öffentlichen Bedeutung vom Land Sachsen-Anhalt als "Gartenträume" bewerteten Gartenanlagen und Parks. Dornburg und Leitzkau gehören nicht dazu.
In der Entfernung von 6,5 km (Schloss Dornburg) bis 7,2 km (Schloss Leitzkau) zum Vorranggebiet Güterglück können Windenergieanlagen keine dominante und Unruhe stiftende Wirkung mehr entfalten, sondern eher silhouettenhaft wahrgenommen werden. Eine Beeinträchtigung der Denkmäler in Dornburg und Leitzkau kann ausgeschlossen werden.
Im Rahmen des Umgebungsschutzes von Denkmälern kommt es hauptsächlich auf die Sichtbeziehungen zum Denkmal an. Die denkmalfachliche Relevanz des Standortes, von dem aus das Denkmal ungestört wahrgenommen werden soll, muss mit der kulturhistorischen Bedeutung des Denkmals korrelieren. Geschützt sein kann der Blick auf das Denkmal, grundsätzlich jedoch nicht der Blick aus dem Denkmal. Aus dem Bereich Güterglück bestehen keine Sichtbeziehungen zu den Schlössern in Dornburg oder Leitzkau.
Im Bestands-Vorranggebiet Güterglück wurde am 13.12.2024 ein Windpark mit 13 Windenergieanlagen und einer Bauhöhe von 245,5 m genehmigt. Zugleich wurde eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Damit wurde dokumentiert, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der denkmalschutzfachlichen Belange des Bau- und Kulturdenkmalschutzes vorliegt. Da mit der geplanten Erweiterung des Vorranggebietes nach Nordosten die Entfernung zu den Baudenkmälern nicht geringer wird, ist keine Verschlechterung der Situation zu erwarten.
Ich bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf Sie zu. Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich sehr unterstütze.
Bei
der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete ist das Windfeld Nr. II
„Brehna/Roitzsch“ in westlicher Richtung nun etwas angepasst
und leider nicht so gelegen, dass auch meine Flächen für die
Windkraft nutzbar wären.
Die landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch, wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung. Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft blicken. Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG - Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Nach
raumordnerischer Einzelfallbewertung und Umweltprüfung erfolgte
die Abwägung zugunsten der Erweiterung des im STP Wind 2018
festgelegten Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie mit
der Wirkung von Eignungsgebieten Nr. I „Brehna/Roitzsch“ hin
zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie Nr. II
„Brehna/Roitzsch“ mit einer Gesamtfläche von 233 ha.
Ich bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des
geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf
Sie zu.
Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden
Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren
Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen
mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich
sehr unterstütze.
Bei der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete ist das Windfeld Nr.
II „Brehna/Roitzsch“ in westlicher Richtung nun etwas
angepasst und leider nicht so gelegen, dass auch meine Flächen
für die Windkraft nutzbar wären.
Die landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch,
wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen
vor Ort in den Gemeinden getroffen.
So partizipieren neben den Grundeigentümern auch die Anwohner und
Nachbarn von der Planung. Für unseren dörflichen Zusammenhalt
spielt das eine wichtige Rolle und lässt die Bürger etwas
zuversichtlicher in die Zukunft blicken.
Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und
Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG -
Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen,
wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für
die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann
ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die
Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die
Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten.
Referenz
1001496
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Jeder Wald ist wertvoll, bildet ein besonderes Mikroklima und versorgt das Grundwasser mit guter Qualität in der Grundwasserneubildung, ist Habitat für Flora und Fauna, Schattenspender, Erholungsort usw. ganz zu schweigen!
Wald produziert einen wichtigen Rohstoff -nachwachsend und in der Kaskadennutzung (erst stofflich, dann energetisch) sehr effizient, bindet dabei Kohlenstoff, Stäube etc. und produziert Sauerstoff, hält bei Starkregenereignissen besser als jede andere Bodennutzung viel Wasser in der Fläche (und im Boden) zurück und gibt dieses allmählich ab.
Wald ist in der Lage, Wind- und Wassererosion zu vermindern!
Die größeren Waldbestände im Land Sachsen-Anhalt leisten einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität.
Intakte Wälder bieten zudem zahlreichen Tier- und Pflanzenarten Lebensraum. Auf Grund dessen steigt der Wert der Landschaft für die Erholungsnutzung. Zudem stellt auch die Wasserreinigung und -speicherung des Waldbodens eine bedeutende Ökosystemdienstleistung für den Menschen dar, insbesondere zur Trinkwassernutzung. Hierbei besteht eine besondere Wirkbeziehung zwischen den Schutzgütern Flora, Klima/Luft, Wasser und Boden. Für den Erhalt bzw. Aufbau des ökologischen Verbundsystems gilt es entsprechend. Ebenfalls für die Vorranggebiete für Natur und Landschaft .
Intakte Waldbestände sind im waldarmen Land Sachsen-Anhalt unverzichtbar!
Die geplante Waldmehrung auf geeigneten Grenzertragsböden, Ödland oder Brachflächen wird heute schon durch das Ausweisen von Windparks oder Photovoltaikflächen auf diesen Flächen unterlaufen! Sogar auf ausgewiesenen Vorbehaltsflächen für die Forstwirtschaft!
Wälder sind gesetzlich durch das Bundes - und das Landeswaldgesetz geschützt! Erbitte hiermit auch die Auflistung der Wälder bei z.B. den geschützten Landschaftsbestandteilen und/oder Naturschutzteilen.
Wald darf nicht zur Suchraumkulisse für Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie erklärt werden.
Begründung:
1. alle bisher etablierten Ausgleichs- und Ersatzflächen von Waldinanspruchnahme durch andere Nutzungen der vormaligen Waldfläche wären ebenfalls schützenswert, da sie sehr oft als Ersatz für ebensolche Wälder in aufwändiger Abstimmung zwischen zahlreichen Behörden und Eigentümern/Bewirtschaftern unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel, Pflanzgut (Saatgut), Manpower etc. geschaffen wurden. Sie sollen die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion der ersetzten Waldflächen übernehmen.
2. gerade in den Bereichen der glazial geschaffenen Landschaften sind die windreichsten verfügbaren Standorte meistens waldbedeckte Hügel oder Moränen in ansonsten besseren Standorten für die Landwirtschaft in deren Umgebung, welche wegen geringerer Bodenwertzahlen und/oder schlechterer Wasserversorgung mit Wald bedeckt sind. Oft sind dies die naturnächsten Habitate in einer sonst oft "ausgeräumten Agrarlandschaft", haben sich als Rückzugsort für Greifvögel, andere Vögel, Fledermäuse, Insekten und Tiere bewährt! Sie sind die wichtigsten Trittsteinbiotope für das Ökologische Verbundsystem und bedürfen des Schutzes, um eine weitere Verarmung der Landschaft, des Klimas und der Artenvielfalt vorzubeugen.
3. alle Aueähnlichen Standorte sind zu schützen. Auen sind in D und der EU, auch in Sachsen-Anhalt wegen ihrer Fruchtbarkeit kaum noch bewaldet, wenigstens die kläglichen "Reste" der Auenwälder und flussbegleitenden Habitate sollten wir komplett erhalten.
4. der Ruf nach der Etablierung von Windparks in von Borkenkäfern, Trockenheit, Pilzen, Stürmen etc. zusammengebrochenen Waldteilen ist nicht zielführend, da im Landeswaldgesetz eine Wiederaufforstung nach allerspätestens 3 Jahren vorgeschrieben ist. Außerdem gilt für geplante Windräder im Wald dasselbe, wie für die mittlerweile zahlreichen Trassen für Strom, Gas, Wasser etc.
Im Wald muss im Gegensatz zur Landwirtschaft eine unverhältnismäßig große Fläche, welche aus der Bewirtschaftung entlassen werden muss (abhängig von der Trassenbreite, der Rotorenüberstreichenden Fläche etc.) etwa das 3-12 fache vorgehalten werden, um die selbe Energiemenge zu erzeugen.
Das wäre im ohnehin schon waldarmen Land unverhältnismäßig.
Außerdem ist schon in §1 Absatz 1 BNatSchG die Pflicht zur Unterlassung von vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft festgeschrieben. Das gilt umso mehr für seltene Habitate, zu welchen die unterschiedlichen Wälder in Sachsen-Anhalt zweifelsfrei gehören. Das wichtige Waldinnenklima würde durch Windräder im Wald erheblich beeinträchtigt werden, was nach Bundeswaldgesetz unbedingt zu vermeiden ist.
Referenz
1001207
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Ich bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf Sie zu. Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich sehr unterstütze.
Bei
der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete ist das Windfeld Nr. II
„Brehna/Roitzsch“ in westlicher Richtung nun etwas angepasst
und leider nicht so gelegen, dass auch meine Flächen für die
Windkraft nutzbar wären.
Die landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch, wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung. Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft blicken. Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG - Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten
Referenz
1001496
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet XIX
WEA verursachen nicht nur Lärm, sondern auch durch Infraschall, Schattenschlag und Abrieb die Natur und die Menschen massiv beeinträchtigen.
Freilegen, Aufbereitung und Versiegeln von Flächen für Errichtung von WEA verursacht Schaden im Ökosystem und im natürlichen Wasserkreislauf in riesigem Ausmaß.
Unverantwortlich, Gebiete dieser Art, die einen so wichtigen Beitrag für die Landschaft, Tierwelt und Lebensqualität der Menschen leisten, zu zerstören. Es sollte alles getan werden, um Pflanzen und Tieren den Lebensraum und natürlichen Wasserkreislauf zu erhalten.
WEA liefern immer nur vom Wetter abhängigen Strom
Ggf. ist Zukauf aus anderen Quellen, auch aus Nachbarländern erforderlich.
Wälder liefern einen entscheidenden Beitrag für die Luftqualität (CO2-Verarbeitung) und dürfen nicht gerodet werden.
Von der Zerstörung der Umwelt werden lediglich Einzelne profitieren.
Rückbau und Entsorgung, die irgendwann erforderlich sind, stellen unglaubliche Last für nachfolgende Generationen dar.
Das Vorhaben muss unbedingt gestoppt werden. Ich hoffe und wünsche sehr, dass alle Aktivitäten zum Erhalt des o.g. Landschaftsgebietes erfolgreich sind und die Entscheider sich ihrer Verantwortung für dieses wichtige Öko-System bewusst werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Rückbauverpflichtung usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet XXXII
WEA verursachen nicht nur Lärm, sondern auch durch Infraschall, Schattenschlag und Abrieb die Natur und die Menschen massiv beeinträchtigen.
Freilegen, Aufbereitung und Versieglen von Flächen für Errichtung von WEA verursacht Schaden im Ökosystem und im natürlichen Wasserkreislauf in riesigem Ausmaß.
Unverantwortlich, Gebiete dieser Art, die einen so wichtigen Beitrag für die Landschaft, Tierwelt und Lebensqualität der Menschen leisten, zu zerstören. Es sollte alles getan werden, um Pflanzen und Tieren den Lebensraum und natürlichen Wasserkreislauf zu erhalten.
WEA liefern immer nur vom Wetter abhängigen Strom
Ggf. ist Zukauf aus anderen Quellen, auch aus Nachbarländern erforderlich.
Wälder liefern einen entscheidenden Beitrag für die Luftqualität (CO2-Verarbeitung) und dürfen nicht gerodet werden.
Von der Zerstörung der Umwelt werden lediglich Einzelne profitieren.
Rückbau und Entsorgung, die irgendwann erforderlich sind, stellen unglaubliche Last für nachfolgende Generationen dar.
Das Vorhaben muss unbedingt gestoppt werden. Ich hoffe und wünsche sehr, dass alle Aktivitäten zum Erhalt des o.g. Landschaftsgebietes erfolgreich sind und die Entscheider sich ihrer Verantwortung für dieses wichtige Öko-System bewusst werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Rückbauverpflichtung usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Ich bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf Sie zu. Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich sehr unterstütze.
Bei
der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete ist das Windfeld Nr. II
„Brehna/Roitzsch“ in westlicher Richtung nun etwas angepasst
und leider nicht so gelegen, dass auch meine Flächen für die
Windkraft nutzbar wären.
Die landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch, wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung. Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft blicken. Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG - Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten
Referenz
1001496
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Im
1. Entwurf ist in unmittelbarer Nähe zu den Ortschaften Gerlebogk
und Cörmigk das Vorranggebiet VII „Gröbzig/Dohndorf“ mit
einer Größe von 120 ha ausgewiesen. Aus Sicht der Stadt Könnern
sind die mit der möglichen Errichtung von Windenergieanlagen
verbundenen Beeinträchtigungen für die Ortschaften so gering wie
möglich zu halten.
Besondere Schutzbedarfe bestehen in der Umgebung aus folgenden
Gründen:
1. Naturschutzgebiete und Artenvorkommen
In der Nähe befinden sich die Wiendorfer Teiche, die ein
bedeutendes Rückzugs- und Brutgebiet für zahlreiche
Wasserwildvögel darstellen. Auch temporär rastende Kraniche
wurden hier regelmäßig festgestellt. Windenergieanlagen in
unmittelbarer Nähe können durch Kollisionsrisiken und Störungen
erhebliche Beeinträchtigungen für diese sensiblen Arten
verursachen.
2. Naherholungsfunktion
In Gerlebogk befindet sich ein Strandbad, das eine wichtige
Funktion für die örtliche Naherholung und Freizeitgestaltung
erfüllt. Ein Windpark in unmittelbarer Nachbarschaft könnte die
Attraktivität und Nutzung des Strandbades erheblich
beeinträchtigen.
3. Schlagschatten
Durch das geplante Repowering vergrößern sich die Bauhöhen der
Windenergieanlagen. Es ist zu prüfen, wie sich dies auf die
Entstehung von Schlagschatten auswirkt. Eine Beeinträchtigung der
Ortschaften ist unbedingt zu vermeiden.
4.
Sonderlandeplatz Cörmigk
In Cörmigk befindet sich ein Sonderlandeplatz für Motorschirme.
Auf Grund der Schließung des Flugplatz Köthen ist anzunehmen,
dass sich das Verkehrsaufkommen auf dem Sonderlandeplatz Cörmigk
zukünftig erhöht. Eine Beeinträchtigung der
Luftverkehrssicherheit während Starts und Landungen vom
Sonderlandeplatz Cörmigk durch das beabsichtigte Vorhaben ist zu
vermeiden.
Grundsätzlich
haben die Ortschaftsräte der Ortschaften Gerlebogk und Cörmigk
mich beauftragt, Ihnen mitzuteilen, dass eine grundsätzliche
Ablehnung gegenüber der Vielzahl von geplanten Windkraftanlagen
besteht.
Vor diesem Hintergrund bittet die Stadt Könnern darum, bei der
weiteren Planung und Abwägung sicherzustellen,
dass ausreichende Abstände zur Ortslage Gerlebogk und insbesondere zum Strandbad eingehalten werden,
dass die Auswirkungen auf die Schutzgebiete und die dort vorkommenden Vogelarten durch eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung bewertet und minimiert werden,
dass eine Beeinträchtigung der anliegenden Ortschaften durch Schlagschatten ausgeschlossen ist,
dass die Verkehrssicherheit des Sonderlandeplatz nicht gefährdet wird,
dass Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen verbindlich festgelegt werden.
Die Stadt Könnern regt an, das Vorranggebiet VII nur unter Berücksichtigung dieser Belange in der endgültigen Fassung des Sachlichen Teilplans zu bestätigen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch die Einhaltung der Pufferzone von 1.000 m zur im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebieten und Sondergebieten, die der Erholung dienen, vorsorglich Rechnung getragen. Das Sondergebiet "Wochenendhausgebiet" am Gerlebogker See ist über 1.300 m entfernt.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
zu 4. Der Sonderlandeplatz (für Motorschirme) befindet sich in über 1.000 m Entfernung und ist vom Vorranggebiet nicht betroffen. Die obere Luftfahrtbehörde hat keine Bedenken geäußert. Die Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg,“insbesondere gegen die Errichtung
von Windrädern im Planungsgebiet „Schmerz“
sowie gegen die Ausweisung des Planungsgebietes „Schmerz“
als Vorranggebiet (Planungsgebiet 34) sowie gegen das ZAV der
Gemeinde Muldestausee
Begründung
Ich bin Einwohner der Gemeinde Schköna. Gemäß den Planungen sollen die Windräder in unmittelbarer Nachbarschaft der Gemeinde errichtet werden.
Die Gesundheit der Menschen sollte in allen Belangen an oberster Stelle stehen. Diesen Grundsatz sehe ich wegen zu geringer Abstände zu Wohngebäuden nicht gewährleistet.
Erläuterung: Es sollte Übereinstimmung bestehen, dass Dauerlärm sowie die dauerhafte Einwirkung von Infraschall auf den menschlichen Organismus krank machen.
Für das genannte Gebiet ist der Öffentlichkeit bislang keine Schallprognose zugänglich. Von Windrädern erzeugter Infraschall wird offenkundig bislang gar nicht in Schallprognosen einbezogen.
Es ist somit nicht erkennbar, dass insoweit bestehende Vorgaben des Lärmschutzes eingehalten werden. Insbesondere aufgrund des zu erwartenden Dauerlärms sowie aufgrund des dauerhaft erzeugten Infraschalls befürchte ich Schädigungen meiner Gesundheit sowie die der anderen Bewohner der Gemeinde. Schallmessungen an bereits bestehenden Standorten belegen, dass der Grenzwert für hörbaren Schall von 40 Db im Abstand von 1000m zur Anlage regelmäßig und auf Dauer überschritten wird. Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Höhe zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem Niveau aus den Anfangsjahren stehen. Man muss nicht Wissenschaftler sein, um zu verstehen, dass mit zunehmender Höhe der Anlagen, eine viel weitere Ausbreitung des Schalls verbunden ist (bzw. bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet).
Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des anlagenspezifischen Geräuschpegels willkürlich festgelegt wird. Gleiches trifft für den Schlagschatten zu.
Es ist daher eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden Gelände definiert.
Nur weil bestehende Gutachten aus dem EU-Ausland, über schädliche Auswirkungen von Infraschall auf den menschlichen Organismus, nicht in Deutschland anerkannt werden ( aber auch nicht überprüft werden ) kann man nicht schlußfolgern, dass es keine Auswirkungen geben würde.
Es sei erwähnt, dass im militärischen Bereich sogar erforscht wird, wie Infraschall als Waffe gegen Menschen eingesetzt werden kann. Wodurch belegt wird, dass Infraschall auf Menschen einwirkt.
2. Es ist nicht hinnehmbar, dass Wald zerstört wird.
Um die Pläne im genannten Gebiet zu verwirklichen, müssten Waldflächen in erheblichem Umfang gerodet werden. Die Waldflächen befinden sich zudem im „Naturpark Dübener Heide“. Die Bestimmungen, die in der Verordnung des Landes Sachsen Anhalt vom 20. Juni 2002 , zur Gründung des Naturparks festgelegt wurden, haben vordergründig den Schutz des betreffenden Gebietes vor zerstörenden Eingriffen sowie den Zusammenhalt des Gebietes zum Ziel. Die Errichtung von Windrädern am geplanten Standort ist mit dem Schutzgedanken der Bestimmungen dieser Verordnung nicht vereinbar !
Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass Bundesverfassunggericht mit seiner Entscheidung vom 27. September 2022 , gegen ein generelles Verbot für die Errichtung von Windrädern im Wald in den Landesgestzen, auch meinte, dass dies für Schutzgebiete oder Naturparks gelte.
Die vielfältigen positiven Auswirkungen des Waldes auf Klima und Menschen sollten unbestritten sein. Beispielhaft wären zu nennen, die Funktion des Waldes
als Wasserspeicher, Sauerstoffproduzent, Kohlendioxidsenker,
Erholungsbereich für Menschen sowie
Lebensraum für Tiere, Insekten und Pflanzen
Hingegen
würden Rodungen, Wegebau und Errichtung von Windrädern zur
Zerstörung des Waldes führen. Beispielhaft wären zu nennen
- Beschleunigung der Auflösungsprozesse im verbleibenden Wald,
- Bodenverdichtung,
- Austrocknung,
- Zerstörung des Lebensraums von Tieren, Insekten und Pflanzen
und somit
- das Sterben von Tieren, Insekten und Pflanzen .
Dies kann auch nicht durch Aufforstung von Ersatzflächen an anderer Stelle verhindert werden. Zu erwähnen wäre, dass die Aufforstung von Ersatzflächen für die Öffentlichkeit vollkommen intransparent gestaltet wird. Für den interessierten Bürger ist nicht oder nur mit viel bürokratischem Aufwand nachvollziehbar, für welche zerstörte Waldfläche an welcher Stelle, in welcher Größe und mit welchem Ergebnis, Ersatz aufgeforstet wurde.
Es ist nicht hinnehmbar dass die betreffenden Waldflächen im Naturpark für die Errichtung von Windrädern geopfert werden ! Waldzerstörung ist kein Klimaschutz !
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Änderung
des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erforderlich
Das gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz geforderte
bundesweite Flächenziel von etwa 2% (zeitlich gestaffelt) wird
von den Ländern „nach Schema F“ auf jeden Landkreis
übertragen. Besonderheiten und Stand der Landkreise in Sachen
alternativer Energiegewinnung werden nur unzureichend
berücksichtigt. Das Gesetz bedarf einer dringenden Reform. Dafür
sprechen sich nicht nur Verbände wie z.B. der NABU Sachsen-Anhalt
oder Landkreisverwaltungen, wie z.B. der Landkreis Leipzig Land
aus. Sogar die Ministerpräsidenten der ostdeutschen Bundesländer
haben sich auf ihrer Tagung am 25. September 2025 in Weimar dafür
ausgesprochen.
Es ist nicht hinnehmbar, dass Forderungen von Verbänden, aus der Politik sowie neue Erkenntnisse der Wissenschaft, hin zu einer vernünftigen Änderung der bestehenden Vorgaben nicht beachtet werden!
Es ist nicht hinnehmbar, dass immer mehr neue Flächen geopfert werden. Meines Erachtens sollten vorrangig Gebiete ausgebaut werden, welche ohnehin schon infrastrukturell belastet sind. Wie z.B. entlang von Autobahnen, Bahntrassen, oder nahe bei Industriegebieten.
In der betreffenden Region beträgt der Abstand zwischen benachbarten Dörfern und Siedlungen in der Luftlinie oft nur wenige Kilometer. Ein Gebiet dieser Dichte von benachbarten Ortschaften, noch dazu in einem Naturpark, ist nach meiner Auffassung für die Errichtung von Windrädern vollkommen ungeeignet.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Forderung nach Änderung von Bundesgesetzen ist kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet XIX
Freilegen, Aufbereitung und Versiegeln von Flächen für Errichtung von WEA verursacht erhebliche Umweltschäden.
Errichtung und Betreiben von WEA beeinträchtigt den natürlichen Wasserkreislauf und das gesamte Ökosystem.
WEA liefern immer nur vom Wetter abhängigen Strom
Ggf. ist Zukauf aus anderen Quellen, auch aus Nachbarländern erforderlich.
Wälder liefern einen entscheidenden Beitrag für die Luftqualität (CO2-Verarbeitung) und dürfen nicht gerodet werden.
Von der Zerstörung der Umwelt werden lediglich Einzelne profitieren.
WEA verursachen nicht nur Lärm, auch Abrieb
Rückbau und Entsorgung, die irgendwann erforderlich sind, stellen unglaubliche Last für nachfolgende Generationen dar.
Das Vorhaben muss unbedingt gestoppt werden. Ich hoffe und wünsche sehr, dass alle Aktivitäten zum Erhalt des o.g. Landschaftsgebietes erfolgreich sind und die Entscheider sich ihrer Verantwortung für dieses wichtige Öko-System bewusst werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Rückbauverpflichtung usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Ich bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf Sie zu. Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich sehr unterstütze.
Bei
der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete ist das Windfeld Nr. II
„Brehna/Roitzsch“ in westlicher Richtung nun etwas angepasst
und leider nicht so gelegen, dass auch meine Flächen für die
Windkraft nutzbar wären.
Die landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch, wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung. Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft blicken. Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG - Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten
Referenz
1001496
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf Sie zu. Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich sehr unterstütze.
Bei
der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete ist das Windfeld Nr. II
„Brehna/Roitzsch“ in westlicher Richtung nun etwas angepasst
und leider nicht so gelegen, dass auch meine Flächen für die
Windkraft nutzbar wären.
Die landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch, wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung. Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft blicken. Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG - Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten
Referenz
1001496
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf Sie zu. Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich sehr unterstütze.
Bei
der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete ist das Windfeld Nr. II
„Brehna/Roitzsch“ in westlicher Richtung nun etwas angepasst
und leider nicht so gelegen, dass auch meine Flächen für die
Windkraft nutzbar wären.
Die landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch, wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung. Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft blicken. Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG - Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten
Referenz
1001496
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf Sie zu. Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich sehr unterstütze.
Bei
der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete ist das Windfeld Nr. II
„Brehna/Roitzsch“ in westlicher Richtung nun etwas angepasst
und leider nicht so gelegen, dass auch meine Flächen für die
Windkraft nutzbar wären.
Die landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch, wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung. Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft blicken. Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG - Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten
Referenz
1001496
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf Sie zu. Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich sehr unterstütze.
Bei
der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete ist das Windfeld Nr. II
„Brehna/Roitzsch“ in westlicher Richtung nun etwas angepasst
und leider nicht so gelegen, dass auch meine Flächen für die
Windkraft nutzbar wären.
Die landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch, wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung. Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft blicken. Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG - Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten
Referenz
1001496
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Es sind keine wahrzunehmenden Belange in Zuständigkeit des Referates 404 – Wasser – berührt.
Hinweise
Gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 WG LSA sind Maßnahmen, die die
Deichunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren
oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen können,
verboten. Nach § 97 Abs. 2 S. 1 WG LSA dürfen Anlagen der Ver-
und Entsorgung, der Be- und Entwässerung sowie Anlagen des
Verkehrs in einer Entfernung bis zu zehn Metern, ausgehend von der
jeweiligen wasser- und landseitigen Grenze des Deiches, nicht
errichtet oder wesentlich geändert werden; für sonstige Anlagen
jeder Art gilt dies in einer Entfernung bis zu 50 Metern. Gemäß
§ 97 Abs. 3 S. 1 WG LSA kann die Wasserbehörde zur Befreiung vom
Verbot des Absatzes 2 Ausnahmen genehmigen, wenn Anlagen der Ver-
oder Entsorgung, der Be- oder Entwässerung oder des Verkehrs
betroffen sind oder wenn das Verbot im Einzelfall zu einer
offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Ausnahme mit den Belangen der Deichsicherheit vereinbar ist.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Hinweise betreffen das Vorhabenzulassungsverfahren.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Im Planungsbereich Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg befinden sich z.B. verschiedene Funkstellen der Bundeswehr, eine Jettiefflugstrecke (ED-R1 150), Hubschraubertiefflugstrecken sowie der Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Holzdorf. Punkte, welche die militärische Luftfahrt oder auch Funkstellen betreffen, können besonders bei Windvorranggebieten zu Konfliktpotenzial führen.
Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Holzdorf / Beeinträchtigung der MVA1-Höhen und Luftverkehr: Zuständigkeitsbereiche militärischer Flugplätze sind im militärischen Luftfahrthandbuch (mil AIP) samt Koordinaten veröffentlicht. In diesen Bereichen müssen Einzelfallprüfungen erfolgen, um zu klären ob der Flugbetrieb und die Sicherheit des Luftverkehrs durch Luftfahrthindernisse (wie WEA) eingeschränkt bzw. gefährdet wird. Es können sich auch Bauhöhenbeschränkungen aufgrund der am Flugplatz zugrunde liegenden Radarkursführungsmindesthöhe (Minimum Vectoring Altitude, MVA) ergeben.
Hubschraubertiefflugstrecken: Die Hubschraubertiefflugstrecken sind eigens dafür eingerichtet, um im Rahmen von einsatzvorbereitender Ausbildung und Weiterbildung die Besatzungen unter den besonderen Bedingungen des bodennahen Luftraums zu qualifizieren und somit die Einsatzbereitschaft der Hubschrauberkräfte zu erhalten. Durch die Festlegung von Sicherheitskorridoren wird dem militärischen Erfordernis der notwendigen Hindernisfreiheit bei Hubschraubertiefflügen Rechnung getragen. Nach den militärischen Sicherheitsvorgaben ist ein Bauvorhaben in diesen Korridoren (mit einer festgelegten Breite von drei km), die aufgrund ihres Hindernischarakters eine konkrete Gefahr für den Flugbetrieb darstellen, die Zustimmung zu versagen. Andernfalls würde die sichere Durchführung des Flugbetriebs erheblich beeinträchtigt.
Jettiefflugstrecken: Flugbeschränkungsgebiet ED-R 150 für das militärische Nachttiefflugstreckensystem (NLFS) für Strahlflugzeuge. Ab einer Bauhöhe von 213 m über Grund ist eine Einzelfallprüfung von WEA-Vorhaben erforderlich.
Interessengebiet Luftverteidigungsanlage (LV-Radaranlage) Holzdorf: Das Interessengebiet beträgt 20 km um den Standort der Luftverteidigungsradaranlage Holzdorf. Eine nähere Prüfung von WEA-Vorhaben ist erforderlich, sobald diese in den Erfassungsbereich der LV-Radaranlage hineinragt. In der Regel sind Realisierungsperspektiven durch Verschiebungen von WEA (bei Windparks) möglich, insofern der entsprechend geforderte Separationsabstände von WEA in Bezug auf die Luftverteidigungsradaranlage eingehalten werden kann.
Interessengebiet Funkdienststelle Bundeswehr Schönewalde und Holzdorf: Hier können Windparkvorhaben entgegenstehen, sind aber aufgrund der eher kleinteilig betroffenen Räume kein konkretes Ausschlusskriterium. Lediglich wenn eine WEA die Verbindung stört, kann es zu Ablehnungen kommen. Dieser Belange kann erst im entsprechenden Genehmigungsverfahren geprüft werden.
Interessengebiet Emissionsschutzzone Standortübungsplatz Holzdorf und Truppenübungsplatz Altengrabow: Im Rahmen des Immissionsschutzes ist eine abschließende Aussage erst im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich. Eine Beeinträchtigung des Übungsbetriebes durch zusätzlich entstehenden Lärm (ausgehend von Windenergieanlagen) und damit ggf. Überschreitung der gültigen Lärmwerte wird nicht hingenommen und kann zur Ablehnung der WEA führen.
Militärstraßengrundnetz - Im Zuge der Planungen kann es in Ausnahmefällen zum Bau oder Veränderungen von Straßenverläufen des Militärstraßengrundnetzes der Bundeswehr kommen, wodurch einer Betroffenheit entsteht. Aus diesem Grunde ist auch hier die Bundeswehr im weiteren Verlauf des Verfahrens zu beteiligen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
•
Zuständigkeitsbereich
militärischer Flugplatz Holzdorf
• MVA --- Sektor SH5 (max. Bauhöhe: 271m NHN2; eventuell
geringere Höhen aufgrund von Instrumentenverfahren)
• Interessengebiet Luftverteidigungsanlage Holzdorf
• Interessengebiet Funkdienststelle Bundeswehr Schönewalde
• Militärstraßengrundnetz
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Annaburg
I
• Zuständigkeitsbereich militärischer Flugplatz Holzdorf
• MVA-Sektor SH5 (max. Bauhöhe: 271m NHN; eventuell geringere
Höhen aufgrund von Instrumentenverfahren)
• Interessengebiet Luftverteidigungsanlage Holzdorf
• Interessengebiet Emissionsschutzzone Standortübungsplatz
Holzdorf
• Interessengebiet Funkdienststelle Bundeswehr Schönewalde und
Holzdorf
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
•
Zuständigkeitsbereich
militärischer Flugplatz Holzdorf
• MVA-Sektor SH5 (max. Bauhöhe: 271m NHN; eventuell geringere
Höhen aufgrund von Instrumentenverfahren)
• Interessengebiet Funkdienststelle Bundeswehr Holzdorf
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
•
Zuständigkeitsbereich
militärischer Flugplatz Holzdorf
• MVA-Sektor SH5 (max. Bauhöhe: 271m NHN; eventuell geringere
Höhen aufgrund von Instrumentenverfahren)
• Interessengebiet Luftverteidigungsanlage Holzdorf
• Interessengebiet Funkdienststelle Bundeswehr Schönewalde
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
•
Zuständigkeitsbereich
militärischer Flugplatz Holzdorf
• MVA-Sektor SH5, östlicher Randbereich (max. Bauhöhe: 271m
NHN; eventuell geringere Höhen aufgrund von
Instrumentenverfahren)
• MVA-Sektor SH4, westlicher Teil (max. Bauhöhe: 320m NHN;
eventuell geringere Höhen aufgrund von Instrumentenverfahren)
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Gadegast
V
• 2 Hubschraubertiefflugstrecken
• Zuständigkeitsbereich militärischer Flugplatz Holzdorf
• MVA-Sektor SH4 (max. Bauhöhe: 320m NHN; eventuell geringere
Höhen aufgrund von Instrumentenverfahren)
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
•
Zuständigkeitsbereich
militärischer Flugplatz Holzdorf
• MVA-Sektor SH4 (max. Bauhöhe: 320m NHN; eventuell geringere
Höhen aufgrund von Instrumentenverfahren
• Militärstraßengrundnetz
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
•
Zuständigkeitsbereich
militärischer Flugplatz Holzdorf
• MVA-Sektor SH4 (max. Bauhöhe: 320m NHN; eventuell geringere
Höhen aufgrund von Instrumentenverfahren
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
•
Zuständigkeitsbereich
militärischer Luftverkehr Flugplatz Holzdorf
• MVA-Sektor SH2 (max. Bauhöhe: 656m NHN)
• Hubschraubertiefflugstrecke (äußere südliche Spitze der
Fläche)
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Coswig Nord III
Zuständigkeitsbereich
militärischer Luftverkehr Flugplatz Holzdorf
• MVA- Sektor SH1 (max. Bauhöhe: 683m NHN)
• Militärstraßengrundnetz
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Schmerz
XIX
• Zuständigkeitsbereich militärischer Luftverkehr Flugplatz
Holzdorf
• MVA- Sektor SH1 (max. Bauhöhe: 683m NHN)
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
•
Zuständigkeitsbereich
militärischer Luftverkehr Flugplatz Holzdorf
• MVA- Sektor SH1 (max. Bauhöhe: 683m NHN)
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
•
Zuständigkeitsbereich
militärischer Luftverkehr Flugplatz Holzdorf
• MVA- Sektor SH1 (max. Bauhöhe: 683m NHN)
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
•
Interessengebiet
Emissionsschutzzone Truppenübungsplatz Altengrabow
• Jettiefflugstrecke ED-R 150
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Betroffenheit der Jettiefflugstrecke ED-R 150
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Betroffenheit der Jettiefflugstrecke ED-R 150
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Im Zuge der Planungen kann es in Ausnahmefällen zum Bau oder Veränderungen von Straßenverläufen des Militärstraßengrundnetzes der Bundeswehr kommen, wodurch einer Betroffenheit entsteht. Aus diesem Grunde ist auch hier die Bundeswehr im weiteren Verlauf des Verfahrens zu beteiligen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Planungskonzeption
2.1.4.22 Windenergienutzung hindernde Belange, 7. Punktaufzählung:
6 km Radarzone Militärflugplatz Schönewalde-Holzdorf:
Das Interessengebiet „LV-Radaranlage‘‘ beträgt 20 km um den
Standort der Luftverteidigungsradaranlage Holzdorf.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Entsprechend der Planungskonzeption (Kapitel 2.1.4.22) sind Flächen, deren Belange die Nutzung der Windenergie sehr behindern werden, vor vornherein für die Ermittlung von geeigneten Vorranggebieten ausgeschlossen worden, u.a. die Radarzone Militärflugplatz Holzdorf mit einem Radius von 6 km. Diese Zone wurde konsequent in allen bisherigen Planungen für die Windenergie von Vorranggebieten freigehalten, da hier jede Windenergieanlage störenden Einfluss auf Reichweite und Genauigkeit hat.
Die Belange der Luftverteidigungsradaranlage Holzdorf sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Planungskonzeption
2.1.4.22 Windenergienutzung hindernde Belange, 8.
Punktaufzählung:
Bauschutzbereich Militärflugplatz Schönewalde-Holzdorf (umfasst
die MVA-Zone SH5 mit maximaler Bauhöhe von 251 m NHN):
Bauschutzbereiche dienen der Hindernisüberwachung eines
Flugplatzes gem. §12 LuftVG und bedürfen der luftrechtlichen
Genehmigung. Ein Bauschutzbereich ist eine gesetzlich definierte
Zone um einen Flughafen oder Flugplatz, in der bestimmte Bauwerke
oder Anlagen nur unter strengen Auflagen und mit Genehmigung
errichtet werden dürfen, um die Sicherheit des Flugbetriebs zu
gewährleisten. Der Bereich dient der Überwachung von
Luftfahrthindernissen und soll Kollisionen mit Flugzeugen
verhindern, indem er Höhengrenzen und Abstände festlegt. Er
umfasst in der Regel die Start- und Landebahnen,
Sicherheitsflächen, Anflugsektoren und den Flughafenbezugspunkt.
Die Radarführungsmindesthöhe (§ 14 LuftVG), kurz MVA für
Minimum Vectoring Altitude, ist eine flugbetriebliche, technische
Vorgabe und beschreibt die niedrigste Höhe über dem
Meeresspiegel, die für die Radarführung von Flügen nach
Instrumentenflugregeln unter Berücksichtigung der
Sicherheits-mindesthöhe über Grund und der Luftraumstruktur
innerhalb eines festgelegten Gebietes genutzt werden darf.
Auch wenn sich der Bauschutzbereich des Flugplatzes Holzdorf u.a. innerhalb des MVA-Sektors SH 5 befindet, handelt es sich um zwei unterschiedliche und getrennt voneinander zu betrachtende militärische Belange.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Wird umformuliert: Vorsorglich ausgeschlossen wurde MVA-Zone SH5.
Hinweise:
Abweichende Angaben von Bauhöhen (MVA) zu früheren
Stellungnahmen:
Gemäß der seit 9. Juli 2024 geänderten Rechtslage des § 16b
Abs. 7 BImSchG erfolgte bis 14.08.2025 in den Fällen des Satzes 3
keine nochmalige Prüfung luftverkehrsrechtlicher und
militärischer Belange bei Änderungen der Antragsparameter. Diese
normativen Änderungsspannen waren daher zu berücksichtigen. Die
mögliche nachträgliche Veränderung des Standorts der Anlage um
bis zu 8 Meter in alle Richtungen sowie eine Erhöhung der
Gesamthöhe um bis zu 20 Meter wurde in die fachliche Bewertung
einbezogen.
Nach mehr als einem Jahr wurden die Absätze 7 bis 9 des § 16b
BImSchG nun wieder geändert und traten am 15.08.2025 in Kraft.
Ein Sicherheitszuschlag (Puffer) von 20 Metern vertikal bzw. 8 m
lateral ist seit diesem Tag nicht mehr anzuwenden.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Zielfestlegung 4.3.4-1 Satz 7 und Begründung wird entfernt, da die Belange der militärischen Flugsicherung im Vorhabenzulassungsverfahren geprüft werden.
Für das Vorhaben gibt es derzeit keine Schallprognose. Von Windrädern erzeugter Infraschall wird offenkundig bislang gar nicht in Schallprognosen einbezogen. Es ist somit nicht erkennbar, dass bestehende Vorgaben des Lärmschutzes eingehalten werden.
Insbesondere aufgrund des zu erwartenden Dauerlärms sowie aufgrund des dauerhaft erzeugten Infraschalls befürchte ich Schädigungen meiner Gesundheit sowie die der anderen Bewohner. Schallmessungen an bereits bestehenden Standorten belegen, dass der Grenzwert für hörbaren Schall von 40 Db im Abstand von 1000m zur Anlage dauerhaft überschritten wird. Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit größerer Höhe zu.
Um die Pläne im genannten Gebiet zu verwirklichen müssten große Waldflächen gerodet werden. Die Waldflächen befinden sich in einem Naturpark. Dem „Naturpark Dübener Heide“. Die Bestimmungen, gemäß der Verordnung des Landes Sachsen Anhalt vom 20. Juni 2002 , die zur Gründung des Naturparks festgelegt wurden, haben den Schutz des Gebietes vor zerstörenden Eingriffen sowie den Zusammenhalt des Gebietes zum Ziel. Die Errichtung von Windrädern am geplanten Standort ist mit dem Schutzgedanken der Bestimmungen dieser Verordnung nicht vereinbar! Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2022, gegen ein generelles Verbot für die Errichtung von Windrädern im Wald in den Landesgesetzen, auch meinte, dass dies für Schutzgebiete oder Naturparks gelten solle.
Die
vielfältigen positiven Auswirkungen des Waldes auf Klima und
Menschen sollten unbestritten sein. Beispielhaft wären zu nennen,
die Funktion des Waldes
– als Wasserspeicher, Sauerstoffproduzent, Kohlendioxidsenker,
– Erholungsbereich für Menschen sowie
– Lebensraum für Tiere, Insekten und Pflanzen
Hingegen würden Rodungen, Wegebau und Errichtung von Windrädern
zur Zerstörung des Waldes führen. Beispielhaft wären zu nennen
- Beschleunigung der Auflösungsprozesse im verbleibenden Wald,
- Bodenverdichtung,
- Austrocknung,
- Zerstörung des Lebensraums von Tieren, Insekten und Pflanzen
und somit
- das Sterben von Tieren, Insekten und Pflanzen .
Dies kann auch keine Aufforstung von Ersatzflächen verhindern. Zu
erwähnen wäre, dass die Aufforstung von Ersatzflächen, für die
Öffentlichkeit vollkommen intransparent verläuft. Für die
Bürger ist nicht ersichtlich, für welche zerstörte Waldfläche,
an welcher Stelle, in welcher Größe und mit welchem Ergebnis,
Ersatz aufgeforstet wurde. Es ist nicht hinnehmbar dass die
betreffenden Waldflächen im Naturpark für die Errichtung von
Windrädern geopfert werden! Waldzerstörung ist kein Klimaschutz!
In der betreffenden Region beträgt der Abstand zwischen benachbarten Ortschaften in der Luftlinie oft nur wenige Kilometer. Ein Gebiet dieser Dichte von benachbarten Ortschaften, in einer Waldregion ist nach meiner Auffassung für die Errichtung von Windrädern vollkommen ungeeignet.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Infraschall, Schlagschatten usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Während Windräder immer höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem geringen Wert, wie er für kleinere Anlagen aus der Anfangszeit angewendet wurde. Es ist davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, der Schalls viel weiter ausbreitet als bei geringerer Höhe. Oder anders ausgedrückt: dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet.
Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Geräuschpegels der konkreten geplanten Anlage festgelegt wird. Gleiches trifft für Schlagschatten zu. Es ist eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden Gelände definiert.
Nur weil bestehende Gutachten aus dem EU-Ausland, über schädliche Auswirkungen von Infraschall auf den menschlichen Organismus, nicht in Deutschland anerkannt werden, kann man nicht ableiten, dass es keine Auswirkungen geben würde. Die Gesundheit der Menschen sollte an oberster Stelle stehen. Diesen Grundsatz sehe ich aufgrund der geringen Abstände zu Wohngebäuden nicht erfüllt.
Die Ministerpräsidenten der ostdeutschen Bundesländer haben sich auf ihrer Tagung am 25. September 2025 in Weimar dafür ausgesprochen, die starren Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes realistisch zu reformieren. Es ist nicht hinnehmbar, dass immer mehr neue Flächen geopfert werden. Vorrangig sollten Gebiete ausgebaut werden, welche bereits infrastrukturell belastet sind. Wie z.B. bei bestehenden Windparks, oder entlang von Autobahnen oder Bahntrassen, oder nahe bei Industriegebieten.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen entsprechend der Planungskonzeption zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (Vorbelastung) genutzt und erweitert werden sowie weitere Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Die Untere Forstbehörde des Landkreises Wittenberg verweist auf die gesetzlichen Vorgaben des BWaldG und WaldG LSA. Wald innerhalb geplanter Vorranggebietsflächen: Zschornewitz Kippe (64 ha), Listerfehrda (1,6 ha), Seyda/Gentha (9 ha), Linda (345 ha). Die UFB verweist auf die entsprechende Ersatzpflicht (Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzaufforstungen) bei Waldumwandlungen. Es wird auf die UVP-Pflicht von Nutzungsänderungen und Ausgleichsmaßnahmen ab einer bestimmten Größe verwiesen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Nutzungsänderung von Waldflächen und damit verbundenen Ausgleichsmaßnahmen sind im Zuge des Vorhabenzulassungsverfahrens zu prüfen.
Die Entnahme des Gebietes 01_Zerbst aus der Planung Windenergie 2027 stößt bei mir auf Unverständnis. Aus Sicht des Klimaschutzes und der regionalen Entwicklung in der Region Zerbst, ist dies nicht nachvollziehbar. Die in diesem Gebiet offene Landschaft mit den bereits vorhandenen Hochspannungsmasten, bietet sich doch idealer Weise zum Ausbau der Windenergie an. Ich erinnere mich immer an den Satz einer alten Bäuerin, sie nannte diese Flächen klein Sibirien, da der Wind hier immer so stark weht. Zum Abschluss, ich als Flächeneigentümerin unterstütze diesen Ausbau mit Windenergieanlagen im potentiellen Gebiet 01_Zerbst vollumfänglich.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Über 1.000 Einwendungen von betroffenen Einwohnern der umliegenden Ortschaften mit Bedenken zu Gesundheitsgefahren, Wertverlust von Grundstücken, Landschaftsbild und Artenschutz gingen gegen die beabsichtigte Ausweisung des Vorranggebietes „Leps“ ein. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen nach dem planerischen Willen der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche 1 "Leps" nicht erforderlich.
Zu
den Belangen Vorsorge vor Fluglärm, Anlagensicherheit /
Störfallvorsorge, natürliche Radioaktivität, Geologie und
Naturschutz haben sich keine Betroffenheiten bzw. keine Hinweise
ergeben.
Belange des Fischartenschutzes und der Fischerei sind nicht
berührt.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Im Umweltbericht erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des neuen, größeren Vorranggebietes auf die benachbarte Region. Dies ist von Bedeutung, da das VR-WEN-18 Stolzenhain/Hartmannsdorf (ca. 82 ha) des STP "Windenergienutzung" der RPG Lausitz-Spreewald direkt angrenzt und durch die Vergrößerung des Gebietes die Umweltauswirkungen offensichtlich erst einmal zunehmen und insofern betrachtet werden sollten. Hinzu kommt, dass das Vorranggebiet Linda unweit des VR-WEN-16 Stolzenhain Nord (ca. 333 ha) des STP "Windenergienutzung" der RPG Lausitz-Spreewald liegt.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Die Betrachtung des VRG "XII Linda" hinsichtlich möglicher kumulativer Auswirkungen im Zusammenhang mit in den Nachbar-Planungsregion ausgewiesenen und in Aufstellung befindlichen Vorranggebietsflächen für die Windenergienutzung wird in der Anlage 1 zum Umweltbericht XII Linda in Zeilen 1h und 10 ergänzt:
" Auf der Ebene der Projektzulassung sind die kumulativen Umweltauswirkung des VRG in Bezug auf die direkt angrenzenden Vorranggebiete für Windenergienutzung VR-WEN-18 Stolzenhain/Hartmannsdorf (ca. 82 ha) des STP "Windenergienutzung" der RPG Lausitz-Spreewald und VRW 15 Welsickendorf des STP Windenergienutzung 2027 der Region Havelland-Fläming (404 ha), sowie das sich in räumlicher Nähe befindende Vorranggebiet für Windenergienutzung „VR-WEN-16 Stolzenhain Nord“ (ca. 333 ha) des STP "Windenergienutzung" der RPG Lausitz-Spreewald zu prüfen."
Rechtsgrundlage in Abbildung 1 des Umweltberichts gibt alten Stand wider. Rechtsgrundlagen für SUP befinden sich nicht mehr in §§ 14ff UVPG.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Die fehlerhafte Abbildung wurde entsprechend angepasst.
Für das Vorhaben gibt es derzeit keine Schallprognose. Von Windrädern erzeugter Infraschall wird offenkundig bislang gar nicht in Schallprognosen einbezogen. Es ist somit nicht erkennbar, dass bestehende Vorgaben des Lärmschutzes eingehalten werden.
Insbesondere aufgrund des zu erwartenden Dauerlärms sowie aufgrund des dauerhaft erzeugten Infraschalls befürchte ich Schädigungen meiner Gesundheit sowie die der anderen Bewohner. Schallmessungen an bereits bestehenden Standorten belegen, dass der Grenzwert für hörbaren Schall von 40 Db im Abstand von 1000m zur Anlage dauerhaft überschritten wird. Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit größerer Höhe zu.
Um die Pläne im genannten Gebiet zu verwirklichen müssten große Waldflächen gerodet werden. Die Waldflächen befinden sich in einem Naturpark. Dem „Naturpark Dübener Heide“. Die Bestimmungen, gemäß der Verordnung des Landes Sachsen Anhalt vom 20. Juni 2002 , die zur Gründung des Naturparks festgelegt wurden, haben den Schutz des Gebietes vor zerstörenden Eingriffen sowie den Zusammenhalt des Gebietes zum Ziel. Die Errichtung von Windrädern am geplanten Standort ist mit dem Schutzgedanken der Bestimmungen dieser Verordnung nicht vereinbar! Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2022, gegen ein generelles Verbot für die Errichtung von Windrädern im Wald in den Landesgesetzen, auch meinte, dass dies für Schutzgebiete oder Naturparks gelten solle.
Die
vielfältigen positiven Auswirkungen des Waldes auf Klima und
Menschen sollten unbestritten sein. Beispielhaft wären zu nennen,
die Funktion des Waldes
– als Wasserspeicher, Sauerstoffproduzent, Kohlendioxidsenker,
– Erholungsbereich für Menschen sowie
– Lebensraum für Tiere, Insekten und Pflanzen
Hingegen würden Rodungen, Wegebau und Errichtung von Windrädern
zur Zerstörung des Waldes führen. Beispielhaft wären zu nennen
- Beschleunigung der Auflösungsprozesse im verbleibenden Wald,
- Bodenverdichtung,
- Austrocknung,
- Zerstörung des Lebensraums von Tieren, Insekten und Pflanzen
und somit
- das Sterben von Tieren, Insekten und Pflanzen .
Dies kann auch keine Aufforstung von Ersatzflächen verhindern. Zu
erwähnen wäre, dass die Aufforstung von Ersatzflächen, für die
Öffentlichkeit vollkommen intransparent verläuft. Für die
Bürger ist nicht ersichtlich, für welche zerstörte Waldfläche,
an welcher Stelle, in welcher Größe und mit welchem Ergebnis,
Ersatz aufgeforstet wurde. Es ist nicht hinnehmbar dass die
betreffenden Waldflächen im Naturpark für die Errichtung von
Windrädern geopfert werden! Waldzerstörung ist kein Klimaschutz!
In der betreffenden Region beträgt der Abstand zwischen benachbarten Ortschaften in der Luftlinie oft nur wenige Kilometer. Ein Gebiet dieser Dichte von benachbarten Ortschaften, in einer Waldregion ist nach meiner Auffassung für die Errichtung von Windrädern vollkommen ungeeignet.
Referenz
1001538
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Infraschall, Schlagschatten usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Ich stehe der Windenergie mittlerweile sehr kritisch gegenüber – und das hat konkrete, persönliche Gründe. Der Ausbau, insbesondere das sogenannte Repowering, also der Austausch älterer Windräder durch deutlich größere und leistungsstärkere Anlagen, hat zwischen Renneritz und Roitzsch spürbare negative Auswirkungen mit sich gebracht. Es sind 4 kleine Windräder durch 3 deutlich größere ersetzt worden.
Repowering“ bedeutet eigentlich den Austausch alter durch neue Windräder – also ohne Erweiterung der Fläche oder der Anzahl. Was jedoch im Gebiet Brehna/Roitzsch geplant ist, geht weit darüber hinaus: Die Anzahl der Anlagen soll steigen, die beanspruchte Fläche wird vergrößert und die Gesamtleistung vervierfacht. Das hat mit echtem Repowering nichts mehr zu tun – und ganz ehrlich: Ich fühle mich getäuscht.
Was mich besonders belastet, sind die deutlich hörbaren Geräusche, die von den neuen Anlagen ausgehen. Sie sind nicht nur tagsüber zu hören, sondern stören vor allem nachts die Ruhe. Ich selbst leide zunehmend unter Schlafstörungen, weil ich die Windschlaggeräusche kaum ausblenden kann. Diese dauerhafte Belastung schlägt sich auch auf mein Wohlbefinden nieder – ich fühle mich müder, gereizter und merke, wie meine Lebensqualität dadurch sinkt.
Auch der Schattenwurf der Rotorblätter ist ein ständiger Störfaktor, in diesem Bereich sind Spaziergänge und Fahrradtouren für mich unmöglich. Der Windpark befindet sich direkt am Schulweg unserer Kinder. Diese durchqueren nur mit einem sehr großen Unbehangen dieses Gebiet, ständig begleitet von der Angst, von herabfallenden Teilen und Eisstücken getroffen zu werden.
Ein weiterer Punkt, der mir Sorgen macht, ist der Wertverlust meiner Immobilie. Häuser in der Nähe von Windkraftanlagen verlieren nachweislich an Wert. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch ein erheblicher finanzieller Nachteil, vor allem wenn man – aus welchen Gründen auch immer – über einen Verkauf nachdenken müsste.
Ich bin keineswegs grundsätzlich gegen erneuerbare Energien. Aber ich bin der Meinung, dass der Ausbau der Windkraft nicht um jeden Preis erfolgen darf. Die Belastungen für Anwohnerinnen und Anwohner müssen endlich ernst genommen werden. Der aktuelle Umgang mit diesen Themen ist für mich enttäuschend – und macht deutlich, dass der Mensch bei der Planung oft zu kurz kommt.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß § 16b BImSchG umfasst das Repowering den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, unabhängig vom Umfang der baulichen Größenunterschiede, der Leistungssteigerungen oder der Veränderungen der Anlagenanzahl im Verhältnis zur Bestandsanlage.
Grundsätzlich sind Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 des BImSchG bis zum Ablauf des 31.12.2030 im Außenbereich frei privilegiert (§ 249 Abs. 3 BauGB). D.h. sie dürfen auch außerhalb der im noch rechtswirksamen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 (STP Wind 2018) festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten errichtet werden. Dieser STP Wind 2018 tritt mit Inkrafttreten des neuen Sachlichen Teilplan "Windenergie 2027 in Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" oder per Gesetz am 31.12.2027 außer Kraft.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch das Einhalten einer Pufferzone von 1.000 m zur "im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen" pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Eiswurf usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bedenken zur geplanten Erweiterung des Bestands-Vorranggebiets Güterglück
1. Im Umweltbericht zum 1. Entwurf wurde die Konfliktintensität bezogen auf den Menschen erneut als gering bewertet. Vor Ort sieht es aber so aus, dass Güterglück sich in der Hauptwindrichtung des Windparks befindet und daher ist die Belastung doch eher als hoch zu bewerten. Der Abstand zur Wohnbebauung ist eindeutig als zu gering.
2. Warum wurde das Windvorrangebiet in Hauptwindrichtung erweitert, der Abstand zu Walternienburg (windabgewandte Seite) ist doppelt so groß.
3.
Gemäß dem Leitfaden für Artenschutz an Windenergieanlagen in
Sachsen-Anhalt sind die Einstandsgebiete und Flugkorridore der
Großtrappe in den Planungen neuer WEA-Standorte maßgeblich zu
berücksichtigen. Dem entgegenstehend befindet sich das VR
Güterglück und die geplante Erweiterung fast vollständig
innerhalb der Flugkorridore der Großtrappe, welche durch die
Fachbehörden der Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg
abgegrenzt worden sind. Die betreffende Fläche befindet sich in
unmittelbarer Nähe zu einem ehemaligen Bruteinstandsgebiet der
Großtrappe bei Gehrden, welches zu DDR-Zeiten Trappenschongebiet
war. Im Jahr 1992 ging aus dieser Kulisse das EU-SPA Zerbster Land
mit dem prioritären Schutzzweck Großtrappe hervor.
Seit 2021 ist ein laufendes Projekt zur Wiederansiedlung der
Großtrappe im Zerbster Land wird der Ackerkomplex zwischen
Gehrden, Gödnitz und Güterglück in den vergangenen Jahren
wieder vermehrt durch Großtrappen genutzt. Dies belegen
zahlreiche Telemetriedaten GPS-besendeter Jungvögel, die zwischen
2022 und 2024 ausgewildert wurden. Da im Rahmen des erfolgeich
angelaufenen Projekts auch in den nächsten Jahren weitere
Auswilderungen geplant sind, ist die zukünftig mit einer
erhöhten
Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Planungsbild zu rechnen-nicht
zuletzt , da sich seit 2023 in der Feldflur zwischen Gehrden und
Schora ein von den Großtrappen über das ganze Jahr genutztes
Einstandsgebiet neu herausgebildet hat. Demgemäß wird durch das
ausgewiesene VR der von der LAG VSW fachlich empfohlene
Mindestabstand von 3000 Metern zu potenziellen Brut- und
Wintereinstandsgebieten im westlichen SPA-Teilgebiet Schora
unterschritten und die besiedelten Flächen innerhalb des EU-SPA
beeinträchtigt.
Überdies ist durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der
Konnektivität zwischen den beiden größten SPA-Teilgebieten
Schora und Steckby zu erwarten. Bei der Errichtung von Windrädern
im VR Güterglück sind erhebliche Beeinträchtigungen für die
Großtrappe im Umfelds des EU-SPA Zerbster Land zu erwarten. Die
Planungen konterkarieren das durch Mittel des
Landes-Sachsen-Anhalt finanzierte Projekt, welches eine hohe
nationale und internationale Bedeutung zur Erhaltung der
Großtrappe besitzt.
4. Einfluss
der Fundamente auf den Gödnitzer See
Es muss ein Monitoring, bezogen auf das Grundwasser und
Schichtenwasser geben und diese Ergebnisse müssen in den Entwurf
einfließen. See und Wald liegen im 5 km Umkreis, in diesem dürfen
durch das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen auftreten.
5.
Flugbeschränkungsgebiet ED-R 150
Das Vorrangebiet Güterglück liegt im Flugbeschränkungsgebiet
ED-R 150. Unter der Beachtung der jüngsten
oberverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung sind Gebiete die einem
derartigen Flugbeschränkungsgebiet unterliegen grundsätzlich zur
Ausweisung als Vorrangebiete ungeeignet.
6.
Denkmalrechtliche Vorgaben und Einhaltung von Mindestabständen
Naturdenkmälern
Bei der Ortschaft Gehrden befindet sich ein schützenwertes
Großsteingrab, welches als kammerloses Hünenbett
bezeichnet/eingestuft wird. Diese Anlage ist das einzige erhaltene
Großsteingrab dieser Art im gesamten Bundesland Sachsen-Anhalt.
Eine Ausweisung bzw. Erweiterung des Vorranggebietes für
Windkraftanlagen würde dem Widersprechen, historische Anlagen zu
schützen.
7.
Einhaltung der Vorgaben an den Mindestabstand der Anlagen
untereinander in einem Vorranggebiet
Die Abstände zur Wohnbebauung müssen eingehalten werden, dazu
noch die Abstände zwischen den einzelnen Anlagen. Es wurde
dargelegt, dass in der Hauptwindrichtung ein jeweiliger Abstand
von fünf- bis neunfachen der jeweiligen Rotordurchmesser der
Anlage zwischen zwei Anlagen einzuhalten sind. In der Querrichtung
soll der Abstand mindestens dem drei- bis fünffachen der
Rotormesser einhalten. Es ist schwer nachvollziehbar das diese
Abstände eingehalten werden können.
8.
Naturschutz
Ausweislich der Begründung zu diesem Vorgehen auf Seite 11 des
Sachlichen Teilplans wird lediglich mitgeteilt, dass die
Entscheidung nach Einzelfallbewertung und Umweltprüfung zugunsten
der Windnutzung ausgefallen sei. Weitere Kritieren im Rahmen der
konkreten Abwägungen werden jedoch nicht mitgeteilt. Dies ist
unzulässig, da der Abwägungsvorgang insoweit nicht von Dritten
überprüft werden kann.
9.
Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm, Infraschall sowie
Schattenschlag, die in der derzeitigen Genehmigungspraxis nicht
ausreichend berücksichtigt wurden. Ich befürchte negative
Auswirkungen auf die Gesundheit meiner Familie und mir, wie sie
auch schon in verschiedenen Untersuchungen festgestellt wurden.
Die Abstände zur Wohnbebauung sind nicht ausreichend genug, da
die Windräder weitaus höher werden als in den vergangenen Jahren
noch angedacht war. Die Abstände sollten nochmals neu
ermittelt werden. Die Wertminderung die keiner wahr haben will,
zeige ich hiermit wiederholt an,
dafür benötige ich kein Gutachten, dass eine Tatsache. Es ist
eine kalte Enteignung, was ich hier mit meiner Familie erleben
muss. Durch die bedrüngende Wirkung auf unser Grundstück in
unmittelbarer Nähe am Windpark ist ein normales Leben auf diesem
Grundstück nicht mehr möglich. Wird es Messungen direkt an
meinem Haus geben, ich sehe mich und meine Familie nicht
ausreichend geschtütz durch die Behörden, die dafür zuständig
sind. Mein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sehe ich mit
diesem Vorhaben für mich und meine Familie bedroht.
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Bedenken zur geplanten Erweiterung des Bestands-Vorranggebiets Güterglück
Im Umweltbericht zum 1. Entwurf wurde die Konfliktintensität bezogen auf den Menschen erneut als gering bewertet. Vor Ort sieht es aber so aus, dass Güterglück sich in der Hauptwindrichtung des Windparks befindet und daher ist die Belastung doch eher als hoch zu bewerten. Der Abstand zur Wohnbebauung ist eindeutig als zu gering.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Einschätzung der Konfliktintensität in Bezug auf das Schutzgut Mensch ergibt sich aus dem Bewertungsmaßstab, welcher dem Umweltbericht zu Grunde liegt (Umweltbericht: 3.3 Bewertungsmaßstab zur Bewertung der Betroffenheit der Schutzgüter). Die Abstimmung des Untersuchungsrahmens und der damit verbundenen Prüftiefe (Scoping) erfolgte vom 25.03.2023-31.05.2023 mit allen Trägern öffentlicher Belange mit umwelt- und gesundheitsbezogenen Zuständigkeiten.
Gemäß
dem Leitfaden für Artenschutz an Windenergieanlagen in
Sachsen-Anhalt sind die Einstandsgebiete und Flugkorridore der
Großtrappe in den Planungen neuer WEA-Standorte maßgeblich zu
berücksichtigen. Dem entgegenstehend befindet sich das VR
Güterglück und die geplante Erweiterung fast vollständig
innerhalb der Flugkorridore der Großtrappe, welche durch die
Fachbehörden der Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg
abgegrenzt worden sind. Die betreffende Fläche befindet sich in
unmittelbarer Nähe zu einem ehemaligen Bruteinstandsgebiet der
Großtrappe bei Gehrden, welches zu DDR-Zeiten Trappenschongebiet
war. Im Jahr 1992 ging aus dieser Kulisse das EU-SPA Zerbster Land
mit dem prioritären Schutzzweck Großtrappe hervor.
Seit 2021 ist ein laufendes Projekt zur Wiederansiedlung der
Großtrappe im Zerbster Land wird der Ackerkomplex zwischen
Gehrden, Gödnitz und Güterglück in den vergangenen Jahren
wieder vermehrt durch Großtrappen genutzt. Dies belegen
zahlreiche Telemetriedaten GPS-besendeter Jungvögel, die zwischen
2022 und 2024 ausgewildert wurden. Da im Rahmen des erfolgeich
angelaufenen Projekts auch in den nächsten Jahren weitere
Auswilderungen geplant sind, ist die zukünftig mit einer erhöhten
Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Planungsbild zu rechnen - nicht
zuletzt, da sich seit 2023 in der Feldflur zwischen Gehrden und
Schora ein von den Großtrappen über das ganze Jahr genutztes
Einstandsgebiet neu herausgebildet hat. Demgemäß wird durch das
ausgewiesene VR der von der LAG VSW fachlich empfohlene
Mindestabstand von 3000 Metern zu potenziellen Brut- und
Wintereinstandsgebieten im westlichen SPA-Teilgebiet Schora
unterschritten und die besiedelten Flächen innerhalb des EU-SPA
beeinträchtigt.
Überdies ist durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der
Konnektivität zwischen den beiden größten SPA-Teilgebieten
Schora und Steckby zu erwarten. Bei der Errichtung von Windrädern
im VR Güterglück sind erhebliche Beeinträchtigungen für die
Großtrappe im Umfelds des EU-SPA Zerbster Land zu erwarten. Die
Planungen konterkarieren das durch Mittel des
Landes-Sachsen-Anhalt finanzierte Projekt, welches eine hohe
nationale und internationale Bedeutung zur Erhaltung der
Großtrappe besitzt.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein bereits im Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in A-B-W" 2018 rechtskräftig ausgewiesenes Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Für die Errichtung und Betrieb eines Windpark mit 13 Windenergieanlagen im Vorranggebiet Güterglück liegt eine BImSchG-Genehmigung vor.
Bei der Großtrappe handelt es sich gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht um eine kollisionsgefährdete Brutvogelart. Das EU SPA Zerbster Land wurde ausgewiesen zum Schutz der Anh. I Vogelarten. Diese Flächen wurden entsprechend der Ausschlusskriterien von einer Windenergienutzung ausgeschlossen. Weitere Gebiete sind von der Fachbehörde nicht als EU-SPA gemeldet worden. Mit der Ausweisung von EU-SPA ist dem Schutz der Anhang I Vogelarten Genüge getan.
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29. Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) wurde durch die Bundesgesetzgebung durch die abschließende Liste schlaggefährdeter Brutvogelarten gem. Anlage I i.V.m. § 45b BNatSchG überholt und hat, wie die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten (LAG VSW), keine Rechtsverbindlichkeit.
Das Projekt wurde nach der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie im STP Wind 2018 gestartet.
Das Kerngebiet für die geplante Wiederansiedlung der Großtrappe im NSG Osterwesten liegt nordöstlich des Vorranggebietes Güterglück in 5,3 km Entfernung. Aufgrund der Abstände kann ein negativer Einfluss von WEA innerhalb des Vorranggebietes auf das Wiederansiedlungsprojekt ausgeschlossen werden. Dazwischen befinden sich zahlreiche optische Barrieren, z.B. Schienentrasse Zerbst-Gommern und B 184.
Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Die Großtrappe ist Bestandteil der Prüfung im anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2. Bezüglich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Einhaltung
der Vorgaben an den Mindestabstand der Anlagen untereinander in
einem Vorranggebiet
Die Abstände zur Wohnbebauung müssen eingehalten werden, dazu
noch die Abstände zwischen den einzelnen Anlagen. Es wurde
dargelegt, dass in der Hauptwindrichtung ein jeweiliger Abstand
von fünf- bis neunfachen der jeweiligen Rotordurchmesser der
Anlage zwischen zwei Anlagen einzuhalten sind. In der Querrichtung
soll der Abstand mindestens dem drei- bis fünffachen der
Rotormesser einhalten. Es ist schwer nachvollziehbar das diese
Abstände eingehalten werden können.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung und auf Projektebene zu klären.
Bedenken gegen Erweiterung des Bestand-Vorranggebiets Güterglück
4. Einfluss
der Fundamente auf den Gödnitzer See
Es muss ein Monitoring, bezogen auf das Grundwasser und
Schichtenwasser geben und diese Ergebnisse müssen in den Entwurf
einfließen. See und Wald liegen im 5 km Umkreis, in diesem dürfen
durch das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen auftreten.
5.
Flugbeschränkungsgebiet ED-R 150
Das Vorrangebiet Güterglück liegt im Flugbeschränkungsgebiet
ED-R 150. Unter der Beachtung der jüngsten
oberverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung sind Gebiete die einem
derartigen Flugbeschränkungsgebiet unterliegen grundsätzlich zur
Ausweisung als Vorrangebiete ungeeignet.
6.
Denkmalrechtliche Vorgaben und Einhaltung von Mindestabständen zu
Naturdenkmälern
Bei der Ortschaft Gehrden befindet sich ein schützenwertes
Großsteingrab, welches als kammerloses Hünenbett
bezeichnet/eingestuft wird. Diese Anlage ist das einzige erhaltene
Großsteingrab dieser Art im gesamten Bundesland Sachsen-Anhalt.
Eine Ausweisung bzw. Erweiterung des Vorranggebietes für
Windkraftanlagen würde dem widersprechen, historische Anlagen zu
schützen.
9. Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm, Infraschall sowie Schattenschlag, die in der derzeitigen Genehmigungspraxis nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Ich befürchte negative Auswirkungen auf die Gesundheit meiner Familie und mir, wie sie auch schon in verschiedenen Untersuchungen festgestellt wurden. Die Abstände zur Wohnbebauung sind nicht ausreichend genug, da die Windräder weitaus höher werden als in den vergangenen Jahren noch angedacht war. Die Abstände sollten nochmals neu ermittelt werden. Wird es Messungen direkt an meinem Haus geben, ich sehe mich und meine Familie nicht ausreichend geschützt durch die Behörden, die dafür zuständig sind. Mein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sehe ich mit diesem Vorhaben für mich und meine Familie bedroht.
10. Die Wertminderung die keiner wahr haben will, zeige ich hiermit wiederholt an, dafür benötige ich kein Gutachten, dass eine Tatsache. Es ist eine kalte Enteignung, was ich hier mit meiner Familie erleben muss. Durch die bedrängende Wirkung auf unser Grundstück in unmittelbarer Nähe am Windpark ist ein normales Leben auf diesem Grundstück nicht mehr möglich.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 4. Die Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Bisher wurden keine Windenergieanlagen errichtet, sodass keinerlei Monitoringergebnisse vorliegen. In der SUP werden die Auswirkungen von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie untersucht. Zu diesem Zeitpunkt sind keine Standorte, Typen, Abmessungen und Höhen der zukünftig zu errichtenden WEA bekannt. In der Regionalplanung werden nur Flächen geplant, keine konkreten Vorhaben. Punktuelle Errichtung von Fundamenten hat regelhaft keine Auswirkung auf die Grundwasserneubildung.
zu 5. Belange der militärischen Flugsicherung sind im Einzelfall im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
zu 6. Denkmalschutzbelange sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
zu 9. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 10. Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht gem. § 249 Abs. 10 BauGB einem Vorhaben der Windenergie in der Regel schon dann nicht mehr entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Unter Zugrundelegung einer 250 m hohen Referenzanlage ist bei 500 m die optisch bedrängende Wirkung i.d.R. nicht mehr gegeben. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). Das Grundgesetz garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückswert ein unbeachtlicher privater Belang.
Naturschutz
Ausweislich der Begründung zu diesem Vorgehen auf Seite 11 des
Sachlichen Teilplans wird lediglich mitgeteilt, dass die
Entscheidung nach Einzelfallbewertung und Umweltprüfung zugunsten
der Windnutzung ausgefallen sei. Weitere Kritieren im Rahmen der
konkreten Abwägungen werden jedoch nicht mitgeteilt. Dies ist
unzulässig, da der Abwägungsvorgang insoweit nicht von Dritten
überprüft werden kann.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Steckbriefe zur besseren Nachvollziehbarkeit der planerischen Entscheidungen werden in der Planungskonzeption ergänzt.
Warum wurde das Windvorrangebiet in Hauptwindrichtung erweitert, der Abstand zu Walternienburg (windabgewandte Seite) ist doppelt so groß.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Erweiterung der Fläche VIII Güterglück in Richtung Nordosten wurde aufgrund des Vorhandenseins eines flächendeckenden Suchraums für potenzielle Flächen zur Nutzung der Windenergie vorgenommen. In Richtung Südwesten ist unter Anwendung der Auswahlkriterien (siehe Planungskonzeption) kein zusammenhängender Suchraum für eine potenzielle Erweiterung vorhanden.
Diese windräder dürfen nie gebaut werden, es ist einen maximale Natur Katastrophe wenn Wälder gerodet, Böden versiegelt und Tiere bedroht werden. Davon ab bestehen dieses Anlagen aus Tonnen von Sondermüll und Gift, das mikroplastik der Rotoren verseucht unsere Felder und Wälder, und die Geräusche der sich drehenden Anlagen machen Menschen und Tiere krank. Dazu sterben jeden Tag Vögel durch die Rotorblätter, an den spitzen herrschen Geschwindigkeit die kein Vogel einschätzen kann.
Anstatt neue Anlagen zu bauen müssen die alten oder repowered Anlagen verschwinden.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Der Windpark Luko darf nicht noch erweitert werden! Die bestehenden Anlagen müssen sofort zurück gebaut werden! Die Anlagen machen die Menschen und Tiere in und um Luko krank! Durch die ständigen und hohen Betriebsgeräusche ergibt sich eine dauerhafte Unruhe, die auf Dauer den Menschen zerstört!
Es ist von einer Planungsgemeinschaft völlig unverantwortlich Windenergieeignungsgebiete in den Lebenräumen von Menschen und Tieren auszuweisen!
Die für die Ausweisung verantwortlichen Personen müssen zum Schadensersatz gegenüber den betroffenen Bürgern verpflichtet werden! Dieser Lobbyisten - und Menschenverblödungswahn muss ein Ende finden! Es zerstört auf Dauer unsere menschliche Lebensgemeinschaft!
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Die Erweiterungsfläche am rechtskräftig ausgewiesenen Vorranggebiet "Luko" entspricht den Auswahlkriterien. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des nachfolgenden Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Veränderungen mit Relevanz für die UNESCO Welterbestätte „Gartenreich Dessau-Wörlitz“ kommen den von der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz zu vertretenden Zielen aber noch nicht ausreichend entgegen. Die sehr ausführliche und fundierte Analyse der nun zu bewertenden Situation im Schreiben der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz kann Seitens jener Positionen, welche das Deutsche Nationalkomitee von ICOMOS zu vertreten hat, nur in aller Form unterstrichen werden.
Die Stellungnahme unserer Institution aus dem Jahr 2023 hatte aus der speziellen Sicht des Nationalkomitees bereits die wesentlichen Grundsätze dargelegt. Sie hat Ihnen im vorliegenden Fall nach wie vor zu folgen. Da diese mit der Haltung der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz übereinstimmen, beschränken wir uns auf die dringliche Bitte, den dargelegten denkmalfachlichen und für die UNESCO-Welterbestätte „Gartenreich Dessau-Wörlitz“ relevanten Aspekten die ihnen gebührende Berücksichtigung einzuräumen.
Stellungnahme vom 25.05.2023:
Das
Dessau-Wörlitzer Gartenreich gilt als Kulturlandschaft, welche
die Prinzipien der Aufklärung, des Humanismus und nachhaltigen
Wirtschaftens in kluger Einbettung hochrangiger Werke der
Architektur und bildenden Kunst in eine entsprechend gestaltete
Kulturlandschaft optimal zum Ausdruck bringt. Seit dem Jahr 2000
(Erhebung zur Welterbestätte der UNESCO) ist das Areal dazu
bestimmt, der Weltgemeinschaft ein solch konstituierendes Werk
unserer pluralistisch verstandenen demokratischen
Wertegemeinschaft für alle Zukunft zu überliefern.
Diese Bestimmung sei einer denkmalfachlichen Einordnung von Plänen
vorangestellt, welche rechtliche Grundlagen dafür schaffen
sollen, die Welterbestätte mit weithin – bis ins Herz der
Anlage – sichtbaren Clustern von Windenergieanlagen zu
umstellen, bereits bestehende Stromerzeuger deutlich zu erhöhen
und damit ihre optische Wirksamkeit auf das universale Schutzgut
massiv zu verstärken.
Auch die Monitoring-Gruppe des Deutschen Nationalkomitees von
ICOMOS verkennt die Notwendigkeit nicht, im Zuge einer
fundamentalen Neuordnung der globalen Energieversorgung manche
gewohnte Sichtweise aufgeben und Einschränkungen in Kauf nehmen
zu müssen. Sie stellt jedoch ausdrücklich infrage, ob eine
Intensivierung der Windenergienutzung – bei Verfügbarkeit
anderer unschädlich zu bestückender Räume – auf Kosten eines
Kulturgutes von Weltrang erfolgen muss. Der denkbaren Auffassung,
die schon vorhandenen und vom Gartenreich aus sichtbaren Rotoren
würden eine Vereinbarkeit von moderner technischer Infrastruktur
und den oben definierten Schutzzielen belegen, ist folgendes
entgegenzuhalten:
Die Landschaftsgestaltung des ausgehenden 18. Jahrhunderts im Raum
Dessau verwob architektonische Versatzstücke, Sichtachsen,
Landmarken (Kirchtürme, Obelisken, künstlicher Vulkan) und
andere sinnstiftend definierte Orte vor dem Hintergrund einer
nachhaltig ertragreichen Landbewirtschaftung raumgreifend zu einem
beziehungsreichen Netzwerk, das den eigentlichen Kern das
Gesamtkunstwerkes ausmacht. Auf weite Strecken ist diese Schöpfung
des Fürsten Franz von Anhalt-Dessau und seiner
Künstlerschaft auch heute noch ungestört erlebbar.
Wie ein falscher Ton am Kulminationspunkt einer Symphonie das
ganze Stück beschädigt, kann eine bedenkenlos gesetzte
Vertikale, wie etwa ein Rotormast von 240 Meter Höhe und ein sich
drehender Rotor, in Konkurrenz zu den genannten fein austarierten
Sinnbezügen verheerend schaden. Die bisher nach sorgfältiger
Prüfung hingenommenen Störpotentiale sind grenzwertig; jede
weitere Verstärkung des optischen Druckes auf die Fernblicke im
Kulturdenkmal ist somit kritisch zu bewerten. Daher ist seitens
ICOMOS Deutschland zu fordern, dass im Rahmen einer
Kulturerbeverträglichkeitsprüfung (KVP) die
Wirkungen der potenziellen neuen WEA auf die Kulturlandschaft des
Gartenreiches anhand von standardisierten Visualisierungen
(entsprechend der Publikation
https://www.naturschutz-energiewende.de/wp-content/uploads/WEB_faw_broschuere_fachstandard_visualisierung_210407_M.pdf
überprüft wird.
Die zuständigen Vertreter der Monitoring-Gruppe stellen eine
wahrscheinlich unverzichtbare Intensivierung der
Windenergienutzung, auch im Raum Dessau, nicht grundsätzlich
infrage. Sie fordern aber dringlich dazu auf, im konkreten
Einzelfall – wie etwa den angedachten... WEA-Vorranggebieten bei
Rodleben und Coswig – mögliche negative Wirkungen auf die
Qualitäten des hier besonders nahen Gartenreichs sorgfältig zu
prüfen und im Zweifelsfall auf ein denkmalfachlich vertretbares
Maß zu reduzieren. Ist dies nicht möglich, werden andere
Vorranggebiete mit geringerem oder fehlendem Schutzstatus
alternativ zu definieren oder zu verstärken sein.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Das Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie "Coswig Nord" befindet sich in 1 km Entfernung zur Pufferzone des Gartenreichs Dessau-Wörlitz. Die Pufferzone wurde festgelegt, um die Kernzone des Gartenreiches zu schützen und zur Sensibilisierung der unter Welterbeschutz stehenden Kulturlandschaft zu verhelfen. Die Kernzone des Gartenreiches ist vom Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie 2,6 km, das Schloss Wörlitz mit dem Belvedere 5,7 km entfernt.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein bereits in 2018 rechtskräftig ausgewiesenes Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie, welches mit Windenergieanlagen bebaut ist. Eine Erweiterung des Gebietes ist mit dem vorliegenden Entwurf nicht vorgesehen, sodass sich die Anzahl der Windenergieanlagen im Vorranggebiet voraussichtlich nicht vergrößern wird. Vorhandene Windenergieanlagen dürfen gem. § 249 Absatz 3 BauGB allerdings am Standort, auch außerhalb von Vorranggebieten, dem Repowering unterzogen werden, sodass auch weiterhin ein Windpark im Bereich des geplanten Vorranggebietes Coswig Nord existieren wird.
Benachbart zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie wurde im 2. Entwurf des LEP LSA der Vorrangstandort für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen mit herausgehobener Bedeutung "Coswig (Anhalt) an der BAB 9" festgelegt. Gemäß Grundsatz 6.2.1-3 sollen im Rahmen der Planungskonzeption zur Steuerung der Windenergienutzung bevorzugt Flächen geprüft werden, die mit den Vorrangstandorten für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang liegen. Ein solcher Zusammenhang ermöglicht eine effiziente Nutzung der Windenergie, da sie direkt vor Ort produziert wird und z.B. für industrielle Prozesse genutzt werden kann. Mit der Versorgung der Industrie- und Gewerbefläche mit erneuerbarer Energie kann die Standortattraktivität erhöht, Unternehmen am Standort gehalten und neue Unternehmensansiedlungen gewonnen werden. Aus diesem Grund wurde das bereits etablierte Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie in den 1. Entwurf übernommen.
Die mit der Arbeitskarte vom 23.03.2023 aufgezeigte mögliche Vorrangfläche bei Rodleben wurde nicht in den 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans aufgenommen.
Ein Freihalten der von der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz Schloss Großkühnau geforderten Abstandszone von 7 - 8 km um die Pufferzone herum würde einer gesetzeswidrigen Entprivilegierung der Windkraftnutzung in der Größenordnung von ca. 35 % der Fläche der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg gleichkommen.
Die angemerkten historischen Horizontlinien basieren auf zeitgenössischen Quellen (z.B. August von Rode), die zeigen, dass der Horizont vom Gartenreich nicht nur die physische Begrenzung des Gesichtsfeldes war. Der Horizont sollte auch Anlass zur Kontemplation und Assoziation sein, denn er wird bewusst in Beziehung zum Verständnis der Welt gesetzt. Die Diskussion um die Bedeutung des Horizonts wird in einem sehr weit spannenden Rahmen (Forster, Humboldt) geführt, der als philosophische Interpretation, aber nicht als nachweisbare historische Tatsache zu lesen ist.
Es ist festzuhalten, dass der historisch wahrzunehmende Raum, der durch den Horizont begrenzt wurde, in keiner Weise durch Windenergieanlagen verstellt wird. Dieser Raum erfährt heute seine Abgrenzung durch die Pufferzone des Gartenreichs. Über diesen Raum hinaus war keine Sicht möglich. Wenn auch die "Welt hinter dem Horizont" intendiert wurde, so kann diese Welt gut oder böse, schön oder hässlich, groß oder klein gewesen sein.
Windenergieanlagen sind ein Problem der Gegenwart. Über sie kann nur nach gegenwärtigen gesamtgesellschaftlichen Maßstäben entschieden werden. Diese Maßstäbe müssen die rechtlichen Regelungen sein, wie die Privilegierung der Nutzung der Windenergie und ihr überragendes öffentliches Interesse gem. § 2 EEG einschließlich der gesetzlich geforderten Flächenbeiträge für den Ausbau der Vorranggebiete Windenergie, die zur Sicherung der künftigen Daseinsvorsorge verantwortungsvoll zu anderen sektoralen Erfordernissen, wie z.B. der Denkmalpflege, ins Verhältnis gesetzt werden müssen.
Ein Zitat von Rode zum Ausblick vom Pantheon/Wörlitz "Die Aussicht, die sich hier von allen Seiten bis zur azurnen Grenze des fernen Horizonts vor unseren Blicken entwickelt, ist reich, edel, interessant" betrifft den damals sichtbaren Horizont, der heute nicht durch Windenergieanlagen verstellt wird. Sie sind weit hinter dieser Horizontlinie geplant und errichtet. Bei Beachtung von Maßstäblichkeit und Dominanz werden sie so zu Elementen des Horizonts, die im Sinne des öffentlichen Interesses als nicht erheblich bewertet werden können.
Andererseits geht aus den historischen Zitaten hervor, dass schon damals sichtbare Objekte hinter der Horizontlinie, wie der "Putzberg im Amte Coßwig jenseits der Elbe" oder die Kirchtürme von Wittenberg, als bemerkenswert hervorgehoben wurden.
Die Vorstellungen des Horizonts im Rode-Zitat können nicht auf heutige Wirkung von Windenergieanlagen bezogen werden, da Vorstellungen über solche Bauwerke nicht vorhanden waren. Es ist deshalb historisch ebenso unzulässig, die historische Horizontlinie zum Gradmesser zu erheben, wie es falsch wäre zu fragen, was Fürst Franz, der den Innovationen seiner Zeit offen gegenüberstand, wohl heute zu Windenergieanlagen sagen würde.
Zudem ist der Horizontblick von Rode heute nicht mehr möglich, da der nördlich an das Pantheon angrenzende Raum von Wald, der sich hier entwickelt hat, verstellt wird.
Visualisierungen möglicher künftiger Windenergieanlagen zeigten, dass von Sichtpunkten aus dem Gartenreich heraus (Grüner Berg, Teelaubenfähre, Solitüde im Sieglitzer Park, Elbewall östlich des Pantheons) die Anlagen zumeist ohne Erheblichkeit sichtbar sind (LPR GmbH. Erarbeitung eines Diskussionspapiers zur Öffnung von Restriktionen durch die Denkmalpflege für den Ausbau regenerativer Energien. Dessau-Roßlau 2022). In den einzelnen Fällen der erheblichen Beeinträchtigung von Sichten (z.B. vom Grünen Berg neben dem Schloss Wörlitz in Richtung Palmenhaus) ist durch eine Verschiebung von Anlagenstandorten eine Minderung der Erheblichkeit erreichbar. Die Windenergieanlagen sollen in Abhängigkeit ihrer Entfernung zum Gartenreich eine gestaffelte Höhenbegrenzung erhalten um die Maßstäblichkeit im Verhältnis zur Horizonthöhe einzuhalten. Da auf Ebene der Regionalplanung die Standorte der Windenergieanlagen und deren Bauhöhen nicht bekannt sind, ist diese Prüfung auf der nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsebene vorzunehmen.
Fernblicke im Kulturdenkmal haben unterschiedliche Qualitäten. Es steht außer Zweifel, dass die historisch bewusst gestalteten und klar auszuweisenden Sichtachsen als außergewöhnliche universelle Werte (OUV = Outstanding Universal Value) nicht durch Windenergieanlagen beeinträchtigt werden dürfen. Die Kern- und Pufferzone (Schutzzone) des Gartenreichs Dessau-Wörlitz wurde gemäß der Planungskonzeption (bis auf die Ausnahme des Bestandsgebietes Libbesdorf/ Quellendorf/ Mosigkau) von Vorranggebieten freigehalten und somit sind die historischen Sichtachsen im Gartenreich nicht durch Windenergieanlagen betroffen.
Die öffentliche Zugänglichkeit des Belvedere auf dem Schloss Wörlitz ist aufgrund von Brandschutzvorschriften nicht gegeben, sodass dem Besucher des Wörlitzer Parks diese Aussicht vom erhöhten Standpunkt bis zum Horizont nicht präsentiert werden kann.
Allgemeine Sichtbarkeiten von erhöhten Standorten, wie vom touristisch genutzten Wörlitzer Kirchturm, stehen aber in keinem historischen Kontext, sondern sind moderne Erscheinungen, über die nicht mit historischen Argumenten, sondern nur unter Abwägung der heute zu lösenden gesamtgesellschaftlichen Zielstellungen entschieden werden kann.
Das OVG Greifswald hat am 07.02.2023 (5 K 171/22) geurteilt, dass § 2 Satz 2 EEG als sogenannte Sollbestimmung dahingehend zu verstehen ist, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen – ausdrücklich ist im Gesetzgebungsverfahren auch der Bereich des Denkmalschutzes genannt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/1630, S. 158) – ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären.
In Abhängigkeit der konkreten Standorte der Windenergieanlagen ist daher die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Sichtbarkeiten im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen und zu bewerten. Dazu sollten Visualisierungen als Basis einer Kulturerbeverträglichkeitsprüfung genutzt werden.
Veränderungen mit Relevanz für die UNESCO Welterbestätte „Gartenreich Dessau-Wörlitz“ kommen den von der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz zu vertretenden Zielen aber noch nicht ausreichend entgegen. Die sehr ausführliche und fundierte Analyse der nun zu bewertenden Situation im Schreiben der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz kann Seitens jener Positionen, welche das Deutsche Nationalkomitee von ICOMOS zu vertreten hat, nur in aller Form unterstrichen werden.
Die Stellungnahme unserer Institution aus dem Jahr 2023 hatte aus der speziellen Sicht des Nationalkomitees bereits die wesentlichen Grundsätze dargelegt. Sie hat Ihnen im vorliegenden Fall nach wie vor zu folgen. Da diese mit der Haltung der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz übereinstimmen, beschränken wir uns auf die dringliche Bitte, den dargelegten denkmalfachlichen und für die UNESCO-Welterbestätte „Gartenreich Dessau-Wörlitz“ relevanten Aspekten die ihnen gebührende Berücksichtigung einzuräumen.
Stellungnahme vom 25.05.2023:
Das
Dessau-Wörlitzer Gartenreich gilt als Kulturlandschaft, welche
die Prinzipien der Aufklärung, des Humanismus und nachhaltigen
Wirtschaftens in kluger Einbettung hochrangiger Werke der
Architektur und bildenden Kunst in eine entsprechend gestaltete
Kulturlandschaft optimal zum Ausdruck bringt. Seit dem Jahr 2000
(Erhebung zur Welterbestätte der UNESCO) ist das Areal dazu
bestimmt, der Weltgemeinschaft ein solch konstituierendes Werk
unserer pluralistisch verstandenen demokratischen
Wertegemeinschaft für alle Zukunft zu überliefern.
Diese Bestimmung sei einer denkmalfachlichen Einordnung von Plänen
vorangestellt, welche rechtliche Grundlagen dafür schaffen
sollen, die Welterbestätte mit weithin – bis ins Herz der
Anlage – sichtbaren Clustern von Windenergieanlagen zu
umstellen, bereits bestehende Stromerzeuger deutlich zu erhöhen
und damit ihre optische Wirksamkeit auf das universale Schutzgut
massiv zu verstärken.
Auch die Monitoring-Gruppe des Deutschen Nationalkomitees von
ICOMOS verkennt die Notwendigkeit nicht, im Zuge einer
fundamentalen Neuordnung der globalen Energieversorgung manche
gewohnte Sichtweise aufgeben und Einschränkungen in Kauf nehmen
zu müssen. Sie stellt jedoch ausdrücklich infrage, ob eine
Intensivierung der Windenergienutzung – bei Verfügbarkeit
anderer unschädlich zu bestückender Räume – auf Kosten eines
Kulturgutes von Weltrang erfolgen muss. Der denkbaren Auffassung,
die schon vorhandenen und vom Gartenreich aus sichtbaren Rotoren
würden eine
Vereinbarkeit von moderner technischer Infrastruktur und den oben
definierten Schutzzielen belegen, ist folgendes entgegenzuhalten:
Die Landschaftsgestaltung des ausgehenden 18. Jahrhunderts im Raum
Dessau verwob architektonische Versatzstücke, Sichtachsen,
Landmarken (Kirchtürme, Obelisken, künstlicher Vulkan) und
andere sinnstiftend definierte Orte vor dem Hintergrund einer
nachhaltig ertragreichen Landbewirtschaftung raumgreifend zu einem
beziehungsreichen Netzwerk, das den eigentlichen Kern das
Gesamtkunstwerkes ausmacht. Auf weite Strecken ist diese Schöpfung
des Fürsten Franz von Anhalt-Dessau und seiner
Künstlerschaft auch heute noch ungestört erlebbar.
Wie ein falscher Ton am Kulminationspunkt einer Symphonie das
ganze Stück beschädigt, kann eine bedenkenlos gesetzte
Vertikale, wie etwa ein Rotormast von 240 Meter Höhe und ein sich
drehender Rotor, in Konkurrenz zu den genannten fein austarierten
Sinnbezügen verheerend schaden. Die bisher nach sorgfältiger
Prüfung hingenommenen Störpotentiale sind grenzwertig; jede
weitere Verstärkung des optischen Druckes auf die Fernblicke im
Kulturdenkmal ist somit kritisch zu bewerten. Daher ist seitens
ICOMOS Deutschland zu fordern, dass im Rahmen einer
Kulturerbeverträglichkeitsprüfung (KVP) die
Wirkungen der potenziellen neuen WEA auf die Kulturlandschaft des
Gartenreiches anhand von standardisierten Visualisierungen
(entsprechend der Publikation
https://www.naturschutz-energiewende.de/wp-content/uploads/WEB_faw_broschuere_fachstandard_visualisierung_210407_M.pdf
überprüft wird.
Die zuständigen Vertreter der Monitoring-Gruppe stellen eine
wahrscheinlich unverzichtbare Intensivierung der
Windenergienutzung, auch im Raum Dessau, nicht grundsätzlich
infrage. Sie fordern aber dringlich dazu auf, im konkreten
Einzelfall – wie etwa dem angedachten Ausbau einer Rotorgruppe
bei Mosigkau – mögliche negative Wirkungen auf die Qualitäten
des hier besonders nahen Gartenreichs sorgfältig zu prüfen und
im Zweifelsfall auf ein denkmalfachlich vertretbares Maß zu
reduzieren. Ist dies nicht möglich, werden andere Vorranggebiete
mit geringerem oder fehlendem Schutzstatus alternativ zu
definieren oder zu verstärken sein.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein bereits in 2018 rechtskräftig ausgewiesenes Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie, welches mit 20 Windenergieanlagen mit Bauhöhen von 149 bis 241 m bebaut ist. Die vorhandenen, rechtmäßig errichteten Windenergieanlagen dürfen gem. § 249 Absatz 3 BauGB am Standort, auch außerhalb von Vorranggebieten (betrifft 4 Windenergieanlagen), dem Repowering unterzogen werden, sodass auch weiterhin ein Windpark im Bereich des geplanten Vorranggebietes existieren wird. Im 1. Entwurf wurde eine geringfügige Erweiterung des rechtskräftigen Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie vorgenommen, die den Auswahlkriterien der Planungskonzeption entspricht.
Nach Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" am 29.09.2018 wurde durch die Denkmalschutzbehörden die Pufferzone des Gartenreiches Dessau-Wörlitz um die Exklave Schloss und Park Mosigkau im Jahr 2020 erweitert, sodass sich nunmehr das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie komplett in dieser Pufferzone befindet. Der neu ausgewiesene Denkmalbereich Mosigkau überschreitet die historische Landesgrenze des Fürstentums Anhalt-Dessau und ist im Vergleich zum Schlossensemble (ca. 6,5 ha) mit 12.100 ha Ausdehnung in der historischen Feldflur sehr groß dimensioniert. Die aktuelle Ortslage von Mosigkau überprägt den historischen Übergangsbereich vom Schloss und Park zur umgebenden "historischen Feldflur" vollkommen, so dass keine räumlichen Beziehungen zu den offenen Feldlagen mehr bestehen. Die raumordnerischen Festlegungen wurden bei der Ausweisung des neuen Denkmalbereiches nicht beachtet.
Ein Freihalten der von der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz Schloss Großkühnau geforderten Abstandszone von 7 - 8 km um die Pufferzone herum würde einer gesetzeswidrigen Entprivilegierung der Windkraftnutzung in der Größenordnung von ca. 35 % der Fläche der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg gleichkommen.
Vom Schlosspark Mosigkau aus gibt es keine Sichtachsen in die Umgebung. Als Rokokoanlage erbaut, bestanden nur innerparks zentrale Sichten auf das Schloss.
Umfangreiche Visualisierungen möglicher künftiger Windenergieanlagen zeigten, dass von Sichtpunkten aus dem Schlosspark Mosigkau heraus meist keine Anlagen sichtbar sind (u.a. LPR GmbH. Erarbeitung eines Diskussionspapiers zur Öffnung von Restriktionen durch die Denkmalpflege für den Ausbau regenerativer Energien. Dessau-Roßlau 2022). In den einzelnen Fällen der Sichtbarkeiten (z.B. vom östlichen Randweg am Wullenbach) ist durch eine Verschiebung von Anlagenstandorten oder Begrenzung von Bauhöhen eine Vermeidung der Erheblichkeit erreichbar. Da auf Ebene der Regionalplanung die Standorte der Windenergieanlagen und deren Bauhöhen nicht bekannt sind, ist diese Prüfung auf der nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsebene vorzunehmen.
Windenergieanlagen sind ein Problem der Gegenwart. Über sie kann nur nach gegenwärtigen gesamtgesellschaftlichen Maßstäben entschieden werden. Diese Maßstäbe müssen die rechtlichen Regelungen sein, wie die Privilegierung der Nutzung der Windenergie und ihr überragendes öffentliches Interesse gem. § 2 EEG einschließlich der gesetzlich geforderten Flächenbeiträge für den Ausbau der Vorranggebiete Windenergie, die zur Sicherung der künftigen Daseinsvorsorge verantwortungsvoll zu anderen sektoralen Erfordernissen, wie z.B. der Denkmalpflege, ins Verhältnis gesetzt werden müssen.
Das OVG Greifswald hat am 07.02.2023 (5 K 171/22) geurteilt, dass § 2 Satz 2 EEG als sogenannte Sollbestimmung dahingehend zu verstehen ist, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen – ausdrücklich ist im Gesetzgebungsverfahren auch der Bereich des Denkmalschutzes genannt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/1630, S. 158) – ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären.
In Abhängigkeit der konkreten Standorte der Windenergieanlagen ist daher die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Sichtbarkeiten im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen und zu bewerten. Dazu sollten Visualisierungen als Basis einer Kulturerbeverträglichkeitsprüfung genutzt werden.
Innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie befinden sich diverse Festpunkte der Landesvermessung Sachsen-Anhalt. Von übergeordneter Bedeutung (Land/Bund) sind die Geodätischen Grundnetzpunkte in bzw. in unmittelbarer Nahe des Vorranggebietes XXXII (Zschornewitz Kippe).
Für
die Geodätischen 4240-2300, -2310 im Vorranggebiet XXXIl beträgt
der Sicherheitsabstand im Radius 30 m. Für alle anderen
Festpunkte der Landesvermessung ist entsprechend der DVO VermKatG
LSA ein Sicherheitsabstand im Radius von 2 m vorgegeben.
Planung
von Windkraftanlagen: Funktionale Einschränkungen
(Horizontfreiheit, Mikroseismik)
der Punktgruppe sind abhängig vom Abstand, der Höhe und der
Himmelsrichtung des jeweiligen
Windrades. Wir bitten um Beteiligung bei konkreter Standortplanung
der neuen Windkraftanlagen.
Zu
beachten ist (im Festpunktumfeld):
Die Geodätischen Grundnetzpunkte müssen mit einem Messbus
anfahrbar bleiben. Baumaßnahmen sind so durchzuführen, dass
Festpunkte nicht gefährdet werden! Insbesondere sollten in
unmittelbarer Punktnähe keine Erdarbeiten durchgeführt und keine
Materialdepots oder Erdaushübe angelegt werden.
Rechtliche
Hinweise:
Nach dem Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt
(VermGeoG LSA) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2004 § 5 stehen
Festpunkte unter besonderen
Schutz. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass
Marken zur amtlichen Kenn-
zeichnung von Vermessungspunkten (Vermessungsmarken) und von
Grenzen (Grenzmarken) auf
ihren Grundstücken und an ihren baulichen Anlagen eingebracht und
dass Vermessungssignale für
die Dauer von Vermessungsarbeiten errichtet werden. Die Eigentümer
und die Nutzungsberechtig-
ten haben Handlungen zu unterlassen, die Vermessungsmarken sowie
ihre Erkennbarkeit und Ver-
wendbarkeit beeinträchtigen können.
Die
Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes
des Landes Sachsen-
Anhalt (DVO VermKatG LSA) vom 24. Juni 1992 regelt in § 1 „Schutz
der Vermessungsmarken“
(1) eine Schutzfläche wird beansprucht für Vermessungsmarken, die mit dem Boden verbunden sind...
(2) Die Schutzfläche liegt kreisförmig um die Vermessungsmarke.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie befinden sich diverse Festpunkte der Landesvermessung Sachsen-Anhalt. Von übergeordneter Bedeutung (Land/Bund) sind die Geodätischen Grundnetzpunkte in bzw. in unmittelbarer Nähe des Vorranggebietes Il (Brehna/Roitzsch). Für die in der Nähe des Vorranggebietes || befindliche Geodätische Grundnetz Punktgruppe (Punktnummern 4439-57300, -57301, -57351, -57352, -57391 und -57392) wird eine öffentlich-rechtliche Schutzfläche (Sicherheitsabstand) im Radius von 200 m um jeden einzelnen Punkt entsprechend § 1 der Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DVO VermKatG LSA) vom 24. Juni 1992 vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) beansprucht.
Planung von Windkraftanlagen: Funktionale Einschränkungen (Horizontfreiheit, Mikroseismik) der Punktgruppe sind abhängig vom Abstand, der Höhe und der Himmelsrichtung des jeweiligen Windrades.
Zu
beachten ist (im Festpunktumfeld):
Die Geodätischen Grundnetzpunkte müssen mit einem Messbus
anfahrbar bleiben. In einem Umkreis von 200 m um Geodatische
Grundnetzgruppe in der Nähe des Vorranggebietes Il dürfen keine
Ausgleichsmaßnahmen mit hochwachsenden Bäumen durchgeführt
werden, damit die Horizontfreiheit für Satellitenbeobachtungen
erhalten bleibt. Baumaßnahmen sind so durchzuführen, dass
Festpunkte nicht gefährdet werden! Insbesondere sollten in
unmittelbarer Punktnähe keine Erdarbeiten durchgeführt und keine
Materialdepots oder Erdaushübe angelegt werden.
Rechtliche
Hinweise:
Nach dem Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt
(VermGeoG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September
2004 § 5 stehen Festpunkte unter besonderen Schutz. Eigentümer
und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass Marken zur amtlichen
Kennzeichnung von Vermessungspunkten (Vermessungsmarken) und von
Grenzen (Grenzmarken) auf ihren Grundstücken und an ihren
baulichen Anlagen eingebracht und dass Vermessungssignale für die
Dauer von Vermessungsarbeiten errichtet werden. Die Eigentümer
und die Nutzungsberechtigten haben Handlungen zu unterlassen, die
Vermessungsmarken sowie ihre Erkennbarkeit und Verwendbarkeit
beeinträchtigen können.
Die Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DVO VermKatG LSA) vom 24. Juni 1992 regelt in § 1 „Schutz der Vermessungsmarken“
(1) eine Schutzfläche wird beansprucht für Vermessungsmarken, die mit dem Boden verbunden sind...
(2) Die Schutzfläche liegt kreisförmig um die Vermessungsmarke.
Wir bitten um Beteiligung bei konkreter Standortplanung der neuen Windkraftanlagen im Vorranggebiet.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie befinden sich diverse Festpunkte der Landesvermessung Sachsen-Anhalt. Von übergeordneter Bedeutung (Land/Bund) sind die Geodätischen Grundnetzpunkte in bzw. in unmittelbarer Nahe des Vorranggebietes XI (Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau).
Für die Geodätischen Grundnetzpunkte 4238-15200, -1210, -10100 im Vorranggebiet XI beträgt der Sicherheitsabstand im Radius 30 m. Für alle anderen Festpunkte der Landesvermessung ist entsprechend der DVO VermKatG LSA ein Sicherheitsabstand im Radius von 2 m vorgegeben.
Planung von Windkraftanlagen: Funktionale Einschränkungen (Horizontfreiheit, Mikroseismik) der Punktgruppe sind abhängig vom Abstand, der Höhe und der Himmelsrichtung des jeweiligen Windrades. Wir bitten um Beteiligung bei konkreter Standortplanung der neuen Windkraftanlagen.
Zu
beachten ist (im Festpunktumfeld):
Die Geodätischen Grundnetzpunkte müssen mit einem Messbus
anfahrbar bleiben. Baumaßnahmen sind so durchzuführen, dass
Festpunkte nicht gefährdet werden! Insbesondere sollten in
unmittelbarer Punktnähe keine Erdarbeiten durchgeführt und keine
Materialdepots oder Erdaushübe angelegt werden.
Rechtliche
Hinweise:
Nach dem Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt
(VermGeoG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September
2004 § 5 stehen Festpunkte unter besonderen Schutz. Eigentümer
und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass Marken zur amtlichen
Kennzeichnung von Vermessungspunkten (Vermessungsmarken) und von
Grenzen (Grenzmarken) auf ihren Grundstücken und an ihren
baulichen Anlagen eingebracht und dass Vermessungssignale für die
Dauer von Vermessungsarbeiten errichtet werden. Die Eigentümer
und die Nutzungsberechtigten haben Handlungen zu unterlassen, die
Vermessungsmarken sowie ihre Erkennbarkeit und Verwendbarkeit
beeinträchtigen können.
Die Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DVO VermKatG LSA) vom 24. Juni 1992 regelt in § 1 „Schutz der Vermessungsmarken“
(1) eine Schutzfläche wird beansprucht für Vermessungsmarken, die mit dem Boden verbunden sind...
(2) Die Schutzfläche liegt kreisförmig um die Vermessungsmarke.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie befinden sich diverse Festpunkte der Landesvermessung Sachsen-Anhalt. Von übergeordneter Bedeutung (Land/Bund) sind die Geodätischen Grundnetzpunkte in bzw. in unmittelbarer Nahe des Vorranggebietes XXIX (Zerbst Flugplatz).
Für die Geodätischen 4038-20100 im Vorranggebiet XXIX beträgt der Sicherheitsabstand im Radius 30 m. Für alle anderen Festpunkte der Landesvermessung ist entsprechend der DVO VermKatG LSA ein Sicherheitsabstand im Radius von 2 m vorgegeben.
Planung von Windkraftanlagen: Funktionale Einschränkungen (Horizontfreiheit, Mikroseismik) der Punktgruppe sind abhängig vom Abstand, der Höhe und der Himmelsrichtung des jeweiligen Windrades. Wir bitten um Beteiligung bei konkreter Standortplanung der neuen Windkraftanlagen.
Zu
beachten ist (im Festpunktumfeld):
Die Geodätischen Grundnetzpunkte müssen mit einem Messbus
anfahrbar bleiben. Baumaßnahmen sind so durchzuführen,
dass Festpunkte nicht gefährdet werden! Insbesondere sollten in
unmittelbarer Punktnähe keine Erdarbeiten durchgeführt und keine
Materialdepots oder Erdaushübe angelegt werden.
Rechtliche
Hinweise:
Nach dem Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt
(VermGeoG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September
2004 § 5 stehen Festpunkte unter besonderen Schutz. Eigentümer
und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass Marken zur amtlichen
Kennzeichnung von Vermessungspunkten (Vermessungsmarken) und von
Grenzen (Grenzmarken) auf ihren Grundstücken und an ihren
baulichen Anlagen eingebracht und dass Vermessungssignale für die
Dauer von Vermessungsarbeiten errichtet werden. Die Eigentümer
und die Nutzungsberechtigten haben Handlungen zu unterlassen, die
Vermessungsmarken sowie ihre Erkennbarkeit und Verwendbarkeit
beeinträchtigen können.
Die Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DVO VermKatG LSA) vom 24. Juni 1992 regelt in § 1 „Schutz der Vermessungsmarken“
(1) eine Schutzfläche wird beansprucht für Vermessungsmarken, die mit dem Boden verbunden sind...
(2) Die Schutzfläche liegt kreisförmig um die Vermessungsmarke.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Vorschlag
einer Erweiterung in südlicher Richtung durch Integration eines
Teilbereichs der im Rahmen der allgemeinen Planungsabsicht 2023
ausgewiesenen Fläche Nr. 9 in das Vorranggebiet Nr. XXXI, auf
insgesamt 453 ha.
Die beantragte Erweiterung umfasst rund 52,6 Hektar und würde
zusätzlichen Raum für weitere Windenergieanlagen schaffen. In
der beigefügten Karte ist die vorgeschlagene Ergänzungsfläche
blau dargestellt.
Das gemäß § 9 FStrG geltende Bauverbot in einem Abstand von 40
Metern ab dem äußeren Fahrbahnrand der K 2056 wurde bei der
Abgrenzung der vorgeschlagenen Erweiterung berücksichtigt.
Innerhalb der vorgeschlagenen Ergänzungsfläche liegen keine
Trinkwasserschutzgebiete vor. Zudem besteht keine Betroffenheit in
Bezug auf die 380-kV-Leitungstrasse.
Die
Vorrangfläche Nr. XXXI befindet sich auf den Gemeindegebieten der
Stadt Zörbig sowie der Stadt Sandersdorf-Brehna, wobei der
größere Teil der Fläche auf dem Gebiet der Stadt Zörbig
liegt.
Die Fläche ist überwiegend landwirtschaftlich geprägt und weist
eine flache Geländestruktur auf. In Kombination mit den sehr
guten mittleren Windgeschwindigkeiten bietet sie damit
hervorragende Voraussetzungen für die Nutzung als Vorranggebiet
für die Windenergie.
Innerhalb der Fläche befinden sich derzeit drei bestehende
Windenergieanlagen, die in den Jahren 1999 bis 2002 errichtet
wurden.
In der näheren Umgebung verlaufen die Autobahn A9 sowie
verschiedene Industrie- und Gewerbegebiete. Die vorhandenen drei
Windenergieanlagen innerhalb der Entwurfsfläche XXXI prägen das
Gebiet bereits technologisch.
Im nordwestlichen Bereich liegt die Stadt Zörbig, im Westen die
Ortschaft Spören. Südlich befinden sich die Orte Ouetzdölsdorf
und Zeschdorf sowie südöstlich Beyersdorf. Nordöstlich grenzt
die Ortschaft Großzöberitz an die Fläche.
Im
auf dem Gemeindegebiet der Stadt Zörbig liegenden Flächenanteil
befindet sich eine bestehende Windenergieanlage des Typs
E-40/5.40, die am 27. Mai 1999 in Betrieb genommen wurde.
Die vorgeschriebene Mindestentfernung von 1.000 Metern vom Mastfuß
der Windenergieanlage zur geschlossenen Wohnbebauung wird mit den
dargestellten Grenzen des Vorranggebietes eingehalten.
Das Planungsgebiet wird zudem von einer
380-kV-Hochspannungsleitung sowie von einer Gasleitung durchquert.
Auf
dem Gemeindegebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna innerhalb der
Fläche Nr. XXXI befinden sich zwei Windenergieanlagen des Typs
E-40/6.44, die am 21. Juni 2002 in Betrieb genommen wurden.
Die geforderte Mindestentfernung von 1.000 Metern vom Mastfuß der
Anlagen zur geschlossenen Wohnbebauung wird durch die Abgrenzung
des Vorranggebiets eingehalten. Das Gebiet wird zudem von einer
Gasleitung gequert.
Im
nördlichen Bereich der Fläche Nr. XXXI verläuft eine
Bahnverbindung zwischen Zörbig und Bitterfeld, die für den
Güterverkehr genutzt wird. Zudem grenzen dort die K2069 sowie die
B183 an das Gebiet.
Im Westen schließt die L143 an das mögliche Vorranggebiet Nr.
XXXI an, während im Osten die Autobahn A9 verläuft. Durch die
Nähe zur Autobahn A9 sowie zu den weiteren Straßen ist die
Fläche sehr gut für den Antransport der Anlagenkomponenten
erschlossen.
Nach
unserer Kenntnislage sind innerhalb der Fläche Nr. XXXI keine
militärischen Belange zu berücksichtigen. Belange der zivilen
Luftfahrt sind im Gebiet der Fläche Nr. XXXI nicht betroffen.
Weder im Bereich der vorgeschlagenen südlichen Erweiterung noch
in der näheren Umgebung der im ersten Entwurf dargestellten
Vorrangfläche befinden sich Natura-2000-Gebiete oder
EU-Vogelschutzgebiete. Ebenso liegen innerhalb der vorgeschlagenen
Ergänzungsfläche keine Naturschutzgebiete (NSG), flächenhaften
Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile oder
gesetzlich geschützte Biotope vor. Die Auswertung des
Steckbriefes für die Fläche Zörbig Süd / Glebitzsch zeigt,
dass die Belastung der Schutzgüter Flora, Fauna und Biodiversität
als gering einzuschätzen ist.
Raumordnerische
Ziele stehen der geplanten Flächenerweiterung nicht entgegen –
auch wenn dem Vorranggebiet für Landwirtschaft „Gebiet um
Zörbig“ (gemäß Regionalen Entwicklungsplan A-B-W 2018) durch
den Erweiterungsvorschlag eine zusätzliche Fläche entzogen wird.
Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt in dem betroffenen Bereich
weiterhin möglich. Die Grundzüge der Raumordnung werden durch
die geringfügige Verkleinerung des Vorranggebiets um ca. 53 ha
nicht beeinträchtigt.
Zu diesem Ergebnis gelangte die Planungsgemeinschaft bereits im
Rahmen der raumordnerischen Einzelfallprüfung und Umweltprüfung
für das im 1. Entwurf dargestellte Vorranggebiet Nr. XXXI „Zörbig
Süd / Glebitzsch“. Darüber hinaus befinden sich
artenschutzrechtlich sensitive Bereiche in einem
ausreichend großen Abstand zur vorgesehenen Erweiterungsfläche.
Aufgrund
der gegebenen Voraussetzungen ist das Gebiet nach § 28
Raumordnungsgesetz (siehe auch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben
der RED III- Richtlinie, EU-Richtlinie 2023/2413, in Kraft seit
15.08.2025) als Beschleunigungsgebiet auszuweisen.
Verbleibende planungsrechtliche Fragestellungen können im Rahmen
der nachgelagerten Genehmigungsverfahren geklärt werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Die Stadt Zörbig leistet bereits mit einem Flächenanteil von 8 % ihres Stadtgebietes für die Nutzung der Windenergie den größten Anteil innerhalb der Planungsregion. Auch deshalb ist die Flächenerweiterung für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % nicht erforderlich.
Unterstützt
wird die Auffassung der Planungsgemeinschaft, die Fläche Nr. XXXI
(400 Hektar) für die Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen vorzusehen.
Die vorgesehene Ausweisung nach dem Rotor-out-Prinzip ermöglicht
eine effiziente Flächennutzung und schafft ausreichend Raum für
mehrere Windenergieanlagen der modernen Leistungsklasse. In diesem
Zusammenhang begrüßen wir ausdrücklich die Anwendung des
Rotor-out-Ansatzes in den Vorranggebieten, da auf diese Weise das
vorhandene Flächenpotenzial optimal genutzt werden kann.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Ablehnung Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück:
1. Unzureichende Standortevaluation: Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese Erfolge durch die nächste Steuergeldförderung zu zerstören.
2. Negative Auswirkungen auf die Gesundheit: Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten. Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen psychischen und physischen Beschwerden führen.
3. Schädigung des Landschaftsbildes: Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut werden, das als ländliche Region schon mit schwacher Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben lassen.
4. Fehlende Einbeziehung der Ortschaften: Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5. Alternativen nicht ausreichend geprüft: Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6. Bedeutsames Bodendenkmal: In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte, was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer Bedeutung für unsere Region.
7. Restriktionszone Biosphärenreservat Mittelelbe: Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Einwohner von Leetza und Eigentümer eines Landwirtschafts- und Forstbetriebes fordert Berücksichtigung und Ausweisung seiner Flächen
Die Flächen, die für den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen geeignet sind (Gemarkung Leetza Flur ..., Flurstücke ... mit ca. 45 ha) sind mein Eigentum und ich habe sie fristgerecht bei der regionalen Planungsgemeinschaft angemeldet. Die Grundstücke sind nicht verpachtet, ich bin der Antragsteller für die EU-Fördermittel und sie werden durch Dritte in Dienstleistung konventionell für mich bewirtschaftet. Die Flächen liegen vollständig im landwirtschaftlich benachteiligten Gebiet und sind kein Bestandteil eines Vorrang- oder Vorbehaltsgebietes. Sie liegen aber im Landschaftsschutzgebiet Wittenberger Vorfläming und Zahnabachtal, allerdings nur ca. 500-1000 m von der östlichen Grenze entfernt. Nach den Ergebnissen der von Ihnen in Auftrag gegebenen Untersuchung wurde das Landschaftsschutzgebiet Wittenberger Vorfläming und Zahnabachtal als noch am geeignetsten für den Bau von Windenergieanlagen bewertet. Südlich angrenzend an meine Parzellen befindet sich das FFH/NATURA 2000 Gebiet Küchenholzgraben bei Zahna. Es handelt sich hierbei um extensiv genutzte Wiesenflächen, die aufgrund der nährstoffarmen und jetzt trockenen Bodenverhältnisse nur eine geringe Artenvielfalt aufweisen. Teil des NATURA 2000 Gebietes ist ein Flächennaturdenkmal, dessen Hauptschutzzweck eine Pfeifengras-Wiese und ein Borstgrasrasen ist. Bäume, die als Fledermausquartiere geeignet sind oder genutzt werden, gibt es dort nicht.
Der gemäß den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben einzuhaltende Mindestabstand zu den im Umfeld nächstgelegenen Ortschaften beträgt durchgängig mehr als 1000 Meter. Die nächstbetroffenen Siedlungsbereiche sind hierbei die Ortschaft Leetza in östlicher sowie die Ortschaft Zahna in nördlicher Richtung. Unter Berücksichtigung der meteorologischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vorherrschenden Hauptwindrichtung aus Südwest, ist eine relevante Beeinträchtigung dieser Orte durch Geräuschimmissionen nicht zu erwarten. Der Hauptwindrichtung nach Nordost folgend befinden sich die Ortschaften Zallmsdorf (mit < 100 Einwohnern) in ca. 2,5 km Entfernung und Ottmannsdorf (mit < 5 Einwohnern) in ca. 3,5 km Entfernung.
Die als Windvorranggebiet beantragte Fläche umfasst mit ca. 45 ha eine verhältnismäßig geringe Größe, was weniger als 1% sämtlicher Vorrangflächen beziehungsweise unter 0,01 % des gesamten Flächenpools entspricht. Gleichwohl erlaubt der Flächenzuschnitt die Errichtung von 5 Windenergieanlagen mit einer Einzelanlagenleistung von je 7 MW.
Der vorgesehene Betreiber beabsichtigt, auf dieser Fläche ein sogenanntes Hybridkraftwerk zu errichten, bestehend aus den Windenergieanlagen, Freiflächenphotovoltaik und Stromspeichern. Damit wäre eine nicht unerhebliche, kontinuierliche Stromproduktion gewährleistet.
Die Fläche ist vergleichsweise einfach zu erschließen. Der Netzeinspeisepunkt befindet sich in einer Entfernung von ca. 3,5 Kilometer. Das Anschlusskabel muss nur entlang von öffentlichen, überwiegend unbefestigten Wegen, verlegt werden. Die Stromleitung, in die eingespeist werden kann, endet nach ca. 15 km direkt im Umspannwerk von SKW Piesteritz. Der vorgesehene Windparkbetreiber verfügt über einen Stromliefervertrag für erneuerbare Energie mit SKW Piesteritz. Damit würde der erzeugte Strom auch in der Region verbraucht werden können und trägt zur regionalen Wertschöpfung bei.
Bei einer bereits stattgefundenden Bürgerversammlung hat der vorgesehene Windparkbetreiber den Anwohnern angeboten, einen bestimmten Geldbetrag festverzinslich anlegen zu können oder Strompreiserstattungen zu bezahlen. Auch das trägt zur regionalen Wertschöpfung und Akzeptanzerhöhung vor Ort bei.
Im Gemeindegebiet der Stadt Zahna-Elster bestehen bereits mehrere Windparks. Der Windpark Mühlanger mit 7 WEA, wovon 4 oder 5 WEA auf dem Gebiet der Stadt Zahna-Elster stehen, soll in den kommenden Jahren aufgrund mangelnder Abstände zur Wohnbebauung zurückgebaut werden. Vor diesem Hintergrund stellen die geplanten 5 Windenergieanlagen auf meinen beantragten Flächen, einen fachlich wie planerisch geeigneten Ersatz dar. Der Windpark Mühlanger befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 Kilometer westlich entfernt von den beantragten Flächen.
Die Stadt Zahna-Elster hat aktuell ca. 2,5 % der Stadtfläche für Windenergie zur Verfügung gestellt. Das würde sich damit kaum ändern und ist im Vergleich mit anderen Regionen der regionalen Planungsgemeinschaft eher wenig bis durchschnittlich.
Die für die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nötigen Flächen habe ich in ausreichender Größenordnung selbst im Eigentum. Dabei handelt es sich um Ackerflächen, die aufgeforstet, sowie um Waldflächen, die umgebaut werden können. Sie befinden sich in unmittelbarer Nähe des Vorhabens, auf jeden Fall aber in der Gemarkung Leetza.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ein Teil der beantragten Fläche entspricht nicht den Auswahlkriterien, da der Nahbereich eines Rotmilanbrutplatzes betroffen ist. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche nicht erforderlich.
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ich bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf Sie zu. Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich sehr unterstütze.
Bei
der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete ist das Windfeld Nr. II
„Brehna/Roitzsch“ in westlicher Richtung nun etwas angepasst
und leider nicht so gelegen, dass auch meine Flächen für die
Windkraft nutzbar wären.
Die landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch, wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung. Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft blicken. Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG - Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten
Referenz
1001496
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf Sie zu. Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich sehr unterstütze.
Bei
der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete ist das Windfeld Nr. II
„Brehna/Roitzsch“ in westlicher Richtung nun etwas angepasst
und leider nicht so gelegen, dass auch meine Flächen für die
Windkraft nutzbar wären.
Die landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch, wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung. Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft blicken. Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG - Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten
Referenz
1001496
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf Sie zu. Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich sehr unterstütze.
Bei
der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete ist das Windfeld Nr. II
„Brehna/Roitzsch“ in westlicher Richtung nun etwas angepasst
und leider nicht so gelegen, dass auch meine Flächen für die
Windkraft nutzbar wären.
Die landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch, wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung. Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft blicken. Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG - Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten.
Referenz
1001496
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf Sie zu. Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich sehr unterstütze.
Bei
der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete ist das Windfeld Nr. II
„Brehna/Roitzsch“ in westlicher Richtung nun etwas angepasst
und leider nicht so gelegen, dass auch meine Flächen für die
Windkraft nutzbar wären.
Die landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch, wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung. Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft blicken. Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG - Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten.
Referenz
1001496
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf Sie zu. Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich sehr unterstütze.
Bei
der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete ist das Windfeld Nr. II
„Brehna/Roitzsch“ in westlicher Richtung nun etwas angepasst
und leider nicht so gelegen, dass auch meine Flächen für die
Windkraft nutzbar wären.
Die landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch, wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung. Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft blicken. Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG - Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten.
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1001496
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Meine Ablehnung beruht vor allem auf konkreten Erfahrungen, die wir im Zusammenhang mit dem kürzlich erfolgten Repowering in unserer Region (Roitzsch/Renneritz) gemacht haben:
Die bisherigen Anlagen in der Nähe von Renneritz waren für die Anwohner kaum oder gar nicht hörbar und wurden dementsprechend nur selten als störend empfunden. Mit dem Bau der neuen Repowering-Anlagen hat sich dies deutlich verändert: Sie erzeugen hörbare Geräusche, insbesondere in den Nachtstunden oder bei bestimmten Windrichtungen. Diese Lärmbelastung hat bei vielen Bewohnerinnen und Bewohnern zu Schlafstörungen, gesundheitlichem Unwohlsein und einer spürbaren Minderung der Lebensqualität geführt. Unsere Erfahrungen zeigen deutlich: Repowering ist keine reine Modernisierungsmaßnahme, vielmehr entstehen dadurch neue, reale Belastungen für die Bevölkerung, trotz des Einsatzes moderner Technik.
Weiter stellt sich mir die Frage wie eine Planungsgemeinschaft beurteilen soll, wenn derart viele Risiken und wissenschaftliche Hemmnisse nicht bzw. schlecht untersucht sind und damit für sie kaum zugänglich sind.:
Energieentzug durch Windkraftanlagen, ein unterschätzter Eingriff ins Lokalklima Windkraftanlagen entziehen dem Wind seine kinetische Energie, um Strom zu erzeugen. Dies führt zwangsläufig zu einer Veränderung der natürlichen Luftbewegung, insbesondere im sogenannten Nachlaufbereich (Wake-Effekt), wo der Wind abgeschwächt und turbulenter wird. Studien zeigen, dass dies spürbare Auswirkungen auf das Mikroklima haben kann: etwa erhöhte nächtliche Temperaturen, veränderte Luftfeuchtigkeit, und Einflüsse auf Bodenfeuchte und Vegetation. Bei größeren Anlagen oder Windparks können sich diese Effekte über mehrere Kilometer ausbreiten und langfristig regionale Wetter- und Windverhältnisse beeinflussen. Diese physikalisch bedingten Eingriffe werden bislang nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl sie reale Auswirkungen auf Umwelt und Lebensqualität haben, insbesondere bei einer hohen Konzentration von Anlagen in einer Region.
Mit großer Sorge beobachten wir das derzeit laufende Repowering-Vorhaben zwischen unseren Ortschaften. Bereits jetzt stehen drei der neuen, deutlich größeren Windkraftanlagen, und der Eindruck ist erdrückend. Die neuen Anlagen überragen die Landschaft in einer bislang nicht gekannten Dimension. Besonders beunruhigend ist, dass sie direkt entlang eines wichtigen Verbindungswegs errichtet wurden, der nicht nur von Spaziergängern und Radfahrern, sondern auch von Schulkindern täglich genutzt wird. Viele Anwohner, uns eingeschlossen, empfinden bereits jetzt ein Gefühl der Unsicherheit, wenn sie sich den riesigen Anlagen nähern. Die Geräuschkulisse, der Schattenwurf und die schiere Größe wirken bedrohlich und einschüchternd, besonders auf Kinder. Es ist nicht hinnehmbar, dass ein solcher Schulweg künftig durch eine technische Infrastruktur führt, die Ängste schürt und das Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Zudem sind die langfristigen gesundheitlichen und psychischen Auswirkungen solcher überdimensionierten Anlagen, gerade bei sensiblen Gruppen wie Kindern, bislang nicht ausreichend erforscht. Auch der Rückzug aus der freien Landschaft, die bisher zur Erholung und als sicherer Alltagsweg diente, ist ein nicht zu unterschätzender Verlust an Lebensqualität. Wir fordern daher mit Nachdruck, das Repowering-Projekt in dieser Form zu überdenken und besondere Rücksicht auf die Sicherheit und das Wohl der Kinder sowie die betroffenen Anwohner zu nehmen. Eine technische Aufrüstung darf nicht zulasten der Lebensqualität und des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung erfolgen.
Ein weiterer, gravierender Aspekt ist die unmittelbare Nähe des Flugplatzes Renneritz, der an das geplante Windkraftfeld angrenzt. Der Flugplatz wird regelmäßig von Segelfliegern genutzt, dient Hubschraubern für Start- und Landetrainings und steht auch Fallschirmspringern zur Verfügung. Die neuen, deutlich höheren Anlagen stellen für diese Nutzungen eine erhebliche Gefährdung der Flugsicherheit dar. Besonders bei Segel- und Fallschirmsprüngen, die stark von Thermik, Sichtverhältnissen und ausreichend freiem Luftraum abhängen, können die Rotoren eine massive Gefahr für Mensch und Material bedeuten. Auch für Hubschraubereinsätze – möglicherweise auch im Rettungs- oder Katastrophenfall – entsteht durch die Nähe der Windräder ein deutlich erhöhtes Risiko. Ein solcher Standort widerspricht aus unserer Sicht jeglichen Anforderungen an eine verantwortungsvolle Raumplanung und gefährdet aktiv bestehende Luftsport- und Trainingsbetriebe sowie die allgemeine Sicherheit im Luftraum über unserer Region.
Wir appellieren nachdrücklich an die zuständige Planungsgemeinschaft, unsere praktischen Erfahrungen sowie die vorgebrachten, nachvollziehbaren Argumente ernsthaft zu prüfen. Die Menschen in Renneritz und den umliegenden Ortsteilen erwarten eine faire und verantwortungsvolle Planung, die Lebensqualität, Gesundheit und die Entwicklung unserer Ortschaften nicht gefährdet. Vor diesem Hintergrund fordern wir, das geplante Repowering- und Ausbauvorhaben in der derzeit vorgesehenen Form nicht weiterzuverfolgen. Insbesondere lehnen wir es ab, das Gebiet rund um unsere Stadtmitte weiterhin als Vorranggebiet für Windenergienutzung auszuweisen. Da aktuell keine wirksamen Höhenbeschränkungen planerisch durchsetzbar sind, sehen wir keine Grundlage, dieses Gebiet weiterhin für die Errichtung von Windenergieanlagen vorzusehen. Die Interessen der betroffenen Bevölkerung müssen endlich stärkere Berücksichtigung finden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um einen Bestands-Vorranggebiet im rechtskräftigen Sachlichen Teilplans "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 (STP Wind 2018) mit einem rechtmäßig errichteten Windpark. Die Windenergieanlagen werden derzeit dem Repowering unterzogen. Gemäß § 16b BImSchG umfasst das Repowering den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, unabhängig vom Umfang der baulichen Größenunterschiede, der Leistungssteigerungen oder der Veränderungen der Anlagenanzahl im Verhältnis zur Bestandsanlage. Grundsätzlich sind Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 des BImSchG bis zum Ablauf des 31.12.2030 im Außenbereich frei privilegiert (§ 249 Abs. 3 BauGB). D.h. sie dürfen auch außerhalb der im noch rechtswirksamen STP Wind 2018 festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten errichtet werden. Dieser STP Wind 2018 tritt mit Inkrafttreten des neuen Sachlichen Teilplan "Windenergie 2027 in Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" oder per Gesetz am 31.12.2027 außer Kraft.
Die Regionalversammlung hat zur Aufstellung des neuen Sachlichen Teilplans "Windenergie 2027" ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Um eine solche Erweiterung handelt es sich hier.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Belange der Flugsicherung sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens (siehe Urteil des OVG Magdeburg 2 L 47/16 vom 05.12.2018 "Da hiernach eine genaue Klärung der Problematik der Bauverbote nach § 18a LuftVG der auf der Ebene der Regionalplanung nicht zu leisten ist, kann dies der Feinsteuerung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen werden.").
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Im Anhang sende ich Ihnen die gebündelte Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zur Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans "Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" / 1. Entwurf.
Mit freundlichem Gruß
Anja Sachenbacher
SB Breitbandausbau / Raumordnung
FB 63 Bauordnung
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Von
Seiten der unteren Bodenschutzbehörde gibt es zum o.g. Vorhaben
keine Einwände, wenn folgende Hinweise berücksichtigt werden:
Hinweise:
Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld verfügt als zuständige untere
Bodenschutzbehörde auf Grundlage des § 11 BBodSchG i.V.m §§ 9,
11 BodSchAG LSA über ein flächendeckendes Kataster von
altlastverdächtigen Flächen und schädlichen
Bodenveränderungen.
Schädliche Bodenveränderungen sind entsprechend § 2 Abs. 3
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998
Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Abs. 4 BBodSchG sind
Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher
Bodenveränderungen besteht.
Altlasten im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG sind stillgelegte
Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen
Abfälle behandelt, gelagert und abgelagert worden sind
(Altablagerungen) und Grundstücke stillgelegter Anlagen und
sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen
umgegangen worden ist (Altstandorte), ausgenommen Anlagen, deren
Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf, durch
die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für
den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Altlastverdächtige Flächen im Sinne des & 2 Abs. 6 BBodSchG
sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht
schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den
Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
Die untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
wird die in ihrem Zuständigkeitsbereich notwendigen Hinweise und
Auflagen, insbesondere in Bezug auf möglicherweise betroffene
Altlastverdachtsflächen und schädliche Bodenveränderungen,
standortspezifisch im Rahmen der einzelnen Vorhaben prüfen und
mitteilen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Bereich
Bodendenkmalpflege
Im Bereich der Region des Landkreises Anhalt-Bitterfeld befinden
sich gemäß § 2 DenkmSchG LSA zahlreiche archäologische
Kulturdenkmale — darunter Siedlungen, Befestigungen/Grabenwerke,
Erdbestattungen und Grabhügel sowie weitere Fundstellen: Ur- und
Frühgeschichte, Jungsteinzeit, Bronzezeit, vorrömische
Eisenzeit, römische Kaiser-/ Völkerwanderungszeit, Mittelalter,
Neuzeit.
Aus Sicht der archäologischen Denkmalpflege bestehen darüber
hinaus aufgrund der topographischen Situation und der
naturräumlichen Gegebenheiten (Bodenqualität, Gewässernetz,
klimatische Bedingungen) sowie aufgrund analoger Gegebenheiten
vergleichbarer Siedlungsregionen auch begründete Anhaltspunkte
(vgl. 8 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA),dass bei Bodeneingriffen bislang
unbekannte Bodendenkmale entdeckt werden. Denn zahlreiche
Beobachtungen haben innerhalb der letzten Jahre gezeigt, dass aus
Luftbildbefunden, Lesefunden etc. nicht alle archäologischen
Kultur-denkmale bekannt sind und nicht bekannt sein können;
vielmehr werden diese oftmals erst bei invasiven Eingriffen
erkannt. Die zu erwartenden Baumaßnahmen für die
Windkraftanlagen mit ihren Umspannanlagen und Energiespeichern
führen zu erheblichen Eingriffen, Veränderungen und
Beeinträchtigungen der archäologischen Kulturdenkmale. Gemäß §
1 und § 9 DenkmSchG LSA sind archäologische Kulturdenkmale im
Sinne des DenkmSchG LSA zu schützen, zu erhalten und zu pflegen
(substanzielle Primärerhaltungspflicht). Hierbei erstreckt sich
der Schutz auf die gesamte Substanz des Kulturdenkmales
einschließlich seiner Umgebung, soweit dies für die Erhaltung,
Wirkung, Erschließung und die wissenschaftliche Forschung von
Bedeutung ist.
Die archäologischen Kulturdenkmale sind für den Tourismus und
für die kulturelle Identität der Region des Landkreises
Anhalt-Bitterfeld von herausragender Bedeutung. Hervorzuheben sind
die erhaltenen Großsteingräber aus der Jungsteinzeit in der
Steinzeitlandschaft Latdorf, die sich bis in den Landkreis
Anhalt-Bitterfeld erstreckt. Dies betrifft unmittelbar die Planung
für das Vorranggebiet Windenergie Nr. 4
Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben - der südliche Teil des
Vorranggebietes Windenergie Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben
überschneidet sich mit dem Vorbehaltsgebiet für Kultur- und
Denkmalpflege Steinzeitlandschaft Latdorf. Das Areal der
Steinzeitlandschaft Latdorf muss aus facharchäologischer Sicht
aufgrund seiner besonderen, insbesondere obertägigen Erhaltung
und der bislang weitgehend gewahrten „Leere im Raum“
herausragender archäologischer Bodendenkmale von jeglichen
Planungen ausgenommen werden.
Grundsätzlich bedürfen jegliche Bauvorhaben für
Windenergieanlagen sowie deren Nebeneinrichtungen in der Region
des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, die mit Erdeingriffen einher
gehen, einer denkmalrechtlichen Genehmigung nach § 14 DenkmSchG
LSA. Der Umgang mit den archäologischen Kulturdenkmalen ist
jeweils im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu
regeln.
Aufgrund der Siedlungsgeschichte der Region können weitere
Fundsituationen bzw. archäologische Quellen nicht ausgeschlossen
werden. Gemäß § 2 in Verb. mit § 18 Abs. 1 DenkmSchG LSA
entsteht ein Denkmal ipso iure und nicht durch einen
Verwaltungsakt. Alle Kulturdenkmale genießen gemäß § 14 Abs. 1
und § 14 Abs. 2 Gleichbehandlung.
Bodeneingriffe führen zu erheblichen Eingriffen, Veränderungen
und Beeinträchtigungen der Kulturdenkmale.
In diesem Sinne bittet die untere Denkmalschutzbehörde (UDB) des
Landkreises Anhalt-Bitterfeld sowie das Landesamt für
Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt (LDA LSA,
Denkmalfachamt, Bereich Bodendenkmalpflege) schon heute darum, in
alle weiteren Planungsverfahrensschritte etc. eingebunden zu
werden. So sind bei der Planung und Umsetzung etwaiger
Erdeingriffe genaue Einzelfallprüfungen erforderlich, um die
Auswirkungen auf die archäologischen Bodendenkmale ermessen und
bewerten zu können. Der Umgang mit den archäologischen
Kulturdenkmalen ist jeweils im Rahmen der erforderlichen
Genehmigungsverfahren bzw. auf der nachgeordneten Planungsebene zu
klären.
Es wird gebeten diese Vorgehensweise auch in Anlage 1 zum
Umweltbericht je Projektgebiet zu vermerken.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange des archäologischen Denkmalschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu berücksichtigen.
Im 2. Entwurf LEP LSA ist kein Vorbehaltsgebiet für Kultur und Denkmalpflege "Steinzeitlandschaft Latdorf" festgelegt worden, da keine überregionale Bedeutung erkannt wurde. Im REP ABW 2018 ist diese Fläche als Vorranggebiet für die Landwirtschaft ausgewiesen, da keine regionale Bedeutung für ein Vorbehaltsgebiet festgestellt werde konnte. Die Belange des Denkmalschutzes sind auf der nachfolgenden Genehmigungsebene im Einzelfall zu prüfen, da erst dann die Standorte von Windenergieanlagen bekannt sind.
Hinweise auf das Genehmigungsverfahren sind kein Inhalt des Umweltberichts.
Bereich
Bau-, Kunst- und Gartendenkmalpflege
Im Areal des Landkreises Anhalt-Bitterfeld befinden sich gemäß §
2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 des Denkmalschutzgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA) zahlreiche Baudenkmale,
Denkmalbereiche und auch Kleindenkmale - historische Orts- und
Parkanlagen samt Kirchen, Hofanlagen und Gedenksteinen: u. a.
Aken, Gröbzig, Zörbig, Cösitz, Storkau, Quellendorf. Für diese
Kulturdenkmale besteht Umgebungsschutz!
Viele der Sondergebiete (SO) für Windenergieanlagen in den
Bauleitplänen sind bereits im Einzelnen von der unteren
Denkmalschutzbehörde (UDB) und dem Denkmalfachamt (Landesamt für
Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt, LDA LSA, Bereich
Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie Gartendenkmalpflege) im Rahmen
der jeweiligen Verfahren geprüft worden. Durch die meisten der SO
sind keine Garten- sowie Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange
betroffen.
Dennoch muss auch hier nochmals auf die o.g. Baudenkmale und
Denkmalbereiche hingewiesen werden. Einer Genehmigung durch
die zuständige Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein
Kulturdenkmal instand setzen, umgestalten oder verändern; in
seiner Nutzung verändern; durch Errichtung, Wegnahme oder
Hinzufügen von Anlagen in seiner Umgebung im Bestand und
Erscheinungsbild verändern, beeinträchtigen oder zerstören will
(§ 14 Abs. 1 Nr. 1 - 5).
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Der
Teilplan Windenergie 2027 steht im Landkreis Anhalt-Bitterfeld dem
Schutzzweck des
Trinkwasserschutzgebietes Fläming entgegen. Das
Windenergievorranggebiet XXIX berührt die Trinkwasserschutzzone
Ill des i. S. des § 51 WHG festgesetzten
Trinkwasserschutzgebietes Fläming (Verordnung des Landkreises
Anhalt- Bitterfeld vom 31.01.2023, veröffentlicht am 03.03.2023).
Die TWM GmbH kann hier über 4 Brunnen Grundwasser zur
Trinkwasserversorgung fördern.
Gem.
der Anlage 2 der o. g. Schutzgebietsverordnung ist der Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen im begrenzten Umfang und nur innerhalb
von Anlagen zulässig. Das Befördern von wassergefährdenden
Stoffen ist grundsätzlich verboten. Die Schutzfunktion des
Oberbodens darf nicht beeinträchtigt werden. Hinzu kommt hier,
dass es sich um einen gering bis sehr gering geschützten
Grundwasserleiter handelt.
Da Windenergieanlagen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen sind und deren Errichtung bereits einen erheblichen
Einfluss auf die Schutzziele hat, ebenso die spätere Wartung mit
dem Austausch von wassergefährdenden Stoffen, unterliegen
Windenergieanlagen den Verboten der Schutzgebietsverordnungen.
Auch wenn sich bereits Windenergieanlagen in den bestehenden
Trinkwasserschutzgebieten befinden, ist eine zusätzliche
Ausweisung weiterer in Trinkwasserschutzgebieten liegender
Windeignungsflächen zum Schutz des Grundwassers als
Trinkwasserquelle abzulehnen.
Auch wenn Windenergieanlagen gem. 8 2 EEG mit überwiegenden
Gründen des Allgemeinwohls begründet werden, ist im Sinne des
Besorgnisgrundsatzes des § 48 WHG zu verlangen, dass die
Gefährdung der Wasserversorgung auszuschließen ist. Denn auch
die Versorgung mit geeignetem Trinkwasser als Lebensmittel stellt
ein hohes Gut dar und ist hier als vorrangiges Schutzgut
abzuwägen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen, welches die Belange des Wasserschutzes berücksichtigt (siehe Ziel 4.4.2.4-25 STP Windenergie 2027 und Kapitel 2.1.4.11 der Planungskonzeption).
Der
Teilplan Windenergie 2027 steht im Landkreis Anhalt-Bitterfeld dem
Schutzzweck des Trinkwasserschutzgebietes Fernsdorf-Prosigk
entgegen. Das Windenergievorranggebiet XVIII berührt die
Schutzzone Ill des Trinkwasserschutzgebietes Fernsdorf-Prosigk
(Beschluss des Kreistages Köthen vom 22.12.1982, Beschluss-Nr.:
64-22./82, übergeleitet gem. § 106 WHG). Die MIDEWA GmbH, NL
Anhalt-Harzvorland fördert hier über 5 Brunnen Grundwasser zur
Trinkwasserversorgung. Im Schutzgebiet sind jegliche Maßnahmen,
welche das Grundwasser nachhaltig beeinträchtigen, verboten. So
ist hier u. a. der Einsatz von wassergefährdenden Stoffen
verboten. Gem. der Anlage 2 der o. g. Schutzgebietsverordnung ist
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im begrenzten Umfang
und nur innerhalb von Anlagen zulässig. Das Befördern von
wassergefährdenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Die
Schutzfunktion des Oberbodens darf nicht beeinträchtigt werden.
Hinzu kommt hier, dass es sich um einen gering bis sehr gering
geschützten Grundwasserleiter handelt.
Da Windenergieanlagen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen sind und deren Errichtung bereits einen erheblichen
Einfluss auf die Schutzziele hat, ebenso die spätere Wartung mit
dem Austausch von wassergefährdenden Stoffen, unterliegen
Windenergieanlagen den Verboten der Schutzgebietsverordnungen.
Auch wenn sich bereits Windenergieanlagen in den bestehenden
Trinkwasserschutzgebieten befinden, ist eine zusätzliche
Ausweisung weiterer in Trinkwasserschutzgebieten liegender
Windeignungsflächen zum Schutz des Grundwassers als
Trinkwasserquelle abzulehnen.
Auch wenn Windenergieanlagen gem. 8 2 EEG mit überwiegenden
Gründen des Allgemeinwohls begründet werden, ist im Sinne des
Besorgnisgrundsatzes des § 48 WHG zu verlangen, dass die
Gefährdung der Wasserversorgung auszuschließen ist. Denn auch
die Versorgung mit geeignetem Trinkwasser als Lebensmittel stellt
ein hohes Gut dar und ist hier als vorrangiges Schutzgut
abzuwägen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen, welches die Belange des Wasserschutzes berücksichtigt (siehe Ziel 4.4.2.4-25 STP Windenergie 2027 und Kapitel 2.1.4.11 der Planungskonzeption).
Der
Teilplan Windenergie 2027 steht im Landkreis Anhalt-Bitterfeld dem
Schutzzweck des
Trinkwasserschutzgebietes Fernsdorf-Prosigk entgegen. Das
Windenergievorranggebiet XXVIl berührt die Schutzzone Ill des
Trinkwasserschutzgebietes Fernsdorf-Prosigk (Beschluss des
Kreistages Köthen vom 22.12.1982, Beschluss-Nr.: 64-22./82,
übergeleitet gem. § 106 WHG). Die MIDEWA GmbH, NL
Anhalt-Harzvorland fördert hier über 5 Brunnen Grundwasser zur
Trinkwasserversorgung.
Im Schutzgebiet sind jegliche Maßnahmen, welche das Grundwasser
nachhaltig beeinträchtigen, verboten. So ist hier u. a. der
Einsatz von wassergefährdenden Stoffen verboten.
Gem. der Anlage 2 der o. g. Schutzgebietsverordnung ist der Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen im begrenzten Umfang und nur
innerhalb von Anlagen zulässig. Das Befördern von
wassergefährdenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Die
Schutzfunktion des Oberbodens darf nicht beeinträchtigt werden.
Hinzu kommt hier, dass es sich um einen gering bis sehr gering
geschützten Grundwasserleiter handelt.
Da Windenergieanlagen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen sind und deren Errichtung bereits einen erheblichen
Einfluss auf die Schutzziele hat, ebenso die spätere Wartung mit
dem Austausch von wassergefährdenden Stoffen, unterliegen
Windenergieanlagen den Verboten der Schutzgebietsverordnungen.
Auch wenn sich bereits Windenergieanlagen in den bestehenden
Trinkwasserschutzgebieten befinden, ist eine zusätzliche
Ausweisung weiterer in Trinkwasserschutzgebieten liegender
Windeignungsflächen zum Schutz des Grundwassers als
Trinkwasserquelle abzulehnen.
Auch wenn Windenergieanlagen gem. 8 2 EEG mit überwiegenden
Gründen des Allgemeinwohls begründet werden, ist im Sinne des
Besorgnisgrundsatzes des § 48 WHG zu verlangen, dass die
Gefährdung der Wasserversorgung auszuschließen ist. Denn auch
die Versorgung mit geeignetem Trinkwasser als Lebensmittel stellt
ein hohes Gut dar und ist hier als vorrangiges Schutzgut
abzuwägen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen, welches die Belange des Wasserschutzes berücksichtigt (siehe Ziel 4.4.2.4-25 STP Windenergie 2027 und Kapitel 2.1.4.11 der Planungskonzeption).
Die untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises ist zuständige Genehmigungsbehörde für die Errichtung und den Betrieb von WEA nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. Ziffer 1.6.2 des Anhangs der 4. BImSchV. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt die gutachterliche Ermittlung der Immissionsbelastungen Schall und Schatten. Die WEA haben sich bezüglich ihrer möglichen Leistungskapazität weiter erhöht (derzeit > 7.X MW). Erreicht wird die Leistungssteigerung hauptsächlich über die größere Höhe der WEA und die Vergrößerung der Rotorblätter.
Schall
Die Vergrößerung der Anlagen führt zu einer Erhöhung der
Emissionspegel. Derzeit beantragte Windenergieanlagen verfügen
über einen Schalleistungspegel von ca. 107 bis 110 dB(A).
Minderungen an den Anlagen können u.a. durch Serrated Trailing
Edges (Sägezahn-Hinterkanten) als technische Möglichkeit zur
Reduzierung des Hinterkantenschalls zur Anwendung kommen. Diese
Emissionsmaßnahmen reduzieren den Schall in eingeschränktem
Rahmen. Häufig sind im Genehmigungsverfahren weitergehende
Einschränkungen innerhalb des Nachtzeitraumes erforderlich. Zur
Verringerung der Schallimmission wird i.d.R. ein reduzierter
Anlagenbetrieb festgesetzt. Die Überwachung des Betriebes erfolgt
über die Abfrage der kontinuierlichen Datenaufnahme.
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind
weitestgehend nur an der Emissionsquelle und in einem begrenzten
Rahmen möglich. Aus diesem Grund ist darauf zu achten, dass
zwischen WEA und zu schützender Bebauung ein ausreichender
Abstand vorliegt. Abstände, kleiner als 1000 m können zu
erheblichen Einschränkungen des Anlagenbetriebes und damit zu
einer erheblichen Verringerung der Rentabilität der Anlage
führen.
Schatten
Die Begrenzung von Schattenwurf-Immissionen auf das zulässige Maß
erfolgt durch eine Schattenwurf-Abschaltautomatik, die in die
Anlage integriert ist. Vor dem bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb
werden die im Rahmen der Schattenwurfgutachten ermittelten
maßgeblichen Immissionsorte eingemessen. Ein ausreichender
Abstand von WEA und Wohnbebauung sollte dabei gegeben sein.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Das im „Vorranggebiet für die Windenergie XXIII“ liegende Flurstück 197, Flur 9, Gemarkung Straguth, ist vollflächig Wald gemäß § 2 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG) (18.349 m2). Dieses ist aufgrund des sehr geringen Waldanteils im Bereich zwischen Deetz und Straguth als sehr wertvoll zu betrachten und sollte nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen in Anspruch genommen werden.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie bleibt unverändert. Die Lage des benannten Flurstückes innerhalb eines ausgewiesenen Vorranggebiets für die Nutzung der Windenergie führt nicht automatisch zu dessen Inanspruchnahme für den Bau von Windenergieanlagen. Abgesehen von der Notwendigkeit der Zustimmung des Grundstückseigentümers, sind weitere öffentlich-rechtliche sowie fachliche Belange im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens zu prüfen. Die Standortsteuerung der Windenergieanlagen erfolgt auf der Projektzulassungsebene, auf der die kleinräumigen Belange (z.B. Biotope, Waldinseln) zu berücksichtigen sind.
Im „Vorranggebiet für die Windenergie XXIX“ ist besonders im nördlichen Bereich großflächig Waldfläche gemäß § 2 LWaldG betroffen. Sollte hier Waldfläche für die Errichtung von Windenergieanlagen in Anspruch genommen werden, wäre ein Waldumwandlungsverfahren gemäß § 8 LWaldG durchzuführen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Das Waldumwandlungsverfahren gemäß § 8 LWaldG wird bei der Inanspruchnahme von Waldflächen auf Ebene der Vorhabenzulassung notwendig.
„Vorranggebiet
für die Windenergie XIX“ liegt vollständig im „Vorranggebiet
für die Forstwirtschaft Il - Dübener Heide“. Die
Ausnahmeregelung für bestimmte Gemeinden ist verständlich, im
Gebiet der Gemeinde Muldestausee liegen jedoch zahlreiche
Alternativgebiete, so z.B. zwischen den Waldflächen der Dübener
Heide und der Landesgrenze an der Mulde.
Eine Notwendigkeit, die Waldflächen des Vorranggebietes für die
Forstwirtschaft mit einzubeziehen, besteht daher aus Sicht der
unteren Forstbehörde in diesem Fall nicht. Zudem stehen einer
Einbeziehung folgende Pläne und Gesetze bzw. die in ihnen
definierten forstlichen Zielsetzungen entgegen:
1. Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt (LEP
2010)
2. Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer
Vorschriften
3. Regionaler Entwicklungsplan für die Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (REP ABW 2018)
Zu
1.: Ziele des LEP 2010, die einer Überplanung von Waldflächen
für Windenergieanlagen
entgegenstehen, werden unter der Nr. 4.2.2. Forstwirtschaft,
genannt:
G
123: Der Wald ist wegen seiner wichtigen ökologischen und
wirtschaftlichen Funktionen und seiner Funktionen für das Klima
zu erhalten. Seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen sind
durch nachhaltige Forstwirtschaft zu sichern und weiter zu
entwickeln.
Z 131: Wald ist durch Verkehrs- und Versorgungstrassen so wenig
wie möglich zu zerschneiden. Eine Inanspruchnahme von Wald für
andere Nutzungen ist auf das unbedingt erforderliche Maß
einzuschränken und durch Ersatzaufforstungen auszugleichen. Bei
Eingriffen in den Bestand der Waldflächen muss der Bedarf
begründet nachgewiesen werden.
Als
Begründung werden u.a. aufgeführt:
- Der Erhaltung und Pflege des Waldes kommt als Grundvoraussetzung
für eine dauerhafte Sicherung der Waldfunktionen (Ökologie,
Wirtschaft, Erholung) eine große Bedeutung zu. Die vielseitigen
Funktionen des Waldes dienen neben der wirtschaftlichen Nutzung u.
a. dem Klimaschutz durch die Speicherung von Kohlenstoff. Die
Leistungen des Waldes zum Schutz des lokalen und regionalen
Klimas, zur Reinhaltung der Luft und des Wassers sowie zum Schutz
des Bodens vor Erosion sind von großer Bedeutung für Mensch und
Umwelt. Der Wald bietet darüber hinaus vielgestaltige Lebensräume
für eine reiche natürliche biologische Vielfalt der Pflanzen und
Tiere.
- Zur Erhaltung und Pflege des Waldes soll Gefahren, die dem Wald
insbesondere durch Immissionen und andere Verunreinigungen drohen,
durch Ursachenbekämpfung entgegengewirkt werden.
- Sachsen-Anhalt ist ein relativ waldarmes Land. Deshalb sollen
Waldzerschneidungen möglichst vermieden und Verlust von Wald z.B.
durch verkehrliche Planungen und Maßnahmen so gering wie möglich
gehalten und an anderer Stelle ausgeglichen werden.
Zu
2.: Im „Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und
anderer Vorschriften“ wird festgelegt, dass die weitere
Zerschneidung der freien Landschaft sowie von Wald- und
Moorflächen so weit wie möglich zu vermeiden ist.
Zu 3.: Ziele des REP ABW 2018, die einer Überplanung von
Waldflächen, insb. Vorranggebieten für die Forstwirtschaft, für
Windenergieanlagen entgegenstehen, werden unter der Nr. 4.4.2.2.
Forstwirtschaft, genannt:
Z 20: Vorranggebiete für die Forstwirtschaft dienen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und Holzversorgung. Vorranggebiete für die Forstwirtschaft sind bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg mit einer Mindestgröße von 150 ha. Die Waldbewirtschaftung dient dem Erhalt und der Entwicklung naturnaher, leistungsfähiger und ökologisch stabiler Mischwälder mit Dauerwaldcharakter. Mit der Bereitstellung des nachhaltig nachwachsenden Rohstoffes Holz werden Arbeitsplätze (in Sachsen-Anhalt über 18.000) gesichert. Besonders im ländlichen Raum haben damit die klein- und mittelständischen Betriebe des Forst-, Holz- und Papiersektors einen ganz wesentlichen Einfluss auf die regionale Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigungspolitik.
Z 22: Großflächige zusammenhängende Waldgebiete sind in ihrer Funktion als raumbedeutsame CO2-Senken und -Speicher, Wasser- und Luftfilter, Wasserproduzenten und zur nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung mit Holz und forstlichen Nebenprodukten zu erhalten.
Mit
einem Bewaldungsanteil von 24 % ist Sachsen-Anhalt ein relativ
waldarmes Bundesland. Der Waldanteil der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg liegt mit 32 % im Bundesdurchschnitt
und bildet einen wichtigen Anteil am gesamten Waldbestand des
Landes (Quelle: Statistisches Landesamt, Bodenfläche nach Art der
Nutzung). Waldinanspruchnahme und Waldzerschneidungen durch
wachsende Inanspruchnahme für andere Nutzungsarten sind zu
vermeiden und ein unvermeidlicher Verlust an anderer Stelle
auszugleichen. Vor dem Hintergrund eines geringer werdenden
Wasserdargebots einerseits und der guten Qualität des
Sickerwassers unter Wald andererseits stellt sich zunehmend die
Frage nach der wasserwirtschaftlichen Leistung des Waldes im
Landschaftswasserhaushalt. Die Bedeutung gerade der Waldareale als
Wasserlieferanten hat deshalb wesentlich zugenommen. Die
Produktion von Wasser in Qualität und Menge ist nach der
Holzproduktion die wichtigste materielle Leistung des Waldes.”
[MÜLLER 2013].
Durch den Klimawandel erhöht sich das Risiko zusätzlicher
CO2-Emissionen durch den verstärkten Abbau der gebundenen
Kohlenstoffvorräte im Landschaftsraum und verringert sich die
Kohlenstoffbindefähigkeit infolge steigender Bodentemperaturen
und verringerter Bodenfeuchte. Daher bedürfen die Landnutzungen
mit besonders umfangreichen Kohlenstoffvorräten wie Wälder eines
erhöhten Schutz-, Vorsorge- und Anpassungsbedarfes.
Bedeutsame Kohlenstoffvorräte lagern vor allem in den großflächig
zusammenhängenden Waldgebieten der Heiden und des Vorfläming.
Sie stellen zudem ein hohes CO2-Senkenpotenzial dar. Wälder sind
in ihrer Funktion als raumbedeutsame CO2-Senken und CO2-Speicher
zu erhalten und in ihrer Vitalität zu stärken. Die Erhaltung
großflächiger, zusammenhängender Wälder (i.d.R. > 150 ha)
dient der Anpassung an die zu erwartenden Klimaänderungen. [RPG
ABW 2017]. Die Leistungen des Waldes, wie die Speicherung von
Wasser und Kohlenstoff, hohe CO2-Senkenleistung,
Reinhaltung der Luft sowie des Grundwassers, sind von
existentieller Bedeutung für den Menschen und die Umwelt. Die
nachhaltige Sicherung und Steigerung des nachwachsenden Rohstoffes
Holz trägt entscheidend zur Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen in der holzver- und -bearbeitenden Industrie im
ländlich geprägten Raum der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg bei.
Neben der direkten Inanspruchnahme sind vor allem die negativen
Wirkungen einer Zerschneidung im Wald erheblich. Gleichaltrige
Monokulturen, wie im vorliegenden Fall des Vorranggebietes für
Windenergie XIX eine Kiefernmonokultur, begründen ihre Stabilität
hauptsächlich auf den Bestand und nicht auf den Einzelbaum.
Eingriffe in diese Bestandsstabilität, z. B. durch die
Zerschneidung von zusammenhängenden Waldflächen, haben daher
erhebliche Auswirkungen auf den ganzen Waldbestand:
-
Durch die größere Angriffsfläche für Wind in Verbindung mit
der geringen Einzelbaumstabilität steigt das Risiko von
Sturmschäden.
- Durch den Wegfall der Beschattung und der Schaffung neuer
Bestandsränder werden wärmeliebende Schadorganismen wie
Prachtkäfer, Prozessionsspinner oder Diplodia gefördert.
- Dürreeffekte werden durch die zusätzliche Sonneneinstrahlung
und Windkorridore an den neu entstehenden Bestandsrändern
verstärkt, worunter die Vitalität der Randbäume leidet. Gerade
vor dem Hintergrund zunehmender Dürrephasen im Zuge der
Klimaveränderung sind solche verstärkenden Effekte zu vermeiden.
Schadorganismen, die sich an diesen geschwächten Rändern leicht
etablieren können, gefährden auch die angrenzenden Bestände.
Werden Waldflächen umgewandelt, sind aufgrund des Walderhaltungsgebotes immer Erstaufforstungen notwendig. Diese zu etablieren, ist jedoch vor allem seit dem Jahr 2018 aufgrund der zunehmenden Klimaveränderungen immer schwieriger geworden. Zahlreiche Anpflanzungen sind seitdem komplett gescheitert. Verstärkt wird dies durch generelle Probleme, die auf Grund der Wirkungen der Freifläche zum Tragen kommen. Dies sind z. B.:
-
Fehlende Beschattung und einhergehend höhere Sonneneinstrahlung
befördern das Austrocknen und führen ganz direkt zu Schäden
(Sonnenbrand, vor allem bei Buche).
- Höheres Frostrisiko durch fehlenden Schutz von Altbäumen.
- Höhere Windgeschwindigkeiten und dadurch erhöhte
Austrocknungsgefahr.
- Keine waldangepasste Bodenchemie (als Folge z. B: „Ackersterbe“
(Wurzelschwamm-Befall) bei Kiefernpflanzungen auf vormals
landwirtschaftlich genutzten Böden).
- Eingeschränkte Baumartenwahl (Schattenbaumarten ungeeignet für
Freiflächen)
Eine Aufforstung von Flächen außerhalb des Waldes ist also deutlich schwerer zu realisieren als ein Walderhalt schon bewaldeter Flächen bzw. die Wiederaufforstung von Schadflächen innerhalb des Waldes, die von Altholzschirmen benachbarter oder gleicher Fläche stark profitieren. Auch kommen viele der genannten positiven Wirkungen des Waldes erst nach mehreren Jahrzehnten zum Tragen, fehlen also bei Ausgleichsmaßnahmen für diesen Zeitraum (vgl. Hillmer, A.). Ein Ausfall von Ersatzpflanzungen hat, teils wiederholte, kostenintensive Nachpflanzungen zur Folge.
Es ist daher aus ökologischer und ökonomischer Sicht deutlich einfacher und sinnvoller, Windkraftanlagen direkt auf den Flächen zu planen, die als Ersatzflächen für Wald ohnehin zur Verfügung stehen müssen. Da es sich hier zumeist um Ackerflächen handelt, kommen diese in der Regel unter Beachtung anderer gesetzlicher Bestimmungen, die für die Errichtung von Windkraftanlagen gelten, auch als Standorte für solche in Frage.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß § 249 Absatz 5 BauG ist die Regionale Planungsgemeinschaft als zuständige Planträgerin bei der Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 WindBG an entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen nicht gebunden, soweit dies erforderlich ist, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 WindBG oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel gemäß § 9a LEntwG LSA zu erreichen. Zudem steht es der Planträgerin frei, ihre eigene Planung zu ändern.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. In der Gemeinde Muldestausee waren unter Anwendung der Ausschlusskriterien keine geeigneten Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie außerhalb von Waldflächen zu ermitteln.
Aufgrund kommunalen Planungswillens und mangels vorhandener Planungsalternativen in der Kommune Muldestausee wurde das Vorranggebiet Schmerz ausgewiesen.
Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. (FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf)
Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Bei der Standortwahl für Windenergieanlagen ist darauf zu achten möglichst wenig Waldflächen zu beanspruchen.
Insgesamt werden in der Planungsregion ca. 0,13 % der Gesamtregionsfläche für Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie im Wald genutzt.
Nach
Prüfung der vorliegenden Unterlagen zum 1. Entwurf des Sachlichen
Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (Plan- und Textteil,
Planungskonzeption, Umweltbericht, Stand: 06/2025) stimmt die
untere Naturschutzbehörde dem Plan in der vorliegenden Fassung
aus naturschutzrechtlicher und -fachlicher Sicht nicht zu.
Im weiteren Planungsprozess sind folgende naturschutzrechtliche
Forderungen umzusetzen:
1 Methodische Forderungen
1.1 Planungskonzeption, Planungsstufe1
Die in der Planungskonzeption, Planungsstufe 1, Punkt 2.1.4
definierten Negativkriterien (Ausschlusskriterien) für die
Planung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie sind
wie folgt zu ändern:
a) Das Negativkriterium Nr. 19 „Brutstandorte von Rotmilan,
Schwarzmilan, Wanderfalke einschließlich Pufferzone von jeweils
500 m“ ist hinsichtlich der Arten Rotmilan und Schwarzmilan zu
ändern in „Rotmilan-Dichtezentren‘ auf der Datengrundlage des
Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (Rotmilankartierung
2022-2023)
Begründung:
Die Brutstandorte von Rotmilan und Schwarzmilan unterliegen einer
hohen Dynamik (z.B. Wechselhorste, klimawandelbedingter Verlust
traditioneller Horstbäume), so dass nicht auszuschließen
ist, dass die beiden Arten ihre Brutstandorte noch vor der
Errichtung von WEA in den neu ausgewiesenen Vorranggebieten für
die Nutzung der Windenergie in diese verlagern und die Verlagerung
der Brutstandorte im nachgelagerten Zulassungsverfahren zu
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führt. Auf Grund der
mangelnden zeitliche Konstanzder Brutstandorte von Rot- und
Schwarzmilan über die Geltungsdauer des Regionalplans sind die
Brutstandorte als Negativkriterium in der Planungskonzeption nicht
geeignet.
Die für das Land Sachsen-Anhalt ermittelten Dichtezentren des
Rotmilans decken dagegen die Flächen ab, die im langjährigen
Mittel Brutplatzkonzentrationen der beiden Milanarten aufweisen.
Die Dichtezentren sind im Sinne der Planungssicherheit als
Negativkriterium weit besser geeignet als die einzelnen
Brutstandorte.
b)
Das Negativkriterium Nr. 20 ,Wasservogelschlafgewässer
einschließlich Pufferzone von jeweils 1.000 m“ ist zu ändern
in „Bedeutende Rast- und Nahrungsgebiete feuchtgebietsgebundener
Vogelarten mit <75% der aggregierten Einzelbeobachtungen über
Schwellenwert“ auf der Datengrundlage des Landesamtes für
Umweltschutz Sachsen-Anhalt.
Begründung:
Fach- und Rechtsgrundlage für das Negativkriterium bildet das
„Übereinkommen über den Schutz von Feuchtgebieten,
insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von
internationaler Bedeutung“ (kurz: Ramsar-Konvention) von 1971,
dem die BRD 1976 beigetreten ist. Im Rahmen der Ramsar-Konvention
wurde erstmals der 1 %-Schwellenwert für Populationsanteile von
Gesamtbeständen definiert, bei deren Erreichen Gebiete als
bedeutende Feuchtgebiete eingestuft werden. Der 1 %-Schwellenwert
hat sich durch Übernahme in verschiedene internationale
Abkommen (AEWA, WETLANDS INTERNATIONAL, IBA) manifestiert und wird
laufend auf internationaler, nationaler und landesweiter Ebene
durch konkrete Individuenzahlen der relevanten Zugvogelarten
unterlegt.
Ein Teil der Zugvogelarten, die in der Planungsregion
internationale Schwellenwerte erreichen und deren Rast- und
Schlafplätze durch das Land Sachsen-Anhalt zu schützen sind,
befindet sich außerhalb ausgewiesener EU SPA- Gebiete.
Repräsentativ für die betroffenen Zugvogelarten, deren Rast- und
Schlafplätze sich überwiegend außerhalb ausgewiesener EU SPA-
Gebiete befinden, ist die Tundrasaatgans. Die Rastplätze der Art
bestehen aus Schlafgewässern und Äsungsflächen auf
strukturarmen Ackerflächen im Umfeld der Schlafgewässer (Radius
bis ca. 10 km). Nachweise der Tundrasaatgans mit >5.500
Individuen (=international bedeutende Rastvorkommen) in
Sachsen-Anhalt im Allgemeinen und in der Planungsregion im
Besonderen im Zeitraum 2010-2020 sind überwiegend in der
Landschaftseinheit „Köthener Ackerland“ lokalisiert. Eine
dieser international bedeutenden Rastvogelkonzentrationen der
Tundrasaatgans befindet sich im politischen Territorium der Stadt
Südliches Anhalt und kollidiert insbesondere mit der geplanten
Neuausweisung von vier Vorranggebieten für die Nutzung der
Windenergie mit einer Flächensumme von 444 ha. Diese geplanten
Neuausweisungsflächen für die Windenergienutzung sind
traditionelle bevorzugte Äsungsflächen der Tundrasaatgans. Die
Errichtung von Windenergieanlagen auf diesen neu geplanten
Vorrangflächen würde auf der gesamten Fläche (444 ha) zuzüglich
einer bisher nicht definierten Scheuchwirkungsfläche um die
geplanten Windparkflächen zu einem vollständigen
Funktionsverlust als Äsungsflächen der Tundrasaatgans führen.
Dieser Flächen(funktions)verlust wirkt kumulierend mit dem
Flächenverlust bestehender Windparks (Vorbelastung) erheblich und
nachhaltig negativ auf die Anzahl rastender Tundrasaatgänse und
damit zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
lokalen Population der Tundrasaatgans. Dies verstößt
offensichtlich und zweifelsfrei gegen internationale Abkommen und
löst einen Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
aus.
Die Flächen mit international bedeutenden Rastvorkommen der
Tundrasaatgans, die in nachfolgender Abbildung dargestellt sind,
bilden die fachliche Grundlage für die Definition des
Negativkriteriums Nr. 20 zur Vermeidung internationale
Artenschutzabkommen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es bedarf keiner Änderungen der Ausschlusskriterien (Negativkriterien) für die Ermittlung der konfliktärmsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber abschließend als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten und Wasservogelschlafgewässer einschließlich 1.000 m Pufferzone wurden in der Planung vorsorglich maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht).
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist in Rotmilandichtezentren nicht verboten. Um den gesetzlichen Flächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen, hat sich die Regionale Planungsgemeinschaft für den vorsorglichen Einzelschutz von Brutstandorten entschieden, da die Rotmilandichtezentren einen zu großen Flächenanteil beanspruchen. Darüber hinaus befinden sich bereits einige bereits rechtmäßig mit Windenergieanlagen bebaute Bestands-Vorranggebiete (z.B. Prettin, südlicher Teil von Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben in diesen Dichtezentren. Dichtezentren sind keine Schutzkategorie gem. BNatSchG. Es gibt keine einheitliche Definition. Dichtezentren des Rotmilans wurden in Sachsen-Anhalt ermittelt, um Schutzmaßnahmen gezielt auf Bereiche hoher Populationsdichten richten zu können. Mit einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung wurde nachgewiesen, dass die Milane nicht auf die Futterflächen in den künftigen Windparks angewiesen sind.
Die 50%-Bereiche aller Rastvogeldichtezentren sind von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie freigehalten worden.
Die innerhalb des 75%-Bereiches (7.714 ha) des Rastvogeldichtezentrums um Könnern und Gröbzig gelegenen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie umfassen ca. 356 ha, das sind 4,6 % dieses 75%-Bereiches. Es handelt sich um die Bestands-Vorranggebiete Könnern (165 ha), Wörbzig (anteilig 16 ha) und die neu ausgewiesenen Vorranggebiete Gröbzig/Dohndorf (120 ha), Piethen (50 ha) und Erweiterung Wörbzig (5 ha). Selbst unter der Annahme einer gewissen Scheuchwirkung der Windenergieanlagen kann kein vollständiger Funktionsverlust der Rast- und Äsungsflächen verzeichnet werden. Vielmehr ist dies abhängig von den angebauten Feldfrüchten. Darüber hinaus handelt es sich bei der Tundrasaatgans nicht um eine gefährdete Art.
Weitere fachliche Prüfungen und Festlegung von evtl. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29.Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) ist hinsichtlich der abschließenden Liste der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten von der Bundesgesetzgebung überholt und hat, wie die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten (LAG VSW), keine Rechtsverbindlichkeit.
U.a. die Rotmilandichtezentren sowie die Kerndichteschätzung bedeutender Rastvogelgemeinschaften des Landesamtes für Umweltschutz finden im anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2 Berücksichtigung.
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Als
weiteres Ausschlusskriterium sind „Waldflächen in
Landschaftsschutzgebieten“ in die Planungskonzeption
aufzunehmen.
Begründung:
Gemäß Punkt 2.1.3.3 der Planungskonzeption wurde den Waldflächen
mit Nadel- und Mischwaldbeständen eine pauschale Flächeneignung
für die Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der
Windenergie zugeordnet. Fachliche Grundlage dafür bildet das
„Diskussionspapier zur Öffnung von Restriktionen durch den
Naturschutz für den Ausbau regenerativer Energien, erarbeitet
durch die LPR GmbH Dessau, Stand 2023. Bereits mit Stellungnahme
vom 06.12.2023 hat die Naturschutzbehörde der bevorzugten
Eignungsableitung der großflächigen strukturarmen
Kieferforsten für die Errichtung von Windenergieanlagen allein
anhand des naturräumlichen Bewertungskriteriums Biotop- und
Nutzungstyp aus folgenden Gründen nicht zugestimmt.
- Die Begriffe „großflächig“ und „strukturlos“ wurden
nicht definiert.
- Die Kiefernforste wurden nicht hinreichend im großflächigen
Biotopverbund der Landschaftsschutzgebiete betrachtet und
bewertet.
- Die Belange des besonderen Artenschutzes wurden nicht
hinreichend betrachtet und bewertet. Insbesondere in den struktur-
und störungsarmen Kiefernforsten befinden sich u. a.
Reproduktionsstätten störungsempfindlicher windkraftsensibler
Großvogelarten.
Aus vorgenannten Gründen ist es aus naturschutzrechtlicher und
-fachlicher Sicht zwingend erforderlich, die als Vorranggebiete
für die Nutzung der Windenergie ausgewiesenen Waldgebiete
innerhalb der Landschaftsschutzgebiete einer aktiven
einzelfallbezogenen Eignungsprüfung anhand der für den
Schutzzweck relevanten Kriterien zu unterziehen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Ein weiteres Prüfkriterium "Waldflächen im Landschaftsschutzgebiet" ist nicht erforderlich.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Potenzialflächen für die Auswahl als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie, die im Wald gelegen sind, haben bereits umfangreiche Prüfungsschritte der Positiv- und Negativkriterien (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1.3 und 2.1.4) durchlaufen. In der anschließenden Einzelfallbewertung wurde neben den kommunalen Potenzialflächenanteilen, den Schutz- und Nutzungsfunkionen der forstlichen Rahmenplanung 2002, der "Entscheidungshilfe zur klimaangepassten Baumartenwahl im Land Sachsen-Anhalt" (MULE 2020), der Bewertung der Landschaftsschutzgebiete hinsichtlich ihres Schutzzwecks sowie mit Vorortbesichtigungen geprüft, ob die ausgewählten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie auf Waldflächen den raumordnerischen und umweltrechtlichen Anforderungen genügen.
Die
festgesetzte Mindestgröße der Vorranggebiete für die Nutzung
der Windenergie von 20 ha ist erheblich zu gering. Die
Mindestgröße ist auf 100 ha mit kompaktem Flächenzuschnitt zu
erhöhen.
Begründung:
Die vom Planungsträger festgesetzte Mindestflächengröße der
Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 20 ha
(Aufnahme von mindestens 3 Windenergieanlagen) wird dem
Planungsanspruch der regionalplanerischen Konzentration der
Windenergienutzung zur Vermeidung der Streuung einzelner oder
weniger Windenergieanlagen im Landschaftsraum nicht gerecht. Um
dem Planungsanspruch zu genügen, dass die Vorranggebiete
mindestens drei Windenergieanlagen aufnehmen können, müssen
diese Flächen einen linearen Zuschnitt aufweisen, da bei einem
kompakten Flächenzuschnitt solch kleiner Flächen die technisch
bedingten Mindestabstände zwischen den mindestens drei
Windenergieanlagen nicht einzuhalten wären. Der lineare
Flächenzuschnitt der kleinen Vorranggebiete mit einreihig
linearer Anordnung der Windenergieanlagen führt zu einer
ungewollten Streuung der Windenergieanlagen im Landschaftsraum,
die ihrerseits zu einer vermeidbaren flächenhaften
Landschaftsbildbeeinträchtigung und Beeinträchtigung weiterer
Schutzgüter von Natur und Landschaft führt.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Mindestflächengröße dient als Kriterium bei der Einzelfallprüfung der Potenzialflächen, die als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie in Frage kommen. Aktuelle Projektplanungen zeigen, dass es möglich ist, auf einer Fläche von 20 Hektar mindestens 3 moderne Windenergieanlagen zu platzieren. Bei der Festlegung der Vorranggebiete wurde darauf geachtet, dass diese einen möglichst kompakten Zuschnitt aufweisen. Im 1. Entwurf des STP Wind 2027 umfasst das kleinste Vorranggebiet ca. 51 Hektar.
Es
ist ein Mindestabstand zwischen den Vorranggebieten für die
Nutzung der Windenergie zu definieren, der sicherstellt, dass sich
die Einwirkungsbereiche der in den Vorranggebieten entstehenden
Windparks nicht überschneiden.
Begründung:
Auf Grund des nicht definierten Mindestabstandes zwischen den
Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie kommt es (auch in
Verbindung mit der zu geringen Mindestgröße) in einzelnen
Landschaftsteilen, insbesondere in den Ackerebenen zur räumlichen
Konzentration von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie
mit sehr geringen Abständen der Vorranggebiete untereinander.
Wegen des fehlenden Mindestabstandes zwischen den Vorranggebieten
werden sich die Einwirkungsbereiche der entstehenden Windparks
(für das Schutzgut Landschaft ist nach anerkannten
Bewertungsmethoden in einem Radius der 15-fachen Anlagenhöhe von
erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen) überschneiden, was in
der Folge zu bisher nicht erfassten Kumulationswirkungen und zu
einer großflächigen und erheblichen Beeinträchtigung einzelner
Schutzgüter (insb. Biotope und Arten, Landschaftsbild) ganzer
Landschaftseinheiten führt und hinsichtlich Rastvögel
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslöst. Zur Umsetzung
des Planungsanspruchs der regionalplanerischen Konzentration der
Windenergienutzung zur Vermeidung der Streuung einzelner oder
weniger Windenergieanlagen im Landschaftsraum ist es zwingend
erforderlich, einen ausreichenden Mindestabstand zwischen den
Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie zu definieren.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die Einhaltung eines planerisch vorgegebenen Abstandes zwischen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie würde die Erreichung des Flächenbeitragswertes verhindern bzw. erschweren. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Bei den im 1. Entwurf des STP "Windenergie 2027" festgelegten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie wurde darauf geachtet, dass diese Gebiete räumlich voneinander getrennt wahrgenommen werden können. Ausnahmen bilden diejenigen Vorranggebiete, die aufgrund kommunalen Planungswillens in den STP Windenergie 2027 Eingang fanden.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die
bedingungslose Übernahme kommunaler Planungsabsichten
hinsichtlich der Windenergienutzung mindert die Objektivität der
Planungskonzeption und führt zu einer inakzeptablen
überdominanten Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung
der Windenergie in einzelnen Kommunen.
Begründung:
In den Städten Südliches Anhalt, Zörbig, Bitterfeld-Wolfen,
Raguhn-Jeßnitz und Sandersdorf-Brehna werden aktuell parallel und
unabhängig von der Regionalplanung Vorhaben zur Errichtung
kommunaler Nahwärmenetze bzw. Energiekonzepte auf der Grundlage
der Windenergienutzung geplant, die große Flächen beanspruchen.
Dazu wurden Beschlüsse zur Neuaufstellung der
Flächennutzungspläne gefasst, mit denen großflächig
Sondergebiete zur Nutzung der Windenergie in die vorbereitenden
Bauleitpläne aufgenommen werden sollen. Eine objektive Prüfung
der Standorte zur geplanten Windenergienutzung erfolgte auf der
Ebene der Flächennutzungsplanung bisher nicht. Die bedingungslose
Übernahme der von den Kommunen geplanten Sondergebiete zur
Nutzung der Windenergie in den Regionalplan führt zu einer
Verzerrung der Planungskonzeption und zu einer Aushebelung der in
der Planungsstufe 1 angewendeten Standortkriterien. Die räumliche
(kommunale) Konzentration von Vorranggebieten für die Nutzung der
Windenergie hat insbesondere durch kumulative Wirkungen erheblich
nachteilige Umweltauswirkungen der Schutzgüter Biotope und Arten
sowie Landschaft zur Folge.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommunen planten ihre Sondergebiete "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negatikriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang der beantragten Zielabweichungsverfahren gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiete "Windenergie" von den Kommunen geplanten Flächen entsprechen den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurden einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Die
für den Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ gemäß § 8 des
Raumordnungsgesetzes (ROG) durchzuführende Umweltprüfung hat
umfassend und abschließend zu erfolgen, da der Bundesgesetzgeber
die Notwendigkeit einer erneuten Umweltprüfung in nachgelagerten
Bauleitplan- und Zulassungsverfahren nach den Vorschiften des
BauGB und UVPG negiert. Die Umweltprüfung ist daher wie folgt zu
konkretisieren bzw. zu ergänzen:
Die im Umweltbericht, Punkt 3.2 aufgeführten Kriterien zur
Ermittlung der planbedingten Umweltauswirkungen sind um folgende
Prüfkriterien zu ergänzen und bei der Bewertung der
Schutzgutbetroffenheit (Punkt 3.3.2) zu berücksichtigen:
1. Rotmilan-Dichtezentren auf der Datengrundlage des Landesamtes
für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (Rotmilankartierung 2022-2023);
2. Bedeutende Rast- und Nahrungsgebiete feuchtgebietsgebundener
Vogelarten;
3. Wald in Landschaftsschutzgebieten
Begründung:
zu 1. Die Brutstandorte von Rotmilan und Schwarzmilan
unterliegen einer hohen Dynamik (z.B. Wechselhorste,
klimawandelbebedingter Verlust traditioneller Horstbäume), so
dass nicht auszuschließen ist, dass die beiden Arten ihre
Brutstandorte noch vor der Errichtung von WEA in den neu
ausgewiesenen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie in
diese verlagern und die Verlagerung der Brutstandote im
nachgelagerten Zulassungsverfahren zu artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen führt. Auf Grund der mangelnden zeitliche
Konstanz der Brutstandorte von Rot- und Schwarzmilan über die
Geltungsdauer des Regionalplans sind die Brutstandorte als
Negativkriterium in der Planungskonzeption nicht geeignet.
Die für das Land Sachsen-Anhalt ermittelten Dichtezentren des
Rotmilans decken dagegen die Flächen ab, die im langjährigen
Mittel Brutplatzkonzentrationen der beiden Milanarten aufweisen.
Die Dichtezentren sind im Sinne der Planungssicherheit als
Negativkriterium weit besser geeignet als die einzelnen
Brutstandorte.
zu
2. Das Negativkriterium Nr. 20 ,Wasservogelschlafgewässer
einschließlich Pufferzone von jeweils 1.000 m“ ist zu ändern
in „Bedeutende Rast- und Nahrungsgebiete feuchtgebietsgebundener
Vogelarten mit <75% der aggregierten Einzelbeobachtungen über
Schwellenwert“ auf der Datengrundlage des Landesamtes für
Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Fach- und Rechtsgrundlage für
das Negativkriterium bildet das „Übereinkommen über den Schutz
von Feuchtgebieten, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und
Watvögel, von internationaler Bedeutung“ (kurz:
Ramsar-Konvention) von 1971, dem die BRD 1976 beigetreten ist. Im
Rahmen
der Ramsar-Konvention wurde erstmals der 1 %-Schwellenwert für
Populationsanteile von Gesamtbeständen definiert, bei deren
Erreichen Gebiete als bedeutende Feuchtgebiete eingestuft werden.
Der 1 %-Schwellenwert hat sich durch Übernahme in
verschiedene internationale Abkommen (AEWA, WETLANDS
INTERNATIONAL, IBA) manifestiert und wird laufend auf
internationaler, nationaler und landesweiter Ebene durch konkrete
Individuenzahlen der relevanten Zugvogelarten unterlegt.
Ein Teil der Zugvogelarten, die in der Planungsregion
internationale Schwellenwerte erreichen und deren Rast- und
Schlafplätze durch das Land Sachsen-Anhalt zu schützen sind,
befindet sich außerhalb ausgewiesener EU SPA- Gebiete.
Repräsentativ für die betroffenen Zugvogelarten, deren Rast- und
Schlafplätze sich überwiegend außerhalb ausgewiesener EU SPA-
Gebiete befinden, ist die Tundrasaatgans. Die Rastplätze der Art
bestehen aus Schlafgewässern und Äsungsflächen auf
strukturarmen Ackerflächen im Umfeld der Schlafgewässer (Radius
bis ca. 10 km). Nachweise der Tundrasaatgans mit >5.500
Individuen (=international bedeutende Rastvorkommen) in
Sachsen-Anhalt im Allgemeinen und in der Planungsregion im
Besonderen im Zeitraum 2010-2020 sind überwiegend in der
Landschaftseinheit „Köthener Ackerland“ lokalisiert. Eine
dieser international bedeutenden Rastvogelkonzentrationen der
Tundrasaatgans befindet sich im politischen Territorium der Stadt
Südliches Anhalt und kollidiert insbesondere mit der geplanten
Neuausweisung von vier Vorranggebieten für die Nutzung der
Windenergie mit einer Flächensumme von 444 ha. Diese geplanten
Neuausweisungsflächen für die Windenergienutzung sind
traditionelle bevorzugte Äsungsflächen der Tundrasaatgans. Die
Errichtung von Windenergieanlagen auf diesen neu geplanten
Vorrangflächen würde auf der gesamten Fläche (444 ha) zuzüglich
einer bisher nicht definierten Scheuchwirkungsfläche um die
geplanten Windparkflächen zu einem vollständigen
Funktionsverlust als Äsungsflächen der Tundrasaatgans führen.
Dieser Flächen(funktions)verlust wirkt kumulierend mit dem
Flächenverlust bestehender Windparks (Vorbelastung) erheblich und
nachhaltig negativ auf die Anzahl rastender Tundrasaatgänse und
damit zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
lokalen Population der Tundrasaatgans. Dies verstößt
offensichtlich und zweifelsfrei gegen internationale Abkommen und
löst einen Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
aus.
Die Flächen mit international bedeutenden Rastvorkommen der
Tundrasaatgans, die in nachfolgender Abbildung dargestellt sind,
bilden die fachliche Grundlage für die Definition des
Negativkriteriums Nr. 20 zur Vermeidung internationale
Artenschutzabkommen.
zu
3. Gemäß Punkt 2.1.3.3 der Planungskonzeption wurde den
Waldflächen mit Nadel- und Mischwaldbeständen eine pauschale
Flächeneignung für die Festlegung von Vorranggebieten für die
Nutzung der Windenergie zugeordnet. Fachliche Grundlage dafür
bildet das „Diskussionspapier zur Öffnung von Restriktionen
durch den Naturschutz für den Ausbau regenerativer Energien,
erarbeitet durch die LPR GmbH Dessau, Stand 2023. Bereits mit
Stellungnahme vom 06.12.2023 hat die Naturschutzbehörde der
bevorzugten Eignungsableitung der großflächigen
strukturarmen Kieferforsten für die Errichtung von
Windenergieanlagen allein
anhand des naturräumlichen Bewertungskriteriums Biotop- und
Nutzungstyp aus folgenden Gründen nicht zugestimmt.
- Die Begriffe „großflächig“ und „strukturlos“ wurden
nicht definiert.
- Die Kiefernforste wurden nicht hinreichend im großflächigen
Biotopverbund der Landschaftsschutzgebiete betrachtet und
bewertet.
- Die Belange des besonderen Artenschutzes wurden nicht
hinreichend betrachtet und bewertet. Insbesondere in den struktur-
und störungsarmen Kiefernforsten befinden sich u. a.
Reproduktionsstätten störungsempfindlicher windkraftsensibler
Großvogelarten.
Aus vorgenannten Gründen ist es aus naturschutzrechtlicher und
-fachlicher Sicht zwingend erforderlich, die als Vorranggebiete
für die Nutzung der Windenergie ausgewiesenen Waldgebiete
innerhalb der Landschaftsschutzgebiete einer aktiven
einzelfallbezogenen Eignungsprüfung anhand der für den
Schutzzweck relevanten Kriterien zu unterziehen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung gemäß § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen. Die vom LAU ermittelten Rotmilandichtezentren finden in diesem anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2 Berücksichtigung.
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist in Rotmilandichtezentren nicht verboten. Um den gesetzlichen Flächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen, hat sich die Regionale Planungsgemeinschaft für den vorsorglichen Einzelschutz von Brutstandorten entschieden, da die Rotmilandichtezentren einen zu großen Flächenanteil beanspruchen. Darüber hinaus befinden sich bereits einige bereits rechtmäßig mit Windenergieanlagen bebaute Bestands-Vorranggebiete (z.B. Prettin, südlicher Teil von Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben in diesen Dichtezentren. Dichtezentren sind keine Schutzkategorie gem. BNatSchG. Es gibt keine einheitliche Definition. Dichtezentren des Rotmilans wurden in Sachsen-Anhalt ermittelt, um Schutzmaßnahmen gezielt auf Bereiche hoher Populationsdichten richten zu können.
zu 2. Die Kerndichteschätzungen bedeutender Rastvogelgemeinschaften des LAU finden im anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2 Berücksichtigung. Die 50%-Bereiche aller Rastvogeldichtezentren sind von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie freigehalten worden. Die innerhalb des 75%-Bereiches (7.714 ha) des Rastvogeldichtezentrums um Könnern und Gröbzig gelegenen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie umfassen ca. 356 ha, das sind 4,6 % dieses 75%-Bereiches. Es handelt sich um die Bestands-Vorranggebiete Könnern (165 ha), Wörbzig (anteilig 16 ha) und die neu ausgewiesenen Vorranggebiete Gröbzig/Dohndorf (120 ha), Piethen (50 ha) und Erweiterung Wörbzig (5 ha). Selbst unter der Annahme einer gewissen Scheuchwirkung der Windenergieanlagen kann kein vollständiger Funktionsverlust der Äsungsflächen verzeichnet werden. Vielmehr ist dies abhängig von den angebauten Feldfrüchten.
zu 3. Ein weiteres Prüfkriterium "Waldflächen im Landschaftsschutzgebiet" ist nicht erforderlich. Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Potenzialflächen für die Auswahl als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie, die im Wald gelegen sind, haben bereits umfangreiche Prüfungsschritte der Positiv- und Negativkriterien (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1.3 und 2.1.4) durchlaufen. In der anschließenden Einzelfallbewertung wurde neben den kommunalen Potenzialflächenanteilen, den Schutz- und Nutzungsfunkionen der forstlichen Rahmenplanung 2002, der "Entscheidungshilfe zur klimaangepassten Baumartenwahl im Land Sachsen-Anhalt" (MULE 2020), der Bewertung der Landschaftsschutzgebiete hinsichtlich ihres Schutzzwecks sowie mit Vorortbesichtigungen geprüft, ob die ausgewählten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie auf Waldflächen den raumordnerischen und umweltrechtlichen Anforderungen genügen.
Der
Ermittlung der planbedingten Umweltauswirkungen auf das Schutzgut
Landschaft fehlt der erforderliche Raumbezug. Als Maßstab des
Raumes, in dem erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes
Landschaftsbild zu erwarten sind, ist die Fläche mit dem Radius
der 15-fachen Anlagenhöhe gemessen vom Mastfuß der
Windenergieanlage bzw. von der äußeren Grenze des
Vorranggebietes heranzuziehen.
Begründung:
Ohne Definition eines Radius um die Standorte von
Windenergieanlagen, in dem mehr als unerhebliche
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaftsbild zu erwarten
sind, lassen sich planbedingte Umweltauswirkungen auf das
Schutzgut Landschaft nicht objektiv und transparent ableiten. Die
im Umweltbericht hilfsweise und nur für Biosphärenreservate
herangezogene Pufferzone von 300 m ist weder geeignet noch
ausreichend, planbedingte Umweltauswirkungen auf das Schutzgut
Landschaft zu prognostizieren.
Die Fläche mit dem Radius der 15-fachen Anlagenhöhe gemessen vom
Mastfuß der Windenergieanlage bzw. von der äußeren Grenze des
Vorranggebietes, die in Erlassen verschiedener Bundesländer
bereits angewendet wird, bildet eine hinreichend begründete,
notwendige und geeignete räumliche Bewertungsgrundlage für das
Schutzgut Landschaft.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die Einschätzung der Konfliktintensität in Bezug auf den Schutzaspekt "Landschaftsbild" ergibt sich aus dem Bewertungsmaßstab, welcher dem Umweltbericht zu Grunde liegt (Umweltbericht: 3.3 Bewertungsmaßstab zur Bewertung der Betroffenheit der Schutzgüter). Die Abstimmung des Untersuchungsrahmens und der damit verbundenen Prüftiefe (Scoping) erfolgte vom 25.03.2023-31.05.2023 mit allen Trägern öffentlicher Belange mit umwelt- und gesundheitsbezogenen Zuständigkeiten.
Im
Umweltbericht sind die kumulativen Umweltauswirkungen aller
Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie schutzgutbezogen
qualitativ und quantitativ zu erfassen und zu bewerten.
Begründung:
Die Ermittlung und Bewertung der planbedingten Umweltauswirkungen
erfolgte in unzulässiger Weise ausschließlich für jedes
einzelne Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie.
Nach der Einzelgebietsbetrachtung ist es jedoch zwingend
erforderlich, die sich durch die Summe aller Vorranggebiete zur
Nutzung der Windenergie ergebenden Umweltauswirkungen zu
ermitteln. Diese können durch Überlagerung der Wirkbereiche der
einzelnen Vorranggebiete zur Verstärkung der Wirkungen auf
einzelne Schutzgüter oder zu neuartigen Auswirkungen führen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Ein entsprechendes Kapitel zu kumulativen Auswirkungen des Planes wird im Umweltbericht ergänzt. Diese können auf Regionalplanebene lediglich überschlägig identifiziert werden, da sich diesbezüglich maßgebliche Faktoren erst auf Projektebene manifestieren (u.a. abhängig von Art und Anzahl der Anlagen, Repowering innerhalb/außerhalb der VRG, standortabhängige Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung von Beeinträchtigungen, technische/methodische Weiterentwicklungen).
Im
Umweltbericht sind Umweltauswirkungen qualitativ und quantitativ
zu erfassen und zu bewerten, die sich im Zusammenwirken der
Planung mit anderen Plänen und Vorhaben ergeben.
Begründung:
Neben der Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der
Windenergie werden aktuell großflächig strukturarme Ackerflächen
für bauliche Anlagen, insbesondere für die Errichtung von
Freiflächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen
(privilegierte Anlagen entlang von Autobahnen und Schienenwegen;
Bebauungspläne, die großflächige Sondergebiete zur solaren
Energiegewinnung festsetzen). Diese parallel zur Regionalplanung
laufenden raumbedeutsamen Vorhaben und Planungen sind bei der
Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen zu
berücksichtigen, da sie im Zusammenwirken mit der Regionalplanung
zu neuartigen oder erheblicheren Umweltauswirkungen führen
können.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Die Prüfung der kumulativen Umweltauswirkungen wird als neues Kapitel 8 eingefügt.
Im
Umweltbericht ist die Verträglichkeit des Plans in seiner
Gesamtheit und im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben und Plänen
(s. auch Punkt 1.3 d) mit den Erhaltungszielen der Natura
2000-Gebiete abschließend zu prüfen.
Begründung:
Auf Grund der von den Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie
ausgehenden großen Wirkräume kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Planumsetzung Veränderungen und Störungen auslöst, die
zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000- Gebieten in
ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen
Bestandteilen führen. Insofern ist die Planung gemäß § 34
BNatSchG auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der
Natura 2000- Gebiete im Planungsraum zu überprüfen. Die im
Umweltbericht enthaltene Verträglichkeitsabschätzung mit
ausschließlichem Einzelgebietsansatz und
Betroffenheitsabschätzung anhand des Abstandes zum
nächstgelegenen Vorranggebiet genügt dem fachlichen Anspruch
einer Verträglichkeitsprüfung nicht.
Eine Verlagerung der Verträglichkeitsprüfung auf die
nachgelagerten Zulassungsverfahren ist wegen der eingangs
erwähnten abschließenden Umweltprüfungspflicht des
Regionalplanes nicht möglich.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Auf Regionalplanebene findet maßstabsgerecht eine Natura-2000-Verträglichkeitseinschätzung statt, um zu ermitteln, ob durch die Vorranggebietsfestlegung erhebliche Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten auszuschließen sind. Sollte dies für einzelne Festlegungen nicht möglich sein, muss in der nachgelagerten Planungsebene eine detaillierte Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.
Die Einwendung stellt auf die Regularien innerhalb ausgewiesener Beschleunigungsgebiete ab. Bezüglich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden, separaten Planungsverfahren erfolgen. Das verminderte Prüfungsregime auf Projektebene, welches innerhalb von Beschleunigungsgebieten gilt, ist demnach noch nicht anwendbar.
Die
Prüfung artenschutzrechtlicher Belange im Umweltbericht erfolgte
unvollständig, intransparent und nicht abschließend.
Begründung:
Die Prüfung, ob die Planumsetzung zur Auslösung
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führen kann, erfolgte
in unzulässiger Weise ausschließlich für jedes einzelne
Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie.
Folgende Arten bzw. Artengruppen der besonders beschützten wild
lebenden Arten sind im Rahmen der Artenschutzprüfung abschließend
zu prüfen:
- die in Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b Abs. 1-5 BNatSchG
aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten,
- die Zug- und Rastvogelarten,
- die Artengruppe der Fledermäuse,
- der Feldhamster sowie
- Amphibien und Reptilien.
Gemäß Punkt 5.2 des Umweltberichtes erfolgte im Zuge der
Planaufstellung eine Habitatpotentialanalyse für die Arten Rot-
und Schwarzmilan, die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde
liegt. Diese Habitatpotentialanalyse ist nicht Bestandteil der
vorliegenden Planunterlagen, so dass eine Prüfung diesbezüglich
nicht möglich ist
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Eine abschließende Artenschutzprüfung kann und muss auf Ebene der Regionalplanung nicht erfolgen. „Vertretbar dürfte es daher sein, dass auf Ebene der Regionalplanung lediglich der Frage nachgegangen wird, ob ein Gebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen werden soll, in welchem unter Berücksichtigung des Betrachtungsmaßstabs bereits zum Entscheidungszeitpunkt absehbar ist, dass ein artenschutzrechtliches Verbot in einem erheblichen Teil des Gebiets einer Anlagenzulassung insgesamt entgegenstehen wird.“ (Fachagentur Windenergie an Land 2015)
Insofern sich die Einwendung auf die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten bezieht, so wird festgestellt, dass die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG nutzt. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden, separaten Planungsverfahren erfolgen.
Die in Anlehnung an eine HPA durchgeführte Ermittlung der Betroffenheiten von Rot- und Schwarzmilan ist kein Bestandteil des Umweltberichtes und diente der internen Prüfung/Abschätzung von Nahbereichs-Konflikten in Bestandsgebieten. Eine abschließende Prüfung hat auf Ebene der Vorhabenzulassung zu erfolgen.
Im Umweltbericht sind erforderliche und geeignete Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen abzuleiten und zu beschreiben, die in den Regionalplan übernommen werden können.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Entsprechende Hinweise zur Vermeidung, Minderung und zur Kompensation von voraussichtlichen Umweltauswirkungen werden im Anhang 1 zum Umweltbericht nachgetragen.
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Ausweisung
von Beschleunigungsgebieten und Aufstellung von Regeln für
Minderungsmaßnahmen
Gemäß § 28 Abs. 2 ROG sind im Planaufstellungsverfahren zur
Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie die ausgewiesenen
Vorranggebiete für Windenergie zusätzlich als
Beschleunigungsgebiete auszuweisen, sofern sie nicht in einem
Ausschlussgebiet nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ROG
liegen.
Bei der Ausweisung der Beschleunigungsgebiete sind Gebietsschutz-
und Artenschutzbelange abschließend zu prüfen und gemäß § 28
Abs. 4 ROG Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen für die
Errichtung und den Betrieb von Anlagen und deren Netzanschluss
aufzustellen, um mögliche negative Auswirkungen vorrangiger
Vorhaben zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist,
erheblich zu verringern.
Begründung:
Das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU)
2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie
für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem
Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12.
August 2025 (sog. Artikelgesetz) regelt die planerische Ausweisung
zusätzlicher Beschleunigungsgebiete, welche die Bestandsgebiete
im Sinne des § 6a WindBG ergänzen und in welchen ebenfalls die
Verfahrensvereinfachungen insbesondere des § 6b WindBG zur
Anwendung gelangen. Werden im Raumordnungsplan Windenergiegebiete
im Sinne des 8 2 Nr.1 WindBG dargestellt, sind diese gemäß $ 28
Abs. 2 ROG grundsätzlich zugleich als
Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land auszuweisen.
Lediglich, soweit die geplanten Windenergiegebiete entweder in
besonders schützenswerten Gebieten wie etwa Natura 2000-Gebieten,
Naturschutzgebieten oder Nationalparken oder aber in Gebieten mit
landesweit bedeutsamen Vorkommen einer durch den Ausbau der
Windenergie betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Abs. 2
Nr. 12 BNatSchG liegen, ist die gleichzeitige Ausweisung des
Gebiets als Beschleunigungsgebiet ausgeschlossen.
Die
Ausweisung als Beschleunigungsgebiet hat grundsätzlich im Rahmen
des Planaufstellungsverfahrens zur Festlegung der Vorranggebiete
für Windenergie zu erfolgen. Im vorliegenden Fall kann die
zusätzliche Ausweisung als Beschleunigungsgebiete gemäß § 28
Abs. 5 Satz 2 ROG hilfsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von
drei Monaten nach Festlegung der Windenergiegebiete förmlich
einzuleitenden separaten Planverfahren erfolgen. Da sich das
Planverfahren zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans
„Windenergie 2027...“ in einer frühen Planungsphase befindet,
wird aus Gründen der Planungssicherheit und der Vermeidung von
Doppelprüfungen von einem separaten Planverfahren für die
zusätzliche Ausweisung als Beschleunigungsgebiete dringend
abgeraten.
Der abschließenden Prüfung naturschutzrechtlicher Gebietsschutz-
und Artenschutzbelange, die im Rahmen der Umweltprüfung
vorzunehmen ist, ist bei der planerischen zusätzlichen Ausweisung
von Beschleunigungsgebieten ebenso wie bei der Ausweisung von
Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie besondere Bedeutung
beizumessen, da gemäß 8 6b WindBG in
Beschleunigungsgebieten besondere Zulassungsregelungen gelten.
So sind gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 BG in zukünftigen
Zulassungsverfahren
- keine Umweltverträglichkeitsprüfung,
- keine Gebietsschutzprüfung nach dem Bundes-Naturschutzgesetz
(BNatSchG) und
- keine Artenschutzprüfung nach dem BNatSchG
mehr durchzuführen.
Anstelle dieser Prüfungen führt die Genehmigungsbehörde gemäß
§ 6b Abs. 2 Satz 2 WindBG lediglich eine Überprüfung der
Umweltauswirkung des Vorhabens (sog. ,Screening“) auf der
Grundlage vorhandener, räumlich genauer und ausreichend aktueller
Daten durch, welche grundsätzlich innerhalb von 45 Tagen ab
Eingang vollständiger Antragsunterlagen abzuschließen ist.
Kann eine Ausweisung der Gebiete als Beschleunigungsgebiete
erfolgen, sind gemäß § 28 Abs. 4 ROG bereits auf Planebene
Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen für die Errichtung und
den Betrieb von Windenergieanlagen und deren Netzanschluss
darzustellen, durch welche negative Umweltauswirkungen vermieden
oder jedenfalls erheblich verringert werden können.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale PLanungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Dem regionalplanerischen Ziel Z 4.3.4-2 Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie wird hinsichtlich des Vorranggebietes VI Gölzau Ost nicht zugestimmt.
Betroffenheit
vom Negativkriterium Nr. 20 "Wasservogelschlafgewässer
einschließlich Pufferzone von jeweils 1.000 m“ und
"Berücksichtigung kommunaler Planungsabsichten"
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Nach den aktuellen Daten des Landesamtes für Umweltschutz ist der nächste Gänseschlafplatz im NSG Cösitzer Teich ca. 2,3 km entfernt ausgewiesen. Das Ausschlusskriterium "Wasservogelschlafgewässer einschließlich 1.000 m Pufferzone" ist daher nicht betroffen.
Die Kommunen planten ihre Sondergebiete "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
erhebliche Bedenken gegenüber der Ausweisung des Vorranggebietes zur Nutzung der Windenergie Gröbzig
Betroffenheit:
1000 m Puffer um Wasservogelschlafgewässer
Mindestabstand, dessen Einwirkungsbereiche der Windparks sich nicht überschneiden
Berücksichtigung kommunaler Planungsabsichten
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber abschließend als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten und Wasservogelschlafgewässer einschließlich 1.000 m Pufferzone wurden in der Planung vorsorglich maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht).
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die Einhaltung eines planerisch vorgegebenen Abstandes zwischen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie würde die Erreichung des Flächenbeitragswertes verhindern bzw. erschweren. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Erhebliche Bedenken gegenüber der Ausweisung des Vorranggebietes zur Nutzung der Windenergie Löberitz/Reuden
Es ist ein Mindestabstand zwischen den Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie zu definieren, der sicherstellt, dass sich die Einwirkungsbereiche der in den Vorranggebieten entstehenden Windparks nicht überschneiden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die Einhaltung eines planerisch vorgegebenen Abstandes zwischen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie würde die Erreichung des Flächenbeitragswertes verhindern bzw. erschweren. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Bei den im 1. Entwurf des STP "Windenergie 2027" festgelegten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie wurde darauf geachtet, dass diese Gebiete räumlich voneinander getrennt wahrgenommen werden können. Ausnahmen bilden diejenigen Vorranggebiete, die aufgrund kommunalen Planungswillens in den STP Windenergie 2027 Eingang fanden.
Es handelt sich um ein Bestand-Vorranggebiet des rechtskräftigen Sachlichen Teilplans "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018, welches derzeit mit einem Windpark bebaut ist, deren Anlagen dem Repowering unterzogen werden sollen. Entsprechend des Planungswillens, zunächst vorhandene Vorranggebiete zu erweitern, bevor neue Flächen eröffnet werden, ist die Erweiterung des Vorranggebietes innerhalb der nach Abzug der angewandten Ausschlusskriterien verbliebenen Potenzialfläche vorgenommen worden.
Erhebliche Bedenken zu Vorranggebiet Piethen
Betroffenheit "Wasservogelschlafgewässer einschließlich Pufferzone von jeweils 1.000 m“
Es ist ein Mindestabstand zwischen den Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie zu definieren, der sicherstellt, dass sich die Einwirkungsbereiche der in den Vorranggebieten entstehenden Windparks nicht überschneiden.
Die bedingungslose Übernahme kommunaler Planungsabsichten hinsichtlich der Windenergienutzung mindert die Objektivität der Planungskonzeption und führt zu einer inakzeptablen überdominanten Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie in einzelnen Kommunen.
Referenz
1001586_028
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Entsprechend der aktuellen Daten des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt ist kein Wasservogelschlafgewässer im Umgriff des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie dokumentiert.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die Einhaltung eines planerisch vorgegebenen Abstandes zwischen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie würde die Erreichung des Flächenbeitragswertes verhindern bzw. erschweren. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Bei den im 1. Entwurf des STP "Windenergie 2027" festgelegten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie wurde darauf geachtet, dass diese Gebiete räumlich voneinander getrennt wahrgenommen werden können. Ausnahmen bilden diejenigen Vorranggebiete, die aufgrund kommunalen Planungswillens in den STP Windenergie 2027 Eingang fanden.
Die Kommunen plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Erhebliche Bedenken gegen Vorranggebiet Prosigk
Betroffenheit: ,Wasservogelschlafgewässer einschließlich Pufferzone von jeweils 1.000 m“
Es ist ein Mindestabstand zwischen den Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie zu definieren, der sicherstellt, dass sich die Einwirkungsbereiche der in den Vorranggebieten entstehenden Windparks nicht überschneiden.
Die bedingungslose Übernahme kommunaler Planungsabsichten hinsichtlich der Windenergienutzung mindert die Objektivität der Planungskonzeption und führt zu einer inakzeptablen überdominanten Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie in einzelnen Kommunen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Entsprechend der aktuellen Daten des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt ist kein Wasservogelschlafgewässer im Umgriff des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie dokumentiert.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die Einhaltung eines planerisch vorgegebenen Abstandes zwischen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie würde die Erreichung des Flächenbeitragswertes verhindern bzw. erschweren. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Bei den im 1. Entwurf des STP "Windenergie 2027" festgelegten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie wurde darauf geachtet, dass diese Gebiete räumlich voneinander getrennt wahrgenommen werden können. Ausnahmen bilden diejenigen Vorranggebiete, die aufgrund kommunalen Planungswillens in den STP Windenergie 2027 Eingang fanden.
Die Kommunen plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Erhebliche Bedenken gegen Vorranggebiet Schmerz
Die bedingungslose Übernahme kommunaler Planungsabsichten hinsichtlich der Windenergienutzung mindert die Objektivität der Planungskonzeption und führt zu einer inakzeptablen überdominanten Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie in einzelnen Kommunen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 07/2025).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiete "Windenergie" von den Kommunen geplanten Flächen entsprechen den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurden einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Erhebliche Bedenken gegen Vorranggebiet Zörbig Süd/Glebitzsch
Betroffenheit:
Rotmilan-Dichtezentrum
"Wasservogelschlafgewässer einschließlich Pufferzone von jeweils 1.000 m“
Es ist ein Mindestabstand zwischen den Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie zu definieren, der sicherstellt, dass sich die Einwirkungsbereiche der in den Vorranggebieten entstehenden Windparks nicht überschneiden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Das Vorranggebiet befindet sich weder im Rotmilandichtezentrum noch in der Nähe eines Wasservogelschlafgewässers gemäß der aktuellen Daten des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die Einhaltung eines planerisch vorgegebenen Abstandes zwischen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie würde die Erreichung des Flächenbeitragswertes verhindern bzw. erschweren. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Z
4.3.4-1 Satz 2 des Zieles ist wie folgt zu formulieren:
„Unzulässig sind in diesen Gebieten schutzbedürftige Nutzungen
und Anlagen sowie die Durchführung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen, die bewirken, dass sich geschützte
windkraftsensible Arten in den Vorranggebieten ansiedeln oder in
diese hineinbewegen.“
Begründung:
Der Begründung des Z 4.3.4-1 ist zu entnehmen, dass nur solche
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in den Vorranggebieten für die
Nutzung der Windenergie unzulässig sein sollen, die die
Ansiedlung geschützter windkraftsensibler Arten in den
Vorranggebieten fördern. Für den Ausschluss weit umfangreicherer
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die die Ansiedlung aller
geschützten Arten in den Vorranggebieten verhindern, fehlt es
dagegen an einer Legitimation.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Änderung Z 4.3.4-1 Satz 2: „Unzulässig sind in diesen Gebieten schutzbedürftige Nutzungen und Anlagen sowie die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die bewirken, dass sich geschützte windkraftsensible Arten in den Vorranggebieten ansiedeln oder in diese hineinbewegen.“
Das
regionalplanerische Ziel Z 4.3.4-3, mit dem die Errichtung und der
Betrieb von Freiflächensolaranlagen als untergeordnete Anlagen
innerhalb der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie für
zulässig erklärt wird, ist zu streichen.
Begründung:
Die Errichtung von Freiflächensolaranlagen innerhalb der
Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie auf einer Fläche
von bis zu 7.000 ha führt zu weiteren erheblich nachteiligen
Veränderungen der Schutzgüter von Natur und Landschaft, die in
der Umweltprüfung des Teilplanes Wind nicht berücksichtigt
wurden.
Da sich das Ziel Z 4.3.4-3 mit seinen offensichtlichen erheblichen
schutzgutbeeinträchtigenden Wirkungen der abschließend
durchzuführenden Umweltprüfung des Regionalplanes entzieht, ist
von der Unzulässigkeit dieses Zieles auszugehen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 ROG kann festgelegt werden, dass bestimmte Flächen des Planungsraums einschließlich Gebietsausweisungen nach Absatz 3 (z.B. Vorranggebiete) für mehrere miteinander vereinbare Nutzungen und Funktionen vorgesehen werden (Mehrfachnutzung). Freiflächensolaranlagen unterliegen der kommunalen Bauleitplanung, sofern sie nicht nach § 35 Absatz 1 Nr. 8b und 9 BauGB im Außenbereich privilegiert sind. Die Zielfestlegung bezieht sich allein auf die raumordnerische Zulässigkeit innerhalb von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie. Damit soll die effektive Nutzung von Flächen für die Erzeugung von erneuerbaren Energien und die Ausnutzung von Synergien durch die gemeinsame Nutzung der Infrastrukturen ermöglicht werden. Das Ziel konkretisiert den Grundsatz G 6.2.2.-7 LEP LSA 2. Entwurf.
Alle übrigen öffentlichen Belange sind im Bauleitplan- bzw. Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Bereich
Bau-, Kunst- und Gartendenkmalpflege
Im Areal des Landkreises Anhalt-Bitterfeld befinden sich gemäß §
2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 des Denkmalschutzgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA) zahlreiche Baudenkmale,
Denkmalbereiche und auch Kleindenkmale -
UNESCO-Weltkulturerbestätten: Dessau-Wörlitzer-Gartenreich mit
Mosigkauer Heide und der Ortslage Mosigkau. Für diese
Kulturdenkmale besteht Umgebungsschutz!
Für die Umgebung des UNESCO-Welterbes Gartenreich Dessau-Wörlitz
beauftragte die „Regionale Planungsgemeinschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg‘ selbst eine modellhafte
Visualisierung von Windparks. Die daraus resultierende Bewertung
des IST-Zustandes zeigt, dass die Erheblichkeit der Sichtbarkeit
von Windenergieanlagen (WEA) im Wesentlichen durch deren Höhen in
Zusammenhang mit deren Abstand zu den z. B. Gartenanlagen bestimmt
wird. Die Analysen und Bewertungen sowie modellhaften
Visualisierungen von Windparks wurden durch die Regionale
Planungsgemeinschaft für folgende Szenarien durchgeführt:
- WEA Höhen: 150 m, 200 m, 250 m
- Entfernungen zu den UNESCO Gartenanlagen: 5 km, 7,5 km, 10 km
Daraus ergeben sich Vorschläge für rechtlich-normative Kriterien
der Nichterheblichkeit.
Jeweils bezogen auf die jeweils zu bewertender Planung (z. B. eine
WEA mit einer Höhe von ca. 250 m) müsste ein Mindestabstand des
Windparks allgemein von 10 km zur UNESCO-Zone eingehalten werden.
Dies betrifft hier vorrangig z. B. mögliche neue
Windenergieanlagen (WEA) in den Windparkgebieten Quellendorf und
Libbesdorf.
Um hier ein geplantes Vorhaben aus denkmalpflegerischer Sicht
abschließend beurteilen zu können, ist eine Visualisierung der
neuen WEA, in Bewegung, anzufertigen und der zuständigen unteren
Denkmalschutzbehörde sowie dem Denkmalfachamt (Landesamt für
Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt, LDA LSA)
vorzulegen.
Auch hier empfiehlt sich vorab die Abstimmung mit der zuständigen
unteren Denkmalschutzbehörde sowie dem Denkmalfachamt (Landesamt
für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt) um zum
Beispiel die genauen Ausgangspunkte einer Visualisierung in
Erfahrung zu bringen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Zum Planentwurf übermitteln wir Ihnen im Folgenden unsere Hinweise und Anregungen:
1.
Zu 4. 3.: Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der
Standortpotenziale und der technischen Infrastruktur
Zu
Z 4.3.4-1:
Die Zielfestlegung, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die
bewirken, dass sich windkraftsensible Arten in Windvorranggebieten
(VRG) ansiedeln oder sich in diese hineinbewegen, nicht in VRG
vorgenommen werden dürfen, ist nachvollziehbar. Derartige
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden vom Unternehmen
grundsätzlich außerhalb von Windvorranggebieten, in einem
Abstand von mindestens 1,5 km, umgesetzt.
Zu 4.3.4-2 Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie: Das geplante VRG Kemberg/Dorna ist eines der größten im Planungsgebiet. Die Erweiterung dieses VRG in Richtung Nordwest ist aufgrund der relativ konfliktarmen Freiräume und den bisher in dem Bereich Kemberg/Lutherstadt Wittenberg gering verteilten Windvorranggebieten folgerichtig.
2. Zu 4.4.: Ziele und Grundsätze der Freiraumstruktur:
Zu 4.4.1.2 Hochwasserschutz: Der Flächenverbrauch durch Bau und Betrieb von WEA ist gering, da beispielsweise durch die Nutzung vorhandener Wege die Neuversiegelung von Boden vermieden wird. Die mit der Errichtung der WEA einhergehende geringfügige Verkleinerung des unversiegelten Bodens im Erweiterungsgebiet Kemberg/Dorna berührt die Grundzüge der Planung zum Hochwasserschutz nicht.
Zu
Z 4.4.2.1-17 Nr. V: Vorranggebiet für Landwirtschaft:
Mit der geringfügigen Versiegelung der landwirtschaftlich
genutzten Fläche durch Fundamente und Zuwegungen für WEA ergibt
sich ein relativ unbedeutender Verlust, zumal die
landwirtschaftliche Nutzung innerhalb eines Windparks mit
Nutzungseinschränkungen möglich bleibt. Viel stärker werden die
zusätzlichen Einnahmen aus der Windkraft für den Erhalt des
landwirtschaftlichen Betriebes wirken, wodurch Arbeitsplätze und
Wohlstand gesichert werden können.
3. Zu Planungskonzeption:
Zu
2.1.1 Referenzanlage: Es
werden Anlagen mit einer maximalen Gesamthöhe von 261 m bei 175 m
Nabenhöhe geplant und einer Kapazität von 7,2 MW. Damit werden
die Werte der Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 250 m,
einem Rotordurchmesser von 150 m und einer installierten Leistung
von 6.8 MW leicht überschritten.
Zu 2.1.5 Potenzialflächen: Wir erachten es als sinnvoll, dass nach Anwendung der Positiv- und Ausschlusskriterien die konfliktärmsten Vorranggebiete ausgewählt wurden.
Zu 2.2.3 Ermöglichung der finanziellen Teilhabe aller Kommunen gem. § 6 EEG: Wir unterstützen aus Akzeptanzgründen, dass nach Möglichkeit jede Kommune die Chance erhält, an der Erzeugung erneuerbarer Energie finanziell teilzuhaben und deshalb die Verteilung der zusätzlichen Windvorranggebiete möglichst gleichmäßig über die Planungsregion erfolgt.
Zu 2.2.4 Berücksichtigung privater Interessen an der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen: Hinsichtlich der Verantwortung der örtlichen Bevölkerung in der Planungsregion für innovative und regenerative Energieerzeugung ist es bezeichnend, dass von örtlichen privaten Vorhabensträgern und Landeigentümern Anregungen zu möglichen Vorranggebieten in der Größenordnung des dreifachen Flächenbeitragswertes an die Regionale Planungsgemeinschaft herangetragen wurden. Damit kann für die weitere Planung und Installierung von WEA von einem großen Interesse und einer guten örtlichen Akzeptanz der Projekte ausgegangen werden.
Zu 2.3.1 Prüfung der Erreichung des Flächenbeitragswertes für die Planungsregion: Die derzeitige Übererfüllung des Flächenbeitragswertes bis zum 31.12.2027 von 1,8 % mit 1,94 % als Sicherheitspuffer wird begrüßt. Damit werden zu erwartende negative Auswirkungen durch den Klimawandel abgefedert.
Zu 2.3.2. Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie: Es wird auf dem Erweiterungsgebiet des Bestands-Vorranggebietes X Kemberg/Dorna die Errichtung und den Betrieb von bis zu 10 WEA (siehe Anlage) geplant. Damit wäre dieses Planungsgebiet mit WEA vollständig ausgelastet.
4. Zu Umweltbericht:
Grundsätzlich begrüßen wir, dass bei der Abwägung von beeinträchtigten Schutzgütern dem Anliegen der Umsetzung des 2,2 % Flächenzieles für die Bereitstellung von WEA Rechnung getragen wird, da die Vorhaltung von Gebieten für die Nutzung der Windenergie ein unverzichtbarer Schritt zur Reduktion der Nutzung fossiler Energieträger und der damit verbundenen Minderung des Ausstoßes klimawirksamer, versauernder und eutrophierender Gase sowie gesundheitsgefährdender Feinstäube ist. Auch aus unserer Sicht ist hervorzuheben, dass mit der Festlegung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen die überwiegende Freihaltung des übrigen Raumes angestrebt, die Zerschneidung von Biotopverbünden vermieden und mobilen Arten (Vögel, Fledermäuse) hinreichend Raum für Flugbewegungen belassen wird.
5. Zu Anhang 1 des Umweltberichtes:
Zu WEA 10 Kemberg/Dorna: Gemäß der Eingriffsbewertung durch WEA in die Schutzgüter werden voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen im o. g. VRG 10 als „hoch“ bzw. als „mittel“ prognostiziert. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora/Fauna/ Biodiversität, Boden und Kultur- und Sachgüter. Seitens des Unternehmens wird versichert, dass wir bei Planung, Bau und Betrieb von WEA in dem o. g. VRG Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen umsetzen werden, damit die Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft so gering wie möglich gehalten werden können. Um das Vorkommen einiger Arten aktuell festzustellen, beabsichtigen wir, im Zuge des Genehmigungsverfahrens ein konkretes avifaunistisches Gutachten erstellen zu lassen. Das Risiko für Kollisionen gefährdete Vogelarten können wir durch anerkannte Schutzmaßnahmen, wie Antikollisionssysteme, vorübergehende Abschaltungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Ereignissen, die Schaffung attraktiver Ausweichnahrungshabitate oder phänologiebedingte Abschaltungen, reduzieren. Wir bitten Sie um Beteiligung an dem weiteren Verfahren.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Gemeinde Kolonie wurde in der ersten Planung vom 20.12.2024 des Ingeneurbüros Perk, als geschlossene Siedlung völlig ignoriert, daher wurden die zu Betrachtenden Faktoren Umzingelung, Lärm, Schattenwurf e.t.c. nicht berücksichtigt. Des Weiteren ist die Gemeinde Kolonie durch den Ausbau des Bundeswehrstandortes Holzdorf, schon sehr beeinträchtigt. Das äußert sich in einem Begehungsverbot des Waldes durch die militärische Sicherheitszone, daher ist meine Bewegungsfreiheit und Erholungsfaktor sehr reduziert. In dem luftrechtlichen Änderungsverfahren §6Abs.4 Satz2 LuftVg, öffentliche Auslegung 26.5-25.6.2025 wird die Lärmbelastung für die Gemeinde Kolonie als erhöht beschrieben. In keiner Stellungnahme, weder Windenergie noch Bundeswehr, wird auf eine gesundheitliche Belastung des Menschens eingegangen, wenn Windkraft und erhöhte Strahlenbelastung durch das Raketenabwehrsystem Arrow 3 aufeinandertreffen. Gesundheitliche Auswirkungen durch Lärm, Strahlen und Schall sind nicht ausreichend berücksichtigt. Jede Maßnahme wird separat beantragt und geprüft.
Beim Hochwasser 2002 hat sich gezeigt, dass weder Groß Naundorf noch Kolonie von einer Überschwemmung verschont bleiben.
In den letzten Jahren kam es vermehrt zu Stromschwankungen und Phasenschäden in der Gemeinde Kolonie. Die Stromausfälle dauerten mehrere Stunden, es kam zu Überspannungsschäden an Geräten. Ist die Strominfrastruktur für das Projekt ausgelegt und wer haftet für entstandene Schäden - bisher ich selbst.
Eine weitere Frage ist, ob zwei einschneidende lebensqualitätreduzierende Projekte (Windräder und Bundeswehr) Auswirkung auf den Wert meines Eigentums/Immobilie haben?
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Ich bin gegen den Ausbau weiterer Windkraftanlagen in unserer Region, weil sie keinen Nutzen für die hier lebende Bevölkerung mit sich bringt. Die Lebensqualität geht verloren, die bei uns schon nicht sehr hoch ist, da wir ohnehin schon zu viele Windräder in der Gemarkung Annaburg haben. Das Windgebiet 2 soll zwischen den Orten Lebien-Plossig-Groß Naundorf-Kolonie entstehen. Man kann die Schäden für die Einwohner und die Natur nicht vorhersehen. Persönlich halte ich das für ein Verbrechen an die ländliche Bevölkerung, die darunter zu leiden hat. Es ist unsozial das einige wenige Investoren, Landeigentümer und Projektanten unverhältnismäßige Einnahmen und Gewinne haben. Die geschädigten Bewohner in den Regionen müssen das auch noch bezahlen (EEG- Umlage und hohe Energiekosten) Man kann nur hoffen, dass in unserem Land wieder die Vernunft einzieht und meine Heimat nicht länger geschändet wird. Damit das Leben in meiner Heimat lebenswert bleibt.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Hiermit
erhebe ich Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan
„Windenergie
2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“,
insbesondere den Vorranggebieten
Schmerz XIX sowie Zschornewitz XXXII und erwarte, dass Sie die
aktuellen Planungen
überdenken sowie natur- und artenschutzgerecht überarbeiten und
anpassen.
Vorbemerkungen:
In einem, bis dahin in der demokratischen Willensbildung nach der
Gründung der
Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949, unbekannten Ausmaß
ideologischer Anmaßung
und Verblendung formten in der vormaligen Regierung die Parteien
Bündnis90/Die Grünen,
SPD sowie FDP einen hochkritischen bundesrechtlichen Rahmen im
Bereich der
Erneuerbaren Energien, welcher aber in zahlreichen Bereichen der
Volkswirtschaft bereits
heute sichtbar, gravierende Auswirkungen zur Folge hat. Diese
rot-grüne Gesetzesmixtur hat
aufgrund ihrer Dysfunktionalität das Potential die
Zukunftsfähigkeit des Staatswesens der
Bundesrepublik Deutschland, als auch der Europäischen Union in
Abhängigkeit davon, in
Frage zu stellen.
Die durch dieses Bundesrecht erzwungenen Maßnahmen der RPG
bedeuten für Bürger und
Kulturlandschaft Eingriffe, die letztendlich an die Qualitäten
von Terraforming heranreichen.
Nur das diese Maßnahmen auf dem Heimatplaneten Erde stattfinden
sollen. Der
Wiedererkennungswert der Kulturlandschaft ist dementsprechend
vollkommen untergeordnet.
Diesbezüglich über Jahrhunderte entwickelte Konsense und
Prämissen, wie beispielhaft von
der Wissenschaft geleitete Verträglichkeitsuntersuchungen, werden
als obsolet betrachtet und
vollständig negiert.
Besonders die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, also quasi
rechtsfreien Räumen,
stellt ein absolutes Novum dar. Spätestens nachfolgende
Generationen werden dies zu
würdigen wissen.
Um es etwas plastischer auszudrücken, vormalig vorhandene
Bauwerke mit überragendem
Alleinstellungsmerkmal in einer beeindruckenden Dimension, wie die
des Pariser Eifelturms
oder des Berliner Fernsehturms, sollen nun in einer sagenhaften
Stückzahl von bis zu
hunderttausend Bauwerken über die gesamte Landesfläche der
Bundesrepublik Deutschland
aufgestellt werden. Allerdings in der Funktion und gleichartigen
Gestalt von industriellen
Großanlagen mit entsprechenden, in der Funktionsweise der Anlagen
selbst begründeten,
massiven Schadwirkungen in sämtliche Schutzgüter der Bürger
betroffener Gebiete.
Allgemein:
Klimaschutz/Klimaanpassung:
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um
den Klimawandel zu
stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern.
Das ist
gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert.
Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher
Ausbau aktuell von großen
Interessenverbänden und der Politik torpediert wird. Abstriche an
den Untersuchungen zur
Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung)
und die Öffnung sensibler
Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu
betrachten.
Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer
brachten das jahrelang
bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu
Fall. Neue
Einnahmequellen, wie WKA im Wald, sollen genutzt werden, um die
jahrzehntelang
geförderten monotonen – und nun zusammenbrechenden –
Wirtschaftswälder zu sanieren
und den Wert der Besitztümer damit zu wahren. Es geht also bei
der Ausweisung von VRG
Windkraft in Waldflächen ausschließlich ums Geld.
Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von
Waldflächen, woraus
schlußendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch VRG
Windkraft drastisch verstärkt.
Der Wald ist auch ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und
dem entsprechend
verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange
vernachlässigter,
krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem
Verlust von Waldfläche und einer
irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen
einhergehen. Den Wald als VRG
Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen
Abkommen, die den Klimaschutz
(Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den
Stopp des Artensterbens
(Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
VRG Windkraft in Waldflächen sind klimaschädlich!
Denkmalschutz:
Die Begutachtung der Ausweisung der VRG Windkraft ist in Bezug auf
die
denkmalschutzrechtlichen Belange von höchster Wertigkeit. Dazu
ist eine genaue
Abstimmung zwischen den Denkmalschutzbehörden und anderer
Fachbehörden erforderlich.
Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von WKA ist
daher eine
denkmalschutzrechtliche Genehmigung unabdingbar, wenn sich das VRG
Windkraft in der
Nähe von „besonders landschaftsprägenden Bau- oder
Bodendenkmälern“ wie beispielhaft
dem Gartenreich Dessau-Wörlitz als UNESCO-Welterbestätte
befindet.
Maßgeblich sind dabei vor allem das historische Erscheinungsbild,
Sichtachsen und
Blickbezüge zu und von dem Denkmal.
Wasser:
Es ist der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung bei der
Abwägung zu beachten und
deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe
der WKA führt zu
Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung
genutzten Grundwassers bzw.
bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der
Trinkwasserverordnung
widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG
Windkraft. Kritisch ist die
Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in
Waldflächen mit der Funktion Wasser-
Speicher liegen.
Immissionsschutz:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender
Informationen und
ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch / Menschliche Gesundheit
erfolgt lediglich auf der
Grundlage der 1000 m – Regel zum Mindestabstand von
Windkraftanlagen zu
Wohnbebauungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb
im Zusammenhang
bebauter Ortsteile oder zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich,
die aus mindestens fünf
Wohngebäuden besteht bzw. einem Mindestabstand von 600 m zu
zulässiger Wohnbebauung
im Außenbereich mit weniger als 5 Wohngebäuden. Dies sind
Festlegungen aus dem
Baurecht. Eine detailreichere Bewertung aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht erfolgt nicht.
Diese Betrachtungsweise ist für das Schutzgut Mensch nicht
ausreichend.
Insbesondere deshalb, weil die Anlagenhöhen als auch
Anlagenleistungen sich mit der
technischen Entwicklung bei Windkraftanlagen vervielfacht haben.
Ebenso kommen die
Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen
Windgeschwindigkeiten viel früher
und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich
erhöhten Schallleistungspegeln
der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden.
Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, daß es rein
physikalisch unmöglich ist,
Schallleistungspegel der, durch die technische Bauart aktueller
Typen von WKA, bestimmten
Größe(Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb des
1000 m Abstandes zur
Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45, 40 oder gar 35 db(A) in
den Zeiten der
Nachtruhe abzusenken.
Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich
Gewinnerzielungsabsichten der
Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und
Bürger diametral
gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der
Raumplanung von VRG Windkraft
ist ungeeignet diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen
und das eklatante
Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an
Bauhöhen von WKA, wie
die der 10H-Regel in Bayern, vorzuschreiben.
Erforderlich ist daher mindestens eine überschlägige
Schallimmissionsprognose nach TA
Lärm, welche zur Prüfung in der Planung einzureichen ist, sowie
daraus abgeleitete
Restriktionen.
Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste
Wirkungen auf den
menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die
bis hin zu andauernden
pathologischen Schädigungen führen, sind durch
naturwissenschaftliche Nachweise
hinreichend belegt.
Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende
Informationen, die die Eignung
der gewählten Flächen, zur Windenergienutzung, unter Einhaltung
der
immissionsschutzrechtlichen Belange, zeigen, erforderlich. Dies
kann beispielsweise auf
Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch
Windenergieanlagen ausreichenden,
sowie nach TA Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und
Gebietseinstufung relevanter
Immissionsorte zulässigen und ausreichenden,
Emissionskontingenten, dargestellt werden.
Anzumerken ist, dass durch die TA Lärm nur eine Betrachtung im
Frequenzbereich bis 31,5 Hz
stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die
naturwissenschaftliche Evaluierung,
dies muß zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diese
Frequenzen die
Eigenschwingungen der Organe liegen.
Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall,
Schattenwurf) sollten Teil der
Analyse zum Schutzgut Mensch / Menschliche Gesundheit sein.
Natur- und Landschaftsschutz:
Anhand fachlicher Argumente der beigefügten Studie - Zeitenwende
im Artenschutz – Aktuelle
Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim
Fledermausschutz und dem
Ausbau der Windenergienutzung - ist die Ausweisung von VRG
Windkraft in Naturparken,
Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit
überregionaler oder
regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder
störungsempfindliche geschützte Tierarten
abzulehnen.
Ein weiterer, das Risiko wesentlich erhöhender, Faktor für
unerkannte Schadwirkungen auf
geschützte Tierarten ist die nachweislich ausschließliche
Nutzung / Verwendung teilweise sehr
alter Umweltdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit
zukünftig nicht mehr
erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Forst:
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken zu
Ausweisungen von VRG Windkraft
in Waldflächen sowie in Waldflächen auf Renaturierungsflächen,
mit Bodenschutzfunktion
Bergbaukippe und / oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion.
Diese
Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin
besonders sensibel. Die
Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch,
Material und öffentlichen
Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein
vielfaches länger als unter
durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind
und oftmals weitere Jahre
bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat.
Die betroffenen Waldflächen
sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark
devastierten Kippenböden der
Bergbaufolgelandschaft. Bei den für die Umsetzung der möglichen
Vorhaben zu erwartenden
Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von
erhöhter Anfälligkeit
gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit
sowie biotische
Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf
den Wasserhaushalt,
Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie
eine erhöhte Gefahr von
Bodenerosion und Waldbrände) auf die verbleibenden Waldflächen
zu rechnen.
Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus
forstfachlicher Sicht
besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen
Bereichen die Gefahr der
Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese
Bereiche haben eine
besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende
Waldbestände als auch als
Überganszone zu anderen Landnutzungsarten.
Zumindest für den Stand- / Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen,
Baustelleneinrichtung
u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach
entsprechender
Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf.
in einem Verhältnis höher
1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen auf dem Gebiet des
Landkreises Anhalt-Bitterfeld
erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen
geeignete kompakte
Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden.
Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw.
zumindest der
Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im
signifikanten Umfang
Waldumwandlungsflächen benötigt.
Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit
dem 2.ten Entwurf des
LEP keine VRG Wind im Wald zuzulassen sollten seitens der RPG
akzeptiert, unterstützt
und nicht bekämpft werden.
Vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen
Zielstellungen bestehen daher
erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in
Waldflächen insgesamt.
Besondere Hinweise:
VRG XIX Schmerz(ZAV WP 34 vom 21.03.2025):
Der Beschluss 647/2024 zum ZAV WP 34 vom 11.12.2024 ist
rechtswidrig. Der Gemeinderat
wurde durch den Hauptverwaltungsbeamten getäuscht und damit die
Entscheidungsfindung
eindeutig und nachhaltig manipuliert, siehe Unterlagen KAB LK ABI
Az.:
30/1531-241-2025-01; 30/151101-241-2025-30. Trotz besseren
Wissens, entsprechende
Angaben standen auf den Seiten des Ausschreibungsgewinners(RWE)
vollumfänglich und frei
zur Verfügung, erfolgten irreführende Angaben zu wesentlichen
Kriterien, u.a. zu Bauhöhen
und Beeinträchtigungen der Schutzgüter von betroffenen
Bürgerinnen und Bürgern.
Außerdem wurde die Beteiligung des Ortsteils Krina, welcher,
analog wie die Ortsteile Gröbern
und Schmerz, im direkten Einwirkungsbereich des VRG liegt, im
Verfahren zur
Beschlussfassung unterlassen.
VRG XXXII Zschornewitz(ZAV NEVAG vom 03.05.2021):
Der Beschluss 738/2019 zum ZAV NEVAG vom 19.02.2019 ist
rechtswidrig. Der Stadtrat
wurde durch Aussagen von Industrievertretern zu wesentlichen
Kriterien, u.a. zu erwartende
Lärmpegel, getäuscht und damit die Entscheidungsfindung
eindeutig und massiv manipuliert,
siehe Beschlussprotokoll. Eine Richtigstellung erfolgte durch den
Hauptverwaltungsbeamten
nicht.
Der Bescheid zum Repowering nach BImSchG vom 30.12.2022 ist
rechtswidrig und trägt nicht.
Ergänzende Genehmigungsfreistellungen sind ebenfalls
rechtswidrig. Die Fläche liegt
außerhalb eines VRG Windkraft, wie vom LVwA richtigerweise
festgestellt wurde. Es liegen
Indizien für Absprachen zwischen Hauptverwaltungsbeamten,
Landrat, Ministerpräsidenten
und Industrievertretern vor.
Fazit:
Durch systematische und strukturelle Fehler in der
Verfahrensdurchführung der vorliegenden
Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von
Gebieten, die zukünftig
einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der
Raumordnung unterliegen. Dies
widerspricht dem Sinne der Raumordnungspolitik für gleichwertige
Lebensverhältnisse, d.h.
auch gleichwertige Entwicklungschancen, unter Berücksichtigung
regionsspezifischer
Interessen, zu sorgen.
Ein Verfahren zur Normenkontrolle erscheint unausweislich.
Vorsorglich mache ich für zukünftige aus der Planung meiner
Familie und mir resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planungen entsprechend zu
heilen, damit ein gesundes
Wohnen und Leben weiterhin möglich bleibt!
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere Vorranggebiet Schmerz XIX und erwarte, dass Sie die aktuellen Planungen überdenken sowie natur- und artenschutzgerecht überarbeiten und anpassen.
VRG
XIX Schmerz(ZAV WP 34 vom 21.03.2025):
Der Beschluss 647/2024 zum ZAV WP 34 vom 11.12.2024 ist
rechtswidrig. Der Gemeinderat wurde durch den
Hauptverwaltungsbeamten getäuscht und damit die
Entscheidungsfindung eindeutig und nachhaltig manipuliert, siehe
Unterlagen KAB LK ABI Az.: 30/1531-241-2025-01;
30/151101-241-2025-30. Trotz besseren Wissens, entsprechende
Angaben standen auf den Seiten des Ausschreibungsgewinners (RWE)
vollumfänglich und frei zur Verfügung, erfolgten irreführende
Angaben zu wesentlichen Kriterien, u.a. zu Bauhöhen und
Beeinträchtigungen der Schutzgüter von betroffenen Bürgerinnen
und Bürgern.
Außerdem wurde die Beteiligung des Ortsteils Krina, welcher,
analog wie die Ortsteile Gröbern und Schmerz, im direkten
Einwirkungsbereich des VRG liegt, im Verfahren zur
Beschlussfassung unterlassen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negatikriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahresn gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 07/2025).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiete "Windenergie" von den Kommunen geplanten Flächen entsprechen den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurden einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
VRG
XXXII Zschornewitz(ZAV NEVAG vom 03.05.2021):
Der Beschluss 738/2019 zum ZAV NEVAG vom 19.02.2019 ist
rechtswidrig. Der Stadtrat wurde durch Aussagen von
Industrievertretern zu wesentlichen Kriterien, u.a. zu erwartende
Lärmpegel, getäuscht und damit die Entscheidungsfindung
eindeutig und massiv manipuliert, siehe Beschlussprotokoll. Eine
Richtigstellung erfolgte durch den Hauptverwaltungsbeamten nicht.
Der Bescheid zum Repowering nach BImSchG vom 30.12.2022 ist
rechtswidrig und trägt nicht. Ergänzende
Genehmigungsfreistellungen sind ebenfalls rechtswidrig. Die Fläche
liegt außerhalb eines VRG Windkraft, wie vom LVwA richtigerweise
festgestellt wurde. Es liegen Indizien für Absprachen zwischen
Hauptverwaltungsbeamten, Landrat, Ministerpräsidenten und
Industrievertretern vor.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die abgeschlossenen Zielabweichungs- und Vorhabensgenehmigungsverfahren sind kein Planinhalt.
Hiermit
erhebe ich Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan
„Windenergie
2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“
In
einem, bis dahin in der demokratischen Willensbildung nach der
Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949, unbekannten
Ausmaß ideologischer Anmaßung und Verblendung formten in der
vormaligen Regierung die Parteien Bündnis90/Die Grünen, SPD
sowie FDP einen hochkritischen bundesrechtlichen Rahmen im Bereich
der Erneuerbaren Energien, welcher aber in zahlreichen Bereichen
der Volkswirtschaft bereits heute sichtbar, gravierende
Auswirkungen zur Folge hat. Diese rot-grüne Gesetzesmixtur hat
aufgrund ihrer Dysfunktionalität das Potential die
Zukunftsfähigkeit des Staatswesens der Bundesrepublik
Deutschland, als auch der Europäischen Union in Abhängigkeit
davon, in Frage zu stellen. Die durch dieses Bundesrecht
erzwungenen Maßnahmen der RPG bedeuten für Bürger und
Kulturlandschaft Eingriffe, die letztendlich an die Qualitäten
von Terraforming heranreichen.
Nur das diese Maßnahmen auf dem Heimatplaneten Erde stattfinden
sollen. Der Wiedererkennungswert der Kulturlandschaft ist
dementsprechend vollkommen untergeordnet.
Diesbezüglich über Jahrhunderte entwickelte Konsense und
Prämissen, wie beispielhaft von der Wissenschaft geleitete
Verträglichkeitsuntersuchungen, werden als obsolet betrachtet und
vollständig negiert.
Besonders die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, also quasi
rechtsfreien Räumen, stellt ein absolutes Novum dar. Spätestens
nachfolgende Generationen werden dies zu würdigen wissen.
Um es etwas plastischer auszudrücken, vormalig vorhandene
Bauwerke mit überragendem
Alleinstellungsmerkmal in einer beeindruckenden Dimension, wie die
des Pariser Eifelturms oder des Berliner Fernsehturms, sollen nun
in einer sagenhaften Stückzahl von bis zu hunderttausend
Bauwerken über die gesamte Landesfläche der Bundesrepublik
Deutschland aufgestellt werden. Allerdings in der Funktion und
gleichartigen Gestalt von industriellen Großanlagen mit
entsprechenden, in der Funktionsweise der Anlagen selbst
begründeten, massiven Schadwirkungen in sämtliche Schutzgüter
der Bürger betroffener Gebiete.
Klimaschutz/Klimaanpassung:
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um
den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und
Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und
wird seit langem gefordert. Mit großer Sorge ist festzustellen,
dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von großen
Interessenverbänden und der Politik torpediert wird. Abstriche an
den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit
(Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume
und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten.
Durch
systematische und strukturelle Fehler in der
Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP
Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die
zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der
Raumordnung unterliegen. Dies widerspricht dem Sinne der
Raumordnungspolitik für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h.
auch gleichwertige Entwicklungschancen, unter Berücksichtigung
regionsspezifischer Interessen, zu sorgen.
Ein Verfahren zur Normenkontrolle erscheint unausweislich.
Vorsorglich mache ich für zukünftige aus der Planung meiner
Familie und mir resultierende Personen-, Sach- und
Vermögensschäden Schadenersatz geltend.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planungen entsprechend zu
heilen, damit ein gesundes Wohnen und Leben weiterhin möglich
bleibt!
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
Aktuelle
Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das
jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren
Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie WKA im Wald, sollen
genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen –
und nun zusammenbrechenden – Wirtschaftswälder zu sanieren und
den Wert der Besitztümer damit zu wahren. Es geht also bei der
Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen ausschließlich ums
Geld.
Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von
Waldflächen, woraus schlußendlich Waldsterben resultiert, werden
gerade durch VRG Windkraft drastisch verstärkt. Der Wald ist auch
ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend
verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange
vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf
nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen
Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald
als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu
internationalen Abkommen, die den Klimaschutz
(Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den
Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben. VRG
Windkraft in Waldflächen sind klimaschädlich!
Aus
forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken zu Ausweisungen
von VRG Windkraft in Waldflächen sowie in Waldflächen auf
Renaturierungsflächen, mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und /
oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese
Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin
besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit
immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen Mitteln in
Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches
länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die
Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein
stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen
Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den
stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft. Bei
den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden
Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von
erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren
(Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung
des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt,
Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie
eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbrände) auf die
verbleibenden Waldflächen zu rechnen.
Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus
forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung
der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung
von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine
besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende
Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen
Landnutzungsarten.
Zumindest für den Stand- / Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen,
Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung
erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen
kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1)
ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen auf dem Gebiet des
Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei
beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für
Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden.
Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw.
zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden
im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt.
Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit
dem 2.ten Entwurf des LEP keine VRG Wind im Wald zuzulassen
sollten seitens der RPG akzeptiert, unterstützt und nicht
bekämpft werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen in Vorranggebieten für Forstwirtschaft mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Bei der Regelung G 6.2.1-8 des 2. Entwurfes zum LEP LSA handelt es sich um einen Grundsatz der Raumordnung. Grundsätze der Raumordnung sind einer Abwägung zugänglich und somit nicht endabgewogen.
Die
Begutachtung der Ausweisung der VRG Windkraft ist in Bezug auf die
denkmalschutzrechtlichen Belange von höchster Wertigkeit. Dazu
ist eine genaue Abstimmung zwischen den Denkmalschutz-behörden
und anderer Fachbehörden erforderlich.
Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von WKA ist
daher eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung unabdingbar, wenn
sich das VRG Windkraft in der Nähe von „besonders
landschaftsprägenden Bau- oder Bodendenkmälern“ wie
beispielhaft dem Gartenreich Dessau-Wörlitz als
UNESCO-Welterbestätte befindet. Maßgeblich sind dabei vor allem
das historische Erscheinungsbild, Sichtachsen und Blickbezüge zu
und von dem Denkmal.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Denkmalschutz) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen, welche die Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1.4.8 und 2.2.7).
Es ist der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung bei der Abwägung zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasserspeicher liegen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen, welches die Belange des Wasserschutzes berücksichtigt (siehe Ziel 4.4.2.4-25 STP Windenergie 2027 und Kapitel 2.1.4.11 der Planungskonzeption).
Aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender
Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken.
Begründung:
Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch / Menschliche Gesundheit
erfolgt lediglich auf der Grundlage der 1000 m – Regel zum
Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile oder zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich,
die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht bzw. einem
Mindestabstand von 600 m zu zulässiger Wohnbebauung im
Außenbereich mit weniger als 5 Wohngebäuden. Dies sind
Festlegungen aus dem Baurecht. Eine detailreichere Bewertung aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht erfolgt nicht. Diese
Betrachtungsweise ist für das Schutzgut Mensch nicht
ausreichend.
Insbesondere deshalb, weil die Anlagenhöhen als auch
Anlagenleistungen sich mit der technischen Entwicklung bei
Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche
der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen
Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese
Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten
Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen
verbunden.
Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, daß es rein
physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der, durch die
technische Bauart aktueller Typen von WKA, bestimmten Größe
(Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb des 1000 m
Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45, 40 oder
gar 35 db(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken.
Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich
Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte
Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral
gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der
Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet diese überaus
wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante
Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an
Bauhöhen von WKA, wie die der 10H-Regel in Bayern,
vorzuschreiben.
Erforderlich ist daher mindestens eine überschlägige
Schallimmissionsprognose nach TA Lärm, welche zur Prüfung in der
Planung einzureichen ist, sowie daraus abgeleitete Restriktionen.
Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste
Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen
von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen
führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend
belegt.
Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende
Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen, zur
Windenergienutzung, unter Einhaltung der
immissionsschutzrechtlichen Belange, zeigen, erforderlich. Dies
kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für
die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA
Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung
relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden,
Emissionskontingenten, dargestellt werden.
Anzumerken ist, dass durch die TA Lärm nur eine Betrachtung im
Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich
kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung, dies
muß zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diese
Frequenzen die Eigenschwingungen der Organe liegen.
Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall,
Schattenwurf) sollten Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch /
Menschliche Gesundheit sein.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Einschätzung der Konfliktintensität in Bezug auf das Schutzgut Mensch ergibt sich aus dem Bewertungsmaßstab, welcher dem Umweltbericht zu Grunde liegt (Umweltbericht: 3.3 Bewertungsmaßstab zur Bewertung der Betroffenheit der Schutzgüter). Die Abstimmung des Untersuchungsrahmens und der damit verbundenen Prüftiefe (Scoping) erfolgte vom 25.03.2023-31.05.2023 mit allen Trägern öffentlicher Belange mit umwelt- und gesundheitsbezogenen Zuständigkeiten.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ vorsorglich pauschal Rechnung getragen. Unabhängig davon sind Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Natur-
und Landschaftsschutz:
Anhand fachlicher Argumente der beigefügten Studie - Zeitenwende
im Artenschutz – Aktuelle
Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim
Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung - ist die
Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken,
Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit
überregionaler oder regionaler Bedeutung für
kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte
Tierarten abzulehnen.
Ein weiterer, das Risiko wesentlich erhöhender, Faktor für
unerkannte Schadwirkungen auf geschützte Tierarten ist die
nachweislich ausschließliche Nutzung / Verwendung teilweise sehr
alter Umweltdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit
zukünftig nicht mehr erforderlichen
Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Die Verordnung des Landschaftsschutzgebietes schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie i.d.R. nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. Auch die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nutzt für die Erstellung ihrer Planwerke überwiegend Daten, die durch die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung gestellt werden. Für eigene Erhebungen von Fachdaten besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Validierte naturschutzfachliche Art- und Gebietsdaten werden durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt und werden von der RPG A-B-W regelmäßig abgefragt, um den mittel- bis langfristigen Planungen (Regionalplänen) möglichst aktuelle Daten zu Grunde zu legen.
Einspruch gegen geplante Flächen für Windkraftanlagen-Nutzung in Gemarkung Rodleben, Wertlau, Jütrichau Neeken, Brambach, sowie Zerbst
In den vergangenen drei Jahren sank aufgrund des Niedergangs der deutschen Industrie der Stromverbrauch in Deutschland. Die ursprünglich angenommenen stark steigenden Bedarfszahlen haben sich damit als falsch herausgestellt, ein Festhalten an den ursprünglichen Ausbauzahlen ist daher weder sachlich zu begründen, noch volkswirtschaftlich sinnvoll.
Die einseitige Ausrichtung auf Wind-und Solar-Stromerzeugung ist aufgrund des enormen Flächenbedarfes und der Notwendigkeit, mehrere Energieerzeugungsanlagen parallel vorzuhalten, insgesamt ineffizient und extrem ressourcenintensiv.
Abstand zu Freileitungen der Deutschen Bahn (Flächen an der Bahnstrecke Roßllau-Zerbst Gemarkung Rodleben) Es verläuft eine 110 kV Bahnstromleitung. Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen sind regelmäßig horizontale Mindestabstände von mindestens dem 3-fachen Rotordurchmesser zwischen Rotorblattspitze in ungünstiger Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten. Bei einem durchschnittlichen Rotordurchmesser von 150 m beträgt der Mindestabstand somit 450 m. Die Fläche parallel zur Bahnstrecke Roßlau-Zerbst, Bereich Gemeinde Rodleben müsste folglich einen Gesamtabstand von 450 m zur Freileitung der Bahn wahren.
Flächenbeitragswert - Der Bereich Dessau, Zerbst, Coswig weist für das regionale Gebiet bereits vor dem Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 einen sehr hohen regionalen Flächenanteil für Windenergie aus. Eine zusätzliche Ausweisung der Potenzialfläche für Windenergie in der Gemarkung Rodleben, Brambach wird daher nicht als erforderlich erachtet. Kleinstflächen mit nur 3 oder 4 Windkraftanlagen sollten generell vermieden werden, da diese eine zusätzliche Zersiedelung darstellen.
Natur- und Artenschutz
In unserer Gemarkung leben geschützte und besonders geschützte Arten nach § 44 BNatschG. Diese werden durch den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen erheblich gestört und im schlimmsten Fall sogar getötet. Insbesondere sind Vorkommen von Rotmilan, verschiedene Fledermausarten (u.a. Mopsfledermaus und Großes Langohr), Feldhamster und viele mehr nachgewiesen. Auf abendlichen Wanderungen und Beobachtungen konnte ich insbesonder auf dem Rundweg Rodleben nach Wertlau, weiter Richtung Brambach, zurück nach Rodleben folgende schützenswerte Tiere mehrfach beobachten: kleiner Abendsegler, großes Mausohr, Rotmilan. Ein besonderer Schutzstatus ergibt sich auch durch die unmittelbare Nähe zum Landschaftsschutzgebiet Mittlere Elbe. Eingriffe in das Landschaftsbild sind hier unbedingt zu vermeiden.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die beschriebene Fläche ist im 1. Entwurf nicht enthalten.
Grundwasser:
Einige Vorranggebiete für Windenergie liegen in Gebieten des
nachbergbaulichen, natürlichen Grundwasserwiederanstiegs (GWWA).
In den einzelnen Vorranggebieten gilt der Grundwasserwiederanstieg
jedoch als abgeschlossen. Die aktuellen Grundwasserstände
befinden sich im natürlichen, meteorologisch bedingten
Grundwasserschwankungsbereich. In Teilbereichen der Vorranggebiete
für Windenergie sind flurnahe Grundwasserverhältnisse zu
erwarten. Wir weisen darauf hin, dass die Abklärung der
ortskonkreten hydrogeologischen Verhältnisse nur über ein
Baugrundgutachten bewertet werden kann. Auf einigen
Teilflächen befinden sich Grundwassermessstellen (GWMS) der LMBV.
Die Grundwassermessstellen müssen bei zukünftigen Planungen
berücksichtigt werden.
Altbergbau/Tiefbau:
In den Vorranggebieten für Windenergie VI, VII, XVIII, XXV und
XXVII befinden sich Tiefbaualtbergbaugebiete bzw. grenzen an diese
direkt an (siehe Anlagekarte 1). Diese Tiefbaubereiche liegen
nicht in Verantwortung der LMBV.
Altlasten:
Bei
Gründungen im Bereich der ehem. Deponieflächen ist mit
Müllablagerungen zu rechnen. Für nähere Informationen zu den
Altlastverdachtsflächen Dritter sind die zuständigen Umweltämter
der Landkreise
Anhalt-Bitterfeld bzw. Wittenberg zu kontaktieren.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Leitung:
In unmittelbarer Nähe der Fläche XXXII (südlich angrenzend)
befindet sich die aktive Stromversorgungs-trasse (30 kV) der
Pumpstation des ehemaligen Tagebau Gröbern (Gröberner See).
Diese Trasse befindet sich im sachlichen Geltungsbereich des ABP
Tagebau Gröbern und ist zu beachten bzw. zu schützen.
Filterbrunnen:
In der beantragten Fläche XXXII (nördlich der Haldenzufahrt)
befindet sich der Filterbrunnen Br68, der mit Geogitterbelegung
gesichert wurden. Der Filterbrunnen wurde bei Baggerschürfen zur
Verwahrung nicht gefunden. Deshalb erfolgte eine Sicherung der
Fläche gegen mögliche Nachbrüche in der Brunnenröhre, so dass
diese sich nicht bis an die Geländeoberfläche ausbreiten. Das
Geogitter wurde in einer Tiefe von zwei Meter unter
Geländeoberfläche eingebaut. Die Sicherung ist im Falle von
Tiefbauarbeiten entsprechend den gültigen Arbeitsanweisungen der
LMBV nachweislich wiederherzustellen. Für Bebauungen wird die
Erstellung eines Baugrundgutachtens empfohlen.
Vermessungspunkt:
Der vorhandener Höhenfestpunkt Nr. 712018 auf der Fläche XXXII
(Haldenzufahrt) ist zwingend zu schützen und zu erhalten.
Altbergbau/Kippen:
Das Vorranggebiet für Windenergie XXXII befindet sich im
Übergangsbereich der Halde Golpa II zur Kippe
Braunkohlealtbergbau Golpa II sowie im Übergang Kippe zum
Gewachsenen. Es handelt sich bei dieser Fläche um Altbergbau
außerhalb der Verantwortung der LMBV. Weitere Informationen
können beim Landesamt für Geologie und Bergwesen
Sachsen-Anhalt eingeholt werden. Wir weisen darauf hin, dass
Kippenböden einen Risikobaugrund darstellen und dass es bei
Baumaßnahmen zu erhöhten Aufwendungen bei der Herstellung des
Baugrundes kommen kann. Vor Beginn einer Baumaßnahme ist eine
gesonderte Baugrunduntersuchung nach dem Stand der Technik
erforderlich, welche die Kippenproblematik anhand spezieller
Untersuchungen bewertet. Gegebenenfalls ist ein Sachverständiger
für Geotechnik einzubeziehen, der über entsprechende Kenntnisse
verfügt. Für die Halde Golpa Il liegt der
Standsicherheitsnachweis „Sanierte Endstellung der
Haldenböschungen“ der CUI GmbH vom 29.02.1996 vor.
Altbergbau/Tiefbau:
Im südlichen Bereich des Vorranggebietes XXXII befinden sich
mehrere offenstehende Streckensysteme der 1. Sohle (siehe
Anlagekarte 2). Dieser Bereich befindet sich ebenfalls nicht in
Verantwortung der LMBV. Weitere Informationen über die Bereiche,
welche sich nicht in Verantwortung der LMBV befinden, können beim
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt eingeholt
werden.
Altlasten:
Fläche XXXII Zschornewitz Kippe: Altlastverdachtsflache DGR119X
Altablagerung östlich Halde Golpa Il mit der Landesnr.
15091110009122 (siehe Anlage 1). Beräumung in 1995 erfolgt,
Unterlagen zur Entsorgung der Abfälle (Hausmüll) liegen nicht
vor, im Gelände keine Auffälligkeiten sichtbar, Fläche befindet
sich nicht im Eigentum der LMBV.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Altbergbau/Kippen:
Der östliche Teil des Vorranggebietes Il „Brehna/Roitzsch"
liegt auf Kippenflächen. Es handelt sich bei dieser Fläche um
Altbergbau außerhalb der Verantwortung der LMBV. Weitere
Informationen können beim Landesamt für Geologie und
Bergwesen Sachsen-Anhalt eingeholt werden. Wir weisen darauf hin,
dass Kippenböden einen Risikobaugrund darstellen und dass es bei
Baumaßnahmen zu erhöhten Aufwendungen bei der Herstellung des
Baugrundes kommen kann. Vor Beginn einer Baumaßnahme ist eine
gesonderte Baugrunduntersuchung nach dem Stand der Technik
erforderlich, welche die Kippenproblematik anhand spezieller
Untersuchungen bewertet. Gegebenenfalls ist ein Sachverständiger
für Geotechnik einzubeziehen, der über entsprechende Kenntnisse
verfügt.
Altlasten:
Flläche Il Brehna/Roitzsch: Altlastverdachtsfläche DBI111X
Altablagerung B 100, Abzweig Renneritz mit der Landesnr.
15082340403479 - ehem. Hausmülldeponie des Kreises Bitterfeld.
Die Altlastenbearbeitung ist abgeschlossen. Die Ablagerungen
wurden vor 1989 mit einer zwei Meter mächtigen Schicht
Mutterboden abgedeckt, 1994 erfolgte durch die
Sanierungsgesellschaft ABS die oberflächige Beräumung von
nachträglich abgelagertem Müll.
Die Fläche ist nicht mehr im Eigentum der LMBV. Bei Gründungen im Bereich der ehem. Deponieflächen ist mit Müllablagerungen zu rechnen. Für nähere Informationen zu den Altlastverdachtsflächen Dritter sind die zuständigen Umweltämter der Landkreise Anhalt-Bitterfeld bzw. Wittenberg zu kontaktieren.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Als
Projektentwickler für Erneuerbare Energien mit dem Schwerpunkt
auf Windenergie ist die VSB Neue Energien Deutschland GmbH
bundesweit tätig. Sachsen-Anhalt war bereits in der Vergangenheit
eines der bedeutendsten Bundesländer für unser Unternehmen bei
der Planung und Realisierung von Windparkvorhaben. Unsere
Aktivitäten reichen in Sachsen-Anhalt bis 1998 zurück und
umfassen die Themen Projektentwicklung, Baudienstleistungen,
Betriebsführung, Instandhaltung und Repowering von Windparks. So
ist der VSB-Windpark Elster mit einer installierten
Leistung von 105,4 Megawatt eines der leistungsstärksten
Repowering-Projekte Europas. 16 moderne Windenergieanlagen
ersetzen 50 ältere und erzeugen sechsmal mehr grünen Strom.
Da wir aktuell mehrere Projekte in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg verfolgen, sind wir von der
Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027“
erheblich betroffen. Daher möchten wir zur beschlossenen
Konzeption Stellung nehmen.
Der von der Regionalversammlung am 27.06.2025 gebilligte 1.
Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" enthält
Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie, die einer
Gebietskulisse von 7.051 ha bzw. 1,94 % der Fläche der
Planungsregion entsprechen. Der Planentwurf erreicht somit das
regionale Teilflächenziel für die Planungsregion Altmark von 1,9
% zum 31.12.2027 gem. § 9a LEntwG LSA.
Wir begrüßen den vorgelegten ersten Entwurf ausdrücklich. Er
stellt einen wesentlichen Schritt dar, um die ambitionierten
Ausbauziele des Landes Sachsen-Anhalt im Bereich der
Windenergienutzung zu erreichen und die entsprechenden bundessowie
landesrechtlichen Vorgaben wirksam umzusetzen. Aus Sicht der
Regionalplanung gelingt dem Entwurf bereits ein ausgewogener
Ausgleich zwischen den Anforderungen des Natur- und Artenschutzes
einerseits und den raumordnerischen Erfordernissen zur Nutzung der
Windenergie andererseits.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Vorschlag Gebietserweiterung
Unsere
Analyse zeigt, dass eine Beibehaltung der Flächenausdehnung von
2018 mit der aktuellen Plankonzeption vereinbar ist. Die
weggefallenen Bereiche sind weiterhin Teil der
Potenzialflächenkulisse (vgl. Abb. 2.6, Ziff. 2.1.5, S. 18 f. der
Plankonzeption zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027“ in
der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg) und könnten
demnach weiterhin planerisch berücksichtigt
werden.
Darüber hinaus ergeben sich unter Anwendung der Schutzabstände
gemäß lfd. Nr. 1–3 der Ziff. 2.1.4 der Plankonzeption
zusätzliche Möglichkeiten zur Flächenerweiterung in allen vier
Himmelsrichtungen. Dies spricht aus fachlicher Sicht für eine
erneute Prüfung und gegebenenfalls Erweiterung des Vorranggebiets
XXX – auch unter Berücksichtigung der nach § 16b BImSchG
beantragten Repowering-Standorte
(Errichtung von 16 WEA, Rückbau von 27 WEA, Az.
66.33/4000/1.6.2-001/24a66.33/4000/1.6.2-001/24b) – wie in
Anlage 1 dargestellt. Wir regen daher an, eine Flächenerweiterung
des Vorranggebiet XXX wie vorgeschlagen zu prüfen. Bei
Nicht-Erweiterung wäre eine nachvollziehbare Begründung in den
Planunterlagen zu ergänzen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Flächenerweiterung nicht erforderlich.
Gemäß § 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit des Plans hingegen unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind, daher ist keine Begründung für nicht ausgewiesene Vorranggebiete erforderlich.
Vorschlag
der Erweiterung der Fläche um 3 ha n westlicher Richtung.
Die vergleichsweise geringe Erweiterungsfläche entspricht den
Positivkriterien der ersten Planungsstufe und hält ebenfalls die
relevanten Negativkriterien ein. Dadurch gehört die
Erweiterungsfläche zur Potenzialflächenkulisse für künftige
Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie. Die zweite
Planungsstufe konkretisiert die Potenzialflächen anhand
ausgewählter Kriterien im Rahmen einer Einzelfallprüfung.
Lediglich die Berücksichtigung der kommunalen Planungsabsichten
könnten aufgrund des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt
Zörbig aus 2016 und der Ausschlusswirkung von Windenergieanlagen
außerhalb des Sondergebietes in dieser Planungsstufe
entgegengehalten werden. Im Kapitel 2 der Planungskonzeption wird
unter Berücksichtigung kommunaler Planungsabsichten (2.2.1)
ausgeführt, dass die Regionale Planungsgemeinschaft gemäß §
249 Absatz 5 BauGB nicht an entgegenstehende Darstellungen in
Flächennutzungsplänen gebunden ist, jedoch diese in die Abwägung
einstellt. Stellt man mit Blick auf die vorgeschlagene geringe
Erweiterungsfläche von rund 3 ha, die Kriterien „Ermöglichung
der finanziellen Teilhabe aller Kommunen gem. § 6 EEG“ und
„Berücksichtigung privater Interessen an der Errichtung und
Betrieb von Windenergieanlagen“ sowie die Vorprägung durch die
Bestandsanlagen und die damit verbundene Infrastruktur als auch in
Folge die maximal effizient nutzbare Fläche durch die Windenergie
gegenüber, sollten die kommunalen Planungsabsichten aus dem Jahr
2016 nicht einer Flächenausweisung entgegengehalten werden.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass mittels § 16b BImSchG auch
ohne westliche Erweiterung eine Bebauung der vorgeschlagenen
Erweiterungsfläche möglich wäre. Die Grundzüge der Planung
wären nicht betroffen. Aufbauend auf dem aktuellen technischen
Stand der Anlagen (vgl. auch genehmigte WEA mit 261 m GH), ist die
Genehmigung eines weiteren WEA-Standortes über 500 m westlich der
aktuellen Gebietsgrenze wahrscheinlich (Basis 2H-Abstand zu
bestehenden Bestandsanlagen). Unter Berücksichtigung der
aktuellen Bestandsanlagen und dem im FNP von 2016 der Stadt Zörbig
formulierten Rückbauverhältnis, ist allein auf Basis des §16b
BImSchG eine Bebauung des VRG XIV Löberitz/Reuden mit insg. 4
neuen WEA denkbar. Demzufolge sollte auch mit Blick auf das
künftige Flächenziel eine Aufnahme der vorgeschlagenen
Erweiterungsfläche geprüft werden.
Fazit
zur westlichen Erweiterung des Vorranggebiets XIV Löberitz/Reuden
Die westliche Erweiterung des Vorranggebiets XIV Löberitz/Reuden
kann aus regionalplanerischer Sicht befürwortet werden. Dafür
sprechen folgende Gründe:
• Neben der Anwendbarkeit der Positivkriterien wurde die
Erweiterungsfläche des Vorranggebiets XIV Löberitz/Reuden
auch einer Prüfung der Negativkriterien unterzogen. Dabei ergaben
sich keine Ausschlussgründe.
• Die Erweiterungsfläche ist vergleichsweise klein und liegt in
direkter Nähe zu bestehenden Windenergieanlagen (WEA).
• Die bestehende Netzinfrastruktur und Erschließung können
dadurch effizient mitgenutzt werden.
• Die Schutzgüter (z. B. Mensch, Natur, Landschaft) werden
nicht zusätzlich beeinträchtigt.
• Die kommunalen Planungsziele wurden berücksichtigt.
• Es besteht eine finanzielle Teilhabe der Kommunen am
Windenergieprojekt.
• Auch private Interessen an Errichtung und Betrieb von
Windenergieanlagen finden Berücksichtigung.
• Die Erweiterung hat eine positive Wirkung auf den
Flächenbeitragswert an einem bereits etablierten Windparkstandort
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die beantragte Erweiterung des Vorranggebietes um 3 ha in westliche Richtung liegt in der 1.0000 m Pufferzone zum Wasservogelschlafgewässer Kiesgrube Löberitz und widerspricht somit den Kriterien für die Festlegung neuer Flächen für die Nutzung der Windenergie.
Das rechtskräftig ausgewiesene Bestandsvorranggebiet des STP Wind 2018 soll entsprechend der Positivkriterien der Planungskonzeption in seinen Abmessungen unverändert übernommen werden. Eine Erweiterung ist östlich der BAB 9 vorgesehen, da in diesem Bereich die Auswahlkriterien eingehalten werden.
Legt
man die im Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027“ definierte
Planungskonzeption zugrunde und bewertet sie unter den aktuellen
bundes- und landesgesetzlichen Rahmenbedingungen, ergeben auch
unsere eigenen Analysen keinerlei Widersprüche, die grundsätzlich
gegen Windenergieanlagen im als XXII Straach ausgewiesen Gebiet
sprechen. Etwaige verbleibende planungsrechtliche Fragestellungen
können an- und abschließend im Genehmigungsverfahren erörtert
werden.
Daher möchten wir uns ausdrücklich für die Beibehaltung des für
die Nutzung durch die Windenergie sehr gut geeigneten
Vorranggebietes XXII im weiteren Planungsverfahren aussprechen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Apollensdorf
– Vorschlag Gebietsneuausweisung
Wir möchten eine zusätzliche Fläche zur Ausweisung als VRG für
die Nutzung der Windenergie, wie in Anlage 4 dargestellt,
vorschlagen. Die benannte Fläche war bereits in der Arbeitskarte
der Planabsicht STP Wind 2027 vom 03.03.2023 als VR Repowering
(R5) und als Vorschlag für ein Vorranggebiet Wind (VR 25)
enthalten und ist nach der Planungsstufe 1 der Planungskonzeption
Bestandteil der Potenzialfläche des 1. Entwurfs (s.a.
Planungsstufe 1, Abbildung 2.6: Potenzialflächen für künftige
Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie. Sachlicher
Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, Planungskonzeption, Stand:
06.06.2025, S. 19).
Die vorgeschlagene Fläche tangiert die Landschaftsschutzgebiete
(LSG) „Roßlauer Vorfläming“ und „Wittenberger Vorfläming
und Zahnabachtal“, wobei die Verordnungen für die LSG keinen
expliziten Ausschluss von Windkraftanlagen und deren Errichtung
vorsehen. In Punkt 2.2.8 der Plankonzeption (Bewertung von Flächen
in Landschaftsschutzgebieten) wird durch den Planträger
festgestellt, dass im Einzelfall von dem Abwägungsspielraum
Gebrauch gemacht werden kann, der gemäß bundesrechtlicher
Vorgaben des BNatSchG eine Beanspruchung von LSG ermöglicht
(a.a.O. S. 22f.). Der Plangeber nutzt diesen Abwägungsspielraum
bei der Überlagerung von VRG mit LSG in den Fällen XIX Schmerz
und LSG Dübener Heide sowie Teilüberlagerung XXIX Zerbst/
Flugplatz und LSG Zerbster Nuthetäler. Einer Ausweisung der
vorgeschlagenen Fläche kann die Überlagerung mit den genannten
LSG somit nicht entgegengehalten werden.
Mit Blick auf den durch das LEP-ST 2010 Z 58 festgesetzte
Vorrangstandort für landesbedeutsame Industrie- und
Gewerbeflächen Lutherstadt Wittenberg/Piesteritz einschließlich
Industriehafen und der potentiellen Versorgung des
Industriestandortes mit erneuerbaren Energien sollte unter
Berücksichtigung der unmittelbaren räumlichen Nähe des
vorgeschlagenen Gebietes von dem Abwägungsspielraum Gebrauch
gemacht werden und es als VRG für die Nutzung durch die
Windenergie im nächsten Entwurf des Sachlichen Teilplans
„Windenergie 2027“ ausgewiesen werden.
Die geplante Errichtung eines Windparks in unmittelbarer Nähe zum
bestehenden Industrie- und Gewerbegebiet in Lutherstadt
Wittenberg/Piesteritz eröffnet eine strategische Chance für die
regionale Entwicklung. Ortsansässigen Unternehmen können direkt
mit kostengünstigem, erneuerbarem Strom versorgt werden. Dies
stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts,
sichert bestehende Arbeitsplätze und fördert die lokale
Wertschöpfung.
Durch die räumliche Nähe von Erzeugung und Verbrauch wird zudem
eine netztechnisch effiziente Stromnutzung ermöglicht. Die
bestehende Energieinfrastruktur kann optimal genutzt werden, was
Netzausbaukosten reduziert und die Versorgungssicherheit erhöht.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche bei Apollensdorf nicht erforderlich.
Wertlau
– Vorschlag Gebietsneuausweisung bei Wertlau
Die benannte Fläche war bereits in der Arbeitskarte der
Planabsicht STP Wind 2027 vom 03.03.2023 als Vorschlag für ein
Vorranggebiet Wind (VR 2) enthalten und ist nach der Planungsstufe
1 der Planungskonzeption Bestandteil der Potenzialfläche des 1.
Entwurfs (s.a. Planungsstufe 1, Abbildung 2.6: Potenzialflächen
für künftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie.
Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, Planungskonzeption, Stand:
06.06.2025, S. 19).
Legt man die im Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027“
definierte Planungskonzeption zugrunde und bewertet sie unter den
aktuellen bundes- und landesgesetzlichen Rahmenbedingungen,
ergeben auch unsere eigenen Analysen keinerlei Widersprüche, die
grundsätzlich gegen Windenergieanlagen im vorgeschlagenen Gebiet
sprechen. Etwaige verbleibende planungsrechtliche Fragestellungen
können an- und abschließend im Genehmigungsverfahren erörtert
werden.
Daher möchten wir uns ausdrücklich für die Aufnahme des für
die Nutzung durch die Windenergie sehr gut geeigneten Gebietes
analog der Ausweisung wie in der Arbeitskarte der Planabsicht STP
Wind 2027 vom 03.03.2023 im nächsten Planentwurf aussprechen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche bei Wertlau nicht erforderlich.
Stadt
Aken: Mennewitz – Vorschlag Gebietsneuausweisung
Die benannte Fläche war bereits in der Arbeitskarte der
Planabsicht STP Wind 2027 vom 03.03.2023 als Vorschlag für
Vorranggebiet Wind (3 und 4) enthalten und ist nach der
Planungsstufe 1 der Planungskonzeption Bestandteil der
Potenzialfläche des 1. Entwurfs (s.a. Planungsstufe 1, Abbildung
2.6: Potenzialflächen für künftige Vorranggebiete für die
Nutzung der Windenergie. Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027
in der Planungs- region Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“,
Planungskonzeption, Stand: 06.06.2025, S. 19). Legt man die
im Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027“ definierten und
Planungskonzeption zugrunde und bewertet sie unter den aktuellen
bundes- und landesgesetzlichen Rahmenbedingungen, ergeben auch
unsere eigenen Analysen keinerlei Widersprüche, die grundsätzlich
gegen Windenergieanlagen in den vorgeschlagenen Gebieten sprechen.
Etwaige verbleibende planungsrechtliche Fragestellungen können
an- und abschließend im Genehmigungsverfahren erörtert werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche Mennewitz nicht erforderlich.
Darüber hinaus möchten wir uns ausdrücklich für die Beibehaltung des für die Nutzung durch die Windenergie sehr gut geeigneten Vorranggebietes X Kemberg/Dorna, in den ausgewiesenen Grenzen im weiteren Planungsverfahren aussprechen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Darüber hinaus möchten wir uns ausdrücklich für die Beibehaltung des für die Nutzung durch die Windenergie sehr gut geeigneten Vorranggebietes XIII Listerfehrda in den ausgewiesenen Grenzen im weiteren Planungsverfahren aussprechen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Darüber hinaus möchten wir uns ausdrücklich für die Beibehaltung des für die Nutzung durch die Windenergie sehr gut geeigneten Vorranggebietes XXIV Thurland in den ausgewiesenen Grenzen im weiteren Planungsverfahren aussprechen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Darüber hinaus möchten wir uns ausdrücklich für die Beibehaltung des für die Nutzung durch die Windenergie sehr gut geeigneten Vorranggebietes XI Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau in den ausgewiesenen Grenzen im weiteren Planungsverfahren aussprechen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Vorschlag
Gebietsneuausweisung Aken
Die benannte Fläche war bereits in der Arbeitskarte der
Planabsicht STP Wind 2027 vom 03.03.2023 als Vorschlag für
Vorranggebiet Wind enthalten und ist nach der Planungsstufe 1 der
Planungskonzeption Bestandteil der Potenzialfläche des 1.
Entwurfs (s.a. Planungsstufe 1, Abbildung 2.6: Potenzialflächen
für künftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie.
Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, Planungskonzeption, Stand:
06.06.2025, S. 19). Legt man die im Sachlichen Teilplan
„Windenergie 2027“ definierten und Planungskonzeption zugrunde
und bewertet sie unter den aktuellen bundes- und
landesgesetzlichen Rahmenbedingungen, ergeben auch unsere eigenen
Analysen keinerlei Widersprüche, die grundsätzlich gegen
Windenergieanlagen in den vorgeschlagenen Gebieten sprechen.
Etwaige verbleibende planungsrechtliche Fragestellungen können
an- und abschließend im Genehmigungsverfahren erörtert werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche Aken nicht erforderlich.
Vorschlag
der Erweiterung der Fläche in nördlicher Richtung. Die benannte
Fläche war bereits in der Arbeitskarte der Planabsicht STP Wind
2027 vom 03.03.2023 als E11 als Vorschlag für ein Vorrang gebiet
Wind enthalten und ist nach der Planungsstufe 1 der
Planungskonzeption Bestandteil der Potenzialfläche des 1.
Entwurfs (s.a. Planungsstufe 1, Abbildung 2.6: Potenzialflächen
für künftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie.
Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, Planungskonzeption, Stand:
06.06.2025, S. 19). Durch die Verbindung mit dem vorhanden
WEA-Anlagenbestand können naturschutzfachliche Bedenken
ausgeschlossen werden bei gleichzeitig effizienterer Nutzung der
vorhandene gute Netzanbindung und Infrastrukturerschließung.
Das Vorschlagsgebiet überlagert sich laut kartografischer
Darstellung des Regionalen Entwicklungsplans für die
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg mit den Planinhalten
„Raumstruktur, Standortpotenziale, technische Infrastruktur und
Freiraumstruktur“, genehmigt durch die oberste
Landesentwicklungsbehörde am 21.12.2018, mit dem Vorranggebiet
für Forstwirtschaft III Fläming. Laut Z 20 dienen die vom VRG
Forstwirtschaft umfassten dem Erhalt und der Entwicklung
naturnaher, leistungsfähiger und ökologisch stabiler Mischwälder
mit Dauerwaldcharakter. Die Errichtung von Windenergieanlagen im
Wald unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben. Nach dem
Bundeswaldgesetz (§ 1 BWaldG) ist der Wald vorrangig zu erhalten,
erforderlichenfalls zu mehren und seine Funktionen –
insbesondere als Nutz-, Schutz- und Erholungsraum – sind
nachhaltig zu sichern. Eine Umwandlung oder Rodung von Forst ist
nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde
zulässig (§9 Abs. 1 BWaldG). Sie kann auch befristet erfolgen,
etwa für die Dauer des Anlagenbetriebs (§ 9 Abs. 2 BWaldG) (vgl.
FA Wind und Solar, Windenergienutzung im Wald, Berlin 2025).
Grundsätzlich schließen sich somit die Waldnutzung und die
Nutzung durch die Windenergie nicht pauschal aus. Insbesondere
dann, wenn gemäß wald- und naturschutzrechtlichen Vorgaben bei
Eingriffen in den Wald geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen
erfolgen. Als Positivkriterium wird angeführt: "Liegen
Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald innerhalb von
Vorranggebieten für Forstwirtschaft und Vorranggebieten für
Wassergewinnung und nicht in Flächen des Vorbehaltsgebietes für
Kultur und Denkmalpflege des REP A-B-W 2018, so gehören sie zur
Potenzialfläche. Die Nutzung von Waldflächen ermöglicht es
Gemeinden, in denen keine oder wenige andere geeignete Flächen
für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen, die Teilhabe an
deren wirtschaftlicher Nutzung." (s.a. Sachlicher Teilplan
„Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, Planungskonzeption, Stand:
06.06.2025, S. 9).
Nach unserem Wissenstands überwiegen im Vorschlagsgebiet
Kiefer-Monokultur gestresstem Gesamtzustand (deutlich sichtbare
Verluste durch Sturm- und Hitzeschäden sowie Schädlingsbefall).
Einzelne Bereiche sind im Rahmen des geförderten Waldumbaus von
Monokultur auf Mischwald mit Eiche und Douglasie betroffen.
Diese Waldumbaubereiche werden im Rahmen der Nutzung durch die
Windenergie nach Rücksprache mit den Eigentümern nicht in
Anspruch genommen und können zudem im Rahmen der textlichen
Festsetzungen des Sachlichen Teilplans für die Nutzung durch die
Windenergie ausgeschlossen werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Erweiterungsfläche im Forst nicht erforderlich.
Legt
man die im Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027“ definierte
Planungskonzeption zugrunde und bewertet sie unter den aktuellen
bundes- und landesgesetzlichen Rahmenbedingungen, ergeben auch
unsere eigenen Analysen keinerlei Widersprüche, die grundsätzlich
gegen Windenergieanlagen im als XXX Zörbig ausgewiesen Gebiet
sprechen.
Das ausgewiesene VRG fällt jedoch hinter die Grenzen der
Ausweisung im STP 2018 zurück. Im Vergleich zum Stand des
Sachlichen Teilplans 2018 wurde das Vorranggebiet XXX im aktuellen
Entwurf verkleinert. Aus Sicht der Regionalplanung ist diese
Flächenreduktion jedoch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, da
sich aus den vorliegenden Planunterlagen keine transparente
Herleitung dieser Änderung ergibt. Auch der Umweltbericht enthält
hierzu keine weiterführenden Informationen.
Für die Planungspraxis ist es jedoch essenziell, dass
Ausweisungen – insbesondere Änderungen gegenüber dem
vorherigen Planungsstand – fachlich konsistent und
nachvollziehbar begründet sind. Wenn Bestandsflächen im Rahmen
der Positivkulisse Berücksichtigung finden, sich jedoch in der
Gebietsausweisung nicht widerspiegeln und eine planerische
Begründung hierfür fehlt, wird das Transparenzgebot nicht
erfüllt.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Steckbriefe zur besseren Nachvollziehbarkeit der planerischen Entscheidungen werden in der Planungskonzeption ergänzt.
Die Veränderung der Abgrenzung beruht auf der Berücksichtigung der Festlegungen des Flächennutzungsplans für eine gewerbliche Baufläche, des Ausschlusskriteriums "500 m Abstand zu Brutplatz des Rotmilans" und "1.000 m Abstand zur im Zusammenhang bebauten Ortslage".
Legt
man die im Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027“ definierte
Planungskonzeption zugrunde und bewertet sie unter den aktuellen
bundes- und landesgesetzlichen Rahmenbedingungen, ergeben auch
unsere eigenen Analysen keinerlei Widersprüche, die grundsätzlich
gegen Windenergieanlagen im als XIV Löberitz/Reuden ausgewiesen
Gebiet sprechen. Verbliebene planungsrechtliche Fragestellun-
gen wurden abschließend im Genehmigungsverfahren erörtert. In
dem Gebiet ist von unserem Unternehmen ein umfängliches
Repowering aller Altanlagen geplant. Derzeit besteht eine
Genehmigung für die Neuerrichtung von 3 WEA des Typs Vestas V172
mit 175 m Nabenhöhe (Gesamthöhe 261 m).
Daher möchten wir uns ausdrücklich für die Beibehaltung des für
die Nutzung durch die Windenergie sehr gut geeigneten
Vorranggebietes XIV im weiteren Planungsverfahren aussprechen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Der dort angesetzte großflächige Abstand zur Hochspannungsleitung steht im Widerspruch zu anderen Vorranggebieten innerhalb desselben Teilplans, in denen vergleichbare Leitungen nicht als Ausschlusskriterium berücksichtigt wurden. So verlaufen in den Vorranggebieten II, X, XII, XIV, XV, XX, XXIV, XXVII; XXX, XXXI Hochspannungsleitungen direkt durch die ausgewiesenen Flächen, ohne dass dort vergleichbare Abstände berücksichtigt wurden. Im Vorranggbiet XVI wurde lediglich ein Abstand von 30 m eingehalten, was den technischen Vorgaben des Netzbetreibers entspricht.
Nach den öffentlich zugänglichen technischen Vorgaben des Netzbetreibers ist ein Mindestabstand von 20 m zwischen Rotorblattspitze und der letzten Leiterseilposition einer 110 kV Hochspannungsleitung ausreichend. Des Weiteren kann im bau- und immissionsschutzrechtlichen Verfahren zum Errichten und Betrieb einer Winderenergieanlage ein entsprechendes Gutachten vorgelegt werden, welches die Auswirkungen der Nachlaufströmung auf die Hochspannungsleitung beurteilt.
Zudem wurde das betreffende Gebiet bereits in einem früheren Arbeitsstand 2023 als geeignetes Repowering-Gebiet ermittelt und dargestellt. Regionalplanerische Konflikte liegen für die gesamte Potenzialfläche über die Hochspannungsleitung hinaus nicht vor. Aus diesem Grund sollte diese Flächenkulisse in der aktuellen Abwägung weiterhin berücksichtigt werden.
Die Verkleinerung widerspricht nicht nur den technischen Anforderungen, sondern auch den energiepolitscchen Zielen des Landes Sachsen-Anhalt und der Bundesregierung. Eine optimierte Flächennutzung würde zur Erreichung der Ausbauziele betragen und gleichzeitig wirtschaftliche Vorteile für die Region schaffen.
Darüber hinaus haben bereits die betroffenen Grundstückseigentümer Nutzungsverträge abgeschlossen und stellen ihre Flächen ausdrücklich für die Windenergienutzung zur Verfügung. Da Akzeptanz eine zentrale Rolle in der Ausweisung der Vorranggebiete spielt, die Gemeinde hier auch weiterhin zum Ausbau steht und die Fläche aufgrund ihrer Mindestabstände von 1000 m zu Wohnbebauungen geeignet ist, sollte diese in vollem Umfang mit aufgenommen werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Erweiterung der Fläche VI nicht erforderlich. Die Fläche VI Gölzau-Ost entspricht den Grenzen der geplanten Sondergebietsfläche "Windenergie Weißandt-Gölzau", für welche auf Antrag der Kommune eine Zielabweichung gem. § 245e Absatz 5 BauGB (in der Fassung vom 20.12.2023) von der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W positiv beschieden wurde (Beschluss 16/2024). Damit wurde die Voraussetzung für Aufstellung eines Bebauungsplans "Sondergebiet Windenergie" in der Stadt Südliches Anhalt geschaffen. Gemäß der zweiten Planungsstufe der Planungskonzeption zum STP "Windenergie 2027 in A-B-W" sollen kommunale Planungsabsichten berücksichtigt werden.
Als Kirchengemeinde und Flächeneigentümerin begrüßen wir die im Entwurf vorgesehene Erweiterung des bestehenden Vorranggebietes „Thurland“. Die geplante Ausweitung erscheint uns maßvoll und sinnvoll abgestimmt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie kaum zu einer spürbaren Mehrbelastung für Anwohnerinnen und Anwohner führen dürfte.
Die Erweiterung ermöglicht eine zielgerichtete Nutzung vorhandener Potenziale im Sinne der Energiewende, ohne neue Flächen unnötig in Anspruch zu nehmen oder zusätzliche Konflikte hervorzurufen. Von besonderem Vorteil ist dabei die Möglichkeit, auf die bereits bestehende Infrastruktur, wie etwa das Umspannwerk Raguhn, zurückgreifen zu können. Dies minimiert zusätzliche Eingriffe und erhöht die Effizienz der Planung. Hervorzuheben ist auch, dass keine Konflikte mit den geplanten Trassenführungen der Firma ONTRAS bestehen. Diese konnten im Rahmen einer BIL-Abfrage der Firma ENERTRAG sowie im konstruktiven persönlichen Austausch mit dem beauftragten Planungsbüro nach aktuellem Planungsstand ausgeschlossen werden.
Aus unserer Sicht als Flächeneigentümerin ist die vorgeschlagene Erweiterung nicht nur vertretbar, sondern im Sinne einer verantwortungsvollen Flächenentwicklung und im Bewusstsein unserer gesellschaftlichen Verantwortung für eine nachhaltige Energiezukunft zu befürworten.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Antrag auf Aufnahme der Vorschlagsfläche Nr. 6 Köthen aus der Arbeitskarte als Vorranggebiet Windenergie
Die Stadt Köthen plant an der an der B6n auf 92 ha den Industriepark Köthen Süd:
Das
Vorhaben ist wie folgt beschrieben:
„Ziel ist die Entwicklung eines nachhaltigen, klimafreundlichen
Industrie- und Gewerbegebiets für die Neuansiedlung von
zukunftsorientierten Unternehmen am Wirtschaftsstandort Köthen.
Neben der Schaffung zukunftsfähiger Arbeitsplätze leistet das
Vorhaben einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der
Attraktivität des Wirtschaftsstandorts im Landkreis
Anhalt-Bitterfeld im mitteldeutschen Raum. Mit Blick auf
Entwicklungsperspektiven und Nachhaltigkeit soll die Fläche
als „grünes“ Gewerbegebiet entwickelt werden. Hierbei liegt
der Fokus auf der Nutzung erneuerbarer Energien und
klimaschonender Umsetzungsprozesse.“
Die Arbeiten im Industrie- und Gewerbegebiet sind schon weit
fortgeschritten. Der Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 72
„Industriepark Köthen Süd“ wurde am 26.07.2024
veröffentlicht, am 13.05.2025 wurde die Aufstellung beschlossen.
Vom 10.06.2025 bis zum 11.07.2025 erfolgte eine
Öffentlichkeitsbeteiligung. Aktuell finden bereits archäologische
Untersuchungen der Fläche statt. Eingebettet in den
Industrie- und Gewerbepark sind weitere Investitionen in ein
Wohnquartier, ein Multifunktionszentrum sowie
Freizeiteinrichtungen als Stadtpark geplant. Das Land
Sachsen-Anhalt hat bisher bereits fast 44 Mio. € als
Fördermittel zugesagt.
Wie beschrieben, ist die Versorgung des Industrie- und
Gewerbegebietes Köthen-Süd als „grünes“ Projekt mit der
Versorgung über Erneuerbarer Energien geplant. Wir als lokaler
Versorger in Köthen sind hier gefragt, entsprechende
Infrastrukturen dafür zur Verfügung zu stellen, die möglichst
zentral, regional, verlässlich und preisgünstig Strom, Gas und
Fernwärme für die potenziellen Industrie- und Gewerbekunden zur
Verfügung stellt. Entsprechend erfreut waren wir, als im Zuge der
Erarbeitung zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ im Jahr 2023 eine
Arbeitskarte mit möglichen Windenergiegebieten veröffentlicht
wurde. Genau westlich angrenzend an den geplanten Industriepark
Köthen-Süd befand sich eine entsprechende Vorschlagsfläche Nr.
6 für Windenergie. Die Fläche ist aus unserer Sicht sehr
gut für Windenergie geeignet, um mit Hilfe der dort noch zu
errichtenden Windenergieanlagen die Pläne hinsichtlich der
Versorgung des Industrieparks mit Strom aus Erneuerbaren Energien
zu gewährleisten. Zusätzlich zu den Windenergieanlagen bietet
die Fläche Potenzial für Freiflächen-photovoltaikanlagen
entlang der Bahnstrecke. Diese Kombination aus Wind- und
Solarenergie wäre eine optimale Kombination, um eine
kontinuierliche „grüne“ Stromversorgung des Industrieparks
mit hohem Autarkiegrad zu garantieren und den Stromnetzausbau für
die Region zu reduzieren. Zusätzlich sind die Rahmenbedingungen
ideal, um einen Elektrolyseur im entstehenden Gewerbegebiet zu
errichten und grünen Wasserstoff aus den angrenzenden EE-Strom zu
erzeugen.
Entsprechende Infrastruktur zur Einspeisung des Wasserstoffes
entsteht bereits in räumlicher Nähe zum Gewerbepark Köthen Süd.
Die Kernnetzleitung von Lingen nach Leuna wird bis Ende 2029 in
Betrieb gehen und führt nur wenige Kilometer am Gewerbepark
vorbei. Der Elektrolyseur hätte somit direkten Anschluss an das
Wasserstoffkernnetz und könnte seinen Wasserstoff in ebendieses
einspeisen. Die Region und vor allem die Stadt Köthen könnte den
Leuchtturm eines grünen Gewerbeparks durch regionale
Wertschöpfung ergänzen und somit einen echten Mehrwert für den
Wirtschaftsstandort bieten.
Darüber hinaus hat die Kommune Köthen schon jetzt – sehr
vorausschauend- mit der Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung
begonnen. In einer Bestands- und Bedarfsanalyse werden hier
derzeit alle (theoretischen) Potentiale zur Wärmeerzeugung
zusammengestellt. Heute wird der Wärmebedarf zu überwiegenden
Anteilen über das Gasnetz abgedeckt. Ohne den Ergebnissen
vorgreifen zu wollen lässt sich schon jetzt abschätzen, dass bei
einem kontinuierlichen Rückgang des Mediums Gas zur
Wärmeerzeugung bei gleichzeitigem Rückbau/Wegfall des Gasnetzes
über die nächsten 10-20 Jahre der Bedarf nach grünem Strom zur
dezentralen Wärmeerzeugung deutlich zunehmen wird.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche "Köthen" nicht erforderlich.
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der öffentlichen Beteiligung zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nehmen wir, Volkswind GmbH, hiermit Stellung und beantragen die Berücksichtigung der angehangenen Stellungnahmen im Verfahren. In diesen Rahmen sind vier Stellungnahmen zu vier Gebieten verfasst worden:
Anpassung des Gebietes Gröbzig
Erneute Aufnahme und Anpassung des Gebietes Aken Heidehof
Erneute Aufnahme des Gebietes Mennwitz
Aufnahme des Gebietes Bräsen
Vielen Dank für die Berücksichtigung der verfassten Stellungnahmen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Ignatz
Projektentwicklung Wind
Volkswind GmbH
Gustav-Weißkopf-Straße 3 | 27777 Ganderkesee
T +49 4222 / 941 38 17 | M +49 176 / 1 941 38 17
christian.ignatz@volkswind.de | www.volkswind.de
Geschäftsführer: Katja Stommel | Lars Kröner
Amtsgericht Oldenburg HRB 140700
Volkswind. Ein Unternehmen der Axpo Gruppe.
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Das
Gebiet „Mennewitz“ mit einer Fläche von 26 Hektar ist als
Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie in den Sachlichen
Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg aufzunehmen.
Hilfsweise beantragen wir, dass die Gründe für den Ausschluss
des Gebiets transparent dargelegt und einer erneuten Abwägung
unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte
zugeführt werden.
Das Windpotenzialgebiet Gebiet war in der vorherigen Vorplanung Teil der vorgesehenen Gebiete für die Windenergie in der Regionalplanung. Unseres Erachtens muss das Vorranggebiet des Windparks Mennewitz für die Zielerreichung im Jahr 2032 bereits jetzt berücksichtigt werden. Die Darstellung ist von Bedeutung, da der potenzielle Windpark ein wichtiger Beitrag für die vollständige Zielerreichung im Jahr 2032 zusteuern wird.
1.
Das Gebiet „Mennewitz“ (siehe Abb. 1; Blaues Gebiet) mit einer
Fläche von 26 Hektar war in der allgemeinen Planabsicht vom
03.03.2023 als neues Vorranggebiet für dieNutzung der Windenergie
(Nr. 3) vorgesehen. Im vorliegenden 1. Entwurf des Sachlichen
Teilplans wurde dieses Gebiet jedoch nicht mehr aufgenommen. Eine
Begründung für den Ausschluss ist weder im Textteil noch im
Umweltbericht ersichtlich.
2. Erfüllung der planerischen Auswahlkriterien
Das Gebiet Mennewitz erfüllt die von der Regionalen
Planungsgemeinschaft selbst definierten Auswahlkriterien für
Vorranggebiete:
2.1. Flächengröße
Gemäß Abschnitt 3.3 der Planabsicht beträgt die
Mindestflächengröße für neu festzulegende Vorranggebiete 20
Hektar, um mindestens einen Windpark aus drei Windenergieanlagen
errichten zu können. Mit 26 Hektar überschreitet das Gebiet
Mennewitz diese Mindestanforderung deutlich und bietet ausreichend
Raum für eine wirtschaftlich sinnvolle Windenergienutzung.
2.2. Übereinstimmung mit Ausschlusskriterien
Das Gebiet Mennewitz lag bereits in der ursprünglichen
Suchraumkulisse und wurde nach Anwendung der „harten“ und
„weichen“ Ausschlusskriterien des Sachlichen Teilplans Wind
2018 als geeignet identifiziert. Es liegt nicht in:
● Siedlungsflächen oder deren 1.000-m-Schutzpuffer
● Schutzgebieten (NSG, FFH, EU-SPA mit kollisionsgefährdeten
Brutvogelarten)
● Überschwemmungsgebieten (HQ100)
● Trinkwasserschutzzonen I und II
● UNESCO-Weltkulturerbestätten
● Brutstandorten kollisionsgefährdeter Vogelarten innerhalb der
Schutzradien gemäß
Anlage 1 zu § 45b BNatSchG
Die Tatsache, dass das Gebiet in der Planabsicht vom März 2023
enthalten war, belegt, dass es die methodischen Anforderungen der
Regionalplanung erfüllt.
3.
Beitrag zur Erreichung der gesetzlichen Flächenziele - Gemäß
Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) und dem Kabinettsentwurf
zur 2. Änderung des LEntwG LSA muss die Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg bis zum 31.12.2027 mindestens 1,9 %
und bis zum 31.12.2032 mindestens 2,3 % ihrer Fläche als
Windenergiegebiete ausweisen.
Mit der Planabsicht vom März 2023 (inkl. Mennewitz) wären
insgesamt 2,73 % der Regionsfläche ausgewiesen worden – ein
solider Puffer zur Zielerreichung. Der Ausschluss von Mennewitz
(26 ha) reduziert diesen Spielraum unnötig und erhöht das
Risiko, dass die Teilflächenziele verfehlt werden, insbesondere
wenn andere Gebiete in nachfolgenden Verfahrensschritten aus
artenschutzrechtlichen oder anderen Gründen herausfallen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Klimabeschluss vom
24.03.2021 die Bedeutung des raschen Ausbaus erneuerbarer Energien
für den Klimaschutz betont. Die Streichung geeigneter Flächen
ohne triftige Gründe steht im Widerspruch zu diesem
verfassungsrechtlichen Auftrag.
4. Wirtschaftliche und energiepolitische Bedeutung
4.1. Beitrag zur Energiewende
Sachsen-Anhalt ist ein Vorreiter beim Ausbau erneuerbarer
Energien. Die Windenergie trägt bereits heute über 70 % zur
erneuerbaren Stromerzeugung im Land bei. Das Gebiet Mennewitz kann
bei Realisierung mit modernen Windenergieanlagen (z.B. 3 WEA je 7
MW) jährlich ca. 55 GWh klimaneutralen Strom erzeugen – genug
für rund 16.500 Haushalte.
4.2. Regionale Wertschöpfung
Die Realisierung eines Windparks in Mennewitz würde erhebliche
regionale Wertschöpfungseffekte generieren:
Kommunale Beteiligung: Nach §6 EEG und dem Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz Sachsen-Anhalt erhält Aken rd. 210.000 € pro Jahr.
Gewerbesteuer: Stärkung der kommunalen Finanzkraft
Pachteinnahmen: Langfristige Einkommensperspektiven für Flächeneigentümer
Aufträge: Für regionale Bau-, Tiefbau- und Wartungsunternehmen
4.3.
Standortvorteil Deutschland/Europa
Als Volkswind GmbH setzen wir uns aktiv für den Ausbau
erneuerbarer Energien in Deutschland ein. Die Planungssicherheit
durch raumordnerische Ausweisung ist entscheidend für
Investitionsentscheidungen. Der Ausschluss wirtschaftlich
attraktiver Standorte wie Mennewitz sendet ein falsches Signal an
Investoren und gefährdet die Erreichung der bundesdeutschen
Ausbauziele (115 GW Windenergie an Land bis 2030).
5. Verfahrensrechtliche Aspekte
Die Streichung des Gebiets Mennewitz zwischen Planabsicht (März
2023) und 1. Entwurf (Juli 2025) erfolgte ohne erkennbare
Begründung. Dies wirft Fragen zur Nachvollziehbarkeit und
Transparenz des Planungsprozesses auf:
Abwägungsmangel: Es ist nicht ersichtlich, welche öffentlichen
oder privaten Belange gegen die Aufnahme von Mennewitz sprechen.
Gebot
der Konfliktbewältigung: Die Regionalplanung muss substantiiert
darlegen,warum eine als grundsätzlich geeignet identifizierte
Fläche ausgeschlossen wird.
Eine fundierte Einzelfallbewertung, wie sie für andere neue
Vorranggebiete im Umweltbericht (Anhang 1) vorgenommen wurde,
fehlt für Mennewitz vollständig.
6. Vergleich mit aufgenommen Gebieten
Im 1. Entwurf wurden zahlreiche neue Vorranggebiete mit
vergleichbaren oder sogar kleineren Flächengrößen aufgenommen,
z.B.:
Mühlstedt (26 ha) – identische Größe
Burgkemnitz (18 ha) – deutlich kleiner
Thießen (36 ha) – nur geringfügig größer
Es
ist nicht nachvollziehbar, warum diese Gebiete aufgenommen wurden,
Mennewitz jedoch nicht, obwohl es bereits in der Planabsicht
enthalten und damit grundsätzlich als geeignet bewertet war.
7. Zusammenfassung und Antrag
Zusammenfassend sprechen folgende Gründe für die Wiederaufnahme
des Gebiets
Mennewitz:
Erfüllung aller planerischen Kriterien (Mindestgröße, Ausschlusskriterien)
Beitrag zur sicheren Zielerreichung gemäß WindBG
Hohe wirtschaftliche und energiepolitische Bedeutung
Regionale Wertschöpfung und kommunale Beteiligung
Transparenz und Gleichbehandlung im Planungsverfahren
Verfassungsrechtlicher Klimaschutzauftrag
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche Mennewitz nicht erforderlich.
zu 5. Gem. § 249 Absatz 6 BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit des Plans hingegen unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind.
zu 6. Die zum Vergleich angeführten Flächen in Mühlstedt, Burgkemnitz und Thießen sind kein Planinhalt.
Eine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss des nördlichen Gebietsteils ist weder im Textteil noch in der Planungskonzeption oder im Umweltbericht ersichtlich. Es ist nicht dokumentiert, welche Gründe zu dieser Abgrenzungsänderung geführt haben.
Der
nördliche Gebietsanteil des ursprünglich in der Planabsicht vom
03.03.2023 vorgesehenen Gebiets Gröbzig (Nr. 5) ist in die
Abgrenzung des Vorranggebiets für die Nutzung der
Windenergie Gröbzig/Dohndorf (Nr. VII) wieder aufzunehmen. Das
Gebiet Gröbzig war in der allgemeinen Planabsicht vom 03.03.2023
mit einer Fläche von 74 Hektar (Nr. 5) als neues Vorranggebiet
für die Nutzung der Windenergie vorgesehen. Im vorliegenden 1.
Entwurf wurde das Gebiet als Gröbzig/Dohndorf mit 120 Hektar
ausgewiesen. Dabei wurde das Gebiet offenbar nach Süden
erweitert und mit dem Bereich Dohndorf zusammengelegt.
Gleichzeitig wurde jedoch der nördliche Teil des ursprünglichen
Gebiets Gröbzig abgeschnitten und nicht in die neue Abgrenzung
übernommen.
1. Erfüllung der Auswahlkriterien
Der nördliche Gebietsanteil war Bestandteil der ursprünglichen
Suchraumkulisse und wurde in der Planabsicht vom März 2023 als
geeignet für die Windenergienutzung bewertet. Dies belegt, dass
der Bereich:
Die Mindestflächengröße in Verbindung mit dem Gesamtgebiet erfüllt
Nicht in harten Ausschlusskriterien liegt (Siedlungsflächen, Schutzgebiete, etc.)
Keine unüberwindbaren planerischen Hindernisse aufweist
Wirtschaftlich für die Windenergienutzung geeignet ist
2. Kontinuität der Planung
Die
Aufnahme des Gebiets in die Planabsicht vom März 2023 erfolgte
nach sorgfältiger Prüfung aller relevanten Kriterien. Es ist
nicht ersichtlich, dass sich zwischen März 2023 und dem 1.
Entwurf (Juli 2025) die tatsächlichen oder rechtlichen
Rahmenbedingungen so geändert haben, dass der nördliche
Gebietsanteil nicht mehr geeignet wäre.
3. Windenergiepotenzial
Der nördliche Gebietsanteil bietet zusätzliches Potenzial für
die Windenergienutzung und trägt zur Optimierung der Gesamtfläche
bei. Eine Wiederaufnahme würde die Flexibilität bei der
Anlagenplanung erhöhen und eine effizientere Nutzung der
Windenergieressourcen ermöglichen.
4. Flächenbeitragswerte WindBG
Gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) und dem
Kabinettsentwurf zur 2. Änderung des LEntwG LSA muss die
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg bis zum 31.12.2027
mindestens 1,9 % und bis zum 31.12.2032 mindestens 2,3 % ihrer
Fläche als Windenergiegebiete ausweisen. Jede geeignete Fläche
ist wertvoll für die sichere Erreichung dieser Ziele. Der
Ausschluss des nördlichen Gebietsteils ohne nachvollziehbare
Begründung reduziert unnötig das verfügbare Flächenpotenzial
und erhöht das Risiko einer Zielverfehlung.
5. Planungssicherheit
Die Wiederaufnahme des nördlichen Gebietsteils schafft:
Einen größeren Puffer zur Erreichung der gesetzlichen Flächenziele
Mehr Flexibilität für die Anlagenplanung und -optimierung
Redundanz für den Fall, dass andere Gebiete aus artenschutzrechtlichen oder anderen Gründen wegfallen
Rechtssicherheit durch konsequente Anwendung der eigenen Auswahlkriterien
6. Optimierung des Gesamtgebiets
Die Wiederaufnahme des nördlichen Gebietsteils ermöglicht:
Eine optimierte Anordnung der Windenergieanlagen
Bessere Nutzung der Windressourcen durch größere Planungsflexibilität
Wirtschaftlichere Erschließung und Netzanbindung
Reduzierung spezifischer Projektkosten durch größere Gesamtfläche
7.
Energiepotenzial
Das erweiterte Gebiet Gröbzig/Dohndorf einschließlich des
nördlichen Teils bietet erhebliches Potenzial für die
Windenergienutzung. Bei Realisierung mit modernen
Windenergieanlagen können zusätzlich mehrere Gigawattstunden
klimaneutraler Strom pro Jahr erzeugt werden.
8.
Regionale Wertschöpfung
Die Realisierung der nördlichen Fläche in Gröbzig würde
erhebliche regionale Wertschöpfungseffekte generieren:
Kommunale Beteiligung: Nach §6 EEG und dem Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz
Sachsen-Anhalt erhalten die angrenzenden Kommunen rd. 160.000 € pro Jahr.
Gewerbesteuer: Stärkung der kommunalen Finanzkraft
Pachteinnahmen: Langfristige Einkommensperspektiven für Flächeneigentümer
Aufträge: Für regionale Bau-, Tiefbau- und Wartungsunternehmen
9.
Verfahrensrechtliche Bewertung
Im 1. Entwurf wurden zahlreiche neue Vorranggebiete mit
vergleichbaren oder sogar kleineren
Flächengrößen aufgenommen, z.B.:
Mühlstedt (26 ha) – identische Größe
Burgkemnitz (18 ha) – deutlich kleiner
Thießen (36 ha) – nur geringfügig größer
Andere Gebiete aus der Planabsicht wurden vollständig in den 1. Entwurf übernommen oder begründet angepasst. Die unterschiedliche Behandlung des Gebiets Gröbzig ohne nachvollziehbare Begründung wirft Fragen zur Gleichbehandlung auf.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Teilweise / sinngemäß folgen
Begründung
Steckbriefe zur besseren Nachvollziehbarkeit der planerischen Entscheidungen werden in der Planungskonzeption ergänzt.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Die Arbeitskarte vom 03.03.2023, welche bei Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht mögliche künftige Vorranggebiete zeigte, stellt keinen verbindlichen Planentwurf dar. Nach Auswertung der öffentlichen Bekanntgabe sind die bekannt gewordenen Erkenntnisse (Wohnbebauung Neue Siedlung Cörmigk) in die Abgrenzung des im 1. Entwurf dargestellten Vorranggebietes eingeflossen.
zu 9. Die drei angeführten Vorranggebiete sind nicht im 1. Entwurf enthalten.
Das
Gebiet Bräsen ist als zusätzliches Vorranggebiet für die
Nutzung der Windenergie in den Sachlichen Teilplan Windenergie
2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg
aufzunehmen.
Die Aufnahme dient:
Der konsequenten Anwendung der eigenen Planungsmethodik
Der Gleichbehandlung von Waldstandorten
Der sicheren Erreichung der gesetzlichen Flächenziele
Der wirtschaftlichen Optimierung durch Synergien mit bestehendem Gebiet
Der regionalen Wertschöpfung und des klimaangepassten Waldumbaus
Der verfassungskonformen Umsetzung der Waldnutzung für Windenergie
Der zügigen Umsetzung der Energiewende
In unmittelbarer Nähe zum bestehenden Vorranggebiet Luko (Nr. XV, 296 ha) befindet sich ein weiteres geeignetes Gebiet für die Windenergienutzung, das wir als Bräsen bezeichnen (siehe Abb. 1; Luko in rot, Bräsen in blau). Dieses Gebiet liegt im Waldareal und erfüllt alle Voraussetzungen für die Ausweisung als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie.
2.
Eignung des Gebietes Bräsen
Das Gebiet Bräsen erfüllt die von der Regionalen
Planungsgemeinschaft selbst definierten Auswahlkriterien für
Vorranggebiete:
2.1. Lage und Charakteristik
Das Gebiet Bräsen liegt:
In der Gemeinde Coswig (Anhalt)
In unmittelbarer Nähe zum bestehenden Vorranggebiet Luko (Nr. XV)
Waldflächen (Nadelwald/Nadelmischwald)
Außerhalb von Ausschlusskriterien (keine Siedlungen, Schutzgebiete, etc. im relevanten Umkreis)
2.2.
Erfüllung der Auswahlkriterien
Das Gebiet Bräsen erfüllt alle in der Planungskonzeption
definierten Anforderungen:
Mindestflächengröße: Das Gebiet überschreitet die Mindestgröße
von 20 Hektar und ermöglicht die Errichtung eines Windparks mit
mindestens drei Windenergieanlagen.
Keine Ausschlusskriterien: Das Gebiet liegt nicht in:
Siedlungsflächen oder deren 1.000-m-Schutzpuffer
Wohnbebauung im Außenbereich oder deren 500-m-Schutzpuffer
Schutzgebieten (NSG, FFH, EU-SPA)
Besonders geschützten Waldgebieten gemäß §§ 18, 19 LWaldG
Überschwemmungsgebieten (HQ100)
Trinkwasserschutzzonen I und II
UNESCO-Weltkulturerbestätten
Brutstandorten kollisionsgefährdeter Vogelarten innerhalb der Schutzradien (AviFauna-Untersuchung im Jahr 2024, abgestimmt mit der UNB)
Fledermauskonzentrationen werden durch das Gebiet nicht berührt (Fledermausuntersuchung im Jahr 2024, abgestimmt mit der UNB)
Positivkriterium
Wald erfüllt: Gemäß Abschnitt 2.1.3.3 der Planungskonzeption
sind Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald ausdrücklich als
Positivkriterium für die Ausweisung von Vorranggebieten
vorgesehen. Das Gebiet Bräsen liegt in solchen Waldflächen.
2.3. Windenergiepotenzial
Die Windhöffigkeit in der Region ist nachweislich gut, wie das
bestehende Vorranggebiet Luko (Nr. XV, 296 ha) zeigt, das bereits
erfolgreich mit Windenergieanlagen bebaut ist. Das benachbarte
Gebiet Bräsen weist vergleichbare Windbedingungen auf und bietet
erhebliches Potenzial für die klimaneutrale Stromerzeugung.
3. Waldflächen als ausdrücklich vorgesehene Standorte
3.1. Positivkriterium in der Planungskonzeption
Die Planungskonzeption zum 1. Entwurf sieht in Abschnitt 2.1.3
Positivkriterien ausdrücklich vor:
"3. Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald"
Waldflächen sind damit kein Ausschlussgrund, sondern werden aktiv
als geeignete Standorte in die Planung einbezogen. Die Begründung
hierfür ist in der Planungskonzeption klar dargelegt:
Ermöglichung der Teilhabe für Gemeinden, in denen keine oder wenige andere geeignete Flächen zur Verfügung stehen
Nutzung von Waldflächen, die durch Sturm und Schädlingsbefall stark geschädigt sind
Waldumbau durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen statt Inanspruchnahme von
Ackerland
3.2. Rechtliche Grundlage
Die Nutzung von Waldflächen für Windenergie ist rechtlich
zulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom
27.09.2022 (Az. 1 BvR 2661/21) eine pauschale Unzulässigkeit von
Windenergieanlagen in Wäldern als verfassungswidrig eingestuft.
Die Planungskonzeption führt hierzu aus:
"Obwohl § 8 Abs. 1 Satz 3 des LWaldG LSA 'Eine Umwandlung
zur Errichtung von Windenergieanlagen ist nicht zulässig' bisher
nicht weggefallen ist, hat sich die Regionalversammlung mit einem
möglichen Suchraum in den Waldflächen befasst. Anlass ist der
Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 27.09.2022 (Az. 1 BvR
2661/21), der gleichlautenden Gesetzestext im Thüringer
Waldgesetz als nichtig einstufte." Die Regionale
Planungsgemeinschaft hat sich damit bewusst für die Einbeziehung
von Waldflächen entschieden.
3.3. Ökologische Verträglichkeit
Die Planungskonzeption betont:
Vorzugsweise sollten Waldflächen genutzt werden, die durch Sturm und Schädlingsbefall stark geschädigt sind
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollten zum Waldumbau genutzt werden
Nicht alle Waldflächen sind geeignet - besonders geschützte Waldgebiete (§§ 18, 19 LWaldG) sind ausgeschlossen
Das
Gebiet Bräsen liegt nicht in besonders geschützten Waldgebieten
und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine verträgliche
Waldnutzung.
4. Gleichbehandlung: Andere Waldgebiete im Regionalplan
Der 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans enthält bereits mehrere
Vorranggebiete, die ganz oder teilweise in Waldflächen liegen.
Dies belegt, dass die Regionale Planungsgemeinschaft Waldstandorte
grundsätzlich als geeignet bewertet.
4.1. Waldgebiete im 1. Entwurf
Folgende Vorranggebiete liegen ganz oder teilweise im Wald:
Bestandsgebiete:
Luko (Nr. XV, 296 ha) - Erweiterung Bestands-Vorranggebiet,
teilweise im Wald, Gemeinde Coswig (Anhalt)
Linda (Nr. XII, 539 ha) - Bestandssicherung, teilweise im Wald
Listerfehrda (Nr. XIII, 383 ha) - Bestandssicherung
Neue Gebiete:
Mehrere der ausgewiesenen Vorranggebiete liegen ganz oder
teilweise in Waldflächen
Die Planungskonzeption weist darauf hin, dass insgesamt 2.737 ha
der ausgewiesenen Vorranggebietsfläche im Wald liegen (von 7.051
ha Gesamtfläche = 38,8%). Gebot der Gleichbehandlung.
4.2. Gebot der Gleichbehandlung
Das Gebot der Gleichbehandlung erfordert, dass vergleichbare
Sachverhalte gleichbehandelt
werden. Wenn Waldflächen an anderen Standorten als geeignet
bewertet und als Vorranggebiete ausgewiesen wurden, muss dies auch
für das Gebiet Bräsen gelten, sofern es die gleichen
Voraussetzungen erfüllt.
Bräsen erfüllt alle Voraussetzungen, die auch für die anderen
Waldgebiete gelten:
Nadel-/Nadelmischwald
Keine Ausschlusskriterien
Gute Windhöffigkeit
Unmittelbare Nähe zu bestehendem Vorranggebiet (Synergieeffekte)
Eine
unterschiedliche Behandlung ohne sachlichen Grund würde gegen das
Willkürverbot verstoßen.
5. Beitrag zur Erreichung der gesetzlichen Flächenziele
5.1.
Flächenbeitragswerte WindBG
Die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg muss bis zum
31.12.2027 mindestens 1,9 % und bis zum 31.12.2032 mindestens 2,3
% ihrer Fläche als Windenergiegebiete ausweisen. Der 1. Entwurf
sieht 7.051 ha vor (1,94 % der Regionsfläche). Dies liegt nur
knapp über dem Mindestziel für 2027. Die Aufnahme des Gebiets
Bräsen würde:
Einen größeren Puffer zur sicheren Zielerreichung schaffen
Redundanz bieten, falls andere Gebiete aus artenschutzrechtlichen oder anderen
Gründen wegfallen
Die Erreichung des Ziels für 2032 (2,3 %) unterstützen
5.2.
Planungssicherheit und Rechtsicherheit
Je mehr geeignete Flächen ausgewiesen werden, desto sicherer ist
die Erreichung der gesetzlichen Ziele. Ein Verfehlen der
Flächenziele hätte gravierende Konsequenzen:
● Wegfall der räumlichen Steuerungswirkung (§ 249 Abs. 2
BauGB)
● Privilegierung von Windenergieanlagen im gesamten Außenbereich
(§ 35 Abs. 1 Nr.
5 BauGB)
● Verlust des planerischen Schutzes für Anwohner
(1.000-Meter-Abstand)
6. Wirtschaftliche und energiepolitische Bedeutung
6.1. Synergieeffekte im bestehenden Gebiet Luko
Die unmittelbare Nähe zum bestehenden Vorranggebiet Luko (Nr. XV)
bietet erhebliche Vorteile:
Infrastruktur:
Nutzung bestehender Zuwegungen und Erschließung
Anbindung an vorhandene Netzinfrastruktur
Reduzierung von Erschließungskosten
Betrieb:
Gemeinsame Wartung und Service
Optimierung der Gesamtanlagensteuerung
Wirtschaftlichere Betriebsführung
Planung:
Bekannte Standortbedingungen (Wind, Boden, Umwelt)
Etablierte Akzeptanz vor Ort
Bereits vorhandene Infrastruktur für Bauphase
6.2. Energiepotenzial
Das
Gebiet Bräsen kann bei Realisierung mit modernen
Windenergieanlagen einen erheblichen Beitrag zur klimaneutralen
Stromerzeugung leisten. Je nach Größe und Anzahl der Anlagen
sind mehrere zehn Gigawattstunden pro Jahr realisierbar.
6.3. Regionale Wertschöpfung
Die anliegenden Gemeinde profitieren von einem weiteren
Windenergieprojekt:
Kommunale Beteiligung gemäß Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz
Sachsen-Anhalt:
Rd. 1.200.000 € jährlich freiverfügbare Finanzmittel
Zusätzliche Einnahmen zu den bereits vorhandenen Anlagen im Gebiet Luko
Weitere Effekte:
Gewerbesteuereinnahmen
Pachteinnahmen für Waldeigentümer
Wirtschaftlich diversifizierte Waldnutzung
Beitrag zum Waldumbau durch Kompensationsmaßnahmen
7.
Argumente für Waldstandorte aus der Planungskonzeption
7.1. Flächenverfügbarkeit
"Die Nutzung von Waldflächen ermöglicht Gemeinden, in denen
keine anderen geeigneten Flächen zur Verfügung stehen, die
Teilhabe an der wirtschaftlichenNutzung." Coswig (Anhalt)
gehört zu den Kommunen, in denen der Anteil der Potenzialflächen
innerhalb von Waldgebieten größer ist als im Offenland. Gemäß
Planungskonzeption werden in solchen Kommunen Waldflächen aktiv
einbezogen.
7.2. Waldumbau und Klimaanpassung
"Vorzugsweise sollten Waldflächen für die Errichtung von
WEA genutzt werden, welche durch Sturm und Schädlingsbefall stark
geschädigt sind. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollten zum
Waldumbau genutzt werden und nicht auf Ackerflächen erfolgen."
Die Nutzung von Windenergie in Waldflächen kann aktiv zum
klimaangepassten Waldumbau beitragen. Statt wertvoller
Ackerflächen können Ausgleichsmaßnahmen im Wald selbst
durchgeführt werden.
7.3. Kommunale Methodik
Die Planungskonzeption definiert klar, in welchen Kommunen
Waldflächen einbezogen werden:
"Waldflächen innerhalb der Potenzialfläche werden dann in
die weitere Auswahl einbezogen, wenn in der betreffenden Kommune
der Anteil der Potenzialflächen innerhalb von Waldgebieten größer
ist als im Offenland." Bspw. ist die Gemeinde Coswig
(Anhalt) in der Liste der Kommunen ausdrücklich genannt, in denen
Waldflächen einbezogen werden.
7.4. Einzelfallbewertung
Die Planungskonzeption sieht eine differenzierte Bewertung vor:
Nicht alle Waldflächen sind geeignet (besonders geschützte Waldgebiete sind ausgeschlossen)
Flächen mit mindestens zwei Schutz- und Nutzungsfunktionen wurden nicht berücksichtigt
Entscheidungshilfe zur klimaangepassten Baumartenwahl wird genutzt
Diese
differenzierte Betrachtung zeigt, dass Waldflächen nicht pauschal
ausgeschlossen, sondern im Einzelfall geprüft werden.
8. Verfahrensrechtliche Aspekte
8.1. Konsequente Anwendung der eigenen Methodik
Die Regionale Planungsgemeinschaft hat in der Planungskonzeption
eine klare Methodik zur Auswahl von Vorranggebieten definiert.
Diese sieht Waldflächen ausdrücklich als Positivkriterium vor.
Die konsequente Anwendung dieser Methodik erfordert, dass alle
geeigneten Waldflächen geprüft und bei Eignung ausgewiesen
werden - nicht nur einige ausgewählte.
8.2. Gebot der Konfliktbewältigung
Die Regionalplanung ist gemäß § 7 Abs. 2 ROG verpflichtet,
öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen. Wenn Waldflächen grundsätzlich als geeignet
angesehen werden (wie die Planungskonzeption zeigt), muss eine
Nichtaufnahme eines konkreten Waldgebiets begründet werden. Eine
pauschale Nichtberücksichtigung widerspricht der eigenen
Methodik.
8.3. Transparenz und Gleichbehandlung
Das Transparenzgebot erfordert nachvollziehbare
Planungsentscheidungen. Die Aufnahme einiger Waldgebiete bei
gleichzeitiger Nichtaufnahme anderer geeigneter Waldgebiete ist
nur dann rechtmäßig, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen.
Für das Gebiet Bräsen sind keine Gründe ersichtlich, die gegen
eine Aufnahme sprechen würden.
9.
Zusammenfassung und Antrag
Zusammenfassend stellen wir fest:
Waldflächen als Positivkriterium: Die Planungskonzeption sieht Nadel- und Nadelmischwälder ausdrücklich als geeignete Standorte vor.
Eignung nachgewiesen: Das Gebiet Bräsen erfüllt alle Auswahlkriterien und liegt in keinem Ausschlusskriterium. Gleichbehandlung: Andere Waldgebiete wurden aufgenommen (u.a. Gebiet Linda mit 539 ha). Das Gebiet Bräsen muss gleich behandelt werden.
Rechtliche Grundlage: BVerfG hat pauschale Waldausschlüsse für verfassungswidrig erklärt. Planungskonzeption folgt dieser Rechtsprechung.
Beitrag zur Zielerreichung: Aufnahme erhöht Planungssicherheit für Erreichung der Flächenziele (1,9 % / 2,3 %).
Synergieeffekte: Unmittelbare Nähe zu bestehendem Gebiet Luko ermöglicht wirtschaftliche Vorteile.
Regionale Wertschöpfung: Kommunale Beteiligung, Gewerbesteuer, Pachteinnahmen, Beitrag zum Waldumbau.
Methodische Konsequenz: Eigene Planungskriterien erfordern Prüfung und Aufnahme aller geeigneten Waldflächen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche Bräsen nicht erforderlich. Gem. § 249 Absatz 6 ist es für die Rechtswirksamkeit des Plans unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind.
Zu 4. Richtig ist, dass das Vorranggebiet Luko außerhalb vom Wald ausgewiesen werden soll.
Insgesamt sind im 1. Entwurf des STP Wind 2027 ca. 671 ha Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie auf Waldflächen vorgesehen.
Das Gebiet „Aken Heidehof“ mit einer Fläche von ca. 60 Hektar ist als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie in den Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg aufzunehmen. Hilfsweise beantragen wir, dass die Gründe für den Ausschluss des Gebiets transparent dargelegt und einer erneuten Abwägung unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte zugeführt werden.
Das
Gebiet „Aken Heidehof" (siehe Abb. 1) war in der
allgemeinen Planabsicht vom 03.03.2023 (mit 61 Hektar, Nr. 4) als
Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie vorgesehen. Im
vorliegenden 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans wurde dieses
Gebiet jedoch nicht mehr aufgenommen. Eine Begründung für den
Ausschluss ist weder im Textteil noch im Umweltbericht
ersichtlich. Bei der Überprüfung der Gebietsabgrenzung haben wir
auch mit Rückmeldung der Gemeinde Aken festgestellt, dass die
aktuelle Abgrenzung zur Wohnbebauung im Wald nicht ausreichend
berücksichtigt ist und damit gegen die von der Regionalen
Planungsgemeinschaft selbst definierten Ausschlusskriterien
verstößt.
Wir beantragen hiermit nicht nur die erneute Aufnahme, sondern
auch eine Anpassung der Gebietsabgrenzung des Vorranggebiets
„Aken Heidehof" gemäß der dieser Stellungnahme
beigefügten Kartendarstellung (siehe Abb. 1).
2. Erfüllung der planerischen Auswahlkriterien
Das Gebiet Aken Heidhof erfüllt die von der Regionalen
Planungsgemeinschaft selbst definierten Auswahlkriterien für
Vorranggebiete:
2.1. Festgestellter Planungsfehler
Gemäß der Planungskonzeption zum vorliegenden 1. Entwurf gilt
für Siedlungsflächen mit überwiegender Wohn- und
Erholungsnutzung sowie im Zusammenhang bebaute Ortslagen mit
Wohnbebauung eine Tabuzone von 1.000 Metern.
Bei der aktuellen Abgrenzung des Gebiets „Aken Heidehof"
wurde Wohnbebauung im Ortsteil Heidehof übersehen, sodass Teile
des ausgewiesenen Vorranggebiets innerhalb des
1.000-Meter-Schutzpuffers liegen. Dies stellt einen methodischen
Fehler dar, der zu einer fehlerhaften Gebietsabgrenzung führt.
2.2. Flächengröße
Durch die notwendige Anpassung verringert sich die Gebietsgröße
gegenüber der ursprünglichen Planung von rd. 70 Hektar. Die
verbleibende Fläche beträgt nach unserer Berechnung ca. 60
Hektar. Die angepasste Fläche überschreitet weiterhin deutlich
die Mindestgröße von 20 Hektar und ermöglicht die Errichtung
eines wirtschaftlich betreibbaren Windparks mit mindestens drei
bis vier modernen Windenergieanlagen.
2.3. Übereinstimmung mit Ausschlusskriterien
Das Gebiet Aken Heidehof lag bereits in der ursprünglichen Suchraumkulisse und wurde nach Anwendung der „harten; und „weichen; Ausschlusskriterien des Sachlichen Teilplans Wind 2018 als geeignet identifiziert. Es liegt nicht in:
Mindestflächengröße (> 20 ha)
Abstand 1.000 m zu Siedlungsflächen mit Wohnbebauung
Abstand 500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich
Keine Überschneidung mit Schutzgebieten (NSG, FFH, EU-SPA)
Keine Überschneidung mit Überschwemmungsgebieten (HQ100)
Keine Trinkwasserschutzzonen I und II
Keine Brutstandorte kollisionsgefährdeter Vogelarten innerhalb der Schutzradien
Die
Tatsache, dass das Gebiet in der Planabsicht vom März 2023
enthalten war, belegt, dass es die methodischen Anforderungen der
Regionalplanung erfüllt.
3. Beitrag zur Erreichung der gesetzlichen Flächenziele
Gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) und dem
Kabinettsentwurf zur 2. Änderung des LEntwG LSA muss die
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg bis zum31.12.2027
mindestens 1,9 % und bis zum 31.12.2032 mindestens 2,3 % ihrer
Fläche als Windenergiegebiete ausweisen.
Mit der Planabsicht vom März 2023 (inkl. Aken Heidehof) wären
insgesamt 2,73 % der Regionsfläche ausgewiesen worden – ein
solider Puffer zur Zielerreichung. Der Ausschluss von Aken
Heidehof (rd. 60 ha) reduziert diesen Spielraum unnötig und
erhöht das Risiko, dass die Teilflächenziele verfehlt werden,
insbesondere wenn andere Gebiete in nachfolgenden
Verfahrensschritten aus artenschutzrechtlichen oder anderen
Gründen herausfallen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem
Klimabeschluss vom 24.03.2021 die Bedeutung des raschen Ausbaus
erneuerbarer Energien für den Klimaschutz betont. Die Streichung
geeigneter Flächen ohne triftige Gründe steht im Widerspruch zu
diesem verfassungsrechtlichen Auftrag.
4. Wirtschaftliche und energiepolitische Bedeutung
4.1. Beitrag zur Energiewende
Sachsen-Anhalt ist ein Vorreiter beim Ausbau erneuerbarer
Energien. Die Windenergie trägt bereits heute über 70 % zur
erneuerbaren Stromerzeugung im Land bei. Das Gebiet Aken Heidehof
kann bei Realisierung mit modernen Windenergieanlagen (z.B. 4 WEA
je 7 MW) jährlich ca. 70 GWh klimaneutralen Strom erzeugen –
genug für rund 22.000 Haushalte.
4.2. Regionale Wertschöpfung
Die Realisierung eines Windparks in Aken Heidehof würde
erhebliche regionale Wertschöpfungseffekte generieren:
Kommunale Beteiligung: Nach §6 EEG und dem Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz Sachsen-Anhalt erhält Aken rd. 220.000 € pro Jahr.
Gewerbesteuer: Stärkung der kommunalen Finanzkraft
Pachteinnahmen: Langfristige Einkommensperspektiven für Flächeneigentümer
Aufträge: Für regionale Bau-, Tiefbau- und Wartungsunternehmen
4.3.
Standortvorteil Deutschland/Europa
Als Volkswind GmbH setzen wir uns aktiv für den Ausbau
erneuerbarer Energien in Deutschland ein. Die Planungssicherheit
durch raumordnerische Ausweisung ist entscheidend für
Investitionsentscheidungen. Der Ausschluss wirtschaftlich
attraktiver Standorte wie Aken Heidehof sendet ein falsches Signal
an Investoren und gefährdet die Erreichung der bundesdeutschen
Ausbauziele (115 GW Windenergie an Land bis 2030).
5. Verfahrensrechtliche Aspekte
Die Streichung des Gebiets Aken Heidehof zwischen Planabsicht
(März 2023) und 1. Entwurf (Juli 2025) erfolgte ohne erkennbare
Begründung. Dies wirft Fragen zur Nachvollziehbarkeit und
Transparenz des Planungsprozesses auf:
Abwägungsmangel: Es ist nicht ersichtlich, welche öffentlichen
oder privaten Belange gegen die Aufnahme von Aken Heidehof
sprechen.
Gebot der Konfliktbewältigung: Die Regionalplanung muss
substantiiert darlegen, warum eine als grundsätzlich geeignet
identifizierte Fläche ausgeschlossen wird.
Eine fundierte Einzelfallbewertung, wie sie für andere neue
Vorranggebiete im Umweltbericht (Anhang 1) vorgenommen wurde,
fehlt für Aken Heidehof vollständig.
6. Vergleich mit aufgenommen Gebieten
Im 1. Entwurf wurden zahlreiche neue Vorranggebiete mit
vergleichbaren oder sogar kleineren Flächengrößen aufgenommen,
z.B.:
Mühlstedt (26 ha) – identische Größe
Burgkemnitz (18 ha) – deutlich kleiner
Thießen (36 ha) – nur geringfügig größer
Es
ist nicht nachvollziehbar, warum diese Gebiete aufgenommen wurden,
Aken Heidehof jedoch nicht, obwohl es bereits in der Planabsicht
enthalten und damit grundsätzlich alsgeeignet bewertet war.
7. Zusammenfassung und Antrag
Zusammenfassend sprechen folgende Gründe für die Wiederaufnahme
des Gebiets Aken Heidehof:
Erfüllung aller planerischen Kriterien (Mindestgröße, Ausschlusskriterien)
Beitrag zur sicheren Zielerreichung gemäß WindBG
Hohe wirtschaftliche und energiepolitische Bedeutung
Regionale Wertschöpfung und kommunale Beteiligung
Transparenz und Gleichbehandlung im Planungsverfahren
Verfassungsrechtlicher Klimaschutzauftrag
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche Aken nicht erforderlich.
zu 5. Gem. § 249 Absatz 6 BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit des Plans hingegen unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind.
zu 6. Die zum Vergleich angeführten Flächen in Mühlstedt, Burgkemnitz und Thießen sind kein Planinhalt.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Im
Gebiet der Einheitsgemeinde Zerbst/Anhalt wurden im Sachlichen
Teilplan Wind 2018 bereits 3 Vorranggebiete ausgewiesen, diese
sollen erweitert werden. Der Erweiterung der Vorranggebiete soll
auf eine Gesamtfläche von 889 ha erfolgen. Das Flächenziel von
1,9 % wäre für das gesamte Stadtgebiet der Einheitsgemeinde
Zerbst/Anhalt (46.700 ha) damit erreicht, wird aber nicht
vollumfänglich von der Stadt
Zerbst/Anhalt unterstützt.
Die Stadt Zerbst/Anhalt ist stets bereit, ihren Beitrag am Ausbau regenerativer Energieerzeugungs-anlagen zu leisten, jedoch nicht auf dem Rücken unserer betroffenen Einwohner. Wir sehen es zudem als kritisch und nicht nachvollziehbar an, dass durch den Gesetzgeber hier einseitig und ausschließlich Windenergieanlagen betrachtet werden und nicht die Summe aller möglichen regenerativen Energieerzeugungsanlagen. Gerade in Bezug auf die von der Stadt Zerbst/Anhalt vorgenommene Angebotsplanung für Freiflächenphotovoltaikanlagen mit erheblichen Zubaupotenzial und die großen Reserven bei der Nutzung von Dachflächen, lassen diese Herangehensweise in hohem Maße unausgewogen und einseitig erscheinen.
Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände und der Tatsache, dass die Stadt Zerbst/Anhalt mit den bestehenden Windeignungsgebieten und der Angebotsplanung für Freiflächenphotovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen bereits einen erheblichen Beitrag zur potenziellen Erzeugung erneuerbarer Energien beiträgt, bitten wir, den 1. Entwurf zum Sachlichen Teilplan Wind 2027 im Sinne aller Beteiligten für das Gebiet der Einheitsgemeinde Zerbst/Anhalt zu überarbeiten.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Verweis auf den fehlenden Netzausbau. Derzeitig stehen nicht genügend Kapazitäten zur Verfügung, den erzeugten Strom in die bestehenden Netze einzuspeisen. Demnach ist es als mangelhaft zu betrachten, dass für die ausgewiesenen Vorranggebiete Wind die Netzkapazität nicht geprüft wird. Auch wenn hierbei nicht konkret auf die Anzahl und Nennleistung der geplanten Anlagen abgezielt werden kann, so wird in diesem Raumordnungsverfahren eine Flächengröße festgesetzt, anhand derer die Netzbetreiber eine Plausibilitätsprüfung vornehmen könnten. Hingegen wird im Kriterienkatalog zur vorgenannten Angebotsplanung zwingend der Nachweis des Netzbetreibers zur Energieeinspeisung vom Investor verlangt. Liegt dieser nicht vor, wird kein Bauleitplanverfahren eingeleitet.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Belange des Netzausbaus sind kein Regelungsinhalt des vorliegenden Plans. Der Anlagenbetreiber hat gem. § 8 Absatz 1 EEG 2023 ein Recht auf Anschluss am technisch und gesamtwirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt. Es besteht eine Pflicht zum Netzanschluss auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch Netzerweiterungsmaßnahmen gemäß § 12 EEG möglich wird. Diese Belange sind erst auf Ebene des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. Bebauungsplans zu klären, wenn die Standorte, Anzahl und installierte Leistung der Windenergieanlagen feststehen.
Für die Errichtung von Windenergieanlagen ist in einem Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie kein Bebauungsplan notwendig.
Es
ist zwar zu begrüßen, dass die Bundesregierung die
Beschleunigung des Ausbaus der Stromnetze beschlossen hat. Doch zu
wessen Lasten? Der Anteil der Energieerzeugung aus erneuerbaren
Energien soll zunehmen, damit wird der
Netzausbau unumgänglich. Die dadurch entstehenden
Netzausbaukosten lasten, in Form von höheren Netzentgelten, auf
den Schultern der Bürger in deren unmittelbaren Bereichen der
Strom erzeugt und eingespeist wird. Wesentlich ist hier, dass
dieser Strom nicht in der Region verbleibt, sondern in die
südwestlichen Bundesländer abgeführt wird. Diese ungleiche
Mehrbelastung ist nicht akzeptabel und unseren Bürgern nicht
vermittelbar. Das vom Gesetzgeber eingeforderte Akzeptieren des
weiteren Zubaus an Windenergieanlagen unter Inkaufnahme von
gesundheitlichen
Risiken, Wertverlusten an Grundstücken bei gleichzeitig
steigenden Netzentgelten in Folge des erforderlichen Netzausbaues
gefährdet den sozialen Frieden in der Bundesrepublik und
insbesondere die erforderliche breite Akzeptanz beim Umbau der
Energieinfrastruktur.
Inwieweit das Beteiligungs- und Akzeptanzgesetz des Landes Sachsen
— Anhalt, welches die Landesregierung verabschiedet hat, darauf
Einfluss nimmt, dass die Bürger den Ausbau mit erneuerbaren
Energien und den damit im Zusammenhang stehenden Netzausbau
billigen, wird sich erst in der naheliegenden Zukunft zeigen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Hinzuziehung der ergänzenden Gebiete im Umfeld des ehem. Militärflugplatzes bei Zerbst (XXIX) entspricht der Intention der Stadt Zerbst/Anhalt, die bereits ausgewiesenen Vorranggebieten in einem vertretbaren Ausmaß zu erweitern.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Hinzuziehung der Ergänzungsfläche in Straguth (XXIII) entspricht der Intention der Stadt Zerbst/Anhalt, die bereits ausgewiesenen Vorranggebieten in einem vertretbaren Ausmaß zu erweitern.
Die Berücksichtigung eines Teils des Bebauungsplanbereiches für Windkraftanlagen im Bereich Straguth, welcher zurzeit noch eine Höhenbegrenzung festsetzt und Abstände unter 1.000 m zu Wohnbereichen aufweist, befürwortet die Stadt Zerbst/Anhalt. Dieser Bebauungsplan wird aus den vorgenannten Gründen aufgehoben, so dass zukünftig außerhalb des Vorranggebietes keine Anlagen errichtet werden dürfen. Positiv zu bewerten ist auch, dass dann ein Mindestabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung eingehalten wird.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Stadt Zerbst/Anhalt lehnt die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück (VIII) ab. Das Gebiet VIII ist vollumfänglich zu streichen. Die betroffenen und angrenzenden Ortschaften Güterglück, Gödnitz, Gehrden, Walternienburg als auch die Ortschaft Hohenlepte lehnen diese geplante Erweiterung ab, da diese bereits mit dem Sachlichen Teilplan „Wind“ 2018 und der daraus erfolgten Genehmigung nach BImSchG zur Errichtung von 13 Windkraftanlagen über alle Maße vorbelastet sind.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen entsprechend der Planungskonzeption rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Die Stadt Zerbst/Anhalt hat nach Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht in ihrer Stellungnahme vom 19.5.2023 die geringfügige Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück für plausibel gehalten, da es den Intentionen der Stadt entspricht, die bereits ausgewiesenen Vorranggebiete in einem vertretbaren Ausmaß zu erweitern.
Wiederum
bekräftigen wir unseren Standpunkt, Waldflächen auch zukünftig
nicht in die Suchraumkulisse aufzunehmen, obwohl das Waldgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt dies nicht mehr ausschließt.
Nach mehreren Jahren mit extremem Windbruch, langen
Trockenperioden und erhöhtem Schädlingsbefall sind die
Waldbestände in einem desolaten Zustand und bedürfen einer
dringenden Aufforstung, um das Ökosystem Wald wiederherzustellen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Im
Vorverfahren zur Suchraumkulisse für den Sachlichen Teilplan
„Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt - Bitterfeld -
Wittenberg“ verfolgte die RPG bereits das Ziel, den höheren
Flächenbeitragswert von 2,3 % zu erreichen, obwohl dies von
Gesetzeswegen nicht notwendig wurde.
Die Stadt Zerbst/Anhalt begrüßt, dass die Regionalversammlung
der Planungsregion Anhalt — Bitterfeld — Wittenberg in der
Sitzung am 27. Juni 2025 sich dazu entschieden hat, das
verbindliche Flächenziel für den Sachlichen Teilplan Wind 2027
von geplanten 2,3 % auf die bis zum 31. Dezember 2027 gesetzlich
vorgeschriebene Fläche von 1,9 % zu reduzieren. Diese
Entscheidung verschafft der Stadt Zerbst/Anhalt, gemeinsam mit der
Regionalen Planungsgemeinschaft, den notwendigen Zeitraum, um nach
weiteren möglichen Flächenpotenzialen zu recherchieren, welche
in der Bevölkerung ie notwendige Akzeptanz finden. Des
Weiteren kann somit besser auf mögliche Abweichungen des
Flächenzieles 2032 eingegangen werden, falls sich Veränderungen
der politisch festgelegten Ziele ergeben sollten.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die
von der RPG Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vorgeschlagenen
Vorranggebiete Wind befinden sich im direkten Umfeld des
Europäischen Vogelschutzgebietes (EU-SPA) Zerbster Land und somit
vollständig innerhalb der Einstandsgebiete und Flugkorridore der
Großtrappe. Diese Kulisse ist nach „Leitfaden Artenschutz an
Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt“ von Windenergieanlagen
(WEA) freizuhalten.
Bezogen auf die Avifauna sind hier erhebliche Konflikte durch
geplante Windenergieanlagen und negative Wirkungen auf das
EU-Vogelschutzgebiet Zerbster Land zu erwarten. Die
Ausweisung des Vogelschutzgebietes nach der
EU-Vogelschutzrichtlinie erfolgte im Hinblick auf die
überregionale Bedeutung als eines der letzten Einstandsgebiete
der Großtrappe in Deutschland sowie als Zugrastgebiet
insbesondere für Tundrasaatgans und Goldregenpfeifer. Es
verpflichtet zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes für diese und weitere wertgebende Vogelarten
nach Anhang | und Artikel 4.3 der EU-Vogelschutzrichtlinie.
Für die global gefährdete Großtrappe stellt das
EU-Vogelschutzgebiet Zerbster Land eines von nur noch vier
verbliebenen Einstandsgebieten der Art in Deutschland dar. Durch
ein im Jahr 2021 mit erheblichen Landes- und EU-Mitteln begonnenes
Wiederansiedlungsprojekt soll für die zwischenzeitlich als
Brutvogel im Zerbster Land
ausgestorbene Art hier wieder ein stabiler Brutbestand etabliert
werden. Mittlerweile leben die ersten hier wiederangesiedelten
Großtrappen im Gebiet.
Daneben suchen immer wieder Vögel der anderen Einstandsgebiete
das Zerbster Land auf. Vorhaben, die ein Misslingen des Ziels der
Etablierung der Art zur Folge haben könnten, gilt es daher
dringend zu vermeiden. Ein solcher Negativfaktor kann die
Errichtung von Windkraftanlagen sein, da solche (auch ehemals
intensiv von Großtrappen genutzte) Bereiche weiträumig gemieden
werden (z.B. Windpark Zitz am EU-SPA Fiener Bruch) und Windparks
Barrieren darstellen können, die den Austausch zwischen
Teillebensräumen oder Einstandsgebieten einschränken können.
Der Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt
sieht daher vor, dass sowohl Einstandsgebiete als auch die
Flugkorridore der Großtrappe bei der Planung weiterer
Windenergieanlagen maßgeblich zu berücksichtigen sind.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bei der Großtrappe handelt es sich gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht um eine kollisionsgefährdete Brutvogelart. Das EU SPA Zerbster Land wurde ausgewiesen zum Schutz der Anh. I Vogelarten. Diese Flächen wurden entsprechend der Ausschlusskriterien von einer Windenergienutzung ausgeschlossen. Weitere Gebiete sind von der Fachbehörde nicht als EU-SPA gemeldet worden. Mit der Ausweisung von EU-SPA ist dem Schutz der Anhang I Vogelarten Genüge getan. Auf Ebene der Vorhabensgenehmigung besteht weiterhin die Möglichkeit, den Erhaltungszustand über entsprechende Maßnahmen zu stabilisieren.
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29. Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) wurde durch die Bundesgesetzgebung durch die abschließende Liste schlaggefährdeter Brutvogelarten gem. Anlage I i.V.m. § 45b BNatSchG überholt und hat, wie die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten (LAG VSW), keine Rechtsverbindlichkeit.
Das Projekt zur Wiederansiedlung der Großtrappe wurde nach der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie im STP Wind 2018 gestartet. Für die Errichtung und Betrieb eines Windpark mit 13 Windenergieanlagen im Vorranggebiet Güterglück liegt eine BImSchG-Genehmigung vor. Die Windparks Straguth und Zerbst Flugplatz genießen Bestandsschutz.
Das Kerngebiet für die geplante Wiederansiedlung der Großtrappe im NSG Osterwesten liegt nordöstlich des Vorranggebietes Güterglück in 5,3 km Entfernung. Aufgrund der Abstände ist ein negativer Einfluss von WEA innerhalb des Vorranggebietes auf das Wiederansiedlungsprojekt nicht zu erwarten. Dazwischen befinden sich zahlreiche optische Barrieren, z.B. Schienentrasse Zerbst-Gommern und B 184.
Die Flugkorridore der Großtrappe werden nicht berücksichtigt, da deren Freihaltung aufgrund des bestehenden Rechtsrahmens unbegründet ist, bzw. der im Außenbereich privilegierten Windenergienutzung nicht entgegensteht. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen erneuerbarer Energien liegen gemäß § 2 EEG im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Durch die Freihaltebereiche entsprechend der Auswahlkriterien (siehe Planungskonzeption) werden die Auswirkungen von Windenergieanlagen hinreichend gemindert.
Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Das vorhandene Vorranggebiet Landwirtschaft um 57 ha zu reduzieren, in einer Zeit in der die Diskussion um den Verlust wertvoller Anbauflächen präsenter ist denn je, kann von der Stadt Zerbst/Anhalt nicht mitgetragen werden. Der Standort bietet hier Böden von 40 bis über 80 Bodenpunkte und verfügt damit über die wertvollsten Böden der Einheitsgemeinde an sich. Das „Zerbster Ackerland“ bürgt hier für eine sehr hohe Bodenqualität, welche der Landwirtschaft nicht noch zusätzlich entzogen werden soll.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die landwirtschaftliche Nutzung kann ohne weiteres innerhalb eines Windenergiegebietes auf den übrigen Flächen ausgeübt werden. Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an landwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft (siehe FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf). Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der landwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung landwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie die Stellung der Firma GP JOULE Projects GmbH & Co. KG zur Neuaufstellung des Raumordnungsplans Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" mit der Bitte um Berücksichtigung unserer Anregungen im Weiteren Verfahren.
Mit freundlichen Grüße
Björn Vordermeier
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Die Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans wird ausdrücklich begrüßt und unterstützt.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Im Rahmen des integrierten Energiekonzepts beabsichtigt die Fa. GP Joule Projects GmbH & Co. KG in Kooperation mit der Stadt Südliches Anhalt die Errichtung von Windenergieanlagen im Vorranggebiet VI Gölzau Ost. Die im Entwurf dargestellten Flächen decken sich weitgehend mit den von der Stadt Südliches Anhalt im Rahmen der Zielabweichungsverfahren beantragten Flächenkulissen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Im Rahmen des integrierten Energiekonzepts beabsichtigt die.... n Kooperation mit der Stadt Südliches Anhalt die Errichtung von Windenergieanlagen im Vorranggebiet VII Gröbzig/Dohndorf. Die im Entwurf dargestellten Flächen decken sich weitgehend mit den von der Stadt Südliches Anhalt im Rahmen der Zielabweichungsverfahren beantragten Flächenkulissen.
Das Vorranggebiet wurde gegenüber dem ursprünglichen Antrag vergrößert. Diese Erweiterung wird ausdrücklich begrüßt, da in diesem Bereich bestehende Infrastruktureinschränkungen, insbesondere durch vorhandene Gasleitung sowie mehrere Richtfunktrassen, die technische Layoutplanung erheblich begrenzen. Die größere Flächenkulisse trägt somit zu einer verbesserten planerischen Umsetzbarkeit der Windenergienutzung bei.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Im Rahmen des integrierten Energiekonzepts beabsichtigt ... in Kooperation mit der Stadt Südliches Anhalt die Errichtung von Windenergieanlagen im Vorranggebiet XVI Piethen. Die im Entwurf dargestellten Flächen decken sich weitgehend mit den von der Stadt Südliches Anhalt im Rahmen der Zielabweichungsverfahren beantragten Flächenkulissen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Im Rahmen des integrierten Energiekonzepts beabsichtigt die Fa. GP Joule Projects GmbH & Co. KG in Kooperation mit der Stadt Südliches Anhalt die Errichtung von Windenergieanlagen im Vorranggebiet XVIII Prosigk. Die im Entwurf dargestellten Flächen decken sich weitgehend mit den von der Stadt Südliches Anhalt im Rahmen der Zielabweichungsverfahren beantragten Flächenkulissen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. RED III
Gem. § 28 ROG vom 01.08.2025 sind Vorranggebiete für die Windenergienutzung grundsätzlich als Beschleunigungsgebiete auszuweisen, sofern keine Ausschlussgründe nach Satz 2 (u.a. Natura 2000- und FFH-Gebiete sowie Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen geschützter Arten) entgegenstehen. Die im Anhang 1 zum Umweltbericht enthaltene Vorprüfung der Vorranggebiete VI, VII, XVI und XVIII ergab lediglich geringe bis mittlere Umweltauswirkungen, sodass die Vorausseztungen für eine Ausweisung als Beschleunigungsgebiete grundsätzlich vorliegen.
Die Regionale Planungsgemeinschaft hat in der Sitzung am 19.09.2025 mitgeteilt, dass die Festlegung der Beschleunigungsgebiet erst in einem gesonderten nachfolgenden Verfahren gem. § 28 Absatz 5 ROG erfolgen soll. Hierdurch entfällt vorerst die Anwendbarkeit der Verfahrensbeschleunigung nach § 6b WindBG.
Es wird gebeten, sofern eine erneute Beteiligung der TÖB und Öffentlichkeit erforderlich ist, eine Deklarierung der Beschleunigungsgebiete im laufenden Verfahren vorzunehmen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale PLanungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Widerspruch zu Umweltbericht Kapitel 8
Es wird ausgeführt, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen aufgrund des fehlenden Projektbezugs und des großmaßstäblichen Darstellungsniveaus (1:100.000) nur eingeschränkt möglich sei. Zudem werde auf die Problematik häufig wechselnder Brutplätze einzelner Vogelarten hingewiesen, weshalb im Zuge der Genehmigungsplanung vor Errichtung von Windenergieanlagen die Erstellung eines avifaunistischen Gutachtens gefordert werde.
Diese Forderung steht im Widerspruch zu § 6a WindBG, wonach in Beschleunigungsgebieten keine verpflichtenden Gutachten einzureichen sind. Sofern die Ausweisung der Beschleunigungsgebiete in einem gesonderten Verfahren erfolgt, richtet sich das Genehmigungsverfahren nach den Regelungen des BImSchG und BNatSchG. In diesem Rahmen werden erforderlichen avifaunistischen Untersuchungen bereits im Zuge der Genehmigung durchgeführt. Da die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gem. § 18 BImSchG i.d.R. eine Gültigkeit von drei Jahren besitzen und dieser Zeitraum regelmäßig den Realisierungsfristen (EEG-Ausschreibungen, Netzanschluss, Lieferzeiten) entspricht, besteht keine rechtliche Grundlage für die Forderung eines zusätzlichen avifaunistischen Gutachtens unmittelbar vor Errichtung der Anlagen. Diese Anforderung würde den gesetzgeberischen Beschleunigungszielen des Windenergieausbaus zuwiderlaufen. Die Forderung, dass vor Errichtung erneut ein avifaunistisches Gutachten erstellt werden soll, entbehrt der juristischen Grundlage.
Es wird angeregt, den letzten Satz des Abschnitts ("Deshalb ist im Zuge der Genehmigungsplanung unmittelbar vor der Errichtung von Windkraftanlagen ein avifaunistisches Gutachten zu erstellen.") zu streichen.
Ob und in welche Umfang avifaunistische Gutachten zu erstellen und in einem etwaigen Genehmigungsverfahren anzuhängen sind, wird nicht auf Ebene der Regionalplanung entschieden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Bis zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind im Rahmen des Vorhabenzulassung in der Regel avifaunistische Gutachten beizubringen. Die Formulierung "[...]unmittelbar vor Errichtung von Windkraftanlagen[...]" wirkt missverständlich und wird wie folgt angepasst: "Deshalb sind bis zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten i.d.R. avifaunistische Gutachten im Zuge der Genehmigungsplanung zu erbringen."
Es wäre wünschenswert, die Erreichung der vollständigen Flächenziele im Rahmen eines einheitlichen, einmaligen Planverfahrens anzustreben, anstatt ein weiteres Verfahren zur Umsetzung der Flächenziele bis 2032 eröffnen zu müssen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die gesetzlichen Regelungen des § 3 Absatz 1 Anlage Spalte 1 WindBG und §9a Anlage Spalte 1 LEntwG LSA sehen die Möglichkeit der Erreichung von Teilflächenzielen vor. Zur Sicherung der Akzeptanz des Ausbaus der Windenergienutzung ist es planerischer Wille der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, zunächst den Flächenbeitragswert für den Stichtag 31.12.2027 zu erreichen.
siehe Anschreiben
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Windenergieanlagen (WEA) sind nach § 35 (1) BauGB zulässig, wenn sie öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Im ausgewiesenen und neu geplanten Vorranggebiet XIX stehen öffentliche Belange entgegen.
Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange gem. § 35 (3) BauGB liegt
insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen
ausgesetzt wird,
- unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere
Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder
Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige
Aufgaben erfordert,
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des
Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart
der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das
Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.
Das Vorranggebiet, welches die Belange der Stadt Gräfenhainichen
tangiert, liegt im LSG/Naturpark „Dübener Heide“. Dieser
beschreibt sich wie folgt:
„Im Naturpark Dübener Heide, dem größten Mischwald in
Mitteldeutschland, erwartet Sie eine eiszeitlich geprägte
Hügellandschaft mit einer einzigartigen Tier- und Pflanzenwelt.
Die Flusslandschaft zwischen Elbe und Mulde ist gezeichnet von
unberührten Mooren, urigen Heidebächen und verwunschenen
Weihern. Unter mächtigen Buchen und Eichen glänzt das Moos,
Kraniche und Seeadler kreisen in der klaren Luft und im Sommer
duftet es nach Kiefern und Heidekraut. Über die 77.000 Hektar des
Naturparks ziehen sich ausgedehnte Waldgebiete und artenreiche
Wiesen.“
Im Naturpark leben 56 Arten, die sich auf der Fauna- Flora-
Habitat- Richtlinie finden. Davon zählen 21 zu den Säugetieren,
14 zu den Amphibien/ Reptilien, 11 zu den Insekten. Sieben sind
Fischarten und drei Krebstiere. Schützenswerte Arten nach der
Vogelschutzrichtlinie gibt es 36.
Die Tierwelt des Naturparks „Dübener Heide“ besticht durch
Rothirsch, Wildschwein, Dachs und Fledermäuse. Feldhase, Biber
und Zwergmaus kommen ebenso vor. In der Vogelwelt sind Fischadler,
Seeadler, Schwarzstorch, Kranich, Schwarzspecht, Hohltaube,
Rauhfußkauz, Zwergschnäpper, Bekassine, Gebirgsstelze,
Braunkehlchen, Wiesenpiper, Schafstelze und Heidelerche
anzutreffen.
Ein besonderer Schutzbedarf besteht bei den Arten Biber, Wolf, Wildkatze, Kranich, Schwarzstorch, Fledermäuse, Bachforelle, Bachneunauge, Eremit, Hirschkäfer, Edelkrebs, Grüner Keiljungfer sowie den moorbewohnenden Moosjungfern. Wildbienen sind eine bedeutsame Zielartengruppe für den Erhalt und die Entwicklung strukturreicher, offener Kulturlandschaften. Im Gebiet XIX ist zudem eine Rotmilanpopulation ansässig (Greifvogelmonitoring in Sachsen-Anhalt).
Die
geplante Errichtung der Vorrangfläche Schmerz (Gebiet XIX) muss
aus mehreren Gründen kritisch hinterfragt werden. Zwar sind
Windkraftanlagen grundsätzlich eine wichtige Maßnahme zur
Förderung erneuerbarer Energien, jedoch bringt die Ausweisung
dieser Fläche/ der spätere Bau dieser Windkraftanlagen eine
Reihe von Problemen mit sich, die nicht unbeachtet bleiben
dürfen:
1. Negative Auswirkungen auf die Natur und Tierwelt: Die geplante
Windkraftanlage würde in unmittelbarer Nähe eines
Naturschutzgebietes errichtet werden. Dies hat nicht nur das
Potenzial, das Landschaftsbild erheblich zu verändern, sondern
könnte auch zu erheblichen Störungen des lokalen Ökosystems
führen. Besonders Vögel und Fledermäuse sind durch Windräder
gefährdet. Diese Gefahr ist besonders relevant in Gebieten, in
denen sich seltene oder bedrohte Arten aufhalten.
2. Lärmbelästigung: Windkraftanlagen erzeugen durch die Rotoren
und den Wind eine ständige Geräuschkulisse, die für Anwohner
der umliegenden Ortschaften eine erhebliche Beeinträchtigung
darstellen kann. Gerade in ländlichen Gebieten, in denen in der
Regel eine hohe Lebensqualität durch Ruhe und Naturverbundenheit
herrscht, stellt der Lärm von Windkraftanlagen eine unzumutbare
Belastung dar. Studien zeigen, dass der kontinuierliche
Geräuschpegel zu gesundheitlichen Problemen wie Schlafstörungen
und Stress führen kann.
3. Beeinträchtigung des Landschaftsbildes: Die markanten
Windräder würden als Fremdkörper in die Umgebung eingreifen,
die für Tourismus und lokale Identität von Bedeutung ist. Gerade
in Gebieten mit hohen touristischen Werten, wie hier, kann dies
langfristig zu einem Rückgang des Besucherinteresses führen und
die lokale Wirtschaft negativ beeinflussen. Darüber hinaus wurde
in der Verordnung zum Naturpark Dübener Heide der Erhalt des
Landschaftsbildes als eines der Ziele festgehalten.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
zu 1. Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Gemäß der aktuellen Daten des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt befindet sich innerhalb des Vorranggebietes "Schmerz" kein Brutstandort des Rotmilans. Das Naturschutzgebiet Jösigk befindet sich in ca. 850 m Entfernung. Die Belange des Artenschutzes (z.B. Fledermäuse, Vögel) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die Stadt Gräfenhainichen hat sich im Jahr 2022 gegen die Errichtung von Windenergieanlagen in Waldgebieten entschieden.
Wälder sind für den Schutz von Natur- und Artenvielfalt, Wasserspeicherung und Bodenschutz von größter Bedeutung. Wälder stellen komplexe Ökosysteme dar und bieten Lebensräume für viele verschiedene, teilweise geschützte und gefährdete Arten.
Zum
Schutz ihrer Lebensstätten und Vermeidung von erheblichen
Störungen oder Tötung und Verletzung sind die betroffenen Arten
und Artengruppen vor der Errichtung von Windenergieanlagen (WEA)
besonders sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist zu klären, ob
und inwieweit mit der Errichtung und dem Betrieb von
Windenergieanlagen im Wald gegen das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1
Nr.1 BNatSchG), das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
sowie das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1. Nr. 3 BNatSchG)
verstoßen werden könnte. Von besonderer Bedeutung sind hier
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen, die dazu dienen,
Verbotstatbestände abzuwenden. Für den Bau und die Erschließung
von WEA´s in Wäldern sind Rodungsarbeiten notwendig. Dabei
könnten wichtige Quartiere unter anderem von Spechten, Eulen,
Fledermäusen zerstört oder die Tiere während ihrer Ruhe- und
Aufzuchtphase getötet werden. Beim Betrieb der Anlagen besteht
die Gefahr, dass Arten, die den Luftraum über den Baumkronen
nutzen, von den Rotoren tödlich erfasst oder verletzt werden.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Des
Weiteren steht die Stadt Gräfenhainichen auf dem Standpunkt, dass
die ausreichende Erschließung des Gebietes XIX – Schmerz,
welches an die Gemarkung Gräfenhainichen anschließt, nicht
gesichert ist. Der infrastrukturelle Mehraufwand im Zusammenhang
mit der
Netzanbindung der geplanten Windenergieanlagen, insbesondere im
Hinblick auf die notwendige Verlegung bzw. Erweiterung von
Stromleitungen, steht in keinem angemessenen Verhältnis zum
erwarteten Nutzen und ist daher als unverhältnismäßig zu
bewerten. Der für die Errichtung bzw. den Betrieb der
Windenergieanlagen notwendige Neubau von Zufahrtswegen verursacht
erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft und steht ebenso in
keinem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen der Anlage.
Nach Auffassung der Stadt Gräfenhainichen wurde das Thema
Netzdienlichkeit nicht vollumfänglich betrachtet. Bei der
Standortwahl innerhalb der Vorranggebiete müssen Nähe zu
Verbrauchern und Anschlussmöglichkeiten stärker berücksichtigt
werden, um Kosten und
Umweltauswirkungen neuer Erschließungen zu reduzieren.
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Betrachtung der Windhöffigkeit als ökonomische Grundvoraussetzung für die zu betrachtenden Gebiete fehlt im jetzigen Entwurf vollständig. Eine Standortanalyse der potentiellen Windgewinnungsgebiete wäre im Vorfeld der Freigabe von Waldgebieten äußerst vorteilhaft. In der Windgeschwindigkeitskarte des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell) sind die in der Suchraumkulisse aufgeführten Waldgebiete mit einem Jahresmittel der Windgeschwindigkeit von 4,0 – 4,6 m/s im untersten Bereich angesiedelt. Damit ist ein ökonomischer Nutzen der Gebietskulisse als sehr gering einzustufen.
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
In
Planungsstufe 1 der Planungskonzeption (siehe Kapitel 2.1.2) wurde
die Windhöffigkeit der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg ermittelt. Aufgrund der technischen
Weiterentwicklung der Windenergieanlagen kann nun auch in
windschwächeren Gebieten die Windkraft effizient genutzt werden.
Bereits in einer Höhe von 80 m über Grund ist eine ausreichende
Windhöffigkeit gegeben und die wirtschaftliche Windkraftnutzung
möglich. Unter Anwendung der Referenzanlage mit 250 m Gesamthöhe
ist in jedem Falle von einer wirtschaftlichen Nutzung
auszugehen. Anhand des Statistischen Windfeldmodelles des
Deutschen Wetterdienstes zur Windhöffigkeit in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg wird nachgewiesen, dass die gesamte
Planungsregion für die Erzeugung von
Windenergie geeignet ist. Die Flächen für die Nutzung der
Windenergie müssen nicht den bestmöglichen Ertrag gewährleisten,
aber eine angemessene Nutzung ermöglichen.
Bei
den in der Gemarkung Zschornewitz auf dem Gebiet der Vorrangfläche
XXXII im Jahr 2025 repowerten Anlagen handelt es sich um 4 WEA -
Enercon E-160 EP5 E3 mit einer Leistung von 5,5 MW mit 166,6 m
Nabenhöhe. Die Genehmigungen der acht Bestandsanlagen DeWind D6
mit 1 MW Nennleistung und 68,5 m Nabenhöhe (WP Höhe Golpa 13 —
Genehmigung der Behörde LK Wíttenberg — AZ: V 63-05251-98-12
und V 63-04352-97-12), waren Antragsgegenstand eines
Änderungsgenehmigungsverfahrens nach BlmSchG. Im damaligen
Antragsverfahren heißt es: „Die NEVAG plant den Windpark
Zschornewitz mit vier Windenergieanlagen (WEA) mit einem
Rotordurchmesser von 160- 162 m und einer Leistung je Anlage von
4, 6- 5, 6 MW und einer Nabenhöhe von 166m als Ersatz zu dem
bestehenden Windpark mit acht Windenergieanlagen. Geplant ist es,
die acht Altanlagen zurückzubauen und durch vier
leistungsstärkere Windenergieanlagen zu ersetzen." Diese
Maßnahme wurde im Zielabweichungsverfahren gem. § 6 Abs. 2 ROG
i.V.m. § 11 Abs.2 LEntwG LSA zur Errichtung von 4
Repoweringanlagen außerhalb festgelegter VR-/ EG durch die MLK
aIs Rechtsnachfolger vollumfänglich durchgeführt.
Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Ausbau erneuerbarer
Energien und dem Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der
Lebensqualität der Anwohner ist notwendig. Zudem besteht kein
Rechtsanspruch auf ein weiteres Repowering der acht Altanlagen
DeWind D6, da dieser bereits mit der Errichtung der 4 WEA Enercon
E-160 EP5 E3 vollumfänglich abgegolten wurde.
Die Stadt Gräfenhainichen hat im angrenzenden Bereich des
Windparks Zschornewitz mit der Erstellung des Bebauungsplans Nr.
27 Solarfeld Zschornewitz die Nutzung von erneuerbaren Energien
gemäß des 2024 beschlossenen Photovoltaikkonzeptes der Stadt
Gräfenhainichen bauordnungsrechtlich auf den Weg gebracht. Die
Nutzung der wohnbebauungsnah Iiegenden Altbergbauflächen mit
Photovoltaik bietet im Vergleich zur Windkraft erhebliche
Vorteile, insbesondere in Bezug auf Umweltverträglichkeit,
Gesundheit und Wirtschaftlichkeit. Eine Erweiterung des jetzigen
Standorts für weitere Windenergieanlagen ist aus
energiewirtschaftlicher Sicht ungünstig, da sich in unmittelbarer
Umgebung keine nennenswerten Verbraucher befinden. Dies hat zur
Folge, dass der erzeugte Strom über weite
Strecken transportiert werden muss, was mit Energieverlusten,
erhöhtem Aufwand für den Netzausbau sowie zusätzlichen Kosten
verbunden ist. Eine dezentrale Energieversorgung, bei der Erzeuger
und Verbraucher möglichst nah beieinander liegen, sind aus
Gründen der Effizienz und Netzstabilität vorzuziehen.
Eine Ausweitung des Vorranggebietes XXXII, über den derzeitigen
Bestand hinaus, zur Realisierung weiterer Windenergieanlagen in
diesem Bereich ist aus diesen Gründen deshalb nicht notwendig.
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Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Das Repoweringprojekt ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Ein
weiterer grundsätzlicher Kritikpunkt ist reine Betrachtung von
Flächenzielen. Auch wenn dieses gesetzlich festgeschrieben ist,
müssen wir in unserer Stellungnahme darauf hinweisen, dass damit
die kommunalpolitischen Bemühungen im Hinblick auf den Ausbau
erneuerbarer Energien negiert wird.
Der Stadtrat der Stadt Gräfenhainichen hat sich frühzeitig mit
der Erarbeitung und Umsetzung eines Freiflächen-PV-Konzepts auf
den Weg gemacht, den Ausbau kommunalpolitisch verantwortungsvoll
zu forcieren. Auch die wohlwollende Begleitung des Repowering der
Windkraft Altanlagen spricht dafür. Diese Anstrengungen und
Kapazitäten finden in den Flächenzielen jedoch keine
Berücksichtigung. Daher möchten wir mit unserer Stellungnahme
auch die Forderung gegenüber der Planungsgemeinschaft aufmachen,
sich für eine Evaluation der Flächenziele auf Landes- und
Bundesebene einzusetzen. Mit dem fortschreitenden Ausbau von
Windkraft und Photovoltaik erhöht sich der Anteil regenerativer
Energie im Netz deutlich. Daher ist es im Sinne des
gesellschaftlichen Friedens erstrebenswert, die zukünftigen
Flächenziele kritisch zu hinterfragen. Dabei sind alternative
Energieformen stärker zu berücksichtigen und regionale
Energiekonzepte im Sinne einer dezentralen, bürgernahen
Energiewende einzubeziehen.
Der Schutz von Natur und Kulturlandschaft muss prioritär
betrachtet werden. Auch der Ausbau von Windkraft muss im Einklang
mit den ökologischen und kulturellen Werten der Regionen
erfolgen. In den B-Plan-Verfahren zu Freiflächen-PV sind diese
ebenfalls regelmäßig zu berücksichtigende Punkte.
Die Fixierung auf die Fläche als Planungsziel verkennt den
technischen Fortschritt: Moderne Windkraftanlagen liefern deutlich
höhere Leistungen pro Standort als ältere Generationen. Ein rein
flächenbezogener Ansatz führt daher zu einem technisch
veralteten und ineffizienten Ausbauziel mit unnötiger
Flächenversiegelung und Landschaftszerstörung. Statt reine
Flächenziele zu definieren, sollte sich die Planung an der
installierten Leistung (MW) und an der realistischen
Energieproduktion (kWh/Jahr) orientieren – unter
Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten, Netzkapazitäten und
der Speicherinfrastruktur.
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Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Die
Errichtung von WEA´s ist in bestimmten Bereichen als nicht
zulässig anzusehen, da hier rechtliche Normen wie z. B. das
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Naturschutzgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) oder
Schutzgebietsverordnungen entgegenstehen und besonders
schwerwiegende und nachhaltige Auswirkungen auf Natur und
Landschaft zu erwarten wären. (Leitfaden Artenschutz an
Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt)
Auf
Grund erhöhter Schlagopferrisiken ist der Errichtung von WEA´s
grundsätzlich nicht stattzugeben:
• in Wäldern und an Waldrändern (Abstand ergibt sich aus der
Nabenhöhe plus Rotordurchmesser),
• an Fließgewässern und an Standgewässern (Abstand ergibt
sich aus der Nabenhöhe plus Rotordurchmesser),
• im Radius von mindestens 1000 m um Reproduktionsquartiere und
Winterquartiere aller Fledermausarten, im Besonderen der
WEA-sensiblen Arten (vgl. Anlage 4) sowie in nachgewiesenen
Konzentrationszonen des Fledermauszuges.
• In den Hauptflugkorridoren zwischen Schlaf- und
Nahrungsplätzen bei Kranichen, Schwänen, Gänsen (mit Ausnahme
der Neozoen) und Greifvögeln
Des
Weiteren sind die Dichtezentren des Vorkommens von Rotmilanen bei
der Planung von weiteren Windenergieanlagen freizuhalten.
Ein kurzes Zitat aus dem Leitfaden Artenschutz an
Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt: „Angesichts der
Komplexität der Kriterien und deren unterschiedlicher
Wechselwirkung aus den individuellen Bedingungen des jeweiligen
Standortes soll ausdrücklich die differenzierte
Einzelfallprüfung mit ortsspezifischem Bezug vorgenommen
werden.”
Dies sieht die Stadt Gräfenhainichen in dem Umweltbericht zum
Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt- Bitterfeld- Wittenberg“ nicht ausreichend gewürdigt und
umgesetzt.
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Um den gesetzlichen Flächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen, hat sich die Regionale Planungsgemeinschaft für den vorsorglichen Einzelschutz von Brutstandorten entschieden, da die Rotmilandichtezentren einen zu großen Flächenanteil beanspruchen. Darüber hinaus befinden sich bereits einige bereits rechtmäßig mit Windenergieanlagen bebaute Bestands-Vorranggebiete (z.B. Prettin, südlicher Teil von Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben in diesen Dichtezentren. Dichtezentren sind keine Schutzkategorie gem. BNatSchG. Es gibt keine einheitliche Definition. Um Schutzmaßnahmen gezielt auf Bereiche hoher Populationsdichten richten zu können, wurden die Dichtezentren des Rotmilans in Sachsen-Anhalt ermittelt. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist in Rotmilandichtezentren nicht verboten.
Der Rotmilan spielt in Bezug zu den in Anlage 1 zum § 45b BNatSchG definierten schlaggefährdeten Brutvogelarten eine besondere Rolle bei der Planung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie, da er die einzige deutsche Brutvogelart ist, von der über die Hälfte der Weltpopulation in Deutschland lebt, weswegen er auch als „Art nationaler Verantwortlichkeit Deutschlands“ benannt wird (siehe Kapitel 5.2 Umweltbericht). Da die Prognosen bezüglich der Bestandsentwicklung eher ungünstig ausfallen, wird er in der Vorwarnliste zur Roten Liste Sachsen-Anhalts geführt. Um der benannten Verantwortung des Rotmilans gegenüber auch auf der Ebene der Regionalplanung gerecht zu werden und mögliche Konflikte in späteren Zulassungsverfahren zu minimieren, erfolgte im Zuge der Planaufstellung eine einfache Habitatpotenzialanalyse für die Arten Rot- und Schwarzmilan. Diese beinhaltete die Prüfung von insgesamt 60 potenziellen VRG-Flächen in welchen die Brutpaardichten in den zentralen Prüfbereichen ermittelt wurden. Diese wurden zu den mit Hilfe der Biotop- und Nutzungstypenkartierung ermittelten, zu erwartenden Nahrungshabitatflächen ins Verhältnis gesetzt. Daraus ließ sich ableiten, ob das Nahrungsangebot außerhalb der Windparkflächen ausreicht und die Rot- und Schwarzmilane die Vorranggebiete dementsprechend meiden können. Die Ergebnisse flossen entsprechend in die Bewertung und Vorauswahl sowie den Zuschnitte der Vorranggebiete ein.
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29.Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) hat keine Rechtsverbindlichkeit.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (z.B. Artenschutz, Minderungsmaßnahmen, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Nutzung von Windkraft und anderen Erneuerbaren Energien darf niemals auf Kosten unserer Naturlandschaften und Kulturerbes erfolgen. Der pauschale Ausbau von Windenergieanlagen, ohne die spezifischen lokalen Gegebenheiten ausreichend zu berücksichtigen, führt zu massiven Eingriffen in die Natur. Diese Eingriffe beeinträchtigen nicht nur das Landschaftsbild, sondern auch die Lebensqualität der Menschen vor Ort. Es ist daher notwendig, dass der Schutz von Natur und Kulturlandschaft auch in der Energiewende oberste Priorität hat. Die bisher geplanten Windvorranggebiete sind häufig in Gebieten ausgewiesen, die kulturell oder landschaftlich besonders wertvoll sind. Wir müssen sicherstellen, dass die Energiewende nicht zulasten unserer Natur geht, sondern im Einklang mit diesen Werten gestaltet wird.
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Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
1) Die Dübener Heide ist eines der wenigen, bislang weitgehend unzergliederten und zusammenhängend funktionalen Waldgebiete Mitteldeutschlands. Somit kommt ihr eine überregionale Bedeutung als Rückzugsgebiet der Fauna aber auch als Erholungsgebiet mit einer Reichweite bis in die Ballungsregion Leipzig-Halle zu. Die Errichtung eines Windparks im unmittelbaren Randgebiet der Dübener Heide würde unweigerlich zu einer Zergliederung des schützenswerten Naturraums führen.
2) Die Flächen der Gemeinde Muldestausee stellen mit Anschluss an die B100 eines der maßgeblichen „Tore“ zur Dübener Heide dar. Allein die optische Wandlung der Randgebiete von einer bewaldeten Silhouette hin zu einer weithin sichtbaren technischen Anlage wirkt sich erheblich negativ auf die Wahrnehmung eines Erholungsziels aus. Der Nahbereich würde zudem durch die optischen und akustischen Auswirkungen des Anlagenbetriebs vollständig aus der Erholungsfunktion entnommen werden.
3) Vorgenanntes trifft neben den Nutzern mit touristischem Hintergrund vor allem die Anwohner der naheliegenden Gemeinden wie Gröbern, Schmerz und Schköna. Die unmittelbare Nutzungsmöglichkeit der umliegenden Wälder zu Erholungszwecken ist einer der wenigen, gegenüber städtischem Umfeld, aufwertenden Aspekte ländlichen Lebens. Dies soll den Menschen genommen werden. Es ist zu bedenken, dass die Landbevölkerung in vielen Bereichen abgeschnitten ist bspw. von guter ÖPNV-Anbindung, kulturellen Möglichkeiten, größeren Sportstätten usw. Nahezu alle flächigen Erzeugungsaspekte (Bergbau, Nahrungsmittelproduktion, Holzgewinnung etc.) liegen im ländlichen Raum. Es ist auch unter sozialen Aspekten unfair, nun auch die Energieerzeugung noch hierhin zu verlagern – und dies auch noch mit einem viel zu geringen Abstand zur Wohnbebauung.
4) Die von der Planung betroffene Region zwischen den Gemeinden Gröbern, Schköna und Schmerz war jahrzehntelang den massiven Auswirkungen des Braunkohlenbergbaus ausgesetzt. Noch heute sind Randbereiche der Dübener Heide durch die Grundwasser-Absenkungen eingeschränkt, die Hochkippe bei Zschornewitz und weitere Kippen prägen das Landschaftsbild raumgreifend. Nach der Flutung der Tagebaue zeigte sich in den letzten Jahren eine sanfte Erholung der vormals devastierten Gebiete und es konnte sich – bspw. mit See- und Waldresort Gröbern - naturnaher Tourismus etablieren. Diese Naturnähe ist auch für viele Neuansiedler der Gemeinden einer der maßgeblichen Gründe für den Zuzug. All diese positiven Entwicklungen werden perspektivisch durch die Errichtung einer so massiven Windenergieanlage konterkariert. Es kann nicht angehen, dass eine Region mit dieser Vorgeschichte nun schon wieder Ziel einer massiven Abwertung und dauerhaften Einschränkung sein soll.
5) Die aktuelle Einstufung und Bewertung der bestehenden Waldstruktur und der vorherrschenden Habitate, angesiedelten Arten etc. ist eine Momentaufnahme ohne Berücksichtigung der naturräumlichen Vorgeschichte und der absehbaren Entwicklung. Die Flutung des Tagebaurestloches Gröbern führt zu kontinuierlich ansteigenden Grundwasserständen in den vormals durch die Randentwässerung/ Grundwasserabsenkung des Tagebaus deutlich negativ beeinflussten, tief drainierten Randbereichen. Es ist zu erwarten, dass im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens befindliche Ökosysteme wie bspw. die Aue des Jösigk-Wiesengrabens und das weitverzweigte System des Breitewitzer Baches von einem potenziell wieder ansteigendem Grundwasserstand und -dargebot profitieren werden. Gleiches gilt prognostisch auch für die umliegenden Wälder. Die Betrachtung des Entwicklungspotenzials – ggf. modellgestützt- sollte dringend vorgenommen und in die Bewertung des status quo einbezogen werden. (Ein aktuell als geringer wertig eingestufter Waldbestand muss dies nicht zwingend auch bleiben.)
6) Es sollte u.E. zwingend eine Abwägung der Vor- und Nachteile für die unmittelbar umliegenden Gemeinden bzw. Anwohner vorgenommen werden. Aktuell wurde das Vorhaben nicht in eine Gesamtkonzeption der Gemeinde Muldestausee – bspw. zur Nahwärmeversorgung – eingebunden. Es ist außer erheblichen Lasten und Einschränkungen der Lebensqualität kein Nutzen für die Ansiedler erkennbar. Das Scheinargument zur Verwendung eines Teils der Erlöse für den Waldumbau greift ins Leere, da diese Aufgabe den Waldbesitzern in ganz Deutschland per se zukommt – Eigentum verpflichtet. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit die Fehler einzelner Waldbesitzer durch jahrzehntelange Ignoranz des Waldzustands zu beheben. Es bleibt zudem fraglich, ob der massive Eingriff in den Wald durch Abholzung, befestigte Zuwegungen, Aufstellplätze usw. durch eine Aufwertung des verbliebenen, umliegenden Waldes überhaupt je kompensiert werden könnte.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Auch die Verordnung des Landschaftsschutzgebietes schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie i.d.R. nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der Vorranggebietsfestlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. Beim Bau von Windenergieanlagen ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten.
zu 2. und 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Hinzu kommt, dass die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen an sich Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus ist und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben der Windenergie gemäß § 249 Abs. 10 BauGB in der Regel schon dann nicht mehr entgegen steht, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.
zu 4. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 5. Die Bewertung von möglichen Entwicklungen infolge des Grundwasseranstiegs nach Aufgabe der Tagebauentwässerung ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt. Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 6. Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 22
Ich bin gegen Windkraft im Naturpark Dübener Heide.
Ich befürworte die neuen Energien, aber nicht mit Schaden in Natur und Umwelt. Der Preis ist mir zu hoch. Der Naturpark Dübener Heide ist ein großes geschlossenes Waldgebiet, welches der strukturarmen Region hilft, Tourismus und medizinische Rehabilitation aufzubauen. Der Wald ist unser wichtigstes Kapital, er darf auf keinen Fall geopfert werden. Bäume sind ebenfalls ein Teil gegen die Klimakrise. Eine Brachfläche wieder aufzuforsten ist unter den heutigen Klimabedingungen fast nicht möglich. Die Artenvielfalt unter Fauna und Flora wird weiter sterben, das darf keiner billigend in Kauf nehmen.
Außerdem ist eine hohe Windkraftanlage schon von der Ansicht her ein Störfaktor für das einheitliche Waldgebiet. Es will keiner auf den Aussichtsturm bei Bad Schmiedeberg gehen, um Windräder im Wald zu sehen. Das ist deprimierend und traurig. Die Weite unserer Wälder ist unser Herausstellungsmerkmal. Lasst es uns erhalten !!!!
Ich bin kein Techniker, höre aber von Problemen beim Abbau und Entsorgung von WKA.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschafts-bilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung, des Betriebes und Rückbaus von Windenergieanlagen (Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Ich lehne Windenergieanlagen in der Nähe von Thalheim ab! Ich war in Burgkemnitz vor Ort, um mir ein Bild von der Lage der neuen, noch größeren Windenergieanlagen zu machen, und muss deutlich sagen: So etwas kann kein normal denkender Mensch für Thalheim wollen! Der Geräuschpegel ist deutlich zu hoch und störend, gerade dann, wenn dieser den ganzen Tag über anhält. Zum Zeitpunkt meines Besuches in Burgkemnitz liefen die Windenergieanlagen nicht unter Voll-Last und der Wind kam auch nicht längs zur Betrachtungsrichtung, und dennoch empfand ich die Geräusche sehr deutlich als störend.
Eine Errichtung von Windenergieanlagen in der Nähe von Thalheim würde den Standort für alle Anwohner unattraktiver machen und die Belastung wäre unverhältnismäßig groß (Lärmbelästigung durch Westwind, Verschandelung der Landschaft), vom Wertverlust der Immobilien und Grundstücke ganz zu schweigen, der durchaus droht, denn wer möchte dann noch freiwillig in ein solches Gebiet ziehen?
Besten Dank und schönen Dank für die Möglichkeit der Meinungsäußerung!
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Es handelt sich hier um die Erweiterung eines rechtskräftig ausgewiesenen Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie (STP Wind 2018), welches mit Windenergieanlagen bebaut ist.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Ich bin gegen den geplanten Ausbau dieser geplanten Windenergie, da ich folgende katastrophale Folgen sehe:
Zerstörung der Umwelt, Ausrottung der Tierwelt im Umkreis der Anlagen, große Lärmbelästigung nahe von Wohngebieten, Minderung der Lebensqualität, Erholungsqualität für die Anwohner stark gemindert, Verschandelung der Umgebung, Uneffektivität der Windanlagen ist erwiesen, Zerstörung von Wohnqualität (Immobilienwerte werden massiv negativ beeinflusst) und vieles mehr.
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Ich lehne weitere Windenergieanlagen ab!
Solange es keine adäquaten Stromspeicher gibt ist das ein ideologischer Irrweg.
Ganz zu schweigen von den negativen Auswirkungen auf Mensch und Natur.
Ein weiterer Zubau von sogenannten „ erneuerbaren Energien " muss verhindert werden!!!
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Wir brauchen keine Windkraftenergie. Diese Windkraftanlagen verschandeln nicht nur unsere Heimat, sie sind laut und der erzeugte Strom kann nicht mal gespeichert werden. Bei Überfluss verschenken wir diese Energie und wenn wir sie brauchen, dann kaufen wir die Energie teuer zurück. An Lächerlichkeit kaum zu überbieten. Am Ende sind wir Bürger noch die Dummen, die diesen Irsinn auch noch finanzieren dürfen. Nein zur Windkraft !
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Ich bin gegen den weiteren Aufbau von Windkraftanlagen in unserer ländlichen Heimat. Die energetische Versorgung ist durch vorhandene Windräder und Solaranlagen ausreichend!
Ein weiterer Ausbau in der dargestellten Größenordnung bedeutet Gesundheitsschäden und verschandelt das Bild unserer idyllischen und naturbelassenen Gegend. Nicht nur wir Menschen, sondern auch der Lebensraum bzw. -Qualität von Tier- und Pflanzenwelt sehe ich erheblich bedroht!
Aus persönlicher Erfahrung (2 Windräder, ca. 450 m neben unserem Grundstück) bin ich strikt gegen weiteren Aufbau. Ständige Betriebsgeräusche beeinträchtigen mich stark.
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Für das genannte Gebiet gibt es derzeit keine Schallprognose. Von Windrädern erzeugter Infraschall wird offenkundig bislang gar nicht in Schallprognosen einbezogen.Es ist somit nicht erkennbar, dass bestehende Vorgaben des Lärmschutzes eingehalten werden. Es ist zu befürchten, dass zu erwartender Dauerlärm sowie die dauerhafte Einwirkung von Infraschall auf den menschlichen Organismus die betreffenden Anwohner krank machen werden. Insbesondere aufgrund des zu erwartenden Dauerlärms sowie aufgrund des dauerhaft erzeugten Infraschalls befürchte ich Schädigungen meiner Gesundheit sowie die der anderen Bewohner. Schallmessungen an bereits bestehenden Standorten belegen, dass der Grenzwert für hörbaren Schall von 40 Db im Abstand von 1000m zur Anlage dauerhaft überschritten wird. Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit größerer Höhe zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem geringen Wert, wie er für kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, der Schalls viel weiter ausbreiten wird als bei geringerer Höhe. Bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet.
Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Geräuschpegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Gleiches trifft für Schlagschatten zu. Es ist eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden Gelände definiert. Nur weil bestehende Gutachten aus dem EU-Ausland, über schädliche Auswirkungen von Infraschall auf den menschlichen Organismus, nicht in Deutschland anerkannt werden ( aber auch nicht überprüft werden ) kann man nicht schlussfolgern, dass es keine Auswirkungen geben würde. Die Gesundheit der Menschen sollte an oberster Stelle stehen. Diesen Grundsatz sehe ich aufgrund der geringen Abstände zu Wohngebäuden nicht erfüllt.
Um
die Pläne im genannten Gebiet zu verwirklichen, müssten große
Waldflächen gerodet werden. Die Waldflächen befinden sich im
„Naturpark Dübener Heide“. Die Bestimmungen, die in der
Verordnung
des Landes Sachsen Anhalt vom 20. Juni 2002, zur Gründung des
Naturparks festgelegt wurden, haben den Schutz des Gebietes vor
zerstörenden Eingriffen sowie den Zusammenhalt des Gebietes
zum Ziel. Die Errichtung von Windrädern am geplanten Standort ist
mit dem Schutzgedanken der Bestimmungen dieser Verordnung nicht
vereinbar! Die vielfältigen positiven Auswirkungen des Waldes auf
Klima und Menschen sollten unbestritten sein. Beispielhaft wären
zu nennen, die Funktion des Waldes
– als Wasserspeicher, Sauerstoffproduzent, Kohlendioxidsenker,
– Erholungsbereich für Menschen sowie
– Lebensraum für Tiere, Insekten und Pflanzen
Hingegen würden Rodungen, Wegebau und Errichtung von Windrädern
zur Zerstörung des Waldes führen. Beispielhaft wären zu nennen
- Beschleunigung der Auflösungsprozesse im verbleibenden Wald,
- Bodenverdichtung,
- Austrocknung,
- Zerstörung des Lebensraums von Tieren, Insekten und Pflanzen
und somit
- das Sterben von Tieren, Insekten und Pflanzen .
Dies kann auch nicht durch Aufforstung von Ersatzflächen an
anderer Stelle verhindert werden. Es ist nicht hinnehmbar dass die
betreffenden Waldflächen im Naturpark für die Errichtung von
Windrädern geopfert werden! Waldzerstörung ist kein Klimaschutz!
Einer Errichtung von Windrädern mit der Folge, das dafür Wald
gerodet werden muss, widerspreche ich. Jede Stadt und jeder
Landkreis wurde aufgefordert, Flächen für Windräder zu
benennen. Bei dieser hohen Anzahl von Windrädern fehlt die
Bedarfsprüfung, die Grundlast bei Windstille muss anderweitig
abgesichert sein.
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Einspruch gegen die Errichtung des Windparks
1) Die Dübener Heide ist eines der wenigen, bislang weitgehend unzergliederten und zusammenhängend funktionalen Waldgebiete Mitteldeutschlands. Somit kommt ihr eine überregionale Bedeutung als Rückzugsgebiet der Fauna aber auch als Erholungsgebiet mit einer Reichweite bis in die Ballungsregion Leipzig-Halle zu. Die Errichtung eines Windparks im unmittelbaren Randgebiet der Dübener Heide würde unweigerlich zu einer Zergliederung des schützenswerten Naturraums führen.
2) Die Flächen der Gemeinde Muldestausee stellen mit Anschluss an die B100 eines der maßgeblichen „Tore“ zur Dübener Heide dar. Allein die optische Wandlung der Randgebiete von einer bewaldeten Silhouette hin zu einer weithin sichtbaren technischen Anlage wirkt sich erheblich negativ auf die Wahrnehmung eines Erholungsziels aus. Der Nahbereich würde zudem durch die optischen und akustischen Auswirkungen des Anlagenbetriebs vollständig aus der Erholungsfunktion entnommen werden.
3) Vorgenanntes trifft neben den Nutzern mit touristischem Hintergrund vor allem die Anwohner der naheliegenden Gemeinden wie Gröbern, Schmerz und Schköna. Die unmittelbare Nutzungsmöglichkeit der umliegenden Wälder zu Erholungszwecken ist einer der wenigen, gegenüber städtischem Umfeld, aufwertenden Aspekte ländlichen Lebens. Dies soll den Menschen genommen werden. Es ist zu bedenken, dass die Landbevölkerung in vielen Bereichen abgeschnitten ist bspw. von guter ÖPNV-Anbindung, kulturellen Möglichkeiten, größeren Sportstätten usw. Nahezu alle flächigen Erzeugungsaspekte (Bergbau, Nahrungsmittelproduktion, Holzgewinnung etc.) liegen im ländlichen Raum. Es ist auch unter sozialen Aspekten unfair, nun auch die Energieerzeugung noch hierhin zu verlagern – und dies auch noch mit einem viel zu geringen Abstand zur Wohnbebauung.
4) Die von der Planung betroffene Region zwischen den Gemeinden Gröbern, Schköna und Schmerz war jahrzehntelang den massiven Auswirkungen des Barunkohlenbergbaus ausgesetzt. Noch heute sind Randbereiche der Dübener Heide durch die Grundwasser-Absenkungen eingeschränkt, die Hochkippe bei Zschornewitz und weitere Kippen prägen das Landschaftsbild raumgreifend. Nach der Flutung der Tagebaue zeigte sich in den letzten Jahren eine sanfte Erholung der vormals devastierten Gebiete und es konnte sich – bspw. mit See- und Waldresort Gröbern - naturnaher Tourismus etablieren. Diese Naturnähe ist auch für viele Neuansiedler der Gemeinden einer der maßgeblichen Gründe für den Zuzug. All diese positiven Entwicklungen werden perspektivisch durch die Errichtung einer so massiven Windenergieanlage konterkariert. Es kann nicht angehen, dass eine Region mit dieser Vorgeschichte nun schon wieder Ziel einer massiven Abwertung und dauerhaften Einschränkung sein soll.
5) Die aktuelle Einstufung und Bewertung der bestehenden Waldstruktur und der vorherrschenden Habitate, angesiedelten Arten etc. ist eine Momentaufnahme ohne Berücksichtigung der naturräumlichen Vorgeschichte und der absehbaren Entwicklung. Die Flutung des Tagebaurestloches Gröbern führt zu kontinuierlich ansteigenden Grundwasserständen in den vormals durch die Randentwässerung/ Grundwasserabsenkung des Tagebaus deutlich negativ beeinflussten, tief drainierten Randbereichen. Es ist zu erwarten, dass im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens befindliche Ökosysteme wie bspw. die Aue des Jösigk-Wiesengrabens und das weitverzweigte System des Breitewitzer Baches von einem potenziell wieder ansteigendem Grundwasserstand und -dargebot profitieren werden. Gleiches gilt prognostisch auch für die umliegenden Wälder. Die Betrachtung des Entwicklungspotenzials – ggf. modellgestützt- sollte dringend vorgenommen und in die Bewertung des status quo einbezogen werden. (Ein aktuell als geringer wertig eingestufter Waldbestand muss dies nicht zwingend auch bleiben.)
6) Es sollte u.E. zwingend eine Abwägung der Vor- und Nachteile für die unmittelbar umliegenden Gemeinden bzw. Anwohner vorgenommen werden. Aktuell wurde das Vorhaben nicht in eine Gesamtkonzeption der Gemeinde Muldestausee – bspw. zur Nahwärmeversorgung – eingebunden. Es ist außer erheblichen Lasten und Einschränkungen der Lebensqualität kein Nutzen für die Ansiedler erkennbar. Das Scheinargument zur Verwendung eines Teils der Erlöse für den Waldumbau greift ins Leere, da diese Aufgabe den Waldbesitzern in ganz Deutschland per se zukommt – Eigentum verpflichtet. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit die Fehler einzelner Waldbesitzer durch jahrzehntelange Ignoranz des Waldzustands zu beheben. Es bleibt zudem fraglich, ob der massive Eingriff in den Wald durch Abholzung, befestigte Zuwegungen, Aufstellplätze usw. durch eine Aufwertung des verbliebenen, umliegenden Waldes überhaupt je kompensiert werden könnte.
Referenz
1001640
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Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Auch die Verordnung des Landschaftsschutzgebietes schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie i.d.R. nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der Vorranggebietsfestlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. Beim Bau von Windenergieanlagen ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten.
zu 2. und 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Hinzu kommt, dass die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen an sich Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus ist und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben der Windenergie gemäß § 249 Abs. 10 BauGB in der Regel schon dann nicht mehr entgegen steht, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.
zu 4. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 5. Die Bewertung von möglichen Entwicklungen infolge des Grundwasseranstiegs nach Aufgabe der Tagebauentwässerung ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt. Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 6. Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 22
Windräder gehören nicht in die direkte Umgebung von Wohnhäusern und Wäldern da sie das Landschaftsbild, die Lebensqualität und die Gesundheit der Anwohner und Tiere beeinträchtigen können.
Besonders problematisch sind die Lärmentwicklung und der Infraschall, die auch in größerer Entfernung wahrgenommen werden können. Diese ständigen Geräusche, vor allem in der Nacht, führen bei vielen Menschen zu Schlafstörungen, Stress und Unwohlsein. Hinzu kommt der Schattenwurf und das ständige Blinken der Anlagen, was im Alltag sehr störend ist. Die optische Dominanz der Windräder zerstört zudem das harmonische Orts- und Landschaftsbild und mindert den Erholungswert der Umgebung.
Auch Natur- und Artenschutzgründe sprechen gegen den Standort. Windräder stellen eine erhebliche Gefahr für Vögel und Fledermäuse dar, die hier in der Region ihren Lebensraum haben. Diese ökologischen Schäden stehen in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen an diesem Standort.
Darüber hinaus ist zu befürchten, dass Immobilienwerte sinken und das Wohngebiet langfristig an Attraktivität verliert.
Meines Wissens wurde vor ca. 10 Jahren von der Regierung beschlossen, bei dem Bau eines Windparks, keine weitereren Windparks im Umkreis von zehn Kilometern entstehen/gebaut werden dürfen. Dies wäre hier bereits der Fall, da in Prettin, Purzien, Lebien und Elster Windräder erbaut wurden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21)
Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen, u.a. für Fledermäuse, erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Gesetzliche Regelungen zum Abstand zwischen zwei Windenergieparks wurden bisher nicht erlassen. Ein konkretes Abstandskriterium zwischen zwei Windenergieparks kann seitens der Regionalplanung im Rahmen der Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption) erarbeitet werden. Aufgrund des planerischen Willens des Erreichens des gesetzlich festgelegten Flächenbeitragswertes ist in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg kein konkretes Abstandskriterium festgelegt worden. Bei der Festlegung von Vorranggebieten wurde darauf geachtet, die Konzentrationswirkung in größeren, voneinander getrennten Windparks optisch wahrnehmbar zu gestalten. Im Einzelfall kann dieser optisch wahrnehmbare Abstand z.B. zur Sicherung bereits bebauter Flächen, entlang vorbelastender Infrastuktur, wie z.B. Autobahn und Bundesstraßen oder zur Versorgung von landes- und regionalbedeutsamen Vorrangstandorten für Industrie und Gewerbe unterschritten werden.
NEIN zur Windkraft.
Wir alle wissen seit Jahren, dass Windräder nicht gut sind für Flora & Fauna. Die kleinen Windräder hat man ja nur mit den Augen wahrgenommen und gesehen, wie sie unsere schöne Natur verschandeln. Bei den neuen, großen Windrädern spürt man selbst 2 km entfernt, wie sich die Energie verändert hat. Noch schlimmer ist allerdings der Lärm der Windräder, dem die Bürger in den umliegenden Dörfern permanent ausgesetzt sind.
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Kenntnisnahme / keine Änderung
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Belange des Lärms sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Bedenken zum Vorranggebiet Schmerz als betroffener Grundstückseigentümer.
Kriterium der nachhaltigen Forstwirtschaft als Grundsatz der Raumordnung wurde nicht ausreichend beachtet. Wald soll als nachwachsender Rohstoff gestärkt werden. Für die Errichtung einer WEA wird ca. 0,5 ha Waldfläche vernichtet. Somit gehen dem Wald bei geplanter Errichtung von bis zu 11 WEA ca. 5,5 ha verloren. Es ist keine Nachhaltigkeit der Forstwirtschaft, wenn angeblich Waldumbau geplant ist, dieser aber erheblich durch Flächeninanspruchnahme von WEA reduziert wird. Das ist Umsetzung falsch angesetzter Klimaschutzziele.
Öffentliche Sicherheit wegen Waldbrandgefahr am Rande der Dübener Heide wurde nicht beachtet.
Unter § 4 Nr. 8b LEntwG LSA ist festgelegt, dass Land- und Forstwirtschaft die Umsetzung der Klima-, Natur- und Umweltschutzziele zu unterstützen haben. Unter Nr. 13 ist geregelt, dass zur Sicherung der Funktions- und Regenerationsfähigkeit der Naturgüter Boden, Luft, Wasser sowie Pflanzen- und Tierwelt deren Inanspruchnahme umsichtig zu erfolgen hat. Diesen Grundsätzen wird nicht Rechnung getragen. Wald kann in diesem Vorranggebiet seine natürliche Funktion nicht mehr wahrnehmen. U.a. ist Waldboden für Jahrzehnte gestört. Die durch die Errichtung von WEA ergebenen vielen Waldränder lassen den Wald teilweise austrocknen. Flora und Fauna des Waldes werden unwiederbringlich gestört. Im Wald, auch auf meinem Grundstück leben Fledermäuse und viele weitere Waldbewohner. Im LSG, aber auch in der Nähe (NSG) sind geschützte Arten zu finden: Schwarzstorch, Schwarzspecht, Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Mäusebussard, Waldschnepfe, Seeadler, Abendsegler, Mopsfledermaus., Wasserfledermaus, Kreuzotter, Waldeidechse und Hirschkäfer etc.
Der Wald ist nicht tot, weil dort lediglich Kiefernwald gelegen ist. Der Nachweis, dass noch andere Flächen außerhalb des Waldes zur Verfügung stehen, wird mit der Bereitschaft der Waldeigentümer und einem Bebauungsplan in Aufstellung der Gemeinde Muldestausee begründet. Dieses entbehrt jedoch eines sachlich-inhaltlichen Grunds.
Der geplante Eingriff in den Wald mit Zerstörung seiner Flora und Fauna ist nicht gerechtfertigt. Der konkrete Eingriff bedeutet, dass der Klimaschutzgrundsatz in Konkurrenz zu Natur- und Umweltschutzgrundsätzen der Raumordnung und Landesentwicklung steht.
Hinweis auf forstwirtschaftliche Studien zur Bestätigung der Vitalität und der Funktion zum natürlichen Waldumbau der Dübener Heide (TU Tharandt).
Sachsen-Anhalt ist mit ca. 23 % ein waldarmes Bundesland, Überregional bedeutsame zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide, sind besonders zu schützen.
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Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Waldbrandvorsorge) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden. Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren konkret zu prüfen und die Möglichkeiten zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu nutzen.
Bedenken zur Neuausweisung des Vorranggebietes Zschornewitz Kippe. Im FNP Burgkemnitz ist für die angrenzende Wohnbebauung eine Mischgebietsfläche ausgewiesen. Tatsächlich ist dort eine Wohnbebauung vorhanden. Es ist beim Lärmschutz von den tatsächlichen Gegebenheiten der baulichen Nutzung auszugehen. Lärmschutz und somit gesunde Wohnverhältnisse sind bei der Ausweisung der Vorranggebiete sachlich ausreichend zu berücksichtigen.
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Anregung / Bedenken
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Bedenken zur Ausweisung der Waldfläche Nr. XIX Schmerz als Vorranggebiet für Windnutzung. Wald ist besonders schützenswert. Errichtung von WEA wird im Hinblick auf Schutz der Flora und Fauna sehr kritisch gesehen.
In Planungsregion werden 7.051 ha Vorranggebiete ausgewiesen. Flächenbeitragwert wird sogar übertroffen. Nach § 4 Nr. 12 LEntwG LSA besteht Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen.
Bei aktueller durchschnittlicher 6 % gesicherter Leistung aus Windenergie ist die erhebliche Flächeninanspruchnahme für WEA in der Planungsregion, über das erforderliche Maß hinaus, kritisch zu werten. Speichermöglichkeiten für erneuerbare Energien sind nicht in greifbarer Zeit in Aussicht.
Darüber hinaus werden Orts- und Landschaftsbilder in der Planunsregion in erheblichen Umfang gestört. Auswirkungen auf Orts- und Landschaftsbild der ländlichen Räume wurden nicht konkret bewertet.
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Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten.
Die forstwirtschaftliche Nutzung kann ohne weiteres innerhalb eines Windenergiegebietes auf den übrigen Flächen ausgeübt werden. Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. (FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf)
Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Technologie der Windkraftnutzung, Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Unsere gemeinschaftlich verfasste Stellungnahme der Ortschaft Buko im Anhang.
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Der Fläming ist unter Berücksichtigung der bestehenden Kulturdenkmäler und optischer Ästhetik einer großen Beeinträchtigung dieser WEA ausgesetzt. Es ist vorauszusehen, dass es zu einer Beeinträchtigung der Erholungseignung im Gebiet des Fläming kommt, mit allen damit verbundenen Konsequenzen für die Bewohner und den Tourismus im Allgemeinen
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Kenntnisnahme / keine Änderung
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Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Entgegen der Stimme der Anwohner wurde hier einfach eine Erweiterung von bereits bestehenden Windparks in Zieko/Düben und Luko/Thießen beschlossen, die Unverhältnismäßigkeit der neuen Größe der geplanten Anlagen stellt hier eine große Belastung in vielerlei Hinsicht dar.
Die Ausweisung der Vorranggebiete wird wegen der Lage in der Tiefflug-Schneise des Bundeswehrstützpunktes Holzdorf angezweifelt.
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert sowie weitere Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Das Bestands-Vorranggebiet Coswig Nord wurde unverändert aus dem STP Wind 2018 übernommen.
Eine moderate Erweiterung des Vorranggebietes Luko erfolgte im Rahmen der Potenzialfläche, die nach Abzug aller Ausschlusskriterien (siehe Planungskonzeption) in Frage kam.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Flugsicherung, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Hubschraubertiefflugstrecken sind von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie freigehalten worden (siehe Planungskonzeption Kap. 2.1.4.5).
Laut Klimawandel-Fitness der Regionalpläne vom 12.06.2013 (siehe Punkt 3.2 Temperaturveränderungen) wird dargestellt, wie sich die Temperatur im Bereich Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg bereits erhöht hat. Durch den zusätzlichen Neubau von fast 300 m hohen WEA bzw. das Repowern von Bestandsanlagen zu fast 300 m hohen WEA kann es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Beeinträchtigung von Kaltluftentstehungsgebieten und Luftleitbahnen kommen. Gibt es hierzu bereits von Ihnen eine Studie über die Auswirkungen von fast 300 m hohen WEA?
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Belange zur Technologie und Studien über Auswirkungen von Windenergieanlagen sind keine Aufgabe der Regionalplanung und nicht abwägungsrelevant.
Eine nachhaltige Beeinflussung des Kalt-/Frischluftsystems durch Windenergieanlagenstandorte ist nicht zu erwarten, da es sich um punktuelle Verluste von Wald- und Freiflächen im Verhältnis zur gesamten Waldfläche der Planungsregion handelt. Zudem ist der Verlust an Waldfläche aufgrund der waldrechtlichen Verpflichtung zur Ersatzaufforstung auszugleichen. Als nachteilige klimatische Veränderung anzuführen ist in der sommerlichen Tagsituation die Temperaturerhöhung im Bereich der neuen Freifläche an der Windenergieanlage. Dieser Effekt bleibt aufgrund der bleibenden Ausgleichsfunktionen umgebender Waldflächen auf die Örtlichkeit beschränkt. In der Nachtsituation bei austauscharmer Wetterlage entsteht bodennahe Kaltluft. Bei einer konkreten Standortplanung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens sind zur Verminderung von Umweltauswirkungen weniger konfliktreiche Flächen zu bevorzugen; dies wären in Waldflächen beispielsweise Bereiche mit jüngerer Bestockung statt Altbaumbestände.
Ein zerstörtes Landschaftsbild ist das Erbe, welches wir als Gemeinschaft unseren Nachkommen hinterlassen.
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Kenntnisnahme / keine Änderung
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Wer entschädigt die Anwohner für den entstandenen Wertverlust? Der Wertverlust der Grundstücke und im Besonderen der überwiegend älteren Immobilien könnte durch einen Gutachter festgestellt und müsst dann von der zuständigen Stelle entschädigt werden.
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Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Grundsätzlich sprechen wir uns als Ort einstimmig und gemeinschaftlich gegen eine Aufstellung von WEA im Waldgebiet aus. Das entspricht auch G 6.2.1-8 LEP LSA 2. Entwurf.
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Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig(Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Bei der Regelung G 6.2.1-8 des 2. Entwurfes zum LEP LSA handelt es sich um einen Grundsatz der Raumordnung. Grundsätze der Raumordnung sind einer Abwägung zugänglich und somit nicht endabgewogen.
Wie werden als Sondermüll klassifizierte giftige Rotorblätter im Entsorgungsfall behandelt? Hier ist es bereits bekannt, dass von den mit der Entsorgung beauftragten Firmen die nötigen Schutzmaßnahmen für Mensch und Umwelt nicht vorschriftsmäßig beachten/eingehalten werden.
Referenz
1001711_002
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Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Seit September 2025 liegt Entwurf E-DIN 4866 vor: 2025-11 „Abbruch und Rückbau von Windenergieanlagen“, Einführung voraussichtlich im II. Quartal 2026
• DIN 4866 bestimmt für alle am Abbruch und Rückbau von Windenergieanlagen an Land (Onshore-WEA) Beteiligten Verantwortlichkeiten, Verfahren und Beurteilungsgrundlagen für die Planung und Durchführung des Abbruchs und Rückbaus.
• Sie stellt – neben einer Sicherstellung der arbeitsschutzund umweltschutzgerechten Belange – die Grundlage für einen im Sinne der Kreislaufwirtschaft notwendigen zielgerichteten Abbruch (Recycling und Verwertung von Abfällen) und Rückbau (Wiederverwendung gebrauchter Anlagen und Produkte) dar.
• Sie ist eine richtungsweisende Arbeitsunterlage für Bauherren, Planer und Ausführende.
Wie sollen die Emissionswert des Lärmes in Dezibel genau festgestellt werden, wenn hier nur theoretische Werte und nicht reell gemessene WErte der bereits bestehenden Anlagen als Referenz herangezogen werden?
Der negative Einfluss von Lichtwirkung (nachts) und Schattenbildung (tagsüber) auf die Gesundheit von Menschen und Tieren kommt noch als Störfaktor dazu.
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Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Uns allen ist der Klimawandel mit seinen verheerenden Auswirkungen bekannt und wir unterstützen natürlich die Energiewende als gesamt-gesellschaftliches Anliegen. In Trebitz akzeptieren die Anwohner/ Anwohnerinnen Erneuerbare Energieanlagen (EE-Anlagen) mehrheitlich und schätzen den bereits geleisteten Klimaschutzbeitrag der bestehenden lokalen Windenergieanlagen (WEA) im Windpark XVIII Schnellin-Trebitz, wobei der Naturschutzbeitrag jedoch zu gering ist.
Mit großem Interesse und besonderer Sorgfalt haben wir den Entwurf zur Neuaufstellung des Raumordnungsplans Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ studiert und können diesem in vorgelegter Form nicht zustimmen. Durch die bereits existierenden Windräder vor unserer Ortschaft haben wir in den letzten 25 Jahren bereits etliche Einschränkungen (Lärm, Grundstücksentwertung, Reduzierung von Vogel- und Tierarten, …) hinnehmen müssen. Die Lebensqualität in unserer Ortschaft ist seit der Wende durch den Ausbau der der durchgehenden Bundestraße B 182, die umliegenden Windräder sowie die Abschaffung/ Einstellung der Regionalbahn erheblich gesunken.
Die Folgen sind:
Grundstücksentwertung - Abwanderung
Die Folgen/ Nebenwirkungen der bestehenden WEA und der ausgebauten Bundesstraße - an welcher ca. 50 % der Ortsbevölkerung wohnen - bewegen sich bereits an der Akzeptanzgrenze der Kommune, die wachsenden Auswirkungen auf Natur- und Artenschutz, das veränderte Landschaftsbild und die störenden Immissionen (Schall, Infraschall, Schattenwurf, weiterer Verlust der Artenvielfalt, …) sind jedenfalls für uns nicht akzeptabel und jede weitere Anlage würde die Situation noch verschlechtern. Aus diesem Grunde wurde auch im Jahre 2020 eine Petition gegen das geplante Repowering gegründet, welche von Bürgerinnen und Bürgern mit mehr als 400 Unter-schriften unterstützt wurde/ wird. Mittlerweile wurde aus dem geplanten Repowering (Austausch alter WEA durch neue effizientere WEA, meist in geringerer Anzahl und möglichst mit Batteriespeichern) ein Antrag auf Erweiterung, wodurch die Verträge zwischen Investor und Flächeneigentümer nun seitens des Investors nicht mehr den Vertragsbedingungen entsprechen, was verständlich zu Unmut in der Bevölkerung führt.
Die Akzeptanzgrenze der Kommune ist auch nicht durch das vom Landtag am 11.09.2025 beschlossene „Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz“ - welches aus unserer Sicht vor allem Vorteile und Gewinne für die Investoren/ Betreiber bringt - zu verschie-ben/ korrigieren!
Die lokale Akzeptanz von Erneuerbaren Energieanlagen ist bekanntlich von fünf Faktoren abhängig:
- Wirtschaftliche Auswirkungen
- Einstellung zur Energiewende
- Belastung für Natur und Mensch
- Vertrauen in Akteure/ Akteurinnen
- Soziale Normen
Bereits bei den bestehenden Anlagen wurde weder gewissenhaft gearbeitet noch erfolgreich geprüft. So wurde z.B. ein behördlich angeordnetes Schlagopfermonitoren – angeblich aus Aufwandsgründen - einfach in ein Gondelmonitoring abgewandelt. Wer darf denn so etwas entscheiden und ist diese Entscheidung gesetzeskonform? Das wahre Ergebnis zeigt sich an den realen Schlagopfern, so sind beispielsweise allein im Mai 2021 zwei Schlagopfer in o.g. Gebiet zu registrieren.
An dieser Stelle muss ebenfalls die Rolle der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg hinterfragt werden, welche aus unserer Sicht bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Ausweisung von Windeignungs- oder Windvorranggebieten bzw. die Errichtung von WEA zu erstellen hat und diese nicht im späteren Genehmigungsprozess auf die Untere Naturschutzbehörde abwälzen kann. So wäre z.B. bereits im Vorfeld der Planungen aufgefallen, dass die Mindestabstände zu den vom Dichtezentrum ausgewiesenen Schutzgebieten für Kranich und Rotmilan nicht eingehalten werden. Großes Augenmerk ist hierbei auf die vorhandenen Rotmilan-Horste, welche sich im Abstand von 300 und 1200 m zu den geplanten WEA befinden, zu legen!
Bei der aktuellen Erstellung des Entwurfes „Windenergie 2027“ sind leider nicht die vom Institut für Umweltplanung der Leibniz Universität Hannover erforschten und bereitgestellten Flächendaten, die als Grundlage für die Ermittlung der nachhaltigen Erzeugungspotenziale auf Ebene der Bundesländer und zur Standortsuche für Windenergieanlagen genutzt sowie zur Bestimmung eines bundesweit abgeleiteten Ausbauziels verwendet werden können, eingeflossen. Diese schaffen Voraussetzungen, die Energiewende vor Ort schnell und unter Vermeidung unnötiger Konflikte umzusetzen. Dabei bieten diese entscheidenden räumlichen Informationen reichlich Spielraum für unterschiedliche regionale sowie lokale Lösungen.
Besonderes Augenmerk lag bei der Erstellung der interaktiven Karte Windkraft auf dem sogenannten Raumwiderstand als Maß für die Stärke der Störungen von Natur und Mensch. Die wichtigsten Punkte (Störungsarten) dabei sind:
- möglichst keine Störung für Natur und Biodiversität (Naturschutzgebiete, Nationalparks etc. scheiden als Standort aus)
- möglichst keine akustische Störung für Menschen (gesetzlich vorgeschriebene Abstände von Siedlungen)
- möglichst keine optische Störung für Menschen (z.B. in wichtigen Naherholungsgebieten)
Bei einer genauen Betrachtung dieser interaktiven Karte fällt besonders auf, dass unser regionales Windvorranggebiet - welches sogar noch erweitert werden soll - gar nicht zu den Flächen mit "geringem Raumwiderstand" (besonders gut geeignete Gebiete) bzw. mit "mittlerem Raumwiderstand" (Gebiete mit eingeschränkter Eignung) zählt und somit faktisch als nicht nutzbar für Windkraftanlagen anzusehen ist.
Zusätzlich liegen uns Winddaten für Deutschland von der Industrie - welche vom Deutschen Wetterdienst stammen - vor, aus denen ersichtlich ist, dass die Landkreise Jerichower Land, Mansfeld-Südharz, Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg, welcher auch die Gemeinden Schnellin und Trebitz einschließt, sowie die drei kreisfreien Städte Magdeburg, Dessau-Roßlau und Halle zu den windschwachen Landkreisen/ Städten (gemittelte Windgeschwindigkeit im Jahr < 3,30 m/s) in Sachsen-Anhalt gehören. Zu den windstarken Landkreisen (gemittelte Windgeschwindigkeit im Jahr > 3,30 m/s) in Sachsen-Anhalt hingegen gehören die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Stendal, Börde, Harz, Salzlandkreis, Saalekreis und Burgenlandkreis.
Aus o.g. Gründen/ Fakten fordern wir Sie daher auf Ihren Entwurf entsprechend zu überarbeiten/ korrigieren und von einer in der Entwurfsplanung „Windenergie 2027“ dargestellten Erweiterung der Fläche unseres Windvorranggebietes (Windpark XVIII Schnellin-Trebitz) mit Lückenschluss (Beseitigung einer wichtigen Sichtachse) und Ausdehnung in Ostrichtung (für weiteren Ausbau) abzusehen und sich auf andere Gebiete zu konzentrieren.
In diesem Zusammenhang wäre natürlich auch eine Aktualisierung des Sachsen-Anhalt-Viewers wünschenswert. Vorbildlich ist hier z.B. der Bayrische Umweltatlas zu erwähnen. Das Portal „ARIS Windanlagen Sachsen-Anhalt“ des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt“ weist hier schon wesentliche Fortschritte auf, dennoch fehlen detaillierte Angaben zu den Windvorranggebieten (Darstellung/ Kennzeichnung) und Windparks (genaue Bezeichnung). Die Legende zu den einzelnen (geplanten) WEA ist teilweise jedoch fehlerhaft und nicht aktualisiert. Im ARIS-Portal ist uns zudem aufgefallen, dass die geplante WEA nicht die geforderten Mindestabstände zu den bestehenden WEA einhalten, was zugleich zu einer Leistungsminderung und zu höheren Schallwerten (Addition von Schall) führt.
Unter Beachtung der vom Bundesamt für Naturschutz geförderten Studie „ACCEPT EE“ zur naturverträglichen Energiewende mit Akzeptanz und Erfahrungen vor Ort sowie des „Artenhilfsprogramm Rotmilan des Landes Sachsen-Anhalt“, verknüpft mit den neuen Daten vom Dichtezentrum Rotmilan, den neuesten Urteilen vom Europäischen Gerichtshof zur Sache und aktueller Erkenntnisse von Experten beim Immissionsschutz, wobei gern 3D-Visualisierungen mit Darstellung der Sichtachsen und Schlagschatten einbezogen werden können, gilt es alle Sachverhalte neu zu bewerten.
Während der laufenden Petition vorgeschlagene - und für uns unverzichtbare - 3D-Visualisierungen sind übrigens laut Ausführungen unserer damaligen Umwelt- und Energieministerin Frau Prof. Dalbert - während der Digitalen Sprechstunde „WINDKRAFT“ am 26.01.2021 - für das Fraunhofer Institut kein Problem und Höhenbegrenzungen sind Ihrer Aussage nach auf regionaler Ebene möglich. Das Positionspapier des Umweltbundesamtes „Auswirkungen von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Siedlungen (Auswertung im Rahmen der UBA-Studie „Flächenanalyse Windenergie an Land“) vom März 2019 ist unzureichend sowie mangelhaft und hat in keiner Weise das Thema Auswirkungen von WKA auf die Menschen bzw. ihren Siedlungsraum annähernd wissenschaftlich untersucht. Es ist eine rein statistische Abstanderfassung von WKA zu Siedlungen – mehr nicht.
Wann finden endlich die Studien, Messungen und Fakten der Wissenschaftler sowie Natur- und Umweltschützer Gehör, die schon längst auf die gravierenden Folgen des Ausbaus der Windenergie für Mensch, Umwelt und Natur verweisen?
Hier nur mal ein paar Beispiele von Prof. Dr. Klaus-Dieter Döhler (Naturwissenschaftler und Umweltschützer aus Hannover):
Solaranlagen heizen die Atmosphäre auf.
WKA fördern die Dürre, wobei die Auswirkungen des Erwärmungs- und Dürreeffekts bereits bei unserem lokalen Klima zu spüren sind.
Erderwärmung als systematischer Messfehler der Verstädterung.
Rotorblätter bzw. deren Bestandteile (BisphenolA, GFK, Balsaholz, u.a.m.) in der Herstellung und deren Entsorgung (beim Repowering) sowie stoffliche Emissionen bei Betrieb und Wartung haben eine zerstörende Wirkung für unsere Umwelt, was bereits in Ansätzen vom UBA erkannt wurde, es jedoch noch keine Lösung für die Probleme gibt. Somit sind Windkraftanlagen selbst die größten umweltzerstörenden Bauwerke, die aufgrund einer nicht zu Ende gedachten Energiewende errichtet werden, wo doch eigentlich die Umwelt geschützt werden soll.
Die Analyse der Windenergienutzung (Stand 2020) hat belegt, dass es illusorisch mit der Nutzung von Wind- und Sonnenergie eine bedarfsgerechte, sichere und preiswerte Stromversorgung realisieren zu wollen. Die Vorgaben des §1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) bleiben unbeachtet. Es ist und bleibt eine Utopie, weil der Flächenverbrauch viel zu hoch ist und laut Meteorologie niemals eine 100 %-ige Versorgungssicherheit (ca. 30 % Stillstand der Anlagen) gegeben ist. Hier gibt es unsererseits auch kein Verständnis für die vom Land geplanten Flächenausbauziele von 2,2 %, welche über den geplanten Bundesdurchschnitt von 1,8 % liegen. Die Gemeinden Schnellin und Trebitz liegen mit einem aktuellen Flächenanteil von 2,35 % übrigens schon jetzt - vor der geplanten Erweiterung des Windvorranggebietes - über den von der Landesregierung geplanten Zielen. Der im Entwurf „Windenergie 2027“ dargestellten Erweiterung der Fläche unseres Windvorranggebietes/ Windparks mit Lückenschluss und Ausdehnung in Ostrichtung stimmen wir aus bereits genannten Gründen nicht zu. Zudem würde eine Erweiterung mit neuen WEA zu zusätzlichen Flächenversiegelungen der fruchtbaren Böden durch die großen Betonfundamente kommen. So wird der Strom bei einem Überangebot – wegen fehlender Speichermöglichkeiten - mit Verlusten verkauft und bei Strommangel der fehlende Saldo (auch als Atom- oder Kohlestrom) teuer aus dem Ausland importiert. Steinkohle wird ebenfalls weiterhin importiert. Sieht so eine Energiewende aus und wer trägt letztendlich die zusätzlichen Kosten? Es ist zwingend an der Zeit die Zielsetzung der Energiestrategie 2050 der Bundesregierung unter Beachtung aller relevanten Kriterien (Berücksichtigung von EE für synthetischen Brennstoffe, Umstellung der Großindustrie auf Ökostrom, u.a.m.) mit Fach- und Sachverstand zu prüfen und zu korrigieren. Bestehende Anlagen könnten beispielsweise effizienter arbeiten, wenn ein reihenweiser Betrieb mit entgegengesetzten Drehrichtungen gegeben wäre (Leistungssteigerung ca. 33 %). Bei der Planung und Genehmigung von Windkraftprojekten sollten zudem der Leitfaden „Naturschutz und Windenergie“ des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.12.2018 und die Mitteilung der Europäischen Kommission „Leitfaden zu Windkraftprojekten und Natur-schutzvorschriften der EU“ vom 18.11.2020 (insbesondere die Punkte Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie, Verträglichkeitsprüfung, Auswirkungen der Windenergie an Land, Repowering, Überwachung von Windkraftprojekten, Adaptives Management, …) Berücksichtigung finden. Schauen Sie sich gern den Beitrag von Roland Tichys (Chefredakteur Tichys Einblick) zur Energiewende unter folgendem Link an: https://youtu.be/87F7JWvWDAs Vielleicht verstehen Sie dann unsere Ängste und Sorgen für uns sowie viel mehr für die nachfolgenden Generationen!? Besonders auffällig ist es an dieser Stelle natürlich auch, dass gerade jetzt die kritischen Doku-Sendungen „Im Einsatz für …“ des Schauspielers Hannes Jaenicke, der sich seit 18 Jahren mit Klima- und Artenschutz und Umweltthemen beschäftigt, vom ZDF abgesetzt werden. Er äußerte sich in den Sendungen so z.B. auch gegen den Bau einiger Windparks und den damit verbundenen katastrophalen Flächenfraß. Anzumahnen bleiben auch noch die fehlende Transparenz, die unzureichenden Zeichnungsunterlagen sowie die fehlenden Protokolle auf der Website der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg. Jede weitere WEA liefert zwar auch mehr CO2-freien Strom, hat aber durch ihre Herstellung schon etliche Ressourcen und Energie verbraucht. Die Kehrseite der Medaille ist, es verschwindet immer mehr Natur und die Lebensqualität nimmt ab. Durch ein ständiges HÖHER-SCHNELLER-WEITER werden wir die Erderwärmung nicht aufhalten. Es muss auch ein Umdenken bei den Politikern und den Medien in Richtung Energieeinsparung erfolgen. Gefragt sind zukunftsweisende Lösungen und politische Rahmenbedingungen, welche einen naturverträglichen Ausbau der Erneuerbaren Energien ermöglichen sowie die Erkenntnis, dass auch Energieeffizienz und Energieeinsparung wesentliche Bestandteile der Energiewende sein müssen. Mehr Rücksicht auf die Belange des Umwelt-, Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes sowie das Gemeinwohl erfordern zugleich sensible Abwägungen mit den Anwohner- interessen und eine für die Bevölkerung wahrnehmbare, über das gesetzlich geforderte Niveau hinausgehende Verantwortung.
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Uns allen ist der Klimawandel mit seinen verheerenden Auswirkungen bekannt und wir unterstützen natürlich die Energiewende als gesamt-gesellschaftliches Anliegen. In Trebitz akzeptieren die Anwohner/ Anwohnerinnen Erneuerbare Energieanlagen (EE-Anlagen) mehrheitlich und schätzen den bereits geleisteten Klimaschutzbeitrag der bestehenden lokalen Windenergieanlagen (WEA) im Windpark XVIII Schnellin-Trebitz, wobei der Naturschutzbeitrag jedoch zu gering ist.
Mit großem Interesse und besonderer Sorgfalt haben wir den Entwurf zur Neuaufstellung des Raumordnungsplans Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ studiert und können diesem in vorgelegter Form nicht zustimmen. Durch die bereits existierenden Windräder vor unserer Ortschaft haben wir in den letzten 25 Jahren bereits etliche Einschränkungen (Lärm, Grundstücksentwertung, Reduzierung von Vogel- und Tierarten, …) hinnehmen müssen. Die Lebensqualität in unserer Ortschaft ist seit der Wende durch den Ausbau der der durchgehenden Bundestraße B 182, die umliegenden Windräder sowie die Abschaffung/ Einstellung der Regionalbahn erheblich gesunken.
Die Folgen sind:
Grundstücksentwertung - Abwanderung
Die Folgen/ Nebenwirkungen der bestehenden WEA und der ausgebauten Bundesstraße - an welcher ca. 50 % der Ortsbevölkerung wohnen - bewegen sich bereits an der Akzeptanzgrenze der Kommune, die wachsenden Auswirkungen auf Natur- und Artenschutz, das veränderte Landschaftsbild und die störenden Immissionen (Schall, Infraschall, Schattenwurf, weiterer Verlust der Artenvielfalt, …) sind jedenfalls für uns nicht akzeptabel und jede weitere Anlage würde die Situation noch verschlechtern. Aus diesem Grunde wurde auch im Jahre 2020 eine Petition gegen das geplante Repowering gegründet, welche von Bürgerinnen und Bürgern mit mehr als 400 Unter-schriften unterstützt wurde/ wird. Mittlerweile wurde aus dem geplanten Repowering (Austausch alter WEA durch neue effizientere WEA, meist in geringerer Anzahl und möglichst mit Batteriespeichern) ein Antrag auf Erweiterung, wodurch die Verträge zwischen Investor und Flächeneigentümer nun seitens des Investors nicht mehr den Vertragsbedingungen entsprechen, was verständlich zu Unmut in der Bevölkerung führt.
Die Akzeptanzgrenze der Kommune ist auch nicht durch das vom Landtag am 11.09.2025 beschlossene „Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz“ - welches aus unserer Sicht vor allem Vorteile und Gewinne für die Investoren/ Betreiber bringt - zu verschie-ben/ korrigieren!
Die lokale Akzeptanz von Erneuerbaren Energieanlagen ist bekanntlich von fünf Faktoren abhängig:
- Wirtschaftliche Auswirkungen
- Einstellung zur Energiewende
- Belastung für Natur und Mensch
- Vertrauen in Akteure/ Akteurinnen
- Soziale Normen
Bereits bei den bestehenden Anlagen wurde weder gewissenhaft gearbeitet noch erfolgreich geprüft. So wurde z.B. ein behördlich angeordnetes Schlagopfermonitoren – angeblich aus Aufwandsgründen - einfach in ein Gondelmonitoring abgewandelt. Wer darf denn so etwas entscheiden und ist diese Entscheidung gesetzeskonform? Das wahre Ergebnis zeigt sich an den realen Schlagopfern, so sind beispielsweise allein im Mai 2021 zwei Schlagopfer in o.g. Gebiet zu registrieren.
An dieser Stelle muss ebenfalls die Rolle der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg hinterfragt werden, welche aus unserer Sicht bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Ausweisung von Windeignungs- oder Windvorranggebieten bzw. die Errichtung von WEA zu erstellen hat und diese nicht im späteren Genehmigungsprozess auf die Untere Naturschutzbehörde abwälzen kann. So wäre z.B. bereits im Vorfeld der Planungen aufgefallen, dass die Mindestabstände zu den vom Dichtezentrum ausgewiesenen Schutzgebieten für Kranich und Rotmilan nicht eingehalten werden. Großes Augenmerk ist hierbei auf die vorhandenen Rotmilan-Horste, welche sich im Abstand von 300 und 1200 m zu den geplanten WEA befinden, zu legen!
Bei der aktuellen Erstellung des Entwurfes „Windenergie 2027“ sind leider nicht die vom Institut für Umweltplanung der Leibniz Universität Hannover erforschten und bereitgestellten Flächendaten, die als Grundlage für die Ermittlung der nachhaltigen Erzeugungspotenziale auf Ebene der Bundesländer und zur Standortsuche für Windenergieanlagen genutzt sowie zur Bestimmung eines bundesweit abgeleiteten Ausbauziels verwendet werden können, eingeflossen. Diese schaffen Voraussetzungen, die Energiewende vor Ort schnell und unter Vermeidung unnötiger Konflikte umzusetzen. Dabei bieten diese entscheidenden räumlichen Informationen reichlich Spielraum für unterschiedliche regionale sowie lokale Lösungen.
Besonderes Augenmerk lag bei der Erstellung der interaktiven Karte Windkraft auf dem sogenannten Raumwiderstand als Maß für die Stärke der Störungen von Natur und Mensch. Die wichtigsten Punkte (Störungsarten) dabei sind:
- möglichst keine Störung für Natur und Biodiversität (Naturschutzgebiete, Nationalparks etc. scheiden als Standort aus)
- möglichst keine akustische Störung für Menschen (gesetzlich vorgeschriebene Abstände von Siedlungen)
- möglichst keine optische Störung für Menschen (z.B. in wichtigen Naherholungsgebieten)
Bei einer genauen Betrachtung dieser interaktiven Karte fällt besonders auf, dass unser regionales Windvorranggebiet - welches sogar noch erweitert werden soll - gar nicht zu den Flächen mit "geringem Raumwiderstand" (besonders gut geeignete Gebiete) bzw. mit "mittlerem Raumwiderstand" (Gebiete mit eingeschränkter Eignung) zählt und somit faktisch als nicht nutzbar für Windkraftanlagen anzusehen ist.
Zusätzlich liegen uns Winddaten für Deutschland von der Industrie - welche vom Deutschen Wetterdienst stammen - vor, aus denen ersichtlich ist, dass die Landkreise Jerichower Land, Mansfeld-Südharz, Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg, welcher auch die Gemeinden Schnellin und Trebitz einschließt, sowie die drei kreisfreien Städte Magdeburg, Dessau-Roßlau und Halle zu den windschwachen Landkreisen/ Städten (gemittelte Windgeschwindigkeit im Jahr < 3,30 m/s) in Sachsen-Anhalt gehören. Zu den windstarken Landkreisen (gemittelte Windgeschwindigkeit im Jahr > 3,30 m/s) in Sachsen-Anhalt hingegen gehören die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Stendal, Börde, Harz, Salzlandkreis, Saalekreis und Burgenlandkreis.
Aus o.g. Gründen/ Fakten fordern wir Sie daher auf Ihren Entwurf entsprechend zu überarbeiten/ korrigieren und von einer in der Entwurfsplanung „Windenergie 2027“ dargestellten Erweiterung der Fläche unseres Windvorranggebietes (Windpark XVIII Schnellin-Trebitz) mit Lückenschluss (Beseitigung einer wichtigen Sichtachse) und Ausdehnung in Ostrichtung (für weiteren Ausbau) abzusehen und sich auf andere Gebiete zu konzentrieren.
In diesem Zusammenhang wäre natürlich auch eine Aktualisierung des Sachsen-Anhalt-Viewers wünschenswert. Vorbildlich ist hier z.B. der Bayrische Umweltatlas zu erwähnen. Das Portal „ARIS Windanlagen Sachsen-Anhalt“ des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt“ weist hier schon wesentliche Fortschritte auf, dennoch fehlen detaillierte Angaben zu den Windvorranggebieten (Darstellung/ Kennzeichnung) und Windparks (genaue Bezeichnung). Die Legende zu den einzelnen (geplanten) WEA ist teilweise jedoch fehlerhaft und nicht aktualisiert. Im ARIS-Portal ist uns zudem aufgefallen, dass die geplante WEA nicht die geforderten Mindestabstände zu den bestehenden WEA einhalten, was zugleich zu einer Leistungsminderung und zu höheren Schallwerten (Addition von Schall) führt.
Unter Beachtung der vom Bundesamt für Naturschutz geförderten Studie „ACCEPT EE“ zur naturverträglichen Energiewende mit Akzeptanz und Erfahrungen vor Ort sowie des „Artenhilfsprogramm Rotmilan des Landes Sachsen-Anhalt“, verknüpft mit den neuen Daten vom Dichtezentrum Rotmilan, den neuesten Urteilen vom Europäischen Gerichtshof zur Sache und aktueller Erkenntnisse von Experten beim Immissionsschutz, wobei gern 3D-Visualisierungen mit Darstellung der Sichtachsen und Schlagschatten einbezogen werden können, gilt es alle Sachverhalte neu zu bewerten.
Während der laufenden Petition vorgeschlagene - und für uns unverzichtbare - 3D-Visualisierungen sind übrigens laut Ausführungen unserer damaligen Umwelt- und Energieministerin Frau Prof. Dalbert - während der Digitalen Sprechstunde „WINDKRAFT“ am 26.01.2021 - für das Fraunhofer Institut kein Problem und Höhenbegrenzungen sind Ihrer Aussage nach auf regionaler Ebene möglich. Das Positionspapier des Umweltbundesamtes „Auswirkungen von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Siedlungen (Auswertung im Rahmen der UBA-Studie „Flächenanalyse Windenergie an Land“) vom März 2019 ist unzureichend sowie mangelhaft und hat in keiner Weise das Thema Auswirkungen von WKA auf die Menschen bzw. ihren Siedlungsraum annähernd wissenschaftlich untersucht. Es ist eine rein statistische Abstanderfassung von WKA zu Siedlungen – mehr nicht.
Wann finden endlich die Studien, Messungen und Fakten der Wissenschaftler sowie Natur- und Umweltschützer Gehör, die schon längst auf die gravierenden Folgen des Ausbaus der Windenergie für Mensch, Umwelt und Natur verweisen?
Hier nur mal ein paar Beispiele von Prof. Dr. Klaus-Dieter Döhler (Naturwissenschaftler und Umweltschützer aus Hannover):
Solaranlagen heizen die Atmosphäre auf.
WKA fördern die Dürre, wobei die Auswirkungen des Erwärmungs- und Dürreeffekts bereits bei unserem lokalen Klima zu spüren sind.
Erderwärmung als systematischer Messfehler der Verstädterung.
Rotorblätter bzw. deren Bestandteile (BisphenolA, GFK, Balsaholz, u.a.m.) in der Herstellung und deren Entsorgung (beim Repowering) sowie stoffliche Emissionen bei Betrieb und Wartung haben eine zerstörende Wirkung für unsere Umwelt, was bereits in Ansätzen vom UBA erkannt wurde, es jedoch noch keine Lösung für die Probleme gibt. Somit sind Windkraftanlagen selbst die größten umweltzerstörenden Bauwerke, die aufgrund einer nicht zu Ende gedachten Energiewende errichtet werden, wo doch eigentlich die Umwelt geschützt werden soll.
Die Analyse der Windenergienutzung (Stand 2020) hat belegt, dass es illusorisch mit der Nutzung von Wind- und Sonnenergie eine bedarfsgerechte, sichere und preiswerte Stromversorgung realisieren zu wollen. Die Vorgaben des §1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) bleiben unbeachtet. Es ist und bleibt eine Utopie, weil der Flächenverbrauch viel zu hoch ist und laut Meteorologie niemals eine 100 %-ige Versorgungssicherheit (ca. 30 % Stillstand der Anlagen) gegeben ist. Hier gibt es unsererseits auch kein Verständnis für die vom Land geplanten Flächenausbauziele von 2,2 %, welche über den geplanten Bundesdurchschnitt von 1,8 % liegen. Die Gemeinden Schnellin und Trebitz liegen mit einem aktuellen Flächenanteil von 2,35 % übrigens schon jetzt - vor der geplanten Erweiterung des Windvorranggebietes - über den von der Landesregierung geplanten Zielen. Der im Entwurf „Windenergie 2027“ dargestellten Erweiterung der Fläche unseres Windvorranggebietes/ Windparks mit Lückenschluss und Ausdehnung in Ostrichtung stimmen wir aus bereits genannten Gründen nicht zu. Zudem würde eine Erweiterung mit neuen WEA zu zusätzlichen Flächenversiegelungen der fruchtbaren Böden durch die großen Betonfundamente kommen. So wird der Strom bei einem Überangebot – wegen fehlender Speichermöglichkeiten - mit Verlusten verkauft und bei Strommangel der fehlende Saldo (auch als Atom- oder Kohlestrom) teuer aus dem Ausland importiert. Steinkohle wird ebenfalls weiterhin importiert. Sieht so eine Energiewende aus und wer trägt letztendlich die zusätzlichen Kosten? Es ist zwingend an der Zeit die Zielsetzung der Energiestrategie 2050 der Bundesregierung unter Beachtung aller relevanten Kriterien (Berücksichtigung von EE für synthetischen Brennstoffe, Umstellung der Großindustrie auf Ökostrom, u.a.m.) mit Fach- und Sachverstand zu prüfen und zu korrigieren. Bestehende Anlagen könnten beispielsweise effizienter arbeiten, wenn ein reihenweiser Betrieb mit entgegengesetzten Drehrichtungen gegeben wäre (Leistungssteigerung ca. 33 %). Bei der Planung und Genehmigung von Windkraftprojekten sollten zudem der Leitfaden „Naturschutz und Windenergie“ des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.12.2018 und die Mitteilung der Europäischen Kommission „Leitfaden zu Windkraftprojekten und Natur-schutzvorschriften der EU“ vom 18.11.2020 (insbesondere die Punkte Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie, Verträglichkeitsprüfung, Auswirkungen der Windenergie an Land, Repowering, Überwachung von Windkraftprojekten, Adaptives Management, …) Berücksichtigung finden. Schauen Sie sich gern den Beitrag von Roland Tichys (Chefredakteur Tichys Einblick) zur Energiewende unter folgendem Link an: https://youtu.be/87F7JWvWDAs Vielleicht verstehen Sie dann unsere Ängste und Sorgen für uns sowie viel mehr für die nachfolgenden Generationen!? Besonders auffällig ist es an dieser Stelle natürlich auch, dass gerade jetzt die kritischen Doku-Sendungen „Im Einsatz für …“ des Schauspielers Hannes Jaenicke, der sich seit 18 Jahren mit Klima- und Artenschutz und Umweltthemen beschäftigt, vom ZDF abgesetzt werden. Er äußerte sich in den Sendungen so z.B. auch gegen den Bau einiger Windparks und den damit verbundenen katastrophalen Flächenfraß. Anzumahnen bleiben auch noch die fehlende Transparenz, die unzureichenden Zeichnungsunterlagen sowie die fehlenden Protokolle auf der Website der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg. Jede weitere WEA liefert zwar auch mehr CO2-freien Strom, hat aber durch ihre Herstellung schon etliche Ressourcen und Energie verbraucht. Die Kehrseite der Medaille ist, es verschwindet immer mehr Natur und die Lebensqualität nimmt ab. Durch ein ständiges HÖHER-SCHNELLER-WEITER werden wir die Erderwärmung nicht aufhalten. Es muss auch ein Umdenken bei den Politikern und den Medien in Richtung Energieeinsparung erfolgen. Gefragt sind zukunftsweisende Lösungen und politische Rahmenbedingungen, welche einen naturverträglichen Ausbau der Erneuerbaren Energien ermöglichen sowie die Erkenntnis, dass auch Energieeffizienz und Energieeinsparung wesentliche Bestandteile der Energiewende sein müssen. Mehr Rücksicht auf die Belange des Umwelt-, Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes sowie das Gemeinwohl erfordern zugleich sensible Abwägungen mit den Anwohner- interessen und eine für die Bevölkerung wahrnehmbare, über das gesetzlich geforderte Niveau hinausgehende Verantwortung.
Bitte akzeptieren Sie unseren Widerspruch, korrigieren Sie Ihren Entwurf und lassen Sie uns den Irrsinn stoppen sowie nach für Mensch und Natur verträglichen Lösungen suchen. Jetzt ist das weitere Handeln der Regionalen Planungsgemeinschaft sowie der Landesregierung gefragt und wir appellieren dabei an das Gemeinwohl aller sowie eine unbeschwerte Zukunft der nächsten Generationen zu denken!
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Uns allen ist der Klimawandel mit seinen verheerenden Auswirkungen bekannt und wir unterstützen natürlich die Energiewende als gesamt-gesellschaftliches Anliegen. In Trebitz akzeptieren die Anwohner/ Anwohnerinnen Erneuerbare Energieanlagen (EE-Anlagen) mehrheitlich und schätzen den bereits geleisteten Klimaschutzbeitrag der bestehenden lokalen Windenergieanlagen (WEA) im Windpark XVIII Schnellin-Trebitz, wobei der Naturschutzbeitrag jedoch zu gering ist.
Mit großem Interesse und besonderer Sorgfalt haben wir den Entwurf zur Neuaufstellung des Raumordnungsplans Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ studiert und können diesem in vorgelegter Form nicht zustimmen. Durch die bereits existierenden Windräder vor unserer Ortschaft haben wir in den letzten 25 Jahren bereits etliche Einschränkungen (Lärm, Grundstücksentwertung, Reduzierung von Vogel- und Tierarten, …) hinnehmen müssen. Die Lebensqualität in unserer Ortschaft ist seit der Wende durch den Ausbau der der durchgehenden Bundestraße B 182, die umliegenden Windräder sowie die Abschaffung/ Einstellung der Regionalbahn erheblich gesunken.
Die Folgen sind:
Grundstücksentwertung - Abwanderung
Die Folgen/ Nebenwirkungen der bestehenden WEA und der ausgebauten Bundesstraße - an welcher ca. 50 % der Ortsbevölkerung wohnen - bewegen sich bereits an der Akzeptanzgrenze der Kommune, die wachsenden Auswirkungen auf Natur- und Artenschutz, das veränderte Landschaftsbild und die störenden Immissionen (Schall, Infraschall, Schattenwurf, weiterer Verlust der Artenvielfalt, …) sind jedenfalls für uns nicht akzeptabel und jede weitere Anlage würde die Situation noch verschlechtern. Aus diesem Grunde wurde auch im Jahre 2020 eine Petition gegen das geplante Repowering gegründet, welche von Bürgerinnen und Bürgern mit mehr als 400 Unter-schriften unterstützt wurde/ wird. Mittlerweile wurde aus dem geplanten Repowering (Austausch alter WEA durch neue effizientere WEA, meist in geringerer Anzahl und möglichst mit Batteriespeichern) ein Antrag auf Erweiterung, wodurch die Verträge zwischen Investor und Flächeneigentümer nun seitens des Investors nicht mehr den Vertragsbedingungen entsprechen, was verständlich zu Unmut in der Bevölkerung führt.
Bereits bei den bestehenden Anlagen wurde weder gewissenhaft gearbeitet noch erfolgreich geprüft. So wurde z.B. ein behördlich angeordnetes Schlagopfermonitoren – angeblich aus Aufwandsgründen - einfach in ein Gondelmonitoring abgewandelt. Wer darf denn so etwas entscheiden und ist diese Entscheidung gesetzeskonform? Das wahre Ergebnis zeigt sich an den realen Schlagopfern, so sind beispielsweise allein im Mai 2021 zwei Schlagopfer in o.g. Gebiet zu registrieren.
An dieser Stelle muss ebenfalls die Rolle der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg hinterfragt werden, welche aus unserer Sicht bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Ausweisung von Windeignungs- oder Windvorranggebieten bzw. die Errichtung von WEA zu erstellen hat und diese nicht im späteren Genehmigungsprozess auf die Untere Naturschutzbehörde abwälzen kann. So wäre z.B. bereits im Vorfeld der Planungen aufgefallen, dass die Mindestabstände zu den vom Dichtezentrum ausgewiesenen Schutzgebieten für Kranich und Rotmilan nicht eingehalten werden. Großes Augenmerk ist hierbei auf die vorhandenen Rotmilan-Horste, welche sich im Abstand von 300 und 1200 m zu den geplanten WEA befinden, zu legen!
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die
Hinweise beziehen sich auf das rechtskräftig ausgewiesene
Vorranggebiet des STP Wind 2018, welches mit 8 Windenergieanlagen
bebaut ist. Im direkten Umfeld des Vorranggebietes wurden weitere
7 Anlagen rechtmäßig errichtet. Die Hinweise sind für das
vorliegende Planverfahren nicht abwägungsrelevant.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von
Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe,
Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des
Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung
genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Unteren
Immissionsschutzbehörde.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Auf Ebene der Regionalplanung ist gemäß § 8 ROG eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Erst auf Vorhabenebene kann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, da erst dann die Standorte und Typen der Windenergieanlagen und deren Zuwegungen und Nebenanlagen bekannt sind. Sowohl zum STP Wind 2018 als auch zum 1. Entwurf des STP Wind 2027 ist eine Umweltprüfung gemäß § 8 ROG erfolgt.
Die Akzeptanzgrenze der Kommune ist auch nicht durch das vom Landtag am 11.09.2025 beschlossene „Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz“ - welches aus unserer Sicht vor allem Vorteile und Gewinne für die Investoren/ Betreiber bringt - zu verschie-ben/ korrigieren!
Die lokale Akzeptanz von Erneuerbaren Energieanlagen ist bekanntlich von fünf Faktoren abhängig:
- Wirtschaftliche Auswirkungen
- Einstellung zur Energiewende
- Belastung für Natur und Mensch
- Vertrauen in Akteure/ Akteurinnen
- Soziale Normen
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Bei der aktuellen Erstellung des Entwurfes „Windenergie 2027“ sind leider nicht die vom Institut für Umweltplanung der Leibniz Universität Hannover erforschten und bereitgestellten Flächendaten, die als Grundlage für die Ermittlung der nachhaltigen Erzeugungspotenziale auf Ebene der Bundesländer und zur Standortsuche für Windenergieanlagen genutzt sowie zur Bestimmung eines bundesweit abgeleiteten Ausbauziels verwendet werden können, eingeflossen. Diese schaffen Voraussetzungen, die Energiewende vor Ort schnell und unter Vermeidung unnötiger Konflikte umzusetzen. Dabei bieten diese entscheidenden räumlichen Informationen reichlich Spielraum für unterschiedliche regionale sowie lokale Lösungen.
Besonderes Augenmerk lag bei der Erstellung der interaktiven Karte Windkraft auf dem sogenannten Raumwiderstand als Maß für die Stärke der Störungen von Natur und Mensch. Die wichtigsten Punkte (Störungsarten) dabei sind:
- möglichst keine Störung für Natur und Biodiversität (Naturschutzgebiete, Nationalparks etc. scheiden als Standort aus)
- möglichst keine akustische Störung für Menschen (gesetzlich vorgeschriebene Abstände von Siedlungen)
- möglichst keine optische Störung für Menschen (z.B. in wichtigen Naherholungsgebieten)
Bei einer genauen Betrachtung dieser interaktiven Karte fällt besonders auf, dass unser regionales Windvorranggebiet - welches sogar noch erweitert werden soll - gar nicht zu den Flächen mit "geringem Raumwiderstand" (besonders gut geeignete Gebiete) bzw. mit "mittlerem Raumwiderstand" (Gebiete mit eingeschränkter Eignung) zählt und somit faktisch als nicht nutzbar für Windkraftanlagen anzusehen ist.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Die vom Bund beauftragte Studie "Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land post-2030" (Fraunhofer IEE, Guiedehouse, Stiftung Umweltenergierecht, Bosch & Partner. 2022) zur Ermittlung des bundesweiten Flächenpotenzials diente der vergleichbaren Einschätzung des Flächenpotenzials und war Basis des WindBG. Diese Studie diente nicht dazu, konkrete Potenzialflächen zu identifizieren.
Bei den vom Institut für Umweltplanung der Leibniz Universität Hannover erforschten und bereitgestellten Flächendaten handelt es sich um ein Informationsangebot.
Zusätzlich liegen uns Winddaten für Deutschland von der Industrie - welche vom Deutschen Wetterdienst stammen - vor, aus denen ersichtlich ist, dass die Landkreise Jerichower Land, Mansfeld-Südharz, Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg, welcher auch die Gemeinden Schnellin und Trebitz einschließt, sowie die drei kreisfreien Städte Magdeburg, Dessau-Roßlau und Halle zu den windschwachen Landkreisen/ Städten (gemittelte Windgeschwindigkeit im Jahr < 3,30 m/s) in Sachsen-Anhalt gehören. Zu den windstarken Landkreisen (gemittelte Windgeschwindigkeit im Jahr > 3,30 m/s) in Sachsen-Anhalt hingegen gehören die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Stendal, Börde, Harz, Salzlandkreis, Saalekreis und Burgenlandkreis.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
In Planungsstufe 1 der Planungskonzeption (siehe Kapitel 2.1.2) wurde die Windhöffigkeit der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg ermittelt. Aufgrund der technischen Weiterentwicklung der Windenergieanlagen kann nun auch in windschwächeren Gebieten die Windkraft effizient genutzt werden. Bereits in einer Höhe von 80 m über Grund ist eine ausreichende Windhöffigkeit gegeben und die wirtschaftliche Windkraftnutzung möglich. Unter Anwendung der Referenzanlage mit 250 m Gesamthöhe ist in jedem Falle von einer wirtschaftlichen Nutzung auszugehen. Anhand des Statistischen Windfeldmodelles des Deutschen Wetterdienstes zur Windhöffigkeit in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg wird nachgewiesen, dass die gesamte Planungsregion für die Erzeugung von Windenergie geeignet ist. Die Flächen für die Nutzung der Windenergie müssen nicht den bestmöglichen Ertrag gewährleisten, aber eine angemessene Nutzung ermöglichen.
In diesem Zusammenhang wäre natürlich auch eine Aktualisierung des Sachsen-Anhalt-Viewers wünschenswert. Vorbildlich ist hier z.B. der Bayrische Umweltatlas zu erwähnen. Das Portal „ARIS Windanlagen Sachsen-Anhalt“ des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt“ weist hier schon wesentliche Fortschritte auf, dennoch fehlen detaillierte Angaben zu den Windvorranggebieten (Darstellung/ Kennzeichnung) und Windparks (genaue Bezeichnung). Die Legende zu den einzelnen (geplanten) WEA ist teilweise jedoch fehlerhaft und nicht aktualisiert. Im ARIS-Portal ist uns zudem aufgefallen, dass die geplante WEA nicht die geforderten Mindestabstände zu den bestehenden WEA einhalten, was zugleich zu einer Leistungsminderung und zu höheren Schallwerten (Addition von Schall) führt.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Das ARIS ist kein Planinhalt.
Unter Beachtung der vom Bundesamt für Naturschutz geförderten Studie „ACCEPT EE“ zur naturverträglichen Energiewende mit Akzeptanz und Erfahrungen vor Ort sowie des „Artenhilfsprogramm Rotmilan des Landes Sachsen-Anhalt“, verknüpft mit den neuen Daten vom Dichtezentrum Rotmilan, den neuesten Urteilen vom Europäischen Gerichtshof zur Sache und aktueller Erkenntnisse von Experten beim Immissionsschutz, wobei gern 3D-Visualisierungen mit Darstellung der Sichtachsen und Schlagschatten einbezogen werden können, gilt es alle Sachverhalte neu zu bewerten.
Während der laufenden Petition vorgeschlagene - und für uns unverzichtbare - 3D-Visualisierungen sind übrigens laut Ausführungen unserer damaligen Umwelt- und Energieministerin Frau Prof. Dalbert - während der Digitalen Sprechstunde „WINDKRAFT“ am 26.01.2021 - für das Fraunhofer Institut kein Problem und Höhenbegrenzungen sind Ihrer Aussage nach auf regionaler Ebene möglich. Das Positionspapier des Umweltbundesamtes „Auswirkungen von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Siedlungen (Auswertung im Rahmen der UBA-Studie „Flächenanalyse Windenergie an Land“) vom März 2019 ist unzureichend sowie mangelhaft und hat in keiner Weise das Thema Auswirkungen von WKA auf die Menschen bzw. ihren Siedlungsraum annähernd wissenschaftlich untersucht. Es ist eine rein statistische Abstanderfassung von WKA zu Siedlungen – mehr nicht.
Wann finden endlich die Studien, Messungen und Fakten der Wissenschaftler sowie Natur- und Umweltschützer Gehör, die schon längst auf die gravierenden Folgen des Ausbaus der Windenergie für Mensch, Umwelt und Natur verweisen?
Hier nur mal ein paar Beispiele von Prof. Dr. Klaus-Dieter Döhler (Naturwissenschaftler und Umweltschützer aus Hannover):
Solaranlagen heizen die Atmosphäre auf.
WKA fördern die Dürre, wobei die Auswirkungen des Erwärmungs- und Dürreeffekts bereits bei unserem lokalen Klima zu spüren sind.
Erderwärmung als systematischer Messfehler der Verstädterung.
Rotorblätter bzw. deren Bestandteile (BisphenolA, GFK, Balsaholz, u.a.m.) in der Herstellung und deren Entsorgung (beim Repowering) sowie stoffliche Emissionen bei Betrieb und Wartung haben eine zerstörende Wirkung für unsere Umwelt, was bereits in Ansätzen vom UBA erkannt wurde, es jedoch noch keine Lösung für die Probleme gibt. Somit sind Windkraftanlagen selbst die größten umweltzerstörenden Bauwerke, die aufgrund einer nicht zu Ende gedachten Energiewende errichtet werden, wo doch eigentlich die Umwelt geschützt werden soll.
Die Analyse der Windenergienutzung (Stand 2020) hat belegt, dass es illusorisch mit der Nutzung von Wind- und Sonnenergie eine bedarfsgerechte, sichere und preiswerte Stromversorgung realisieren zu wollen. Die Vorgaben des §1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) bleiben unbeachtet. Es ist und bleibt eine Utopie, weil der Flächenverbrauch viel zu hoch ist und laut Meteorologie niemals eine 100 %-ige Versorgungssicherheit (ca. 30 % Stillstand der Anlagen) gegeben ist.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange des Artenschutzes und Visualisierungen sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Der im Entwurf „Windenergie 2027“ dargestellten Erweiterung der Fläche unseres Windvorranggebietes/ Windparks mit Lückenschluss und Ausdehnung in Ostrichtung stimmen wir aus bereits genannten Gründen nicht zu (siehe Stellungnahme ID 1001657_001).
Zudem würde eine Erweiterung mit neuen WEA zu zusätzlichen Flächenversiegelungen der fruchtbaren Böden durch die großen Betonfundamente kommen.
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an landwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. (FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf)
Auf den übrigen Flächen kann die landwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der landwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung landwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
So wird der Strom bei einem Überangebot – wegen fehlender Speichermöglichkeiten - mit Verlusten verkauft und bei Strommangel der fehlende Saldo (auch als Atom- oder Kohlestrom) teuer aus dem Ausland importiert. Steinkohle wird ebenfalls weiterhin importiert. Sieht so eine Energiewende aus und wer trägt letztendlich die zusätzlichen Kosten? Es ist zwingend an der Zeit die Zielsetzung der Energiestrategie 2050 der Bundesregierung unter Beachtung aller relevanten Kriterien (Berücksichtigung von EE für synthetischen Brennstoffe, Umstellung der Großindustrie auf Ökostrom, u.a.m.) mit Fach- und Sachverstand zu prüfen und zu korrigieren. Bestehende Anlagen könnten beispielsweise effizienter arbeiten, wenn ein reihenweiser Betrieb mit entgegengesetzten Drehrichtungen gegeben wäre (Leistungssteigerung ca. 33 %). Bei der Planung und Genehmigung von Windkraftprojekten sollten zudem der Leitfaden „Naturschutz und Windenergie“ des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.12.2018 und die Mitteilung der Europäischen Kommission „Leitfaden zu Windkraftprojekten und Natur-schutzvorschriften der EU“ vom 18.11.2020 (insbesondere die Punkte Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie, Verträglichkeitsprüfung, Auswirkungen der Windenergie an Land, Repowering, Überwachung von Windkraftprojekten, Adaptives Management, …) Berücksichtigung finden. Schauen Sie sich gern den Beitrag von Roland Tichys (Chefredakteur Tichys Einblick) zur Energiewende unter folgendem Link an: https://youtu.be/87F7JWvWDAs Vielleicht verstehen Sie dann unsere Ängste und Sorgen für uns sowie viel mehr für die nachfolgenden Generationen!? Besonders auffällig ist es an dieser Stelle natürlich auch, dass gerade jetzt die kritischen Doku-Sendungen „Im Einsatz für …“ des Schauspielers Hannes Jaenicke, der sich seit 18 Jahren mit Klima- und Artenschutz und Umweltthemen beschäftigt, vom ZDF abgesetzt werden. Er äußerte sich in den Sendungen so z.B. auch gegen den Bau einiger Windparks und den damit verbundenen katastrophalen Flächenfraß.
Anzumahnen bleiben auch noch die fehlende Transparenz, die unzureichenden Zeichnungsunterlagen sowie die fehlenden Protokolle auf der Website der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg.
Jede weitere WEA liefert zwar auch mehr CO2-freien Strom, hat aber durch ihre Herstellung schon etliche Ressourcen und Energie verbraucht. Die Kehrseite der Medaille ist, es verschwindet immer mehr Natur und die Lebensqualität nimmt ab. Durch ein ständiges HÖHER-SCHNELLER-WEITER werden wir die Erderwärmung nicht aufhalten. Es muss auch ein Umdenken bei den Politikern und den Medien in Richtung Energieeinsparung erfolgen. Gefragt sind zukunftsweisende Lösungen und politische Rahmenbedingungen, welche einen naturverträglichen Ausbau der Erneuerbaren Energien ermöglichen sowie die Erkenntnis, dass auch Energieeffizienz und Energieeinsparung wesentliche Bestandteile der Energiewende sein müssen. Mehr Rücksicht auf die Belange des Umwelt-, Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes sowie das Gemeinwohl erfordern zugleich sensible Abwägungen mit den Anwohner- interessen und eine für die Bevölkerung wahrnehmbare, über das gesetzlich geforderte Niveau hinausgehende Verantwortung.
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Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Alle Unterlagen für die Durchführung einer ordnungsgemäßen öffentlichen Beteiligung am Aufstellungs- oder Änderungsverfahren von Raumordnungsplänen wurden und werden auf der Homepage https://www.planungsregion-abw.de/ vorgehalten. Ab der VI. Wahlperiode werden alle Protokolle und Präsentationen der Sitzungen der Regionalversammlung ebenso auf o.g. Internetseite eingestellt.
Hier gibt es unsererseits auch kein Verständnis für die vom Land geplanten Flächenausbauziele von 2,2 %, welche über den geplanten Bundesdurchschnitt von 1,8 % liegen. Die Gemeinden Schnellin und Trebitz liegen mit einem aktuellen Flächenanteil von 2,35 % übrigens schon jetzt - vor der geplanten Erweiterung des Windvorranggebietes - über den von der Landesregierung geplanten Zielen.
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Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Ich wohne in Wolfen, Ortsteil Steinfurth. Seit längerer Zeit habe ich erhebliche Probleme mit meiner Nachtruhe. In der Nacht höre ich fortlaufend ein leises, aber deutlich wahrnehmbares Summen oder Brummen, ähnlich dem Geräusch eines Trafohäuschens. Dieses scheint aus Richtung Bobbau zu kommen. Ich vermute, dass die Ursache in den umliegenden Windkraftanlagen liegt.
Das dauerhafte Geräusch beeinträchtigt meinen Schlaf erheblich. Dadurch fühle ich mich tagsüber erschöpft und kann mich nur schwer konzentrieren. Ich empfinde dies als eine deutliche Einschränkung meiner Lebensqualität.
Darüber hinaus kommt es in unserer Region immer wieder zu kurzen Stromunterbrechungen („Mikro-Stromausfällen“), bei denen sich beispielsweise mein Drucker mitten in der Nacht neu startet, offenbar aufgrund von Spannungsschwankungen. Ich bitte um Klärung, ob diese Probleme möglicherweise im Zusammenhang mit den Windkraftanlagen stehen.
Ich habe außerdem einige Fragen, die mir wichtig sind:
Warum werden in unserer Region immer mehr Windräder errichtet, während in anderen Bundesländern deutlich weniger stehen?
Warum erzeugen manche Windkraftanlagen ein solches Summen oder Brummen, und welche Maßnahmen können dagegen ergriffen werden?
Gibt es aktuelle Lärmmessungen oder Gutachten zu den Windkraftanlagen im Bereich Bobbau/Wolfen-Steinfurth?
Ein Video, das aus meinem Schlafzimmer aufgenommen wurde und ein Windrad zeigt hätte ich auch. Kann es leider hier nicht hochladen. Wenn künftig noch höhere Anlagen errichtet werden, werden diese über die bestehenden Bäume und Häuser hinausragen, was voraussichtlich zu weiteren Beeinträchtigungen führt.
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Begründung
zu Frage 1: Gemäß § 3 Absatz 1 WindBG ist in jedem Bundesland ein prozentualer Anteil der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage (Flächenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszuweisen. Mit Inkrafttreten des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) erwächst für das Land Sachsen-Anhalt die Pflicht, entsprechend Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 WindBG bis zum Stichtag vom 31.12.2027 1,8 % der Landesfläche für Windenergieflächen zur Verfügung zu stellen. Bis zum 31.12.2032 sind 2,2 % der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg hat gemäß Anlage zu § 9a LEntwG LSA zum Stichtag vom 31.12.2027 auf 1,9 % ihrer Planungsregionsfläche Windenergiegebiete auszuweisen. Am 31.12.2032 muss der Flächenbeitragswert 2,3 % betragen.
Im STP Wind 2018 wurden 22 Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten, die den außergebietlichen Ausschluss raumbedeutsamer Windenergieanlagen bewirkten, auf einer Fläche von 3.590 ha (35,9 km²) festgelegt. Die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg umfasst 363.340 ha (3.633,4 km²) (Anlage zu § 9a LEntwG LSA). Die Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten entsprechen einem Anteil an der Gesamtfläche der Planungsregion von 0,99 %.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu den Fragen 2 und 3: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Unteren Immissionsschutzbehörde beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld.
Ich bin gegen den weiteren Aufbau von Windkraftanlagen in unserer ländlichen Heimat. Die energetische Versorgung ist durch vorhandene Windräder und Solaranlagen ausreichend! Ein weiterer Ausbau in der dargestellten Größenordnung bedeutet Gesundheitsschäden und verschandelt das Bild unserer idyllischen und naturbelassenen Gegend. Nicht nur wir Menschen, sondern auch der Lebensraum bzw. -Qualität von Tier- und Pflanzenwelt sehe ich erheblich bedroht! Aus persönlicher Erfahrung (zwei Windräder, ca. 450 m neben unserem Grundstück) bin ich strikt gegen weiteren Ausbau. Ständige Betriebsgeräusche beeinträchtigen mich stark.
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Ich bin gegen den Bau von Windrädern in Annaburg.
Meiner Meinung nach wurden die Pläne rund um Windenergie nicht transparent behandelt. Viele Bürger wissen nichts von der Thematik und den Beschlüssen die bereits getroffen wurden und noch verhandelt werden. Außerdem wird es vor allem älteren Menschen schwer gemacht ihre Meinung zu äußern, da die meisten nicht in der Lage sind so eine Stellungnahme zu schreiben. Daher ist die Anzahl der Stellungnahmen nicht repräsentativ für die betroffene Bevölkerung.
Fernab sehe ich im Bau von Windrädern weitere Nachteile. Den gesundheitlichen Aspekt sehe ich als besondere Bedrohung für die Menschen. Durch Infraschallwellen wird mit den Windkraft-Vorhaben bewusst die Gesundheit von den Menschen der betroffenen Umgebung gefährdet. Das sollte von der Stadt eindeutig im Interesse der Bevölkerung verhindert werden!
Des Weiteren sind Windräder für das Sterben von Fledermäusen und Vögeln verantwortlich, was in meinen Augen weit entfernt von der vorgegaukelten "grünen Energie" ist. Gemeinsam mit der Tatsache, dass durch die Beeinflussung des Windstroms auch die Flora durch Windräder beeinträchtigt wird, sehe ich in den Plänen eine bewusste Inkaufnahme von Umweltschädigung. Besonders die hier lebenden seltenen Tierarten wie beispielsweise Wiedehopf, Wiesenweihe, Seeadler und verschiedenste Fledermäuse sollten durch den Menschen geschützt und nicht gefährdet werden!
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Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen, u.a. für Fledermäuse, erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung und ihrer möglichen Auswirkungen auf das umgebende Mikroklima sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Das Aufstellungsverfahren zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird gemäß § 9 ROG i.V.m. § 7 LEntwG LSA unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Alle Verfahrensschritte werden in den Amtsblättern der Mitglieder (Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau) sowie auf der Homepage der Regionalen Planungsgemeinschaft rechtzeitig bekannt gegeben. Die Sitzungen der Regionalversammlung sind öffentlich und werden ebenda bekannt gemacht. Darüber hinaus wurden Zwischenstände der Planung in den Amtsblättern veröffentlicht. In der MZ sowie zahlreichen kommunalen Amtsblättern wurde eine Pressemitteilung über die Beteiligungsmöglichkeit zum 1. Entwurf herausgegeben. Während der öffentlichen Beteiligungsfrist besteht jederzeit die Möglichkeit, seine Bedenken und Anregungen zur Niederschrift in den Bürgerämtern der Mitglieder oder der Geschäftsstelle zu äußern.
Ich bin gegen den Bau von Windrädern im Annaburger Gebiet.
Vor allem durch den Infraschall, welcher bereits in Studien bewiesen wurde, befürchte ich starke negative Konsequenzen für meine Gesundheit. Windräder gefährden dementsprechend nicht nur meine eigene Gesundheit, sondern auch die, der gesamten Bevölkerung. Außerdem ist es nicht nur eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, sondern auch eine enorme Gefahr für unsere vielfältige Tierwelt. Windräder sind eine große Ursache für beispielsweise Vögel, welche durch die Rotoren geschreddert werden oder für Fledermäuse, welche qualvoll verenden, weil deren Blutgefäße aufplatzen. Andere Beispiele sind Wiedehopf oder Wiesenweihe, welche sich bereits auf der Roten Liste befinden. Der Bau von Windrädern ist dementsprechend eine Gefährdung für unsere gesamte Flora & Fauna!Auf dem ländlichen Raum sind die Menschen erfreut über die naturnahe Landschaft und Umwelt. Durch den Bau der geplanten Windräder wird unsere Heimat skrupellos verschändelt.
Abschließend möchte ich anmerken, dass die eingereichten Stellungnahmen nicht die gesamte Bevölkerung widerspiegeln, da zum Beispiel älteren Menschen, welche im Umgang mit Technik nicht sehr vertraut sind, keine Chance für Meinungsäußerung gelassen wird. Außerdem wurde über das Thema allgemein nicht ausreichend informiert, da ein Großteil der Bevölkerung auch mitten in der Planungsphase noch nichts davon mitbekommen hat.
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Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die
Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch
tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen
unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt
und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse
grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW,
Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 –
8 A 894/17 – und
Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w.
N. OVG Münster 7 D 316-21)
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen, u. a. für Fledermäuse, erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Das Aufstellungsverfahren zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird gemäß § 9 ROG i.V.m. § 7 LEntwG LSA unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Alle Verfahrensschritte werden in den Amtsblättern der Mitglieder (Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau) sowie auf der Homepage der Regionalen Planungsgemeinschaft rechtzeitig bekannt gegeben. Die Sitzungen der Regionalversammlung sind öffentlich und werden ebenda bekannt gemacht. Darüber hinaus wurden Zwischenstände der Planung in den Amtsblättern veröffentlicht. In der MZ sowie zahlreichen kommunalen Amtsblättern wurde eine Pressemitteilung über die Beteiligungsmöglichkeit zum 1. Entwurf herausgegeben. Während der öffentlichen Beteiligungsfrist besteht jederzeit die Möglichkeit, seine Bedenken und Anregungen zur Niederschrift in den Bürgerämtern der Mitglieder oder der Geschäftsstelle zu äußern.
Durch
die Ausweisung der Windvorranggebiete in dem Bereich um Schmerz
wird meine Familie und ich stark tangiert durch:
- Gesundheitliche Belastungen als Anwohner
- Verlust der Lebensqualität
- Verlust des Naherholungsgebiets
- Gefährdung geschützter Tierarten
- Wertverlust unserer Grundstücke
Damit für meine Familie und mich ein gesundes und lebenswertes Wohnen im Naturpark Dübener Heide weiterhin möglich bleibt, fordere ich Sie auf, Ihre Planung entsprechend zu überdenken und anzupassen.
1. Die zusätzliche Auswahl des Vorranggebietes XIX Schmerz, mitten im Wald des Naturpark Dübener Heide, in alle Himmelsrichtungen unmittelbar angrenzende Dörfer Gröbern, Gossa, Schmerz, Schköna und Hohenlubast, ist höchst unglücklich und kann ebenso durch kein „Akzeptanzprogramm“ nachvollzogen werden. Der Ausblick, zukünftig von beiden Windvorranggebieten „eingekesselt“ zu sein, stellt höchstes Konfliktpotenzial dar.
2. Ebenfalls ist dies auch nicht durch den eingeräumten Vorrang der Gewinnung regenerativer Energien und die vermeintlich damit zu erreichenden Klimaziele zu rechtfertigen. Die Planung ist vielmehr gesetzeswidrig. Gemäß den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Wie oben erwähnt, befindet sich das Windvorranggebiet Schmerz vollständig im Naturpark Dübener Heide. Dies ist unzulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich nicht aus dem nunmehr eingeführten § 26 Abs. 3 BNatSchG, wonach in einem Landschaftsschutzgebiet die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen nicht verboten ist, wenn sich deren Standort in einem Windenergiegebiet des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) befindet oder außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten, bis gemäß § 5 WindBG festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des WindBG oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat. Denn eine entsprechende Regelung für Naturparke (§ 27 BNatSchG) existiert nicht.
Auch wenn Naturparke gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, ist eine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für die zwischen den Beteiligten diskutierte analoge Anwendung der Vorschrift wäre, nicht erkennbar. Insbesondere hätte der Gesetzgeber eine dem § 26 Abs. 3 BNatSchG entsprechende Regelung ohne weiteres auch für Naturparke schaffen oder jedenfalls einen entsprechenden Verweis auf diese Vorschrift bezogen auf diejenigen Teile des Naturparks, die Landschaftsschutzgebiete sind, einfügen können. Dies ist nicht erfolgt. Damit wird deutlich, dass Naturparke explizit unberührt bleiben sollen.
3. Im Übrigen widerspricht die Festsetzung eines 142 ha großen Windvorranggebietes im Naturpark Dübener Heide den Entwicklungszielen der Verordnung über den Naturpark Dübener Heide vom 20. Juni 2002. Nach deren Entwicklungszielen sollen große zusammenhängende Waldgebiete mit typischen Waldwiesen und Mooren etc. bewahrt werden. Gegen dieses Entwicklungsziel spricht die Einbringung eines derart großen Windvorranggebietes mitten in den Wald der Dübener Heide. Durch die Ausweisung als Windvorranggebiete würde es zu einer Zerstückelung des Waldes mit den daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf das Waldbinnenklima kommen und ein „großes zusammenhängendes Waldgebiet“ in diesem Sinne ad absurdum führen.
Denn es ist zusätzlich zu bedenken, dass nicht nur die eigentlichen Standorte der Windenergieanlagen gerodet werden müssen. Vielmehr müssen auch die Bäume im Bereich der Kranstellflächen und Erschließungswege samt Kurvenradien für den Transport der riesigen Bauteile der Windenergieanlagen sowie für Kabeltrassen und Transformatorstandorte in großem Umfang beseitigt werden. Dadurch gehen gerade die häufig an den Wegrändern stehenden Altbäume verloren und der Wald wird in einer Weise zerstückelt, dass der Lebensraum für Arten, die großflächige Waldbereiche benötigen, verloren geht.
4. Im Weiteren ist festzustellen, dass auch die Thematik der Einbringung von Windenergieanlagen generell in einem Waldgebiet in den Planungsunterlagen nicht betrachtet wurde. Zwar ist das Verbot der Umwandlung von Wald zugunsten von Windenergieanlagen aktuell aufgehoben worden, dies entbindet aber nicht von einer Prüfung und Bewertung, zumal es ja einen Sinn hatte und nur aufgrund der unsäglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu aufgehoben wurde, die aber nichts mit der eigentlichen Konfliktthematik Wald und Windenergieanlagen zu tun hatte.
Im Hinblick auf die Trockenheit der letzten Jahre, von denen die Dübener Heide überproportional betroffen ist, sind vielmehr sämtliche Auswirkungen zu betrachten. Nur als Beispiel einer unterlassenden Betrachtung und Bewertung ist die Brandgefahr zu benennen, die durch den Klimawandel überproportional zugenommen hat und durch den Betrieb der technischen Anlagen und die daraus resuletierende weitere Bodenaustrocknung noch weiter steigt.
5. Bundesweit ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Brandereignissen an Windkraftanlagen gekommen. Aufgrund ihrer Höhe können die Anlagen nicht gelöscht werden, sondern es ist gängige Praxis der Feuerwehren, diese kontrolliert abbrennen zu lassen. Dadurch kommt es zu einer weiträumigen Verteilung brennender Teile und damit zu einer extrem erhöhten Waldbrandgefahr. Wie bereits ausgeführt leiden die Wälder in Sachsen-Anhalt und insbesondere auch in der Heide unter der Trockenheit. Dies wird sich in Zukunft weitergehend erhöhen. Eine Betrachtung derartiger Gefahrenlagen ist schon allein im Ansatz nicht erfolgt.
6. Zudem ist der Wald ein naturschutzfachlich wertvolles und multifunktional genutztes Ökosystem. Weder der Begründung noch den anderen Planungsunterlagen ist zu entnehmen, anhand welcher Kriterien das vorgesehene Windvorranggebiet ausgewählt wurde. Insbesondere fehlt es an Datengrundlagen wie Biotoptypenkartierungen und faunistischen Daten. Neben seiner Funktion als Lebensraum ist der Wald ein wichtiger Erholungsraum. Durch die unsachgemäße Betrachtung und Planung verliert, mit dem Verlust dieses Naherholungsgebietes, meine Familie und ich erheblich die Lebensqualität.
Intakte Wälder leisten einen wichtigen Klimaschutzbeitrag – im gleichen, wenn nicht sogar stärkeren Umfang als Windkraftanlagen dies können. Mit dem Verlust der Waldflächen wird daher der Klimawandel noch weiter vorangetrieben. Ich zitiere: „Alternative Energien sind sinnlos, wenn sie genau das zerstören, was man durch sie schützen will: die Natur.“ Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für tausende von Bürgern muss weiterhin oberste Priorität haben und darf nicht für ein Windvorranggebiet geopfert werden.
7.. Auf Grund der in den letzten Wochen erlebten Auswirkungen durch das „Repowering“ der Anlagen auf der Hochkippe Zschornewitz neben der B100 zwischen Gröbern und Zschornewitz, mit dem Bezug auf die Betrachtung unserer Gesundheit, halte ich eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln zu Windkraftanlagen als zwingend erforderlich. Insbesondere deshalb, weil sich die Anlagenhöhen als auch die Anlagenleistung mit der technischen Entwicklung bei Windkraftanlagen seit der Gesetzgebung vervielfacht hat.
Durchgeführte
Schallmessungen belegen, dass der Grenzwert für hörbaren Schall
im Abstand von 1000m zur Anlage dauerhaft überschritten wird. Der
Schall der Anlagen ist sehr deutlich in Zschornewitz, Burgkemnitz,
Gröbern, Gossa, Schmerz und Schlaitz wahrnehmbar. Mindestabstände
in Abhängigkeit von der Anlagen- und Standorthöhe zu umliegenden
betroffenen Gebieten müssen deshalb neu definiert werden. Ein
Lösungsansatz wäre, übergangsweise die Kopplung von Abständen
an Bauhöhen von Windkraftanlagen, mindestens analog der
„10H-Regel“ im Bundesland Bayern, vorzuschreiben. Selbiges
gilt für die Betrachtung des Schlagschattens.
8. Vorsorglich mache ich für meine Familie und mich für
zukünftige, aus der Planung und deren eventueller Umsetzung,
resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden,
Schadenersatz geltend.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen ist Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus. Eine optisch bedrängende Wirkung ist gemäß § 249 Absatz 10 BauGB ist ausgeschlossen, wenn der Abstand der Windenergieanlage von der Mitte des Mastfußes bis zur zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Unter Annahme der Referenzanlage mit 250 m Gesamthöhe ist ein 500 m Abstand ausreichend.
zu 2. Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
zu 3., 4. und 6. Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Potenzialflächen für die Auswahl als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie, die im Wald gelegen sind, haben bereits umfangreiche Prüfungsschritte der Positiv- und Negativkriterien (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1.3 und 2.1.4) durchlaufen. In der anschließenden Einzelfallbewertung wurde neben den kommunalen Potenzialflächenanteilen, den Schutz- und Nutzungsfunkionen der forstlichen Rahmenplanung 2002, der "Entscheidungshilfe zur klimaangepassten Baumartenwahl im Land Sachsen-Anhalt" (MULE 2020), der Bewertung der Landschaftsschutzgebiete hinsichtlich ihres Schutzzwecks sowie mit Vorortbesichtigungen geprüft, ob die ausgewählten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie auf Waldflächen den raumordnerischen und umweltrechtlichen Anforderungen genügen.
Das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie Schmerz ist das einzige Gebiet, welches im Naturpark Dübener Heide, zudem am Rand des Waldgebietes und Naturparks gelegen, ausgewiesen werden soll.
Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen. Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft (FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf). Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Die forstwirtschaftliche Nutzung kann ohne weiteres innerhalb eines Windenergiegebietes auf den übrigen Flächen ausgeübt werden. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
zu 5. und 7. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung (z.B. gesetzliche Abstandsregelungen) sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 8. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Durch
die Ausweisung des Windvorranggebietes in Zschornewitz wird meine
Familie und ich - schon heute - stark tangiert durch:
- Gesundheitliche Belastungen als Anwohner
- Verlust der Lebensqualität
- Verlust des Naherholungsgebiets
- Gefährdung geschützter Tierarten
- Wertverlust unserer Grundstücke
Diese Auswirkungen erleben wir schon seit mehreren Wochen durch
das „Repowering“ der Anlagen auf der Hochkippe Zschornewitz
neben der B100 zwischen Gröbern und Zschornewitz.
Auf
Grund der in den letzten Wochen erlebten Auswirkungen durch das
„Repowering“ der Anlagen auf der Hochkippe Zschornewitz neben
der B100 zwischen Gröbern und Zschornewitz, mit dem Bezug
auf die Betrachtung unserer Gesundheit, halte ich eine gesetzliche
Neuregelung der Abstandsregeln zu Windkraftanlagen als zwingend
erforderlich. Insbesondere deshalb, weil sich die Anlagenhöhen
als
auch die Anlagenleistung mit der technischen Entwicklung bei
Windkraftanlagen seit Gesetzgebung vervielfacht hat.
Durchgeführte Schallmessungen belegen, dass der Grenzwert für
hörbaren Schall im Abstand von 1000m zur Anlage dauerhaft
überschritten wird. Der Schall der Anlagen ist sehr deutlich in
Zschornewitz, Burgkemnitz, Gröbern, Gossa, Schmerz und Schlaitz
wahrnehmbar. Mindestabstände in Abhängigkeit von der Anlagen-
und Standorthöhe zu umliegenden betroffenen Gebieten müssen
deshalb neu definiert werden. Ein Lösungsansatz wäre,
übergangsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von
Windkraftanlagen, mindestens analog der „10H-Regel“ im
Bundesland Bayern, vorzuschreiben. Selbiges gilt für die
Betrachtung des Schlagschattens.
Vorsorglich mache ich für meine Familie und mich für zukünftige,
aus der Planung und deren eventueller Umsetzung, resuleerende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden, Schadenersatz geltend.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Rückbau, Artenschutz, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Stellungnahme vom 30.05.2023 gilt weiterhin. Eine Aufnahme der benannten Randbedingungen in die Unterlagen erfolgte nicht. Anregungen der Aufnahme eines entsprechenden Verweises auf die Beteiligung der WSV bei WEA mit einem Abstand von bis zu 10 km zur Bundeswasserstraße mit anschließender Prüfung durch die WSV hinsichtlich Einschränkung oder Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt unter Punkt 2.1.4.10 der Planungskonzeption.
Aus der Stellungnahme vom 30.05.2023: keine grundsätzlichen Bedenken, sofern die Hinweise im weiteren Beteiligungsverfahren berücksichtigt werden:
In Planungsregion befindet sich Bundeswasserstraßen Elbe und Saale einschl. Zubehörs und Liegenschaften. Flächen der WSV sind nicht zu überplanen. Es dürfen keine Einschränkungen auf Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffsverkehrs und Einwirkungen auf Bundeswasserstraßen einschl. Zubehör ausgehen. Beeinflussung der radargestützten Navigation, des Binnenschifffahrtsfunks sowie anderer Funktechnischer Kommunikationswege durch WEA möglich. Einzelfallprüfung erforderlich, Kosten für Verminderungsmaßnahmen durch Vorhabenträger zu tragen. Gewährleistung der Vermeidung der Gefährdung durch Eisabwurf, Lichtblitze, störende Lichter durch Nachtbefeuerung, Verwechslung mit Schifffahrtszeichen. Beim Ausbau der Netzinfrastruktur im Hochspannungsbereich gilt grundsätzlich unterirdische Verlegung und geschlossene Bauweise. Hinweise zu Mindestlichthöhen bei Freileitungen. Darstellung Kommunikationskabel; Bestandsschutz; Berücksichtigung bei Planungen; Umverlegungskosten durch Verursacher zu tragen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
anbei erhalten Sie die Stellungnahme des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales mit der Bitte um Beachtung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Martin Diedicke
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Regionale Planungsgemeinschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg
Am Flugplatz 1
06366 Köthen (Anhalt)
Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans "Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" - 1. Entwurf
Hier: Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde
Das Referat 407 des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt nimmt zum 1. Entwurf der Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ (Stand vom 16.07.2025) wie folgt Stellung:
1. Das Windenergie-Vorranggebiete XVII (Prettin, 182 ha) und XXX (Zörbig, 217 ha) befinden sich in einem Rotmilan-Dichtezentrum und sind somit bei Beachtung artenschutzfachlicher Belange aus der Planung zu streichen. Grundlage für diese Bewertung ist hier die aktuelle Ausweisung von Rotmilan-Dichtezentren durch das Landesamt für Umweltschutz aus dem Jahre 2023.
Die Lage dieser Vorranggebiete in Rotmilan-Dichtezentren widerspricht den Vorgaben des Leitfadens Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29.Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019). Gemäß Kap. 4.1 dieses Leitfadens sind Planungen von Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Rotmilan-Dichtezentren auf Grund der besonderen Verantwortung Sachsen-Anhalts für den Rotmilan in Deutschland und weltweit auszuschließen.
Die in Kap. 2.1.4.19 der Planungskonzeption dargelegte Begründung zur derzeitigen Überplanung von Flächen in Rotmilan-Dichtezentren, dass bei Freihaltung aller Rotmilan-Dichtezentren von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dazu führen würde, dass keine ausreichend große Flächenkulisse für die Erreichung des Flächenbeitragswertes verbleibt, ist auch aus europarechtlichen Gründen zurückzuweisen.
Dass ein Verzicht auf Windenergie-Vorranggebiete in Rotmilan-Dichtezentren artenschutzrechtlich erforderlich ist, ergibt sich aus Artikel 15 c Abs. 1 Buchst. a) der EU-Richtlinie 2023/2413 (v. 18.10.2023). Danach müssen die Mitgliedsstaaten Beschleunigungsgebiete zur Nutzung erneuerbarer Energie so auswählen, dass die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Die nationalrechtliche Umsetzung dieser EU-Richtlinie erfolgte mit dem „Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem BImSchG und dem WHG sowie für Planverfahren nach dem BauGB und dem ROG, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des WindBG“ vom 12. August 2025 (BGbl Teil I, Nr. 189, v. 14.08.2025). Darin ist in Artikel 7 der geänderte § 28 des Raumordnungsgesetztes enthalten, welcher die national-rechtliche Umsetzung der o.g. Regelungen der EU RL in das deutsche Planungsrecht enthält. Danach sind gem. § 28 Abs. 2 Ziff.2 ROG Vorranggebiete für Windenergie zusätzlich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land auszuweisen, soweit sie nicht in einem Gebiet mit landesweit bedeutenden Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Abs. 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen. Eine derartige durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart stellt der Rotrmilan dar und deren „landesweit bedeutenden Vorkommen“ stellen die von der Fachbehörde ausgewiesenen Rotmilan-Dichtezentren dar.
Ein artenschutzrechtlich begründeter Verzicht auf diese beiden Vorranggebietsausweisungen verringert die Fläche der Windenergie-Vorranggebiete um 399 ha. Dies würde die Gesamtfläche der bisher geplanten Vorranggebiete von 7 051 ha (1,94 % der Gesamtfläche) lediglich auf 6652 ha (1,83 % der Gesamtfläche) reduzieren.
2. Auch der artenschutzrechtlichen Bewertung im Anhang 1 des Umweltberichts (v. 05.06.2025) ist zu widersprechen. Nach den Darlegungen im Umweltbericht (vgl. Anh. 1, S. 84) liegt das VRG XVII Prettin „im Nahbereich zweier Rotmilanhorste (Milvus milvus) und zweier Seeadlerhorste (Haliaeetus albicilli). Auf Grund der Ergebnisse der HPA ist bei entspr. Artenschutzmaßnahmen hier von keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen.“ Dieser gutachterlichen Einschätzung muß aus rechtlichen Gründen widersprochen werden. Gemäß § 45b Abs. 2 und 3 BNatSchG sind Habitatpotentialanalysen nur im sog. „zentralen Prüfbereich“ geeignet, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu widerlegen. Im hier vorliegenden „Nahbereich“ (gem. § 45b Abs. 2 BNatSchG) der o.g. Brutplätze ist stets von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen. Auch aus diesem artenschutzrechtlichen Grund ist hier auf eine Ausweisung als Windenergie-Vorranggebiet, wie bereits unter 1. eingefordert, zu verzichten.
3. Rechtlich ebenso kritisch bzgl. der artenschutzrechtlichen Aussage zum signifikant erhöhtem Tötungsrisiko ist das geplante Vorranggebiet XXIII „Straguth“ bezüglich der schlaggefährdeten Greifvogelart Schwarzmilan zu bewerten (Umweltbericht Anh.1, S. 113). Hier befinden sich aktuell 2 Brutpaare dieser Art im Nahbereich der geplanten Vorranggebietsausweisung. Im Gegensatz zur Aussage des Umweltberichts ist für diese Art mit einem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko zu rechnen. Des weiteren liegt dieses geplante Vorranggebiet in einem Wintereinstandsgebiet und in der Flugwechselzone der ebenfalls durch WEA gefährdeten Art Großtrappe. Auch hier besteht eine nationale Verantwortung Sachsen-Anhalts für den Erhalt dieser Art.
Ebenso bestehen erhebliche artenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich des Bestandes und der Erweiterung des Vorranggebietes XXIX „Zerbster Flugplatz“ (vgl. Umweltbericht Anh.1, S. 143). Hier befinden sich jeweils 1 Brutpaar des Rotmilans und des Schwarzmilans im Bereich des Vorranggebietes, zudem befindet sich dieses Gebiet ebenfalls im Bereich der Flugwechselzone der Großtrappe. Auch hier ist für die betroffenen 3 Arten von einem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko auszugehen.
Für beide o. g. geplanten Vorranggebiete (Nr. XXIII und Nr. XXIX) muß daher der artenschutzrechtlichen Bewertung im Umweltbericht widersprochen werden, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt. Die für diese Bewertung im Anhang des Umweltberichts benannte Grundlage (Habitatpotentialanalyse) ist gem. BNatSchG keine dafür geeignete Methode. Es ist demgegenüber im Nahbereich der Brutplätze stets von einem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko auszugehen, welches auch mit Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen gem. Anl. 1 Abschn. 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG) nicht vermieden werden kann. Daher sollten hier die Vorranggebietsausweisungen Nr. XXIII und Nr. XXIX um die artenschutzkritischen Teilflächen reduziert werden. Des weiteren ist die fehlerhafte artenschutzrechtliche Bewertung des Tötungsrisikos im Nahbereich der Brutplätze dieser Arten im Umweltbericht (vgl. Anh.1) zu korrigieren.
4. Gemäß § 28 Abs. 4 Raumordnungsgesetz (nationalrechtliche Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 15 c Abs. 1 Buchst. b) EU RL 2023/2413) sind in den Plänen zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, die zu ergreifen sind, um mögliche negative Auswirkungen vorrangiger Vorhaben auf naturschutzrechtliche Schutzgüter gem. § 28 Abs. 4 S. 2 Ziff. 1 und 2 ROG zu vermeiden oder zu verringern.
Die diesbezüglich in Kap. 6 des Umweltberichts zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ enthaltenen Ausführungen entsprechen nicht diesen rechtlichen Anforderungen des ROG und der zugrunde liegenden EU RL , da sie keine flächenkonkretisierten Maßnahmen enthalten und lt. Begründung die Konkretisierung der Maßnahmen auf die BImSchG-Genehmigungsverfahren verlagern.
Daher ist es rechtlich und naturschutzfachlich erforderlich bereits im Verfahren der raumordnerischen Ausweisung für alle Windvorranggebiete die folgenden Minderungsmaßnahmen als artenschutzfachlichen Mindestschutz festzusetzen:
- Als Minderungsmaßnahme zum Schutz von Fledermäusen sind bei Windenergieanlagen an Land stets Abregelungen vorzusehen, die (in der Regel) auf Grundlage einer zweijährigen akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Gondelbereich anzupassen sind. Dies ist zwingend für alle Vorranggebiete vorzusehen. Dies ergibt sich aus dem zu beachtenden „Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt“ (Bek. MULE vom 09.04.2019). Danach ist gem. Kap. 6.2 c) des Leitfadens „eine Genehmigung des Windenergievorhabens unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nur in Verbindung mit Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen in Form von fledermausfreundlichen Betriebszeiten zulässig.“ Dies findet seine Begründung in der Tatsache, dass entsprechend dem aktuellen Stand der Forschung (VOIGT et al. 2015, LEHNERT et al. 2014, MESCHEDE et al. 2017) Sachsen-Anhalt als auch das gesamte Mitteleuropa während des Frühjahrs- und Herbstzuges fernziehender Fledermäuse von einem Fledermaus-Breitfrontenzug gequert wird (vgl. S. 23 des o.g. Leitfadens). Dadurch ist für alle fernziehenden Fledermausarten (v.a. Großer und Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus) ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko an allen Standorten in Sachsen-Anhalt anzunehmen.
Abschaltungen der WEA zum Schutz fernziehender Fledermäuse sind auch gem. § 6 Abs. 1 S. 4 WindBG rechtlich erforderlich. Danach hat die Behörde „geeignete Minderungsmaßnahmen nach Satz 3 zum Schutz von Fledermäusen insbesondere in Form einer Abregelung der Windenergieanlage anzuordnen, die auf Grundlage einer zweijährigen akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Gondelbereich anzupassen ist.“
- Als weitere Minderungsmaßnahme sind zur Reduzierung des Vogelschlages an WEA Abschaltungen bei landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignissen in einem 250 m Umkreis um die jeweiligen Anlagen gem. Anl. 1 Abschn. 2 zu § 45 b Abs. 6 BNatSchG vorzusehen. Im Bereich des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ ist diese Schutzmaßnahme zur Vermeidung signifikant erhöhten Tötungsrisiken infolge der hohen Vorkommensdichte schlaggefährdeter Brut- und Zugvogelarten regelmäßig für alle Vorranggebietsausweisungen vorzusehen
Diese beiden festzusetzenden Minderungsmaßnahmen sind als naturschutzfachliche Mindestanforderungen zum Schutz der in § 28 Abs. 4 S. 2 Ziff. 2 ROG benannten Artengruppen (hier: schlagggefährdete europäische Vogel- und Fledermausarten) anzusehen.
Im Auftrag
Dr. Schiller
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Das Windenergie-Vorranggebiet XVII (Prettin, 182 ha) befindet sich in einem Rotmilan-Dichtezentrum und ist somit bei Beachtung artenschutzfachlicher Belange aus der Planung zu streichen. Grundlage für diese Bewertung ist hier die aktuelle Ausweisung von Rotmilan-Dichtezentren durch das Landesamt für Umweltschutz aus dem Jahre 2023.
Die Lage des Vorranggebietes in Rotmilan-Dichtezentren widerspricht den Vorgaben des Leitfadens Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29.Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019). Gemäß Kap. 4.1 dieses Leitfadens sind Planungen von Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Rotmilan-Dichtezentren auf Grund der besonderen Verantwortung Sachsen-Anhalts für den Rotmilan in Deutschland und weltweit auszuschließen.
Die in Kap. 2.1.4.19 der Planungskonzeption dargelegte Begründung zur derzeitigen Überplanung von Flächen in Rotmilan-Dichtezentren, dass bei Freihaltung aller Rotmilan-Dichtezentren von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dazu führen würde, dass keine ausreichend große Flächenkulisse für die Erreichung des Flächenbeitragswertes verbleibt, ist auch aus europarechtlichen Gründen zurückzuweisen.
Dass ein Verzicht auf Windenergie-Vorranggebiete in Rotmilan-Dichtezentren artenschutzrechtlich erforderlich ist, ergibt sich aus Artikel 15 c Abs. 1 Buchst. a) der EU-Richtlinie 2023/2413 (v. 18.10.2023). Danach müssen die Mitgliedsstaaten Beschleunigungsgebiete zur Nutzung erneuerbarer Energie so auswählen, dass die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Die nationalrechtliche Umsetzung dieser EU-Richtlinie erfolgte mit dem „Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem BImSchG und dem WHG sowie für Planverfahren nach dem BauGB und dem ROG, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des WindBG“ vom 12. August 2025 (BGbl Teil I, Nr. 189, v. 14.08.2025). Darin ist in Artikel 7 der geänderte § 28 des Raumordnungsgesetztes enthalten, welcher die national-rechtliche Umsetzung der o.g. Regelungen der EU RL in das deutsche Planungsrecht enthält. Danach sind gem. § 28 Abs. 2 Ziff.2 ROG Vorranggebiete für Windenergie zusätzlich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land auszuweisen, soweit sie nicht in einem Gebiet mit landesweit bedeutenden Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Abs. 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen. Eine derartige durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart stellt der Rotrmilan dar und deren „landesweit bedeutenden Vorkommen“ stellen die von der Fachbehörde ausgewiesenen Rotmilan-Dichtezentren dar.
Ein artenschutzrechtlich begründeter Verzicht auf die Vorranggebietsausweisung von Prettin und Zörbig verringert die Fläche der Windenergie-Vorranggebiete um 399 ha. Dies würde die Gesamtfläche der bisher geplanten Vorranggebiete von 7 051 ha (1,94 % der Gesamtfläche) lediglich auf 6652 ha (1,83 % der Gesamtfläche) reduzieren.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um ein Bestands-Vorranggebiet, welches bereits im rechtskräftigen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 festgelegt war und mit derzeit 10 WEA bebaut ist. Im direkten Umfeld befinden sich weitere 4 WEA. Zukünftig ist ein Umbau des bestehenden Windparks im Rahmen des Repowerings zu erwarten. Dies bedeutet, dass sich aufgrund der zunehmenden Bauhöhe der Bestand der WEA reduzieren wird. Somit wird auch aufgrund einer höheren Rotorunterkante das Kollisionsrisiko verringert. Es wurden bisher keine Totfunde dokumentiert. Nahrungshabitate sind außerhalb des Vorranggebietes ausreichend vorhanden und aufgrund der Zuordnung zu den Horststandorten sind die Rotmilane nicht auf die Flächen des Windparks als Futterflächen angewiesen. Im Rahmen der Artenschutzvorprüfung in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse hat sich gezeigt, dass sich die zwei Nahbereiche der Horststandorte mit dem Bestandsgebiet des Vorranggebietes um ca. 15 Hektar überschneiden. Um das Verletzungs- und Tötungsrisiko des Rotmilans zu mindern und die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht auszulösen, sind artspezifische Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 von § 45b Absatz 1 bis 5 notwendig. Mit der Festlegung eines VR für die Nutzung der Windenergie und der damit verbundenen Errichtung und Betrieb von WEA werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht ausgelöst.
Es besteht keine Pflicht zum Ausschluss von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie in den in Anlage 1 zu § 45b BNatSchG festgelegten Bereichen um Brutplätze kollisionsgefährdeter Arten. Um den gesetzlichen Flächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen, hat sich die Regionale Planungsgemeinschaft für den Einzelschutz von Brutstandorten entschieden, da die Rotmilandichtezentren einen zu großen Flächenanteil beanspruchen. Das bereits mit Windenergieanlagen bebaute Bestands-Vorranggebiet Prettin liegt in einem dieser Dichtezentren. Dichtezentren sind keine Schutzkategorie gem. BNatSchG. Es gibt keine einheitliche Definition. Um Schutzmaßnahmen gezielt auf Bereiche hoher Populationsdichten richten zu können, wurden die Dichtezentren des Rotmilans in Sachsen-Anhalt ermittelt.
Aufgrund des Bestandsschutzes der errichteten WEA und zur Absicherung des Repowerings soll das Vorranggebiet in seinen Abmessungen unverändert bleiben. Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Beschleunigungsgebiete sind ein Teilmenge der ausgewiesenen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie. Nur die Vorranggebiete, die den gesetzlichen Auswahlkriterien des § 28 Absatz 2 ROG entsprechen, können als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. Die Regionale Planungsgemeinschaft A-B-W nutzt die Ausnahmeregelung gem. § 28 (5), wonach die entsprechende Beschleunigungsgebiete im Anschluss der Planaufstellung ausgewiesen werden sollen. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden, separaten Planungsverfahren erfolgen.
Das Windenergie-Vorranggebiet XXX (Zörbig, 217 ha) befindet sich in einem Rotmilan-Dichtezentrum und ist somit bei Beachtung artenschutzfachlicher Belange aus der Planung zu streichen. Grundlage für diese Bewertung ist hier die aktuelle Ausweisung von Rotmilan-Dichtezentren durch das Landesamt für Umweltschutz aus dem Jahre 2023.
Die Lage des Vorranggebietes in Rotmilan-Dichtezentren widerspricht den Vorgaben des Leitfadens Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29.Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019). Gemäß Kap. 4.1 dieses Leitfadens sind Planungen von Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Rotmilan-Dichtezentren auf Grund der besonderen Verantwortung Sachsen-Anhalts für den Rotmilan in Deutschland und weltweit auszuschließen.
Die in Kap. 2.1.4.19 der Planungskonzeption dargelegte Begründung zur derzeitigen Überplanung von Flächen in Rotmilan-Dichtezentren, dass bei Freihaltung aller Rotmilan-Dichtezentren von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dazu führen würde, dass keine ausreichend große Flächenkulisse für die Erreichung des Flächenbeitragswertes verbleibt, ist auch aus europarechtlichen Gründen zurückzuweisen.
Dass ein Verzicht auf Windenergie-Vorranggebiete in Rotmilan-Dichtezentren artenschutzrechtlich erforderlich ist, ergibt sich aus Artikel 15 c Abs. 1 Buchst. a) der EU-Richtlinie 2023/2413 (v. 18.10.2023). Danach müssen die Mitgliedsstaaten Beschleunigungsgebiete zur Nutzung erneuerbarer Energie so auswählen, dass die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Die nationalrechtliche Umsetzung dieser EU-Richtlinie erfolgte mit dem „Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem BImSchG und dem WHG sowie für Planverfahren nach dem BauGB und dem ROG, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des WindBG“ vom 12. August 2025 (BGbl Teil I, Nr. 189, v. 14.08.2025). Darin ist in Artikel 7 der geänderte § 28 des Raumordnungsgesetztes enthalten, welcher die national-rechtliche Umsetzung der o.g. Regelungen der EU RL in das deutsche Planungsrecht enthält. Danach sind gem. § 28 Abs. 2 Ziff.2 ROG Vorranggebiete für Windenergie zusätzlich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land auszuweisen, soweit sie nicht in einem Gebiet mit landesweit bedeutenden Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Abs. 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen. Eine derartige durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart stellt der Rotrmilan dar und deren „landesweit bedeutenden Vorkommen“ stellen die von der Fachbehörde ausgewiesenen Rotmilan-Dichtezentren dar.
Ein artenschutzrechtlich begründeter Verzicht auf die Vorranggebietsausweisungen in Prettin und Zörbig verringert die Fläche der Windenergie-Vorranggebiete um 399 ha. Dies würde die Gesamtfläche der bisher geplanten Vorranggebiete von 7 051 ha (1,94 % der Gesamtfläche) lediglich auf 6652 ha (1,83 % der Gesamtfläche) reduzieren.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Das Vorranggebiet liegt außerhalb der vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt ermittelten Rotmilandichtezentren.
Beschleunigungsgebiete sind eine Teilmenge der ausgewiesenen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie. Nur die Vorranggebiete, die den gesetzlichen Auswahlkriterien des § 28 Absatz 2 ROG entsprechen, können als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. Die Regionale Planungsgemeinschaft A-B-W nutzt die Ausnahmeregelung gem. § 28 (5) ROG, wonach die entsprechende Beschleunigungsgebiete im Anschluss der Planaufstellung ausgewiesen werden sollen. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Der artenschutzrechtlichen Bewertung im Anhang 1 des Umweltberichts (v. 05.06.2025) ist zu widersprechen. Nach den Darlegungen im Umweltbericht (vgl. Anh. 1, S. 84) liegt das VRG XVII Prettin „im Nahbereich zweier Rotmilanhorste (Milvus milvus) und zweier Seeadlerhorste (Haliaeetus albicilli). Auf Grund der Ergebnisse der HPA ist bei entspr. Artenschutzmaßnahmen hier von keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen.“ Dieser gutachterlichen Einschätzung muß aus rechtlichen Gründen widersprochen werden. Gemäß § 45b Abs. 2 und 3 BNatSchG sind Habitatpotentialanalysen nur im sog. „zentralen Prüfbereich“ geeignet, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu widerlegen. Im hier vorliegenden „Nahbereich“ (gem. § 45b Abs. 2 BNatSchG) der o.g. Brutplätze ist stets von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen. Auch aus diesem artenschutzrechtlichen Grund ist hier auf eine Ausweisung als Windenergie-Vorranggebiet, wie bereits unter 1. eingefordert, zu verzichten.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um ein Bestands-Vorranggebiet, welches bereits im rechtskräftigen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 festgelegt war und mit derzeit 9 WEA bebaut ist. Im direkten Umfeld befinden sich weitere 4 WEA. Totschlagopfer sind bisher nicht nachgewiesen. Zukünftig ist ein Umbau des bestehenden Windparks im Rahmen des Repowerings zu erwarten. Dies bedeutet, dass sich voraussichtlich aufgrund der zunehmenden Bauhöhe der Bestand der WEA reduzieren wird. Für den Windpark wurde im Jahr 2019 der 1. Entwurf des Bebauungsplans aufgestellt. In den "Avifaunistischen Untersuchungen zum Vorhaben Errichtung und Betrieb von WEA im Windpark Prettin" von LPR GmbH 2018 wurde festgestellt: "Erhebliche Beeinträchtigungen der Brutpopulation durch den Bestandspark sind offenbar aber bisher nicht vorhanden, wie die hohe Dichte von 5 BP im 1,5 km-Umkreis des VHG und der diesjährige Bruterfolg von 4 der 5 Paare zeigen."
Nahrungshabitate für Rot- und Schwarzmilan sind außerhalb des Vorranggebietes ausreichend vorhanden und aufgrund der Zuordnung zu den Horststandorten sind die Rotmilane nicht auf die Flächen des Windparks als Futterflächen angewiesen. Im Rahmen der Artenschutzvorprüfung in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse hat sich gezeigt, dass sich die Nahbereiche zweier Horststandorte mit dem Bestandsgebiet des Vorranggebietes um 15 ha überschneiden. Im Genehmigungsverfahren sind die Nahbereich der genannten Arten von einer Planung freizuhalten. Hier sind keine Standorte von WEA vorzusehen. Kranstellflächen oder Zuwegungen berühren das Tötungsrisiko im Nahbereich nicht. Das signifikant erhöhte Tötungsrisiko innerhalb des Nah- und zentralen Prüfbereichs kann durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen gesenkt werden. Mit der Festlegung eines Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie und der damit verbundenen Errichtung und Betrieb von WEA werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht ausgelöst.
Seeadlerbrutstandorte wurden in den Daten des LAU erstmalig 2022 nachgewiesen. Der zentrale Prüfbereich gem. § 45b BNatSchG umfasst beinahe das gesamte Vorranggebiet inklusive Bestandswindpark. Das bevorzugte Nahrungshabitat des Seeadlers sind fischreiche Gewässer, die südwestlich des Brutstandortes, in entgegengesetzter Richtung des Vorranggebietes, mit den Kiesseen bei Prettin und der Elbe gegeben sind. "Die Seeadlernachweise stehen überwiegend im räumlichen Zusammenhang mit den Kiesseen Prettin, wo sich die Art regelmäßiger aufhielt. Die Vorhabenfläche wurde von der Art nicht frequentiert." (Aus: Avifaunistische Untersuchungen zum Vorhaben Errichtung und Betrieb von WEA im Windpark Prettin von LPR GmbH 2018).
Aufgrund des Bestandsschutzes der errichteten WEA und zur Absicherung des Repowerings soll das Vorranggebiet in seinen Abmessungen unverändert bleiben. Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen und die Möglichkeiten zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu nutzen.
Rechtlich kritisch bzgl. der artenschutzrechtlichen Aussage zum signifikant erhöhtem Tötungsrisiko ist das geplante Vorranggebiet XXIII „Straguth“ bezüglich der schlaggefährdeten Greifvogelart Schwarzmilan zu bewerten (Umweltbericht Anh.1, S. 113). Hier befinden sich aktuell 2 Brutpaare dieser Art im Nahbereich der geplanten Vorranggebietsausweisung. Im Gegensatz zur Aussage des Umweltberichts ist für diese Art mit einem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko zu rechnen.
Es muss daher der artenschutzrechtlichen Bewertung im Umweltbericht widersprochen werden, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt. Die für diese Bewertung im Anhang des Umweltberichts benannte Grundlage (Habitatpotentialanalyse) ist gem. BNatSchG keine dafür geeignete Methode. Es ist demgegenüber im Nahbereich der Brutplätze stets von einem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko auszugehen, welches auch mit Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen gem. Anl. 1 Abschn. 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG) nicht vermieden werden kann. Daher sollten hier die Vorranggebietsausweisung um die artenschutzkritischen Teilflächen reduziert werden. Des weiteren ist die fehlerhafte artenschutzrechtliche Bewertung des Tötungsrisikos im Nahbereich der Brutplätze dieser Arten im Umweltbericht (vgl. Anh.1) zu korrigieren.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie ist seit 2018 planungsrechtlich gesichert. Im Rahmen der Neuplanung wird die Fläche nach Norden vergrößert. Zukünftig ist ein Umbau des bestehenden Windparks im Rahmen des Repowerings zu erwarten. Dies bedeutet, dass sich aufgrund der zunehmenden Bauhöhe der Bestand der WEA reduzieren wird. Somit wird auch das Kollisionsrisiko verringert. Die Brutpaarbestandsdichte des Schwarzmilans liegt mit 6,5/100 km² leicht über dem Regionaldurchschnitt von 5,8/100 km². Es wurden bisher keine Totfunde dokumentiert. Nahrungshabitate sind ausreichend vorhanden und aufgrund der Zuordnung zum Horststandort sind die Schwarzmilane nicht auf die Flächen des Windparks als Futterflächen angewiesen. Im Rahmen der Artenschutzvorprüfung in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse hat sich gezeigt, dass sich der Nahbereich der zwei identisch verorteten Horststandorte mit dem Bestandsgebiet des Vorranggebietes nur um einen Hektar überschneidet. Die Anzahl der betroffenen Brutstandorte wird gemäß der aktuellen Daten des LAU auf 1 korrigiert. Um das Verletzungs- und Tötungsrisiko des Schwarzmilans zu mindern und die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG vorraussichtlich nicht auszulösen, sind artspezifische Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 von § 45b Absatz 1 bis 5 notwendig. Im Genehmigungsverfahren ist der Nahbereich des Schwarzmilans von Standorten der WEA freizuhalten. Kranstellflächen, Zuwegungen oder Nebenanlagen berühren das Tötungsrisiko im Nahbereich nicht. Mit der Festlegung eines VR für die Nutzung der Windenergie und der damit verbundenen Errichtung und Betrieb von WEA werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht ausgelöst.
Es bestehen erhebliche artenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich des Bestandes und der Erweiterung des Vorranggebietes XXIX „Zerbster Flugplatz“ (vgl. Umweltbericht Anh.1, S. 143). Hier befinden sich jeweils 1 Brutpaar des Rotmilans und des Schwarzmilans im Bereich des Vorranggebietes, zudem befindet sich dieses Gebiet ebenfalls im Bereich der Flugwechselzone der Großtrappe. Auch hier ist für die betroffenen 3 Arten von einem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko auszugehen. Es muss daher der artenschutzrechtlichen Bewertung im Umweltbericht widersprochen werden, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt. Die für diese Bewertung im Anhang des Umweltberichts benannte Grundlage (Habitatpotentialanalyse) ist gem. BNatSchG keine dafür geeignete Methode. Es ist demgegenüber im Nahbereich der Brutplätze stets von einem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko auszugehen, welches auch mit Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen gem. Anl. 1 Abschn. 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG) nicht vermieden werden kann. Daher sollte hier die Vorranggebietsausweisung um die artenschutzkritischen Teilflächen reduziert werden. Des weiteren ist die fehlerhafte artenschutzrechtliche Bewertung des Tötungsrisikos im Nahbereich der Brutplätze dieser Arten im Umweltbericht (vgl. Anh.1) zu korrigieren.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Beim Vorranggebiet XXIX „Zerbster Flugplatz“ handelt es sich um einen Bestandswindpark, welcher bereits im rechtskräftigen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 festgelegt war und der im Zuge der Neuaufstellung des STP Wind 2027 im nördlichen und westlichen Bereich erweitert wird. Es befinden sich derzeit 23 Bestandswindenergieanlagen im Bereich des Vorranggebietes. Die Anlagen wurden im Zeitraum zwischen 2005 und 2017 errichtet, was für eine grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen in diesem Bereich zeugt. Die Genehmigung 7 weiterer Neuanlagen wurde im Erweiterungsbereich bereits erteilt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit wurde mittels Bauleitplanverfahren der Stadt Zerbst/Anhalt geschaffen.
Nahrungshabitate für Rot- und Schwarzmilan sind außerhalb des Vorranggebietes ausreichend vorhanden und aufgrund der Zuordnung zu den Horststandorten sind die Rotmilane nicht auf die Flächen des Windparks als Futterflächen angewiesen. Im Rahmen der Artenschutzvorprüfung in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse hat sich gezeigt, dass sich die Nahbereiche zweier Horststandorte mit dem Bestandsgebiet des Vorranggebietes um 17 ha überschneiden. Innerhalb dieser beiden Nahbereich (von Rot- und Schwarzmilan) befindet sich bereits eine Bestandswindanlage. In zukünftigen Genehmigungsverfahren sind die Nahbereiche der genannten Arten von einer Planung freizuhalten. Hier sind keine Standorte von WEA vorzusehen. Kranstellflächen oder Zuwegungen berühren das Tötungsrisiko im Nahbereich nicht. Das signifikant erhöhte Tötungsrisiko innerhalb des Nah- und zentralen Prüfbereichs kann durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen gesenkt werden. Mit der Festlegung eines Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie und der damit verbundenen Errichtung und Betrieb von WEA werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht ausgelöst.
Ein Wiederansiedlungsprojekt für die Großtrappe wurde, trotz bestehender Windenergieanlagen und zu erwartendem Zubau aufgrund bereits ausgewiesener Vorranggebietsflächen, initiiert. Auf Grund der voranschreitenden technischen Entwicklung von Windenergieanlagen ist in Hinblick auf ein Repowering der Bestandsanlagen mit einer Abnahme der Anlagenanzahl und -dichte im Verhältnis zur ausgewiesenen Vorranggebietsfläche zu rechnen.
Gemäß § 28 Abs. 4 Raumordnungsgesetz (nationalrechtliche Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 15 c Abs. 1 Buchst. b) EU RL 2023/2413) sind in den Plänen zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, die zu ergreifen sind, um mögliche negative Auswirkungen vorrangiger Vorhaben auf naturschutzrechtliche Schutzgüter gem. § 28 Abs. 4 S. 2 Ziff. 1 und 2 ROG zu vermeiden oder zu verringern.
Die diesbezüglich in Kap. 6 des Umweltberichts zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ enthaltenen Ausführungen entsprechen nicht diesen rechtlichen Anforderungen des ROG und der zugrunde liegenden EU RL , da sie keine flächenkonkretisierten Maßnahmen enthalten und lt. Begründung die Konkretisierung der Maßnahmen auf die BImSchG-Genehmigungsverfahren verlagern.
Daher ist es rechtlich und naturschutzfachlich erforderlich bereits im Verfahren der raumordnerischen Ausweisung für alle Windvorranggebiete die folgenden Minderungsmaßnahmen als artenschutzfachlichen Mindestschutz festzusetzen:
- Als Minderungsmaßnahme zum Schutz von Fledermäusen sind bei Windenergieanlagen an Land stets Abregelungen vorzusehen, die (in der Regel) auf Grundlage einer zweijährigen akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Gondelbereich anzupassen sind. Dies ist zwingend für alle Vorranggebiete vorzusehen. Dies ergibt sich aus dem zu beachtenden „Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt“ (Bek. MULE vom 09.04.2019). Danach ist gem. Kap. 6.2 c) des Leitfadens „eine Genehmigung des Windenergievorhabens unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nur in Verbindung mit Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen in Form von fledermausfreundlichen Betriebszeiten zulässig.“ Dies findet seine Begründung in der Tatsache, dass entsprechend dem aktuellen Stand der Forschung (VOIGT et al. 2015, LEHNERT et al. 2014, MESCHEDE et al. 2017) Sachsen-Anhalt als auch das gesamte Mitteleuropa während des Frühjahrs- und Herbstzuges fernziehender Fledermäuse von einem Fledermaus-Breitfrontenzug gequert wird (vgl. S. 23 des o.g. Leitfadens). Dadurch ist für alle fernziehenden Fledermausarten (v.a. Großer und Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus) ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko an allen Standorten in Sachsen-Anhalt anzunehmen.
Abschaltungen der WEA zum Schutz fernziehender Fledermäuse sind auch gem. § 6 Abs. 1 S. 4 WindBG rechtlich erforderlich. Danach hat die Behörde „geeignete Minderungsmaßnahmen nach Satz 3 zum Schutz von Fledermäusen insbesondere in Form einer Abregelung der Windenergieanlage anzuordnen, die auf Grundlage einer zweijährigen akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Gondelbereich anzupassen ist.“
- Als weitere Minderungsmaßnahme sind zur Reduzierung des Vogelschlages an WEA Abschaltungen bei landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignissen in einem 250 m Umkreis um die jeweiligen Anlagen gem. Anl. 1 Abschn. 2 zu § 45 b Abs. 6 BNatSchG vorzusehen. Im Bereich des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ ist diese Schutzmaßnahme zur Vermeidung signifikant erhöhten Tötungsrisiken infolge der hohen Vorkommensdichte schlaggefährdeter Brut- und Zugvogelarten regelmäßig für alle Vorranggebietsausweisungen vorzusehen
Diese beiden festzusetzenden Minderungsmaßnahmen sind als naturschutzfachliche Mindestanforderungen zum Schutz der in § 28 Abs. 4 S. 2 Ziff. 2 ROG benannten Artengruppen (hier: schlagggefährdete europäische Vogel- und Fledermausarten) anzusehen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die angeführte Norm bezieht sich auf die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) ROG. Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg von der Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Des weiteren liegt dieses geplante Vorranggebiet Straguth in einem Wintereinstandsgebiet und in der Flugwechselzone der ebenfalls durch WEA gefährdeten Art Großtrappe. Auch hier besteht eine nationale Verantwortung Sachsen-Anhalts für den Erhalt dieser Art.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bei der Großtrappe handelt es sich gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht um eine kollisionsgefährdete Brutvogelart. Das EU SPA Zerbster Land wurde ausgewiesen zum Schutz der Anh. I Vogelarten. Diese Flächen wurden entsprechend der Ausschlusskriterien von einer Windenergienutzung ausgeschlossen. Weitere Gebiete sind von der Fachbehörde nicht als EU-SPA gemeldet worden. Mit der Ausweisung von EU-SPA ist dem Schutz der Anhang I Vogelarten Genüge getan.
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29. Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) wurde durch die Bundesgesetzgebung durch die abschließende Liste schlaggefährdeter Brutvogelarten gem. Anlage I i.V.m. § 45b BNatSchG überholt und hat, wie die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten (LAG VSW), keine Rechtsverbindlichkeit.
Das Projekt wurde nach der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie im STP Wind 2018 gestartet. Im Bereich des im Rahmen des STP Wind 2018 ausgewisenen VRG "Straguth" befinden sich derzeit 10 Bestandsanlagen.
Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Bestandteil der Prüfung im anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2 wird u.a. die Großtrappe sein. Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Flussbereich
Wittenberg
In den ausgewiesenen Bereichen befinden sich keine Gewässer I.
Ordnung, Hochwasserschutzanlagen und wasserwirtschaftlichen
Anlagen in der Unterhaltungslast des Flussbereiches Wittenberg.
Ebenso befinden sich diese Gebiete nicht in einem festgesetzten
Überschwemmungsgebiet oder Risikogebiet.
Flussbereich Schönebeck
In den ausgewiesenen Vorranggebieten, die sich in der
Gebietskulisse des Flussbereiches Schönebeck befinden (hier:
Dornbock und Drosa) liegen keine Gewässer erster Ordnung bzw.
wasserwirtschaftliche Anlagen für die wir unterhaltungspflichtig
sind. Sie werden auch nicht von der geplanten Maßnahme tangiert.
Ebenso befinden sich diese Gebiete nicht in einem festgesetzten
Überschwemmungsgebiet oder Risikogebiet.
Flussbereich
Merseburg
Es wurde keine gesonderte Stellungnahme des Flussbereiches
Merseburg abgegeben.
Die betroffenen Gebiete befinden sich nicht in einem festgesetzten
Überschwemmungsgebiet.
Sollten dennoch von der Maßnahme Liegenschaften des Landes Sachsen-Anhalt betroffen sein, die der Verwaltung durch den LHW unterliegen, sind dazu rechtzeitig Gestattungsverträge abzuschließen.
Der LHW ist bei der weiteren Planung der konkreten Maßnahmen sowie bei der Erweiterung oder Neuschaffung weiterer Gebiete erneut zu beteiligen. Sollten hydrologische Daten zu Oberflächengewässern oder Grundwasserdaten benötigt werden, wenden Sie sich bitte an den Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD). Die Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Wie
in Stellungnahme vom 18. April 2023 informiert, befindet sich
innerhalb des Plangebietes des o.g. Sachlichen Teilplanes das
Ökologische Großprojekt (ÖGP) Bitterfeld-Wolfen. Das ÖGP
Bitterfeld-Wolfen stellt im Wesentlichen das Gelände des heutigen
Chemieparks Bitterfeld-Wolfen (mit seinen Arealen A bis E) dar. In
Auswertung der übersandten Unterlagen soll auf diesen Flächen
jedoch keine Nutzung von Windenergie erfolgen.
Darüber hinaus haben wir keine weitergehenden Hinweise bzw.
Anmerkungen zum Verfahren.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Sehr geehrter Herr Grabner,
sehr geehrte Frau Ende,
in der Anlage sende ich Ihnen die Stellungnahme der UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG zum Entwurf des „Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“.
Mit freundlichen Grüßen
Conrad Frenzel
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Z
4.3.4-1 und Begründung
Satz 5 Die Flächen der Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie enden bei dem Vorhandensein sichtbarer natürlicher
oder künstlicher Begrenzungen an diesen.
Begründung:
Um Irritationen bezüglich des Interpretationsspielraums bei der
Flächenausdehnung auf der Maßstabsebene 1:100.000 vorzubeugen,
wurde festgelegt, dass die Vorranggebiete für die Nutzung
der Windenergie an vorhandenen sichtbaren natürlichen oder
künstlichen Grenzen wie zum Beispiel Flüsse, Bäche, Gräben,
Straßen, Schienen- oder Leitungstrassen und Wegen enden. Diese
Begrenzung ist das Ergebnis der gesamträumlichen Abwägung.
In der Benennung der Ziele wird noch benannt, dass bei
Vorhandensein sichtbarer natürlicher oder künstlicher
Begrenzungen die Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie
an diesen enden. In der Begründung liest es sich so, dass die
Vorranggebiete immer an solchen Grenzen enden. Häufig sind jedoch
keine natürlichen oder künstlichen Grenzen, sondern der 1000
m-Siedlungsabstand für die Begrenzung der Vorranggebiete
ausschlaggebend. Hier bedarf es einer Spezifizierung in der
Begründung.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Aufgrund des Planungsmaßstabs von 1:100.000 ergibt sich ein ca. 100 m breiter Unschärfebereich bei der Beurteilung der Lage von Windenergieanlagen innerhalb des Vorranggebietes. Insofern in der Örtlichkeit sichtbare natürliche oder künstliche Begrenzungen vorhanden sind, sollen diese als Außengrenze des Vorranggebietes gelten. Unabhängig davon ist der 1.000 m Abstand zur im Zusammenhang bebauten Ortslage in jedem Falle einzuhalten.
zu
Z 4.3.4-2
Aufgrund
der bundesrechtlichen Vorgaben erfolgt eine Positivplanung zur
Festlegung von
Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie, mit deren
Vorgaben die vorgegebenen
Flächenbeitragswerte erreicht werden sollen. Dazu bedarf es einer
Ermittlung von geeigneten
Flächen innerhalb der gesamten Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, welche
über die Anwendung von Positiv- und Ausschlusskriterien sowie
einzelfallabhängige Bewertungen
der Potenzialflächen vorgenommen wird. Die Planungsmethode ist im
Anhang 2
„Planungskonzeption“ dargelegt.
In der Planungskonzeption ist zwar dargelegt, welche Kriterien zum
Ausschluss von Flächen
geführt haben und welche Potenzialflächen sich daraus letztlich
ergeben haben. Außerdem
wird in Planungsstufe 2 allgemein dargelegt, welche Kriterien für
die Auswahl der Vorranggebiete
aus den Potenzialflächen berücksichtigt wurden. Es wird aber
nicht darauf eingegangen,
welche Faktoren konkret für einzelne Potenzialflächen für oder
gegen eine Ausweisung
gesprochen haben. So bleibt für die Bürger, Kommunen und uns als
Projektierer letztlich
intransparent und nicht nachvollziehbar, warum Gebiete ausgewiesen
wurden oder
nicht.
Es ist daher ist daher aus unserer Sicht notwendig, für die
ausgewiesenen Gebiete die ausschlaggebenden Positiv-Faktoren zu
benennen, die zu einer Ausweisung geführt haben.
Gleichzeitig sollte zumindest für die Potenzialflächen, die von
der Planungsgemeinschaft
näher geprüft wurden (bspw. die Scopingflächen aus 2023)
dargelegt werden, warum keine
Ausweisung erfolgt ist. Auch wenn dazu aufgrund der Positivplanung
keine gesetzliche Verpflichtung besteht, ist eine solche
Begründung zur Nachvollziehbarkeit der Planung erforderlich.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Teilweise / sinngemäß folgen
Begründung
Steckbriefe zur besseren Nachvollziehbarkeit der planerischen Entscheidungen werden in der Planungskonzeption ergänzt.
Gemäß § 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit des Plans hingegen unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind, daher ist keine Begründung für nicht ausgewiesene Vorranggebiete erforderlich.
Vorschlag
auf Erweiterung des Vorranggebietes IV
Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben 364 ha
Bezüglich der Gebietsgrenzen ist uns aufgefallen, dass in den
Geodaten die Abgrenzung der westlichen Spitze des Vorranggebiets
ca. 100 m vor der Gemeindegrenze endet. Diese Abgrenzung ist aus
unserer Sicht nicht nachvollziehbar und widerspricht dem Ziel, die
Gebiete an eindeutigen Grenzen abzuschneiden. Hier wäre die
künstliche Grenze nachvollziehbarerweise auch die Gemeindegrenze
und sollte daher auch so begrenzt werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Die Abgrenzung des Vorranggebietes wird an die Digitalen Verwaltungsgrenzen angepasst. Dadurch vergrößert sich die Fläche von 364 auf 389 ha. Es sind keine entgegenstehenden Ausschlusskriterien betroffen.
Erweiterung
IX Hinsdorf
Wir begrüßen die Ausweisung des Gebiets, in der wir seit vielen
Jahren planerisch tätig sind. Gleichzeitig setzen wir uns dafür
ein, das volle Flächenpotenzial des Gebiets zu nutzen, wie es
2023 in den Scopingunterlagen dargestellt war und eine deutlich
größere Ausdehnung nach Osten und Südwesten vorsah. Auf diesem
Weg kann das vorhandene Flächenpotenzial insbesondere an der B6n
noch effektiver genutzt werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein von der Stadt Südliches Anhalt geplantes Sondergebiet Windenergie. Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss 12/2024).
Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Erweiterung der Fläche nicht erforderlich.
Vorschlag
zur zusätzlichen Ausweisung Apollensdorf
Bereits in vorausgegangen Beteiligungsverfahren haben wir uns für
die Aufnahme der in den Scopingunterlagen westlich von
Apollensdorf gelegenen Potenzialfläche als Vorranggebiet für die
Windenergie ausgesprochen. Inzwischen wurden mit einem Großteil
der Flächeneigentümer Nutzungsverträge für die Errichtung von
Windenergie geschlossen.
Bereits im letzten Jahr haben wir umfassende naturschutzfachliche
Untersuchungen an ein externes Gutachterbüro beauftragt, die
dieses Jahr abgeschlossen wurden. Darin wurden keine grundlegenden
Hindernisse für das Projektgebiet festgestellt.
Nur zwei Kilometer entfernt angrenzend ist der als
landesbedeutsamer Industrie- und Gewerbestandort „Lutherstadt
Wittenberg/Piesteritz einschließlich Industriehafen“. In der
Planungskonzeption wird unter Punkt 2.2.5 „Berücksichtigung der
Nähe zu Vorrangstandorten für landesbedeutsame Industrie- und
Gewerbeflächen und Verkehrsanlagen sowie zu regional bedeutsamen
Standorten für Industrie und Gewerbe“ aufgeführt.
Die Potenzialfläche Apollensdorf bietet sich wie kaum eine zweite
in der Region an, die räumliche Nähe eines landesbedeutsamen
Industrie- und Gewerbestandorts mit einem Windenergiegebiet zu
verbinden. Mit den dort ansässigen Großenergieverbraucher SKW
Stickstoffwerke Piesteritz haben wir bereits Gespräche geführt,
das Interesse an einer standortnahen Versorgung mit Erneuerbaren
Energien ist dort groß. Des Weiteren besteht vonseiten der
Eigentümerinnen und Eigentümer eine große Zustimmung der
Fläche, so dass die Fläche optimal genutzt werden kann. Insofern
ist die Nichtberücksichtigung als Vorranggebiet für die
Windenergie für uns nicht nachvollziehbar, warum diese auch von
allen anderen Kriterien her sehr gut geeignete Fläche nicht
berücksichtigt wurde, obwohl hier die Nähe zum Industrie- und
Gewerbestandort noch hinzukommt. Auch mit der Stadt Lutherstadt
Wittenberg und den umliegenden Ortsräten der Ortsteile Reinsdorf,
Apollensdorf sowie Griebo fanden bereits mehrfach Gespräche
statt. Die Stadt steht dem Vorhaben grundsätzlich offen
gegenüber, wobei der Standort angrenzend an die Industrie vor Ort
im Vergleich zu anderen Potentialflächen im Stadtgebiet im Fall
der Ausweisung von Flächen im Stadtgebiet als prädestiniert
angesehen werden. Das Vorhaben wird derzeit innerhalb der Stadt
aktiv diskutiert, wobei der Entscheidungsprozess bis Ende 2025
abgeschlossen sein sollte. Während die Stadt sich noch nicht
abschließend entschieden hat, hat sich der Ortsteil Reinsdorf
bereits abschließend mit dem Thema befasst und sich in einer
Sitzung mehrheitlich für das Vorhaben ausgesprochen. Der
Ortsbeirat Apollensdorf sowie Griebo haben zwar noch keine
Entscheidung angestrebt, allerdings sind diese dem Vorhaben auch
weiterhin offen gegenüber gestellt bzw. würden dieses
unterstützen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche bei Apollensdorf nicht erforderlich.
Ausweisung
von Bossdorf:
Die Potenzialfläche nördlich der Ortschaft Bossdorf in der Stadt
Wittenberg war in den Scopingunterlagen als mögliches
Vorranggebiet für Windenergie benannt. In einer angepassten
Gebietskulisse, welche die notwendigen Abstände zu Wohngebäuden
einhält, halten wir diese Fläche ebenfalls für sehr gut
geeignet für die Errichtung von Windenergieanlagen.
Ortschaften sind nur im geringen Maß betroffen, in
Hauptwindrichtung liegen auf brandenburgischer Seite erst in 2000
m die nächsten Siedlungen. Des Weiteren existiert von seiten der
Flächeneigentümerinnen- und Flächeneigentümer eine Einigkeit
für das Vorhaben, was eine optimale Ausnutzung des
Flächenpotenzials zulässt.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche bei Bossdorf nicht erforderlich.
Wir begrüßen insbesondere die Ausdehnung nach Norden in die Gemarkung Rackith, wo wir die Errichtung bis zu fünf Windenergieanlagen planen. Im nördlichen Randbereich des bestehenden Vorranggebiets läuft bereits unser Genehmigungsverfahren zur Errichtung von drei Windenergieanlagen
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Wir begrüßen insbesondere die Erweiterung östlich der Autobahn und die die damit einhergehende Reduzierung des Vorranggebiets für die Rohstoffgewinnung. Dadurch ist eine sinnvolle Beplanung der ansonsten konfliktarmen Fläche sinnvoll möglich.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Erweiterung des Vorranggebiets begrüßen wir. Unser Unternehmen hat in dem Gebiet bereits mehrere Windenergieanlagen errichtet und wir planen in den Erweiterungsflächen den Bau weiterer Anlagen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Einspruch
gegen folgende geplanten Flächen für Windkraftanlagen-Nutzung
-Gemarkung Zerbst
1) In den vergangenen drei Jahren sank aufgrund des Niedergangs
der deutschen Industrie der Stromverbrauch in Deutschland. Die
ursprünglich angenommenen stark steigenden Bedarfszahlen haben
sich damit als falsch herausgestellt, ein Festhalten an den
ursprünglichen Ausbauzahlen ist daher weder sachlich zu
begründen, noch volkswirtschaftlich sinnvoll.
2) Die einseitige Ausrichtung auf Wind-und Solar-Stromerzeugung
ist aufgrund des enormen Flächenbedarfes und der Notwendigkeit,
mehrere Energieerzeugungsanlagen parallel vorzuhalten, insgesamt
ineffizient und extrem ressourcenintensiv.
3) Regionale Gründe wie folgt:
4. Abstand zu Freileitungen der Deutschen Bahn (Flächen an der
Bahnstrecke Roßlau-Zerbst Gemarkung Rodleben) Es verläuft eine
110 kV Bahnstromleitung. Zwischen Windenergieanlagen und
Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen sind regelmäßig
horizontale Mindestabstände von mindestens dem 3-fachen
Rotordurchmesser zwischen Rotorblattspitze in ungünstiger
Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten. Bei einem
durchschnittlichen Rotordurchmesser von 150 m beträgt der
Mindestabstand somit 450 m. Die Fläche parallel zur Bahnstrecke
Roßlau-Zerbst, Bereich Gemeinde Rodleben müsste folglich einen
Gesamtabstand von 450 m zur Freileitung der Bahn wahren.
5.
Flächenbeitragswert
Der Bereich Dessau, Zerbst, Coswig weist für das regionale Gebiet
bereits vor dem Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 einen sehr
hohen regionalen Flächenanteil für Windenergie aus.
6.
Natur- und Artenschutz
In unserer Gemarkung leben geschützte und besonders geschützte
Arten nach § 44 BNatschG. Diese werden durch den Bau und Betrieb
von Windkraftanlagen erheblich gestört und im schlimmsten Fall
sogar getötet. Insbesondere sind Vorkommen von Rotmilan,
verschiedene Fledermausarten (u.a. Mopsfledermaus und Großes
Langohr), Feldhamster und viele mehr nachgewiesen.
Der Lebensraum dieser Tiere darf nicht durch Windkraftanlagen,
oder andere landschaftszerstörende Eingriffe, wie Solärflächen
beeinträchtigt werden.
Ein besonderer Schutzstatus ergibt sich auch durch die
unmittelbare Nähe zum Landschaftsschutzgebiet Mittlere Elbe.
Eingriffe in das Landschaftsbild sind hier unbedingt zu vermeiden.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Im Bereich von Zerbst wurde kein neues Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf festgelegt.
Einspruch
gegen folgende geplanten Flächen für Windkraftanlagen-Nutzung
-Gemarkung Rodleben, Wertlau, Jütrichau Neeken, Brambach
1) In den vergangenen drei Jahren sank aufgrund des Niedergangs
der deutschen Industrie der Stromverbrauch in Deutschland. Die
ursprünglich angenommenen starkt steigenden Bedarfszahlen haben
sich damit als falsch herausgestellt, ein Festhalten an den
ursprünglichen Ausbauzahlen ist daher weder sachlich zu
begründen, noch volkswirtschaftlich sinnvoll.
2) Die einseitige Ausrichtung auf Wind-und Solar-Stromerzeugung
ist aufgrund des enormen Flächenbedarfes und der Notwendigkeit,
mehrere Energieerzeugungsanlagen parallel vorzuhalten, insgesamt
ineffizient und extrem ressourcenintensiv.
3) Regionale Gründe wie folgt:
4. Abstand zu Freileitungen der Deutschen Bahn (Flächen an der
Bahnstrecke Roßlau-Zerbst Gemarkung Rodleben) Es verläuft eine
110 kV Bahnstromleitung. Zwischen Windenergieanlagen und
Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen sind regelmäßig
horizontale Mindestabstände von mindestens dem 3-fachen
Rotordurchmesser zwischen Rotorblattspitze in ungünstiger
Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten. Bei einem
durchschnittlichen Rotordurchmesser von 150 m beträgt der
Mindestabstand somit 450 m. Die Fläche parallel zur Bahnstrecke
Roßlau-Zerbst, Bereich Gemeinde Rodleben müsste folglich einen
Gesamtabstand von 450 m zur Freileitung der Bahn wahren.
5.
Flächenbeitragswert
Der Bereich Dessau, Zerbst, Coswig weist für das regionale Gebiet
bereits vor dem Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 einen sehr
hohen regionalen Flächenanteil für Windenergie aus. Eine
zusätzliche Ausweisung der Potenzialfläche für Windenergie in
der Gemarkung Rodleben, Brambach wird daher nicht als erforderlich
erachtet. Kleinstflächen mit nur 3 oder 4 Windkraftanlagen
sollten generell vermieden werden, da diese eine zusätzliche
Zersiedelung darstellen.
6.
Natur- und Artenschutz
In unserer Gemarkung leben geschützte und besonders geschützte
Arten nach § 44 BNatschG. Diese werden durch den Bau und Betrieb
von Windkraftanlagen erheblich gestört und im schlimmsten Fall
sogar getötet. Insbesondere sind Vorkommen von Rotmilan,
verschiedene Fledermausarten (u.a. Mopsfledermaus und Großes
Langohr), Feldhamster und viele mehr nachgewiesen. Auf abendlichen
Spaziergängen, Wanderungen und Beobachtungen konnte ich auf dem
Rundweg Rodleben nach Wertlau, weiter Richtung Brambach, zurück
nach Rodleben folgende schützenswerte Tiere mehrfach beobachten:
Kleiner Abendsegler, großes Mausohr, Rotmilan und Schwarzmilan.
Der Lebensraum dieser Tiere darf nicht durch Windkraftanlagen,
oder andere landschaftszerstörende Eingriffe, wie Solärflächen
beeinträchtigt werden.
Ein besonderer Schutzstatus ergibt sich auch durch die
unmittelbare Nähe zum Landschaftsschutzgebiet Mittlere Elbe.
Eingriffe in das Landschaftsbild sind hier unbedingt zu vermeiden.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
In den Gemarkungen Rodleben, Wertlau, Jütrichau Neeken, Brambach wurde kein Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf festgelegt.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Einspruch
gegen folgende geplanten Flächen für Windkraftanlagen-Nutzung
-Gemarkung Rodleben, Wertlau, Jütrichau Neeken, Brambach
1) In den vergangenen drei Jahren sank aufgrund des Niedergangs
der deutschen Industrie der Stromverbrauch in Deutschland. Die
ursprünglich angenommenen starkt steigenden
Bedarfszahlen haben sich damit als falsch herausgestellt, ein
Festhalten an den ursprünglichen Ausbauzahlen ist daher
weder sachlich zu begründen, noch
volkswirtschaftlich sinnvoll.
2) Die einseitige Ausrichtung auf Wind-und Solar-Stromerzeugung
ist aufgrund des enormen Flächenbedarfes und der Notwendigkeit,
mehrere Energieerzeugungsanlagen parallel vorzuhalten, insgesamt
ineffizient und extrem ressourcenintensiv.
3) Regionale Gründe wie folgt:
4. Abstand zu Freileitungen der Deutschen Bahn (Flächen an der
Bahnstrecke Roßllau-Zerbst Gemarkung Rodleben) Es verläuft eine
110 kV Bahnstromleitung. Zwischen Windenergieanlagen und
Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen sind regelmäßig
horizontale Mindestabstände von mindestens dem 3-fachen
Rotordurchmesser zwischen Rotorblattspitze in ungünstiger
Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten. Bei einem
durchschnittlichen Rotordurchmesser von 150 m beträgt der
Mindestabstand somit 450 m. Die Fläche parallel zur Bahnstrecke
Roßlau-Zerbst, Bereich Gemeinde Rodleben müsste folglich einen
Gesamtabstand von 450 m zur Freileitung der Bahn wahren.
5.
Flächenbeitragswert
Der Bereich Dessau, Zerbst, Coswig weist für das regionale Gebiet
bereits vor dem Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 einen sehr
hohen regionalen Flächenanteil für Windenergie aus. Eine
zusätzliche Ausweisung der Potenzialfläche für Windenergie in
der Gemarkung Rodleben, Brambach wird daher nicht als erforderlich
erachtet. Kleinstflächen mit nur 3 oder 4 Windkraftanlagen
sollten generell vermieden werden, da diese eine zusätzliche
Zersiedelung darstellen.
6.
Natur- und Artenschutz
In unserer Gemarkung leben geschützte und besonders geschützte
Arten nach § 44 BNatschG. Diese werden durch den Bau und Betrieb
von Windkraftanlagen erheblich gestört und im schlimmsten Fall
sogar getötet. Insbesondere sind Vorkommen von Rotmilan,
verschiedene Fledermausarten (u.a. Mopsfledermaus und Großes
Langohr), Feldhamster und viele mehr nachgewiesen. Auf abendlichen
Spaziergängen, Wanderungen und Beobachtungen konnte ich auf dem
Rundweg Rodleben nach Wertlau, weiter Richtung Brambach, zurück
nach Rodleben folgende schützenswerte Tiere mehrfach beobachten:
Kleiner Abendsegler, großes Mausohr, Rotmilan und Schwarzmilan.
Der Lebensraum dieser Tiere darf nicht durch Windkraftanlagen,
oder andere landschaftszerstörende Eingriffe, wie Solärflächen
beeinträchtigt werden.
Ein besonderer Schutzstatus ergibt sich auch durch die
unmittelbare Nähe zum
Landschaftsschutzgebiet Mittlere Elbe. Eingriffe in das
Landschaftsbild sind hier unbedingt zu vermeiden.
Referenz
1001687_002
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
In den Gemarkungen Rodleben, Wertlau, Jütrichau Neeken, Brambach wurde kein Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf festgelegt.
Einspruch
gegen folgende geplanten Flächen für Windkraftanlagen-Nutzung
-Gemarkung Zerbst
1) In den vergangenen drei Jahren sank aufgrund des Niedergangs
der deutschen Industrie der Stromverbrauch in Deutschland. Die
ursprünglich angenommenen starkt steigenden Bedarfszahlen haben
sich damit als falsch herausgestellt, ein Festhalten an den
ursprünglichen Ausbauzahlen ist daher weder sachlich zu
begründen, noch volkswirtschaftlich sinnvoll.
2) Die einseitige Ausrichtung auf Wind-und Solar-Stromerzeugung
ist aufgrund des enormen Flächenbedarfes und der Notwendigkeit,
mehrere Energieerzeugungsanlagen parallel vorzuhalten, insgesamt
ineffizient und extrem ressourcenintensiv.
3) Regionale Gründe wie folgt:
4. Abstand zu Freileitungen der Deutschen Bahn (Flächen an der
Bahnstrecke Roßllau-Zerbst Gemarkung Rodleben) Es verläuft eine
110 kV Bahnstromleitung. Zwischen Windenergieanlagen und
Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen sind regelmäßig
horizontale Mindestabstände von mindestens dem 3-fachen
Rotordurchmesser zwischen Rotorblattspitze in ungünstiger
Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten. Bei einem
durchschnittlichen Rotordurchmesser von 150 m beträgt der
Mindestabstand somit 450 m. Die Fläche parallel zur Bahnstrecke
Roßlau-Zerbst, Bereich Gemeinde Rodleben müsste folglich einen
Gesamtabstand von 450 m zur Freileitung der Bahn wahren.
5.
Flächenbeitragswert
Der Bereich Dessau, Zerbst, Coswig weist für das regionale Gebiet
bereits vor dem Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 einen sehr
hohen regionalen Flächenanteil für Windenergie aus.
6.
Natur- und Artenschutz
In unserer Gemarkung leben geschützte und besonders geschützte
Arten nach § 44 BNatschG. Diese werden durch den Bau und Betrieb
von Windkraftanlagen erheblich gestört und im schlimmsten Fall
sogar getötet. Insbesondere sind Vorkommen von Rotmilan,
verschiedene Fledermausarten (u.a. Mopsfledermaus und Großes
Langohr), Feldhamster und viele mehr nachgewiesen.
Der Lebensraum dieser Tiere darf nicht durch Windkraftanlagen,
oder andere landschaftszerstörende Eingriffe, wie Solärflächen
beeinträchtigt werden.
Ein besonderer Schutzstatus ergibt sich auch durch die
unmittelbare Nähe zum Landschaftsschutzgebiet Mittlere Elbe.
Eingriffe in das Landschaftsbild sind hier unbedingt zu vermeiden.
Referenz
1001687_001
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Im Bereich von Zerbst wurde kein neues Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf festgelegt.
Die
im Entwurf dargestellten Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie entsprechen den Flächen,
die bislang bevorzugt in unsere städtische Planung aufgenommen
wurden.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die im Entwurf dargestellten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie entsprechen den Flächen, die bislang bevorzugt in unsere städtische Planung aufgenommen wurden.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die im Entwurf dargestellten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie entsprechen den Flächen, die bislang bevorzugt in unsere städtische Planung aufgenommen wurden.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die im Entwurf dargestellten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie entsprechen den Flächen, die bislang bevorzugt in unsere städtische Planung aufgenommen wurden.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Aus
Sicht der Unteren Landesentwicklungsbehörde gibt es keine
Bedenken.
In unmittelbarer Nähe zum Landkreis Saalekreis befindet sich
Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie (Nr. XX Schrenz).
Dieses bildet mit dem Eignungsgebiet Nr. II Niemberg ein
kreisübergreifendes Windgebiet.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Untere
Naturschutzbehörde:
Der Sachliche Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg stellt die wesentlichen
raumordnerischen Weichen zur Umsetzung der nationalen
Zielstellungen laut Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) i.V.m. den
in Sachsen-Anhalt festgelegten regionalen Teilflächenzielen für
die Windenergienutzung mit Fristlegung zum 31.12.2027 gemäß §
9a Abs. 2 Zweites Gesetz zur Änderung des LEntwG LSA. Die hier im
Planaufstellungsverfahren festgelegten Vorranggebiete für die
Nutzung der Windenergie stellen nach § 2 Nr. 1 a) des Gesetzes
zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an
Land (WindBG) gleichzeitig Windeignungsgebiete dar, in denen
unterschiedliche Verfahrenserleichterungen und -beschleunigungen
zur Genehmigung entsprechender Windkraftvorhaben bestehen.
Entsprechend § 28 Abs. 2 ROG sind die geplanten Vorranggebiete
zusätzlich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an
Land auszuweisen. Hierdurch kommt den Ausweisungen auch eine
Bedeutung zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen im
Genehmigungsverfahren nach § 6b WindBG zu. Unter Beachtung von §
28 Abs. 2 ROG i.V.m. § 245e Abs. 4 BauGB nach Durchführung der
ersten öffentlichen Beteiligung auch ggf. mit einer
entsprechenden Vorwirkung für die ausgewiesenen
Beschleunigungsgebiete i.S.d. Umsetzung der EU-Vorgaben RED III
(Richtlinie (EU) 2023/2413).
Der vorgelegte 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergie
2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg"
erfüllt dabei nicht die Anforderungen zur Ausweisung von
Beschleunigungsgebieten entsprechend der aktuellen Fassung des
Raumordnungsgesetzes, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes
zur Umsetzung von
Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem
Wasserhaushaltsgesetz vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189).
Entsprechend § 28 Abs. 5 Satz 1 ROG hat die Ausweisung als
Beschleunigungsgebiete und die damit verbundene Aufstellung von
Regeln für Minderungsmaßnahmen im Rahmen des
Planaufstellungsverfahrens zur Feststellung der Vorranggebiete für
Wind zu erfolgen. Dies wird mit dem vorliegenden Planentwurf nicht
geleistet. Es bedarf somit einer Nutzung der Sonderregelung nach §
28 Abs. 5 Satz 2 ROG, wonach die Ausweisung von
Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für
Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden,
innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten
Planungsverfahren zu erfolgen hat.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, wird von der Ausnahmeregelung des § 28 Absatz 5 ROG Gebrauch gemacht. Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen wird in einem nachfolgenden, separaten Planungsverfahren erfolgen, damit die Einhaltung des gesetzlichen Stichtags 31.12.2027 für das Erreichen des Flächenbeitragswertes gewährleistet ist.
In der kartographischen Darstellung des 1. Entwurfs wird eine gewisse Ausweisungshäufung zu Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie im Südwesten der Planungsregion in unmittelbarer Randlage zum Saalekreis deutlich. 14 der insgesamt 32 geplanten Vorranggebiete liegen weniger als 15 km entfernt zur Grenze der Planungsregion Halle und des Saalekreises. Hierdurch wird eine gewisse regionale Unwucht in der planerischen Ausweisung deutlich, die die Lasten durch Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und für das Landschaftsbild ungleichmäßig verteilt. 11 der geplanten Vorranggebiete liegen sogar weniger als 10 km von der Kreisgrenze des Saalekreises entfernt, so dass bei > 1/3 der geplanten Windeignungsgebiete eine entsprechende Betroffenheit bezüglich des erweiterten Wirkraumes zum Landschaftsbild für das Kreisgebiet des Saalekreises besteht. Dies hat zur Folge, dass der Saalekreis im Rahmen der Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen in diesen Gebieten jeweils zu beteiligen ist. Es werden entsprechende Forderungen zum Ausgleich bzw. Ersatz der beeinträchtigten Schutzgüter, hier insbesondere des Landschaftsbildes i.S.v. § 15 Abs. 2 BNatSchG geltend gemacht.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Das Windvorranggebiet Brehna/ Roitzsch liegt ca. 3,5 Kilometer östlich der Grenze des Saalekreis. Das Vorranggebiet liegt nach Aussage des Anhangs 1 zum vorliegenden Umweltbericht (S. 8) innerhalb des zentralen Prüfbereiches nach § 45b Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Anlage 1 Abschn. 1 BNatSchG zweier Rotmilanbrutplätze. Siehe hierzu auch die Daten des Rotmilanzentrums Halberstadt zum Greifvogelmonitoring 2021/22. Es ist entsprechend § 28 Abs. 4 Nr. 2 ROG i.V.m. der Anlage 3 ROG von der Notwendigkeit von Minderungsmaßnahmen für die Art auszugehen. Zusätzlich verweist Anhang 1 zum vorliegenden Umweltbericht (S. 8) darauf, dass eine Betroffenheit des Feldhamsters (Cricetus cricetus), einer streng geschützten Art des Anhang-IV der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG) nicht ausgeschlossen werden kann. Auch für diese Art sind entsprechende Minderungsmaßnahmen § 28 Abs. 4 Nr. 2 ROG i.V.m. der Anlage 3 ROG vorzusehen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden, separaten Planungsverfahren erfolgen.
Das
Windvorranggebiet Gröbzig/Dohndorf liegt ca. 2 Kilometer nördlich
der Grenze des Saalekreis. Für das Vorranggebiet ist
festzustellen, dass es sich in unmittelbarer Nähe zu zahlreichen
kleineren und größeren Standgewässern, denen eine landesweite
Bedeutung als Rastgebiet für Zugvögel zukommt, befindet. Die
Nahrungshabitate der rastenden Tiere sind insbesondere auf
Ackerflächen im Umfeld der Gewässer anzunehmen. Das
Vorranggebiet liegt damit innerhalb eines landesweit bedeutenden
Dichtezentrums für Rastvögel. Siehe hierzu die Geodäten vom
Landesamt für Umweltschutz zur zugehörigen Publikation zu den
„Bedeutenden Rastvogelgebieten in Sachsen-Anhalt" von
SCHULZE et al. (2022, Berichte des Landesamtes für Umweltschutz
Hl/2022). Es steht daher in Frage, ob das Gebiet entsprechend §
28 Abs. 2 Nr. 2 ROG überhaupt als Beschleunigungsgebiet bzw.
Vorranggebiet für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen werden
darf.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber abschließend als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten und Wasservogelschlafgewässer einschließlich 1.000 m Pufferzone wurden in der Planung vorsorglich maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht).
Die 50%-Bereiche aller Rastvogeldichtezentren sind von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie freigehalten worden. Die innerhalb des 75%-Bereiches (7.714 ha) des Rastvogeldichtezentrums um Könnern und Gröbzig gelegenen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie umfassen ca. 356 ha, das sind 4,6 % dieses 75%-Bereiches. Es handelt sich um die Bestands-Vorranggebiete Könnern (165 ha), Wörbzig (anteilig 16 ha) und die neu ausgewiesenen Vorranggebiete Gröbzig/Dohndorf (120 ha), Piethen (50 ha) und Erweiterung Wörbzig (5 ha). Selbst unter der Annahme einer gewissen Scheuchwirkung der Windenergieanlagen kann kein vollständiger Funktionsverlust der Rast- und Äsungsflächen verzeichnet werden. Vielmehr ist dies abhängig von den angebauten Feldfrüchten.
Weitere fachliche Prüfungen und Festlegung von evtl. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
U.a. die Rotmilandichtezentren sowie die Kerndichteschätzung bedeutender Rastvogelgemeinschaften des Landesamtes für Umweltschutz finden im anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2 Berücksichtigung. Bezüglich der Beschleunigungsgebiete gem. § 28 (2) ROG nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung gemäß § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Das
Windvorranggebiet Piethen liegt ca. 1,5 Kilometer nordöstlich der
Grenze des Saalekreis. Es befindet sich in unmittelbarer Nähe zu
zahlreichen kleineren und größeren Standgewässern, denen eine
landesweite Bedeutung als Rastgebiet für Zugvögel zukommt.
Die Nahrungshabitate der rastenden Tiere sind insbesondere auf
Ackerflächen im Umfeld der Gewässer anzunehmen. Das
Vorranggebiet liegt damit innerhalb eines landesweit bedeutenden
Dichtezentrums für Rastvögel. Siehe hierzu die Geodäten vom
Landesamt für Umweltschutz zur zugehörigen Publikation zu den
„Bedeutenden Rastvogelgebieten in Sachsen-Anhalt" von
SCHULZE et al. (2022, Berichte des Landesamtes für Umweltschutz
Hl/2022). Es steht daher in Frage, ob das Gebiet entsprechend §
28 Abs. 2 Nr. 2 ROG überhaupt als Beschleunigungsgebiet bzw.
Vorranggebiet für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen werden
darf.
Das Vorranggebiet liegt weiterhin zwischen mehreren landesweit
bedeutenden Schlafplätzen und Flugkorridoren für Gänse als
Rastvögel. Siehe hierzu die Geodäten vom Landesamt für
Umweltschutz zur zugehörigen Publikation zu den „Bedeutenden
Rastvogelgebieten in Sachsen-Anhalt" von SCHULZE et al.
(2022, Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Hl/2022). Auch
bezüglich dieser räumlichen Konstellation ist eine Zulässigkeit
nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 ROG als Beschleunigungsgebiet bzw.
Vorranggebiet für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen
fraglich.
In ca. 500 m zur Gebietsausweisung liegt ein durch das
Greifvogelmonitoring 2021/22 des Rotmilanzentrums Halberstadt
bestätigter Brutplatz des Schwarzmilans (Milvus migrans).
Hierdurch befindet sich das Vorranggebiet innerhalb des Zentralen
Prüfbereiches nach § 45b Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Anlage 1 Abschn.
1 BNatSchG für die Art. Es sind entsprechend § 28 Abs. 4 Nr. 2
ROG i.V.m. der Anlage 3 ROG Minderungsmaßnahmen für die Art
notwendig.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber abschließend als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten und Wasservogelschlafgewässer einschließlich 1.000 m Pufferzone wurden in der Planung vorsorglich maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht).
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist in Rotmilandichtezentren nicht verboten. Um den gesetzlichen Flächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen, hat sich die Regionale Planungsgemeinschaft für den vorsorglichen Einzelschutz von Brutstandorten entschieden, da die Rotmilandichtezentren einen zu großen Flächenanteil beanspruchen. Darüber hinaus befinden sich bereits einige bereits rechtmäßig mit Windenergieanlagen bebaute Bestands-Vorranggebiete (z.B. Prettin, südlicher Teil von Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben in diesen Dichtezentren. Dichtezentren sind keine Schutzkategorie gem. BNatSchG. Es gibt keine einheitliche Definition. Dichtezentren des Rotmilans wurden in Sachsen-Anhalt ermittelt, um Schutzmaßnahmen gezielt auf Bereiche hoher Populationsdichten richten zu können. Mit einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung wurde nachgewiesen, dass die Milane nicht auf die Futterflächen in den künftigen Windparks angewiesen sind.
Die 50%-Bereiche aller Rastvogeldichtezentren sind von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie freigehalten worden.
Die innerhalb des 75%-Bereiches (7.714 ha) des Rastvogeldichtezentrums um Könnern und Gröbzig gelegenen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie umfassen ca. 356 ha, das sind 4,6 % dieses 75%-Bereiches. Es handelt sich um die Bestands-Vorranggebiete Könnern (165 ha), Wörbzig (anteilig 16 ha) und die neu ausgewiesenen Vorranggebiete Gröbzig/Dohndorf (120 ha), Piethen (50 ha) und Erweiterung Wörbzig (5 ha). Selbst unter der Annahme einer gewissen Scheuchwirkung der Windenergieanlagen kann kein vollständiger Funktionsverlust der Rast- und Äsungsflächen verzeichnet werden. Vielmehr ist dies abhängig von den angebauten Feldfrüchten.
Weitere fachliche Prüfungen und Festlegung von evtl. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
U.a. die Rotmilandichtezentren sowie die Kerndichteschätzung bedeutender Rastvogelgemeinschaften des Landesamtes für Umweltschutz finden im anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2 Berücksichtigung. Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Das Windvorranggebiet Schwerz grenzt direkt an den Saalekreis an und setzt das Windvorranggebiet XLVI Niemberg-Schwerz nach der Ausweisung des 1. Entwurfs des Sachlichen Teilplans Erneuerbarer Energien der Planungsregion Halle auf dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld fort.
In
ca. 500 m zur Gebietsausweisung liegt ein durch das
Greifvogelmonitoring 2021/22 des Rotmilanzentrums Halberstadt
bestätigter Brutplatz des Rotmilans (Milvus milvus) vor.
Hierdurch befindet sich das Vorranggebiet innerhalb des Zentralen
Prüfbereiches nach § 45b Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Anlage 1 Abschn.
1 BNatSchG für die Art. Es sind entsprechend § 28 Abs. 4 Nr. 2
ROG i.V.m. der Anlage 3 ROG Minderungsmaßnahmen für die Art
notwendig.
Hinzu kommen infolge der Feststellung auf S. 99 des Anhangs 1 zum
vorliegenden Umweltbericht mit Stand vom 05.06.2025, dass der
Feldhamster (Cricetus cricetus) als Art des Anhang IV der
FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG) im Umfeld des geplanten
Windvorranggebietes vorkommt und hiernach von der
Gebietsausweisung betroffen sein kann, entsprechende
Minderungsmaßnahmen für diese Art.
Aus der Artdatenbank des Landesamtes für Umweltschutz liegen
darüber hinaus Nachweise verschiedener Fledermausarten
insbesondere aus den Ortslagen im Umfeld des geplanten
Windvorranggebietes vor. Das betrifft insbesondere auch Arten, die
nach dem „Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in
Sachsen-Anhalt" des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft
und Energie (MULE 2018, Anlage 4) als kollisionsgefährdete
Fledermausarten gelten, hierunter u.a. die Rauhautfledermaus
(Pipistrellus nathusii), der Kleine Abendsegler {Nyctalus leisten)
und der Große Abendsegler (Nyctalus noctula). Auf Grund dieser
vorhandenen Daten, denen i.S.v. § 6b Abs. 3 Satz 2 WindBG eine
ausreichende räumliche Genauigkeit zukommt und die als Daten
einer systematisch und fortlaufend aktualisierten behördlichen
Fachdatenbank der Landesfachbehörde auch die Voraussetzungen nach
§ 6b Abs. 3 Satz 3 WindBG erfüllen, besteht auch die
Erforderlich von Minderungsmaßnahmen für Fledermäuse als Arten
des Anhang IV der FFH-Richtlinie.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Das Vorranggebiet XX "Schrenz" grenzt unmitelbar an den vorhandenen Windpark im Vorranggebiet "Niemberg/Schwerz" der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle an.
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale PLanungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung gemäß § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Das
Windvorranggebiet Trebbichau a.d. Fuhne liegt weniger als 1,5
Kilometer nördlich der Grenze des Saalekreis. Für das
Vorranggebiet ist eine Lage innerhalb von ausgewiesenen landesweit
bedeutenden Schlafplätzen und Flugkorridoren für Gänse als
Rastvögel anzunehmen. Siehe hierzu die Geodäten vom Landesamt
für Umweltschutz zur zugehörigen Publikation zu den „Bedeutenden
Rastvogelgebieten in Sachsen-Anhalt" von SCHULZE et al.
(2022, Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Hl/2022). Es
steht daher in Frage, ob das Gebiet entsprechend § 28 Abs. 2 Nr.
2 ROG überhaupt als Beschleunigungsgebiet bzw.
Vorranggebiet für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen werden
kann.
Das Vorranggebiet liegt nach Aussage des Anhangs 1 zum
vorliegenden Umweltbericht (S. 124) innerhalb des Zentralen
Prüfbereiches nach § 45b Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Anlage 1 Abschn.
1 BNatSchG eines Rotmilanbrutplatzes. Es ist entsprechend § 28
Abs. 4 Nr. 2 ROG i.V.m. der Anlage 3 ROG von der Notwendigkeit von
Minderungsmaßnahmen für die Art auszugehen.
Hinzu kommen infolge der Feststellungen des Anhangs 1 zum
vorliegenden Umweltbericht zu den Anhang-IV-Arten Wechselkröte
(Bufo viridis) und Knoblauchkröte {Peiobates fuscus)
entsprechende Minderungsmaßnahmen für diese Arten.
Des Weiteren ist festzustellen, dass sich in weniger als 3.500 m
Entfernung zum Vorranggebiet ein in der Artdatenbank der Unteren
Naturschutzbehörde Saalekreis registrierter Seeadlerhorst (SK-Nr.
BMH-4338-SW-0001) befindet. Für diesen Brutstandort des Seeadlers
liegen regelmäßige Brutnachweise in systematisch und fortlaufend
aktualisierten behördlichen Fachdatenbank vor, seit mind. 2011
aus der Artdatenbank des Landesamtes für Umweltschutz, zuletzt
aus dem Jahr 2025 auch aus der Artdatenbank der Unteren
Naturschutzbehörde Saalekreis. Das Windvorranggebiet Trebbichau
a. d. Fuhne liegt damit nach Anlage 1 Abschn. 1 BNatSchG im
erweiterten Prüfbereich der Art. Die Hauptnahrungsgebiete des
betroffenen Brutpaares sind in den Senkungsgewässern um Gröbzig,
Wörbiz, Edderitz und Maasdorf anzunehmen. Das Windvorranggebiet
befindet sich damit im direkten Flugkorridor zwischen Brutplatz
und Hauptnahrungsgebiet während der Brutperiode und
Jungenaufzucht des betroffenen Brutpaares. Es ist daher von einer
erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit auf Grund einer
funktionalen Beziehung zu
Habitatflächen mit besonderer Bedeutung i.S.v. LAMBRECHT &
TRAUTNER (2007) entsprechen des § 45b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
BNatSchG auszugehen. Auch für diese Art sind entsprechend § 28
Abs. 4 Nr. 2 ROG i.V.m. der Anlage 3 ROG Minderungsmaßnahmen zu
planen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein rechtskräftig ausgewiesenes Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie des STP Wind 2018, welches rechtmäßig mit 15 Windenergieanlagen bebaut ist. Im direkten Umfeld befinden sich weitere 4 Anlagen. Derzeit läuft ein Genehmigungsverfahren für das Repowering von 10 Altanlagen, welche durch 11 neue ersetzt werden. Zugleich ist der Neubau von 2 Anlagen innerhalb des Vorranggebietes geplant.
Belange des Artenschutzes sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Der nördliche Teil des Bestandsvorranggebietes liegt innerhalb des 1.000 m Puffers um Gänseschlafplätze.
Bezüglich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) ROG nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen. Darin ist zu entscheiden, welche Vorranggebiete als Beschleunigungsgebiete festgelegt werden und welche Minderungsmaßnahmen erforderlich sind.
Aus dem "Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Vorhaben 'Repowering Windpark in der Gemarkung Trebbichau, Piethen, Wieskau'“ geht hervor, dass Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG für den Seeadler nicht eintreten. Der Brutplatz des Seeadlers befindet sich weit außerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz von 500 m (FLADE 1994) zum Vorhaben, so dass bau- oder betriebsbedingte Störungen an den Brutplätzen sicher ausgeschlossen werden können. Es werden keine bevorzugt geeigneten Nahrungshabitate des Seeadlers überbaut, zerschnitten und durch akustische und optische Störreize durch Bau und Betrieb der WEA beeinträchtigt, so dass durch das Vorhaben nur unerheblich weniger Nahrungshabitate innerhalb des Gesamtaktionsraumes zur Verfügung stehen als zuvor. Bau- und betriebsbedingte Störungen, die sich erheblich auf die Lokalpopulation (hier das betroffene Einzelbrutpaar) auswirken, können ausgeschlossen werden.
In ca. 500 m zur Gebietsausweisung Zörbig liegen zwei durch das Greifvogelmonitoring 2021/22 des Rotmilanzentrums Halberstadt bestätigte Brutplätze des Rotmilans (Milvus milvus), sowie ein Brutplatz des Schwarzmilan (Milvus migrans). Hierdurch befindet sich das Vorranggebiet innerhalb der Zentralen Prüfbereiche nach § 45b Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Anlage 1 Abschn. 1 BNatSchG für beide Arten. Es sind entsprechend § 28 Abs. 4 Nr. 2 ROG i.V.m. der Anlage 3 ROG Minderungsmaßnahmen für die Arten notwendig.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Für Vorranggebiet XXXI Zörbig Süd/ Glebitzsch ist festzustellen, dass in ca. 500 m zur Gebietsausweisung zwei durch das Greifvogelmonitoring 2021/22 des Rotmilanzentrums Halberstadt bestätigte Brutplätze des Rotmilans (Milvus milvus), sowie ein Brutplatz des Schwarzmilan (Milvus migrans) vorliegen. Hierdurch befindet sich das Vorranggebiet innerhalb der Zentralen Prüfbereiche nach § 45b Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Anlage 1 Abschn. 1 BNatSchG für beide Arten. Es sind entsprechend § 28 Abs. 4 Nr. 2 ROG i.V.m. der Anlage 3 ROG Minderungsmaßnahmen für die Arten notwendig.
Aus der Artdatenbank des Landesamtes für Umweltschutz liegen darüber hinaus Nachweise verschiedener Fledermausarten insbesondere aus den Ortslagen im Umfeld des geplanten Windvorranggebietes vor. Das betrifft insbesondere auch Arten, die nach dem „Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE 2018, Anlage 4) als kollisionsgefährdete Fledermausarten einzustufen sind, hierunter u.a. die Rauhautfledermaus {Pipistrellus nathusii) und Mückenfledermaus {Pipistrellus pygmaeus). Auf Grund dieser vorhandenen Daten, denen i.S.v. § 6b Abs. 3 Satz 2 WindBG eine ausreichende räumliche Genauigkeit zukommt und die als Daten einer systematisch und fortlaufend aktualisierten behördlichen Fachdatenbank der Landesfachbehörde auch die Voraussetzungen nach § 6b Abs. 3 Satz 3 WindBG erfüllen, besteht die Erforderlichkeit von Minderungsmaßnahmen für Fledermäuse als Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG).
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale PLanungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Zu
Vorranggebiet XXVIII Wörbzig ist festzustellen, dass es sich in
unmittelbarer Nähe zu zahlreichen kleineren und größeren
Standgewässern, denen eine landesweite Bedeutung als Rastgebiet
für Zugvögel zukommt, befindet. Die Nahrungshabitate der
rastenden Tiere sind insbesondere auf Ackerflächen im Umfeld der
Gewässer anzunehmen. Das Vorranggebiet liegt damit innerhalb
eines landesweit bedeutenden Dichtezentrums für Rastvögel. Siehe
hierzu die Geodaten vom Landesamt für Umweltschutz zur
zugehörigen Publikation zu den „Bedeutenden Rastvogelgebieten
in Sachsen-Anhalt" von SCHULZE et al. (2022, Berichte des
Landesamtes für Umweltschutz Hl/2022). Es steht daher in Frage,
ob das Gebiet entsprechend § 28 Abs. 2 Nr. 2 ROG überhaupt als
Beschleunigungsgebiet bzw. Vorranggebiet für die Nutzung von
Windenergie ausgewiesen werden darf.
Gleichzeitig liegt das Vorranggebiet im Bereich bedeutende
Schlafplätzen und Flugkorridore für Gänse als Rastvögel. Siehe
hierzu die Geodaten vom Landesamt für Umweltschutz zur
zugehörigen Publikation zu den „Bedeutenden Rastvogelgebieten
in Sachsen-Anhalt" von SCHULZE et al. (2022, Berichte des
Landesamtes für Umweltschutz Hl/2022). Auch bezüglich dieser
räumlichen Konstellation ist eine Zulässigkeit nach § 28 Abs. 2
Nr. 2 ROG als Beschleunigungsgebiet bzw. Vorranggebiet für die
Nutzung von Windenergie ausgewiesen fraglich.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein rechtskräftig ausgewiesenes Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie des STP Wind 2018, welches rechtmäßig mit 6 Windenergieanlagen bebaut ist. Im direkten Umfeld befinden sich weitere 6 Altanlagen. Weitere 2 Anlagen innerhalb des Vorranggebietes wurden in 2024 genehmigt.
Der südwestliche Teil des Bestandsvorranggebietes liegt innerhalb des 1.000 m Puffers um Gänseschlafplätze.
Die 50%-Bereiche aller Rastvogeldichtezentren sind von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie freigehalten worden. Die innerhalb des 75%-Bereiches (7.714 ha) des Rastvogeldichtezentrums um Könnern und Gröbzig gelegenen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie umfassen ca. 356 ha, das sind 4,6 % dieses 75%-Bereiches. Es handelt sich um die Bestands-Vorranggebiete Könnern (165 ha), Wörbzig (anteilig 16 ha) und die neu ausgewiesenen Vorranggebiete Gröbzig/Dohndorf (120 ha), Piethen (50 ha) und Erweiterung Wörbzig (5 ha). Selbst unter der Annahme einer gewissen Scheuchwirkung der Windenergieanlagen kann kein vollständiger Funktionsverlust der Rast- und Äsungsflächen verzeichnet werden. Vielmehr ist dies abhängig von den angebauten Feldfrüchten.
Weitere fachliche Prüfungen und Festlegung von evtl. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
U.a. die Rotmilandichtezentren sowie die Kerndichteschätzung bedeutender Rastvogelgemeinschaften des Landesamtes für Umweltschutz finden im anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2 Berücksichtigung. Bezüglich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) ROG nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Im Bereich des Betreuungsforstamtes Nedlitz liegen drei Vorranggebiete für Windenergie, die im vorliegenden Entwurf erweitert werden sollen:
· Zerbster Flugplatz
· Straguth
· Güterglück
Der ehemalige Zerbster Flugplatz ist mittlerweile mit Wald bestockt. Die Flächen bei Straguth und Güterglück bestehen im Wesentlichen aus Ackerland. In allen drei Fällen grenzen die vorgesehenen Flächen unmittelbar an Wald an.
Windenergieanlagen (WEA) können in Brand geraten und tun das auch immer wieder. Die Rotorblätter bestehen u.a. aus Kunststoff und Holz – beides brennbar. Bei einem Brand können durch die hohe Rotationsgeschwindigkeit und Länge der Flügel brennende oder glimmende Teile über mehrere hundert Meter weit geschleudert werden. Dies führt insbesondere in den Sommermonaten zu einer erheblichen Waldbrandgefahr, auch wenn die Anlagen nicht im direkt im Wald, sondern lediglich in unmittelbarer Nähe errichtet werden. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass angrenzende landwirtschaftliche Flächen Feuer fangen und Brände in den Wald übergreifen. Problematisch ist, dass sich die Löscharbeiten unter einem solchen brennende Teile schleudernden Rad sehr schwierig gestalten.
Brandgefahr bei der Ausweisung von Vorranggebieten und bei Genehmigungsverfahren berücksichtigen (Standortwahl, Konstruktion der WEA)
Möglichst großen Abstand zu Waldflächen einhalten
Die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald führt unweigerlich zu Waldflächenverlust und Bodenbeeinträchtigungen. Zwar ist ein Rückbau nach 20–30 Jahren vorgesehen, in der Praxis besteht jedoch die Gefahr, dass dieser nicht vollständig erfolgt – etwa durch Insolvenz der Betreiber oder geänderte rechtliche Rahmenbedingungen. Erfahrungen mit Industriebrachen und Altlasten zeigen, dass Rückbau und Renaturierung häufig unvollständig oder verspätet erfolgen. Unabhängig davon sind Bodenverdichtungen und -Versiegelungen zum Teil irreversibel. Bodenbildende Prozesse wie Verwitterung, Humusakkumulation und die Ansiedelung von Bodenorganismen laufen langsam ab und benötigen hunderte bis tausende Jahre. Eine Ersatzaufforstung ist deshalb nie gleichwertig zu einem alten Waldstandort.
Böden und Wälder erfüllen zentrale ökologische Funktionen: Sie filtern und speichern Trinkwasser, sichern Biodiversität, bieten Erholungsraum und wirken Hochwassergefahren entgegen. In Sachsen-Anhalt – mit einem Bewaldungsanteil von lediglich ca. 26 % (4. Bundeswaldinventur 2025) – ist Wald ohnehin eine knappe Ressource. Der zunehmende Nutzungsdruck erfordert einen besonders vorsorgenden Umgang.
Aufgrund all dieser Punkte ist Wald besonders schützenswert. Windvorranggebiete sollten deshalb auf anderen Landnutzungsformen ausgewiesen werden.
Keine Erweiterung der bestehenden Vorranggebiete auf bewaldeten Flächen
Flächenverbrauch durch Leitungstrassen o.ä. bei der Planung der Vorranggebiete mitberücksichtigen, keine Trassen durch den Wald
Der Stellungnahme des LZW schließe ich mich vollumfänglich an.
Windenergieanlagen sollten auf offene Geländebereiche von minderer Nährkraft beschränkt bleiben, die für eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung ungeeignet sind. Insbesondere sollten sanierte Altlast – Flächen, Industriebrachen, renaturierte Mülldeponien und dergleichen Flächen, die für ökologische Landnutzungsformen nicht mehr geeignet sind, für die Installation von Energieanlagen in Betracht gezogen werden. Die Landfläche ist nicht vermehrbar. Insofern ist gerade im dicht besiedelten Deutschland ein ökologisch nachhaltiges, intelligentes Flächenmanagement auf wissenschaftlicher Grundlage unabdingbar. Dabei haben Ziele allgemeiner Daseinsfürsorge wie saubere Luft, sauberes Grundwasser und Klimaschutz oberste Priorität.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die ausgewiesene Windfläche IV (Karte Windenergie) ist viel zu nah am Ort Hinsdorf (höchstens 800 bis 1000).
Dadurch drohen:
- Schallbelästigung (auch Infraschall, der bei WKA bis zu 15 km) gemessen werden kann
- Schattenwurf durch neue dreimal so große Anlagen
- die Abstände zu Wohnsiedlungen sollten mindestens 2000 m betragen. Das ist hier nicht gegeben. Auch bei Anlagen über 2000 m Entfernung ist mit Lärmbelästigung zu rechnen, auch wenn das vor dem Bau nicht absehbar war. Beispiel Burgkemnitz
- Abrieb der Rotorblätter mit Ewigkeitschemikalien wie PFAS und andere (Menge von einer WKA 30 bis 100 kg pro Jahr). Diese Chemikalien sind nicht abbaubar in der Natur und vergiften Böden, Tiere, Wasser und angebaute Nahrung!
- Vogelschlag (Vögeln werden Flügel oder Schwanz abgetrennt, wenn sie durch die Rotorblätter fliegen) - Artenschutz!
- Insektensterben durch WKA ist ebenfalls gegeben. Insekten als Bestäuber sind aber nicht nur für die Landwirtschaft überlebenswichtig! Artenschutz!
- Auch die Landschaft wird so verschandelt: Wenn man aus den Fenstern seines Hauses schaut, sieht man nur WKA. Das zerstört das Landschaftsbild und die Landschaft selbst. Gefährdung des Tourismus - diesen braucht Sachsen-Anhalt ganz dringend!
- Windparkeffizienz nimmt mit der wachsenden Anzahl der WKA ab - siehe Windklau
- Oft sieht man von unterwegs aus, dass sich von einem Windpark nur ein paar Anlagen drehen - warum noch mehr bauen? Um noch mehr Anlagen zu haben, die sich nicht drehen?
Windkraft und Solar sind keine sicheren Energiequellen! Sie sind umweltschädlich, gerade bei der Herstellung und Entsorgung von WKA. WKA sind kaum oder sehr teuer recyclebar. Daher wird die Lagerung unsere Umwelt auch noch schädigen, wenn die Anlagen schon lange abgebaut sind. Das können wir den nachfolgenden Generationen nicht hinterlassen!
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall– durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21)
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei finden Sie unsere Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
GETEC green energy GmbH
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Abwägungsvorschlag
Begründung
Vorranggebiet
XXIII Straguth - Vorschlag zur Erweiterung um 2,74 Hektar
Die geplante Erweiterung des Vorranggebietes XXIII Straguth
begrüßen wir ausdrücklich, da sie den Ausbau der regenerativen
Energieerzeugung in der Region unterstützt. Wir schlagen vor, das
Vorranggebiet am südwestlichen Rand um eine zusätzliche Fläche
von ca. 2,74 ha zu erweitern, da diese Erweiterung mit den im
Entwurf definierten planerischen Kriterien sowie den gesetzlichen
Anforderungen übereinstimmt.
Im Rahmen unserer vorbereitenden Untersuchungen und Planungen
wurde die Nutzungsart der betroffenen Fläche unter Verwendung der
beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt
(LV/ermGeo) bereitgestellten Daten geprüft. Unter
Berücksichtigung der im Entwurf definierten Mindestabstände
wurden 1.000 Meter von bestehenden Wohnbauflächen abgepuffert.
Dabei hat sich gezeigt, dass die vorgeschlagene 2,74 ha große
Fläche den rechtlichen und planerischen Bewertungskriterien
vollständig entspricht (vgl. Abb. 1 sowie Anlage 1 Lageplan).
Die
Fläche wird derzeit als Ackerland genutzt. Entsprechend unserer
Analyse ist keine zusätzliche Beeinträchtigung der Schutzgüter
Flora, Fauna oder Biodiversität durch die Erweiterung erkennbar.
Zudem unterstützt die Erweiterung die Ziele der
Windenergienutzung in mehrfacher Hinsicht:
l. Erhöhung des Energieertrags: Die Erweiterung ermöglicht es,
Windenergieanlagen auf einer größeren Fläche mit optimierten
Abständen zu platzieren, was einen höheren Energieertrag und
eine effektivere Nutzung der Fläche sicherstellt.
2. Flexibilität im Anlagenstandort: Durch die Erweiterung können
Anlagenstandorte so gewählt werden, dass sie die geltenden
Vorgaben zu Schall- und Schattenimmissionen besser einhalten, was
wiederum die Akzeptanz und Verträglichkeit vor Ort steigert.
3. Investitionssicherheit: Die Erweiterung an dieser Stelle bietet
eine wertvolle Ergänzung zu bestehenden Planungen. Bereits
abgeschlossene Verträge mit einem Grundstückseigentümer sehen
vor, dass auf den betroffenen Flächen mindestens zwei
Windenergieanlagen errichtet werden können. Die Erweiterung
unterstützt somit eine möglichst kurzfristige Realisierung des
Projekts.
Auf Basis der oben genannten Argumente und unter Berücksichtigung
der Zielsetzung des Entwurfs — die Bereitstellung von geeigneten
Flächen für die Windenergie — sprechen wir uns für die
Integration der vorgeschlagenen
Erweiterungsfläche von 2,74 ha im Vorranggebiet XXII Straguth
aus. Die Anpassung erfüllt alle relevanten planerischen,
rechtlichen und funktionalen Anforderungen und trägt
wesentlich zur Zielerreichung der regionalen Windenergieplanung
bei.
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Randkorrektur entsprechend der aktuellsten ALKIS Daten für Wohn/Mischgebäude Bestand wird durchgeführt. Dadurch vergrößert sich das Vorranggebiet um 3 Hektar.
Gebiet 18 gemäß der Arbeitskarte erfüllt nach unserer Einschätzung alle wesentlichen planerischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Windenergienutzung. Wir stützen unsere Bewertung auf die allgemein zugänglichen Planungsgrundlagen sowie auf die Arbeitskarte der „Planabsicht STP Wind 2027" vom 03.03.2023.
Aufgrund
der folgenden Eigenschaften ist Gebiet 18 vorrangig für die
Windkraftnutzung geeignet:
1. Vorhandene infrastrukturelle Vorprägung: Eine
Hochspannungsfreileitung verläuft zwischen den beiden Gebieten
und gewährleistet eine effiziente Anbindung an das Stromnetz.
Dies minimiert technische und wirtschaftliche Hindernisse bei der
Netzintegration von Windenergie und unterstützt die Zielsetzung
des regionalen Ausbauplans. Südlich der Gebiete befindet sich die
Bahntrasse Dessau-Berlin (ICE-Strecke). Diese Trasse ist ein
weiteres infrastrukturelles Element, das die vorgeprägte und
potenziell geeignete Nutzung der Flächen für Windenergie
unterstreicht.
2. Geografische und naturschutzfachliche Aspekte: Laut Regionalplan von 2018 sind die Gebiete als sogenannte Weißflächen ausgewiesen und liegen nicht innerhalb von Schutzgebieten für Natur und Landschaft. Die einzige Ausnahme stellt der Naturpark dar, wobei die naturfachlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen die Nutzung als Vorranggebiet für Windenergie nicht grundsätzlich ausschließen. Die Flächen sind landwirtschaftlich genutzt und zeichnen sich durch geringe bis sehr geringe Ackerzahlen aus, was sie für die energetische Nutzung besonders geeignet macht. Die landwirtschaftliche Nutzung könnte weiterhin in Kombination mit der Windenergie stattfinden.
3. Beitrag der Stadt Dessau: Die Stadt Dessau kann aufgrund der höhen Bebauungsdichte nur in den Randbereichen einen Beitrag zu den Windvorrangflächen leisten. Zudem sind im südlichen Bereich Einschränkungen durch das Dessau-Wörlitzer Gartenreich vorhanden.
4. Potenzial für strategische Erweiterung: Unsere eigene Planung sowie Gespräche mit Grundstückseigentümern haben gezeigt, dass die Gebiete ein erhebliches Potenzial für die Errichtung von Windkraftanlagen in Richtung Südwesten (Streetz) bieten. Eine Erweiterung dieser Gebiete würde nicht nur eine größere Flexibilität bei der Anlagenkonzeption ermöglichen, sondern auch weitere Flächen effizient erschließen. Dies wäre auch im Sinne der Regionalplanung im Hinblick auf die Erreichung der Flächenziele 2032. Berücksichtigung wirtschaftlicher, kommunaler und sozialer Aspekte Bereits in der frühen Phase der Planung haben wir mit zahlreichen Grundstückseigentümern in der Region Verträge über die Nutzung der Flächen für Windenergie abgeschlossen. Diese Vereinbarungen schaffen nicht nur Verlässlichkeit für die Eigentümer, sondern bringen auch die Erwartung mit sich, dass die Gebiete für Windenergie ausgewiesen und sinnvoll erweitert werden.
Parallel dazu sind wir in einem konstruktiven Austausch mit kommunalen Akteuren, um die Interessen der Gemeinden frühzeitig in die Planung einzubeziehen. Selbstverständlich stellen wir auch eine direkte finanzielle Beteiligung der Kommunen entsprechend §6 EEG sicher, um die lokale Wertschöpfung zu fördern und die Akzeptanz zu erhöhen.
Wir bitten daher, die vorgenommene Streichung des Gebietes 18 gemäß der Arbeitskarte vom März 2023 zu überdenken. Die Aufnahme der Gebiete in den STP Wind bietet eine strategisch sinnvolle Möglichkeit, zusätzliche Kapazitäten für die Windenergienutzung zu schaffen und die langfristigen Zielsetzungen der regionalen Planung zu unterstützen. Zudem tragen diese Flächen wesentlich zur Erreichung der Flächenziele der Region bei und fördern den Ausbau der regenerativen Energieerzeugung. Wir empfehlen daher eine Überprüfung der Entscheidungsgrundlagen sowie die Einbeziehung der Flächen in die nachfolgenden Planungen des Sachlichen Teilplans Windenergie 2027.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche Thießen nicht erforderlich.
Gebiet 19 gemäß der Arbeitskarte erfüllt nach unserer Einschätzung alle wesentlichen planerischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Windenergienutzung. Wir stützen unsere Bewertung auf die allgemein zugänglichen Planungsgrundlagen sowie auf die Arbeitskarte der „Planabsicht STP Wind 2027" vom 03.03.2023.
Aufgrund
der folgenden Eigenschaften ist Gebiet 19 vorrangig für die
Windkraftnutzung geeignet:
1. Vorhandene infrastrukturelle Vorprägung: Eine
Hochspannungsfreileitung verläuft zwischen den beiden Gebieten
und gewährleistet eine effiziente Anbindung an das Stromnetz.
Dies minimiert technische und wirtschaftliche Hindernisse bei der
Netzintegration von Windenergie und unterstützt die Zielsetzung
des regionalen Ausbauplans. Südlich der Gebiete befindet sich die
Bahntrasse Dessau-Berlin (ICE-Strecke). Diese Trasse ist ein
weiteres infrastrukturelles Element, das die vorgeprägte und
potenziell geeignete Nutzung der Flächen für Windenergie
unterstreicht.
2. Geografische und naturschutzfachliche Aspekte: Laut Regionalplan von 2018 sind die Gebiete als sogenannte Weißflächen ausgewiesen und liegen nicht innerhalb von Schutzgebieten für Natur und Landschaft. Die einzige Ausnahme stellt der Naturpark dar, wobei die naturfachlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen die Nutzung als Vorranggebiet für Windenergie nicht grundsätzlich ausschließen. Die Flächen sind landwirtschaftlich genutzt und zeichnen sich durch geringe bis sehr geringe Ackerzahlen aus, was sie für die energetische Nutzung besonders geeignet macht. Die landwirtschaftliche Nutzung könnte weiterhin in Kombination mit der Windenergie stattfinden.
3. Beitrag der Stadt Dessau: Die Stadt Dessau kann aufgrund der höhen Bebauungsdichte nur in den Randbereichen einen Beitrag zu den Windvorrangflächen leisten. Zudem sind im südlichen Bereich Einschränkungen durch das Dessau-Wörlitzer Gartenreich vorhanden. Daher ist das Gebiet 19 eine gute Möglichkeit, dass die Stadt Dessau einen Beitrag zu den Windvorrangflächen leistet und von den Erträgen durch die finanzielle Beteiligung der Kommune profitiert.
4. Potenzial für strategische Erweiterung: Unsere eigene Planung sowie Gespräche mit Grundstückseigentümern haben gezeigt, dass die Gebiete ein erhebliches Potenzial für die Errichtung von Windkraftanlagen in Richtung Südwesten (Streetz) bieten. Eine Erweiterung dieser Gebiete würde nicht nur eine größere Flexibilität bei der Anlagenkonzeption ermöglichen, sondern auch weitere Flächeneffizient erschließen. Dies wäre auch im Sinne der Regionalplanung im Hinblick auf die Erreichung der Flächenziele 2032. Berücksichtigung wirtschaftlicher, kommunaler und sozialer Aspekte Bereits in der frühen Phase der Planung haben wir mit zahlreichen Grundstückseigentümern in der Region Verträge über die Nutzung der Flächen für Windenergie abgeschlossen. Diese Vereinbarungen schaffennicht nur Verlässlichkeit für die Eigentümer, sondern bringen auch die Erwartung mit sich, dass die Gebiete für Windenergie ausgewiesen und sinnvoll erweitert werden.
Parallel dazu sind wir in einem konstruktiven Austausch mit kommunalen Akteuren, um die Interessen der Gemeinden frühzeitig in die Planung einzubeziehen. Selbstverständlich stellen wir auch eine direkte finanzielle Beteiligung der Kommunen entsprechend §6 EEG sicher, um die lokale Wertschöpfung zu fördern und die Akzeptanz zu erhöhen.
Wir bitten daher, die vorgenommene Streichung des Gebietes 19 gemäß der Arbeitskarte vom März 2023 zu überdenken. Die Aufnahme der Gebiete in den STP Wind bietet eine strategisch sinnvolle Möglichkeit, zusätzliche Kapazitäten für die Windenergienutzung zu schaffen und die langfristigen Zielsetzungen der regionalen Planung zu unterstützen. Zudem tragen diese Flächen wesentlich zur Erreichung der Flächenziele der Region bei und fördern den Ausbau der regenerativen Energieerzeugung. Wir empfehlen daher eine Überprüfung der Entscheidungsgrundlagen sowie die Einbeziehung der Flächen in die nachfolgenden Planungen des Sachlichen Teilplans Windenergie 2027.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche "19 Streetz" nicht erforderlich.
Stellungnahme anbei.
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Wir fordern die Beibehaltung der Ausweisung der Potenzialfläche Gossa mit einer Größe von 128 ha (siehe Übersichtskarte). Die Fläche wird von der Gemeinde befürwortet.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Forderung der Ausweisung der Potenzialfläche Pouch Vorentwurf mit einer Größe von 375ha (siehe Übersichtskarte). Diese war in Vorentwürfen in unterschiedlicher Ausprägung bereits enthalten. Obwohl die Potenzialfläche viele Vorteile bietet, z. B. die Möglichkeit größere Siedlungsabstände zu realisieren, Flächenverfügbarkeit (Grundstückseigentümer), geringes Konfliktpotenzial Avifauna, wurde die Fläche gestrichen.
Aktuell
sind wir in Gesprächen mit der Kommune, um die Ausweisung zu
befördern. Denn die Potenzialfläche Pouch würde für die
Kommune ca. doppelt so hohe Einnahmen versprechen wie die geplante
Fläche in Gossa (WEG XIX). Wir sehen aufgrund der
finanzpolitischen Verpflichtungen für die Gemeinde Muldestausee,
den wirtschaftlich attraktivsten Weg einschlagen zu müssen, gute
Chancen die Zustimmung zu erhalten.
Darüberhinaus würden die Anlagen in Bereichen errichtet werden,
die durch ehemalige Kraftwerke und folgende Umwelteinflüsse
nachweislich stark geschädigt wurden (TU Tharandt,
Forschungsprojekt ENFORCHANGE 2009).
Auch der Waldbestand entspricht den Vorgaben der Regionalplanung mit überwiegendem Kiefernbestand. Selbst die wenigen wertvolleren Waldbereiche mit Laubbaumarten können planerisch geschont werden. Dies wäre auch im Sinne des Eigentümers. Notwendige Rodungen könnten aufgrund der gut ausgebauten Infrastruktur in diesem Bereich auf ein Minimum reduziert werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche "Pouch" nicht erforderlich.
Der östlich Teil der beantragten Fläche widerspricht dem Ausschlusskriterium „2.000 m Pufferzone um Brutstandort des Seeadlers“. Der westliche Teil des Gebietes befindet sich in einem Rastvogeldichtezentrum. Die Ermittlung des Schutzzweckes zur Bewertung des Landschaftsschutzgebietes Dübener Heide ergab keine geeignete, kompakt zusammenhängende Fläche, auf der ein Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie entsprechend der Planungskonzeption ausgewiesen werden könnte.
Wir fordern die Beibehaltung der Ausweisung der Potenzialfläche Schrenz mit einer Größe von 229ha (siehe Übersichtskarte). Die Fläche wird von der Gemeinde befürwortet. Ein Bauleitplanverfahren wurde eingeleitet, das regionalplanerische Zielabweichungsverfahren wurde erfolgreich durchgeführt.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Forderung der Ausweisung der Potenzialfläche Schrenz-West mit einer Größe von 112 ha. Die Fläche wird von der Gemeinde befürwortet. Ein Bauleitplanverfahren wurde eingeleitet, das regionalplanerische Zielabweichungsverfahren wurde erfolgreich durchgeführt.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Entsprechend des Entwurfes zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans Zörbig (Beschluss des Stadtrates vom 17.12.2025) ist das beantragte Gebiet Schrenz-West nicht als Sondergebiet für Windenergie vorgesehen, sodass kommunale Planungsabsichten hier nicht als Positivkriterium herangezogen werden können. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche Schrenz West nicht erforderlich.
Forderung
der Aufnahme Potenzialfläche Thielenhaide mit einer Größe von
375 ha. Aktuell sind wir in Gesprächen mit der Kommune, um
die Ausweisung zu befördern. Für den 27.10. ist die
Projektvorstellung im Ortschaftsrat Schköna geplant. Das
Interesse der Kommune ergibt sich auch aus den kommunalen
Grundstücken in diesem Bereich, die sich für die Errichtung von
3 Windenergieanlagen eignen würden. Zusätzlich zu den Einnahmen
aus dem Akzeptanzgesetz Sachsen-Anhalt ergäben sich durch diesen
Windpark enorme finanzielle Möglichkeiten. Durch die Lage der
Potenzialfläche und einem vorgesehenen Mindestabstand zu
Ortslagen von mind. 1.500 m sind die Auswirkungen des Windparks
auf die Umgebung minimiert.
Notwendige Rodungen könnten aufgrund der gut ausgebauten
Infrastruktur in diesem Bereich auf ein Minimum reduziert werden.
Aktuell lassen wir ein Gutachten zu militärischen Belangen
erstellen, das wir gerne nachreichen würden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die beantragte Fläche Thielenhaide befindet sich in ausgeschlossenen Bereichen gemäß der Ausschlusskriterien 5 "Hubschraubertiefflugstrecke" und 21 "Quartiere windenergiesensibler Fledermäuse".
Forderung der Ausweisung der Potenzialfläche Streetz-Mühlstedt mit einer Größe von ca. 258 ha nach Abzug der Fläche für den Solarpark Mühlstedt.
Die
Potenzialfläche besteht aus einem westlichen und einem nördlichen
Teil, die jeweils an den Bebauungsplan Solarpark Mühlstedt
anschließen. Der entstehende Eingriff würde durch die
größtenteils vorhandene Lage im landwirtschaftlich genutzten
Offenland gering. Für eine kompaktere Abgrenzung des Energieparks
böte sich eine Reduktion der Ausweisung auf die westliche
Teilfläche (150ha) an.
Gemeinsam mit dem Solarpark Mühlstedt könnte hier ein
Energiepark entstehen, der gemeinsame Infrastruktur nutzt.
Kooperationsgespräche hierzu laufen bereits. Durch die
großflächige Solaranlage und deren Vorprägung der Umgebung kann
ein Windpark mit einem verhältnismäßig geringen Eingriff
entstehen.
Darüberhinaus ergibt sich in diesem Bereich eine der wenigen
Möglichkeiten für die Stadt Dessau-Roßlau selbst etwas zur
Erreichung der Flächenziele in der Planungsregion beizutragen.
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche Streetz/Mühlstedt nicht erforderlich.
Forderung der Potenzialfläche Mühlstedt aus Vorentwurf mit einer Größe von 30 ha.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche bei Mühlstedt nicht erforderlich.
Wir fordern die Beibehaltung der Ausweisung der Potenzialfläche Linda-Ost mit einer Größe von 317ha (siehe Übersichtskarte). Die Fläche schließt direkt an bestehende oder geplante WEA an. Die Waldfläche wird intensiv forstwirtschaftlich genutzt.
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Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Wir begrüßen die geringfügige Erweiterung des bestehenden Vorranggebietes. Allerdings sollte die Abgrenzung entlang des Siedlungspuffers von 1.000 m sowie der Waldkante erfolgen, sodass sich eine Fläche von 44 ha ergibt. Andernfalls ergibt sich in der kleineren Abgrenzung aufgrund von Abstandskriterien zu Infrastruktur, bestehenden WEA oder Waldflächen eine Nutzung sehr stark eingeschränkt.
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die beantragte Fläche, welche sich östlich des Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie "XV Luko" erstreckt, ist bereits zu ca. 40 % Teil des geplanten Vorranggebietes. Eine Erweiterung darüber hinaus entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche ein Horststandort eines Rotmilans befindet.
Luko-West
(WEG Nr. XV)
Wir begrüßen die geringfügige Erweiterung des bestehenden
Vorranggebietes. Allerdings sollte die Abgrenzung entlang des
Siedlungspuffers von 1.000m sowie der Waldkante erfolgen, sodass
sich eine Fläche von 27ha ergibt. Andernfalls ergibt sich in der
kleineren Abgrenzung aufgrund von Abstandskriterien zu
Infrastruktur, bestehenden WEA oder Waldflächen eine Nutzung sehr
stark eingeschränkt.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Eine Änderung der Abgrenzung widerspricht dem Ausschlusskriterium "Brutstandort Rot-/Schwarzmilan einschließlich 500 m Pufferzone".
Widerspruch
gegen Windenergieausbau um "Mosigkauer Heide":
In Ihrer Planungskonzeption ”Windenergie 2027“ unter 2.1.4.8
UNESCO-Weltkulturerbestätten schreiben Sie: [...] Ausnahme bildet
die Pufferzone um die Exklave Schloss Mosigkau, da hier bereits
ein Windpark in einem Vorranggebiet für die Nutzung der
Windenergie rechtmäßig errichtet wurde und keine erhebliche
Beeinträchtigung zu erkennen ist. Sie schützen so selektiv ein
UNESCO-Weltkulturerbe und berufen sich bei der selbstgewählten
Ausnahme auf einen ”Bestand“. Dies ist vor mehreren
Gesichtspunkten problematisch. Zum Einen ist die Anerkennung eines
UNESCO-Weltkulturerbes ein langwieriger Prozess, der mit
erheblichen Anstrengungen verbunden ist. Der Titel trägt neben
den erhaltenden Maßnahmen auch zur Identifikation vor Ort bei.
Auch ist dieser Titel nicht immanent und wird fortlaufend
überprüft. Die Errichtung von raumbedeutsamen (und das schreiben
Sie als Einordnung) WEAs kann zu einer Aberkennung führen. Dies
wiederum bedeutet neben dem Verlust eines Identifikationsmerkmals
weniger Einnahmen für den Wirtschaftszweig Tourismus. Dass es
sich um ein wertvolles, landschaftlich zu schützendes Gebiet
handelt, wird auch durch Ihre eigene Einschätzung im
”Umweltbericht“ deutlich:
Diese Zusammenfassung nach Tabelle 1 zeigt eindrücklich, dass es sich bei dem genannten VRG nicht um ein eindeutiges VRG handelt. Der Eingriff in verschiedene Schutzgüter ist acht Mal mit mittleren, sowie sieben Mal mit voraussichtlich erheblichen hohen Umweltauswirkungen bewertet! Neben Ihrer eigenen Einschätzung und Wertung sind für uns die Auswirkungen unter Nummer 8e (Landschaftsbild spez. in Bezug auf ästhetischen Wert, visuelle Verletzlichkeit) als mindestens mittel bis hoch anzusetzen. Die Planung von WEA in solchen Gebieten ist für uns nicht nachvollziehbar und wir sprechen uns dagegen aus.
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Begründung
Aufgrund der besonderen Verantwortung der Region für die Erhaltung des Welterbegebietes "Gartenreich Dessau-Wörlitz" und dessen Alleinstellungsmerkmal sind die Kern- und Pufferzone von einer Bebauung mit raumbedeutsamen Windenergieanlagen freizuhalten. Diese Prämisse galt bereits in allen vorherigen Planungen zur Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie. Nach dem Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" am 29.09.2018 wurde durch die Denkmalschutzbehörden die Pufferzone des Gartenreiches Dessau-Wörlitz um die Exklave Schloss und Park Mosigkau im Jahr 2020 erweitert, sodass sich nunmehr das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie "Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau" komplett in dieser Pufferzone befindet. Der neu ausgewiesene Denkmalbereich Mosigkau überschreitet die historische Landesgrenze des Fürstentums Anhalt-Dessau und ist im Vergleich zum Schlossensemble (ca. 6,5 ha) mit 12.100 ha Ausdehnung in der historischen Feldflur sehr groß dimensioniert. Die aktuelle Ortslage von Mosigkau überprägt den historischen Übergangsbereich vom Schloss und Park zur umgebenden "historischen Feldflur" vollkommen, so dass keine räumlichen Beziehungen zu den offenen Feldlagen mehr bestehen.
Es handelt sich bei diesem Vorranggebiet um ein bereits rechtskräftig ausgewiesenes Vorranggebiet mit rechtmäßig errichteten Windenergieanlagen. Das Vorranggebiet ist daher als Tatsachenbestand in die Planung eingestellt worden. Aufgrund des Anlagenalters wird innerhalb des Vorranggebietes das Repowering durchgeführt. Gem. § 249 Absatz 3 BauGB ist das Repowering, auch außerhalb von Vorranggebieten, zulässig, sodass ein Windpark weiterhin in der neu festgelegten Pufferzone zum Schloss und Schlosspark Mosigkau existieren wird.
Umfangreiche Visualisierungen möglicher künftiger Windenergieanlagen zeigten, dass von Sichtpunkten aus dem Schlosspark Mosigkau heraus meist keine Anlagen sichtbar sind (LPR GmbH. Erarbeitung eines Diskussionspapiers zur Öffnung von Restriktionen durch die Denkmalpflege für den Ausbau regenerativer Energien. Dessau-Roßlau 2022). In den einzelnen Fällen der Sichtbarkeiten (z.B. vom östlichen Randweg am Wullenbach) ist durch eine Verschiebung von Anlagenstandorten oder Begrenzung von Bauhöhen eine Vermeidung der Erheblichkeit erreichbar. Da auf Ebene der Regionalplanung die Standorte der Windenergieanlagen und deren Bauhöhen nicht bekannt sind, ist diese Prüfung auf der nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungs-ebene vorzunehmen.
Neben den bewerteten Aspekten aus dem Bereich "Umwelt" möchten wir noch weitere Umweltauswirkungen anbringen:
Die WEA beeinträchtigen Mensch und Tier durch Geräuschbelastung (z.B. Infraschallbelastung), durch Schlagschatten und die Signallichter bei Nacht. Dies sind bekannte Phänomene, denen hier aber nur pauschal über empfohlene Abstände Rechnung getragen werden. Die geplante Vergrößerung der Anlagen (höhere Anlagen, größerer Rotordurchmesser) führt aber auch zu einer höheren Belastung. Die auch in anderen Unterlagen der Regionalen Planungsgemeinschaft zitierten Quellen zur Messung des Schallpegels (z.B. ”Windenergie 2018“) entstammen aber von Anlagen, die inzwischen veraltet sind und andere Geometrien aufweisen. Fragwürdig ist auch, ob die Berechnungsvorschrift z.B. nach Piorr, 2006 im Jahr 2025 seitens der Randbedingungen anwendbar ist. Auch möchten wir darauf hinweisen, dass zwar in den Potenzialstudien Windgebiete (Wind 2018) ermittelt wurden, sich aber die Rahmenbedingungen für die Anlagen entsprechend verändern. Wurden also Gebiete ausgewiesen, bedeutet das nach unserer Auffassung nicht, dass künftig diese Gebiete immer mit WEA ausgestattet werden müssen. Und vor allem nicht vor dem Hintergrund zunehmender Anlagengrößen.
Die Rotorblätter der WEA können derzeit nicht recycelt werden und sind Sondermüll. In der Planungskonzeption sollte daher auch im Sinne der Kreislaufwirtschaft ein Rückbau- und Entsorgungskonzept für die Planungsregion erarbeitet und berücksichtigt werden. Auch ist der Gesichtspunkt, dass es sich um zeitlich begrenzt errichtete Anlagen handelt, nicht richtig. Seit dem Bau der ersten WEA in Deutschland hat sich gezeigt, dass insbesondere die Stahlbetonfundamente, welche hohe Einzellasten in den Erdboden tragen müssen, nicht bzw. nur teilweise zurückgebaut werden. Mit steigender Größe der WEA steigen dementsprechend die notwendigen Gründungen aus Stahlbeton. Diese beeinträchtigen aber auch nach Beendigung der Laufzeit den Wasserhaushalt, sowie die Flora und Fauna. Verwiesen sei hier auch auf das Schutzgut Wasser, welches dadurch erheblich beeinträchtigt wird (6c, Einschätzung: ”mittel“). Derzeit sind die praktizierten Rückbauauflagen als nicht ausreichend zu bewerten. Vor einem Neubau muss daher dringend nachgebessert werden. Inwiefern sind diese Überlegungen bereits Teil der Planungskonzeption bzw. im Umweltbericht berücksichtigt?
Während der Laufzeit der WEA entstehen durch die in der Luft vorhandenen Partikel und den Wind Abriebserscheinungen an den Rotorblättern. So müssen die Rotorblätter mitunter wieder neu beschichtet werden. Die verwendeten Beschichtungen (original und zur Nachbeschichtung) sind gesundheitsschädlich und gar nicht bis wenig abbaubar (Ewigkeitschemikalien). Durch die Optimierung in Richtung Windhöffigkeit (hohe mittlere Windgeschwindigkeiten) werden diese belasteten Partikel weit über das Land verteilt. Bestrebungen diesen Missstand und diese Belastung für Natur, Tier und Mensch zu beenden lassen sich in der Planungskonzeption nicht finden.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung, des Betriebes und Rückbaus von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen bzw. Rückbauauflagen obliegt der zuständigen Behörde beim Landkreis/kreisfreien Stadt.
Aus erteilten Genehmigungen für Windenergieanlagen in den Bestand-Vorranggebieten geht hervor, dass die Immissionswerte mit den aktuell gängigen Anlagen mit Bauhöhen um ca. 250 m eingehalten werden. Insofern kann an den bisher ausgewiesenen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie (STP Wind 2018) festgehalten werden.
Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Recycling, Abrieb) sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Ich bin für eine Errichtung des Windparks in der Dübener Heide. Windkraft ist wichtig und richtig für Deutschland.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich widerspreche hiermit Ihrem Vorhaben weitere Windbedarfsgebiete auszuweisen. in unseren von Umweltzerstörung geprägente Region (durch Bergbau, Altlasten, Chemieindustrie) bedarf es keiner weiteren großflächen Zerstörung der sich nunmehr langsam erholenden Natur.
Dies begründe ich wie folgt:
Windparks gelten noch immer als Symbol „grüner Energie“. Doch ihre tatsächlichen Auswirkungen auf die Bodenerosion, Vegetation und Artenvielfalt zeigen ein anderes Bild. Der Abbau von Erdöl bleibt für jede einzelne Turbine unverzichtbar, und die Entsorgung der gigantischen Rotoren ist bis heute ungeklärt. Hinzu kommt ein massiver Eingriff in die Natur: Flächen verlieren an Fruchtbarkeit, Lebensräume verschwinden, Arten gehen zurück. Kaum eine andere Form der Energiegewinnung greift so umfassend in bestehende Ökosysteme ein.
Der Aufbau von Windkraftanlagen zieht erhebliche Bodenschäden nach sich. Schon für den Bau von Zufahrtsstraßen werden jedes Jahr zwischen 24 und 274 Tonnen Erde pro Hektar abgetragen und abtransportiert (Ling & Linehan, 2003). Eine einzelne Turbine verursacht zusätzliche Verluste von bis zu 263 Tonnen pro Jahr. In Summe bedeutet das rund 500 Tonnen wertvolle Muttererde, die dem Naturkreislauf entzogen wird. Dieser Verlust schwächt die Vegetation, erhöht die Bodenerosion und mindert die Artenvielfalt.
Auch der verbleibende Boden zeigt deutliche Veränderungen. Studien belegen einen schnellen Rückgang an Phosphor, Stickstoff, Kalium und organischem Kohlenstoff (Zhang et al., 2024). Gleichzeitig sinkt der Wassergehalt. Mit der Verarmung der Böden bricht das Gleichgewicht lokaler Ökosysteme ein. Selbst nützliche Bodenorganismen wie Nematoden verschwinden in hohem Maß. Forscher fassen dies als Kaskade ökologischer Konsequenzen zusammen (Cui et al., 2025).
Besonders Wälder und Heckenflächen leiden stark unter den Windkraftanlagen. Die Mikrofauna in diesen Lebensräumen schrumpft deutlich stärker als in offenen Graslandschaften (Schöll & Nopp-Mayr, 2021). Doch selbst dort, wo der Schaden geringer ausfällt, bleibt er erheblich. Vegetation wächst nur noch eingeschränkt, Pflanzen erreichen nicht mehr die Höhe und Dichte ungestörter Flächen. Damit verstärkt sich das Insektensterben, was wiederum den Kreislauf von Boden und Muttererde belastet.
Eine chinesische Forschergruppe hat diesen Zusammenhang detailliert untersucht. In der Steppe von Ningxia stehen zehn große Windparks. Einer davon diente als Untersuchungsgebiet für Boden, Vegetation und Insekten. Auf den ersten Blick wirkt die Landschaft karg und wenig empfindlich. Doch das Grasland mit Arten wie Leymus Secalinus und Stipa breviflora bildet eine fragile, aber stabile Gemeinschaft.
Die Wissenschaftler sammelten in ihrem Forschungszeitraum über 13.000 Insekten, verteilt auf 138 Arten. Die Analyse zeigt klar: Mit steigender Dichte der Turbinen sinkt sowohl die Anzahl als auch die Vielfalt der Insekten. Das Insektensterben ist damit eng verknüpft mit der Veränderung von Boden und Vegetation.
Der Bau zerstört die Bodenstruktur, zerschneidet Lebensräume und behindert die Regeneration der Vegetation. Während des Betriebs verändern sich die chemischen Eigenschaften der Böden. Der pH-Wert steigt, während Stickstoff, Kohlenstoff, Phosphor und Feuchtigkeit abnehmen. Damit schrumpfen die Nährstoffressourcen für Pflanzen, was wiederum zu schwächerem Wachstum führt. Insekten verlieren ihre Nahrungsgrundlage, und die Bodenerosion beschleunigt sich.
Die Forscher beschreiben diesen Mechanismus als „Zerstörungskette“. Windkraftanlagen beeinflussen Böden, diese wiederum beeinträchtigen Pflanzen, und am Ende leidet die Artenvielfalt. Besonders dramatisch fällt der Rückgang in Bereichen mit Leguminosen aus, wo Pflanzenhöhe und Dichte stark mit dem Schwund von Nährstoffen korrelieren.
Dass solche Schäden ausgerechnet in einer scheinbar widerstandsfähigen Steppenregion auftreten, zeigt das Ausmaß des Problems. Wenn selbst in kargen Landschaften massive Verluste entstehen, sind die Folgen in artenreicheren Gebieten noch gravierender. Vögel, Fledermäuse und andere Tiere, die auf Insekten angewiesen sind, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Die Forschungsergebnisse aus Ningxia stehen nicht allein. Weitere Arbeiten belegen, dass Windkraftanlagen weitreichende Störungen verursachen. So beeinträchtigt die visuelle Präsenz der Turbinen das Paarungsverhalten von Tieren (Zhang et al., 2021). Lärm und elektromagnetische Strahlung stören Fortpflanzung und Orientierung (Tougaard et al., 2020; Norro et al., 2013). Der Bau selbst zerstört Vegetation und löst Kettenreaktionen aus, die sich bis in höhere trophische Ebenen fortsetzen.
Während sich viele Studien bislang auf Vögel, Fledermäuse oder Meerestiere konzentriert haben, rückten Insekten erst in jüngster Zeit in den Fokus. Doch gerade sie bilden ein zentrales Element funktionierender Ökosysteme. Ihr Rückgang trifft Landwirtschaft, Artenvielfalt und natürliche Kreisläufe gleichermaßen.
Die Ergebnisse führen zu einer unbequemen Erkenntnis: Windkraftanlagen sind nicht die saubere Lösung, als die sie präsentiert werden. Vielmehr geht mit ihnen ein umfassender Eingriff in Umwelt und Artenvielfalt einher. Das Insektensterben zeigt eindrücklich, dass Klimaschutzpolitik oft auf Kosten der Natur betrieben wird.
Die Autoren der Studie fassen es so zusammen: „Die reduzierte Insektenzahl in Gebieten mit hoher Turbinendichte spiegelt eine doppelte Belastung wider: direkte Störung durch die Anlagen und indirekte Folgen durch nährstoffarme Böden und verkümmerte Vegetation“.
Wer die Schäden in der Steppe betrachtet, kann erahnen, welche Folgen in fruchtbaren Landschaften mit hoher Artenvielfalt entstehen. Der Preis für Windkraftanlagen liegt nicht allein in den sichtbaren Eingriffen, sondern in einer unsichtbaren Kette von Zerstörungen, die ganze Ökosysteme schwächt. Muttererde, Bodenerosion und Insektensterben zeigen, dass die Rechnung am Ende auf Kosten der Natur geht.
Desweitern widerspricht das Vorhaben, soweit es sich um Standorte im Naturpark "Dübener Heide" handelt, dem Schutzzweck der Verordnung. Alles nunmehr Schall und Rauch - Schutzstatus gilt nicht mehr?
Die Entsorgung nach Ablauf der Nutzungsdauer ist nicht geklärt- aber Voraussetzung für den Betrieb der WKA, siehe § 5 Abs.1 Nr. 3 BImSchG..
Die Zahl stillgelegter Windkraftanlagen in Deutschland steigt rasant an. Mit dem Rückbau wächst auch der Berg aus Windrad-Schrott. Besonders die riesigen Rotorblätter stellen ein hartnäckiges Recyclingproblem dar. Sie bestehen aus Glasfasern, Harzen und Kunststoffen, die fest miteinander verbunden sind und sich kaum trennen lassen. Ohne Lösungen droht die Energiewende an Glaubwürdigkeit zu verlieren, weil Entsorgung und Kreislaufwirtschaft ins Stocken geraten.
Deutschland meldet Rekorde beim Windkraftzubau, doch die erzeugte Energie hinkt weiter hinterher. Laut der Auswertung aktueller BDEW‑ZSW‑Daten lieferten On‑ und Offshore‑Anlagen im ersten Halbjahr nur 61 TWh, ein Rückgang um fast 20 Prozent – obwohl die installierte Leistung erneut wuchs. Diese Diskrepanz zeigt, wie wenig die glänzenden Kapazitätszahlen über den realen Nutzen aussagen (bdew: 15.07.25)
Regierung und Fachpresse verbreiten monatlich neue Zubau‑Höchstwerte. 2024 kamen über 3 GW Onshore-Leistung hinzu, Anfang 2025 weitere 2 GW. Trotzdem rutschte die Halbjahresproduktion auf 61 TWh und blieb damit 13 TWh unter dem Vorjahreswert. Mehr Windräder bedeuten also längst nicht automatisch mehr Strom. Wozu also noch mehr Anlagen errichten, Natur zerstören, wenn hiermit kein Zuwachs an energie erzielt wird.
Sie werden gebeten, die Agrumente sorgfältig unabhängig von denen der Nutznießer, nämlich Flächenbesitzer, Waldbesitzer und nicht zu letzt Energieunterunternehmen und WKA-Erzeuger, zu prüfen. Deren Argumente sollen über die zu erzielenden Gewinne hinwegstäuschen zum unwiederbringlichen Schaden der Natur und nicht zuletzt der hier lebenden Menschen.
Um Rückäußerung wird gebeten.
Freundliche Grüße
Cornelia Helbig
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Das Vorhaben widerspricht, soweit es sich um Standorte im Naturpark "Dübener Heide" handelt, dem Schutzzweck der Verordnung. Alles nunmehr Schall und Rauch - Schutzstatus gilt nicht mehr?
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Die Entsorgung nach Ablauf der Nutzungsdauer ist nicht geklärt- aber Voraussetzung für den Betrieb der WKA, siehe § 5 Abs.1 Nr. 3 BImSchG..
Die Zahl stillgelegter Windkraftanlagen in Deutschland steigt rasant an. Mit dem Rückbau wächst auch der Berg aus Windrad-Schrott. Besonders die riesigen Rotorblätter stellen ein hartnäckiges Recyclingproblem dar. Sie bestehen aus Glasfasern, Harzen und Kunststoffen, die fest miteinander verbunden sind und sich kaum trennen lassen. Ohne Lösungen droht die Energiewende an Glaubwürdigkeit zu verlieren, weil Entsorgung und Kreislaufwirtschaft ins Stocken geraten.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Seit September 2025 liegt Entwurf E-DIN 4866 vor: 2025-11 „Abbruch und Rückbau von Windenergieanlagen“, Einführung voraussichtlich im II. Quartal 2026
• DIN 4866 bestimmt für alle am Abbruch und Rückbau von Windenergieanlagen an Land (Onshore-WEA) Beteiligten Verantwortlichkeiten, Verfahren und Beurteilungsgrundlagen für die Planung und Durchführung des Abbruchs und Rückbaus.
• Sie stellt – neben einer Sicherstellung der arbeitsschutzund umweltschutzgerechten Belange – die Grundlage für einen im Sinne der Kreislaufwirtschaft notwendigen zielgerichteten Abbruch (Recycling und Verwertung von Abfällen) und Rückbau (Wiederverwendung gebrauchter Anlagen und Produkte) dar.
• Sie ist eine richtungsweisende Arbeitsunterlage für Bauherren, Planer und Ausführende.
Deutschland meldet Rekorde beim Windkraftzubau, doch die erzeugte Energie hinkt weiter hinterher. Laut der Auswertung aktueller BDEW‑ZSW‑Daten lieferten On‑ und Offshore‑Anlagen im ersten Halbjahr nur 61 TWh, ein Rückgang um fast 20 Prozent – obwohl die installierte Leistung erneut wuchs. Diese Diskrepanz zeigt, wie wenig die glänzenden Kapazitätszahlen über den realen Nutzen aussagen (bdew: 15.07.25)
Regierung und Fachpresse verbreiten monatlich neue Zubau‑Höchstwerte. 2024 kamen über 3 GW Onshore-Leistung hinzu, Anfang 2025 weitere 2 GW. Trotzdem rutschte die Halbjahresproduktion auf 61 TWh und blieb damit 13 TWh unter dem Vorjahreswert. Mehr Windräder bedeuten also längst nicht automatisch mehr Strom. Wozu also noch mehr Anlagen errichten, Natur zerstören, wenn hiermit kein Zuwachs an energie erzielt wird.
Sie werden gebeten, die Agrumente sorgfältig unabhängig von denen der Nutznießer, nämlich Flächenbesitzer, Waldbesitzer und nicht zu letzt Energieunterunternehmen und WKA-Erzeuger, zu prüfen. Deren Argumente sollen über die zu erzielenden Gewinne hinwegstäuschen zum unwiederbringlichen Schaden der Natur und nicht zuletzt der hier lebenden Menschen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Ich widerspreche hiermit Ihrem Vorhaben, weitere Windbedarfsgebiete auszuweisen. In unserer von Umweltzerstörung geprägten Region (durch Bergbau, Altlasten, Chemieindustrie) bedarf es keiner weiteren großflächen Zerstörung der sich nunmehr langsam erholenden Natur.
Begründung:
Windparks gelten noch immer als Symbol „grüner Energie“. Doch ihre tatsächlichen Auswirkungen auf die Bodenerosion, Vegetation und Artenvielfalt zeigen ein anderes Bild. Der Abbau von Erdöl bleibt für jede einzelne Turbine unverzichtbar, und die Entsorgung der gigantischen Rotoren ist bis heute ungeklärt. Hinzu kommt ein massiver Eingriff in die Natur: Flächen verlieren an Fruchtbarkeit, Lebensräume verschwinden, Arten gehen zurück. Kaum eine andere Form der Energiegewinnung greift so umfassend in bestehende Ökosysteme ein.
Der Aufbau von Windkraftanlagen zieht erhebliche Bodenschäden nach sich. Schon für den Bau von Zufahrtsstraßen werden jedes Jahr zwischen 24 und 274 Tonnen Erde pro Hektar abgetragen und abtransportiert (Ling & Linehan, 2003). Eine einzelne Turbine verursacht zusätzliche Verluste von bis zu 263 Tonnen pro Jahr. In Summe bedeutet das rund 500 Tonnen wertvolle Muttererde, die dem Naturkreislauf entzogen wird. Dieser Verlust schwächt die Vegetation, erhöht die Bodenerosion und mindert die Artenvielfalt.
Auch der verbleibende Boden zeigt deutliche Veränderungen. Studien belegen einen schnellen Rückgang an Phosphor, Stickstoff, Kalium und organischem Kohlenstoff (Zhang et al., 2024). Gleichzeitig sinkt der Wassergehalt. Mit der Verarmung der Böden bricht das Gleichgewicht lokaler Ökosysteme ein. Selbst nützliche Bodenorganismen wie Nematoden verschwinden in hohem Maß. Forscher fassen dies als Kaskade ökologischer Konsequenzen zusammen (Cui et al., 2025).
Besonders Wälder und Heckenflächen leiden stark unter den Windkraftanlagen. Die Mikrofauna in diesen Lebensräumen schrumpft deutlich stärker als in offenen Graslandschaften (Schöll & Nopp-Mayr, 2021). Doch selbst dort, wo der Schaden geringer ausfällt, bleibt er erheblich. Vegetation wächst nur noch eingeschränkt, Pflanzen erreichen nicht mehr die Höhe und Dichte ungestörter Flächen. Damit verstärkt sich das Insektensterben, was wiederum den Kreislauf von Boden und Muttererde belastet.
Eine chinesische Forschergruppe hat diesen Zusammenhang detailliert untersucht. In der Steppe von Ningxia stehen zehn große Windparks. Einer davon diente als Untersuchungsgebiet für Boden, Vegetation und Insekten. Auf den ersten Blick wirkt die Landschaft karg und wenig empfindlich. Doch das Grasland mit Arten wie Leymus Secalinus und Stipa breviflora bildet eine fragile, aber stabile Gemeinschaft.
Die Wissenschaftler sammelten in ihrem Forschungszeitraum über 13.000 Insekten, verteilt auf 138 Arten. Die Analyse zeigt klar: Mit steigender Dichte der Turbinen sinkt sowohl die Anzahl als auch die Vielfalt der Insekten. Das Insektensterben ist damit eng verknüpft mit der Veränderung von Boden und Vegetation.
Der Bau zerstört die Bodenstruktur, zerschneidet Lebensräume und behindert die Regeneration der Vegetation. Während des Betriebs verändern sich die chemischen Eigenschaften der Böden. Der pH-Wert steigt, während Stickstoff, Kohlenstoff, Phosphor und Feuchtigkeit abnehmen. Damit schrumpfen die Nährstoffressourcen für Pflanzen, was wiederum zu schwächerem Wachstum führt. Insekten verlieren ihre Nahrungsgrundlage, und die Bodenerosion beschleunigt sich.
Die Forscher beschreiben diesen Mechanismus als „Zerstörungskette“. Windkraftanlagen beeinflussen Böden, diese wiederum beeinträchtigen Pflanzen, und am Ende leidet die Artenvielfalt. Besonders dramatisch fällt der Rückgang in Bereichen mit Leguminosen aus, wo Pflanzenhöhe und Dichte stark mit dem Schwund von Nährstoffen korrelieren.
Dass solche Schäden ausgerechnet in einer scheinbar widerstandsfähigen Steppenregion auftreten, zeigt das Ausmaß des Problems. Wenn selbst in kargen Landschaften massive Verluste entstehen, sind die Folgen in artenreicheren Gebieten noch gravierender. Vögel, Fledermäuse und andere Tiere, die auf Insekten angewiesen sind, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Die Forschungsergebnisse aus Ningxia stehen nicht allein. Weitere Arbeiten belegen, dass Windkraftanlagen weitreichende Störungen verursachen. So beeinträchtigt die visuelle Präsenz der Turbinen das Paarungsverhalten von Tieren (Zhang et al., 2021). Lärm und elektromagnetische Strahlung stören Fortpflanzung und Orientierung (Tougaard et al., 2020; Norro et al., 2013). Der Bau selbst zerstört Vegetation und löst Kettenreaktionen aus, die sich bis in höhere trophische Ebenen fortsetzen.
Während sich viele Studien bislang auf Vögel, Fledermäuse oder Meerestiere konzentriert haben, rückten Insekten erst in jüngster Zeit in den Fokus. Doch gerade sie bilden ein zentrales Element funktionierender Ökosysteme. Ihr Rückgang trifft Landwirtschaft, Artenvielfalt und natürliche Kreisläufe gleichermaßen.
Die Ergebnisse führen zu einer unbequemen Erkenntnis: Windkraftanlagen sind nicht die saubere Lösung, als die sie präsentiert werden. Vielmehr geht mit ihnen ein umfassender Eingriff in Umwelt und Artenvielfalt einher. Das Insektensterben zeigt eindrücklich, dass Klimaschutzpolitik oft auf Kosten der Natur betrieben wird.
Die Autoren der Studie fassen es so zusammen: „Die reduzierte Insektenzahl in Gebieten mit hoher Turbinendichte spiegelt eine doppelte Belastung wider: direkte Störung durch die Anlagen und indirekte Folgen durch nährstoffarme Böden und verkümmerte Vegetation“.
Wer die Schäden in der Steppe betrachtet, kann erahnen, welche Folgen in fruchtbaren Landschaften mit hoher Artenvielfalt entstehen. Der Preis für Windkraftanlagen liegt nicht allein in den sichtbaren Eingriffen, sondern in einer unsichtbaren Kette von Zerstörungen, die ganze Ökosysteme schwächt. Muttererde, Bodenerosion und Insektensterben zeigen, dass die Rechnung am Ende auf Kosten der Natur geht.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Windkraftanlagen im Wald zu planen und zu bauen ist nach Einschätzung der Naturschutzinitiative Deutschland, des NABU, des Naturparks Dübener Heide, Naturakademie Wohlleben uvm., abzulehnen!
Ein so schwerwiegender Eingriff in die hauptsächlich von Menschen geschundene Natur, halte ich für verantwortungslos unserer Tierwelt, unserem Wald und den hier lebenden Menschen gegenüber.
Unsere Natur braucht nicht uns, sondern wir brauchen sie! Wald wird nicht dadurch gesünder, dass man ihn derartig "bebaut", sondern dadurch, dass man die Geduld aufbringt ihn in Ruhe regenerieren zu lassen. Das "offene Geheimnis" unserer Natur besteht darin, dass sie den ihr zugefügten Schaden durch Windbruch, Trockenphasen, Brände und unserer zahlreichen Fehleingriffe, (immernoch) selbst ausgleichen kann. Und dies geschieht auch längst in den für Windkraftanlagen vorgesehen Gebieten. Wer bewußt durch diese Wälder geht, muss einfach erkennen, dieser Wald ist weder tot noch wird er sterben! Dieser Wald lebt!
Auch wenn Waldgrundstücke ihren Besitzern gehören, die Natur gehört ihnen nicht! Sie gehört uns allen inklusive unserer reichen Tierwelt, die in ihr lebt und schützenswert ist!
Ich möchte sie hiermit sehr darum bitten, auch in Abwägung mit dem Bürgerwillen ( 78% gegen Windkraft im Wald, nach -MDR fragt-, 86% Gardelegen, und ähnlicher Zahlen in umliegenden, betroffenen Dörfern), überdenken Sie bitte diese Planungen!
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Windenergieanlagen im Wald zu planen und zu bauen ist nach Einschätzung der Naturschutzinitiative Deutschland, des NABU, des Naturparks Dübener Heide, Naturakademie Wohlleben uvm., abzulehnen.
Ein so schwerwiegender Eingriff in die hauptsächlich von Menschen geschundene Natur, halte ich für verantwortungslos unserer Tierwelt, unserem Wald und den hier lebenden Menschen gegenüber.
Unsere Natur braucht nicht uns, sondern wir brauchen sie! Wald wird nicht dadurch gesünder, dass man ihn derartig "bebaut", sondern dadurch, dass man die Geduld aufbringt ihn in Ruhe regenerieren zu lassen. Das "offene Geheimnis" unserer Natur besteht darin, dass sie den ihr zugefügten Schaden durch Windbruch, Trockenphasen, Brände und unserer zahlreichen Fehleingriffe, (immernoch) selbst ausgleichen kann. Und dies geschieht auch längst in den für WKA' s vorgesehen Gebieten. Wer bewußt durch diese Wälder geht, muss einfach erkennen, dieser Wald ist weder tot noch wird er sterben!!! Dieser Wald lebt!!!
Auch wenn Waldgrundstücke ihren Besitzern gehören, die Natur gehört ihnen nicht! Sie gehört uns allen inklusive unserer reichen Tierwelt, die in ihr lebt und schützenswert ist!
Ich möchte sie hiermit sehr darum bitten, auch in Abwägung mit dem Bürgerwillen ( 78% gegen Windkraft im Wald, nach -MDR fragt-, 86% Gardelegen, und ähnlicher Zahlen in umliegenden, betroffenen Dörfern), überdenken Sie bitte!!! diese Planungen!
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Es gibt noch keine Schallprognose für dieses Gebiet. Der Infraschall wird offenbar noch gar nicht in Schallprognosen einbezogen. Auf Grund des zu erwartenden Dauerlärms sowie die dauerhafte Einwirkung von Infraschall auf den menschlichen Körper, befürchte ich Schädigungen meiner Gesundheit. Schallmessungen an bestehenden Anlagen belegen, dass der Grenzwert von 40Db im Abstand von 1000m zur Anlage dauerhaft überschritten wird. Dies trifft vor Allem auf Anlagen mit großer Höhe zu. Weiterhin ist mit Schlagschatten zu rechnen.
Für Ihre Pläne, sollen Waldflächen im Naturpark Dübener Heide gerodet werden. Dies steht im Widerspruch zur Verordnung des Landes SA vom 20.6.2000, das Gebiet vor zerstörenden Eingriffen zu schützen.
Wenn man Nutzen und Aufwand betrachtet, dann müsste Jedem klar sein, dass die Zerstörung der Natur, z.B als Wasserspeicher, Lebensraum für Wildtiere, Insekten, Pflanzen, Erholungsort für Menschen in keinem Verhältnis zum Nutzen der Stromerzeugung steht. Gewinner sind die großen Windraderbauer und die Verpächter.
Hier sollen Waldbesitzer, die bestehende Wälder, jahrzehntelang kommerziell ausgebeutet, durch Harvester jährlich den Boden immer mehr verdichtet und zerstört haben, noch belohnt werden, indem sie ihre Flächen als Totholz anpreisen und für Windräder zur Verfügung stellen und gleichzeitig ihre Wälder auf unsere Kosten umbauen und als Ausgleichspflanzungen deklarieren, doppelt verdienen und gleichzeitig, mit dem Bau der Windräder unsere Immobilien entwerten, dass finde ungeheuerlich.
Ohne Subventionen vom Staat und damit unserem Geld, würde sich dieser Aufwand nie rentieren. Auf Grund einer Klimapolitik, die nichts als Schaden anrichtet und Gelder für wirklich wichtige Dinge streicht, kann man sich nur fragen, wo jeder einzelne Politiker, der diese Entscheidungen mitträgt, sein Gewissen gelassen hat.
Vorsorglich mache ich für zukünftige, aus der Planung meiner Familie und mir resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend. Sollten Sie diese Einwände nicht berücksichtigen, scheint eine gerichtliche Auseinandersetzung unausweichlich.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Ich bin gegen den geplanten Ausbau der Windenergie. Es wird wichtiger Lebensraum von Mensch und Tier zerstört...oder möchten Sie lieber Herr Grabner ein Wildpark vor der Haustür haben.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinweis, dass im 2. Entwurf des Landesentwicklungsplanes unter G 6.2.1-8 geregelt ist, dass zum Schutz des Waldes die grundsätzliche Vermeidung der Ausweisung von Vorranggebieten Windenergienutzung für diese Flächen steht.
Der o. a. 2. Entwurf des Landesentwicklungsplanes hat durch die Trägerbeteiligung und Beteiligung der Bürger eine Planreife.
Die Ausweisung des Vorranggebietes Schmerz verstösst gegen den Grundsatz. Das geplante Vorranggebiet hat die Festlegung des planreifen Landesenwicklungsplanes aufzugreifen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Bei der Regelung G 6.2.1-8 des 2. Entwurfes zum LEP LSA handelt es sich um einen Grundsatz der Raumordnung. Grundsätze der Raumordnung sind einer Abwägung zugänglich und somit nicht endabgewogen.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Als Einwohner von Thalheim nehme ich Stellung zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027“ und fordere u. a. Klarstellungen und Einschränkungen hinsichtlich Repowering-Regelungen und möglicher Zulässigkeiten außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete.
Zunächst weise ich darauf hin dass der Ausbau massiver Nennleistung keine Vorteile bringt.
Kurzfassung meiner Kernpunkte
Der Entwurf erlaubt mehrere Wege (Außenbereichsprivilegierung, Repowering-Übergangsregelungen, Zielabweichungen/ZAV, sowie die im Begleittext genannte „Rückfallöffnung“ ab 2028), über die außerhalb der Vorranggebiete dennoch neue, deutlich größere Anlagen realisiert werden können. Diese Maßnahmen schwächen die Steuerungswirkung des Regionalplans und müssen verbindlich ausgeschlossen oder eng begrenzt werden.
Konkrete
Kritik merke ich an:
a) Außenbereichsprivileg
(§ 35 BauGB)
Der Entwurf verweist auf die Prüfung von Vorhaben im
Außenbereich. Dadurch können Einzelfallgenehmigungen möglich
bleiben. Ohne ausdrückliche Restriktion droht die faktische
Öffnung großer Teile des Außenbereichs für Windenergie, womit
die Konzentrationswirkung des Regionalplans aufgehoben würde.
b) Repowering-Ausnahmen
/ Übergangsregelung bis 2030
Unbeschränkte oder weit gefasste Repowering-Regeln ermöglichen
die Errichtung deutlich höherer Rotoren an bisherigen Standorten
außerhalb der Vorranggebiete. Repowering muss auf die
ausgewiesenen Vorranggebiete beschränkt werden; sonst entwertet
dies die regionale Steuerung. Insbesondere für Thalheim ist
dies wichtig, aufgrund der vorhanden Anlagen auf der Gemarkung der
Stadt Zörbig.
c) Zielabweichungen
/ kommunale Sondergebiete (ZAV)
Zielabweichungsverfahren und kommunale Bauleitplanungen dürfen
nicht als Hintertür dienen, um Regionalplan-Vorrangflächen zu
umgehen. Offene, rechtsverbindliche Sperrregelungen sind
erforderlich. Die ist im Entwurf nicht zu erkennen!d)
„Rückfallöffnung“
bei Nichterreichen der Flächenquote
Die Möglichkeit, ab 2028 den Außenbereich weiter zu öffnen, ist
als automatische Option abzulehnen. Solche Automatismen führen zu
planerischer Unsicherheit und massiven Eingriffen in Natur,
Landschaft und Siedlungsumfeld.
Ich fordere daher, den Entwurf wie folgt verbindlich nachzuschärfen:
Klare Ausschlussregel: Formulierung, dass außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete Windenergie regelmäßig unzulässig ist. Ausnahmen sind nur in klar benannten, eng begrenzten und streng begründeten Ausnahmefällen möglich und bedürfen einer dokumentierten, fachlich fundierten Ausnahmeprüfung bzw. sind NICHT zuzulassen!
Repowering-Beschränkung: Repowering-Maßnahmen sind nur innerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete zulässig. Repowering an Standorten außerhalb der Vorranggebiete ist unzulässig. Ggf. befristete Ausnahmen sind eng zu fassen und an strenge Delta-, Artenschutz- und Abstandsprüfungen zu binden.
Verbot der Umgehung durch ZAV/Bauleitplanung: Zielabweichungen sowie kommunale Sondergebiets-Ausweisungen sind solange unzulässig, bis der Regionalplan seine Flächenziele transparent und überprüfbar erfüllt hat. Alle bereits anhängigen Verfahren sind offen zu legen.
Streichung der automatischen Öffnungsklausel (2028): Die im Entwurf angedeutete automatische Ausweitung der Zulässigkeit bei Nichterreichen der Quote ist zu streichen. Stattdessen sind verbindliche Schutzkriterien und eine Genehmigungs-Mehrfachprüfung (UVP/Artenschutz) vorzuschreiben.
Transparenzpflicht: Veröffentlichung aller artenschutzfachlichen, schalltechnischen und landschaftspflegerischen Gutachten im Volltext; Offenlegung aller laufenden Repowering- und ZAV-Anträge.
Begründung
Die vorgeschlagenen Änderungen schützen Wohn- und
Erholungsqualität, sichern Artenbestand und Landschaftsbild und
stellen die intendierte Konzentrationswirkung des Regionalplans
sicher. Ohne diese Nachschärfungen drohen planungsrechtliche
Umgehungen und erhebliche Belastungen für Rödgen, Thalheim
und seine Anwohner.
Dass die Netzentgelte nicht fair geregelt sind, das Netz die geplanten Kapazitäten nicht aufnehmen kann, sind weitere Aspekte, um solche Anlagen in einen planlosen Umfeld entstehen zu lassen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu a) Die Außenbereichsprivilegierung ist bundesgesetzlich im § 35 BauGB geregelt. Nur durch die rechtzeitige Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie kann auf Regionalplanebene diese Privilegierung eingeschränkt werden. Gem. § 249 Absatz 2 BauGB (neue Fassung vom 12.08.2025) kann, wenn das Erreichen eines in der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bezeichneten Flächenbeitragswerts des Landes gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ein in Absatz 1 genanntes Vorhaben nur ausnahmsweise nach § 35 Absatz 2 zugelassen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die in § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 genannten Belange oder das Orts- und Landschaftsbild berührt sind.
zu b, c, d) Bundesgesetzliche Regelungen sind nicht abwägungsrelevant.
Die von der Regionalen Planungsgemeinschaft geführten Zielabweichungsverfahren sind in öffentlichen Sitzungen behandelt worden. Die Beschlüsse wurden auf der Internetseite der Regionalen Planungsgemeinschaft veröffentlicht. Nach § 245e BauGB kann eine Gemeinde vor Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans "Windenergie 2027" ein Sondergebiet im derzeitigen Ausschlussbereich des rechtskräftigen Sachlichen Teilplans "Nutzung der Windenergie in der Planungsregio Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 festlegen, wenn kein Ziel der Raumordnung entgegensteht, welches eine mit der Windenergienutzung unvereinbare Nutzung oder Funktion festgelegt hat. Somit ist kein Zielabweichungsverfahren mehr zu führen.
Fragen zur Technologie der Windenergienutzung, Netzentgelten usw. sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Als Einwohner Thalheims habe ich bereits jetzt Lärm und Schlagschatten der beiden Windräder zwischen BAB9 und Thalheim zu erdulden. Die in Zukunft deutlich höher und mit mehrfacher Leistung geplanten Anlagen würden meinen Wohnstandort betreffen, da Lärm und Schlagschatten viel weiter wirken, als bisherigen Anlagen. Entsprechende Anlagen bei Roitzsch, Burgkemnitz oder im Osternienburger Land lassen dies als realistisch erscheinen, zumal das geplante Vorranggebiet zwischen Rödgen und Zörbig sowie bestehende Anlagen zwischen Rödgen und Löberitz massive Auswirkungen auf Thalheim hätten.
Die Nähe zu Wohnbebauung/ Kita in Thalheim bei einer Westwind-Immissionssituation ist nicht hinnehmbar. Das Vorkommen schutzwürdiger, wie der Rotmilan oder Fledermäuse wurde nicht berücksichtigt.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange des Immissionsschutzes (Lärm und Schlagschatten) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
BImSchG-Verfahren zum Repowering bzw. zur Neuerrichtung von Windenergieanlagen werden bei den zuständigen Unteren Immissionsschutzbehörden entsprechend der gültigen Rechtslage geführt.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
.
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Nutzung von Bestandsstandorten außerhalb von Windvorranggebieten für Nebenanlagen
Sollte der Anregung der Erweiterung des Vorranggebietes nach Norden nicht gefolgt werden, sollte jedenfalls sichergestellt werden, dass bestehende WEA-Standorte nach dem Abbau der WEA jedenfalls für Nebenanlagen für den Windpark wie insbesondere Batteriespeicher genutzt werden können. Denn die Standorte sind in erheblicher Weise durch die Bodenversiegelungen und den bestehenden Eingriff in Natur und Landschaft vorgeprägt. Zudem sind an den Standorten Leitungs- und Zuwegungsinfrastruktur vorhanden.
Anregung,
den Standort von Bestands-WEA außerhalb des 1.000
m-Vorsorgeabstandes, aber in unmittelbarer Nähe zu
Windvorranggebieten dahingehend planerisch zu sichern, dass dort
Nebenanlagen des Windparks errichtet werden können.
Dieses Ansinnen der Sicherung der planungsrechtlichen Zulässigkeit
von Nebenanlagen kommt – jedenfalls für Batteriespeicher –
auch in § 249 Abs. 6a BauGB zum Ausdruck. Danach kann in dem Plan
zur Ausweisung von Windenergiegebieten bestimmt werden, dass
Vorhaben zur Speicherung von Strom oder Wärme mit Ausnahme von
Vorhaben zur Speicherung von Wärme mit Bohrung ins Erdreich,
ebenfalls als Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 gelten, wenn
sie 1. weder planfeststellungs- noch plangenehmigungsbedürftig
sind und 2. im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen mit
einer Anlage, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der
Windenergie dient, und gegenüber dieser Anlage eine dienende
Funktion aufweisen. Für solche Batteriespeicher ist auch der
1.000 m-Vorsorgeabstand nicht erforderlich, weil von ihnen
deutlich geringere Immissionen ausgehen als von WEA.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regelung im Grundsatz G 6.1-5 des 2. Entwurfs LEP LSA, dass die Errichtung von Stromspeicheranlagen möglichst raum- und flächenschonend sowie im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Umspannwerken erfolgen soll, wird als ausreichend angesehen. Die Errichtung von Stromspeicheranlagen, insbesondere von Batteriespeichern, soll möglichst freiraum- und flächenschonend erfolgen, um die Nutzung von Ressourcen zu optimieren und die Flächeninanspruchnahme zu minimieren. Die raumordnerische Zulässigkeit von Speichern wird im Vorhabenzulassungsverfahren im Einzelfall geprüft.
Ausdehnung
des Windvorranggebietes XVII Prettin nach Süden
Von besonderer Relevanz ist der räumliche Umgriff des
Windvorranggebietes XVII Prettin nach Süden hin. Der aktuelle
Zuschnitt des Windvorranggebietes führt dazu, dass weiter südlich
gelegene WEA außerhalb des geplanten Windvorranggebietes XVII
Prettin liegen werden. So befindet sich insbesondere die
südwestlich gelegene WEA knapp außerhalb des ausgewiesenen
Windvorranggebietes.
Dabei ist nicht erklärlich, welche Kriterien gegen eine
Erweiterung des Windvorranggebietes nach Süden und insbesondere
die Aufnahme der südwestlich befindlichen WEA sprechen. So endet
der 1.000 m-Abstand zu der nächstgelegenen Wohnbebauung deutlich
weiter südlich.
Dabei
ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem am weitesten östlich
gelegenen Grundstück im Ortsteil Prettin an der L 113 –
Prettiner Landstraße um einen holzverarbeitenden Betrieb ohne
vorhandene Wohnnutzung handelt. Deshalb besteht von der südlich
gelegenen WEA zur nächstgelegenen Wohnbebauung ein noch größerer
Abstand als in der Abbildung angezeigt. Die nächstgelegene
Wohnbebauung ist also grundsätzlich noch weiter von der südlich
gelegenen WEA des Windpark Prettins entfernt, als aus der
Abbildung hervorgeht.
Aus dem verfügbaren Kartenmaterial und der Planungskonzeption
wird der Ausschluss dieser Fläche ebenfalls nicht ersichtlich.
Dies liegt auch daran, dass eine Anwendung der jeweiligen
Negativkriterien (Ausschlusskriterien) soweit ersichtlich nicht
vorgenommen und deshalb nicht nachvollzogen werden kann.
Anregung, das Windvorranggebiet XVII Prettin nach Süden hin
derart auszuweisen, dass der Standort der südwestlich gelegenen
WEA und sein unmittelbares räumliches Umfeld ebenfalls als
Windvorranggebiet ausgewiesen wird.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Eine Erweiterung des Vorranggebietes nach Süden widerspricht dem Ausschlusskriterium "im Zusammenhang bebaute Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen einschließlich 1.000 m Pufferzone". Zur Ermittlung dieser Zone dienen die aktuellen ALKIS-Daten. Gemessen wird von der letzten Wohn-/Mischbebauung der Ortslage.
Ausdehnung nach Norden
Im
Grundsatz ist nachvollziehbar, dass zur Gewährleistung der
lokalen Akzeptanz eine Pufferzone um im Zusammenhang bebaute
Ortslagen angewandt werden soll, soweit diese der Wohnbebauung
dienen. Zwar ist ein Abstand von 1.000 m aus Gründen des
vorsorgenden Immissionsschutzes zum Schutz vor übermäßigen
Schall- und Schattenwurfimmissionen nicht erforderlich. Insoweit
ist auch beispielsweise ein Abstand von 800 m, wie er auch in
anderen Bundesländern und Planregionen angewandt wird, aus-
reichend. Vor dem Hintergrund der Akzeptanzbildung vor Ort und der
Vermeidung einer technischen Überprägung des Ortsbildes kann
dieser – nicht aus technischen Notwendigkeiten, sondern frei
politisch festgelegte – Abstand nachvollzogen werden.
Durch die Anwendung eines Vorsorgeabstandes von 1.000 m zur Wohnbebaung erhält das Vorranggebiet allerdings eine Form, durch die die betriebene, nördlich gelegene WEA aus dem Windvorranggebiet herausfällt. Dies ist bedauerlich, weil dadurch ein erhebliches Repoweringpotential des Windparks Prettin entfällt. Zusätzlich werden die durch die gesetzlichen Bestimmungen des BauGB und des BImSchG geschützten Interessen der Betreiberin an einem möglichen Weiterbetrieb und Repowering der WEA außerhalb des Windvorranggebietes nach dem Jahr 2030 erschüttert.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die geplante Lebensdauer der vorhandenen WEA über das Jahr 2030 hinausgehen. Im Sinne einer nachhaltigen Nutzung der vorhandenen WEA wäre es grundsätzlich förderlich, einen Weiterbetrieb der WEA bis zu dem Ende ihrer Entwurfslebensdauer zu ermöglichen. Durch die Herausnahme der nördlich gelegenen WEA aus dem Windvorranggebiet würde die Betreiberin aufgrund der nur befristeten Privilegierung von Repoweringvorhaben nach § 249 Abs. 3 BauGB gezwungen, den Genehmigungsantrag auf Repowering vor dem Ende des Jahres 2030 zu stellen.
Dementsprechend ist das Interesse an einem 1.000 m-Abstand mit dem Interesse der Windparkbetreiber an einem dauerhaften gesicherten Repowering abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anwohner bei bestehenden WEA bereits an optische und akustische Vorbelastungen gewöhnt sind. Es findet also keine Überprägung unbelasteter Umgebung statt, sondern nur ein Ausausch von Belastungen, der oftmals mit einer Verringerung der Immissionen verbunden ist.
Angesichts
der vorstehenden Ausführungen und der positiven Erfahrung, die
mit dem Windpark Prettin besteht, kommen wir zu dem Schluss, dass
dort eine Ausnahme von dem 1.000 m-Abstand empfehlenswert und
sinnvoll erscheint.
Wir möchten deshalb anregen, den Vorsorgeabstand zu im
Zusammenhang bebaute Ortslagen mit Wohnbebauung zwar bei 1.000 m
zu belassen, aber bereits bestehende WEA, die sich innerhalb
dieses Abstandes befinden, und ihre unmittelbare räumliche
Umgebung von diesem Vorsorgeabstand dann auszunehmen, wenn sie in
einem Abstand von mindestens 800 m zu der Wohnbebauung befinden.
Diese Ausnahme rechtfertigt sich durch die vorgenannten
schutzwürdigen Interessen der Windparkbetreiber und den Umstand
der bereits existierenden technischen Vorbelastung durch die
Bestands-WEA. Zudem kann dadurch die vorhandene Vorbelastung für
Natur und Landschaft, wie beispielsweise vorhandene Wege und das
vorhandene Leitungsnetz, effektiv genutzt werden und weitere
Flächenversiegelung sowie Eingriffe in Natur, Landschaft und
Wasserhaushalt vermieden werden.
Schließlich werden Windparkbetreiber in die Lage versetzt, die
WEA auch erst nach dem Ende ihrer Entwurfslebensdauer nach dem
Ablauf der besonderen Privilegierung von Repowering im Jahr 2030
geordnet vorzunehmen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Dieses planerische Abstandskriterium wird von der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg konsequent seit der ersten Planung für Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (Regionaler Entwicklungplan 2005) angewendet, um insbesondere einen vorsorglichen Schutz der Anwohner vor Lärm, einen Schutz vor optischer Beeinträchtigung der Ortslagen und die Akzeptanz der Windenergienutzung zu gewährleisten.
Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Erweiterung des Bestandsvorranggebietes "Prettin" nicht erforderlich. Das Vorranggebiet Prettin enthält im Westteil noch unbebaute Fläche, die für das Repowering der außerhalb stehenden WEA genutzt werden kann.
Die im Windpark Prettin errichteten WEA sind im Jahr 2006 in Betrieb gegangen und erreichen in 2026 ihre übliche Lebensdauer von 20 Jahren. Von einer raumordnerischen Ausnahmeregelung für Bestandsanlagen außerhalb der Vorranggebiete wird abgesehen, da gem. § 249 Absatz 3 BauGB das Repowering am Standort bis 31.12.2030 möglich ist.
Im Windpark Prettin werden seit 2006 5 WEA mit Nettonennleistung von insgesamt 10 MW betrieben. Windpark besteht aus 15 WEA. 4 der 5 WEA befinden sich innerhalb des Vorranggebietes XVII Prettin.
Rechtssichere Ausweisung von Windenergiegebieten wird befürwortet. Ziel ist dabei, zusammen mit den Planungsträgern und den Gemeinden vor Ort nachhaltig und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, um eine Akzeptanz der Windenergie vor Ort sicherzustellen.
Übernahme des Vorranggebietes aus STP Wind 2018 wird begrüßt, da Planungssicherheit für den bestehenden Windpark geschaffen und Interessen der Betreiber und Flächeneigentümer berücksichtigt werden. Gute lokale Zusammenarbeit zwischen Betreiber und Stadt Annaburg, den Dörfern Plossig, Prettin und Hohndorf sowie einzelnen Bürgern kann sichergestellt und ausgebaut werden.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Z
4.3.4-1, S. 6: Befristetes Verbot von Höhenbeschränkungen in der
kommunalen Bauleitplanung
Die Befristung des Verbots für Höhenbeschränkungen auf
Bauleitplanebene ist planerisch nicht erforderlich und
abwägungsfehlerhaft.
Die Zielbestimmung Z.4.3.4-1, Satz 6 lautet: „In
der kommunalen Bauleitplanung darf bis zur Erreichung des
Flächenbeitragswertes gemäß Anlage Spalte 2 zu § 9 Absatz 2
LEntwG LSA keine planerische Höhenbeschränkung in den
Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie vorgenommen
werden.“
Die Zielvorgabe für ein Verbot von Höhenbeschränkungen in der
kommunalen Bauleitplanung gilt demnach befristet, bis der
Flächenbeitragswert gem. Anlage Spalte 2 zu § 9 Abs. 2 LEntwG
LSA (wohl gemeint Anlage Spalte 2 zu § 9a Abs. 2 LEntwG LSA)
erreicht wurde.
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 WindBG sind grundsätzlich alle
Flächen in Windenergiegebieten einmalig auf den
Flächenbeitragswert anrechenbar. Eine Ausnahme gilt gem. § 4
Abs. 1 S. 5 WindBG für Flächen, die in Plänen ausgewiesen
werden, die nach dem 01.02.2023 wirksam geworden sind und die
Bestimmungen zur Höhe der baulichen Anlage enthalten. Der
Anrechnungsausschluss gilt also sowohl für Höhenbeschränkungen
in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen i. S. d. § 16 BauNVO
als auch für entsprechende Höhenbeschränkungen in
Regionalplänen. - vgl. Wegner in: Säcker/Appel/Koch/Ludwigs,
beck-online.GROSSKOMMENTAR, WindBG, § 4 Rn. 9 -
Eine ausdrückliche Zielfestlegung für ein Verbot von
Höhenbeschränkungen in der kommunalen Bauleitplanung ist daher
grundsätzlich vorteilhaft, weil dadurch das Risiko ausgeschlossen
werden kann, dass Flächen nicht auf den Flächenbeitragswert
anrechenbar sind. Diese empfiehlt auch die Arbeitshilfe
Wind-an-Land, um das Risiko einer etwaigen Nichtanrechenbarkeit
auszuschließen. - vgl. Fachkommission Städtebau und Ausschuss
für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung,
Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und
Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog.
Wind-an-Land-Gesetz) (Arbeitshilfe Wind-an-Land), S. 17 -
Die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg beabsichtigt im
aktuellen Planentwurf des Sachlichen Teilplans Windenergie 2027
insgesamt 1,94 % der Regionsfläche für die Windenergienutzung
bereitzustellen und würde das in der Anlage zu § 9a Abs. 2
LEntwG LSA zum Stichtag 31.12.2027 festgelegte regionale
Teilflächenziel von 1,9 % damit nur minimal übersteigen.
Innerhalb der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie ist
ein Verbot von Höhenbeschränkungen für die Bauleitplanung daher
sinnvoll, um die Anrechenbarkeit dieser Flächen und somit auch
das Erreichen des Flächenbeitragswertes zum Stichtag 31.12.2027
sicherzustellen.
Von
einer Befristung des Verbots von Höhenbeschränkungen für die
Bauleitplanung ist allerdings abzusehen, um eine nachträgliche
Zielverfehlung der im Windenergieflächenbedarfsgesetz (Anlage zu
§ 3 Abs. 1 WindBG) vorgeschriebenen Flächenbeitragswerte für
das Land Sachsen-Anhalt zu vermeiden. Aus der Regelung in § 4
Abs. 2 S. 1 WindBG folgt, dass ein Flächenbeitragswert auch
nachträglich verfehlt werden kann. Demnach sind „Ausgewiesene
Flächen […] anrechenbar, sobald und solange der jeweilige Plan
wirksam ist.“ Aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich die
Dynamik für die Anrechenbarkeit von Flächen auf den
Flächenbeitragswert. Eine Zielverfehlung kann i. S. d. Regelung
also auch nach vormaligem Erreichen der Flächenbeitragswerte
nachträglich eintreten, wenn gem. § 4 Abs. 2 S. 2 WindBG ein
Plan, mit dem die Flächenbeitragswerte für die
Windenergienutzung erreicht wurden, ausdrücklich durch eine
Entscheidung des Gerichts (im Wege eines Normenkontrollverfahrens
gem. § 47 VwGO) oder inzident in den Entscheidungsgründen für
unwirksam erklärt wird und die ausgewiesenen Flächen ein Jahr
nach Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr anrechenbar sind. -
vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur
Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an
Land, 21.06.2022 (BT-Drs. 20/2355), S. 26 f. - Im vorliegenden
Fall ist durch das nur befristete Verbot von Höhenbeschränkung
nicht auszuschließen, dass nach dem Erreichen der
Flächenbeitragswerte bzw. regionalen Teilflächenziele i. S. d. §
9a Abs. 1 LEntwG LSA in der Bauleitplanung innerhalb der im
Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebiete für die
Windenergienutzung planerische Höhenbeschränkungen vorgenommen
werden. Zwar beabsichtigt die Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg im Planentwurf des Sachlichen
Teilplans Windenergie 2027 insgesamt 1,94 % der Regionsfläche für
die Windenergienutzung bereitzustellen und übersteigt das
regionale Teilflächenziel von 1,9 % zum Stichtag 31.12.2027 damit
minimal. Diese Flächenreserve wird allerdings bei Weitem nicht
ausreichend sein, wenn für mehrere Vorranggebiete nachträglich
planerische Höhenbeschränkungen durch die Bauleitplanung
vorgenommen werden würden.
Die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg betont in der
Begründung zum Entwurf des Sachlichen Teilplans Windenergie (dort
S. 6) selbst, dass durch Höhenbeschränkungen in Bebauungsplänen,
die Anrechenbarkeit von Ausweisungen der Regionalplanung auf den
Flächenbeitragswert verhindert werden kann: „Eine
Höhenbeschränkung in Bebauungsplänen konterkariert die
Ausweisung im Raumordnungsplan und führt dazu, dass die
Anrechenbarkeit auf den Flächenbeitragswert gemäß § 3 Absatz 1
WindBG verhindert wird.“
Mit der Befristung des Verbots von Höhenbeschränkungen eröffnet
die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg für die
Bauleitplanung aber gerade die Möglichkeit, die Vollziehbarkeit
der regionalplanerisch ausgewiesenen Flächen, durch planerische
Höhenbeschränkungen nachträglich auszuschließen. Dadurch
gefährdet sie die Wirksamkeit des Sachlichen Teilplans
Windenergie und damit auch die Anrechenbarkeit der ausgewiesenen
Flächen auf den Flächenbeitragswert.
Mit Blick auf die Verpflichtung zum Erreichen der gesetzlich vorgegebenen und bis zu den Stichtagen 31.12.2027 und 31.12.2032 zu erreichenden Flächenbeitragswerte und der für die Planungsregion daraus gem. § 9a Abs. 1 LEntwG LSA abgeleiteten regionalen Teilflächenziele muss daher zwingend von einer Befristung des Verbots von Höhenbeschränkungen für die Bauleitplanung abgesehen werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Z 4.3.4-1 Satz 6 wird entfernt. Die Regelung ist entbehrlich, da sie bereits im LEP LSA 2. Entwurf enthalten ist. Es handelt sich um ein gemäß § 4 Absatz 1 ROG zu berücksichtigendes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung.
Das Land stellt zu den Stichtagen die Erreichung des Flächenbeitragswertes fest. Sollte durch Entscheidung eines Gerichtes der Plan für unwirksam erklärt oder dessen Unwirksamkeit in den Entscheidungsgründen angenommen werden, bleiben die ausgewiesenen Flächen für ein Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung weiter anrechenbar, sodass dann auf die vorhandene Situation reagiert werden kann.
Unsere
Mandantschaft plant auf der Potenzialfläche XXXII „Zschornewitz
Kippe“ ein Repowering von drei Windenergieanlagen. Die Anträge
auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen
Änderungsgenehmigung für die geplanten Windenergieanlagen wurden
bereits beim Landkreis Wittenberg und beim Landkreis Bitterfeld
gestellt. Die Fläche wurde zum großen Teil bereits
zivilrechtlich gesichert. Unsere Mandantschaft hat daher ein
berechtigtes und wirtschaftliches Interesse an einer erweiterten
Gebietsausweisung im Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in
der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“.
Beantragt wird die Ausweisung der Potenzialfläche XXXII
„Zschornewitz Kippe“ mit dem in Anlage 2 dargestellten,
erweiterten Flächenzuschnitt (blau umrandete Teilflächen) im
Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg.
Begründung:
Wir begrüßen ausdrücklich das Bestreben der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, seinen Beitrag zum Erreichen der für
Sachsen-Anhalt vorgegebenen landesweiten, der bundesweiten und der
europäischen Klimaschutzziele zu leisten und das bis zum
31.12.2027 vorgegebene, regionale Teilflächenziel von 1,9 % des
Planungsraums erreichen zu wollen.
Die nachfolgenden Belange bzw. Gesichtspunkte machen deutlich,
dass es sich geradezu aufdrängt im weiteren Planungsprozess die
hier zur Gebietsausweisung beantragte Fläche mit dem erweiterten
Flächenzuschnitt vorzunehmen.
Für die Ausweisung der Fläche streitet insbesondere die
besondere Eignung der Fläche als technisch und infrastrukturell
vorgeprägter Windenergiestandort (unter I.) sowie die
Vereinbarkeit der Gebietsausweisung mit dem Planentwurf (unter
II.) Es bestehen auch keine artenschutzrechtlichen Konflikte
(unter III.). Überdies ist die Nutzung der beantragten Fläche
als Windenergiestandort auf kommunaler Ebene gut akzeptiert (unter
IV.). Schließlich gebietet auch das besondere öffentliche
Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien und insbesondere auch an
der Windenergienutzung, die Ausweisung der in Anlage 2
dargestellten Potenzialfläche (unter V.).
I. Besondere Eignung der Fläche für die Windenergienutzung
Die beantragte Potenzialfläche, die aus drei Teilflächen
besteht, ist als infrastrukturell und technisch vorgeprägte
Fläche als Vorranggebiet für die Windenergienutzung besonders
gut geeignet. Auf der westlichen Teilfläche ist derzeit und
bereits seit über 25 Jahren der Windpark Zschornewitz in Betrieb.
Unsere Mandantschaft beabsichtigt zudem ein weiteres Repowering
von mehreren Windenergieanlagen, wodurch die technisch vorgeprägte
Fläche auch weiterhin und mit noch größerer Effizienz als
Windenergiestandort genutzt werden kann. Dabei ist die Fläche
durch eine besondere Windhöffigkeit und den durch die
Bestandsanlagen bereits nachgewiesenen hohen Energieertrag, der
durch ein Repowering in der Fläche weiter gesteigert werden kann,
unter Effizienz- und Wirtschaftlich-keitsgesichtspunkten besonders
geeignet.
Die Bundesstraße B 100 verläuft zwischen der westlichen und der
nördlichen Teilfläche, die also auch infrastrukturell vorgeprägt
sind. Nach den im Planungskonzept (dort S. 9) zugrunde gelegten
Positivkriterien handelt es sich auch bei Flächen mit
infrastrukturellen Vorprägungen um besonders geeignete Flächen
für die Windenergienutzung, die als Potenzialfläche in Frage
kommt, wenn sie mit dem gesamtheitlichen Planungskonzept im
Einklang steht. Dies trifft auf die beantragte erweiterte
Potenzialfläche zu (hierzu nachfolgend unter II.).
Im Übrigen zeigt sich die besondere Eignung der hier beantragten
vergrößerten Ausweisungsfläche auch daran, dass weite Teile
dieser Fläche bereits in der Arbeitskarte zur allgemeinen
Planungsabsicht des Regionalen Planungsverbandes aus dem Jahre
2023 enthalten waren.
II. Vereinbarkeit der Gebietsausweisung mit dem Planentwurf
Die beantragte Potenzialfläche ist mit dem Planentwurf vereinbar
und entspricht den angewendeten Ausschlusskriterien.
1.
Siedlungsabstand 1.000 m eingehalten
Hervorzuheben ist unter anderem, dass der im Plankonzept (dort S.
12) angewendete Vorsorgeabstand von 1.000 m zu Siedlungen gewahrt
wird.
2. Kein besonders geschütztes Waldgebiet/ Waldforschungsflächen
oder Samenplantagen
Die beantragte Fläche liegt zudem nicht in besonders geschützten
Waldgebieten gem. §§ 18, 19 LWaldG, in denen die Errichtung und
der Betrieb von Windenergieanlagen im Sinne des Planungskonzepts
(dort. S. 13) ausgeschlossen ist. Ebenso sind keine
Waldforschungsflächen oder Samenplantagen betroffen, auf denen
die Nutzung durch Windenergieanlagen ebenfalls ausgeschlossen
werden soll. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die
Planungsträgerin die Potenzialfläche „Zschornewitz-Kippe“ in
nördlicher Richtung beschränkt hat.
3. Erweiterung der Potenzialfläche geboten
Die Ausweisung der Potenzialfläche mit dem erweiterten
Gebietszuschnitt ist auch insgesamt mit dem Planungskonzept
vereinbar und planerisch geboten. Nach den im Planungskonzept
(dort S. 9) zugrunde gelegten Positivkriterien handelt es sich
u.a. auch bei Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald um
besonders geeignete Flächen für die Windenergienutzung, die als
Potenzialfläche in Frage kommen, wenn sie innerhalb von
Vorranggebieten für Forstwirtschaft und Vorranggebieten für
Wassergewinnung und nicht in Flächen des Vorbehaltsgebiets für
Kultur und Denkmalpflege des REP A-B-W 2018 liegen. Die beantragte
Potenzialfläche liegt innerhalb eines Vorranggebiets für die
Forstwirtschaft und nicht innerhalb eines Vorbehaltsgebiets für
Kultur und Denkmalpflege und gehört damit auch mit dem
beantragten, erweiterten Flächenzuschnitt zur Potenzialfläche,
die auf erster Planungsstufe festgelegt wird.
Die Fläche ist im Sinne des Planungskonzepts auf der zweiten
Planungsstufe auch in die weitere Auswahl einzubeziehen, weil in
der betreffenden Stadt Gräfenhainichen der Anteil der
Potenzialfläche innerhalb von Waldgebieten größer ist als im
Offenland. Das Planungskonzept (dort S. 23) sieht vor, auf diese
Weise auch Kommunen, in denen keine/ wenige geeignete Flächen im
Offenland zur Verfügung stehen, die Teilhabe an der
wirtschaftlichen Nutzung und den Waldeigentümern eine
wirtschaftlich diversifizierte Nutzung des Waldes zu ermöglichen.
Dies wird insbesondere auch mit Blick auf die kommunale Akzeptanz
begrüßt und streitet für die besondere Eignung der beantragten
Potenzialfläche für die Windenergienutzung.
Auch
auf der dritten Planungsstufe, auf der die Erreichung des
Flächenbeitragswertes für die Planungsregion überprüft wird,
stellt sich die Ausweisung der Potenzialfläche mit einem
erweiterten Gebietszuschnitt als Vorranggebiet Windenergienutzung
als erforderlich dar. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf,
dass für die Gebietskulisse im 1. Entwurf zum Sachlichen Teilplan
Windenergie in erheblichem Umfang Flächen in die Flächenkulisse
mit einbezogen wurden, deren wirtschaftliche Eignung für die
Windenergienutzung aufgrund von luftverkehrsrechtlich begründeten
Höhenbeschränkungen auf Genehmigungsebene fraglich ist.
Es ist damit zu rechnen, dass zahlreiche Vorranggebiete im Entwurf
des Sachlichen Teilplans nicht effektiv für die Windenergie
nutzbar bzw. gem. § 4 WindBG auf den Flächenbeitragswert
anrechenbar sind (siehe hierzu Ausführungen unter A.). Die
Ausweisung von 1,94 % der Flächen wird daher bei weitem nicht
ausreichen, um das regionale Teilflächenziel zum Stichtag
31.12.2027 gem. der Anlage zu § 9a Abs. 2 LEntwG LSA tatsächlich
zu erreichen. Es ist erforderlich, in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg zusätzliche Flächen für die
Windenergienutzung auszuweisen. Andernfalls droht eine die
Verfehlung des Flächenbeitragswertes. Dies hätte für die
Planungsregion zur Folge, dass im gesamten Plangebiet eine
Außenbereichs-privilegierung für die Windenergienutzung gilt und
eine planerische Steuerung auf bestimmte Gebiete nicht mehr
erfolgt.
III. Keine artenschutzrechtlichen Konflikte
Für die Ausweisung der Potenzialfläche streitet ferner, dass
innerhalb der Fläche keine artenschutzrechtlichen Konflikte
erkennbar sind. Auf der Fläche werden bereits seit vielen Jahren
Windenergieanlagen betrieben. Artenschutzrechtliche Konflikte, die
nicht durch Vermeidungsmaßnahmen vermieden bzw. ausreichend
minimiert werden können, sind insoweit nicht zu erwarten.
IV. Kommunal gut akzeptierter Windenergiestandort
Es handelt sich zudem um einen seit vielen Jahren etablierten
Windenergiestandort, sodass davon auszugehen ist, dass dieser auch
mit Blick auf ein Repowering der Bestandsanlagen kommunal gut
akzeptiert ist.
V.
Überragendes öffentliches Interesse an den erneuerbaren Energien
Insbesondere streiten auch das überragende öffentliche Interesse
an den erneuerbaren Energien und der in § 2 S. 2 EEG geregelte
Abwägungsvorrang für die Flächenerweiterung. Bei der
planerischen Abwägung gem. § 7 Abs. 2 ROG ist die Bedeutung, die
insbesondere das BVerfG und in der Folge auch der Gesetzgeber den
erneuerbaren Energien und der Windenergie im Besonderen in § 2
EEG zuspricht zu berücksichtigen:
„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den
dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen
Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral
ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in
die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht
werden. […]“ Das BVerfG hat bereits in seiner
Grundsatzentscheidung vom 24. März 2021 angemahnt, dass die
bisherigen Anstrengungen für den Schutz des Klimas nicht
ausreichen und verlangt „[…] den Übergang zu Klimaneutralität
rechtzeitig einzuleiten.“ - BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 – 1
BvR 2656/18; 1 BvR 78/20; 1 BvR 96/20; 1 BvR 288/20, Rn. 248 -
juris - Namentlich verbietet das verfassungsrechtliche
Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG ein unbegrenztes Fortschreiten
von Erderwärmung und Klimawandel: „Ein unbegrenztes
Fortschreiten von Erderwärmung und Klimawandel stünde aber nicht
im Einklang mit dem Grundgesetz. Dem steht neben den
grundrechtlichen Schutzpflichten vor allem das Klimaschutzgebot
des Art. 20a GG entgegen, welches die Gesetzgebung –
verfassungsrechtlich maßgeblich – durch das Ziel konkretisiert
hat, die Erwärmung der Erde auf deutlich unter 2 °C und
möglichst auf 1,5 °Cgegenüber dem vorindustriellen Niveau zu
begrenzen.“ - BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18; 1
BvR 78/20; 1 BvR 96/20; 1 BvR 288/20, Rn. 120 - juris -
Das
Gericht bringt damit zum Ausdruck, dass die Anstrengungen im
Hinblick auf den Klimaschutz zu maximieren und alle erforderlichen
Maßnahmen einzuleiten sind, um einen möglichst frühzeitigen
Übergang zur Klimaneutralität einzuleiten. Hierzu muss ein
Baustein insbesondere der zeitnahe Ausbau der erneuerbaren
Energien sein. Das BVerfG führte in seinem Beschluss vom
23.03.2022 aus:
„Der Ausbau erneuerbarer Energien dient dem Klimaschutzziel des
Art. 20a GG und dem Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des
Klimawandels, weil mit dem dadurch CO2-emissionsfrei erzeugten
Strom der Verbrauch fossiler Energieträger zur Stromgewinnung und
in anderen Sektoren wie etwa Verkehr, Industrie und Gebäude
verringert werden kann. Der Ausbau erneuerbarer Energien dient
zugleich dem Gemeinwohlziel der Sicherung der Stromversorgung,
weil er zur Deckung des infolge des Klimaschutzziels entstehenden
Bedarfs an emissionsfrei erzeugtem Strom beiträgt und überdies
die Abhängigkeit von Energieimporten verringert.“ - vgl.
BVerfG, Beschl. v. 23.03.2022, 1 BvR 1187/17 – juris -Dem vom
BVerfG besonders betonten möglichst raschen und frühzeitigen
Übergang zur Klimaneutralität durch eine nachhaltige
Energieerzeugung kommt also ein evidentes Gewicht zu.
Hinzu kommt das virulente Interesse der Allgemeinheit an jeder
importunabhängig erzeugten Kilowattstunde Strom aus erneuerbarer
(Wind)Energie, die nicht nur zur klimaneutralen Stromversorgung,
sondern in gleicher Weise zur Versorgungssicherheit beiträgt. In
dieser Hinsicht erkannte des BVerfG bereits 1994: „Das Interesse
an einer Stromversorgung ist heute so allgemein wie das Interesse
am täglichen Brot.“ - BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994, 2 BvR
633/86, Rn. 93 - juris -
Mit dem steigendem Strombedarf gilt dies heutzutage sogar nochmal
mehr.
Der in § 2 S. 2 EEG geregelte Abwägungsvorrang gilt auch im
Rahmen der planerischen Abwägung und muss auch im Zusammenhang
mit der beantragten Flächenausweisung Berücksichtigung finden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Erweiterungsfläche nicht erforderlich.
Z
4.3.4-2: Effiziente Flächennutzbarkeit
Zum Teil bestehen zudem Zweifel an der effektiven bzw.
vollständigen Nutzbarkeit durch Windenergieanlagen der bisher in
Aussicht genommenen Flächen. So unterliegen unter anderem
einzelne Flächen verschiedenen flugbetrieblichen Beschränkungen,
worauf der Plangeber auch explizit hinweist. Folge davon ist nach
den Angaben des Planentwurfs, dass innerhalb dieser
Potenzialflächen teilweise nur Windenergieanlagen mit Gesamthöhen
zulässig sein werden, die deutlich niedriger sind, als die vom
Plangeber selbst als für seine Ausweisung selbst herangezogene
Referenzanlage mit 250 m. Es stellt sich daher die Frage,
inwieweit die bisher geplanten Vorranggebiete tatsächlich
vollständig durch heute marktübliche Windenergieanlagen beplanen
lassen werden und damit effektiv und in vollem Umfang für die
Windenergienutzung faktisch zur Verfügung stehen.
Vor dem Hintergrund, dass der bisher vorliegenden Planentwurf
überdies mit einer Flächenbereitstellung von 1,94% nur minimal
über den vorgegebenen Flächenzielen nach dem
Windenergieflächenbedarfsgesetz von 1,9% liegt, führen diese
Umstände dazu, dass auch zweifelhaft ist, ob der Plangeber
abwägungsfehlerfrei die tatsächliche Flächenzielerreichung
annehmen kann.
Im Windenergieflächenbedarfsgesetz wurden gem. § 3 Abs. 1 WindBG
für alle Bundesländer gesetzliche Flächenziele (sog.
Flächenbeitragswerte) festgelegt. Diese dienen nach § 1 Abs. 1
WindBG dazu, die Zwecke und Ziele von § 1 EnWG und § 1 EEG durch
den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land, auch in
Kombination mit Energiespeicheranlagen am selben Standort, zu
fördern. Das setzt jedoch eine effektive und vollständige
Nutzbarkeit der Flächen voraus. Bestehen daran – wie hier –
jedoch zumindest teilweise Zweifel, ist mit Blick auf die
gesetzlichen Flächenziele sowie vor dem Hintergrund der Bedeutung
des Ausbaus der Erneuerbaren Energien gem. § 2 EEG und den
bundesverfassungsgerichtlichen Erwägungen im
Klimaschutz-beschluss geradezu geboten, die im 1. Entwurf zum
Sachlichen Teilplan Windenergie ausgewiesene bisherige
Flächenkulisse zu erweitern und weitere Flächen für die
Windenergienutzung auszuweisen, um sicher und v.a.
abwägungsfehlerfrei von der Flächenzielerfüllung durch
vollständig und effektiv nutzbare Vorranggebiete ausgehen zu
können.
Dies gilt v.a. für solche Flächen die, wie die im Folgenden beantragte Fläche (Erweiterung VR XXXII Zschornewitz Kippe), vorzüglich geeignet sind, weil sie eine Arrondierung bereits mit Windenergieanlagen bebauter Flächen darstellen und auch im Übrigen den vom Plangeber verfolgten Plankriterien entsprechen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der Flugsicherung und evtl. damit verbundene Bauhöhenbeschränkungen sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens (siehe Urteil des OVG Magdeburg 2 L 47/16 vom 05.12.2018 "Da hiernach eine genaue Klärung der Problematik der Bauverbote nach § 18a LuftVG der auf der Ebene der Regionalplanung nicht zu leisten ist, kann dies der Feinsteuerung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen werden."). Auch aus anderen fachrechtlichen Gründen (z.B. Artenschutz, Denkmalschutz...) erforderliche Regelungen zu Bauhöhen, welche im Genehmigungsverfahren getroffen werden müssen, haben keine Auswirkungen auf die Anrechenbarkeit des Flächenbeitragswertes.
Die Regionalplanung ist nicht gehalten, die Errichtung von Windenergieanlagen auf jeder erdenklichen Stelle innerhalb des Vorranggebietes zu ermöglichen. Mit dem Raumordnungsplan wird nicht unmittelbar über die bauliche Nutzung auf den als Vorranggebieten festgelegten Flächen entschieden. Das Vorranggebiet muss nicht die bestmögliche Ausnutzung gewährleisten. Es ist ausreichend, wenn innerhalb dieses ausgewiesenen Vorranggebietes die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Ein Anspruch auf optimalen wirtschaftlichen Ertrag besteht nicht.
Ausgewiesene Flächen sind gemäß § 4 Absatz 2 WindBG anrechenbar, sobald und solange der jeweilige Plan wirksam ist. Soweit ein Plan durch Entscheidung eines Gerichtes für unwirksam erklärt oder dessen Unwirksamkeit in den Entscheidungsgründen angenommen worden ist, bleiben die ausgewiesenen Flächen für ein Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung weiter anrechenbar.
Das
Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde
für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen
(Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als
Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme
vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des
Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
berühren.
Folgende Mindestabstände zu Bahnanlagen bei der
Standortfestlegung für Windenergieanlagen (WEA) werden seitens
des Eisenbahn-Bundesamtes empfohlen:
In nicht besonders eisgefährdeten Regionen Abstände zwischen Windenergieanlagen und Verkehrswegen sowie Gebäuden, gemessen von der Turmachse -> größer als 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe). In anderen Fällen ist die Stellungnahme eines Sachverständigen erforderlich.
zu Schienenwegen mit und ohne Oberleitung (15 kV) => das 2-fache des Rotordurchmessers der geplanten WEA
zu Bahnstromfernleitungen (110 kV) ohne Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtungen) das 3-fache des Rotordurchmessers der geplanten WEA
zu Bahnstromfernleitungen (110 kV) mit Schwingungsschutzmaßnahmen => das 1-fache des Rotordurchmessers der geplanten WEA
zu Richtfunkstrecken und Sendeanlagen an Schienenwegen =>das 2-fache des Rotordurchmessers der geplanten WEA
zu Richtfunkstrecken jenseits von Schienenwegen => 35 m beiderseits der Richtfunkstrecke zu der geplanten WEA
zu Sendeanlagen jenseits von Schienenwegen => das Höhenmaß der höheren Anlage (Sendeanlage oder geplante WEA einschließlich Rotorradius)
Die DB InfraGO AG und DB Energie GmbH sind ebenfalls am Verfahren zu beteiligen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Wir
befürworten die Ausweisung des Windvorranggebiets Annaburg im 1.
Entwurf des sachlichen Teilregionalplanes Wind ausdrücklich,
möchten aber an einigen Stellen nochmal um Prüfung der Details
bitten. Die Gründe für unsere Unterstützung und die Erklärungen
für die Bitten um Nachprüfung haben wir im Folgenden
zusammengetragen.
1. Die Gemeinde Annaburg steht voll und ganz hinter der Nutzung
des Projektgebietes für die Windenergie. Dies wird eindrucksvoll
durch das laufende Zielabweichungsverfahren zur Ausweisung des
Windvorranggebiets untermauert und zeigt eine breite kommunale
Akzeptanz und Unterstützung für die Windenergienutzung vor Ort.
2. Die Eigentümer der Flächen haben ihr Interesse und ihre
Bereitschaft zur Nutzung der Fläche für ein Windenergieprojekt
klar signalisiert. Diese sehr positive Grundeinstellung ist für
die Realisierung von Windenergievorhaben von großer Bedeutung.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Wiederaufnahme
VR Senst
Wir möchten an dieser Stelle unsere Unterstützung für die
Wiederaufnahme des Windvorranggebietes Senst in den sachl.
Teilregionalplan Wind bekräftigen, im Folgenden kurz erläutern
und beantragen nachfolgend die Gebietserweiterung (wie in der
Karte abgebildet).
Besonders im südlichen Bereich des Gebietes sehen wir großes
Potenzial für die konfliktarme und ertragreiche Errichtung von
Windenergieanlagen. Dieses Teilgebiet zeichnet sich durch eine
ackerbauliche Nutzung aus und liegt außerhalb von Waldflächen,
was die Realisierung von Windparks erleichtert und
Konfliktpotenziale enorm reduziert. Zudem haben wir in der Fläche
ein sehr positives Meinungsbild der Flächeneigentümer aufnehmen
können. Im Projektgebiet Senst sehen wir die Chance, den
bestehenden Windpark sinnvoll nach Westen zu erweitern. Um die
Akzeptanz vor Ort noch weiter zu steigern, erachten wir es als
sinnvoll, die Südausdehnung des Potenzialgebietes minimal zu
verringern, wodurch in jedem Fall ein Abstand von 1000 Metern zur
Wohnbebauung sichergestellt ist. Die Waldflächen können an
dieser Stelle völlig unberührt bleiben, da sich unsere
beantragte Planung ausschließlich auf die landwirtschaftlich
genutzte Ackerfläche beschränkt.
Im Gebiet ist nicht zuletzt aufgrund des angrenzenden
Bestandsparks bereits eine gute Infrastruktur für die Errichtung
und den Betrieb von neuen Windenergieanlagen gegeben. Zudem lässt
die Beschaffenheit des möglichen Projektgebietes auf ertragreiche
Windstandorte schließen, wodurch an dieser Stelle ein großer
Beitrag zur Energieversorgung mit geringem Konfliktpotenzial
möglich ist.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Erweiterungsfläche in der Gemarkung Senst nicht erforderlich.
Wir
befürworten ausdrücklich die (vorläufige) Bestätigung des
Projektgebietes Reuden West. Nach unserer Einschätzung handelt es
sich hierbei um eine sehr gut geeignete Fläche für die
konfliktarme Nutzung der Windenergie. Die verkehrliche
Erschließung ist durch die unmittelbare Nähe zur Autobahn A9
sowie das bestehende Straßennetz hervorragend. Auch die
Möglichkeiten zur Netzanbindung sind in diesem Bereich günstig,
was eine wirtschaftliche und technisch sinnvolle Realisierung von
Windenergieprojekten begünstigt.
Besonders hervorzuheben ist, dass die Fläche auch nach unseren
Informationen keine Überschneidungen mit schützenswerten
Belangen aufweist. Weder bestehen Beeinträchtigungen von Natur-
und Artenschutzgebieten, noch treten Konflikte mit
Siedlungsstrukturen, dem Denkmalschutz oder anderen
raumbedeutsamen Nutzungen auf. Darüber hinaus stehen die
betroffenen Grundstückseigentümer dem Projekt offen gegenüber.
Auch aus dem Umfeld wurde bisher nur wenig Widerstand
signalisiert, was aus unserer Sicht auf eine vergleichsweise hohe
Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung schließen lässt.
Wir sprechen uns daher nachdrücklich für den Erhalt der Fläche
„Reuden West“ im weiteren Planungsverfahren aus und begrüßen
die vorausschauende, sachgerechte Auswahl dieser Fläche durch die
Planungsgemeinschaft.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Wir
begrüßen die vorgesehene Ausweisung des Gebiets ausdrücklich.
Es handelt sich um eine Erweiterung eines bestehenden Windparks,
wodurch keine neue Fläche im eigentlichen Sinne in Anspruch
genommen wird. Stattdessen wird das bereits bestehende Umfeld
effizient weiterentwickelt. Die Erweiterung ist nach aktuellem
Kenntnisstand konfliktarm möglich und folgt dem Prinzip der
Innenverdichtung, das raumplanerisch und auch im Hinblick auf die
Akzeptanz in der Bevölkerung positiv zu bewerten ist. Zudem
zeichnet sich der Standort durch eine gute Windhöffigkeit aus.
Das Projektgebiet Luko weist zudem eine ausgezeichnete
infrastrukturelle Voraussetzung auf: Eine bestehende
380-kV-Höchstspannungsleitung verläuft direkt durch das Gebiet,
in wenig Entfernung im Süden quert zusätzlich eine
110-kV-Leitung, und ebenfalls im Süden verläuft eine
Kreisstraße, die eine gute verkehrliche Erschließung ermöglicht.
Diese gebündelten Infrastrukturen bieten sowohl in Bezug auf die
Netzanbindung als auch hinsichtlich der logistischen
Erreichbarkeit erhebliche Vorteile. Allerdings führen die
Hochspannungsleitungen – insbesondere die 380-kV-Trasse – zu
erheblichen Einschränkungen in der konkret nutzbaren Fläche, da
Sicherheitsabstände einzuhalten sind und in direkter Nähe zu den
Leitungen keine Windenergieanlagen errichtet werden können. Die
tatsächlich beplanbare Fläche innerhalb des ausgewiesenen
Gebiets reduziert sich dadurch erheblich.
Ergänzend möchten wir hervorheben, dass die Flächeneigentümer
einer Erweiterung des Windparks offen und unterstützend
gegenüberstehen. Dies stellt einen wesentlichen Erfolgsfaktor für
die spätere Umsetzung eines Projekts dar und sollte bei der
weiteren planerischen Bewertung berücksichtigt werden.
Zusammenfassend sprechen wir uns klar für die Beibehaltung des
Projektgebiets Luko im sachlichen
Teilregionalplan Windenergie aus. Die Kombination aus
Bestandserweiterung, sehr guter Infrastruktur, Netznähe sowie
hoher Flächenverfügbarkeit macht das Gebiet besonders geeignet
für die Windenergienutzung im Sinne einer nachhaltigen
Regionalentwicklung.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die
im Entwurf vorgesehene kleine Erweiterung des bestehenden
Windvorranggebiets Thurland wird von uns ebenso ausdrücklich
begrüßt. Es handelt sich um eine geringfügige
Gebietserweiterung, die in der Abwägung sehr sinnvoll erscheint,
da dadurch nur minimale zusätzliche Raumansprüche entstehen und
kaum neue Einschränkungen zu erwarten sind.
Die Erweiterung ist insbesondere auch deshalb sinnvoll, weil im
Gebiet bereits ein bestehender Windpark vorhanden ist, der im Zuge
eines Repowerings optimiert wird. Dadurch kann auf bestehende
Infrastruktur zurückgegriffen werden, was sowohl ökologisch als
auch wirtschaftlich vorteilhaft ist. Mögliche Konflikte durch die
geplanten Leitungen der Firma ONTRAS konnten im
Rahmen einer BIL-Abfrage und im persönlichen Austausch ebenso
bereits ausgeräumt werden.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die gute Anbindung an das
Umspannwerk Raguhn, das bereits heute eine zentrale Rolle in der
regionalen Netzinfrastruktur spielt und auch für eine zukünftige
Einspeisung geeignet ist.
Aus unserer Sicht stellt das Projektgebiet Thurland ein gutes
Beispiel für die zielgerichtete und maßvolle Weiterentwicklung
bestehender Windstandorte dar. Die Kombination aus Bestandspark,
Netzanschlussnähe und geringer Neuinanspruchnahme entspricht den
Anforderungen an eine verantwortungsvolle Regionalplanung im Sinne
der Energiewende.
Wir sprechen uns daher ausdrücklich für die geplante Erweiterung
des Gebiets aus.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Das Vorranggebiet VR II „Brehna/Roitzsch“ bildet einen etablierten Windenergiestandort mit bestehender Infrastruktur und langjähriger Betriebserfahrung. Die Bestätigung dieses Gebietes bewerten wir als fachlich nachvollziehbar und raumverträglich. Ergänzend hierzu beantragen wir eine westliche Erweiterung der Gebietskulisse, um vorhandene Potenziale im technisch vorgeprägten und siedlungsarmen Raum effizient zu nutzen. Die nachfolgenden Ausführungen stützen diesen Vorschlag mit Blick auf raumordnerische Eignung, artenschutzfachliche Ergebnisse und regionale Synergien.
Die ENERTRAG SE plant im VRG „Brehna/Roitzsch“ derzeit das Repowering von 12 Bestandsaltanlagen. Für den derzeit bestätigten Teil der Fläche in der Gemarkung Brehna ist bereits im Dezember 2024 jeweils ein Genehmigungsantrag für Brehna III mit sieben neuen Anlagen und Brehna IV mit sechs neuen Anlagen nach BImSchG eingereicht worden. Für die Genehmigungsanträge wurden umfangreiche natur- und artenschutzfachliche Untersuchungen durchgeführt und technische Gutachten erarbeitet (Baugrund, Schall- und Schattenwurf, Standsicherheit/Turbulenz). In diesem Zusammenhang begrüßen wir die erneute Bestätigung des VRG „Brehna/Roitzsch“ ausdrücklich und können aufgrund der langfristigen Erfahrung und Zusammenarbeit mit Eigentümern, Landwirten und Gemeinde eine konfliktarme Planung und Betrieb der Neu-Anlagen voraussehen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Wir
sprechen uns daher nachdrücklich für den Erhalt der Fläche
„Brambach“ im weiteren Planungsverfahren aus und begrüßen
die vorausschauende, sachgerechte Auswahl dieser Fläche durch die
Planungsgemeinschaft.
Dieses Gebiet zeichnet sich durch eine überwiegend ackerbauliche
Nutzung aus und liegt außerhalb von Waldflächen, was die
Realisierung von Windparks erleichtert und Konfliktpotenziale
reduziert. Nach unserer Einschätzung handelt es sich bei hier um
eine sehr gut geeignete Fläche für die konfliktarme Nutzung der
Windenergie. Die verkehrliche Erschließung ist durch die
unmittelbare Nähe zur B187a und B184 sowie dem bestehenden
Straßennetz hervorragend. Auch die Möglichkeiten zur
Netzanbindung sind in diesem Bereich günstig, was eine
wirtschaftliche und technisch sinnvolle Realisierung von
Windenergieprojekten begünstigt.
Besonders hervorzuheben ist, dass die Fläche auch nach unseren
Informationen keine Überschneidungen mit schützenswerten
Belangen aufweist. Weder bestehen Beeinträchtigungen von Natur-
und Artenschutzgebieten, noch treten Konflikte mit
Siedlungsstrukturen oder anderen raumbedeutsamen Nutzungen auf.
Darüber hinaus stehen die betroffenen Grundstückseigentümer dem
Projekt offen gegenüber. Auch aus dem Umfeld wurde bisher nur
wenig Widerstand signalisiert,
was aus unserer Sicht auf eine vergleichsweise hohe Akzeptanz
innerhalb der Bevölkerung schließen lässt.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
In den Gemarkungen Rodleben, Wertlau, Jütrichau Neeken, Brambach wurde kein Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf festgelegt.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche bei Brambach nicht erforderlich.
Anregung,
den folgenden Sachverhalt nochmals eingehend zu prüfen: Im Osten
wurde das Windvorranggebiet aufgrund des Baubeschränkungsbereichs
ED-R70 im Vergleich zum Entwurf für ein Windvorranggebiet der
Gemeinde Annaburg verkleinert, was wir vollumfänglich
nachvollziehen können. Allerdings konnten wir einen Abstand von
40-90 m zwischen dem VR WEN Annaburg im Entwurf und dem
Baubeschränkungsbereich ED-R70 feststellen, der geeignet für
eine Gebietserweiterung wäre. Dieser Abstand ist in der
untenstehenden Grafik visualisiert und bedarf einer genaueren
Prüfung, da durch eine derartige Verkleinerung des Gebiets
Windenergieanlagen näher aneinander gerückt werden müssten,
wodurch nachteilhafte Windturbulenzen entstehen. Mit positivem
Prüfergebnis beantragen wir die Erweiterung des
Windvorranggebietes auf diese Teilfläche.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Die östliche Abgrenzung des Vorranggebietes wird entsprechend der aktuellen Daten zu ED-R70 angepasst. Die Fläche des Vorranggebietes vergrößert sich dadurch um 7 Hektar.
Abwägungsentscheidung siehe Beschluss 02/2026 Anlage 4 https://www.planungsregion-abw.de/wp-content/uploads/2026/04/4_Anlage_Tabelle_I_Annaburg.pdf
Bitte um eine Überprüfung der im Entwurf festgelegten Höhenbeschränkung von 251 Metern. Aus den Unterlagen der Deutschen Flugsicherung für den Bereich SH5 geht hervor, dass die zulässige Höhe bei 900 ft liegt (1900 ft minus 1000 ft). Umgerechnet entspricht dies etwa 274,32 Metern über Normalhöhennull. Die im Entwurf angegebene Höhenbeschränkung von 251 Metern scheint deutlich niedriger als die rechnerisch mögliche Höhe von 274,32 m zu sein. Da von der Höhenbeschränkung zusätzlich noch das Digitale Geländemodell abgezogen werden muss (ca. 75 Meter), würde man rein aktuell lediglich eine Bauhöhe von ca. 174 Metern erreichen. Eine derart restriktive Höhenbegrenzung würde die wirtschaftliche Nutzung der Fläche erheblich einschränken oder sogar verhindern. Grund dafür ist nicht zuletzt, dass Windenergieanlagen mit derart geringen Bauhöhen zunehmend aus den Portfolios der Anlagenhersteller verschwinden. Wir beantragen die Prüfung und Festlegung der Bauhöhe auf 274,32 m üNN, d.h. unter Abzug der Geländehöhe wären dann 199 m als Anlagenhöhe wirtschaftlich möglich.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Zielfestlegung 4.3.4-1 Satz 7 wird entfernt, da die Belange der militärischen Flugsicherung im Vorhabenzulassungsverfahren geprüft werden.
Im vorliegenden Sachlichen Teilplan "Windenergie 2027" werden keine Bauhöhen für Windenergieanlagen festgelegt.
Beantragt wird eine deutliche Gebietserweiterung nach Westen in Richtung BAB 9 und darüber hinaus bis zu den Bestands-WEA um “Juliushof” südlich von Beyersdorf. Diese Erweiterung haben wir bereits in unserer letzten Stellungnahme zum Scoping-Entwurf am 31.05.2023 vorgeschlagen und ausführlich begründet. Vorteile dieser Gebietserweiterung ist die Nutzung siedlungsarmer Räume mit technischen Vorbelastungen u.a. durch Autobahn BAB 9 / B100 / Bahntrasse / Infrastruktur / landwirtschaftliche Beregnungsanlagen und div. Gewerbegebiete, wir befinden uns also in ausdrücklich konfliktarmem Raum für eine Gebietserweiterung.
Gleichzeitig
sollte die Nutzung dieses siedlungsarmen und technisch
vorgeprägten Raumes der Gebietserweiterung bevorzugt werden
zugunsten einer Verringerung der hohen Dichte an neuen
Vorrangflächen im Raum Zörbig (VR XX, VR XXX, VR XXXI) und der
Gefahr möglicher Umzingelung von Ortslagen im Raum Zörbig.
Idealerweise wird das Gebiet VR XXXI gestrichen, da hier
deutlich mehr Ortsteile und Anwohner immissionsseitig entlastet
werden können. Dies zugunsten der beantragten Gebietserweiterung
des VR II Brehna/Roitzsch nach Westen.
− Norden/Nordosten:
Begrenzung durch die Kreisstraße K2058 bis zum Schnittpunkt mit
der 1.000m-Linie zur Wohnbebauung Glebitzsch.
− + Beregnungsanlage südlich von Glebitzsch
− Nordwesten/Südwesten: Begrenzung durch die BAB 9 und die
bestehenden WEA südlich von Beyersdorf („Juliushof“) bis zum
Schnittpunkt mit der 1.000m-Linie zur Wohnbebauung Beyersdorf im
Nordwesten. Begrenzung durch den 500m Abstand zum Industriegebiet
„Münchener Straße“ im Südwesten.
− + Erdgasleitung im Westen
− + Wohnbebauung Brehna 1.000m als südliche Grenze VR II Die
Flächen nördlich und nordwestlich der Ortslage Brehna mit BAB 9
und AD 13 Halle, vierspuriger B100, div. Industrie- und
Gewerbegebieten, Einkaufszentren, verschiedenen Bestands-WEA,
PVFreiflächenanlagen, Elektro- und Gasinfrastruktur und
Kreisberegnungsanlage sind erheblich technisch vorgeprägt.
Im Rahmen der artenschutzfachlichen Vollkartierung im Auftrag der ENERTRAG SE für die BImSchG-Anträge in Roitzsch und Brehna wurden keine TAK-Arten im Prüfbereich dokumentiert. Somit hat die artenschutzfachliche Situation keine Gebietsbeschränkungen zur Folge. Auch die Umweltgutachten für die Genehmigungsanträge beschreiben die von uns favorisierte Erweiterungsfläche als konfliktarmen Standort.
Für die westlich der BAB 9 und südlich der Ortslage Beyersdorf befindlichen 4 Alt-WEA („Juliushof“) wird ein Repowering geplant. D.h. diese 4 Alt-WEA sollen durch neue WEA ersetzt werden mit >1.000m Abstand zur Wohnbebauung, die dennoch ein Vielfaches der bisherigen Stromproduktion bietet. Durch Erhöhung des Abstandes dieser neuen WEA zur nächstliegenden Wohnbebauung in Beyersdorf von bisher 500m auf 1.000m kann der Immissionsschutz für die Anwohner verbessert werden. Eine Verbindung zwischen dem bisherigen VRG II Brehna/Roitzsch und den zum Repowering anstehenden Bestands-WEA südlich von Beyersdorf („Juliushof“) sollte zugunsten anderer weniger stark vorgeprägten Entwurfsflächen bevorzugt werden, zumal hier unsere Synergien und Mehrwerte in der ENERTRAG-Beteiligung am „Elektrolysekorridor Ostdeutschland“ direkt genutzt werden (siehe vorhergehende Stellungnahme von ENERTRAG vom 31.05.2023). Insbesondere auch die ortsansässigen Landwirtschaftsbetriebe haben ein großes Interesse an der Erweiterung des VR II Brehna-Roitzsch nach Westen. Die letzten trockenen und damit ertragsarmen Jahre seit 2018 belasten die langfristige Betriebsbereitschaft der Landwirtschaft sehr, und allein durch die kostenintensive Errichtung einer Kreisberegnungsanlage konnten hier noch einigermaßen stabile Erträge erwirtschaftet werden. Durch vertrauensvolle Kooperationen zwischen den ortsansässigen Landwirtschaftsbetrieben und ENERTRAG SE und für die Landwirte geplanter Beteiligung an den neuen Windenergieanlagen bauen Landwirte ein zweites – u.a. meteorologische und Marktrisiken ausgleichendes – Standbein auf und können so langfristig eine stabilere Betriebsplanung gewährleisten. Mit den privaten Flächeneigentümern ist ENERTRAG seit längerem im Gespräch und hat bereits den größten Teil der Flächen bis hin zur A9 und auch im Juliushof vertraglich gesichert.
Mit den Stadtwerken Bitterfeld-Wolfen sowie der Energieavantgarde Anhalt e. V. führen wir derzeit intensive Gespräche zur Kooperation im Bereich der kommunalen Wärmeplanung und zur Transformationsplanung der städtischen Fernwärmeversorgung. Das zentrale Ziel der kommunalen Wärmeplanung (KWP) und der Transformationsplanung für Wärmenetze besteht darin, die Wärmeversorgung auf kommunaler Ebene bis spätestens 2045 klimaneutral, systematisch, kosteneffizient und verlässlich von fossilen Brennstoffen auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme umzustellen. ENERTRAG SE beabsichtigt, grünen Strom aus den geplanten Windenergieanlagen (WEA) in Powerto-Heat-Anlagen (PtH) umzuwandeln und die erzeugte klimaneutrale Wärme dezentral an Stadtwerke und Kommunen im Raum Bitterfeld-Wolfen zu liefern. Mit diesem Windwärmeprojekt wollen wir einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität in der Region Bitterfeld leisten und somit auch die Akzeptanz für Windkraftprojekte erhöhen. https://www.energieavantgarde.de/interkommunale-waermeplanung/
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich westlich der K 2060 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nutzt für die Erstellung ihrer Planwerke überwiegend Daten, die durch die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung gestellt werden. Für eigene Erhebungen von Fachdaten besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Validierte naturschutzfachliche Art- und Gebietsdaten werden durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt und werden von der RPG A-B-W regelmäßig abgefragt, um den mittel- bis langfristigen Planungen (Regionalplänen) möglichst aktuelle Daten zu Grunde zu legen.
Die Streichung des VR Zörbig Süd/Glebitzsch ist keine Option, da hier kommunale Planungsabsichten der betroffenen Städte Zörbig und Sandersdorf-Brehna für die Festlegung des Gebietes bestehen. Für das VR Zörbig Süd/Glebitzsch wurden für die kommunale Planung eines Sondergebietes "Windenergie" Zielabweichungen von der Ausschlusswirkung des rechtskräftigen Sachlichen Teilplans "Nutzung der Windenergie" 2018 gem. § 245e Absatz 5 BauGB positiv beschieden (Beschlüsse Nr. 06/2024 und 09/2025).
Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Erweiterungsfläche nicht erforderlich.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Mit Anerkennung nimmt die Stadt Sandersdorf-Brehna zur Kenntnis, dass in der vorliegenden Entwurfsfassung die Vorranggebiete für die Windenergienutzung im Stadtgebiet gemäß den ursprünglichen Planungsabsichten aus dem Jahr 2023 und zugunsten einer gleichberechtigten regionalen Verteilung reduziert wurden.
Nach raumordnerischer Einzelfallbetrachtung und Umweltprüfung erfolgte die Abwägung zugunsten der Erweiterung des im Sachlichen Teilplan Wind 2018 festgelegten Vorranggebietes Nr. | „Brehna/Roitzsch“ hin zum Vorranggebiet Nr. Il „Brehna/Roitzsch“ mit einer Gesamtfläche von 233 ha. Unter Berücksichtigung der Vorschlagsflächen im neuen Vorranggebiet XXXI Zörbig Süd/Glebitzsch, welche mit 75 ha auf den westlichen Geltungsbereich des Stadtgebietes von Sandersdorf-Brehna entfallen, würden nunmehr insgesamt 308 ha Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung stehen.
Insgesamt beträgt der Flächenanteil damit 3,8% der Gesamtfläche des Stadtgebietes und stellt meines Erachtens einen ausgewogenen Kompromiss dar. Diese Anpassung stellt aus Sicht der Stadt Sandersdorf-Brehna einen wichtigen Schritt dar, um sowohl den Anforderungen der Energiewende gerecht zu werden als auch die berechtigten Interessen der Bevölkerung hinsichtlich des Landschaftsbildes, der Wohnqualitat und der Umweltverträglichkeit angemessen zu berücksichtigen.
Die Vorranggebiete Nr. I und Nr. II „Brehna/Roitzsch“ sowie Nr. XXXI „Zörbig Süd/Glebitzsch“ befinden sich mit 22 % seiner Gesamtfläche innerhalb des Vorranggebietes für Landwirtschaft „Gebiet um Zörbig“. Die Stadt Sandersdorf-Brehna teilt die Meinung, dass die Grundzüge der Planung durch die geringfügige Verkleinerung des Vorranggebietes für Landwirtschaft nicht in Frage gestellt werden.
Abschließend bedankt sich die Stadt Sandersdorf-Brehna ausdrücklich bei der Regionalen Planungsgemeinschaft für die konstruktive und vertrauensvollen Zusammenarbeit in diesem komplexen Planungsprozess. Die Berücksichtigung der kommunalen Belange und der räumlichen Gegebenheiten trägt wesentlich zur Akzeptanz der Planung bei.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
-
Mit
Anerkennung nimmt die Stadt Sandersdorf-Brehna zur Kenntnis, dass
in der vorliegenden Entwurfsfassung die Vorranggebiete für die
Windenergienutzung im Stadtgebiet gemäß den ursprünglichen
Planungsabsichten aus dem Jahr 2023 und zugunsten einer
gleichberechtigten regionalen Verteilung reduziert wurden.
Nach raumordnerischer Einzelfallbetrachtung und Umweltprüfung
erfolgte die Abwägung zugunsten der Erweiterung des im Sachlichen
Teilplan Wind 2018 festgelegten Vorranggebietes Nr. |
„Brehna/Roitzsch“ hin zum Vorranggebiet Nr. Il
„Brehna/Roitzsch“ mit einer Gesamtfläche von 233 ha. Unter
Berücksichtigung der Vorschlagsflächen im neuen Vorranggebiet
XXXI Zörbig Süd/Glebitzsch, welche mit 75 ha auf den westlichen
Geltungsbereich des Stadtgebietes von Sandersdorf-Brehna
entfallen, würden nunmehr insgesamt 308 ha Flächen als
Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung
stehen.
Insgesamt beträgt der Flächenanteil damit 3,8% der Gesamtfläche des Stadtgebietes und stellt meines Erachtens einen ausgewogenen Kompromiss dar. Diese Anpassung stellt aus Sicht der Stadt Sandersdorf-Brehna einen wichtigen Schritt dar, um sowohl den Anforderungen der Energiewende gerecht zu werden als auch die berechtigten Interessen der Bevölkerung hinsichtlich des Landschaftsbildes, der Wohnqualitat und der Umweltverträglichkeit angemessen zu berücksichtigen.
Die
Vorranggebiete Nr. I und Nr. II „Brehna/Roitzsch“ sowie Nr.
XXXI „Zörbig Süd/Glebitzsch“ befinden sich mit 22 % seiner
Gesamtfläche innerhalb des Vorranggebietes für Landwirtschaft
„Gebiet um Zörbig“. Die Stadt Sandersdorf-Brehna teilt die
Meinung, dass die Grundzüge der Planung durch die geringfügige
Verkleinerung des Vorranggebietes für Landwirtschaft nicht in
Frage gestellt werden.
Abschließend bedankt sich die Stadt Sandersdorf-Brehna
ausdrücklich bei der Regionalen Planungsgemeinschaft für die
konstruktive und vertrauensvollen Zusammenarbeit in diesem
komplexen Planungsprozess. Die Berücksichtigung der kommunalen
Belange und der räumlichen Gegebenheiten trägt wesentlich zur
Akzeptanz der Planung bei.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Bedenken
hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Anwohner,
insbesondere in den Ortschaften Thurland und Tornau vor der
Heide.
Wir sehen die Notwendigkeit, mögliche negative Einflüsse auf die
betroffenen Ortschaften frühzeitig zu erkennen und diese soweit
wie möglich zu vermeiden auf ein verträgliches Maß
zu begrenzen, um die Lebensqualität der Anwohner zu
schützen.
Vorbelastung durch bestehende Anlagen:
Bereits bestehende Windenergieanlagen stellen eine Vorbelastung für die Region dar. Der Betrieb neuer Anlagen könnte zu zusätzlichem Schall- und Schattenwurf führen, was die Situation für Anwohner in umliegenden Ortschaften weiter verschärfen könnte.
Umwelt- und Naturschutz:
Wir sind besorgt über das erhöhte Kollisionsrisiko für Vogel- und Fledermausarten durch die Windenergieanlagen. Der Schutz sensibler Lebensräume muss höchste Priorität haben.
Rückbau und Entsorgung:
Große
Fundamente sind für den Bau von Windkraftanlagen notwendig. Der
vollständige Rückbau nach der Stilllegung muss garantiert
werden. Besonders schwer wiegt die umweltgerechte Entsorgung der
Rotorenblätter, die aus komplexen
Verbundstoffen bestehen und gegenwärtig nur schwer zu recyceln
sind. Auch der Umgang mit klimaschädlichen
Schutzgasen, wie Schwefelhexafluorid, erfordert besondere
Beachtung.
Kritische Infrastruktur und wirtschaftliche Bedenken:
Der
fehlende Ausbau für den Transport und die effiziente Speicherung
von Strom aus WKA führt zu häufigen Abschaltungen von Anlagen.
Diese Situation stellt die Effektivität der Energiewende in Frage
und belastet die Verbraucher finanziell.
Aufgrund dieser Punkte können die betroffenen Ortschaften und der
zuständige Ausschuss der Stadt Raguhn-Jeßnitz unter den
derzeitigen Bedingungen keinem Antrag zur Errichtung einer WKA
zustimmen.
Wir fordern dringend, die bestehende Belastung zu berücksichtigen
und geeignete Maßnahmen zur Minimierung der negativen
Auswirkungen zu entwickeln. Dazu gehören die Reduzierung von
Schall- und Schattenwurf, die Minimierung von Kollisionsrisiken
sowie der Schutz empfindlicher Lebensräume.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Rückbau, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windenergienutzung, Netzentgelten usw. sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Seit September 2025 liegt Entwurf E-DIN 4866 vor: 2025-11 „Abbruch und Rückbau von Windenergieanlagen“, Einführung voraussichtlich im II. Quartal 2026
• DIN 4866 bestimmt für alle am Abbruch und Rückbau von Windenergieanlagen an Land (Onshore-WEA) Beteiligten Verantwortlichkeiten, Verfahren und Beurteilungsgrundlagen für die Planung und Durchführung des Abbruchs und Rückbaus.
• Sie stellt – neben einer Sicherstellung der arbeitsschutzund umweltschutzgerechten Belange – die Grundlage für einen im Sinne der Kreislaufwirtschaft notwendigen zielgerichteten Abbruch (Recycling und Verwertung von Abfällen) und Rückbau (Wiederverwendung gebrauchter Anlagen und Produkte) dar.
• Sie ist eine richtungsweisende Arbeitsunterlage für Bauherren, Planer und Ausführende.
Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Anwohner, insbesondere in den Ortschaften Thurland und Tornau vor der Heide.
Vorbelastung durch bestehende Anlagen:
Bereits bestehende Windenergieanlagen stellen eine Vorbelastung für die Region dar. Der Betrieb neuer Anlagen könnte zu zusätzlichem Schall- und Schattenwurf führen, was die Situation für Anwohner in umliegenden Ortschaften weiter verschärfen könnte.
Auswirkungen der WKA bei Zschornewitz:
Es wurden bereits Berichte über verstärkte Vibrationen im Umkreis von 800 Metern der kürzlich entstandenen WKA in der Gemarkung Zschornewitz nahe Burgkemnitz bekannt, die sich negativ auf das ansässige Wild auswirken.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissions-schutzbehörde.
Bedenken
hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Anwohner,
insbesondere in den Ortschaften Thurland und Tornau vor der
Heide.
Wir sehen die Notwendigkeit, mögliche negative Einflüsse auf die
betroffenen Ortschaften frühzeitig zu erkennen und diese soweit
wie möglich zu vermeiden oder auf ein verträgliches Maß zu
begrenzen, um die Lebensqualität der Anwohner zu schützen.
1. Vorbelastung durch bestehende Anlagen:
Bereits bestehende Windenergieanlagen stellen eine Vorbelastung
für die Region dar. Der Betrieb neuer Anlagen könnte zu
zusätzlichem Schall- und Schattenwurf führen, was die Situation
für Anwohner in umliegenden Ortschaften weiter verschärfen
könnte.
2. Auswirkungen der WKA
Es wurden bereits Berichte über verstärkte Vibrationen im
Umkreis von 800 Metern der kürzlich entstandenen WKA in der
Gemarkung Zschornewitz nahe Burgkemnitz bekannt, die sich negativ
auf das ansässige Wild auswirken. Ähnliche Auswirkungen erwarten
wir auch für die geplanten Anlagen in der Gemarkung
Salzfurthkapelle nahe Thurland und Tornau.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange des Immissionsschutzes (Lärm und Schlagschatten) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
BImSchG-Verfahren zum Repowering bzw. zur Neuerrichtung von Windenergieanlagen werden bei den zuständigen Unteren Immissionsschutzbehörden entsprechend der gültigen Rechtslage geführt.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Mit
dem Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" wird in erster Instanz das
Teilflächenziel von 1,9 % bis 2027 erfüllt.
Die Lutherstadt Wittenberg begrüßt diesen planerischen Ansatz,
die regionalisierten Flächenbeitragswerte für die Entwicklung
der Standorte von Windenergieanlagen (WEA) in einem zweistufigen
Planungsvorgang gemäß den zeitlichen Vorgaben des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zu erreichen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die
Lutherstadt Wittenberg befürwortet die Übernahme des
Vorranggebietes „XIV Straach“ aus dem Sachlichen Teilplan
„Nutzung der Windenergie in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" (2018) und somit die
Möglichkeit zum Repowering im Sinne der Zielstellung des
Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes der Lutherstadt
Wittenberg.
Die Erweiterung um 12 ha auf eine Gesamtfläche von 147 ha für
das neue Vorranggebiet „XXlIl Straach“ wird als maßvolle
Erweiterung der Bestandsfläche erachtet.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
zu
2.1.4 Negativkriterien (Ausschlusskriterien)
Bei dem Kriterienkatalog zur Festlegung von Ausschlusskriterien
ist folgender Belang bisher textlich unberücksichtigt und bei der
Betrachtung von Flächen bzw. Abstandsflächen redaktionell
aufzunehmen:
- bestehende und in Planung befindliche Autobahnen, Straßen,
Schienenwege und Wasserstraßen
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Maßstabsbedingt (1:100.000) wurden lineare Infrastrukturen nicht als Ausschlusskriterien festgelegt. Aufgrund des bau- und betriebsbedingten Abstandes von Windenergieanlagen untereinander sind bei der Standortplanung auf der Vorhabenzulassungsebene oder im Bebauungsplan die Infrastruktureinrichtungen zu berücksichtigen.
Linienhafte Infrastrukturen innerhalb von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie haben aufgrund des Planungsmaßstabs von 1:100.000 keine Auswirkungen auf die Anrechenbarkeit gemäß § 4 WindBG.
2.2.9
Bewertung von Waldflächen
Die Inanspruchnahme von Waldflachen für die Installation von
Windenergieanlagen erscheint grundsätzlich nachvollziehbar
dargelegt. Die Lutherstadt Wittenberg ist demnach eine der
Kommunen, in denen die Potenzialflächen für Vorranggebiete zur
Nutzung der Windenergie im Wald diejenigen im Offenland
überwiegen. In diesen Kommunen soll die Nutzung des Waldes für
die Windenergie ermöglicht werden.
Die Lutherstadt Wittenberg möchte jedoch festhalten, dass auch
zukünftig der Fokus auf die
Entwicklung im Offenland gelegt werden soll. Eine Inanspruchnahme
von Waldflächen soll
möglichst ausgeschlossen werden.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Es bestehen keine Bedenken zum Planvorhaben.
Von den Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie gehen nach Kenntnis- und Informationslage zum Planungszeitpunkt keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die Funktionen der Gebiete des Netzes "NATURA 2000" im Hinblick auf deren Erhatlungsziele oder den Schutzzweck aus. Weitergehende Prüfschritte sowie Beteiligung oder Unterrichtung der Europäischen Kommission sind insoweit nicht erforderlich.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinweis, dass das Vorranggebiet XXI Seyda/Gentha östlich in einer Breite von ca. 60 m an die DBU-Fläche "Glücksburger Heide" (WE 209425) angrenzt. Eigentümerin ist DBU Naturerbe GmbH. Sie ist für die Sicherung und Betreuung der Naturerbeflächen verantwortlich. Gemeinsam mit BImA, Sparte Bundesforst, erhält und optimiert sie wertvolle Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten. Fläche ist Teil der Schutzgebietskulisse FFH DE 4143401, SPA 022, NSG0196.
An der "Marcolinische Wiese" - Bestandteil der "Glücksburger Heide" - wurden als Sommerlebensraum, sicher auch tlw. Reproduktionsraum und v.a. Jagdhabitat folgende Arten innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens nachgewiesen: Unterhalb der Marcolinischen Wiese (Grenznähe, Alteichen - Freifläche - Übergang zum Wald) wurden folgende 9 Arten direkt mittels Fang bestimmt: Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Brandfledermaus, Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Braunes Langohr, Mopsfledermaus, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus. Breitflügelfledermaus und Bechsteinfledermaus werden vermutet.
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Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Artenschutzrechtliche Belange sind Inhalt der Vorhabenzulassungsverfahren.
Vorranggebiet IV Dornbock/ Drosa/ Kleinpaschleben
Der landkreisübergreifende großflächige Windpark Dornbock/ Drosa/ Kleinpaschleben soll nach Südwesten hin erweitert werden. Nördlich von Kleinpaschleben betreibt die WIMEX Agrarprodukte Import & Export GmbH ein Hennenanlage. Die Emissionen des Windparks und der Hennenanlage schöpfen nach meinem Kenntnisstand in Summe den maßgeblichen Schallimmissionswert für die Nacht am nordwestlichen Ortsrand von Kleinpaschleben bereits vollständig aus. Es ist mit erheblichen Einschränkungen des Nachtbetriebs auf den Erweiterungsflächen des Vorranggebietes IV zu rechnen.
Vorranggebiet VI Gölzau-Ost
Ca. 1.000 Meter östlich von Weißandt-Gölzau wird das Vorranggebiet R2 ausgewiesen. In Weißandt-Gölzau befindet sich ein großflächiger Industrie- und Gewerbepark, welcher im Sinne einer klassischen Gemengelage im Westen direkt an die Wohnbebauung angrenzt. Unter anderen betreibt hier die Fa. ITP Pergande GmbH mehrere immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen. Auf Grund der direkten Nachbarschaft von Industrie und Wohnen ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Immissionswerte am Tage und in der Nacht bereits vollständig ausgeschöpft sind, zumal von Westen her auch der bestehende Windpark einwirkt. Daher ist mit erheblichen Einschränkungen des Nachtbetriebs von WKA im Vorranggebiet VI zu rechnen.
Vorranggebiet VIII Güterglück
Westlich des Zerbster Ortsteils Güterglück und südlich des OT Gehrden wird das Vorranggebiet VIII neu ausgewiesen, welches das VG/EG V nach Nordosten hin erweitert. Am nordwestlichen Ortsrand von Güterglück betreibt die Fa. Innogy SE eine Biogasanlage. 100 Meter nordwestlich von Gehrden betreibt die Fa. WIMEX Agrarprodukte Import & Export GmbH eine Hennenanlage. Von beiden Anlagen gehen Schallemissionen nachts aus, die die maßgeblichen Schallimmissionswerte für die Nacht an den jeweiligen Ortsrändern teilweise ausschöpfen. Es könnte zu Einschränkungen hinsichtlich des Nachtbetriebs von WKA führen.
Vorranggebiet IX Hinsdorf
Am südlichen Ortsrand von Hinsdorf, Gem. Südliches Anhalt betreibt die Fa. WIMEX Agrarprodukte Import & Export GmbH eine Hennenanlage. Eine weitere Hennenanlage befindet sich ca. 600 m nordwestlich von Lennewitz. Die Schallemissionen des Lüfterbetriebs könnten zu Einschränkungen hinsichtlich des Nachtbetriebs von WKA im Vorranggebiet IX führen.
Vorranggebiet X Kemberg
Nördlich von Kemberg soll das bereits 302 ha umfassende Vorranggebiet nach Norden hin erweitert werden. Die Erweiterungsfläche rückt auf 1.000 Meter an den Kemberger Ortsteil Lammsdorf heran. Am südlichen Ortsrand von Lammsdorf betreibt die Ferkelaufzucht MADOMA GmbH die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Sauenanlage Rackith. Nördlich davon betreibt die Biogasfarm GmbH Rackith eine Biogasanlage. Die Emissionen dieser Anlagen verursachen eine Geräuschvorbelastung am südlichen Ortsrand von Lammsdorf/ Rackith, die sehr wahrscheinlich signifikante Einschränkungen für den Nachtbetrieb von WKA auf der Erweiterungsfläche des Vorranggebietes X zur Folge haben werden.
Vorranggebiet XII Linda
Nordöstlich des Jessener Ortsteils Linda befindet sich das Vorranggebiet XII. Der Windpark umfasst einschließlich des Brandenburger Teils derzeit 12 WKA. Das Vorranggebiet soll nach Westen hin erweitert werden. Im Osten von Linda betreibt die Asmussen Agro GmbH die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Sauenanlage Linda. Diese trägt mit der Lüftungstechnik zur Geräuschvorbelastung der relativ dicht angrenzenden Wohnbebauung bei. In Summe mit den Immissionen des bestehenden Windparks dürften sich Einschränkungen für den Nachtbetrieb von WKA im erweiterten Vorranggebiet XII ergeben.
Vorranggebiet XXI Seyda/ Gentha
Der nördliche Teil des Vorranggebietes XXI rückt auf 1.000 Meter an die an der östlichen Peripherie von Seyda gelegene Wohnbebauung Am Busch bzw. an den Diest- Hof (Langzeiteinrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung) heran. Beide schutzbedürftigen Nutzungen sind durch die relativ dicht angrenzende immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Sauenanlage der Seydaer Landwirtschafts GmbH durch Schallimmissionen vorbelastet. Hinzu kommen Vorbelastungen durch die benachbarte Biogaserzeugungs- und -verwertungsanlage, betrieben von der Seydaland Agrar GmbH und die Rinderanlage (Rinderzucht GmbH & Co. KG). Die Schallemissionen dieser drei Anlagen bewirken eine Vorbelastung, die zu Einschränkungen des Nachtbetriebs von WKA im nördlichen Teil der Vorranggebietes führen dürfte.
Vorranggebiet XXXI Zörbig/ Süd- Glebitzsch
Südöstlich von Zörbig rückt das Vorranggebiet XXXI Zörbig/ Süd- Glebitzsch auf ca. 1.000 Meter an den südöstlichen Siedlungsrand der Kernstadt Zörbig heran. Auf Grund der bestehenden Vorbelastungssituation am südöstlichen Siedlungsrand Zörbig durch durch Anlagen der Fa. Verbio Zörbig GmbH könnten Einschränkungen d.h. leistungsreduzierte Betriebsmodi oder Nachtabschaltungen von WKA im nordwestlichen Teil des Vorranggebietes erforderlich werden.
Vorranggebiet XXXII Zschornewitz- Kippe
Am traditionsreichen Zschornewitzer Industriestandort betreibt die Firma Imery Fused Minerals Zschornewitz GmbH eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur Herstellung und Bearbeitung von Korund und sonstigen Schmelzsteinen. Von der Anlage gehen Schallemissionen nachts aus, die den für Gemengelagen maßgeblichen Immissionswert an der direkt an das Werksgelände angrenzenden Wohnbebauung bereits vollständig ausschöpfen. Im Bereich der allgemeinen Wohnbebauung am südlichen und südöstlichen Ortsrand (Straße des Friedens) liegt die Vorbelastung konservativ betrachtet bei 37 dB(A). Bei Abständen von ca. 1.000 m könnten gewisse Einschränkungen des Nachtbetriebs erforderlich werden.
Zusammenfassend kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht eingeschätzt werden, dass auf Grund der Abstände der Vorranggebiete zur Wohnbebauung von mindestens 1.000 m schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen, insbesondere durch Lärm und Schattenwurf bei allen Vorranggebieten vermieden werden können, wenn temporäre Einschränkungen d.h. leistungsreduzierter Nachtbetrieb bis hin zu Abschaltungen von Windkraftanlagen (WKA) während der Nachtstunden von 22 bis 06 Uhr und/oder kurzzeitige Abschaltungen tagsüber zur Vermeidung von Beeinträchtigungen schutzbedürftiger Gebiete (Wohnen, Erholen) durch Schattenwurf seitens der Betreiber in Kauf genommen werden.
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Vorranggebiet IV Dornbock/ Drosa/ Kleinpaschleben
Der landkreisübergreifende großflächige Windpark Dornbock/ Drosa/ Kleinpaschleben soll nach Südwesten hin erweitert werden. Nördlich von Kleinpaschleben betreibt die WIMEX Agrarprodukte Import & Export GmbH ein Hennenanlage. Die Emissionen des Windparks und der Hennenanlage schöpfen nach meinem Kenntnisstand in Summe den maßgeblichen Schallimmissionswert für die Nacht am nordwestlichen Ortsrand von Kleinpaschleben bereits vollständig aus. Es ist mit erheblichen Einschränkungen des Nachtbetriebs auf den Erweiterungsflächen des Vorranggebietes IV zu rechnen.
Zusammenfassend kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht eingeschätzt werden, dass auf Grund der Abstände der Vorranggebiete zur Wohnbebauung von mindestens 1.000 m schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen, insbesondere durch Lärm und Schattenwurf bei allen Vorranggebieten vermieden werden können, wenn temporäre Einschränkungen d.h. leistungsreduzierter Nachtbetrieb bis hin zu Abschaltungen von Windkraftanlagen (WKA) während der Nachtstunden von 22 bis 06 Uhr und/oder kurzzeitige Abschaltungen tagsüber zur Vermeidung von Beeinträchtigungen schutzbedürftiger Gebiete (Wohnen, Erholen) durch Schattenwurf seitens der Betreiber in Kauf genommen werden.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Abwägungsentscheidung zu Dornbock / Drosa / Kleinpaschleben lfd. Nr. 2
Abwägungsentscheidung zu Gölzau Ost lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Güterglück lfd. Nr. 34
Abwägungsentscheidung zu Hinsdorf lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Kemberg / Dorna lfd. Nr. 7
Abwägungsentscheidung zu Linda lfd. Nr. 9
Abwägungsentscheidung zu Seyda / Gentha lfd. Nr. 3
Abwägungsentscheidung zu Zörbig Süd / Glebitzsch lfd. Nr. 5
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 3
Ca. 1.000 Meter östlich von Weißandt-Gölzau wird das Vorranggebiet ausgewiesen. In Weißandt-Gölzau befindet sich ein großflächiger Industrie- und Gewerbepark, welcher im Sinne einer klassischen Gemengelage im Westen direkt an die Wohnbebauung angrenzt. Unter anderen betreibt hier die Fa. ITP Pergande GmbH mehrere immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen. Auf Grund der direkten Nachbarschaft von Industrie und Wohnen ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Immissionswerte am Tage und in der Nacht bereits vollständig ausgeschöpft sind, zumal von Westen her auch der bestehende Windpark einwirkt. Daher ist mit erheblichen Einschränkungen des Nachtbetriebs von WKA im Vorranggebiet VI zu rechnen.
Zusammenfassend kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht eingeschätzt werden, dass auf Grund der Abstände der Vorranggebiete zur Wohnbebauung von mindestens 1.000 m schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen, insbesondere durch Lärm und Schattenwurf bei allen Vorranggebieten vermieden werden können, wenn temporäre Einschränkungen d.h. leistungsreduzierter Nachtbetrieb bis hin zu Abschaltungen von Windkraftanlagen (WKA) während der Nachtstunden von 22 bis 06 Uhr und/oder kurzzeitige Abschaltungen tagsüber zur Vermeidung von Beeinträchtigungen schutzbedürftiger Gebiete (Wohnen, Erholen) durch Schattenwurf seitens der Betreiber in Kauf genommen werden.
Referenz
1001750_001
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Abwägungsentscheidung zu Dornbock / Drosa / Kleinpaschleben lfd. Nr. 2
Abwägungsentscheidung zu Gölzau Ost lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Güterglück lfd. Nr. 34
Abwägungsentscheidung zu Hinsdorf lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Kemberg / Dorna lfd. Nr. 7
Abwägungsentscheidung zu Linda lfd. Nr. 9
Abwägungsentscheidung zu Seyda / Gentha lfd. Nr. 3
Abwägungsentscheidung zu Zörbig Süd / Glebitzsch lfd. Nr. 5
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 3
Westlich des Zerbster Ortsteils Güterglück und südlich des OT Gehrden wird das Vorranggebiet VIII neu ausgewiesen, welches das VG/EG V nach Nordosten hin erweitert. Am nordwestlichen Ortsrand von Güterglück betreibt die Fa. Innogy SE eine Biogasanlage. 100 Meter nordwestlich von Gehrden betreibt die Fa. WIMEX Agrarprodukte Import & Export GmbH eine Hennenanlage. Von beiden Anlagen gehen Schallemissionen nachts aus, die die maßgeblichen Schallimmissionswerte für die Nacht an den jeweiligen Ortsrändern teilweise ausschöpfen. Es könnte zu Einschränkungen hinsichtlich des Nachtbetriebs von WKA führen.
Zusammenfassend kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht eingeschätzt werden, dass auf Grund der Abstände der Vorranggebiete zur Wohnbebauung von mindestens 1.000 m schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen, insbesondere durch Lärm und Schattenwurf bei allen Vorranggebieten vermieden werden können, wenn temporäre Einschränkungen d.h. leistungsreduzierter Nachtbetrieb bis hin zu Abschaltungen von Windkraftanlagen (WKA) während der Nachtstunden von 22 bis 06 Uhr und/oder kurzzeitige Abschaltungen tagsüber zur Vermeidung von Beeinträchtigungen schutzbedürftiger Gebiete (Wohnen, Erholen) durch Schattenwurf seitens der Betreiber in Kauf genommen werden.
Referenz
1001750_001
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Abwägungsentscheidung zu Dornbock / Drosa / Kleinpaschleben lfd. Nr. 2
Abwägungsentscheidung zu Gölzau Ost lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Güterglück lfd. Nr. 34
Abwägungsentscheidung zu Hinsdorf lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Kemberg / Dorna lfd. Nr. 7
Abwägungsentscheidung zu Linda lfd. Nr. 9
Abwägungsentscheidung zu Seyda / Gentha lfd. Nr. 3
Abwägungsentscheidung zu Zörbig Süd / Glebitzsch lfd. Nr. 5
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 3
Vorranggebiet IX Hinsdorf
Am südlichen Ortsrand von Hinsdorf, Gem. Südliches Anhalt betreibt die Fa. WIMEX Agrarprodukte Import & Export GmbH eine Hennenanlage. Eine weitere Hennenanlage befindet sich ca. 600 m nordwestlich von Lennewitz. Die Schallemissionen des Lüfterbetriebs könnten zu Einschränkungen hinsichtlich des Nachtbetriebs von WKA im Vorranggebiet IX führen.
Zusammenfassend kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht eingeschätzt werden, dass auf Grund der Abstände der Vorranggebiete zur Wohnbebauung von mindestens 1.000 m schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen, insbesondere durch Lärm und Schattenwurf bei allen Vorranggebieten vermieden werden können, wenn temporäre Einschränkungen d.h. leistungsreduzierter Nachtbetrieb bis hin zu Abschaltungen von Windkraftanlagen (WKA) während der Nachtstunden von 22 bis 06 Uhr und/oder kurzzeitige Abschaltungen tagsüber zur Vermeidung von Beeinträchtigungen schutzbedürftiger Gebiete (Wohnen, Erholen) durch Schattenwurf seitens der Betreiber in Kauf genommen werden.
Referenz
1001750_001
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Abwägungsentscheidung zu Dornbock / Drosa / Kleinpaschleben lfd. Nr. 2
Abwägungsentscheidung zu Gölzau Ost lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Güterglück lfd. Nr. 34
Abwägungsentscheidung zu Hinsdorf lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Kemberg / Dorna lfd. Nr. 7
Abwägungsentscheidung zu Linda lfd. Nr. 9
Abwägungsentscheidung zu Seyda / Gentha lfd. Nr. 3
Abwägungsentscheidung zu Zörbig Süd / Glebitzsch lfd. Nr. 5
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 3
Nördlich von Kemberg soll das bereits 302 ha umfassende Vorranggebiet nach Norden hin erweitert werden. Die Erweiterungsfläche rückt auf 1.000 Meter an den Kemberger Ortsteil Lammsdorf heran. Am südlichen Ortsrand von Lammsdorf betreibt die Ferkelaufzucht MADOMA GmbH die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Sauenanlage Rackith. Nördlich davon betreibt die Biogasfarm GmbH Rackith eine Biogasanlage. Die Emissionen dieser Anlagen verursachen eine Geräuschvorbelastung am südlichen Ortsrand von Lammsdorf/ Rackith, die sehr wahrscheinlich signifikante Einschränkungen für den Nachtbetrieb von WKA auf der Erweiterungsfläche des Vorranggebietes X zur Folge haben werden.
Zusammenfassend kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht eingeschätzt werden, dass auf Grund der Abstände der Vorranggebiete zur Wohnbebauung von mindestens 1.000 m schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen, insbesondere durch Lärm und Schattenwurf bei allen Vorranggebieten vermieden werden können, wenn temporäre Einschränkungen d.h. leistungsreduzierter Nachtbetrieb bis hin zu Abschaltungen von Windkraftanlagen (WKA) während der Nachtstunden von 22 bis 06 Uhr und/oder kurzzeitige Abschaltungen tagsüber zur Vermeidung von Beeinträchtigungen schutzbedürftiger Gebiete (Wohnen, Erholen) durch Schattenwurf seitens der Betreiber in Kauf genommen werden.
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1001750_001
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Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Abwägungsentscheidung zu Dornbock / Drosa / Kleinpaschleben lfd. Nr. 2
Abwägungsentscheidung zu Gölzau Ost lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Güterglück lfd. Nr. 34
Abwägungsentscheidung zu Hinsdorf lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Kemberg / Dorna lfd. Nr. 7
Abwägungsentscheidung zu Linda lfd. Nr. 9
Abwägungsentscheidung zu Seyda / Gentha lfd. Nr. 3
Abwägungsentscheidung zu Zörbig Süd / Glebitzsch lfd. Nr. 5
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 3
Nordöstlich des Jessener Ortsteils Linda befindet sich das Vorranggebiet XII. Der Windpark umfasst einschließlich des Brandenburger Teils derzeit 12 WKA. Das Vorranggebiet soll nach Westen hin erweitert werden. Im Osten von Linda betreibt die Asmussen Agro GmbH die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Sauenanlage Linda. Diese trägt mit der Lüftungstechnik zur Geräuschvorbelastung der relativ dicht angrenzenden Wohnbebauung bei. In Summe mit den Immissionen des bestehenden Windparks dürften sich Einschränkungen für den Nachtbetrieb von WKA im erweiterten Vorranggebiet XII ergeben.
Zusammenfassend kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht eingeschätzt werden, dass auf Grund der Abstände der Vorranggebiete zur Wohnbebauung von mindestens 1.000 m schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen, insbesondere durch Lärm und Schattenwurf bei allen Vorranggebieten vermieden werden können, wenn temporäre Einschränkungen d.h. leistungsreduzierter Nachtbetrieb bis hin zu Abschaltungen von Windkraftanlagen (WKA) während der Nachtstunden von 22 bis 06 Uhr und/oder kurzzeitige Abschaltungen tagsüber zur Vermeidung von Beeinträchtigungen schutzbedürftiger Gebiete (Wohnen, Erholen) durch Schattenwurf seitens der Betreiber in Kauf genommen werden.
Referenz
1001750_001
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Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Abwägungsentscheidung zu Dornbock / Drosa / Kleinpaschleben lfd. Nr. 2
Abwägungsentscheidung zu Gölzau Ost lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Güterglück lfd. Nr. 34
Abwägungsentscheidung zu Hinsdorf lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Kemberg / Dorna lfd. Nr. 7
Abwägungsentscheidung zu Linda lfd. Nr. 9
Abwägungsentscheidung zu Seyda / Gentha lfd. Nr. 3
Abwägungsentscheidung zu Zörbig Süd / Glebitzsch lfd. Nr. 5
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 3
Der nördliche Teil des Vorranggebietes XXI rückt auf 1.000 Meter an die an der östlichen Peripherie von Seyda gelegene Wohnbebauung Am Busch bzw. an den Diest- Hof (Langzeiteinrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung) heran. Beide schutzbedürftigen Nutzungen sind durch die relativ dicht angrenzende immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Sauenanlage der Seydaer Landwirtschafts GmbH durch Schallimmissionen vorbelastet. Hinzu kommen Vorbelastungen durch die benachbarte Biogaserzeugungs- und -verwertungsanlage, betrieben von der Seydaland Agrar GmbH und die Rinderanlage (Rinderzucht GmbH & Co. KG). Die Schallemissionen dieser drei Anlagen bewirken eine Vorbelastung, die zu Einschränkungen des Nachtbetriebs von WKA im nördlichen Teil der Vorranggebietes führen dürfte.
Zusammenfassend kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht eingeschätzt werden, dass auf Grund der Abstände der Vorranggebiete zur Wohnbebauung von mindestens 1.000 m schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen, insbesondere durch Lärm und Schattenwurf bei allen Vorranggebieten vermieden werden können, wenn temporäre Einschränkungen d.h. leistungsreduzierter Nachtbetrieb bis hin zu Abschaltungen von Windkraftanlagen (WKA) während der Nachtstunden von 22 bis 06 Uhr und/oder kurzzeitige Abschaltungen tagsüber zur Vermeidung von Beeinträchtigungen schutzbedürftiger Gebiete (Wohnen, Erholen) durch Schattenwurf seitens der Betreiber in Kauf genommen werden.
Referenz
1001750_001
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Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Abwägungsentscheidung zu Dornbock / Drosa / Kleinpaschleben lfd. Nr. 2
Abwägungsentscheidung zu Gölzau Ost lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Güterglück lfd. Nr. 34
Abwägungsentscheidung zu Hinsdorf lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Kemberg / Dorna lfd. Nr. 7
Abwägungsentscheidung zu Linda lfd. Nr. 9
Abwägungsentscheidung zu Seyda / Gentha lfd. Nr. 3
Abwägungsentscheidung zu Zörbig Süd / Glebitzsch lfd. Nr. 5
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 3
Südöstlich von Zörbig rückt das Vorranggebiet XXXI Zörbig/ Süd- Glebitzsch auf ca. 1.000 Meter an den südöstlichen Siedlungsrand der Kernstadt Zörbig heran. Auf Grund der bestehenden Vorbelastungssituation am südöstlichen Siedlungsrand Zörbig durch durch Anlagen der Fa. Verbio Zörbig GmbH könnten Einschränkungen d.h. leistungsreduzierte Betriebsmodi oder Nachtabschaltungen von WKA im nordwestlichen Teil des Vorranggebietes erforderlich werden.
Zusammenfassend kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht eingeschätzt werden, dass auf Grund der Abstände der Vorranggebiete zur Wohnbebauung von mindestens 1.000 m schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen, insbesondere durch Lärm und Schattenwurf bei allen Vorranggebieten vermieden werden können, wenn temporäre Einschränkungen d.h. leistungsreduzierter Nachtbetrieb bis hin zu Abschaltungen von Windkraftanlagen (WKA) während der Nachtstunden von 22 bis 06 Uhr und/oder kurzzeitige Abschaltungen tagsüber zur Vermeidung von Beeinträchtigungen schutzbedürftiger Gebiete (Wohnen, Erholen) durch Schattenwurf seitens der Betreiber in Kauf genommen werden.
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1001750_001
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Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Abwägungsentscheidung zu Dornbock / Drosa / Kleinpaschleben lfd. Nr. 2
Abwägungsentscheidung zu Gölzau Ost lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Güterglück lfd. Nr. 34
Abwägungsentscheidung zu Hinsdorf lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Kemberg / Dorna lfd. Nr. 7
Abwägungsentscheidung zu Linda lfd. Nr. 9
Abwägungsentscheidung zu Seyda / Gentha lfd. Nr. 3
Abwägungsentscheidung zu Zörbig Süd / Glebitzsch lfd. Nr. 5
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 3
Am traditionsreichen Zschornewitzer Industriestandort betreibt die Firma Imery Fused Minerals Zschornewitz GmbH eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur Herstellung und Bearbeitung von Korund und sonstigen Schmelzsteinen. Von der Anlage gehen Schallemissionen nachts aus, die den für Gemengelagen maßgeblichen Immissionswert an der direkt an das Werksgelände angrenzenden Wohnbebauung bereits vollständig ausschöpfen. Im Bereich der allgemeinen Wohnbebauung am südlichen und südöstlichen Ortsrand (Straße des Friedens) liegt die Vorbelastung konservativ betrachtet bei 37 dB(A). Bei Abständen von ca. 1.000 m könnten gewisse Einschränkungen des Nachtbetriebs erforderlich werden.
Zusammenfassend kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht eingeschätzt werden, dass auf Grund der Abstände der Vorranggebiete zur Wohnbebauung von mindestens 1.000 m schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen, insbesondere durch Lärm und Schattenwurf bei allen Vorranggebieten vermieden werden können, wenn temporäre Einschränkungen d.h. leistungsreduzierter Nachtbetrieb bis hin zu Abschaltungen von Windkraftanlagen (WKA) während der Nachtstunden von 22 bis 06 Uhr und/oder kurzzeitige Abschaltungen tagsüber zur Vermeidung von Beeinträchtigungen schutzbedürftiger Gebiete (Wohnen, Erholen) durch Schattenwurf seitens der Betreiber in Kauf genommen werden.
Referenz
1001750_001
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Abwägungsentscheidung zu Dornbock / Drosa / Kleinpaschleben lfd. Nr. 2
Abwägungsentscheidung zu Gölzau Ost lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Güterglück lfd. Nr. 34
Abwägungsentscheidung zu Hinsdorf lfd. Nr. 4
Abwägungsentscheidung zu Kemberg / Dorna lfd. Nr. 7
Abwägungsentscheidung zu Linda lfd. Nr. 9
Abwägungsentscheidung zu Seyda / Gentha lfd. Nr. 3
Abwägungsentscheidung zu Zörbig Süd / Glebitzsch lfd. Nr. 5
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 3
Mit
sehr großem Bedauern habe ich als Landeigentümerin erfahren,
dass entgegen der Vorplanung (STP Wind 2027; Arbeitskarte
03.03.2023) im Entwurf des „Sachlichen Teilplans Windenergie
2027“ das Gebiet 01_Zerbst nicht mehr enthalten ist.
Die Region um Zerbst kann mit dem geplanten Bau der Windräder
einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten. Ich als
Landeigentümerin bin deshalb sehr daran interessiert, meine
Flächen dafür zur Verfügung zu stellen, weil es bei dem Ausbau
der erneuerbaren Energien auch um die Zukunft meiner Kinder geht
und eine Unabhängigkeit bei der Energieerzeugung für ganz
Deutschland unabdingbar ist.
Aus meiner Sicht sind die Standortbedingen um Zerbst optimal, da
wir große Freiflächen haben, die auch durch schon vorhandene
Hochspannungsleitungen bereits gut erschlossen sind. Außerdem
ermöglicht Windenergie die fast 100%ige Weiternutzung der
landwirtschaftlichen Flächen, was auch unsere Pächter
befürworten. Bei der Güte des Bodens ist eine "Versiegelung"
beispielsweise durch Photovoltaik-Freiflächen keine Option.
In meinem derzeitigen Wohnumfeld werden derzeit 19
Windenergieanlagen gebaut, an denen sich z.B. auch eine Gemeinde
beteiligt. Damit profitieren Bürger direkt. Ein Grund, warum wir
unsere Flächen zur Verfügung stellen wollen, ist vor allem, dass
die Betreiber einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Region
haben und damit auch direkter Ansprechpartner ist. Wir sind
dadurch sicher, dass diese strukturschwache Region und besonders
natürlich die Gemeinde Zerbst von diesem Windpark finanziell
profitiert. Eine Investition der erwirtschafteten Gelder in
öffentliche Projekte der Region würde auch für die Bürger eine
Verbesserung der Gemeine und des Gemeinde- bzw. Dorlebens bringen.
Für Zerbst wäre es außerdem möglich langfristige Projekte
unabhängig von der politischen Entwicklung sicher zu
finanzieren.
Genauso sind wir Flächeneigentümer natürlich interessiert die
Pachteinnahmen wieder zu investieren, so dass auch hier ein
wirtschaflicher Mehrwert durch die erneuerbaren Energien für die
Gesellschaft entsteht.
Ich unterstütze deshalb die Ausweisung des Gebietes 01_Zerbst
(STP Wind 2027; Arbeitskarte
03.03.2023) weiterhin und bitte darum, unser Gebiet in den
Teilplan Windenergie 2027 aufzunehmen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Über 1.000 Einwendungen von betroffenen Einwohnern der umliegenden Ortschaften mit Bedenken zu Gesundheitsgefahren, Wertverlust von Grundstücken, Landschaftsbild und Artenschutz gingen gegen die beabsichtigte Ausweisung des Vorranggebietes „Leps“ ein. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen nach dem planerischen Willen der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche 1 "Leps" nicht erforderlich.
Als
Flächeneigentümerin war ich über den Inhalt des Schreibens von
"Erneuerbare Energien
Nutha GmbH & Co.KG vom 12.9. überrascht, da entgegen der
Vorplanung (STP Wind 2027;
Arbeitskarte 03.03.2023) das Gebiet 01_Zerbst im vorliegenden
Entwurf nicht vorhanden ist.
Meiner Ansicht nach kann unser Gebiet 01_Zerbst einen wesentlichen
Beitrag für die essentielle
Energiewende leisten. Als Flächeneigentümerin, gemeinsam mit
Frau Anet Stübing, beteilige(n)
ich/wir mich/uns mit der Bereitstellung unserer Gemarkung.
Die Flächen liegen in einer offenen Agrarlandschaft, die groß
genug ist, damit die Windräder
gesammelt stehen können.
Wichtig finde ich, daß der Landwirtschaftsbetrieb Jan und Tomke
Droste den Windpark selbst
betreiben will und damit vorort als persönlicher Ansprechpartner
zugegen wäre.
Mit dem Beteiligungsgesetz profitieren Dorf und Gemeinde
finanziell. Der Landwirtschaftsbetrieb
als Pächter würde als ökonomisch und ökologisch wichtiger
Bestandteil des Dorfes erhalten
bleiben.
Außerdem können ansässige Unternehmen aufgrund der Lage des
potenziellen Windgebiets
mit günstigem Direktstrom versorgt werden. Das stärkt die
Wirtschaft vorort.
Der Faktor Mehrfachnutzung spielt zusätzlich eine wichtige
Rolle:
- Fast 99% der Fläche bleibt für die Landwirtschaft nutzbar.
- Windenergie liefert pro Hektar mehr Strom als Biogas oder
Photovoltaik.
Ich wünsche mir eine faire Entscheidung für Flächen, die von
EigentümerInnen und BürgerInnen
unterstützt werden, mit der entsprechenden Transparenz.
Referenz
1001335
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Über 1.000 Einwendungen von betroffenen Einwohnern der umliegenden Ortschaften mit Bedenken zu Gesundheitsgefahren, Wertverlust von Grundstücken, Landschaftsbild und Artenschutz gingen gegen die beabsichtigte Ausweisung des Vorranggebietes „Leps“ ein. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen nach dem planerischen Willen der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche 1 "Leps" nicht erforderlich.
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Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
.
Länder wie beispielsweise Mecklenburg-Vorpommern haben die ursprünglich geplanten Potenzialflächen kräftig gekürzt. Weshalb in Sachsen-Anhalt immer noch die überkommenen Grundsätze zur Anwendung kommen, ist nicht nachvollziehbar.
In
diesem Zusammenhang verweise ich auf eine bemerkenswerte
Veröffentlichung des Instituts McKinsey: Die produzierte
Strommenge der bereits vorhandenen Windkraftanlagen übersteigt
bereits jetzt den von den Netzen aufnehmbaren Strom, insbesondere
auch unter Berücksichtigung der deutlich zunehmenden Strommenge
aus Photovoltaikanlagen. Dies ist deutlich an den hohen
Stillstandzeiten der Windkraftanlagen erkennbar. Es geht bei dem
Neubau von weiteren Windkraftanlagen insbesondere um das Abgreifen
von Subventionen. Auch laut Aussage der McKinsey-Forschung ist der
derzeit forcierte Ausbau der Windenergie
in dieser Form nicht notwendig. Getragen wird der massive Ausbau
von dem Durchsetzungsvermögen der Lobbyisten und der bisherigen
Bundesregierung.
https://www.mckinsey.de/news/presse/2025-01-20-zukunftspfad-stromnachfrage
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
1.
Der Ausweisung als Windeignungsgebiet Annaburg stehen insbesondere
Belange des Naturschutzes im Sinn des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen.
2. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann erteilt werden und
eine Positivplanung nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist,
dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt
werden und gem. Nr. 2 der Vorschrift andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht
entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dürfen
von immissionsträchtigen Anlagen keine schädlichen
Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
Nachbarschaft hervorgerufen werden.
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG angesprochenen „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften” verweisen insbesondere auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange, definiert in § 35 Abs. 3 BauGB, wobei die in § 35 Abs. 3 BauGB vorhandene Auflistung der entgegenstehenden öffentlichen Belange nur exemplarisch aber nicht abschließend ist. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle.
3.
Der Steckbrief Annaburg enthält zum Thema Avifauna folgende
Hinweise:
Brutstandorte schlaggefährdeter Vogelarten inklusive Nahbereich
zum zentralen Prüfbereich gemäß Anl. 1 zu § 45b Abs. 1-5
BNatSchG:
Das VRG liegt im zentralen Prüfbereich eine Schwarzmilanhorste
sowie eines Rotmilanhorstes. Aufgrund der Ergebnisse der HPA ist
bei entsprechenderArtenschutzmaßnahme von keinem signifikanten
erhöhten Tötungsrisikos auszugehen.
Arten nach Anhang I und Zugvogel Arten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL:
In der Umgebung des VRG besteht der Nachweis von Arten nach Anhang
I bzw. Zugvogel Arten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL-im Umkreis von 1000
m: Rotmilan, Schwarzmilan, Kranich
4.
In einem parallelen Planverfahren (Flächennutzungsplanverfahren
zur Ausweisung von zusätzlichen Windkraftanlagen) der Stadt
Annaburg wurde im August 2025 eine Stellungnahme erarbeitet und
abgegeben. Der dortige Vortrag wird auch zum Vortrag in diesem
Regionalplanverfahren gemacht.
Im Folgenden wird deshalb auch auf diese Stellungnahme Bezug
genommen. Beim Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU)
liegen aus dem Stadtgebiet Annaburg Daten zu folgenden
Brutvogelarten vor, welche als windkraftsensibel gelten (siehe
Karte 3): Weißstorch (Ciconia ciconia) Brutplätze in Lebien,
Plossig, Groß Naundorf, Gehmen, Axien, Prettin, Hohndorf
Seeadler (Haliaeetus albicilla) 2 Brutplätze
Rotmilan (Milvus milvus) 2021 24 Brutplätze
Schwarzmilan (Milvus migrans) 2021 11 Brutplätze
Kranich (Grus grus) 2022 mind. 28 Brutplätze.
Der südwestliche und westliche Teil des Stadtgebietes Annaburg
liegen nach den Daten des LAU aktuell in einem Dichtezentrum des
Rotmilans, wobei alle drei Teilgebiete Anteilflächen innerhalb
des Dichtezentrums besitzen.
Laut Gewährsleuten ist auch der Wiedehopf mit mehreren Brutpaaren
im Gebiet präsent.
5. Da der Regionalplaner offensichtlich beabsichtigt, eine konkrete Prüfung in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verschieben zu wollen, verweise ich auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahr 2011 bereits entschieden, dass schon im Regionalplanverfahren entgegenstehende Belange bei der Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie berücksichtigt werden müssen, wenn sie im Rahmen der Planung bekannt werden. Dementsprechend verweise ich auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, AZ: 2 BV 10.2295, das für die Regionalplanung gilt mit folgendem Inhalt: ”Sprechen bei der Änderung eines Regionalplans mehrere weiche Ausschlusskriterien gegen die Festlegung einer Fläche als Vorranggebiet für Windkraftanlagen und damit auch für den Ausschluss des Gebiets, so ist dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung soweit konkretisiert, dass es als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann.”
Dies bedeutet im Klartext, dass schon im Regionalplanverfahren entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn entsprechende Hinweise vorhanden sind oder vorgetragen werden. Erst recht gilt dies für das konkretere Bauleitplanverfahren der Kommunen.
6.
Um letztlich eine Gefährdung zu beseitigen, wird behauptet, ein
angrenzendes Waldstück besitze „abschirmende Wirkung“ und die
Vögel würden ja ohnehin lieber die Schutzgebiete aufsuchen.
Letztlich ist das Gutachten sowohl wegen methodischer als auch
wegen tatsächlicher Mängel abzulehnen.
Es ist zwar richtig, dass auch naturschutzrechtliche Erkundungen
„nicht ins Blaue hinein“ durchzuführen sind. Dies gilt aber
dann nicht, wenn der planenden Gemeinde die konkreten
entgegenstehenden Belange bekannt gemacht werden.
7. Flächen, denen eindeutig naturschutzrechtliche Belange entgegenstehen, dürfen in die Planung nicht aufgenommen werden. Geschieht dies trotzdem, liegt ein klarer Planungsfehler vor, der zur Nichtigkeit der Planung führt. BVerwG, Urt. V. 17.12.2002, 4 C 15/01, BVerwGE 117, 287-304 und BVerwG, Urt. V. 20.5.2010, 4 C 7/09, juris
Darüber hinaus kann die Ausweisung derartiger Flächen sogar zur Verhinderungsplanung führen. Dies kann dann vorliegen, wenn Flächen offenkundig der Windkraft aufgrund entgegenstehender öffentlicher Belange nicht zur Verfügung stehen, die Flächen aber in die Gesamtbilanz und in die Abwägung einbezogen werden (Abwägungsfehler).
8.
Federmäuse
Festzustellen ist, dass Fledermäuse bislang nicht berücksichtigt
wurden. Der Steckbrief enthält diesbezüglich lediglich den
folgenden Hinweis:
Reproduktionsstandorte und Winterquartiere windkraftsensibler
Fledermausarten
Im und um das VRG befinden sich keine erfassten
Reproduktionsstandorte und Winterquartiere windkraftsensibler
Fledermausarten.
Aus keinem der Berichte im Regionalplanverfahren ist ersichtlich,
ob hier Begehungen und Prüfungen stattgefunden haben. Dies ist
ganz offensichtlich nicht der Fall. Dies gilt sowohl für die
Avifauna als auch für die Fledermäuse.
9.
Ich nehme hier wieder Bezug auf das Flächennutzungsplanverfahren
der Stadt Annaburg und den dortigen Vortrag des Unterfertigten.
Der Umweltbericht in diesem Flächennutzungsplanverfahren enthält
folgende Bemerkungen:
Umweltbericht zum Entwurf des STFNP Wind vom 04.06.2025:
-Betriebsbedingte Auswirkungen auf die Biotoptypen sind nicht zu
erwarten. Seltene und gefährdete Pflanzenarten sowie geschützte
Biotope werden betriebsbedingt nicht beeinträchtigt.
Betriebsbedingte Auswirkungen sind regelmäßig auf Fledermäuse
zu erwarten. Als kollisionsgefährdete Fledermausarten gelten laut
Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt:
Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus,
Zweifarbfledermaus, Mückenfledermaus, Zwergfledermaus sowie
beilokalem Vorkommen Nordfledermaus und Teichfledermaus. Durch
Vermeidungsmaßnahmen
sind regelmäßig erhebliche und nachhaltige Auswirkungen auf die
Fledermausfauna zu verhindern.
-Bei Durchführung aller Bauarbeiten außerhalb der Brutzeiten und
unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen sind bei
erforderlichen Fällungen für die vorkommenden Brutvogelarten
keine erheblichen baubedingten Wirkungen zu erwarten.
10.
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass grundsätzlich alle
Fledermäuse von Windkraftanlagen gefährdet werden. Es dürfte
wohl hinreichend bekannt sein, dass die hauptsächliche Mortalität
bei Fledermäusen nicht nur durch Erschlagen der Tiere vor sich
geht, sondern durch das sogenannte Barotrauma.
Hierbei werden durch den enormen Druck der Windkraftanlagen die
feinen Äderchen der Tiere zum Platzen gebracht und die Tiere
verbluten innerlich. Hinzukommt, dass diese Tiere auch nicht
gefunden werden, weil diese noch eine Strecke zurücklegen, bevor
sie qualvoll verenden. Empfohlen sei der am 3.9.2023
ausgestrahlten Beitrag ZDF-Doku-planet.e mit dem Titel „Streitfall
Windenergie“, aufzurufen in der ZDF-Mediathek:
https://www.zdf.de/dokumentation/planet-e/planet-e-streitfall-windenergie-100.html
Zum
ersten Mal berichten seriöse öffentliche Medien über die
tatsächlichen Schlagopferzahlen bei Greifvögeln und Tötungen
von Fledermäusen.
Ausdrücklich genannt werden 200.000 Fledermausopfer im Jahr durch
die bereits bestehenden Windkraftanlagen in Deutschland (derzeit
ca. 13.000) sowie 8000 Schlagopfer des Mäusebussards im Jahr.
Angesichts des Vorhabens der Bundesregierung, die Windkraft zu
vervierfachen oder darüber hinaus, kann die künftige Opferzahl
leicht ermittelt werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Diese Pauschalaussage wird nicht begründet und ist nicht nachvollziehbar.
zu 2. Belange des BImSchG-Verfahrens sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
zu 3. Wiedergabe der Inhalte des Umweltberichts.
zu 4. Das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans Annaburg ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt. Für die Umweltprüfung wurden die aktuellsten vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt bereitgestellten Daten genutzt.
zu 5. Belange des Artenschutzes sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens, da erst auf dieser Ebene die Anzahl, Standorte, Bauhöhen der Windenergieanlagen und deren Nebenanlagen bekannt sind.
zu 6. Von der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg wurde kein Gutachten beauftragt. Die Aussage kann nicht zugeordnet werden.
zu
7. Es wird nicht benannt, welche konkreten entgegenstehenden
Belange gemeint sind.
Eindeutige entgegenstehende naturschutzrechtliche Belange liegen
nicht vor. Von einem Planungsfehler,
der zur Nichtigkeit der Planung führt, kann nicht ausgegangen
werden.
zu 8. Fledermäuse wurden sowohl bei der Auswahl der geeigneten Vorranggebiete als auch in der Umweltprüfung berücksichtigt. Auf Regionalplanebene ist keine Artenschutzprüfung erforderlich. Dies bleibt dem Vorhabenzulassungsverfahren vorbehalten.
zu 9. Das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans Annaburg ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
zu 10. Die Darlegungen betreffen keinen abwägungsrelevanten Planinhalt.
II.
Wasserschutz
Der Regionalplaner gibt im Steckbrief zur Potenzialfläche
Annaburg lediglich an, dass Trinkwasserschutzgebiete nicht
betroffen sein. Auch die Bedeutung für die Grundwasserneubildung
sei nur gering. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die
Grundwassergeschütztheit nur sehr gering sei und damit die
Bedeutung mit „hoch“ festzusetzen ist. Die durch das
Vorranggebiet in Anspruch genommenen Flächen besitzen eine sehr
geringe Grundwassergeschütztheit.
Dieser wichtige entgegenstehender Belang nach § 35 Abs. 3 S. 1
Nr. 5 BauGB war auch Gegenstand der Erörterung im
Flächennutzungsplanverfahren der Stadt Annaburg:
Schutzgut Wasser
Stellungnahme Landkreis Wittenberg, untere Wasserbehörde vom
07.02.2025 zum Vorentwurf des STFNP Wind:
-Teilfläche I und II befinden sich in Trinkwasserzonen (TF I
Schutzzone III ,,Wasserschutzgebiet Jessen", östliche Teil
der TF III Wasserschutzgebiet Groß Naundorf).
-Teilflächen befinden sich im Hochwasserrisikogebiet gern. § 78b
Wasserhaushaltsgesetz. Es werden weiterhin allgemeine Hinweise zu
den oben genannten Punkten gegeben.
Stellungnahme
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt vom
31.01.2025 Vorentwurf des STFNP Wind
-Nördliche TF liegt fast vollständig im Bereich der Schutzzone
III des Wasserschutzgebietes Jessen. Östliche Bereich der
südlichen TF liegt in der Schutzzone III Groß Naundorf. In
diesen Bereichen ist dem Grundwasserschutz besonderer Bedeutung
beizumessen.
-Aufgrund flurnaher Grundwasserstände und fehlender bindiger
Deckschichten ist im gesamten Plangebiet von einer geringen bis
sehr geringen Geschütztheit des Grundwassers auszugehen.
Der
Gutachter nimmt offensichtlich den Wasserschutz nicht ernst. Voran
geschickt sei, dass der Wasserschutz zunehmend an Bedeutung
gewinnt. Die Grundwasserreserven und deren Gefährdung rücken
mehr und mehr in den Fokus. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen,
dass Windkraftanlagen im Fall einer Havarie massive Umweltschäden
auslösen.
Selbst die Schutzeinrichtungen wie beispielsweise Ölwannen und
dergleichen sind nicht in der Lage, die ungeheure Menge an Ölen
aufzufangen, sodass das Grundwasser und Trinkwasser nachhaltig
verseucht wird.
Auch im Fall eines Brandes gelangen giftige Schadstoffe
insbesondere durch das Löschwasser in das Grundwasser und
Trinkwasser.
Vertiefende hydrogeologische Untersuchungen sind im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens zwingend notwendig.
Seitens Windkraftbetreiber wird zwar immer wieder beteuert, auch
im Fall einer Havarie könne Öl nicht ins Grundwasser gelangen.
Eine wirksame praktikable Löschwasserrückhaltung konnte bisher
nicht vorgelegt werden. Diverse Brandberichte zeigen aber, dass im
Falle der Havarie der Anlagen riesige Mengen Öl ungehindert in
den Bodenbereich und damit auch in das Grundwasser kommen können.
Deshalb ist festzustellen:
Einer Genehmigung der Windkraftanlage stehen Belange des
Wasserschutzes entgegen; § 29 Abs. 2 BauGB und § 35 Abs. 3 S. 1
Nr. 6 BauGB.
Eine Gefährdung des Grundwassers durch Windkraftanlagen besteht sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase. Während der Bauphase kann es zu massiven Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Öle und Treibstoffe kommen. Die Gefahr der Verunreinigung ist in der Bauphase besonders hoch.
Auch
in der Betriebsphase besteht die Gefahr der
Grundwasserverunreinigung im Fall der Havarie der Anlage oder auch
bei Wartungsarbeiten und „Ölwechsel“. Hinzu kommt die Gefahr
bei Brand der Anlage. Herunterfallende Teile der Flügel müssen
durch die Feuerwehr abgelöscht werden. Hierbei entstehen massive
Schadstoffe, die dann ungehindert ins Grundwasser gelangen können.
Hier wird die fehlende Löschwasserrückhaltung in moorigen
Gebieten sichtbar.
Selbst bei Annahme, Windkraft sei zum Wohl der Allgemeinheit
erforderlich, vermag dies den Schutz des Trinkwassers nicht zu
überwinden. Von der Schädigung der Trinkwasserversorgung ist
auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die Anlagen liegen zwar
nicht direkt im Trinkwasserschutzgebiet. Eine Schädigung des
Grundwassers muss aber ausgeschlossen werden. Maßgeblich ist
insbesondere, dass in vorliegendem Fall Alternativstandorte zur
Verfügung stehen. Trifft dies wie in vorliegendem Fall zu, kann
keine Ausnahmegenehmigung und damit keine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen
erfolgen und damit auch keine Ausweisung dieses Gebietes. Auf die
minimale Deckschicht und damit auf die fehlende Filterung wird
hingewiesen. Der Boden ist massiv durchlässig, so dass
Schadstoffe ungehindert ins Grundwasser gelangen können.
Exakt dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 3.7.2024 entschieden, wobei der Unterfertigte die Klagepartei, einen anerkannten Naturschutz- und Umweltverband, in diesem Verfahren vertreten hat; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3.7.2024, 22 A 23.40049.Dem folgen auch die Kommentare:
Eine
Befreiung kommt dann nicht in Betracht, wenn eine Verunreinigung
des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner
Eigenschaften nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer
sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden
Prognoseentscheidung nicht von der Hand zu weisen ist. Die
Möglichkeit der abstrakten Gefährdung des Schutzzwecks schließt
die Erteilung einer Befreiung aus.
Trotz Gefährdung des Schutzzwecks kann eine Befreiung erteilt
werden, wenn überwiegende Allgemeinwohl Interessen dies
erfordern. Alleinige Individualinteressen scheiden insoweit aus
und die Allgemeinwohlinteressen müssen im Rahmen einer Abwägung,
die auch eine Prüfung zumutbarer Alternativen einschließt, den
Schutzzielen der Wasserschutzgebietsverordnung vorgehen; vgl.
Landmann/Rohmer Umweltrecht, zu § 52 WHG Rz. 39.
Der Belang des Wasserschutzes steht dementsprechend, anders als
vom Gutachter dargestellt, einer Genehmigung entgegen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen, welches die Belange des Wasserschutzes berücksichtigt (siehe Ziel 4.4.2.4-25 STP Windenergie 2027 und Kapitel 2.1.4.11 der Planungskonzeption).
Planinhalte des Teilflächennutzungsplans Annaburg sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt des vorliegenden Verfahrens.
III.
Hochwasserschutz
Neben dem Wasserschutz ist der Hochwasserschutz zu beachten.
Der Steckbrief zur Potenzialfläche Annaburg enthält zum Thema
Überschwemmungsgebiete und Retentionsflächen folgenden Hinweis:
Das Vorranggebiet befindet sich vollständig im Bereich des HQ
200.
Der Hochwasserschutz war auch Thema im
Flächennutzungsplanverfahren der Stadt Annaburg:
Ansonsten liegt der überwiegende Bereich der TF II innerhalb des
Vorbehaltsgebietes für
Hochwasserschutz Nr. 1 „Elbe“ (G 9 REP A-B-W 2018).
Flächen,
die bei einem potenziell signifikanten Hochwasserrisiko mit
niedriger Wahrscheinlichkeit (HQ200) oder bei Extremereignissen
laut Hochwassergefahrenkarten überschwemmt werden könnten,
werden als Vorbehaltsgebiete für Hochwasserschutz festgelegt.
Diese Gebiete beinhalten sowohl besiedelte als auch unbesiedelte
Bereiche. Das Ziel ist es, das Schadenspotenzial langfristig zu
reduzieren, indem in bislang unbesiedelten Bereichen möglichst
keine neuen Baugebiete entstehen bzw. hochwasserunempfindliche
Bauformen entwickelt werden. Bei einer Nutzungsaufgabe soll an
dieser Stelle wieder Freiraum entstehen. Wegen der Auswirkungen
des Klimawandels und der damit verbundenen Zunahme von
Starkregenereignissen werden die Intervalle für
Hochwasserereignisse kürzer. Wenn unbesiedelte Flächen dann
inzwischen baulich genutzt würden, kann der erhöhte
Flächenbedarf für wasserwirtschaftliche Sicherungsmaßnahmen
entlang von Flüssen nicht mehr gedeckt werden.
Deshalb sollen vor der Festlegung von erstmalig ausgewiesenen
Flächen, die für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
festgelegt sind, anderweitige, möglichst außerhalb von
Vorbehaltsgebieten für Hochwasserschutz liegende,
Planungsmöglichkeiten geprüft werden (G 10 REP A-B-W 2018).
In der Bauleitplanung sind die Belange des Hochwasserschutzes zu
berücksichtigen. Die Kommunen sind dafür verantwortlich, Flächen
festzulegen, die für einen Neubau von Wohn- und Geschäftshäusern
sowie Gewerbe- und Industriegebäuden u. ä. vorgesehen sind. Um
Hochwasserschäden, die durch ein Versagen von
Hochwasserschutzeinrichtungen entstehen können, zu vermeiden,
sollen bebaubare Flächen nur im Ausnahmefall festgelegt werden.
Eine Ausnahme liegt vor, wenn es im Gemeindegebiet außerhalb von
Vorbehaltsgebieten für Hochwasserschutz keine anderen geeigneten
Entwicklungsmöglichkeiten gibt, die den Erfordernissen der
Raumordnung und städtebaulichen Zielvorstellungen
entsprechen.
Für Windkraftanalgen ist im Rahmen des Hochwasserschutzes kein
Raum.
Der Regionalplaner ist offensichtlich der Ansicht, er sei
„gezwungen“, trotz Hochwasserschutz diese Fläche der
Windkraft zur Verfügung zu stellen. Dem ist aber nicht so.
Angesichts der Vorkommnisse und Überschwemmungen der letzten
Jahre muss dem Hochwasserschutz Priorität eingeräumt werden. Die
Behörden sollten den Hochwasserschutz ernst nehmen. Auf die
mangelnde Verantwortung der Hochwasserereignisse der Behörden im
Ahrtal oder Hochwasser der Elbe und Oder wird verwiesen. Dort
wurde der Hochwasserschutz sträflich vernachlässigt mit fatalen
Folgen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Überschwemmungsgebiete mit einem HQ100 sind von der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie ausgenommen worden. (HQ100 steht für das 100-jährliche Hochwasser, ein statistischer Wert für den Abfluss oder Wasserstand eines Gewässers, der im Mittel einmal in 100 Jahren erreicht oder überschritten wird.)
Die Lage im Vorbehaltsgebiet für Hochwasserschutz stellt keinen rechtlichen Grund dar, die Errichtung der Windenergieanlagen zu versagen. Im Vorhabenzulassungsverfahren ist gem. § 78b WHG auf eine dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu achten, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist.
Eine Wirkung wie Baugebiete in Bezug auf Versiegelungsgrad und Hochwasserempfindlichkeit gehen von Windenergieanlagen und ihren erforderlichen Nebenanlagen nicht aus.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Bodenschutz
Der Steckbrief der Potenzialfläche Annaburg bewertet den
Bodenschutz als durchgehend Hoch bis Mittel. Das Vorranggebiet
enthält in Teilen Böden mit sehr hohem Konfliktpotenzial sowie
einem sehr hohen Grad an Naturnähe und schutzwürdigen Böden mit
Seltenheit/Archivfunktion.
Auch hier wird wieder auf das Flächennutzungsplanverfahren der
Stadt Annaburg verwiesen und die dortigen Ausführungen:
Stellungnahme Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
vom 31.01.2025 Vorentwurf des STFNP Wind:
Die Teilfläche I und das nordöstliche Drittel der Teilfläche 2
liegen innerhalb der Bergbauberechtigung (Erlaubnis)
,Elbe-Elster". Der Inhaber besitzt neue Aufsuchungsrechte
(gültig ab 10.10.2023).
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Planinhalte des Teilflächennutzungsplans Annaburg sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt des vorliegenden Verfahrens.
Belange des Bergbaus sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens, wenn die Standorte der Windenergieanlagen bekannt sind.
Brandschutz
Im Fall einer Havarie durch Brand der Anlage ist von Gefahren und
Schädigungen der Anwohner auch in größerer Entfernung zur
Windkraftanlage auszugehen. Dies zeigt der Fall des
Waldbrandes bei Treuenbrietzen in Brandenburg im Jahr 2022. Laut
Nachrichtenmeldungen der Radiostationen (z.B. Bayerische Rundfunk
vom 20.6.2022) war der Brandgeruch noch in der sächsischen
Landeshauptstadt Dresden deutlich wahrzunehmen. Hierbei handelt es
sich um eine Entfernung von ca. 200 km. Schädliche und giftige
Rauchentwicklung ist deshalb in einer kurz bemessenen Entfernung
von 5-6 km durchaus als nachbarbeeinträchtigend zu bezeichnen und
festzustellen, sodass die Drittschutzwirkung in vorliegendem Fall
für diesen Sachverhalt zu bejahen ist.
Nach § 9 BauPrüfVO muss das Brandschutzkonzept auf den
Einzelfall und auf die Nutzung der baulichen Anlage abgestimmt und
hinreichend bestimmt sein. Die angewandten Nachweisverfahren und
die zu Grunde gelegten Parameter, insbesondere Brandszenarien,
sind detailliert darzulegen. Dazu gehören neben erhöhten
Brandgefahren durch WEA im Wald, Brandlasten und insbesondere
Gefahrstoffe in den verbauten Anlagen, ferner Risikoanalysen für
die Einsatzkräfte der Feuerwehren. Insbesondere dreht es sich
dabei um Gefahren aus dem Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen an
Windkraftanlagen. Beim Brand und bei mechanischer
Überbeanspruchung dieser Kohlefasern (Carbonfasern) können
kleinste unsichtbare lungengängige Fasern freigesetzt werden.
Seitens der WHO sind Fasern in einer bestimmten Größe als
"splitterförmige Fasern nach WHO" als krebsfördernd
eingestuft. Jede eingeatmete WHO- Faser kann die Lunge nicht
wieder verlassen und über Jahre einen Lungenkrebs bilden. Im
Volksmund werden diese Fasern "Fiese Fasern" genannt.
Bei den Schadensereignissen können auch weitere Fasern in anderen
Abmessungen freigesetzt werden, die anderweitig für Augen, Haut
und Atemwege gefährlich werden können. Eingesetzte Kräfte
müssen sich wirksam gegen derartige Gefährdungen schützen.
Nach Beobachtungen in den Medien wird diese Problematik völlig
ignoriert. Völliges Kontrastprogramm zur Bundeswehr, hier kann
man beim Einsturz der WKA Nordex N 149 am 29.9.2021 in Haltern am
See/NRW oder beim wiederholten Brand einer WKA Gamesa G 90 am
3.1.2022 in Sarow (MeckPom) feststellen.
Eine völlig unterschätzte Gefahr der „Fiesen Fasern“ besteht
außerdem in der Eigenschaft, dass die unsichtbaren Fasern nach
dem Schadensereignis überall in der Gegend herumliegen und der
Wind für eine Weiterverbreitung sorgt. Die Fasern werden erst
ungefährlich, wenn sie mechanisch entfernt oder abgedeckt
werden.
Welche Ausmaße derartige Unfälle annehmen können, beweisen die
Eurofighterabstürze der Bundeswehr vom 24.6.2019 am Fleesensee in
MeckPom oder der Hubschrauberabsturz vom 1. Juli 2019 bei Aertzen
in Niedersachsen. In einem Eurofighter sind 8000 kg CFK verbaut.
Rotorblätter für Windkraftanlagen sind hinsichtlich der
verbauten Werkstoffe in etwa vergleichbar mit Rotorblättern von
Bundeswehrhubschraubern. In der zivil-militärischen
Zusammenarbeit - Streitkräftebasis – ist die Gefahr durch
„fiese Fasern“ Gegenstand spezieller Einsatzübungen; vgl.
Diese bodennahen Schadensereignisse können nur ansatzweise
Vorstellungen belegen, welches Szenario sich ergibt, wenn über
einem Wald in bis zu 250 m Höhe beispielsweise eine WKA Nordex
N163 brennt. In deren Rotorblättern sind 71000kg
Glasfaser/Kohlefaser- Mischlaminat in Epoxidharzbindung (GFK/CFK)
verbaut. Völlig außer Kontrolle würde sich so ein Brand über
Stunden entwickeln und den krebserregenden Staub in einem großen
Gebiet über viele Kilometer hinweg verteilen. Diese Gefahr
bestätigt auch der Präsident des Deutschen Feuerwehrverbandes in
einem Interview im Behördensicherheitsportal Crisis Prevention am
1. Februar 2019. In diesem Interview weist er auch auf die
Notwendigkeit hin, dass vom DFV eine Einsatzempfehlung für die
Feuerwehrleute zum richtigen Umgang mit Carbonbränden erarbeitet
wird. Dazu ist anzumerken, dass diese Einsatzempfehlung bis heute
fehlt und außerhalb des Brandes auch die Gefahren bei
mechanischer Überbeanspruchung von Carbonfasern beachtet werden
müssen. Besonders brisant sind auch die Aussagen von Politik und
Behörden, eine DFV- Fachempfehlung zu "Einsatzstrategien an
Windkraftanlagen" von 2008
und Update von 2012 regele das Handeln der FW an WKA. Beide
Handlungsempfehlungen entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand
und sind schon seit Jahren zurückgezogen. Bereits 2008 war dieses
Exemplar schon völlig veraltet, weil es keinerlei Bezug auf den
Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen in WKA hatte. Seit 15.10.1993
wurden Rotorblätter für
WKA in Deutschland aus GFK/CFK Mischlaminat hergestellt.
Nach den Luftfahrzeugabstürzen im Sommer 2019 eskalierte zum
Jahresende 2019 die GFK/CFK- Problematik in Deutschland völlig.
Auf der 93. Umweltministerkonferenz am 15. November 2019 wurde die
öffentliche Bekanntgabe des Abschlussberichtes "Entsorgung
faserhaltiger Abfälle" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Abfall beschlossen. Dieser Bericht legt auf S. 15 offen, dass
regelmäßig Rotorblätter ab etwa 50 m aus GFK/CFK
Verbundmaterialien hergestellt werden.
Zitat: "Für diese Mischlaminate aus Glasfaser- und
Carbonfaser gibt die Entsorgungswirtschaft aktuell keine
Entsorgungswege an".
Seit Jahrzehnten sammeln sich bei Rotorblattschäden oder
Anlagenrückbau GFK/CFK Verbundmaterialien an, für die es keine
klaren Entsorgungswege gibt. Dennoch wird in jeder Genehmigung
eine finanzielle Sicherheitsrücklage für ein unbekanntes
Verfahren beim Anlagenrückbau berechnet. Völlig unrealistische
Rückbaukosten begünstigen die Anlagen-
Errichter bei Bieterverfahren vor der Bundesnetzagentur und führen
zu einer Marktverzerrung.
In der 93. Umweltministerkonferenz (15.11.2019) wurde weiterhin
beschlossen, dass die Konferenz der Arbeits- und Sozialminister
eine Überprüfung der Gefährlichkeit von Carbon- und Glasfasern
sowie der von freigesetzten Carbon- und Glasfasern ausgehenden
Gesundheitsrisiken zeitnah zu veranlassen hat.
Auf
Grund dieser geschilderten Probleme sind die WKA-Hersteller seit
Jahren erfolgreich bemüht, die Gefährlichkeit und die
Entsorgungsprobleme von Carbonfasern in WKA zu verschweigen.
Alle Versuche scheitern, mögliche Gefahren durch Kohlefasern zu
verharmlosen. Bei Errichtung, Normalbetrieb, Störfall und Rückbau
können vielfältige schädliche Umwelteinwirkungen aus den
Kohlefaserwerkstoffen entstehen. Bereits bei der Antragstellung
hat der Investor Nachweise vorzulegen, welche Stoffe verbaut
werden sollen, die möglicherweise bei Errichtung, Normalbetrieb,
Störfall oder Rückbau schädliche Umwelteinwirkungen verursachen
können. Die 9. BImSchV regelt das Genehmigungsverfahren.
Insbesondere der § 4 regelt den Umgang mit den Unterlagen. Im
konkreten Fall ist ein wissenschaftlicher Nachweis erforderlich,
welches Gebiet von einem möglichen Brand der Carbonfasern in den
Rotorblätter in bis zu 250 m Höhe betroffen ist. Für den
Störfall sind die Nachweisführungen nach dem Gauß-Wolken-Modell
oder dem Schwerwolken-Modell etablierte Verfahren.
Wesentliche Probleme im Zusammenhang mit dem Kohlefasereinsatz im
Genehmigungsverfahren wurden völlig falsch bewertet. Einerseits
beruht das aus der Unkenntnis der Art möglicher schädlicher
Stoffe und andererseits aus der Unkenntnis der reellen Menge
dieser schädlichen Stoffe.
Aber selbst die herkömmliche Brandbekämpfung wird im
Planverfahren nicht behandelt. Nicht erörtert wird die
Problematik, dass nach dem ersten Löschwasserzugriff (Wasser
reicht nur wenige Minuten) weitere Löschwassermengen zur
Verfügung stehen müssen. Woher diese kommen sollen und womit und
vor allem in welcher Zeit sie zum Brandort transportiert werden
können, wird nicht dargelegt. Mangels einer unerschöpflichen
Löschwasserquelle im Windparkbereich muss die
Löschwasserversorgung aus den umliegenden Bereichen, insbesondere
den Anrainergemeinden erfolgen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Militärische
Belange
Der Regionale Entwicklungsplan Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg sieht
Einschränkungen betreffend militärischer Nutzungen des
Vorranggebiets vor. Westlich der Teilfläche II liegt das
Vorranggebiet für Militärische Nutzung IV „Standortübungsplatz
Holzdorf und Fliegerhorst Holzdorf". Im nordwestlichen
Bereich der TF II wird im REP A-B-W 2018 eine
Siedlungsbeschränkung im Bereich von Flugplätzen festgelegt (Z
12 REP A-B-W 2018). Es handelt sich dabei um den Militärflughafen
Holzdorf. In dem dargestellten Gebiet wird ein äquivalenter
Dauerschallpegel von größer 60 dB (A) prognostiziert.
Windkraftanlagen sind zwar unempfindlich gegenüber
Lärmimmissionen, im Rahmen der Behördenbeteiligung muss jedoch
abgestimmt werden, inwieweit es zur Beeinträchtigung des
Flugverkehrs kommen kann bzw. ob eine Errichtung von
Windenergieanlagen in den geplanten TF überhaupt umsetzbar ist.
Die Planbegründung enthält zudem folgende Angaben: Teilfläche
II liegt ca. 1500 m nordwestlich des Standortübungsplatzes
(StOÜbPl) Holzdorf.
Das östliche Drittel der Fläche liegt damit teilweise innerhalb
des Flugbeschränkungsgebiets ED-R 70. Bei Errichtung von
Windenergieanlagen in diesem Bereich würden sich nicht
hinnehmbare Einschränkungen für den militärischen Flugverkehr
und die Ausbildung ergeben. Die Teilfläche befindet sich zudem im
Interessengebiet der Luftverteidigungsradaranlage Holzdorf, im
Interessengebiet der Funkdienststellen Schönewalde und Holzdorf
und im Zuständigkeitsbereich der militärischen Flugsicherung des
Militärflugplatzes Holzdorf.
Bauvorhaben wie Windenergieanlagen beeinflussen den MVA-Sektor
SH5. Es ergeben sich hieraus nicht hinnehmbare Einschränkungen
für den Flugbetrieb. Die maximale Bauhöhe in dieser Teilfläche
darf 251 m über NHN nicht übersteigen (ausgenommen östliches
Flächendrittel).
Angesichts der Bedrohungslage werden derzeit die
Verteidigungseinrichtungen der Bundeswehr (wieder) ausgebaut. Jede
Beeinträchtigung der Flugsicherung hat zu unterbleiben.
Es kann nicht an die Praxis der vergangenen Jahre angeknüpft werden, die Einrichtung der Bundeswehr hinter die Windkraftnutzung zurück zu stellen. Diese Entwicklung hat der Regionalplaner offensichtlich noch nicht berücksichtigt
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Einwendungen beziehen sich auf Festlegungen im TFNP Annaburg und sind nur z.T. Planinhalt des vorliegenden Plans. Das Vorranggebiet I "Annaburg" befindet sich außerhalb des Flugbeschränkungsgebiets ED-R 70.
Die Belange der militärischen Flugsicherung sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens (siehe Urteil des OVG Magdeburg 2 L 47/16 vom 05.12.2018 "Da hiernach eine genaue Klärung der Problematik der Bauverbote nach § 18a LuftVG der auf der Ebene der Regionalplanung nicht zu leisten ist, kann dies der Feinsteuerung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen werden.")
Grundsätzlich
ist festzustellen, dass der in den vorgelegten Planungen
vorgesehene Abstand zu betroffenen Gebäuden sowohl im Innen- als
auch im Außenbereich nicht ausreichend ist, um massive
Beeinträchtigungen der Anwohner zu verhindern.
Windkraftanlagen arbeiten nicht geräuschlos. Die Bewohner der
anliegenden Gemeinden und Anwohner haben deshalb Anspruch darauf,
dass die von Windkraftanlagen hervorgerufenen Lärmimmissionen
nicht die Grenze zur erheblichen Belästigung oder gar
Gesundheitsgefährdung überschreiten. Dies folgt aus § 5 Abs. 1
Ziffer 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BImSchG.
Aufgrund der geringen Entfernung der Windkraftanlagen kommt es zu
erheblichen und unzumutbaren Belastungen der Anwohner der vier
Potenzialflächen. Die Begründung des Flächennutzungsplans
enthält zu diesem Thema lediglich die Anmerkung, dass keine
Beeinträchtigungen vorliegen. Der Planer geht bei seiner
Beurteilung von keiner Referenzanlage aus. Es wird kein Gutachten
zur Schallbelastung vorgelegt.
Es stellt sich diesbezüglich die Frage, wie Planer und Gutachter
sowohl die Schallbelastung als auch die Belastung durch
Schattenschlag und bedrängende Wirkung beurteilen wollen.
Zwischenzeitlich erreichen die Windkraftanlagen in der Regel schon
eine Höhe von 250-285 m.
Der Regionalplaner unterlässt es eine Schallprognose, die
Aufschluss über die Immissionen an den jeweiligen Immissionsorten
geben würde, vorzulegen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Der Teilflächennutzungsplan Annaburg ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Baurechtliches
Gebot der Rücksichtnahme:
Eine Ausweisung der drei Gebiete zur Nutzung der Windenergie
verstößt zum Nachteil der Anwohner gegen das baurechtliche Gebot
der Rücksichtnahme, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seine
Grundlage findet; BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999 – 4 B 38.99.
Windkraftanlagen auf dem Gebiet werden schädliche
Umwelteinwirkungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB
hervorrufen, die für die betroffenen Bürger und deren Familien
unzumutbar sind. Die Grenzen der Zumutbarkeit von
Umwelteinwirkungen auf Nachbarn und damit das Maß an gebotener
Rücksichtnahme werden auch im Bereich des Baurechts durch §§ 3
Abs. 1, 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB geregelt.
Die Planer berufen sich nunmehr auf § 249 Abs. 10 BauGB, wonach
bei einem Abstand der zweifachen Anlagenhöhe keine bedrängende
Wirkung mehr vorliegen soll. Bislang waren der Abstand und die
Feststellung einer bedrängenden Wirkung gesetzlich nicht
festgelegt. Die jetzige Bundesregierung hat erstmals diese Maßgabe
nunmehr in § 249 Abs. 10 BauGB an „seltsamer Stelle“
platziert. Diese Vorschrift soll einzig und allein dazu dienen,
Windkraftanlagen Vorschub zu leisten unter Ignorieren der
physischen und psychischen Belastung der Anwohner, die
offensichtlich dem jetzigen Gesetzgeber fremd ist. Bei den derzeit
gängigen Anlagen, die eine Höhe von 250-300 m aufweisen, kann
diese
Maßgabe rechtlich keinen Bestand haben, weil damit massiv
insbesondere in die Grundrechte der Anwohner eingegriffen wird.
Dies gilt zum einen für das Grundrecht auf Leben und Gesundheit
sowie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) aber auch für
das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Das BVerwG weist in seiner
Entscheidung vom 11.12.06 - BVerwG 4 B 72.06 - ausdrücklich
darauf hin, dass es jedenfalls einer Einzelfallbetrachtung bedarf,
um eine optisch
bedrängende Wirkung zu beurteilen. Diese Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts ist auch in Bezug auf § 249 Abs. 10
BauGB weiterhin gültig. Überdimensional hohe Windkraftanlagen
mit weitreichender dominierender Wirkung sind in diesem Bereich
aus Gründen des Nachbarschutzes nicht vertretbar. Dies gilt
insbesondere deshalb, weil zu den Teilbereichen I und III mit
bestehenden Windkraftanlagen nur ein geringer Abstand besteht.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Der Inhalt des Teilflächennutzungsplans Annaburg ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Frage zur Bundesgesetzgebung sind keine abwägungsrelevanten Belange auf Regionalplanebene.
Schattenschlag
Hinzu kommt, dass diese Windkraftanlagen auch enorme
Schattenschlagwirkung erzeugen werden, da nahezu über den
gesamten Tag Schattenschlag bei der Mandantschaft und den
Anwohnern vorliegen wird.
Die Praxis begegnet dem zwar mit Abschaltungen der
Windkraftanlagen. Dies führt aber logischerweise zu hohen
Ertragseinbußen der Windkraftbetreiber. Wichtiger ist jedoch die
Tatsache, dass der Energiebeitrag, den die Windkraftanlagen
leisten sollen, enorm absinkt.
Unter Berücksichtigung, dass gegebenenfalls noch Abschaltungen
bezüglich des Fledermausschutzes stattzufinden haben und weitere
Abschaltungen, um dem signifikanten Tötungsrisiko der Avifauna zu
begegnen, werden diese Anlagen nahezu keinen Beitrag zur Gewinnung
erneuerbarer Energien leisten. Darüber hinaus besteht absolut
keine Wirtschaftlichkeit der Anlagen, sodass die Betreiber mit
diesen Anlagen zusammen mit potentiellen Anlegern in die Insolvenz
gehen werden.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Infraschall:
Völlig unberücksichtigt bleibt bei der Betrachtung des Abstands
zu Windkraftanlagen von Wohnbebauung die Problematik des
Infraschalls. Bislang wurde von Windkraftbetreibern und
Verwaltungsbehörden die Infraschallbelastungbetroffener Bürger
und Anwohner stets in Abrede gestellt. Zugegeben wurde allenfalls
eine Infraschallbelastung in einem Abstand von 300m. Diese Anlagen
werden aber aufgrund der Höhe und Leistung der Anlagen derart
massiv Infraschall abstrahlen, so dass hier hohe Gefahr für die
Mandantschaft besteht. In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass auf internationaler Ebene seit Jahrzehnten der
Infraschall als mögliche militärische Waffe erforscht ist und
jederzeit
einsetzbar ist. Die Grenze zur gesundheitlichen Schädigung der
Anwohner wird überschritten und wird bei Realisierung der Planung
zur permanenten Schädigung der Anwohner führen.
Die Planung enthält diesbezüglich noch nicht einmal einen Ansatz
der Prüfung der Relevanz dieser bevorstehenden Schädigung der
Anwohner, sondern wird offensichtlich bewusst in Kauf genommen.
Es liegt eine wissenschaftliche Studie des Instituts für
Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH vom 28.10.2005 vor,
die nach wie vor Gültigkeit besitzt und deren Ergebnis in dieser
Einlassung unten noch näher wiedergegeben wird. Neueste weitere
Studien beweisen, dass durch Windkraftanlagen der so genannte
Infraschall erzeugt wird. In- und Auslandsstudien haben
nachgewiesen, dass durch Infraschall enorme körperliche
Belastungen bis hin zu schwersten Erkrankungen auftreten.
Dr.
med. Bernhard Voigt, Facharzt für Arbeitsmedizin;
Gesundheitsgefährdung durch
Infraschall - als Anl. 2
Ärzteforum Emissionsschutz, unabhängiger Arbeitskreis
erneuerbarer Energien
- Bad Orb; Gefährdung der Gesundheit durch Windkraftanlagen - als
Anl. 3
Gesundheitliche Auswirkung von hörbarem Schallimmissionsrichtwerte und von Infraschall; Dr. med. Johannes Mayer – als Anl. 4
Windturbine
Syndrome - übersetzte Fassung – als Anl. 5
- Ärzte für Immissionsschutz - Positionspapier zu
Gesundheitsrisiken beim Ausbau der erneuerbaren Energien vom
28.11.2014 – als Anl. 6
- Presseerklärung: Infraschall-Experten-Hearing am 16.12.2014 des
Landesverbandes Vernunftkraft Hessen e.V. vom 31.01.2015 – als
Anl. 7
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2.5.2019 -als Anl. 8 Hinweis- und Auflagenbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts- als Anl. 9
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Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21)
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
-
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Abwägungsvorschlag
Begründung
I
Vorbemerkungen
In der Sitzung der Regionalversammlung am 30.04.2021 stimmten die
Mitglieder dem Antrag der Nevag zu, von den Zielen der Raumordnung
gemäß § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 11 Abs. LEntwG LSA zur
Errichtung von vier Windenergieanlagen außerhalb der
Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung
von Eigungsgebieten gemäß Ziel 1 des Sachlichen Teilplans
„Nutzung der Windenergie in der Regionalen Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg abzuweichen. Beim genannten Projekt
handelt es sich um ein Repowering, d.h. die alten WKA's (deutlich
geringere Leistung) werden durch neue (signifikant höhere
Leistung) ersetzt.
Mit Beschluss-Nr. 09/2020 wurde seitens der RPG die „Handreichung zum Umgang mit Repoweringprojekten“ an die Kommunen und die Unteren Immisionsschutzbehörden der Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg übergeben. Zitat: "Was bedeutet Repowering? Vielerorts wird das Repowering sehr kritisch betrachtet und hinterfragt. Im Mittelpunkt der Diskussion steht die Frage, ob die Anlagen immer höher werden müssen und welche Auswirkungen diese hohen Anlagen auf Gesundheit, Natur und Landschaftsraum haben. Es ist festzustellen, dass die Diskussion vorwiegend emotional geführt wird und negativ“ besetzt ist: Argumente sind oftmals: „Die WEA sind höher als der Kölner Dom“, „steigende Lärmbelastung“, „größerer Schattenschlag“, „Gesundheitsgefahr durch Infraschall“, "Landschaftsverschandelung“ usw.
Keine Auseinandersetzung hingegen erfolgt mit den positiven Effekten des Umbaus:
Verringerung der Anlagenanzahl
bei gleichzeitiger Vervielfachung des Stromertrages
höhere Laufruhe der Rotoren
Einhaltung des 1.000 m Abstandes zu Siedlungsflächen mit überwiegender Wohn- und Erholungsnutzung
Vermeidung des nächtlichen Dauerblinkens durch bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung
Schutz der Avifauna, da 90 % der Flugbewegungen der windkraftsensiblen Großvögel (Rotmilan, Mäusebussard) unter 80 m, also unterhalb des unteren Rotordurchgangs erfolgen
finanzielle Beteiligung der Kommune (Außenbereichsabgabe, Sponsoring...)
Vorteile für die Einwohner (Sponsoring von Vereinen, Ökostromtarife,…)
Schonung des Natur- und Landschaftsraums
zunehmende Grundlastfähigkeit"
Ich
möchte hierbei besonders herausheben, dass hier von einer höheren
Laufruhe der Rotoren gesprochen wird. Im Jahre 2025 erfolgte dann
die Inbetriebnahme von vier WKA's in der Gemarkung der Hochkippe
Zschornewitz. Seit dem 03. Juni 2025 sind die Anlagen in Betrieb
und erzeugen, naürlich nur wenn der Wind weht, eine permanente
Lärmbelastung, für die in den umliegenden Gemeinden
Zschornewitz, Burgkemnitz, Gröbern, Gossa, Schlaitz und Schmerz
lebenden Einwohnern. Weiterhin sind die neuerichteten Anlagen sehr
markant und deutlich sichtbar, nahezu im 15 km Radius omnipräsent
sichtbar, da die Nabenhöhe 166,6 m beträgt, die alten Anlagen
waren deutlich niedriger (68,5 m Nabenhöhe). Die aktuelle
Situation stellt für die Einwohner eine unerträgliche Situation
dar, die Wohngrundstücke sind damit zu Industriegrundstücken
gewandelt worden. Für die alten Anlagen war eine deutliche
Akzeptanz unter der breiten Bevölkerung vorhanden. Diese beträgt
für die neuerichteten Anlagen, auf Grund der permanenten
Lärmbelästigung und optischen Verschmutzung null Prozent.
II
aktuelle permanente Lärmbelastung
Bei den vier errichteten WKA'S handelt es sich um E-160 EP5 E2 /
5500 kW des Herstellers Enercon. Diese WKA's haben laut Datenblatt
des Herstellers einen Schallleistungspegel von 98 bis max. 106,8
dB.
Die aktuelle Lärmbelästigung ist derzeitig, wenn der Wind weht,
unerträglich, wir sprechen hier von 50 bis 55 db im Wohngebiet,
dies tritt auch nachts auf. Die Anwohner schlafen hier mit
Ohropacks und im Sommer auch mit geschlossenen Fenstern, anders
ist es leider nicht mehr auszuhalten. Der permanente Lärm macht
bekanntlich krank und verursacht Schlafstörungen. Wann werden die
gesetzlichen Lärmwerte nach der TA-Lärm, in den betroffenen
Gemeinden wieder eingehalten ? Wie werden die Lärmwerte nach der
TA-Lärm in 1000 m Entfernung eingehalten ? Warum wird das
Schutzgut Mensch hier in keinster Weise geschützt ?
III
optische Verschmutzung
Die im Verfahren des Repowering errichteten WKA's überragen alle
Bebauungen in der Region sehr deutlich. Im Umkeis von mind. 15 km
sind die Anlagen sehr deutlich sichtbar. Warum dürfen solche
WKA's ohne Höhenbegrenzung errichtet werden ?
Ich
bitte Sie höflichst und dringend die aktuellen Planungen zu
überdenken. Mit den aktuellen Rahmenbedingungen, werden die keine
Akzeptanz unter der breiten Bevölkerung erreichen.
IV Vorsorglich mache ich für zukünftige aus der Planung meiner
Familie und mir resultierende Personen-, Sach und Vermögensschäden
Schadenersatz geltend.
Sollten Sie die Einwände nicht berücksichtigen, scheint eine
gerichtliche Auseinandersetzung unausweichlich.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu I. Das Zielabweichungsverfahren und das Repoweringprojekt auf der Kippe Zschornewitz sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
zu II. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu III. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen ist Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus. Eine optisch bedrängende Wirkung ist gemäß § 249 Absatz 10 BauGB ist ausgeschlossen, wenn der Abstand der Windenergieanlage von der Mitte des Mastfußes bis zur zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Unter Annahme der Referenzanlage mit 250 m Gesamthöhe ist ein 500 m Abstand ausreichend.
zu IV. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Das Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung ”Gebiet zwischen Dessau-Roßlau, Lutherstadt Wittenberg und Goitzsche“ mit einer Gesamtfläche von rund 9.664 ha wird im dargestellten Bereich um 47 ha (entspricht 0,49 % der Gesamtfläche) geringfügig verkleinert. Das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie liegt mit 68 % seiner Gesamtfläche innerhalb des Vorbehaltsgebietes für Tourismus und Erholung ”Gebiet zwischen Dessau-Roßlau, Lutherstadt Wittenberg und Goitzsche“
Der
Flächenverbrauch, inbesondere in der Höhe ist gewaltig. Der
Flächenverbrauch bezieht sich lediglich auf die Fundamente und
Zuwegungen. Im Umkreis von mindestens 15 km sind die Anlagen sehr
dominant sichtbar. Die alten Anlagen hatten lediglich eine
Nabenhöhe von 68,5 m und waren kaum wahrnehmbar in der Region.
Bei dem ausgewählten Standort handelt es sich auch um das Tor zur
Dübener Heide und somit wird die Region durch diese WKA's
verschandelt. Ich möchte hierbei die touristische Nutzung der
Region mit dem Gremminer See in Gräfenhainichen, dem Gröberner
See in Gröbern und der Goitzsche in der Gemeinde Muldestausee
bzw. der Stadt Bitterfeld-Wolfen betonen. Selbst vom Bitterfelder
Bogen sind die vier WKA's auf der Hochkippe Zschornewitz sehr
deutlich sichtbar. Als Kind und Jugendlicher hatte ich immer die
Schornsteine in der Region gezählt, heute zähle ich dann, die
sich drehenden WKA's in unserer Region.
Warum wird die touristische Nutzung der Region dadurch so
verschandelt?
Warum errichtet man keine neuen Anlagen mit der alten Nabenhöhe?
Warum wird beim Flächenverbrauch die Höhe der WKA's nicht
betrachtet?
Wie wird sichergestellt, dass die TA-Lärm, besonders hier im
Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung „Gebiet zwischen
Dessau-Roßlau, Lutherstadt Wittenberg und Goitzsche“ sicher und
ständig eingehalten wird?
Warum werden WKA's im Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung
”Gebiet zwischen Dessau-Roßlau, Lutherstadt Wittenberg und
Goitzsche“ errichtet?
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Das Vorranggebiet umfasst einen Bestandwindpark. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien).
Beim
Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung handelt es sich um
einen der Abwägung zugänglichen Grundsatz der Raumordnung. Der
Vorhabenstandort ist wichtiger Teil des Tourismuskonzeptes „Pfad
der industriellen Wandlung im industriellen Gartenreich“ und der
Radwanderroute „Kohle I Dampf I Licht I Seen“. Der „Pfad der
industriellenWandlung“ verbindet die ehemalige Braunkohlegrube
Golpa Nord (heute Gremminer See) mit dem Industriedenkmal
Kraftwerk Zschornewitz und zeigt die Wandlung der Region hin zu
„Erneuerbarer Energie“, die besonders mit dem Windpark
demonstriert wird. Der Windpark stellt als eines der ersten
realisierten ökologischen Großprojekte der Braunkohlenregion
eine Landmarke für die Erneuerung der Region und ein Zeichen des
industriellen Wandels dar. Daher ist dessen Erhaltung für die
Darstellung der Geschichte der Region bedeutsam.
Mit der 160 km langen, länderübergreifenden „Kohle I Dampf I
Licht I Seen“ – Radroute werden in einer touristischen
Erholungslandschaft zahlreiche Zeugnisse der Industriegeschichte
präsentiert, z.B. Ferropolis – die Stadt aus Eisen. Der Radweg
soll um Anschlüsse und Verbindungen auf der Kippe ergänzt
werden, um den Windpark zu durchqueren. Informationsmöglichkeiten
und eine Aussichtsplattform werden das touristische Konzept
ergänzen. Der Windpark stellt einen Ankerpunkt der überregionalen
Radroute dar. Der Windpark ist ein Baustein zur Verwirklichung des
Ziels, das Gebiet zu einem wirtschaftlich tragfähigen Tourismus-
und Erholungsgebiet zu entwickeln.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von WEA ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Im STP Wind 2027 werden für die Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie keine Bauhöhenbeschränkungen vorgenommen, da diese Flächen gemäß § 4 Absatz 1 WindBG nicht auf den Flächenbeitragswert (1,9 % der Fläche der Planungsregion) angerechnet werden dürfen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Das
Vorranggebiet für die Forstwirtschaft „Gebiete in der
Tagebauregion Bitterfeld-Gräfenhainichen“ mit einer
Gesamtfläche von rund 6.761 ha wird im dargestellten Bereich um
22 ha (entspricht 0,33 % der Gesamtfläche) geringfügig
verkleinert.
Nach raumordnerischer Einzelfallbewertung und Umweltprüfung
erfolgte die Abwägung zugunsten der Neuausweisung des
Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie Nr. XXXII
„Zschornewitz Kippe“ mit einer Gesamtfläche von 69 ha. Das
Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie liegt mit 32 %
seiner Gesamtfläche innerhalb des Vorranggebietes für die
Forstwirtschaft „Gebiete in der Tagebauregion
Bitterfeld-Gräfenhainichen“.
Warum werden WKA's im Vorranggebiet für die Forstwirtschaft „Gebiete in der Tagebauregion Bitterfeld-Gräfenhainichen“ errichtet ?
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien).
Im Rahmen der Erarbeitung der Planung zum Erreichen des Mindestflächenbeitragswerts für die Nutzung der Windenergie gem. § 9a LEntwG LSA ist die Regionalplanung nicht an entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen gebunden, soweit dies erforderlich ist, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu erreichen (§ 249 (5) BauGB). Zudem steht es der Planträgerin frei, ihre eigene Planung zu ändern. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen erneuerbare Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit (vgl. § 2 EEG 2023). Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Die Grundzüge der Planung werden durch die geringfügige Verkleinerung von 22 ha im Verhältnis zur Gesamtfläche von 6.761 ha des Vorranggebietes für die Forstwirtschaft „Gebiete in der Tagebauregion Bitterfeld-Gräfenhainichen“ nicht in Frage gestellt. Im Wirkbereich des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie wurden bereits Windenergieanlagen errichtet. Infolge der Neuausweisung des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie erfolgt kein Entzug der gesamten Fläche für andere Nutzungen oder Funktionen (hier: Forstwirtschaft), solange sie mit der vorrangigen Nutzung oder Funktion vereinbar sind. Der Flächenverbrauch bezieht sich auf die Fundamente und Zuwegungen. Eine forstwirtschaftliche Nutzung ist innerhalb eines Windparks (im Vorranggebiet für Nutzung der Windenergie) mit Nutzungseinschränkungen möglich.
Einhaltung
des 1.000 m Abstandes zu Siedlungsflächen mit überwiegender
Wohn- und Erholungsnutzung
Aktuelle Erfahrungen und durchgeführte Schallmessungen belegen,
dass der Grenzwert für hörbaren Schall im Abstand von 1000m zur
Anlage dauerhaft überschritten wird. Der Schall der Anlagen ist
sehr deutlich in Zschornewitz, Burgkemnitz, Gröbern, Gossa,
Schmerz und Schlaitz wahrnehmbar. Dies trifft insbesondere auf
Anlagen mit großer Nabenhöhe zu. Während die Anlagen immer
höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem
geringen Wert, wie er für kleinere Anlagen angewendet wurde. Es
ist davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer
Anlage, der Schalls viel weiter ausbreiten wird, als bei
geringerer Höhe. Bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel
geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass
der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der
Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Geräuschpegels der
konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Gleiches
trifft für Schlagschatten zu.
Es ist eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln
erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von
der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden
Gelände definiert.
Warum
wird der Abstand mit der zunehmenden Höhe der Anlagen zu
Wohngrundstücken nicht vergrößert?
Wie werden die Lärmwerte nach der TA-Lärm in 1000 m Entfernung
eingehalten ?
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange des Immissionsschutzes (Lärm, Schlagschatten) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Zielabweichungsverfahren
gem. § 6 Abs. 2 ROG und § 11 Abs. 2 LentwG LAS zur
Errichtung von 4 WEA in der Gemarkung Zschornewitz
In der Sitzung der Regionalversammlung am 30.04.2021 stimmten die
Mitglieder einstimmig der Zielabweichung gem. § 6 Abs. 2 ROG und
§ 11 Abs. 2 LentwG LAS zur Errichtung von 4 WEA in der Gemarkung
Zschornewitz zu. Die Regionalversammlung stimmte dem Antrag der
Nevag zu, von den Zielen der Raumordnung gemäß § 6 Abs. 2 ROG
i.V.m. § 11 Abs. LEntwG LSA zur Errichtung von 4
Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete für die Nutzung
der Windenergie mit der Wirkung von Eigungsgebieten gemäß Ziel 1
des Sachlichen Teilplans „Nutzung der Windenergie in der
Regionalen Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg zu.
Warum erfolgte dies ohne öffentliche Beteiligung ?
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Das abgeschlossene Zielabweichungsverfahren ist kein Planinhalt.
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Forderung
der Aufnahme des Vorranggebietes Meuro
Die Fläche Meuro wurde im ersten Entwurf leider nicht
berücksichtigt - obwohl sie alle Voraussetzungen für ein
Windvorranggebiet erfüllt. Sie liegt außerhalb sensibler
Bereiche, weist ausreichend Abstände zu Wohnbebauung auf und
bietet günstige topografische Bedingungen. Ich möchte daher
ausdrücklich dafür werben, dass diese Fläche im zweiten Entwurf
wieder aufgenommen wird. Auch eine mögliche
Gemeindeöffnungsklausel könnte hier eine wichtige Rolle
spielen.
Die Fläche liegt in einem geeigneten Gebiet, weist keine
gravierenden Einschränkungen auf und bietet sehr gute Bedingungen
für die Nutzung von Windenergie. Ich habe bereits eine
vertragliche Vereinbarung mit der ... getroffen, um die Fläche
für den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen zur Verfügung zu
stellen. Ich unterstütze das Vorhaben mit voller Überzeugung und
sehe darin eine wichtige Chance, zur Energiewende beizutragen. Als
Eigentümerin stehe ich hinter der Nutzung meiner Fläche für
Windenergie und hoffe sehr, dass dies bei der weiteren Planung
berücksichtigt wird.
Referenz
1001334
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche 35 "Meuro" nicht erforderlich.
Forderung
der Aufnahme des Vorranggebietes Meuro
Die Fläche Meuro wurde im ersten Entwurf leider nicht
berücksichtigt - obwohl sie alle Voraussetzungen für ein
Windvorranggebiet erfüllt. Sie liegt außerhalb sensibler
Bereiche, weist ausreichend Abstände zu Wohnbebauung auf und
bietet günstige topografische Bedingungen. Ich möchte daher
ausdrücklich dafür werben, dass diese Fläche im zweiten Entwurf
wieder aufgenommen wird. Auch eine mögliche
Gemeindeöffnungsklausel könnte hier eine wichtige Rolle
spielen.
Die Fläche liegt in einem geeigneten Gebiet, weist keine
gravierenden Einschränkungen auf und bietet sehr gute Bedingungen
für die Nutzung von Windenergie. Ich habe bereits eine
vertragliche Vereinbarung mit der ... getroffen, um die Fläche
für den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen zur Verfügung zu
stellen. Ich unterstütze das Vorhaben mit voller Überzeugung und
sehe darin eine wichtige Chance, zur Energiewende beizutragen. Als
Eigentümerin stehe ich hinter der Nutzung meiner Fläche für
Windenergie und hoffe sehr, dass dies bei der weiteren Planung
berücksichtigt wird.
Referenz
1001334
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche 35 "Meuro" nicht erforderlich.
Mit
sehr großem Bedauern habe ich als Landeigentümerin erfahren,
dass entgegen der Vorplanung (STP Wind 2027; Arbeitskarte
03.03.2023) im Entwurf des „Sachlichen Teilplans Windenergie
2027“ das Gebiet 01_Zerbst nicht mehr enthalten ist.
Die Region um Zerbst kann mit dem geplanten Bau der Windräder
einen wichtigen Beitrag zur
Energiewende leisten.
Ich als Landeigentümerin bin deshalb sehr daran interessiert,
meine Flächen dafür zur Verfügung zu stellen, weil es bei dem
Ausbau der erneuerbaren Energien auch um die Zukunft meiner Kinder
geht und eine Unabhängigkeit bei der Energieerzeugung für ganz
Deutschland unabdingbar ist.
Aus meiner Sicht sind die Standortbedingen um Zerbst optimal, da
wir große Freiflächen haben, die auch durch schon vorhandene
Hochspannungsleitungen bereits gut erschlossen sind. Außerdem
ermöglicht Windenergie die fast 100%ige Weiternutzung der
landwirtschaftlichen Flächen, was auch unsere Pächter
befürworten. Bei der Güte des Bodens ist eine "Versiegelung"
beispielsweise durch Photovoltaik-Freiflächen keine Option.
Ein Grund, warum wir unsere Flächen zur Verfügung stellen
wollen, ist vor allem, dass die Betreiber einen
landwirtschaftlichen Betrieb in der Region haben und damit auch
direkter Ansprechpartner ist.
Wir sind dadurch sicher, dass diese strukturschwache Region und
besonders natürlich die Gemeinde Zerbst von diesem Windpark
finanziell profitiert. Eine Investition der erwirtschafteten
Gelder in öffentliche Projekte der Region würde auch für die
Bürger eine Verbesserung der Gemeinde und des Gemeinde- bzw.
Dorflebens bringen. Für Zerbst wäre es außerdem möglich
langfristige Projekte unabhängig von der politischen Entwicklung
sicher zu finanzieren.
Genauso sind wir Flächeneigentümer natürlich interessiert die
Pachteinnahmen wieder zu investieren, so dass auch hier ein
wirtschaflicher Mehrwert durch die erneuerbaren Energien für die
Gesellschaft entsteht.
Ich unterstütze deshalb die Ausweisung des Gebietes 01_Zerbst
(STP Wind 2027; Arbeitskarte 03.03.2023) weiterhin und bitte
darum, unser Gebiet in den Teilplan Windenergie 2027 aufzunehmen.
Referenz
1001751
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Über 1.000 Einwendungen von betroffenen Einwohnern der umliegenden Ortschaften mit Bedenken zu Gesundheitsgefahren, Wertverlust von Grundstücken, Landschaftsbild und Artenschutz gingen gegen die beabsichtigte Ausweisung des Vorranggebietes „Leps“ ein. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen nach dem planerischen Willen der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche 1 "Leps" nicht erforderlich.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Widerspruch
gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in
der
Planungsregion Anhalt Bitterfeld-Wittenberg“ für den Naturpark
Dübener Heide / Regionen Anhalt Bitterfeld / Wittenberg
Aufgrund
der Rechtslage mache ich vorsorglich für zukünftige aus der
Planung mir resultierende Personen-,Sach- und Vermögensschäden
Schadensersatz geltend.
Ich beantrage die Einstellung der Planungen.
Jüngere
Erkenntnisse zeigen, dass der durch Windkraftanlagen erzeugte
Infraschall eine massive Gesundheitsgefährdung verursacht, da
Infraschall das Herzmuskelgewebe (als auch das Nervengewebe)
schädigt. Diese Schädigung, welche die Kontraktionskraft des
Herzens reduziert und damit die Pumpleistung senkt, betrifft vor
allem unsere herzkranken Mitmenschen. Hier verursachen
Windkraftanlagen eine Verkürzung der Lebenszeit! Da diese
Erkenntnisse noch nicht lange in Studien nachgewiesen und daher
fast gar nicht diskutiert wurden, sollte dieser Effekt besonders
betrachtet werden. Bei Weiterplanung der
Windparks nehmen Sie eine schwere Körperverletzung wissentlich in
Kauf, was rechtlich zu prüfen ware.
Vor Infraschall gibt es keinen Schutz! (1), (2), (3), (4) Weitere
bereits nachgewiesene negative Auswirkungen auf dem Menschen sind
Schwindel, Schlafstörungen, Übelkeit, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen.
(1)
https://www.aerzteblatt.de/archiv/205246/Windenergieanlagen-und-Infraschall-Der-Schall-den-man-
nicht-hoert
(2) https://link.springer.com/article/10.1007/s12012-009-9037-3
https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S1054880718302862?via%3Dihub
(3)
https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/s-0038-1628066
(4) httos://pubmed.ncbi.nim.nih.gov/23632742/
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Die
massenweise Tötung von Fledermäusen und Vögeln durch die
Rotoren führt zu einem Anwachsen der Schadinsekten- und
Nager-Populationen, was höchstwahrscheinlich die
landwirtschaftlichen Erträge reduziert und die Wälder schädigt.
(6), (7), (8), (9), (10), (11), (12)
Gerade im Naturpark Dübener Heide stehen seltene Vogel- und
Fledermausarten im Rahmen von EU-FFH-Schutzgebieten unter Schutz,
welche nun gefährdet werden sollen.
(6)
https://www.scinexx.de/news/geowissen/grosse-windfarmen-veraendern-das-lokale-klima/
(7) https://www.nature.com/articles/nclimate1505
(8) https://link.springer.com/article/10.1007/s00382-012-1485-
(9) https://iopscience.iop.org/article/10.1088/1748-9326/ac49ba
(10)
https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0048969722063926
(11)
https://www.scinexx.de/news/biowissen/veraendert-die-windkraft-lokale-nahrungsnetze/
(12)
https://www.scinexx.de/news/biowissen/windparks-mit-kaskaden-effekt
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wissenschaftliche Publikationen belegen, dass Windkraftanlagen regional das Klima, die Wälder, die Ökosysteme und die Landwirtschaft negativ beeinflussen. Zudem verursachen sie eine (beschleunigte) Austrocknung der Böden. Die Ergebnisse des Klimawandels werden im Grunde genauso durch Windkraftanlagen erzeugt. Damit ist Windkraft kein Klimaschutz!
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Die
... betreibt durch Tochtergesellschaften einen Bestandspark in der
Planungsregion, der modernisiert (repowert) werden soll. Dieser
befindet sich innerhalb des Bestandsgebiets für die Windenergie
XXX im Stadtgebiet Zörbig. Wir begrüßen den 1.
Entwurf. Er ist ein wichtiger Schritt, die ambitionierten
Ausbauziele im Bereich Windenergie des Landes Sachsen-Anhalt sowie
die insoweit bestehenden bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen
Vorgaben zu erfüllen. Auch schafft er in
unseren Augen einen sinnvollen Ausgleich zwischen natur- und
artenschutzrechtlichen Belangen auf der einen Seite und der
Raumnutzung durch Windenergie auf der anderen Seite. Wir sehen
jedoch noch Erweiterungspotenzial zur Ausweisung von dringend
zusätzlich benötigten Flächen für die Windenergie, um die
ambitionierten Landes- und regionalen Teilflächenziele zu
erreichen.
Der aktuelle Entwurf wird den politischen, gesetzlichen und damit einhergehenden raumordnerischen Zielen zur Flächenausweisung für die Windenergie jedoch noch nicht ausreichend gerecht. Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg hat mit diesem Entwurf erst das erste Teilflächenziel bis 2027 von 1,9 % der Regionsfläche avisiert. Der 1. Entwurf weist mit 1,94 % der Regionsfläche derzeit 7.051 ha aus und übersteigt damit das 1. Teilflächenziel bis 2027 minimal um 147,54 ha. Der Planentwurf genügt damit aber noch nicht dem 2. Teilflächenziel bis 2032. Pläne der Raumordnung sind jedoch langfristig aufzustellen und sollen in der Regel nur alle 10 Jahre überprüft werden. Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass auch die hierfür zusätzlich erforderlichen Flächen rechtzeitig vor Ablauf des Jahres 2032 ausgewiesen werden. Dies kann nur sichergestellt werden, indem sie bereits jetzt im Rahmen der Aufstellung des STP Windenergie 2027 in den Blick genommen und umgesetzt werden. Folglich müssen auch für das 2. Teilflächenziel die noch zusätzlich benötigten 1.305,82 ha Flächen ausgewiesen bzw. die Bestandsgebiete erheblich erweitert werden.
Wir verweisen insofern auf Ziff. 2.2.4 der 2. Planungsstufe, wonach private Interessen an der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen zu berücksichtigen sind. Dies sind solche Flächen, die an Sie durch Vorhabenträger und Landeigentümer herangetragen werden und für die Erreichung der Teilflächenziele von Bedeutung sind.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange des nachfolgenden Planverfahrens zur Erreichung des regionalen Teilflächenziels für den Stichtag 31.12.2032 gem. Anlage zu § 9a LEntwG LSA sind nicht abwägungsrelevant.
Ausweisung
als Beschleunigungsgebiete, § 2 Nr. 4 WindBG
Nur der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass
sämtliche Vorranggebiete auch entsprechend zur RED-III Richtlinie
als Beschleunigungsgebiete im Sinne des gerade in Kraft getretenen
neuen § 2 Nr. 4 WindBG auszuweisen sind (vgl. BT-Drs.329/25).
Hierfür muss die Plangeberin erforderliche Minderungsmaßnahmen
ermitteln und bestimmen.
Insofern ist die Aussage in Ziff. 6, S. 65 des Umweltberichts
nicht (mehr) zutreffend:
„Da der Regionalplan als übergeordnetes, rahmensetzendes
Planungsinstrument dient, kann er jedoch keine konkreten Maßnahmen
zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der im Rahmen der
Umweltprüfung festgestellten negativen Auswirkungen vorgeben.
Solche Maßnahmen werden in nachgelagerten Planungs- und
Genehmigungsverfahren, insbesondere im Rahmen der
Eingriffsregelung, festgelegt. Im Zuge der vertieften Prüfung der
Planfestlegungen können jedoch Hinweise auf mögliche Maßnahmen
für nachgeordnete Planungs- und Genehmigungsebenen gegeben
werden.“
Die Plangeberin ist nach Auffassung des Gesetzgebers sehr wohl
dazu gehalten, auf Ebene der Raumordnung konkrete Maßnahmen zur
Vermeidung und Minderung oder zum Ausgleich der im Rahmen der
Umweltprüfung festgestellten negativen Auswirkungen vorzugeben.
Dies hat der Gesetzgeber jedenfalls für diese Windenergieflächen
vorgesehen, die von der Plangeberin als Beschleunigungsgebiet
ausgewiesen werden. Dies ist auch für alle gegenwärtig im
Entwurf enthaltenen Windvorranggebiete vorzunehmen und sollte
selbstredend auch für die noch in den weiteren Entwürfen
hinzukommenden Flächen erfolgen. Die explizite Ausweisung als
Beschleunigungsgebiet ist Voraussetzung dafür, dass die
Beschleunigungsvorschriften des § 6b WindBG als Nachfolgeregelung
für den bisher zeitlich befristeten § 6 WindBG angewendet werden
können. Dies ist auch unbedingt flächendeckend für alle
ausgewiesenen Flächen erforderlich, damit nicht nur die
Teilflächenziele, sondern auch der damit verbundene politische
Wille eines schnellen Ausbaus der Windenergie in den
gesellschaftlich und wirtschaftlich dringend benötigten
Leistungs- bzw. Strommengen schnellstmöglich und ohne weitere
Verzögerungen in den immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren umgesetzt werden kann.
Mit
Blick auf die RED-III Richtlinie und die künftige Ausweisung als
Beschleunigungsgebiet im Sinne von § 2 Nr. 4 WindBG neue Fassung,
muss jedenfalls auch die Plangeberin eine vertiefte Prüfung
notwendiger Schutzmaßnahmen auf Ebene der Regionalplanung
gewährleisten. Für die Plangeberin hat dies den Vorteil, dass
sie ihren artenschutzrechtlichen Bedenken bei der bisherigen
Ausweisung von Vorbehaltsgebieten bereits auf Planebene selbst
ausreichend Rechnung tragen kann und damit auch „guten
Gewissens“ solche Flächen für die Windenergie zur Verfügung
stellt, die sie sonst wegen artenschutzrechtlicher Unsicherheiten
möglicherweise nicht zur Verfügung gestellt hätte.
Vor diesem Hintergrund bitten wir, die Ausweisung der
Beschleunigungsgebiete frühestmöglich in die Wege zu leiten und
dabei die Ausschlusskriterien zu Ziff. 2.1.4 der lfd. Nr. 17-19
nochmals zu überprüfen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Teilweise / sinngemäß folgen
Begründung
Hinweise zu Vermeidung, Minderung und zur Kompensation von voraussichtlichen Umweltauswirkungen werden gemäß Nr. 2c Anlage 1 zu § 8 Absatz 1 ROG in den Steckbriefen in der Anlage zum Umweltbericht ergänzt.
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg von der Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Ob sich vor diesem Hintergrund (Festlegung von Beschleunigungsgebieten - Anm. der Geschäftsstelle) der zentrale Prüfbereich nach § 45b Abs. 3 BNatSchG für Seeadler und Co. (vgl. Ausschlusskriterien lfd. Nr. 17, 18 des Plankonzeptes Ziff. 2.1.4, S. 11 oder auch das Abstandskriterium zugunsten der Fledermäuse der lfd. Nr. 21) noch als (hartes) Ausschlusskriterium eignen, erscheint zweifelhaft. Nicht überzeugend ist an dieser Stelle auch, dass in Bezug auf den Rotmilan der Nahbereich als Ausschlusskriterium gewählt wird und bei den anderen windkraftsensiblen Arten der Anl. 1 zu § 45b BNatSchG der zentrale Prüfbereich. Wir weisen insofern auf unsere Ausführungen in Ziff. II.2 hin.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten macht die Regionale Panungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg von der Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG Gebrauch. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Es besteht keine Pflicht zum Ausschluss von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie in den in Anlage 1 zu § 45b BNatSchG festgelegten Bereichen um Brutplätze kollisionsgefährdeter Arten. Zur Vermeidung von naturschutzrechtlichen Konflikten hat die Regionale Planungsgemeinschaft aus planerischen Gründen für die in der Planungsregion vorkommenden Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wespenbussard und Weißstorch gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG den zentralen Prüfbereich als Ausschlusskriterium gewählt. Für Rot- und Schwarzmilane sind in einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse die zentralen Prüfbereiche untersucht worden und in die Einzelfallprüfung für die Ermittlung geeigneter Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie eingeflossen. Daher wurden für diese Vogelarten nur die Nahbereiche um die Brutstandorte bei der Auswahl von neuen Flächen für Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie ausgeschlossen.
Wir
begrüßen, dass das bereits im Sachlichen Teilplan Wind 2018
ausgewiesene Vorranggebiet XXII im Wesentlichen auch im aktuellen
Entwurf des Regionalplans STP Windenergie 2027 als Vorranggebiet
XXX –zum Großteil erhalten geblieben ist. Schließlich handelt
es sich hierbei um eine Bestandsfläche, die bereits mit
Windenergieanlagen bebaut ist. Hinzu kommt, dass wir als
gegenwärtige Betreiber der Windenergieanlagen auch das Repowering
der Anlagen auf diesen Flächen beabsichtigen. Die entsprechenden
Flächen sind bereits gesichert und das
immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren steht
hierfür kurz vor dem Abschluss. Außerdem entspricht die Fläche
auch zu einem großen Teil dem Planungswillen der Stadt Zörbig.
Sie hat diese Fläche weitestgehend auch durch einen kommunalen
Flächennutzungsplan konkretisiert.
Es ist daher nur folgerichtig, dass diese Flächen auch in den
neuen Entwurf übertragen werden. Sie sollte auch im weiteren
Aufstellungsverfahren unbedingt beibehalten werden.
Das Vorranggebiet XXX hat sich jedoch im Vergleich zum STP 2018
etwas verkleinert, wie sich aus der nachfolgenden Abbildung
verdeutlicht. Dies ist aus unserer Sicht nicht ganz
nachvollziehbar. Denn aus den Planunterlagen war nicht
ersichtlich, wie es zu dieser Ausweisung gekommen ist. Auch im
Umweltbericht lässt sich dazu nichts finden. Planausweisungen
müssen jedoch auch für Dritte nachvollziehbar sein. Es muss
schlüssig dargelegt werden, wie es zu der Ausweisung gekommen
ist. Wenn wie hier Bestandsgebiete als Positivkriterien enthalten
sind, sich im Ergebnis die Bestandsflächen aber nicht 1:1 im
Entwurf wiederfinden und keine Begründung hierzu vorliegt, werden
diese Vorgaben nicht erfüllt. Insofern bitten wir die Plangeberin
dies erneut zu prüfen und in den Planunterlagen zu ergänzen.
Einzig anhand unserer Kartierungsergebnisse und einem ermitteltem
Rotmilanhorst aus Januar 2025 (vgl. Abbildung mit
Kartierungsergebnissen im Abschnitt „II. Norderweiterung
Zörbig“) lässt sich eine teilweise Reduzierung des
Bestandsgebietes im südlichen Bereich ableiten.
Unsere Analyse, die unter Anwendung ihrer Plankonzeption erfolgt
ist, zeigt jedenfalls, dass sich die Bestandsfläche nicht
verkleinern muss. Dies zeigt auch die Plankonzeption der
Plangeberin. Die weggefallenen Flächen sind auch in der
Potenzialflächenkulisse enthalten. Vgl. Abb. 2.6, Ziff. 2.1.5, S.
18 f. der Plankonzeption zum Sachlichen Teilplan „Windenergie
2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg".
Darüber hinaus zeigt sich, insbesondere unter der Anwendung der
Schutzabstände zur Wohnbebauung und Siedlungsflächen der lfd.
Nr. 1-3 der Ziff. 2.1.4 der Plankonzeption, dass in allen
Himmelsrichtungen Flächenerweiterungen möglich sind. Die
Flächenerweiterungen werden in der gelben Fläche, welche der im
1. Entwurf auszuweisenden, hier rot eingefärbten Fläche,
untergelegt ist, dargestellt. Die grüne Fläche umfasst den 500 m
Puffer für den Rotmilanhorst.
An dieser Stelle möchten wir Sie auf unsere detaillierten
Ausführungen im Hinblick auf den Rotmilanhorst als
Ausschlusskriterium im Abschnitt „2. Natur- und
artenschutzrechtliche Aspekte“ hinweisen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Teilweise / sinngemäß folgen
Begründung
Steckbriefe zur besseren Nachvollziehbarkeit der planerischen Entscheidungen werden in der Planungskonzeption ergänzt.
Die Veränderung der Abgrenzung beruht auf der Berücksichtigung der Festlegungen des Flächennutzungsplans für eine gewerbliche Baufläche und des Ausschlusskriteriums "500 m Abstand zu Brutplatz des Rotmilans".
Die Abgrenzung im Südosten wird korrigiert und an die Abgrenzung des Sondergebietes "Windenergie" des Flächennutzungsplans Zörbig angepasst.
Forderung
der Norderweiterung Zörbig
Außerdem haben wir noch Erweiterungspotenzial in Richtung Norden
identifizieren können. Wir haben sie in der nachfolgenden
Abbildung in blau dargestellt, die pinken Flächen sind die im
Entwurf bereits enthaltenen Bestandsgebiete Löberitz/Reuden XIV
und Zörbig XXX:
Die Erweiterungsfläche bietet nicht nur zusätzliches Potenzial für die noch fehlenden Flächen zur Erreichung der 2. Stufe der Teilflächenziele. Sie stellt auch eine sinnvolle Verbindung zu den bereits vorhandenen Vorranggebieten XXX und XIV dar. Durch sie würde eine zusammenhängende, schlüssige und windenergetisch optimal nutzbare Gebietskulisse entstehen. Hinzu kommt, dass die in der Erweiterungsfläche ansässigen Grundstückseigentümer ihre grundsätzliche Zustimmung zu einer Umsetzung signalisiert haben. Wir konnten bereits den Abschluss von ersten Nutzungsverträgen für die Erweiterung unseres Bestandwindparks sicherstellen. Es besteht somit die Möglichkeit, unmittelbar nach einer entsprechenden Gebietsausweisung die Realisierung eines weiteren Windparks einzuleiten. Darüber hinaus entspricht die Erweiterung auch vollumfänglich den Planungskriterien der Plangeberin. Wir weisen darauf hin, dass sich diese Erweiterungsfläche vollumfänglich innerhalb der Potenzialflächenkulisse ihres Plankonzeptes befindet und damit von keinen Ausschlusskriterien betroffen ist. Vgl. Abb. 2.6, Ziff. 2.1.5, S. 18 f. der Plankonzeption zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt- Bitterfeld-Wittenberg.
1.
Schutzabstände zu Wohnbebauung und Infrastruktur
Die Erweiterungsfläche berücksichtigt insbesondere den
Bauschutzabstand zur geplanten 380-kV-Freileitung und die
Schutzabstände zur Wohnbebauung und zu Siedlungsflächen der lfd.
Nr. 1-3 der Ziff. 2.1.4 der Plankonzeption.
Die Erweiterungsfläche führt insbesondere vor diesem Hintergrund
auch nicht zu einer „Umzingelung“ oder „Umfassung von
Ortslagen“. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine
„Umzingelung“ bzw. „Einkreisung“, geschweige denn eine nur
bandartige Struktur in besonders gelagerten Einzelfällen
überhaupt bei der Planung von Konzentrationszonen für die
Nutzung der Windenergie relevant sein kann, ist in der
Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt. Wenn die
Plangeberin dem Aspekt der Umzingelung Rechnung tragen möchte,
muss sie sich aber jedenfalls im Ergebnis mit der Frage
auseinandersetzen, welcher raumordnerische Aspekt durch eine
solche Bandstruktur konkret berührt sein kann, nach welchen
allgemeinen raumordnungsrechtlich gerechtfertigten Kriterien eine
entsprechende Bewertung vorzunehmen ist und weshalb sie im
konkreten Fall ausschlaggebend sein soll. Eine Rechtfertigung
zugunsten gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder pauschaler
umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt, sind dabei fernliegend. z.B. OVG
Münster Beschl. v. 17.6.2024 − 22 B 286/24.NE, EnWZ2024, 329
Rn. 36, 37, beck-online.
Hinzu kommt, dass die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen an sich
Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus ist und
der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem
Vorhaben der Windenergie in der Regel schon dann nicht mehr
entgegen steht, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der
Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu
Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage
entspricht, § 249 Abs. 10 BauGB. Dies ist hier schon durch die
nachvollziehbaren Abstandskriterien der Ziff. 2.1.4 der
Plangeberin vollumfänglich erfüllt. Eine Umzingelung ist vor
diesem Hintergrund fernliegend.
2.
Natur- und artenschutzrechtliche Aspekte
Die Erweiterungsfläche erfüllt darüber hinaus auch sämtliche
arten- und naturschutzfachlichen Planungs- und Abstandskriterien
der Plangeberin. Wie sie der vorstehenden Abbildung entnehmen
können, haben wir bei unserer Flächenauswahl insbesondere auch
die Abstandskriterien der Ziff. 2.1.4 lfd. Nr. 17-19 der
Plankonzeption berücksichtigt. Die vorgeschlagene
Erweiterungsfläche wird um den Abstand zum Nahbereich eines
Rotmilanhorst im Westen eingeschränkt. Den hier in Bezug
genommenen Rotmilanhorst haben wir aus unseren aktuellen
Kartierungen zu unserem derzeit laufenden
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für das
Repowering im Bestandsgebiet entnommen. Einen weiteren
Brutstandort dieser relevanten Arten haben wir gefunden und diesen
im Abschnitt „I. Bestandsgebiet Zörbig XXX“
berücksichtigt Die Kartierungen stammen aus Januar 2025 und
sind damit zumindest hinreichend aktuell, wenn man die
Rechtsprechung zur Aktualität, der in Bezug zu nehmenden Daten in
Genehmigungsverfahren heranzieht. Vgl. Verwaltungsgericht des
Saarlandes, Urt. v. 15.12.2021 – 5 K752/20, juris Rn. 89; auch
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 17.02.2021 – 2 A
698/16, juris Rn. 149 f.; Verwaltungsgericht Oldenburg, Urt. v.
06.12.2017 – 5 A 2869/17, juris Rn. 54 m.w.N.; ferner
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urt. v. 17.10.2017 – 4 K 2130/16,
juris Rn. 186 ff. zu Umweltverträglichkeitsprüfung. Ob das
Ausschlusskriterium des Nahbereichs zu einem Brutstandort des
Rotmilans (sowie Schwarzmilan und Wanderfalke) und auch die
zentralen Prüfbereiche für Brutstandorte des Seeadlers und
des Fischadlers, Wespenbussard und Weißstorch
zulässige Ausschlusskriterien sind, erscheint uns indes mit
Blick auf die Ausführungen in den aktuellen Planunterlagen höchst
zweifelhaft.
Die Einbeziehung artenschutzrechtlicher Belange (§§ 44 ff.
BNatSchG) auf Ebene des Regionalplanes ist zwar grundsätzlich
notwendig und sinnvoll. Schlüssig ist auch, dass keine
Vorranggebiete festgelegt werden sollen, für die unüberwindbare
Genehmigungshindernisse aus artenschutzrechtlichen Gründen
bereits feststehen. Der Sache nach soll damit – vergleichbar wie
im Rahmen der Bauleitplanung – ein Vollzugshindernis aus
artenschutzrechtlichen Gründen vermieden werden, um die
Umsetzbarkeit der Vorranggebiete für die Windenergienutzung
sicherzustellen. Nicht nachvollziehbar erscheint hingegen, dass
die Planträgerin die Nah- und Prüfbereiche gem. Anlage 1 zu §
45b BNatSchG ohne Weiteres auf die Planebene überträgt und als
planerisches Ausschlusskriterium bestimmt. Die Norm des § 45b
BNatSchG gilt nur für die Zulassung von WEA auf
Genehmigungsebene. Da die Regionalplanung die Genehmigungen von
WEA erst vorbereitet, ist der Regionalplan langfristig
ausgerichtet. Er muss in der Regel für viele Jahre Geltung haben.
Für die Ausweisung und Abgrenzung von Vorranggebieten müssen
daher zunächst belastbare langfristige artenschutzrechtliche
Gründe vorliegen. Angesichts der Dynamik des Naturgeschehens
lassen sich aber keine sicheren Vorhersagen zur Abgrenzung
treffen. Beispielsweise begründet ein Horstfund im Nah-
oder zentralen Prüfbereich zum Zeitpunkt der Planung nicht
automatisch eine Prognose, dass deshalb auch noch zum Zeitpunkt
der Genehmigung der WEA ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko
wahrscheinlich ist. Denn die Horstbesetzung schwankt – gerade
auch bei windkraftsensiblen Arten wie dem Rotmilan – von Jahr zu
Jahr sehr. Ein ursprünglich besetzter Horst kann bereits im
nächsten Jahr schon wieder unbesetzt sein. Deshalb müssen auch
die Erhebungen und Gutachten für die Bewertung, ob ein Verstoß
gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegt,
hinreichend aktuell sein.
Ob dies vorliegend für die Datengrundlage des Entwurfs erfüllt ist, erscheint ebenfalls höchst zweifelhaft. Denn ausweislich des Umweltberichts waren für die Plangeberin Daten zu den windkraftsensiblen Arten – wie z.B. dem Rotmilan – aus Kartierungen von 2021/2022 maßgeblich, sodass diese zumindest zum Zeitpunkt des (geplanten) Wirksamwerden des Plans in 2027 schon über 5 Jahre alt wären. Vgl. Ziff. 2.3. „Datenquellen“, S. 9 des Umweltberichts zum STP Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg. Welche Daten für die anderen Arten zugrunde gelegt werden, ist weder aus dem Plantext und der -konzeption noch aus dem Umweltbericht ersichtlich. Für Genehmigungsverfahren dürfen die Erhebungen in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein.
Aufgrund
der Langfristigkeit von Raumordnerischen Plänen, müssten auf
Planebene die Daten noch aktueller sein und selbst dann könnten
auf dessen Basis allenfalls nur sehr vorsichtige Prognosen für
das Eintreten unüberwindbarer artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände getroffen werden.
Im Hinblick auf einen unüberwindbaren artenschutzrechtlichen
Konflikt, ist in der Rechtsprechung außerdem allgemein anerkannt,
dass selbst in eine artenschutzrechtliche Verbotslage
hineingeplant werden darf, wenn im Verfahren der Planaufstellung
bereits die Befreiungs- oder Ausnahmelage vorliegt. z.B. BVerwG,
Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12/97 –, Rn. 13 f.,
juris.
Insofern
kann die Plangeberin nicht nur im erweiterten, sondern auch im
zentralen Prüfbereich von windkraftsensiblen Arten nach § 45b
Abs. 3 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG durchaus
Vorranggebiete für die Windenergienutzung festlegen. Dies
insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund von
Habitatpotential- oder Raumnutzungsanalysen noch widerlegt werden
kann, dass ein signifikantes Tötungsrisiko nicht besteht, § 45b
Abs. 3 Hs. 1 BNatSchG.
Die Plangeberin übersieht auch die Möglichkeit von
Schutzmaßnahmen zur Herabsetzung der signifikanten Risikoerhöhung
durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (§§ 45b Abs. 3 Nr. 2)
und Ausnahmen (§ 45 Abs. 7 i.V.m Abs. 8 BNatSchG). Der
Gesetzgeber hat in § 45b Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG den
umgekehrten Regelfall – wie in § 45b Abs. 4 BNatSchG –
vorgesehen, der im Zusammenhang mit den fachlich anerkannten
Schutzmaßnahmen in Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG steht: werden
entweder Antikollisionssysteme genutzt, Abschaltungen bei
landwirtschaftlichen Ereignissen angeordnet, attraktive
Ausweichnahrungshabitate angelegt oder phänologiebedingte
Abschaltungen angeordnet, so ist für die betreffende Art in der
Regel davon auszugehen, dass die Risikoerhöhung hinreichend
gemindert wird. Dies bedeutet, dass im zentralen Prüfbereich
jeder kollisionsgefährdeten Brutvogelart, für welche nach Anlage
1 Abschnitt 2 BNatSchG eine der fachlich anerkannten
Schutzmaßnahmen Antikollisionssystem, Abschaltungen bei
landwirtschaftlichen Ereignissen, Anlage von attraktiven
Ausweichnahrungshabitaten oder phänologiebedingte Abschaltungen
als wirksam anerkannt werden, bereits im Rahmen der Aufstellung
des Regionalplans sicher absehbar ist, dass ein signifikant
erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko vermieden werden kann
(und im Übrigen auch die artenschutzrechtliche Ausnahme nach §
45 Abs. 7 i.V.m. § 45b Abs. 8 BNatSchG noch greifen würde). Dies
ist auch bereits in der dazu ergangenen
obergerichtlichen Rechtsprechung mit ausführlicher
Auseinandersetzung mit der Gesetzesbegründunganerkannt. „Nach §
45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG und dem dort vorausgesetzten Abstand zum
Brutplatz genügt zur Herabsetzung des Tötungsrisikos für den
Rotmilan unter die Signifikanzschwelle in der Regel bereits eine
der dort aufgeführten Schutzmaßnahmen. Dabei kann es sich auch
um eine Abschaltung bei landwirtschaftlichen Ereignissen handeln,
die nicht derjenigen nach Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 45b Abs.
1 bis 5 BNatSchG entspricht, aber fachlich anerkannt ist.“ OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. November 2022 – 22A 1184/18
–, Leitsatz 2, Rn. 180 ff., juris.
Die Erkenntnis, dass derartige Schutzmaßnahmen für eine
artenschutzrechtlich konforme Errichtung von Windenergieanlagen
erforderlich sind, stellt also in der Praxis allein kein
wesentliches Hindernis dar, da sich die Schutzmaßnahmen in ihren
Auswirkungen auf den Jahresenergieertrag und damit die
Wirtschaftlichkeit deutlich unterscheiden. Aus
artenschutzrechtlicher Perspektive wäre lediglich eine in
Aussicht stehende Überschreitung der Unzumutbarkeitsgrenzen in §
45b Abs. 6 Nr. 1 und 2 ein plausibler Ausschlussgrund, da
Schutzmaßnahmen in diesen Fällen nicht mehr uneingeschränkt
angeordnet werden könnten.
Diese Auseinandersetzung lässt sich derzeit nicht in den
Planunterlagen finden. Vor diesem Hintergrund scheint der
Ausschluss dieser Flächen unter Anwendung der Ausschlusskriterien
der lfd. Nr. 17-19 derzeit jedenfalls nicht gerechtfertigt. Wir
haben Sie dennoch in unserer Planung berücksichtigt, um zu
verdeutlichen, dass die Erweiterungsfläche auch bei
ordnungsgemäßer Anwendung von artenschutzrechtlichen
Schutzabständen eine Ausweisung als Windvorranggebiet möglich
ist. Die Flächen vor Ort sind aus naturschutzfachlicher Sicht
nicht sehr vulnerabel. Ein ähnliches Bild ergab sich auch schon
aus den naturschutzfachlichen Bewertungen zum Sachlichen Teilplan
„Nutzung der Windenergie in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ vom 30.05.2018. Hier wurde schon
damals für das damalige VR/EG XXII Zörbig das Konfliktpotenzial
gegenüber Schutzgütern mit gering bewertet. Insbesondere wurde
artenschutzrechtlich das Einfliegen von Weißstorch und Rotmilan
aufgrund der bevorzugten, ausreichend großen Nahrungshabitate in
der westlich und nördlich gelegenen Fuhneaue als relativ
unwahrscheinlich bewertet.
Andere Ergebnisse sind auch den Bewertungen des Umweltberichts zum
Entwurf des STP-Windenergie 2027 nicht zu entnehmen. Auch hier
sind für das Gebiet keine besonderen relevanten Auswirkungen auf
die Umwelt festgestellt worden.
Das
Areal würde damit einen nachhaltigen raum- und
umweltverträglichen Beitrag zur Erreichung der regionalen
Flächenziele im Bereich der Windenergienutzung leisten.
Eine Prüfung und Berücksichtigung im Rahmen der
Regionalplanung begrüßen wir sehr.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Flächenerweiterung nicht erforderlich.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Keine Betroffenheit.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinweise,
dass bei der sich aus dem sachlichen Teilplan ergebenden weiteren
Planung für alle baulichen Anlagen neben Bundesstraßen die
anbaurechtlichen Regelungen des FStrG (§§ 8a und 9) zu beachten
sind. Analog gilt für Maßnahmen neben Landesstraßen das BbgStrG
(§ 24).
Gemäß den vorab genannten gesetzlichen Bestimmungen sind:
die Errichtung von Hochbauten jeder Art außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis 20 m neben Bundes- und Landesstraßen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, untersagt (Anbauverbotszone) und
die Errichtung, Änderung oder veränderte Nutzung von baulichen Anlagen längs der Bundes- und Landesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 m zustimmungspflichtig (Anbaubeschränkungszone).
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Im Zuge konkreter Planungsschritte sind generell Detailabstimmungen mit dem LS durchzuführen. Dies betrifft Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie V Gadegast, sofern im weiteren Verfahren eine dauerhafte oder temporäre Erschließung der Windenergiegebiete über die Bundes- und Landesstraßen in Brandenburg geplant ist.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen, Zuwegung usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Im Zuge konkreter Planungsschritte sind generell Detailabstimmungen mit dem LS durchzuführen. Dies betrifft Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie XII Linda, sofern im weiteren Verfahren eine dauerhafte oder temporäre Erschließung der Windenergiegebiete über die Bundes- und Landesstraßen in Brandenburg geplant ist.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Im Zuge konkreter Planungsschritte sind generell Detailabstimmungen mit dem LS durchzuführen. Dies betrifft Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie XXII Straach, sofern im weiteren Verfahren eine dauerhafte oder temporäre Erschließung der Windenergiegebiete über die Bundes- und Landesstraßen in Brandenburg geplant ist.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Keine Bedenken und Anregungen
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Hinweis
auf Unstimmigkeiten hinsichtlich der Flächenangaben der
Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie:
So enthält die Planungskonzeption (S. 25) 33 Vorranggebiete für
die Nutzung der Windenergie, die zugehörige Tabelle 2.5 und die
übrigen Planunterlagen jedoch 32 Vorranggebiete für die Nutzung
der Windenergie.
Das Vorranggebiet „Gölzau-Ost“ ist in der Planungskonzeption
mit 128 ha, jedoch im Umweltbericht, Anhang I mit 148 ha
angegeben.
Das Vorranggebiet „Linda“ ist in der Planungskonzeption mit
539 ha, jedoch im Umweltbericht, Anhang I mit 544 ha angegeben.
Das Vorranggebiet „Löberitz/Reuden“ ist in der
Planungskonzeption mit 85 ha, jedoch im Textteil (S. 4) mit 86 ha
angegeben.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Redaktionelle Korrekturen fehlerhafter Zahlenangaben werden vorgenommen.
Im
Planungsgebiet sind verschiedene Flurneuordnungsverfahren nach
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) und/oder
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) betroffen oder werden tangiert.
Bei Umsetzung der einzelnen Bauvorhaben, ist eine weitere
Beteiligung der Flurbereinigungsbehörde dringend notwendig.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Ausweisung
der Wind-Vorranggebiete, die die verbindlich festgelegten Vorrang-
und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft reduzieren, findet
keine Zustimmung, zumal konkrete Speicherwerke und eine
entsprechende Infrastruktur völlig ungeklärt sind.
Außerdem findet die Änderung von Zielen und Grundsätzen des
REP, die die verbindlich festgelegten Vorrang- und
Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft reduzieren, keine
Zustimmung.
Betroffen
sind folgende Vorranggebiete für die Landwirtschaft:
1. „Gebiet um Köthen“ (Reduzierung um 432 ha),
2. „Gebiete im Zerbster Ackerland“ (Reduzierung um 57 ha),
3. „Gebiet um Zörbig“ (Reduzierung um 642 ha),
4. „Gebiet südöstlich Lutherstadt Wittenberg“ (Reduzierung
um 57 ha).
Insgesamt ist eine Verkleinerung der landwirtschaftlichen
Vorranggebiete um 1.188 ha zugunsten der Vorranggebiete für die
Nutzung der Windenergie (Neuausweisung und Erweiterung) geplant.
Weiterhin sind folgende Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft
betroffen:
1. „Gebiet um Roßlau-Wittenberger Vorfläming“ (Reduzierung
um 187 ha),
2. „Gebiete im südlichen Fläming-Hügelland“ (Reduzierung um
123 ha).
Insgesamt ist eine Verkleinerung der landwirtschaftlichen
Vorbehaltsgebiete um 310 ha zugunsten der Vorranggebiete für die
Nutzung der Windenergie (Neuausweisung und Erweiterung)
vorgesehen.
Die geplanten 32 Wind-Vorranggebiete sollen zulasten weiterer
Freiraumnutzungen festgesetzt werden:
• Natur und Landschaft (1 Vorbehaltsgebiet, Reduzierung um 205
ha),
• Hochwasserschutz (1 Vorbehaltsgebiet, Reduzierung um 377 ha),
• Forstwirtschaft (3 Vorranggebiete, Reduzierung um 519 ha),
• Rohstoffsicherung (1 Vorranggebiet, Reduzierung um 15 ha),
• Wassergewinnung (2 Vorranggebiete, Reduzierung um 200 ha),
• Tourismus und Erholung (1 Vorbehaltsgebiet, Reduzierung um 47
ha).
Der Landwirtschafts-Bereich ist jedoch mit 4 Vorrang- und 2
Vorbehaltsgebieten, die eine
Flächenreduzierung von insgesamt 1.498 ha aufweisen, am stärksten
betroffen. Mit dem derzeit gültigen REP wurden die Vorranggebiete
für die Landwirtschaft aufgrund der guten bis sehr guten
Ertragspotentiale und ackerbaulichen Eignung für die weitere
landwirtschaftliche Nutzung verbindlich sichergestellt. Der Grund
und Boden darf in den Vorranggebieten für die Landwirtschaft
ausschließlich für die landwirtschaftliche Bodennutzung in
Anspruch genommen werden. Wegen ihrer Standortgebundenheit an den
Boden als essentielle Produktionsgrundlage ist
Flächenversiegelung/-entzug nicht mit der vorrangigen Funktion
der Landwirtschaft vereinbar.
Die Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft sind verbindlich
festgelegte Gebiete, in denen die Landwirtschaft als Nahrungs- und
Futtermittelproduzent, als Produzent nachwachsender Rohstoffe
sowie als Bewahrer und Entwickler der Kulturlandschaft den
wesentlichen Wirtschaftsfaktor darstellt. Der landwirtschaftlichen
Bodennutzung ist bei der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen
ein erhöhtes Gewicht beizumessen.
Die o.g. verbindlichen Regelungen des REP wurden bei der
Festlegung von Wind-Vorranggebieten scheinbar nicht
berücksichtigt, denn mit der Erweiterung und Neuausweisung von
Wind-Vorranggebieten werden nicht nur hochwertige
landwirtschaftlich genutzte Böden aus der Nutzung genommen. Die
ohnehin zu geringen verbindlichen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete
für die Landwirtschaft werden darüber hinaus noch verkleinert.
Die Betroffenheit der landwirtschaftlichen Vorrang- und
Vorbehaltsgebiete wird in den Planunterlagen fast ausschließlich
als geringfügige Verkleinerung dargestellt, was aus
landwirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar ist. So sind die
Flächenreduzierungen um 194 ha (Vorranggebiet für die
Landwirtschaft „Gebiet um Zörbig“) oder um 187 ha
(Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft „Gebiet um
Roßlau-Wittenberger Vorfläming“) nicht als geringfügig
anzusehen. Auch die Flächenreduzierungen um 120 ha oder um 116 ha
(Vorranggebiet für die Landwirtschaft „Gebiet um Köthen“)
sind nicht geringfügig, zumal dieses landwirtschaftliche
Vorranggebiet durch die Ausweisung verschiedener
Wind-Vorranggebiete mehrfach betroffen ist und somit insgesamt um
432 ha reduziert werden soll.
Weiterhin ist das Vorranggebiet „Gebiet um Zörbig“ durch die
Ausweisung verschiedener Wind-Vorranggebiete mehrfach betroffen,
so dass hier eine Reduzierung dieses landwirtschaftlichen
Vorranggebietes um 642 ha vorgesehen ist, was keinesfalls als
geringfügig anzusehen ist.
Außerdem ist den Planunterlagen zu entnehmen, dass alle
Wind-Vorranggebiete, bis auf das Wind-Vorranggebiet „Zschornewitz
Kippe“, landwirtschaftliche Böden beanspruchen, z.T.
hochwertige und in nicht unerheblichem Umfang.
Ziel des STP Wind 2027 ist eine planvolle räumliche Konzentration
der Windenergienutzung in der Planungsregion. Mit der Festlegung
von Wind-Vorrangstandorten ist eine geordnete Raumnutzung möglich,
was sinnvoll ist. Jedoch fraglich ist, ob der übrige Planungsraum
außerhalb der Wind-Vorranggebiete freigehalten werden kann. Den
Planunterlagen zufolge entfaltet der STP Wind 2027 keine
Ausschlusswirkung (s. Umweltbericht vom 05.06.2025, Punkt 4.3.2).
Demnach ist die Errichtung der Windenergieanlagen (WEA) außerhalb
der Wind-Vorranggebiete nicht ausgeschlossen, was weitere Entzüge
hochwertiger Landwirtschaftsflächen sowie weitere Reduzierungen
der noch bestehenden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die
Landwirtschaft zur Folge hat (überragendes öffentliches
Interesse gem. § 2 EEG).
Mit der Festlegung von Wind-Vorranggebieten einerseits, aber auch
mit der anschließenden Errichtung von WEA andererseits ist nicht
nur eine Reduzierung der Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für die
Landwirtschaft verbunden. Entgegen der Darstellung in den
Planunterlagen ist eine weitere landwirtschaftliche Nutzung der
verbleibenden Landwirtschaftsflächen in der bisherigen Art und
Weise nicht mehr möglich, Einschränkungen sind zu
erwarten.
Außerdem ist innerhalb der Wind-Vorranggebiete
Solarenergienutzung als Nebennutzung möglich (s. Textteil, S. 8.)
und somit die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen
(FF-PVA) zulässig, so dass Landwirtschaftsflächen nicht nur
durch WEA dauerhaft aus der Nutzung gehen.
Darüber hinaus sind naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen
innerhalb der Wind-
Vorranggebiete nicht ausgeschlossen. Die Planunterlagen enthalten
lediglich die Aussage, dass in Wind-Vorranggebieten
Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen unzulässig sind, die bewirken, dass
sich geschützte Arten in den Vorranggebieten ansiedeln oder in
diese hineinbewegen. Daher gehen Landwirtschaftsflächen nicht nur
durch WEA und FF-PVA dauerhaft aus der Nutzung.
Da konkrete naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen den
Planunterlagen zufolge erst in nachgelagerten Planungs- und
Genehmigungsverfahren, insbesondere im Rahmen der
Eingriffsregelung festgelegt werden, wird aus öffentlich
landwirtschaftlicher Sicht vorsorglich darauf hingewiesen, dass
die Planung notwendiger Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst
ohne Inanspruchnahme und ohne Beeinträchtigung von
Landwirtschaftsflächen erfolgt. In diesem Zusammenhang wird
erneut darauf hingewiesen, dass alle Möglichkeiten nach BNatSchG
genutzt werden, damit keine zusätzlichen Landwirtschaftsflächen
unnötig aus der Nutzung genommen oder in der Nutzung
beeinträchtigt werden müssen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der Feststellung der Erreichung des Flächenbeitragswertes tritt die Rechtsfolge des § 249 Absatz 2 BauGB ein. Dann kann außerhalb der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie eine Windenergieanlage nur ausnahmsweise nach § 35 Absatz 2 zugelassen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die in § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 genannten Belange oder das Orts- und Landschaftsbild berührt sind.
Gemäß § 249 Absatz 5 BauG ist die Regionale Planungsgemeinschaft als zuständige Planträgerin bei der Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 WindBG an entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen nicht gebunden, soweit dies erforderlich ist, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 WindBG oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel gemäß § 9a LEntwG LSA zu erreichen. Zudem steht es der Planträgerin frei, ihre eigene Planung zu ändern.
Die landwirtschaftliche Nutzung kann ohne weiteres innerhalb eines Windenergiegebietes auf den übrigen Flächen ausgeübt werden. Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an landwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. (FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf)
Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der landwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung landwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
Die Planung von Sondergebieten für Photovoltaik obliegt der Kommunalplanung.
Bedenken zur Gesetzgebung (z.B. zur fehlenden Ausschlusswirkung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie oder zum überragenden öffentlichen Interesse des Vorrangs erneuerbarer Energien gem. § 2 EEG) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Belange der naturschutzrechtlichen Kompensation sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Bis
zum 31.12.2032 ist die Ausweisung weiterer Wind-Vorranggebiete
angedacht. Entsprechend den Planunterlagen soll dies zulasten
weiterer Landwirtschaftsflächen sowie weiterer
landwirtschaftlicher Vorrang- und Vorbehaltsgebiete erfolgen.
Daher ist davon auszugehen, dass die noch bestehenden Vorrang- und
Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft ihre ursprüngliche
Größe nicht wieder erreichen, sondern weiter reduziert werden.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass sich die Anzahl der
landwirtschaftlichen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete nicht erhöhen,
sondern eher rückläufig sein wird.
Fraglich in diesem Zusammenhang ist die Art und Weise der
Erhaltung und Entwicklung der
Landwirtschaft auf der übrigen Fläche und somit die Sicherung
der Wertschöpfung in der Region im ländlichen Raum.
Flächenverlust für die Landwirtschaft kann erhebliche
nachteilige Veränderungen für die Agrarstruktur zur Folge
haben, landwirtschaftlichen Betrieben werden auf Dauer
Produktionsflächen entzogen. Dabei stellt der Boden den
entscheidenden, nicht vermehrbaren und unverzichtbaren
Produktionsfaktor für die Landwirtschaft dar.
In den kommenden Jahren muss sich die Landwirtschaft der
Herausforderung stellen, ihren
grundsätzlich wachsenden Versorgungsauftrag auf knapper werdenden
Flächen und bei deutlich verringerten Niederschlagsmengen
wahrzunehmen. Gerade die durch den Klimawandel verursachten
Veränderungen werden sich erheblich auf die Ertragssituation der
Landwirtschaft auswirken. Zusätzlich zu den Flächenkonkurrenzen
ist zu erwarten, dass sich auf den verbleibenden
Landwirtschaftsflächen weitere Rivalitäten zwischen dem Anbau
von Lebensmitteln, Futtermitteln, der Erzeugung von Biomasse für
regenerative Energieformen und dem verstärkten Ausbau
erneuerbarer Energien verschärfen werden. Gleichwohl soll die
landwirtschaftliche Produktion weiter extensiviert statt
intensiviert werden.
Aus öffentlicher landwirtschaftlicher Sicht ist es daher zwingend
erforderlich, die Entwicklungsmöglichkeiten und die
Chancengleichheit der Landwirtschaft raumordnerisch stärker zu
unterstützen und die noch bestehenden landwirtschaftlichen
Nutzflächen zu bewahren. Da die Landwirtschaft vor allem in der
Region Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg als raumbedeutsamer
Wirtschaftszweig von hoher Bedeutung ist, sollte sie deshalb bei
der Ausweisung von Wind-Vorranggebieten und bei der Änderung von
Zielen und Grundsätzen des REP wesentlich mehr Beachtung finden.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Aus
öffentlicher landwirtschaftlicher Sicht wird darauf hingewiesen,
dass seit geraumer Zeit eine stetige Inanspruchnahme von z.T.
hochwertigen landwirtschaftlichen Böden für unterschiedliche
Vorhaben wie z.B. Siedlungs-, Gewerbe- und Industrieprojekte,
Rohstoffgewinnung, Verkehrswegebau und nicht zuletzt für
naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen zu verzeichnen ist.
Nicht unbedeutend hierbei ist, dass die zusätzlich für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beanspruchten Flächen i.d.R. ein
Mehrfaches der eigentlich versiegelten Fläche betragen. In Folge
dessen hat sich die Landwirtschaftsfläche drastisch verringert.
Die Ausweisung der geplanten Wind-Vorranggebiete mit dem Ziel der
Errichtung und Betreibung von Windenergieanlagen stellt einen
nicht unerheblichen Entzug von wertvollem Ackerboden dar. Neben
dem dauerhaften Flächenverlust sind Zerschneidung
zusammenhängender Schläge, z.T. erhebliche Beeinträchtigungen
der landwirtschaftlichen Nutzung, Ertragseinbußen und vor allem
die unwiederbringliche Reduzierung der Vorrang- sowie
Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft zu erwarten. Hinzu
kommen Bewirtschaftungserschwernisse,
Bewirtschaftungseinschränkungen durch bereits
bestehende Windenergieanlagen. So ist die Landwirtschaft nicht nur
durch die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie
betroffen. Durch die Errichtung notwendiger Energiespeicher und
durch die Umsetzung der zugehörigen Infrastruktur werden
zusätzlich Landwirtschaftsflächen beansprucht. Die
Landwirtschaft ist dadurch mehrfach betroffen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Für die Erstellung des STP Wind 2027 wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. Hierbei wurden die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter erfasst. Obwohl für die betreffenden Wind-Vorranggebiete ein sehr hohes Konfliktpotential, ein sehr hohes Ertragspotential (Böden mit besonderer Eignung für die landwirtschaftliche Nutzung) und der Verlust hochwertiger landwirtschaftlicher Produktionsflächen festgestellt wurden, erfolgt dennoch die Festlegung dieser Wind-Vorranggebiete. Aus öffentlicher landwirtschaftlicher Sicht ist dies zu hinterfragen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die landwirtschaftliche Nutzung kann ohne weiteres innerhalb eines Windenergiegebietes auf den übrigen Flächen ausgeübt werden. Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an landwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. (FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf) Auf den übrigen Flächen kann die landwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der landwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung landwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
Die Minimierung voraussichtlicher Konflikte beim Schutzgut Boden ist bei inhomogenen Flächen u.a. durch geeignete Standortwahl der Windenergieanlagen möglich.
Den
Planunterlagen ist weiterhin zu entnehmen, dass die
Inanspruchnahme von Landwirtschaftsflächen lediglich temporär
und somit nicht dauerhaft erfolgen soll. Bezogen auf die Dauer der
Betriebszeit umfasst diese i.d.R. einen Zeitraum von mindestens
20-30 Jahre. Nach Ablauf der Nutzungsdauer sind nach den
vorliegenden Planunterlagen Verlängerungen bzw. andere Nutzungen
(Repowering, FF-PVA, Naturschutz) nicht ausgeschlossen. Somit ist
von einer dauerhaften Inanspruchnahme von Landwirtschaftsflächen
auszugehen. Außerdem ist es eher unwahrscheinlich, dass bei
Änderungen der Nutzungsart der Status „Landwirtschaftsfläche“
wiederhergestellt wird, um eine ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung zu gewährleisten.
Weiterhin geht aus den Planunterlagen hervor, dass nach
Betriebsende die Flächen entsiegelt werden sollen. Jedoch
bedeutet Entsiegelung nicht, dass der ursprüngliche Zustand, d.h.
Landwirtschaftsfläche wie vor dem Eingriff, wiederhergestellt
wird. Daher ist nicht zwingend davon auszugehen, dass nach
Betriebseinstellung eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Nutzung möglich ist.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Belange des ordnungsgemäßen Rückbaus sind auf Ebene der Vorhabenzulassung zu regeln.
Darüber
hinaus sind naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen
innerhalb der Wind-Vorranggebiete nicht ausgeschlossen. Die
Planunterlagen enthalten lediglich die Aussage, dass in
Wind-Vorranggebieten Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen unzulässig
sind, die bewirken, dass sich geschützte Arten in den
Vorranggebieten ansiedeln oder in diese hineinbewegen. Daher gehen
Landwirtschaftsflächen nicht nur durch WEA und FF-PVA dauerhaft
aus der Nutzung.
Da konkrete naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen den
Planunterlagen zufolge erst in nachgelagerten Planungs- und
Genehmigungsverfahren, insbesondere im Rahmen der
Eingriffsregelung festgelegt werden, wird aus öffentlich
landwirtschaftlicher Sicht vorsorglich darauf hingewiesen, dass
die Planung notwendiger Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst
ohne Inanspruchnahme und ohne Beeinträchtigung von
Landwirtschaftsflächen erfolgt. In diesem Zusammenhang wird
erneut darauf hingewiesen, dass alle Möglichkeiten nach BNatSchG
genutzt werden, damit keine zusätzlichen Landwirtschaftsflächen
unnötig aus der Nutzung genommen oder in der Nutzung
beeinträchtigt werden müssen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Zu kritisieren ist, dass das Landwirtschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG LSA) vom 28.10.1997 als Rechtsgrundlage in den Planunterlagen nicht enthalten ist, obwohl Landwirtschaftsflächen und vor allem Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft beansprucht werden und obwohl in der Stellungnahme des ALFF Anhalt vom 05.06.2023 bereits darauf hingewiesen wurde. Daher wird erneut darauf hingewiesen, dass die Rechtsgrundlagen dahingehend ergänzt werden sollten.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Keine Berücksichtigung, weil übergeordnetes BBodSchG bereits aufgeführt ist.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
In unserer Stellungnahme von 30.05.2023 zur Aufstellung des Teilplanes „Windenergie 2027“ hatten wir bereits auf die Bedeutung der Großschutzgebiete in Sachsen-Anhalt und hier insbesondere der waldreichen Naturparke Fläming und Dübener Heide hingewiesen. Die Möglichkeit der Erreichung der aktuellen und zukünftig zu erwartenden reduzierten Flächenziele ist bei einem die wirtschaftlichen, naturräumlichen und gesellschaftlichen Realitäten erfassenden notwendigen Gestaltungswillen ohne die Einbeziehung von Waldflächen zu erreichen.
Für die vorliegenden Planung betrifft dies insbesondere im Naturpark Dübener Heide das Vorranggebiet 19 „Schmerz“, im Naturpark Flaming die Vorranggebiete 3 „Coswig“ ; 15 „Luko“; 22 „Straach“,; 23 ,Straguth"; 29 „Zerbst“. Außerhalb von Naturparken die Vorranggebiete 12 „Linda“; 13 „Listerfehrda“ und 21 „Seyda-Gentha“. Bzgl. der visuellen Verletzlichkeit des Landschaftsbildes in Landschaftsschutzgebieten in Naturparken und Vorranggebieten für Erholung sind die Einwirkungen des Vorranggebietes 32 „Zschornewitz-Kippe“ zu beachten. Allein die Feststellung der Nichtlage des Gebietes in den betrachteten Räumen lässt den Schluss „keine Auswirkungen“ auf Grund der Größe und Sichtbarkeit der Windenergieanlagen in den Vorranggebieten nicht zu.
Die
Ausweisung von Vorranggebieten zur Windenergienutzung in
Großschutzgebieten
einschließlich der durch das Land Sachsen-Anhalt verordneten
Naturparke sowie Waldflächen im Allgemeinen wird weiterhin nicht
befürwortet. Siehe hierzu zudem die Aussagen und Begründungen
zum Schutz des Waldes in seinen Funktionen im aktuellen Entwurf
des Landesentwicklungsplans des Landes Sachsen-Anhalt (Auszüge):
G
6.2.1-8 Schutz des Waldes
Die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung auf
Waldflächen sollte grundsätzlich vermieden werden. Hiervon kann
abgewichen werden, wenn durch die Regionalplanung konfliktärmere
Flächen alternativ im Wald festgelegt werden können und die
Beeinträchtigung des Waldes so gering wie möglich gehalten
wird.
Z 6.2.1-9 Planungsregionsübergreifende Festlegung von
Vorranggebieten
Begründung
zu G 6.2.1-8
Das Land Sachsen-Anhalt ist mit ca. 22,6 Prozent bewaldeter Fläche
ein vergleichsweise waldarmes Land. Aufgrund der in den
vergangenen Jahren aufgetretenen extremen Wetterereignisse als
Folge des Klimawandels wurden landesweit bei allen Baumarten
Waldschäden durch Trockenheitsstress und Schädlingsbefall (u. a.
Borkenkäfer) verzeichnet. Der Waldzustandsbericht 2022 zeigt auf,
dass dies in allen Landesteilen zu immensen Schäden der Vitalität
der Bäume bis hin zum Absterben geführt hat.
Um den Wald zum Schutz des Klimas, zur Reinhaltung von Luft und
Wasser, zum Schutz des Bodens vorErosionen, für die Erholung
sowie als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten, soll die
Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung auf
Waldflächen daher grundsätzlich vermieden werden. Sollte es für
die Erreichung des jeweiligen Flächenbeitragswertes gemäß
WindBG in Verbindung mit dem LEntwG LSA notwendig sein,
Waldflächen in Anspruch zu nehmen, soll seitens der
Regionalplanung im Rahmen ihrer Planungskonzeption zur Steuerung
der Windenergie dargelegt werden, dass konfliktärmere Flächen
alternativ im Wald festgelegt werden können
(Alternativflächenprüfung). In diesem Zusammenhang soll die
Beeinträchtigung des Waldes so gering wie möglich gehalten
werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft (siehe FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf). Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt.
In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Bei der Regelung G 6.2.1-8 des 2. Entwurfes zum LEP LSA handelt es sich um einen Grundsatz der Raumordnung. Grundsätze der Raumordnung sind einer Abwägung zugänglich und somit nicht endabgewogen.
Die Vorranggebiete Coswig Nord, Luko und Straach beinhalten keinen Wald. In den Vorranggebieten Listerfehrda, Seyda-Gentha, Straguth und Zerbst Flugplatz sind geringfügige Waldflächen enthalten, die bei der Standortplanung der Windenergieanlagen ausgespart werden können. Beim Repoweringprojekt Windpark Elster (im Vorranggebiet Listerfehrda) wurde das beachtet. Das Vorranggebiet Zerbst Flugplatz wurde auf einer Konversionsfläche (ehemaliger Militärflugplatz) ausgewiesen. Bei der Standortwahl für die bereits genehmigten Windenergieanlagen wurde darauf geachtet, keine Waldflächen zu beanspruchen. Das Vorranggebiet Linda liegt teilweise in einem Kiefernforst und grenzt an benachbarte Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie an (Welsickendorf und Stolzenhain Nord und Stolzenhain/Hartmannsdorf Nord). Aufgrund kommunalen Planungswillens und mangels vorhandener Planungsalternativen in der Kommune Muldestausee wurde das Vorranggebiet Schmerz ausgewiesen.
Insgesamt werden in der Planungsregion ca. 0,13 % der Gesamtregionsfläche für Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie im Wald genutzt.
In der vorliegenden Planung werden im Umweltbericht - Anlage 1- bei den im Einzelnen beschriebenen Vorranggebieten jeweils zum Schutzgut Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit unter 2 e lediglich die Auswirkungen auf die im Gebiet jeweils möglichen Fernradwanderwege geprüft. Hier wird auf die Notwendigkeit der erweiterten Prüfung der Beeinträchtigungen auf ausgewiesene Wanderwege, insbesondere Wander- und Pilgerwege von überregionaler Bedeutung verwiesen.
So quert im Vorranggebiet 18 „Prosigk“ südwestlich der Ortslage Gahrendorf der Europäische Fernwanderweg Nummer 11 „E 11" das Vorranggebiet.
Das geplante Vorranggebiet 19 „Schmerz“ im Naturpark Dübener Heide schneidet im Bereich der landschaftlich herausragenden saaleeiszeitlichen Formation „Hohe Jöst“ den überregionalen Wanderweg ,,Heidekammweg" vollständig.
Im geplanten Vorranggebiet „Annaburg“ quert der überregionale Pilger- und Wanderweg ,,Lutherweg" — hier in seiner Anbindung in das Bundesland Brandenburg — die Vorhabensflächen.
Im geplanten Vorranggebiet 17 „Prettin“ quert der überregionale Pilger- und Wanderweg ,,Lutherweg" — hier in seiner Anbindung in das Bundesland Brandenburg — die Vorhabensflächen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Der Umweltbericht wird um die Prüfung der Betroffenheit überregionaler Wanderwege ergänzt.
In
der vorliegenden Planung werden im Umweltbericht — Anlage 1 —
bei den im Einzelnen beschriebenen Vorranggebieten beim
Vorranggebiet 19 „Schmerz“ zum Schutzgut Flora, Fauna,
Biodiversitat unter 3 h-n die Auswirkungen neben der vollständigen
Lage in historischen Waldflächen die durch die räumliche Nähe
zum Naturschutzgebiet „Jösigk“ entstehenden
Beeinträchtigungen und Gefährdungen für die im Gebiet
wertgebenden
Brutvogelarten wie Kranich (Grus grus), Schwarzstorch (Ciconia
nigra) und Wespenbussard (Pernis apivorus) nicht näher untersucht
und erläutert. Die räumliche Nähe zum „Gröberner See“
bedingt zudem die Anwesenheit und den Durchzug weiterer
geschützter Arten wie Seeadler (Haliaeetus albicilla) und
Fischadler (Pandion haliaetus). Durch die Planung des Ausbaus des
Vorranggebietes 32 „Zschornewitz-Kippe“ werden diese
Beeinträchtigungen weiter verschärft.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitergehende artenschutzfachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Der Schwerpunkt bei dem zukünftigen Ausbau der Nutzung von Windkraft muss weiterhin auf der Verdichtung, technologischen Effizienzsteigerung, Repowering und maßvollen Erweiterung vorhandener Vorranggebiete sowie insbesondere in der planungsrechtlichen Sicherung von bestehenden Windkraftanlagen außerhalb von Vorranggebieten liegen. Zudem müssen zukünftig die kumulierenden Wirkungen der einzelnen Vorranggebiete und deren Auswirkungen auf das Landschaftsbild (Fernsicht, technogene Überprägung) in ihrer Gesamtheit, sowie Planungen zu Vorranggebieten anderer Planungsregionen, insbesondere in Grenzlagen (Landesgrenzen) ausdrücklich Beachtung finden und in die Bewertungen und Festlegungen zwingend einfließen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Der 1. Entwurf des Sachlichten Teilplans Windenergie 2027 sieht auf dem Gebiet der Stadt Dessau-Roßlau die Übernahme der Erweiterung des bestehenden Vorranggebietes für Windkraft im Bereich Luko vor. Der Umgriff des so erweiterten Vorranggebietes konnte im Vorentwurf der FNP- Neuaufstellung von 2021 noch keine Berücksichtigung finden. Die Fläche ist wie auch der rechtswirksamen 1. Ergänzung des Flächennutzungsplans des Stadtteils Roßlau um die Ortschaft Mühlstedt, als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Die Flächen befinden sich im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Sie werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Für die Flächen befinden sich derzeit keine Bebauungspläne in Aufstellung.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Der
1. Entwurf des Sachlichten Teilplans Windenergie 2027 sieht auf
dem Gebiet der Stadt Dessau-Roßlau die Übernahme des bestehenden
Vorranggebietes für Windkraft im Bereich
Mosigkau/Quellendorf/Libbesdorf vor. Der Umgriff des bestehenden
Vorranggebietes wurde bereits im Vorentwurf der FNP-Neuaufstellung
berücksichtigt. Die Erweiterung des Vorranggebietes erstreckt
sich nicht auf das Gebiet der Stadt Dessau-Roßlau. Die
Flächen befinden sich im planungsrechtlichen Außenbereich nach §
35 BauGB. Sie werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Für
die Flächen befinden sich derzeit keine Bebauungspläne in
Aufstellung.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Durch
die Übernahme des bestehenden Vorranggebietes
Mosigkau/Quellendorf/Libbesdorf sowie der Erweiterungen sind
Auswirkungen auf den Denkmalbereich Schloss und Park Mosigkau als
Bestandteil des UNESCO-Welterbegebietes Gartenreich Dessau-Wörlitz
nicht auszuschließen. Aus diesem Grund waren im Vorentwurf der
FNP-Neuaufstellung Höhenbeschränkungen für neue
Windenergieanlagen enthalten. Über den weiteren Umgang mit
Höhenbeschränkungen ist im Rahmen der Fortführung der
FNP-Neuaufstellung zu entscheiden. Dies geschieht auch in
Abhängigkeit des in Aufstellung befindlichen
Landesentwicklungsplans (LEP), der auch im 2. Entwurf einen
Ausschluss von Höhenbestimmungen in Bauleitplänen vorsieht
(siehe dort Z 6.2.1-5). Der 2. Entwurf der LEP- Neuaufstellung
sieht für diesen Bereich ein Vorbehaltsgebiet für Kultur- und
Denkmalpflege vor (G 2.2-5)
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Möglichkeit der Errichtung und des Betriebes von planungspflichtigen Freiflächen-PV-Anlagen innerhalb der Vorranggebiete (wenn diese der vorrangigen Nutzung der Windenergie einschließlich des Repowerings nicht entgegenstehen) wird grundsätzlich positiv gesehen. Bei planungspflichtigen Vorhaben wird die Stadt Dessau-Roßlau die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg entsprechend einbeziehen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinweis auf die im Bundesverkehrswegeplan enthaltene Trasse zur Ortsumfahrung Mosigkau. Diese wurde auch in den FNP-Vorentwurf übernommen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinweis auf die in Aufstellung befindliche 5. Änderung des Flächennutzungsplans Roßlau, auf deren Grundlage derzeit der Bebauungsplan Nr. 230 „Freiflächenphotovoltaikanlage Die Breiten Stücke, Mühlstedt" aufgestellt wird. Sollte es im weiteren Planverfahren Überlegungen zur Ausweisung eines Vorranggebietes für Windkraftanlage in diesem Bereich geben, bitten wir um entsprechende Abstimmung
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Dem
1. Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027“ stehen
aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Dessau-Roßlau
Bedenken gegenüber.
Folgende Anmerkungen werden gegeben.
Die gemäß § 8 Abs. 1 ROG durchzuführende Umweltprüfung ist
nach diesseitiger Einschätzung nicht vollständig. In der
Scopingunterlage zur strategischen Umweltprüfung mit Datum vom 3.
März 2023 wurde auf der Seite 32 unter Punkt 4.1 ein Steckbrief
für die „Prüfung der Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie und für Repowering von WEA" eingefügt, der als
Vorlage für die Bewertung der einzelnen Vorranggebiete für die
Aufstellung des sachlichen Teilplans „Windenergie 2027"
dienen sollte.
In diesem Steckbrief waren auch die Abschnitte „Wechselwirkungen“,
„Alternativen“, „Zusammenfassung, Vermeidungs-,
Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen“ sowie „Monitoring"
aufgeführt, die je Vorranggebiet betrachtet werden sollten.
In den nun vorgelegten gebietsbezogenen Steckbriefen der Anlage 1
des Umweltberichtes erfolgte jedoch für die einzelnen
Vorranggebiete lediglich eine Abarbeitung der
„Gebietsbeschreibung" sowie der „Schutzgutbezogenen
Konfliktanalyse“ (ohne Betrachtung der Wechselwirkung).
Insbesondere sind keine Vermeidungs-, Verminderungs- oder
Kompensationsmaßnahmen aufgeführt, die eine jeweils
festgestellte Betroffenheit von Arten nach Anhang II und IV
FFH-RL, besonders u./o. streng geschützter Arten sowie von
gesetzlich geschützten Biotopen, Alleen und Baumreihen etc. auf
ein naturschutzrechtlich zulässiges Maß begrenzen würden.
Im Absatz des Umweltberichtes unter Punkt Nr. 6 „Darlegung von
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen“ (ab Seite 65) werden
lediglich allgemeine Hinweise, u. a. zu den gesetzlich definierten
anerkannten Schutzmaßnahmen, gegeben. Die an dieser Stelle
genannten Ausführungen sind vorliegend aus naturschutzrechtlicher
und -fachlicher Sicht nicht ausreichend als Vorgabe von
Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen für die festgestellten
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter der
Flora, Fauna und Biodiversität der jeweiligen Vorranggebiete.
Auch fehlt eine Betrachtung möglicher Wechselwirkungen der
einzelnen Schutzgüter. Bei der Betrachtung der Wechselwirkungen
ist nicht die Darstellung von allgemeinen Zusammenhängen zwischen
den Schutzgütern relevant (wie aufgeführt im Umweltbericht auf
den Seiten 50-51), sondern die Bewertung der festgestellten
nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die vorhandenen
Wechselbeziehungen.
Es fehlt des Weiteren eine Zusammenfassung der jeweils ermittelten Konfliktintensitäten für die einzelnen Vorranggebiete um den Gesamtkonflikt des jeweiligen Vorranggebietes auf die Umwelt bewerten zu können.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Teilweise / sinngemäß folgen
Begründung
Der Umweltberich enthält in Kapitel 4.8 Ausführungen zu möglichen Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Die Einschätzung nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens auf die vorhandenen Wechselbeziehungen sind auf Ebene der Regionalplanung kaum möglich, da die Vorhabensplanung und -realisierung auf den nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsebenen geschieht.
Die Gebietssteckbriefe in der Anlage zum Umweltbericht werden um Ausführungen zu Vermeidungs-, Verminderungs- oder Kompensationsmaßnahmen und der Einschätzung der Erheblichkeit der voraussichtlichen Umweltauswirkungen ergänzt.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung gemäß § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
zur
Schutzgebietskulisse Natura2000:
Folgende Natura2000-Gebiete liegen in räumlicher Nähe zu den
Vorranggebieten Luko bzw. Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau:
FFH-Gebiet "Rossel, Buchholz und Streetzer Busch nördlich Roßlau" (FFHOO62LSA/DE 4039301)
FFH-Gebiet „Olbitzbach-Niederung nordöstlich Roßlau" (FFHOO63LSA/DE 4039 302)
FFH-Gebiet „Kühnauer Heide und Elbaue zwischen Aken und Dessau" (FFH0125LSA/DE 4138301)
FFH-Gebiet „Brambach südwestlich Dessau" (FFHO126LSA/DE 4238 301)
Vogelschutzgebiet „Mittlere Elbe einschließlich Steckby-Lödderitzer Forst" (SPADOO1LSA/DE4139401)
Wie im vorliegenden Umweltbericht dargestellt, war keine abschließende FFH-Verträglichkeitsvorprüfung auf Planungsebene aufgrund der nicht im einzelnen identifizierbaren Wirkfaktoren der einzelnen Vorhaben in den geplanten Vorranggebieten möglich: „Die konkreten möglichen anlage-, bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen sind auf Ebene der Regionalplanung kaum bzw. unzureichend ermittelbar“ (Seite 64 des Umweltberichts Teilplan Wind 2027). Folglich ist jedoch im Umweltbericht klarzustellen, dass das Vorhaben auf dieser Planungsebene nicht abschließend auf FFH-Verträglichkeit geprüft werden konnte. Ohne eine Prüfung möglicher Wirkfaktoren können auch keine erheblichen Beeinträchtigungen zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Dies ist in den Unterlagen richtig zu stellen.
In
der Tabelle zum Abschnitt 5.1 des Umweltberichtes werden
Anhang-IV-Arten der FFH-Richtlinie abgeprüft, wobei für das
Gebiet der Stadt Dessau-Roßlau keine schlaggefährdeten
Anhang-Il-Arten der FFH-Richtlinie in den nahegelegenen
FFH-Gebieten bekannt sind.
Die aufgeführten schlaggefährdeten Fledermaus-Arten des Anhangs
IV der FFH-Richtlinie sind Teil des Schutz-zwecks der
nahegelegenen FFH-Gebiete laut § 2 Abs. 2 Nr. 1 der jeweiligen
Anlagen der N2000-LVO LSA zu den FFH-Gebieten. Diese Tierarten
weisen große Wirkradien auf, die entsprechend bei der
naturschutzfachlichen und -rechtlichen Bewertung des Teilplans und
aller daraus resultierenden Vorhaben zu berücksichtigen sind.
Es ist im Umweltbericht und bei der weiteren Planung und Umsetzung dieses Plans zu berücksichtigen, dass bei FFH-Verträglichkeits-Vorprüfungen keine Schutz- oder Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden dürfen (EuGH-Urteil vom 12.04.2018, Rechtssache C 323/17). Sollte im Rahmen der Vorprüfung ohne Berücksichtigung solcher Maßnahmen die FFH-Verträglichkeit eines Vorhabens nicht nachvollziehbar und sachlogisch dargelegt werden können, ist eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, im Rahmen derer Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen festgelegt werden können.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Teilweise / sinngemäß folgen
Begründung
Der Hinweis, dass ohne hinreichende Kenntnis über mögliche Wirkfaktoren eine Prüfung derer nicht möglich ist und somit auf der Planebene mögliche erhebliche Beeinträchtigungen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden können, wird in den Umweltbericht aufgenommen.
Hinsichtlich der Prüfung der Betroffenheit des jeweiligen Schutzzwecks bzw. wertgebender Bestandteile der umliegenenden FFH-Gebiete wird auf das Vorhabenzulassungsverfahren verwiesen.
zum
Vorranggebiet Luko (XV):
Der sachliche Teilplan „Windenergie 2027" sieht für das
Gebiet der Stadt Dessau-Roßlau eine Veränderung zum derzeit
aktuellen sachlichen Teilplan „Nutzung der Windenergie in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ vom 30. Mai 2018
vor, insofern das Vorranggebiet Luko (XV) zum Teil auf Flächen
innerhalb des Gebietes der Stadt Dessau-Roßlau erweitert werden
soll. Diese Flächenerweiterung umfasst auf dem Gebiet der Stadt
Dessau-Roßlau ca. 53.000 m2
und unterliegt derzeit einer Nutzung als Acker sowie als
Verkehrsflächen.
Im gebietsbezogenen Steckbrief Nr. 15 werden folgende Anmerkungen
gegeben:
zur Avifauna:
Der
Bewertung der Zeile 3i mit der Konfliktintensität der Stufe
Mittel wird nicht gefolgt, da bekannte Horststandorte des Rot-
sowie des Schwarzmilans unter 500 m entfernt zur äußeren Kante
des Vorranggebietes bekannt sind (Richtung Westen auf Flurstücke
312 und 314 der Flur 5 in der Gemarkung Mühlstedt). Die Daten
entsprechen den Kartierungen des Rotmilanzentrums aus 2021/22 (vom
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt), welche laut
Umweltbericht ebenfalls als Grundlage dienten. Vorliegend ist
somit der Nahbereich des Rot- und Schwarzmilans betroffen und
nicht, wie angegeben, der zentrale Prüfbereich und demnach die
Zeile 3i mit der Stufe Hoch zu bewerten ist (vgl.
Bewertungsmaßstab ab Seite 21 Umweltbericht). Es ist
grundsätzlich die äußerste Kante der Vorranggebiete für die
Berechnung der Abstände zugrunde zu legen, da der vorgelegte
Entwurf ein “Rotor-out*-Prinzip vorsieht und somit der Mastfuß
auch an der äußersten Grenze stehen könnte.
Des Weiteren ist anzumerken, dass die in der Bewertung der Zeile
3i herangezogene einfache Habitatpotenzialanalyse für die
Arten Rot- und Schwarzmilan in den Unterlagen fehlt und somit der
Ausschluss der Signifikanz nicht nachvollzogen werden kann.
zu
Fledermäusen:
Die Abstände zwischen den Vorkommensbereichen der verschiedenen
Fledermausarten und der jeweiligen Vorranggebiete sind an die
artspezifischen traditionellen Wirkradien anzupassen oder es sind
entsprechende wirksame Schutzmaßnahmen bei der Umsetzung des
Teilplans Windenergie 2027 vorzusehen.
Im Bereich der Stadt Dessau-Roßlau kommen folgende
Fledermaus-Arten in der räumlichen Nähe des
Vorranggebietes Luko XV vor.
Großer Abendsegler
Bei dem Großen Abendsegler beträgt der Abstand zwischen
Jagdrevier und Tagesquartier traditionell bis zu 6 km (1). Der
Große Abendsegler kommt laut dem zugehörigen Standarddatenbogen
in dem FFH-Gebiet „Rossel, Buchholz und Streetzer Busch“ vor.
Hier hat die Art einen residenten Status. Der Abstand zwischen
FFH-Gebiet und dem Vorranggebiet Luko beträgt laut dem
Umweltbericht 1,2 km, was eine deutlich kleinere Entfernung
darstellt als der zu erwartende maximale Wirkradius des Großen
Abendseglers. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Art
aufgrund der räumlichen Nähe zwischen dem Vorranggebiet Luko und
Vorkommensgebiet im FFH-Gebiet bei zukünftigen Windenergieanlagen
auch in diesem Bereich betroffen sein wird.
Zwergfledermaus
Der Abstand zwischen Jagdrevier und Tagesquartier der
Zwergfledermaus wird in der Literatur mit 1 bis 2 km angegeben
(1). Sie nimmt laut dem Standarddatenbogen des FFH-Gebietes
„Rossel, Buchholz und Streetzer Busch" einen residenten
Status ein und ist vorhanden. Die Entfernung zwischen dem
FFH-Gebiet ,Rossel, Buchholz und Streetzer Busch" und dem
Vorranggebiet Luko umfasst 1,2 km, was innerhalb des
traditionellen Wirkradius der Art liegt (1 bis 2 km, (1)). Auch
hier ist mit einer Betroffenheit der Art durch Windenergieanlagen
im Vorranggebiet zu rechnen.
Mückenfledermaus
Die Mückenfledermaus überbrückt laut Literaturangaben ca. 2 km
zwischen Jagdgebiet und Tagesquartier (5). Sie besitzt einen
Verbreitungsschwerpunkt in Sachsen-Anhalt und weist insbesondere
im Biosphärenreservat „Mittelelbe“ ein konzentriertes
Vorkommen auf (4). Laut den Standarddatenbögen ist die Art im
FFH-Gebiet „Rossel, Buchholz und Streetzer Busch" sowie
„Olbitzbach-Niederung nordöstlich Roßlau“ vorhanden und
weist einen residenten Status auf. Der Abstand zwischen dem
Vorranggebiet Luko und dem FFH-Gebiet „Rossel, Buchholz und
Streetzer Busch" (1,2 km) bzw. zum FFH-Gebiet
„Olbitzbach-Niederung nordöstlich Roßlau" (0,05 km) liegt
deutlich unterhalb des maximalen Bewegungsradius dieser
Fledermausart (ca. 2 km). Folglich ist von
einer Betroffenheit dieser Art beim Bau und Betrieb von
zukünftigen Windenergieanlagen im Vorranggebiet Luko auszugehen.
Kleiner Abendsegler
Der traditionelle Abstand zwischen Jagdrevier und Tagesquartier
des Kleinen Abendseglers beträgt bis zu 17 km (2). Im
Standardbogen zum FFH-Gebiet „Rossel, Buchholz und Streetzer
Busch" ist der Kleine Abendsegler als vorkommende Art mit
residentem Status vermerkt. Zwischen dem FFH-Gebiet und dem
Vorranggebiet Luko liegt ein Abstand von 1,2 km vor. Diese
Entfernung liegt deutlich unter dem maximal zu erwartenden
Bewegungsradius des Kleinen Abendseglers (bis zu 17 km). Es ist
folglich davon auszugehen, dass die Art aufgrund der räumlichen
Nähe zwischen Vorranggebiet und Vorkommensbereich bei zukünftigen
Windenergieanlagen innerhalb des Vorranggebietes Luko betroffen
sein wird.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Entsprechend der durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellten Daten besteht westlich und südlich des Vorranggebietes jeweils ein Brutvorkommen des Rotmilanes, deren Nahbereiche bei der Abgrenzung des Vorranggebietes vollumfänglich beachtet wurden. Ein weiterer Nachweis eines Brutplatzes, dessen Nahbereich das Vorranggebiet berührt, liegt der Planungsträgerin nicht vor. Eine standortkonkrete Betrachtung hat im Vorhabenzulassungsverfahren zu erfolgen.
Die in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung stellt für diesen Planentwurf ein Analyseinstrument dar, um maßstabsgerecht das Konfliktrisiko für die, durch den Bundesgesetzgeber als kollisionsgefährdet definierten, Brutvogelarten abschätzen und minimieren zu können. Dieses Analyseinstrument samt Methodik kann selbstverständlich nicht den Anspruch erheben, das Konfliktrisiko vollständig zu minimieren. Bei dieser Herangehensweise geht es darum, im iterativen Planungsprozess stufenweise die potenziellen Windenergieflächen auszuwählen, die im Verhältnis zur Gesamtheit aller Potenzialflächen das geringste Konfliktpotenzial vorweisen. Mit Hilfe der Habitatpotenzialanalyse konnten bereits im Rahmen der Entwurfserarbeitung Potenzialflächen ausgesondert werden, die aufgrund ihrer Habitatausstattung von vornherein nicht als Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie in Frage kamen. Die Ergebnisse dieses Arbeitsmaterials flossen in den Umweltbericht ein.
Im Rahmen der Vorbereitung zur Durchführung einer artenschutzrechlichen Vorprüfung für den Rotmilan und Schwarzmilan wurde sich an den Ausführungen des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende (KNE) sowie der ARSU GmbH hinsichtlich Bewertung, Eignung und Umsetzung einer Habitatpotenzialanalyse orientiert. Aus diesen Ausführungen ging die in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung hervor. (s. KNE 2023: Anfrage Nr. 337 zu Habitatpotenzialanalyse und artspezifischer Habitatbindung; ARSU GmbH 2023: Fachkonzept Habitatpotentialanalyse, Teilbericht des Projekts: Standardisierung der artenschutzfachlichen Methode im Genehmigungs- und Planungsverfahren).
Die entsprechend des Leitfadens "Artenschutz an Windenergieanlagen" in Sachsen-Anhalt kollisionsgefährdeten Fledermausarten fanden bereits in der Planungskonzeption Berücksichtigung. Die entsprechenden Reproduktionsstandorte wurden einschließlich eines Puffers von 1.000 Metern von Vorranggebietsfestlegungen ausgenommen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen sind, u.a. in Bezug auf artenschutzfachliche/-rechtliche Konflikte, Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Zum
gebietsbezogenen Steckbrief Nr. 11 werden folgende Anmerkungen
gegeben:
Das bekannte Vorkommen der Vogel- sowie Fledermausarten wurde
insbesondere in den Zeilen 31, 3m sowie 3n nicht ausreichend
berücksichtigt. Es fehlen die entsprechenden Nennungen der
Arten/Artengruppen in der Spalte „Bestand und Betroffenheit des
Schutzgutes“.
Es wurden bereits in der Stellungnahme vom 28. April 2023 des
Amtes für Umwelt- und Naturschutz im Rahmen der Beteiligung zum
Aufstellungsbeschluss/Scoping das Vorkommen konkreter Vogel- sowie
Fledermausarten im Bereich um das Vorranggebiet
„Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau“ genannt. Die übermittelten
Fachdaten der unteren Naturschutzbehörde wurden zudem in einer
Karte mit dem Titel 04_Scoping_Quellendorf_E4_E5_E6 im Rahmen der
vorgenannten Beteiligung übermittelt, finden aber im nun
vorgelegten gebietsbezogenen Steckbrief Nr. 11 zur Bewertung des
Bestandes und der Betroffenheit des Schutzgutes
Flora/Fauna/Biodiversitat nur unzureichend Berücksichtigung.
zur Avifauna:
Genannt wurden in vorgenannter Stellungnahme aus 2023 folgende im
Gebiet vorkommende Vogelarten, welche als europäische Vogelarten
alle besonders geschützt sind:
Mäusebussard (Buteo buteo)
Rotmilan
(Milvus milvus)
Rohrweihe (Circus aeruginosus)
Graugans (Anser anser)
Kranich (Grus grus)
Blasshuhn (Fulica atra)
Teichhuhn (Gallinula chloropus)
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus)
Rothalstaucher (Podiceps grisegena)
Eisvogel (Alcedo atthis)
Weißstorch (Ciconia ciconia)
Schwarzmilan (Milvus migrans)
Gebirgsstelze (Motacilla cinerea)
Von den vorgenannten Arten sind folgende darüber hinaus geschützt
nach Anhang I des Art. 4 Abs. 2VS-RL:
Rotmilan (Milvus milvus)
Rohrweihe (Circus aeruginosus)
Kranich (Grus grus)
Eisvogel (Alcedo atthis)
Weißstorch (Ciconia ciconia)
Schwarzmilan (Milvus migrans)
Von den genannten Vogelarten sind laut dem "Leitfaden
Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt“ folgende
Arten kollisionsgefährdet:
Rotmilan (Milvus milvus)
Rohrweihe (Circus aeruginosus)
Kranich (Grus grus)
Weißstorch (Ciconia ciconia)
Schwarzmilan (Milvus migrans)
von
den genannten Vogelarten sind laut dem „Leitfaden Artenschutz an
Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt“ folgende Arten besonders
störungsempfindlich:
. Rotmilan (Milvus milvus)
. Graugans (Anser anser)
. Kranich (Grus grus)
zu
Fledermäusen:
Die Abstände zwischen den Vorkommensbereichen der verschiedenen
Fledermausarten und der jeweiligen Vorranggebiete sind an die
artspezifischen traditionellen Wirkradien anzupassen oder es sind
entsprechende wirksame Schutzmaßnahmen bei der Umsetzung des
Teilplans Windenergie 2027 vorzusehen.
Im Bereich der Stadt Dessau-Roßlau kommen folgende
Fledermaus-Arten auch in der räumlichen Nähe des Vorranggebietes
Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau vor.
Breitflügelfledermaus
Die Breitflügelfledermaus überbrückt traditionell einen Abstand
zwischen Jagdrevier und Tagesquartier von 6 bis 8 km (1). Sie
nimmt laut den Standarddatenbögen der FFH-Gebiete „Brambach
südwestlich Dessau" und „Kühnauer Heide und Elbaue
zwischen Aken und Dessau" in beiden Schutzgebieten einen
residenten Status ein und ist in beiden Schutzgebieten vorhanden.
Sowohl die Entfernung zwischen dem Vorranggebiet
Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau und dem FFH-Gebiet ,Brambach
südwestlich Dessau" (0,5 km) als auch zwischen diesem
Vorranggebiet und dem FFH-Gebiet „Kühnauer Heide und Elbaue
zwischen Aken und Dessau” (3,6 km) liegt deutlich unterhalb der
traditionellen maximalen Wirkbereiche dieser Fledermaus-Art
außerhalb des Winterruhe. Es ist folglich davon auszugehen, dass
die Art Breitflügelfiedermaus aufgrund der räumlichen Nähe
zwischen Vorranggebiet und Vorkommensgebiet bei zukünftigen
Windenergieanlagen in diesem Bereich betroffen sein wird.
Großer Abendsegler
Bei dem Großen Abendsegler beträgt der Abstand zwischen
Jagdrevier und Tagesquartier traditionell bis zu 6 km (1). Im
FFH-Gebiet „Brambach südwestlich Dessau" weist die Art
laut Standarddatenbogen einen residenten Status auf und ist als
vorhanden eingestuft. Gemäß des Managementpians zu diesem
FFH-Gebiet reproduziert der Große Abendsegler auch in diesem
Schutzgebiet (Seite 74, (3)). Die Entfernung zwischen dem
Vorranggebiet Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau und diesem
Vorkommensbereich liegt mit 0,5 km deutlich unter dem zu
erwartenden Wirkradius dieser Art Ein weiteres Vorkommen des
Großen Abendseglers befindet sich im FFH-Gebiet „Kühnauer
Heide und Elbaue zwischen Aken und Dessau", das einen Abstand
von 3,6 km zum Vorranggebiet Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau
aufweist. Auch hier liegt der Abstand zwischen Vorkommensbereich
und Vorranggebiet innerhalb des traditionellen Wirkradius der
Fledermaus-Art.
Folglich ist von einer Betroffenheit dieser Art beim Bau und
Betrieb von zukünftigen Windenergieanlagen
im Vorranggebiet Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau auszugehen.
Zwergfledermaus
Der Abstand zwischen Jagdrevier und Tagesquartier der
Zwergfledermaus wird in der Literatur mit 1 bis 2 km angegeben
(1). Sie nimmt laut dem Standarddatenbogen des FFH-Gebietes
„Brambach südwestlich Dessau" einen residenten Status ein
und wird als vorhanden eingestuft. Der räumliche Abstand zwischen
dem FFH-Gebiet „Brambach südwestlich Dessau" und dem
Vorranggebiet Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau beträgt 0,5 km.
Diese Entfernung ist deutlich kleiner als der zu erwartende
maximale Aktivitätsradius der Zwergfledermaus. Folglich ist von
einer Betroffenheit dieser Art beim Bau und Betrieb von
zukünftigen Windenergieanlagen im Vorranggebiet
Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau auszugehen.
Mückenfledermaus
Die Mückenfledermaus überbrückt laut Literaturangaben ca. 2 km
zwischen Jagdgebiet und Tagesquartier (5). Sie besitzt einen
Verbreitungsschwerpunkt in Sachsen-Anhalt und weist insbesondere
im Biosphärenreservat ,Mittelelbe" ein konzentriertes
Vorkommen auf (4). Laut den Standarddatenbögen ist die Art im
FFH-Gebiet „Brambach südwestlich Dessau" sowie im
FFH-Gebiet „Kühnauer Heide und Elbaue zwischen Aken und Dessau"
vorhanden und ist dort mit einem residenten Status vermerkt.
Letzteres Schutzgebiet stellt einen Teil des Biosphärenreservats
„Mittelelbe" dar und ist somit als ein Bereich mit
konzentriertem Vorkommen der Mückenfledermaus anzusehen. Die
Entfernung zwischen dem FFH-Gebiet „Brambach südwestlich
Dessau" und dem Vorranggebiet Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau
beträgt 0,5 km und das FFH-Gebiet „Kühnauer Heide und Elbaue
zwischen Aken und Dessau" und das Vorranggebiet liegen 3,6 km
auseinander. Das Vorranggebiet
Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau liegt somit für die Population im
FFH-Gebiet „Brambach südwestlich Dessau" innerhalb des zu
erwartenden Aktivitätsradius für die tägliche Jagd. Es ist
folglich davon auszugehen, dass die Art Mückenfledermaus aufgrund
der räumlichen Nähe zwischen Vorranggebiet und Vorkommensgebiet
bei zukünftigen Windenergieanlagen in diesem Bereich betroffen
sein wird.
Rauhhautfledermaus
Bei der Rauhhautfledermaus beträgt der zu erwartende Abstand
zwischen Jagdrevier und Tagesquartier 5 bis 6 km (2). Laut dem
Standarddatenbogen des FFH-Gebiets „Kühnauer Heide und Elbaue
zwischen Aken und Dessau" ist die Art im Gebiet vorhanden und
mit einem residenten Status vermerkt.
Der Abstand zwischen dem FFH-Gebiet und dem Vorranggebiet
Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau beträgt 3,6 km, was innerhalb des
Aktivitätsradius der Rauhhautfledermaus liegt. Auch hier ist mit
einer Betroffenheit der Art durch Windenergieanlagen im
Vorranggebiet Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau zu rechnen.
Kleiner Abendsegler
Der traditionelle Abstand zwischen Jagdrevier und Tagesquartier des Kleinen Abendseglers beträgt bis zu 17 km (2). Im FFH-Gebiet „Kühnauer Heide und Elbaue zwischen Aken und Dessau" nimmt die Art laut dem Standarddatenbogen einen residenten Status ein und ist als vorhanden aufgeführt. Die Entfernung von diesem Vorkommensgebiet zum Vorranggebiet Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau beträgt 3,6 km, was innerhalb des zu erwartenden Wirkradius der Art liegt. Folglich ist von einer Betroffenheit dieser Art beim Bau und Betrieb von zukünftigen Windenergieanlagen im Vorranggebiet Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau auszugehen.
Mit Stellungnahme vom 28. April 2023 wurde ebenfalls bereits angeführt, dass laut den Untersuchungen von Rosenau (2013) im Umfeld des Vorranggebietes u. a. zwei Wochenstubenquartiere des Großen Abendseglers festgestellt wurden (in ca. 750 m nördlicher Richtung sowie ca. 800 m östlicher Richtung zum Vorranggebiet XI), die mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Quartierverbund angehören, der möglicherweise zur Wochenstubenzeit > 50 Individuen umfasst. Des Weiteren wurden mittels einer beigefügten Karte bekannte Vorkommen vom Großen sowie Kleinen Abendsegler sowie ein Winter- und Schwarmquartier mitgeteilt. Somit davon auszugehen, dass sich innerhalb des Umkreises von 1.000 m Reproduktionsstandorte kollissionsgefährdeter Fledermausarten befinden und die Bewertung in der Zeile 30 des gebietsbezogenen Steckbriefes Nr. 11 müsste mit der Konfliktintensität Hoch eingestuft werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Eine Betrachtung besonders/streng geschützter Arten erfolgte nur innergebietlich. Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht).
Die vorhandener Reproduktionsstandorte und Winterquartiere der laut Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" als kollisionsgefährdet definierten Fledermausarten wurden inklusive eines 1000-Meter-Puffers von den Vorranggebietsfestlegungen ausgenommen. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Für die vorliegende Planung wurden flächendeckend vorliegende Daten des LAU aus dem Jahr 2025 verwendet. Insofern weitreichendere naturschutzfachliche Daten bei den Naturschutzbehörden vorhanden sind, wird darum gebeten, diese für zukünftige Planungen in den Datensatz des LAU einpflegen zu lassen.
Untere
Bodenschutzbehörde
Für die Vorranggebiete XI — Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau und
XV — Luko konnten zum jetzigen Zeitpunkt keine
Altlastenverdachtsflächen festgestellt werden. Die Vorranggebiete
wurden jedoch nicht konkret, mit den für eine Prüfung
notwendigen Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück)
bezeichnet, aufgrund dessen diese Information unter Vorbehalt
ergeht. Um verlässliche Aussagen im Hinblick auf eventuell
bestehende Bodenbelastungen erteilen zu können, ist innerhalb der
weiteren Planung die Angabe der konkreten Grundstücksangaben
unerlässlich.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Gewässerrandstreifen:
Gemäß § 50 Abs. 2 WG LSA ist es im Gewässerrandstreifen
verboten, nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Wege und
Plätze zu errichten. Für Gewässer 1. Ordnung sind 10 m und für
Gewässer 2. Ordnung sind 5 m Gewässerrandstreifen von der
Böschungsoberkante einzuhalten. Die Wasserbehörde kann nach §
50 Abs. 3 WG LSA eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Gewässerquerungen:
Die Herstellung und die wesentlichen Änderungen von Anlagen nach
§ 36 WHG, auch Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an
oberirdischen Gewässern, bedürfen nach § 49 WG LSA einer
Genehmigung durch die Wasserbehörde.
Erdaufschlüsse:
Erdaufschlüsse (Arbeiten die unmittelbar oder mittelbar Einfluss
auf das Grundwasser haben) müssen nach § 49 WHG mindestens 4
Wochen vor Baubeginn bei der zuständigen Behörde angezeigt
werden.
Grundwasserabsenkung:
Werden im Zuge der Errichtung von Windenergieanlagen
Grundwasserabsenkungen notwendig, bedarf es einer
wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 ff WHG. Hierfür ist ein
formloser Antrag digital und 2-fach in Papierform spätestens zwei
Wochen vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde einzureichen.
Auf der Fläche Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau verläuft das Gewässer Libbesdorfer Landgraben (Gewässer 2. Ordnung). Südwestlich der Fläche 11 grenzt ebenfalls ein Gewässer 2. Ordnung an. Dies sollte bei der Aufstellung der Windanlagen beachtet werden. Die Belange hinsichtlich Gewässerrandstreifen sind bei der Errichtung der Windenergieanlagen zu beachten.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Auf der Fläche bei Luko verläuft das Gewässer Fauler Graben (Gewässer 2. Ordnung). Dies sollte bei der Aufstellung der Windanlagen beachtet werden. Die Belange hinsichtlich Gewässerrandstreifen sind bei der Errichtung der Windenergieanlagen zu beachten.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Den Ausführungen des Umweltberichtes, dass bezogen auf die Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete und den Luftleitbahnen eine geringe Konfliktintensität besteht und keine Betroffenheit vorliegt, wird seitens der unteren Immissionsschutzbehörde gefolgt.
Aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht ist gegen die Vorhabengebiete
grundsätzlich nichts einzuwenden. Durch das Beibehalten des 1.000
m Abstands um „Siedlungsflächen mit überwiegender Wohn- und
Erholungsnutzung und um Kur- und Klinikgebiete‘ können mögliche
schädliche Umwelteinwirkungen (hier: erhebliche Belästigungen
durch Geräusche oder Schattenwurf) durch den Betrieb der
Windenergieanlagen bereits bei der Ausweisung zusätzlicher
Vorranggebiete für die Windenergienutzung weitestgehend vermieden
werden.
Unter welchen immissionsschutzrechtlichen Randbedingungen (z. B.
zulässiger Schallleistungspegel, Nachtabsenkung,
Schattenwurfabschaltung, etc.) zusätzliche
Windenergieanlagen/Windparks am konkreten Standort betrieben
werden können, bleibt der gebotenen Einzelfallbetrachtung im
Genehmigungsverfahren vorbehalten.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Grundsätzlich
positiv bewertet wird, dass die Fläche der UNESCO-Welterbestätte
Gartenreich Dessau-Wörlitz (Kernzone und Pufferzone) prinzipiell
von der Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen
ausgeschlossen wird.
Dies gilt jedoch nicht für den Denkmalbereich Ortslage Mosigkau,
der die Pufferzone um Schloss und Park Mosigkau (als Teil des
UNESCO-Welterbes-Kernzone) darstellt, mit der Begründung, dass
innerhalb dieser Pufferzone bereits ein Windpark rechtmäßig
errichtet wurde. Die Ausweisung dieses Vorranggebietes und
Errichtung von WEA ist (mit Ausnahme der 2024 errichteten zwei
deutlich höheren Anlagen) vor Ausweisung des Denkmalbereichs
erfolgt. Die bereits bestehenden Anlagen sind teilweise deutlich
von Schloss und Park sichtbar.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die
Erweiterung des Vorranggebietes XI um eine weitere Fläche wird
deshalb kritisch gesehen, diese liegt in Sichtbeziehung zu Schloss
und Park Mosigkau. Diese im Gartenreich bewusst gesetzten
historischen Sichtachsen und Sichten müssen mit dem Ziel, die
visuelle Integrität der historischen Kulturlandschaft zu
bewahren, ungestört vom Blick auf technische und bewegliche
Elemente bleiben.
Insbesondere dadurch, dass Windenergieanlagen keine statischen
Bauwerke, sondern technische Anlagen mit Rotorblättern sind,
deren permanente Bewegung am Horizont geeignet ist, die
Aufmerksamkeit des Betrachters aktiv auf sich zu ziehen, kann ihre
Errichtung aus denkmalfachlicher Sicht für die Wahrnehmbarkeit
der historischen Kulturlandschaft zu erheblichen
Beeinträchtigungen führen.
Hier wird auf die SWECO-Studie (2016) verwiesen, die für einzelne
Standorte bereits Anhaltspunkte liefert. Ebenso kann das
Diskussionspapier vom Landschaftsplanungsbüro Dr. Reichhoff (Nov.
2022) herangezogen werden, das im Wesentlichen auf eine
Höhenstaffelung in Bezug auf den Abstand zu den historischen
Gartenanlagen verweist. Die Empfehlungen der genannten Studie
beinhalten für Entfernungen von 5 km - 7,5 km zu historischen
Gartenanlagen eine Höhenbegrenzung auf 150 m.
Anzumerken
ist, dass nahezu das gesamte Vorranggebiet XI einschließlich der
Erweiterungsfläche in kürzerer Entfernung, d. h. innerhalb eines
5 km-Radius zu Schloss und Park Mosigkau liegt.
Im Anhang 1 zum Umweltbericht werden für das Vorranggebiet
Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau unter 9c UNESCO-Welterbestätten
mittlere Umweltauswirkungen beschrieben mit der Begründung, das
VRG liegt weniger als 7,5 km von der UNESCO-Welterbestätte
Gartenreich Dessau-Wörlitz entfernt. Es ist anzunehmen, dass
damit eine Entfernung zwischen 5 und 7,5 km gemeint ist (in Bezug
zu Tabelle 24 im Umweltbericht).
Die nördliche Grenze des Vorranggebietes liegt ca. 2,6 km von
Schloss und Park Mosigkau entfernt, der Abstand der
nächstgelegenen vorhandenen Anlage beträgt ca. 2,85 km. Auch die
nördliche Grenze des Erweiterungsbereichs liegt nur ca. 2,8 km
entfernt. Die Entfernungen betragen somit unter 5 km, die
entsprechenden Auswirkungen auf die UNESCO-Welterbestätte sind
mit „hoch“ zu beschreiben. Die Darstellung der
Konfliktintensität/Betroffenheit bzw. Auswirkung als „mittel“
ist somit nicht korrekt.
Die pauschale Aussage unter 2.1.4.8 UNESCO-Welterbestatten in der
Planungskonzeption (S. 13), dass von dem bestehenden Windpark
keine erhebliche Beeinträchtigung zu erkennen ist, kann nicht
geteilt werden.
Mit den bereits schon errichteten WEA und dem zu erwartenden
Repowering, insbesondere durch die neue Höhe der WEA von ca. 250
m, wird die bereits bestehende Wahrnehmbarkeit nochmals betont und
die störende Wirkung deutlich erhöht.
Um eine erhebliche Beeinträchtigung der UNESCO-Welterbestätte
Schloss und Park Mosigkau auszuschließen, sind deshalb für
alle potentiellen Standorte im Vorranggebiet XI mit der
Erweiterungsfläche detaillierte Visualisierungen vorzunehmen, um
über evtl. erforderliche Höhenbegrenzungen entscheiden zu
können.
Ohne eine aussagefähige Visualisierung und
Gefährdungsbeurteilung, die die Dynamik der
Windenergieanlagen einzeln und in ihrer Gesamtheit berücksichtigt,
ist eine allgemeine Festlegung, in welchem Abstand WEA von Schloss
und Park Mosigkau bzw. des UNESCO-Welterbes Gartenreich
Dessau-Wörlitz keine erhebliche Beeinträchtigung mehr
verursachen, nicht möglich.
Eine Gefährdungsbeurteilung für die konkreten Standorte ist nur
anhand von realistischen Sichtanalysen und aussagefähigen
Visualisierungen möglich, die vor allem das Geländeprofil, die
Höhe und Spannweite der Anlagen sowie ihre Bewegungen
verdeutlichen. Vegetation als Sichthinderung ist zu
berücksichtigen, kann aber nicht in jedem Fall eine erhebliche
Beeinträchtigung verhindern, da diese im Wesentlichen nur
saisonal Blattwerk trägt.
Neben der erheblichen Beeinträchtigung der Welterbestätte
Gartenreich Dessau-Wörlitz (Schloss und Park Mosigkau) sind
Beeinträchtigungen der Ortslage Mosigkau mit den vorhandenen
Baudenkmalen, insbesondere der Kirche, dem historischen Ortskern
sowie der räumlichen Wahrnehmung der Ortslage im historischen
Landschaftsraum gegeben. Die hoch aufragenden technische Anlagen,
deren Fernwirkung durch die Dynamik der sich drehenden Rotoren und
der Signalfeuer noch verstärkt wird, wirken in Bezug auf die
Wahrnehmung der Kulturlandschaft raumgreifend, maßstabsverändernd
und dominant.
Bereits die bestehenden WEA, jüngst ergänzt durch zwei Anlagen
mit einer Höhe von 241m sind an vielen Stellen im Ort und aus der
umgebenden Landschaft, insbesondere in der
Silhouettenwirkung von Dessau kommend sichtbar. Hier treten die
WEA in erhebliche visuelle Konkurrenz zur ursprünglich in der
Höhe dominierenden Kirche. Als neue Dominanzpunkte führen die
WEA zur technischen Überprägung der Landschaft und damit zu
einer Beeinträchtigung des charakteristischen Landschaftsbildes
und der charakteristischen Horizontlinie. Kirchturm und die
historischen Gebäude in der Ortslage verlieren ihre
Maßstäblichkeit.
In den konkreten Genehmigungsverfahren muss im Rahmen von
Einzelfallbetrachtungen geprüft werden, inwieweit eine erhebliche
Beeinträchtigung der UNESCO-Welterbestätten bzw. der
betroffenen Baudenkmale durch das jeweilige Vorhaben
entsteht.
Erst dann können Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit und evtl. Auflagen (z. B. Höhenbegrenzungen) getroffen werden. Auf eine ausführliche Beschreibung der betroffenen Schutzgüter (UNESCO-Welterbestätte, Denkmalbereiche, Baudenkmale) wird hier verzichtet. Es wird auf die Stellungnahmen des LDA sowie der KSDW verwiesen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein bereits in 2018 rechtskräftig ausgewiesenes Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie, welches mit 20 Windenergieanlagen mit Bauhöhen von 149 bis 241 m bebaut ist. Die vorhandenen, rechtmäßig errichteten Windenergieanlagen dürfen gem. § 249 Absatz 3 BauGB am Standort, auch außerhalb von Vorranggebieten (betrifft 4 Windenergieanlagen), dem Repowering unterzogen werden, sodass auch weiterhin ein Windpark im Bereich des geplanten Vorranggebietes existieren wird. Im 1. Entwurf wurde eine geringfügige Erweiterung des rechtskräftigen Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie vorgenommen, die den Auswahlkriterien der Planungskonzeption entspricht.
Nach Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" am 29.09.2018 wurde durch die Denkmalschutzbehörden die Pufferzone des Gartenreiches Dessau-Wörlitz um die Exklave Schloss und Park Mosigkau im Jahr 2020 erweitert, sodass sich nunmehr das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie komplett in dieser Pufferzone befindet. Der neu ausgewiesene Denkmalbereich Mosigkau überschreitet die historische Landesgrenze des Fürstentums Anhalt-Dessau und ist im Vergleich zum Schlossensemble (ca. 6,5 ha) mit 12.100 ha Ausdehnung in der historischen Feldflur sehr groß dimensioniert. Die aktuelle Ortslage von Mosigkau überprägt den historischen Übergangsbereich vom Schloss und Park zur umgebenden "historischen Feldflur" vollkommen, so dass keine räumlichen Beziehungen zu den offenen Feldlagen mehr bestehen. Die raumordnerischen Festlegungen wurden bei der Ausweisung des neuen Denkmalbereiches nicht beachtet.
Die im Umweltbericht dokumentierte mittlere Bewertung der Konfliktträchtigkeit entspricht dem Bewertungsmaßstab, da es sich nur bei Dominanz einzelner Windenergieanlagen um eine mögliche Beeinträchtigung des Schutzgutes "Kultur- und Sachgüter" handelt.
Vom Schlosspark Mosigkau aus gibt es keine Sichtachsen in die Umgebung. Als Rokokoanlage erbaut, bestanden nur innerparks zentrale Sichten auf das Schloss. Umfangreiche Visualisierungen möglicher künftiger Windenergieanlagen zeigten, dass von Sichtpunkten aus dem Schlosspark Mosigkau heraus meist keine Anlagen sichtbar sind (u.a. LPR GmbH. Erarbeitung eines Diskussionspapiers zur Öffnung von Restriktionen durch die Denkmalpflege für den Ausbau regenerativer Energien. Dessau-Roßlau 2022). In den einzelnen Fällen der Sichtbarkeiten (z.B. vom östlichen Randweg am Wullenbach) ist durch eine Verschiebung von Anlagenstandorten oder Begrenzung von Bauhöhen eine Vermeidung der Erheblichkeit erreichbar. Da auf Ebene der Regionalplanung die Standorte der Windenergieanlagen und deren Bauhöhen nicht bekannt sind, ist diese Prüfung auf der nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsebene vorzunehmen.
Windenergieanlagen sind ein Problem der Gegenwart. Über sie kann nur nach gegenwärtigen gesamtgesellschaftlichen Maßstäben entschieden werden. Diese Maßstäbe müssen die rechtlichen Regelungen sein, wie die Privilegierung der Nutzung der Windenergie und ihr überragendes öffentliches Interesse gem. § 2 EEG einschließlich der gesetzlich geforderten Flächenbeiträge für den Ausbau der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie, die zur Sicherung der künftigen Daseinsvorsorge verantwortungsvoll zu anderen sektoralen Erfordernissen, wie z.B. der Denkmalpflege, ins Verhältnis gesetzt werden müssen.
Das OVG Greifswald hat am 07.02.2023 (5 K 171/22) geurteilt, dass § 2 Satz 2 EEG als sogenannte Sollbestimmung dahingehend zu verstehen ist, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen – ausdrücklich ist im Gesetzgebungsverfahren auch der Bereich des Denkmalschutzes genannt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/1630, S. 158) – ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären.
In Abhängigkeit der konkreten Standorte der Windenergieanlagen ist daher die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Sichtbarkeiten im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen und zu bewerten. Dazu sollten Visualisierungen als Basis einer Kulturerbeverträglichkeitsprüfung genutzt werden.
Hinweis,
dass im Umweltbericht S. 29 in Tabelle 24 Bewertungsmaßstab
Schutzgut Kultur- und Sachgüter als Bewertungsmaßstab für eine
geringe Konfliktintensität
Entfernungsangaben sowohl > 10 km als auch < 10 km angegeben
sind. Dies erscheint auch in Bezug auf die Angaben bei mittlerer
und hoher Konfliktintensität unlogisch. Eine geringe
Konfliktintensität kann lediglich bei einer Entfernung > 10 km
gegeben sein.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Sowohl Windenergieanlagen, welche sich weiter als 10 Kilometer zu UNESCO-Weltkukturerbestätten und öffentlich bedeutsamen Garten- und Parkanlagen entfernt befinden, als auch jene, die die Entfernung von 10 Kilometern unterschreiten, jedoch keine Dominanz aufweisen, wird eine geringe Konfliktintensität zugesprochen.
Ortschaft
Roßlau
Der Ortsteil Roßlau erscheint von Anlagen zur Gewinnung
erneuerbarer Energien umzingelt.
Ein unbeeinträchtigtes Landschaftserlebnis erscheint nicht mehr möglich zu sein, zumal es keine Möglichkeit der Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen gibt.
Die Beeinträchtigung erfolgt auch durch die kurzen Entfernungen zur Wohnbebauung, insbesondere auch nachts durch die blinkenden Höhenmarkierungen.
Mit der Perspektive, über Bauleitplanung weitere Windkraftanlagen planen zu können, werden der Erweiterung des Windparks Luko die vorgenannten Bedenken entgegengehalten.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Der Ortsteil Roßlau befindet sich in über 4,7 km Entfernung zum Vorranggebiet Luko. Eine Umzingelung kann somit nicht festgestellt werden, da auch keine weiteren Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie in der Nähe vorhanden oder geplant sind.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt für Neuanlagen das Dauerblinken in der Nacht.
Ortschaft
Mosigkau
Die in dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus der
Windenergie an Land vom 20.07.2022, wonach 2,2 % der Landesfläche
Sachsen-Anhalts für die Windkraft zur Verfügung zu stellen sind,
beruhen auf Effizienzberechnungen für Windkraftanlagen aus dem
Jahr 2022. Zwischenzeitlich entwickelte Anlagen sind effizienter
und deren Flächeninanspruchnahme ggf. geringer. Das ist bei der
Ausweisung von Vorrangflächen und bei Bauleitplanung für
Windparks zur Erfüllung der Landesziele zu beachten.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Ortschaften
Streetz/Natho
Auch wenn Streetz/Natho kein Vorranggebiet ist, sich aber in
unmittelbarer Nähe zum Windpark Luko befindet, werden Bedenken
zur Erweiterung des Windpark Luko angemeldet.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die
Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf
Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der
umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne
planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung
von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall
zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die
Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen
Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000
m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur-
und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw.
„500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal
Rechnung getragen.
Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange
aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen
werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die
gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den
Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu
erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse
der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf
mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die
damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der
Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen
mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Ortschaft
Mosigkau
Windpark Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau wird abgelehnt.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Der
sachliche Teilplan „Windenergie 2027“ sieht die erneute
Ausweisung des bereits bestehenden Vorranggebiets
Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau (XI) vor, welches sich mit einem
Anteil von ca. 101 ha auf Flächen der Stadt Dessau-Roßlau
erstreckt.
Es wird erneut auf die hohe landschaftsökologische Wertigkeit des
Gebietes aufgrund der regional bedeutsamen Biotopverbundeinheit
2.2.3 „Prödelteiche und Rößling“ hingewiesen. Der vor Ort
befindliche gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteil (GLB)
„Prödelteiche" übernimmt die Funktion eines weiteren
Trittsteines innerhalb des Verbundes. Den Strukturen des GLB
„Prödelteiche“ einschließlich der unmittelbaren Umgebung im
gewässerarmen Köthener Ackerland kommt eine hohe avifaunistische
Bedeutung zu.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Es fehlen die entsprechenden Nennungen der Arten/Artengruppen in der Spalte „Bestand und Betroffenheit des Schutzgutes“. Arten, welche der Zeile 3k zugeordnet werden, müssten je nach Gefährdungsstatus auch in der Zeile 3m oder 3n aufgeführt werden. Diese Vorgehensweise ist essentiell um das Vorkommen geschützter Arten im Gebiet korrekt abzubilden und sollte bei allen gebietsbezogenen Steckbriefen angewandt werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Der Hinweis zu den Zeilen 3l, 3m, 3n und 3k wird im Umweltbericht berücksichtigt.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Müritz-Elbe-Leitung:
Im vorliegenden Geltungsbereich plant 50Hertz den Bau einer neuen
380-kV-Freileitung vom geplanten Umspannwerk Grabowhöfe
(Mecklenburg-Vorpommern) zum bestehenden Umspannwerk Marke
(Sachsen-Anhalt). Außerdem plant 50Hertz neben dem Umspannwerk im
Suchraum Grabowhöfe weitere neue Umspannwerke in den Suchräumen
Kyritz, Jerichow sowie Zerbst/Anhalt. Das bestehende Umspannwerk
in Marke wird erweitert. Die neue Freileitung und die Umspannwerke
sollen bis 2037 in
Betrieb gehen. Das Vorhaben ist nötig, da die derzeit vorhandenen
Stromleitungen von Norden nach Süden in Zukunft zu stark
ausgelastet sein werden. Um die Versor gungssicherheit in
Ostdeutschland zu gewährleisten, baut 50Hertz daher eine weitere
Leitung von Mecklenburg-Vorpommern über Brandenburg nach
Sachsen-Anhalt.
Das Vorhaben wird im NEP 2037/2045 (2023) unter der Nr. P635
„Netzausbau Gemeinde Grabowhöfe – Einheitsgemeinde Stadt
Jerichow – Stadt Barby/Stadt Zerbst/Anhalt – Marke“ geführt
und befindet sich in einer sehr frühen Planungsphase.
Nach aktuellem Kenntnisstand ergeben sich aus der vorliegenden
Planung zumSachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ keine Konflikte.
50Hertz plant Anfang November sogenannte Planungsforen, in denen
über das Vorhaben informiert und Planungshinweise aufgenommen
werden sollen. Mögliche Trassenkorridore könnten dann im
November zur Abstimmung übergeben und erläutert werden. Eine
Einladung zum Planungsforum wird zeitnah versendet.
OstWestLink
(DC40 und DC40+):
Die 50Hertz plant im Zuge der Energiewende zur Erfüllung der
gesetzlichen Verpflichtung der Sicherung eines langfristig
angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von
Energieversorgungsnetzen i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 EnWG als
zuständiger Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die teilweise
Umsetzung der folgenden Höchstspannungsgleichstromverbindung:
• Maßnahme DC40 – OstWestLink (Suchraum Nüttermoor –
Streumen)
• Maßnahme DC40plus – OstWestLink (Dörpen/West –
Klostermansfeld)
Die Maßnahmen sind Teil des 2. Entwurf des Netzwicklungsplans
2023-2037/2045 und wurden am 01.03.2024 durch die BNetzA
bestätigt. Damit ist nach Konsultation und eingehender Prüfung
seitens der Behörde der energiewirtschaftliche Bedarf
festgestellt.
Die Maßnahmen werden im nächsten Schritt in das
Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgenommen. Die Feststellungen im
BBPlG sind für die ÜNB sowie für die Planfeststellung und die
Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 NABEG
verbindlich, § 12e Abs. 4 EnWG.
Zurzeit ermittelt 50Hertz innerhalb des Untersuchungsraums
zwischen den o.g. Netzverknüpfungspunkten einen ersten groben
Trassenkorridor und wird anschließend
den Beginn des Genehmigungsverfahren beantragen.
Nach aktuellem Planungsstand werden die geplanten
Windvorranggebiete nicht von unserer Planung tangiert. Dennoch ist
es möglich – aufgrund von Planungsänderungen – dass eine
Betroffenheit nachträglich erzielt werden kann.
Weitergehende Informationen erhalten Sie auf unserer
Projektwebsite:
https://www.50hertz.com/de/Netz/Netzausbau/ProjekteanLand/OstWestLink/
Planung
der 50Hertz gemäß Netzentwicklungsplan:
Des Weiteren plant 50Hertz perspektivisch ein neues
380/110-kV-Umspannwerk im
Suchraum nördlich der Städte Coswig und Lutherstadt-Wittenberg
im Nahbereich zur
bestehenden 380-kV-Freileitung Ragow – Förderstedt –
Jessen/Nord.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinweis
auf Einhaltung der Abstandsregelungen nach der DIN EN 50341-2-4.
Es ist durch Ergänzungen im Textteil des Regionalplanes
sicherzustellen, dass der erforderliche Mindestabstand gemäß DIN
EN 50341-2-4, zu unseren Freileitungen eingehalten wird.
Entsprechend der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische
Baubestimmungen (MVV TB), Ausgabe 2024/1 des Deutschen Instituts
für Bautechnik (DIBt) gilt ein Maß von 1,5 x (Rotordurchmesser +
Nabenhöhe) der Windenergieanlage (WEA) als ausreichender Abstand
zu gefährdeten Objekten (z. B. Umspannwerken).
Wird dieser Mindestabstand unterschritten sind Verkehrswege,
Betriebsgelände und Objekte der kritischen Infrastruktur
potenziell gefährdet. In diesem Fall ist das standortspezifische
Risiko durch Eisabwurf bzw. Eisabfall oder durch Bauteilversagen
der WEA im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gutachterlich zu
prüfen. Voraussetzung für die Bewertung sind Aussagen zur
Ausrüstung der WEA, um das Risiko soweit wie technisch möglich
zu senken. Dies kann z. B. durch Condition-Monitoring- und
Eiserkennungssysteme zur Überwachung des technischen Zustandes
der WEA erfolgen. Die sich daraus ergebenden Mindestabstände
führen zu einer Verringerung der tatsächlich nutzbaren Fläche
für Windenergieanlagen.
Für die Umspannwerke (UW) sind Ausbauperspektiven vorzuhalten.
Dies schließt Erweiterungen der UW insbesondere für die durch
Erneuerbare-Energie-Anlagen bedingte Aufnahme der Rückspeisung
aus dem Stromverteilernetz durch weitere
380/110-kV-Transformatoren ein. Eine direkte Annäherung der
Windeignungsgebiete ist auch vor dem Hintergrund des Erreichens
der klimapolitischen Ziele nicht zu empfehlen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Eine Aufnahme in den Text ist nicht erforderlich.
Allgemeines:
Es ist ein Freileitungsbereich, der sich über den
Freileitungsschutzstreifen zuzüglich einer Zone von 15 m
definiert, beidseitig der Trassenachse zu beachten, für den Bau-,
Nutzungs- und Höhenbeschränkungen bestehen. Innerhalb des
Freileitungsbereiches befindet sich der Freileitungsschutzstreifen
vonca. 30 m bzw. 35 m (beidseitig der Trassenachse) bei 220 bzw.
380-kV-Freileitungen, für den in den entsprechenden Grundbüchern
beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eingetragen sind. Daraus
begründet sich das grundsätzliche Bauverbot im
Freileitungsschutzstreifen. Dies gilt auch für Bepflanzungen mit
Bäumen und Sträuchern.
Im Bereich von Richtfunkstrecken bestehen Höhenbeschränkungen (sowohl für temporäre Arbeiten als auch für dauerhafte Nutzungen) in einem Schutzbereich von 30 m radial um die Trassenachse.
In der Stellungnahmen werden Vorschlagsgebiete der Arbeitskarte vom 03.03.2023 benannt, in welchen sich folgende Anlagen der 50Hertz Transmission GmbH befinden:
380-kV-Leitung Jessen Nord-Lauchstädt-Marke 499/500/504
380-kV-Leitung Ragow-Förderstedt-Jessen Nord 531/533/532
Planungen der 50Hertz:
OstWestLink (DC40 und DC40+)
P635 Müritz-Elbe-Leitung
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Durch 50Hertz erfolgt im Rahmen der Erstellung des Netzentwicklungsplans Strom (NEP) unter anderem eine regionale Prognose des Zubaus von Windenergieanlagen (WEA) Onshore. Hierzu ist eine Bereitstellung der im regionalen Raumentwicklungsplan festgelegten und neu vorgeschlagenen Eignungsgebiete für WEA in einem Format notwendig, das es uns erlaubt, die Daten mit einem Geoinformationssystem weiterzuverarbeiten. Wir bitten um Übergabe dieser Daten, sobald die Windeignungsgebiete final festgelegt worden sind.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Daten stehen nach Abschluss des Verfahrens auf der Homepage zur Verfügung:
https://ris.planungsregion-abw.de/mapbender/application/regionalplanung
Die Daten werden auch als WMS/WFS bereitgestellt.
Planungen
der 50Hertz Transmission GmbH im Geltungsbereich:
Im Geltungsbereich des Regionalplans wird die 50Hertz,
insbesondere in Folge der zunehmenden Einspeiseleistung durch
Erneuerbare Energien, in ihrer Regelzone die horizontale
Übertragungskapazität weiter erhöhen müssen, um die
gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Diese bedarfsgerechte
Erhöhung der Übertragungskapazität erfolgt sowohl durch
Optimierung und Verstärkung bestehender Anlagen als auch durch
den Neubau von Anlagen (NOVA-Prinzip: Netz-Optimierung vor
Verstärkung vor Ausbau).
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Fachdienst
Ordnung und Sicherheit, Kampfmittelbeseitigung (FD 32)
Die betreffende Fläche wurde anhand der zurzeit vorliegenden
Unterlagen (Belastungskarten) und Erkenntnisse überprüft.
Erkenntnisse über eine Belastung der Fläche konnten anhand
dieser Unterlagen nicht gewonnen werden, so dass davon auszugehen
ist, dass bei beabsichtigten Baumaßnahmen keine Kampfmittel
aufgefunden werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die vorliegenden
Erkenntnisse einer ständigen
Aktualisierung unterliegen und die Beurteilung von Flächen
dadurch bei künftigen Anfragen ggf. von bislang getroffenen
Einschätzungen abweichen kann.
Gleichwohl wird betont, dass Kampfmittelfunde jeglicher Art
niemals ganz ausgeschlossen werden können. Insofern bestehen
vorbehaltlich der o. a. Ausführungen keine Bedenken gegen die
Durchführung der geplanten Maßnahme im vorgenannten Bereich.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Fachdienst
Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen (FD 38)
1. Allgemein
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen zu o. g. Vorhaben
werden aus brandschutzbehördlicher Sicht keine Bedenken
angemeldet, sofern folgende Forderungen realisiert werden:
2. Brandschutz - Infrastruktur
Für die geplanten Vorranggebiete ist mit den zuständigen
Brandschutzdienststellen, Behörden der öffentlichen Sicherheit
sowie mit den Forstämtern zu prüfen, dass die bestehende und
geplante brandschutztechnische Infrastruktur nicht gefährdet oder
gestört wird.
Das betrifft beispielsweise: die Waldbrandüberwachung per
Kamerasystem, mögliche Richtfunkstrecken der BOS, die
Funkversorgung der BOS (Aufzählung nicht abschließend).
3. Anregung Ausgleichsmaßnahmen
Im Zuge der Umsetzung von Windenergieanlagen entsprechend der
vorliegenden Unterlagen regt die Untere Brandschutzbehörde an,
Maßnahmen aus dem RdErl. des MULE vom 14.5.2019 - 52.2-64002
Walderhaltung und Waldfunktionenausgleich bei
Waldumwandlungsmaßnahmen - Anweisung zum Verfahren, umzusetzen.
Insbesondere unter Punkt 3 "Auswahl von geeigneten Flächen
für Ausgleichs- und Ersatz-
maßnahmen" im Sinne des abwehrenden Brandschutzes zur
Verbesserung der Waldstruktur ist als Ersatzmaßnahme zu
priorisieren.
Zitat:
"Vorrang haben dabei waldbauliche Maßnahmen, die zu einer
schnelleren Kompensation
verlorengegangener Waldfunktionen beitragen. Insbesondere sind
dies Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Waldstrukturen (zum
Beispiel Waldumbau, Aufbau mehrschichtiger Bestände, Erhöhung
der Laubholzanteil, Aufbau von Brandriegeln, Errichtung von
Löschwasserentnahmestellen für die Waldbrandbekämpfung)
führen."
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Fachdienst
Bauordnung und Regionalentwicklung, untere Denkmalschutzbehörde
(FD 63)
Das o. g. Verfahren wurde zur Kenntnis genommen. Zu diesem
Verfahren ist der für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige
Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Träger öffentlicher Belange für Denkmalschutz und Denkmalpflege
sind das Landesamt
für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt, Landesmuseum
für Vorgeschichte,
Richard-Wagner-Straße 9 in 06114 Halle/Saale und die obere
Denkmalschutzbehörde beim
Landesverwaltungsamt, Referat Denkmalschutz/UNESCO-Weltkulturerbe,
Postfach 19 63, 39009 Magdeburg.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Landesamt
für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt und obere
Denkmalschutzbehörde beim
Landesverwaltungsamt wurden beteiligt.
Fachdienst
Bauordnung und Regionalentwicklung, Abteilung Städtebau (FD 63)
Die Stadt Annaburg stellt gegenwärtig einen Sachlichen
Teil-Flächennutzungsplan "Windenergie" auf. Im Entwurf
des Plans vom April 2025 sind 3 Teilbereiche dargestellt. Die
Teilbereiche 2 und 3 sind auch als "Vorranggebiet für die
Nutzung von Windenergie" im nun vorliegenden Entwurf des
Regionalplans dargestellt. Der Teilbereich 1 des Sachlichen
Teil-FNP findet sich im Sachlichen Teilplan "Windenergie
2027" jedoch nicht wieder.
Die
Darstellung der Teilfläche 1 resultiert aus der Ausweisung im
noch rechtsgültigen STP Wind A-B-W 2018 (XIII).
Im Erläuterungsbericht zum Sachlichen Teil-FNP ging die Stadt
Annaburg davon aus, dass die Teilfläche auch in den neuen STP
Wind A-B-W 2027 aufgenommen wird.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Das VR Purzien (20 Hektar) des STP Wind 2018 wird aufgrund von Restriktionen der militärischen Flugsicherung nicht übernommen. Mit dem vorliegenden Plan wird keine Ausschlussplanung vorgenommen, sodass die Kommune weitere Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie festlegen kann.
Hinweise der unteren Wasserbehörde sind zu beachten:
Oberflächengewässer sind betroffen.
Mit der Baumaßnahme werden aufgrund von anzunehmenden Leitungsverlegungen Gewässer gekreuzt. Für das Errichten baulicher Anlagen im und am Gewässer (z. B. Neubau Gewässerkreuzungen) bedarf es der wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 49 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) i. V. m. § 36 Wasserhaushaltsgesetz. Die Genehmigung ist vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Wittenberg formlos zu beantragen. Gemäß „Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt“ (MULE, 2018) ist das Errichten von Windenergieanlagen an Fließgewässern und an Standgewässern grundsätzlich nicht statthaft. Der Mindestabstand zum Gewässer berechnet sich aus der Nabenhöhe plus Rotordurchmesser.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wasserrechtlich
besonders geschützte Gebiete – Festgesetzte
Überschwemmungsgebiete oder Trinkwasserschutzgebiete werden
berührt.
Der östliche Teil des Vorranggebietes Prettin liegt im
festgesetzten Wasserschutzgebiet Groß
Naundorf, welches mit Beschluss des Kreistages Jessen vom
22.12.1988 (Beschluss-Nr. 32/88) festgesetzte wurde.
Der derzeitig gültige Beschluss über dieses Wasserschutzgebiet
enthält keine Restriktionen, die eine Eignung des Gebietes für
Windenergie ausschließen.
Für das Wasserschutzgebiet liegt ein hydrogeologisches Gutachten
zur Überarbeitung der
Grenzen und Neuverordnung vor. Das Verfahren nach § 51 WHG in
Verbindung mit § 73 WG LSAwurde noch nicht eröffnet. Die
Unterlagen zur Verfahrenseröffnung und öffentlichen Auslegung
werden derzeit durch die untere Wasserbehörde erarbeitet.
Nach dem technischen Regelwerk des DVGW hier Arbeitsblatt W 101
sollte die Schutzzone III,welche die äußere Berandung des
Schutzgebietes darstellt, das gesamte unterirdische Einzugsgebiet
abdecken. Für das Verfahren wird der gutachterlichen Einschätzung
gefolgt, wonach nach Auswertung der Isochronenberechnung empfohlen
wurde, die 30-Jahresisochrone als Abgrenzung der
Trinkwasserschutzzone III heran zu ziehen. Eine Unterteilung in
eine Schutzzone III A und III B wird für nicht notwendig
erachtet.
Danach würde die rechnerisch ermittelte äußere Berandung einen Abstand von 700 Meter zum östlichsten Punkt des Teilplans für Prettin haben. Auch nach Anpassung der berechneten Grenzen an in der Örtlichkeit vorhandene markante Grenzen oder eine flurstücksgenaue Anpassung würde nicht dazu führen, dass zukünftig der sachliche Teilplan für den Bereich Prettin innerhalb des neu zu verordnenden Wasserschutzgebietes Groß Naundorf liegt.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Messstellen des LHW – sind nicht vorhanden.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hochwasserrisikogebiete – werden berührt. Das Bauvorhaben befindet sich im Hochwasserrisikogebiet gemäß § 78b WHG. Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die gemäß § 74 Absatz 2 WHG Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 WHG als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind.
Für
Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt gemäß
§ 78b Abs. 1 Nr. 2 WHG Folgendes: „2. außerhalb der von Nummer
1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem
jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich
erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und
Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen
an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks
und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt
werden.“
Zur Feststellung des möglichen Risikos (speziell Wasserstände)
sind die unter dem nachfolgenden Link einsehbaren Risikokarten und
Gefahrenkarten bei der Planung zu berücksichtigen:
http://www.geofachdatenserver.de/de/lhw-hochwassergefahrenkarten.html
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Hinweis zur Gewässerbenutzung – Sind im Rahmen des Vorhabens Grundwasserabsenkungsmaßnahmen notwendig, ist dafür gemäß § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 WHG erforderlich. Diese Erlaubnis ist rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Hierfür sind dem Antrag eine kurze Baubeschreibung mit Angabe der Entnahme- und Einleitmenge, Entnahme- und Einleitstelle, Zeitraum der Wasserhaltung, Angaben über die örtliche Lage und Lageplan beizufügen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Seitens
der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde bestehen keine
Bedenken.
Die UABB ist dafür verantwortlich im Bereich des Landkreises
Wittenberg Auskunft über mögliche Altlastverdachtsflächen,
Altablagerungen, Bodenfunktionsbewertungen und anderen Abfall- und
Bodenschutzrechtlichen Belangen zu geben. Es befinden sich
Altlastverdachtsflächen im Teilgebiet Kemberg Dorna (18.1.01 –
Milchagrargenossenschaft Heideland e. G. Kemberg). In allen
anderen Planungsgebieten sind keine Altlastverdachtsflächen im
Kataster der unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises
Wittenberg vermerkt.
Genaue Angaben zu den o. g. Schwerpunkten können nur bei
spezifischen Anfragen gegeben werden. Dazu sind genaue
Lagebezeichnungen von geplanten Baumaßnahmen notwendig.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Aus
der Sicht der Unteren Naturschutzbehörde bestehen erhebliche
Bedenken gegen die Planung.
Folgende artenschutzrechtliche Einwände sind zu beachten: Die
Erweiterung der Vorrangfläche betrifft Wald, der vom Landesamt
für Umweltschutz aufgrund von Tierarten als naturschutzfachlich
wertvoll eingestuft wurde.
Es wird angezweifelt, dass es sich um einen artenarmen Nadelwald handelt, da die Einstufung des LAU regelmäßig auf Misch- oder Laubholzbestände abzielt. Weiterhin sind in Wäldern stets Fledermausquartiere zu erwarten. Die Auslösung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 Absatz 1 BNatSchG ist anzunehmen. Die dazu nicht existierende Datenlage zeigt nur auf, dass bisher dort nicht intensiv bzw. nicht kartiert wurde.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nutzt für die Erstellung ihrer Planwerke überwiegend Daten, die durch die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung gestellt werden. Für eigene Erhebungen von Fachdaten besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Validierte naturschutzfachliche Art- und Gebietsdaten werden durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt und werden von der RPG A-B-W regelmäßig abgefragt, um den mittel- bis langfristigen Planungen (Regionalplänen) möglichst aktuelle Daten zu Grunde zu legen. Die Einschätzung der in Rede stehenden Waldflächen erfolgte mittels der Daten aus der Luftbildinterpretation (BTNT 2009) des LAU.
Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Windkraftsensible Fledermausarten sind kollisionsgefährdete Arten gem. Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" Anlage 4, die überwiegend im freien Luftraum jagen und/oder großräumige Wanderungen mit Entfernungen von mehreren hundert Kilometern vornehmen. Die Angaben im Umweltbericht beziehen sich auf vorhandene Reproduktionsstandorte und Winterquartiere.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht).
Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Aus
der Sicht der Unteren Naturschutzbehörde bestehen erhebliche
Bedenken gegen die Planung.
Folgende artenschutzrechtliche Einwände sind zu beachten:
Die Neuausweisung des Vorranggebietes betrifft Wald, der vom
Landesamt für Umweltschutz aufgrund von Tierarten als
naturschutzfachlich wertvoll eingestuft wurde. Es wird
angezweifelt, dass es sich um einen artenarmen Nadelwald handelt,
da die Einstufung des LAU regelmäßig auf Misch- oder
Laubholzbestände abzielt.
Weiterhin sind in Wäldern stets Fledermausquartiere zu erwarten. Die Auslösung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 Absatz 1 BNatSchG ist anzunehmen. Die dazu nicht existierende Datenlage zeigt nur auf, dass bisher dort nicht intensiv bzw. nicht kartiert wurde.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um ein Vorranggebiet, auf dessen Fläche ein Windpark rechtmäßig errichtet und repowert wurde. Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft oder Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Verwendung fanden die Daten der Biotoptypennutzungskartierung. Auf Basis der Auswertung zu den Zieltypen Wald der Nordwestdeutschen Forstliche Versuchsanstalt wird als Anbauempfehlung "Kiefer" gegeben. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Beim Repowering wurden die Fundamente der Altanlagen genutzt, sodass dafür keine Waldflächen in Anspruch genommen werden mussten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nutzt für die Erstellung ihrer Planwerke überwiegend Daten, die durch die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung gestellt werden. Für eigene Erhebungen von Fachdaten besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Validierte naturschutzfachliche Art- und Gebietsdaten werden durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt und werden von der RPG A-B-W regelmäßig abgefragt, um den mittel- bis langfristigen Planungen (Regionalplänen) möglichst aktuelle Daten zu Grunde zu legen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Hinweise
1. Auf Planungsebene sind gesetzlich geschützte Biotope erneut zu
betrachten, auch wenn derzeit im Biotopkataster des Landkreises
Wittenberg teilweise keine Eintragungen für Teile der
Vorranggebiete vorliegen. Gesetzlich geschützte Biotope
unterliegen gemäß § 30 BNatSchG dem unmittelbaren
Gesetzesschutz ohne vorherige Ausweisung oder Verordnung.
2. Der Baumschutz auf Baustellen (0.2.11 ZTV-Baumpflege 2017) ist
zu beachten und des Weiteren gelten DIN 18920, R SBB und DWA
Merkblatt 162.
3. Eine baumschutzfachliche Baubegleitung wird empfohlen. Dadurch
soll vor allem der Schutz von Bäumen bei Bauvorhaben gesichert
werden.
Hinweis
zur Eingriffsregelung
Die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) stellt grundsätzlich
einen erheblichen Eingriff gem. § 14 Abs. 1 BNatSchG in Natur und
Landschaft dar. Ungeachtet der festgelegten Standorte der WEA ist
die Eingriffsregelung verpflichtend abzuarbeiten.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen, u.a. zum Biotopschutz und zur Eingriffsregelung, sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Es bestehen aus Sicht der unteren Immissionsschutzbehörde keine fachlichen Belange. Die erforderliche immissionsschutzrechtliche Prüfung und Festlegung konkreter Nebenbestimmungen wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erfolgen.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Es befinden sich Altlastverdachtsflächen im Teilgebiet Zschornewitz Kippe (Östliche Halde Golpa II). Genaue Angaben zu den o. g. Schwerpunkten können nur bei spezifischen Anfragen gegeben werden. Dazu sind genaue Lagebezeichnungen von geplanten Baumaßnahmen notwendig.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Dieses Vorranggebiet wird vollumfänglich befürwortet. Eine Übereinstimmung mit den Ausweisungen der in Aufstellung befindlichen 4. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Zörbig liegt vor.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
XXXI
Zörbig Süd insgesamt 400 ha:
Die Darstellung im nördlichen Bereich weicht von der Ausweisung
der in Aufstellung befindlichen 4. Änderung des FNP der Stadt
Zörbig und dem Geltungsbereich des genehmigten
Zielabweichungsverfahrens (Bescheid vom 09.04.2025) ab. Die
Verringerung wurde gewählt, weil nur der Maststandort im
Sondergebiet Wind enthalten sein soll. Das resultiert aus dem sich
in der Nähe befindlichen Brutstandortes eines Milans. Deshalb
wurde auch folgende Nebenbestimmung im Zielabweichungsbescheid vom
09.04.2025 erteilt: „Die Maststandorte der Windenergieanlagen
sind im Sondergebiet „Windenergie"— Zörbig Süd
außerhalb der 500 m-Pufferzone um Brutstandorte des Rot- oder
Schwarzmilans festzulegen." Aus diesem Grund stimmt die
Stadt Zörbig der Darstellung des Vorranggebietes für die Nutzung
der Windenergie Nr. XXXI zu.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die
Darstellung des 1. Entwurfes STP Wind 2027 geht im Süden über
die Kreisstraße K 2061 hinaus und entspricht nicht der
Darstellung des in Aufstellung befindlichen 4. Änderung des FNP
Zörbig sowie dem Geltungsbereich des genehmigten
Zielabweichungsverfahrens mit Bescheid vom 21.08.2024. In diesem
Zielabweichungsbescheid wird ausgeführt, dass „auf Anregung der
Stadt Zörbig das geplante Vorranggebiet für die Nutzung der
Windenergie „Zörbig Süd" in Richtung Norden verschoben
werden und an das bestehende Vorranggebiet heranrücken soll".
In der Anlage 3 des Zielabweichungsbescheides vom 21.08.2024 sind
die Abgrenzungen sowohl des Vorranggebietes Windenergie in der
Arbeitskarte STP Wind 2027 vom 03.03.2023 sowie des
Geltungsbereiches des Zielabweichungsverfahrens (Bebauungsplan
Sondergebiet Wind - Zörbig Süd) dargestellt. In der
Stellungnahme der Stadt Zörbig auf der Grundlage der Arbeitskarte
vom 03.03.2023 wurde auf die Verkleinerung des Vorranggebietes Nr.
9 hingewiesen (Anlage 4 des Zielabweichungsbescheides vom
21.08.2024).
Die Stadt Zörbig hält am städtebaulichen Ziel der Darstellung
der in Aufstellung befindlichen 4. Änderung des FNP Zörbig für
den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30 „Sondergebiet Wind
- Zörbig Süd" auf der Grundlage des
Zielabweichungsbescheides vom 21.08.2024 fest.
Die Stadt Zörbig beantragt aus diesem Grund, den im 1. Entwurf
des STP Wind 2027 südlich der K 2061 dargestellten Bereich des
Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie Nr. XXXI im
weiteren Verfahren der Aufstellung des STP Wind 2027 nicht
fortzuschreiben und aus der Darstellung herauszunehmen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Erweiterung über das im Zielabweichungsverfahren beschiedene Gebiet hinaus erfolgte auf kommunale Anregung und entspricht der Intention der RPG, im Anschluss an vorhandene Windparks bzw. geplante Sondergebiete "Windenergie" Flächenerweiterungen im Rahmen des Planungskonzeptes vorzunehmen. Bei dieser "Erweiterungsfläche" südlich der K 2061 handelt es sich um eine 70 ha große Potenzialfläche, da sie den beschlossenen Auswahlkriterien für die Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie in Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg entspricht.
Gem. § 249 Absatz 5 BauGB ist der zuständige Planungsträger bei der Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (hier: Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie) an entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen nicht gebunden, soweit dies erforderlich ist, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu erreichen. Wurden Windenergiegebiete unter Anwendung von Satz 1 ausgewiesen, entfallen innerhalb dieser Gebiete die entsprechenden Bindungen auch im Zulassungsverfahren.
Es handelt sich um gemeindeübergreifendes Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Die Stadt Sandersdorf-Brehna unterstützt die Ausweisung des Gebietes (siehe Stellungnahme ID 1001746_002).
XXX
Zörbig Bestand insgesamt 217 ha:
Dieses Vorranggebiet stimmt nicht vollumfänglich mit der
Darstellung im wirksamen FNP (3. Änderung) der Stadt Zörbig
überein. Im Süden des Gebietes wurde eine Verringerung
vorgenommen, welche durch die Existenz eines Milanhorstes in
unmittelbarer Umgebung begründet wird. Mit der Veränderung wird
das Ausschlusskriterium "Brutstandort Rot- oder Schwarzmilan
einschließlich 500 m Pufferzone" eingehalten.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Vorrang
Wind XIV Löberitz/Reuden insgesamt 86 ha:
Im Zuge der Aufforderung zur Übermittlung von Vorschlägen,
Anregungen oder Bedenken zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans
Wind 2027 im Jahr 2023 wurde zugestimmt, weil das Gebiet Reuden
West östlich der Autobahn 9 die einzige Option für die Stadt
Bitterfeld-Wolfen war, ein Windgebiet zu entwickeln.
Zwischenzeitlich wurden im Näherungsbereich für die Stadt Zörbig im B-Plan-Aufstellungsverfahren zwei große Sondergebiete Wind (Zörbig-Süd und Salzfurtkapelle westlich der Autobahn) ausgewiesen. Auch wurde in diesem Bereich ein 80 m breiter östlich parallel zur A 9 verlaufender Streifen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen (PVA) festgesetzt. Diese Fläche war das Ergebnis einer im Zuge der 3. Änderung des FNP der Stadt Zörbig durchgeführten Alternativenprüfung zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen. Auch wenn eine Doppelnutzung Wind und PVA im künftigen STP Wind 2027 gem. Ziel 4.3.4-3 zugelassen werden soll, besteht eine Einschränkung für das genannte Gebiet.
Sofern
weiterhin Entwicklungsabsichten bei der Stadt Bitterfeld-Wolfen
bestehen, wird die Zustimmung der Stadt Zörbig erteilt, ansonsten
ist diese Sondergebietsfläche für die Stadt Zörbig abkömmlich
und sollte im weiteren Verfahren der Aufstellung des STP Wind 2027
aus der Darstellung als Vorranggebiet für die Nutzung der
Windenergie herausgenommen werden.
Die dazugehörige Sondergebietsfläche Wind westlich der Autobahn
9 Löberitz Nordost wird ohne Einschränkungen befürwortet. Die
Ausweisung stimmt mit den Ausweisungen SO Wind 2 im wirksamen FNP
der Stadt Zörbig (3. Änderung) überein.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Flächen der Planungsregion sollen zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden, sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Es handelt sich um ein rechtskräftiges Bestandsvorranggebiet des STP Wind 2018, welches rechtmäßig mit Windenergieanlagen bebaut ist. Daher wurde im Rahmen der Potenzialfläche, die nach Anwendung der Ausschlusskriterien verblieb, eine Erweiterungsfläche ergänzt. Dies geschah vor allem vor dem Hintergrund, dass in der Stadt Bitterfeld-Wolfen nur in sehr begrenztem Maße geeignete Potenzialflächen vorhanden sind. Darüber hinaus war dem Grundsatz G 6.2.1-3 des LEP LSA 2. Entwurf zu entsprechen, dass bevorzugt Flächen zu prüfen sind, die im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Vorrangstandorten für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen (Chemiepark Bitterfeld-Wolfen und TechnologiePark Mitteldeutschland) und der Wasserstroffinfrastruktur liegen.
Das ausgewiesene Sondergebiet Photovoltaik in einem Streifen von 80 m östlich entlang der BAB 9 ist aufgrund des Planungsmaßstabs 1:100.000 nicht relevant und ist auf Ebene der Vorhabenzulassung zu beachten.
Zudem ist im Ziel 4.3.4-4 festgelegt, dass die Errichtung und der Betrieb von Freiflächensolaranlagen innerhalb von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie zulässig sind, wenn diese der vorrangigen Nutzung der Windenergie einschließlich des Repowerings nicht entgegenstehen.
Vorrang
Wind XXIV Thurland insgesamt 250 ha:
Diese Ausweisung wird vollumfänglich befürwortet. Eine
Übereinstimmung mit den Ausweisungen im wirksamen FNP Zörbig (3.
Änderung) und in Aufstellung befindlicher 4. Änderung des FNP
der Stadt Zörbig liegt vor.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Abrundung der Vorrangfläche stimmt nicht mit den Ausweisungen im wirksamen FNP Zörbig (3. Änderung) überein und wird deshalb abgelehnt. Die Bestandsausweisungen SO Wind 1 bis 4 im FNP Zörbig (4 entspricht Schortewitz) sind das Ergebnis des Planungskonzeptes Wind, welches die Stadt Zörbig im Zuge der 2. Änderung des FNP Zörbig erarbeiten lassen musste und demzufolge in den vorhandenen Abmessungen ausgewiesen hat. Die Zustimmung erfolgt nur für das Bestandsgebiet, nicht für die Abrundung.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden (Positivkriterien 2.1.3.1 und 2.1.3.2 der Planungskonzeption). Eine maßvolle Erweiterung des Bestandsvorranggebietes aus dem STP Wind 2018 um 0,8 Hektar ist am westlichen Rand im Stadtgebiet Zörbig möglich, da die Auswahlkriterien eingehalten werden.
Gemäß § 249 Absatz 5 BauG ist die Regionale Planungsgemeinschaft als zuständige Planträgerin bei der Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 WindBG an entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen nicht gebunden, soweit dies erforderlich ist, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 WindBG oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel gemäß § 9a LEntwG LSA zu erreichen.
Aufgrund des Planungsmaßstabs des STP Windenergie 2027 von 1:100.000 kann die Kommune in der Bauleitplanung eine maßstabsbedingte Konkretisierung vornehmen. Flächennutzungspläne werden zumeist im Maßstab 1:10.000 erstellt.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Im
Rahmen des Verfahrens erfolgte die Einbeziehung des Referats S 2
(Straßenverwaltung, Planung, Netze) des Fernstraßen-Bundesamtes
und der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Ost.
Aus der Prüfung der Unterlagen ergaben sich hier Hinweise, dass
Belange des geltenden Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen
2016 (Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 Fernstraßenausbaugesetz
(FStrAbG)) betroffen sein können und Konflikte nicht
auszuschließen sind.
Bei
der Prüfung der bereitgestellten Geodaten (stpwind2027_e1) gegen
die Geodaten des Bundesverkehrswegeplans 2030 (diese beinhalten
die Projekte des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen 2016)
wurden Überschneidungen mit den Bedarfsplanprojekten
festgestellt. Wir weisen daher auf die Berücksichtigung folgender
Bedarfsplanprojekte bei Ihren
weiteren Planungen hin: Projekt Nr. B 185-G10-ST-T1 Bundesstraße
OU Mosigkau Dringlichkeit: WB
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Maßstabsbedingt (1:100.000) wurden lineare Infrastrukturen nicht als Ausschlusskriterien festgelegt. Aufgrund des bau- und betriebsbedingten Abstandes von Windenergieanlagen untereinander sind bei der Standortplanung auf der Vorhabenzulassungsebene oder im Bebauungsplan die Infrastruktureinrichtungen zu berücksichtigen.
Anbaurechtliche
Belange
Längs der Bundesautobahnen dürfen nach § 9 Abs. 1
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Hochbauten jeder Art in einer
Entfernung bis zu 40 m gemessen vom äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn nicht errichtet werden. Dies gilt gemäß §
9 Abs. 1 Satz 2 FStrG auch entsprechend für Aufschüttungen oder
Abgrabungen größeren Umfanges.
Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen Baugenehmigungen oder nach
anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung des
Fernstraßen-Bundesamtes, wenn bauliche Anlagen längs der BAB in
einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen
außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich
geändert oder anders genutzt werden sollen. Dabei können
Zustimmungen nach § 9 Abs. 2 FStrG gemäß § 9 Abs. 3 FStrG
versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit
dies aufgrund der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der
Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.
Sofern sich der Turm oder Mast der gegenständlichen
Windenergieanlage innerhalb der vorgenannten Entfernungen (sog.
Anbaubeschränkungszone) befindet, so ist bei der Errichtung oder
erheblichen Änderung der Windenergieanlage eine straßenrechtliche
Zustimmung erforderlich. Für Windenergieanlagen, bei denen
lediglich der Rotor in die Anbaubeschränkungszone hineinragt,
gilt § 9 Abs. 2b FStrG, wonach die Regelungen des § 9 Abs. 2 und
Abs. 2a FStrG hier keine Anwendung finden.
In diesem Fall ist die oberste Landesstraßenbaubehörde an
Bundesfernstraßen und, soweit dem Bund die Verwaltung der
Bundesfernstraßen zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt in den
Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren für die Anlage zu beteiligen.
Die für die Erteilung der Genehmigung oder für die Anzeige
zuständige Behörde hat im Rahmen der Beteiligung die
Stellungnahme der jeweiligen Behörde nach Satz 2 einzuholen.
Bedarf es keiner Genehmigung oder Anzeige der Anlage, hat der
Vorhabenträger die in Satz 2 genannten Behörden um eine
Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen. Bei der Errichtung und
dem Betrieb einer in Satz 1 bezeichneten Anlage sind die in Absatz
3 und in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange
zu beachten. In diesem Zusammenhang wird bereits zu diesem
Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass im Rahmen der
straßenrechtlichen Bewertung eine abstrakte
Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wird. Aufgrund eines
besonderen Näheverhältnisses zur BAB innerhalb des
Gefahrenradius der Windenergieanlagen können die Risiken
Flugsicherheitsbefeuerung, Diskoeffekt, Eisabwurf/Eissturz,
Maschinenhausbrand, optische Gefahren und Rotorblattbruch sowie
Turmbruch (Bauteilversagen) relevant sein. Im Rahmen dessen weise
ich darauf hin, dass bei der Einhaltung der Kipphöhe der Anlagen
als Abstand zum Fahrbahnrand, vorbehaltlich einer
Einzelfallprüfung, in der Mehrzahl der Anlagen jedoch davon
auszugehen ist, dass allen aufgezeigten Risiken mit
Nebenbestimmungen begegnet werden kann, um eine Gefährdung
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auszuschließen.
Generell sind damit notwendige Mindestabstände und notwendige
Nebenbestimmungen immer im konkreten Einzelfall zu beurteilen und
erfordern gutachterliche Bewertungen bzw. entsprechende
Erklärungen, die sich auf den konkreten Standort sowie die
jeweilige Anlage beziehen.
Hinweis: Die Abstände bemessen sich nach dem äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn, zu der neben der Hauptfahrbahn auch
Randstreifen, die teilweise als Standstreifen für das Halten in
Notfällen bestimmt sind, sowie die Beschleunigungs- und
Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die
Anschlussstellen selbst zählen. Die Abstände gelten auch im
Bereich der Zu- und Abfahrt von Rastanlagen. Entlang der
Durchfahrtsgassen, jedoch nur für die am nächsten liegende
Durchfahrtsgasse zur Hauptfahrbahn.
Hinweis, dass die gesicherte Erschließung der Windenergieanlagen
in der Planung frühzeitig berücksichtigt werden sollte. Die
gesicherte Erschließung ist Voraussetzung für eine
vollumfängliche rechtliche Beurteilung. Eine Errichtung und
Nutzung von Behelfszufahrten an Bundesautobahnen für den
Transport und die Errichtung der Windenergieanlagen ist nur unter
engen Voraussetzungen möglich. Dabei sind die vorstehenden
anbaurechtlichen Regelunge zu sowie gegebenenfalls weitere
notwendige Gestattungserfordernisse zu beachten.
Projektinformationssystem (PRINS*) zum Bundesverkehrswegeplan:
https://www.bvwp-projekte.de/map_street.html
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Es
wird im Allgemeinen darauf hingewiesen, dass der aktuell gültige
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2016 (Anlage zu § 1
Absatz 1 Satz 2 FStrAbG) sowie die Verkehrsvorhaben des
Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) (Anlage 4 Abschnitt 1
Bau- und Ausbauvorhaben zu § 20 InvKG) konkret und projektbezogen
bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen sind.
Die Bedarfsplanprojekte (Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 FStrAbG)
und Verkehrsvorhaben (Anlage 4 zu den §§ 20 und 21 InvKG) sind
unter unter folgendem Link zu finden:
https://www.gesetze-im-internet.de/fstrausbaug/anlage.html
https://www.gesetze-im-internet.de/invkg/BJNR179510020.html
Projektinformationssystem (PRINS*) zum Bundesverkehrswegeplan:
https://www.bvwp-projekte.de/map_street.html
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Das
Landgut Elbeland e.G. in Axien spricht sich gegen die Ausweisung
des Vorranggebietes R 8 Axien aus. Das Landgut ist durch die
Planungen und die Umsetzung des Flutpolders Axien-Mauken mit
einem erheblichen Flächenverlust konfrontiert. Der Bau der
Deichanlagen einschließlich der
dazugehörigen Infrastruktur wird eine Flächeninanspruchnahme
nach sich ziehen, die das
Landgut nicht mehr ackerbaulich nutzen kann. Ein weiterer
Flächenverlust für das Repowering
von Windenergieanlagen würde die Wirtschaftlichkeit des
Unternehmens nochmals negativ
beeinträchtigen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Das in der Arbeitskarte zur Bekanntgabe der Allgemeinen Planungsabsicht dargestellte mögliche Vorranggebiet für Repowering ist nicht im 1. Entwurf enthalten.
Der
sachliche Teilplan betrifft die Bundesautobahn (BAB) A 9 ca. von
Betriebs-km 44,87bis km 105,25. Im Einzelnen grenzen laut
Kartendarstellung nachfolgende Vorranggebiete für die Nutzung von
Windenergie an die BAB A 9 an:
- II Coswig Nord
- X Löberitz Nordost
- XVI Thurland
- 22 Cobbelsdorf Nord
- 21 Buko östlich A9
- E8 Reuden West
- 9 Spören-Quetzdölsdorf-Köckern
- R4 Thurland
Folgende Hinweise, Auflagen und Bedingungen sind bei der weiteren
Planung zu beachten:
I.
Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf
Bundesautobahnen/ Schutz der kritischen Infrastruktur
Im Rahmen der straßenrechtlichen Bewertung ist eine abstrakte
Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Aufgrund des besonderen
Näheverhältnisses zu den Bundesautobahnen innerhalb des
Gefahrenradius der Windenergieanlagen können die Risiken
Flugsicherheitsbefeuerung, Diskoeffekt, Eisabwurf/Eissturz,
Maschinenhausbrand, optische Gefahren und Rotorblattbruch sowie
Turmbruch (Bauteilversagen) relevant sein. Eis kann sich auch
während des sogenannten „Trudelbetriebs“ nach Abschalten des
Rotors und selbst bei Stillstand des Rotors bilden und
herunterfallen oder - im Trudelbetrieb - weggeschleudert werden.
Bei starkem Wind ist mit Verfrachtungen über größere
Entfernungen zu rechnen. Wird eine Standartwindenergieanlage
beispielsweise in einem Abstand zur Autobahn von 125 m (40 m + 85
m) errichtet, können die Fallweiten bis über 520 Meter betragen.
Die Gefährdungsbereiche durch herabfallendendes Eis reichen damit
über beide Fahrbahnrichtungen der Autobahn hinaus.
Zur Veranschaulichung der Risiken verweisen wir beispielhaft auf
folgende Vorkommnisse:
- Blattbruch einer WKA im Kreis Borchen am 09.03.2018 mit
großräumigem Einschlag von Trümmerteilen,
- Einsturz einer WKA aus bisher ungeklärter Ursache in Haltern
(Kreis Recklinghausen am 29.09.2021,
- sturmbedingter Blattbruch einer WKA im Kreis Heidesheim am
21.10.2021,
- sturmbedingter Ermüdungsbruch eines Rotorblattes an der
Befestigung der Nabe nahe BAB A 8 und der Bahnstrecke
Stuttgart-Ulm am 22.02.2024
Zwar kam es in keinem der o. g. Beispiele zu einer konkreten
Verletzung von Verkehrsteilnehmern einer BAB, dieser Umstand war
jedoch lediglich der Tatsache geschuldet, dass die havarierten
Anlagen nicht in Autobahnnähe gelegen waren.
Eine Realisierung der abstrakten Gefahren, würde in die
anvertrauten Schutzgüter wie Leib und Leben der
Verkehrsteilnehmer und die Integrität der Verkehrsinfrastruktur
eingreifen.
Wir bitten daher ggfls. um Anpassung der vorbenannten
Vorranggebiete und um Aufnahme folgender Einwendungen/ Auflagen/
Hinweise:
1. Es ist sicherzustellen, dass im Falle des Umkippens der höchste
Punkt der Windenergie-anlage nicht die jeweilige Fahrbahn der
gegenständlichen Bundeautobahnen erreicht. Um die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesautobahn A 9 nicht zu
gefährden und die kritische Infrastruktur zur schützen, sollten
die geplanten Windenergieanlagen folgenden Abstand zur
Bundesautobahn aufweisen: Einfache Kipphöhe (Rotorradius +
Nabenhöhe)
Hinweis, dass bei der Einhaltung der Kipphöhe der Anlagen als Abstand zum Fahrbahnrand, vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung, in der Mehrzahl der Anlagen davon auszugehen ist, dass allen aufgezeigten Risiken mit Nebenbestimmungen begegnet werden kann, um eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auszuschließen. Generell sind damit notwendige Mindestabstände und notwendige Nebenbestimmungen immer im konkreten Einzelfall zu beurteilen und erfordern gutachterliche Bewertungen bzw. entsprechende Erklärungen, die sich auf den konkreten Standort sowie die jeweilige Anlage beziehen.
2. Die Rotorspitze darf bei waagerechter Stellung nicht in die Anbaubeschränkungszone der Bundesautobahnen (100 m ab Fahrbahnkante) hineinragen.
3.
Es ist sicherzustellen, dass durch die Rotorbewegung keine Stoffe
(insbesondere Eis) auf die Bundesautobahnen katapultiert werden.
Es ist daher ein Mindestabstand von 1,5 x (Nabenhöhe +
Rotordurchmesser in m zur Bundesautobahn A 9 zu gewährleisten.
Nach Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen,
Anlage A 1.2.8/6 zur „Richtlinie für Windenergieanlagen“ des
Deutschen Institut für Bautechnik sind Abstände zu Verkehrswegen
und Gebäuden wegen der Gefahr des Eisabwurfs (Windenergieanlage
in Betrieb) und des Eisfalls (Windenergieanlage im Stillstand)
einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
nicht auszuschließen ist. Hiernach gel-
ten Abstände, gemessen von der Turmachse, größer als 1,5 x
(Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) im Allgemeinen in nicht
besonders eisgefährdeten Regionen als ausreichend.
Dies entfällt, wenn die Gefahr durch Eiswurf z. B. durch eine
Abschaltautomatik oder Rotorblattheizung gewährleistet wird. In
diesem Fall ist jedoch mindestens die einfache Kipphöhe der WEAen
als Abstand zum befestigten Fahrbahnrand der BAB einzuhalten,
siehe Nr. 1. Die Auflage unter Nr. 2 bleibt dabei unberührt.
4.Eine
Gefährdung von Sicherheit Leichtigkeit des Verkehrs bzw. der
Verkehrsteilnehmer der BAB durch Lichtreflexe, Schattenschlag,
Maschinenhausbränden und Schalldruck ist auszuschließen sowie
durch ein Gutachten nachzuweisen. Leib und Leben der am Verkehr
teilnehmenden sind Schutzgüter von Verfassungsrang. Der
Bundesautobahnverwaltung obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf
Bundesstraßen/ Bundesautobahnen. Alle Verkehrsteilnehmenden, die
diese zweckgebunden nutzen, sind vor Gefahren zu schützen. Für
die Beurteilung der Einwirkung durch bewegten, periodischen
Schattenwurf durch den Rotor einer WEA hat der Gesetzgeber bisher
keine rechtsverbindlichen Vorschriften
mit Grenz- oder Richtwerten erlassen oder in Aussicht gestellt.
Die Gefahr kann durch ein erhöhtes Ablenkungspotenzial
(Drehbewegung des Rotors, Schattenwurf) für die
Verkehrsteilnehmenden ausgelöst werden. Die Bewegung der Rotoren
der WEA´s führt zu einem bewegten Schattenwurf, der mit dem
Sonnenstand wandert.
5. Die Zuwegung zu den einzelnen Windparks ist nicht Gegenstand dieses sachlichen Teilplans und bedarf – insbesondere mit Schwerlastverkehr – ggfls. separater verkehrsrechtlicher und straßenrechtlicher Genehmigungen.
6. Hinsichtlich des späteren Verfahrens zur Errichtung und Erschließung der WEAen ist eine frühzeitige Beteiligung/Abstimmung mit der Niederlassung Ost der Autobahn GmbH des Bundes erforderlich, um die verkehrlichen und straßenbaulastträgerbezogenen Belange an Anschlussstellen sowie etwa zu querender Brückenbauwerke berücksichtigen zu können.
II.
sonstige straßenrechtliche Belange
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der
Bundesautobahn darf zu keinem Zeitpunkt gefährdet oder
beeinträchtigt werden. Dies betrifft auch Immissionsbelastungen
wie Staub, Lärm, Erschütterungen oder Blendungen. Eventuell
vorgesehene Beleuchtung ist so anzubringen, dass eine Blendwirkung
auf Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahn ausgeschlossen ist. Für
die Ausbildung der Fassaden sind keine metallisch glänzenden,
grelle oder reflektierende Materialien oder Anstriche zu
verwenden. Bei der
Bauausführung ist sicherzustellen, dass in Abhängigkeit von den
Witterungsverhältnissen kein Gefährdungspotential für den
fließenden Verkehr durch starke Staubentwicklung entsteht. Auch
die Verschmutzung der Fahrbahnen der BAB durch Staub ist durch
geeignete Maßnahmen auszuschließen.
Einrichtungen der Bundesautobahn, wie z.B. Entwässerungs- oder
Fernmeldeanlagen, dürfen nicht beeinflusst, beeinträchtigt oder
mitbenutzt werden. Sämtliche Medienanbindungen haben getrennt von
den Anlagen der Autobahn zu erfolgen.
Erschließung und Zuwegung der Windenergieanlagen am Ort sind über
das nachgeordnete Straßennetz zu gewährleisten. Dies gilt sowohl
für die Wartung als auch für alle Bauphasen. Baustellenzufahrten
bzw. Zuwegungen zu den WEA-Standorten von der Autobahn abgehend
sind nicht zulässig. Soweit zur Anlieferung der Bauteile die
Benutzung der BAB durch Schwerlasttransporte vorgesehen ist und
hierfür bauliche Änderungen an der Autobahn notwendig sind (z.B.
Kurvenradien ausbauen, freischneiden o.ä.) ist mindestens drei
Monate vor dem beabsichtigten Transport bei der Autobahn GmbH
desBundes, Niederlassung Ost, eine Sondernutzungserlaubnis gemäß
§ 8 Abs. 1 FStrG zubeantragen, bzw. ein Nutzungsvertrag nach § 8
Abs. 10 FStrG abzuschließen. Weiterführende Informationen hierzu
ergeben sich aus dem Informationspapier der Autobahn GmbH des
Bundes. Die Unterlage ist auf der Website unter der Rubrik
„Service“ und dann „Downloads“ abrufbar.
Baustellenverkehr, Schacht- und Pflanzarbeiten oder anderweitige
Arbeiten im Bereich der 40 Meter-Anbauverbotszone sind ebenfalls
vorher mit der Autobahn GmbH des Bundes abzustimmen, da in diesem
Bereich das Fernmeldekabel der Bundesautobahn außerhalb des
Straßengrundstücks der Autobahn verläuft.
Das auf dem Baugrundstück anfallende Oberflächenwasser ist geregelt abzuleiten. Der Autobahn dürfen von den versiegelten Flächen keine Niederschlagswasser zufließen.
Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden.
Hinweis, dass Schadensersatzansprüche Dritter gegen die Gemeinde/Landkreis/Verfahren führende Behörde in Folge von Unfällen auf den BAB in Zusammenhang mit den geplanten Windenergieanlagen unter keinen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten (und insb. auch aufgrund des mit diesem Schreiben erfolgten Hinweises auf die Gefahrenlage) gegen die Bundesrepublik Deutschland – Fernstraßen-Bundesamt und/oder Die Autobahn GmbH des Bundes – regressiert werden können.
III.
Betroffene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
In folgenden Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie sind
landschaftspflegerische Maßnahmen, welche im Zuge des Ausbaus der
BAB 9, Verkehrseinheit (VKE) 4416, Anschlussstelle Dessau-Süd bis
Anschlussstelle Zörbig, planfestgestellt wurden, umgesetzt:
Nr. XXIV A 4 (Anpflanzung von Feldhecken)
Nr. 22 Maßnahme M1E, G2
Nr. 21 Maßnahme M1E, A3
Nr. R4 Maßnahme A4
Nr. E8 Maßnahme M3E, A3
Nr. 9 Maßnahme E003
Die aufgeführten landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen
sind dauerhaft zu erhalten und zu sichern und dürfen in ihrer
Funktionalität nicht beeinträchtigt werden. Es handelt sich
vorwiegend um Gehölzstrukturen. Gehölzstrukturen (Hecken und
Feldgehölze, Bäume) stellen gesetzlich geschützte Biotope gemäß
§ 30 BNatSchG i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 8 NatSchG LSA dar. Dies
gilt auch, wenn diese noch nicht in das Naturschutzregister gemäß
§ 18 Abs. 1 NatSchG LSA aufgenommen wurden. Gemäß § 30 Abs. 2
BNatschG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer
sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotops führen
können, verboten. Da sich die Flächen im Außenbereich
entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG befinden, stellt jede
erhebliche Veränderung der Biotope einen Eingriff in Natur und
Landschaft gemäß § 14 ff. BNatSchG dar. Eingriffe in Natur und
Landschaft bedürfen gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG der Genehmigung
der Unteren Naturschutzbehörde. Weitere detaillierte Auflagen
erfolgen nach Beantragung der einzelnen Bauvorhaben, und nach
Vorlage der Bauunterlagen.
IV.
Anbaurechtliche Belange nach § 9 Bundesfernstraßengesetz
(FStrG)
Das Fernstraßen-Bundesamt ist die zuständige Genehmigungs- und
Zustimmungsbehörde (Zustimmung im Rahmen von Bau- und
Genehmigungsverfahren) für anbaurechtlich relevante Nutzungen in
einem Abstand von 100 m entlang der BAB und in einem Abstand von
40 m entlang der Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt der
Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen i. S. d. § 9 FStrG. Das
Fernstraßen-Bundesamt ist in Bau- und Genehmigungsverfahren bei
einer möglichen Betroffenheit als Träger öffentlicher Belange
zu beteiligen.
Hinweis für zukünftige Anfragen, dass für die Prüfung des Vorhabens neben den Unterlagen im PDF-Format, die Bereitstellung von georeferenzierten Vektor- oder Rasterdaten des Vorhabens unter Angabe des Lagebezugssystem inkl. EPSG Code in den üblichen Formaten: DWG, DXF, SHP, GeoTIFF, GeoJPEG, GPKG, FGDB oder KML erforderlich ist.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Nummerierungen in der Stellungnahme beziehen sich offensichtlich auf die Arbeitskarte vom 03.03.2023 mit Vorschlagsgebieten für künftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie.
Die benannten Vorschlagsgebiete Nr. 21 Buko östlich A9 und 22 Cobbelsdorf Nord wurden im 1. Entwurf des STP Windenergie 2027 nicht ausgewiesen.
Vorschlagsgebiet E 8 ist Bestandteil des Vorranggebietes XIV Löberitz/Reuden.
Vorschlagsgebiet Nr. 9 ist als Vorranggebiet XXXI Zörbig/Glebitzsch im 1. Entwurf festgelegt worden.
Vorschlagssgebiet R4 ist Bestandteil des Vorranggebietes XXIV Thurland.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Genehmigungsrelevante Aspekte: Hierbei handelt es sich um Hinweise und Anmerkungen zu Festlegungen im Planentwurf, bei denen ein Widerspruch zum ROG, dem LEntwG LSA bzw. dem Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt (LEP LSA 2010) gesehen wird, was zur Nichtgenehmigung des Planes führen kann.
1.
Festlegung Z 4.3.4-2
In der Begründung zur Festlegung Z 4.3.4-2 wird derzeit nicht
hinreichend nachvollziehbar dargelegt, warum sich der Plangeber
für das jeweilige Vorranggebiet für Windenergienutzung
entschieden hat.
Die Begründung bleibt trotz Verweis auf Anhang 2
„Planungskonzeption“ in Teilen zu abstrakt und lässt eine
transparente Darstellung der fachlichen, rechtlichen und
räumlichen Abwägungskriterien für die Festlegung der jeweiligen
Vorranggebiete vermissen. Dadurch entsteht der Eindruck, dass die
Festlegung der Vorranggebiete teilweise unvollständig oder gar
willkürlich erfolgt ist. Um dieses Defizit zu beheben und die
Nachvollziehbarkeit der planerischen Entscheidungen zu stärken,
sind einheitlich strukturierte Steckbriefe für jedes einzelne
Vorranggebiet zu erstellen. Diese Steckbriefe sollen kompakt die
maßgeblichen Kriterien und Abwägungsergebnisse aufzeigen, auf
deren Basis die jeweilige Festlegung der Vorranggebiete
vorgenommen wurde. Auch wenn es sich bei der Festlegung der
Vorranggebiete um eine Positivplanung handelt, ist es für die
Akzeptanz und Rechtssicherheit des Sachlichen Teilplans
zielführend, dass die Auswahlentscheidung auf einer klar
dokumentierten und systematisch nachvollziehbaren Abwägung
beruht. Diese Steckbriefe können einen entscheidenden Beitrag
leisten, um die planerische Qualität zu erhöhen,
Missverständnisse zu vermeiden und die Nachvollziehbarkeit der
Festlegungen im Sinne der angewandten Planungsmethodik zu
verbessern.
Für eine bessere Lesbarkeit des Sachlichen Teilplans erscheint es
zweckmäßig, die Steckbriefe in den Anhang 2 "Planungskonzeption“
aufzunehmen und in der Begründung zur Festlegung Z 4.3.4-2 darauf
zu verweisen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Steckbriefe zur besseren Nachvollziehbarkeit der planerischen Entscheidungen werden in der Planungskonzeption ergänzt.
genehmigungsrelevanter Aspekt
Festlegung von Beschleunigungsgebieten und deren Regeln für Minderungsmaßnahmen
Mit
dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der
Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (BR-Drs. 329-25) am 15.08.2025
sollen nunmehr dauerhaft die Voraussetzungen für einen
beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien, insbesondere der
Windenergie an Land, geschaffen werden. Die beschleunigende
Wirkung ergibt sich dabei insbesondere aus der Einführung von
„Beschleunigungsgebieten“ sowie den damit verbundenen Regeln
für Minderungsmaßnahmen.
Die Aufstellung dieses Sachlichen Teilplans ist grundsätzlich als
sequenzieller Prozess zu
verstehen, bei dem vorrangig die Festlegung der Vorranggebiete für
Windenergienutzung im Fokus steht. Dabei erfolgt unter Beachtung
von § 9a Abs. 2 LEntwG LSA die Festlegung der Vorranggebiete für
Windenergienutzung, ohne dass in diesem Rahmen auch unverzüglich
die Festlegung der Beschleunigungsgebiete und deren Regeln für
Minderungsmaßnahmen behandelt werden muss.
Unter Bezugnahme des seinerzeit vorgelegten Gesetzentwurfs wird
darauf hingewiesen, dass es sich bei der Festlegung von
Beschleunigungsgebieten „nicht um eine Festlegung im
raumordnungsrechtlichen Sinne handelt, also weder um ein Vorrang-
noch um ein Vorbehaltsgebiet bzw. weder um ein Ziel noch um einen
Grundsatz der Raumordnung. Denn weder die gesetzlichen
Voraussetzungen solcher raumordnungsrechtlichen Festlegungen noch
die Rechtsfolgen solcher Festlegungen liegen vor.“ Vielmehr soll
die Ausweisung nach § 28 Abs. 2 ROG ein Rechtsakt sein, der
allein auf Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 fußt und
dessen Rechtsfolgen allein die Erleichterungen auf Zulassungsebene
gemäß § 6b des WindBG sind.
Mangels bestehender nationaler Rechtsgrundlage wurde die
„Festlegung“ von
Beschleunigungsgebieten sowie deren Regeln für
Minderungsmaßnahmen bislang nicht in den Sachlichen Teilplan
einbezogen. Mit Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen ist dies im weiteren Verfahren nunmehr zu ergänzen.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte die „Festlegung“
der Beschleunigungsgebiete und der damit verbundenen Regeln für
Minderungsmaßnahmen losgelöst von der
Nummerierungssystematik des 1. Entwurfs des Sachlichen Teilplans
an geeigneter Stelle im Plan aufgenommen werden. Dadurch soll
vermieden werden, dass der Eindruck einer eigenständigen
raumordnerischen Festlegung entsteht.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die
Aufstellung der Regeln für
Minderungsmaßnahmen mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen sollte
und deren Herleitung durch eine nachvollziehbare Begründung zu
belegen ist, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit
sicherzustellen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung gem. § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Einleitung
Das WindBG enthält lediglich eine Anlage. Zur Vermeidung von
Irritationen sollte der Zusatz „1“ daher entfallen.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Wird korrigiert.
Begründung
zu Z 4.3.4-1 (Satz 1)
Es wird dringend empfohlen, den Hinweis, wonach auf der Ebene der
Regionalplanung nicht alle für die Zulassungsfähigkeit
erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden konnten, näher zu
begründen. Die Begründung könnte sich insbesondere auf die
Maßstabsebene der Regionalplanung (1:100.000) sowie auf die
Zuständigkeit der nachgelagerten Genehmigungsebene für die
Zulassung konkreter Vorhaben beziehen.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Satz 3 der Begründung wird wie folgt geändert und um Satz 4 ergänzt: "Hinsichtlich der grafischen Darstellung der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie ist darauf hinzuweisen, dass hier auf der Ebene der Regionalplanung maßstabsbedingt nicht alle für eine Zulassungsfähigkeit erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden konnten. Für die Zulassung konkreter Vorhaben ist die nachgelagerte Genehmigungsebene zuständig, welche alle erforderlichen Prüfungen vornimmt."
Begründung
zu Z 4.3.4-1 (Satz 5)
Es wird empfohlen, den Wortlaut wie folgt zu ändern:
„Um Irritationen bezüglich des Interpretationsspielraums bei
der Flächenausdehnung auf der Maßstabsebene 1:100.000
vorzubeugen enden die Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie an vorhandenen sichtbaren natürlichen oder
künstlichen Grenzen wie zum Beispiel Flüsse, Bäche, Gräben,
Straßen, Schienen- oder Leitungstrassen und Wegen. Diese
Begrenzung ist das Ergebnis der gesamträumlichen Abwägung.“
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Formulierung wird wie vorgeschlagen geändert.
Begründung
zu Z 4.3.4-1 (Satz 7; letzter Absatz)
Es wird empfohlen, den dritten Satz im letzten Absatz zu
streichen, da er zu Irritationen und
Missverständnissen führen kann. Eine Höhenbeschränkung für
Windenergieanlagen hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf den
Flächenbeitragswert ist nur dann sicher unschädlich, wenn sie im
Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens festgesetzt wird.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Die Zielfestlegung 4.3.4-1 Satz 7 und Begründung wird entfernt, da die Belange der militärischen Flugsicherung im Vorhabenzulassungsverfahren geprüft werden.
Begründung
zu Z 4.3.4-3; 1. Absatz
Es ist zu hinterfragen, ob und inwieweit am ersten Absatz der
Begründung festgehalten werden sollte. Ein Zusammenhang mit der
Festlegung ist nicht unmittelbar erkennbar.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
1. Absatz der Begründung wird entfernt.
Rechtsquellenverzeichnis
Zur Vervollständigung der Rechtsquellen wird die Aufnahme des
Landesentwicklungsplans 2010 sowie des aktuell in Aufstellung
befindlichen Landesentwicklungsplans empfohlen.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Rechtsquellen werden aktualisiert und ergänzt.
„Plankonzeption“;
2.1.4.6 und 2.1.4.7 (Seite 13)
Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl besonders geschützte
Waldgebiete gemäß §§ 18 und 19 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt
als auch Waldforschungsflächen und Samenplantagen im 2. Entwurf
des derzeit in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplans
nicht mehr Regelungsgegenstand sind. Sofern die besonders
geschützten Waldgebiete sowie die Waldforschungsflächen und
Samenplantagen aus regionalplanerischer Sicht eigene
Ausschlusskriterien darstellen, kann auf eine Berücksichtigung
dieses Hinweises verzichtet werden.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um eigene planerische Auswahlkriterien.
„Plankonzeption“;
2.3.2 (Seite 25) / Z 4.3.4-2
In der Festlegung Z 4.3.4-2 ist für das Vorranggebiet für
Windenergienutzung Nr. XIV „Löberitz/Reuden“ eine Fläche von
86 ha angegeben. In der Planungskonzeption wird für dieses
Vorranggebiet jedoch lediglich eine Fläche von 85 ha ausgewiesen.
Die Angabe und gegebenenfalls die daraus resultierende Summe der
Gesamtfläche sollte entsprechend korrigiert werden.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Redaktionelle Korrekturen fehlerhafter Zahlenangaben werden vorgenommen.
„Plankonzeption“;
2.3.2 (Seite 25) / Z 4.3.4-2
In Kapitel 2.3.2 der Planungskonzeption wird angegeben, dass „33“
Vorranggebiete für Windenergienutzung festgelegt werden sollen.
Sowohl in der nachfolgenden Tabelle als auch im Sachlichen
Teilplan gemäß der Festlegung Z 4.3.4-2 sollen lediglich „32“
Vorranggebiete festgelegt werden. Die Angabe sollte entsprechend
korrigiert werden.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Anzahl der Vorranggebiete wird in Kapitel 2.3.2 der Planungskonzeption korrigiert auf "32".
Der
vorliegende Umweltbericht zum 1. Entwurf des sachlichen Teilplans
„Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ entspricht formal den Vorgaben des
§ 8 Abs. 1 ROG. Alle in der Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 ROG
aufgeführten Inhalte werden im Berichtsentwurf adressiert. Gemäß
§ 8 Abs. 1 ROG sind im Rahmen der Umweltprüfung die
voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen des
Raumordnungsplans zu ermitteln sowie in einem Umweltbericht
frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten.
Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich
erheblichen Umweltauswirkungen auf die in § 8 Abs. 1 ROG
genannten Schutzgüter bilden dabei die zentrale Aufgabe der
Umweltprüfung. Dieser Aufgabe wird die im Umweltbericht
dokumentierte Umweltprüfung jedoch nicht gerecht.
Zwar erfolgt eine dezidierte Abschätzung der Konfliktintensität
in Bezug auf verschiedene Schutzaspekte der einzelnen Schutzgüter
in Form von Steckbriefen für jedes avisierte Vorranggebiet zur
Nutzung der Windenergie. Auf Grundlage dieser Prognose fehlt
jedoch eine weiterführende, ableitende Bewertung der
voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf die einzelnen
Schutzgüter.
In zahlreichen Steckbriefen wurde für mehrere Schutzaspekte
desselben oder verschiedener Schutzgüter eine hohe
Konfliktintensität dokumentiert. Eine Aussage zu möglichen
erheblichen Umweltauswirkungen bleibt der Umweltbericht jedoch
schuldig.
Vielmehr wird auf Seite 69 des Umweltberichts in Kapitel 10
zusammenfassend festgestellt, dass für die Festlegungen des
Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ insgesamt keine erheblichen
Wirkungen auf die Schutzgüter festgestellt werden können.
Dies erscheint insbesondere mit Blick auf die in den Steckbriefen
dokumentierten Prognosen zur Konfliktintensität nicht schlüssig.
Die im Umweltbericht zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans
„Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ dokumentierte Umweltprüfung
entspricht demnach nicht den Vorgaben des ROG, da sie ihrer
Kernaufgabe nicht gerecht wird.
Der Umweltbericht ist daher zu überarbeiten. Dabei sind die
voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen entsprechend zu
prognostizieren und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Der Umweltbericht wird entsprechend überarbeitet. Eine zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der voraussichtlichen Umweltauswirkungen sowie Hinweise zu deren Vermeidung, Minderung und Kompensation und der Einschätzung der Erheblichkeit der voraussichtlichen Umweltauswirkungenwerden in allen Steckbriefen im Anhang zum Umweltbericht ergänzt.
Kapitel
2.4 (Seite 12)
Es wird ausgeführt, dass Artenschutzbelange im Sinne einer
überschlägigen Vorabschätzung in die Umweltprüfung einbezogen
werden, da es auf der Ebene der Regionalplanung lediglich einer
vorausschauenden Einschätzung durch den Plangeber bedürfe, ob
der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände, die ausschließlich auf die
Verwirklichungshandlung bezogen sind, als unüberwindbare
Hindernisse entgegenstehen könnten.
Vor dem Hintergrund dieser lediglich überschlägigen Betrachtung
erscheint es fraglich, ob und inwieweit auf dieser Grundlage zu
einem späteren Zeitpunkt Beschleunigungsgebiete und deren
Regeln für Minderungsmaßnahmen bestimmt werden können.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg von der Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Die künftige Ausweisung von Beschleunigungsgebieten stellt keine höheren Anforderungen an die Umweltprüfung. Gem. § 8 Absatz 1 ROG bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.
Zusammenführung
des Sachlichen Teilplans mit dem Regionalen Entwicklungsplan
Im Zusammenhang mit der Festlegung der Vorranggebiete für
Windenergienutzung sollen zahlreiche im Regionalen
Entwicklungsplan Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg 2018 gesicherte
Vorbehalts- und Vorranggebiete in ihrem räumlichen Umgriff
verkleinert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die
Hauptkarte des Regionalen Entwicklungsplans entsprechend den
vorgenommenen Änderungen anzupassen ist. Gleiches gilt für die
Geodaten.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Verwaltung der Regionalpläne und Teilpläne erfolgt in einem gemeinsamen Datenmodell, daher erfolgt die Anpassung des Regionalen Entwicklungsplans in Bezug auf Geodaten automatisch.
Die für eine Festlegung als Vorranggebiete für Windenergienutzung avisierten 32 Gebiete wurden auf mögliche Konflikte mit Vorranggebietsfestlegungen des 2. Entwurfs des derzeit in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplans technisch durch Verschneidungen im GIS überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass sich das Vorranggebiet für Windenergienutzung Nr. I „Annaburg“ mit dem Vorranggebiet für Natur und Landschaft Nr. VII „Elsteraue – Annaburger Heide“ (2. LEP-Entwurf) um 2022 m² überschneidet. Es wird darauf hingewiesen, dass das im Bereich der Überlagerung festgelegte Vorranggebiet nach Inkrafttreten des neuen Landesentwicklungsplans seine Wirksamkeit verlieren würde, bis das Vorranggebiet für Natur und Landschaft im Landesentwicklungsplans durch den Regionalen Entwicklungsplan Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg konkretisiert ist.
Abwägungsentscheidung siehe Beschluss 02/2026 Anlage 4 https://www.planungsregion-abw.de/wp-content/uploads/2026/04/4_Anlage_Tabelle_I_Annaburg.pdf
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die kartografische Darstellung des im 2. Entwurf LEP LSA ausgewiesenen Vorranggebietes für Natur und Landschaft überschneidet sich nicht mit dem VR Wind I „Annaburg“.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Eine ausdrückliche naturschutzrechtliche Einordnung der betrachteten Verordnungen der in der Planungsregion nach BNatschG bzw. LNatschG ausgewiesenen Großschutzgebietskategorie „Naturpark“ sollte als Grundlage einer vollständigen Bewertungsmöglichkeit beinhaltet sein; die Planunterlagen nehmen auf die Naturparkverordnungen Bezug, leisten eine naturschutzrechtliche Einordnung aber nur bedingt. Im Einzelnen sollte eine Betrachtung des Naturparks Dübener Heide und eine Bewertung seiner Schutzzwecke und Entwicklungsziele gemäß seiner Naturpark-Verordnung Dübener Heide/Teil Sachsen-Anhalt sowie der Zielstellung der Naturpark Pflege- und Entwicklungskonzeption als Fachplanung des Naturschutzes erfolgen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der Vorranggebietsfestlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
In der strategischen Umweltprüfung, dokumentiert im Umweltbericht, wurde die Betroffenheit von Naturparks bewertet.
Eine konkretisierende begriffliche Einordnung von "Windenergienutzung" würde die mit der Planung vorgenommene Betrachtung - über den ausschließlichen Zusammenhang mit der Aufstellung von technischen Anlagen zur "Windenergiegewinnung" hinaus - wesentlich weiten können. Das meint Aussagen zur "Windenergienutzung" im engeren Sinne, d.h. ein Einordnen in nachhaltig ausgerichtete Regionalplanungen für eine Nutzung der regionalen Energieressource "Windenergie" (z.B. für den Einsatz in wirtschaftlichen Wertschöpfungsprozessen; zur Versorgung und Sicherstellung von kommunalen oder sozialen Einrichtungen, von Verkehrsinfrastruktur, der Nahrungsgewinnung und Lebensmittelindustrie, von militärischen Einrichtungen oder Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes etc.). Solche Einordnung bzw. eine textliche Erläuterung dazu ermöglichte einen vollständigeren Gesamtblick auf den Planungsansatz und eröffnete damit einen stärkeren zukunftsorientierten Diskurs über die Ziele der Gewinnung von erneuerbaren Energien in der regionalen Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Mit dem vorliegenden Plan verfolgt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg das gesetzliche Ziel der Erfüllung des regionalisierten Flächenbeitragswertes i.S. des § 3 Absatz 1 Windenergieflächenbedarfsgesetzes i.V.m. § 9a LEntwG LSA. Hiernach sind bis 31.12.2027 verpflichtend 1,9 % der Regionsfläche als Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie festzulegen. Andernfalls ist ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Der
räumliche Geltungsbereich der vorliegenden Planung berührt die
Gebietskulisse des Naturparks Dübener Heide/Teil Sachsen-Anhalt
mit Teilen des Plangebiets und deren Lage im bzw. zum Naturpark
bzw. Landschaftsschutzgebiet „Dübener Heide“.
Mit naturschutzrechtlicher Einordung des Naturparks mit seinem
Schutzzweck und den Entwicklungszielen gemäß
Naturpark-Verordnung Dübener Heide sowie der Zielstellungen des
Naturparkplanes 2030 als Fachplanung des Naturschutzes ergibt sich
ein umfangreiches Konfliktpotenzial des Vorhabens mit der
Naturparkverordnung Dübener Heide / Teilgebiet Sachsen-Anhalt.
Zitat: 4.6.2. Entwicklung bei Durchführung und Nichtdurchführung
des Planes
[...] Bei Nichtumsetzung des Plans können diese Erfordernisse der
Raumordnung keine Wirkung entfalten.
O.g. Aussage im Umweltbericht sehen wir in Bezug auf
Windenergieanlagen im Naturpark Dübener Heide (Vorranggebiet
„Schmerz“) als nicht gegeben an und betrachten diese kritisch.
Es
verbleibt insbesondere die Vereinbarkeit des Schutzzweckes der „…
Erhaltung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit der Landschaft in ihrem naturraumtypischen
Erscheinungsbild …“ und der „Erholung des Menschen“ mit
der visuellen Wirkung der Flächeninanspruchnahme im
Großschutzgebiet Naturpark Dübener Heide als sehr kritisch
einzuordnen.
Der Unvereinbarkeit tragen die Planunterlagen teils Rechnung, wenn
aus den Schutzgebietsverordnungen (Naturpark) eine Eignung für
Erholungsnutzung bzw. die Erholungseignung abgeleitet (3.3.1.
Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit)
und daraus eine hohe Konfliktintensität geschlussfolgert wird;
sowie mit Würdigung (4.1.1. Umweltzustand) der Naturparke Dübener
Heide und Fläming als großflächige Erholungsräume mit
wertvollen Kultur- und Naturlandschaften, welche im Einzelnen im
Naturpark Dübener Heide wichtige Ressource für die Kurorte Bad
Schmiedeberg und Bad Düben (Sachsen) darstellen.
Einzelfallbewertungen sind auf Grund der fehlenden Beschreibung der Nutzung der Windenergie als Teil einer regionalen Wertschöpfungsstrategie bzw. als Teil einer regionalen Energieabsicherung und -versorgung nicht möglich.
Begründung:
Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt (aktueller zweiter Entwurf
zur Neuaufstellung)
Als Begründung des Grundsatzes zum Schutz des Waldes, wonach die
Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung auf
Waldflächen grundsätzlich vermieden werden sollten, wovon
abgewichen werden kann, wenn durch die Regionalplanung
konfliktärmere Flächen alternativ im Wald festgelegt werden
können [...], führt der aktuelle zweite Entwurf zur
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Sachsen-Anhalt an:
Zitat: Begründung
zu G 6.2.1-8 (Grundsatz „Schutz des Waldes“)
[..] Um den Wald zum Schutz des Klimas, zur Reinhaltung von Luft
und Wasser, zum Schutz des Bodens vor Erosionen, für die Erholung
sowie als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten, soll die
Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung auf
Waldflächen daher grundsätzlich vermieden werden.
Naturpark Dübener Heide als bundesländerübergreifend-ganzheitlich nachhaltige Entwicklungsregion
Die
Dübener Heide ist als Naturpark ein besonderes überregional
bedeutsames Großschutzgebiet, welches wichtige Funktionen für
den Landschafts- und Artenschutz, hier insbesondere FFH-Gebiete,
für Sachsen-Anhalt und Sachsen trägt. Die Menschen der Dübener
Heide haben bereits vor 30 Jahren den Ausstieg aus der Braunkohle
forciert und eine erfolgreiche Transformation, mit all ihren
Herausforderungen, gemeistert.
Nachhaltige Forstwirtschaft und pflegliche Nutzung
landwirtschaftlicher Ressourcen sind Grundpfeiler des Handelns und
Wirtschaftens. Der Verein Dübener Heide e.V. als Träger des
Naturparks hat diese Prozesse immer begleitet und auch mit dem
Ziel moderiert, die Entwicklung für die Zukunft zu ermöglichen
und dabei die Besonderheiten und Schönheiten des Naturraums der
Dübener Heide zu bewahren. Die Verantwortung der
Naturparkentwicklung besteht insbesondere darin, die Aufgaben und
Entwicklungsziele für die Dübener Heide zur Verbesserung der
ökologischen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen der Menschen
verantwortungs-bewusst zu vertreten und zu befördern.
Grundlagen
dafür sind das Naturschutzgesetz (Bund/Land), die
Naturpark-Verordnungen Dübener Heide (Teile Sachsen-Anhalt und
Sachsen) sowie das aktuelle Naturpark-Entwicklungskonzept. Diese
sind öffentliche Belange und stellen Potenziale für die
gesellschaftliche Zielstellungen, insbesondere für eine
modellhafte nachhaltige Entwicklung von ländlichen Räumen in
Sachsen-Anhalt und Sachsen mit Hilfe der Natur- und
Kulturausstattung dar. Insbesondere sollte der Naturpark Dübener
Heide mit seinen Potenzialen in den
Handlungsfeldern
• Naturschutz/Landschaftspflege
(Natürlicher Klimaschutz)
• Erholung /Gesundheit
• Bildung für Nachhaltige Entwicklung (Umweltbildung +) und
• als Modellregion für eine nachhaltige regionale Entwicklung
ländlicher Räume
für Sachsen-Anhalt und Sachsen prioritär gestärkt werden, z.B.
durch Mittel-Zuwendungen aus CO2-Ausgleichs- bzw. Bindungsfonds
oder aus Ausgleichsmitteln für
Landschaftsbild-Beeinträchtigungen.
Ziel
ist es, den Naturpark Dübener Heide mit den o.g. Funktionen als
„Vorranggebiet und Modellregion für Natürlichen Klimaschutz
(CO2-Bindung, Wasserhaushalt, etc.) zu denken und in die
Strategien der Regionalen Planungsgemeinschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg als Teil der
bundesländerübergreifenden Landesentwicklung in Sachsen-Anhalt
bzw. Sachsen einzuordnen.
Das Anliegen, den Aufbau von Windenergieanlagen auch im Naturpark
Dübener Heide anzustreben, muss mit den beiden
Naturpark-Verordnungen der Dübener Heide, insbesondere mit den
dort verankerten öffentlichen Belangen, wie Schutzzweck und
Entwicklungszielen in Übereinstimmung gebracht werden. Dies ist
im vorliegenden Textteil nicht erfolgt.
Würdigung des Naturparks Dübener Heide als berührtes Großschutzgebiet mit Verweis auf die rechtlichen Grundlagen der Naturparkverordnung Dübener Heide sowie die Naturpark Entwicklungskonzeption 2030 (Naturparkplan 2030)
I.
Naturparkverordnung Dübener Heide / Teil Sachsen-Anhalt
In der aktuell gültigen Verordnung vom 01. Dezember 2000 sind
keine Inhalte mit einem direkten Bezug auf den Klimawandel und die
Erfordernisse im Rahmen der technischen Umsetzung für Maßnahmen
zur Gewinnung von erneuerbaren Energien enthalten. Als Grundziel
des Schutzzweckes wird die „… Verbesserung der
wirtschaftlichen und ökologischen Lebensbedingungen der
Bevölkerung …“ benannt. Diese soll im Rahmen einer
nachhaltigen, standortgerechten Nutzung und Entwicklung der
Naturressourcen erreicht werden. Mit der Naturpark Pflege- und
Entwicklungskonzeption verfügt der Naturpark über eine
Fachplanung des Naturschutzes, in der neben den ökologischen auch
die sozial/kulturelle und wirtschaftliche nachhaltige Entwicklung
der Region zum Wohle der Menschen beinhaltet ist.
a)
Schutzzweck:
Schutzzweck des Naturparkes Dübener ist
- die Erhaltung und Wiederherstellung der für den Naturraum
typischen „Vielfalt, Eigenart und Schönheit“ [=
Landschaftsbild] der Teillandschaften und Lebensräume in der
Dübener Heide
- eine nachhaltige, standortgerechte Nutzung der Naturressourcen,
die entwicklungsbezogene Landschaftspflege und natürliche
Entwicklung von Ökosystemen
- die Erholung des Menschen und damit der Sicherung und
Verbesserung der ökologischen und wirtschaftlichen
Lebensgrundlage der Bevölkerung
Die besonderen Schutzzwecke der Teillandschaften und Lebensräume
sind in den Schutzgebietsverordnungen der Naturschutz- und
Landschaftsschutzgebiete bestimmt.
b)
Entwicklungsziele:
Entwicklungsziele sind u.a.
- neben der Eigenart und Schönheit der Landschaft und deren
Mannigfaltigkeit in großen zusammenhängenden Wäldern mit
typischen Waldwiesen und Mooren, Bachtälchen, Teichen und Seen
sowie Ackerflächen sind auch die kulturhistorischen Werte und
Traditionen sowie typische Landnutzungsformen zu bewahren und
durch die
Entwicklung eines ökologischen Verbundsystems zu fördern
- (eine) nachhaltige Bewirtschaftung in Land- und Forstwirtschaft
Die Naturparkverordnung operationalisiert (übersetzt) das
Schutzgut Landschaftsbild in drei Dimensionen
- Landschaftsbild (landschaftliche Eigenart)
- Landschaftserleben
- Erholung
Das Vorhaben ist in diesem Bezug kritisch im Hinblick auf die
Vereinbarkeit mit der visuellen Wirkung durch
Flächeninanspruchnahme einzuordnen:
- Technische Überprägung der Landschaftstypik (Maßstabsverlust,
Dominanz technischer Elemente) und damit Veränderung der
qualitativen Ausprägung (Vielfalt, Eigenart und Schönheit) des
Landschaftsraums
- Verlust oder Überprägung von Landschafts- und Ortsbild
prägenden und / oder kulturhistorisch bedeutenden
Landschaftsausschnitten und -elementen
c)
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen:
Zur einheitlichen Entwicklung und Pflege des Naturparkes ist durch
den Träger des Naturparkes eine Pflege- und
Entwicklungskonzeption bzw. ein Pflege- und Entwicklungsplan für
den Naturpark vorzulegen.
II.
Naturparkplan (PEK) Dübener Heide / Teil Sachsen-Anhalt 2030
Die Erstellung der aktuell gültigen Pflege- und
Entwicklungskonzeption aus dem Jahr 2020 wurde durch die
Naturschutzbehörden des Landes und der Landkreise des Landes
Sachsen-Anhalt inhaltlich begleitet und die Ergebnisse von diesen
bestätigt. In dieser sind Aspekte und Entwicklungsziele mit Bezug
zu dem Klimawandel und erneuerbare Energien enthalten.
Mit der Dimensionierung des Vorhabens, seiner Verortung mit
Flächenausweisungen und der Lage im Landschaftsschutzgebiet ist
insbesondere dessen Wirkung auf die Artenvielfalt in diesem
Naturraum und auch auf das Landschaftsbild, mit Wirkmächtigkeit
weit über diese Flächen hinaus, zu bewerten. In die Bewertung
ist ebenso einzubeziehen, dass die Energiewende und der Umbau in
Richtung regenerativer Stromerzeugung begrenzt verfügbare Fläche
benötigt, welche insbesondere im ländlichen Raum zur Verfügung
steht. Das betrifft auch die Region des Naturparks Dübener
Heide.
Abzuwägen sind die etwaigen Eingriffe in Natur und Landschaft im
Hinblick auf ihre Konsequenzen für die Lebensbedingungen der
Menschen vor Ort in Relation zu dem gesellschaftlichen Nutzen
einer solchen Windenergieanlage für die bundesländerübergreifende
Naturparkregion Dübener Heide und seiner integrierten
nachhaltigen Entwicklungsstrategie (Naturpark Pflege- und
Entwicklungskonzeption), für diesen ländlichen Raum in der
Peripherie der Bundesländer Sachsen und Sachsen-Anhalt.
Eine abschließende Bewertung ist auf Grund der fehlenden Einordnung des Großschutzgebietes Naturpark Dübener Heide in die Entwurfsplanung sowie der fehlenden Erläuterungen der regionalen Ausrichtung der Nutzung der gewonnenen erneuerbaren Energien aus Sicht der Naturparkverwaltung nicht möglich.
In
der Planung sollte eine Würdigung des Naturparks Dübener Heide
als berührtes Großschutzgebiet mit Verweis auf die rechtlichen
Grundlagen des Naturparks laut Landesnaturschutzgesetz aufgenommen
werden.
(1)
Naturparke sind gesetzlich (§ 27 Bundesnaturschutzgesetz)
einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
1. …,
2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete
sind,
3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die
Erholung besonders eignen ...,
4. …
5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch
vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und
Biotopvielfalt dienen … und
6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige
Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige
Entwicklung dienen.
(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen
Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und
weiterentwickelt werden.
Der Naturpark Dübener Heide ist in seiner Entstehung und
Entwicklung von Bürgern, Kommunen und Unternehmen getragen und
verfügt mit dem Naturparkplan 2030 über ein integriertes,
regional abgestimmtes Entwicklungskonzept.
Die
Ausweisung des Naturpark Dübener Heide erfolgte auf dem Nachweis
der Erfüllung des Kriteriums „überwiegend
Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete“. Eine
Verschlechterung der Naturausstattung in Gebietsteilen wirkt sich
unmittelbar und nachhaltig negativ auf den Status der Dübener
Heide als Großschutz-gebiet Naturpark aus.
Die Ausstattung des Kulturraumes Dübener Heide mit einer hohen
biologischen Vielfalt ist eine der zentralen Grundlagen und
Voraussetzungen für eine integrierte und nachhaltige regionale
Entwicklung für die Menschen im Lebens-, Erholungs- und
Wirtschaftsraum Dübener Heide.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Bereits hierbei erfolgte die Prüfung der Natur- und Landschaftsschutzbelange. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Eine regionale Wertschöpfungsstrategie bzw. Festlegungen zur regionalen Ausrichtung der Nutzung der gewonnenen erneuerbaren Energien sind keine abwägungsrelevanten Planinhalte.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen in Vorranggebieten für Forstwirtschaft mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Grundsätzlich
steht der BUND Sachsen-Anhalt dem Ausbau der Erneuerbaren Energien
positiv gegenüber. In Zeiten von Klimawandel und einem
gravierendem Biodiversitätsverlust ist es unabdingbar,
erneuerbare Energien zu nutzen und auszubauen. Dies muss jedoch an
den richtigen Stellen erfolgen und naturverträglich umgesetzt
werden.
Insgesamt werden im Sachlichen Teilplan Windenergie 2027 32
Vorranggebiete für Windenergie ausgewiesen, die Fläche soll
gesamt 7.051 ha betragen. Bei den meisten Vorranggebieten sind
bereits Windkraftanlagen vorhanden, einige „neue“
Vorranggebiete sollen jedoch dazu kommen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Negativ zu bewerten ist die Erschließung neuer Stellflächen (keine Bestandsanlagen) in kritischer Nähe zu Rot- und Schwarzmilan-Horststandorten sowie Lebensräumen des Fischotters. Die unmittelbare Nähe zum FFH-Gebiet „Gewässersystem Annaburger Heide“ ist ebenso zu kritisieren. Im konkreten Planungsfall muss eine entsprechende Kompensation erfolgen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten sowie FFH-Gebiete wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Negativ zu bewerten ist die Erschließung neuer Stellflächen (keine Bestandsanlagen) auf hochwertigen Böden. Im konkreten Planungsfall muss der Feldhamster als streng geschützte Art betrachtet werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an landwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die landwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der landwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung landwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Artenschutz, Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Negativ zu bewerten ist die Erschließung neuer Stellflächen (keine Bestandsanlagen) auf hochwertigen Böden. Im konkreten Planungsfall muss der Feldhamster als streng geschützte Art betrachtet werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an landwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die landwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der landwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung landwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Ausweisung des Vorranggebietes Güterglück wird abgelehnt.
Negativ zu bewerten ist die Erschließung neuer Stellflächen (keine Bestandsanlagen) auf hochwertigen Ackerböden.
Weiterhin
befindet sich dieses geplante Vorranggebiet im
Suchbereich/Vernetzungsbereich Großtrappenschutz.
https://www.grosstrappe.org/eler_projekt_grosstrappenpopulation_anhalt/
Die Großtrappe ist streng geschützt und hat in den letzten
Jahren durch erhebliche Schutzbemühungen im Grenzgebiet
Sachsen-Anhalt-Brandenburg wieder einen Lebensraum gefunden, in
welchem positive Bestandsentwicklungen zu vermelden sind. Die
Großtrappe wird durch WKA verscheucht bzw. bestehen erhebliche
Kollisionsrisiken.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an landwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die landwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der landwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung landwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Artenschutz, Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Bei der Großtrappe handelt es sich gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht um eine kollisionsgefährdete Brutvogelart. Das EU SPA Zerbster Land wurde ausgewiesen zum Schutz der Anh. I Vogelarten. Diese Flächen wurden entsprechend der Ausschlusskriterien von einer Windenergienutzung ausgeschlossen. Weitere Gebiete sind von der Fachbehörde nicht als EU-SPA gemeldet worden. Mit der Ausweisung von EU-SPA ist dem Schutz der Anhang I Vogelarten Genüge getan.
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29. Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) wurde durch die Bundesgesetzgebung durch die abschließende Liste schlaggefährdeter Brutvogelarten gem. Anlage I i.V.m. § 45b BNatSchG überholt und hat, wie die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten (LAG VSW), keine Rechtsverbindlichkeit.
Das Projekt wurde nach der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie im STP Wind 2018 gestartet. Für die Errichtung und Betrieb eines Windpark mit 13 Windenergieanlagen im Vorranggebiet Güterglück liegt eine BImSchG-Genehmigung vor.
Das Kerngebiet für die geplante Wiederansiedlung der Großtrappe im NSG Osterwesten liegt nordöstlich des Vorranggebietes Güterglück in 5,3 km Entfernung. Aufgrund der Abstände kann ein negativer Einfluss von WEA innerhalb des Vorranggebietes auf das Wiederansiedlungsprojekt ausgeschlossen werden. Dazwischen befinden sich zahlreiche optische Barrieren, z.B. Schienentrasse Zerbst-Gommern und B 184.
Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Die Großtrappe ist Bestandteil der Prüfung im anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2. Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Negativ zu bewerten ist die Erschließung neuer Stellflächen (keine Bestandsanlagen) auf hochwertigen Ackerböden.
Weiterhin befinden sich im unmittelbaren Umfeld Nachweise des streng geschützten Feldhamsters. Es ist davon auszugehen, dass auch im Areal des geplanten Vorranggebietes Feldhamsterbaue anzutreffen sind. Ungeachtet dessen, muss so oder so mit einer entsprechenden Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung im Planungsfalle der Verlust von Feldhamsterlebensraum ausreichend kompensiert werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an landwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die landwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der landwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung landwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Artenschutz, Kompensationsmaßnahmen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Ausweisung des Vorranggebietes Schmerz wird abgelehnt.
Negativ zu bewerten ist die Erschließung neuer Stellflächen (keine Bestandsanlagen) im Wald bzw. Forst im Landschaftsschutzgebiet/Naturpark Dübener Heide. Der Bau von WKA im Wald/Forst und die damit einhergehende dauerhafte Versiegelung von Flächen im Wald (Stellflächen und Zuwegungen) sind kritisch zu hinterfragen. Wie richtig im Umweltbericht/Anhang erkannt wird, dienen bestockte Waldflächen als Treibhausgassenke – diese werden hier in Anspruch genommen und konterkarieren somit das Ziel klimafreundlich zu agieren.
Weiterhin ist eine deutliche Verschlechterung des Landschaftsbildes zu erwarten (die sich bereits parallel in Planung befindlichen 9 WKA sollen je eine Gesamthöhe von ca. 250 m aufweisen). Der Naturpark Dübener Heide als beliebtes touristisches Ausflugsziel im Bereich Schmerz-Schköna- NSG Jösigk (!) wird an dieser Stelle nachhaltig negativ beeinflusst.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz, Kompensationsmaßnahmen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Die Ausweisung des Vorranggebietes Seyda/Gentha wird abgelehnt.
Negativ zu bewerten ist die Erschließung neuer Stellflächen (keine Bestandsanlagen) auf einem großen Areal von 499 ha.
Weiterhin äußerst negativ ist die unmittelbare Nähe zur Glücksburger Heide – diese ist sowohl als NSG, als auch als FFH- und EU-SPA-Gebiet geschützt. Wertgebende Vogelarten wie Ziegenmelker, Rot- und Schwarzmilan und Kranich seien hier zu nennen. Vor allem Zugvögel würden durch die WKA benachteiligt. Viele weitere streng oder besonders geschützte Arten kommen hier und im Planungsgebiet vor (Amphibien!). Das Vorranggebiet liegt unmittelbar an diesem überregional bedeutsamen Biotopverbundgebiet an. Große Teile des geplanten Vorranggebietes befinden sich in der GLÖZ 2-Gebietskulisse, also in der landwirtschaftlichen Schutzkategorie für Feuchtgebiete und Moore. Dies spiegelt sich im Steckbrief wieder, dass ein hohes Konfliktpotential hinsichtlich der Luftleitbahnen besteht (Seite 106, 7b – Schutzgut Klima/Luft, VRG befindet sich im Bereich von Auen und auenbegleitenden Niederterrassen). Auch hier greift also wieder das Argument, dass in Zeiten des Klimawandels CO²-Senken benötigt und nicht (in Teilen) versiegelt werden. Auch aus Sicht der Baugrundtechnik sind diese Flächen nicht bzw. weniger geeignet, da z.B. schwankende Grundwasserstände in Kombination mit sandigem Boden eine Bebauung deutlich schwieriger machen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an landwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die landwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der landwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung landwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Daher ist auch die Auswirkung auf den Boden nicht erheblich. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen erneuerbare Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit (vgl. § 2 EEG 2023). Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption), welches die Belange der Schutzgebiete nach BNatSchG und des Artenschutzes berücksichtigt.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Artenschutz, Grundwasser, Baugrund usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Hochkippe
Golpa:
In der Planungskonzeption der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg werden Nadel- und Nadelmischwälder
als Suchraum für Vorranggebiete Wind deklariert. Im
Landschaftspflegerischen Begleitplan der parallel verlaufenden
Planungen zu WKA Hochkippe Golpa steht auf Seite 24: „Die WEA
MLK R1 ist vollständig in einem Reinbestand Laubholz - sonstige
Pappel (XXP) und die WEA MLK R2 in einem Reinbestand Laubholz
-Robinie (XXR) vorgesehen.“ Dies widerspricht der o.g.
Planungskonzeption, denn offenbar befinden sich hier Laubwälder.
WKA in Laubwäldern sollten nicht errichtet werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Das BImSchG-Verfahren zur Errichtung der Windenergieanlagen MLK R1 und R2 ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt. Die Anlagen befinden sich außerhalb des im 1. Entwurf ausgewiesenen Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie.
Auf der Kippe Zschornewitz befindet sich ein Bestandswindpark, der aktuell mit vier Windenergieanlagen bebaut ist. Für die Errichtung der vier Windenergieanlagen wurden die Standorte der rückgebauten Anlagen genutzt, sodass kein Wald dafür gerodet werden musste.
Aufgrund der Datengrundlage, die der Regionalplanung zur Verfügung steht, handelt es sich im Vorranggebiet XXXII um Nadel- oder Nadelmischwald. Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nutzt für die Erstellung ihrer Planwerke überwiegend Daten, die durch die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung gestellt werden. Für eigene Erhebungen von Fachdaten besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Validierte naturschutzfachliche Art- und Gebietsdaten werden durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt und werden von der RPG A-B-W regelmäßig abgefragt, um den mittel- bis langfristigen Planungen (Regionalplänen) möglichst aktuelle Daten zu Grunde zu legen.
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Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Bodenschutz
Im Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ werden 32 Vorranggebiete zur
Nutzung der Windenergie ausgewiesen, welche insgesamt eine Fläche
von 7.051 ha umfassen. Die Realisierung der geplanten Nutzungen
geht mit Flächenneuinanspruchnahmen und Beeinträchtigungen der
natürlichen Bodenfunktionen auf den jeweils betroffenen Flächen
einher.
Zur Beurteilung des Schutzgutes Boden bzw. der vom Eingriff
betroffenen Bodenfunktionen steht in Sachsen-Anhalt das
Bodenfunktionsbewertungsverfahren (BFBV) des Landesamtes für
Umweltschutz (Stand 08/2024) zur Verfügung, das auf die
Bewertungskriterien
• natürliche Bodenfruchtbarkeit (Ertragsfähigkeit)
• Standortpotenzial für natürliche Pflanzengesellschaften
(Naturnähe)
• Grundwasserneubildung (Wasserhaushaltspotential)
• Bedeutung der Böden als Archive der Kultur- und
Naturgeschichte
abstellt. Je nach Grad der Funktionserfüllung erfolgt eine
Einteilung in Wertstufen von 1 (sehr gering) bis 5 (sehr hoch).
Im Wesentlichen beruhen die Auswertungen auf den Daten der
Bodenschätzung und decken damit die landwirtschaftlich genutzten
Flächen des Untersuchungsraumes ab.
Erläuterungen zum Verfahren und Ausführungen zum vorsorgenden
Bodenschutz enthält die Handlungsempfehlung zum BFBV-LAU. Der
aktuelle Datenbestand der Bodenfunktionsbewertung liegt der
Regionalen Planungsgemeinschaft vor.
Darüber hinaus wurde geprüft, ob die Planung innerhalb der
aktuellen Kulisse der Moore und grundwasserbeeinflussten
organischen Böden in Sachsen-Anhalt (Stand 04/2023) liegt, die
ebenfalls beim Landesamt für Umweltschutz abgefragt werden kann.
Im Folgenden werden die Ergebnisse der Prüfung einzelner
Vorranggebiete mit besonderer Betroffenheit dargestellt: Dreizehn
der ausgewiesenen Vorranggebiete (V2, V4, V6, V7, V9, V16, V18,
V20, V25, V27, V28, V30 und V31) erhielten aufgrund ihrer
überwiegend sehr hohen natürlichen Ertragsfähigkeit eine sehr
hohe Gesamtbewertung. Ein Vorranggebiet (V26) erhielt eine
überwiegend hohe Bewertung aufgrund des hohen Ertragspotenzials.
Böden mit hohem bzw. sehr hohem Ertragspotenzial sind aufgrund
ihrer natürlichen Fruchtbarkeit eine wichtige Grundlage für die
landwirtschaftliche Produktion. Da Verluste wertvoller
landwirtschaftlicher Böden nicht ersetz- und kaum ausgleichbar
sind, sollten sie durch gezielte Flächenlenkung möglichst
vermieden werden.
Für die überwiegende Mehrzahl der Vorranggebiete sind Suchräume für potenziell seltene Bodenformen in der Archivbodenkarte ST verzeichnet. Ergeben sich im Rahmen der Realisierung der angedachten Bauvorhaben Hinweise für ein Vorliegen dieser Kategorien, sollte diesbezüglich eine Mitteilung an das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) erfolgen. In einigen Gebieten wurden Wölbackerstrukturen als Zeugnisse historischer Landbewirtschaftungsformen detektiert.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die landwirtschaftliche Nutzung kann ohne weiteres innerhalb eines Windenergiegebietes auf den übrigen Flächen ausgeübt werden. Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an landwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft (siehe: FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf). Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der landwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung landwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Im Vorranggebiet V14 ist eine Boden-Dauerbeobachtungsfläche verzeichnet (BDF 67 – Löberitz), welche unbedingt erhalten werden sollte. Boden-Dauerbeobachtungsflächen sind wesentlicher Bestandteil des Bodenbeobachtungssystems in Sachsen-Anhalt, dessen Einrichtung in § 10 BodSchAG-LSA geregelt ist. Auf den Boden-Dauerbeobachtungsflächen, welche ab Mitte der neunziger Jahre eingerichtet wurden, erfolgt in einem festgelegten Turnus eine langfristige Probenahme durch die Ämter für Geologie, Landwirtschaft, Forsten und Umweltschutz.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Fünf
der Vorranggebiete (V 13, V 14, V 17, V 23, V 29) enthalten, wenn
auch in relativ kleinem Umfang, Böden aus der aktuellen Kulisse
der Moorböden und grundwasserbeeinflussten organischen Böden
Sachsen-Anhalts (Stand 04/2023).
Im Bereich des Vorranggebietes 21 kommen Moorböden in größerem
Umfang vor: 213 ha fallen in die Kategorie „Naturnahe Moore,
Erd- und Mulmmoore“, 57 ha werden als „Moor- und Anmoorgley“
und 0,6 ha als „Sanddeckkultur“ ausgewiesen. Diese Böden
spielen aufgrund ihrer potenziellen Senkenfunktion für
Treibhausgase eine wichtige Rolle und sind darüber hinaus
wichtige Lebensräume für spezialisierte Biotope. Sie können zum
Hochwasserschutz beitragen, speichern und filtern Wasser in der
Landschaft und sollten daher nicht für Nutzungsartenänderungen
wie Überbauung in Anspruch genommen werden.
Es sollte außerdem zwingend ausgeschlossen werden, dass eine Baumaßnahme zu einem (zukünftigen) Wiedervernässungs-hindernis dieser Flächen wird. Dem Vorsorgegedanken folgend sollten Böden mit sehr hoher und hoher Funktionserfüllung natürlicher Bodenfunktionen sowie der Klimafunktion, aber auch die Flächen, die als Archive der Natur- und Kulturgeschichte ausgewiesen wurden, möglichst nicht oder nur sparsam und schonend für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Anspruch genommen werden.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind, auch in Bezug auf die Inanspruchnahme schutzwürdiger Bodenformen, Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die
Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie im Regionalen
Entwicklungsplan Anhalt- Bitterfeld-Wittenberg ermöglicht die
grundsätzliche Umsetzung von Windenergieprojekten. Die konkrete
Ausgestaltung hinsichtlich Anzahl, Standorten, Typ und Höhe der
Windenergieanlagen, notwendige Erschließungs- und
Ausgleichsmaßnahmen werden erst später auf Ebene der Projekte
geplant und geprüft. Diese Prüfung erfolgt in einem
Genehmigungsverfahren, in dem auch die Einhaltung aller
gesetzlichen Bestimmungen zum Beispiel zum Lärmschutz, Arten-
aber auch Bodenschutz für das konkrete Projekt überprüft wird.
Als wesentlichen Baustein zur Berücksichtigung der
Bodenschutzbelange empfehlen wir die Beauftragung einer
qualifizierten bodenkundlichen Baubegleitung bei der Planung und
Errichtung von Windenergieanlagen (WEA). Damit soll erreicht
werden, dass temporär in Anspruch genommene Böden nach Abschluss
der Bauarbeiten und ggf. einer Nachbearbeitungsphase ihre
natürlichen Funktionen nach § 2 BBodSchG und ihre Funktion als
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung möglichst
wieder erfüllen können. Durch das Erstellen eines
Bodenschutzkonzepts in der Planungsphase und das Einbeziehen einer
bodenkundlichen Baubegleitung während der Bauphase können
zusätzliche Kosten für die nachträgliche Sanierung von
baubedingt hervorgerufenen, schädlichen Bodenveränderungen und
eine Reduzierung der landwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit
vermieden werden. Das Bodenschutzkonzept wird auf Grundlage der
vor Ort gewonnen Bodeninformationen auf die Bodenverhältnisse des
jeweiligen Anlagenstandortes abgestimmt und beinhaltet
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.
Die DIN 19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von
Bauvorhaben“ gibt für die Erstellung eines Bodenschutzkonzeptes
und die bodenschonende Durchführung der baulichen Maßnahmen
detaillierte Anleitungen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
In
27 Weißandt-Gölzau/Schortewitz 6 Schutzgut Wasser, 6a
Trinkwasserschutzgebiete, zu Bestand und Betroffenheit des
Schutzgutes muss es richtig heißen: „Das VRG befindet sich
überwiegend
komplett
innerhalb der Trinkwasserschutzzone 3 des
WSG0046 „Fernsdorf-Prosigk“.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Der Hinweis ist korrekt. Der Umweltbericht wird entsprechend korrigiert.
Im Umweltbericht S. 34 (4.2.2. Entwicklung bei Durchführung und Nichtdurchführung des Planes) heißt es u. a.: „Bei Nichtdurchführung der Planung wäre eine stärkere Beeinträchtigung der Avifauna und fliegenden Säugetiere (Fledermäuse) möglich, da eine gesamtregionale Betrachtung und Bewertung von Auswirkungen der Windenergieanlagen auf diese Tierarten ausblieben.“ Diese Aussage ist aus naturschutzfachlicher Sicht ohne weitere Ausführung nicht nachvollziehbar.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Die Ausführung stellt auf das gesamträumliche Planungskonzept ab, welches in Bezug auf gewisse Schutzgüter ein pauschal erhöhtes Schutzniveau bietet (z.B. 1.000-Meter-Puffer um Fledermausquartiere, Aussparung von Natura-2000-Gebieten), welches fachrechtlich nicht geboten bzw. einer Prüfung zugänglich wäre.
Kapitel 4.2.2. wird entsprechend ergänzt.
Die
Sicherung besonders wertvoller Biotope und Landschaften erfolgt
durch Schutzgebiete, die auf europäischem oder nationalem Recht
beruhen. Grundsätzlich gilt für rechtsverbindlich festgesetzte
und im Verfahren befindliche nationale Schutzgebiete (NSG, LSG,
Biosphärenreservate, Naturparke, Geschützte
Landschaftsbestandteile) ein besonderer Schutz der Natur und
Landschaft, wodurch sie in der Regel nicht für eine bauliche
Nutzung von Windenergieanlagen (WEA) zur Verfügung stehen. Gemäß
dem Entwurf des Sachlichen Teilplans Wind 2027 (STP Wind 2027)
sind Natura-2000- Gebiete nicht als Vorrangflachen ausgewiesen.
Allerdings können sich Planungsfestlegungen - insbesondere solche
in räumlicher Nähe zu Schutzgebieten- indirekt auf diese
Schutzgebiete auswirken und mögliche Konflikte mit ihren
Erhaltungszielen oder Schutzzwecken hervorrufen.
Besonders bei mobilen Arten wie Vögeln und Fledermäusen (auch
Insekten) besteht die Möglichkeit, dass deren
Lebensraumfunktionen auch von Gebieten außerhalb der
Natura-2000-Grenzen abhängen. Potenzielle Konflikte mit
Natura-2000-Zielen können sich außerhalb der
Schutzgebietsgrenzen insbesondere durch
• Barrierewirkungen, die den Austausch zwischen Populationen
mobiler Arten behindern,
• Scheuchwirkung von Windenergieanlagen, die zu Habitatverlusten
führen,
• das Risiko von Individuenverlusten durch Kollisionen an den
Rotoren
ergeben.
Für
die Schaffung eines ökologischen Verbundsystems wurden im REP
A-B-W Vorranggebiete für Natur und Landschaft, Vorbehaltsgebiete
für den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems und für
Wiederbewaldung sowie Vorranggebiete für Hochwasserschutz und
Wassergewinnung ausgewiesen. Die Auen und Heiden bilden
naturräumlich die Kernstücke des Verbundsystems. Planungen, die
den jeweiligen Schutzzielen entgegenlaufen, etwa solche zur
Windenergie, die nur unzureichende Abstände zu Schutzgebieten
oder Biotopsverbundflächen beinhalten, können sich ungünstig
auf diese auswirken.
Die strategische Umweltprüfung hat gezeigt, dass die Nutzung der
Windenergie erhebliche Auswirkungen vor allem auf die Schutzgüter
Fauna (kollisionsgefährdete Vögel, Fledermäuse) und Landschaft
hat.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Windenergiesensible
Vogelarten
Während der Umweltbericht zum Sachlichen Teilplan Wind die gemäß
Anlage 1 BNatschG als kollisionsgefährdet geltenden
Brutvogelarten grundsätzlich berücksichtigt, erfolgt eine
gleichermaßen notwendige intensive Auseinandersetzung für die
weiteren windenergiesensiblen Vogelarten nach „Leitfaden
Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt“ nicht. Dies
betrifft insbesondere die Großtrappe, deren Verbreitungsgebiet
sich im direkten Einflussbereich mehrerer geplanter Vorranggebiete
befindet. Während eine erhöhte Kollisionsgefahr für diese
Vogelart nicht bekannt ist, führt die Errichtung von
Windenergieanlagen zum unmittelbaren Verlust nutzbaren Habitats
für diese und andere windenergiesensible Vogelarten und kann
damit erheblichen Einfluss auf den Erhaltungszustand der lokalen
Population und den Austausch zwischen den Einstandsgebieten haben.
Entsprechend dieser Problematik ist nach Leitfaden für die
Einstandsgebiete und Flugkorridore zwischen den Vorkommensgebieten
der Großtrappe der besondere Raumbedarf entsprechend zu
berücksichtigen. Als weitere betroffene windenergiesensible
Vogelart ist z. B. auch der Kranich zu nennen; hier liegen
Brutvorkommen teilweise innerhalb geplanter Vorranggebiete. Gemäß
§ 28 NatschG LSA gilt unter anderem für diese Art der
gesetzliche Horstschutz, so dass eine Errichtung von WEA im
Nahumfeld bestehender Brutplätze auszuschließen ist.
Vorkommen verschiedener windenergiesensibler Rastvogelarten und
Wintergäste werden im Umweltbericht lediglich unzureichend über
die Würdigung von Schlafgewässern behandelt.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29. Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) wurde durch die Bundesgesetzgebung in Bezug auf schlaggefährdeter Brutvogelarten durch die abschließende Liste gem. Anlage I i.V.m. § 45b BNatSchG überholt und hat, wie die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten (LAG VSW), keine Rechtsverbindlichkeit.
Hinsichtlich des Vollzuges des § 28 NatSchG LSA wird auf das entsprechende Vorhabenzulassungsverfahren verwiesen.
Die Bereiche größter Bedeutung (50%-Bereiche) aller Rastvogeldichtezentren sind von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie freigehalten worden. Die innerhalb des 75%-Bereiches großer Bedeutung ( 7.714 ha) des Rastvogeldichtezentrums um Könnern und Gröbzig gelegenen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie umfassen ca. 356 ha, das sind 4,6 % dieses 75%-Bereiches. Es handelt sich um die Bestands-Vorranggebiete Könnern (165 ha), Wörbzig (anteilig 16 ha) und die neu ausgewiesenen Vorranggebiete Gröbzig/Dohndorf (120 ha), Piethen (50 ha) und Erweiterung Wörbzig (5 ha). Die Rastvögeldichtezentren erfahren im anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2 ROG eine intensive Prüfung.
Betroffene Brutplätze im Nahbereich geplanter Vorranggebiete
Für
die nach Anlage 1 BNatschG als kollisionsgefährdet geltenden
Brutvogelarten wird gemäß §45b Abs. 2 BNatSchG der Nahbereich
als Ausschlusskriterium für die Planung von Windvorranggebieten
festgelegt. Gemäß § 45b Abs. 2 BNatschG ist das Tötungs- und
Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare
signifikant erhöht. Eine hinreichende Minderung des
Kollisionsrisikos durch anerkannte Schutzmaßahmen ist gemäß §
45b Abs. 3 BNatSchG lediglich für Brutvorkommen im zentralen
Prüfbereich möglich.
Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, dass der
Umweltbericht an verschiedenen Stellen (vgl. Anlage I zum
Umweltbericht Seite: 13, 23, 54, 69, 84, 115, 129, 145) durch eine
Habitatpotentialanalyse feststellt, dass der Einsatz von
Minderungsmaßnahmen im Nahbereich das signifikant erhöhte
Tötungsrisiko hier hinreichend verringern könne.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Diese Bestands-Vorranggebiete stellen einen Sonderfall dar, bei dem eine unvermeidbare Überschneidung zwischen dem Nahbereichen des Rot- oder Schwarzmilans und einem bestehenden Windenergiegebiet vorliegt. Solche Situationen sind jeweils individuell zu bewerten und bergen nicht zwangsläufig ein erhöhtes Konfliktpotenzial. Die daraus resultierende potenzielle Gefahr für die Tiere wird als Teil des allgemeinen Lebensrisikos betrachtet. Eine vollständige Auflösung der bestehenden Situation ist nicht möglich. Durch geeignete Schutzmaßnahmen kann das Risiko jedoch verringert werden.
Im Rahmen der Artenschutzvorprüfung in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse hat sich gezeigt, dass sich in den genannten Bestandsgebieten der Nahbereich eines Horststandortes mit dem Bestandsgebiet des Vorranggebietes meist nur um wenige Hektar überschneidet. Nahrungshabitate sind außerhalb des Vorranggebietes ausreichend vorhanden und aufgrund der Zuordnung zu den Horststandorten sind die Rotmilane nicht auf die Flächen des Windparks als Futterflächen angewiesen. In zukünftigen Genehmigungsverfahren sind die Nahbereiche der genannten Arten von einer Planung freizuhalten. Hier sind keine Standorte von WEA vorzusehen. Kranstellflächen oder Zuwegungen berühren das Tötungsrisiko im Nahbereich nicht. Um das Verletzungs- und Tötungsrisiko des Rotmilans zu mindern und die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht auszulösen, sind artspezifische Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 von § 45b Absatz 1 bis 5 notwendig. Mit der Festlegung eines Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie und der damit verbundenen Errichtung und Betrieb von WEA werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht ausgelöst.
Verträglichkeit
gegenüber Schutzgütern und -zielen europäischer
Vogelschutzgebiete
Zwar wird die Verträglichkeit der Vorranggebiete gegenüber
EU-Vogelschutzgebieten im Rahmen der Umweltprüfung geprüft, die
Ergebnisse der Prüfung werfen im Einzelfall jedoch Fragen auf.
Zunächst ist anzumerken, dass bei nachgewiesenen potentiell
bestehenden Konflikten schon auf Raumplanungsebene eine Lösung
herbeigeführt werden sollte, da das überragende öffentliche
Interesse am Ausbau der Windenergie für erhebliche Probleme bei
der späteren Durchsetzung artenschutzfachlicher Belange führt,
die über die Regelungen des BNatschG hinausgehen. Wenn bereits
bei der Ermittlung geeigneter Vorranggebiete Beeinträchtigungen
von EU-Vogelschutzgebieten nicht ausgeschlossen werden können,
ist auch an dieser Stelle eine hinreichende Konfliktvermeidung zu
gewährleisten.
Dies betrifft die Bewertung der Betroffenheit des
EU-Vogelschutzgebietes „Zerbster Land“. Zunächst ist
festzustellen, dass die im Umweltbericht angegebenen Abstände
geplanter Windvorranggebiete zum EU-SPA fehlerhaft sind.
Tatsächliche Entfernungen von
Vorranggebieten zu den Gebietsgrenzen des Vogelschutzgebietes
sind:
VIII Güterglück: 210m (SPA-Teilgebiet Schora)
XXIII Straguth: 0m (SPA-Teilgebiet Lindau)
XXIX Zerbst Flugplatz: 1700m (SPA-Teilgebiet Schora)
Entgegen der Bewertung im Umweltbericht sind erhebliche
Beeinträchtigungen des Natura-2000-Gebietes daher nicht
ausgeschlossen, insbesondere aufgrund des Vorkommens der
Großtrappe als windenergiesensibler Vogelart mit besonderen
Raumbedürfnissen in diesem Vogelschutzgebiet. Der
gebietsbezogene Schutzzweck wäre demnach bereits auf Ebene der
übergeordneten Raumplanung hinreichend zu würdigen. Bereits
jetzt liegen insbesondere die Anlagen des Windparks bei Straguth
unmittelbar im Bereich des Flugkorridors zwischen dem
Einstandsgebiet Zerbster Ackerland und den Belziger
Landschaftswiesen und können sich dementsprechend negativ auf das
Vorkommen der Art auswirken. Daher sollte eine Erweiterung der
bestehenden Windvorranggebiete in Richtung des EU-SPA „Zerbster
Land“ vermieden werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Teilweise / sinngemäß folgen
Begründung
Die Entfernungen zwischen den Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie und den SPA-Gebieten wurden korrigiert.
Bei dem Vorranggebiet VIII Güterglück handelt es sich um ein bereits im Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in A-B-W" 2018 rechtskräftig ausgewiesenes Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Für die Errichtung und Betrieb eines Windpark mit 13 Windenergieanlagen im Vorranggebiet Güterglück liegt eine BImSchG-Genehmigung vor. Es befinden sich derzeit 23 Bestandswindenergieanlagen im Bereich des Vorranggebietes "Zerbst Flugplatz". Die Anlagen wurden im Zeitraum zwischen 2005 und 2017 errichtet, was für eine grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen in diesem Bereich zeugt. Die Genehmigung 7 weiterer Neuanlagen wurde im Erweiterungsbereich bereits erteilt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit wurde mittels Bauleitplanverfahren der Stadt Zerbst/Anhalt geschaffen.
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29. Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) wurde durch die Bundesgesetzgebung in Bezug auf die schlaggefährdeten Brutvogelarten durch die abschließende Liste gem. Anlage I i.V.m. § 45b BNatSchG überholt und hat, wie die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten (LAG VSW), keine Rechtsverbindlichkeit.
Bei der Großtrappe handelt es sich gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht um eine kollisionsgefährdete Brutvogelart. Das EU SPA Zerbster Land wurde ausgewiesen zum Schutz der Anh. I Vogelarten. Diese Flächen wurden entsprechend der Ausschlusskriterien von einer Windenergienutzung ausgeschlossen. Weitere Gebiete sind von der Fachbehörde nicht als EU-SPA gemeldet worden. Mit der Ausweisung von EU-SPA ist dem Schutz der Anhang I Vogelarten Genüge getan. Auf Ebene der Vorhabensgenehmigung besteht weiterhin die Möglichkeit, den Erhaltungszustand über entsprechende Maßnahmen zu stabilisieren.
Das Kerngebiet für die geplante Wiederansiedlung der Großtrappe im NSG Osterwesten liegt nordöstlich des Vorranggebietes Güterglück in 5,3 km Entfernung. Das Projekt wurde nach der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie im STP Wind 2018 gestartet. Aufgrund der Abstände kann ein negativer Einfluss von Windenergieanlagen innerhalb des Vorranggebietes auf das Wiederansiedlungsprojekt ausgeschlossen werden. Dazwischen befinden sich zahlreiche optische Barrieren, z.B. Schienentrasse Zerbst-Gommern und B 184.
Die
Rotmilandichtezentren des Landes Sachsen-Anhalt sind
Aktivitätszentren der Art mit überdurchschnittlich hoher
Brutdichte im Land. Die Planung und Errichtung von
Windenergieanlagen in den Dichtezentren birgt in der Regel ein
erhöhtes Konfliktpotential.
Gleichzeitig stellen die Dichtezentren auch Quellpopulationen dar
und werden vorzugsweise als Zielflächen für die Umsetzung von
populationsstabilisierenden Maßnahmen im Rahmen des Nationalen
Artenhilfsprogramms ausgewählt. Die Etablierung neuer
Vorranggebiete in Dichtezentren steht nicht im Einklang mit den
fachlichen Vorgaben des „Leitfaden Artenschutz an
Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt“ und den Erfordernissen zum
Schutz der Verantwortungsart grundsätzlich.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Um den gesetzlichen Flächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen, hat sich die Regionale Planungsgemeinschaft für den vorsorglichen Einzelschutz von Brutstandorten entschieden, da die Rotmilandichte-zentren einen zu großen Flächenanteil beanspruchen. Darüber hinaus befinden sich bereits einige bereits rechtmäßig mit Windenergieanlagen bebaute Bestands-Vorranggebiete (z.B. Prettin, südlicher Teil von Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben in diesen Dichtezentren. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist in Rotmilandichtezentren nicht verboten. Dichtezentren sind keine Schutzkategorie gem. BNatSchG. Es gibt keine einheitliche Definition. Die Dichtezentren des Rotmilans wurden in Sachsen-Anhalt ermittelt, um Schutzmaßnahmen gezielt auf Bereiche hoher Populationsdichten richten zu können.
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29.Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) hat keine Rechtsverbindlichkeit.
Intransparente Darstellung und grundsätzliche Ungeeignetheit der Habitatpotentialanalyse
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde eine Habitatpotentialanalyse (HPA) für die Brutvorkommen von Rot- und Schwarzmilan durchgeführt, um mögliche Konflikte zu späteren Zulassungsverfahren zu minimieren. Dabei wurden Brutvorkommen „zu den mit Hilfe der Biotop- und Nutzungstypenkartierung ermittelten, zu erwartenden Nahrungshabitatflächen ins Verhältnis gesetzt. Daraus ließe sich ableiten, ob das Nahrungsangebot außerhalb der Windparkflächen ausreicht und die Rot- und Schwarzmilane die Vorranggebiete dementsprechend meiden können.“ (s. Umweltbericht S. 65). Zunächst ist festzustellen, dass diese textliche Erläuterung keine hinreichende Bewertung von außen zulässt, so dass eine transparentere Darstellung des Vorgehens und der Einschätzung angebracht erscheint. Rot- und Schwarzmilane sind Vogelarten, die ein erhöhtes Kollisionsrisiko aufweisen. Die überproportional häufige Kollision mit Windenergieanlagen begründet sich gerade damit, dass sie kein deutliches Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen zeigen. Dementsprechend führt die Errichtung von Windparks in der Regel nicht dazu, dass die Milane ihr Nahrungshabitat anpassen und den Anlagen ausweichen. Es spielt demnach für das Kollisionsrisiko und die Konfliktintensität keine Rolle, ob noch ausreichend weitere Nahrungshabitate zur Verfügung stehen, sondern vorwiegend, ob die geplanten Vorranggebiete für Windenergie einen geeigneten Lebensraum und eine Errichtung von WEA hier ein erhöhtes Kollisionsrisiko für Rot- und Schwarzmilan darstellen. Eine HPA, welche die Verfügbarkeit von Nahrungs- bzw. Rasthabitaten im Umfeld zu geplanten Vorranggebieten und damit das Vorhandensein ausreichender Ausweichflächen in den Kontext setzt, empfiehlt sich vielmehr für die nicht primär kollisionsgefährdeten, sondern windenergiesensiblen Vogelarten in Hinblick auf ihr Meidungsverhalten, wie z. B. Großtrappe und Goldregenpfeifer.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung stellt für diesen Planentwurf ein Analyseinstrument dar, um maßstabsgerecht das Konfliktrisiko für die, durch den Bundesgesetzgeber als kollisionsgefährdet definierten, Brutvogelarten abschätzen und minimieren zu können. Dieses Analyseinstrument samt Methodik kann selbstverständlich nicht den Anspruch erheben, das Konfliktrisiko vollständig zu minimieren. Bei dieser Herangehensweise geht es darum, im iterativen Planungsprozess stufenweise die potenziellen Windenergieflächen auszuwählen, die im Verhältnis zur Gesamtheit aller Potenzialflächen das geringste Konfliktpotenzial vorweisen. Mit Hilfe der Habitatpotenzialanalyse konnten bereits im Rahmen der Entwurfserarbeitung Potenzialflächen ausgesondert werden, die aufgrund ihrer Habitatausstattung von vornherein nicht als Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie in Frage kamen.
Im Rahmen der Vorbereitung zur Durchführung einer artenschutzrechlichen Vorprüfung für den Rotmilan und Schwarzmilan wurde sich an den Ausführungen des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende (KNE) sowie der ARSU GmbH hinsichtlich Bewertung, Eignung und Umsetzung einer Habitatpotenzialanalyse orientiert. Aus diesen Ausführungen ging die in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung hervor. (s. KNE 2023: Anfrage Nr. 337 zu Habitatpotenzialanalyse und artspezifischer Habitatbindung; ARSU GmbH 2023: Fachkonzept Habitatpotentialanalyse, Teilbericht des Projekts: Standardisierung der artenschutzfachlichen Methode im Genehmigungs- und Planungsverfahren).
Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Die durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Bedeutende
Rastvogelgebiete des Landes Sachsen-Anhalt
Die Planungskonzeption für den Sachlichen Teilplan „Windenergie
in der Planungsregion Anhalt- Bitterfeld-Wittenberg“
berücksichtigt Wasservogelschlafgewässer als Ausschlusskriterium
für die Planung von Windvorranggebieten. Schlafgewässer stellen
ein wichtiges Habitat für verschiedene Wasservogelarten dar. In
Sachsen-Anhalt treten darüber hinaus zahlreiche Vogelarten auf,
deren Rast- und Überwinterungsgebiete Acker- und Grünlandflächen
miteinschließen.
Es wird daher empfohlen, auch letztgenannte Gebiete möglichst
nicht zu beplanen. Hilfreich ist insoweit die aktuelle
Veröffentlichung „Bedeutende[n] Rastvogelgebiete des Landes
Sachsen-Anhalt“ (Schulze et al., 2022,) Die Autoren empfehlen
etwa, Flächen mit der „höchsten Dichte bedeutender
Rastvogelgemeinschaften (50 %- und 75 %-Abgrenzungen)
raumplanerisch […] als Tabu-Gebiete für beeinträchtigende
Flächeninanspruchnahmen und schutzunverträgliche Nutzungen (z.
B. Windenergie, Freiflächenphotovoltaik) zu betrachten“
(Schulze et al., 2022).
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die benannten Veröffentlichungen des Landesamtes für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt stellen fachliche Empfehlungen dar und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit.
Die 50%-Bereiche aller Rastvogeldichtezentren sind von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie freigehalten worden. Die innerhalb des 75%-Bereiches (7.714 ha) des Rastvogeldichtezentrums um Könnern und Gröbzig gelegenen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie umfassen ca. 356 ha, das sind 4,6 % dieses 75%-Bereiches. Es handelt sich um die Bestands-Vorranggebiete Könnern (165 ha), Wörbzig (anteilig 16 ha) und die neu ausgewiesenen Vorranggebiete Gröbzig/Dohndorf (120 ha), Piethen (50 ha) und Erweiterung Wörbzig (5 ha). Selbst unter der Annahme einer gewissen Scheuchwirkung der Windenergieanlagen kann kein vollständiger Funktionsverlust der Äsungsflächen verzeichnet werden. Vielmehr ist dies abhängig von den angebauten Feldfrüchten. Darüber hinaus handelt es sich bei der Tundrasaatgans nicht um eine gefährdete Art. Weitere fachliche Prüfungen und Festlegung von evtl. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Die Betroffenheit des Rotmilanhorstes im Nahbereich zum Vorranggebiet sollte durch eine Anpassung der Gebietsgrenzen hinreichend gemindert werden (Freihaltung des Nahbereichs).
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es
handelt sich um ein Bestands-Vorranggebiet, welches bereits im
rechtskräftigen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie
in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018
festgelegt war und mit derzeit 7 WEA bebaut ist. Im direkten
Umfeld befinden sich weitere 3 WEA. Zukünftig ist ein Umbau
des bestehenden Windparks im Rahmen des Repowerings zu erwarten.
Dies bedeutet, dass sich aufgrund der zunehmenden Bauhöhe der
Bestand der WEA reduzieren wird. Somit wird auch
das Kollisionsrisiko verringert. Nach Festlegung des
Vorranggebietes im Jahr 2018 hat sich der Brutstandort des
Rotmilans dichter an das Gebiet angenähert. Es wurden bisher
keine Totfunde dokumentiert. Nahrungshabitate sind außerhalb
des Vorranggebietes ausreichend vorhanden und aufgrund der
Zuordnung zu den Horststandorten sind die Rotmilane nicht auf die
Flächen des Windparks als Futterflächen angewiesen. Im Rahmen
der Artenschutzvorprüfung in Anlehnung an eine
Habitatpotenzialanalyse hat sich gezeigt, dass sich der Nahbereich
eines Horststandortes mit dem Bestandsgebiet des Vorranggebietes
um sieben Hektar überschneidet. In zukünftigen
Genehmigungsverfahren sind die Nahbereiche der genannten Arten von
einer Planung freizuhalten. Hier sind keine Standorte von WEA
vorzusehen. Kranstellflächen oder Zuwegungen berühren das
Tötungsrisiko im Nahbereich nicht. Um das Verletzungs- und
Tötungsrisiko des Rotmilans zu mindern und die Verbotstatbestände
des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht auszulösen, sind
artspezifische Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 von § 45b Absatz 1
bis 5 notwendig. Mit der Festlegung eines Vorranggebietes für die
Nutzung der Windenergie und der damit verbundenen Errichtung und
Betrieb von WEA werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG
voraussichtlich nicht ausgelöst.
Aufgrund des Bestandsschutzes der errichteten WEA und zur Absicherung des Repowerings soll das Vorranggebiet in seinen Abmessungen unverändert bleiben. Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Die Betroffenheit des Rotmilanhorstes im Nahbereich zum Vorranggebiet Gadegast sollte durch eine Anpassung der Gebietsgrenzen hinreichend gemindert werden (Freihaltung des Nahbereichs).
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um ein Bestands-Vorranggebiet, welches bereits im rechtskräftigen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 festgelegt war und mit derzeit 8 WEA bebaut ist. Zukünftig ist ein Umbau des bestehenden Windparks im Rahmen des Repowerings zu erwarten. Dies bedeutet, dass sich aufgrund der zunehmenden Bauhöhe der Bestand der WEA reduzieren wird. Somit wird auch das Kollisionsrisiko verringert. Nach Festlegung des Vorranggebietes im Jahr 2018 hat sich der Brutstandort des Rotmilans dichter an das Gebiet angenähert. Es wurden bisher keine Totfunde dokumentiert. Nahrungshabitate sind außerhalb des Vorranggebietes ausreichend vorhanden und aufgrund der Zuordnung zu den Horststandorten sind die Rotmilane nicht auf die Flächen des Windparks als Futterflächen angewiesen. Im Rahmen der Artenschutzvorprüfung in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse hat sich gezeigt, dass sich der Nahbereich eines Horststandortes mit dem Bestandsgebiet des Vorranggebietes um rund 4,5 Hektar überschneidet. In zukünftigen Genehmigungsverfahren sind die Nahbereiche der genannten Arten von einer Planung freizuhalten. Hier sind keine Standorte von WEA vorzusehen. Kranstellflächen oder Zuwegungen berühren das Tötungsrisiko im Nahbereich nicht. Um das Verletzungs- und Tötungsrisiko des Rotmilans zu mindern und die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht auszulösen, sind artspezifische Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 von § 45b Absatz 1 bis 5 notwendig. Mit der Festlegung eines Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie und der damit verbundenen Errichtung und Betrieb von WEA werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht ausgelöst.
Aufgrund des Bestandsschutzes der errichteten WEA und zur Absicherung des Repowerings soll das Vorranggebiet in seinen Abmessungen unverändert bleiben. Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Das geplante Vorranggebiet liegt vollständig in einem Bereich höchster Dichte von Rastvogelgemeinschaften innerhalb eines bedeutenden Rastvogelgebietes von Sachsen-Anhalt. Die betroffenen Flächen stellen wichtige Nahrungshabitate unter anderem für Tundrasaatgänse und Blässgänse dar. Gemäß der o. g. Autoren wird empfohlen, Bereiche mit den höchsten Dichten bedeutender Rastvogelgemeinschaften (50 %- und 75 %-Abgrenzungen) raumplanerisch von beeinträchtigenden Flächeninanspruchnahmen und schutzunverträglichen Nutzungen, wie Windenergie; möglichst freizuhalten.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die zitierte Veröffentlichung hat lediglich empfehlenden Charakter. Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Seitens des MWU wurde vorgeschlagen, dass entsprechende Konzentrationszonen bei der nachgelagerten Ausweisung von Gebieten nach § 249c Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen sind.
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten macht die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg von der Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG Gebrauch. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Bereits
in der Vergangenheit wurde auf die Problematik bzgl. einer
Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück in Richtung
EU-Vogelschutzgebiet „Zerbster Land“ hingewiesen. Die
Ausweisung des Vogelschutzgebietes nach der
EU-Vogelschutzrichtlinie erfolgte im Hinblick auf die
überregionale Bedeutung als eines der letzten Einstandsgebiete
der Großtrappe in Deutschland sowie als Zugrastgebiet
insbesondere für Tundrasaatgans und Goldregenpfeifer. Es
verpflichtet zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes für diese und weitere wertgebende Vogelarten
nach Anhang I und Artikel 4.3 der EU-Vogelschutzrichtlinie.
Für die global gefährdete Großtrappe stellt das
EU-Vogelschutzgebiet Zerbster Land eines von nur noch vier
verbliebenen Einstandsgebieten der Art in Deutschland dar. Eine
Ausweitung des Vorranggebietes in Richtung SPA-Grenze führt
zwangsläufig zur Entwertung des von der Großtrappe genutzten
Lebensraums und ist dementsprechend aus fachlicher Sicht
abzulehnen. Es wird an dieser Stelle auf die
Mindestabstandsempfehlungen zu SPA (nach LAG VSW 2014) verwiesen
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bei der Großtrappe handelt es sich gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht um eine kollisionsgefährdete Brutvogelart. Das EU SPA Zerbster Land wurde ausgewiesen zum Schutz der Anh. I Vogelarten. Diese Flächen wurden entsprechend der Ausschlusskriterien von einer Windenergienutzung ausgeschlossen. Weitere Gebiete sind von der Fachbehörde nicht als EU-SPA gemeldet worden. Mit der Ausweisung von EU-SPA ist dem Schutz der Anhang I Vogelarten Genüge getan.
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29. Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) wurde durch die Bundesgesetzgebung durch die abschließende Liste schlaggefährdeter Brutvogelarten gem. Anlage I i.V.m. § 45b BNatSchG überholt und hat, wie die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten (LAG VSW), keine Rechtsverbindlichkeit.
Das Projekt wurde nach der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie im STP Wind 2018 gestartet. Für die Errichtung und Betrieb eines Windpark mit 13 Windenergieanlagen im Vorranggebiet Güterglück liegt eine BImSchG-Genehmigung vor.
Das Kerngebiet für die geplante Wiederansiedlung der Großtrappe im NSG Osterwesten liegt nordöstlich des Vorranggebietes Güterglück in 5,3 km Entfernung. Aufgrund der Abstände kann ein negativer Einfluss von WEA innerhalb des Vorranggebietes auf das Wiederansiedlungsprojekt ausgeschlossen werden. Dazwischen befinden sich zahlreiche optische Barrieren, z.B. Schienentrasse Zerbst-Gommern und B 184.
Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Die Großtrappe und die Kerndichteschätzungen bedeutender Rastvogelgemeinschaften des LAU finden im anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2 Berücksichtigung. Die 50%-Bereiche aller Rastvogeldichtezentren sind von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie freigehalten worden. Selbst unter der Annahme einer gewissen Scheuchwirkung der Windenergieanlagen kann kein vollständiger Funktionsverlust der Äsungsflächen verzeichnet werden. Vielmehr ist dies abhängig von den angebauten Feldfrüchten.
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten macht die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg von der Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG Gebrauch. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Die Betroffenheit des Rotmilanhorstes im Nahbereich zum Vorranggebiet sollte durch eine Anpassung der Gebietsgrenzen hinreichend gemindert werden (Freihaltung des Nahbereichs).
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um ein Bestands-Vorranggebiet, welches bereits im rechtskräftigen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 festgelegt war und mit derzeit 25 WEA bebaut ist. Im direkten Umfeld befinden sich weitere WEA. Zukünftig ist ein Umbau des bestehenden Windparks im Rahmen des Repowerings zu erwarten. Dies bedeutet, dass sich aufgrund der zunehmenden Bauhöhe der Bestand der WEA reduzieren wird. Somit wird auch das Kollisionsrisiko verringert. Zum Zeitpunkt der Festlegung des Vorranggebietes im Jahr 2018 war der Horststandort nicht kartiert. Nahrungshabitate sind außerhalb des Vorranggebietes ausreichend vorhanden und aufgrund der Zuordnung zu den Horststandorten sind die Rotmilane nicht auf die Flächen des Windparks als Futterflächen angewiesen. Im Rahmen der Artenschutzvorprüfung in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse hat sich gezeigt, dass sich der Nahbereich eines Horststandortes mit dem Bestandsgebiet des Vorranggebietes um 17 Hektar überschneidet. In zukünftigen Genehmigungsverfahren sind die Nahbereiche der genannten Arten von einer Planung freizuhalten. Hier sind keine Standorte von WEA vorzusehen. Kranstellflächen oder Zuwegungen berühren das Tötungsrisiko im Nahbereich nicht.Um das Verletzungs- und Tötungsrisiko des Rotmilans zu mindern und die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht auszulösen, sind artspezifische Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 von § 45b Absatz 1 bis 5 notwendig. Mit der Festlegung eines VR für die Nutzung der Windenergie und der damit verbundenen Errichtung und Betrieb von WEA werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht ausgelöst. Aufgrund des Bestandsschutzes der errichteten WEA und zur Absicherung des Repowerings soll das Vorranggebiet partiell vergrößert werden. Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen und die Möglichkeiten zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu nutzen.
Im geplanten Vorranggebiet Listerfehrda existiert ein Brutvorkommen der windenergiesensiblen Vogelart Kranich (vgl. Abbildung, rote Sternmarkierung). Brutvorkommen dieser Art sind entsprechend bei der Abgrenzung des Vorranggebietes zu würdigen und eine erforderliche Horstschutzzone zu berücksichtigen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
In der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG sind alle Brutvogelarten aufgeführt, die als kollisionsgefährdet gelten. Kraniche haben ein grundsätzlich sehr geringes Kollisionsrisiko (VGH Kassel 9B 2184/13) und sind daher nicht enthalten.
Um den gesetzlichen Flächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen, hat sich die Regionale Planungsgemeinschaft für den vorsorglichen Einzelschutz von Brutstandorten der in Anlage 1 zu § 45b BNatSchG aufgeführten Arten entschieden. Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen und die Möglichkeiten zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu nutzen.
Im Nahbereich zum Vorranggebiet ist der Brutplatz einer Rohrweihe betroffen. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die Errichtung neuer Windenergieanlagen kann durch die Festlegung einer Mindesthöhe der Rotorunterkante (50 m – flaches Gelände bzw. 80 m – hügeliges Gelände) vermieden werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen und evtl. Festlegungen zu Mindesthöhen von Rotorunterkanten erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Das geplante Vorranggebiet liegt fast vollständig in einem Bereich höchster Dichte von Rastvogelgemeinschaften innerhalb eines bedeutenden Rastvogelgebietes von Sachsen-Anhalt. Die betroffenen Flächen stellen wichtige Nahrungshabitate unter anderem für Tundrasaatgänse und Blässgänse dar. Aus vogelschutzfachlicher Sicht ist die Einrichtung eines Vorranggebietes in diesem Bereich abzulehnen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Ermittlung der für Windenergie geeigneten Potenzialflächen erfolgte anhand der aktuell vorliegenden Daten des LAU LSA über Schutzgebiete nach BNatSchG und NATURA 2000-Gebiete, Brut- und Rastvögel, sowie Quartiere windenergiesensibler Fledermäuse.
Eine vorsorgliche Freihaltung der empfohlenen Pufferzonen würde die Potenzialfläche für die Suche nach geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie erheblich einschränken und die Erreichung des Flächenbeitragswertes gefährden. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, CEF-Maßnahmen).
Darüber hinaus hat der Bundesgesetzgeber gem. Anlage 1 § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG schlaggefährdete Brutvogelarten definiert, die in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt wurden (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Durch das Vorranggebiet Prettin ergibt sich ein erhöhtes Konfliktpotential in Bezug auf relevante Vogelarten. Zunächst liegt der überwiegende Teil des Vorranggebietes in einem Rotmilandichtezentrum, welche entsprechend „Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt“ von der weiteren Errichtung von Windenergieanlagen freizuhalten sind. Im Nahumfeld des Vorranggebietes existieren jeweils zwei Rotmilan- und Seeadlerhorste. Die Nahbereiche der vorhandenen Horste zu potentiell zu errichtenden Windenergieanlagen wären aus fachlicher Sicht freizuhalten. Eine Abgrenzung des Vorranggebietes über die bestehende Ausdehnung des vorhandenen Windparks hinaus in Richtung Westen wird aus fachlicher Sicht nicht befürwortet.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Es handelt sich um ein Bestands-Vorranggebiet, welches bereits im rechtskräftigen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 festgelegt war und mit derzeit 10 WEA bebaut ist. Im direkten Umfeld befinden sich weitere 4 WEA. Zukünftig ist ein Umbau des bestehenden Windparks im Rahmen des Repowerings zu erwarten. Dies bedeutet, dass sich aufgrund der zunehmenden Bauhöhe der Bestand der WEA reduzieren wird. Somit wird auch aufgrund einer höheren Rotorunterkante das Kollisionsrisiko verringert. Es wurden bisher keine Totfunde dokumentiert. Nahrungshabitate sind außerhalb des Vorranggebietes ausreichend vorhanden und aufgrund der Zuordnung zu den Horststandorten sind die Rotmilane nicht auf die Flächen des Windparks als Futterflächen angewiesen. Im Rahmen der Artenschutzvorprüfung in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse hat sich gezeigt, dass sich die zwei Nahbereiche der Horststandorte mit dem Bestandsgebiet des Vorranggebietes um ca. 15 Hektar überschneiden. Um das Verletzungs- und Tötungsrisiko des Rotmilans zu mindern und die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht auszulösen, sind artspezifische Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 von § 45b Absatz 1 bis 5 notwendig. Mit der Festlegung eines VR für die Nutzung der Windenergie und der damit verbundenen Errichtung und Betrieb von WEA werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht ausgelöst.
Es besteht keine Pflicht zum Ausschluss von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie in den in Anlage 1 zu § 45b BNatSchG festgelegten Bereichen um Brutplätze kollisionsgefährdeter Arten. Um den gesetzlichen Flächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen, hat sich die Regionale Planungsgemeinschaft für den Einzelschutz von Brutstandorten entschieden, da die Rotmilandichtezentren einen zu großen Flächenanteil beanspruchen. Das bereits mit Windenergieanlagen bebaute Bestands-Vorranggebiet Prettin liegt in einem dieser Dichtezentren. Dichtezentren sind keine Schutzkategorie gem. BNatSchG. Es gibt keine einheitliche Definition. Um Schutzmaßnahmen gezielt auf Bereiche hoher Populationsdichten richten zu können, wurden die Dichtezentren des Rotmilans in Sachsen-Anhalt ermittelt.
Der Seeadlerhorst im erstmalig 2022 kartiert worden, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Seeadler mit seinem Brutplatz an den Bestandswindpark auf 900 m angenähert hat. Das bevorzugte Nahrungshabitat liegt westlich des Brutstandortes und des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie in den fisch- und wasservogelreiche Binnengewässern der Kiesseen bei Prettin und der Elbe.
Aufgrund des Bestandsschutzes der errichteten WEA und zur Absicherung des Repowerings soll das Vorranggebiet in seinen Abmessungen unverändert bleiben. Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Das geplante Vorranggebiet Schrenz befindet sich vollständig in einem Dichtezentrum für den Rotmilan. Gemäß Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen des Landes Sachsen-Anhalt sollen die Dichtezentren bei der Planung (weiterer) Windenergieanlagen ausgenommen werden. Im geplanten Vorranggebiet existieren noch keine Windenergieanlagen, weshalb dieses Vorranggebiet aus fachlicher Sicht nicht empfohlen wird.
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Begründung
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist in Rotmilandichtezentren nicht verboten. Um den gesetzlichen Flächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen, hat sich die Regionale Planungsgemeinschaft für den vorsorglichen Einzelschutz von Brutstandorten entschieden, da die Rotmilandichtezentren einen zu großen Flächenanteil beanspruchen. Darüber hinaus befinden sich bereits einige bereits mit Windenergieanlagen rechtmäßig bebaute Bestands-Vorranggebiete (z.B. Prettin, südlicher Teil von Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben in diesen Dichtezentren. Dichtezentren sind keine Schutzkategorie gem. BNatSchG. Es gibt keine einheitliche Definition. Um Schutzmaßnahmen gezielt auf Bereiche hoher Populationsdichten richten zu können, wurden die Dichtezentren des Rotmilans in Sachsen-Anhalt ermittelt.
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29.Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) hat empfehlenden Charakter und keine Rechtsverbindlichkeit.
Im geplanten Vorranggebiet Seyda/Gentha bzw. im nächsten Umfeld existieren mehrere Brutvorkommen der windenergiesensiblen Vogelart Kranich. Brutvorkommen dieser Art sind entsprechend bei der Abgrenzung des Vorranggebietes zu würdigen und eine erforderliche Horstschutzzone zu berücksichtigen.
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Begründung
In der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG sind alle Brutvogelarten aufgeführt, die als kollisionsgefährdet gelten. Kraniche haben ein grundsätzlich sehr geringes Kollisionsrisiko (VGH Kassel 9B 2184/13) und sind daher nicht enthalten.
Um den gesetzlichen Flächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen, hat sich die Regionale Planungsgemeinschaft für den vorsorglichen Einzelschutz von Brutstandorten der in Anlage 1 zu § 45b BNatSchG aufgeführten Arten entschieden. Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen und die Möglichkeiten zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu nutzen.
Eine
Erweiterung des Vorranggebietes Straguth in Richtung
EU-Vogelschutzgebiet „Zerbster Land“ führt zu erheblichen
Konflikten hinsichtlich der windenergiesensiblen Vogelart
Großtrappe.
Die Ausweisung des Vogelschutzgebietes nach der
EU-Vogelschutzrichtlinie erfolgte insbesondere im Hinblick auf die
überregionale Bedeutung als eines der letzten Einstandsgebiete
der Art in Deutschland. Es verpflichtet zur Erhaltung bzw.
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für diese
und weitere wertgebende Vogelarten nach Anhang I und Artikel 4.3
der EU-Vogelschutzrichtlinie. Für die global gefährdete
Großtrappe stellt das EU-Vogelschutzgebiet Zerbster Land eines
von nur noch vier verbliebenen Einstandsgebieten der Art in
Deutschland dar. Aktuelle Telemetriedaten belegen die intensive
Habitatnutzung in mehreren Bereichen des geplanten Vorranggebietes
(vgl. Karte). Von einer Erweiterung des Vorranggebietes in
Richtung SPA-Grenze wird aus fachlicher Sicht dringend abgeraten,
da dies zwangsläufig zur Entwertung des von der Großtrappe
genutzten Lebensraums führt. Hierdurch würden die erheblichen
Schutzbemühungen für diese Vogelart massiv konterkariert. Einer
Vergrößerung des Vorranggebietes über die bestehende belegte
Fläche in Betrieb befindlicher Windenergieanlagen wird nicht
befürwortet. Grundsätzlich sollten die Mindestschutzabstände
nach LAG 2014 zu EU-Vogelschutzgebieten eingehalten werden.
Auswertungskategorie
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Abwägungsvorschlag
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Begründung
Bei der Großtrappe handelt es sich gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht um eine kollisionsgefährdete Brutvogelart. Das EU SPA Zerbster Land wurde ausgewiesen zum Schutz der Anh. I Vogelarten. Diese Flächen wurden entsprechend der Ausschlusskriterien von einer Windenergienutzung ausgeschlossen. Weitere Gebiete sind von der Fachbehörde nicht als EU-SPA gemeldet worden. Auf Ebene der Vorhabensgenehmigung besteht weiterhin die Möglichkeit, den Erhaltungszustand über entsprechende Maßnahmen zu stabilisieren.
Das Wiederansiedlungsprojekt für die Großtrappe wurde nach der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie im STP Wind 2018 gestartet. Im Bereich des Bestandswindparkes "Straguth" befinden sich bereits 10 Windenergieanlagen. Im Falle des Repowerings von Altanlagen sowie bei der Neuerrichtung ist mit höheren/größeren und damit weniger Anlagen in Relation zur ausgewiesenen Fläche zu rechnen.
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29. Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) wurde durch die Bundesgesetzgebung durch die abschließende Liste schlaggefährdeter Brutvogelarten gem. Anlage I i.V.m. § 45b BNatSchG überholt und hat, wie die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten (LAG VSW), keine Rechtsverbindlichkeit.
Die Betroffenheit des Schwarzmilanhorstes im Nahbereich zum Vorranggebiet kann durch eine Anpassung der Gebietsgrenzen hinreichend gemindert werden (Freihaltung des Nahbereichs).
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um ein Bestands-Vorranggebiet, welches bereits im rechtskräftigen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 festgelegt war und mit derzeit 8 WEA bebaut ist. Im direkten Umfeld befinden sich weitere 7 WEA. Zukünftig ist ein Umbau des bestehenden Windparks im Rahmen des Repowerings zu erwarten. Dies bedeutet, dass sich aufgrund der zunehmenden Bauhöhe der Bestand der WEA reduzieren wird. Somit wird auch das Kollisionsrisiko verringert. Es wurden bisher keine Totfunde dokumentiert. Nahrungshabitate sind außerhalb des Vorranggebietes ausreichend vorhanden und aufgrund der Zuordnung zu den Horststandorten sind die Schwarzmilane nicht auf die Flächen des Windparks als Futterflächen angewiesen. Im Rahmen der Artenschutzvorprüfung in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse hat sich gezeigt, dass sich der Nahbereich eines Horststandortes mit dem Bestandsgebiet des Vorranggebietes um 4 Hektar überschneidet. Um das Verletzungs- und Tötungsrisiko des Schwarzmilans zu mindern und die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht auszulösen, sind artspezifische Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 von § 45b Absatz 1 bis 5 notwendig. Mit der Festlegung eines VR für die Nutzung der Windenergie und der damit verbundenen Errichtung und Betrieb von WEA werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht ausgelöst.
Aufgrund des Bestandsschutzes der errichteten WEA und zur Absicherung des Repowerings soll das Vorranggebiet in seinen Abmessungen unverändert bleiben. Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Fledermäuse
Die seitens der RPG Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg bevorzugte
Variante des Ausbaus von Windenergieanlagen, sich auf bestehende
Windparks mit dem Ausbau dieser und/oder dem Repowering von
Anlagen zu konzentrieren, wird begrüßt.
Auch die Berücksichtigung von 1.000m-Radien um die Quartiere von
windenergiesensiblen Fledermausarten ist zu begrüßen; ebenso die
Berücksichtigung von Potenzialflächen, lt. Punkt 2.1.4.22 im
Textteil 2. Planungskonzeption zum Sachlichen Teilplan, mit
Fledermausrelevanz im Speziellen:
• 200 m-Pufferzone um FFH-Gebiet mit Wochenstube von Mops-
und/oder Bechsteinfledermaus
• 1.000 m-Pufferzone um FFH-Gebiet mit Wochenstube vom Großen
Mausohr
• § 30-Biotope
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die
östliche Grenze ist sehr nah an einem Waldbereich gelegen,
Abstand unter 200 m. Ein
Mindestabstand von 200 m ist aus fachlicher Sicht zu empfehlen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Insofern ist kein Abstandskriterium zum Wald für die Auswahl von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie erforderlich.
Eine vorsorgliche Freihaltung der empfohlenen Pufferzone würde die Potenzialfläche für die Suche nach geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie erheblich einschränken und die Erreichung des Flächenbeitragswertes gefährden. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, CEF-Maßnahmen).
Das VRG ist aus fledermausfachlicher Sicht ungeeignet, da es eingebettet in Waldbereiche ist, die Abstände zu den Gehölzen unterschreiten in vielen Fällen 200 m. Es sind Funktionsbeziehungen zwischen den Waldbereichen zu erwarten, wodurch die Fledermäuse potentiell stark gefährdet sind.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um ein Bestands-Vorranggebiet, welches bereits im rechtskräftigen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 festgelegt war und rechtmäßig mit derzeit acht WEA bebaut ist. Zukünftig ist ein Umbau des bestehenden Windparks im Rahmen des Repowerings zu erwarten. Dies bedeutet, dass sich aufgrund der zunehmenden Bauhöhe der Bestand der WEA reduzieren wird.
Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen und die Möglichkeiten zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu nutzen.
Auch
wenn das Gebiet schon durch bestehende WEA gekennzeichnet ist und
alle Ausschlusskriterien berücksichtigt wurden, befindet sich zum
einen eine Wochenstube des Großen Mausohrs im Ort Kemberg. Zudem
liegt die Dübener Heide mit zahlreichen
Fledermausnachweisen und bekannten Baumquartieren im Nahfeld, eine
Querbeziehung in die Elbauenbereiche über das Gebiet ist
naheliegend; alle Anlagen sollten unter fledermausfreundlichem
Betrieb laufen (Abschaltalgorithmus laut. BfN-Script 682, s. o.),
die dann mit einem Gondelmonitoring ggf. modifiziert werden
können.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen und die Möglichkeiten zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu nutzen.
Die östlichen Bereiche befinden sich teilweise in einem Abstand von unter 1.000 m zum NSG Brambach (bzw. FFH0126LSA) mit wertvollen Waldbereichen für Fledermäuse und nachgewiesene Wochenstubenquartiere.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Vorhandene Reproduktionsstandorte und Winterquartiere der entsprechend des Leitfadens "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" definierten windkraftsensiblen Fledermausarten wurden samt eines 1.000 Meter-Puffers von Vorranggebietsfestlegungen ausgenommmen. Dazu wurden Daten des Landesamtes für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt verwendet. Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen und die Möglichkeiten zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu nutzen.
Große Bereiche des VRG befinden sich im Wald. Aus fachlicher Sicht besteht dadurch Gefährdungspotenzial für Fledermäuse. Zur Gefährdungsminimierung sollten alle Anlagen unter fledermausfreundlichem Betrieb laufen (Abschaltalgorithmus laut. BfN-Script 682, s. o.), die dann mit einem Gondelmonitoring ggf. modifiziert werden können
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen und die Möglichkeiten zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu nutzen.
Die nördlichen Bereiche haben teilweise unter 100 m Abstand zum Wald. Aus fachlicher Sicht besteht ein erhöhtes Gefährdungspotential.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Es handelt sich um ein Bestands-Vorranggebiet, welches bereits im rechtskräftigen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 festgelegt war und rechtmäßig mit derzeit 22 WEA bebaut ist. Die kürzeste Entfernung der WEA zur Waldkante beträgt 130 m.
Der gesamte nördliche Teil des VRG grenzt unmittelbar an Wald an; zudem ist das gesamte Gebiet von Wald umgeben. Dies ergibt aus fachlicher Sicht ein erhöhtes Konfliktpotenzial.
Zur Gefährdungsminimierung sollten alle Anlagen unter fledermausfreundlichem Betrieb laufen (Abschaltalgorithmus lt. BfN-Script 682, s. o.), die dann mit einem Gondelmonitoring ggf. modifiziert werden können
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um ein Bestands-Vorranggebiet, welches bereits im rechtskräftigen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 festgelegt war und mit derzeit 12 Windenergieanlagen bebaut ist.
Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, Gondelmonitoring).
Dieses
VRG liegt vollständig im Wald mit Anbindung an Dübener Heide.
Aus fledermausfachlicher Sicht sollten in diesem Bereich kein VRG
und keine WEA errichtet werden. Es besteht hohes Konfliktpotenzial
für Fledermäuse, zahlreiche bestätigte
Wochenstubenquartiere des Großen und Kleinen Abendseglers, der
Mopsfledermaus und zahlreicher Myotis-Arten. Zudem handelt es sich
um ein FFH-Bundesmonitoringgebiet für Kleinabendsegler (als
windenergiesensitive Art).
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Reproduktionsstandorte und Winterquartiere windkraftsensibler Fledermausarten wurden inklusive eines 1.000 Meter-Puffers vom Suchraum ausgeschlossen. Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen und die Möglichkeiten zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu nutzen.
Einige Bereiche sind sehr nah am Wald gelegen, teilweise unter 100 m.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Eine vorsorgliche Freihaltung der empfohlenen Pufferzone würde die Potenzialfläche für die Suche nach geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie erheblich einschränken und die Erreichung des Flächenbeitragswertes gefährden. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Der gesamte nördliche Teil des VRG grenzt unmittelbar an einen großen, zusammenhängenden Wald an; Querbeziehungen zwischen Teilbereichen sind möglich. Zur Abschätzung und Gefährdungsminimierung sollten alle Anlagen unter fledermausfreundlichem Betrieb laufen (Abschaltalgorithmus lt. BfN-Script 682, s. o.), die dann mit einem Gondelmonitoring ggf. modifiziert werden können.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, Gondelmonitoring).
Nordbereiche liegen im unmittelbaren Gehölzbereich, es besteht erhöhtes Konfliktpotenzial.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Es handelt sich um ein Bestands-Vorranggebiet, welches bereits im rechtskräftigen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 festgelegt war und mit derzeit 23 WEA bebaut ist. Für die Errichtung weiterer 7 WEA liegen Genehmigungen vor.
Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, Gondelmonitoring).
Große Bereiche des VRG liegen direkt in Gehölzbereichen. Damit besteht erhöhtes Konfliktpotenzial. Zur Abschätzung und Gefährdungsminimierung sollten alle Anlagen unter fledermausfreundlichem Betrieb laufen (Abschaltalgorithmus lt. BfN-Script 682, s. o.), die dann mit einem Gondelmonitoring ggf. modifiziert werden können.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Es handelt sich um einen repowerten Bestandswindpark, welcher mit derzeit 4 WEA bebaut ist. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, Gondelmonitoring).
Wölfe
WEA im Wald bedeuten Habitatverlust für die Tierart Wolf durch
Bau und Inbetriebnahme der Anlagen (Grundfläche, Zuwegungen,
Geräusch- und Schattenraum). Störungswirkungen von WEA auf den
Wolf sind bisher noch nicht ausreichend untersucht. Es ist aber
davon auszugehen, dass WEA-Störungen direkt und indirekt
einwirken (z. B. Beuteflucht in den betroffenen Bereichen durch
Schwingungen, Ausweichbewegungen durch hoch- und niedrigfrequente
Geräusche und permanente Schlagschatten in Betriebszeiten).
Erhebliche Störungswirkungen können durch vorbereitende Arbeiten
(Holzungen), Wegebau, Bau und Inbetriebnahme der WEA mindestens in
der Geburt- und Jungenaufzuchtzeit entstehen (kritische Phase:
Mitte April bis
Ende August).
Für den Landkreis Wittenberg sind folgende Wolfsterritorien
betroffen: LDE (Landesgrenze zu Brandenburg), GLH (Westrand), DUE
(Krina-Schköna). Dabei handelt es sich um ehemalige
Rudelterritorien (LDE) und aktive (GLH und DUE).
Empfehlungen:
• Bauzeitenbeschränkung (nicht nachts und nur außerhalb der
Brut- und Setzzeit bauen, dazu gehören auch vorbereitende
Wegebaumaßnahmen und Holzeinschläge sowie der Bau und die
Inbetriebnahme der WEA sowie deren Dauerbetrieb)
• keine organischen Abfälle im Baustellenbereich/Materiallager
ablegen/lagern (Habituierungsgefahr) über die
Vorbereitungsmaßnahmen und die Bauzeit bis zur Inbetriebnahme der
WEA hinweg
• A+E-Maßnahmen sind für den Habitatverlust in Wäldern, die
durch Vorbereitung, Wegebau und Bau, durch die Anlagen selbst und
die durch den Betrieb entstehenden Störungseffekte entstehen,
erforderlich
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Hinsichtlich der angeführten naturschutzfachlichen Erfordernisse in Bezug auf die Tierart Wolf wird auf entsprechende Prüfungen und daraus abzuleitende Maßnahmen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens verwiesen.
Es
ist zu kritisieren, dass es bis auf die Pufferzonen von 1.000 m um
Fledermausquartiere und die bestimmten Pufferzonen um
Potenzialflächen (s. o.) keine Pufferzonen für weitere
Schutzbereiche gibt.
In den Ausschlusskriterien für die Findung von Vorranggebieten
sind zwar die Flächen der NSG, LSG (mit Bauverbot für WEA),
FFH-Gebiete sowie Naturdenkmäler und Geschützte
Landschaftsbestandteile verankert, nicht jedoch mit
Abstandskriterien oder Pufferzonen um diese Gebiete.
Der Abstand zu FFH-Gebieten sollte möglichst 1.000 m sein. Des
Weiteren schätzt das LAU auch einen zu empfehlenden Abstand zu
NSG mit 1.000 m ein. Fledermäuse haben meist größere
Aktionsradien, die sich auch über die Grenzen von wertvollen
Habitaten erstrecken. Somit sind Pufferbereiche zu empfehlen,
ähnlich wie bei den bereits genannten bekannten
Fledermausquartieren. In diesen Bereichen sind oftmals gute
Bedingungen für das Vorkommen zahlreicher Artengruppen vorhanden,
so dass hier ebenso ein Abstand von 1.000 m eingehalten werden
sollte, wie im Leitfaden Artenschutz an WEA in Sachsen-Anhalt
(MULE 2018) aufgeführt.
Ebenso ist der Abstand zu Gewässern mit mindestens 200 m zu
empfehlen, da sich
insbesondere an den Randbereichen von insektenreichen Gewässern
Konzentrationsbereiche von Fledermäusen befinden können.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Bei der Festlegung der Auswahlkriterien wurden die Regelungen des BNatSchG berücksichtigt.
Die Ermittlung der für Windenergie geeigneten Potenzialfläche erfolgte anhand der aktuell vorliegenden Daten des LAU über Schutzgebiete nach BNatSchG und NATURA 2000-Gebiete, Brut- und Rastvögel, sowie Quartiere windenergiesensibler Fledermäuse.
Aus der bloßen Nähe zu Schutzgebieten ergibt sich kein Konfliktpotenzial. Eine vorsorgliche Freihaltung der empfohlenen Pufferzonen würde die Potenzialfläche für die Suche nach geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie erheblich einschränken und die Erreichung des Flächenbeitragswertes gefährden. Potenziell geeignete Lebensräume ohne konkreten Artennachweis können privilegierten Vorhaben im Außenbereich (hier: Windenergieanlagen) nicht entgegenstehen.
Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, CEF-Maßnahmen).
Hinsichtlich
der Auswahlkriterien mit der Bewertung von Waldflächen werden im
Punkt 2.2.9 im Textteil 2 – Planungskonzeption zum Sachlichen
Teilplan zwar einige Kriterien vorgestellt. Das Kriterium der
Flächengröße der Potenzialflächen mit höherem Waldanteil
gegenüber Potenzialflächen mit höherem Offenlandanteil bezogen
auf die einzelnen Kommunen halten wir nicht für überall
umsetzbar. Es spiegelt zum Beispiel nicht die Bedeutung von
größeren Waldflächen für den Naturschutz wider, wie es z. B.
im Bereich der Dübener Heide der Fall ist.
Der generelle Abstand zu Waldteilflächen mit 100 m wäre im
vorliegenden Sachlichen Teilplan Windenergie der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg wünschenswert, ein genereller
Abstand von mindestens 200 m (wie bei Gewässern) wäre noch
besser.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
In der Planungsstufe 2 handelt es sich um Einzelfallprüfungen, die anhand der gewählten Kriterien durchgeführt wurden.
Eine vorsorgliche Freihaltung der empfohlenen Pufferzone würde die Potenzialfläche für die Suche nach geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie erheblich einschränken und die Erreichung des Flächenbeitragswertes gefährden. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, CEF-Maßnahmen).
In
anderen REP (bzw. Sachlichen Teilplänen Windenergie) wurden zum
Teil pauschale Abschaltzeiten mit Gondelmonitoring im Sinne des
Fledermausschutzes verankert. Dies entspricht auch den
gesetzlichen Vorgaben, laut WindBG u. a. Eine entsprechende
Anmerkung im vorliegenden Sachlichen Teilplan Windenergie der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg fehlt und ist aus
fachlicher Sicht zu empfehlen.
Hierbei sollten die Vorgaben des Leitfadens Artenschutz an
Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt (MULE 2018) beachtet werden.
Zudem sind die technischen Vorgaben in der „Fachempfehlung für
eine bundesweite Signifikanzschwelle für Fledermäuse und
Windenergieanlagen“ (BfN-Schriften 682, Dietz et al. 2024)
einzubeziehen, da diese noch aktueller als im Leitfaden sind und
zudem auf den Bau neuartiger Windenergieanlagen Rücksicht nehmen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Konkrete Maßnahmen zum Fledermausschutz sind auf Ebene der Regionalplanung nicht vorgesehen. Vorhandene Reproduktionsstandorte und Winterquartiere wurden in der Planung berücksichtigt. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Artenschutz, Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) und die in diesem Zusammenhang erforderlichen (Schutz-)Maßnahmen, sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten macht die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg von der Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG Gebrauch. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
In
anderen REP (bzw. Sachlichen Teilplänen Windenergie) wurden zum
Teil pauschale Abschaltzeiten mit Gondelmonitoring im Sinne des
Fledermausschutzes verankert. Dies entspricht auch den
gesetzlichen Vorgaben, laut WindBG u. a. Eine entsprechende
Anmerkung im vorliegenden Sachlichen Teilplan Windenergie der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg fehlt und ist aus
fachlicher Sicht zu empfehlen.
Hierbei sollten die Vorgaben des Leitfadens Artenschutz an
Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt (MULE 2018) beachtet werden.
Zudem sind die technischen Vorgaben in der „Fachempfehlung für
eine bundesweite Signifikanzschwelle für Fledermäuse und
Windenergieanlagen“ (BfN-Schriften 682, Dietz et al. 2024)
einzubeziehen, da diese noch aktueller als im Leitfaden sind und
zudem auf den Bau neuartiger Windenergieanlagen Rücksicht nehmen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Entsprechende Hinweise zur Vermeidung, Minderung und zur Kompensation von voraussichtlichen Umweltauswirkungen werden im Textteil sowie im Anhang 1 zum Umweltbericht nachgetragen.
Die Belange des Fledermausschutzes sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Auch wenn das Gebiet schon durch bestehende WEA gekennzeichnet ist und alle Ausschlusskriterien berücksichtigt wurden, befindet sich zum einen eine Wochenstube des Großen Mausohrs im Ort Kemberg. Zudem liegt die Dübener Heide mit zahlreichen Fledermausnachweisen und bekannten Baumquartieren im Nahfeld, eine Querbeziehung in die Elbauenbereiche über das Gebiet ist naheliegend; alle Anlagen sollten unter fledermausfreundlichem Betrieb laufen (Abschaltalgorithmus laut. BfN-Script 682, s. o.), die dann mit einem Gondelmonitoring ggf. modifiziert werden können.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen und die Möglichkeiten zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu nutzen.
Öffentliche Beteiligung und Auslegung der Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" gemäß § 9 Absatz 2 ROG i. V. m. § 7 Absatz 5 LEentwG LSA - 1. Entwurf
Hier: Forstfachliche Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Betreuungsforstamt Dessau hat die Unterlagen zum o. g. Vorhaben am 25.07.2025 erhalten. Als forstliche Fachbehörde gemäß § 34 Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft in Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) vom 25. Februar 2016 (GVBI. LSA Nr. 7/2016, S. 77) habe ich den Vorgang geprüft. Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg hat den 1. Entwurf zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027" gem. § 9 Absatz 2 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 7 Absatz 5 Landesentwicklungsgesetz (LEntwG LSA) aufgestellt. Mit dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBI. I S. 1353) hat der Bundesgesetzgeber einen veränderten Rechtsrahmen für den Ausbau der Windenergienutzung im Bundesgebiet geschaffen. Daraus erwächst für das Land Sachsen-Anhalt die Pflicht, entsprechend Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 WindBG bis zum Stichtag vom 31.12.2027 1,8% der Landesfläche für Windenergieflächen zur Verfügung zu stellen. Die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg hat gem. Anlage 1 zu § 9a LEntwG LSA zum Stichtag vom 31.12.2027 auf 1,9 % ihrer Planungsregionsfläche Windenergiegebiete auszuweisen. Am 31.12.2032 muss der Flächenbeitragswert 2,3 % betragen.
Der sachliche Teilplan enthält textliche und zeichnerische Festlegungen zur Nutzung der Windenergie sowie den Umweltbericht. Für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg wurden 32 Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie sowie für das Repowering von Windenergieanlagen (WEA) festgesetzt.
Entsprechend der vorgelegten Planung liegen 20 Vorranggebiete (VRG) im Zuständigkeitsbereich des Betreuungsforstamtes Dessau und weisen eine Flächengröße von 3.750 ha auf (vgl. Anlage). In 13 dieser VRG befinden sich bereits Bestand-Windenergieanlagen. Für diese ist eine Erweiterung des Windparkes vorgesehen oder die Standorte werden im Zuge eines Repowerings genutzt. Sie weisen eine Fläche von 2.879 ha auf und haben somit einen Gesamtanteil von 76%. Auf einer Gesamtfläche von 871 ha (24% der Vorranggebiete) befinden sich bisher keine WEA.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nehme ich aus forstfachlicher und forstrechtlicher Sicht für den Zuständigkeitsbereich des Betreuungsforstamtes Dessau zum o. g. Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" wie folgt Stellung:
Die forstfachliche und forstrechtliche Betroffenheit des Sachlichen Teilplans ergibt sich aufgrund von geplanten Vorranggebieten in geschlossenen Waldflächen. Es handelt sich dabei um das VRG XIX Schmerz mit einer Flächengröße von 142 ha sowie um das VRG XXXII Zschornewitz Kippe mit einer Flächengröße von 69 ha. Im VRG XXXII Zschornewitz Kippe stehen vier Bestand-WEA. Insbesondere folgende Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes werden durch vorliegende Planung in den beiden Vorranggebieten für Windenergie zu stark berührt.
Schutzfunktionen des Waldes
In den § 1 des LWaldG sowie dem §1 des BWaldG werden die verschiedenen Funktionen der Wälder definiert. Danach ist insbesondere den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und seiner Umweltbedeutung für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Klima, Wasserhaushalt, Luftreinhaltung, Bodenfruchtbarkeit, Landschaft, Infrastruktur und Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, ggf. zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Auf Landesebene betont das LWaldG in § 3 die allgemeinen Waldfunktionen wie nachhaltige Bewirtschaftung, Schutz der Böden, Wasserhaushalt, Artenvielfalt, Klimaschutz und Erholung; weitere Regelungen zu Bodenschutz- und Wasserhaushaltsaufgaben finden sich in den §§ 5 und 7, und § 8 LWaldG unterstreicht die Erholungsfunktion des Waldes.
Klimaschutzfunktion
Der Wald erfüllt eine wichtige Klimaschutzfunktion. Durch den Aufschluss geschlossener Waldbestände kommt es zu einem gestörten Bestandesklima. Auf den Rodungsflächen einschließlich neu gebauter Zuwegungen kommt es zu Temperaturerhöhungen. Durch das oft helle Schottermaterial kann der Temperatureffekt infolge der Reflexion der Wärmestrahlung noch erhöht werden. Die Klimaschutzfunktion ist somit beeinträchtigt.
CO2-Speicherleistungsvermögen der Wälder
Sachsen-Anhalt ist mit einem Gesamtwaldanteil von ca. 25 % ein waldarmes Bundesland. Aus diesem Grund besitzt jede Waldfläche einen hohen Stellenwert, insbesondere in Hinblick auf die Waldschädigungen aufgrund der Klimaveränderungen. Diese zeigen sich in fast allen Waldgebieten und es sind nahezu alle Baumarten betroffen. Zudem haben Wälder ein sehr hohes Potenzial, CO2 zu binden. Durch Rodung und Versiegelung von Waldflächen kommt es zum Verlust von photosynthetisch aktiver Biomasse und ihrer Kohlenstoff-Senkenfunktion. Das Potenzial der CO2-Speicherleistung soll folgendes Rechenbeispiel veranschaulichen: Für einen Kiefernbestand mit 250 Vorratsfestmetern und einem Alter von 70 Jahren wird ein CO2 -Umrechnungsfaktor von 1,4 angegeben. 250 Vfm x 1,4=350 Tonnen CO2.
Einfluss auf die Wasserspeicherkapazität und Boden
Waldböden speichern Wasser und geben es verzögert an Grund- und Oberflächengewässer ab, wodurch Wälder regional Grundwasserneubildung und Oberflächenabfluss regulieren. Die typische Wasserspeicherkapazität im durchwurzelten Waldboden liegt bei rund 100 Litern pro Quadratmeter. Eingriffe wie Versiegelung, Bodenverdichtung und Zuwegungen reduzieren diese Kapazität und erhöhen den Oberflächenabfluss. Der Bau von Windenergieanlagen erhöht Versiegelung und Verdichtung, beeinträchtigt Bodenfauna, Humusbildung und Erosionsgefahren sowie Habitatvielfalt durch neue Verkehrswege. Aus landschafts- und erholungsbezogener Sicht können Sichtbarkeit, Lärm und Lichtemissionen die Erholungsqualität beeinflussen.
Windenergieanlagen erhöhen den Flächenbedarf für Fundamente, Zuwegungen und Kranpositionen, steigern Versiegelung und Verdichtung der Böden und verringern deren Durchlässigkeit sowie Speicherkapazität. Dadurch kommt es zu stärkerem Oberflächenabfluss und potenziell geringerer Grundwasserneubildung. Die Baubereiche beeinträchtigen Bodenfauna, Humusbildung und Erosionsgefahren. Die Errichtung von WEA in einem geschlossenen Waldgebiet ist unter verschiedenen Gesichtspunkten bedenklich. Es kommt zu einer Inanspruchnahme von Fläche und damit zu erheblichen Beeinträchtigungen. Am Beispiel des Schutzgutes Bodens soll dies näher erläutert werden. Intakte Waldböden weisen vielfältige Speicher- und Habitatfunktionen auf. Die nutzbare Wasserspeicherkapazität eines durchwurzelten Waldbodens wird mit rund 100 I pro m² angegeben (mittel- bis flachgründige Braunerde). Die Versiegelungsfläche für eine WEA beträgt 0,66 ha (Durchschnittswert für eine 7,5 MW-Anlage). Bei der Versiegelung des Bodens durch eine WEA beträgt der Verlust von Wasserspeicherkapazität für diesen Bodentyp 660 m³. Neben der Fundamentfläche kann auch auf teilversiegelten Flächen (Kranstellplatz und Zuwegungen) die Wasserspeicherfunktion des Bodens verloren gehen. Es kommt durch die Schotterung der Wege zu einer weiteren Bodenversiegelung.
Historische Waldstandorte
Die Dübener Heide ist mit ca. 77.000 Hektar das größte geschlossene Mischwaldgebiet in Mitteldeutschland. Davon befinden sich ca. 42% (32.000 ha) in Sachsen-Anhalt, in den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg. Im Rahmen eines Forschungsvorhabens durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) wurden 2004 bundesweit alle historisch alten Waldstandorte ab einer Größe von 50 ha erfasst. Historisch alte Waldstandorte sind Waldflächen, die seit mehr als 200 Jahren kontinuierlich als Wald genutzt wurden. Der Beginn der geschichtlichen Waldentwicklung ist für die Dübener Heide ab der Epoche des Spätglazials (ca. 8.000 v.u.Z.) anzusetzen. Dieses Waldgebiet gehörte seit Jahrhunderten zu den großen Waldbesitzungen der sächsischen Kurfürsten und wurde entsprechend bewirtschaftet. Die Errichtung von WEA stellt in dieser Hinsicht eine erhebliche Störung dar.
Einfluss auf Wildtiere
Wälder dienen vielen Wildtieren als Rückzugsgebiete, besonders in intensiv genutzten Kulturlandschaften. Durch WEA im Wald ergeben sich indirekte Auswirkungen wie Veränderungen von Lebensräumen und potenzielle Störungen des Nahrungsangebots. Wildtiere verfügen über eine feine Wahrnehmung und reagieren daher empfindlich auf Geräuschbelastung, Licht- und Vibrationswirkungen sowie Bewegungen. Bei der Ausweisung von Windparks muss dies Berücksichtigung finden.
Akzeptanz WEA im Wald
Die Zustimmung für erneuerbare Energien ist bei der Bevölkerung grundsätzlich hoch, während die Akzeptanz für WEA im Wald deutlich geringer ist. Der Bau von WEA im Wald kann zu lokalen Konflikten führen. Hauptgründe sind visuelle Beeinflussung, Lärm, Schattenwurf sowie Auswirkungen auf Biodiversität, Waldbewirtschaftung und Erholung.
Wie bereits erwähnt, sind für den Zuständigkeitsbereich des Betreuungsforstamtes Dessau zwei VRG mit erheblichem Waldanteil ausgewiesen. Das sind das VRG XIX Schmerz sowie das VRG XXXII Zschornewitz Kippe.
VRG im Wald Schmerz / Zschornewitz Kippe
Bei dem VRG Schmerz handelt es sich um geschlossenes und intaktes Waldgebiet im Bereich der Dübener Heide. Die Flächen sind im Hauptbestand mit Kiefern bestockt, Laubholz ist beigemischt. Es handelt sich um überwiegend mittelalte und alte Waldbestände. Bereits im Jahr 2023 lag ein Entwurf des Sachlichen Teilplans Windenergie für die Planungsregion vor, zu dem eine Stellungnahme des Forstamtes am 23.05.2023 erstellt wurde. In diesem Plan wird das VRG Schmerz mit einer Gesamtfläche von 132 ha (vgl. Anlage) beschrieben. Das Betreuungsforstamt Dessau hatte dieses Waldgebiet als ungeeignet eingestuft. Diese Waldfläche sollte bereits damals nicht als Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen werden. Im aktuellen Planungsentwurf wurde das VRG Schmerz sogar noch um 10 ha vergrößert. Weiterhin unterscheiden sich die Abgrenzungen zur ursprünglichen Planung und Diskussionsgrundlage (vgl. Anlage). Die möglichen Auswirkungen auf eine Waldfläche möchte ich am Beispiel dieses VRG näher erläutern. Die Fläche wurde im REP Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg 2018 im Zuge der Raumordnung als Vorranggebiet für die Forstwirtschaft „Dübener Heide" eingestuft.
Im Anhang des Umweltberichtes zum Sachlichen Teilplan Windenergie wird für das VRG XIX Schmerz das Schutzgut Fläche hinsichtlich der Veränderung der Bewirtschaftbarkeit als gering eingestuft. Für die Errichtung von Fundamenten für die Masten werden aber dem Wald dauerhaft Flächen entzogen und versiegelt. Für die Kranstellplätze erfolgt eine temporäre Nutzung. Die Auswirkungen der Planung auf Schutzfunktionen des Waldes wurden oben ausführlich beschrieben. Durch die Ausweisung dieser Waldfläche als VRG kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzfunktionen des Waldes sowie zu Einschränkungen der Erholungsfunktion.
Im VRG XXXII Zschornewitz Kippe befinden sich bereits Windenergieanlagen im Bestand. Das Betreuungsforstamt hatte in seiner o. g. Stellungnahme unter der Voraussetzung zugestimmt, dass dieses Gebiet nicht in der Fläche erweitert wird und es sich lediglich um Repowering handelt. Im Vergleich zum Entwurf des Sachlichen Teilplans Wind von 2023 hat sich bei diesem VRG die Fläche von 167 ha auf aktuell 69 ha verringert. Bei der weiteren Planung sind dennoch die Schutzwürdigkeit des Waldes, mögliche Auswirkungen auf den Waldbestand sowie erforderliche Ausgleichs- und Waldumbaumaßnahmen gemäß BNatSchG, NatSchG LSA und LWaldG zu beachten. Das Betreuungsforstamt Dessau stimmt unter der Beachtung dieser Vorgaben zu.
Auswirkungen auf das Automatisierte Waldbrandfrüherkennungssystem (AWFS) / Brandgefahr durch WEA
Aufgrund der Höhe der Anlagen können sich insbesondere erhebliche Auswirkungen auf das Automatisierte Waldbrandfrüherkennungssystem (AWFS) IQ FireWatch (FW) ergeben. Laut dem Runderlass 42.21-64540/2 des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt zum Waldbrandschutz, zuletzt geändert am 31. August 2015, Abschnitt 6 Waldbranderkundung, ist die Funktionsfähigkeit des automatisierten Waldbrandschutzsystems (AWFS) durch das Landeszentrum Wald in der Zeit der Waldbrandgefährdung sicherzustellen.
Die beiden VRG Schmerz und Zschornewitz Kippe sind mit Wald bestockt. Das VRG Schmerz befindet sich auf einer Anhöhe (Hohe Jöst) mit einer Maximalhöhe von 140 m ü. NN. Das VRG befindet sich zudem in der Kreuzpeilung zwischen zwei installierten AWFS. Diese befinden sich 7,2 km östlich des VRG auf der Hohen Gieck und 15,8 westlich des VRG bei der Ortschaft Marke. Das VRG XXXII Zschornewitz Kippe befindet sich ebenfalls in der Kreuzpeilung dieser AWFS. Hier ist unbedingt zu prüfen, inwieweit die Waldbrandüberwachung sowie die Funkübertragung durch die Errichtung der WEA beeinträchtigt wird. Es ist davon auszugehen, dass sich die nicht einsehbare Fläche erhöhen wird. Es muss gutachterlich geprüft werden, inwieweit eine Raucherkennung mit dem optischen Sensorsystem (OSS) hinter WEA aufgrund der Luftverwirbelung sowie der Sichtabschattung durch die Rotorblätter beeinträchtigt wird. Im Vorfeld der Ausweisung des VRG XIX Schmerz wird die Erstellung eines Gutachtens, um die Beeinflussung der WEA auf das AWFS IQ FireWatch zu prüfen, als Auflage gefordert. Eine Abstimmung mit dem Betreuungsforstamt Annaburg, welches als Waldbrandzentrale des Landes fungiert, sollte erfolgen.
Aufgrund von Blitzeinschlägen, mechanischen Überlastung oder elektrischen Mängeln besteht eine Brandgefahr durch die WEA und somit eine erhöhte Waldbrandgefahr. Deshalb ist in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden zu prüfen, ob Löschwasserentnahmestellen erforderlich sind.
Hinweis zur Kompensation bei Inanspruchnahme von Waldflächen
Die Kompensation von Eingriffsfolgen in die Landschaft ist gesetzlich geregelt und folgenden durch Paragrafen festgesetzt: § 8 Abs. 2 LWaldG, § 14 und 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie § 18 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). Für den Eingriffsverursacher besteht eine Pflicht, den Eingriff in der Landschaft zu kompensieren. Die Zuständigkeit über die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen liegt bei den jeweiligen Landkreisen. Für die dauerhafte und temporäre Versiegelung von Flächen sowie durch die Entnahme von Bäumen für die Errichtung von WEA in geschlossenen Waldbeständen müssen entsprechende Ausgleichsmaßnahmen erfolgen. Dafür sind eine genaue Erfassung und Bewertung der Bestände notwendig. Ausgleichsmaßnahmen erfolgen meist in Form von Erstaufforstungen. Hierfür müssen bereits vor Beginn der Maßnahme entsprechende Flächen als Ausgleich zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin ist zu prüfen, ob auch Waldumbaumaßnahmen als Ausgleich und Ersatz für den Eingriff erfolgen können.
Unter den vorgenannten Bedingungen ist die Ausweisung von 18 Vorranggebieten Dessau Entwurf des Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027" aus forstfachlicher Sicht unproblematisch. Dem VRG Zschornewitz XXXII Kippe wird mit Einschränkung nur für Repowering-Maßnahmen zugestimmt. Eine Ausweisung des VRG XIX Schmerz wird aus den o. g. Gründen nicht zugestimmt.
Karten und Tabelle im Original PDF!
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Entsprechend der vorgelegten Planung liegen 20 Vorranggebiete (VRG) im Zuständigkeitsbereich des Betreuungsforstamtes Dessau und weisen eine Flächengröße von 3.750 ha auf (vgl. Anlage). In 13 dieser VRG befinden sich bereits Bestand-Windenergieanlagen. Für diese ist eine Erweiterung des Windparkes vorgesehen oder die Standorte werden im Zuge eines Repowerings genutzt. Sie weisen eine Fläche von 2.879 ha auf und haben somit einen Gesamtanteil von 76%. Auf einer Gesamtfläche von 871 ha (24% der Vorranggebiete) befinden sich bisher keine WEA.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die
forstfachliche und forstrechtliche Betroffenheit des Sachlichen
Teilplans ergibt sich aufgrund vom geplanten Vorranggebiet in
geschlossenen Waldflächen. Es handelt sich dabei um das VRG XIX
Schmerz mit einer Flächengröße von 142 ha. Eine
Ausweisung des VRG XIX Schmerz wird nicht zugestimmt. Insbesondere
folgende Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes werden durch
vorliegende Planung im Vorranggebiet für Windenergie zu
stark berührt.
Schutzfunktionen des Waldes
In den § 1 des LWaldG sowie dem §1 des BWaldG werden die verschiedenen Funktionen der Wälder definiert. Danach ist insbesondere den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und seiner Umweltbedeutung für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Klima, Wasserhaushalt, Luftreinhaltung, Bodenfruchtbarkeit, Landschaft, Infrastruktur und Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, ggf. zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Auf Landesebene betont das LWaldG in § 3 die allgemeinen Waldfunktionen wie nachhaltige Bewirtschaftung, Schutz der Böden, Wasserhaushalt, Artenvielfalt, Klimaschutz und Erholung; weitere Regelungen zu Bodenschutz- und Wasserhaushaltsaufgaben finden sich in den §§ 5 und 7, und § 8 LWaldG unterstreicht die Erholungsfunktion des Waldes.
Klimaschutzfunktion
Der Wald erfüllt eine wichtige Klimaschutzfunktion. Durch den Aufschluss geschlossener Waldbestände kommt es zu einem gestörten Bestandesklima. Auf den Rodungsflächen einschließlich neu gebauter Zuwegungen kommt es zu Temperaturerhöhungen. Durch das oft helle Schottermaterial kann der Temperatureffekt infolge der Reflexion der Wärmestrahlung noch erhöht werden. Die Klimaschutzfunktion ist somit beeinträchtigt.
CO2-Speicherleistungsvermögen der Wälder
Sachsen-Anhalt ist mit einem Gesamtwaldanteil von ca. 25 % ein waldarmes Bundesland. Aus diesem Grund besitzt jede Waldfläche einen hohen Stellenwert, insbesondere in Hinblick auf die Waldschädigungen aufgrund der Klimaveränderungen. Diese zeigen sich in fast allen Waldgebieten und es sind nahezu alle Baumarten betroffen. Zudem haben Wälder ein sehr hohes Potenzial, CO2 zu binden. Durch Rodung und Versiegelung von Waldflächen kommt es zum Verlust von photosynthetisch aktiver Biomasse und ihrer Kohlenstoff-Senkenfunktion. Das Potenzial der CO2-Speicherleistung soll folgendes Rechenbeispiel veranschaulichen: Für einen Kiefernbestand mit 250 Vorratsfestmetern und einem Alter von 70 Jahren wird ein CO2 -Umrechnungsfaktor von 1,4 angegeben. 250 Vfm x 1,4=350 Tonnen CO2.
Einfluss auf die Wasserspeicherkapazität und Boden
Waldböden speichern Wasser und geben es verzögert an Grund- und Oberflächengewässer ab, wodurch Wälder regional Grundwasserneubildung und Oberflächenabfluss regulieren. Die typische Wasserspeicherkapazität im durchwurzelten Waldboden liegt bei rund 100 Litern pro Quadratmeter. Eingriffe wie Versiegelung, Bodenverdichtung und Zuwegungen reduzieren diese Kapazität und erhöhen den Oberflächenabfluss. Der Bau von Windenergieanlagen erhöht Versiegelung und Verdichtung, beeinträchtigt Bodenfauna, Humusbildung und Erosionsgefahren sowie Habitatvielfalt durch neue Verkehrswege. Aus landschafts- und erholungsbezogener Sicht können Sichtbarkeit, Lärm und Lichtemissionen die Erholungsqualität beeinflussen.
Windenergieanlagen erhöhen den Flächenbedarf für Fundamente, Zuwegungen und Kranpositionen, steigern Versiegelung und Verdichtung der Böden und verringern deren Durchlässigkeit sowie Speicherkapazität. Dadurch kommt es zu stärkerem Oberflächenabfluss und potenziell geringerer Grundwasserneubildung. Die Baubereiche beeinträchtigen Bodenfauna, Humusbildung und Erosionsgefahren. Die Errichtung von WEA in einem geschlossenen Waldgebiet ist unter verschiedenen Gesichtspunkten bedenklich. Es kommt zu einer Inanspruchnahme von Fläche und damit zu erheblichen Beeinträchtigungen. Am Beispiel des Schutzgutes Bodens soll dies näher erläutert werden. Intakte Waldböden weisen vielfältige Speicher- und Habitatfunktionen auf. Die nutzbare Wasserspeicherkapazität eines durchwurzelten Waldbodens wird mit rund 100 I pro m² angegeben (mittel- bis flachgründige Braunerde). Die Versiegelungsfläche für eine WEA beträgt 0,66 ha (Durchschnittswert für eine 7,5 MW-Anlage). Bei der Versiegelung des Bodens durch eine WEA beträgt der Verlust von Wasserspeicherkapazität für diesen Bodentyp 660 m³. Neben der Fundamentfläche kann auch auf teilversiegelten Flächen (Kranstellplatz und Zuwegungen) die Wasserspeicherfunktion des Bodens verloren gehen. Es kommt durch die Schotterung der Wege zu einer weiteren Bodenversiegelung.
Historische Waldstandorte
Die Dübener Heide ist mit ca. 77.000 Hektar das größte geschlossene Mischwaldgebiet in Mitteldeutschland. Davon befinden sich ca. 42% (32.000 ha) in Sachsen-Anhalt, in den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg. Im Rahmen eines Forschungsvorhabens durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) wurden 2004 bundesweit alle historisch alten Waldstandorte ab einer Größe von 50 ha erfasst. Historisch alte Waldstandorte sind Waldflächen, die seit mehr als 200 Jahren kontinuierlich als Wald genutzt wurden. Der Beginn der geschichtlichen Waldentwicklung ist für die Dübener Heide ab der Epoche des Spätglazials (ca. 8.000 v.u.Z.) anzusetzen. Dieses Waldgebiet gehörte seit Jahrhunderten zu den großen Waldbesitzungen der sächsischen Kurfürsten und wurde entsprechend bewirtschaftet. Die Errichtung von WEA stellt in dieser Hinsicht eine erhebliche Störung dar.
Einfluss auf Wildtiere
Wälder dienen vielen Wildtieren als Rückzugsgebiete, besonders in intensiv genutzten Kulturlandschaften. Durch WEA im Wald ergeben sich indirekte Auswirkungen wie Veränderungen von Lebensräumen und potenzielle Störungen des Nahrungsangebots. Wildtiere verfügen über eine feine Wahrnehmung und reagieren daher empfindlich auf Geräuschbelastung, Licht- und Vibrationswirkungen sowie Bewegungen. Bei der Ausweisung von Windparks muss dies Berücksichtigung finden.
Akzeptanz WEA im Wald
Die Zustimmung für erneuerbare Energien ist bei der Bevölkerung grundsätzlich hoch, während die Akzeptanz für WEA im Wald deutlich geringer ist. Der Bau von WEA im Wald kann zu lokalen Konflikten führen. Hauptgründe sind visuelle Beeinflussung, Lärm, Schattenwurf sowie Auswirkungen auf Biodiversität, Waldbewirtschaftung und Erholung.
Bei dem VRG Schmerz handelt es sich um geschlossenes und intaktes Waldgebiet im Bereich der Dübener Heide. Die Flächen sind im Hauptbestand mit Kiefern bestockt, Laubholz ist beigemischt. Es handelt sich um überwiegend mittelalte und alte Waldbestände. Bereits im Jahr 2023 lag ein Entwurf des Sachlichen Teilplans Windenergie für die Planungsregion vor, zu dem eine Stellungnahme des Forstamtes am 23.05.2023 erstellt wurde. In diesem Plan wird das VRG Schmerz mit einer Gesamtfläche von 132 ha (vgl. Anlage) beschrieben. Das Betreuungsforstamt Dessau hatte dieses Waldgebiet als ungeeignet eingestuft. Diese Waldfläche sollte bereits damals nicht als Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen werden. Im aktuellen Planungsentwurf wurde das VRG Schmerz sogar noch um 10 ha vergrößert. Weiterhin unterscheiden sich die Abgrenzungen zur ursprünglichen Planung und Diskussionsgrundlage (vgl. Anlage). Die möglichen Auswirkungen auf eine Waldfläche möchte ich am Beispiel dieses VRG näher erläutern. Die Fläche wurde im REP Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg 2018 im Zuge der Raumordnung als Vorranggebiet für die Forstwirtschaft „Dübener Heide" eingestuft.
Im Anhang des Umweltberichtes zum Sachlichen Teilplan Windenergie wird für das VRG XIX Schmerz das Schutzgut Fläche hinsichtlich der Veränderung der Bewirtschaftbarkeit als gering eingestuft. Für die Errichtung von Fundamenten für die Masten werden aber dem Wald dauerhaft Flächen entzogen und versiegelt. Für die Kranstellplätze erfolgt eine temporäre Nutzung. Die Auswirkungen der Planung auf Schutzfunktionen des Waldes wurden oben ausführlich beschrieben. Durch die Ausweisung dieser Waldfläche als VRG kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzfunktionen des Waldes sowie zu Einschränkungen der Erholungsfunktion.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation (Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen) notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an landwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft (FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf). Die forstwirtschaftliche Nutzung kann ohne weiteres innerhalb eines Windenergiegebietes auf den übrigen Flächen ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
Die Einschätzung der Konfliktintensität in Bezug auf die einzelnen Schutzgüter ergibt sich aus dem Bewertungsmaßstab, welcher dem Umweltbericht zu Grunde liegt (Umweltbericht: 3.3 Bewertungsmaßstab zur Bewertung der Betroffenheit der Schutzgüter). Die Abstimmung des Untersuchungsrahmens und der damit verbundenen Prüftiefe (Scoping) erfolgte vom 25.03.2023-31.05.2023 mit allen Trägern öffentlicher Belange mit umwelt- und gesundheitsbezogenen Zuständigkeiten.
Gemäß § 249 Absatz 5 BauG ist die Regionale Planungsgemeinschaft als zuständige Planträgerin bei der Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 WindBG an entgegenstehende Ziele der Raumordnung nicht gebunden, soweit dies erforderlich ist, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 WindBG oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel gemäß § 9a LEntwG LSA zu erreichen. Zudem steht es der Planträgerin frei, ihre eigene Planung zu ändern.
Auswirkungen auf das Automatisierte Waldbrandfrüherkennungssystem (AWFS) / Brandgefahr durch WEA
Aufgrund der Höhe der Anlagen können sich insbesondere erhebliche Auswirkungen auf das Automatisierte Waldbrandfrüherkennungssystem (AWFS) IQ FireWatch (FW) ergeben. Laut dem Runderlass 42.21-64540/2 des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt zum Waldbrandschutz, zuletzt geändert am 31. August 2015, Abschnitt 6 Waldbranderkundung, ist die Funktionsfähigkeit des automatisierten Waldbrandschutzsystems (AWFS) durch das Landeszentrum Wald in der Zeit der Waldbrandgefährdung sicherzustellen.
Die beiden VRG Schmerz und Zschornewitz Kippe sind mit Wald bestockt. Das VRG Schmerz befindet sich auf einer Anhöhe (Hohe Jöst) mit einer Maximalhöhe von 140 m ü. NN. Das VRG befindet sich zudem in der Kreuzpeilung zwischen zwei installierten AWFS. Diese befinden sich 7,2 km östlich des VRG auf der Hohen Gieck und 15,8 westlich des VRG bei der Ortschaft Marke. Das VRG XXXII Zschornewitz Kippe befindet sich ebenfalls in der Kreuzpeilung dieser AWFS. Hier ist unbedingt zu prüfen, inwieweit die Waldbrandüberwachung sowie die Funkübertragung durch die Errichtung der WEA beeinträchtigt wird. Es ist davon auszugehen, dass sich die nicht einsehbare Fläche erhöhen wird. Es muss gutachterlich geprüft werden, inwieweit eine Raucherkennung mit dem optischen Sensorsystem (OSS) hinter WEA aufgrund der Luftverwirbelung sowie der Sichtabschattung durch die Rotorblätter beeinträchtigt wird. Im Vorfeld der Ausweisung des VRG XIX Schmerz wird die Erstellung eines Gutachtens, um die Beeinflussung der WEA auf das AWFS IQ FireWatch zu prüfen, als Auflage gefordert. Eine Abstimmung mit dem Betreuungsforstamt Annaburg, welches als Waldbrandzentrale des Landes fungiert, sollte erfolgen.
Aufgrund von Blitzeinschlägen, mechanischen Überlastung oder elektrischen Mängeln besteht eine Brandgefahr durch die WEA und somit eine erhöhte Waldbrandgefahr. Deshalb ist in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden zu prüfen, ob Löschwasserentnahmestellen erforderlich sind.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der Waldbrandvorsorge sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Hinweis zur Kompensation bei Inanspruchnahme von Waldflächen
Die Kompensation von Eingriffsfolgen in die Landschaft ist gesetzlich geregelt und folgenden durch Paragrafen festgesetzt: § 8 Abs. 2 LWaldG, § 14 und 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie § 18 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). Für den Eingriffsverursacher besteht eine Pflicht, den Eingriff in der Landschaft zu kompensieren. Die Zuständigkeit über die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen liegt bei den jeweiligen Landkreisen. Für die dauerhafte und temporäre Versiegelung von Flächen sowie durch die Entnahme von Bäumen für die Errichtung von WEA in geschlossenen Waldbeständen müssen entsprechende Ausgleichsmaßnahmen erfolgen. Dafür sind eine genaue Erfassung und Bewertung der Bestände notwendig. Ausgleichsmaßnahmen erfolgen meist in Form von Erstaufforstungen. Hierfür müssen bereits vor Beginn der Maßnahme entsprechende Flächen als Ausgleich zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin ist zu prüfen, ob auch Waldumbaumaßnahmen als Ausgleich und Ersatz für den Eingriff erfolgen können.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die forstfachliche und forstrechtliche Betroffenheit des Sachlichen Teilplans ergibt sich aufgrund von geplanten Vorranggebieten in geschlossenen Waldflächen. Es handelt sich dabei um das VRG XXXII Zschornewitz Kippe mit einer Flächengröße von 69 ha. Im VRG XXXII Zschornewitz Kippe stehen vier Bestand-WEA. Dem VRG Zschornewitz XXXII Kippe wird mit Einschränkung nur für Repowering-Maßnahmen zugestimmt.
Insbesondere folgende Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes werden durch vorliegende Planung zu stark berührt.
Schutzfunktionen des Waldes
In den § 1 des LWaldG sowie dem §1 des BWaldG werden die verschiedenen Funktionen der Wälder definiert. Danach ist insbesondere den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und seiner Umweltbedeutung für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Klima, Wasserhaushalt, Luftreinhaltung, Bodenfruchtbarkeit, Landschaft, Infrastruktur und Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, ggf. zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Auf Landesebene betont das LWaldG in § 3 die allgemeinen Waldfunktionen wie nachhaltige Bewirtschaftung, Schutz der Böden, Wasserhaushalt, Artenvielfalt, Klimaschutz und Erholung; weitere Regelungen zu Bodenschutz- und Wasserhaushaltsaufgaben finden sich in den §§ 5 und 7, und § 8 LWaldG unterstreicht die Erholungsfunktion des Waldes.
Klimaschutzfunktion
Der Wald erfüllt eine wichtige Klimaschutzfunktion. Durch den Aufschluss geschlossener Waldbestände kommt es zu einem gestörten Bestandesklima. Auf den Rodungsflächen einschließlich neu gebauter Zuwegungen kommt es zu Temperaturerhöhungen. Durch das oft helle Schottermaterial kann der Temperatureffekt infolge der Reflexion der Wärmestrahlung noch erhöht werden. Die Klimaschutzfunktion ist somit beeinträchtigt.
CO2-Speicherleistungsvermögen der Wälder
Sachsen-Anhalt ist mit einem Gesamtwaldanteil von ca. 25 % ein waldarmes Bundesland. Aus diesem Grund besitzt jede Waldfläche einen hohen Stellenwert, insbesondere in Hinblick auf die Waldschädigungen aufgrund der Klimaveränderungen. Diese zeigen sich in fast allen Waldgebieten und es sind nahezu alle Baumarten betroffen. Zudem haben Wälder ein sehr hohes Potenzial, CO2 zu binden. Durch Rodung und Versiegelung von Waldflächen kommt es zum Verlust von photosynthetisch aktiver Biomasse und ihrer Kohlenstoff-Senkenfunktion. Das Potenzial der CO2-Speicherleistung soll folgendes Rechenbeispiel veranschaulichen: Für einen Kiefernbestand mit 250 Vorratsfestmetern und einem Alter von 70 Jahren wird ein CO2 -Umrechnungsfaktor von 1,4 angegeben. 250 Vfm x 1,4=350 Tonnen CO2.
Einfluss auf die Wasserspeicherkapazität und Boden
Waldböden speichern Wasser und geben es verzögert an Grund- und Oberflächengewässer ab, wodurch Wälder regional Grundwasserneubildung und Oberflächenabfluss regulieren. Die typische Wasserspeicherkapazität im durchwurzelten Waldboden liegt bei rund 100 Litern pro Quadratmeter. Eingriffe wie Versiegelung, Bodenverdichtung und Zuwegungen reduzieren diese Kapazität und erhöhen den Oberflächenabfluss. Der Bau von Windenergieanlagen erhöht Versiegelung und Verdichtung, beeinträchtigt Bodenfauna, Humusbildung und Erosionsgefahren sowie Habitatvielfalt durch neue Verkehrswege. Aus landschafts- und erholungsbezogener Sicht können Sichtbarkeit, Lärm und Lichtemissionen die Erholungsqualität beeinflussen.
Windenergieanlagen erhöhen den Flächenbedarf für Fundamente, Zuwegungen und Kranpositionen, steigern Versiegelung und Verdichtung der Böden und verringern deren Durchlässigkeit sowie Speicherkapazität. Dadurch kommt es zu stärkerem Oberflächenabfluss und potenziell geringerer Grundwasserneubildung. Die Baubereiche beeinträchtigen Bodenfauna, Humusbildung und Erosionsgefahren. Die Errichtung von WEA in einem geschlossenen Waldgebiet ist unter verschiedenen Gesichtspunkten bedenklich. Es kommt zu einer Inanspruchnahme von Fläche und damit zu erheblichen Beeinträchtigungen. Am Beispiel des Schutzgutes Bodens soll dies näher erläutert werden. Intakte Waldböden weisen vielfältige Speicher- und Habitatfunktionen auf. Die nutzbare Wasserspeicherkapazität eines durchwurzelten Waldbodens wird mit rund 100 I pro m² angegeben (mittel- bis flachgründige Braunerde). Die Versiegelungsfläche für eine WEA beträgt 0,66 ha (Durchschnittswert für eine 7,5 MW-Anlage). Bei der Versiegelung des Bodens durch eine WEA beträgt der Verlust von Wasserspeicherkapazität für diesen Bodentyp 660 m³. Neben der Fundamentfläche kann auch auf teilversiegelten Flächen (Kranstellplatz und Zuwegungen) die Wasserspeicherfunktion des Bodens verloren gehen. Es kommt durch die Schotterung der Wege zu einer weiteren Bodenversiegelung.
Historische Waldstandorte
Die Dübener Heide ist mit ca. 77.000 Hektar das größte geschlossene Mischwaldgebiet in Mitteldeutschland. Davon befinden sich ca. 42% (32.000 ha) in Sachsen-Anhalt, in den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg. Im Rahmen eines Forschungsvorhabens durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) wurden 2004 bundesweit alle historisch alten Waldstandorte ab einer Größe von 50 ha erfasst. Historisch alte Waldstandorte sind Waldflächen, die seit mehr als 200 Jahren kontinuierlich als Wald genutzt wurden. Der Beginn der geschichtlichen Waldentwicklung ist für die Dübener Heide ab der Epoche des Spätglazials (ca. 8.000 v.u.Z.) anzusetzen. Dieses Waldgebiet gehörte seit Jahrhunderten zu den großen Waldbesitzungen der sächsischen Kurfürsten und wurde entsprechend bewirtschaftet. Die Errichtung von WEA stellt in dieser Hinsicht eine erhebliche Störung dar.
Einfluss auf Wildtiere
Wälder dienen vielen Wildtieren als Rückzugsgebiete, besonders in intensiv genutzten Kulturlandschaften. Durch WEA im Wald ergeben sich indirekte Auswirkungen wie Veränderungen von Lebensräumen und potenzielle Störungen des Nahrungsangebots. Wildtiere verfügen über eine feine Wahrnehmung und reagieren daher empfindlich auf Geräuschbelastung, Licht- und Vibrationswirkungen sowie Bewegungen. Bei der Ausweisung von Windparks muss dies Berücksichtigung finden.
Akzeptanz WEA im Wald
Die Zustimmung für erneuerbare Energien ist bei der Bevölkerung grundsätzlich hoch, während die Akzeptanz für WEA im Wald deutlich geringer ist. Der Bau von WEA im Wald kann zu lokalen Konflikten führen. Hauptgründe sind visuelle Beeinflussung, Lärm, Schattenwurf sowie Auswirkungen auf Biodiversität, Waldbewirtschaftung und Erholung.
Im VRG XXXII Zschornewitz Kippe befinden sich bereits Windenergieanlagen im Bestand. Das Betreuungsforstamt hatte in seiner o. g. Stellungnahme unter der Voraussetzung zugestimmt, dass dieses Gebiet nicht in der Fläche erweitert wird und es sich lediglich um Repowering handelt. Im Vergleich zum Entwurf des Sachlichen Teilplans Wind von 2023 hat sich bei diesem VRG die Fläche von 167 ha auf aktuell 69 ha verringert. Bei der weiteren Planung sind dennoch die Schutzwürdigkeit des Waldes, mögliche Auswirkungen auf den Waldbestand sowie erforderliche Ausgleichs- und Waldumbaumaßnahmen gemäß BNatSchG, NatSchG LSA und LWaldG zu beachten. Das Betreuungsforstamt Dessau stimmt unter der Beachtung dieser Vorgaben zu.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Der
NABU Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. unterstützt die
Ausweisung geeigneter Vorranggebiete für die Windenergienutzung
ausdrücklich als zentralen Bestandteil einer naturverträglichen
Energiewende und als Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele.
Dabei gilt es sicherzustellen, dass Klima- und Arten-
schutz nicht in Konkurrenz zueinander geraten, sondern im Sinne
eines integrativen Ansatzes synergetisch wirken.
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es daher essenziell,
Vorranggebiete so zu steuern, dass erhebliche Beeinträchtigungen
von Biodiversität, Schutzgebieten und landschaftlicher Eigenart
vermieden werden. Dies betrifft insbesondere Planungen in oder im
unmittelbaren Umfeld von Gebieten mit erhöhtem ökologischem
Interesse des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000, von
Vorranggebieten für Natur und Landschaft, weiterer nationaler
Schutzgebietskategorien und im Wald.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Schutzgutes Flora / Fauna / Biodiversität wurden unter dem Aspekt schlaggefährdeter Vogelarten lediglich als „mittel“ eingestuft, da jeweils ein Horst des Schwarzmilans Milvus migrans und des Rotmilans Milvus milvus im zentralen Prüfbereich aufgeführt wurden. Die Betroffenheit des Rotmilans stellt sich nach Daten des Rotmilanzentrums jedoch deutlich erheblicher dar und ist damit als „hoch“ einzustufen. Zum einen liegt eine Überschneidung des geplanten Windvorranggebiets mit einem Dichtenzentrum im westlichen Bereich vor. Zum anderen liegen zudem 2 Nachweise von Horsten im zentralen Prüfbereich und weitere 3 Nachweise im erweiterten Prüfbereich vor. Da es sich bei dem Rotmilan auch um eine Verantwortungsart Sachsen-Anhalts handelt, ist die Planung des Vorranggebiets „Annaburg“ nach aktuellem Stand aus artenschutzfachlicher Sicht nicht vertretbar und daher abzulehnen
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Annaburg. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Hinsichtlich der Einstufung der Betroffenheit des Schutzaspektes "Brutstandorte schlaggefährdeter Brutvogelarten" wird auf den im Rahmen des Scopings abgestimmten Bewertungsmaßstab zur Bewertung der Betroffenheit der Schutzgüter (Kap. 3.3 des Umweltberichtes) verwiesen.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Im Rahmen der Artenschutzvorprüfung in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse hat sich gezeigt, dass Nahrungshabitate außerhalb des Vorranggebietes ausreichend vorhanden sind und aufgrund der Zuordnung zu den Horststandorten sind die Rotmilane nicht auf die Flächen des Windparks als Futterflächen angewiesen.
Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Die Rotmilandichtezentren finden im anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2 Berücksichtigung.
Die Einschätzungen der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Flora / Fauna / Biodiversität kann in Teilen nicht zugestimmt werden. Die Auswirkungen auf das Europäische Vogelschutzgebiet SPA0001LSA „Mittlere Elbe einschließlich Steckby-Lödderitzer Forst“ werden als „gering“ aufgrund der Entfernung von mehr als einem Kilometer eingestuft. Die Entfernung beträgt ca. 1200 m und liegt damit für viele windkraftsensible Vogelarten im zentralen Prüfbereich. Eine Einstufung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen als „mittel“ ist nach Auffassung des NABU Sachsen-Anhalt angemessen.
Die Betroffenheit des Rotmilans Milvus milvus wird ebenfalls unterschätzt. Es werden jeweils ein Horst im Nahbereich und im zentralen Prüfbereich angegeben. Nach Daten des Rotmilanzentrums gibt es einen weiteren Nachweis eines Horstes im zentralen Prüfbereich. Außerdem befindet sich ein Dichtezentrum der Verantwortungsart in der Nähe (< 600m). Auch hier ist die Einschätzung „gering“ unzureichend, da eine Betroffenheit des Nahbereichs um Brutstandorte kollisionsgefährdeter Brutvogelarten eine Einstufung der Kategorie „hoch“ bedeutet.
Zudem
besteht auch eine räumliche Beziehung zum Hauptflugkorridor für
Zugvögel entlang der Elbe aufgrund der Nähe.
Der NABU Sachsen-Anhalt lehnt das Vorranggebiet „Coswig Nord“
ab und regt eine Verlegung des geplanten Gebiets (und damit den
Rückbau des bestehenden Vorranggebietes) an.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Teilweise / sinngemäß folgen
Begründung
Die Einschätzung der Konfliktintensität hinsichtlich Europäischer Vogelschutzgebiete (EU-SPA) ergibt sich aus dem Bewertungsmaßstab, welcher dem Umweltbericht zu Grunde liegt (Umweltbericht: 3.3 Bewertungsmaßstab zur Bewertung der Betroffenheit der Schutzgüter). Die Abstimmung des Untersuchungsrahmens und der damit verbundenen Prüftiefe (Scoping) erfolgte vom 25.03.2023-31.05.2023 mit allen Trägern öffentlicher Belange mit umwelt- und gesundheitsbezogenen Zuständigkeiten.
Die Einschätzung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen wird in 3i von gering auf hoch geändert. Es liegt ein redaktionelles Versehen vor.
Beim Vorranggebiet Coswig Nord handelt es sich um ein Bestands-Vorranggebiet, welches bereits im rechtskräftigen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 festgelegt war und mit derzeit 7 WEA bebaut ist. Im direkten Umfeld befinden sich weitere 3 WEA. Zukünftig ist ein Umbau des bestehenden Windparks im Rahmen des Repowerings zu erwarten. Dies bedeutet, dass sich aufgrund der zunehmenden Bauhöhe der Bestand der WEA reduzieren wird. Somit wird auch das Kollisionsrisiko verringert. Nach Festlegung des Vorranggebietes im Jahr 2018 hat sich der Brutstandort des Rotmilans dichter an das Gebiet angenähert. Es wurden bisher keine Totfunde dokumentiert. Nahrungshabitate sind außerhalb des Vorranggebietes ausreichend vorhanden und aufgrund der Zuordnung zu den Horststandorten sind die Rotmilane nicht auf die Flächen des Windparks als Futterflächen angewiesen. Im Rahmen der Artenschutzvorprüfung in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse hat sich gezeigt, dass sich der Nahbereich eines Horststandortes mit dem Bestandsgebiet des Vorranggebietes um sieben Hektar überschneidet. In zukünftigen Genehmigungsverfahren sind die Nahbereiche der genannten Arten von einer Planung freizuhalten. Hier sind keine Standorte von WEA vorzusehen. Kranstellflächen oder Zuwegungen berühren das Tötungsrisiko im Nahbereich nicht. Um das Verletzungs- und Tötungsrisiko des Rotmilans zu mindern und die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht auszulösen, sind artspezifische Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 von § 45b Absatz 1 bis 5 notwendig. Mit der Festlegung eines VR für die Nutzung der Windenergie und der damit verbundenen Errichtung und Betrieb von WEA werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht ausgelöst.
Aufgrund des Bestandsschutzes der errichteten WEA und zur Absicherung des Repowerings soll das Vorranggebiet in seinen Abmessungen unverändert bleiben. Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Vorranggebiet
Wind IV „Dornbock / Drosa / Kleinpaschleben“
Bei diesem Gebiet wurde eine Überschneidung mit einem
Dichtenzentrum des Rotmilans Milvus milvus nicht berücksichtigt.
Der südliche Teil des geplanten Vorranggebiets liegt innerhalb
dieses Dichtezentrums. Daher muss von einer „mittleren“
Betroffenheit ausgegangen werden. Eine Erweiterung des bestehenden
Vorranggebietes in südlicher Richtung und damit in das
Dichtezentrum hinein wird abgelehnt. Der bisher von WEA
freigehaltene Bereich muss bestehen bleiben, um die
Rotmilanbestände nicht weiter zu gefährden
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist in Rotmilandichtezentren nicht verboten. Um den gesetzlichen Flächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen, hat sich die Regionale Planungsgemeinschaft für den vorsorglichen Einzelschutz von Brutstandorten entschieden, da die Rotmilandichtezentren einen zu großen Flächenanteil beanspruchen. Darüber hinaus befinden sich einige bereits rechtmäßig mit Windenergieanlagen bebaute Bestands-Vorranggebiete (z.B. südlicher Teil von Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben) in diesen Dichtezentren. Dichtezentren sind keine Schutzkategorie gem. BNatSchG. Es gibt keine einheitliche Definition. Dichtezentren des Rotmilans wurden in Sachsen-Anhalt ermittelt, um Schutzmaßnahmen gezielt auf Bereiche hoher Populationsdichten richten zu können.
Es handelt sich um ein Bestands-Vorranggebiet, welches bereits im rechtskräftigen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 festgelegt war und mit derzeit 27 WEA bebaut ist. Im direkten Umfeld befinden sich weitere 5 WEA. Zukünftig ist ein Umbau des bestehenden Windparks im Rahmen des Repowerings zu erwarten. Dies bedeutet, dass sich aufgrund der zunehmenden Bauhöhe der Bestand der WEA reduzieren wird. Aufgrund des Bestandsschutzes der errichteten WEA, zur Absicherung des Repowerings und zur Erreichung des Flächenbeitragswertes gemäß Anlage zu § 9a LEntwG LSA soll das Vorranggebiet nach Südwesten erweitert werden.
Die Brutpaarbestandsdichte liegt insgesamt mit 10,3/100 km² leicht unter dem Regionaldurchschnitt von 11,8 km². Im Rahmen der Artenschutzvorprüfung in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse hat sich gezeigt, dass Nahrungshabitate außerhalb des Vorranggebietes ausreichend vorhanden und aufgrund der Zuordnung zu den Horststandorten die Rotmilane nicht auf die Flächen des Windparks als Futterflächen angewiesen sind. Mit der Festlegung eines Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie und der damit verbundenen Errichtung und Betrieb von WEA werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht ausgelöst.
Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Die Rotmilandichtezentren finden im anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2 Berücksichtigung. Beschleunigungsgebiete sind eine Teilmenge der ausgewiesenen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie. Nur die Vorranggebiete, die den gesetzlichen Auswahlkriterien des § 28 Absatz 2 ROG entsprechen, können als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. Die Regionale Planungsgemeinschaft A-B-W nutzt die Ausnahmeregelung gem. § 28 (5), wonach die entsprechenden Beschleunigungsgebiete im Anschluss der Planaufstellung ausgewiesen werden sollen.
Die Verbreitung des Rotmilans wurde nicht korrekt dargestellt und dementsprechend die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen lediglich als „gering“ eingestuft. Nach Daten des Rotmilanzentrums wurden im Nahbereich ein Horst und im erweiterten Prüfbereich vier Horste nachgewiesen. Damit sind die Auswirkungen als „hoch“ einzustufen. Das Vorranggebiet wurde bisher von WEA freigehalten und sollte dies auch weiterhin, um die Bestände des Rotmilans nicht zu gefährden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Der in süd-östlicher Richtung an das VRG angrenzende Rotmilan-Nahbereich wurde entsprechend ausgespart. Weiter Nahbereichs-Betroffenheiten gehen aus den amtlichen Daten des Landesamtes für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt nicht hervor. Der Betroffenheit von erweiterten Prüfbereichen schlaggefährdeter Brutvogelarten wird lediglich eine geringe Konfliktintensität beigemessen.
Die vorgelegte Planung wird vom NABU Sachsen-Anhalt abgelehnt.
Gemäß
dem vorgelegten Umweltbericht wurde bisher die Großtrappe Otis
tarda nicht berücksichtigt. Das Zerbster Ackerland ist nicht nur
ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft VII (angrenzend, REP
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg 2018) sondern auch Projektgebiet zur
Wiederansiedlung der Großtrappe als Teil des ELER-Projektes
„Stabilisierung und Vergrößerung der Großtrappenpopulation in
Sachsen-Anhalt“. Die Errichtung von WEA in dem geplanten
Vorranggebiet steht im Gegensatz zu diesem Ziel, da durch die
Kollisionsgefahr und die Scheuchwirkung keine stabile Population
aufgebaut werden kann. Es handelt sich hierbei um eine Art, die
nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geschützt ist, auf der
Roten Liste Deutschland in der Kategorie 1 „Vom Aussterben
bedroht“ geführt wird und zudem eine Verantwortungsart
Sachsen-Anhalts ist.
Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete (Landschaftsschutzgebiet
LSG0030AZE „Zerbster Land“, EU-Vogelschutzgebiet
SPA0002LSA „Zerbster Land“) und Vorbehaltsgebiete für den
Aufbau eines ökologischen Verbundsystems im REP
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg „Bachsystem im Vorfläming“ und
„Strukturen im Zerbster Ackerland“ (2018) belegen die hohe
Bedeutung des Gebiets für den Artenschutz.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bei der Großtrappe handelt es sich gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht um eine kollisionsgefährdete Brutvogelart. Das EU SPA Zerbster Land wurde ausgewiesen zum Schutz der Anh. I Vogelarten. Diese Flächen wurden entsprechend der Ausschlusskriterien von einer Windenergienutzung ausgeschlossen. Weitere Gebiete sind von der Fachbehörde nicht als EU-SPA gemeldet worden. Mit der Ausweisung von EU-SPA ist dem Schutz der Anhang I Vogelarten Genüge getan.
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29. Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) wurde durch die Bundesgesetzgebung durch die abschließende Liste schlaggefährdeter Brutvogelarten gem. Anlage I i.V.m. § 45b BNatSchG überholt und hat, wie die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten (LAG VSW), keine Rechtsverbindlichkeit.
Das Projekt wurde nach der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie im STP Wind 2018 gestartet. Für die Errichtung und Betrieb eines Windpark mit 13 Windenergieanlagen im Vorranggebiet Güterglück liegt eine BImSchG-Genehmigung vor.
Das Kerngebiet für die geplante Wiederansiedlung der Großtrappe im NSG Osterwesten liegt nordöstlich des Vorranggebietes Güterglück in 5,3 km Entfernung. Aufgrund der Abstände kann ein negativer Einfluss von WEA innerhalb des Vorranggebietes auf das Wiederansiedlungsprojekt ausgeschlossen werden. Dazwischen befinden sich zahlreiche optische Barrieren, z.B. Schienentrasse Zerbst-Gommern und B 184.
Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Die Großtrappe ist Bestandteil der Prüfung im anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2. Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung gemäß § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Der
Einschätzung des Umweltberichts, dass ein Abstand von 300m zum
Biosphärenreservat Mittlere Elbe als konfliktfrei ange-
sehen wird, widerspricht der NABU Sachsen-Anhalt. Das
Biosphärenreservat zeichnet sich durch hohe Rastvogelbestände
aus. Für diese bedeutet der Abstand eine Entfernung, die dem
Nahbereich entspricht. Somit ist hier von einer „hohen“
voraus-
sichtlichen erheblichen Umweltauswirkung auszugehen. Weiterhin
wurde das EU-Vogelschutzgebiet SPA0016LSA aufgrund sei-
nes überregional bedeutenden Zug- und Rastvogelgeschehens als
Natura 2000 Gebiet ausgewiesen. Arten, die nach Anhang I
der Vogelschutzrichtlinie geschützt sind, sind dies auch
außerhalb des Schutzgebietes. Dass sie laut Umweltbericht in den
Vorranggebieten für Windkraft nicht festgestellt werden konnten,
belegt eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes durch die
bereits bestehenden WEA und damit einen Verstoß gegen geltendes
EU-Recht.
Zudem befindet sich die Kiesgrube Rackith in der Nähe der
Vorranggebiete. Diese hat sich zu einem wertvollen Rast- und
Brut-
vogelgebiet entwickelt. Grundsätzlich sollten WEA in der Nähe
solcher wertvollen Habitate auf der Ebene der Regionalplanung
ausgeschlossen werden. Arten wie Fischadler Pandion haliaetus
(Anhang I Vogelschutzrichtlinie), Rohrweihe Circus aeruginosus
(Anhang I Vogelschutzrichtlinie), Wanderfalke Falco peregrinus
(Anhang I Vogelschutzrichtlinie), Baumfalke Falco subbuteo (Anhang
I Vogelschutzrichtlinie) sind außerdem im Nahbereich bzw. im
zentralen Prüfbereich nachgewiesen (ornitho.de). Eine
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der jeweiligen
Populationen ist durch den Ausbau von WEA sehr wahrscheinlich.
Daher lehnt der NABU Sachsen-Anhalt die Erweiterung beider
Vorranggebiete aufgrund artenschutzfachlicher Konflikte ab.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Einschätzung der Konfliktintensität in Bezug auf die Schutzgüter bzw. die jeweiligen Schutzaspekte ergibt sich aus dem Bewertungsmaßstab, welcher dem Umweltbericht zu Grunde liegt (Umweltbericht: 3.3 Bewertungsmaßstab zur Bewertung der Betroffenheit der Schutzgüter). Die Abstimmung des Untersuchungsrahmens und der damit verbundenen Prüftiefe (Scoping) erfolgte vom 25.03.2023-31.05.2023 mit allen Trägern öffentlicher Belange mit umwelt- und gesundheitsbezogenen Zuständigkeiten.
Hinsichtlich der verorteten Nachweise von Arten nach Anhang I der VSRL wurde auf die amtlichen Daten des Landesamtes für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zurückgegriffen.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Der
Einschätzung des Umweltberichts, dass ein Abstand von 300 m zum
Biosphärenreservat Mittlere Elbe als konfliktfrei angesehen wird,
widerspricht der NABU Sachsen-Anhalt. Das Biosphärenreservat
zeichnet sich durch hohe Rastvogelbestände aus. Für diese
bedeutet der Abstand eine Entfernung, die dem Nahbereich
entspricht. Somit ist hier von einer „hohen“ voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkung auszugehen. Weiterhin wurde das
EU-Vogelschutzgebiet SPA0016LSA aufgrund seines überregional
bedeutenden Zug- und Rastvogelgeschehens als Natura 2000 Gebiet
ausgewiesen. Arten, die nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
geschützt sind, sind dies auch außerhalb des Schutzgebietes.
Dass sie laut Umweltbericht in den Vorranggebieten für Windkraft
nicht festgestellt werden konnten, belegt eine Verschlechterung
des Erhaltungszustandes durch die bereits bestehenden WEA und
damit einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht.
Zudem befindet sich die Kiesgrube Rackith in der Nähe der
Vorranggebiete. Diese hat sich zu einem wertvollen Rast- und
Brutvogelgebiet entwickelt. Grundsätzlich sollten WEA in der Nähe
solcher wertvollen Habitate auf der Ebene der Regionalplanung
ausgeschlossen werden. Arten wie Fischadler Pandion haliaetus
(Anhang I Vogelschutzrichtlinie), Rohrweihe Circus aeruginosus
(Anhang I Vogelschutz-
richtlinie), Wanderfalke Falco peregrinus (Anhang I
Vogelschutzrichtlinie), Baumfalke Falco subbuteo (Anhang I
Vogelschutzrichtlinie) sind außerdem im Nahbereich bzw. im
zentralen Prüfbereich nachgewiesen (ornitho.de). Eine
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der jeweiligen
Populationen ist durch den Ausbau von WEA sehr wahrscheinlich.
Daher lehnt der NABU Sachsen-Anhalt die Erweiterung beider
Vorranggebiete aufgrund artenschutzfachlicher Konflikte ab.
Referenz
1001919_007
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Einschätzung der Konfliktintensität in Bezug auf die Schutzgüter bzw. die jeweiligen Schutzaspekte ergibt sich aus dem Bewertungsmaßstab, welcher dem Umweltbericht zu Grunde liegt (Umweltbericht: 3.3 Bewertungsmaßstab zur Bewertung der Betroffenheit der Schutzgüter). Die Abstimmung des Untersuchungsrahmens und der damit verbundenen Prüftiefe (Scoping) erfolgte vom 25.03.2023-31.05.2023 mit allen Trägern öffentlicher Belange mit umwelt- und gesundheitsbezogenen Zuständigkeiten.
Hinsichtlich der verorteten Nachweise von Arten nach Anhang I der VSRL wurde auf die amtlichen Daten des Landesamtes für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zurückgegriffen.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Das Vorranggebiet überlagert teilweise das Vorranggebiet für Forstwirtschaft III „Fläming“ (REP Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg 2018). Aufgrund der bereits dargestellten Sachlage zum Thema Wald besteht der NABU Sachsen-Anhalt auf eine Anpassung der Grenzen des Vorranggebiets XV „Luko“, sodass keine Überschneidungen mehr mit dem genannten Vorranggebiet für Forstwirtschaft bestehen.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Nach Beschlussfassung des STP Windenergie 2027 wird eine Anpassung der Kartendarstellung des REP A-B-W 2018 erfolgen. Hierbei wird die Grenze des Vorranggebietes für Forstwirtschaft III „Fläming“ an das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie XV „Luko“ angepasst.
Alle Regionalpläne und Teilpläne werden in einem gemeinsamen Datenmodell verwaltet, daher erfolgt die Anpassung des REP A-B-W in Bezug auf Geodaten automatisch.
Das geplante Vorranggebiet beinhaltet ein bestehendes Vorranggebiet für Windkraft und einen bisher von WEA freigehaltenen Bereich. Nach aktuellen Planungsstand liegt das Vorranggebiet überwiegend im Dichtezentrum des Rotmilans Milvus milvus. Eine Erweiterung in westlicher Richtung in das Dichtezentrum hinein lehnt der NABU Sachsen-Anhalt ab.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein bereits im Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in A-B-W" 2018 rechtskräftig ausgewiesenes Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Das Gebiet ist mit einem Windpark rechtmäßig bebaut. Eine Erweiterung des Vorranggebietes ist nicht vorgesehen.
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist in Rotmilandichtezentren nicht verboten. Um den gesetzlichen Flächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen, hat sich die Regionale Planungsgemeinschaft für den vorsorglichen Einzelschutz von Brutstandorten entschieden, da die Rotmilandichtezentren einen zu großen Flächenanteil beanspruchen. Darüber hinaus befinden sich bereits einige bereits rechtmäßig mit Windenergieanlagen bebaute Bestands-Vorranggebiete (z.B. Prettin, südlicher Teil von Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben in diesen Dichtezentren. Dichtezentren sind keine Schutzkategorie gem. BNatSchG. Es gibt keine einheitliche Definition. Um Schutzmaßnahmen gezielt auf Bereiche hoher Populationsdichten richten zu können, wurden die Dichtezentren des Rotmilans in Sachsen-Anhalt ermittelt.
Das
geplante Vorranggebiet wurde bisher von WEA freigehalten und soll
nun in einem ökologisch sensiblen Bereich geplant wer-
den. Es befindet sich vollständig im Landschaftsschutzgebiet
LSG0035BTF „Dübener Heide“ und im Naturpark Dübener Heide.
Außerdem grenzt es an ein weiteres Landschaftsschutzgebiet
LSG0035WB „Dübener Heide“ an. Das Naturschutzgebiet
NSG0131 „Jösigk“ befindet sich ebenfalls in der Nähe.
Weiterhin soll das Vorranggebiet für Forstwirtschaft II „Dübener
Heide“ wie
bereits beschrieben zugunsten des Vorranggebiets XIX „Schmerz“
verkleinert werden und würde es somit komplett umschließen.
Hinzukommen Nachweise des Rotmilans Milvus milvus im zentralen
Prüfbereich. Der Ausweisung dieses Vorranggebietes für Windkraft
kann daher aus Sicht des NABU Sachsen-Anhalt aufgrund
naturschutzfachlicher Konflikte nicht zugestimmt werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Verordnung des Landschaftsschutzgebietes schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie i.d.R. nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt.
Die Verkleinerung des Vorranggebietes für Forstwirtschaft II „Dübener Heide“ ist im Zuge der Abwägung möglich. Eine forstwirtschaftliche Nutzung ist (ausgenommen Fundament- und Kranstellflächen) bleibt weiterhin möglich. Die betroffenen Waldeigentümer sollen von den WEA profitieren und zusätzliche Mittel für Wiederaufforstungs- und Waldumbaumaßnahmen erhalten.
Die durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten (u.a. Rotmilan) wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Das
geplante Vorranggebiet befindet sich nach Daten des
Rotmilanzentrums komplett innerhalb eines Dichtenzentrums (mit
Horstnachweis im Nahbereich). Zusätzlich dazu wurden Horste im
zentralen Prüfbereich außerhalb des Dichtezentrums nachgewie-
sen. Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen sind
daher für diese Art als „hoch“ einzustufen. Bisher befinden
sich keine WEA im geplanten Vorranggebiet. Eine erhebliche
Beeinträchtigung des Rotmilans Milvus milvus ist daher
wahrscheinlich und das Gebiet „Schrenz“ nach Auffassung des
NABU Sachsen-Anhalt aus artenschutzfachlichen Gründen abzulehnen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Um den gesetzlichen Flächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen, hat sich die Regionale Planungsgemeinschaft für den vorsorglichen Einzelschutz von Brutstandorten entschieden, da die Rotmilandichtezentren einen zu großen Flächenanteil beanspruchen. Darüber hinaus befinden sich bereits einige bereits rechtmäßig mit Windenergieanlagen bebaute Bestands-Vorranggebiete (z.B. Prettin, südlicher Teil von Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben in diesen Dichtezentren. Dichtezentren sind keine Schutzkategorie gem. BNatSchG. Es gibt keine einheitliche Definition. Um Schutzmaßnahmen gezielt auf Bereiche hoher Populationsdichten richten zu können, wurden die Dichtezentren des Rotmilans in Sachsen-Anhalt ermittelt. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist in Rotmilandichtezentren nicht verboten.
Im Rahmen der Artenschutzvorprüfung in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse hat sich gezeigt, dass Nahrungshabitate außerhalb des Vorranggebietes ausreichend vorhanden und aufgrund der Zuordnung zu den Horststandorten die Rotmilane nicht auf die Flächen des Windparks als Futterflächen angewiesen sind. Mit der Festlegung eines VR für die Nutzung der Windenergie und der damit verbundenen Errichtung und Betrieb von WEA werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht ausgelöst.
Ablehung aufgrund der aufgeführten naturschutzfachlichen Konflikte:
Die
Ausweisung dieses Vorranggebiets würde zu einer Verkleinerung des
Vorbehaltsgebiets zum Aufbau eines ökologischen Verbundsystems
„Glücksburger Heide“ um 41% führen, was 205 ha von insgesamt
506 ha entspricht (REP Anhalt-Bitterfeld-Witten-berg 2018). Das
Argument, dass kein Entzug der gesamten Fläche für andere
Nutzungen oder Funktionen erfolgt, da sich der Flächenverbrauch
nur auf Fundamente und Zuwegungen bezieht, ist aus Sicht NABU
Sachsen-Anhalt nicht zulässig, da es zu einer
Lebensraumzerschneidung kommt und von den WEA Lärmimmission,
Schattenwurf sowie eine Scheuchwirkung ausgehen, die zu einer
Beeinträchtigung von Arten führt (Habitataufgabe, Kollisionen,
Meidung des Gebiets). Außerdem grenzt das geplante Vorranggebiet
für Windnutzung an das Vorranggebiet für Natur und Landschaft
„Glücksburger Heide“ und es gibt Überschneidungen mit dem
Vorranggebiet für Forstwirtschaft „Gebiete im südlichen
Fläming-Hügelland“ (REP Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg 2018).
Weiterhin befinden sich das FFH-Gebiet FFH0068LSA „Glücksburger
Heide“, das Naturschutzgebiet NSG0196 „Glücksburger Heide“
und das EU-Vogelschutzgebiet SPA0022LSA „Glücksburger Heide“
in unmittelbarer Nähe. Dies sind klare Belege, dass es sich um
einen Bereich handelt, der sowohl für den Naturschutz als auch
für den Aufbau von klimaresilienten Wäldern wichtig und daher
ökologisch wertvoll ist.
Zudem wurden nach Daten des Rotmilanzentrums Horste des Rotmilans
Milvus milvus im Nahbereich nachgewiesen. Damit sind die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Brutstandorte
schlaggefährdeter Vogelarten als „hoch“ einzuschätzen und
nicht als „mittel“, wie im Umweltbericht dargestellt. Bisher
befinden sich keine WEA am vorgeschlagenen Standort.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Vorbehaltsgebiete sind keine endabgewogenen raumordnerischen Festlegungen. Im Rahmen der Erarbeitung des 1. Entwurfes des STP Wind 2027 ist eine raumordnerische Abwägung zugunsten des Vorranggebietes Wind erfolgt. Nahbereiche um Rotmilanbrutplätze wurden auf Grundlage der Daten des Landesamtes für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt beim Zuschnitt des Gebietes vollumfänglich beachtet. Das Vorranggebiet XXI Seyda/Gentha weist keine Überschneidungen mit Schutzgebietsflächen auf.
Die Abstimmung des Untersuchungsrahmens und der damit verbundenen Prüftiefe (Scoping) erfolgte vom 25.03.2023-31.05.2023 mit allen Trägern öffentlicher Belange mit umwelt- und gesundheitsbezogenen Zuständigkeiten.
Ablehnung
des geplanten Vorranggebietes „Straguth“ wegen der zu
erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen.
Das geplante Vorranggebiet stellt eine Erweiterung des bestehenden
Vorranggebiets dar. Dies führt zu artenschutzfachlichen
Konflikten die Arten Rotmilan Milvus milvus und Kranich Grus grus
betreffend. Wie im Umweltbericht dargestellt, wurden Horste des
Rotmilans im Nahbereich nachgewiesen. Bisher blieben allerdings
die Schlafplätze des Kranichs unbeachtet. Diese befinden sich im
Bereich der geplanten Erweiterung. Außerdem würde das Gebiet an
Schlafplätze nordischer Gänse angrenzen. Sie wären, wie auch
die Kraniche zusätzlich auch bei der Nahrungssuche eingeschränkt.
Da sich auch das EU-Vogelschutzgebiet SPA0002LSA Zerbster Land,
sowie das IBA-Gebiet (Important Bird Area) DE121 / ST002 „Zerbster
Land“ in der Nähe befinden, sind weitere Konflikte im Bereich
Avifauna sehr wahrscheinlich.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Entsprechend der vom Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellten Artnachweise wird das Vorranggebiet Straguth von keinem Rotmilan-Nahbereich berührt. Das Wasservogelschlafgewässer "Deetzer Teich" befindet sich nördlich in 1.300 m Entfernung und wurde entsprechend des Ausschlusskriteriums "1.000 m Puffer zu Wasservogelschlafgewässer" berücksichtigt.
Das EU SPA Zerbster Land wurde ausgewiesen zum Schutz der Anh. I Vogelarten. Diese Flächen wurden entsprechend der Ausschlusskriterien von einer Windenergienutzung ausgeschlossen.
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Kraniche haben ein grundsätzlich sehr geringes Kollisionsrisiko (VGH Kassel 9B 2184/13). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung. Auf Ebene der Vorhabensgenehmigung besteht weiterhin die Möglichkeit, den Erhaltungszustand über entsprechende Maßnahmen zu stabilisieren.
Das geplante Vorranggebiet „Zerbst Flugplatz“ führt zu einem Verlust von 76 ha Waldfläche und überlagert teilweise das Vorbehaltsgebiet zum Aufbau eines ökologischen Verbundsystems „Bachsystem im Vorfläming“.
Die Lage im Naturpark Fläming, die Nähe zum FFH-Gebiet FFH0059LSA „Obere Nuthe-Läufe“ und die Überschneidung mit dem Landschaftsschutzgebiet LSG0077AZE „Zerbster Nuthetäler“ belegen den ökologischen Wert des Gebiets.
Ein Verlust von Waldflächen und des genannten Vorbehaltsgebiets ist nach Auffassung des NABU Sachsen-Anhalt naturschutzfachlich nicht zu vertreten. Daher muss das Vorranggebiet „Zerbst Flugplatz“ in seinen Grenzen entsprechend angepasst werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um ein Bestands-Vorranggebiet, welches bereits im rechtskräftigen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 festgelegt war und mit derzeit 23 WEA bebaut ist. Für die Errichtung weiterer 7 WEA liegen Genehmigungen vor. Das Vorranggebiet Zerbst Flugplatz wurde auf einer Konversionsfläche (ehemaliger Militärflugplatz) ausgewiesen. Bei der Standortwahl für die bereits genehmigten Windenergieanlagen wurde darauf geachtet, keine Waldflächen zu beanspruchen.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen in Vorranggebieten für Forstwirtschaft mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Vorbehaltsgebiete als Grundsätze der Raumordnung sind einer Abwägung zugänglich. Selbst Ziele der Raumordnung sind gem. § 249 (5) BauGB aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses am Ausbau der erneuerbaren Energien unbeachtlich.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Im Zulassungsverfahren ist die Erforderlichkeit von Maßnahmen insbesondere zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände und zur Vermeidung der Beeinträchtigungen von Schutzgebieten zu prüfen.
VR Luko
Der Nachweis eines Rotmilanhorstes im Nahbereich wird nicht aufgeführt und lediglich auf Nachweise im zentralen Prüfbereich verwiesen. Die Einstufung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen muss nach Auffassung des NABU Sachsen-Anhalt als „hoch“ erfolgen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Entsprechend der durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellten Daten besteht westlich und südlich des Vorranggebietes jeweils ein Brutvorkommen des Rotmilanes, deren Nahbereiche bei der Abgrenzung des Vorranggebietes vollumfänglich beachtet wurden. Ein weiterer Nachweis eines Brutplatzes, dessen Nahbereich das Vorranggebiet berührt, liegt der Planungsträgerin nicht vor.
Der Ausbau der Windenergie ist in waldarmen Regionen auf Offenlandflächen zu beschränken. Im Bundesdurchschnitt liegt der Anteil der Waldfläche an der Bodenfläche bei 29,9%, in Sachsen-Anhalt bei 22,6% (Stand Oktober 2024 laut Statistischem Bundesamt). Damit liegt Sachsen-Anhalt unter dem Durchschnitt und gilt als waldarm. Daher sind Windenergieflächen so zu planen, dass es zu keinen großen Überschneidungen mit Waldflächen kommt.
Aufgrund
ihrer hohen klimaschutzbezogenen Senkenwirkung (Speicherung von
Kohlenstoff im Holz der Bäume und im Waldboden, Filtern der Luft,
Funktion als Wasserspeicher, Sicherung der Biodiversität der
Waldlebensräume) sollen die Wälder des Landes Sachsen-Anhalt
mit ihrer derzeitigen Fläche erhalten und klimaresilient
erweitert werden. Ein Ausbau der Windenergie auf Waldflächen
steht dem entgegen und kann daher nicht zielführend sein.
Besonders große Überschneidungen mit Waldflächen weisen die
Vorranggebiete für Windenergie XIX „Schmerz“ (Gesamtfläche
142ha) mit einer Waldfläche von 141ha, XXXII „Zschornewitz
Kippe“ (Gesamtfläche 69ha) mit 56ha und XIII „Linda“
(Gesamtfläche 539ha) mit 343ha auf.
Ebenso steht die Planung von Windenergie auf Vorranggebieten für
die Forstwirtschaft dem Ziel der Erweiterung von Waldflächen
entgegen. Betroffen sind hiervon das Vorranggebiet Forstwirtschaft
V „Gebiete im südlichen Fläming-Hügelland“ mit einer
Verkleinerung um 7,15% (335ha) durch das Vorranggebiet Wind XII
„Linda“ (Gesamtfläche 539ha), das Vorranggebiet
Forstwirtschaft II „Dübener Heide“ mit einer Verkleinerung um
0,81% (142ha) durch das Vorranggebiet Wind XIX „Schmerz“
(Gesamtfläche 142ha) und das Vorranggebiet Forstwirtschaft VIII
„Gebiete in der Tagebauregion Bitterfeld-Gräfenhainichen“ um
0,33% (22ha) durch das Vorranggebiet Wind XXXII „Zschornewitz
Kippe“ (Gesamtfläche 69ha).
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
Gemäß § 249 Absatz 5 BauG ist die Regionale Planungsgemeinschaft als zuständige Planträgerin bei der Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 WindBG an entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen nicht gebunden, soweit dies erforderlich ist, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 WindBG oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel gemäß § 9a LEntwG LSA zu erreichen. Zudem steht es der Planträgerin frei, ihre eigene Planung zu ändern.
Ablehnung des STP Windenergie 2027 für das Vorranggebiet Linda
Stadt Schönewalde liegt im Grenzbereich dreier Regionen: Lausitz-Spreewald, Havelland-Fläming und Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg. Im Grenzbereich dieser drei Regionen werden nordwestlich der Stadt Schönewalde von allen drei Planungsgemeinschaften in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen. Diese würden zu anangemessen wuchtigem Windenergiepark führen, durch den die Stadt Schönewalde, insbesondere OT Stolzenhain und Gemeindeteil Hartmannsdorf unangemessen stark betroffen wären.
Im
STP Windenergienutzung 2027 Havelland-Fläming WEG 15
Welsickendorf mit 404 ha geplant.
Im STP Windenergienutzung Lausitz-Spreewald hat
VR-WEN16 Stolzenhain Nord 333,34 ha und VR-WEN 18
Stolzenhain/Hartmannsdorf eine Größe von 82,22 ha.
Damit würde mit Linda eine zusammenhängende Gebietskulisse von 1.358,56 ha Größe entstehen. Ortslagen Stolzenhain, Hartmannsdorf, Hohenkuhnsdorf und Ahldsdorf hätten spürbare Einkreisung durch Windenergieanlagen hinzunehmen. Außerhalb der Vorranggebiete vorhandene Bestandsanlagen tragen zur Störung und Einkreisung der Ortslagen empfindlich bei. Zwischen OT Ahlsdorf im Osten, OT Stolzenhain und Hartmannsdorf im Westen stehen zwei WEA. Südlich der Ortslage Stolzenhain und Hartmannsdorf stehen 6 WEA.
Von einem sich zu dieser Größe "aufblasenden" Windenergiepark geht eine optisch bedrängende Wirkung aus, denn bei einem Park mit zu sehr großer Anzahl aufaddierten Windenergieanlagen lässt sich die optisch bedrängende Wirkung nicht mehr wie im Falle des Urteils des OVG Münster vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 allein danach bemessen, ob ein 2- bis 3-facher Abstand einer Referenzanlage zu den nächstgelegenen Wohnnutzungen eingehalten wird oder nicht.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die
Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf
Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der
umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne
planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung
von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall
zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die
Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen
Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000
m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur-
und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw.
„500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal
Rechnung getragen.
Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange
aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen
werden müssen.
Die Erweiterung des Bestand-Vorranggebietes Linda führt nicht zu Einkreisungen der Ortsteile der Stadt Schönewalde. Mit 1.000 m Abstand wird Vorsorge vor optisch bedrängender Wirkung und Immissionen getroffen. Die Entfernungen zum geplanten Vorranggebiet Linda betragen zur Ortslage Hartmannsdorf 2,3 km, Stolzenhain 1,8 km, Hohenkuhnsdorf 4,7 km und Ahlsdorf 5,2 km.
Die geplante Erweiterung des Bestands-Vorranggebietes Linda (bestehender Windpark mit 6 WEA) in Richtung Landesgrenze zu Brandenburg bildet einen Lückenschluss zu dem festgelegten Vorranggebiet Welsickendorf und den geplanten Vorranggebieten Stolzenhain/Hartmannsdorf Nord (umfasst einen bestehenden Windpark) und Stolzenhain Nord.
Gem. § 49 Abs. 10 BauG steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. Unter Verwendung einer 250 m hohen Referenzanlage ist erst von einer optisch bedrängenden Wirkung bei einer Unterschreitung der Entfernung von 500 m anzunehmen.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Vorranggebiet
für die Nutzung der Windenergie II (Brehna-Roitzsch) liegt im
Anlagenschutzbereich der Flugsicherungseinrichtung Leipzig/Halle
ASR PSR+MSSR.
Im Vorranggebiet II besteht je nach Verortung und
Dimensionierung von Windenergieanlagen die grundsätzliche
Möglichkeit einer Störung der Flugsicherungseinrichtungen
Leipzig/Halle ASR PSR+MSSR
Nach
§ 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen Windenergieanlagen nicht
errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört
werden können.
Im vorliegenden Fall liegt Vorranggebiet II nicht in neuralgischen
Bereichen der
Anlagenschutzbereiche. Für das zwingend erforderliche fachliche
Genehmigungsverfahren (z.B. nach dem BImSchG) vermag ich daher zum
jetzigen Zeitpunkt eine vorsichtig günstige Prognose abzugeben,
was die Genehmigungsfähigkeit von konkreten Windenergieanlagen in
diesen Vorranggebieten betrifft. Dennoch bitte ich Sie in geeignet
erscheinender Art und Weise auf die Möglichkeit von
Einschränkungen im späteren Genehmigungsverfahren hinzuweisen
und die Notwendigkeit der Beteiligung meiner Behörde deutlich zu
machen.
Eine Entscheidung gemäß § 18a Abs. 1 LuftVG, ob
Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Bauwerke gestört
werden können, bleibt von dieser Stellungnahme unberührt. Sie
wird von mir getroffen, sobald mir über die zuständige
Landesluftfahrtbehörde oder die zuständige Genehmigungsbehörde
die konkrete Vorhabenplanung zur Einzelfallentscheidung vorgelegt
wird.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der Flugsicherung sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie VIII (Güterglück) liegt im Anlagenschutzbereich der Flugsicherungseinrichtung Magdeburg VORDME NSE. Im Vorranggebiet VIII besteht je nach Verortung und Dimensionierung von Windenergieanlagen die grundsätzliche Möglichkeit einer Störung der Flugsicherungseinrichtung Magdeburg VORDME.
Nach
§ 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen Windenergieanlagen nicht
errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört
werden können.
Im vorliegenden Fall liegt Vorranggebiet VIII nicht in
neuralgischen Bereichen der Anlagenschutzbereiche. Für das
zwingend erforderliche fachliche Genehmigungsverfahren (z.B. nach
dem BImSchG) vermag ich daher zum jetzigen Zeitpunkt eine
vorsichtig günstige Prognose abzugeben, was die
Genehmigungsfähigkeit von konkreten Windenergieanlagen in diesen
Vorranggebieten betrifft. Dennoch bitte ich Sie in geeignet
erscheinender Art und Weise auf die Möglichkeit von
Einschränkungen im späteren Genehmigungsverfahren hinzuweisen
und die Notwendigkeit der Beteiligung meiner Behörde deutlich zu
machen.
Eine Entscheidung gemäß § 18a Abs. 1 LuftVG, ob
Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Bauwerke gestört
werden können, bleibt von dieser Stellungnahme unberührt. Sie
wird von mir getroffen, sobald mir über die zuständige
Landesluftfahrtbehörde oder die zuständige Genehmigungsbehörde
die konkrete Vorhabenplanung zur Einzelfallentscheidung vorgelegt
wird.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Gemäß Maßnahmenpapier BMWK, BMDV vom 05.04.2022 „Gemeinsam für die Energiewende: Wie Windenergie an Land und Belange von Funknavigationsanlagen und Wetterradaren miteinander vereinbart werden“ wird die Flugsicherungseinrichtung Magdeburg in 2025 zu DVOR umgerüstet. Diese benötigen nur ca. 6-7 km Schutzbereich. Vorranggebiet Güterglück liegt außerhalb dieses Schutzbereichs.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Bauordnungs-
und Planungsamt
SG Planungsrecht/Koordinierung
Es ergeben sich keine weiteren Hinweise, da die geplanten
Vorranggebiete keine Auswirkungen auf die städtebaulichen
Satzungen im Landkreis Nordsachsen haben.
SG
Denkmalschutz
Durch die Planinhalte sind keine baulichen Kulturdenkmale als auch
archäologische Kulturdenkmale/Relevanzbereiche im
Zuständigkeitsbereich des Landkreises Nordsachsen betroffen. Die
untere Denkmalschutzbehörde erhebt gegen die vorliegende Planung
keine Einwände.
Umweltamt
SG Abfall/Bodenschutz
Durch die Planung werden die Belange der unteren Abfall- und
Bodenschutzbehörde des Landkreises Nordsachsen nicht berührt. Es
werden daher keine Bedenken oder Hinweise geäußert.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
SG
Immissionsschutz
Das Plangebiet grenzt zwischen der Stadt Brehna im Westen und dem
Dreiländereck Brandenburg/Sachsen/Sachsen-Anhalt im Nordosten an
den Landkreis Nordsachsen. Der aktuelle Planungsstand weist
entlang der Kreisgrenze keine Vorranggebiete aus. Die
nächstgelegenen Vorranggebiete II (Brehna/Roitzsch) und XVII
(Prettin) werden bereits durch nähergelegene Immissionsorte in
der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg beschränkt. Die
Belange zum Immissionsschutz werden daher innerhalb des
Landkreises Nordsachsen durch die o. g. Planung nicht berührt. Es
bestehen keine Bedenken bzgl. schädlicher Umwelteinwirkungen.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
I.
Tenor
Der vorgelegte Teilplan „Nutzung der Windenergie in der
Planungsregion Anhalt- Bitterfeld-
Wittenberg“ wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich der von der
UNB zu beurteilenden Belange bestehen gegen die Planung keine
Einwände.
II. Sachstand und Bewertung
Die Vorranggebiete Nr. II Brehna und Nr. XVII Prettin sind die am
nächsten zum Landkreis Nordsachsen gelegenen Gebiete.
Schutzgebiete
Eine direkte Betroffenheit von Schutzgebieten bzw. –objekten
nach den §§ 22 bis 30 BNatSchG im Landkreis Nordsachsen liegt
nicht vor. Die nächst gelegenen Schutzgebiete nach Natura 2000 i.
S. v. § 32 BNatSchG zum Vorranggebiet Nr. XVII Prettin sind:
- das SPA-Gebiet DE 4342-452 Elbaue und Teichgebiete bei Torgau
(Entfernung 2,8 km)
- das FFH-Gebiet DE 4342-301 Elbtal zwischen Mühlberg und
Greudnitz (Entfernung 3,6 km) sowie
- das FFH-Gebiet DE 4342-305 Dommitzscher Grenzbachgebiet
(Entfernung 4,4 km).
Aufgrund der Entfernung sowie der bereits bestehenden Bebauung mit
Windenergieanlagen bestehen keine Anhaltspunkte für eine
erhebliche Beeinträchtigung der oben genannten Gebiete in deren
Schutzzwecken und Erhaltungszielen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Das Vorranggebiet Nr. II Brehna befindet sich ca. 1.300 m entfernt zum Wasservogellebensraum des Kiestagebaues Serbitz.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Entsprechend der Planungskonzeption (siehe 2.1.4 Negativkriterien) liegt der Planung ein Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wasservogelschlafgewässern zu Grunde.
SG
Wasserrecht
Die Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie liegen
ausschließlich im Land Sachsen-Anhalt.
Zwei Planungsflächen (Brehna und nordöstlich von Prettin) liegen
in Grenznähe zum Landkreis Nordsachsen und damit könnten die
Grundwasserkörper Strengbach (DESN_VM-2-2), Schwarzer Graben
(DESN_EL-2-1) und Koßdorfer Landgraben (DESN_EL-2-2) betroffen
sein.
Auswirkungen auf die Grundwasserkörper wurden in der
Planungsunterlage nicht beschrieben.
Aus unserer Sicht besteht aufgrund der Grundwasserströmungen
(nord-nordwestliche Richtung zur Mulde bzw. zur Elbe, also von
Sachsen nach Sachsen-Anhalt) keine direkte Betroffenheit für das
Grundwasser im Landkreis Nordsachsen und damit keine mögliche
Beeinflussung im Landkreis Nordsachsen.
Auch eine Beeinflussung der Oberflächengewässer im Bereich der
Landesgrenze wird durch den vorliegenden Plan nicht angenommen.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
SG
Untere Forstbehörde
Die Waldgebiete der Waldbrandgefahrenklassen A und B innerhalb des
Landkreises Nordsachsen werden durch ein kameragestütztes
Automatisches Waldbrandfrüherkennungssystem (AWFS) überwacht.
Unmittelbare Auswirkungen der geplanten Windenergiegebiete in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg auf die
Waldbrandüberwachung im Landkreis Nordsachsen sind nicht zu
erwarten.
Auch in Sachsen-Anhalt wird das AWFS genutzt. Es ist eine
Vernetzung der sächsischen AWFS-Standorte mit anhaltinischen und
brandenburgischen Feuerwachtürmen geplant. Dies würde
Kreuzpeilungen ermöglichen, um Rauchentwicklungen exakter zu
lokalisieren. Bisher ist das AWFS jedoch noch nicht
länderübergreifend vernetzt.
Darüber hinaus sind keine forstlichen Belange im
Zuständigkeitsbereich der unteren Forstbehörde des Landratsamtes
Nordsachsen durch das Vorhaben betroffen.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die
Stadt Aken (Elbe) hatte sich im Rahmen der Flächen- bzw.
Suchraumkulissenbetrachtungin den Jahren 2022/2023 positioniert
und die Vorschlagsfläche Heidehof/Ratshaide per
Stadtratsbeschluss vom 02.03.2023 eingebracht (siehe Stellungnahme
vom März 2023).
Im weiteren Erarbeitungsprozess des TPW 2027 erfolgten aufgrund
verschiedener Erfordernisse räumliche Anpassungen dieser
Vorschlagsfläche.
Mit Schreiben vom 17.04.2025 (E-Mail) teilten Sie mit, dass sich
die Regionalversammlung —entgegen des bisherigen
Aufstellungsbeschlusses (2,3 %-Flachenbeitragswert) —
entschlossen hat, nur noch mindestens 1,9 % der
Planungsregionsfläche für die Windenergienutzung
bereitzustellen. Vor diesem Hintergrund sollte die
Vorschlagsfläche Heidehof/Ratshaide keinen Eingang in den 1.
Entwurf finden. Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen zum 1.
Entwurf bestätigt sich diese Vorgehensweise. Die Stadt Aken
(Elbe) nimmt die Entwurfsergebnisse daher zur Kenntnis.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Im
Hinblick auf die Erreichung des Flächenbeitragswertes von 2,3 %
bis zum Stichtag 31.12.2032 bleibt jedoch offen, welche (künftige)
Flächenkulisse hierfür betrachtet und vorrangig berücksichtigt
werden soll.
Ein genereller Ausschluss der Vorschlagsfläche Heidehof/Ratshaide
anhand der aufgezeigten Negativkriterien ist nach derzeitiger
Einschätzung nicht gegeben.
Wir
bitten daher um Information zur bisherigen Bewertung und Abwägung
der Vorschlagsfläche Heidehof/Ratshaide sowie um Mitteilung, ob
diese Fläche ggf. für die Zielerreichung 2032 noch
Berücksichtigung finden kann.
Diese Information ist für die Stadt Aken (Elbe) erforderlich, um
die weiteren Entwicklungsoptionen des Areals „Ratshaide“
hinreichend bewerten zu können.
Für den Standort besteht nach wie vor ein breites Interesse an
der Entwicklung großflächiger Freiflächen-Photovoltaikanlagen
mit Batteriespeichersystem, zugleich liegen der Stadt auch mehrere
Anfragen zur Windparkentwicklung vor.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Die mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht vorgestellte Arbeitskarte mit möglichen, den Auswahlkriterien entsprechenden, künftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche Aken nicht erforderlich.
Inwieweit diese Fläche für die künftige Erreichung des Flächenbeitragswertes, welcher bis 31.12.2032 erreicht werden muss, in die Planungen einbezogen werden wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Bezüglich planungsrelevanter Daten für den Umweltbericht verweisen wir auf den „Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege zum Landschaftsrahmenplan Region Leipzig-Westsachsen“ (2019). Der Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege steht vollständig als Download auf der Homepage des Verbandes zur Verfügung.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die benannte Datengrundlage findet im weiteren Verfahren Berücksichtigung.
Im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung weisen wir nochmals darauf hin, dass die Festlegungen des Sachlichen Teilplans, zusätzlich zur benannten Datengrundlage in Kapitel 5 der Scopingunterlage, auch auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen benachbarter Natura 2000-Gebiete in der Planungsregion Leipzig-Westsachsen zu prüfen und insbesondere hinsichtlich kumulativer Umweltauswirkungen zu betrachten sind.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Teilweise / sinngemäß folgen
Begründung
Die Untersuchung der Schutzgüter erfolgte entsprechend des festgesetzten Untersuchungsrahmens. Im Grenzbereich der Planungsregionen wurden keine neuen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen. Bei den am nächsten befindlichen Vorranggebieten Brehna/Roitzsch und Prettin handelt es sich um Bestands-Vorranggebiete, welche mit Windenergieanlagen rechtmäßig bebaut sind.
Die offengelegte planerische Herangehensweise ist plausibel und anforderungsgerecht. Aus der Sicht des Regionalen Planungsverbandes Leipzig-Westsachsen ergeben sich die nachfolgenden Hinweise, um deren Berücksichtigung im Interesse einer Vermeidung von Planungsbrüchen im Bereich der Landes- und Regionsgrenze auch im Sinne einer guten Nachbarschaft gebeten wird.
Generell weisen wir darauf hin, dass die gewählten Kriterien (z.B. Siedlungsabstand) nicht nur auf das Gebiet der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, sondern i. S. des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch auf angrenzende Planungsregionen Anwendung finden.
Bei
der Aufstellung des Sachlichen Teilplans sowie bei der Beurteilung
der festlegungsbezogenen Auswirkungen des Sachlichen Teilplans im
Rahmen der Strategischen Umweltprüfung sind, auch unter
Berücksichtigung der ab 01.02.2023 verbindlichen
Überleitungsvorschrift nach § 245e BauGB, die bestandskräftigen
Festlegungen des Regionalplans Leipzig-Westsachsen
regionsübergreifend einzustellen und zu berücksichtigen. Der
Regionalplan Leipzig-Westsachsen ist mit der Bekanntmachung im
Amtlichen Anzeiger Nr. 50/2021 des Sächsischen Amtsblatts am
16.12.2021 in Kraft getreten, nicht im Rahmen gerichtlicher
Normenkontrollen beanstandet und somit bestandskräftig.
Zugleich verweist der RPV Leipzig-Westsachsen darauf, dass auch in
der Region Leipzig-Westsachsen derzeit eine Teilfortschreibung zum
Thema Erneuerbare Energien durchgeführt wird. Da der
bestandskräftige Regionalplan auf den energiepolitischen Zielen
des Freistaates der Jahre 2012/2013 (Energie- und Klimaprogramm
Sachsen 2012, Landesentwicklungsplan Sachsen 2013) basiert,
nunmehr aber auf Bundes- sowie Landesebene grundlegende
gesetzliche Neuregelungen erfolgten und ein dringlicher
Fortschreibungsbedarf der regionalplanerischen Festlegungen zum
Ausbau der Erneuerbaren Energien besteht, hat der Planungsverband
ebenfalls ein entsprechendes Planverfahren eingeleitet. Die zweite
Beteiligungsrunde nach § 6 Abs. 2 SächsLPIG wurde im 2. Und 3.
Quartal 2025 durchgeführt und
innerhalb derer auch die Regionale Planungsgemeinschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg als Träger öffentlicher Belange
beteiligt.
Da im Nahbereich der Regionsgrenze zwischen den Planungsregionen
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg und Leipzig-Westsachsen bereits
mehrere, langjährig vorgeprägte Windparkstandorte bestehen
(Brehna-Roitzsch, Zaasch, Axien-Hohndorf, Prettin, Großtreben),
wird durch den RPV Leipzig-Westsachsen eine regionsübergreifende
Betrachtung von geeigneten Flächenpotenzialen zur Ausweisung der
Windenergiegebiete ausdrücklich begrüßt und unter Beachtung des
novellierten Rechtsrahmens sowie kumulativer Umweltauswirkungen
eine frühzeitige Einstellung beabsichtigter, regionsübergreifend
wirksamer Festlegungen in die gegenwärtigen Beteiligungsverfahren
beider Planungsregionen unterstützt.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Darüber hinaus sind beide Planungsregionen landschaftsräumlich durch den regionsübergreifenden Naturpark Dübener Heide geprägt. Die Heidelandschaft der Dübener Heide ist in der Planungsregion Leipzig-Westsachsen als großräumig unzerschnittener Raum insbesondere für ökologische Schutzbelange sowie für die Erholung von sehr hoher regionalplanerischer Bedeutung und deshalb bisher als zusammenhängendes Gebiet von der Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgenommen. Eine flächenintensive Überprägung des Naturparks Dübener Heide im Nahbereich der Regionsgrenze durch die Neuausweisung zusätzlicher Vorranggebiete in Waldflächen des Naturparks (11 - Pouch; 33 - Schwemsal) wirkt sich kumulativ auch auf die Raumfunktionen des Naturparks in der Planungsregion Leipzig-Westsachsen aus, woraus aus Sicht des RPV Leipzig-Westsachsen regionalplanerische Konfliktlagen entstehen können.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Potenzialflächen 11 Pouch und 33 Schwemsal sind kein Planinhalt.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Grundsätzlich ist festzustellen, dass der ursprüngliche Beschluss vom 03.03.2025, dass die Ausweisung der Flächenbeitragswerte als zusammenhängende und gesamträumliche Planung erfolgen soll, aufgegeben wurde.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Wichtige Aspekte der Betrachtung, im Vergleich zur Ausschlusskriterienübersicht der Planungsunterlagen vom 03.03.2025, wurden ersatzlos verworfen. Dazu sei auf die Maßgaben unter Punkt 19 wie Hochspannungs-freileitungen oder Ver-, Entsorgungs- und Produktenleitungen verwiesen. Das ist zu kritisieren, insbesondere unter der Beachtung der noch nicht im notwendigen Maße erfolgten Subtraktion von Anbauverbotszonen oder Freihaltungstrassen für Hochspannungsfreileitungen. Im Ergebnis ist erwartbar, dass der notwendige Flächenbeitragswert für den 31.12.2027 nicht erreicht wird – trotz einer ursprünglich geplanten und in Anbetracht der wirtschaftlichen Verflechtungen der Chemieindustrie (Stichwort: Wasserstoffstrategie des Landes) als begrüßenswert und zukunftsgewandt zu bezeichnende Flächenbereitstellung von ca. 3 % der Region.
Mit
Bezug auf die vermutliche Untererfüllung der Flächenbeitragswerte
sei u.a. auf die Entscheidung der Nicht-Betrachtung von
Hochspannungsfreileitungen, sowie die Ver-, Entsorgungs- und
Produktenleitungen hingewiesen – wobei technische
Infrastrukturen im Umweltbericht noch gesondert aufgeführt sind.
Waren mit der Aufstellung der ersten Plankonzeption diese Teile
der bestehenden Infrastruktur noch gesondert berücksichtigt, sind
diese nun unter 2.1.4.22 nicht mehr aufgeführt.
Dies führt u.a. dazu, dass Windgebiete ohne Schutzstreifen über
bestehende Trassen ragen. Neben der Tatsache, dass Anbauverbots-
und Beschränkungszonen baurechtliche Freihaltebereiche erfordern,
so widerspricht die Ausweisung von Windgebieten bis an
Trassenrändern heran, der Maßgabe eine Rotor-out-Planung
vorzunehmen.
Nach Maßgabe des § 2 WindBG gelten jene Gebiete für den
Flächenbeitragswert als anrechenbar, welche als Vorranggebiet
oder damit vergleichbare Gebiete ausgewiesen sind. Nach § 7 Abs.
3 Nr. 1 ROG sind in Vorranggebieten Nutzungen ausgeschlossen,
welche mit den vorrangigen Nutzungen nicht vereinbar sind. Dies
trifft auf bestehende Infrastruktur zu welche u.a. nach § 9 FStrG
mittels Schutzstreifen bzw. Anbauverbotszonen von Hochbauten jeder
Art freizuhalten sind.
Demnach sind sämtliche Flächenanteile, welche bereits von
bestehender relevanter Infrastruktur inkl. deren Schutzbereiche
innerhalb eines ausgewiesenen Windgebietes in Anspruch genommen
werden, zur Ermittlung der Erfüllung der Flächenvorgabe nach
LEntwG in Höhe von 1,9 % der Regionsfläche vollumfänglich zu
subtrahieren.
Eine zusätzliche Subtraktion kann sich ergeben, wenn aus sonstigen regulatorischen Anforderungen, die Rotoren von Windenergieanlagen innerhalb eines Windgebietes liegen müssen. Diese Anteile sind im Feststellungsprozess zur Erfüllung der Flächenziele als Rotor-In-Flächen zu werten. So führt die Begründung des WindBG dazu aus, dass wenn aufgrund „mangelnder planerischer Vorgaben Windenergieanlagen nur so platziert werden dürfen, dass auch die Rotorblätter der Anlage innerhalb der ausgewiesenen Fläche liegen“, diese als Rotor-innerhalb-Flächen anzusehen sind [5].
[5] Drucksache 20/2355 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
LEP
Z 6.2.1-4 „Rotor-out“-Flächen
Bei der Festlegung der Vorranggebiete für Windenergienutzung ist
zu beachten, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen auch
Flächen außerhalb dieser Vorranggebiete überstreichen dürfen.
Eine Festlegung, wonach die gesamte Windenergieanlage sich
innerhalb dieser Vorranggebiete befinden muss, ist unzulässig.
Daher gilt die Vorgabe, dass die Rotoren der Windenergieanlagen über die Flächengrenzen der Vorranggebiete für Windenergienutzung hinausragen sollen. Bei der Festlegung der Vorranggebiete für Windenergienutzung kann in Anbetracht dessen, dass Regionale Entwicklungspläne gemäß LEntwG LSA im Maßstab 1:100.000 zu erstellen sind, ein planerischer Unschärfebereich von bis zu 100 m auftreten.
Linienhafte Infrastrukturen innerhalb von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie haben aufgrund des Planungsmaßstabs von 1:100.000 keine Auswirkungen auf die Anrechenbarkeit gemäß § 4 WindBG.
Anregung, kommunale Planungsabsichten zu erleichtern, bspw. in der Nähe zum Chemiepark Bitterfeld-Wolfen. Dazu sei informationshalber auf Installationen auf Deichanlagen hingewiesen [RWE, „Einzigartig“].
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Aus unserer Sicht nachzusteuern ist bei der Begründung, anhand welcher Kriterien die Gebiete letztendlich festgelegt wurden. Die bloße Darstellung der mit der Ausweisung der Gebiete einhergehenden Konfliktpotentiale der Schutzgüter ist dazu nicht gänzlich geeignet.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Steckbriefe zur besseren Nachvollziehbarkeit der planerischen Entscheidungen werden in der Planungskonzeption ergänzt.
Hinweis, dass die Einschätzung der Konfliktintensität insbesondere bei Betrachtung des Schutzgutes Boden nicht ausreichend nachvollziehbar ist.
So
wird der aktuelle Bodenzustand der landwirtschaftlichen (bspw.
Köthener Ackerland) Ertragsböden als vergleichsweise schlecht
beschrieben. Neben der Verarmung an Humus, sind u.a. vorhandene
Bodenverdichtungen und damit einhergehende Staunässe genannt. Der
zusätzliche Eintrag von stickstoffhaltigen Verbindungen belastet
die Böden laut Umweltbericht „bis an die Grenzen“.
Demgegenüber sei u.a. auf die Einschätzung im VRG Zschornewitzer
Kippe hingewiesen. Die betrachtete Bodenstruktur ist aufgrund der
Braunkohleförderung im Zeitraum von 1986 bis 1993 durch die
Ablagerung des Abraums entstanden [11]. Ein naturnaher und
ungestörter Zustand ist damit nicht gegeben. Unverständlich ist
in diesem Zusammenhang die Darstellung der Betroffenheit von Böden
mit mittlerem Konfliktpotential und damit verbundenen Einschätzung
der hohen Konfliktintensität.
Die bloße Inanspruchnahme von Boden sollte noch keine hohe
Konfliktintensität bedeuten, wenn zugleich der betroffene Boden
(Bezugnahme auf landwirtschaftliche Flächen) bereits verdichtet
ist und errichtete Fundamente die absolute Eintragsmenge an
stickstoffhaltigen Produkten aufgrund einer marginalen Reduktion
der bewirtschaften Fläche verringern können.
[11] WelterbeRegion ABW e.V., „Windpark auf der Hochkippe »Barbarahöhe«
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Abstimmung des Untersuchungsrahmens und der damit verbundenen Prüftiefe (Scoping) erfolgte vom 25.03.2023-31.05.2023 mit allen Trägern öffentlicher Belange mit umwelt- und gesundheitsbezogenen Zuständigkeiten. Der Bewertungsmaßstab wurde von den Fachbehörden nicht bemängelt. Die zu Grunde liegenden Daten entstammen der Bodenfunktionsbewertung des Landesamtes für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt (Stand 8/24). Die allgemeinen Ausführungen zum Bodenzustand z.B. in Bezug auf das "Köthener Ackerland" entstammen dem Landschaftsprogramm des Landes Sachsen-Anhalt (1994) und sollen in Bezug auf die Planung lediglich einen Überblick über die Gliederung des Natur- und Kulturraumes des Landes bieten.
Nicht hinreichend betrachtet wurde die Maßgabe des § 249c BauGB, welcher festlegt, dass Windgebiete in Flächennutzungsplänen als Beschleunigungsgebiete auszuweisen sind. Mit dem Verzicht der regionalplanerischen Ausweisung dieser Gebietskategorie wird dieser Verwaltungsakt den Kommunen übergeben, welche sich ihrerseits erneut an die regionalen Planungsgemeinschaften wenden, um rechtssicher die Festlegung durchführen zu können. Damit einher geht eine aus unserer Sicht vermeidbare Doppelbearbeitung und Verzögerung.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg von der Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen. Die Regionalplanung kann nur Festlegungen für Beschleunigungsgebiete gem. § 28 Absatz 2 ROG innerhalb der Gebietskulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie treffen.
Wenn die Kommunen über die Vorranggebiete hinaus weitere Sondergebiete für Windenergie im Flächennutzungsplan festlegen wollen, sind auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung gem. § 249c BauGB Beschleunigungsgebiete festzulegen.
Der
Besorgnis über häufige Abschaltungen können wir nicht
entsprechen – entscheidend ist weniger die absolute
Abschaltdauer als vielmehr die damit verbundene nicht eingespeiste
elektrische Arbeit. Das „Henne-Ei-Problem“ des nachhinkenden
Netzausbaus und der stockenden Elektrifizierung sonstiger
Energiebedarfssektoren lässt sich aus unserer Sicht nicht mit
einem an die bestehende Verzögerung angepassten Ausbau
adressieren – zumal das stetig steigende Dargebot an
erneuerbarem Strom die Börsenstrompreise stetig sinken lässt und
angedachte industrielle Förderungen (Industriestrompreis) erst
ermöglicht.
Der wesentliche Kostentreiber im innerdeutschen Redispatchsystem
sind die Vorhalte- und Brennstoffkosten der süddeutschen fossilen
Erzeugungsanlagen [2], welche aufgrund bestehender Engpässe des
Übertragungsnetzes den günstigen Strom im Außenhandels-saldo
physikalisch nicht an die beziehenden Länder weiterleiten können.
Des Weiteren sind die Verteilnetzbetreiber mit Etablierung des
Redispatch 2.0 Prozesses angehalten, alle notwendigen Maßnahmen
kleinräumlich auszugleichen – die Nutzung des
Übertragungs-netzes ist damit nicht mehr zulässig – bei
gleichzeitig voranschreitendem Ausbau der Erzeugungsanlagen und
der nicht ausreichenden Ertüchtigung der lokalen Stromnetze.
Unter Beachtung der Tatsache, dass über 850 Akteure mit teilweise
unterschiedlichen Anforderungen an die technischen Betriebsmittel
dazu in ihren Strukturen synchronisiert und harmonisiert werden
sollten ist anzunehmen, dass die Heterogenität dieser
Infrastruktur einen wesentlichen Beitrag zur Minderausnutzung
darstellt. Dazu führt der Verteilnetzbericht der
Bundesnetzagentur u.a. aus, dass das Engpassmanagement bei 15 von
82 am Bericht beteiligten Verteilnetzbetreiber, in digitalisierter
und damit auf der Basis von Messwerten durchgeführt wird. Weitere
6 sind diesbezüglich in der Nachrüstung und zusätzliche 9 gaben
an, sich in der Planung zur Umsetzung zu befinden. Der Großteil
hingegen (52 bzw. 63%) verfolgte keine diesbezüglichen Pläne,
das Engpassmanagement auf aktuelle Messwerte hin anzupassen.
Demnach ist davon auszugehen, dass die Abschaltungen zum größeren
Teil auf Annahmen beruhen und dem Vorgehen kein tatsächlicher
physikalischer Netzengpass zugrunde liegt. Auch hinsichtlich des
aktuellen Netzzustandes konnten lediglich 8 (= 9,8%) der Auskunft
gebenden Verteilnetzbetreiber auf aktuelle Messwerte zurückgreifen
[3].
[2] BnetzA, „MARKTBEOBACHTUNG, MONITORING ELEKTRIZITÄT/GAS Netzengpassmanagement Gesamtjahr 2022“
[3] BnetzA, Bericht zum Zustand und Ausbau der Verteilernetze 2022
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
In
Anbetracht der vermutlichen Untererfüllung der
Flächenbeitragswerte und unter Beachtung der Maßgaben der
BNatSchG §45b Abs. 3 ist anzumerken, dass die Darstellung u.a.
des Umweltberichts hinsichtlich der Konfliktintensität bei
vermuteter Habitatnutzung unvollständig bzw. unzulässig sind.
Neben der Negativprüfung anhand einer Habitatpotentialanalyse
oder einer vom Vorhabenträger auf Wunsch durchgeführten
Raumnutzungsanalyse sind umgesetzte Minderungsmaßnahmen nach
Anlage 1 gleichwertig in der Widerlegung des erhöhten
Tötungsrisikos. Damit einher geht die Tatsache, dass, selbst bei
Habitatnutzung aufgrund fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen, das
Tötungsrisiko innerhalb des zentralen Prüfbereichs unter die
Signifikanzschwelle gesenkt werden kann. Demnach ist einerseits
die Zuordnung der Betroffenheit des zentralen Prüfbereichs in
eine hohe Konfliktintensität nicht angemessen und andererseits
ist die Maßgabe der erhöhten Pufferradien bei Seeadler,
Fischadler, Wespenbussard und Weißstorch aufgrund des
planerischen Ermessens nicht zuhalten. Die Pufferzonen sollten
daher auf das gesetzlich geforderte Maß (Nahbereich) angepasst
werden – zumal die rechtlich zulässigen Verfahren aufgrund
gebietsgebundener Privilegierung anderenfalls keine Anwendung
finden könnten. Das planerische Ermessen nach 2.1.4.17 und .18
innerhalb der Plankonzeption ist in Anbetracht der nachgelagerten
potenziellen Konfliktträchtigkeit zwischen einzelnen Akteuren
zwar inhaltlich nachvollziehbar – stellt aber aufgrund der
vermutlichen Unterfüllung der Flächenbeitragswerte einen
notwendigen Schritt zur rechtssicheren Ausweisung dar.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption).
Die Abstimmung des Untersuchungsrahmens und der damit verbundenen Prüftiefe (Scoping) erfolgte vom 25.03.2023-31.05.2023 mit allen Trägern öffentlicher Belange mit umwelt- und gesundheitsbezogenen Zuständigkeiten. Der Bewertungsmaßstab wurde von den Fachbehörden nicht bemängelt.
Zur Vermeidung von naturschutzrechtlichen Konflikten hat die Regionale Planungsgemeinschaft aus planerischen Gründen für die in der Planungsregion vorkommenden Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wespenbussard und Weißstorch gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG den zentralen Prüfbereich als Ausschlusskriterium gewählt. Für Rot- und Schwarzmilane sind in einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung in Anlehnung an eine Habitatpotenzialanalyse die zentralen Prüfbereiche untersucht worden und in die Einzelfallprüfung für die Ermittlung geeigneter Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie eingeflossen. Daher wurden für diese Vogelarten nur die Nahbereiche um die Brutstandorte bei der Auswahl von neuen Flächen für Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie ausgeschlossen.
Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (z.B. Artenschutz, Kompensationsmaßnahmen) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Ebenfalls zu kritisieren ist die Maßgabe, dass um Quartiere von Fledermäusen, welche als windenergiesensibel benannt werden aufgrund des Landesartenschutzleitfadens eine Pufferzone von 1.000 m angesetzt wird. Der Landesleitfaden kann insoweit keine Bindungswirkung entfalten, als das die darin formulierten Gültigkeitsansprüche an eine im 3-Jahresrhytmus zu erfolgende Evaluation zweifach ausgesetzt wurde und die gesetzlichen Grundlagen mit der Novelle des BNatSchG vom Sommer 2022 eine außerplanmäßige Überarbeitung einforderten. Beide Aspekte wurde seitens der Verantwortlichen Stellen nicht umgesetzt, wodurch die rechtssichere Anwendbarkeit zu bezweifeln ist. Übergangsweise sollten daher die Maßgaben des Flächengutachtens der Bundesregierung, auf welchem die Flächenfestlegungen basieren und der darin enthalten Abstandsgebote (300 m gegenüber FFH-Gebieten) angewandt werden (Sach u. a., Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land post-2030).
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Reproduktionsstandorte von windenergiesensiblen Fledermausarten werden aus aus Gründen des Artenschutzes vorsorglich mit einem 1.000 m Schutzpuffer umgeben, da aus naturschutzfachlicher Sicht innerhalb des 1.000 m Puffers mit einer "hohen Konfliktintensität" in Bezug auf bestimmte Arten zu rechnen ist. Die Fachbehörden haben den Bewertungsmaßstab in der Umweltprüfung nicht beanstandet.
Verwendung finden die aktuellsten Daten des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, welche flächendeckend für die Planungsregion vorhanden sind.
Die vom Bund beauftragte Studie "Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land post-2030" (Fraunhofer IEE, Guiedehouse, Stiftung Umweltenergierecht, Bosch & Partner. 2022) zur Ermittlung des bundesweiten Flächenpotenzials diente der vergleichbaren Einschätzung des Flächenpotenzials und war Basis des WindBG. Diese Studie diente nicht dazu, konkrete Potenzialflächen zu identifizieren.
Mit Verweis auf die Maßgabe des §26 Abs.3 BNatSchG sei angemerkt, dass Landschaftsschutzgebiete auch aufgrund von entgegenstehenden Bestimmungen nicht von Windenergieanlagen freigehalten werden können. Neben der bloßen Festsetzung von Bestimmungen sollte vielmehr der Schutzzweck und der aktuelle Status des Gebietes betrachtet werden. Dies meint, dass geprüft werden sollte, ob das Vorhandensein von Windenergieanlagen einen tatsächlichen Widerspruch zum Schutzzweck des Gebietes darstellt, oder aber eine fachlich unbegründete Ermessensentscheidung widerspiegelt. Insbesondere im letzterem Fall kann der naturschutzfachliche Status des Gebiets aufgrund zu erbringender Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erhalten oder verbessert werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Festlegung hingewiesen, dass der Abs. 3 auch außerhalb festgelegter Windenergiegebiete bspw. bei Anwendung von kommunalen Ausweisungsverfahren von Sondergebieten Wind anzuwenden ist, soweit die Flächenbeitragswerte nach LEntwG noch nicht rechtssicher erfüllt sind.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinsichtlich
der Ausführungen zur Planungsstufe 2 möchten wir darauf
hinweisen, dass der Umgebungsschutz von Denkmalen nur insoweit
Berücksichtigung finden kann, wie objektive Kriterien dies als
notwendig erachten. Einerseits sei dazu auf das Gutachten
„Erarbeitung eines Diskussionspapiers zur Öffnung von
Restriktionen durch die Denkmalpflege für den Ausbau
regenerativer Energien“ vom 30. November 2022 hingewiesen und
andererseits auf die Maßgabe des §2 EEG, welche eine
Abwägungsentscheidung zuungunsten der Erneuerbaren Energien
lediglich unter bestimmten Umständen ermöglicht. Die
Gleichrangigkeit sonstiger öffentlicher Belange ist dabei nicht
zu wahren.
Beispielhaft sei dazu auf die fachlich anerkannten und genehmigten
Pufferzonen bei UNESCO-Welterben hingewiesen, soweit deren
Bestehen nicht durch die Errichtung von Windenergieanlagen
vollumfänglich untergraben wird.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Unklar
ist aus unserer Sicht der Bewertungsmaßstab von Waldflächen.
Zwar weist die regionale Planungsgemeinschaft auf die Anwendung
von regionalen Waldflächenanteilen hin, diese sollten jedoch
unserer Ansicht nach nicht ausschlaggebend zur fachlichen
Bewertung sein. Geeigneter wären dazu naturschutzfachliche
Bestandsaufnahmen wie die lokal vorhandene Biodiversität oder das
Vorhandensein bestimmter Baumaltersklassen oder sonstige
Schutzgründe. Das bloße Vorhandensein eines bestimmten
Regionanteils mit einer baumbestockten Forstplantage ist
demgegenüber als nicht hinreichend anzusehen. Zumindest sollte
überprüft werden, ob die angedachten Schutz- oder
Nutzungsfunktionen der forstlichen Rahmenplanung von 2002
umgesetzt wurden oder noch perspektivisch umzusetzen sind.
Sollte aufgrund unzureichender Datenlage die Vereinfachung
notwendig werden, so sollte zumindest bei kommunalen
Aufstellungsverfahren von diesem Bewertungsmaßstab abgewichen
werden. Die Bewertung könnte dabei anhand von festgelegten Proxys
erfolgen, welche das zu untersuchende Gebiet überlagern (FFH,
EU-SPA, sonstige Schutzgebietsklassifizierung, Maßgabe
Biodiversität).
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Potenzialflächen für die Auswahl als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie, die im Wald gelegen sind, haben bereits umfangreiche Prüfungsschritte der Positiv- und Negativkriterien (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1.3 und 2.1.4) durchlaufen. In der anschließenden Einzelfallbewertung wurde neben den kommunalen Potenzialflächenanteilen, den Schutz- und Nutzungsfunkionen der forstlichen Rahmenplanung 2002, der "Entscheidungshilfe zur klimaangepassten Baumartenwahl im Land Sachsen-Anhalt" (MULE 2020), der Bewertung der Landschaftsschutzgebiete hinsichtlich ihres Schutzzwecks sowie mit Vorortbesichtigungen geprüft, ob die ausgewählten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie auf Waldflächen den raumordnerischen und umweltrechtlichen Anforderungen genügen.
Vollumfänglich widersprechen müssen wir jedoch der Auffassung, dass kommunale Planungsabsichten lediglich gem. §249 Abs. 5 BauGB zu bewerten sind. Der Plangeber führt dazu aus, dass nach §7 Abs. 2 ROG bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen öffentlich und private Belange abzuwiegen sind. Nach § 245e Abs. 5 ist jedoch die Kommune, und eben nicht nur die Planungsträgerin nach §249 Abs. 5 BauGB, nicht an entgegenstehende Ziele der Raumordnung gebunden, sondern ist befugt bis zur Erreichung der Flächenziele (bis spätestens 31.12.2032) vollumfänglich und eigenständig Sondergebiete, auszuweisen. Des weiteren sind Raumordnungspläne nach §§ 13 und 17 ROG anhand landes- oder regionalweiter Gültigkeit bzw. Deutungshoheit definiert. Die Maßgabe, ob §13 Abs. 2 ROG hierbei aufgrund der Freistellung von der Bindungswirkung der Regionalziele vollumfänglich angewandt werden kann, ist dabei zumindest betrachtenswert. Das dies vermutlich nicht der Fall ist, und kommunale Pläne für die Nutzung der Windenergie davon unberührt bleiben sollten, zeigt unseres Erachtens das Ansinnen des Bundesgesetzgebers zur Einführung einer vollumfänglichen kommunalen Abweichungsbefugnis gegenüber aller sonstigen Festlegungen des BauGB zur Errichtung von Wohnraum mit dem geplanten §246e. Anderenfalls müssten neu ausgewiesene Wohngebiete durch die Regionalplanung erfolgen bzw. erneut durch ein Zielabweichungsverfahren umgesetzt werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionale Planungsgemeinschaft ist gemäß § 245 Absatz 5 BauGB an Darstellungen in Flächennutzungsplänen bis zur Erreichung des Flächenbeitragswertes nicht gebunden. In der Einzelfallprüfung werden jedoch vorhandene und in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne für Sondergebiete "Windenergie" mit hoher Wichtung in die Abwägung eingestellt (siehe Kapitel 2.2.1 der Planungskonzeption).
Den Kommunen ist es nicht verwehrt, weitere Sondergebiete, außerhalb der geplanten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie, auszuweisen.
Mit
Bezug zu den Darstellungen des Punktes 2.2.2 möchten wir
anmerken, dass insbesondere moderne Windenergieanlagen
(Neuerrichtung bzw. Repowering) standardmäßig mittels einer
bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung ausgestattet sind. Die
bisherige Nachrüstung von Bestandsanlagen gestaltet sich aufgrund
bürokratischer Hürden als unverhältnismäßig langwierig.
In diesem Zusammenhang möchten wir anregen die Darstellung der
raumwirksamen Wirkungen nicht als „Belastung“ zu beschreiben.
Einerseits wird im Sprachgebrauch mit einer Belastung eine
einseitige negative Auswirkung beschrieben. Demgegenüber stehen
die Feststellungen des Umweltberichts, welcher
begrüßenswerterweise ausführt, dass durch die „Vorhaltung von
Gebieten für die Nutzung der Windenergie […] ein
unverzichtbarer Schritt zur Reduktion der Nutzung fossiler
Energieträger und der damit verbundenen Minderung des Ausstoßes
klimawirksamer, versauernder und eutrophierender Gase sowie
gesundheitsgefährdender Feinstäube“ einhergeht. Die Reduktion
von nachweislich schädlichen Emissionen sollte daher nicht
zugleich als objektivierbare „Belastung“ deklariert werden.
Zum anderen wird eine Belastung im engeren Sinne, als Gesamtheit
aller Einflüsse Einwirkung auf die menschliche Psyche verstanden.
Diese können individuelle Auswirkungen hervorrufen, welche
maßgeblich vom persönlichen Zustand abhängig sind und als
Beanspruchung definiert sind [6]. Da die individuellen
Voraussetzungen jedes Bürgers unterschiedlich sind, sollte
innerhalb eines objektiven Aufstellungsverfahren die Verknüpfung
nicht erfolgen, zumal im juristischen Sinne die Anlagen (eben
aufgrund der Emissionsreduktion) der öffentlichen Gesundheit
dienen. Der Ausgleich der „Belastung“ ist darüber hinaus
mittels Landschaftsbildentschädigungszahlungen (u.a. §15
BNatSchG oder BKompV) und den Maßgaben des BImSchG grundsätzlich
genüge getan. Die Zahlung von zusätzlichen finanziellen
Zuwendungen sind daher eher im Bereich der akzeptanzbildenden
Maßnahmen zu verorten.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
In Kapitel 2.2.2 der Planungskonzeption wird Satz 3 geändert:
Moderne
Windenergieanlagen sind aufgrund ihrer Bauhöhen, der Drehbewegung
der Rotoren und der noch in Benutzung befindlichen
Flugsicherungseinrichtungen (Blinken) raumwirksam und
belasten haben
Auswirkungen auf die
betroffenen Einwohner und das Landschaftsbild.
Im Gegensatz zur Plankonzeption ist zu begrüßen, dass im Umweltbericht auf die Nutzung des Artenschutzleitfadens größtenteils verzichtet wurde. Die Erwähnung in der NATURA-2000 Abschätzung sollte dabei konsequenterweise ebenfalls entfallen, da das Artinventar der NATURA-2000 mittels Anhang II, IV und V der FFH-Richtlinie abgebildet werden.
Demgegenüber ist jedoch aus unserer Sicht das Umweltziel der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Verringerung der Kohlendioxidbelastung nicht mit geeigneten Quellen hinterlegt bzw. einer adäquaten Bewertung zugänglich. Geeigneter wären aus unserer Sicht die Berücksichtigung des EEG, des Pariser Klimaschutzabkommens aus dem Jahr 2015 oder der einschlägigen europäischen Regelungen (RED).
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Teilweise / sinngemäß folgen
Begründung
Der Artenschutzleitfaden des Landes Sachsen-Anhalt stellt unabhängig von den schlaggefährdeten Brutvogelarten gem. Anlage I i.V.m. § 45b BNatSchG weiterhin die neueste, einschlägige Publikation der Fachbehörde für Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt zum Thema "Artenschutz und Windenergieanlagen" dar und findet dementsprechend weiterhin Berücksichtigung.
Der Verweis aus das "Erneuerbare-Energien-Gesetz" sowie die "EU-Richtlinie für erneuerbare Energien" werden in den Umweltbericht aufgenommen.
Nicht entsprechen können wir der Darstellung des Umweltberichts, dass unabhängig von der Gebietszuordnung die Lärm- und Gesundheitsbelastung im Abstand von 500 m bis 1.000 m eine mittlere Konfliktintensität aufweist. Zumindest die Zuordnung Innen- und/oder Außenbereich sollte dahingehend noch als Unterscheidungsmerkmal herangezogen werden. Der maßgebliche Schalldruckpegel nimmt mit der Halbierung des Freiluftabstandes zwischen Quelle und Immissionsort um 6 dB zu. Ist ein Schalldruckpegel von 35 dB (nächtlicher Grenzwert) zu einem reinen Wohngebiet in 1.000 m Entfernung gewährleistet, so beträgt der Schalldruckpegel in 500 m Entfernung 41 dB. Die TA-Lärm gibt für Gebäude im Außenbereich keine konkreten Grenzwerte vor. Das Verwaltungsgericht Münster stellt dazu fest, dass „Ein Bewohner [kann] im Außenbereich nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen (kann), die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin Werte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete, die bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen [8]. Damit ergibt sich aus unserer Sicht eine unterschiedliche Konfliktintensität – abhängig vom jeweils vorherrschenden Schutzanspruch.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Abstimmung des Untersuchungsrahmens und der damit verbundenen Prüftiefe (Scoping) erfolgte vom 25.03.2023-31.05.2023 mit allen Trägern öffentlicher Belange mit umwelt- und gesundheitsbezogenen Zuständigkeiten. Der Bewertungsmaßstab wurde von den Fachbehörden nicht bemängelt. Die Umweltprüfung erfolgt auf derselben Maßstabsebene wie der Raumordnungsplan, hier im Maßstab 1:100.000.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes sowie mittels eines 500 m-Abstands zur Wohnbebauung im Außenbereich, pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (z.B. Immissionsschutz) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Ebenfalls möchten wir an dieser Stelle erneut unsere Kritik zur aus unserer Sicht nicht ausreichend berücksichtigten Maßgabe der anerkannten Schutzmaßnahmen bei windenergiesensiblen Vogelarten und deren Brutstandorten zum Ausdruck bringen. In Anbetracht der notwendigen Erfüllung der Flächenbeitragswerte und der sukzessive zu reduzierenden Ausstöße von gesundheits- und klimaschädlichen Gasen seien die Vorzüge der Nutzung der Windenergie (insbesondere im Winterhalbjahr) hervorgehoben – bei jahreszeitlich gleichzeitig weniger Aktivität in Bereichen der Brutpflege.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Artenschutz, Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Nicht nachvollziehbar ist die Darstellung der Bewertungskriterien für das Schutzgut Klima und Luft. Die genannten Bewertungskriterien sind nicht geeignet bzw. vernachlässigen die Erreichung des Umweltziels der Treibhausgasemissionsreduktion und zugleich finden sich keine Kriterien zur Bewertung der Luftreinhaltung. Dem gegenüber steht die klare Benennung der inhärenten Vorteile der Nutzung der Windenergie – bei Nicht-Umsetzung des Plans. Die genannten Vorteile treffen jedoch gerade bei der Umsetzung des Planes zu und sollten daher im Einzelfall in die Abwägung einfließen. Der spezifische Fokus auf die betroffenen Schutzgüter, welche eine Beeinträchtigung erfahren ohne die gleichzeitige Nennung der damit verbundenen Vorteile erschwert im Endeffekt die objektive Auseinandersetzung.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
In der Umweltprüfung wird bewertet, welche Auswirkungen die Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie auf die einzelnen Schutzgüter hat. Die Auswahl der Kriterien erfolgt auf Grundlage der für das Gebiet des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027“ verfügbaren Daten. Diese basieren hauptsächlich auf Gebiets- oder Flächenkategorien, die als Geodaten vorliegen. Insbesondere werden ausschließlich Datengrundlagen und Flächenkategorien verwendet, die in vergleichbarer oder flächendeckender Form für das gesamte Planungsgebiet verfügbar sind.
Dazu sei beispielsweise auf die Darstellung des Umweltzustandes bei den Schutzgütern Kultur angemerkt, dass der touristische Mehrwert der Landschaften nicht automatisch durch technische Infrastrukturen geschmälert wird. Untersuchung des Naturpark Eifel belegen dazu, dass es „in der Eifel […] keinen belegbaren grundsätzlichen Zusammenhang zwischen Windkraft und Tourismus [gibt]“ [9]. Der Klimawandel hingegen bedingt stetig ansteigende Mittelaufwendungen um den Erhalt der betroffenen Naturräume zu sichern. Als Negativbeispiel sei in diesem Zuge auf das NSG Buchswald bei Grenzach [10] hingewiesen, welches aufgrund des Buchsbaumzünslers als Neobiota innerhalb kürzester Zeit größtenteils vernichtet wurde – und ausschließlich präventiv mittels geeigneten Klimaschutzmaßnahmen zu adressieren ist. Demnach sollte der Klimawandel und die damit verbundenen Umwälzungen der Flora und Fauna durch die stetig steigende Anzahl an Neobiota zumindest Im Bereich der Umweltprobleme genannt werden.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Hinsichtlich der Beschreibung des aktuellen Umweltzustandes möchten wir daraus hinweisen, dass das Störungsgefühl durch Lärm neben der dargestellten Ursache „Verkehr“ insbesondere in Nachbarschaftsverhältnissen vorzufinden ist. Dazu sei auf die Veröffentlichung des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2025 hingewiesen
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Text wird geändert in: "Neben dem Verkehrslärm von Straßen, dem Lärm von Nachbarinnen/Nachbarn sowie dem Lärm von Schienen und Flugzeugen ist auch der von Industrie-, Sport- und Freizeitanlagen verursachte Lärm ein wesentlicher Faktor."
Die Gebiete zwischen Kemberg – Wittenberg und Coswig sollten erneut betrachtet werden. Die in diesem Bereich angedachten Infrastrukturen der Wasserstoffwirtschaft bei gleichzeitiger vermutbarer Wasserverfügbarkeit böten eine hinreichende Synergieoption auf Direktversorgungsmodelle auch der ortsansässigen Industrie mit Rohstoffen und Energie.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist im beantragten Gebiet kein weiteres Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie erforderlich.
Umweltzustand
Schutzgut Kultur
In Bezug auf Baudenkmale sei die verringerte Luftverschmutzung als
positiver Aspekt auf die erhaltenswerte Bausubstanz genannt bzw.
die damit einhergehende Reduktion der Instandhaltungskosten.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Der Hinweis wird im Umweltbericht ergänzt.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Die in der Unterlage dargelegte Herangehensweise ist zwar nachvollziehbar, dennoch wird es aus Sicht des Naturschutzes zunächst bedauert, dass es bundesweit keine einheitlichen Vorgaben für Negativ- und Positivkriterien bei der Ausweisung von Flächen zur Windenergienutzung gibt.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Mit
dem Ziel 4.3.4-1 werden die nachfolgenden Festlegungen getroffen,
die aufgrund der Lage des Vorranggebietes XII „Linda “ bis
unmittelbar an die Kreisgebietsgrenze auf das Territorium des
Landkreises Teltow-Fläming übergreifen.
„Die Rotoren der zu errichtenden Windenergieanlagen dürfen über
die Grenzen der ausgewie senen Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie hinausragen (“Rotor-ouf-Prinzip).“
„Rotorblätter von Windenergieanlagen, deren Mastfußmittelpunkt
in einem Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie liegt,
haben bis zu einer Entfernung von 75 m zum Vorranggebiet Vorrang
vor anderen raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen, soweit
diese Funktionen oder Nutzungen mit dem Vorrang nicht vereinbar
sind.“
Da das Vorranggebiet XII „Linda “ entlang der
Kreisgebietsgrenze ebenfalls an ein Vorranggebiet
Windenergienutzung in der Planungsregion Havelland-Fläming
angrenzt, sind keine vorsorglichen Bedenken seitens der unteren
Naturschutzbehörde vorzutragen.
Im genehmigten Sachlichen Teilregionalplan Windenergienutzung 2027
in der Planungsregion Havelland-Fläming ist unmittelbar
angrenzend an die Kreisgrenze zum Vorranggebiet XII „Linda “
das Vorranggebiet für die Windenergienutzung VRW 15 Welsickendorf
ausgewiesen. Die detaillierten Angaben dazu sind bei der
Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming abzufordern
(vgl. https://havelland-flaeminq.de). Die Parameter der
strategischen Umweltprüfung ebenda sind mit der Regionalen
Planungsstelle abzugleichen.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Da die Zielfestsetzung Z 4.3.4-1 keine Konzentrationswirkung zum Ausschluss für die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete umfasst, wird die ergänzende und nach stehende Zielfestsetzung unter Z 4.3,4-4 zumindest für weitere Flächen in Form eines Ausschlusses begrüßt.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Generell sind die naturschutzrechtlichen Datengrundlagen (naturschutzrechtliche Schutzgebiete und Artendaten) aus dem Landkreis Teltow- Fläming in der Grenzregion zumindest im Umweltbericht zu berücksichtigen.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Teilweise / sinngemäß folgen
Begründung
Es wurden Naturschutzfachdaten des LfU Brandeburg für das Planwerk inkl. Umweltbericht verwendet (Kartenauszug Anwendung Naturschutzfachdaten https://lfu.brandenburg.de). Die Datenquelle wurde im Umweltbericht entsprechend ergänzt.
Hinweis
Vorsorglich wird angemerkt, dass einige der zu untersuchenden naturschutzrechtlichen Flächenkategorien auch den Landkreis Teltow-Fläming (angrenzend) betreffen (z. B. FFH-Gebiet Blönsdorf DE 4043-301 1, angrenzend an das FFH-Gebiet „Klebitz-Rahnsdorfer Feldsölle“) und sich daher die Prüfung auch auf das angrenzende Schutzgebiet beziehen muss und nicht nur die Flächenkulisse der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg umfassen darf. Insbesondere bei der Darstellung von potenziellen Windenergiegebieten in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg sind neben den bestehenden Windenergieanlagen auch die Darstellungen der Planungen aus den angrenzenden Planungsregionen zu berücksichtigen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die NATURA-2000-Gebiete wurden in der UP berücksichtigt. Aufgrund ihrer Entfernung zur Planungsregion A-B-W und zu geplanten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie ist keine Beeinträchtigung relevanter Vogel- und Fledermausarten zu erwarten. Für den Windpark Gadegast im gleichnamigen Vorranggebiete liegt ein avifaunistisches Gutachten vor, welches feststellt, dass keine unausgleichbaren Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Ergänzungen
unter Punkt 3.1.2. Tier, Pflanzen und biologische Vielfalt im
Umweltbericht:
ln der Tabelle 2, Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische
Vielfalt sollten auch die gesetzlich geschützten Biotope
aufgeführt und geprüft werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gesetzlich
geschützte Biotope sind im Umweltziel "Erhalt von Gebieten
mit besonderer Bedeutung für den
Arten- und Biotopschutz einschließlich der Vernetzungsfunktion
und der biologischen Vielfalt" enthalten. Sie wurden geprüft
und in den Steckbriefen im Anhang zum Umweltbericht dokumentiert.
Standorte von kollisionsgefährdeten Brutvogel- und Fledermausarten (Brutstandorte, Reproduktionsstandorte, Winterquartiere) — Daten für Brandenburg im Grenzbereich werden in der Regel über das Landesumweltamt Brandenburg bereitgestellt. Trotz Anmeldung dieser Belange beim Untersuchungsumfang im Scoping-Verfahren werden diese Datengrundlagen in den Datenquellen aus dem Land Brandenburg vermisst.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Für die Daten zu Fledermäusen im Grenzbereich wurde das OSIRIS Webgis des LfU Brandenburg verwendet. Die Daten zu Vögeln im Grenzbereich deckt der Datensatz des LAU Sachsen-Anhalt ab.
Datenquelle Brandenburg: Kartenauszug Anwendung Naturschutzfachdaten https://lfu.brandenburg.de wird im Umweltbericht ergänzt.
Die
Zusammenfassung und Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes des
Landkreises Teltow-Fläming wurde mit Datum vom 17.11.2010 seitens
des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des
Landes Brandenburg genehmigt. Der Landschafts rahmenplan (LRP)
Teltow-Fläming kann auf der Internetseite des Landkreises
Teltow-Fläming eingesehen und heruntergeladen werden. Es können
übersichtsmäßig Daten u. a. zu Schutzgebieten, Bestandsdaten
Flora/Fauna, Landschaftsbild etc. für den Landkreis
Teltow-Fläming abgerufen werden. In Karte 17 des LRP sind
beispielsweise für den Landkreis Teltow-Fläming unzerschnittene
Räume dargestellt, die als wertvolle Ergänzung zu den Daten des
Bundesamtes für Naturschutz herangezogen werden können.
Gesondert hinzuweisen ist hier auf die Karte Biotopverbund, in der
in der Grenzregion insbesondere die Flächen 87 und 88 von
Bedeutung sind. Aufgrund der Zielarten Fledermäuse und
Ziegenmelker (Biotopverbund) wird eine Einbeziehung in die
strategische Umweltprüfung als sinnvoll erachtet. Bei Fragen und
zur aktuellen Datenabfrage (LRP+Artenschutz+ND) wenden Sie sich
bitte nochmals gesondert an die untere Naturschutzbehörde, Tel.:
03371/6082513.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Anhand von Daten des Landesamtes für Umweltschutz Brandenburg erfolgte eine regionsübergreifende Betrachtung der Schutzgüter. Zudem enthalten einige Datensätze des Landesamtes für Umwelschutz des Landes Sachsen-Anhalt regionsübergreifende Daten (Randbereiche). Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Der Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) weist ebenfalls in der Grenzregion Flächen mit dem Ziel 6.2 Freiraumverbund aus, etwaige Auswirkungen sind in die Prüfung einzubeziehen (vgl.: Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) - GL.Berlin-Brandenburg.de ).
Das Landschaftsprogramm sowie der sachliche Teilplan „Landschaftsbild'' des Landes Brandenburg sind ebenfalls im Umweltbericht als Datenquelle zu ergänzen und zu berücksichtigen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Außer dem VRG "XII Linda" befindet sich keine Gebietsfestlegung im Grenzbereich zum Land Brandenburg. Festlegung bzgl. des Freiraumverbundes sind nicht betroffen und wurden entsprechend berücksichtigt. Anhand von Daten des Landesamtes für Umweltschutz Brandenburg erfolgte eine regionsübergreifende Betrachtung der Schutzgüter.
Die untere Denkmalschutzbehörde merkt an, dass durch die Errichtung von Windenergieanlagen manche Baudenkmale in ihrem Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt werden. Für die oben genannte Planungsregion bedeutet dies konkret, dass alle geplanten Windenergieanlagenstandorte, die näher als fünf Kilometer an die Landkreisgrenze heranreichen, mit der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Teltow-Fläming abzustimmen wären.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Durch
das Sachgebiet Wasser, Boden, Abfall im Umweltamt werden zu den
Belangen der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde
keine Bedenken zur Planung mitgeteilt.
Belange der unteren Wasserschutzbehörde unterliegen aktuell noch
der Prüfung. Eine ggf. erforderliche ergänzende Stellungnahme
wird schnellstmöglich nachgereicht.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Seitens des Gesundheitsamtes ergeben sich zum o. g. Planentwurf ebenfalls keine Einwände oder Hinweise. Auch werden wahrzunehmende öffentliche Belange für den Fachbereich Landwirtschaft und Agrarstruktur in der territorialen Zuständigkeit des Landwirtschaftsamtes des Landkreises Teltow-Fläming nicht berührt.
Auswertungskategorie
Nichtbetroffenheit
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Amt
für Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung:
Hinsichtlich der zu prüfenden Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch/Gesundheit sind etwaige landkreis- bzw.
regionsübergreifende Auswirkungen bezüglich der einzelnen Themen
mit zu untersuchen. Die im Umweltbericht aufgeführten
Datenquellen (Kapitel 2.3 Seite 8 f.) sind räumlich entsprechend
zu erweitern und einzubeziehen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Regionsübergreifende Beeinträchtigungen in Bezug auf das Schutzgut Mensch sind nicht zu erwarten. Anhand von Daten des Landesamtes für Umweltschutz Brandenburg erfolgte eine regionsübergreifende Betrachtung weiterer Schutzgüter. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Amt
für Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung:
Verwiesen wird auf den 2024 in Kraft getretenen Sachlichen
Teilregionalplan Windenergienutzung 2027 in der Region
Havelland-Fläming, der der Landkreis Teltow-Fläming angehört.
Hier wird einer regionsübergreifende Abstimmung zu einzelnen
Planungsschritten und -kriterien empfohlen, um eine für den
Gesamtraum verträgliche Umsetzung der Planungserfordernisse für
die Windenergienutzung zu erreichen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die planungsregionsübergreifende Abstimmung der Raumordnungspläne gem. § 7 Absatz 2 ROG wird durch regelmäßige Beteiligungen im Planverfahren gewährleistet.
-
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Die
IHK Halle-Dessau begrüßt eine rechtssichere, planerische
Festlegung der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie. Es
wird angeregt, die Planung zur Erreichung des bundespolitisch
vorgegebenen und landespolitisch konkretisierten
Flächenbeitragswertes in einem Schritt umzusetzen. Mit dem hier
gewählten Zwischenziel Ende 2027 muss dann bis Ende 2032 eine
erneute aufwändige Planänderung erfolgen.
Mit der vorliegenden Planung werden 1,94 % der Fläche der
Planungsregion erreicht. Für den Zwischenschritt sind 1,9 %
gesetzlich gefordert. Diese Flächenkulisse beinhaltet somit kaum
eine Reserve für evtl. in späteren Genehmigungsverfahren nicht
nutzbare Flächen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die gesetzlichen Regelungen des § 3 Absatz 1 Anlage Spalte 1 WindBG und § 9a Anlage Spalte 1 LEntwG LSA sehen die Möglichkeit der Erreichung von Teilflächenzielen vor. Zur Sicherung der Akzeptanz des Ausbaus der Windenergienutzung ist es planerischer Wille der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, zunächst den Flächenbeitragswert für den Stichtag 31.12.2027 zu erreichen. Damit wird der gesetzlichen Forderung der Ausweisung eines prozentualen Anteils der Regionsfläche für die Windenergie nach Maßgabe der Spalte 1 in der Anlage zum § 9a LEntwG LSA nachgekommen.
Die Verkleinerung der Fläche zur Rohstoffsicherung im Z 4.4.2.3-23 Nr. XIX wird kritisiert. Einschränkungen sollten so gering wie möglich gehalten werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um Kiesreserveflächen ohne Planfeststellungsbeschluss oder Abgrabungsgenehmigung. Im REP A-B-W 2018 wurden insgesamt 14 Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung (Kiese und Kiessande) festgelegt, die den Bedarf der Planungsregion für die nächsten ca. 100 Jahre decken. Entsprechend der Planungskonzeption wurden Rohstoffgewinnungsflächen mit Planfeststellungsbeschluss oder Abgrabungsgenehmigung von der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie ausgeschlossen. Die Reserveflächen für Kiesabbau unterliegen daher der Abwägung mit den Belangen der Nutzung der Windenergie, die aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses mit erhöhtem Gewicht einzustellen ist.
Gemäß § 249 Absatz 5 BauG ist die Regionale Planungsgemeinschaft als zuständige Planträgerin bei der Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 WindBG an entgegenstehende Ziele der Raumordnung nicht gebunden, soweit dies erforderlich ist, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 WindBG oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel gemäß § 9a LEntwG LSA zu erreichen. Zudem steht es der Planträgerin frei, ihre eigene Planung zu ändern.
Es handelt sich um ein rechtskräftiges Bestandsvorranggebiet des STP Wind 2018, welches rechtmäßig mit Windenergieanlagen bebaut ist. Daher wurde im Rahmen der Potenzialfläche, die nach Anwendung der Ausschlusskriterien verblieb, eine Erweiterungsfläche ergänzt. Dies geschah vor allem vor dem Hintergrund, dass in der Stadt Bitterfeld-Wolfen nur in sehr begrenztem Maße geeignete Potenzialflächen vorhanden sind. Darüber hinaus war dem Grundsatz G 6.2.1-3 des LEP LSA 2. Entwurf zu entsprechen, dass bevorzugt Flächen zu prüfen sind, die im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Vorrangstandorten für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen (Chemiepark Bitterfeld-Wolfen und TechnologiePark Mitteldeutschland) und der Wasserstoffinfrastruktur liegen.
Im Vorhabenzulassungsverfahren ist auf die Belange des Rohstoffs Rücksicht zu nehmen, z.B. durch Festlegungen zum kompletten Rückbau von Fundamenten nach Rückbau von Windenergieanlagen.
Bei zukünftigen Planungen in Waldflächen im Naturpark Fläming soll davon abgesehen werden, Bereiche im Mischwald zu beplanen. Mischwaldbestände sind selten im Naturpark und weisen besondere Ökosystemdienstleistungen auf.
Zu den weiteren Planungen für Potenzialflächen für WEA schicken wir Ihnen Karten im Anhang zu, die die regional und überregional bedeutsamen Verbundeinheiten im Naturpark aufzeigen. Wir würden Sie darum bitten, diese bedeutsamen Bereiche für den Naturpark auszusparen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Ortschaftsrat
der Gemeinde Gehrden lehnt einstimmig den Entwurf zur Erweiterung
des Windvorranggebietes im Bereich von Gehrden/Güterglück ab!
Wir schließen uns damit der Meinung eines Großteils der
betroffenen Einwohner unserer Gemeinde an.
Aus unserer Sicht sprechende u.a. folgende Gründe gegen die
Errichtung von Windenergieanlagen in unserer Gemarkung:
Unzureichende Standortevaluation
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Wertverlust der anliegenden Grundstücke der Anwohner
Schädigung des Landschaftsbildes
Restriktionszone Biosphärenreservat Mittelelbe und
Landschaftsschutzgebiet Zerbster Land
Massive Proteste der Bevölkerung gegen bereits genehmigte WEA
Aufgrund dieser und weiterer Bedenken bitten wir Sie, die
Erweiterung des Windvorranggebietes in unserer Region zu
überdenken und nach alternativen Lösungen zu suchen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
8.
Bundeswehr Tieffluggebiet
Hinsichtlich der vorherrschenden Gefahren, übt die Bundeswehr
zunehmend den Tiefflug in diesem Gebiet. Um den Schutz der
Bevölkerung zu gewährleisten ist die Möglichkeit der Übungen
zu gewähren und hat oberste Priorität vor der Erfüllung der
Klimaziele.
9. Vorhabenzulassungsverfahren
Bei der erneuten Aufstellung eines „Teilplan Wind 2027“ ist
eine Bewertung der Stellungnahmen mit „Dies sind Belange des
Vorhabenzulassungsverfahrens“, wie im „Teilplan Wind 2018“
umfangreich geschehen, nicht zulässig! Diese Bewertungen haben
abschließend und nachprüfbar durch Dritte zu erfolgen.
Schlussfolgerung
In Anbetracht dieser Argumente bitte ich Sie, die Erweiterung des
Windvorranggebietes in unserer Region zu überdenken und
alternative Lösungen zu prüfen, denn die Bundesländer, die
keine Windenergieanlagen vor der Haustür möchten, könnten ihren
Strom zum Beispiel selbst produzieren.
Die Vorgaben der Bundesregierung zur Erreichung der Flächenziele
sollten sich auf die Bundesländer beschränken und nicht durch
die Zahlung von Geld an andere Bundesländer abgegeben werden
können.
Es ist wichtig, dass alle potenziellen Auswirkungen auf die
Umwelt, die Gesundheit und die lokale Wirtschaft sorgfältig
abgewogen werden, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen
wird.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1.: Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit
dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Zu 2.: Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
zu 8. Belange der militärischen Flugsicherung sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
zu 9. Auf der Ebene der Regionalplanung können nur die Belange bewertet werden, die einer Abwägung durch die Planträgerin (Regionale Planungsgemeinschaft) zugänglich sind. Im Raumordnungsplan werden Flächen für die Nutzung der Windenergie festgelegt. Erst auf Genehmigungsebene der konkreten Windenergieanlagen können nach Kenntnis von Standort, Typ, Zuwegung usw. die detaillierten Prüfungen aller öffentlichen Belange durchgeführt werden.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes. Die vorliegenden Planungen sind aus rechtlichen, ökologischen, gesundheitlichen und sozialen Gründen nicht akzeptabel.
1.Missachtung
der Bürgerinitiative
Trotz des massiven Protests der Bevölkerung gegen die bereits
geplanten und genehmigten 13 WEA in der Region, wird an weiteren
Ausweisung zusätzlicher Flächen festgehalten. Das Grundprinzip
einer demokratischen und partizipativen Planung wird damit
unterlaufen. Die gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligung
wird faktisch entwertet.
2.Unverhältnismäßige
Flächenausweisung
Die Regionale Planungsgemeinschaft gibt an, dass bis 2027
lediglich 1,9% der Fläche als Windvorranggebiet ausgewiesen
werden sollen. Dennoch erscheinen die ausgewählten Flächen in
Bezug auf ihre Lage, Nähe zu Wohnbebauungen und ökologische
Bedeutung höchst fragwürdig. Eine nachvollziehbare
Standortprüfung sowie eine transparente Abwägung sind nicht
erkennbar.
Dies widerspricht § 2 Abs.2 ROG (Raumordnungsgesetzt), wonach die
Belange von Mensch, Natur und Landschaft gleichrangig zu
berücksichtigen sind.
3.Gesundheitsgefahren
und Beeinträchtigungen
Die negativen Auswirkungen von WEA auf die menschliche Gesundheit
sind wissenschaftlich belegt. Hierzu zählen u.a.
a. Infraschall-Emissionen, die nachweislich zu Schlafstörungen,
Kopfschmerzen und kardiovaskulären Problemen führen können.
(vgl. Umweltbundesamt, Studienlage 2021/2022)
b. Partikel-und Abriebemissionen durch Rotorblätter (Mikro-und
Nanopartikel), die in die Atemluft gelangen.
c. Beeinträchtigung der Lebensqualität durch Schattenschlag und
dauerhafte Lärmbelästigung. (Gerichtsurteile OVG Münster, AZ.8
A 2222/18) haben bereits betont, dass der Schutz der Gesundheit
bei der Standortwahl besonders zu berücksichtigten ist.
4.Konflikt
mit Natur-und Artenschutz
Die vorgesehenen Standorte liegen in Flugkorridore streng
geschützter Arten (z.B. Graureiher, Gänse, Großtrappe). Der Bau
widerspricht damit unmittelbar den Vorgaben des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie der europäischen
Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG). Das Tötungsverbot
nach § 44 Abs.1 BNatSchG wird durch den Betrieb der Anlage mit
hoher Wahrscheinlichkeit verletzt.
5.Energiepolitische
Fragwürdigkeit
Deutschland verfügt bereits über einen Überhang an
installierter Windkraftleistung, der zunehmend ab geregelt werden
muss. („Redspatch). Dieser Überhang führt nicht zu mehr
Versorgungssicherheit, sondern zu steigenden Netzentgelten für
Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Ausbau von Windkraft an
nicht bedarfsgerechten Standorten verschärft diese Problematik
zusätzlich. Es besteht zudem die Gefahr, dass die Region Strom
für andere Bundesländer produziert, die selbst keine WEA
zulassen -während die lokale Bevölkerung allein die Lasten
trägt.
6.Soziale
und wirtschaftliche Auswirkung
Die Nähe von WEA zur Wohnbebauung senkt nachweislich den
Immobilienwert erheblich. Dies führt zu Vermögensverlusten für
Eigentümer und schwächt die Attraktivität der Region für
Zuzug, insbesondere junger Familien. Daraus resultiert Leerstand
und „kalte Enteignung“ von Bestandsimmobilien, Schließung von
noch bestehenden Schulen und Kindereinrichtungen sowie fehlender
Ansiedlungen von Unternehmen. Die kommunale Entwicklung wird
dadurch massiv behindert.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Zu 1.: Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
Zu 2.: Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben
dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche
Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den
Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu
erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse
der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf
mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die
damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der
Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen
mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Zu 3.: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes
von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Infraschall,
Abfälle, Gefahrstoffe, usw.) sind Inhalt des
Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung
genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen
Immissionsschutzbehörde. Zudem geht die Rechtsprechung davon aus,
dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch
Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der
Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem
bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich
nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom
15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17
– und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris,
jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Zu 4.: Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Zu 5.: Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Zu 6.: Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes. Die vorliegenden Planungen sind aus rechtlichen, ökologischen, gesundheitlichen und sozialen Gründen nicht akzeptabel.
1.Missachtung
der Bürgerinitiative
Trotz des massiven Protests der Bevölkerung gegen die bereits
geplanten und genehmigten 13 WEA in der Region, wird an weiteren
Ausweisung zusätzlicher Flächen festgehalten. Das Grundprinzip
einer demokratischen und partizipativen Planung wird damit
unterlaufen. Die gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligung
wird faktisch entwertet.
2.Unverhälnismäßige
Flächenausweisung
Die Regionale Planungsgemeinschaft gibt an, dass bis 2027
lediglich 1,9% der Fläche als Windvorranggebiet ausgewiesen
werden sollen. Dennoch erscheinen die ausgewählten Flächen in
Bezug auf ihre Lage, Nähe zu Wohnbebauungen und ökologische
Bedeutung höchst fragwürdig. Eine nachvollziehbare
Standortprüfung sowie eine transparente Abwägung sind nicht
erkennbar.
Dies widerspricht 82 Abs.2 ROG (Raumordnungsgesetzt), wonach die
Belange von Mensch, Natur und Landschaft gleichrangig zu
berücksichtigen sind.
3.Gesundheitsgefahren
und Beeinträchtigungen
Die negativen Auswirkungen von WEA auf die menschliche Gesundheit
sind wissenschaftlich belegt. Hierzu zählen u.a.
a. Infraschall-Emissionen, die nachweislich zu Schlafstörungen,
Kopfschmerzen und kardiovaskulären Problemen führen können.
(vgl. Umweltbundesamt, Studienlage 2021/2022)
b. Partikel-und Abriebemissionen durch Rotorblätter (Mikro-und
Nanopartikel), die in die Atemluft gelangen.
c. Beeinträchtigung der Lebensqualität durch Schattenschlag und
dauerhafte Lärmbelästigung. (Gerichtsurteile OVG Münster, AZ.8
A 2222/18) haben bereits betont, dass der Schutz der Gesundheit
bei der Standortwahl besonders zu berücksichtigten ist.
4.Konflikt
mit Natur-und Artenschutz
Die vorgesehenen Standorte liegen in Flugkorridore streng
geschützter Arten (z.B. Graureiher, Gänse, Großtrappe). Der Bau
widerspricht damit unmittelbar den Vorgaben des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie der europäischen
Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG). Das Tötungsverbot
nach 844 Abs.1 BNatSchG wird durch den Betrieb der Anlage mit
hoher Wahrscheinlichkeit verletzt.
5.Energiepolitische
Fragwürdigkeit
Deutschland verfügt bereits über einen Überhang an
installierter Windkraftleistung, der zunehmend ab geregelt werden
muss. („Redspatch). Dieser Überhang führt nicht zu mehr
Versorgungssicherheit, sondern zu steigenden Netzentgelten für
Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Ausbau von Windkraft an
nicht bedarfsgerechten Standorten verschärft diese Problematik
zusätzlich. Es besteht zudem die Gefahr, dass die Region Strom
für andere Bundesländer produziert, die selbst keine WEA
zulassen -während die lokale Bevölkerung allein die Lasten
trägt.
6.Soziale
und wirtschaftliche Auswirkung
Die Nähe von WEA zur Wohnbebauung senkt nachweislich den
Immobilienwert erheblich. Dies führt zu Vermögensverlusten für
Eigentümer und schwächt die Attraktivität der Region für
Zuzug, insbesondere junger Familien. Daraus resultiert Leerstand
und „kalte Enteignung“ von Bestandsimmobilien, Schließung von
noch bestehenden Schulen und Kindereinrichtungen sowie
fehlender Ansiedlungen von Unternehmen. Die kommunale Entwicklung
wird dadurch massiv behindert.
Referenz
1002111
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Zu 1.: Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
Zu 2.: Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben
dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche
Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den
Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu
erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse
der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf
mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die
damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der
Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen
mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Zu 3.: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes
von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Infraschall,
Abfälle, Gefahrstoffe, usw.) sind Inhalt des
Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung
genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen
Immissionsschutzbehörde. Zudem geht die Rechtsprechung davon aus,
dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch
Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der
Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem
bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich
nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom
15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17
– und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris,
jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Zu 4.: Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Zu 5.: Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Zu 6.: Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
1. Ich fühle mich in meiner Lebensqualität massiv eingeschränkt. Windräder so nah an der Ortschaft und in der Höhe sind belastend. Lärm durch Rotorgeräusche und Schattenwurf sind störend und beeinträchtigen die Gesundheit, das Landschaftsbild verändert sich nachteilig. Wir haben bereits eine Biosgasanlage im Ort, die schon Gestank und Lärm verursacht, von früh bis spät auch an den Wochenenden.
2.
Der Naturschutz hier in unserer Region wird völlig ignoriert. In
der Nähe befindet sich ein Biosphärenreservat sowie eine
Großtrappenaufzuchtstation, welche mit Steuergeldern gefördert
wurde. Es besteht Gefahr für die Tierwelt, mitten im Flugkorridor
vieler Zugvögel werden Windräder gebaut, Brut- und
Nahrungsflächen für Tiere gehen verloren.
3. Der geringe Abstand der Windräder zum Ort führt zur
Wertminderung unserer Immobilie. Das zeigt sich bereits in unserem
Ort, Häuser werden nicht mehr verkauft. Das schwächt unser Dorf,
Kindergärten werden geschlossen, keine Ansiedlung von
Unternehmen.
4. Die Auswahl des Vorranggebietes scheint mir auch sehr
fragwürdig. Es hat sich niemand vorher dieses Gebiet angesehen
und ausreichend die Verhältnisse geprüft. Es gibt doch sicher
andere geeignete Gebiete für die Errichtung der Windräder, die
sich nicht so nah an einer Ortschaft befinden.
5. Mir stellt sich die Frage, brauchen wir diese Windräder
überhaupt noch? Täglich fahre ich an einigen Anlagen vorbei, sie
stehen sehr oft still. Windkraftanlagen sind teuer und die
Speicherung problematisch. Ein teurer Netzausbau ist notwendig,
die für uns Verbraucher immer höhere Stromkosten bedeuten. Hinzu
kommt der erhebliche Ressourcenaufwand beim Bau und Abbau sowie
die Entsorgung der Anlagen.
6. Der Protest der Bürgerinitiative, der Anwohner und Bürger
wird anscheinend völlig ignoriert. Es wird weiterhin an dem
Vorhaben festgehalten. Im Vorfeld fand keine ordentliche
Einbeziehung und Aufklärung der Bevölkerung statt.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. und 4. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 2. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
zu 3. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Das Aufstellungsverfahren zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird gemäß § 9 ROG i.V.m. § 7 LEntwG LSA unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Alle Verfahrensschritte werden in den Amtsblättern der Mitglieder (Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau) sowie auf der Homepage der Regionalen Planungsgemeinschaft rechtzeitig bekannt gegeben. Die Sitzungen der Regionalversammlung sind öffentlich und werden ebenda bekannt gemacht. Darüber hinaus wurden Zwischenstände der Planung in den Amtsblättern veröffentlicht. In der MZ sowie zahlreichen kommunalen Amtsblättern wurde eine Pressemitteilung über die Beteiligungsmöglichkeit zum 1. Entwurf herausgegeben.
1. Ich fühle mich in meiner Lebensqualität massiv eingeschränkt. Windräder so nah an der Ortschaft und in der Höhe sind belastend. Lärm durch Rotorgeräusche und Schattenwurf sind störend und beeinträchtigen die Gesundheit, das Landschaftsbild verändert sich nachteilig. Wir haben bereits eine Biosgasanlage im Ort, die schon Gestank und Lärm verursacht, von früh bis spät auch an den Wochenenden.
2.
Der Naturschutz hier in unserer Region wird völlig ignoriert. In
der Nähe befindet sich ein Biosphärenreservat sowie eine
Großtrappenaufzuchtstation, welche mit Steuergeldern gefördert
wurde. Es besteht Gefahr für die Tierwelt, mitten im Flugkorridor
vieler Zugvögel werden Windräder gebaut, Brut- und
Nahrungsflächen für Tiere gehen verloren.
3. Der geringe Abstand der Windräder zum Ort führt zur
Wertminderung unserer Immobilie. Das zeigt sich bereits in unserem
Ort, Häuser werden nicht mehr verkauft. Das schwächt unser Dorf,
Kindergärten werden geschlossen, keine Ansiedlung von
Unternehmen.
4. Die Auswahl des Vorranggebietes scheint mir auch sehr
fragwürdig. Es hat sich niemand vorher dieses Gebiet angesehen
und ausreichend die Verhältnisse geprüft. Es gibt doch sicher
andere geeignete Gebiete für die Errichtung der Windräder, die
sich nicht so nah an einer Ortschaft befinden.
5. Mir stellt sich die Frage, brauchen wir diese Windräder
überhaupt noch? Täglich fahre ich an einigen Anlagen vorbei, sie
stehen sehr oft still. Windkraftanlagen sind teuer und die
Speicherung problematisch. Ein teurer Netzausbau ist notwendig,
die für uns Verbraucher immer höhere Stromkosten bedeuten. Hinzu
kommt der erhebliche Ressourcenaufwand beim Bau und Abbau sowie
die Entsorgung der Anlagen.
6. Der Protest der Bürgerinitiative, der Anwohner und Bürger
wird anscheinend völlig ignoriert. Es wird weiterhin an dem
Vorhaben festgehalten. Im Vorfeld fand keine ordentliche
Einbeziehung und Aufklärung der Bevölkerung statt.
Referenz
1002113
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. und 4. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 2. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
zu 3. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Das Aufstellungsverfahren zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird gemäß § 9 ROG i.V.m. § 7 LEntwG LSA unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Alle Verfahrensschritte werden in den Amtsblättern der Mitglieder (Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau) sowie auf der Homepage der Regionalen Planungsgemeinschaft rechtzeitig bekannt gegeben. Die Sitzungen der Regionalversammlung sind öffentlich und werden ebenda bekannt gemacht. Darüber hinaus wurden Zwischenstände der Planung in den Amtsblättern veröffentlicht. In der MZ sowie zahlreichen kommunalen Amtsblättern wurde eine Pressemitteilung über die Beteiligungsmöglichkeit zum 1. Entwurf herausgegeben.
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes
1. Die von der RPG getroffene Standortwahl für das VG Güterglück mit seinen Teilplänen von 2018 und jetzt 2027 ist für uns völlig inakzeptabel. Diese Entscheidung ist komplett intransparent und in Bezug auf die Bürger in den betroffenen Dörfern äußerst rücksichtslos. Die Lage, eingekesselt zwischen Güterglück-Gehrden-Gödnitz-Walternienburg, in 1000 m Entfernung von den Grundstücken lässt eine wirkliche objektive und unbeeinflusste Standortwahl eindeutig nicht erkennen. Diese Vorwürfe wurden von den Bürgern und der Bürgerinitiative schon gegen den Teilplan 2018 erhoben.
2. An genau diesem Standort noch das neue Erweiterungsgebiet vorzuschlagen, zeugt doch von nicht unerheblicher Ignoranz gegenüber demokratischer Planung und Bürgerbeteiligung. Seit den 1. Überlegungen zu diesem VG wurden jegliche Maßnahmen, Ideen und Vorschläge zum Mitnahme der Bürger absichtlich arrogant vermieden und immer nur vollendete Tatsachen präsentiert.
Wir erwarten bei solchen weitreichenden, in das Leben der Menschen derartig einschneidenden Entscheidungen, dass die politischen Entscheidungsträger einen Interessenausgleich herbeiführen. Hier wird allerdings nur erhebliches Konfliktpotenzial geschaffen und die Unzufriedenheit der Bürger geschürt.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch. Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a. Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Der Sachliche Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 ist rechtskräftig und kein Inhalt des vorliegenden Planverfahrens. Auf der Fläche des Vorranggebietes "Güterglück" wurde im Jahr 2024 ein Windpark mit 13 Windenergieanlagen genehmigt.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächen-beitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Zu 3.: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Infraschall, Abfälle, Gefahrstoffe, usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Zudem geht die Rechtsprechung davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Zu 4.: Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Zu 5.: Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Zu 6.: Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch. Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a. Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch. Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a. Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
8.
Bundeswehr Tieffluggebiet
Hinsichtlich der vorherrschenden Gefahren, übt die Bundeswehr
zunehmend den Tiefflug in diesem Gebiet. Um den Schutz der
Bevölkerung zu gewährleisten ist die Möglichkeit der Übungen
zu gewähren und hat oberste Priorität vor der Erfüllung der
Klimaziele.
9. Vorhabenzulassungsverfahren
Bei der erneuten Aufstellung eines „Teilplan Wind 2027“ ist
eine Bewertung der Stellungnahmen mit „Dies sind Belange des
Vorhabenzulassungsverfahrens“, wie im „Teilplan Wind 2018“
umfangreich geschehen, nicht zulässig! Diese Bewertungen haben
abschließend und nachprüfbar durch Dritte zu erfolgen.
Schlussfolgerung
In Anbetracht dieser Argumente bitte ich Sie, die Erweiterung des
Windvorranggebietes in unserer Region zu überdenken und
alternative Lösungen zu prüfen, denn die Bundesländer, die
keine Windenergieanlagen vor der Haustür möchten, könnten ihren
Strom zum Beispiel selbst produzieren.
Die Vorgaben der Bundesregierung zur Erreichung der Flächenziele
sollten sich auf die Bundesländer beschränken und nicht durch
die Zahlung von Geld an andere Bundesländer abgegeben werden
können.
Es ist wichtig, dass alle potenziellen Auswirkungen auf die
Umwelt, die Gesundheit und die lokale Wirtschaft sorgfältig
abgewogen werden, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen
wird.
Referenz
1002110
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1.: Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit
dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Zu 2.: Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
zu 8. Belange der militärischen Flugsicherung sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
zu 9. Auf der Ebene der Regionalplanung können nur die Belange bewertet werden, die einer Abwägung durch die Planträgerin (Regionale Planungsgemeinschaft) zugänglich sind. Im Raumordnungsplan werden Flächen für die Nutzung der Windenergie festgelegt. Erst auf Genehmigungsebene der konkreten Windenergieanlagen können nach Kenntnis von Standort, Typ, Zuwegung usw. die detaillierten Prüfungen aller öffentlichen Belange durchgeführt werden.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!? Die
Stellungnahme des „Förderverein Großtrappenschutz e.V.“ habe
ich Ihnen
im Anhang mitgeschickt.
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen. Es liegen
keine ausreichenden Studien vor, die die Belastungen
auf den menschlichen Körper ausschließen. Die Erfüllung der
Klimaziele vor die körperliche Unversehrtheit, gem. Art. 2 Abs. 2
des Grundgesetzes (GG) zu stellen, verletzt unsere Grundrechte zu
tiefst.
Auch sehe ich mein Grundrecht der Gleichberechtigung (Artikel 3
GG) verletzt, ich sehe mich benachteiligt, da ich diese utopischen
WEA in die direkte Umgebung meines Wohnumfeldes gestellt bekommen
soll und andere davon verschont bleiben.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen. Die Entfernung der Anlagen zu den Ortschaften und
untereinander ist viel zu gering, so dass die vorgegebenen
Abstandsregelungen deutlich unterschritten sind. Die Verspargelung
der Landschaft ist zu befürchten.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
Im Hinblick dieser Tatsache, ist die Erweiterung aus dem
„Sachlichen Teilplan Wind 2027“ zu streichen, bis eine ab-
schließende Entscheidung dazu vorliegt.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen. Die Windhöffigkeit in
diesem Gebiet ist zu gering, um effizient Strom zu erzeugen, was
die Wahrscheinlichkeit der Steuergeldverschwendung stark erhöht.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region. Eine ausreichende Prüfung wurde
bisher nicht vorgenommen und der Denkmalschutz wurde bereits in
seinen Rechten verletzt, da Bohrungen in dem Gebiet stattfanden,
die den bestehenden Genehmigungsbescheid nichtigmachen müssen. Es
war bei den Bohrungen kein zuständiger Sachverständiger des
Denkmalschutzes anwesend.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
8.
Bundeswehr Tieffluggebiet
Hinsichtlich der vorherrschenden Gefahren, übt die Bundeswehr
zunehmend den Tiefflug in diesem Gebiet. Um den Schutz der
Bevölkerung zu gewährleisten ist die Möglichkeit der Übungen
zu gewähren und hat oberste Priorität vor der Erfüllung der
Klimaziele.
9. Vorhabenzulassungsverfahren
Bei der erneuten Aufstellung eines „Teilplan Wind 2027“ ist
eine Bewertung der Stellungnahmen mit „Dies sind Belange des
Vorhabenzulassungsverfahrens“, wie im „Teilplan Wind 2018“
umfangreich geschehen, nicht zulässig! Diese Bewertungen haben
abschließend und nachprüfbar durch Dritte zu erfolgen.
Schlussfolgerung
In Anbetracht dieser Argumente bitte ich Sie, die Erweiterung des
Windvorranggebietes in unserer Region zu überdenken und
alternative Lösungen zu prüfen, denn die Bundesländer, die
keine Windenergieanlagen vor der Haustür möchten, könnten ihren
Strom zum Beispiel selbst produzieren.
Die Vorgaben der Bundesregierung zur Erreichung der Flächenziele
sollten sich auf die Bundesländer beschränken und nicht durch
die Zahlung von Geld an andere Bundesländer abgegeben werden
können.
Es ist wichtig, dass alle potenziellen Auswirkungen auf die
Umwelt, die Gesundheit und die lokale Wirtschaft sorgfältig
abgewogen werden, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen
wird.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1.: Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Die Planträgerin ist nicht verpflichtet, Daten zu erheben oder Kartierungen vorzunehmen. Für die Bewertung der Naturschutzbelange werden aktuelle, validierte Daten des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt verwendet.
Bei der Großtrappe handelt es sich gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht um eine kollisionsgefährdete Brutvogelart. Das EU SPA Zerbster Land wurde ausgewiesen zum Schutz der Anh. I Vogelarten. Diese Flächen wurden entsprechend der Ausschlusskriterien von einer Windenergienutzung ausgeschlossen. Weitere Gebiete sind von der Fachbehörde nicht als EU-SPA gemeldet worden. Mit der Ausweisung von EU-SPA ist dem Schutz der Anhang I Vogelarten Genüge getan.
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29. Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) wurde durch die Bundesgesetzgebung durch die abschließende Liste schlaggefährdeter Brutvogelarten gem. Anlage I i.V.m. § 45b BNatSchG überholt und hat, wie die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten (LAG VSW), keine Rechtsverbindlichkeit.
Das Projekt wurde nach der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie im STP Wind 2018 gestartet. Für die Errichtung und Betrieb eines Windpark mit 13 Windenergieanlagen im Vorranggebiet Güterglück liegt eine BImSchG-Genehmigung vor.
Das Kerngebiet für die geplante Wiederansiedlung der Großtrappe im NSG Osterwesten liegt nordöstlich des Vorranggebietes Güterglück in 5,3 km Entfernung. Aufgrund der Abstände kann ein negativer Einfluss von WEA innerhalb des Vorranggebietes auf das Wiederansiedlungsprojekt ausgeschlossen werden. Dazwischen befinden sich zahlreiche optische Barrieren, z.B. Schienentrasse Zerbst-Gommern und B 184.
Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Die Großtrappe ist Bestandteil der Prüfung im anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2. Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten macht die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg von der Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG Gebrauch. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Zu 2.: Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen ist an sich Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben der Windenergie in der Regel schon dann nicht mehr entgegen steht, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht (§ 249 Abs. 10 BauGB). Das wird durch die Abstandskriterien vollumfänglich erfüllt.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung. In der gesamten Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg ist ausreichende Windhöffigkeit gegeben (siehe Kap. 2.1.2 der Planungskonzeption).
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
zu 8. Belange der militärischen Flugsicherung sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
zu 9. Auf der Ebene der Regionalplanung können nur die Belange bewertet werden, die einer Abwägung durch die Planträgerin (Regionale Planungsgemeinschaft) zugänglich sind. Im Raumordnungsplan werden Flächen für die Nutzung der Windenergie festgelegt. Erst auf Genehmigungsebene der konkreten Windenergieanlagen können nach Kenntnis von Standort, Typ, Zuwegung usw. die detaillierten Prüfungen aller öffentlichen Belange durchgeführt werden.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!? Die
Stellungnahme des „Förderverein Großtrappenschutz e.V.“ habe
ich Ihnen
im Anhang mitgeschickt.
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen. Es liegen
keine ausreichenden Studien vor, die die Belastungen
auf den menschlichen Körper ausschließen. Die Erfüllung der
Klimaziele vor die körperliche Unversehrtheit, gem. Art. 2 Abs. 2
des Grundgesetzes (GG) zu stellen, verletzt unsere Grundrechte zu
tiefst.
Auch sehe ich mein Grundrecht der Gleichberechtigung (Artikel 3
GG) verletzt, ich sehe mich benachteiligt, da ich diese utopischen
WEA in die direkte Umgebung meines Wohnumfeldes gestellt bekommen
soll und andere davon verschont bleiben.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen. Die Entfernung der Anlagen zu den Ortschaften und
untereinander ist viel zu gering, so dass die vorgegebenen
Abstandsregelungen deutlich unterschritten sind. Die Verspargelung
der Landschaft ist zu befürchten.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
Im Hinblick dieser Tatsache, ist die Erweiterung aus dem
„Sachlichen Teilplan Wind 2027“ zu streichen, bis eine ab-
schließende Entscheidung dazu vorliegt.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen. Die Windhöffigkeit in
diesem Gebiet ist zu gering, um effizient Strom zu erzeugen, was
die Wahrscheinlichkeit der Steuergeldverschwendung stark erhöht.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region. Eine ausreichende Prüfung wurde
bisher nicht vorgenommen und der Denkmalschutz wurde bereits in
seinen Rechten verletzt, da Bohrungen in dem Gebiet stattfanden,
die den bestehenden Genehmigungsbescheid nichtigmachen müssen. Es
war bei den Bohrungen kein zuständiger Sachverständiger des
Denkmalschutzes anwesend.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
8.
Bundeswehr Tieffluggebiet
Hinsichtlich der vorherrschenden Gefahren, übt die Bundeswehr
zunehmend den Tiefflug in diesem Gebiet. Um den Schutz der
Bevölkerung zu gewährleisten ist die Möglichkeit der Übungen
zu gewähren und hat oberste Priorität vor der Erfüllung der
Klimaziele.
9. Vorhabenzulassungsverfahren
Bei der erneuten Aufstellung eines „Teilplan Wind 2027“ ist
eine Bewertung der Stellungnahmen mit „Dies sind Belange des
Vorhabenzulassungsverfahrens“, wie im „Teilplan Wind 2018“
umfangreich geschehen, nicht zulässig! Diese Bewertungen haben
abschließend und nachprüfbar durch Dritte zu erfolgen.
Schlussfolgerung
In Anbetracht dieser Argumente bitte ich Sie, die Erweiterung des
Windvorranggebietes in unserer Region zu überdenken und
alternative Lösungen zu prüfen, denn die Bundesländer, die
keine Windenergieanlagen vor der Haustür möchten, könnten ihren
Strom zum Beispiel selbst produzieren.
Die Vorgaben der Bundesregierung zur Erreichung der Flächenziele
sollten sich auf die Bundesländer beschränken und nicht durch
die Zahlung von Geld an andere Bundesländer abgegeben werden
können.
Es ist wichtig, dass alle potenziellen Auswirkungen auf die
Umwelt, die Gesundheit und die lokale Wirtschaft sorgfältig
abgewogen werden, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen
wird.
Referenz
1002123
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1.: Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Die Planträgerin ist nicht verpflichtet, Daten zu erheben oder Kartierungen vorzunehmen. Für die Bewertung der Naturschutzbelange werden aktuelle, validierte Daten des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt verwendet.
Bei der Großtrappe handelt es sich gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht um eine kollisionsgefährdete Brutvogelart. Das EU SPA Zerbster Land wurde ausgewiesen zum Schutz der Anh. I Vogelarten. Diese Flächen wurden entsprechend der Ausschlusskriterien von einer Windenergienutzung ausgeschlossen. Weitere Gebiete sind von der Fachbehörde nicht als EU-SPA gemeldet worden. Mit der Ausweisung von EU-SPA ist dem Schutz der Anhang I Vogelarten Genüge getan.
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29. Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) wurde durch die Bundesgesetzgebung durch die abschließende Liste schlaggefährdeter Brutvogelarten gem. Anlage I i.V.m. § 45b BNatSchG überholt und hat, wie die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten (LAG VSW), keine Rechtsverbindlichkeit.
Das Projekt wurde nach der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie im STP Wind 2018 gestartet. Für die Errichtung und Betrieb eines Windpark mit 13 Windenergieanlagen im Vorranggebiet Güterglück liegt eine BImSchG-Genehmigung vor.
Das Kerngebiet für die geplante Wiederansiedlung der Großtrappe im NSG Osterwesten liegt nordöstlich des Vorranggebietes Güterglück in 5,3 km Entfernung. Aufgrund der Abstände kann ein negativer Einfluss von WEA innerhalb des Vorranggebietes auf das Wiederansiedlungsprojekt ausgeschlossen werden. Dazwischen befinden sich zahlreiche optische Barrieren, z.B. Schienentrasse Zerbst-Gommern und B 184.
Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Die Großtrappe ist Bestandteil der Prüfung im anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2. Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten macht die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg von der Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG Gebrauch. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Zu 2.: Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen ist an sich Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben der Windenergie in der Regel schon dann nicht mehr entgegen steht, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht (§ 249 Abs. 10 BauGB). Das wird durch die Abstandskriterien vollumfänglich erfüllt.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung. In der gesamten Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg ist ausreichende Windhöffigkeit gegeben (siehe Kap. 2.1.2 der Planungskonzeption).
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
zu 8. Belange der militärischen Flugsicherung sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
zu 9. Auf der Ebene der Regionalplanung können nur die Belange bewertet werden, die einer Abwägung durch die Planträgerin (Regionale Planungsgemeinschaft) zugänglich sind. Im Raumordnungsplan werden Flächen für die Nutzung der Windenergie festgelegt. Erst auf Genehmigungsebene der konkreten Windenergieanlagen können nach Kenntnis von Standort, Typ, Zuwegung usw. die detaillierten Prüfungen aller öffentlichen Belange durchgeführt werden.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
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Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Stellungnahme
zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans ‚Windenergie 2027
Ich lehne hiermit den o.g. Entwurf zur Erweiterung des
Windvorranggebietes und somit zur
weiteren Errichtung von WEA entschieden ab.
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die
bereits geplanten und
genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gédnitz, Güterglück,
Flötz, Gehrden und
Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten,
weitere Windräder zu
errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend
vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende
2027
Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss,
kann ich nicht
akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung
erscheint mir sehr
fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend
bekannt.
_
Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist
hochgiftig und schädigt Mensch
und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die
Lebensqualität der Anwohner
wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend
Klagen von
Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen
haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die
WEA sollen mitten im
Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut
werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie
oder soll die
Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst
keine Windräder
stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter
steigen, da wir die
Netzentgelte bezahlen müssen.
Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist
hinreichend bekannt.
Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der
Immobilien in den
betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für
die Unverkäuflichkeit der
Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird
ausbleiben und schwächt
somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch
bestehenden Kinderein-
richtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch
Nichtansiedlung von
Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
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Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
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zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Dem vorliegenden Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird nicht zugestimmt. Für die von uns vertretene Ortschaft nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Übererfüllung des Flächenziels und Gleichbehandlungsgrundsatz
Gemäß
§ 2 EEG 2023 i. V.m. dem Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt
hat Sachsen-Anhalt das Ziel, bis Ende 2027 mindestens 1,8 % und
bis Ende 2032 mindestens 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung
durch Windenergie vorgesehen. Damit übersteigt Sachsen-Anhalt den
durch Bundesrecht (Wind-an-Land-Gesetz) geforderten Rahmen von
zunächst bis 2027 1,4 % und bis 2032 von mindestens 2,0 % der
Landesfläche für die Nutzung von Windenergie.
Die abweichenden Ausbauziele für Sachsen-Anhalt sind aus
verfassungsrechtlicher Sicht nichtig. Bundesrecht bricht gemäß
Artikel 31 GG abweichendes Landesrecht. Wenn ein Landesgesetz dem
Bundesrecht widerspricht, ist es in dem widersprechenden Teil
nichtig, da das Bundesrecht uneingeschränkt Vorrang hat.
Für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt ergibt sich aus den bisherigen Planungsunterlagen ein Flächenwert für Windenergieanlagen von 1.136 ha, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies stellt mehr als eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels dar und führt zu einer erheblichen Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Gebieten der Planungsregion.
* Das verletzt den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3Abs. 1 GG), wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist.
* Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 55, 72; BVerfGE 138, 136) ist eine ungleiche Belastung nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt ist. Diese Gründe sind im Entwurf nicht erkennbar.
Die
im Entwurf des sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ für unsere Region
geplante Verdichtung der Windradlast ist für die Bevölkerung
nicht mehr akzeptabel. Der Ausbauwert in einer Größenordnung von
5,93 % ist für unsere Ortschaften nicht hinnehmbar, so dass
diesem hiermit ausdrücklich widersprochen wird. Der Teilplan
Windenergie 2027 ist durch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg im Rahmen der raumübergreifenden
Beplanung und unter
Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich
zu überarbeiten. Das gemäß §2 EEG 2023 i.V. dem
Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt avisierte Flächenziel von
2,3% der Landesfläche ist auf die
Sachsen-Anhalt avisierte Fläche der Stadt Südliches Anhalt
herunterzubrechen.
2. Raumordnungsrechtliche Grundsätze
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) ist eine „nachhaltige Raumentwicklung“ zu gewährleisten, die eine „ausgewogene Verteilung der Lasten“ sicherstellt. Die Planung verstößt gegen dieses Gebot, da die Region im westlichen Teil der Stadt Südliches Anhalt (Region Glauzig/Rohndorf-Görzig-Trebbichau an der Fuhne-Wieskau-Werdershausen-Gröbzig-Reinsdorf-Piethen-Maasdorf-Edderitz-Wörbzig) unverhältnismäßig stark belastet wird. Darüber hinaus fordert § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, dass bei der Bauleitplanung auch „die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes“ zu berücksichtigen sind. Dies gilt im Rahmen der Regionalplanung entsprechend.
Die Übernutzung einzelner Landschaftsräume insbesondere in der Region Südliches Anhalt ("Verspargelung") widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen und ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 — 4 CN 2.12) bereits mehrfach beanstandet worden.
Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Planaufstellung
für Windenergieanlagen zwischen harten und weichen Tabuzonen zu
differenzieren. Zonen, die für eine Errichtung solcher Anlagen
rechtlich und/oder tatsächlich nicht ungeeignet erscheinen (sog.
harte Tabuzonen) sind von weichen Tabuzonen zu differenzieren. Um
weiche Tabuzonen handelt es sich, wenn aufgrund städtebaulicher
Vorstellung die Errichtung von Windenergieanlagen nicht angezeigt
ist. Um harte Tabuzonen handelt es sich bei Naturschutzgebieten
sowie
Nationalparks. Bereits bei Landschaftsschutzgebieten ist eine
Differenzierung vorzunehmen. Nach dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.02.2022, OVG
2A2.09, sind Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten unter
der Voraussetzung zulässig, dass sie im Einklang mit der
Schutzfunktion des Gebietes stehen.
Vorliegend
ist nicht erkennbar, aus welchen — im Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung stehenden — Gründen unsere
Region verpflichtet werden soll, zusätzliche Windenergieanlagen
aufzunehmen, welche zum Beispiel in der Region
Bitterfeld-Wittenberg nicht errichtet werden sollen.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2013
(siehe oben) ist auch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg verpflichtet darzulegen, welcher
Bewertungsspielraum bestanden hat und welche Gründe für bzw.
gegen die Ausweisung als Tabuzone im Raum standen. Eine auch im
Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Artikel 3 Abs. 1GG) stehende differenzierte Betrachtung und
Begründung ist nicht erkennbar.
4. Belastung der Bevölkerung
Die Errichtung zusätzlicher Anlagen beeinträchtigt die Lebensqualität der Bevölkerung durch Lärm, Schattenwurf und den Verlust des Landschafts- und Erholungswertes. Auch ein noch näheres Heranrücken der Windenergieanlagen an die Ortschaften hat eine erdrückende und erschlagende Wirkung auf die Grundstückseigentümer (OVG Münster. Beschl. vom 14.01.2021 - 10 B 1891/20 Rn. 10 ff. m.w.N.).
Dies berührt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG), soweit Wohn- und Grundstückswerte beeinträchtigt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 — 4 CN 6.17) hat betont, dass eine planerische Abwägung die „Belastung der Wohnbevölkerung durch Windenergieanlagen besonders sorgfältig berücksichtigen“ muss. Hieran fehlt es maßgeblich im vorliegenden Entwurf.
5. Ergebnis und Forderung
Die für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt geplante Flächenkulisse ist rechtswidrig, weil sie
1.
das Landesziel (2,3 %) erheblich übererfüllt,
2. das Landesziel gegen verfassungsrechtlich übergeordnetes
Bundesrecht verstößt (Art. 31 GG),
3. gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt,
4. die raumordnungsrechtlichen Grundsätze (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)
missachtet
5. mit den umwelt- und artenschutzrechtlichen Vorgaben (§ 44
BNatSchG, EU-Richtlinien) unvereinbar ist und
6. die Belange der betroffenen Bevölkerung unzureichend
berücksichtigt.
Wir fordern daher,
die Flächenverteilung im gesamten Planungsgebiet Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg gleichmäßiger vorzunehmen und damit den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, mithin das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt zu entlasten, die derzeitig geplante Überbelastung unserer Bevölkerung deutlich zu reduzieren,
die artenschutzrechtlichen Vorgaben vollumfänglich zu berücksichtigen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1 und 2. Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 WindBG (Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen - Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20.07.2022 i.d. gültigen Fassung) legt das Land regionale Teilflächenziele fest, die in Summe den Flächenbeitragswert des Landes erreichen, welche in der Anlage zu § 3 Absatz 1 WindBG festgelegt sind. Das Land Sachsen-Anhalt hat in der Anlage zu § 9a Absatz 2 Landesentwicklungsgesetz (2. Gesetz zur Änderung des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 14.02.2024, GVBl. LSA S. 23) die regionalen Teilflächenziele für die fünf Planungsregionen festgelegt. Diese sind für die Regionalen Planungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt verbindlich.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung dieses gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Eine Differenzierung in harte und weiche Tabuzonen ist mit der Einführung der Positivplanung (ohne Ausschlusswirkung) nicht mehr erforderlich. Die von der Regionalen Planungsgemeinschaft verwendeten Auswahlkriterien sind in der Planungskonzeption beschrieben.
zu 4. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen ist Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben der Windenergie in der Regel schon dann nicht mehr entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht (siehe § 249 Abs. 10 BauGB). Dies ist durch die Abstandskriterien (siehe Kapitel 2.1.4 der Planungskonzeption) vollumfänglich erfüllt.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Die Umweltschutzbelange wurden in einer strategischen Umweltprüfung einer Bewertung unterzogen und sind im Umweltbericht dokumentiert worden.
3. Umwelt- und Naturschutzrecht
Unsere
Region ist Lebensraum streng geschützter Arten (unter anderem
Rot- und Schwarzmilan, Störche, Fledermäuse). Gemäß § 44 Abs.
4 BNatSchG ist es verboten, diese Arten erheblich zu stören oder
ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beeinträchtigen. In
unmittelbarer Nähe der ausgewiesenen Vorranggebiete
Nr. XVI Piethen und Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne brüten Rot-
und Schwarzmilan in der Fuhneaue als auch in den unmittelbaren
Feldgehölzen. Auch der Standort des Vorranggebietes Nr. XVI
Piethen liegt im Bereich der Flugruten der Graugans, der Nilgans,
der Brandgans und der Rostgans. Die Gänse überfliegen dieses
Gebiet von den Gröbziger und Wörbziger Kiesgruben hin zu den
südlichen gelegenen Futterplätzen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-98/03, „Kommission/Deutschland“) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. von 14.07.2011 - 9A 12.10) von Windenergieanlagen ist eine Summationswirkung („Kumulation“) bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zwingend zu berücksichtigen.
Die bereits bestehenden Anlagen unserer Region führen zu erheblichen Vorbelastungen, sodass weitere Flächen zu unzulässigen Eingriffen in Natura-2000-Gebiete (hier Teile der Fuhneaue) und in den Artenschutz führen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Artenschutzprüfung auf der Ebene der Regionalplanung, da die Planung selbst noch keine direkte Beeinträchtigung geschützter Arten hervorruft, sondern erst ihre Umsetzung. Es ist allerdings sinnvoll, die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene ersichtlich sind. Daher sind die Belange des Artenschutzes auf der Planebene bereits bei der Auswahl der Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie anhand von Ausschlusskriterien berücksichtigt worden. Brutstandorte von kollisionsgefährdeten Vogelarten gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG sind z.B. mit Schutzpuffern versehen worden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). Bspw. wurden Wasservogelschlafgewässer einschließlich eines 1.000 m Schutzpuffers freigehalten.
In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter gemäß § 8 ROG, darunter zählen auch Zugvögel nach Art. 4 (2) VS-RL, geprüft worden.
Darüber hinaus erfolgen weitere fachliche Prüfungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. VII Gröbzig/Dohndorf.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine Fläche, die von der Kommune als Sondergebiet für Windenergie beplant werden soll. Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 11/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Die mit der Erhöhung des Flächenanteils für die Windenergienutzung verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt sollen möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung der neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVI Piethen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 13/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebiets Nr. XVIII Prosigk, soweit dieses die Gebiete der Gemarkungen Görzig und Reinsdorf betrifft.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschlüsse Nr. 14 und 15/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern keine Erweiterung des Vorranggebietes Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Das Vorranggebiet Trebbichau a.d.Fuhne wurde unverändert aus dem rechtswirksamen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenbeg" vom 30.05.2018 übernommen. Eine Erweiterung ist kein Bestandteil der vorliegenden Planung.
Dem vorliegenden Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird nicht zugestimmt. Für die von uns vertretene Ortschaft nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Übererfüllung des Flächenziels und Gleichbehandlungsgrundsatz
Gemäß
§ 2 EEG 2023 i. V.m. dem Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt
hat Sachsen-Anhalt das Ziel, bis Ende 2027 mindestens 1,8 % und
bis Ende 2032 mindestens 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung
durch Windenergie vorgesehen. Damit übersteigt Sachsen-Anhalt den
durch Bundesrecht (Wind-an-Land-Gesetz) geforderten Rahmen von
zunächst bis 2027 1,4 % und bis 2032 von mindestens 2,0 % der
Landesfläche für die Nutzung von Windenergie.
Die abweichenden Ausbauziele für Sachsen-Anhalt sind aus
verfassungsrechtlicher Sicht nichtig. Bundesrecht bricht gemäß
Artikel 31 GG abweichendes Landesrecht. Wenn ein Landesgesetz dem
Bundesrecht widerspricht, ist es in dem widersprechenden Teil
nichtig, da das Bundesrecht uneingeschränkt Vorrang hat.
Für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt ergibt sich aus den bisherigen Planungsunterlagen ein Flächenwert für Windenergieanlagen von 1.136 ha, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies stellt mehr als eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels dar und führt zu einer erheblichen Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Gebieten der Planungsregion.
* Das verletzt den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3Abs. 1 GG), wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist.
* Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 55, 72; BVerfGE 138, 136) ist eine ungleiche Belastung nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt ist. Diese Gründe sind im Entwurf nicht erkennbar.
Die
im Entwurf des sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ für unsere Region
geplante Verdichtung der Windradlast ist für die Bevölkerung
nicht mehr akzeptabel. Der Ausbauwert in einer Größenordnung von
5,93 % ist für unsere Ortschaften nicht hinnehmbar, so dass
diesem hiermit ausdrücklich widersprochen wird. Der Teilplan
Windenergie 2027 ist durch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg im Rahmen der raumübergreifenden
Beplanung und unter
Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich
zu überarbeiten. Das gemäß §2 EEG 2023 i.V. dem
Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt avisierte Flächenziel von
2,3% der Landesfläche ist auf die
Sachsen-Anhalt avisierte Fläche der Stadt Südliches Anhalt
herunterzubrechen.
2. Raumordnungsrechtliche Grundsätze
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) ist eine „nachhaltige Raumentwicklung“ zu gewährleisten, die eine „ausgewogene Verteilung der Lasten“ sicherstellt. Die Planung verstößt gegen dieses Gebot, da die Region im westlichen Teil der Stadt Südliches Anhalt (Region Glauzig/Rohndorf-Görzig-Trebbichau an der Fuhne-Wieskau-Werdershausen-Gröbzig-Reinsdorf-Piethen-Maasdorf-Edderitz-Wörbzig) unverhältnismäßig stark belastet wird. Darüber hinaus fordert § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, dass bei der Bauleitplanung auch „die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes“ zu berücksichtigen sind. Dies gilt im Rahmen der Regionalplanung entsprechend.
Die Übernutzung einzelner Landschaftsräume insbesondere in der Region Südliches Anhalt ("Verspargelung") widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen und ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 — 4 CN 2.12) bereits mehrfach beanstandet worden.
Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Planaufstellung
für Windenergieanlagen zwischen harten und weichen Tabuzonen zu
differenzieren. Zonen, die für eine Errichtung solcher Anlagen
rechtlich und/oder tatsächlich nicht ungeeignet erscheinen (sog.
harte Tabuzonen) sind von weichen Tabuzonen zu differenzieren. Um
weiche Tabuzonen handelt es sich, wenn aufgrund städtebaulicher
Vorstellung die Errichtung von Windenergieanlagen nicht angezeigt
ist. Um harte Tabuzonen handelt es sich bei Naturschutzgebieten
sowie
Nationalparks. Bereits bei Landschaftsschutzgebieten ist eine
Differenzierung vorzunehmen. Nach dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.02.2022, OVG
2A2.09, sind Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten unter
der Voraussetzung zulässig, dass sie im Einklang mit der
Schutzfunktion des Gebietes stehen.
Vorliegend
ist nicht erkennbar, aus welchen — im Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung stehenden — Gründen unsere
Region verpflichtet werden soll, zusätzliche Windenergieanlagen
aufzunehmen, welche zum Beispiel in der Region
Bitterfeld-Wittenberg nicht errichtet werden sollen.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2013
(siehe oben) ist auch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg verpflichtet darzulegen, welcher
Bewertungsspielraum bestanden hat und welche Gründe für bzw.
gegen die Ausweisung als Tabuzone im Raum standen. Eine auch im
Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Artikel 3 Abs. 1GG) stehende differenzierte Betrachtung und
Begründung ist nicht erkennbar.
4. Belastung der Bevölkerung
Die Errichtung zusätzlicher Anlagen beeinträchtigt die Lebensqualität der Bevölkerung durch Lärm, Schattenwurf und den Verlust des Landschafts- und Erholungswertes. Auch ein noch näheres Heranrücken der Windenergieanlagen an die Ortschaften hat eine erdrückende und erschlagende Wirkung auf die Grundstückseigentümer (OVG Münster. Beschl. vom 14.01.2021 - 10 B 1891/20 Rn. 10 ff. m.w.N.).
Dies berührt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG), soweit Wohn- und Grundstückswerte beeinträchtigt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 — 4 CN 6.17) hat betont, dass eine planerische Abwägung die „Belastung der Wohnbevölkerung durch Windenergieanlagen besonders sorgfältig berücksichtigen“ muss. Hieran fehlt es maßgeblich im vorliegenden Entwurf.
5. Ergebnis und Forderung
Die für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt geplante Flächenkulisse ist rechtswidrig, weil sie
1.
das Landesziel (2,3 %) erheblich übererfüllt,
2. das Landesziel gegen verfassungsrechtlich übergeordnetes
Bundesrecht verstößt (Art. 31 GG),
3. gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt,
4. die raumordnungsrechtlichen Grundsätze (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)
missachtet
5. mit den umwelt- und artenschutzrechtlichen Vorgaben (§ 44
BNatSchG, EU-Richtlinien) unvereinbar ist und
6. die Belange der betroffenen Bevölkerung unzureichend
berücksichtigt.
Wir fordern daher,
die Flächenverteilung im gesamten Planungsgebiet Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg gleichmäßiger vorzunehmen und damit den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, mithin das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt zu entlasten, die derzeitig geplante Überbelastung unserer Bevölkerung deutlich zu reduzieren,
die artenschutzrechtlichen Vorgaben vollumfänglich zu berücksichtigen.
Referenz
1002501
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1 und 2. Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 WindBG (Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen - Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20.07.2022 i.d. gültigen Fassung) legt das Land regionale Teilflächenziele fest, die in Summe den Flächenbeitragswert des Landes erreichen, welche in der Anlage zu § 3 Absatz 1 WindBG festgelegt sind. Das Land Sachsen-Anhalt hat in der Anlage zu § 9a Absatz 2 Landesentwicklungsgesetz (2. Gesetz zur Änderung des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 14.02.2024, GVBl. LSA S. 23) die regionalen Teilflächenziele für die fünf Planungsregionen festgelegt. Diese sind für die Regionalen Planungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt verbindlich.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung dieses gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Eine Differenzierung in harte und weiche Tabuzonen ist mit der Einführung der Positivplanung (ohne Ausschlusswirkung) nicht mehr erforderlich. Die von der Regionalen Planungsgemeinschaft verwendeten Auswahlkriterien sind in der Planungskonzeption beschrieben.
zu 4. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen ist Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben der Windenergie in der Regel schon dann nicht mehr entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht (siehe § 249 Abs. 10 BauGB). Dies ist durch die Abstandskriterien (siehe Kapitel 2.1.4 der Planungskonzeption) vollumfänglich erfüllt.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Die Umweltschutzbelange wurden in einer strategischen Umweltprüfung einer Bewertung unterzogen und sind im Umweltbericht dokumentiert worden.
3. Umwelt- und Naturschutzrecht
Unsere
Region ist Lebensraum streng geschützter Arten (unter anderem
Rot- und Schwarzmilan, Störche, Fledermäuse). Gemäß § 44 Abs.
4 BNatSchG ist es verboten, diese Arten erheblich zu stören oder
ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beeinträchtigen. In
unmittelbarer Nähe der ausgewiesenen Vorranggebiete
Nr. XVI Piethen und Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne brüten Rot-
und Schwarzmilan in der Fuhneaue als auch in den unmittelbaren
Feldgehölzen. Auch der Standort des Vorranggebietes Nr. XVI
Piethen liegt im Bereich der Flugruten der Graugans, der Nilgans,
der Brandgans und der Rostgans. Die Gänse überfliegen dieses
Gebiet von den Gröbziger und Wörbziger Kiesgruben hin zu den
südlichen gelegenen Futterplätzen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-98/03, „Kommission/Deutschland“) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. von 14.07.2011 - 9A 12.10) von Windenergieanlagen ist eine Summationswirkung („Kumulation“) bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zwingend zu berücksichtigen.
Die bereits bestehenden Anlagen unserer Region führen zu erheblichen Vorbelastungen, sodass weitere Flächen zu unzulässigen Eingriffen in Natura-2000-Gebiete (hier Teile der Fuhneaue) und in den Artenschutz führen.
Referenz
1002501_001
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Artenschutzprüfung auf der Ebene der Regionalplanung, da die Planung selbst noch keine direkte Beeinträchtigung geschützter Arten hervorruft, sondern erst ihre Umsetzung. Es ist allerdings sinnvoll, die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene ersichtlich sind. Daher sind die Belange des Artenschutzes auf der Planebene bereits bei der Auswahl der Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie anhand von Ausschlusskriterien berücksichtigt worden. Brutstandorte von kollisionsgefährdeten Vogelarten gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG sind z.B. mit Schutzpuffern versehen worden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). Bspw. wurden Wasservogelschlafgewässer einschließlich eines 1.000 m Schutzpuffers freigehalten.
In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter gemäß § 8 ROG, darunter zählen auch Zugvögel nach Art. 4 (2) VS-RL, geprüft worden.
Darüber hinaus erfolgen weitere fachliche Prüfungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. VII Gröbzig/Dohndorf.
Referenz
1002501_002
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine Fläche, die von der Kommune als Sondergebiet für Windenergie beplant werden soll. Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 11/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Die mit der Erhöhung des Flächenanteils für die Windenergienutzung verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt sollen möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVI Piethen.
Referenz
1002501_003
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 13/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVIII Prosigk, soweit dieses die Gebiete der Gemarkungen Görzig und Reinsdorf betrifft.
Referenz
1002501_004
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschlüsse Nr. 14 und 15/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern keine Erweiterung des Vorranggebietes Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne.
Referenz
1002501_005
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Das Vorranggebiet Trebbichau a.d.Fuhne wurde unverändert aus dem rechtswirksamen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenbeg" vom 30.05.2018 übernommen. Eine Erweiterung ist kein Bestandteil der vorliegenden Planung.
Dem vorliegenden Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird nicht zugestimmt. Für die von uns vertretene Ortschaft nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Übererfüllung des Flächenziels und Gleichbehandlungsgrundsatz
Gemäß
§ 2 EEG 2023 i. V.m. dem Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt
hat Sachsen-Anhalt das Ziel, bis Ende 2027 mindestens 1,8 % und
bis Ende 2032 mindestens 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung
durch Windenergie vorgesehen. Damit übersteigt Sachsen-Anhalt den
durch Bundesrecht (Wind-an-Land-Gesetz) geforderten Rahmen von
zunächst bis 2027 1,4 % und bis 2032 von mindestens 2,0 % der
Landesfläche für die Nutzung von Windenergie.
Die abweichenden Ausbauziele für Sachsen-Anhalt sind aus
verfassungsrechtlicher Sicht nichtig. Bundesrecht bricht gemäß
Artikel 31 GG abweichendes Landesrecht. Wenn ein Landesgesetz dem
Bundesrecht widerspricht, ist es in dem widersprechenden Teil
nichtig, da das Bundesrecht uneingeschränkt Vorrang hat.
Für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt ergibt sich aus den bisherigen Planungsunterlagen ein Flächenwert für Windenergieanlagen von 1.136 ha, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies stellt mehr als eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels dar und führt zu einer erheblichen Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Gebieten der Planungsregion.
* Das verletzt den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3Abs. 1 GG), wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist.
* Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 55, 72; BVerfGE 138, 136) ist eine ungleiche Belastung nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt ist. Diese Gründe sind im Entwurf nicht erkennbar.
Die
im Entwurf des sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ für unsere Region
geplante Verdichtung der Windradlast ist für die Bevölkerung
nicht mehr akzeptabel. Der Ausbauwert in einer Größenordnung von
5,93 % ist für unsere Ortschaften nicht hinnehmbar, so dass
diesem hiermit ausdrücklich widersprochen wird. Der Teilplan
Windenergie 2027 ist durch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg im Rahmen der raumübergreifenden
Beplanung und unter
Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich
zu überarbeiten. Das gemäß §2 EEG 2023 i.V. dem
Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt avisierte Flächenziel von
2,3% der Landesfläche ist auf die
Sachsen-Anhalt avisierte Fläche der Stadt Südliches Anhalt
herunterzubrechen.
2. Raumordnungsrechtliche Grundsätze
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) ist eine „nachhaltige Raumentwicklung“ zu gewährleisten, die eine „ausgewogene Verteilung der Lasten“ sicherstellt. Die Planung verstößt gegen dieses Gebot, da die Region im westlichen Teil der Stadt Südliches Anhalt (Region Glauzig/Rohndorf-Görzig-Trebbichau an der Fuhne-Wieskau-Werdershausen-Gröbzig-Reinsdorf-Piethen-Maasdorf-Edderitz-Wörbzig) unverhältnismäßig stark belastet wird. Darüber hinaus fordert § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, dass bei der Bauleitplanung auch „die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes“ zu berücksichtigen sind. Dies gilt im Rahmen der Regionalplanung entsprechend.
Die Übernutzung einzelner Landschaftsräume insbesondere in der Region Südliches Anhalt ("Verspargelung") widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen und ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 — 4 CN 2.12) bereits mehrfach beanstandet worden.
Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Planaufstellung
für Windenergieanlagen zwischen harten und weichen Tabuzonen zu
differenzieren. Zonen, die für eine Errichtung solcher Anlagen
rechtlich und/oder tatsächlich nicht ungeeignet erscheinen (sog.
harte Tabuzonen) sind von weichen Tabuzonen zu differenzieren. Um
weiche Tabuzonen handelt es sich, wenn aufgrund städtebaulicher
Vorstellung die Errichtung von Windenergieanlagen nicht angezeigt
ist. Um harte Tabuzonen handelt es sich bei Naturschutzgebieten
sowie
Nationalparks. Bereits bei Landschaftsschutzgebieten ist eine
Differenzierung vorzunehmen. Nach dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.02.2022, OVG
2A2.09, sind Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten unter
der Voraussetzung zulässig, dass sie im Einklang mit der
Schutzfunktion des Gebietes stehen.
Vorliegend
ist nicht erkennbar, aus welchen — im Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung stehenden — Gründen unsere
Region verpflichtet werden soll, zusätzliche Windenergieanlagen
aufzunehmen, welche zum Beispiel in der Region
Bitterfeld-Wittenberg nicht errichtet werden sollen.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2013
(siehe oben) ist auch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg verpflichtet darzulegen, welcher
Bewertungsspielraum bestanden hat und welche Gründe für bzw.
gegen die Ausweisung als Tabuzone im Raum standen. Eine auch im
Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Artikel 3 Abs. 1GG) stehende differenzierte Betrachtung und
Begründung ist nicht erkennbar.
3. Umwelt- und Naturschutzrecht
Unsere Region ist Lebensraum streng geschützter Arten (unter anderem Rot- und Schwarzmilan, Störche, Fledermäuse). Gemäß § 44 Abs. 4 BNatSchG ist es verboten, diese Arten erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beeinträchtigen. In unmittelbarer Nähe der ausgewiesenen Vorranggebiete Nr. XVI Piethen und Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne brüten Rot- und Schwarzmilan in der Fuhneaue als auch in den unmittelbaren Feldgehölzen. Auch der Standort des Vorranggebietes Nr. XVI Piethen liegt im Bereich der Flugruten der Graugans, der Nilgans, der Brandgans und der Rostgans. Die Gänse überfliegen dieses Gebiet von den Gröbziger und Wörbziger Kiesgruben hin zu den südlichen gelegenen Futterplätzen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-98/03, „Kommission/Deutschland“) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. von 14.07.2011 - 9A 12.10) von Windenergieanlagen ist eine Summationswirkung („Kumulation“) bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zwingend zu berücksichtigen.
Die bereits bestehenden Anlagen unserer Region führen zu erheblichen Vorbelastungen, sodass weitere Flächen zu unzulässigen Eingriffen in Natura-2000-Gebiete (hier Teile der Fuhneaue) und in den Artenschutz führen.
4. Belastung der Bevölkerung
Die Errichtung zusätzlicher Anlagen beeinträchtigt die Lebensqualität der Bevölkerung durch Lärm, Schattenwurf und den Verlust des Landschafts- und Erholungswertes. Auch ein noch näheres Heranrücken der Windenergieanlagen an die Ortschaften hat eine erdrückende und erschlagende Wirkung auf die Grundstückseigentümer (OVG Münster. Beschl. vom 14.01.2021 - 10 B 1891/20 Rn. 10 ff. m.w.N.).
Dies berührt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG), soweit Wohn- und Grundstückswerte beeinträchtigt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 — 4 CN 6.17) hat betont, dass eine planerische Abwägung die „Belastung der Wohnbevölkerung durch Windenergieanlagen besonders sorgfältig berücksichtigen“ muss. Hieran fehlt es maßgeblich im vorliegenden Entwurf.
5. Ergebnis und Forderung
Die für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt geplante Flächenkulisse ist rechtswidrig, weil sie
1.
das Landesziel (2,3 %) erheblich übererfüllt,
2. das Landesziel gegen verfassungsrechtlich übergeordnetes
Bundesrecht verstößt (Art. 31 GG),
3. gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt,
4. die raumordnungsrechtlichen Grundsätze (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)
missachtet
5. mit den umwelt- und artenschutzrechtlichen Vorgaben (§ 44
BNatSchG, EU-Richtlinien) unvereinbar ist und
6. die Belange der betroffenen Bevölkerung unzureichend
berücksichtigt.
Wir fordern daher,
die Flächenverteilung im gesamten Planungsgebiet Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg gleichmäßiger vorzunehmen und damit den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, mithin das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt zu entlasten, die derzeitig geplante Überbelastung unserer Bevölkerung deutlich zu reduzieren,
die artenschutzrechtlichen Vorgaben vollumfänglich zu berücksichtigen.
Referenz
1002501
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1 und 2. Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 WindBG (Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen - Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20.07.2022 i.d. gültigen Fassung) legt das Land regionale Teilflächenziele fest, die in Summe den Flächenbeitragswert des Landes erreichen, welche in der Anlage zu § 3 Absatz 1 WindBG festgelegt sind. Das Land Sachsen-Anhalt hat in der Anlage zu § 9a Absatz 2 Landesentwicklungsgesetz (2. Gesetz zur Änderung des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 14.02.2024, GVBl. LSA S. 23) die regionalen Teilflächenziele für die fünf Planungsregionen festgelegt. Diese sind für die Regionalen Planungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt verbindlich.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung dieses gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Eine Differenzierung in harte und weiche Tabuzonen ist mit der Einführung der Positivplanung (ohne Ausschlusswirkung) nicht mehr erforderlich. Die von der Regionalen Planungsgemeinschaft verwendeten Auswahlkriterien sind in der Planungskonzeption beschrieben.
zu 4. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen ist Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben der Windenergie in der Regel schon dann nicht mehr entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht (siehe § 249 Abs. 10 BauGB). Dies ist durch die Abstandskriterien (siehe Kapitel 2.1.4 der Planungskonzeption) vollumfänglich erfüllt.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Die Umweltschutzbelange wurden in einer strategischen Umweltprüfung einer Bewertung unterzogen und sind im Umweltbericht dokumentiert worden.
3. Umwelt- und Naturschutzrecht
Unsere Region ist Lebensraum streng geschützter Arten (unter anderem Rot- und Schwarzmilan, Störche, Fledermäuse). Gemäß § 44 Abs. 4 BNatSchG ist es verboten, diese Arten erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beeinträchtigen. In unmittelbarer Nähe der ausgewiesenen Vorranggebiete Nr. XVI Piethen und Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne brüten Rot- und Schwarzmilan in der Fuhneaue als auch in den unmittelbaren Feldgehölzen. Auch der Standort des Vorranggebietes Nr. XVI Piethen liegt im Bereich der Flugruten der Graugans, der Nilgans, der Brandgans und der Rostgans. Die Gänse überfliegen dieses Gebiet von den Gröbziger und Wörbziger Kiesgruben hin zu den südlichen gelegenen Futterplätzen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-98/03, „Kommission/Deutschland“) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. von 14.07.2011 - 9A 12.10) von Windenergieanlagen ist eine Summationswirkung („Kumulation“) bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zwingend zu berücksichtigen.
Die bereits bestehenden Anlagen unserer Region führen zu erheblichen Vorbelastungen, sodass weitere Flächen zu unzulässigen Eingriffen in Natura-2000-Gebiete (hier Teile der Fuhneaue) und in den Artenschutz führen.
Referenz
1002501_001
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Artenschutzprüfung auf der Ebene der Regionalplanung, da die Planung selbst noch keine direkte Beeinträchtigung geschützter Arten hervorruft, sondern erst ihre Umsetzung. Es ist allerdings sinnvoll, die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene ersichtlich sind. Daher sind die Belange des Artenschutzes auf der Planebene bereits bei der Auswahl der Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie anhand von Ausschlusskriterien berücksichtigt worden. Brutstandorte von kollisionsgefährdeten Vogelarten gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG sind z.B. mit Schutzpuffern versehen worden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). Bspw. wurden Wasservogelschlafgewässer einschließlich eines 1.000 m Schutzpuffers freigehalten.
In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter gemäß § 8 ROG, darunter zählen auch Zugvögel nach Art. 4 (2) VS-RL, geprüft worden.
Darüber hinaus erfolgen weitere fachliche Prüfungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. VII Gröbzig/Dohndorf.
Referenz
1002501_002
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine Fläche, die von der Kommune als Sondergebiet für Windenergie beplant werden soll. Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 11/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Die mit der Erhöhung des Flächenanteils für die Windenergienutzung verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt sollen möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVI Piethen.
Referenz
1002501_003
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 13/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVIII Prosigk, soweit dieses die Gebiete der Gemarkungen Görzig und Reinsdorf betrifft.
Referenz
1002501_004
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschlüsse Nr. 14 und 15/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern keine Erweiterung des Vorranggebietes Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne.
Referenz
1002501_005
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Das Vorranggebiet Trebbichau a.d.Fuhne wurde unverändert aus dem rechtswirksamen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenbeg" vom 30.05.2018 übernommen. Eine Erweiterung ist kein Bestandteil der vorliegenden Planung.
Dem vorliegenden Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird nicht zugestimmt. Für die von uns vertretene Ortschaft nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Übererfüllung des Flächenziels und Gleichbehandlungsgrundsatz
Gemäß
§ 2 EEG 2023 i. V.m. dem Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt
hat Sachsen-Anhalt das Ziel, bis Ende 2027 mindestens 1,8 % und
bis Ende 2032 mindestens 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung
durch Windenergie vorgesehen. Damit übersteigt Sachsen-Anhalt den
durch Bundesrecht (Wind-an-Land-Gesetz) geforderten Rahmen von
zunächst bis 2027 1,4 % und bis 2032 von mindestens 2,0 % der
Landesfläche für die Nutzung von Windenergie.
Die abweichenden Ausbauziele für Sachsen-Anhalt sind aus
verfassungsrechtlicher Sicht nichtig. Bundesrecht bricht gemäß
Artikel 31 GG abweichendes Landesrecht. Wenn ein Landesgesetz dem
Bundesrecht widerspricht, ist es in dem widersprechenden Teil
nichtig, da das Bundesrecht uneingeschränkt Vorrang hat.
Für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt ergibt sich aus den bisherigen Planungsunterlagen ein Flächenwert für Windenergieanlagen von 1.136 ha, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies stellt mehr als eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels dar und führt zu einer erheblichen Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Gebieten der Planungsregion.
* Das verletzt den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3Abs. 1 GG), wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist.
* Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 55, 72; BVerfGE 138, 136) ist eine ungleiche Belastung nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt ist. Diese Gründe sind im Entwurf nicht erkennbar.
Die
im Entwurf des sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ für unsere Region
geplante Verdichtung der Windradlast ist für die Bevölkerung
nicht mehr akzeptabel. Der Ausbauwert in einer Größenordnung von
5,93 % ist für unsere Ortschaften nicht hinnehmbar, so dass
diesem hiermit ausdrücklich widersprochen wird. Der Teilplan
Windenergie 2027 ist durch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg im Rahmen der raumübergreifenden
Beplanung und unter
Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich
zu überarbeiten. Das gemäß §2 EEG 2023 i.V. dem
Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt avisierte Flächenziel von
2,3% der Landesfläche ist auf die
Sachsen-Anhalt avisierte Fläche der Stadt Südliches Anhalt
herunterzubrechen.
2. Raumordnungsrechtliche Grundsätze
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) ist eine „nachhaltige Raumentwicklung“ zu gewährleisten, die eine „ausgewogene Verteilung der Lasten“ sicherstellt. Die Planung verstößt gegen dieses Gebot, da die Region im westlichen Teil der Stadt Südliches Anhalt (Region Glauzig/Rohndorf-Görzig-Trebbichau an der Fuhne-Wieskau-Werdershausen-Gröbzig-Reinsdorf-Piethen-Maasdorf-Edderitz-Wörbzig) unverhältnismäßig stark belastet wird. Darüber hinaus fordert § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, dass bei der Bauleitplanung auch „die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes“ zu berücksichtigen sind. Dies gilt im Rahmen der Regionalplanung entsprechend.
Die Übernutzung einzelner Landschaftsräume insbesondere in der Region Südliches Anhalt ("Verspargelung") widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen und ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 — 4 CN 2.12) bereits mehrfach beanstandet worden.
Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Planaufstellung
für Windenergieanlagen zwischen harten und weichen Tabuzonen zu
differenzieren. Zonen, die für eine Errichtung solcher Anlagen
rechtlich und/oder tatsächlich nicht ungeeignet erscheinen (sog.
harte Tabuzonen) sind von weichen Tabuzonen zu differenzieren. Um
weiche Tabuzonen handelt es sich, wenn aufgrund städtebaulicher
Vorstellung die Errichtung von Windenergieanlagen nicht angezeigt
ist. Um harte Tabuzonen handelt es sich bei Naturschutzgebieten
sowie
Nationalparks. Bereits bei Landschaftsschutzgebieten ist eine
Differenzierung vorzunehmen. Nach dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.02.2022, OVG
2A2.09, sind Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten unter
der Voraussetzung zulässig, dass sie im Einklang mit der
Schutzfunktion des Gebietes stehen.
Vorliegend
ist nicht erkennbar, aus welchen — im Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung stehenden — Gründen unsere
Region verpflichtet werden soll, zusätzliche Windenergieanlagen
aufzunehmen, welche zum Beispiel in der Region
Bitterfeld-Wittenberg nicht errichtet werden sollen.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2013
(siehe oben) ist auch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg verpflichtet darzulegen, welcher
Bewertungsspielraum bestanden hat und welche Gründe für bzw.
gegen die Ausweisung als Tabuzone im Raum standen. Eine auch im
Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Artikel 3 Abs. 1GG) stehende differenzierte Betrachtung und
Begründung ist nicht erkennbar.
4. Belastung der Bevölkerung
Die Errichtung zusätzlicher Anlagen beeinträchtigt die Lebensqualität der Bevölkerung durch Lärm, Schattenwurf und den Verlust des Landschafts- und Erholungswertes. Auch ein noch näheres Heranrücken der Windenergieanlagen an die Ortschaften hat eine erdrückende und erschlagende Wirkung auf die Grundstückseigentümer (OVG Münster. Beschl. vom 14.01.2021 - 10 B 1891/20 Rn. 10 ff. m.w.N.).
Dies berührt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG), soweit Wohn- und Grundstückswerte beeinträchtigt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 — 4 CN 6.17) hat betont, dass eine planerische Abwägung die „Belastung der Wohnbevölkerung durch Windenergieanlagen besonders sorgfältig berücksichtigen“ muss. Hieran fehlt es maßgeblich im vorliegenden Entwurf.
5. Ergebnis und Forderung
Die für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt geplante Flächenkulisse ist rechtswidrig, weil sie
1.
das Landesziel (2,3 %) erheblich übererfüllt,
2. das Landesziel gegen verfassungsrechtlich übergeordnetes
Bundesrecht verstößt (Art. 31 GG),
3. gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt,
4. die raumordnungsrechtlichen Grundsätze (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)
missachtet
5. mit den umwelt- und artenschutzrechtlichen Vorgaben (§ 44
BNatSchG, EU-Richtlinien) unvereinbar ist und
6. die Belange der betroffenen Bevölkerung unzureichend
berücksichtigt.
Wir fordern daher,
die Flächenverteilung im gesamten Planungsgebiet Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg gleichmäßiger vorzunehmen und damit den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, mithin das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt zu entlasten, die derzeitig geplante Überbelastung unserer Bevölkerung deutlich zu reduzieren,
die artenschutzrechtlichen Vorgaben vollumfänglich zu berücksichtigen.
Referenz
1002501
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1 und 2. Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 WindBG (Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen - Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20.07.2022 i.d. gültigen Fassung) legt das Land regionale Teilflächenziele fest, die in Summe den Flächenbeitragswert des Landes erreichen, welche in der Anlage zu § 3 Absatz 1 WindBG festgelegt sind. Das Land Sachsen-Anhalt hat in der Anlage zu § 9a Absatz 2 Landesentwicklungsgesetz (2. Gesetz zur Änderung des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 14.02.2024, GVBl. LSA S. 23) die regionalen Teilflächenziele für die fünf Planungsregionen festgelegt. Diese sind für die Regionalen Planungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt verbindlich.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung dieses gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Eine Differenzierung in harte und weiche Tabuzonen ist mit der Einführung der Positivplanung (ohne Ausschlusswirkung) nicht mehr erforderlich. Die von der Regionalen Planungsgemeinschaft verwendeten Auswahlkriterien sind in der Planungskonzeption beschrieben.
zu 4. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen ist Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben der Windenergie in der Regel schon dann nicht mehr entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht (siehe § 249 Abs. 10 BauGB). Dies ist durch die Abstandskriterien (siehe Kapitel 2.1.4 der Planungskonzeption) vollumfänglich erfüllt.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Die Umweltschutzbelange wurden in einer strategischen Umweltprüfung einer Bewertung unterzogen und sind im Umweltbericht dokumentiert worden.
3. Umwelt- und Naturschutzrecht
Unsere
Region ist Lebensraum streng geschützter Arten (unter anderem
Rot- und Schwarzmilan, Störche, Fledermäuse). Gemäß § 44 Abs.
4 BNatSchG ist es verboten, diese Arten erheblich zu stören oder
ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beeinträchtigen. In
unmittelbarer Nähe der ausgewiesenen Vorranggebiete
Nr. XVI Piethen und Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne brüten Rot-
und Schwarzmilan in der Fuhneaue als auch in den unmittelbaren
Feldgehölzen. Auch der Standort des Vorranggebietes Nr. XVI
Piethen liegt im Bereich der Flugruten der Graugans, der Nilgans,
der Brandgans und der Rostgans. Die Gänse überfliegen dieses
Gebiet von den Gröbziger und Wörbziger Kiesgruben hin zu den
südlichen gelegenen Futterplätzen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-98/03, „Kommission/Deutschland“) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. von 14.07.2011 - 9A 12.10) von Windenergieanlagen ist eine Summationswirkung („Kumulation“) bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zwingend zu berücksichtigen.
Die bereits bestehenden Anlagen unserer Region führen zu erheblichen Vorbelastungen, sodass weitere Flächen zu unzulässigen Eingriffen in Natura-2000-Gebiete (hier Teile der Fuhneaue) und in den Artenschutz führen.
Referenz
1002501_001
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Artenschutzprüfung auf der Ebene der Regionalplanung, da die Planung selbst noch keine direkte Beeinträchtigung geschützter Arten hervorruft, sondern erst ihre Umsetzung. Es ist allerdings sinnvoll, die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene ersichtlich sind. Daher sind die Belange des Artenschutzes auf der Planebene bereits bei der Auswahl der Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie anhand von Ausschlusskriterien berücksichtigt worden. Brutstandorte von kollisionsgefährdeten Vogelarten gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG sind z.B. mit Schutzpuffern versehen worden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). Bspw. wurden Wasservogelschlafgewässer einschließlich eines 1.000 m Schutzpuffers freigehalten.
In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter gemäß § 8 ROG, darunter zählen auch Zugvögel nach Art. 4 (2) VS-RL, geprüft worden.
Darüber hinaus erfolgen weitere fachliche Prüfungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. VII Gröbzig/Dohndorf.
Referenz
1002501_002
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine Fläche, die von der Kommune als Sondergebiet für Windenergie beplant werden soll. Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 11/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Die mit der Erhöhung des Flächenanteils für die Windenergienutzung verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt sollen möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVI Piethen.
Referenz
1002501_003
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 13/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVIII Prosigk, soweit dieses die Gebiete der Gemarkungen Görzig und Reinsdorf betrifft.
Referenz
1002501_004
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschlüsse Nr. 14 und 15/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern keine Erweiterung des Vorranggebietes Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne.
Referenz
1002501_005
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Das Vorranggebiet Trebbichau a.d.Fuhne wurde unverändert aus dem rechtswirksamen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenbeg" vom 30.05.2018 übernommen. Eine Erweiterung ist kein Bestandteil der vorliegenden Planung.
Dem vorliegenden Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird nicht zugestimmt. Für die von uns vertretene Ortschaft nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Übererfüllung des Flächenziels und Gleichbehandlungsgrundsatz
Gemäß
§ 2 EEG 2023 i. V.m. dem Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt
hat Sachsen-Anhalt das Ziel, bis Ende 2027 mindestens 1,8 % und
bis Ende 2032 mindestens 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung
durch Windenergie vorgesehen. Damit übersteigt Sachsen-Anhalt den
durch Bundesrecht (Wind-an-Land-Gesetz) geforderten Rahmen von
zunächst bis 2027 1,4 % und bis 2032 von mindestens 2,0 % der
Landesfläche für die Nutzung von Windenergie.
Die abweichenden Ausbauziele für Sachsen-Anhalt sind aus
verfassungsrechtlicher Sicht nichtig. Bundesrecht bricht gemäß
Artikel 31 GG abweichendes Landesrecht. Wenn ein Landesgesetz dem
Bundesrecht widerspricht, ist es in dem widersprechenden Teil
nichtig, da das Bundesrecht uneingeschränkt Vorrang hat.
Für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt ergibt sich aus den bisherigen Planungsunterlagen ein Flächenwert für Windenergieanlagen von 1.136 ha, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies stellt mehr als eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels dar und führt zu einer erheblichen Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Gebieten der Planungsregion.
* Das verletzt den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3Abs. 1 GG), wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist.
* Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 55, 72; BVerfGE 138, 136) ist eine ungleiche Belastung nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt ist. Diese Gründe sind im Entwurf nicht erkennbar.
Die
im Entwurf des sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ für unsere Region
geplante Verdichtung der Windradlast ist für die Bevölkerung
nicht mehr akzeptabel. Der Ausbauwert in einer Größenordnung von
5,93 % ist für unsere Ortschaften nicht hinnehmbar, so dass
diesem hiermit ausdrücklich widersprochen wird. Der Teilplan
Windenergie 2027 ist durch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg im Rahmen der raumübergreifenden
Beplanung und unter
Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich
zu überarbeiten. Das gemäß §2 EEG 2023 i.V. dem
Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt avisierte Flächenziel von
2,3% der Landesfläche ist auf die
Sachsen-Anhalt avisierte Fläche der Stadt Südliches Anhalt
herunterzubrechen.
2. Raumordnungsrechtliche Grundsätze
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) ist eine „nachhaltige Raumentwicklung“ zu gewährleisten, die eine „ausgewogene Verteilung der Lasten“ sicherstellt. Die Planung verstößt gegen dieses Gebot, da die Region im westlichen Teil der Stadt Südliches Anhalt (Region Glauzig/Rohndorf-Görzig-Trebbichau an der Fuhne-Wieskau-Werdershausen-Gröbzig-Reinsdorf-Piethen-Maasdorf-Edderitz-Wörbzig) unverhältnismäßig stark belastet wird. Darüber hinaus fordert § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, dass bei der Bauleitplanung auch „die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes“ zu berücksichtigen sind. Dies gilt im Rahmen der Regionalplanung entsprechend.
Die Übernutzung einzelner Landschaftsräume insbesondere in der Region Südliches Anhalt ("Verspargelung") widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen und ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 — 4 CN 2.12) bereits mehrfach beanstandet worden.
Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Planaufstellung
für Windenergieanlagen zwischen harten und weichen Tabuzonen zu
differenzieren. Zonen, die für eine Errichtung solcher Anlagen
rechtlich und/oder tatsächlich nicht ungeeignet erscheinen (sog.
harte Tabuzonen) sind von weichen Tabuzonen zu differenzieren. Um
weiche Tabuzonen handelt es sich, wenn aufgrund städtebaulicher
Vorstellung die Errichtung von Windenergieanlagen nicht angezeigt
ist. Um harte Tabuzonen handelt es sich bei Naturschutzgebieten
sowie
Nationalparks. Bereits bei Landschaftsschutzgebieten ist eine
Differenzierung vorzunehmen. Nach dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.02.2022, OVG
2A2.09, sind Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten unter
der Voraussetzung zulässig, dass sie im Einklang mit der
Schutzfunktion des Gebietes stehen.
Vorliegend
ist nicht erkennbar, aus welchen — im Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung stehenden — Gründen unsere
Region verpflichtet werden soll, zusätzliche Windenergieanlagen
aufzunehmen, welche zum Beispiel in der Region
Bitterfeld-Wittenberg nicht errichtet werden sollen.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2013
(siehe oben) ist auch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg verpflichtet darzulegen, welcher
Bewertungsspielraum bestanden hat und welche Gründe für bzw.
gegen die Ausweisung als Tabuzone im Raum standen. Eine auch im
Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Artikel 3 Abs. 1GG) stehende differenzierte Betrachtung und
Begründung ist nicht erkennbar.
4. Belastung der Bevölkerung
Die Errichtung zusätzlicher Anlagen beeinträchtigt die Lebensqualität der Bevölkerung durch Lärm, Schattenwurf und den Verlust des Landschafts- und Erholungswertes. Auch ein noch näheres Heranrücken der Windenergieanlagen an die Ortschaften hat eine erdrückende und erschlagende Wirkung auf die Grundstückseigentümer (OVG Münster. Beschl. vom 14.01.2021 - 10 B 1891/20 Rn. 10 ff. m.w.N.).
Dies berührt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG), soweit Wohn- und Grundstückswerte beeinträchtigt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 — 4 CN 6.17) hat betont, dass eine planerische Abwägung die „Belastung der Wohnbevölkerung durch Windenergieanlagen besonders sorgfältig berücksichtigen“ muss. Hieran fehlt es maßgeblich im vorliegenden Entwurf.
5. Ergebnis und Forderung
Die für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt geplante Flächenkulisse ist rechtswidrig, weil sie
1.
das Landesziel (2,3 %) erheblich übererfüllt,
2. das Landesziel gegen verfassungsrechtlich übergeordnetes
Bundesrecht verstößt (Art. 31 GG),
3. gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt,
4. die raumordnungsrechtlichen Grundsätze (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)
missachtet
5. mit den umwelt- und artenschutzrechtlichen Vorgaben (§ 44
BNatSchG, EU-Richtlinien) unvereinbar ist und
6. die Belange der betroffenen Bevölkerung unzureichend
berücksichtigt.
Wir fordern daher,
die Flächenverteilung im gesamten Planungsgebiet Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg gleichmäßiger vorzunehmen und damit den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, mithin das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt zu entlasten, die derzeitig geplante Überbelastung unserer Bevölkerung deutlich zu reduzieren,
die artenschutzrechtlichen Vorgaben vollumfänglich zu berücksichtigen.
Referenz
1002501
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1 und 2. Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 WindBG (Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen - Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20.07.2022 i.d. gültigen Fassung) legt das Land regionale Teilflächenziele fest, die in Summe den Flächenbeitragswert des Landes erreichen, welche in der Anlage zu § 3 Absatz 1 WindBG festgelegt sind. Das Land Sachsen-Anhalt hat in der Anlage zu § 9a Absatz 2 Landesentwicklungsgesetz (2. Gesetz zur Änderung des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 14.02.2024, GVBl. LSA S. 23) die regionalen Teilflächenziele für die fünf Planungsregionen festgelegt. Diese sind für die Regionalen Planungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt verbindlich.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung dieses gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Eine Differenzierung in harte und weiche Tabuzonen ist mit der Einführung der Positivplanung (ohne Ausschlusswirkung) nicht mehr erforderlich. Die von der Regionalen Planungsgemeinschaft verwendeten Auswahlkriterien sind in der Planungskonzeption beschrieben.
zu 4. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen ist Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben der Windenergie in der Regel schon dann nicht mehr entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht (siehe § 249 Abs. 10 BauGB). Dies ist durch die Abstandskriterien (siehe Kapitel 2.1.4 der Planungskonzeption) vollumfänglich erfüllt.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Die Umweltschutzbelange wurden in einer strategischen Umweltprüfung einer Bewertung unterzogen und sind im Umweltbericht dokumentiert worden.
3. Umwelt- und Naturschutzrecht
Unsere
Region ist Lebensraum streng geschützter Arten (unter anderem
Rot- und Schwarzmilan, Störche, Fledermäuse). Gemäß § 44 Abs.
4 BNatSchG ist es verboten, diese Arten erheblich zu stören oder
ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beeinträchtigen. In
unmittelbarer Nähe der ausgewiesenen Vorranggebiete
Nr. XVI Piethen und Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne brüten Rot-
und Schwarzmilan in der Fuhneaue als auch in den unmittelbaren
Feldgehölzen. Auch der Standort des Vorranggebietes Nr. XVI
Piethen liegt im Bereich der Flugruten der Graugans, der Nilgans,
der Brandgans und der Rostgans. Die Gänse überfliegen dieses
Gebiet von den Gröbziger und Wörbziger Kiesgruben hin zu den
südlichen gelegenen Futterplätzen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-98/03, „Kommission/Deutschland“) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. von 14.07.2011 - 9A 12.10) von Windenergieanlagen ist eine Summationswirkung („Kumulation“) bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zwingend zu berücksichtigen.
Die bereits bestehenden Anlagen unserer Region führen zu erheblichen Vorbelastungen, sodass weitere Flächen zu unzulässigen Eingriffen in Natura-2000-Gebiete (hier Teile der Fuhneaue) und in den Artenschutz führen.
Referenz
1002501_001
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Artenschutzprüfung auf der Ebene der Regionalplanung, da die Planung selbst noch keine direkte Beeinträchtigung geschützter Arten hervorruft, sondern erst ihre Umsetzung. Es ist allerdings sinnvoll, die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene ersichtlich sind. Daher sind die Belange des Artenschutzes auf der Planebene bereits bei der Auswahl der Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie anhand von Ausschlusskriterien berücksichtigt worden. Brutstandorte von kollisionsgefährdeten Vogelarten gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG sind z.B. mit Schutzpuffern versehen worden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). Bspw. wurden Wasservogelschlafgewässer einschließlich eines 1.000 m Schutzpuffers freigehalten.
In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter gemäß § 8 ROG, darunter zählen auch Zugvögel nach Art. 4 (2) VS-RL, geprüft worden.
Darüber hinaus erfolgen weitere fachliche Prüfungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. VII Gröbzig/Dohndorf.
Referenz
1002501_002
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine Fläche, die von der Kommune als Sondergebiet für Windenergie beplant werden soll. Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 11/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Die mit der Erhöhung des Flächenanteils für die Windenergienutzung verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt sollen möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVI Piethen.
Referenz
1002501_003
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 13/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVIII Prosigk, soweit dieses die Gebiete der Gemarkungen Görzig und Reinsdorf betrifft.
Referenz
1002501_004
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschlüsse Nr. 14 und 15/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern keine Erweiterung des Vorranggebietes Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne.
Referenz
1002501_005
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Das Vorranggebiet Trebbichau a.d.Fuhne wurde unverändert aus dem rechtswirksamen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenbeg" vom 30.05.2018 übernommen. Eine Erweiterung ist kein Bestandteil der vorliegenden Planung.
Dem vorliegenden Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird nicht zugestimmt. Für die von uns vertretene Ortschaft nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Übererfüllung des Flächenziels und Gleichbehandlungsgrundsatz
Gemäß
§ 2 EEG 2023 i. V.m. dem Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt
hat Sachsen-Anhalt das Ziel, bis Ende 2027 mindestens 1,8 % und
bis Ende 2032 mindestens 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung
durch Windenergie vorgesehen. Damit übersteigt Sachsen-Anhalt den
durch Bundesrecht (Wind-an-Land-Gesetz) geforderten Rahmen von
zunächst bis 2027 1,4 % und bis 2032 von mindestens 2,0 % der
Landesfläche für die Nutzung von Windenergie.
Die abweichenden Ausbauziele für Sachsen-Anhalt sind aus
verfassungsrechtlicher Sicht nichtig. Bundesrecht bricht gemäß
Artikel 31 GG abweichendes Landesrecht. Wenn ein Landesgesetz dem
Bundesrecht widerspricht, ist es in dem widersprechenden Teil
nichtig, da das Bundesrecht uneingeschränkt Vorrang hat.
Für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt ergibt sich aus den bisherigen Planungsunterlagen ein Flächenwert für Windenergieanlagen von 1.136 ha, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies stellt mehr als eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels dar und führt zu einer erheblichen Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Gebieten der Planungsregion.
* Das verletzt den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3Abs. 1 GG), wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist.
* Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 55, 72; BVerfGE 138, 136) ist eine ungleiche Belastung nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt ist. Diese Gründe sind im Entwurf nicht erkennbar.
Die
im Entwurf des sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ für unsere Region
geplante Verdichtung der Windradlast ist für die Bevölkerung
nicht mehr akzeptabel. Der Ausbauwert in einer Größenordnung von
5,93 % ist für unsere Ortschaften nicht hinnehmbar, so dass
diesem hiermit ausdrücklich widersprochen wird. Der Teilplan
Windenergie 2027 ist durch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg im Rahmen der raumübergreifenden
Beplanung und unter
Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich
zu überarbeiten. Das gemäß §2 EEG 2023 i.V. dem
Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt avisierte Flächenziel von
2,3% der Landesfläche ist auf die
Sachsen-Anhalt avisierte Fläche der Stadt Südliches Anhalt
herunterzubrechen.
2. Raumordnungsrechtliche Grundsätze
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) ist eine „nachhaltige Raumentwicklung“ zu gewährleisten, die eine „ausgewogene Verteilung der Lasten“ sicherstellt. Die Planung verstößt gegen dieses Gebot, da die Region im westlichen Teil der Stadt Südliches Anhalt (Region Glauzig/Rohndorf-Görzig-Trebbichau an der Fuhne-Wieskau-Werdershausen-Gröbzig-Reinsdorf-Piethen-Maasdorf-Edderitz-Wörbzig) unverhältnismäßig stark belastet wird. Darüber hinaus fordert § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, dass bei der Bauleitplanung auch „die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes“ zu berücksichtigen sind. Dies gilt im Rahmen der Regionalplanung entsprechend.
Die Übernutzung einzelner Landschaftsräume insbesondere in der Region Südliches Anhalt ("Verspargelung") widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen und ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 — 4 CN 2.12) bereits mehrfach beanstandet worden.
Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Planaufstellung
für Windenergieanlagen zwischen harten und weichen Tabuzonen zu
differenzieren. Zonen, die für eine Errichtung solcher Anlagen
rechtlich und/oder tatsächlich nicht ungeeignet erscheinen (sog.
harte Tabuzonen) sind von weichen Tabuzonen zu differenzieren. Um
weiche Tabuzonen handelt es sich, wenn aufgrund städtebaulicher
Vorstellung die Errichtung von Windenergieanlagen nicht angezeigt
ist. Um harte Tabuzonen handelt es sich bei Naturschutzgebieten
sowie
Nationalparks. Bereits bei Landschaftsschutzgebieten ist eine
Differenzierung vorzunehmen. Nach dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.02.2022, OVG
2A2.09, sind Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten unter
der Voraussetzung zulässig, dass sie im Einklang mit der
Schutzfunktion des Gebietes stehen.
Vorliegend
ist nicht erkennbar, aus welchen — im Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung stehenden — Gründen unsere
Region verpflichtet werden soll, zusätzliche Windenergieanlagen
aufzunehmen, welche zum Beispiel in der Region
Bitterfeld-Wittenberg nicht errichtet werden sollen.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2013
(siehe oben) ist auch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg verpflichtet darzulegen, welcher
Bewertungsspielraum bestanden hat und welche Gründe für bzw.
gegen die Ausweisung als Tabuzone im Raum standen. Eine auch im
Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Artikel 3 Abs. 1GG) stehende differenzierte Betrachtung und
Begründung ist nicht erkennbar.
4. Belastung der Bevölkerung
Die Errichtung zusätzlicher Anlagen beeinträchtigt die Lebensqualität der Bevölkerung durch Lärm, Schattenwurf und den Verlust des Landschafts- und Erholungswertes. Auch ein noch näheres Heranrücken der Windenergieanlagen an die Ortschaften hat eine erdrückende und erschlagende Wirkung auf die Grundstückseigentümer (OVG Münster. Beschl. vom 14.01.2021 - 10 B 1891/20 Rn. 10 ff. m.w.N.).
Dies berührt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG), soweit Wohn- und Grundstückswerte beeinträchtigt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 — 4 CN 6.17) hat betont, dass eine planerische Abwägung die „Belastung der Wohnbevölkerung durch Windenergieanlagen besonders sorgfältig berücksichtigen“ muss. Hieran fehlt es maßgeblich im vorliegenden Entwurf.
5. Ergebnis und Forderung
Die für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt geplante Flächenkulisse ist rechtswidrig, weil sie
1.
das Landesziel (2,3 %) erheblich übererfüllt,
2. das Landesziel gegen verfassungsrechtlich übergeordnetes
Bundesrecht verstößt (Art. 31 GG),
3. gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt,
4. die raumordnungsrechtlichen Grundsätze (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)
missachtet
5. mit den umwelt- und artenschutzrechtlichen Vorgaben (§ 44
BNatSchG, EU-Richtlinien) unvereinbar ist und
6. die Belange der betroffenen Bevölkerung unzureichend
berücksichtigt.
Wir fordern daher,
die Flächenverteilung im gesamten Planungsgebiet Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg gleichmäßiger vorzunehmen und damit den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, mithin das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt zu entlasten, die derzeitig geplante Überbelastung unserer Bevölkerung deutlich zu reduzieren,
die artenschutzrechtlichen Vorgaben vollumfänglich zu berücksichtigen.
Referenz
1002501
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1 und 2. Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 WindBG (Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen - Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20.07.2022 i.d. gültigen Fassung) legt das Land regionale Teilflächenziele fest, die in Summe den Flächenbeitragswert des Landes erreichen, welche in der Anlage zu § 3 Absatz 1 WindBG festgelegt sind. Das Land Sachsen-Anhalt hat in der Anlage zu § 9a Absatz 2 Landesentwicklungsgesetz (2. Gesetz zur Änderung des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 14.02.2024, GVBl. LSA S. 23) die regionalen Teilflächenziele für die fünf Planungsregionen festgelegt. Diese sind für die Regionalen Planungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt verbindlich.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung dieses gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Eine Differenzierung in harte und weiche Tabuzonen ist mit der Einführung der Positivplanung (ohne Ausschlusswirkung) nicht mehr erforderlich. Die von der Regionalen Planungsgemeinschaft verwendeten Auswahlkriterien sind in der Planungskonzeption beschrieben.
zu 4. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen ist Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben der Windenergie in der Regel schon dann nicht mehr entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht (siehe § 249 Abs. 10 BauGB). Dies ist durch die Abstandskriterien (siehe Kapitel 2.1.4 der Planungskonzeption) vollumfänglich erfüllt.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Die Umweltschutzbelange wurden in einer strategischen Umweltprüfung einer Bewertung unterzogen und sind im Umweltbericht dokumentiert worden.
3. Umwelt- und Naturschutzrecht
Unsere
Region ist Lebensraum streng geschützter Arten (unter anderem
Rot- und Schwarzmilan, Störche, Fledermäuse). Gemäß § 44 Abs.
4 BNatSchG ist es verboten, diese Arten erheblich zu stören oder
ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beeinträchtigen. In
unmittelbarer Nähe der ausgewiesenen Vorranggebiete
Nr. XVI Piethen und Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne brüten Rot-
und Schwarzmilan in der Fuhneaue als auch in den unmittelbaren
Feldgehölzen. Auch der Standort des Vorranggebietes Nr. XVI
Piethen liegt im Bereich der Flugruten der Graugans, der Nilgans,
der Brandgans und der Rostgans. Die Gänse überfliegen dieses
Gebiet von den Gröbziger und Wörbziger Kiesgruben hin zu den
südlichen gelegenen Futterplätzen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-98/03, „Kommission/Deutschland“) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. von 14.07.2011 - 9A 12.10) von Windenergieanlagen ist eine Summationswirkung („Kumulation“) bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zwingend zu berücksichtigen.
Die bereits bestehenden Anlagen unserer Region führen zu erheblichen Vorbelastungen, sodass weitere Flächen zu unzulässigen Eingriffen in Natura-2000-Gebiete (hier Teile der Fuhneaue) und in den Artenschutz führen.
Referenz
1002501_001
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Artenschutzprüfung auf der Ebene der Regionalplanung, da die Planung selbst noch keine direkte Beeinträchtigung geschützter Arten hervorruft, sondern erst ihre Umsetzung. Es ist allerdings sinnvoll, die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene ersichtlich sind. Daher sind die Belange des Artenschutzes auf der Planebene bereits bei der Auswahl der Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie anhand von Ausschlusskriterien berücksichtigt worden. Brutstandorte von kollisionsgefährdeten Vogelarten gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG sind z.B. mit Schutzpuffern versehen worden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). Bspw. wurden Wasservogelschlafgewässer einschließlich eines 1.000 m Schutzpuffers freigehalten.
In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter gemäß § 8 ROG, darunter zählen auch Zugvögel nach Art. 4 (2) VS-RL, geprüft worden.
Darüber hinaus erfolgen weitere fachliche Prüfungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. VII Gröbzig/Dohndorf.
Referenz
1002501_002
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine Fläche, die von der Kommune als Sondergebiet für Windenergie beplant werden soll. Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 11/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Die mit der Erhöhung des Flächenanteils für die Windenergienutzung verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt sollen möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVI Piethen.
Referenz
1002501_003
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 13/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVIII Prosigk, soweit dieses die Gebiete der Gemarkungen Görzig und Reinsdorf betrifft.
Referenz
1002501_004
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschlüsse Nr. 14 und 15/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern keine Erweiterung des Vorranggebietes Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne.
Referenz
1002501_005
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Das Vorranggebiet Trebbichau a.d.Fuhne wurde unverändert aus dem rechtswirksamen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenbeg" vom 30.05.2018 übernommen. Eine Erweiterung ist kein Bestandteil der vorliegenden Planung.
Dem vorliegenden Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird nicht zugestimmt. Für die von uns vertretene Ortschaft nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Übererfüllung des Flächenziels und Gleichbehandlungsgrundsatz
Gemäß
§ 2 EEG 2023 i. V.m. dem Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt
hat Sachsen-Anhalt das Ziel, bis Ende 2027 mindestens 1,8 % und
bis Ende 2032 mindestens 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung
durch Windenergie vorgesehen. Damit übersteigt Sachsen-Anhalt den
durch Bundesrecht (Wind-an-Land-Gesetz) geforderten Rahmen von
zunächst bis 2027 1,4 % und bis 2032 von mindestens 2,0 % der
Landesfläche für die Nutzung von Windenergie.
Die abweichenden Ausbauziele für Sachsen-Anhalt sind aus
verfassungsrechtlicher Sicht nichtig. Bundesrecht bricht gemäß
Artikel 31 GG abweichendes Landesrecht. Wenn ein Landesgesetz dem
Bundesrecht widerspricht, ist es in dem widersprechenden Teil
nichtig, da das Bundesrecht uneingeschränkt Vorrang hat.
Für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt ergibt sich aus den bisherigen Planungsunterlagen ein Flächenwert für Windenergieanlagen von 1.136 ha, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies stellt mehr als eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels dar und führt zu einer erheblichen Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Gebieten der Planungsregion.
* Das verletzt den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3Abs. 1 GG), wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist.
* Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 55, 72; BVerfGE 138, 136) ist eine ungleiche Belastung nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt ist. Diese Gründe sind im Entwurf nicht erkennbar.
Die
im Entwurf des sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ für unsere Region
geplante Verdichtung der Windradlast ist für die Bevölkerung
nicht mehr akzeptabel. Der Ausbauwert in einer Größenordnung von
5,93 % ist für unsere Ortschaften nicht hinnehmbar, so dass
diesem hiermit ausdrücklich widersprochen wird. Der Teilplan
Windenergie 2027 ist durch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg im Rahmen der raumübergreifenden
Beplanung und unter
Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich
zu überarbeiten. Das gemäß §2 EEG 2023 i.V. dem
Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt avisierte Flächenziel von
2,3% der Landesfläche ist auf die
Sachsen-Anhalt avisierte Fläche der Stadt Südliches Anhalt
herunterzubrechen.
2. Raumordnungsrechtliche Grundsätze
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) ist eine „nachhaltige Raumentwicklung“ zu gewährleisten, die eine „ausgewogene Verteilung der Lasten“ sicherstellt. Die Planung verstößt gegen dieses Gebot, da die Region im westlichen Teil der Stadt Südliches Anhalt (Region Glauzig/Rohndorf-Görzig-Trebbichau an der Fuhne-Wieskau-Werdershausen-Gröbzig-Reinsdorf-Piethen-Maasdorf-Edderitz-Wörbzig) unverhältnismäßig stark belastet wird. Darüber hinaus fordert § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, dass bei der Bauleitplanung auch „die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes“ zu berücksichtigen sind. Dies gilt im Rahmen der Regionalplanung entsprechend.
Die Übernutzung einzelner Landschaftsräume insbesondere in der Region Südliches Anhalt ("Verspargelung") widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen und ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 — 4 CN 2.12) bereits mehrfach beanstandet worden.
Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Planaufstellung
für Windenergieanlagen zwischen harten und weichen Tabuzonen zu
differenzieren. Zonen, die für eine Errichtung solcher Anlagen
rechtlich und/oder tatsächlich nicht ungeeignet erscheinen (sog.
harte Tabuzonen) sind von weichen Tabuzonen zu differenzieren. Um
weiche Tabuzonen handelt es sich, wenn aufgrund städtebaulicher
Vorstellung die Errichtung von Windenergieanlagen nicht angezeigt
ist. Um harte Tabuzonen handelt es sich bei Naturschutzgebieten
sowie
Nationalparks. Bereits bei Landschaftsschutzgebieten ist eine
Differenzierung vorzunehmen. Nach dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.02.2022, OVG
2A2.09, sind Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten unter
der Voraussetzung zulässig, dass sie im Einklang mit der
Schutzfunktion des Gebietes stehen.
Vorliegend
ist nicht erkennbar, aus welchen — im Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung stehenden — Gründen unsere
Region verpflichtet werden soll, zusätzliche Windenergieanlagen
aufzunehmen, welche zum Beispiel in der Region
Bitterfeld-Wittenberg nicht errichtet werden sollen.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2013
(siehe oben) ist auch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg verpflichtet darzulegen, welcher
Bewertungsspielraum bestanden hat und welche Gründe für bzw.
gegen die Ausweisung als Tabuzone im Raum standen. Eine auch im
Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Artikel 3 Abs. 1GG) stehende differenzierte Betrachtung und
Begründung ist nicht erkennbar.
4. Belastung der Bevölkerung
Die Errichtung zusätzlicher Anlagen beeinträchtigt die Lebensqualität der Bevölkerung durch Lärm, Schattenwurf und den Verlust des Landschafts- und Erholungswertes. Auch ein noch näheres Heranrücken der Windenergieanlagen an die Ortschaften hat eine erdrückende und erschlagende Wirkung auf die Grundstückseigentümer (OVG Münster. Beschl. vom 14.01.2021 - 10 B 1891/20 Rn. 10 ff. m.w.N.).
Dies berührt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG), soweit Wohn- und Grundstückswerte beeinträchtigt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 — 4 CN 6.17) hat betont, dass eine planerische Abwägung die „Belastung der Wohnbevölkerung durch Windenergieanlagen besonders sorgfältig berücksichtigen“ muss. Hieran fehlt es maßgeblich im vorliegenden Entwurf.
5. Ergebnis und Forderung
Die für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt geplante Flächenkulisse ist rechtswidrig, weil sie
1.
das Landesziel (2,3 %) erheblich übererfüllt,
2. das Landesziel gegen verfassungsrechtlich übergeordnetes
Bundesrecht verstößt (Art. 31 GG),
3. gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt,
4. die raumordnungsrechtlichen Grundsätze (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)
missachtet
5. mit den umwelt- und artenschutzrechtlichen Vorgaben (§ 44
BNatSchG, EU-Richtlinien) unvereinbar ist und
6. die Belange der betroffenen Bevölkerung unzureichend
berücksichtigt.
Wir fordern daher,
die Flächenverteilung im gesamten Planungsgebiet Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg gleichmäßiger vorzunehmen und damit den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, mithin das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt zu entlasten, die derzeitig geplante Überbelastung unserer Bevölkerung deutlich zu reduzieren,
die artenschutzrechtlichen Vorgaben vollumfänglich zu berücksichtigen.
Referenz
1002501
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1 und 2. Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 WindBG (Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen - Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20.07.2022 i.d. gültigen Fassung) legt das Land regionale Teilflächenziele fest, die in Summe den Flächenbeitragswert des Landes erreichen, welche in der Anlage zu § 3 Absatz 1 WindBG festgelegt sind. Das Land Sachsen-Anhalt hat in der Anlage zu § 9a Absatz 2 Landesentwicklungsgesetz (2. Gesetz zur Änderung des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 14.02.2024, GVBl. LSA S. 23) die regionalen Teilflächenziele für die fünf Planungsregionen festgelegt. Diese sind für die Regionalen Planungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt verbindlich.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung dieses gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Eine Differenzierung in harte und weiche Tabuzonen ist mit der Einführung der Positivplanung (ohne Ausschlusswirkung) nicht mehr erforderlich. Die von der Regionalen Planungsgemeinschaft verwendeten Auswahlkriterien sind in der Planungskonzeption beschrieben.
zu 4. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen ist Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben der Windenergie in der Regel schon dann nicht mehr entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht (siehe § 249 Abs. 10 BauGB). Dies ist durch die Abstandskriterien (siehe Kapitel 2.1.4 der Planungskonzeption) vollumfänglich erfüllt.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Die Umweltschutzbelange wurden in einer strategischen Umweltprüfung einer Bewertung unterzogen und sind im Umweltbericht dokumentiert worden.
3. Umwelt- und Naturschutzrecht
Unsere
Region ist Lebensraum streng geschützter Arten (unter anderem
Rot- und Schwarzmilan, Störche, Fledermäuse). Gemäß § 44 Abs.
4 BNatSchG ist es verboten, diese Arten erheblich zu stören oder
ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beeinträchtigen. In
unmittelbarer Nähe der ausgewiesenen Vorranggebiete
Nr. XVI Piethen und Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne brüten Rot-
und Schwarzmilan in der Fuhneaue als auch in den unmittelbaren
Feldgehölzen. Auch der Standort des Vorranggebietes Nr. XVI
Piethen liegt im Bereich der Flugrouten der Graugans, der Nilgans,
der Brandgans und der Rostgans. Die Gänse überfliegen dieses
Gebiet von den Gröbziger und Wörbziger Kiesgruben hin zu den
südlichen gelegenen Futterplätzen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-98/03, „Kommission/Deutschland“) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. von 14.07.2011 - 9A 12.10) von Windenergieanlagen ist eine Summationswirkung („Kumulation“) bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zwingend zu berücksichtigen.
Die bereits bestehenden Anlagen unserer Region führen zu erheblichen Vorbelastungen, sodass weitere Flächen zu unzulässigen Eingriffen in Natura-2000-Gebiete (hier Teile der Fuhneaue) und in den Artenschutz führen.
Referenz
1002501_001
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Artenschutzprüfung auf der Ebene der Regionalplanung, da die Planung selbst noch keine direkte Beeinträchtigung geschützter Arten hervorruft, sondern erst ihre Umsetzung. Es ist allerdings sinnvoll, die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene ersichtlich sind. Daher sind die Belange des Artenschutzes auf der Planebene bereits bei der Auswahl der Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie anhand von Ausschlusskriterien berücksichtigt worden. Brutstandorte von kollisionsgefährdeten Vogelarten gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG sind z.B. mit Schutzpuffern versehen worden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). Bspw. wurden Wasservogelschlafgewässer einschließlich eines 1.000 m Schutzpuffers freigehalten.
In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter gemäß § 8 ROG, darunter zählen auch Zugvögel nach Art. 4 (2) VS-RL, geprüft worden.
Darüber hinaus erfolgen weitere fachliche Prüfungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. VII Gröbzig/Dohndorf.
Referenz
1002501_002
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine Fläche, die von der Kommune als Sondergebiet für Windenergie beplant werden soll. Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 11/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Die mit der Erhöhung des Flächenanteils für die Windenergienutzung verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt sollen möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVI Piethen.
Referenz
1002501_003
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 13/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVIII Prosigk, soweit dieses die Gebiete der Gemarkungen Görzig und Reinsdorf betrifft.
Referenz
1002501_004
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschlüsse Nr. 14 und 15/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern keine Erweiterung des Vorranggebietes Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne.
Referenz
1002501_005
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Das Vorranggebiet Trebbichau a.d.Fuhne wurde unverändert aus dem rechtswirksamen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenbeg" vom 30.05.2018 übernommen. Eine Erweiterung ist kein Bestandteil der vorliegenden Planung.
Dem vorliegenden Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird nicht zugestimmt. Für die von uns vertretene Ortschaft nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Übererfüllung des Flächenziels und Gleichbehandlungsgrundsatz
Gemäß
§ 2 EEG 2023 i. V.m. dem Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt
hat Sachsen-Anhalt das Ziel, bis Ende 2027 mindestens 1,8 % und
bis Ende 2032 mindestens 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung
durch Windenergie vorgesehen. Damit übersteigt Sachsen-Anhalt den
durch Bundesrecht (Wind-an-Land-Gesetz) geforderten Rahmen von
zunächst bis 2027 1,4 % und bis 2032 von mindestens 2,0 % der
Landesfläche für die Nutzung von Windenergie.
Die abweichenden Ausbauziele für Sachsen-Anhalt sind aus
verfassungsrechtlicher Sicht nichtig. Bundesrecht bricht gemäß
Artikel 31 GG abweichendes Landesrecht. Wenn ein Landesgesetz dem
Bundesrecht widerspricht, ist es in dem widersprechenden Teil
nichtig, da das Bundesrecht uneingeschränkt Vorrang hat.
Für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt ergibt sich aus den bisherigen Planungsunterlagen ein Flächenwert für Windenergieanlagen von 1.136 ha, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies stellt mehr als eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels dar und führt zu einer erheblichen Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Gebieten der Planungsregion.
* Das verletzt den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3Abs. 1 GG), wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist.
* Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 55, 72; BVerfGE 138, 136) ist eine ungleiche Belastung nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt ist. Diese Gründe sind im Entwurf nicht erkennbar.
Die
im Entwurf des sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ für unsere Region
geplante Verdichtung der Windradlast ist für die Bevölkerung
nicht mehr akzeptabel. Der Ausbauwert in einer Größenordnung von
5,93 % ist für unsere Ortschaften nicht hinnehmbar, so dass
diesem hiermit ausdrücklich widersprochen wird. Der Teilplan
Windenergie 2027 ist durch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg im Rahmen der raumübergreifenden
Beplanung und unter
Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich
zu überarbeiten. Das gemäß §2 EEG 2023 i.V. dem
Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt avisierte Flächenziel von
2,3% der Landesfläche ist auf die
Sachsen-Anhalt avisierte Fläche der Stadt Südliches Anhalt
herunterzubrechen.
2. Raumordnungsrechtliche Grundsätze
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) ist eine „nachhaltige Raumentwicklung“ zu gewährleisten, die eine „ausgewogene Verteilung der Lasten“ sicherstellt. Die Planung verstößt gegen dieses Gebot, da die Region im westlichen Teil der Stadt Südliches Anhalt (Region Glauzig/Rohndorf-Görzig-Trebbichau an der Fuhne-Wieskau-Werdershausen-Gröbzig-Reinsdorf-Piethen-Maasdorf-Edderitz-Wörbzig) unverhältnismäßig stark belastet wird. Darüber hinaus fordert § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, dass bei der Bauleitplanung auch „die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes“ zu berücksichtigen sind. Dies gilt im Rahmen der Regionalplanung entsprechend.
Die Übernutzung einzelner Landschaftsräume insbesondere in der Region Südliches Anhalt ("Verspargelung") widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen und ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 — 4 CN 2.12) bereits mehrfach beanstandet worden.
Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Planaufstellung
für Windenergieanlagen zwischen harten und weichen Tabuzonen zu
differenzieren. Zonen, die für eine Errichtung solcher Anlagen
rechtlich und/oder tatsächlich nicht ungeeignet erscheinen (sog.
harte Tabuzonen) sind von weichen Tabuzonen zu differenzieren. Um
weiche Tabuzonen handelt es sich, wenn aufgrund städtebaulicher
Vorstellung die Errichtung von Windenergieanlagen nicht angezeigt
ist. Um harte Tabuzonen handelt es sich bei Naturschutzgebieten
sowie
Nationalparks. Bereits bei Landschaftsschutzgebieten ist eine
Differenzierung vorzunehmen. Nach dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.02.2022, OVG
2A2.09, sind Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten unter
der Voraussetzung zulässig, dass sie im Einklang mit der
Schutzfunktion des Gebietes stehen.
Vorliegend
ist nicht erkennbar, aus welchen — im Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung stehenden — Gründen unsere
Region verpflichtet werden soll, zusätzliche Windenergieanlagen
aufzunehmen, welche zum Beispiel in der Region
Bitterfeld-Wittenberg nicht errichtet werden sollen.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2013
(siehe oben) ist auch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg verpflichtet darzulegen, welcher
Bewertungsspielraum bestanden hat und welche Gründe für bzw.
gegen die Ausweisung als Tabuzone im Raum standen. Eine auch im
Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Artikel 3 Abs. 1GG) stehende differenzierte Betrachtung und
Begründung ist nicht erkennbar.
4. Belastung der Bevölkerung
Die Errichtung zusätzlicher Anlagen beeinträchtigt die Lebensqualität der Bevölkerung durch Lärm, Schattenwurf und den Verlust des Landschafts- und Erholungswertes. Auch ein noch näheres Heranrücken der Windenergieanlagen an die Ortschaften hat eine erdrückende und erschlagende Wirkung auf die Grundstückseigentümer (OVG Münster. Beschl. vom 14.01.2021 - 10 B 1891/20 Rn. 10 ff. m.w.N.).
Dies berührt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG), soweit Wohn- und Grundstückswerte beeinträchtigt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 — 4 CN 6.17) hat betont, dass eine planerische Abwägung die „Belastung der Wohnbevölkerung durch Windenergieanlagen besonders sorgfältig berücksichtigen“ muss. Hieran fehlt es maßgeblich im vorliegenden Entwurf.
5. Ergebnis und Forderung
Die für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt geplante Flächenkulisse ist rechtswidrig, weil sie
1.
das Landesziel (2,3 %) erheblich übererfüllt,
2. das Landesziel gegen verfassungsrechtlich übergeordnetes
Bundesrecht verstößt (Art. 31 GG),
3. gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt,
4. die raumordnungsrechtlichen Grundsätze (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)
missachtet
5. mit den umwelt- und artenschutzrechtlichen Vorgaben (§ 44
BNatSchG, EU-Richtlinien) unvereinbar ist und
6. die Belange der betroffenen Bevölkerung unzureichend
berücksichtigt.
Wir fordern daher,
die Flächenverteilung im gesamten Planungsgebiet Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg gleichmäßiger vorzunehmen und damit den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, mithin das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt zu entlasten, die derzeitig geplante Überbelastung unserer Bevölkerung deutlich zu reduzieren,
die artenschutzrechtlichen Vorgaben vollumfänglich zu berücksichtigen.
Referenz
1002501
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1 und 2. Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 WindBG (Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen - Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20.07.2022 i.d. gültigen Fassung) legt das Land regionale Teilflächenziele fest, die in Summe den Flächenbeitragswert des Landes erreichen, welche in der Anlage zu § 3 Absatz 1 WindBG festgelegt sind. Das Land Sachsen-Anhalt hat in der Anlage zu § 9a Absatz 2 Landesentwicklungsgesetz (2. Gesetz zur Änderung des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 14.02.2024, GVBl. LSA S. 23) die regionalen Teilflächenziele für die fünf Planungsregionen festgelegt. Diese sind für die Regionalen Planungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt verbindlich.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung dieses gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Eine Differenzierung in harte und weiche Tabuzonen ist mit der Einführung der Positivplanung (ohne Ausschlusswirkung) nicht mehr erforderlich. Die von der Regionalen Planungsgemeinschaft verwendeten Auswahlkriterien sind in der Planungskonzeption beschrieben.
zu 4. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen ist Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben der Windenergie in der Regel schon dann nicht mehr entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht (siehe § 249 Abs. 10 BauGB). Dies ist durch die Abstandskriterien (siehe Kapitel 2.1.4 der Planungskonzeption) vollumfänglich erfüllt.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Die Umweltschutzbelange wurden in einer strategischen Umweltprüfung einer Bewertung unterzogen und sind im Umweltbericht dokumentiert worden.
3. Umwelt- und Naturschutzrecht
Unsere
Region ist Lebensraum streng geschützter Arten (unter anderem
Rot- und Schwarzmilan, Störche, Fledermäuse). Gemäß § 44 Abs.
4 BNatSchG ist es verboten, diese Arten erheblich zu stören oder
ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beeinträchtigen. In
unmittelbarer Nähe der ausgewiesenen Vorranggebiete
Nr. XVI Piethen und Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne brüten Rot-
und Schwarzmilan in der Fuhneaue als auch in den unmittelbaren
Feldgehölzen. Auch der Standort des Vorranggebietes Nr. XVI
Piethen liegt im Bereich der Flugruten der Graugans, der Nilgans,
der Brandgans und der Rostgans. Die Gänse überfliegen dieses
Gebiet von den Gröbziger und Wörbziger Kiesgruben hin zu den
südlichen gelegenen Futterplätzen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-98/03, „Kommission/Deutschland“) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. von 14.07.2011 - 9A 12.10) von Windenergieanlagen ist eine Summationswirkung („Kumulation“) bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zwingend zu berücksichtigen.
Die bereits bestehenden Anlagen unserer Region führen zu erheblichen Vorbelastungen, sodass weitere Flächen zu unzulässigen Eingriffen in Natura-2000-Gebiete (hier Teile der Fuhneaue) und in den Artenschutz führen.
Referenz
1002501_001
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Artenschutzprüfung auf der Ebene der Regionalplanung, da die Planung selbst noch keine direkte Beeinträchtigung geschützter Arten hervorruft, sondern erst ihre Umsetzung. Es ist allerdings sinnvoll, die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene ersichtlich sind. Daher sind die Belange des Artenschutzes auf der Planebene bereits bei der Auswahl der Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie anhand von Ausschlusskriterien berücksichtigt worden. Brutstandorte von kollisionsgefährdeten Vogelarten gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG sind z.B. mit Schutzpuffern versehen worden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). Bspw. wurden Wasservogelschlafgewässer einschließlich eines 1.000 m Schutzpuffers freigehalten.
In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter gemäß § 8 ROG, darunter zählen auch Zugvögel nach Art. 4 (2) VS-RL, geprüft worden.
Darüber hinaus erfolgen weitere fachliche Prüfungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. VII Gröbzig/Dohndorf.
Referenz
1002501_002
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine Fläche, die von der Kommune als Sondergebiet für Windenergie beplant werden soll. Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 11/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Die mit der Erhöhung des Flächenanteils für die Windenergienutzung verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt sollen möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVI Piethen.
Referenz
1002501_003
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 13/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVIII Prosigk, soweit dieses die Gebiete der Gemarkungen Görzig und Reinsdorf betrifft.
Referenz
1002501_004
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschlüsse Nr. 14 und 15/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern keine Erweiterung des Vorranggebietes Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne.
Referenz
1002501_005
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Das Vorranggebiet Trebbichau a.d.Fuhne wurde unverändert aus dem rechtswirksamen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenbeg" vom 30.05.2018 übernommen. Eine Erweiterung ist kein Bestandteil der vorliegenden Planung.
Dem vorliegenden Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird nicht zugestimmt. Für die von uns vertretene Ortschaft nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Übererfüllung des Flächenziels und Gleichbehandlungsgrundsatz
Gemäß
§ 2 EEG 2023 i. V.m. dem Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt
hat Sachsen-Anhalt das Ziel, bis Ende 2027 mindestens 1,8 % und
bis Ende 2032 mindestens 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung
durch Windenergie vorgesehen. Damit übersteigt Sachsen-Anhalt den
durch Bundesrecht (Wind-an-Land-Gesetz) geforderten Rahmen von
zunächst bis 2027 1,4 % und bis 2032 von mindestens 2,0 % der
Landesfläche für die Nutzung von Windenergie.
Die abweichenden Ausbauziele für Sachsen-Anhalt sind aus
verfassungsrechtlicher Sicht nichtig. Bundesrecht bricht gemäß
Artikel 31 GG abweichendes Landesrecht. Wenn ein Landesgesetz dem
Bundesrecht widerspricht, ist es in dem widersprechenden Teil
nichtig, da das Bundesrecht uneingeschränkt Vorrang hat.
Für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt ergibt sich aus den bisherigen Planungsunterlagen ein Flächenwert für Windenergieanlagen von 1.136 ha, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies stellt mehr als eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels dar und führt zu einer erheblichen Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Gebieten der Planungsregion.
* Das verletzt den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3Abs. 1 GG), wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist.
* Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 55, 72; BVerfGE 138, 136) ist eine ungleiche Belastung nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt ist. Diese Gründe sind im Entwurf nicht erkennbar.
Die
im Entwurf des sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ für unsere Region
geplante Verdichtung der Windradlast ist für die Bevölkerung
nicht mehr akzeptabel. Der Ausbauwert in einer Größenordnung von
5,93 % ist für unsere Ortschaften nicht hinnehmbar, so dass
diesem hiermit ausdrücklich widersprochen wird. Der Teilplan
Windenergie 2027 ist durch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg im Rahmen der raumübergreifenden
Beplanung und unter
Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich
zu überarbeiten. Das gemäß §2 EEG 2023 i.V. dem
Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt avisierte Flächenziel von
2,3% der Landesfläche ist auf die
Sachsen-Anhalt avisierte Fläche der Stadt Südliches Anhalt
herunterzubrechen.
2. Raumordnungsrechtliche Grundsätze
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) ist eine „nachhaltige Raumentwicklung“ zu gewährleisten, die eine „ausgewogene Verteilung der Lasten“ sicherstellt. Die Planung verstößt gegen dieses Gebot, da die Region im westlichen Teil der Stadt Südliches Anhalt (Region Glauzig/Rohndorf-Görzig-Trebbichau an der Fuhne-Wieskau-Werdershausen-Gröbzig-Reinsdorf-Piethen-Maasdorf-Edderitz-Wörbzig) unverhältnismäßig stark belastet wird. Darüber hinaus fordert § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, dass bei der Bauleitplanung auch „die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes“ zu berücksichtigen sind. Dies gilt im Rahmen der Regionalplanung entsprechend.
Die Übernutzung einzelner Landschaftsräume insbesondere in der Region Südliches Anhalt ("Verspargelung") widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen und ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 — 4 CN 2.12) bereits mehrfach beanstandet worden.
Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Planaufstellung
für Windenergieanlagen zwischen harten und weichen Tabuzonen zu
differenzieren. Zonen, die für eine Errichtung solcher Anlagen
rechtlich und/oder tatsächlich nicht ungeeignet erscheinen (sog.
harte Tabuzonen) sind von weichen Tabuzonen zu differenzieren. Um
weiche Tabuzonen handelt es sich, wenn aufgrund städtebaulicher
Vorstellung die Errichtung von Windenergieanlagen nicht angezeigt
ist. Um harte Tabuzonen handelt es sich bei Naturschutzgebieten
sowie
Nationalparks. Bereits bei Landschaftsschutzgebieten ist eine
Differenzierung vorzunehmen. Nach dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.02.2022, OVG
2A2.09, sind Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten unter
der Voraussetzung zulässig, dass sie im Einklang mit der
Schutzfunktion des Gebietes stehen.
Vorliegend
ist nicht erkennbar, aus welchen — im Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung stehenden — Gründen unsere
Region verpflichtet werden soll, zusätzliche Windenergieanlagen
aufzunehmen, welche zum Beispiel in der Region
Bitterfeld-Wittenberg nicht errichtet werden sollen.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2013
(siehe oben) ist auch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg verpflichtet darzulegen, welcher
Bewertungsspielraum bestanden hat und welche Gründe für bzw.
gegen die Ausweisung als Tabuzone im Raum standen. Eine auch im
Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Artikel 3 Abs. 1GG) stehende differenzierte Betrachtung und
Begründung ist nicht erkennbar.
4. Belastung der Bevölkerung
Die Errichtung zusätzlicher Anlagen beeinträchtigt die Lebensqualität der Bevölkerung durch Lärm, Schattenwurf und den Verlust des Landschafts- und Erholungswertes. Auch ein noch näheres Heranrücken der Windenergieanlagen an die Ortschaften hat eine erdrückende und erschlagende Wirkung auf die Grundstückseigentümer (OVG Münster. Beschl. vom 14.01.2021 - 10 B 1891/20 Rn. 10 ff. m.w.N.).
Dies berührt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG), soweit Wohn- und Grundstückswerte beeinträchtigt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 — 4 CN 6.17) hat betont, dass eine planerische Abwägung die „Belastung der Wohnbevölkerung durch Windenergieanlagen besonders sorgfältig berücksichtigen“ muss. Hieran fehlt es maßgeblich im vorliegenden Entwurf.
5. Ergebnis und Forderung
Die für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt geplante Flächenkulisse ist rechtswidrig, weil sie
1.
das Landesziel (2,3 %) erheblich übererfüllt,
2. das Landesziel gegen verfassungsrechtlich übergeordnetes
Bundesrecht verstößt (Art. 31 GG),
3. gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt,
4. die raumordnungsrechtlichen Grundsätze (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)
missachtet
5. mit den umwelt- und artenschutzrechtlichen Vorgaben (§ 44
BNatSchG, EU-Richtlinien) unvereinbar ist und
6. die Belange der betroffenen Bevölkerung unzureichend
berücksichtigt.
Wir fordern daher,
die Flächenverteilung im gesamten Planungsgebiet Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg gleichmäßiger vorzunehmen und damit den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, mithin das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt zu entlasten, die derzeitig geplante Überbelastung unserer Bevölkerung deutlich zu reduzieren,
die artenschutzrechtlichen Vorgaben vollumfänglich zu berücksichtigen.
Referenz
1002501
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1 und 2. Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 WindBG (Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen - Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20.07.2022 i.d. gültigen Fassung) legt das Land regionale Teilflächenziele fest, die in Summe den Flächenbeitragswert des Landes erreichen, welche in der Anlage zu § 3 Absatz 1 WindBG festgelegt sind. Das Land Sachsen-Anhalt hat in der Anlage zu § 9a Absatz 2 Landesentwicklungsgesetz (2. Gesetz zur Änderung des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 14.02.2024, GVBl. LSA S. 23) die regionalen Teilflächenziele für die fünf Planungsregionen festgelegt. Diese sind für die Regionalen Planungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt verbindlich.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung dieses gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Eine Differenzierung in harte und weiche Tabuzonen ist mit der Einführung der Positivplanung (ohne Ausschlusswirkung) nicht mehr erforderlich. Die von der Regionalen Planungsgemeinschaft verwendeten Auswahlkriterien sind in der Planungskonzeption beschrieben.
zu 4. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen ist Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben der Windenergie in der Regel schon dann nicht mehr entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht (siehe § 249 Abs. 10 BauGB). Dies ist durch die Abstandskriterien (siehe Kapitel 2.1.4 der Planungskonzeption) vollumfänglich erfüllt.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Die Umweltschutzbelange wurden in einer strategischen Umweltprüfung einer Bewertung unterzogen und sind im Umweltbericht dokumentiert worden.
3. Umwelt- und Naturschutzrecht
Unsere
Region ist Lebensraum streng geschützter Arten (unter anderem
Rot- und Schwarzmilan, Störche, Fledermäuse). Gemäß § 44 Abs.
4 BNatSchG ist es verboten, diese Arten erheblich zu stören oder
ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beeinträchtigen. In
unmittelbarer Nähe der ausgewiesenen Vorranggebiete
Nr. XVI Piethen und Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne brüten Rot-
und Schwarzmilan in der Fuhneaue als auch in den unmittelbaren
Feldgehölzen. Auch der Standort des Vorranggebietes Nr. XVI
Piethen liegt im Bereich der Flugruten der Graugans, der Nilgans,
der Brandgans und der Rostgans. Die Gänse überfliegen dieses
Gebiet von den Gröbziger und Wörbziger Kiesgruben hin zu den
südlichen gelegenen Futterplätzen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-98/03, „Kommission/Deutschland“) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. von 14.07.2011 - 9A 12.10) von Windenergieanlagen ist eine Summationswirkung („Kumulation“) bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zwingend zu berücksichtigen.
Die bereits bestehenden Anlagen unserer Region führen zu erheblichen Vorbelastungen, sodass weitere Flächen zu unzulässigen Eingriffen in Natura-2000-Gebiete (hier Teile der Fuhneaue) und in den Artenschutz führen.
Referenz
1002501_001
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Artenschutzprüfung auf der Ebene der Regionalplanung, da die Planung selbst noch keine direkte Beeinträchtigung geschützter Arten hervorruft, sondern erst ihre Umsetzung. Es ist allerdings sinnvoll, die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene ersichtlich sind. Daher sind die Belange des Artenschutzes auf der Planebene bereits bei der Auswahl der Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie anhand von Ausschlusskriterien berücksichtigt worden. Brutstandorte von kollisionsgefährdeten Vogelarten gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG sind z.B. mit Schutzpuffern versehen worden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). Bspw. wurden Wasservogelschlafgewässer einschließlich eines 1.000 m Schutzpuffers freigehalten.
In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter gemäß § 8 ROG, darunter zählen auch Zugvögel nach Art. 4 (2) VS-RL, geprüft worden.
Darüber hinaus erfolgen weitere fachliche Prüfungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. VII Gröbzig/Dohndorf.
Referenz
1002501_002
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine Fläche, die von der Kommune als Sondergebiet für Windenergie beplant werden soll. Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 11/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Die mit der Erhöhung des Flächenanteils für die Windenergienutzung verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt sollen möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVI Piethen.
Referenz
1002501_003
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 13/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVIII Prosigk, soweit dieses die Gebiete der Gemarkungen Görzig und Reinsdorf betrifft.
Referenz
1002501_004
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschlüsse Nr. 14 und 15/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern keine Erweiterung des Vorranggebietes Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne.
Referenz
1002501_005
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Das Vorranggebiet Trebbichau a.d.Fuhne wurde unverändert aus dem rechtswirksamen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenbeg" vom 30.05.2018 übernommen. Eine Erweiterung ist kein Bestandteil der vorliegenden Planung.
Dem vorliegenden Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird nicht zugestimmt. Für die von uns vertretene Ortschaft nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Übererfüllung des Flächenziels und Gleichbehandlungsgrundsatz
Gemäß
§ 2 EEG 2023 i. V.m. dem Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt
hat Sachsen-Anhalt das Ziel, bis Ende 2027 mindestens 1,8 % und
bis Ende 2032 mindestens 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung
durch Windenergie vorgesehen. Damit übersteigt Sachsen-Anhalt den
durch Bundesrecht (Wind-an-Land-Gesetz) geforderten Rahmen von
zunächst bis 2027 1,4 % und bis 2032 von mindestens 2,0 % der
Landesfläche für die Nutzung von Windenergie.
Die abweichenden Ausbauziele für Sachsen-Anhalt sind aus
verfassungsrechtlicher Sicht nichtig. Bundesrecht bricht gemäß
Artikel 31 GG abweichendes Landesrecht. Wenn ein Landesgesetz dem
Bundesrecht widerspricht, ist es in dem widersprechenden Teil
nichtig, da das Bundesrecht uneingeschränkt Vorrang hat.
Für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt ergibt sich aus den bisherigen Planungsunterlagen ein Flächenwert für Windenergieanlagen von 1.136 ha, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies stellt mehr als eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels dar und führt zu einer erheblichen Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Gebieten der Planungsregion.
* Das verletzt den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3Abs. 1 GG), wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist.
* Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 55, 72; BVerfGE 138, 136) ist eine ungleiche Belastung nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt ist. Diese Gründe sind im Entwurf nicht erkennbar.
Die
im Entwurf des sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ für unsere Region
geplante Verdichtung der Windradlast ist für die Bevölkerung
nicht mehr akzeptabel. Der Ausbauwert in einer Größenordnung von
5,93 % ist für unsere Ortschaften nicht hinnehmbar, so dass
diesem hiermit ausdrücklich widersprochen wird. Der Teilplan
Windenergie 2027 ist durch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg im Rahmen der raumübergreifenden
Beplanung und unter
Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich
zu überarbeiten. Das gemäß §2 EEG 2023 i.V. dem
Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt avisierte Flächenziel von
2,3% der Landesfläche ist auf die
Sachsen-Anhalt avisierte Fläche der Stadt Südliches Anhalt
herunterzubrechen.
2. Raumordnungsrechtliche Grundsätze
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) ist eine „nachhaltige Raumentwicklung“ zu gewährleisten, die eine „ausgewogene Verteilung der Lasten“ sicherstellt. Die Planung verstößt gegen dieses Gebot, da die Region im westlichen Teil der Stadt Südliches Anhalt (Region Glauzig/Rohndorf-Görzig-Trebbichau an der Fuhne-Wieskau-Werdershausen-Gröbzig-Reinsdorf-Piethen-Maasdorf-Edderitz-Wörbzig) unverhältnismäßig stark belastet wird. Darüber hinaus fordert § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, dass bei der Bauleitplanung auch „die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes“ zu berücksichtigen sind. Dies gilt im Rahmen der Regionalplanung entsprechend.
Die Übernutzung einzelner Landschaftsräume insbesondere in der Region Südliches Anhalt ("Verspargelung") widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen und ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 — 4 CN 2.12) bereits mehrfach beanstandet worden.
Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Planaufstellung
für Windenergieanlagen zwischen harten und weichen Tabuzonen zu
differenzieren. Zonen, die für eine Errichtung solcher Anlagen
rechtlich und/oder tatsächlich nicht ungeeignet erscheinen (sog.
harte Tabuzonen) sind von weichen Tabuzonen zu differenzieren. Um
weiche Tabuzonen handelt es sich, wenn aufgrund städtebaulicher
Vorstellung die Errichtung von Windenergieanlagen nicht angezeigt
ist. Um harte Tabuzonen handelt es sich bei Naturschutzgebieten
sowie
Nationalparks. Bereits bei Landschaftsschutzgebieten ist eine
Differenzierung vorzunehmen. Nach dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.02.2022, OVG
2A2.09, sind Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten unter
der Voraussetzung zulässig, dass sie im Einklang mit der
Schutzfunktion des Gebietes stehen.
Vorliegend
ist nicht erkennbar, aus welchen — im Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung stehenden — Gründen unsere
Region verpflichtet werden soll, zusätzliche Windenergieanlagen
aufzunehmen, welche zum Beispiel in der Region
Bitterfeld-Wittenberg nicht errichtet werden sollen.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2013
(siehe oben) ist auch die Regionale Planungsgesellschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg verpflichtet darzulegen, welcher
Bewertungsspielraum bestanden hat und welche Gründe für bzw.
gegen die Ausweisung als Tabuzone im Raum standen. Eine auch im
Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Artikel 3 Abs. 1GG) stehende differenzierte Betrachtung und
Begründung ist nicht erkennbar.
4. Belastung der Bevölkerung
Die Errichtung zusätzlicher Anlagen beeinträchtigt die Lebensqualität der Bevölkerung durch Lärm, Schattenwurf und den Verlust des Landschafts- und Erholungswertes. Auch ein noch näheres Heranrücken der Windenergieanlagen an die Ortschaften hat eine erdrückende und erschlagende Wirkung auf die Grundstückseigentümer (OVG Münster. Beschl. vom 14.01.2021 - 10 B 1891/20 Rn. 10 ff. m.w.N.).
Dies berührt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG), soweit Wohn- und Grundstückswerte beeinträchtigt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 — 4 CN 6.17) hat betont, dass eine planerische Abwägung die „Belastung der Wohnbevölkerung durch Windenergieanlagen besonders sorgfältig berücksichtigen“ muss. Hieran fehlt es maßgeblich im vorliegenden Entwurf.
5. Ergebnis und Forderung
Die für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt geplante Flächenkulisse ist rechtswidrig, weil sie
1.
das Landesziel (2,3 %) erheblich übererfüllt,
2. das Landesziel gegen verfassungsrechtlich übergeordnetes
Bundesrecht verstößt (Art. 31 GG),
3. gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt,
4. die raumordnungsrechtlichen Grundsätze (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)
missachtet
5. mit den umwelt- und artenschutzrechtlichen Vorgaben (§ 44
BNatSchG, EU-Richtlinien) unvereinbar ist und
6. die Belange der betroffenen Bevölkerung unzureichend
berücksichtigt.
Wir fordern daher,
die Flächenverteilung im gesamten Planungsgebiet Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg gleichmäßiger vorzunehmen und damit den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, mithin das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt zu entlasten, die derzeitig geplante Überbelastung unserer Bevölkerung deutlich zu reduzieren,
die artenschutzrechtlichen Vorgaben vollumfänglich zu berücksichtigen.
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1002501
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1 und 2. Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 WindBG (Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen - Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20.07.2022 i.d. gültigen Fassung) legt das Land regionale Teilflächenziele fest, die in Summe den Flächenbeitragswert des Landes erreichen, welche in der Anlage zu § 3 Absatz 1 WindBG festgelegt sind. Das Land Sachsen-Anhalt hat in der Anlage zu § 9a Absatz 2 Landesentwicklungsgesetz (2. Gesetz zur Änderung des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 14.02.2024, GVBl. LSA S. 23) die regionalen Teilflächenziele für die fünf Planungsregionen festgelegt. Diese sind für die Regionalen Planungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt verbindlich.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung dieses gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Eine Differenzierung in harte und weiche Tabuzonen ist mit der Einführung der Positivplanung (ohne Ausschlusswirkung) nicht mehr erforderlich. Die von der Regionalen Planungsgemeinschaft verwendeten Auswahlkriterien sind in der Planungskonzeption beschrieben.
zu 4. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen ist Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben der Windenergie in der Regel schon dann nicht mehr entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht (siehe § 249 Abs. 10 BauGB). Dies ist durch die Abstandskriterien (siehe Kapitel 2.1.4 der Planungskonzeption) vollumfänglich erfüllt.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Die Umweltschutzbelange wurden in einer strategischen Umweltprüfung einer Bewertung unterzogen und sind im Umweltbericht dokumentiert worden.
3. Umwelt- und Naturschutzrecht
Unsere
Region ist Lebensraum streng geschützter Arten (unter anderem
Rot- und Schwarzmilan, Störche, Fledermäuse). Gemäß § 44 Abs.
4 BNatSchG ist es verboten, diese Arten erheblich zu stören oder
ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beeinträchtigen. In
unmittelbarer Nähe der ausgewiesenen Vorranggebiete
Nr. XVI Piethen und Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne brüten Rot-
und Schwarzmilan in der Fuhneaue als auch in den unmittelbaren
Feldgehölzen. Auch der Standort des Vorranggebietes Nr. XVI
Piethen liegt im Bereich der Flugruten der Graugans, der Nilgans,
der Brandgans und der Rostgans. Die Gänse überfliegen dieses
Gebiet von den Gröbziger und Wörbziger Kiesgruben hin zu den
südlichen gelegenen Futterplätzen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-98/03, „Kommission/Deutschland“) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. von 14.07.2011 - 9A 12.10) von Windenergieanlagen ist eine Summationswirkung („Kumulation“) bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zwingend zu berücksichtigen.
Die bereits bestehenden Anlagen unserer Region führen zu erheblichen Vorbelastungen, sodass weitere Flächen zu unzulässigen Eingriffen in Natura-2000-Gebiete (hier Teile der Fuhneaue) und in den Artenschutz führen.
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1002501_001
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Artenschutzprüfung auf der Ebene der Regionalplanung, da die Planung selbst noch keine direkte Beeinträchtigung geschützter Arten hervorruft, sondern erst ihre Umsetzung. Es ist allerdings sinnvoll, die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene ersichtlich sind. Daher sind die Belange des Artenschutzes auf der Planebene bereits bei der Auswahl der Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie anhand von Ausschlusskriterien berücksichtigt worden. Brutstandorte von kollisionsgefährdeten Vogelarten gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG sind z.B. mit Schutzpuffern versehen worden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). Bspw. wurden Wasservogelschlafgewässer einschließlich eines 1.000 m Schutzpuffers freigehalten.
In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter gemäß § 8 ROG, darunter zählen auch Zugvögel nach Art. 4 (2) VS-RL, geprüft worden.
Darüber hinaus erfolgen weitere fachliche Prüfungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. VII Gröbzig/Dohndorf.
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1002501_002
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Anregung / Bedenken
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine Fläche, die von der Kommune als Sondergebiet für Windenergie beplant werden soll. Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 11/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Die mit der Erhöhung des Flächenanteils für die Windenergienutzung verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt sollen möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVI Piethen.
Referenz
1002501_003
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 13/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern die ersatzlose Streichung des neu ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVIII Prosigk, soweit dieses die Gebiete der Gemarkungen Görzig und Reinsdorf betrifft.
Referenz
1002501_004
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst alle rechtskräftigen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie zusätzliche Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschlüsse Nr. 14 und 15/2024).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiet "Windenergie" von der Kommune geplante Fläche entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Wir fordern keine Erweiterung des Vorranggebietes Nr. XXV Trebbichau an der Fuhne.
Referenz
1002501_005
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Das Vorranggebiet Trebbichau a.d.Fuhne wurde unverändert aus dem rechtswirksamen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenbeg" vom 30.05.2018 übernommen. Eine Erweiterung ist kein Bestandteil der vorliegenden Planung.
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
Ablehnung der Erweiterung des Vorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich von Gehrden/Güterglück
1.
Unzureichende Standortevaluation
Die Entscheidung für den Standort der Windenergieanlagen wurde
offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen
getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und
Fledermausmigration, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung
der natürlichen Landschaft, sowie Bodenverhältnisse. Die
Schädigung des Gödnitzer Sees, sowie die Gefährdung von
Zugvögeln und Großtrappen kann nicht ausgeschlossen werden. Das
ELER-Projekt (Europäischer Landwirtschaftsfond) hat so viel Geld
in die Auswilderung der Großtrappe investiert, um nun diese
Erfolge durch die
nächste Steuergeldförderung zu zerstören!?
2.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit
Der Betrieb von Windenergieanlagen kann erhebliche gesundheitliche
Probleme verursachen, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten.
Der konstante Lärm, der von den sich drehenden Rotorblättern
erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und anderen
psychischen und physischen Beschwerden führen.
3.
Schädigung des Landschaftsbildes
Die geplanten Windenergieanlagen sollen in einem Gebiet gebaut
werden, das als ländliche Region schon mit schwacher
Infrastruktur und wenig Attraktivität gestraft ist. Die
Wertminderung der Immobilen wird enorm sein und bis hin zur
Unverkäuflichkeit führen (Kalte Enteignung). Der Zuzug junger
Familien wird ausbleiben und diese Region irgendwann aussterben
lassen.
4.
Fehlende Einbeziehung der Ortschaften
Die massiven Proteste der Bürger hinsichtlich der bereits
genehmigten WEA werden komplett ignoriert. Die Widersprüche sind
noch nicht abschließend bearbeitet und bei korrekter Bewertung
wird auch der bestehende Genehmigungsbescheid der 13 WEA nichtig.
5.
Alternativen nicht ausreichend geprüft
Es wurden keine Alternativen zur Windenergiegewinnung ausreichend
geprüft. Solar- und Wasserkraft sowie andere erneuerbare Energien
sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine ausgewogene
Energieversorgung zu gewährleisten. Auch ist die Problematik
vorherrschend, dass der Strom, der durch die Windenergieanlagen
produziert wird, nicht gespeichert werden kann. Die Überlastung
unseres Stromnetzes ist zu befürchten. Von den hohen
Netzanschlusskosten, die wir noch zahlen sollen, ganz zu
schweigen. Der Stillstand der Windenergieanlagen verschafft den
Betreibern, durch die Förderung hohe Einnahmen, die von uns
Steuerzahlern gezahlt werden müssen.
6.
Bedeutsames Bodendenkmal
In dem geplanten Gebiet befindet sich ein archäologisches
Denkmal, ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte,
was äußerst schätzenswert ist. Die Erhaltung ist von besonderer
Bedeutung für unsere Region.
7.Restriktionszone
Biosphärenreservat Mittelelbe
Das bezeichnete Gebiet befindet sich in der Restriktionszone des
Biosphärenreservates Mittelelbe, in dem keine raumbedeutsamen
Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt Barby hat dies
in Ihrem Flächennutzungsplan für Erneuerbare Energien
dokumentiert. Der Plan ist auf der Internetseite der Stadt Barby
zu finden.
Referenz
1001384
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 2. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 4. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 5. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung oder Alternativtechnologien der Energieerzeugung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Umgang mit archäologischen Kulturdenkmalen ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
zu 7. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 2
RECHTSANWÄLTE
Dirk Stieger
Rechtsanwalt
13. Okt. 2025. &_
u
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Wittenberg Rechtsanwalt (angest.)
Andy Mieland
Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld- Niklas Stieger
Rechtsanwalt (angest.)
06366 Köthen (Anhalt) Telefon 03381/3350 -0
Am Flugplatz 1 as Telefax 03381/335019
kanzlei@stieger-rechtsanwaelte.de
www.stieger-rechtsanwaelte.de
10.10.2025
Az.: 00334/25 NSt/ V
Sekretariat: Frau Schenk
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg"
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Übersendung einer Vollmachtskopie zeige ich die anwaltliche Vertretung meiner
Mandantschaft, der Eheleute +++ und +++ +++, +++++++++++++, an. Meine Mandantschaft sind die Vertreter der Bürgerinitiative der Anliegergemeinden.
Nachfolgend nehme ich für meine Mandantschaft die Möglichkeit zu Stellungnahme zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld Wittenberg" im Rahmen des § 9 Absatz 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 7 Absatz 5 Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA) war.
|. Ausgangspunkt
Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (RPG A-B-W) ist gemäß § 2 Abs. 4 des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA) Träger der
Regionalplanung für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg sowie für die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau. Sie ist zuständig für die Erstellung, Änderung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans (REP) und der zugehörigen Sachlichen Teilpläne.
Der aktuell gültige Regionale Entwicklungsplan aus den Jahren 2018/2019 enthält die Planungsschwerpunkte Raumstruktur, Standortpotenziale, technische Infrastruktur und
Freiraumstruktur. Ergänzt wird er durch Sachliche Teilpläne zur Daseinsvorsorge (2014) und zur Nutzung der Windenergie (STP Wind 2018).
Im Sachlichen Teilplan Wind 2018 wurden 22 Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung auf einer Gesamtfläche von 3.590 ha (35,9 km?) ausgewiesen. Das entsprach einem Anteil von 0,99 % der Gesamtfläche der Planungsregion (3.633,4 km2).
Innerhalb dieser Gebiete war die Nutzung der Windenergie zulässig, außerhalb wurden raumbedeutsame Windenergieanlagen ausgeschlossen.
Mit dem Inkrafttreten des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) ist wohl auch das Land Sachsen-Anhalt bestrebt, künftig deutlich mehr Flächen für Windenergie auszuweisen, um die bundesgesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Konkret bedeutet dies für die Planungsregion A B-W 1,9 % der Fläche bis Ende 2027, 2,3 % der Fläche bis Ende 2032 (laut Anlage zu § 9a LEntwG LSA).
Zugleich ändern sich die Anforderungen an die Raumordnungspläne: Es dürfen nur noch Vorranggebiete (nicht mehr Eignungsgebiete mit Ausschlusswirkung) ausgewiesen werden. Das bisherige System mit harten und weichen Tabukriterien wird somit abgeschafft.
Ausgehend von dieser Entwicklung beschloss die Regionalversammlung der RPG A-B-W am 03.03.2023 die Neuaufstellung eines Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027“. Ziel des Sachlichen Teilplans sei es, die geforderten Flächenbeitragswerte des WindBG zu erfüllen.
ll. Stellungnahme
Nachfolgend wird die Stellungnahme - hinsichtlich der unterschiedlichen Erwägungen gegliedert — dargestellt:
1. Vorranagebiet ge VIII Güterglück mit einer Fläche von 258 ha
Es kann zunächst festgestellt werden, dass die geplante Ausweisung des Vorranggebiets VII Güterglück wohl nicht mit den rechtlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden kann, weshalb
von einer grundsätzlichen Abstandnahme der angedachten Ausweisung bzw. Erweiterung des Vorranggebiets ausgegangen wird. Dies liegt insbesondere an nachfolgenden Umständen:
a. Flugbeschränkungsgebiet „ED-R 150“
Ein Teil des Planungsgebiets, insbesondere das Vorranggebiet Nr. VIII Güterglück liegt im
Flugbeschränkungsgebiet „ED-R150“. Dies hat im Wesentlichen zur Folge, dass zahlreiche Abstimmungsvorgange mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) im Genehmigungsverfahren zu prüfen wären. Der Einschätzung der Bundesbehörde kommt dabei ein erhebliches Gewicht zu. Festsetzungen zur Höhe von Windenergieanlagen, die sich aus fachrechtlichen Bestimmungen ableiten (unter anderem militärische Belange, Erfordernisse der Flugsicherheit, Immissionsschutzrecht), sind in Bauleitplänen weiterhin umsetzbar.
Unter der Beachtung der jüngsten oberverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung (bspw. OVG Münster, Urteil 16.02.2024, AZ.: 22 D 150/22 AK) sind Gebiete, die einem derartigen Flugbeschränkungsgebiet unterliegen grundsätzlich zur Ausweisung als Vorranggebiete ungeeignet.
Dies liegt insbesondere daran, dass die oben genannte Behörde gemäß § 14 LuftVG eine luftrechtliche Zustimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erteilen hat. Die luftrechtliche Zustimmung nach §§ 12, 14 LuftVG kann von der zuständigen Behörde versagt werden, wenn nach §§ 14 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs vorliegt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss oder eine vorhandene Gefahr konkret verstärkt wird.
Es wäre daher im Einzelfall eine Gefahrenprognose erforderlich, welche im Rahmen des Sachlichen Teilplan noch nicht vorgenommen werden kann. Sofern jedoch bereits ersichtlich ist, dass eine Zustimmung der Bundesbehörde versagt werden würde, kann die konkrete Vorrangfläche nur als grundsätzlich ungeeignet eingestuft werden. Davon ist hier auszugehen.
Zu der durch den Zustimmungsvorbehalt nach § 14 LuftVG geschützten Sicherheit der Luftfahrt gehört schon nach dem umfassenden, nicht nach dem Nutzungszweck differenzierenden
GG von der Bundeswehr wahrgenommene Luftverkehr, und zwar auch und insbesondere, soweit dadurch der Luftraum, etwa durch Tiefflüge, besonders in Anspruch genommen wird. Anerkanntermaßen steht dem die Inanspruchnahme durch verbündete (NATO-) Streitkräfte aus verteidigungspolitischen Gründen, insbesondere im Ubungsfall, unter bestimmten Bedingungen gleich, wie sich nicht zuletzt aus Art. 46 NTS-ZA ergibt.
Daher ist anerkannt, dass der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zusteht und es deshalb den militärischen Überlegungen zu überlassen ist, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 18.93- , BVerwGE 97, 203 = juris Rn. 24 ff., Beschluss vom 5. September 2006 - 4B 58.06 -, BauR 2007, 78 = juris Rn. 3.)
Dies erfasst in erster Linie die Festlegung militärischer Tieffluggebiete. Sie erfolgt durch jederzeit abänderbare innerdienstliche, militärische Weisung, nicht durch Verwaltungsakt und unterliegt keinen Beteiligungsrechten betroffener Dritter, etwa der Gemeinden oder der Regionalen Plaungsgemeinschaft. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 18.93 - , BVerwGE 97, 203 = juris Rn. 30 f.; Kämper, in: Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, 8 30 Rn. 52, 55 (Stand der Kommentierung: Januar 2017); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Mai 2006 -3 S 914/05 -, NuR 2006, 574 = juris Rn. 24.)
Zu dem Einrichtungszweck eines Luftbeschränkungsgebiets gehört es grundsätzlich, den mit dem Truppenübungsplatz in Verbindung stehenden Flugverkehr abzusichern und entsprechende Gefahren zu vermeiden. Solche Gefahren können auch bauliche Anlagen hervorrufen, die in Höhen hineinragen, in denen solcher Flugverkehr nach allgemeinen oder besonderen Regeln stattfinden darf.
Dies indiziert zumindest dann eine Gefährdung des militärischen Flugverkehrs durch Windenergieanlagen heutiger üblicher Bauhöhen, wenn dieser Luftraum tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit zur Durchführung von Tiefflügen genutzt wird. (Vgl. OVG Münster, Urteil 16.02.2024, AZ.: 22 D 150/22 AK; dazu, dass allein die Lage in einem genutzten ED-R (allerdings der Kategorie B) für eine Gefährdung ausreicht Nds. OVG, Urteil vom 14. Februar 2023 - 12 KS 133/21 -, BauR 2023, 1095 = juris Rn. 67; für einen ED-R der Kategorie A bei
,intensiverer Nutzung“ ebenso Beschluss vom 28. März 2017 - 12 LA 25/16 -, BauR 2017, 1180 = juris Rn. 20.)
Dass dies für das vorliegenden Luftbeschränkungsgebiet der Fall ist, mithin regelmäßige Flugübungen in diesem Gebiet stattfinden, dürfte zweifelsfrei feststehen. Dass diese Art der Manöver im besagten Luftraum durch die hier geplanten Anlagen bzw. vorgehaltenen Vorranggebiete jedenfalls erheblich erschwert werden würden, erscheint auf der Hand zu liegen. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass für das konkrete Gebiet keine Zustimmung der Bundesbehörde erteilt werden würde, das Vorranggebiet mithin bereits grundsätzlich ungeeignet ist.
b. Denkmalrechtliche Vorgaben und Einhaltung von Mindestabständen zu Naturdenkmälern
Unweit des geplanten Vorranggebiets VIII Güterglück befindet sich bei der Ortschaft Gehrden ein schützenswertes Großsteingrab, welches als „kammerloses Hünenbett“ eingestuft ist. Dieses Hünenbett stellt nach Auskunft des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt eine beeindruckende uns schützenswerte Anlage dar, die das einzige erhaltene Großsteingrab dieses Typ im gesamten Bundesland Sachsen-Anhalt ist.
Diese historische Anlage wird bspw. nach § 1 (4) Nr. 1 BNatSchG, 8 2 (2) Nr. 5 ROG, § 1 DSchG ST besonders geschützt. Hiernach soll der Erhalt dieser Denkmäler gesichert und geschützt werden.
Zudem werden diese Art von Denkmäler nach § 1 (1) DSchG LSA besonders geschützt, soweit dieser Schutz für die Erhaltung, Erschließung und allgemeine wissenschaftliche Forschung von Bedeutung ist. Im Einzelfall kann der Denkmalschutz über den geographischen Kern des Denkmals hinausgehen, wenn die Umgebungslandschaft und die Bedeutung des konkreten
Denkmals dies rechtfertigen. Unter Beachtung des konkreten Einzelfalls muss hier von einer schutzwürdigen Umgebungslandschaft ausgegangen werden, die das Aufstellen der Windenergieanlagen verhindert würde. Wenn dies jedoch bereits zum derzeitigen Stand festgestellt werden kann, so ist das angedachte Vorranggebiet insgesamt ungeeignet.
Diese Vorgaben sind auch im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Eine Ausweisung bzw. Erweiterung eines Vorranggebiets für Windkraftanlagen würde diesem gesetzgeberischen Schutzzweck widersprechen.
c. Einhaltung der Vorgaben an den Mindestabstand der Anlagen untereinander in einem Vorranggebiet
In dem bereits festgelegten Vorranggebiet Güterglück läuft parallel zur Erarbeitung des Sachlichen Teilplans zur Windenergie ein Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung von 13 Windenergieanlagen. Ausweislich der Feststellungen des Punkt 2.2.6. des Planungskonzepts des Sachlichen Teilplan sind jedoch nicht nur Abstände der Windenenergieanlagen zur Wohnbevölkerung einzuhalten, sondern auch die vorgegebenen Abstände zwischen den einzelnen Anlagen. So wird von Ihnen selbst dargelegt, dass in der Hauptwindrichtung ein jeweiligen Abstand vom fünf- bis neunfachen der jeweiligen Rotordurchmesser der Anlage zwischen zwei Anlagen einzuhalten ist. In der Querrichtung soll der Abstand mindestens dem drei- bis fünffachen der Rotordurchmesser.
Wird nunmehr zu Grunde gelegt, dass bei Windenergieanlagen von über 100 Metern höhe die Rotordurchmesser etwa 160 Meter bis 180 Meter betragen, so muss festgestellt werden, dass die geplanten 13 Windenergieanlagen diese Abstände untereinander nur schwerlich einhalten können.
2. weitere Belange, die für das gesamte Planungsgebiet gelten
a. Naturschutz
Das Vorbehaltsgebiet zum Aufbau eines ökologischen Verbundsystems „Glücksburger Heide“ wird um insgesamt 205 ha (ca. 40,5 % der Fläche) verkleinert, da es sich mit dem neu ausgewiesenen Vorranggebiet für Windenergie „Seyda/Gentha“ (499 ha) überschneidet. Dieses Vorranggebiet nimmt rund 41 % seiner Fläche innerhalb des bisherigen Vorbehaltsgebiets ein.
Ausweislich der Begründung zu diesem Vorgehen auf S. 11 des Sachlichen Teilplans wird lediglich mitgeteilt, dass die Entscheidung „nach Einzelfallbewertung und Umweltprüfung zugunsten der Windnutzung“ ausgefallen sei. Weitere Kriterien im Rahmen der konkreten Abwägungen werden jedoch nicht mitgeteilt. Dies ist unzulässig, da der konkrete Abwägungsvorgang insoweit nicht von Dritten überprüft werden kann. Es sind die konkreten
Abwagungskriterien und die konkreten Abwägungsentscheidungen mitzuteilen und entsprechend zu ergänzen. Andernfalls kann eine Überprüfung der konkreten Abwägung nicht stattfinden.
Zudem sind die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Pflanzenwelt und der biologischen Vielfalt zu beachten. Insbesondere nach 8 2 (2) Nr. 2 ROG, § 1 (5) BNatSchG, G 87 LEP ST 2010 sind große Landschafträume und überregional bedeutsame Landschaften zu erhalten und nicht zu verkleinern bzw. überhaupt zu verändern. Nach den FFH-RL, VS-RL, 88 1 (2), 33, 44 BNatSchG, 2 (2) Nr. 6 ROG sind Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz zu erhalten und nach 88 1, 39 BNatSchG wild lebende Tiere und Pflanzen zu schützen. Dies ist im Rahmen einer Abwägung besonders zu berücksichtigen. Daher wird der Eingriff in die Vorbehaltsgebiete zum Aufbau eines ökologischen Verbundsystems sehr kritisch betrachtet.
b. Hochwasserschutz
Das Vorbehaltsgebiet für den Hochwasserschutz „Elbe“ mit einer Gesamtfläche von etwa
26.202 ha wird ausweislich des Sachlichen Teilplans (S. 13/14) hinsichtlich mehrerer Bereiche verkleinert, um der Neuausweisung bzw. Erweiterung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung im Rahmen des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027" in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg Raum zu geben.
Hinsichtlich des Windvorranggebiets „Annaburg“ (Z 4.3.4-2 Nr. |) wird die Fläche des Vorbehaltsgebiets um 192 ha reduziert. Das gesamte Windvorranggebiet befindet sich vollständig innerhalb des bisherigen Hochwasserschutzgebiets. Es kann diesseits nicht nachvollzogen werden, wie ein Vorbehaltsgebiet für den Hochwasserschutz für eine Fläche als Windenergie geeignet sein kann. Die Vorbehaltsgebiete für den Hochwasserschutz dienen dem Schutz der kritischen Infrastruktur und wurden zur Vermeidung hoher volkswirtschaftlicher Schäden festgelegt. Zudem befinden sich nicht nur in den Überschwemmungsgebieten, sondern auch in den Vorbehaltsgebieten naturschutzrechtlich geschützte Gebiete und beispielsweise entlang der Elbe bedeutende Vogelzugrouten, auf welche unten stehend näher
eingegangen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die mit dem Sachlichen Teilplan angedachte Überlagerung des Vorbehaltsgebiets durch das Windvorranggebiet die Hochwasserschutzfunktion nicht mehr gewährleistet werden kann. Denn insbesondere die massiven Fundamente und weitere versiegelte Flächen werden einem effektiven
Hochwasserschutz entgegenstehen. Dies begründet eben gerade die Gefahr einer erheblichen Beschädigung der öffentlichen Infrastruktur.
Zudem steht die Ausweitung der Vorranggebiete für Windenergie in diesen konkreten Flächen den grundsätzlichen Zielen des Bundes- und Landesgesetzgebers entgegen. Denn nach § 6 (1) Nr. 6, 8 77 WHG, 8 2 (2) Nr. 6 ROG hat sich der Gesetzgeber grundsätzlich zum Erhalt, der Wiederherstellung und der Verbesserung des natürlichen Wasserrückhaltevermögens, der Vermeidung der Beschleunigung des Wasserabflusses sowie zum Freihalten der Überschwemmungsgebiete von Bebauung ausgesprochen.
Hinsichtlich der Verkleinerung zu Gunsten des Windvorranggebiet „Kemberg/Dorna“ (Z 4.3.4-2 Nr. X) um 132 ha und zu Gunsten des Windvorranggebiet „Trebitz/Schnellin“ (Z 4.3.4-2 Nr. XXVI) im Umfang von 53 ha geltend die gleichen eben beschriebenen Grundsätze.
Vorliegend scheinen Abwägungsfehler begangen worden zu sein. Denn der vollumfängliche Erhalt der Vorbehaltsgebiete für den Hochwasserschutz sollte angesichts der übergeordneten Bedeutung für die umliegend wohnende Bevölkerung sowie für die allgemeine öffentliche Infrastruktur bei einem ordnungsgemäßen Abwägung überwiegen.
c. Landwirtschaft
Ausweislich des Sachlichen Teilplans wird anvisiert, etwa 1.460 ha landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft mit verschiedenen
Windvorranggebieten zu „überplanen“ bzw. durch die Windvorranggebiete zu ersetzen. Konkret geht es um nachfolgende betroffene Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft:
- Gebiet um Köthen (Anhalt)
e Verlust gesamt: ca. 432 ha von 17.403 ha (ca. 2,5 %)
e Betroffene Windvorranggebiete:
Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben (116 ha)
Gölzau Ost (114 ha)
Gröbzig/Dohndorf (120 ha)
Piethen (51 ha)
Prosigk (7 ha)
Wörbzig (24 ha)
- Gebiete im Zerbster Ackerland
« Verlust: 57 ha von 2.339 ha (2,44 %)
e Windvorranggebiet: Güterglück
- Gebiet um Zörbig
«e Verlust gesamt: 642 ha von 7.330 ha (ca. 8,76 %)
« Betroffene Windvorranggebiete:
Brehna/Roitzsch (48 ha)
Schrenz (194 ha)
Zörbig Süd/Glebitzsch (400 ha)
- Gebiet südöstlich Lutherstadt Wittenberg
e Verlust: 57 ha von 10.231 ha (0,56 %)
e Windvorranggebiet: Kemberg/Dorna
- Gebiete im Roßlau-Wittenberger Vorflaming
e Verlust: 187 ha von 4.667 ha (4,01 %)
e Windvorranggebiet: Seyda/Gentha
- Gebiete im südlichen Fläming-Hügelland
« Verlust: 91 ha von 2.807 ha (3,24 %)
e Windvorranggebiet: Linda
Dieser sehr umfangreiche und erhebliche Eingriff in die Raumplanung wird diesseits sehr kritisch gesehen. Zwar wird hinsichtlich jeder Verkleinerung einer Vorbehaltsflache für die Landwirtschaft ausgeführt, dass die Verkleinerung im Rahmen einer Einzelfallabwägung gerechtfertigt erschien. Dennoch muss im vorliegende Fall das gesamte Ausmaß betrachtet werden. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass bei einer Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie zu Lasten der nun konkret dargelegten landwirtschaftlichen Flächen auf diesen landwirtschaftlichen Flächen in den nächsten Jahrzehnten auch keine Landwirtschaft mehr betrieben werden kann. Die Feststellungen im Sachlichen Teilplan, wonach trotz Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie auf den konkreten Flächen dennoch
weiterhin Landwirtschaft betrieben werden kann und die Windenergieanlagen sodann quasi im
Einklang mit der Landwirtschaft betrieben werden, ist gänzlich illusorisch, da die Landwirtschaft durch die massiven Fundamente und Erschließungsmaßnahmen zu den einzelnen Windenergieanlagen in den ausgewiesenen Bereichen nicht mehr möglich sein wird. Insofern würde der überplante Bereich etwa 1.460 ha landwirtschaftliche Nutzfläche verlieren. Dies kann
nicht im Interesse der Allgemeinheit sein. Es besteht auch hier die ehebliche Gefahr, dass bei den konkreten Abwägungsprozessen Fehler gemacht worden sind. Da die konkreten Erwägungen, die bei den Abwägungen eine maßgebliche Rolle gespielt haben, in dem Sachlichen Teilplan nicht aufgeführt wurden, können diese auch nicht von Dritten auf ihre Nachvollziehbarkeit überprüft werden. Dies ist ein gravierenden Fehler.
Zudem erscheint es so, als wurde im Rahmen der Abwägung der grundsätzliche Erhalt von Gebieten mit sehr hoher Ertragsfähigkeit sowie hoher Puffer- und Filterfunktion gegenüber Schadstoffen gemäß § 1 BbodSchG nicht ausreichend berücksichtigt. Zumindest ist aus der Begründung nicht ersichtlich, dass sich hiermit auseinandergesetzt wurde bzw. diese gesetzlich definierten Zielstellungen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt wurden.
d. Wald- und Forstwirtschaft
Grundsätzlich verfügt Sachsen-Anhalt circa über einen Waldanteil von 21 Prozent. Nach dem Landeswaldgesetz (LWaldG) war die Umwandlung von Wald- und Forstflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen seit 2016 untersagt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LWaldG). Bis zu dieser Zeit schloss Sachsen-Anhalt Waldgebiete überwiegend auf Ebene der Regionalplanung von der Windenergienutzung aus. Mit der Änderung des LWaldG im Juli ist die Windenergienutzung auf Forstflächen nun wieder grundsätzlich zulässig. Die Änderung betrifft konkret die Aufhebung des genannten § 8 Abs. 1 Satz 3. LWaldG. Diese Vorgehensweise des Landesgesetzgebers wird diesseits kritisiert, da diese Richtungsentscheidung die berechtigten Belange der Forstwirtschaft nicht berücksichtigt.
Zunächst ist zu begrüßen, dass ausweislich der Planungskonzeption zum Sachlichen Teilplan Waldflächen innerhalb der Potenzialfläche nur dann in die weitere Auswahl einbezogen werden, wenn in der betreffenden Kommune der Anteil der Potenzialflächen innerhalb von Waldgebieten größer ist als im Freiland. Damit soll sichergestellt werden, dass Wald in waldarmen Teilregionen der Planungsregion nicht in Anspruch genommen wird.
Es wäre jedoch wünschenswert, wenn keine Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen in Vorrangflächen der Wald- und Forstwirtschaft erfolgen würde.
e. Wasserwirtschaft
Durch die im Sachlichen Teilplan angedachten Erweiterungen der Windvorranggebiete werden auch drei Vorranggebiete für die Wassergewinnung verkleinert. Vorranggebiete für die Wassergewinnung werden in Regionalplänen in der Regel zu Gewinnung und Sicherung von
Trinkwasser und zum Grundwasserschutz ausgewiesen. Daher können sich bereits kleinste Veränderungen erheblich auf die raumordnerische Planung auswirken. Insofern ist insbesondere bei einer „Verdrängung“ eines Vorranggebiets zur Wassergewinnung zu Gunsten eines Windvorranggebiets zu berücksichtigen, dass die zentralen Vorgaben zum Schutz des Grundwassers eingehalten werden. Insbesondere sind vorliegend 88 47, 48 WHG zu erwähnen, wonach bei empfindlichen Grundwasservorkommen besonderer Schutz gegenüber Schadstoffeinträgen gewährleistet werden muss. Zudem ergeben sich aus & 1 (3) Nr. 3 BNatSchG Vorgaben zur Vermeidung von Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder Beeinträchtigung von Biotopen führen können.
Vorliegend muss berücksichtigt werden, dass die Erweiterung der Windvorranggebiete die Regionalplanung für Jahrzehnte verändern und prägen werden. Sollten tatsächlich Windenergieanlagen in einem sodann ehemaligen Vorranggebiet für Wassergewinnung errichtet werden, müssen die erheblichen Probleme des späteren Rückbaus und des Fundamentbaus berücksichtigt werden. Gerade bei der Errichtung des massiven Fundaments zur Errichtung einer Windenergieanlage sind die Ziel nach §§ 47, 48 WHG erheblich gefährdet und es besteht zumindest die Gefahr von negativen Einflüssen auf das Grundwasser. Daher kann im Ergebnis nicht nachvollzogen werden, dass im Rahmen der Abwägung die Interessen an der Erweiterung der Windvorranggebiete überwiegen.
Es wird daher die Durchführung eines Monitoring erwartet, wobei insbesondere geprüft werden sollte, ob die gesetzlichen Vorgaben bei der tatsächlichen Errichtung einer Windkraftanlage in einem sodann ehemaligen Vorranggebiet für Wassergewinnung, über mehrere Jahrzehnte eingehalten werden können und negative Einwirkungen auf das Trink- und Grundwasser sowie das Oberflächenwässer gänzlich ausgeschlossen werden können.
f. Denkmalschutzgebiete/ Bodendenkmäler
Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen besteht oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Daher stehen Naturdenkmäler unter einem besonderen Schutz, so sind beispielsweise alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals fuhren können gem. § 28 Absatz 2 BNatSchG verboten.
Zudem schützen weitere gesetzliche Vorgaben die Naturdenkmäler, insbesondere Bodendenkmäler. So werden beispielweise Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern nach § 1 (4) Nr. 1 BNatSchG, § 2 (2) Nr. 5 ROG, § 1 DSchG ST besonders geschützt. Hiernach soll der Erhalt dieser Denkmäler gesichert und geschützt werden. Diese Vorgaben sind auch im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Im Rahmen des Entwurfs des Sachlichen Teilplans Windenergie wird zum Bereich Denkmalpflege lediglich ausgeführt, dass zu diesem Abschnitt die Ausführungen zum Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg mit den Planinhalten „Raumstruktur, Standortpotenziale, technische Infrastruktur und Freiraumstruktur“ aus dem Jahr 2018 verwiesen wird.
g. Tierschutz, insbesondere Vogelschutz
Es wird zunächst grundsätzlich begrüßt, dass aus Artenschutzgründen der Nah- und der zentrale Prüfbereich gem. § 45b Absatz 2 und 3 i.V.m. Anlage 1 zu § 45b BNatSchG bei der Festlegung neuer Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie vorsorglich ausgeschlossen ist.
In der gesamten Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg befinden sich jedoch großflächige Populationen vom Rotmilan, die vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt im Rahmen eines Rotmilandichtezentrum zusammengefasst wurden. Ausweislich der Begründung zum Sachlichen Teilplan würde die gänzliche Freihaltung dieser Rotmilandichtezentren von den Vorranggebieten für die Windenergie dazu führen, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Mindestfläche nicht eingehalten werden können.
= 43%
Insofern wurde sich lediglich auf die zentralen Brutstandorte der Vogel konzentriert und ein Abstand zu diesen Flachen eingehalten. Angesichts der zentralen Ziele mehrere Richtlinien und Gesetzesvorgaben wird dieses Vorgehen sehr kritisch gesehen. So wird unter anderem in den FH-RL, VS-RL, §§ 1 (2), 33, 44 BNatSchG, 2 (2) Nr. 6 ROG zum Erhalt von Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz einschließlich der Vernetzung mehrere Gebiete gesprochen. Sofern jedoch lediglich die zentrale Brutstandorte der Vögel beachtet werden, ignoriert dies das sonstige Flugverhalten der Vögel und greift erheblich in den schutzwürdigen Lebensraum der Tiere ein.
Zudem muss festgestellt werden, dass gewisse geschützte Vogelarten nicht näher betrachtet worden sind. Beispielweise kann man dem Sachlichen Teilplan keine Ausführungen zu Brutstandorten und Fluglinien der Großtrappen entnehmen.
Dabei sind nach dem „Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt“ die Einstandsgebiete und Flugkorridore der Großtrappen in die Planungsabwägungen bei der Errichtung von Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Insofern gilt dies auch für die Ausweisung von Windvorranggebieten durch den Sachlichen Teilplan Windenergie. Dies wurde offensichtlich nicht berücksichtigt.
Zudem wurden die fachlichen Empfehlungen der LAG VSW (Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten) missachtet. Hiernach soll der Mindestabstand einer Windenergieanlage zu den Außengrenzen der EU-Vogelschutzgebiete (EU-SPA) das 10-fache der Anlagenhöhe, mindestens jedoch 1.250 Meter, betragen.
Dies halten zahlreiche der angedachten Windvorranggebiete nicht ein.
Konkret kann dabei auf das Windvorranggebiet Güterglück Nr. V und die Erweiterungsfläche Güterglück Nord (E3) eingegangen werden. Die betreffende Fläche befindet sich in unmittelbarer Nähe zu einem ehemaligen Bruteinstandsgebiet der Großtrappe bei Gehrden. Im Jahr 1992 wurde hieraus das EU-SPA „Zerbster Land“ mit dem Schutzzweck der Großtrappe entwickelt.
Vor allem vor dem Hintergrund der Wiederansiedlung der Großtrappe im Zerbster Land wird der Komplex zwischen Gehrden, Gödnitz und Güterglück in den vergangenen Jahren verstärkt durch diese Vogelart genutzt. Insofern steht auch zu befürchten, dass der von der LAG VSW
erarbeitete Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Brutstätten von 3000 Metern erheblich unterschritten wird durch die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie.
Diese Erkenntnisse sind in eine erneute Abwägung im Rahmen der Erstellung eines Zweiten Entwurfs des Sachlichen Teilplans miteinzubeziehen.
h. Lärmbelästigung
Hinsichtlich der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastung der angrenzend wohnenden Bürger kann zunächst ausgeführt werden, dass insbesondere die Einhaltung der sich aus & 1 BImSchG, § 2 (2) Nr. 6 ROG ergebenen Vorgaben gefordert wird. Hiernach besteht der Anspruch eines Einzelnen auf Schutz vor gesundheitsgefährdenden und sonstigen Immissionen sowie vor einer Lärmbelastung. Zudem besteht die Gefahr von schädlichen Einflüssen durch elektromagnetische Felder, die unmittelbar auf die Umgebung einwirken.
Nachfolgend soll insbesondere auf Probleme rund um das Thema Infraschall eingegangen werden:
Zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen und Windparks zahlreiche Vorschriften zu beachten. Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sind Anlagen im Sinne des BImSchG und unterliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht.
Der Hörbereich des Menschen umfasst etwa einen Frequenzbereich von 20 bis 20.000 Hz. Schallwellen außerhalb des menschlichen Hörbereichs werden im Bereich tiefer Frequenzen (< 16 Hz) als Infraschall und im Bereich hoher Frequenzen (> 16.000 Hz) als Ultraschall bezeichnet. Windenergieanlagen haben einen spezifischen Schallleistungspegel, der z.B. für eine 140m hohe Anlage mit einem Rotordurchmesser von 120m bei 105db(A) liegt. Die Beurteilung einer Gefährdungssituation erfolgt jedoch am Ort, an dem der Schall eintrifft (Immission). Das ist sinnvoll, da sich verschiedene Schallquellen und Umwelteinflüsse gegenseitig verstärken oder abschwächen können und eine reine Messung an der Windenergieanlage damit nicht ausreichend wäre.
Bei der Planung von Windenergieanlagen werden die Geräuschimmissionen regelmäßig prognostiziert, um die Einhaltung der Richtwerte zu überprüfen. Die Anforderungen der T
Lärm an die Durchführung von Immissionsprognosen sehen die Anwendung der DIN ISO 9613- 2 vor. Im Rahmen der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen wurde die Anwendung der DIN ISO 9613-2 einer vorläufigen Anpassung des Prognosemodells durch die Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) empfohlen.
Eine derartige Prognose kann dem Sachlichen Teilplan bisher nicht entnommen werden und wäre im Rahmen der Erarbeitung des Zweiten Entwurfs der Sachlichen Teilplans nachzuholen.
Im Rahmen der Gesamtabwägung bedarf der Sachliche Teilplan zur Windenergie daher einer grundlegenden Überarbeitung im Rahmen eines zweiten Entwurfs.
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Es kann zunächst festgestellt werden, dass die geplante Ausweisung des Vorranggebiets VII Güterglück wohl nicht mit den rechtlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden kann, weshalb von einer grundsätzlichen Abstandnahme der angedachten Ausweisung bzw. Erweiterung des Vorranggebiets ausgegangen wird. Dies liegt insbesondere an nachfolgenden Umständen:
a. Flugbeschränkungsgebiet „ED-R 150“
Ein Teil des Planungsgebiets, insbesondere das Vorranggebiet Nr. VIII Güterglück liegt im Flugbeschränkungsgebiet „ED-R150“. Dies hat im Wesentlichen zur Folge, dass zahlreiche Abstimmungsvorgänge mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) im Genehmigungsverfahren zu prüfen wären. Der Einschätzung der Bundesbehörde kommt dabei ein erhebliches Gewicht zu. Festsetzungen zur Höhe von Windenergieanlagen, die sich aus fachrechtlichen Bestimmungen ableiten (unter anderem militärische Belange, Erfordernisse der Flugsicherheit, Immissionsschutzrecht), sind in Bauleitplänen weiterhin umsetzbar.
Unter der Beachtung der jüngsten oberverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung (bspw. OVG Münster, Urteil 16.02.2024, AZ.: 22 D 150/22 AK) sind Gebiete, die einem derartigen Flugbeschränkungsgebiet unterliegen grundsätzlich zur Ausweisung als Vorranggebiete ungeeignet.
Dies liegt insbesondere daran, dass die oben genannte Behörde gemäß § 14 LuftVG eine luftrechtliche Zustimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erteilen hat. Die luftrechtliche Zustimmung nach §§ 12, 14 LuftVG kann von der zuständigen Behörde versagt werden, wenn nach §§ 14 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs vorliegt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss oder eine vorhandene Gefahr konkret verstärkt wird.
Es wäre daher im Einzelfall eine Gefahrenprognose erforderlich, welche im Rahmen des Sachlichen Teilplan noch nicht vorgenommen werden kann. Sofern jedoch bereits ersichtlich ist, dass eine Zustimmung der Bundesbehörde versagt werden würde, kann die konkrete Vorrangfläche nur als grundsätzlich ungeeignet eingestuft werden. Davon ist hier auszugehen.
Zu der durch den Zustimmungsvorbehalt nach § 14 LuftVG geschützten Sicherheit der Luftfahrt gehört schon nach dem umfassenden, nicht nach dem Nutzungszweck differenzierenden GG von der Bundeswehr wahrgenommene Luftverkehr, und zwar auch und insbesondere, soweit dadurch der Luftraum, etwa durch Tiefflüge, besonders in Anspruch genommen wird. Anerkanntermaßen steht dem die Inanspruchnahme durch verbündete (NATO-) Streitkräfte aus verteidigungspolitischen Gründen, insbesondere im Ubungsfall, unter bestimmten Bedingungen gleich, wie sich nicht zuletzt aus Art. 46 NTS-ZA ergibt.
Daher ist anerkannt, dass der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zusteht und es deshalb den militärischen Überlegungen zu überlassen ist, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 18.93- , BVerwGE 97, 203 = juris Rn. 24 ff., Beschluss vom 5. September 2006 - 4B 58.06 -, BauR 2007, 78 = juris Rn. 3.)
Dies erfasst in erster Linie die Festlegung militärischer Tieffluggebiete. Sie erfolgt durch jederzeit abänderbare innerdienstliche, militärische Weisung, nicht durch Verwaltungsakt und unterliegt keinen Beteiligungsrechten betroffener Dritter, etwa der Gemeinden oder der Regionalen Plaungsgemeinschaft. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 18.93 - , BVerwGE 97, 203 = juris Rn. 30 f.; Kämper, in: Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, 8 30 Rn. 52, 55 (Stand der Kommentierung: Januar 2017); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Mai 2006 -3 S 914/05 -, NuR 2006, 574 = juris Rn. 24.)
Zu dem Einrichtungszweck eines Luftbeschränkungsgebiets gehört es grundsätzlich, den mit dem Truppenübungsplatz in Verbindung stehenden Flugverkehr abzusichern und entsprechende Gefahren zu vermeiden. Solche Gefahren können auch bauliche Anlagen hervorrufen, die in Höhen hineinragen, in denen solcher Flugverkehr nach allgemeinen oder besonderen Regeln stattfinden darf.
Dies indiziert zumindest dann eine Gefährdung des militärischen Flugverkehrs durch Windenergieanlagen heutiger üblicher Bauhöhen, wenn dieser Luftraum tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit zur Durchführung von Tiefflügen genutzt wird. (Vgl. OVG Münster, Urteil 16.02.2024, AZ.: 22 D 150/22 AK; dazu, dass allein die Lage in einem genutzten ED-R (allerdings der Kategorie B) für eine Gefährdung ausreicht Nds. OVG, Urteil vom 14. Februar 2023 - 12 KS 133/21 -, BauR 2023, 1095 = juris Rn. 67; für einen ED-R der Kategorie A bei ,intensiverer Nutzung“ ebenso Beschluss vom 28. März 2017 - 12 LA 25/16 -, BauR 2017, 1180 = juris Rn. 20.)
Dass dies für das vorliegenden Luftbeschränkungsgebiet der Fall ist, mithin regelmäßige Flugübungen in diesem Gebiet stattfinden, dürfte zweifelsfrei feststehen. Dass diese Art der Manöver im besagten Luftraum durch die hier geplanten Anlagen bzw. vorgehaltenen Vorranggebiete jedenfalls erheblich erschwert werden würden, erscheint auf der Hand zu liegen. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass für das konkrete Gebiet keine Zustimmung der Bundesbehörde erteilt werden würde, das Vorranggebiet mithin bereits grundsätzlich ungeeignet ist.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Ab einer Bauhöhe von 213 m über Grund ist eine Einzelfallprüfung von WEA-Vorhaben erforderlich. Die Belange der militärischen Flugsicherung sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens (siehe Urteil des OVG Magdeburg 2 L 47/16 vom 05.12.2018 "Da hiernach eine genaue Klärung der Problematik der Bauverbote nach § 18a LuftVG der auf der Ebene der Regionalplanung nicht zu leisten ist, kann dies der Feinsteuerung im immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen werden.").
Denkmalrechtliche Vorgaben und Einhaltung von Mindestabständen zu Naturdenkmälern
Unweit des geplanten Vorranggebiets VIII Güterglück befindet sich bei der Ortschaft Gehrden ein schützenswertes Großsteingrab, welches als „kammerloses Hünenbett“ eingestuft ist. Dieses Hünenbett stellt nach Auskunft des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt eine beeindruckende uns schützenswerte Anlage dar, die das einzige erhaltene Großsteingrab dieses Typ im gesamten Bundesland Sachsen-Anhalt ist.
Diese historische Anlage wird bspw. nach § 1 (4) Nr. 1 BNatSchG, 8 2 (2) Nr. 5 ROG, § 1 DSchG ST besonders geschützt. Hiernach soll der Erhalt dieser Denkmäler gesichert und geschützt werden.
Zudem werden diese Art von Denkmäler nach § 1 (1) DSchG LSA besonders geschützt, soweit dieser Schutz für die Erhaltung, Erschließung und allgemeine wissenschaftliche Forschung von Bedeutung ist. Im Einzelfall kann der Denkmalschutz über den geographischen Kern des Denkmals hinausgehen, wenn die Umgebungslandschaft und die Bedeutung des konkreten Denkmals dies rechtfertigen. Unter Beachtung des konkreten Einzelfalls muss hier von einer schutzwürdigen Umgebungslandschaft ausgegangen werden, die das Aufstellen der Windenergieanlagen verhindert würde. Wenn dies jedoch bereits zum derzeitigen Stand festgestellt werden kann, so ist das angedachte Vorranggebiet insgesamt ungeeignet.
Diese Vorgaben sind auch im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Eine Ausweisung bzw. Erweiterung eines Vorranggebiets für Windkraftanlagen würde diesem gesetzgeberischen Schutzzweck widersprechen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Denkmalschutz) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Das Vorbehaltsgebiet zum Aufbau eines ökologischen Verbundsystems „Glücksburger Heide“ wird um insgesamt 205 ha (ca. 40,5 % der Fläche) verkleinert, da es sich mit dem neu ausgewiesenen Vorranggebiet für Windenergie „Seyda/Gentha“ (499 ha) überschneidet. Dieses Vorranggebiet nimmt rund 41 % seiner Fläche innerhalb des bisherigen Vorbehaltsgebiets ein.
Ausweislich der Begründung zu diesem Vorgehen auf S. 11 des Sachlichen Teilplans wird lediglich mitgeteilt, dass die Entscheidung „nach Einzelfallbewertung und Umweltprüfung zugunsten der Windnutzung“ ausgefallen sei. Weitere Kriterien im Rahmen der konkreten Abwägungen werden jedoch nicht mitgeteilt. Dies ist unzulässig, da der konkrete Abwägungsvorgang insoweit nicht von Dritten überprüft werden kann. Es sind die konkreten Abwägungskriterien und die konkreten Abwägungsentscheidungen mitzuteilen und entsprechend zu ergänzen. Andernfalls kann eine Überprüfung der konkreten Abwägung nicht stattfinden.
Zudem sind die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Pflanzenwelt und der biologischen Vielfalt zu beachten. Insbesondere nach § 2 (2) Nr. 2 ROG, § 1 (5) BNatSchG, G 87 LEP ST 2010 sind große Landschafträume und überregional bedeutsame Landschaften zu erhalten und nicht zu verkleinern bzw. überhaupt zu verändern. Nach den FFH-RL, VS-RL, §§ 1 (2), 33, 44 BNatSchG, 2 (2) Nr. 6 ROG sind Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz zu erhalten und nach §§ 1, 39 BNatSchG wild lebende Tiere und Pflanzen zu schützen. Dies ist im Rahmen einer Abwägung besonders zu berücksichtigen. Daher wird der Eingriff in die Vorbehaltsgebiete zum Aufbau eines ökologischen Verbundsystems sehr kritisch betrachtet.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Teilweise / sinngemäß folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Das Vorranggebiet Seyda/Gentha entspricht den Positiv- und Negativkriterien für die Auswahl der geeigneten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie.
Gemäß § 249 Absatz 5 BauG ist die Regionale Planungsgemeinschaft als zuständige Planträgerin bei der Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 WindBG an entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen nicht gebunden, soweit dies erforderlich ist, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 WindBG oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel gemäß § 9a LEntwG LSA zu erreichen. Zudem steht es der Planträgerin frei, ihre eigene Planung zu ändern. Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein der Abwägung zugänglichen Grundsatz der Raumordnung in Form des Vorbehaltsgebiet für den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems, welches zugunsten der Windenergienutzung reduziert wird. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen erneuerbare Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit (vgl. § 2 EEG 2023). Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Die Natur- und Artenschutzbelange werden auf Ebene der Vorhabenzulassungs- oder Bauleitplanverfahren geprüft.
Steckbriefe zur besseren Nachvollziehbarkeit der planerischen Entscheidungen werden in der Planungskonzeption ergänzt.
Hochwasserschutz
Das Vorbehaltsgebiet für den Hochwasserschutz „Elbe“ mit einer Gesamtfläche von etwa 26.202 ha wird ausweislich des Sachlichen Teilplans (S. 13/14) hinsichtlich mehrerer Bereiche verkleinert, um der Neuausweisung bzw. Erweiterung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung im Rahmen des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027" in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg Raum zu geben.
Hinsichtlich des Windvorranggebiets „Annaburg“ (Z 4.3.4-2 Nr. |) wird die Fläche des Vorbehaltsgebiets um 192 ha reduziert. Das gesamte Windvorranggebiet befindet sich vollständig innerhalb des bisherigen Hochwasserschutzgebiets. Es kann diesseits nicht nachvollzogen werden, wie ein Vorbehaltsgebiet für den Hochwasserschutz für eine Fläche als Windenergie geeignet sein kann. Die Vorbehaltsgebiete für den Hochwasserschutz dienen dem Schutz der kritischen Infrastruktur und wurden zur Vermeidung hoher volkswirtschaftlicher Schäden festgelegt. Zudem befinden sich nicht nur in den Überschwemmungsgebieten, sondern auch in den Vorbehaltsgebieten naturschutzrechtlich geschützte Gebiete und beispielsweise entlang der Elbe bedeutende Vogelzugrouten, auf welche unten stehend näher eingegangen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die mit dem Sachlichen Teilplan angedachte Überlagerung des Vorbehaltsgebiets durch das Windvorranggebiet die Hochwasserschutzfunktion nicht mehr gewährleistet werden kann. Denn insbesondere die massiven Fundamente und weitere versiegelte Flächen werden einem effektiven Hochwasserschutz entgegenstehen. Dies begründet eben gerade die Gefahr einer erheblichen Beschädigung der öffentlichen Infrastruktur.
Zudem steht die Ausweitung der Vorranggebiete für Windenergie in diesen konkreten Flächen den grundsätzlichen Zielen des Bundes- und Landesgesetzgebers entgegen. Denn nach § 6 (1) Nr. 6, § 77 WHG, § 2 (2) Nr. 6 ROG hat sich der Gesetzgeber grundsätzlich zum Erhalt, der Wiederherstellung und der Verbesserung des natürlichen Wasserrückhaltevermögens, der Vermeidung der Beschleunigung des Wasserabflusses sowie zum Freihalten der Überschwemmungsgebiete von Bebauung ausgesprochen.
Hinsichtlich der Verkleinerung zu Gunsten des Windvorranggebiet „Kemberg/Dorna“ (Z 4.3.4-2 Nr. X) um 132 ha und zu Gunsten des Windvorranggebiet „Trebitz/Schnellin“ (Z 4.3.4-2 Nr. XXVI) im Umfang von 53 ha geltend die gleichen eben beschriebenen Grundsätze.
Vorliegend scheinen Abwägungsfehler begangen worden zu sein. Denn der vollumfängliche Erhalt der Vorbehaltsgebiete für den Hochwasserschutz sollte angesichts der übergeordneten Bedeutung für die umliegend wohnende Bevölkerung sowie für die allgemeine öffentliche Infrastruktur bei einem ordnungsgemäßen Abwägung überwiegen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Sämtliche Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie liegen nach Auskunft des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt außerhalb von Überschwemmungs- bzw. Risikogebieten.
Infolge der Neuausweisung des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie erfolgt kein Entzug der gesamten Fläche für die Funktion des potenziellen Hochwasserschutzes, solange sie mit der vorrangigen Funktion vereinbar sind. Der Flächenverbrauch bezieht sich auf die Fundamente und Zuwegungen und ist so zu gestalten, dass Schäden durch Hochwasser nicht eintreten oder so gering wie möglich gehalten werden. Bei Nutzungsaufgabe soll wieder Freiraum entstehen. Die Versiegelung ist bei Bauarbeiten so gering wie möglich zu halten, vorhandene Wege sind zu nutzen. Die Grundzüge der Planung werden durch die geringfügige Verkleinerung des Vorbehaltsgebietes für Hochwasserschutz nicht in Frage gestellt. Windenergieanlagen sind keine hochwasserempfindlichen Bauwerke. Die Lage im Vorbehaltsgebiet für Hochwasserschutz stellt keinen rechtlichen Grund dar, die Errichtung der Windenergieanlagen zu versagen. Im Vorhabenzulassungsverfahren ist gem. § 78b WHG auf eine dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu achten, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist.
Eine Wirkung wie Baugebiete in Bezug auf Versiegelungsgrad und Hochwasserempfindlichkeit gehen von Windenergieanlagen und ihren erforderlichen Nebenanlagen nicht aus.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Landwirtschaft
Ausweislich des Sachlichen Teilplans wird anvisiert, etwa 1.460 ha landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft mit verschiedenen Windvorranggebieten zu „überplanen“ bzw. durch die Windvorranggebiete zu ersetzen. Konkret geht es um nachfolgende betroffene Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft:
- Gebiet um Köthen (Anhalt)
Verlust gesamt: ca. 432 ha von 17.403 ha (ca. 2,5 %)
betroffene Windvorranggebiete:
Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben (116 ha)
Gölzau Ost (114 ha)
Gröbzig/Dohndorf (120 ha)
Piethen (51 ha)
Prosigk (7 ha)
Wörbzig (24 ha)
- Gebiete im Zerbster Ackerland
Verlust: 57 ha von 2.339 ha (2,44 %)
Windvorranggebiet: Güterglück
- Gebiet um Zörbig
Verlust gesamt: 642 ha von 7.330 ha (ca. 8,76 %)
Betroffene Windvorranggebiete:
Brehna/Roitzsch (48 ha)
Schrenz (194 ha)
Zörbig Süd/Glebitzsch (400 ha)
- Gebiet südöstlich Lutherstadt Wittenberg
Verlust: 57 ha von 10.231 ha (0,56 %)
Windvorranggebiet: Kemberg/Dorna
- Gebiete im Roßlau-Wittenberger Vorflaming
Verlust: 187 ha von 4.667 ha (4,01 %)
Windvorranggebiet: Seyda/Gentha
- Gebiete im südlichen Fläming-Hügelland
Verlust: 91 ha von 2.807 ha (3,24 %)
Windvorranggebiet: Linda
Dieser sehr umfangreiche und erhebliche Eingriff in die Raumplanung wird diesseits sehr kritisch gesehen. Zwar wird hinsichtlich jeder Verkleinerung einer Vorbehaltsflache für die Landwirtschaft ausgeführt, dass die Verkleinerung im Rahmen einer Einzelfallabwägung gerechtfertigt erschien. Dennoch muss im vorliegende Fall das gesamte Ausmaß betrachtet werden. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass bei einer Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie zu Lasten der nun konkret dargelegten landwirtschaftlichen Flächen auf diesen landwirtschaftlichen Flächen in den nächsten Jahrzehnten auch keine Landwirtschaft mehr betrieben werden kann. Die Feststellungen im Sachlichen Teilplan, wonach trotz Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie auf den konkreten Flächen dennoch weiterhin Landwirtschaft betrieben werden kann und die Windenergieanlagen sodann quasi im Einklang mit der Landwirtschaft betrieben werden, ist gänzlich illusorisch, da die Landwirtschaft durch die massiven Fundamente und Erschließungsmaßnahmen zu den einzelnen Windenergieanlagen in den ausgewiesenen Bereichen nicht mehr möglich sein wird. Insofern würde der überplante Bereich etwa 1.460 ha landwirtschaftliche Nutzfläche verlieren. Dies kann nicht im Interesse der Allgemeinheit sein. Es besteht auch hier die ehebliche Gefahr, dass bei den konkreten Abwägungsprozessen Fehler gemacht worden sind. Da die konkreten Erwägungen, die bei den Abwägungen eine maßgebliche Rolle gespielt haben, in dem Sachlichen Teilplan nicht aufgeführt wurden, können diese auch nicht von Dritten auf ihre Nachvollziehbarkeit überprüft werden. Dies ist ein gravierenden Fehler.
Zudem erscheint es so, als wurde im Rahmen der Abwägung der grundsätzliche Erhalt von Gebieten mit sehr hoher Ertragsfähigkeit sowie hoher Puffer- und Filterfunktion gegenüber Schadstoffen gemäß § 1 BbodSchG nicht ausreichend berücksichtigt. Zumindest ist aus der Begründung nicht ersichtlich, dass sich hiermit auseinandergesetzt wurde bzw. diese gesetzlich definierten Zielstellungen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt wurden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Die landwirtschaftliche Nutzung kann ohne weiteres innerhalb eines Windenergiegebietes auf den übrigen Flächen ausgeübt werden. Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an landwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft (siehe FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf).
Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der landwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung landwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
Die Belange des Bodenschutzes wurden in der Umweltprüfung betrachtet und im Umweltbericht dokumentiert.
Wald- und Forstwirtschaft
Grundsätzlich verfügt Sachsen-Anhalt circa über einen Waldanteil von 21 Prozent. Nach dem Landeswaldgesetz (LWaldG) war die Umwandlung von Wald- und Forstflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen seit 2016 untersagt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LWaldG). Bis zu dieser Zeit schloss Sachsen-Anhalt Waldgebiete überwiegend auf Ebene der Regionalplanung von der Windenergienutzung aus. Mit der Änderung des LWaldG im Juli ist die Windenergienutzung auf Forstflächen nun wieder grundsätzlich zulässig. Die Änderung betrifft konkret die Aufhebung des genannten § 8 Abs. 1 Satz 3. LWaldG. Diese Vorgehensweise des Landesgesetzgebers wird diesseits kritisiert, da diese Richtungsentscheidung die berechtigten Belange der Forstwirtschaft nicht berücksichtigt.
Zunächst ist zu begrüßen, dass ausweislich der Planungskonzeption zum Sachlichen Teilplan Waldflächen innerhalb der Potenzialfläche nur dann in die weitere Auswahl einbezogen werden, wenn in der betreffenden Kommune der Anteil der Potenzialflächen innerhalb von Waldgebieten größer ist als im Freiland. Damit soll sichergestellt werden, dass Wald in waldarmen Teilregionen der Planungsregion nicht in Anspruch genommen wird.
Es wäre jedoch wünschenswert, wenn keine Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen in Vorrangflächen der Wald- und Forstwirtschaft erfolgen würde.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. (FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf)
Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Bei der Standortwahl für Windenergieanlagen ist darauf zu achten möglichst wenig Waldflächen zu beanspruchen.
Insgesamt werden in der Planungsregion ca. 0,13 % der Gesamtregionsfläche für Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie im Wald genutzt.
Wasserwirtschaft
Durch die im Sachlichen Teilplan angedachten Erweiterungen der Windvorranggebiete werden auch drei Vorranggebiete für die Wassergewinnung verkleinert. Vorranggebiete für die Wassergewinnung werden in Regionalplänen in der Regel zu Gewinnung und Sicherung von Trinkwasser und zum Grundwasserschutz ausgewiesen. Daher können sich bereits kleinste Veränderungen erheblich auf die raumordnerische Planung auswirken. Insofern ist insbesondere bei einer „Verdrängung“ eines Vorranggebiets zur Wassergewinnung zu Gunsten eines Windvorranggebiets zu berücksichtigen, dass die zentralen Vorgaben zum Schutz des Grundwassers eingehalten werden. Insbesondere sind vorliegend §§ 47, 48 WHG zu erwähnen, wonach bei empfindlichen Grundwasservorkommen besonderer Schutz gegenüber Schadstoffeinträgen gewährleistet werden muss. Zudem ergeben sich aus § 1 (3) Nr. 3 BNatSchG Vorgaben zur Vermeidung von Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder Beeinträchtigung von Biotopen führen können.
Vorliegend muss berücksichtigt werden, dass die Erweiterung der Windvorranggebiete die Regionalplanung für Jahrzehnte verändern und prägen werden. Sollten tatsächlich Windenergieanlagen in einem sodann ehemaligen Vorranggebiet für Wassergewinnung errichtet werden, müssen die erheblichen Probleme des späteren Rückbaus und des Fundamentbaus berücksichtigt werden. Gerade bei der Errichtung des massiven Fundaments zur Errichtung einer Windenergieanlage sind die Ziel nach §§ 47, 48 WHG erheblich gefährdet und es besteht zumindest die Gefahr von negativen Einflüssen auf das Grundwasser. Daher kann im Ergebnis nicht nachvollzogen werden, dass im Rahmen der Abwägung die Interessen an der Erweiterung der Windvorranggebiete überwiegen.
Es wird daher die Durchführung eines Monitoring erwartet, wobei insbesondere geprüft werden sollte, ob die gesetzlichen Vorgaben bei der tatsächlichen Errichtung einer Windkraftanlage in einem sodann ehemaligen Vorranggebiet für Wassergewinnung, über mehrere Jahrzehnte eingehalten werden können und negative Einwirkungen auf das Trink- und Grundwasser sowie das Oberflächenwässer gänzlich ausgeschlossen werden können.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen, welches die Belange des Wasserschutzes berücksichtigt (siehe Ziel 4.4.2.4-25 STP Windenergie 2027 und Kapitel 2.1.4.11 der Planungskonzeption).
Denkmalschutzgebiete/ Bodendenkmäler
Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen besteht oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Daher stehen Naturdenkmäler unter einem besonderen Schutz, so sind beispielsweise alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals fuhren können gem. § 28 Absatz 2 BNatSchG verboten.
Zudem schützen weitere gesetzliche Vorgaben die Naturdenkmäler, insbesondere Bodendenkmäler. So werden beispielweise Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern nach § 1 (4) Nr. 1 BNatSchG, § 2 (2) Nr. 5 ROG, § 1 DSchG ST besonders geschützt. Hiernach soll der Erhalt dieser Denkmäler gesichert und geschützt werden. Diese Vorgaben sind auch im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Im Rahmen des Entwurfs des Sachlichen Teilplans Windenergie wird zum Bereich Denkmalpflege lediglich ausgeführt, dass zu diesem Abschnitt die Ausführungen zum Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg mit den Planinhalten „Raumstruktur, Standortpotenziale, technische Infrastruktur und Freiraumstruktur“ aus dem Jahr 2018 verwiesen wird.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange des Denkmalschutzes sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Tierschutz, insbesondere Vogelschutz
Es wird zunächst grundsätzlich begrüßt, dass aus Artenschutzgründen der Nah- und der zentrale Prüfbereich gem. § 45b Absatz 2 und 3 i.V.m. Anlage 1 zu § 45b BNatSchG bei der Festlegung neuer Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie vorsorglich ausgeschlossen ist.
In der gesamten Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg befinden sich jedoch großflächige Populationen vom Rotmilan, die vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt im Rahmen eines Rotmilandichtezentrum zusammengefasst wurden. Ausweislich der Begründung zum Sachlichen Teilplan würde die gänzliche Freihaltung dieser Rotmilandichtezentren von den Vorranggebieten für die Windenergie dazu führen, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Mindestfläche nicht eingehalten werden können. Insofern wurde sich lediglich auf die zentralen Brutstandorte der Vogel konzentriert und ein Abstand zu diesen Flächen eingehalten. Angesichts der zentralen Ziele mehrerer Richtlinien und Gesetzesvorgaben wird dieses Vorgehen sehr kritisch gesehen. So wird unter anderem in den FH-RL, VS-RL, §§ 1 (2), 33, 44 BNatSchG, 2 (2) Nr. 6 ROG zum Erhalt von Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz einschließlich der Vernetzung mehrere Gebiete gesprochen. Sofern jedoch lediglich die zentralen Brutstandorte der Vögel beachtet werden, ignoriert dies das sonstige Flugverhalten der Vögel und greift erheblich in den schutzwürdigen Lebensraum der Tiere ein.
Zudem muss festgestellt werden, dass gewisse geschützte Vogelarten nicht näher betrachtet worden sind. Beispielweise kann man dem Sachlichen Teilplan keine Ausführungen zu Brutstandorten und Fluglinien der Großtrappen entnehmen.
Dabei sind nach dem „Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt“ die Einstandsgebiete und Flugkorridore der Großtrappen in die Planungsabwägungen bei der Errichtung von Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Insofern gilt dies auch für die Ausweisung von Windvorranggebieten durch den Sachlichen Teilplan Windenergie. Dies wurde offensichtlich nicht berücksichtigt.
Zudem wurden die fachlichen Empfehlungen der LAG VSW (Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten) missachtet. Hiernach soll der Mindestabstand einer Windenergieanlage zu den Außengrenzen der EU-Vogelschutzgebiete (EU-SPA) das 10-fache der Anlagenhöhe, mindestens jedoch 1.250 Meter, betragen.
Dies halten zahlreiche der angedachten Windvorranggebiete nicht ein.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Um den gesetzlichen Flächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen, hat sich die Regionale Planungsgemeinschaft für den vorsorglichen Einzelschutz von Brutstandorten entschieden, da die Rotmilandichtezentren einen zu großen Flächenanteil beanspruchen. Darüber hinaus befinden sich bereits einige bereits rechtmäßig mit Windenergieanlagen bebaute Bestands-Vorranggebiete (z.B. Prettin, südlicher Teil von Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben in diesen Dichtezentren. Dichtezentren sind keine Schutzkategorie gem. BNatSchG. Es gibt keine einheitliche Definition. Um Schutzmaßnahmen gezielt auf Bereiche hoher Populationsdichten richten zu können, wurden die Dichtezentren des Rotmilans in Sachsen-Anhalt ermittelt. Auf Ebene der Genehmigung besteht weiterhin die Möglichkeit, den Erhaltungszustand über entsprechende Maßnahmen zu stabilisieren.
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29.Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) hat, wie die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten (LAG VSW), keine Rechtsverbindlichkeit.
Bei der Großtrappe handelt es sich gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht um eine kollisionsgefährdete Brutvogelart. Das EU SPA Zerbster Land wurde ausgewiesen zum Schutz der Anh. I Vogelarten. Diese Flächen wurden entsprechend der Ausschlusskriterien von einer Windenergienutzung ausgeschlossen. Weitere Gebiete sind von der Fachbehörde nicht als EU-SPA gemeldet worden. Mit der Ausweisung von EU-SPA ist dem Schutz der Anhang I Vogelarten Genüge getan.
Das Projekt wurde nach der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie im STP Wind 2018 gestartet. Das Kerngebiet für die geplante Wiederansiedlung der Großtrappe im NSG Osterwesten liegt nordöstlich des Vorranggebietes Güterglück in 5,3 km Entfernung. Das Vorranggebiet Zerbst Flugplatz mit bereits 23 rechtmäßig errichteten Windenergieanlagen befindet sich in 3,5 km Entfernung.
Aufgrund der Abstände kann ein negativer Einfluss von WEA innerhalb der Vorranggebiete auf das Wiederansiedlungsprojekt ausgeschlossen werden. Zwischen des NSG Osterwesten und dem Vorranggebiet Güterglück befinden sich zahlreiche optische Barrieren, z.B. Schienentrasse Zerbst-Gommern und B 184.
Zudem wurden die fachlichen Empfehlungen der LAG VSW (Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten) missachtet. Hiernach soll der Mindestabstand einer Windenergieanlage zu den Außengrenzen der EU-Vogelschutzgebiete (EU-SPA) das 10-fache der Anlagenhöhe, mindestens jedoch 1.250 Meter, betragen.
Konkret kann dabei auf das Windvorranggebiet Güterglück Nr. V und die Erweiterungsfläche Güterglück Nord (E3) eingegangen werden. Die betreffende Fläche befindet sich in unmittelbarer Nähe zu einem ehemaligen Bruteinstandsgebiet der Großtrappe bei Gehrden. Im Jahr 1992 wurde hieraus das EU-SPA „Zerbster Land“ mit dem Schutzzweck der Großtrappe entwickelt.
Vor allem vor dem Hintergrund der Wiederansiedlung der Großtrappe im Zerbster Land wird der Komplex zwischen Gehrden, Gödnitz und Güterglück in den vergangenen Jahren verstärkt durch diese Vogelart genutzt. Insofern steht auch zu befürchten, dass der von der LAG VSW erarbeitete Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Brutstätten von 3000 Metern erheblich unterschritten wird durch die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie.
Diese Erkenntnisse sind in eine erneute Abwägung im Rahmen der Erstellung eines Zweiten Entwurfs des Sachlichen Teilplans miteinzubeziehen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bei der Großtrappe handelt es sich gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht um eine kollisionsgefährdete Brutvogelart. Das EU SPA Zerbster Land wurde ausgewiesen zum Schutz der Anh. I Vogelarten. Diese Flächen wurden entsprechend der Ausschlusskriterien von einer Windenergienutzung ausgeschlossen. Weitere Gebiete sind von der Fachbehörde nicht als EU-SPA gemeldet worden. Mit der Ausweisung von EU-SPA ist dem Schutz der Anhang I Vogelarten Genüge getan.
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29. Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) wurde durch die Bundesgesetzgebung durch die abschließende Liste schlaggefährdeter Brutvogelarten gem. Anlage I i.V.m. § 45b BNatSchG überholt und hat, wie die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten (LAG VSW), keine Rechtsverbindlichkeit.
Das Projekt wurde nach der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie im STP Wind 2018 gestartet. Für die Errichtung und Betrieb eines Windpark mit 13 Windenergieanlagen im Vorranggebiet Güterglück liegt eine BImSchG-Genehmigung vor.
Das Kerngebiet für die geplante Wiederansiedlung der Großtrappe im NSG Osterwesten liegt nordöstlich des Vorranggebietes Güterglück in 5,3 km Entfernung. Aufgrund der Abstände kann ein negativer Einfluss von WEA innerhalb des Vorranggebietes auf das Wiederansiedlungsprojekt ausgeschlossen werden. Dazwischen befinden sich zahlreiche optische Barrieren, z.B. Schienentrasse Zerbst-Gommern und B 184.
Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Die Großtrappe ist Bestandteil der Prüfung im anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2. Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten macht die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg von der Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG Gebrauch. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
Lärmbelästigung
Hinsichtlich der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastung der angrenzend wohnenden Bürger kann zunächst ausgeführt werden, dass insbesondere die Einhaltung der sich aus & 1 BImSchG, § 2 (2) Nr. 6 ROG ergebenen Vorgaben gefordert wird. Hiernach besteht der Anspruch eines Einzelnen auf Schutz vor gesundheitsgefährdenden und sonstigen Immissionen sowie vor einer Lärmbelastung. Zudem besteht die Gefahr von schädlichen Einflüssen durch elektromagnetische Felder, die unmittelbar auf die Umgebung einwirken.
Nachfolgend soll insbesondere auf Probleme rund um das Thema Infraschall eingegangen werden:
Zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen und Windparks zahlreiche Vorschriften zu beachten. Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sind Anlagen im Sinne des BImSchG und unterliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht.
Der Hörbereich des Menschen umfasst etwa einen Frequenzbereich von 20 bis 20.000 Hz. Schallwellen außerhalb des menschlichen Hörbereichs werden im Bereich tiefer Frequenzen (< 16 Hz) als Infraschall und im Bereich hoher Frequenzen (> 16.000 Hz) als Ultraschall bezeichnet. Windenergieanlagen haben einen spezifischen Schallleistungspegel, der z.B. für eine 140m hohe Anlage mit einem Rotordurchmesser von 120m bei 105db(A) liegt. Die Beurteilung einer Gefährdungssituation erfolgt jedoch am Ort, an dem der Schall eintrifft (Immission). Das ist sinnvoll, da sich verschiedene Schallquellen und Umwelteinflüsse gegenseitig verstärken oder abschwächen können und eine reine Messung an der Windenergieanlage damit nicht ausreichend wäre.
Bei der Planung von Windenergieanlagen werden die Geräuschimmissionen regelmäßig prognostiziert, um die Einhaltung der Richtwerte zu überprüfen. Die Anforderungen der TA Lärm an die Durchführung von Immissionsprognosen sehen die Anwendung der DIN ISO 9613- 2 vor. Im Rahmen der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen wurde die Anwendung der DIN ISO 9613-2 einer vorläufigen Anpassung des Prognosemodells durch die Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) empfohlen.
Eine derartige Prognose kann dem Sachlichen Teilplan bisher nicht entnommen werden und wäre im Rahmen der Erarbeitung des Zweiten Entwurfs der Sachlichen Teilplans nachzuholen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21)
Einhaltung der Vorgaben an den Mindestabstand der Anlagen untereinander in einem Vorranggebiet
In dem bereits festgelegten Vorranggebiet Güterglück läuft parallel zur Erarbeitung des Sachlichen Teilplans zur Windenergie ein Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung von 13 Windenergieanlagen. Ausweislich der Feststellungen des Punkt 2.2.6. des Planungskonzepts des Sachlichen Teilplan sind jedoch nicht nur Abstände der Windenenergieanlagen zur Wohnbevölkerung einzuhalten, sondern auch die vorgegebenen Abstände zwischen den einzelnen Anlagen. So wird von Ihnen selbst dargelegt, dass in der Hauptwindrichtung ein jeweiligen Abstand vom fünf- bis neunfachen der jeweiligen Rotordurchmesser der Anlage zwischen zwei Anlagen einzuhalten ist. In der Querrichtung soll der Abstand mindestens dem drei- bis fünffachen der Rotordurchmesser.
Wird nunmehr zu Grunde gelegt, dass bei Windenergieanlagen von über 100 Metern Höhe die Rotordurchmesser etwa 160 Meter bis 180 Meter betragen, so muss festgestellt werden, dass die geplanten 13 Windenergieanlagen diese Abstände untereinander nur schwerlich einhalten können.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Das abgeschlossene Genehmigungsverfahren nach BImSchG zur Errichtung und Betrieb des Windparks im Vorranggebiet Güterglück ist kein Inhalt des vorliegenden Planverfahrens.
Im Sachlichen Teilplan "Windenergie 2027" werden keine Abstände zwischen den Windenergieanlagen festgelegt. Die in Kapitel 2.2.6 der Planungskonzeption erwähnte Empfehlung zu Abständen der Windenergieanlagen untereinander diente der Herleitung der Mindestflächengröße eines Vorranggebietes. Das Vorranggebiet muss nicht die bestmögliche Ausnutzung gewährleisten. Es ist ausreichend, wenn innerhalb dieses ausgewiesenen Vorranggebietes die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Ein Anspruch auf optimalen wirtschaftlichen Ertrag besteht nicht.
Im
Vergleich zu den ursprünglich betrachteten Windparkgebieten WP11
und WP 12 in der Gemeinde Muldestausee birgt das WP 34 mehr
Nachteile als Vorteile. Deshalb sollten die Gebiete 11 und 12
zwingend wieder in Betracht gezogen werden.
Dies erwähnte ich bereits in meiner Stellungnahme vom 26.5.2023,
welche ich im Anhang noch einmal mitsende.
In persönlichen Gesprächen mit Frau Schilling und Herrn Grabner
wurden diese Punkte bereits mehrfach erläutert.
Die Vorteile von WP 11 und WP12 konnte ich Herrn Grabner zuletzt
bei einer Ortsbesichtigung im Marz 2025 persönlich bereits
aufzeigen, die erheblichen Nachteile ebenso.
Zudem hat in unserer Gemeinde eine Entwicklung stattgefunden.
Aufgrund der bereits errichteten Windräder im direkt angrenzenden
Landkreis der Stadt Gräfenhainichen und spätestens seit deren
Inbetriebnahme sind nun die letzten Bürger „aufgewacht“, was
u.a. an Demonstrationen und einer Bürgerinitiative zu erkennen
ist. Auch viele der Gemeinderäte überdenken mittlerweile
aufgrund der geänderten Situation die aktuelle Richtigkeit der
damals durch den Gemeinderat mit knapper Mehrheit bestätigten
Stellungnahme, die die Gemeinde an Sie geschickt hat. Diese war
bis heute Arbeitsgrundlage des Bürgermeisters Herrn Giebler.
Bei genauerer Betrachtung der Flächen mit den Vorteilen der
Windgebiete 11 und 12 im Vergleich zu 34 ändert sich die
Stimmungslage in der Gemeinde. Die Tatsachen sprachen damals schon
für die Gebiete 11 und 12.
Anbei die Betrachtung nach aktuellem Stand:
Durch die Untersuchungen der Avifauna und der Fledermäuse ist das
WP 34 ungünstiger für den Bau der Windanlagen, als WP 11 und WP
12. Diese Ergebnisse lagen vor zwei Jahren noch nicht vor und
wurden mir jedoch mündlichen durch eine der evtl. künftigen
Betreiberfirma mitgeteilt.
Die Dichte der Wildtiere sind anhand der Abschusszahlen der
Unteren Jagdbehörde ebenso bekannt. Das WP 34 liegt im Kerngebiet
des Rotwildes und vieler anderer Wildarten. Rotwild ist eine
Leitwildart der Dübener Heide, welche viele Besucher und
Touristen in unsere Gegend zieht. Im WP 11 und 12 sind aufgrund
der Isolierung durch die Bundestraßen B183, B100 und der
ICE-Strecke keine sonderliche Wildvorkommen.
Der wesentlich schlechtere Zustand des Waldes und des Bodens in
WP11 und 12, bedingt durch Tagebau, immenser Kraftwerksemissionen
und dreimaliger falscher Meliorationsdüngen mit Harnstoff in den
1980 er Jahren ist bekannt. Das Forschungsprojekt Enforchange der
TU Tharandt und der Forstwissentlichen Fakultät TUM München
(Förderkennzeichen 0330634G) welchen von 2005-2009 sich mit den
Waldstandorten der Dübener Heide befasste, bestätigt den
schlechteren Zustand in WP 11/12 im Vergleich zu 34. Die aktuelle
Waldsituation ist offenkundlich. Der Wald und der Waldboden sind
im WP 34 gesund, in WP 11/12 krank.
Zur Errichtung der Windanlagen müsste in vielen Fällen keine
zusätzlichen Waldrodungen stattfinden, da die Flächen teilweise
schon kahl sind!
Eine zukünftige Entwicklungsbetrachtung des demographischen
Zustandes und der vermutlichen Entwicklung der Gemeinde
Muldestausee über einen Zeitraum von 35-40 Jahren hinweg ist
zwingend zu beachten! Allen Vorhersagen entgegen erleben wir in
unserer Gemeinde Muldestausee nicht nur einen Gleichstand, sondern
sogar einen Zuwachs der Bevölkerung. So bekommen wir in unserer
Erholungsgemeinde mehr Anträge auf Zuzug als uns die
Wohnflächenbilanz derzeit genehmigt. Die angrenzenden Städte
„drücken“ aufs Land!
Eine Ausweisung neuer Baugebiete ist aktuell noch schwierig, soll
aber im Landtag geändert werden. Dies zeigt einen Aufwärtstrend
für unsere Region. Mit der Nutzung von WP 34 verbauen wir uns
schöne neue Erweiterungsmöglichkeiten der Ortschaften in
Richtung Wald bzw. ein Zusammenwachsen der Ortschaften für die
kommenden 40 Jahre. Lediglich entlang der Bundesstraße könnte
zukünftig mit erheblichem Mehraufwand und viel schlechterer
Wohnqualität noch gebaut werden. Wer will unter ein Windrad oder
direkt an einer Bundesstraße bauen?! Der Windpark 11 und 12 wäre
also hier deutlich besser.
Auch an das zukünftige Zusammenleben der Menschen muss gedacht
werden! Betrachten wir die Lage der vorhandenen Wohngebäude z.B.
in Schmerz oder Gröbern, so würden im Falle einer
Dorferweiterung Neuzuzügler auch keinen Blick der vorhandenen
Wohngebäude verbauen, da im Hinterland der derzeitigen Wohnhäuser
hauptsächlich alte nicht mehr genutzte Stallungen liegen.
Einem freundlichen Empfang der neuen Bürger auf dem Land stünde
also dies nicht im Wege, wie wir es in anderen Bereichen am
Goitzschesee leider häufig erleben. Dort verbaut der „Neue
Nachbar“ den Blick und von Beginn an entsteht ein
Nachbarschaftsstreit.
Wir müssen bei der Planung mindestens die kommenden Jahrzehnte
betrachten. Dies fällt mir als Förster leicht, da wir beruflich
in 100-200 Jahren denken müssen.
40 Jahre ist eine sehr lange Zeitspanne! Zur Veranschaulichung:
die DDR hast so lange gedauert! Der erwähnte Zeitraum setzt sich
i.U. wie folgt zusammen: 5 Jahre Planungs- und Bauphase, 30 Jahre
Laufzeit, 5 Jahre Verlängerung der Laufzeit. Danach kommt
vielleicht der Abbau oder Repowering.
Der Verlust an Lebensqualität für die bereits hier lebenden
Menschen ist aktuell nicht monetär zu bewerten, jedoch so
wertvoll, dass dieses m.E. noch vor finanzielle Interessen der
Bürger zu stellen ist!
Bei günstiger Positionierung der Windräder im WP11 du 12 wären
wir bei einem Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung von ca.
2000m. Bei WP34 bei nur 1000m. Zudem würden die Windräder in
bereits Lärmbelastetem Gebiet neben den Bundesstraßen stehen. So
beklagt bspw. ein ca 1000 m vom Windrad in GHC entfernt wohnender
Bürger eine Lärmbelastung von dauerhaft um die 50 db! Zulässig
sind lediglich 45. Dies bedeutet für alle nur Probleme im Alltag.
Auch der Anlagenbetreiber hat keine wirkliche
Vollauslastung, wenn die Windräder teilweise abgeschaltet
werden hat müssen. Eine wirtschaftliche Planungssicherheit ist
somit für den Anlagenbetreiber auch nicht mehr gegeben.
Der Lärm der Windräder selbst wird im WP11 und 12 ebenfalls
durch mindestens 2000m Baumkronen gedämpft und ist in den Dörfern
kaum bis gar nicht mehr hörbar. Bei WP 34 kommt er aus einer
Anhöhe über das freie Feld direkt in die Wohnlagen,
vergleichsweise wie von den vorhandenen Windrädern in
Gräfenhainichen nach Burgkemnitz. Eine Dauerbelastung von über
50 db ist zu erwarten. Dies in einem Bereich, wo derzeit noch dazu
kaum Grundlärm ist! Hier hört man jeden einzelnen Vogel
zwitschern.
Aus Gleichbehandlungsgründen sollten die Windräder ebenfalls in
WP 11 und 12 stehen, da hierbei von negativen Einflüssen kaum
jemand betroffen ist, von den positiven finanziellen Einflüssen
wären jedoch alle 7 betroffenen Ortschaften der Gemeinde
Muldestausee betroffen, bei WP 34 nur 3.
Finanziell bedeuten diese beiden Windgebiete 11/12 für das Land
Sachsen-Anhalt, den Landkreis Anhalt-Bitterfeld und speziell für
die Gemeinde Muldestausee einen erheblichen Vorteil im Vergleich
zu dem Windgebiet 34, welches fast zur Hälfte im Landkreis
Wittenberg liegt und noch die Eigentümerstruktur so gestaltet
ist, dass keine Gewerbesteuer anfällt. Allein hieraus und aus der
Verpflichtung der Landräte und Bürgermeister die maximale
Wertschöpfung für die Gemeinde und den Landkreis erzielen zu
müssen, ist das Handeln in meinen Augen nicht rechtskonform und
erst recht nicht nachvollziehbar.
Im WP 11 und 12 fallen Gewerbesteuern an, da der Eigentümer
bereits einen Betrieb hat und diese Flächen als Gewerbeflächen
anmelden muss. Dies wäre für den Landkreis bei 11 geplanten
Anlagen ein Verlust von rund 6 Millionen Euro in den kommenden 30
Jahren. Im WP 34 ist aufgrund der Eigentumsverteilung und Struktur
dies nicht möglich. Der gesamte finanzielle Verlust, der sich
innerhalb der nächsten 30 Jahre für die Gemeinde Muldestausee
aus dem WP 34 hervorgeht beträgt mindestens rund 12 Millionen
Euro! Dieser Betrag setzt sich aus der aufkommenden Mindestabgabe
und der Gewerbesteuer zusammen.
Anbei die Vorteile des Windgebietes 11 und 12
Größerer Abstand zur Wohnbebauung von mind. 1600 m statt nur 1000m
Errichtung der Windanlagen in Bereichen die durch Bundesstraßen und ICE-Strecke keinen Erholungswert aufweisen.
Errichtung der Windanlagen in Bereichen, die durch ehemalige Kraftwerke und folgende wurden Umwelteinflüsse nachweislich stark geschädigt wurden. (TU Tharandt,Forschungsprojekt ENFORCHANGE 2009, Förderkennzeichen: 0330634G)
Keine Schädigung der Lebensqualität der derzeit ansässigen Einwohner
Keine Wertminderung der Immobilien
Wertsteigerungsmöglichkeit
für die Dörfer durch neue Baugebiete bleibt erhalten (man
muss mindestens die nächsten 40 Jahre betrachten!)
Erhalt der Erholungsfunktion der Dübener Heide im Kernbereich
Erhebliche finanzielle Wertschöpfungsmöglichkeit für die Gemeinde Muldestausee und den Landkreis
Erhalt
der Kernmerkmale der Gemeinde Muldestausee, die als Waldgemeinde
dem gesamten Landkreis Bitterfeld, Halle und auch
Leipzig zur Erholung dient.
Beteiligung mehrerer Ortschaften an den positiven finanziellen Effekten der Windräder
geringere
Lärmbelastung, weil der Schall nicht über Anhöhen und
Freiflächen zu den Ortschaften getragen wird, sondern
durch "Lärmschutzbäume"
Weniger negativer Einfluss auf Vögel, Fledermäuse, Wild und Natur
Harmonischeres Zusammenleben der Menschen auf dem Land.
Höhere Zufriedenheit der Bewohner auf dem Land durch geringere Belastung durch die Windräder
Weniger Waldrodungen füir die Errichtung der Windanlagen
Aus
nachhaltigen, wirtschaftlichen, naturschutzfachlichen Gründen und
wissenschaftlich belegten Untersuchung des Waldes und des Bodens
und vor allen Dingen wegen des Wohles der hier lebenden Menschen
sind die Windgebiete 11 und 12 dem Windgebiet 34 vorzuziehen.
Ich bitte Sie deshalb höflichst, diese wieder in die Planung
aufzunehmen und als Planungsgrundlage für die Kommune zur
Verfügung zu stellen.
Stellungnahme zu den Windradstandorten und der gewählten Kulisse in der Gemeinde Muldestausee vom 06.05.2023.
Grundsätzlich ist der Teilplan ein deutlicher Fortschritt zu dem ersten Entwurf, wo große und herrliche Waldbestände, welche auch in unserem Eigentum stehen, noch als potentielle Standorte gewählt wurden! Meine Stellungnahme und Gedanken, sowie eine neue Gebietskulisse dazu ließ ich Ihnen bereits zukommen.
Zu dem letzten Entwurf habe ich noch folgende Anmerkungen:
Speziell sollten meines Erachtens die tatsächlich ruhigen und geschlossenen Waldbereiche, wie sie die Standorte 33 und 34 darstellen, weiterhin sehr sorgfältig betrachtet werden.
Diese
Flächen liegen in einer Region, die kaum Grundlärm hat und den
Kern der Dübener Heide darstellen. Erholungssuchende von Nah und
Fern kommen genau deshalb hier her und suchen die Stille in der
Natur, das Erlebnis Wildtiere, besonders das Rotwild während der
Brunft, zu sehen und zu hören und eines der größten
geschlossenen und vor allem intakten Waldgebiete Sachsen-Anhalts
zu genießen. Dies wäre meines Erachtens durch die Windräder
unnötig beeinträchtigt.
Nicht zuletzt werden die Anwohner hiervon tatsächlich betroffen,
da es abends absolut still ist. Den größten „Lärm“
verursachen Vögel mit ihrem Gezwitscher.
Die
direkte Wertschöpfung dieser Flächen für die Region und die
Bürger stelle ich weiterhin in Frage, da ein bedeutender Teil der
Flächenkulisse im Landesforst liegt.
Hier werden wohl keine Einkommenssteuern an die Gemeinde
abfließen, von zusätzlichen Spenden an die Ortschaften wird hier
auch nicht die Rede sein. Ähnlich wird es sich mit Flächen
verhalten, welche von unzähligen Eigentümern bebaut werden
sollen, da die Einzelbeträge für die Verpächter vermutlich
meist zu gering sind, als dass hiervon etwas freiwillig abgegeben
werden wird.
Hingegen stellen die Standorte 11 und 12 ein Gebiet dar, das weder touristisch noch für Wildtiere besonders attraktiv sind. Eine ICE-Strecke und vor allem die Bundestraße B183 und B100 weisen einen immensen Grundlärm auf.
Vorhandene Windräder stehen bereits neben dem Standort 12, so dass keine Zusatzbelastung zu erwarten ist.
Vor allen Dingen sind speziell diese Waldbereiche stark geschädigt und aus der Vergangenheit vorbelastet.
Schwache und sehr trockene Waldstandorte, Schädigungen durch Kraftwerksausträge von vergangenen Zeiten, eine dreimalige deplatzierte Harnstoffdüngung in den 1980er Jahren (Verweis auf das Forschungsprojekt Enforchange der TU Tharandt und TUM), hatten das Absterben ganzer Waldbestände zur Folge. Zuletzt beutelten die Trockenheit und Stürme diese Waldbestände. Diese Entwicklung wurde im Übrigen in dem o.g. Forschungsprojekt wissenschaftlich untersucht und vorhergesagt!
Weiterhin findet man in dem Bereich lediglich eine Baumart, Kiefer in Reinkultur, welche nach wie vor mit Borkenkäfer und Diplodiabefall zu kämpfen hat. Eine positive Entwicklung ist hier nicht zu erwarten.
Eine
Naturverjüngung der Standorte mit vorhandenen Baumarten ist
ebenfalls nicht möglich, da sich durch die oben genannten
Ereignisse die Brombeere und das Gras in den letzten Jahrzehnten
so stark entwickelt haben, dass die
Wiederbewaldungsmaßnahmen Baumsamen stellen dadurch keinen eine
Kontakt große und zum Bodenerhalten.
nicht zuletzt finanzielle Herausforderung für die
Waldbewirtschafter dar.
Wirtschaftlich und touristisch ist im Vergleich die Wahl der Standorte 11 und 12 für die Region kein Nachteil, sondern in mehrerer Hinsicht ein Gewinn!
Eine schnelle Umsetzung der Baumaßnahme wäre gegeben, da nur wenige Eigentümer dort sind. Sind sich diese Eigentümer über den Bau eines Windparks einig, so würde das Verfahren nicht unnötig erschwert und die Wertschöpfung für die Region wäre relativ zeitnah wirksam.
Weiter ist durch die geringe Anzahl der Eigentümer die Steuerlast und die anfallende Einkommenssteuer unmittelbar auf den Haushalt der Kommune wirksam.
Die Wahl der Windradstandorte in privaten Wäldern ist außerdem eine längst nötige direkte Gelegenheit zur Förderung der ländlichen Region, allen voran der Waldbereiche, da diese bisher, im Vergleich zur Landwirtschaft keine wirkliche Unterstützung aus der öffentlichen Hand erfahren haben. Es handelt sich also um eine Förderung des ländlichen Raumes ohne Fördergelder aus Landes- oder EU-Mitteln.
Allein der beinahe nichtvorhandene Fördertatbestand des Waldes erklärt die derzeitige wirtschaftliche Situation der Waldbauern und die ins Auge fallende Tatsache, dass in vielen Privatwäldern nur das Nötigste für den Erhalt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung getan werden kann. Wegebau, Wegrandgestaltung, Biotoppflege oder einfache Rastmöglichkeiten für Wanderer sind kaum zu bemerken. Das Geld dafür fehlt bislang hierfür einfach.
Als
„Wald- und Tourismusgemeinde“ mit knapp unter 50% Waldanteil
sollte die Förderung der privaten Waldstandorte, insbesondere der
Bereiche mit Vorbelastung und Grundlärm, oberstes Interesse der
Gemeinde und des Landkreises sein.
Die Vorgabe bei der Planung sollte weiterhin im Allgemeinen
lauten: Intakte Waldgebiete, die Ruhe und Erholung für Mensch und
Tier sowie ertragreiche gesunde Waldbestände darstellen, sollten
möglichst gemieden werden. Bereiche mit einer Vorbelastung
sollten bei der Standortswahl Vorrang genießen.
Im Falle der Gemeinde Muldestausee bieten sich deshalb
Insbesondere die Flächen 11 und 12 an, die im Nachgang
eingereichte Fläche und bedingt kleinere Bereiche der
Planungsgebiete 33 und 34. Die Gemeinde hätte zudem Vorteil, weil
sie mit einer eigenen Fläche dort am Rand des Gebietes liegt.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % sind die Flächen der Arbeitskarte vom 23.03.2023 "11 Pouch" und "12 Burgkemnitz" nicht erforderlich.
Darüber hinaus kam die Fläche 11 nicht in Frage, da hier bei der Bewertung des Landschaftsschutzgebietes eine überwiegende Schutzzielentsprechung festgestellt wurde.
Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negativkriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahrens gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 07/2025).
Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde. Die als Sondergebiete "Windenergie" von den Kommunen geplanten Flächen entsprechen den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurden einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen.
Gemäß § 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit des Plans hingegen unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind.
Ortschaftsrat Renneritz (Stadt Sandersdorf-Brehna) nimmt Stellung zum Gebiet „Brehna/Roitzsch“, von dem die Ortschaft Renneritz und die umliegenden Orte Brehna, Ramsin, Roitzsch und Glebitzsch seit vielen Jahren betroffen sind. Das geplante Repowering-Vorhaben und die Errichtung zusätzlicher Windkraftanlagen zwischen unseren Ortschaften lehnen wir mit folgender Begründung ab:
Vorhaben
liegt in der Stadtmitte
Vor 16 Jahren, im Jahr 2009 erfolgte die Gründung der Stadt
Sandersdorf-Brehna durch Beitritt der Ortschaften Stadt Brehna,
Roitzsch, Petersroda und Glebitzsch zur Verwaltungsgemeinschaft
Sandersdorf. Nun, da das Zusammenwachsen der Ortschaften und
Ortsteile an Fahrt aufgenommen hat, sollte die Erstellung eines
Flachennutzungsplanes gemeinsam mit der Einwohnerschaft die
Entwicklungsmöglichkeiten im gesamten Stadtgebiet dokumentieren.
Die Planung eines derart repowerten-Windanlagengebiets mitten im
Stadtgebiet nimmt der Stadt die Planungs- und
Entwicklungsmöglichkeiten. Wenn der gemeinsame Raum nicht
gemeinsam entwickelt werden kann, wird ein gemeinsamer Blick auf
Entwicklungsmöglichkeiten der Einwohnerschaft gehemmt und die
Entstehung einer Stadtidentität behindert. Da aktuell keine
wirksamen Höhenbeschränkungen planerisch umsetzbar sind, sehen
wir derzeit keine Möglichkeiten dieses Gebiet weiter als
Vorranggebiet für die Windenergienutzung bestehen zu lassen.
Reptilien
Das betroffene Gebiet ist in weiten Teilen von der streng
geschützten Zauneidechse besiedelt. (Hier sollte man ein
Naturschutzgebiet für das „Reptil des Jahres 2020“
ausweisen.) Darüber hinaus ist von einem Vorkommen der
Schlingnatter auszugehen. Diese wurde in und im Umfeld von
Renneritz mehrfach beobachtet. Dieses Habitat von streng
geschützten Arten ist in dieser Form wahrscheinlich im Umkreis
einmalig. Hier konnte ein großer Teil der Population aufgefangen
werden, die ihren Lebensraum im Bereich der ca. 250 m entfernten
Deponie DK II bereits verloren haben. Im Jahr 2020 wurde die Stadt
Sandersdorf-Brehna vom Bundesumweltministerium als "Naturstadt
Kommunen schaffen Vielfalt" ausgezeichnet. Die Missachtung
des Artenschutzes steht dem diametral entgegen und ist nicht zu
akzeptieren.
Feldhamster
Im Gebiet kommt eine bedeutende Population streng geschützter
Feldhamster vor.
Fledermäuse
Im Rahmen der Fledermauserfassung (UVS, Errichtung und Betrieb
einer DK I (Papenburg)) konnten in der Kartiersaison 2016 und 2017
acht verschiedene Arten (Mausohr, Abendsegler, Kleinabendsegler,
Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus,
Breitflügelfledermaus und Brandtfledermaus) nachgewiesen werden,
die national besonders bzw. streng sowie europarechtlich geschützt
sind.
Brutvögel
und Nahrungsgäste zur Brutzeit (Avas)
*(UVS, Errichtung und Betrieb einer DK I (Papenburg))
Insgesamt wurden 74 Arten als Brutvögel oder Nahrungsgäste
innerhalb des UR* nachgewiesen. Alle nachgewiesenen Arten sind
nach der Definition des 8 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders
geschützt. Weißstorch, Wespenbussard, Rohrweihe, Habicht,
Sperber, Schwarzmilan, Mäusebussard, Baumfalke, Wanderfalke,
Turmfalke, Turteltaube, Schleiereule, Waldohreule, Bienenfresser,
Wendehals, Grünspecht, Schwarzspecht, Heidelerche und
Uferschwalbe gelten zudem gemäß 8 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG als
streng geschützte Arten. Weiterhin sind Weißstorch,
Wespenbussard, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Wanderfalke,
Schwarzspecht, Neuntöter, Heidelerche und Uferschwalbe im Anhang
I der VSRL geführt.
Böden
Die Böden westlich der Kreisstraße K2058 haben ein
herausragendes Ertragspotential. Ein Entzug dieser Flächen,
selbst in kleinem Umfang, ist nicht hinnehmbar. Der Entzug durch
die großen Fundamente und weiteren Zuwegungen ist nicht zu
akzeptieren. Zudem besteht die Gefahr, dass durch Abrieb an den
Rotorblättern die giftigen Stoffe den Boden und damit die
Pflanzen verseuchen.
Schulweg
zur Sekundarschule nach Roitzsch
Die Bundesstraße B 100 und die Kreisstraße K2058 werden durch
die geplanten 13 WEA durch ENERTRAG zusätzlich zu den bereits
existierenden Anlagen, mit einer erhöhten Gefährdung belastet.
Durch die zusätzlichen und deutlich höheren Anlagen kommen eine
Vielzahl neuer Risiken, insbesondere für Radfahrer, hinzu. Es
besteht ein Restrisiko von Material- oder Eiswurf (z.B. bei
Defekten oder starkem Wind). Windverhältnisse können sich in der
Nähe der Anlagen verstärken oder turbulent sein, was das
Radfahren erheblich erschwert. Generell fühlen sich viele
Menschen, insbesondere Kinder, durch die imposante Größe und
Bewegung der Anlagen unwohl oder ängstlich. In diesem Gebiet sind
u.a. im Rahmen des ISEK (Integriertes Stadtentwicklungskonzept)
der Stadt Radwege als Schulweg für unsere Kinder aus Glebitzsch,
Renneritz, Ramsin und Zscherndort geplant. Auch Fernradwanderwege
(Ost-West bzw. Nord-Süd) sind hier strategisch günstig. Die
Situation ist bereits jetzt gefährlich und würde sich durch das
Vorhaben weiter verschärfen.
Flugsicherheit
am Flugplatz Renneritz (EDOX)
Die geplante Errichtung von Windkraftanlagen mit über 200 m
Gesamthöhe in nur ca. 0,5 km Entfernung zum Flugplatz Renneritz
(Gemeindeeigentum) stellt aus unserer Sicht eine erhebliche
Gefährdung der Luft und Betriebssicherheit dar. Der Flugplatz
wird regelmäßig durch Segelflieger, Flugzeuge bis 2 t u. AN 2,
Hubschrauber (Ausbildungslandetraining), Motorsegler, Freiballone,
Luftsportgeräte, Fallschirmspringer und im Rahmen von
militärischen Hubschraubertiefflugstrecken genutzt. In allen
genannten Nutzungen sind freie An- und Abflugbereiche, ausreichend
Sicherheitsradien sowie flexible Notverfahren zwingend
erforderlich. Windkraftanlagen in dieser Größenordnung und Nähe
wirken als relevante Luftraumhindernisse und können durch
Turbulenzen, Sichtbeeinträchtigung und Luftraumbeschränkung
direkte Gefahren hervorrufen. Der Fallschirmsprungbetrieb wäre in
dieser Konstellation faktisch nicht mehr sicher durchführbar.
Auch der Seegelflug würde erheblich beeinträchtigt, insbesondere
durch gestörte Thermik und eingeschränkten Ausweichraum. Für
militärische Tiefflüge im Bereich von 150-300 m stellen die
geplanten Anlagen eine nicht tolerierbare Kollisiongefahr dar. Aus
Sicht der Luftsicherheit (812 LuftVG) ist der Standort daher als
Windkraftfläche ungeeignet. Wir fordern ausdrücklich, die Fläche
nicht weiter in die Regionalplanung aufzunehmen, um den sicheren
Betrieb des Flugplatzes dauerhaft zu gewährleisten. Die Nähe zum
Flugplatz und die dort fest etablierten fliegerischen Nutzungen
schließen eine gefahrlose Koexistenz mit WKA dieser Größenordnung
aus. Die Sicherheit der Luftverkehrsteilnehmer, insbesondere bei
bemannter Sportluftfahrt und im militärischen Betrieb muss
oberste Priorität haben.
Generelle Verringerung der Lebensqualität und damit einhergehend Reduzierung von Immobilienwerten
Jegliche Vergrößerung von Windenergieparks, sowohl hinsichtlich der Zahl von Windrädern als auch bzw. deren Höhe, führt zu einer deutlichen Verringerung der Lebensqualität im unmittelbaren Umfeld - so auch hier und in den Orten Renneritz, Ramsin, Glebitzsch und Roitzsch. In Rahmen der demografischen Entwicklung ländlicher Gebiete (Veralterung und Verwaisung) kann es für alle Entscheidungsträger nur das Ziel geben, die vorhandenen Gebiete so lebenswert wie möglich zu gestalten, um Abwanderungen zu vermeiden und im besten Fall Zuwanderung herzustellen und somit eine gesamtheitliche Aufwertung der Region herzustellen.
Erfahrungswerte aus dem bisherigen Repowering: Zunahme der Belastung
Unsere Ablehnung stützt sich nicht nur auf die oben genannten Punkte, sondern auf konkrete Erfahrungen, die wir bereits durch das kürzlich erfolgte Repowering in unserer Region gemacht haben: Die alten Anlagen, die bisher in der Nähe von Renneritz betrieben wurden, waren für die Bevölkerung nicht bzw. kaum hörbar und wurden weniger als störend wahrgenommen. Die neuen, bereits errichteten Repowering-Anlagen verursachen hingegen deutlich hörbare Geräusche, besonders nachts oder bei bestimmten Windrichtungen. Diese akustischen Belastungen führen bei vielen Anwohnern zu Schlafstörungen, Unwohlsein und einem spürbaren Rückgang der Lebensqualität. Diese Beobachtungen machen deutlich: Repowering ist keine bloße Modernisierung, sondern bringt neue, reale Belastungen mit sich, trotz moderner Technik.
Forderung
Wir appellieren eindringlich an die zuständige Planungsgemeinschaft, unsere praktischen Erfahrungen und nachvollziehbaren Argumente ernst zu nehmen. Die Menschen in Renneritz und den umliegenden Ortsteilen fordern eine faire, rücksichtvolle Umsetzung, die Sicherheit, Lebensqualität, Gesundheit und Ortsentwicklung nicht gefährdet. Wir beanspruchen daher, das geplante Repowering- und Ausbauvorhaben in dieser Form abzulehnen und damit unsere Stadtmitte nicht länger als Vorranggebiet für Windenergie zu führen.
"Die vorhandenen und gegebenenfalls zu erweiternden Naturräume bewertet der Landkreis als einen wesentlichen Standortfaktor für eine anspruchsvolle Lebensqualität sowohl für seine Bevölkerung als auch für die Wirtschaft." (vgl. Marketingkonzept mit Leitbild, Landkreis Anhalt-Bitterfeld, 04.2010)
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Es handelt sich um ein Bestands-Vorranggebiet im rechtskräftigen Sachlichen Teilplans "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 (STP Wind 2018) mit einem rechtmäßig errichteten Windpark. Die Windenergieanlagen werden derzeit dem Repowering unterzogen. Gemäß § 16b BImSchG umfasst das Repowering den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, unabhängig vom Umfang der baulichen Größenunterschiede, der Leistungssteigerungen oder der Veränderungen der Anlagenanzahl im Verhältnis zur Bestandsanlage. Grundsätzlich sind Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 des BImSchG bis zum Ablauf des 31.12.2030 im Außenbereich frei privilegiert (§ 249 Abs. 3 BauGB). D.h. sie dürfen auch außerhalb der im noch rechtswirksamen STP Wind 2018 festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten errichtet werden. Dieser STP Wind 2018 tritt mit Inkrafttreten des neuen Sachlichen Teilplan "Windenergie 2027 in Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" oder per Gesetz am 31.12.2027 außer Kraft.
Die Regionalversammlung hat zur Aufstellung des neuen Sachlichen Teilplans "Windenergie 2027" ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Um eine solche Erweiterung handelt es sich hier.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden. Darüber hinaus sind Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Eiswurf, Abfälle, Gefahrstoffe, artenschutzrechtliche Prüfungen usw.) Inhalt des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die landwirtschaftliche Nutzung kann ohne weiteres innerhalb eines Windenergiegebietes auf den übrigen Flächen ausgeübt werden. Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an landwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. (FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf) Auf den übrigen Flächen kann die landwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der landwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung landwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Belange der Flugsicherung sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens (siehe Urteil des OVG Magdeburg 2 L 47/16 vom 05.12.2018 "Da hiernach eine genaue Klärung der Problematik der Bauverbote nach § 18a LuftVG der auf der Ebene der Regionalplanung nicht zu leisten ist, kann dies der Feinsteuerung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen werden.").
Handschriftlich eingegangen.
Inhalt des Einspruchs:
äußert Sorgen und Bedenken bezüglich des geplanten Windparks auf der TF II, welche bereits emotional in einem Brief vom 07.08.2025 an den Bürgermeister und den Stadtrat der Stadt Annaburg kundgetan wurden;
Befürchtung, dass mit dem Windpark das letzte Stück Natur verloren geht.
Obwohl die Fluren intensiv landwirtschaftlich genutzt werden, seien sie immer noch ein Refugium für die Tierwelt und ein schützenswertes Fleckchen für die Menschen.
Erwähnung einer ca. 50 Jahre alten Allee, die ein Wirtschaftsweg säumt und ein Vogelparadies beherbergt, sowie Unterschlupf für Kleinsäuger und Vögel in Unterholz und Hecken.
In diesem Gebiet stünden auch Solitärbäume verschiedener Art, die das Landschaftsbild bereichern.
Bezugnahme auf Umweltbericht zum Entwurf des STFNP Wind vom 04.06.2025 unter dem Punkt Schutzgut Landschaftsbild, in dem zu lesen sei, wie massiv das Landschaftsbild beschädigt wird.
kritisiert, dass im Zuge des Windparks Alleen und alte, schöne Bäume geopfert würden, obwohl ständig von Artenschutz und Artenvielfalt die Rede sei.
betont, dass, wenn dieser letzte Rückzugsort der Windenergie zum Opfer falle, die Lebewesen und die Dorfbewohner keine Lebensqualität mehr hätten
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Darüber hinaus sind Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Waldbrandvorsorge oder artenschutzfachliche Prüfungen usw.) Inhalt des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Handschriftlich
Kernaussage der Stellungnahme:
Gefordert wird die Streichung der ausgewiesenen Flächen Düben und Luko.
Begründung: die Ausweisung dieser Flächen trotz der Nähe der Dörfer und des FFH-Gebietes wird als ein „Verbrechen“ bezeichnet, da es die unwiderrufliche Zerstörung des Lebensraumes von Mensch und Natur zur Folge habe.
Zitat: Zur Unterstützung wird Künstler Hundertwasser zitiert: „Die optische Umweltverschmutzung ist die gefährlichste, weil sie die Seele des Menschen tötet.“
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bei den Vorranggebieten Coswig Nord und Luko handelt es sich um rechtskräftig ausgewiesene Vorranggebiete des STP Wind 2018, welche rechtmäßig mit Windenergieanlagen bebaut wurden. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen zunächst rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen erneuerbarer Energien liegen gemäß § 2 EEG im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Durch die Freihaltebereiche entsprechend der Auswahlkriterien (siehe Planungskonzeption) werden die Auswirkungen von Windenergieanlagen hinreichend gemindert.
Forderung: Es darf kein Windpark in der Dübener Heide entstehen.
Begründung: Windkraft im Wald zerstört Lebensraum.
Beschreibung des Gebiets:
Der Naturpark Dübener Heide ist geprägt von Mischwald, Hügellandschaft, Bächen, riesigen Eichen und Buchen.
Die Dübener Heide ist der Lebensraum für Rotwild, Fledermäuse, Kraniche und heimische Wildtiere.
Auswirkung: Die Zerstörung dieses Lebensraums wäre „eine Katastrophe für unsere Kinder“.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 12
Abwägungsentscheidung zu Schmerz
Forderung: Es darf kein Windpark in der Dübener Heide entstehen.
Begründung: Windkraft im Wald zerstört Lebensraum.
Beschreibung des Gebiets:
Der Naturpark Dübener Heide ist geprägt von Mischwald, Hügellandschaft, Bächen, riesigen Eichen und Buchen.
Die Dübener Heide ist der Lebensraum für Rotwild, Fledermäuse, Kraniche und heimische Wildtiere.
Auswirkung: Die Zerstörung dieses Lebensraums wäre „eine Katastrophe für unsere Kinder“.
Referenz
1002520
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 12
Abwägungsentscheidung zu Schmerz
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", insbesondere dem VR XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung:
Ich sorge mich umd die mich umgebende Natur -darum, einzig vorhandene natürliche Kohlenstoffdioxidsenke für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende und auch besonders geschützte Tiere, insbesondere Vögel- und Fledermausarten zu gefährden.
Außerdem finde ich es besorgniserregend, dass die negative Beeinflussung der Umwelt bei Bau, Betrieb, Störungen und Rückbau von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und somit dadurch der Klimaschutz konterkariert wird. Windkraft im Wald ist klimaschädlich!
Des Weiteren finde ich die unstabile Nutzung der Windkraftwerke unsinnig, da im Hintergrund stets Gaskraftwerke unwirtschaftlich im Leerlauf laufen müssen. Bei Wind hingegen müssen oft Strafzahlungen erfolgen, damit Europa uns den Strom überhaupt abnimmt. Im günstigsten Fall dienen Windräder als Übergangslösung bis zur Nutzung der Kernenergie. Wer beseitigt und bezahlt dann die Unmengen Sondermüll? Wer buddelt die riesigen Betonfundamente wieder aus? Ich bitte Sie der geldaffinen Windkraftlobby zu widerstehen.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planungen entsprechend zu überdenken, damit ein gesundes Leben, hier bei uns in der Region Dübener Heide möglich bleibt!
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Technologie der Windkraftnutzung, zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 13
Abwägungsentscheidung zu Schmerz
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", insbesondere dem VR XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung:
Ich sorge mich umd die mich umgebende Natur -darum, einzigvorhandene natürliche Kohlenstoffdioxidsenke für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende und auch besonders geschützte Tiere, insbesondere Vögel- und Ftedermausarten zu gefährden. Außerdem findeich es besorgniserregend, dass die negative Beeinflussung der Umwelt bei Bau, Betrieb, Störungen und Rückbau von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und somit dadurch der Klimaschutz konterkariert wird. Windkraft im Wald ist klimaschädlich! Des Weiteren finde ich die unstabile Nutzung der Windkraftwerke unsinnig, da im Hintergrund stets Gaskraftwerke unwirtschaftlich im Leerlauf laufenmüssen. Bei Wind hingegen müssen oft Strafzahlungen erfolgen, damit Europa uns den Strom überhaupt abnimmt. Im günstigsten Fall dienen Windräder als Übergangslösung bis zur Nutzung der Kernenergie. Wer beseitigt und bezahlt dann die Unmengen Sondermüll? Wer buddelt die riesigen Betonfundamentewieder aus? Ich bitte Sie der geldaffinen Windkraftlobby zu widerstehen Ich fordere Sie höflichauf, Ihre Planungen entsprechend zu überdenken, damit ein gesundes Leben, hier bei uns in der Region Dübener Heide möglich bleibt!
Referenz
1002521
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Technologie der Windkraftnutzung, zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 13
Abwägungsentscheidung zu Schmerz
Hiermit
erhebe ich Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan
„Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere den Vorranggebieten
XIX sowie XXXII und erwarte, dass Sie die aktuellen Planungen
überdenken sowie natur- und artenschutzgerecht überarbeiten und
anpassen!
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm,
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Ich
befürchte negative Auswirkungen auf meine Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Zudem sorge ich mich sehr um die mich umgebende Natur - darum,
dass geplant wird, Wälder als einzig vorhandene natürliche
Kohlenstoffdioxidsenke für Windkraftanlagen zu roden, hier
lebende und auch besonders geschützte Tiere, insbesondere Vögel-
und Fledermausarten zu gefährden. Außerdem finde ich es
besorgniserregend, dass die negative Beeinflussung der Umwelt bei
Bau, Betrieb,
Störungen und Rückbau von Windkraftanlagen außer Acht gelassen
wird und somit dadurch der Klimaschutz konterkariert wird.
Windkraft im Waid ist klimaschädlich! Aufgrund der Rechtslage
mache ich vorsorglich für-zukünftige aus der Planung mir
resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden
Schadenersatz geltend.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planungen entsprechend zu
überdenken, damit ein gesundes Leben, hier bei uns in der Region
Dübener Heide möglich bleibt!
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planungen entsprechend zu
überdenken, und lehne den vorliegenden Planentwurf ausdrücklich
ab, damit ein gesundes Leben, hier bei uns in der Region Dübener
Heide möglich bleibt!
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planungen entsprechend zu überdenken, und lehne den vorliegenden Planentwurf ausdrücklich ab, damit ein gesundes Leben, hier bei uns in der Region Dübener Heide möglich bleibt!
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem VR XIX
Ich erwarte, dass Sie die aktuellen Planungen überdenken sowie natur- und artenschutzgerecht überarbeiten und anpassen!
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm, Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Die Mindestabstandsflächen zu Ortschaften mit Wohnbebauungen beziehen sich auf WK Anlagen mit deutlich niedrigerer Bauhöhe, als der geplanten. Damit sind die Entfernungen zu Wohngebäuden zu niedrig. Ich befürchte negative Auswirkungen auf meine Gesundheit, wie z.B. Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Die
Windgeräusche der neuen WK auf der Hochkippe Zschornewitz sind
bei ungünstiger Windrichtung schon bis zu unserem
Grundstück hörbar und nerven. Ich wage mir nicht vorzustellen,
wie schlimm das wird, wenn mein Wohnsitz von diesen WK-Anlagen
eingekreist wird, zumal ich die gesundheitlichen Probleme wie
Schwindelanfälle und Herzrythmusstörungen in der Nähe von
WK-Anlagen bereits aus eigener Erfahrung kenne.
Zudem sorge ich mich sehr um die mich umgebende Natur - darum, dass geplant wird, Wälder als einzig vorhandene natürliche Kohlenstoffdioxidsenke für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende und auch besonders geschützte Tiere, insbesondere Vögel- und Fledermausarten zu gefährden. Ich fordere den Schutz der hier in den letzten Jahren heimisch gewordenen geschützten Vogelarten wie Kraniche, Rotmilan, Wiedehopf u.v.a. mehr.
Zudem finde ich es besorgniserregend, dass die negative Beeinflussung der Umwelt bei Bau, Betrieb, Störungen und Rückbau von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und somit dadurch der Klimaschutz konterkariert wird. Windkraft im Wald ist klimaschädlich!
Ich
will keine Entwertung meiner Immobilie, in welche ich die letzten
26 Jahre meines Lebens alle Kraft, Zeit und Investition
eingebracht habe. Aufgrund der Rechtslage mache ich vorsorglich
für zukünftige aus der Planung mir resultierende Personen-,
Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend.
Ich will keine giftigen Chemikalienabriebe von den Rotorblättern, welche mich und meinen Garten vergiften.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planungen entsprechend zu überdenken, damit ein gesundes Leben, hier bei uns in der Region Dübener Heide möglich bleibt!
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Abrieb) sind keine abwägungsrelevanten Planinhalte.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 14
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 35
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem VR XXXII
Ich erwarte, dass Sie die aktuellen Planungen überdenken sowie natur- und artenschutzgerecht überarbeiten und anpassen!
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm, Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Die Mindestabstandsflächen zu Ortschaften mit Wohnbebauungen beziehen sich auf WK Anlagen mit deutlich niedrigerer Bauhöhe, als der geplanten. Damit sind die Entfernungen zu Wohngebäuden zu niedrig. Ich befürchte negative Auswirkungen auf meine Gesundheit, wie z.B. Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Die Windgeräusche der neuen WK auf der Hochkippe Zschornewitz sind bei ungünstiger Windrichtung schon bis zu unserem Grundstück hörbar und nerven. Ich wage mir nicht vorzustellen, wie schlimm das wird, wenn mein Wohnsitz von diesen WK-Anlagen eingekreist wird, zumal ich die gesundheitlichen Probleme wie Schwindelanfälle und Herzrythmusstörungen in der Nähe von WK-Anlagen bereits aus eigener Erfahrung kenne.
Zudem sorge ich mich sehr um die mich umgebende Natur - darum, dass geplant wird, Wälder als einzig vorhandene natürliche Kohlenstoffdioxidsenke für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende und auch besonders geschützte Tiere, insbesondere Vögel- und Fledermausarten zu gefährden. Ich fordere den Schutz der hier in den letzten Jahren heimisch gewordenen geschützten Vogelarten wie Kraniche, Rotmilan, Wiedehopf u.v.a. mehr.
Zudem finde ich es besorgniserregend, dass die negative Beeinflussung der Umwelt bei Bau, Betrieb, Störungen und Rückbau von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und somit dadurch der Klimaschutz konterkariert wird. Windkraft im Wald ist klimaschädlich!
Ich
will keine Entwertung meiner Immobilie, in welche ich die letzten
26 Jahre meines Lebens alle Kraft, Zeit und Investition
eingebracht habe. Aufgrund der Rechtslage mache ich vorsorglich
für zukünftige aus der Planung mir resultierende Personen-,
Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend.
Ich will keine giftigen Chemikalienabriebe von den Rotorblättern, welche mich und meinen Garten vergiften.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planungen entsprechend zu überdenken, damit ein gesundes Leben, hier bei uns in der Region Dübener Heide möglich bleibt!
Referenz
1002524
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Abrieb) sind keine abwägungsrelevanten Planinhalte.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 14
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 35
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem VR XIX
Ich erwarte, dass Sie die aktuellen Planungen überdenken sowie natur- und artenschutzgerecht überarbeiten und anpassen!
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm, Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Die Mindestabstandsflächen zu Ortschaften mit Wohnbebauungen beziehen sich auf WK Anlagen mit deutlich niedrigerer Bauhöhe, als der geplanten. Damit sind die Entfernungen zu Wohngebäuden zu niedrig. Ich befürchte negative Auswirkungen auf meine Gesundheit, wie z.B. Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Die Windgeräusche der neuen WK auf der Hochkippe Zschornewitz sind bei ungünstiger Windrichtung schon bis zu unserem Grundstück hörbar und nerven. Ich wage mir nicht vorzustellen, wie schlimm das wird, wenn mein Wohnsitz von diesen WK-Anlagen eingekreist wird, zumal ich die gesundheitlichen Probleme wie Schwindelanfälle und Herzrythmusstörungen in der Nähe von WK-Anlagen bereits aus eigener Erfahrung kenne.
Zudem sorge ich mich sehr um die mich umgebende Natur - darum, dass geplant wird, Wälder als einzig vorhandene natürliche Kohlenstoffdioxidsenke für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende und auch besonders geschützte Tiere, insbesondere Vögel- und Fledermausarten zu gefährden. Ich fordere den Schutz der hier in den letzten Jahren heimisch gewordenen geschützten Vogelarten wie Kraniche, Rotmilan, Wiedehopf u.v.a. mehr.
Zudem finde ich es besorgniserregend, dass die negative Beeinflussung der Umwelt bei Bau, Betrieb, Störungen und Rückbau von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und somit dadurch der Klimaschutz konterkariert wird. Windkraft im Wald ist klimaschädlich!
Ich
will keine Entwertung meiner Immobilie, in welche ich die letzten
26 Jahre meines Lebens alle Kraft, Zeit und Investition
eingebracht habe. Aufgrund der Rechtslage mache ich vorsorglich
für zukünftige aus der Planung mir resultierende Personen-,
Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend.
Ich will keine giftigen Chemikalienabriebe von den Rotorblättern, welche mich und meinen Garten vergiften.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planungen entsprechend zu überdenken, damit ein gesundes Leben, hier bei uns in der Region Dübener Heide möglich bleibt!
Referenz
1002524
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Abrieb) sind keine abwägungsrelevanten Planinhalte.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 14
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 35
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem VR XXXII
Ich erwarte, dass Sie die aktuellen Planungen überdenken sowie natur- und artenschutzgerecht überarbeiten und anpassen!
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm, Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Die Mindestabstandsflächen zu Ortschaften mit Wohnbebauungen beziehen sich auf WK Anlagen mit deutlich niedrigerer Bauhöhe, als der geplanten. Damit sind die Entfernungen zu Wohngebäuden zu niedrig. Ich befürchte negative Auswirkungen auf meine Gesundheit, wie z.B. Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Die Windgeräusche der neuen WK auf der Hochkippe Zschornewitz sind bei ungünstiger Windrichtung schon bis zu unserem Grundstück hörbar und nerven. Ich wage mir nicht vorzustellen, wie schlimm das wird, wenn mein Wohnsitz von diesen WK-Anlagen eingekreist wird, zumal ich die gesundheitlichen Probleme wie Schwindelanfälle und Herzrythmusstörungen in der Nähe von WK-Anlagen bereits aus eigener Erfahrung kenne.
Zudem sorge ich mich sehr um die mich umgebende Natur - darum, dass geplant wird, Wälder als einzig vorhandene natürliche Kohlenstoffdioxidsenke für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende und auch besonders geschützte Tiere, insbesondere Vögel- und Fledermausarten zu gefährden. Ich fordere den Schutz der hier in den letzten Jahren heimisch gewordenen geschützten Vogelarten wie Kraniche, Rotmilan, Wiedehopf u.v.a. mehr.
Zudem finde ich es besorgniserregend, dass die negative Beeinflussung der Umwelt bei Bau, Betrieb, Störungen und Rückbau von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und somit dadurch der Klimaschutz konterkariert wird. Windkraft im Wald ist klimaschädlich!
Ich
will keine Entwertung meiner Immobilie, in welche ich die letzten
26 Jahre meines Lebens alle Kraft, Zeit und Investition
eingebracht habe. Aufgrund der Rechtslage mache ich vorsorglich
für zukünftige aus der Planung mir resultierende Personen-,
Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend.
Ich will keine giftigen Chemikalienabriebe von den Rotorblättern, welche mich und meinen Garten vergiften.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planungen entsprechend zu überdenken, damit ein gesundes Leben, hier bei uns in der Region Dübener Heide möglich bleibt!
Referenz
1002524
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Abrieb) sind keine abwägungsrelevanten Planinhalte.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 14
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 35
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld- Wittenberg “, hier: 1. Entwurf, insbesondere dem Vorranggebiet Nr. XIX
Begründung: Der Naturpark Dübener Heide unterliegt einem gesetzlich reglementierten Gebietsschutz,der Teil des Naturschutzrechtes ist. Grundsätzlich sind alle Handlungen, Eingriffe und Vorhaben verboten, die dem Schutzzweck nicht entsprechen. Generell ist es verboten, Handlungen vorzunehmen,die den Charakter der Landschaft verändern oder den Schutzzweck des Gebietes beeinträchtigen. Frau E. veranschaulicht (Top 15) den Suchraum überwiegend mit Wald. Herr D. (Top 15) hat den Wald begutachtet‚ mit dem Ergebnis von geeigneten Waldflächen. Herr G. (Top 15) erklärte, dass es eine klare Akzeptanz des Projektes innerhalb der Gemeinde gibt. Die Realität ist eine völlig andere!
Voraussichtliche
erhebliche Umweltauswirkungen:
Punkt 2d. ‚Punkt 3d ‚Punkt 31, Punkt 4a, Punkt 4d, Punkt
6a,6b,6c, Punkt 8a,8b,8e,
Die hier angeführten Punkte ergeben ein Konfliktpotenzial mit
erheblichen Auswirkungen. Das bedeutet nicht, dass die anderen
Punkte konfliktfrei sind. Der Bau der Fundamente führt zu
Veränderungen der geologisch-hydrogeologischen
Standortverhältnisse. Der CO2
-Abdruck eines Fundamentes ist gewaltig.
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender
Informationen erhebliche Bedenken. Die ZSCHORNEWITZER KIPPE ist
das beste Beispiel dafür.
Aus heutiger Sicht sind die Teilflächenziele (1,9% 2027, 2,3%
2032 ) für einen Naturpark völlig inakzeptabel. Der Naturpark
Dübener Heide würde ein komplett anderes Gesicht bekommen und
man mache sich bitte bewusst, dass das Areal dem Abbau der
Braunkohle nicht zum Opfer gefallen ist!
Ich erwarte, die Planungen zu überdenken sowie die regionalen
Bedingungen zu beachten, um somit gesellschaftlich tragfähige,
räumlich ausgewogene Konzepte zu erstellen. Denn Gesetze sind
nicht in Stein gemeißelt.
Bei allen zukünftigen Planungen mache ich für daraus
resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufgrund der
geltenden Rechtslage Schadensersatz geltend.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist.
Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung (Flächenziele) und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 15
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 36
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld- Wittenberg “, hier: 1. Entwurf, insbesondere dem Vorranggebiet Nr. XXXII
Begründung:
Der Naturpark Dübener Heide unterliegt einem gesetzlich
reglementierten Gebietsschutz,der Teil des Naturschutzrechtes ist.
Grundsätzlich sind alle Handlungen, Eingriffe und Vorhaben
verboten, die dem Schutzzweck nicht entsprechen. Generell ist es
verboten, Handlungen vorzunehmen,die den Charakter der Landschaft
verändern oder den Schutzzweck des Gebietes beeinträchtigen.
Frau E. veranschaulicht (Top 15) den Suchraum überwiegend mit
Wald. Herr
D. (Top 15) hat den Wald begutachtet‚ mit dem Ergebnis von
geeigneten Waldflächen. Herr G. (Top 15) erklärte, dass es eine
klare Akzeptanz des Projektes innerhalb der Gemeinde gibt. Die
Realität ist eine völlig andere!
Voraussichtliche
erhebliche Umweltauswirkungen:
Punkt 2d. ‚Punkt 3d ‚Punkt 31, Punkt 4a, Punkt 4d, Punkt
6a,6b,6c, Punkt 8a,8b,8e,
Die hier angeführten Punkte ergeben ein Konfliktpotenzial mit
erheblichen Auswirkungen. Das bedeutet nicht, dass die anderen
Punkte konfliktfrei sind. Der Bau der Fundamente führt zu
Veränderungen der geologisch-hydrogeologischen
Standortverhältnisse. Der CO/2 -Abdruck eines Fundamentes ist
gewaltig.
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender
Informationen erhebliche Bedenken. Die ZSCHORNEWITZER KIPPE ist
das beste Beispiel dafür.
Aus heutiger Sicht sind die Teilflächenziele (1,9% 2027, 2,3%
2032 ) für einen Naturpark völlig inakzeptabel. Der Naturpark
Dübener Heide würde ein komplett anderes Gesicht bekommen und
man mache sich bitte bewusst, dass das Areal dem Abbau der
Braunkohle nicht zum Opfer gefallen ist!
Ich erwarte, die Planungen zu überdenken sowie die regionalen
Bedingungen zu beachten, um somit gesellschaftlich tragfähige,
räumlich ausgewogene Konzepte zu erstellen. Denn Gesetze sind
nicht in Stein gemeißelt.
Bei allen zukünftigen Planungen mache ich für daraus
resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufgrund der
geltenden Rechtslage Schadensersatz geltend.
Referenz
1002526
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist.
Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung (Flächenziele) und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 15
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 36
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld- Wittenberg “, hier: 1. Entwurf, insbesondere dem Vorranggebiet Nr. XIX
Begründung:
Der Naturpark Dübener Heide unterliegt einem gesetzlich
reglementierten Gebietsschutz,der Teil des Naturschutzrechtes ist.
Grundsätzlich sind alle Handlungen, Eingriffe und Vorhaben
verboten, die dem Schutzzweck nicht entsprechen. Generell ist es
verboten, Handlungen vorzunehmen,die den Charakter der Landschaft
verändern oder den Schutzzweck des Gebietes beeinträchtigen.
Frau E. veranschaulicht (Top 15) den Suchraum überwiegend mit
Wald. Herr
D. (Top 15) hat den Wald begutachtet‚ mit dem Ergebnis von
geeigneten Waldflächen. Herr G. (Top 15) erklärte, dass es eine
klare Akzeptanz des Projektes innerhalb der Gemeinde gibt. Die
Realität ist eine völlig andere!
Voraussichtliche
erhebliche Umweltauswirkungen:
Punkt 2d. ‚Punkt 3d ‚Punkt 31, Punkt 4a, Punkt 4d, Punkt
6a,6b,6c, Punkt 8a,8b,8e,
Die hier angeführten Punkte ergeben ein Konfliktpotenzial mit
erheblichen Auswirkungen. Das bedeutet nicht, dass die anderen
Punkte konfliktfrei sind. Der Bau der Fundamente führt zu
Veränderungen der geologisch-hydrogeologischen
Standortverhältnisse. Der CO/2 -Abdruck eines Fundamentes ist
gewaltig.
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender
Informationen erhebliche Bedenken. Die ZSCHORNEWITZER KIPPE ist
das beste Beispiel dafür.
Aus heutiger Sicht sind die Teilflächenziele (1,9% 2027, 2,3%
2032 ) für einen Naturpark völlig inakzeptabel. Der Naturpark
Dübener Heide würde ein komplett anderes Gesicht bekommen und
man mache sich bitte bewusst, dass das Areal dem Abbau der
Braunkohle nicht zum Opfer gefallen ist!
Ich erwarte, die Planungen zu überdenken sowie die regionalen
Bedingungen zu beachten, um somit gesellschaftlich tragfähige,
räumlich ausgewogene Konzepte zu erstellen. Denn Gesetze sind
nicht in Stein gemeißelt.
Bei allen zukünftigen Planungen mache ich für daraus
resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufgrund der
geltenden Rechtslage Schadensersatz geltend.
Referenz
1002526
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist.
Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung (Flächenziele) und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 15
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 36
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld- Wittenberg “, hier: 1. Entwurf, insbesondere dem Vorranggebiet Nr. XXXII
Begründung:
Der Naturpark Dübener Heide unterliegt einem gesetzlich
reglementierten Gebietsschutz,der Teil des Naturschutzrechtes ist.
Grundsätzlich sind alle Handlungen, Eingriffe und Vorhaben
verboten, die dem Schutzzweck nicht entsprechen. Generell ist es
verboten, Handlungen vorzunehmen,die den Charakter der Landschaft
verändern oder den Schutzzweck des Gebietes beeinträchtigen.
Frau E. veranschaulicht (Top 15) den Suchraum überwiegend mit
Wald. Herr
D. (Top 15) hat den Wald begutachtet‚ mit dem Ergebnis von
geeigneten Waldflächen. Herr G. (Top 15) erklärte, dass es eine
klare Akzeptanz des Projektes innerhalb der Gemeinde gibt. Die
Realität ist eine völlig andere!
Voraussichtliche
erhebliche Umweltauswirkungen:
Punkt 2d. ‚Punkt 3d ‚Punkt 31, Punkt 4a, Punkt 4d, Punkt
6a,6b,6c, Punkt 8a,8b,8e,
Die hier angeführten Punkte ergeben ein Konfliktpotenzial mit
erheblichen Auswirkungen. Das bedeutet nicht, dass die anderen
Punkte konfliktfrei sind. Der Bau der Fundamente führt zu
Veränderungen der geologisch-hydrogeologischen
Standortverhältnisse. Der CO/2 -Abdruck eines Fundamentes ist
gewaltig.
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender
Informationen erhebliche Bedenken. Die ZSCHORNEWITZER KIPPE ist
das beste Beispiel dafür.
Aus heutiger Sicht sind die Teilflächenziele (1,9% 2027, 2,3%
2032 ) für einen Naturpark völlig inakzeptabel. Der Naturpark
Dübener Heide würde ein komplett anderes Gesicht bekommen und
man mache sich bitte bewusst, dass das Areal dem Abbau der
Braunkohle nicht zum Opfer gefallen ist!
Ich erwarte, die Planungen zu überdenken sowie die regionalen
Bedingungen zu beachten, um somit gesellschaftlich tragfähige,
räumlich ausgewogene Konzepte zu erstellen. Denn Gesetze sind
nicht in Stein gemeißelt.
Bei allen zukünftigen Planungen mache ich für daraus
resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufgrund der
geltenden Rechtslage Schadensersatz geltend.
Referenz
1002526
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist.
Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung (Flächenziele) und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 15
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 36
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg,“ insbesondere gegen die Errichtung von Windrädern im Planungsgebiet „Schmerz“
Begründung
Ich
bin Einwohner der Gemeinde Schköna. Laut den Planungen sollen die
Windräder in unmittelbarer Nähe unseres Dorfes errichtet werden.
Für den vorgesehenen Standort gibt es derzeit keine
Schallprognose. Von Windrädern erzeugter Infraschall wird
offenkundig bislang gar nicht in Schallprognosen einbezogen. Es
ist nicht hinnehmbar, wenn eine so wichtige Sache, wie der
erzeugte Lärm und damit das Vorhandensein einer Schallprognose,
nicht bereits bei der Standortauswahl beachtet werden.
Es ist somit nicht nachgewiesen, dass bestehende Vorgaben des
Lärmschutzes eingehalten werden können.
Schallmessungen
an bestehenden Standorten zeigen, dass Grenzwerte regelmäßig
überschritten werden. Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit
großer Höhe zu. Während Windräder immer höher werden, bleiben
Abstandsregeln unverändert auf einem viel zu
geringen Wert. Es ist davon auszugehen, dass sich mit zunehmender
Höhe der Anlagen, der Schall viel weiter ausbreiten wird, als bei
geringerer Höhe. Bzw. anders ausgedrückt: Entfernung eine viel
geringere Abschwächung zu erwarten ist.
Insbesondere
aufgrund des zu erwartenden Dauerlärms sowie aufgrund des
dauerhaft erzeugten Infraschalls befürchte ich Schädigungen
meiner Gesundheit.Aus Gründen des Lärmschutzes sowie des
Schutzes vor Schlagschatten sind neue gesetzliche Regeln
überfällig, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der
Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden Gelände
definieren.
Nur weil bestehende Gutachten aus dem EU-Ausland, über schädliche
Auswirkungen von dauerhaftem Infraschall auf den menschlichen
Organismus, nicht in Deutschland anerkannt werden kann man nicht
schlussfolgern, dass es keine Auswirkungen geben würde. Die
Gesundheit der Menschen muß an oberster Stelle stehen. Dieser
Grundsatz ist wegen viel zu geringer Abstände zu Wohngebäuden im
Planungsgebiet nicht erfüllt.
Um
die Pläne im genannten Gebiet zu verwirklichen, müssten große
Waldflächen gerodet werden. Die Waldflächen befinden sich im
„Naturpark Dübener Heide”. Die Verordnung des Landes Sachsen
Anhalt vom 20. Juni 2002, zur Gründung des Naturparks, hat den
Schutz des Gebietes vor zerstörenden Eingriffen sowie den
Zusammenhalt des Gebietes zum Ziel. Die Errichtung von Windrädern
am geplanten Standort ist mit dem Schutzgedanken der Bestimmungen
dieser Verordnung nicht vereinbar !
Es kann auch nicht unterstellt werden, daß der Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2022 auch für Schutzgebiete
und Naturparks gelten solle.
Erforderliche Rodungen, Wegebau und die Errichtung der Windräder
würden zur Zerstörung des vielfältigen Lebensraumes und der
Biodiversität und somit zur Zerstörung des Waldes führen.
Zusammenfassend wären anzuführen
-
Beschleunigung der Auflösungsprozesse im verbleibenden Wald,
- Bodenverdichtung,
- Austrocknung,
- Zerstörung des Lebensraums von Tieren, Insekten und Pflanzen
und somit
- das Sterben von Tieren, Insekten und Pflanzen
Es kann nicht hingenommen werden, wenn ohne Monitoring einfach davon ausgegangen wird, dass es im betreffenden Gebiet keine schutzwürdigen Arten geben würde. Aus eigener Beobachtung weiß ich, dass im betreffenden Gebiet zum Beispiel
-
verschiedene Greifvogelarten, darunter auch Milane,
- verschiedene Fledermausarten
- seltene Lurcharten, wie Teichmolch und Fadenmolch sowie
- geschützte Gottesanbeterinnen (für welche das Landesamt für
Umweltschutz um Meldung von Sichtungen bittet !!)
vorkommen.
Es handelt sich um schützenswerte und seltene Arten, und genau
dieses Gebiet soll zerstört werden!!
In diesem Gebiet sammle ich Heilkräuter wie z.B. Schafgarbe,
Goldrute, Spitzwegerich, Beifuß, Weißdorn, Brennnessel welche
auch Nahrungsgrundlage für Insekten sind. Die Biodiversität
würde unwiederbringlich zerstört werden.
Dass der nördliche Teil des Planungsgebietes bis ca. 300 m an ein
Naturschutzgebiet heran reicht, wird im Entwurf des
Umweltberichtes gar nicht erwähnt. Die Gefährdungsstufe wäre
entsprechend höher zu setzen.
Es ist nicht hinnehmbar dass die betreffenden Waldflächen im Naturpark für die Errichtung von Windrädern geopfert werden ! Waldzerstörung ist kein Klimaschutz !
Meiner Ansicht nach sollten für die Nutzung der Windenergie vorrangig Gebiete ausgebaut werden, welche bereits infrastrukturell belastet sind. Wie z.B. entlang von Autobahnen, entlang von Bahntrassen, oder in der Nähe von Industriegebieten.
In der betreffenden Region beträgt der Abstand zwischen benachbarten Orten oder Siedlungen in der Luftlinie oft nur wenige Kilometer. Ein Gebiet dieser Dichte von benachbarten Ortschaften, in einer Waldregion !! ist nach meiner Auffassung für die Errichtung von Windrädern vollkommen ungeeignet.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Gemeinde Muldestausee. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung (Mindestabstand) und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Das Naturschutzgebiet "Jösigk" befindet sich in 800 m Entfernung. Die Bewertung der Konfliktintensität wurde mit den Fachbehörden im Rahmen des Scopings abgestimmt.
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an landwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft (FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf) Die forstwirtschaftliche Nutzung kann ohne weiteres innerhalb eines Windenergiegebietes auf den übrigen Flächen ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Fernwasserleitung Elbaue / Ostharz verläuft im nördlichen Bereich des Planungsgebietes. Die Gefährdungsstufe im Bereich ,Ferntrassen” des Umweltberichts wäre entsprechend höher zu einzustufen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Der Hinweis zur Fernwasserleitung Elbaue/Ostharz wird im Umweltbericht ergänzt.
Ich
beziehe mich auf die Bekanntmachung vom 07.07.2025 und nehme als
Anwohner, Eigentümer von
Grundstücksflächen und Immobilien im betroffenen Gebiet sowie
Inhaber betroffener Betriebe im
Gebiet Wind VG Schmerz XIX, VG Zschornewitz XXII
Stellung
wie folgt:
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten
Gemarkungsbereichen werde ich
bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
Gesundheitliche
Belastungen als AnwohnerWertverlust unserer Grundstücke
Eingriff in meinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Verlust Lebensqualität / Gesundheit
Verlust Naherholungsgebiet
Gefährdung geschützter Tierarten.
Dies
ist auch nicht durch den eingeräumten Vorrang der Gewinnung
regenerativer Energien und die
vermeintlich damit zu erreichenden Klimaziele zu rechtfertigen.
Die Planung ist vielmehr gesetzeswiedrig.
Gemäß
den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes sind bei der Aufstellung
der Raumordnungspläne
die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der
jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind,
gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Das
Windvorranggebiet Schmerz befindet sich vollständig im Naturpark
Dübener Heide. Dies ist
unzulässig.
Die
Zulässigkeit ergibt sich nicht aus dem nunmehr eingeführten 826
Abs.3 BNatSchG, wonach in einem
Landschaftsschutzgebiet die Errichtung und der Betrieb von WEA
nicht verboten ist, wenn sich deren
Standort in einem Windenergiegebiet des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) befindet
oder außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen
Gebieten, bis gemäß 85 WindBG
festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den
Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des WindBG
oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein
daraus abgeleitetes Teilflächenziel
erreicht hat.
Denn
eine entsprechende Regelung für Naturparke (827 BNatSchG)
existiert nicht.Auch wenn Naturparke gemäß 827 Abs.1 Nr.2
BNatSchG überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder
Naturschutzgebiete sind, ist eine planwidrige Regelungslücke, die
Voraussetzung für die zwischen den
Beteiligten diskutierte analoge Anwendung der Vorschrift wäre,
nicht erkennbar. Insbesondere hätte
der Gesetzgeber eine dem 826 Abs.3 BNatSchG entsprechende Regelung
ohne weiteres auch für
Naturparke schaffen oder jedenfalls einen entsprechenden Verweis
auf diese Vorschrift bezogen auf
diejenigen Teile des Naturparks, die Landschaftsschutzgebiete
sind, einfügen können. Dies ist nicht
erfolgt. Damit wird deutlich, dass Naturparke explizit unberührt
bleiben sollen.
Im
Übrigen widerspricht die Festsetzung eines 142 ha großen
Windvorranggebietes im Naturpark
Dübener Heide den Entwicklungszielen der Verordnung über den
Naturpark Dübener Heide vom 20. Juni
2002. Nach deren Entwicklungszielen sollen große zusammenhängende
Waldgebiete mit
typischen Waldwiesen und Mooren etc. bewahrt werden.
Gegen
dieses Entwicklungsziel spricht die Einbringung eines derart
großen Windvorranggebietes
mitten in den Wald der Dübener Heide. Dies führt ein
zusammenhängendes Waldgebiet ad absurdum,
denn es bedeutet die Zerschneidung großflächiger Waldbereiche
und Zerstörung des Waldinnenklimas.
Durch die Ausweisung von Wind VR im Wald würde es auch gerade in den großflächigen Waldgebieten zu einer Zerstückelung des Waldes mit den daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf das Waldklima kommen. Denn es ist zu bedenken, dass nicht nur die eigentlichen Standorte der Windenergieanlagen (WEA) gerodet werden müssen. Vielmehr müssen auch die Bäume im Bereich der Kranstellflächen und Erschließungswege samt Kurvenradien für den Transport der großen WEA-Bauteile in großem Umfang beseitigt werden. Dadurch gehen gerade die häufig an den Wegrändern stehenden Altbäume verloren und der Wald wird in einer Weise zerstückelt, dass der Lebensraum für Arten, die großflächige Waldbereiche benötigen, verloren geht.
Im
Weiteren ist festzustellen, dass auch die Thematik der Einbringung
von Windenergieanlagen
generell in ein Waldgebiet in den Planungsunterlagen nicht
betrachtet wurde. Zwar ist das Verbot der Umwandlung
von Wald zugunsten von Windenergieanlagen aktuell aufgehoben worden, dies entbindet
aber nicht von einer Prüfung und Bewertung, zumal es ja einen
Sinn hatte und nur aufgrund
der unsäglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu
aufgehoben wurde, die aber
nichts mit der eigentlichen Konfliktthematik Wald und WEA zu tun
hatte.
Im
Hinblick auf die Trockenheit der letzten Jahre, von denen die
Dübener Heide überproportional
betroffen ist, sind vielmehr sämtliche Auswirkungen zu
betrachten. Nur als Beispiel einer unterlassenen
Betrachtung und Bewertung ist zu benennen die Brandgefahr, die
durch den Klimawandel überproportional zugenommen hat und
durch den Betrieb der technischen Anlagen mit dem dazu
gehörenden An- und Abverkehr noch weiter steigt. Dies ist für
mich als Eigentümer von Waldflächen
im Gebiet absolut relevant. Bundesweit ist es in der Vergangenheit
immer wieder zu Brandereignissen
an Windkraftanlagen gekommen. Aufgrund ihrer Höhe können die
Anlagen nicht gelöscht werden,
sondern es ist gängige Praxis der Feuerwehren, diese kontrolliert
abbrennen zu lassen. Dadurch kommt es zu einer weiträumigen
Verteilung brennender Teile und damit einer extrem
erhöhten Waldbrandgefahr. Wie bereits ausgeführt leiden die
Wälder in Sachsen-Anhalt und insbesondere auch
in der Heide unter der Trockenheit. Dies wird sich in Zukunft
weitergehend erhöhen. Eine Betrachtung
derartiger Gefahrenlagen ist schon im Ansatz nicht erfolgt.
Hier bin ich als Eigentümer von Waldflächen unmittelbar betroffen.
Zudem
ist der Wald ein naturschutzfachlich wertvolles und
multifunktional genutztes Ökosystem.
Weder der Begründung noch den anderen Planungsunterlagen ist zu
entnehmen, anhand welcher Kriterien die vorgesehenen Wind VR Wald
ausgewählt wurden, insbesondere fehlt es an Datengrundlagen wie
Biotoptypenkartierungen und faunistischen Daten.
Neben seiner Funktion als Lebensraum ist der Wald ein wichtiger
Erholungsraum.
Durch diese unsachgemäße Betrachtung der Beplanung verliere ich als Anwohner erheblich Lebensqualität mit dem Verlust dieses Naherholungsgebietes.
Intakte
Walder leisten einen wichtigen Klimaschutzbeitrag — im gleichen,
wenn nicht sogar stärkeren
Umfang als Windkraftanlagen dies können. Mit dem Verlust der
Waldflächen wird daher der
Klimawandel noch weiter vorangetrieben.
Daher ist es meiner Meinung nach so, dass auch wenn der Wald nicht
als Naturschutzgebiet oder
Nationalpark geschützt ist, kommt er als Konzentrationsflache für
die Planung und auch als Standort
für Windenergieanlagen nicht in Betracht. Hier ist er aber sogar
als Naturpark geschützt.
Unberücksichtigt blieb auch die Einwirkung auf das Natura 2000
Gebiet “Buchenwaldgebiet und
Hammerbachtal in der Dübener Heide (FFH 0133 LSA)“, es wurde
lediglich festgestellt, dass die
Entfernung mehr als 1000 m sei und damit der Pufferbereich
eingehalten würde. Dieses FFH Gebiet ist aber eines der Wenigen,
welches mehere Fledermausarten einen Lebensraum bietet
(Breitflügelfledermaus, (Eptesicus serotinus), Großer
Abendsegler (Nyctalus noctula), Kleiner Abendsegler
(Nyctalus leisleri), Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii).
Dieser
Lebensraum geht weit über das FFH-Gebiet hinaus und insbesondere
dann auch in die
Waldgebiete der Dübener Heide, welche Jagdreviere der Tiere sind.
Inwieweit sich die Anlagen auf deren Bestand auswirken, wurde
nicht betrachtet und ist aus meiner Sicht zwingend einer
Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuführen.
Ich
selbst habe umfangreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für
Fledermäuse erbringen müssen
und erbracht. Diese würden völlig entwertet.
Auch
wurden kumulative Effekte nicht betrachtet. In mehreren Fällen
sind einzelne Schutzgebiete von
mehreren geplanten Windeignungsgebieten, Einzelanlagen und anderen
Vorhaben u.a. zur Gewinnung
regenerativer Energien betroffen, wodurch die Schwere der
Beeinträchtigung sich mindestens addiert,
wenn nicht potenziert.
Referenz
1002531_001
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist.
Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft (FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf). Die forstwirtschaftliche Nutzung kann ohne weiteres innerhalb eines Windenergiegebietes auf den übrigen Flächen ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt.
Belange der Waldbrandvorsorge sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Belange des Natur- und Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden. Auf Ebene der Regionalplanung ist keine Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfung durchzuführen. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, CEF-Maßnahmen).
Das Kapitel "Prüfung der kumulativen Umweltauswirkungen" wird im Umweltbericht ergänzt. Für den vorliegenden STP Wind 2027 lassen sich keine Gebiete ermitteln, in denen erhebliche kumulative Wirkungen in Zusammenhang mit anderen raumbedeutsamen Nutzungen zu erwarten sind.
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 38
Stellungnahme als Anwohner, Eigentümer von Grundstücksflächen und Immobilien im betroffenen Gebiet sowie Inhaber betroffener Betriebe im Gebiet Wind VG Schmerz XIX
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
Gesundheitliche
Belastungen als Anwohner, Wertverlust unserer Grundstücke
Eingriff in meinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Verlust Lebensqualität / Gesundheit
Verlust Naherholungsgebiet
Gefährdung geschützter Tierarten.
Dies ist auch nicht durch den eingeräumten Vorrang der Gewinnung regenerativer Energien und die vermeintlich damit zu erreichenden Klimaziele zu rechtfertigen.
Die Planung ist vielmehr gesetzeswidrig.
Gemäß den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Das Windvorranggebiet Schmerz befindet sich vollständig im Naturpark Dübener Heide. Dies ist unzulässig.
Die
Zulässigkeit ergibt sich nicht aus dem nunmehr eingeführten §
26 Abs.3 BNatSchG, wonach in einem Landschaftsschutzgebiet die
Errichtung und der Betrieb von WEA nicht verboten ist, wenn sich
deren Standort in einem Windenergiegebiet des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) befindet oder
außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten,
bis gemäß § 5 WindBG festgestellt wurde, dass das jeweilige
Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des WindBG
oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein
daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat.
Denn eine entsprechende Regelung für Naturparke (827 BNatSchG) existiert nicht.Auch wenn Naturparke gemäß § 27 Abs.1 Nr.2 BNatSchG überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, ist eine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für die zwischen den Beteiligten diskutierte analoge Anwendung der Vorschrift wäre, nicht erkennbar. Insbesondere hätte der Gesetzgeber eine dem 826 Abs.3 BNatSchG entsprechende Regelung ohne weiteres auch für Naturparke schaffen oder jedenfalls einen entsprechenden Verweis auf diese Vorschrift bezogen auf diejenigen Teile des Naturparks, die Landschaftsschutzgebiete sind, einfügen können. Dies ist nicht erfolgt. Damit wird deutlich, dass Naturparke explizit unberührt bleiben sollen.
Im Übrigen widerspricht die Festsetzung eines 142 ha großen Windvorranggebietes im Naturpark Dübener Heide den Entwicklungszielen der Verordnung über den Naturpark Dübener Heide vom 20. Juni 2002. Nach deren Entwicklungszielen sollen große zusammenhängende Waldgebiete mit typischen Waldwiesen und Mooren etc. bewahrt werden.
Gegen dieses Entwicklungsziel spricht die Einbringung eines derart großen Windvorranggebietes mitten in den Wald der Dübener Heide. Dies führt ein zusammenhängendes Waldgebiet ad absurdum, denn es bedeutet die Zerschneidung großflächiger Waldbereiche und Zerstörung des Waldinnenklimas.
Durch die Ausweisung von Wind VR im Wald würde es auch gerade in den großflächigen Waldgebieten zu einer Zerstückelung des Waldes mit den daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf das Waldklima kommen. Denn es ist zu bedenken, dass nicht nur die eigentlichen Standorte der Windenergieanlagen (WEA) gerodet werden müssen. Vielmehr müssen auch die Bäume im Bereich der Kranstellflächen und Erschließungswege samt Kurvenradien für den Transport der großen WEA-Bauteile in großem Umfang beseitigt werden. Dadurch gehen gerade die häufig an den Wegrändern stehenden Altbäume verloren und der Wald wird in einer Weise zerstückelt, dass der Lebensraum für Arten, die großflächige Waldbereiche benötigen, verloren geht.
Im Weiteren ist festzustellen, dass auch die Thematik der Einbringung von Windenergieanlagen generell in ein Waldgebiet in den Planungsunterlagen nicht betrachtet wurde. Zwar ist das Verbot der Umwandlung von Wald zugunsten von Windenergieanlagen aktuell aufgehoben worden, dies entbindet aber nicht von einer Prüfung und Bewertung, zumal es ja einen Sinn hatte und nur aufgrund der unsäglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu aufgehoben wurde, die aber nichts mit der eigentlichen Konfliktthematik Wald und WEA zu tun hatte.
Im Hinblick auf die Trockenheit der letzten Jahre, von denen die Dübener Heide überproportional betroffen ist, sind vielmehr sämtliche Auswirkungen zu betrachten. Nur als Beispiel einer unterlassenenBetrachtung und Bewertung ist zu benennen die Brandgefahr, die durch den Klimawandel überproportional zugenommen hat und durch den Betrieb der technischen Anlagen mit dem dazugehörenden An- und Abverkehr noch weiter steigt. Dies ist für mich als Eigentümer von Waldflächen im Gebiet absolut relevant. Bundesweit ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Brandereignissen an Windkraftanlagen gekommen. Aufgrund ihrer Höhe können die Anlagen nicht gelöscht werden, sondern es ist gängige Praxis der Feuerwehren, diese kontrolliert abbrennen zu lassen. Dadurch kommt es zu einer weiträumigen Verteilung brennender Teile und damit einer extrem erhöhten Waldbrandgefahr. Wie bereits ausgeführt leiden die Wälder in Sachsen-Anhalt und insbesondere auch in der Heide unter der Trockenheit. Dies wird sich in Zukunft weitergehend erhöhen. Eine Betrachtung derartiger Gefahrenlagen ist schon im Ansatz nicht erfolgt.
Hier bin ich als Eigentümer von Waldflächen unmittelbar betroffen.
Zudem ist der Wald ein naturschutzfachlich wertvolles und multifunktional genutztes Ökosystem. Weder der Begründung noch den anderen Planungsunterlagen ist zu entnehmen, anhand welcher Kriterien die vorgesehenen Wind VR Wald ausgewählt wurden, insbesondere fehlt es an Datengrundlagen wie Biotoptypenkartierungen und faunistischen Daten.
Neben seiner Funktion als Lebensraum ist der Wald ein wichtiger Erholungsraum. Durch diese unsachgemäße Betrachtung der Beplanung verliere ich als Anwohner erheblich Lebensqualität mit dem Verlust dieses Naherholungsgebietes.
Intakte Walder leisten einen wichtigen Klimaschutzbeitrag — im gleichen, wenn nicht sogar stärkeren Umfang als Windkraftanlagen dies können. Mit dem Verlust der Waldflächen wird daher der Klimawandel noch weiter vorangetrieben. Daher ist es meiner Meinung nach so, dass auch wenn der Wald nicht als Naturschutzgebiet oder Nationalpark geschützt ist, kommt er als Konzentrationsflache für die Planung und auch als Standort für Windenergieanlagen nicht in Betracht. Hier ist er aber sogar als Naturpark geschützt.
Unberücksichtigt blieb auch die Einwirkung auf das Natura 2000 Gebiet “Buchenwaldgebiet und Hammerbachtal in der Dübener Heide (FFH 0133 LSA)“, es wurde lediglich festgestellt, dass die Entfernung mehr als 1000 m sei und damit der Pufferbereich eingehalten würde. Dieses FFH Gebiet ist aber eines der Wenigen, welches mehreren Fledermausarten einen Lebensraum bietet (Breitflügelfledermaus, (Eptesicus serotinus), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri), Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii).
Dieser Lebensraum geht weit über das FFH-Gebiet hinaus und insbesondere dann auch in die Waldgebiete der Dübener Heide, welche Jagdreviere der Tiere sind. Inwieweit sich die Anlagen auf deren Bestand auswirken, wurde nicht betrachtet und ist aus meiner Sicht zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuführen.
Ich selbst habe umfangreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Fledermäuse erbringen müssen und erbracht. Diese würden völlig entwertet.
Auch wurden kumulative Effekte nicht betrachtet. In mehreren Fällen sind einzelne Schutzgebiete von mehreren geplanten Windeignungsgebieten, Einzelanlagen und anderen Vorhaben u.a. zur Gewinnung regenerativer Energien betroffen, wodurch die Schwere der Beeinträchtigung sich mindestens addiert, wenn nicht potenziert.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist.
Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft (FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf). Die forstwirtschaftliche Nutzung kann ohne weiteres innerhalb eines Windenergiegebietes auf den übrigen Flächen ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt.
Belange der Waldbrandvorsorge sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Belange des Natur- und Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden. Auf Ebene der Regionalplanung ist keine Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfung durchzuführen. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, CEF-Maßnahmen).
Das Kapitel "Prüfung der kumulativen Umweltauswirkungen" wird im Umweltbericht ergänzt. Für den vorliegenden STP Wind 2027 lassen sich keine Gebiete ermitteln, in denen erhebliche kumulative Wirkungen in Zusammenhang mit anderen raumbedeutsamen Nutzungen zu erwarten sind.
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 38
Stellungnahme als Anwohner, Eigentümer von Grundstücksflächen und Immobilien im betroffenen Gebiet sowie Inhaber betroffener Betriebe im Gebiet Wind VG Zschornewitz XXXII
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
Gesundheitliche
Belastungen als Anwohner, Wertverlust unserer Grundstücke
Eingriff in meinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Verlust Lebensqualität / Gesundheit
Verlust Naherholungsgebiet
Gefährdung geschützter Tierarten.
Dies ist auch nicht durch den eingeräumten Vorrang der Gewinnung regenerativer Energien und die vermeintlich damit zu erreichenden Klimaziele zu rechtfertigen.
Die Planung ist vielmehr gesetzeswiedrig.
Gemäß den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Die Belange des Natur- und Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden. Auf Ebene der Regionalplanung ist keine Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfung durchzuführen. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, CEF-Maßnahmen).
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 16
Stellungnahme als Anwohner, Eigentümer von Grundstücksflächen und Immobilien im betroffenen Gebiet sowie Inhaber betroffener Betriebe im Gebiet Wind VG Schmerz XIX
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
Gesundheitliche
Belastungen als AnwohnerWertverlust unserer Grundstücke
Eingriff in meinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Verlust Lebensqualität / Gesundheit
Verlust Naherholungsgebiet
Gefährdung geschützter Tierarten.
Dies ist auch nicht durch den eingeräumten Vorrang der Gewinnung regenerativer Energien und die vermeintlich damit zu erreichenden Klimaziele zu rechtfertigen.
Die Planung ist vielmehr gesetzeswiedrig.
Gemäß den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Das Windvorranggebiet Schmerz befindet sich vollständig im Naturpark Dübener Heide. Dies ist unzulässig.
Die
Zulässigkeit ergibt sich nicht aus dem nunmehr eingeführten §
26 Abs.3 BNatSchG, wonach in einem Landschaftsschutzgebiet die
Errichtung und der Betrieb von WEA nicht verboten ist, wenn sich
deren Standort in einem Windenergiegebiet des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) befindet oder
außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten,
bis gemäß § 5 WindBGfestgestellt wurde, dass das jeweilige Land
den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des WindBG
oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein
daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat.
Denn eine entsprechende Regelung für Naturparke (827 BNatSchG) existiert nicht.Auch wenn Naturparke gemäß § 27 Abs.1 Nr.2 BNatSchG überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, ist eine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für die zwischen den Beteiligten diskutierte analoge Anwendung der Vorschrift wäre, nicht erkennbar. Insbesondere hätte der Gesetzgeber eine dem 826 Abs.3 BNatSchG entsprechende Regelung ohne weiteres auch für Naturparke schaffen oder jedenfalls einen entsprechenden Verweis auf diese Vorschrift bezogen auf diejenigen Teile des Naturparks, die Landschaftsschutzgebiete sind, einfügen können. Dies ist nicht erfolgt. Damit wird deutlich, dass Naturparke explizit unberührt bleiben sollen.
Im Übrigen widerspricht die Festsetzung eines 142 ha großen Windvorranggebietes im Naturpark Dübener Heide den Entwicklungszielen der Verordnung über den Naturpark Dübener Heide vom 20. Juni 2002. Nach deren Entwicklungszielen sollen große zusammenhängende Waldgebiete mit typischen Waldwiesen und Mooren etc. bewahrt werden.
Gegen dieses Entwicklungsziel spricht die Einbringung eines derart großen Windvorranggebietes mitten in den Wald der Dübener Heide. Dies führt ein zusammenhängendes Waldgebiet ad absurdum, denn es bedeutet die Zerschneidung großflächiger Waldbereiche und Zerstörung des Waldinnenklimas.
Durch die Ausweisung von Wind VR im Wald würde es auch gerade in den großflächigen Waldgebieten zu einer Zerstückelung des Waldes mit den daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf das Waldklima kommen. Denn es ist zu bedenken, dass nicht nur die eigentlichen Standorte der Windenergieanlagen (WEA) gerodet werden müssen. Vielmehr müssen auch die Bäume im Bereich der Kranstellflächen und Erschließungswege samt Kurvenradien für den Transport der großen WEA-Bauteile in großem Umfang beseitigt werden. Dadurch gehen gerade die häufig an den Wegrändern stehenden Altbäume verloren und der Wald wird in einer Weise zerstückelt, dass der Lebensraum für Arten, die großflächige Waldbereiche benötigen, verloren geht.
Im Weiteren ist festzustellen, dass auch die Thematik der Einbringung von Windenergieanlagen generell in ein Waldgebiet in den Planungsunterlagen nicht betrachtet wurde. Zwar ist das Verbot der Umwandlung von Wald zugunsten von Windenergieanlagen aktuell aufgehoben worden, dies entbindet aber nicht von einer Prüfung und Bewertung, zumal es ja einen Sinn hatte und nur aufgrund der unsäglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu aufgehoben wurde, die aber nichts mit der eigentlichen Konfliktthematik Wald und WEA zu tun hatte.
Im Hinblick auf die Trockenheit der letzten Jahre, von denen die Dübener Heide überproportional betroffen ist, sind vielmehr sämtliche Auswirkungen zu betrachten. Nur als Beispiel einer unterlassenenBetrachtung und Bewertung ist zu benennen die Brandgefahr, die durch den Klimawandel überproportional zugenommen hat und durch den Betrieb der technischen Anlagen mit dem dazugehörenden An- und Abverkehr noch weiter steigt. Dies ist für mich als Eigentümer von Waldflächen im Gebiet absolut relevant. Bundesweit ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Brandereignissen an Windkraftanlagen gekommen. Aufgrund ihrer Höhe können die Anlagen nicht gelöscht werden, sondern es ist gängige Praxis der Feuerwehren, diese kontrolliert abbrennen zu lassen. Dadurch kommt es zu einer weiträumigen Verteilung brennender Teile und damit einer extrem erhöhten Waldbrandgefahr. Wie bereits ausgeführt leiden die Wälder in Sachsen-Anhalt und insbesondere auch in der Heide unter der Trockenheit. Dies wird sich in Zukunft weitergehend erhöhen. Eine Betrachtung derartiger Gefahrenlagen ist schon im Ansatz nicht erfolgt.
Hier bin ich als Eigentümer von Waldflächen unmittelbar betroffen.
Zudem ist der Wald ein naturschutzfachlich wertvolles und multifunktional genutztes Ökosystem. Weder der Begründung noch den anderen Planungsunterlagen ist zu entnehmen, anhand welcher Kriterien die vorgesehenen Wind VR Wald ausgewählt wurden, insbesondere fehlt es an Datengrundlagen wie Biotoptypenkartierungen und faunistischen Daten.
Neben seiner Funktion als Lebensraum ist der Wald ein wichtiger Erholungsraum. Durch diese unsachgemäße Betrachtung der Beplanung verliere ich als Anwohner erheblich Lebensqualität mit dem Verlust dieses Naherholungsgebietes.
Intakte Walder leisten einen wichtigen Klimaschutzbeitrag — im gleichen, wenn nicht sogar stärkeren Umfang als Windkraftanlagen dies können. Mit dem Verlust der Waldflächen wird daher der Klimawandel noch weiter vorangetrieben. Daher ist es meiner Meinung nach so, dass auch wenn der Wald nicht als Naturschutzgebiet oder Nationalpark geschützt ist, kommt er als Konzentrationsflache für die Planung und auch als Standort für Windenergieanlagen nicht in Betracht. Hier ist er aber sogar als Naturpark geschützt.
Unberücksichtigt blieb auch die Einwirkung auf das Natura 2000 Gebiet “Buchenwaldgebiet und Hammerbachtal in der Dübener Heide (FFH 0133 LSA)“, es wurde lediglich festgestellt, dass die Entfernung mehr als 1000 m sei und damit der Pufferbereich eingehalten würde. Dieses FFH Gebiet ist aber eines der Wenigen, welches mehreren Fledermausarten einen Lebensraum bietet (Breitflügelfledermaus, (Eptesicus serotinus), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri), Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii).
Dieser Lebensraum geht weit über das FFH-Gebiet hinaus und insbesondere dann auch in die Waldgebiete der Dübener Heide, welche Jagdreviere der Tiere sind. Inwieweit sich die Anlagen auf deren Bestand auswirken, wurde nicht betrachtet und ist aus meiner Sicht zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuführen.
Ich selbst habe umfangreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Fledermäuse erbringen müssen und erbracht. Diese würden völlig entwertet.
Auch wurden kumulative Effekte nicht betrachtet. In mehreren Fällen sind einzelne Schutzgebiete von mehreren geplanten Windeignungsgebieten, Einzelanlagen und anderen Vorhaben u.a. zur Gewinnung regenerativer Energien betroffen, wodurch die Schwere der Beeinträchtigung sich mindestens addiert, wenn nicht potenziert.
Referenz
1002531_001
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist.
Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft (FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf). Die forstwirtschaftliche Nutzung kann ohne weiteres innerhalb eines Windenergiegebietes auf den übrigen Flächen ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt.
Belange der Waldbrandvorsorge sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Belange des Natur- und Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden. Auf Ebene der Regionalplanung ist keine Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfung durchzuführen. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, CEF-Maßnahmen).
Das Kapitel "Prüfung der kumulativen Umweltauswirkungen" wird im Umweltbericht ergänzt. Für den vorliegenden STP Wind 2027 lassen sich keine Gebiete ermitteln, in denen erhebliche kumulative Wirkungen in Zusammenhang mit anderen raumbedeutsamen Nutzungen zu erwarten sind.
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 38
Stellungnahme als Anwohner, Eigentümer von Grundstücksflächen und Immobilien im betroffenen Gebiet sowie Inhaber betroffener Betriebe im Gebiet Wind VG Zschornewitz XXXII
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
Gesundheitliche
Belastungen als Anwohner, Wertverlust unserer Grundstücke
Eingriff in meinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Verlust Lebensqualität / Gesundheit
Verlust Naherholungsgebiet
Gefährdung geschützter Tierarten.
Dies ist auch nicht durch den eingeräumten Vorrang der Gewinnung regenerativer Energien und die vermeintlich damit zu erreichenden Klimaziele zu rechtfertigen.
Die Planung ist vielmehr gesetzeswidrig.
Gemäß den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Referenz
1002531_002
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Die Belange des Natur- und Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden. Auf Ebene der Regionalplanung ist keine Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfung durchzuführen. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, CEF-Maßnahmen).
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 16
Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere Vorranggebiet XIX Schmerz und erwarte, dass Sie die aktuellen Planungen überdenken sowie natur- und artenschutzgerecht überarbeiten und anpassen.
Vorbemerkungen:
In einem, bis dahin in der demokratischen Willensbildung nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949, unbekannten Ausmaß ideologischer Anmaßung und Verblendung formten in der vormaligen Regierung die Parteien Bündnis90/Die Grünen, SPD sowie FDP einen hochkritischen bundesrechtlichen Rahmen im Bereich der Erneuerbaren Energien, welcher aber in zahlreichen Bereichen der Volkswirtschaft bereits heute sichtbar, gravierende Auswirkungen zur Folge hat. Diese rot-grüne Gesetzesmixtur hat aufgrund ihrer Dysfunktionalität das Potential die Zukunftsfähigkeit des Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland, als auch der Europäischen Union in Abhängigkeit davon, in Frage zu stellen. Die durch dieses Bundesrecht erzwungenen Maßnahmen der RPG bedeuten für Bürger und Kulturlandschaft Eingriffe, die letztendlich an die Qualitäten von Terraforming heranreichen. Nur dass diese Maßnahmen auf dem Heimatplaneten Erde stattfinden sollen. Der Wiedererkennungswert der Kulturlandschaft wird dementsprechend vollkommen untergeordnet. Diesbezüglich über Jahrhunderte entwickelte Konsense und Prämissen, wie beispielhaft von der Wissenschaft geleitete Verträglichkeitsuntersuchungen, werden als obsolet betrachtet und vollständig negiert. Besonders die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, also quasi rechtsfreien Räumen, stellt ein absolutes Novum dar. Spätestens nachfolgende Generationen werden dies zu würdigen wissen.
Um es etwas plastischer auszudrücken, vormalig vorhandene Bauwerke mit überragendem Alleinstellungsmerkmal in einer beeindruckenden Dimension, wie die des Pariser Eifelturms oder des Berliner Fernsehturms, sollen nun in einer sagenhaften Stückzahl von bis zu hunderttausend Bauwerken über die gesamte Landesfläche der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt werden. Allerdings in der Funktion und gleichartigen Gestalt von industriellen Großanlagen mit entsprechenden, in der Funktionsweise der Anlagen selbst begründeten, multiplen, massiven Schadwirkungen in sämtliche Schutzgüter der Bürger betroffener Gebiete.
Allgemein:
Klimaschutz/Klimaanpassung:
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert. Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von großen Interessenverbänden und der Politik torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten. Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie WKA im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert der Besitztümer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen ausschließlich ums Geld. Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt. Der Wald ist auch ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
WKA im Wald sind klimaschädlich!
Denkmalschutz:
Die Begutachtung der Ausweisung der VRG Windkraft ist in Bezug auf die denkmalschutzrechtlichen Belange von höchster Wertigkeit. Dazu ist eine genaue Abstimmung zwischen den Denkmalschutzbehörden und anderer Fachbehörden erforderlich. Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von WKA ist daher eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung unabdingbar, wenn sich das VRG Windkraft in der Nähe von „besonders landschaftsprägenden Bau- oder Bodendenkmälern“ wie beispielhaft dem Gartenreich Dessau-Wörlitz als UNESCO-Welterbestätte befindet. Maßgeblich sind dabei vor allem das historische Erscheinungsbild, Sichtachsen und Blickbezüge zu und von dem Denkmal.
Wasser:
Es ist der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung bei der Abwägung zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser- Speicher liegen.
Immissionsschutz:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage der 1000 m Regel zum Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht bzw. einem Mindestabstand von 600 m zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich mit weniger als 5 Wohngebäuden. Dies sind Festlegungen aus dem Baurecht. Eine detailreichere Bewertung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erfolgt nicht. Diese Betrachtungsweise ist für das Schutzgut Mensch nicht ausreichend.
Insbesondere deshalb, weil die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen sich mit der technischen Entwicklung der Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden. Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe (>140m) zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schalls viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten.
Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der, durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA, bestimmten Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel 45, 40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken.
Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen. Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10H-Regel in Bayern, vorzuschreiben. Es ist eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert. Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt. Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange zeigen, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden, Emissionskontingenten, dargestellt werden. Anzumerken ist, dass durch die TA Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diesen Frequenzbereichen die Eigenschwingungen der Organe liegen. Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) sollten Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
Natur- und Landschaftsschutz:
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge:
60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen
24.000 t Stahlbeton Fundamente
700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK
20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe)
unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe (Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid die in den Wald, d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet verbracht würden. Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmitteln und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden.
Anhand fachlicher Argumente der beigefügten Studie „Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung“ ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen. Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender, Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Bestände, die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren. Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet. Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben. Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungehemmt. Ein Ende der Vergrößerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft ist es möglich zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar erschreckend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes verhindert werden.
Forst:
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken zu Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen, mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft. Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen. Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten.
Zumindest für den Stand-/Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden. Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt. Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des LEP, siehe Seite 220 fortfolgend, keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, unterstützt und nicht bekämpft werden. Vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
Besondere Hinweise:
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Menschen muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden.
VRG XIX Schmerz (ZAV WP 34 vom 21.03.2025):
Der Beschluss 647/2024 zum ZAV WP 34 vom 11.12.2024 ist rechtswidrig. Der Gemeinderat wurde durch den Hauptverwaltungsbeamten getäuscht und damit die Entscheidungsfindung eindeutig und nachhaltig manipuliert, siehe Unterlagen KAB LK ABI Az.: 30/1531-241-2025- 01; 30/151101-241-2025-30. Wider besseren Wissens, entsprechende Angaben standen auf den Internetseiten der RWE AG vollumfänglich und frei zur Verfügung, erfolgten irreführende Angaben zu wesentlichen Kriterien, u.a. zu Bauhöhen und Beeinträchtigungen der Schutzgüter von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Außerdem wurde die Beteiligung des Ortsteils Krina, welcher, analog wie die Ortsteile Gröbern und Schmerz, im direkten Einwirkungsbereich des VRG liegt, im Verfahren zur Beschlussfassung unterlassen. Weiterhin war die Behauptung von überragender Akzeptanz in der RPG aufgrund der Stimmverhältnisse vorangegangener Beschlussfassungen eine offensichtliche Lüge. Die Erklärung vom „Toten Wald“ vor laufender Kamera und grünen Laub- und Nadelbäumen durch den Vertreter der Waldbesitzer sowie den Hauptverwaltungsbeamten sind eine Farce! Das genaue Gegenteil ist der Fall. Forstwissenschaftliche Studien der Forstlichen Hochschule Tharandt bestätigen die Vitalität der Dübener Heide in diesem Bereich u.a. auch bezüglich ihrer Fähigkeit zum natürlichen Waldumbau. Der voranschreitende natürliche, als auch von Menschenhand unternommene, Waldumbau ist in diesen Waldflächen für jedermann augenscheinlich und eindeutig erkennbar. 0,3% Flächenbeitrag durch dieses eine VRG stehen in Bezug auf die damit verbundenen Schadwirkungen als erstes VRG in Waldflächen, d.h. als erster Präzedenzfall in Sachsen- Anhalt, in einem eklatanten Missverhältnis zum Nutzen.
Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil das VRG vollständig im LSG und Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Arten, und in direkter Nähe zum NSG, liegen würde. Kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG sind: Schwarzstorch, Schwarzspecht, Schwarzer Milan, Roter Milan, Baumfalke, Mäusebussard, Waldschnepfe, Fischadler, Seeadler, großer Abendsegler, Mopsfledermaus, Wasserfledermaus, Kreuzotter, Waldeidechse, Hirschkäfer.
Fazit:
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen. Dies widerspricht dem Sinne der Raumordnungspolitik für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen, unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen, zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte, weitere Rechte sowie in die Lebensqualität sind enorm.
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
Gesundheitliche Belastungen als Anwohner
Wertverlust unserer Grundstücke
Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Verlust Einnahmen
Verlust Lebensqualität
Verlust Naherholungsgebiet
Gefährdung geschützter Tierarten.
Ein Verfahren zur Normenkontrolle erscheint unausweichlich. Vorsorglich mache ich für zukünftige aus der Planung meiner Familie und mir resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend. Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planung entsprechend zu heilen, damit ein gesundes Wohnen und Leben weiterhin möglich und die einzigartige Natur des Naturparks Dübener Heide erhalten bleibt!
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu Denkmalschutz, Wasser, Immissionsschutz, Natur und Landschaftsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Naturpark: Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Wald: Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation (Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen) notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Landschaftsbild: Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Forst: Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
ZAV WP 34: Das Bauleitplanverfahren zum Sondergebiet "Windenergie" ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt
Schadensersatz: In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe
Abwägungsentscheidung zu Schmerz zu lfd. Nr. 39
Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere Vorranggebiet XXXII Zschornewitz und erwarte, dass Sie die aktuellen Planungen überdenken sowie natur- und artenschutzgerecht überarbeiten und anpassen.
Vorbemerkungen:
In einem, bis dahin in der demokratischen Willensbildung nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949, unbekannten Ausmaß ideologischer Anmaßung und Verblendung formten in der vormaligen Regierung die Parteien Bündnis90/Die Grünen, SPD sowie FDP einen hochkritischen bundesrechtlichen Rahmen im Bereich der Erneuerbaren Energien, welcher aber in zahlreichen Bereichen der Volkswirtschaft bereits heute sichtbar, gravierende Auswirkungen zur Folge hat. Diese rot-grüne Gesetzesmixtur hat aufgrund ihrer Dysfunktionalität das Potential die Zukunftsfähigkeit des Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland, als auch der Europäischen Union in Abhängigkeit davon, in Frage zu stellen. Die durch dieses Bundesrecht erzwungenen Maßnahmen der RPG bedeuten für Bürger und Kulturlandschaft Eingriffe, die letztendlich an die Qualitäten von Terraforming heranreichen. Nur dass diese Maßnahmen auf dem Heimatplaneten Erde stattfinden sollen. Der Wiedererkennungswert der Kulturlandschaft wird dementsprechend vollkommen untergeordnet. Diesbezüglich über Jahrhunderte entwickelte Konsense und Prämissen, wie beispielhaft von der Wissenschaft geleitete Verträglichkeitsuntersuchungen, werden als obsolet betrachtet und vollständig negiert. Besonders die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, also quasi rechtsfreien Räumen, stellt ein absolutes Novum dar. Spätestens nachfolgende Generationen werden dies zu würdigen wissen.
Um es etwas plastischer auszudrücken, vormalig vorhandene Bauwerke mit überragendem Alleinstellungsmerkmal in einer beeindruckenden Dimension, wie die des Pariser Eifelturms oder des Berliner Fernsehturms, sollen nun in einer sagenhaften Stückzahl von bis zu hunderttausend Bauwerken über die gesamte Landesfläche der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt werden. Allerdings in der Funktion und gleichartigen Gestalt von industriellen Großanlagen mit entsprechenden, in der Funktionsweise der Anlagen selbst begründeten, multiplen, massiven Schadwirkungen in sämtliche Schutzgüter der Bürger betroffener Gebiete.
Allgemein:
Klimaschutz/Klimaanpassung:
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert. Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von großen Interessenverbänden und der Politik torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten. Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie WKA im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert der Besitztümer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen ausschließlich ums Geld. Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt. Der Wald ist auch ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
WKA im Wald sind klimaschädlich!
Denkmalschutz:
Die Begutachtung der Ausweisung der VRG Windkraft ist in Bezug auf die denkmalschutzrechtlichen Belange von höchster Wertigkeit. Dazu ist eine genaue Abstimmung zwischen den Denkmalschutzbehörden und anderer Fachbehörden erforderlich. Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von WKA ist daher eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung unabdingbar, wenn sich das VRG Windkraft in der Nähe von „besonders landschaftsprägenden Bau- oder Bodendenkmälern“ wie beispielhaft dem Gartenreich Dessau-Wörlitz als UNESCO-Welterbestätte befindet. Maßgeblich sind dabei vor allem das historische Erscheinungsbild, Sichtachsen und Blickbezüge zu und von dem Denkmal.
Wasser:
Es ist der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung bei der Abwägung zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser- Speicher liegen.
Immissionsschutz:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage der 1000 m Regel zum Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht bzw. einem Mindestabstand von 600 m zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich mit weniger als 5 Wohngebäuden. Dies sind Festlegungen aus dem Baurecht. Eine detailreichere Bewertung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erfolgt nicht. Diese Betrachtungsweise ist für das Schutzgut Mensch nicht ausreichend.
Insbesondere deshalb, weil die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen sich mit der technischen Entwicklung der Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden. Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe (>140m) zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schalls viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten.
Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der, durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA, bestimmten Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel 45, 40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken.
Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen. Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10H-Regel in Bayern, vorzuschreiben. Es ist eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert. Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt. Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange zeigen, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden, Emissionskontingenten, dargestellt werden. Anzumerken ist, dass durch die TA Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diesen Frequenzbereichen die Eigenschwingungen der Organe liegen. Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) sollten Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
Natur- und Landschaftsschutz:
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge:
60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen
24.000 t Stahlbeton Fundamente
700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK
20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe)
unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe (Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid die in den Wald, d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet verbracht würden. Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmitteln und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden.
Anhand fachlicher Argumente der beigefügten Studie „Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung“ ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen. Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender, Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Bestände, die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren. Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet. Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben. Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungehemmt. Ein Ende der Vergrößerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft ist es möglich zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar erschreckend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes verhindert werden.
Forst:
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken zu Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen, mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft. Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen. Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten.
Zumindest für den Stand-/Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden. Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt. Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des LEP, siehe Seite 220 fortfolgend, keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, unterstützt und nicht bekämpft werden. Vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
Besondere Hinweise:
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Menschen muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden.
VRG XXXII Zschornewitz (ZAV NEVAG vom 03.05.2021):
Der Beschluss 738/2019 zum ZAV NEVAG vom 19.02.2019 ist rechtswidrig. Der Stadtrat wurde durch Aussagen von Industrievertretern zu wesentlichen Kriterien, u.a. zu erwartende Lärmpegel, getäuscht und damit die Entscheidungsfindung eindeutig und massiv manipuliert, siehe Beschlussprotokoll. Eine Richtigstellung erfolgte durch den Hauptverwaltungsbeamten nicht. Der Bescheid zum Repowering nach BlmSchG vom 30.12.2022 ist rechtswidrig und trägt nicht. Ergänzende Genehmigungsfreistellungen sind ebenfalls rechtswidrig. Die Fläche liegt außerhalb eines VRG Windkraft, wie vom LVwA richtigerweise festgestellt wurde. Es liegen Indizien für Absprachen zwischen Hauptverwaltungsbeamten, Landrat, Ministerpräsidenten und Industrievertretern vor. Eigene empirische Wahrnehmungen und daraufhin durchgeführte Schallmessungen aus dem Jahr 2025 belegen, dass der Grenzwert für hörbaren Schall im Abstand von 1000m zu den WKA dauerhaft und wiederholt überschritten wird. Der Schall, d.h. die Betriebsgeräusche der WKA sind sehr deutlich in den Orten Zschornewitz, Burgkemnitz, Gröbern, Gossa, Schmerz und Schlaitz zu hören. Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil das VRG direkt angrenzend zum LSG und Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Arten, gelegen ist. Kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG sind: Schwarzspecht, Grünspecht, Buntspecht, Kraniche, Graugänse, Schwarzer Milan, Roter Milan, Waldkauz, Baumfalke, kleiner und großer Abendsegler, Fransenfledermaus, Mopsfledermaus, Schlingnatter, Europäische Gottesanbeterin, Trüffel.
Fazit:
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen. Dies widerspricht dem Sinne der Raumordnungspolitik für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen, unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen, zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte, weitere Rechte sowie in die Lebensqualität sind enorm.
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
Gesundheitliche Belastungen als Anwohner
Wertverlust unserer Grundstücke
Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Verlust Einnahmen
Verlust Lebensqualität
Verlust Naherholungsgebiet
Gefährdung geschützter Tierarten.
Ein Verfahren zur Normenkontrolle erscheint unausweichlich. Vorsorglich mache ich für zukünftige aus der Planung meiner Familie und mir resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend. Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planung entsprechend zu heilen, damit ein gesundes Wohnen und Leben weiterhin möglich und die einzigartige Natur des Naturparks Dübener Heide erhalten bleibt!
Referenz
1002533
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu Denkmalschutz, Wasser, Immissionsschutz, Natur und Landschaftsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Naturpark: Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Wald: Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation (Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen) notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Landschaftsbild: Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Forst: Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
ZAV WP 34: Das Bauleitplanverfahren zum Sondergebiet "Windenergie" ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt
Schadensersatz: In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe
Abwägungsentscheidung zu Schmerz zu lfd. Nr. 39
Ich nehme als Anwohner, Eigentümer von Grundstücksflächen und Immobilien im betroffenen Gebiet sowie Inhaber betroffener Betriebe im Gebiet Wind VG Schmerz XIX Stellung wie folgt:
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
Gesundheitliche Belastungen als Anwohner
Wertverlust unserer Grundstücke
Eingriff in meinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Verlust Einnahmen
Verlust Lebensqualität / Gesundheit
Verlust Naherholungsgebiet
Gefährdung geschützter Tierarten.
Dies ist auch nicht durch den eingeräumten Vorrang der Gewinnung regenerativer Energien und die vermeintlich damit zu erreichenden Klimaziele zu rechtfertigen. Die Planung ist vielmehr gesetzeswidrig.
Gemäß den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Das Windvorranggebiet Schmerz befindet sich vollständig im Naturpark Dübener Heide. Dies ist unzulässig.
Die Zulässigkeit ergibt sich nicht aus dem nunmehr eingeführten §26 Abs.3 BNatSchG, wonach in einem Landschaftsschutzgebiet die Errichtung und der Betrieb von WEA nicht verboten ist, wenn sich deren Standort in einem Windenergiegebiet des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) befindet oder außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten, bis gemäß §5 WindBG festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des WindBG oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat.
Denn eine entsprechende Regelung für Naturparke (§27 BNatSchG) existiert nicht.
Auch wenn Naturparke gemäß §27 Abs.1 Nr.2 BNatSchG überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, ist eine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für die zwischen den Beteiligten diskutierte analoge Anwendung der Vorschrift wäre, nicht erkennbar. Insbesondere hätte der Gesetzgeber eine dem §26 Abs.3 BNatSchG entsprechende Regelung ohne weiteres auch für Naturparke schaffen oder jedenfalls einen entsprechenden Verweis auf diese Vorschrift bezogen auf diejenigen Teile des Naturparks, die Landschaftsschutzgebiete sind, einfügen können. Dies ist nicht erfolgt. Damit wird deutlich, dass Naturparke explizit unberührt bleiben sollen.
Im Übrigen widerspricht die Festsetzung eines 142 ha großen Windvorranggebietes im Naturpark Dübener Heide den Entwicklungszielen der Verordnung über den Naturpark Dübener Heide vom 20. Juni 2002. Nach deren Entwicklungszielen sollen große zusammenhängende Waldgebiete mit typischen Waldwiesen und Mooren etc. bewahrt werden.
Gegen dieses Entwicklungsziel spricht die Einbringung eines derart großen Windvorranggebietes mitten in den Wald der Dübener Heide. Dies führt ein zusammenhängendes Waldgebiet ad absurdum, denn es bedeutet die Zerschneidung großflächiger Waldbereiche und Zerstörung des Waldinnenklimas.
Durch die Ausweisung von Wind VR im Wald würde es auch gerade in den großflächigeren Waldgebieten zu einer Zerstückelung des Waldes mit den daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf das Waldinnenklima kommen. Denn es ist zu bedenken, dass nicht nur die eigentlichen Standorte der Windenergieanlagen (WEA) gerodet werden müssen. Vielmehr müssen auch die Bäume im Bereich der Kranstellflächen und Erschließungswege samt Kurvenradien für den Transport der großen WEA-Bauteile in großem Umfang beseitigt werden. Dadurch gehen gerade die häufig an den Wegrändern stehenden Altbäume verloren und der Wald wird in einer Weise zerstückelt, dass der Lebensraum für Arten, die großflächige Waldbereiche benötigen, verloren geht.
Im Weiteren ist festzustellen, dass auch die Thematik der Einbringung von Windenergieanlagen generell in ein Waldgebiet in den Planungsunterlagen nicht betrachtet wurde. Zwar ist das Verbot der Umwandlung von Wald zugunsten von Windenergieanlagen aktuell aufgehoben worden, dies entbindet aber nicht von einer Prüfung und Bewertung, zumal es ja einen Sinn hatte und nur aufgrund der unsäglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu aufgehoben wurde, die aber nichts mit der eigentlichen Konfliktthematik Wald und WEA zu tun hatte.
Im Hinblick auf die Trockenheit der letzten Jahre, von denen die Dübener Heide überproportional betroffen ist, sind vielmehr sämtliche Auswirkungen zu betrachten. Nur als Beispiel einer unterlassenen Betrachtung und Bewertung ist zu benennen die Brandgefahr, die durch den Klimawandel überproportional zugenommen hat und durch den Betrieb der technischen Anlagen mit dem dazu gehörenden An- und Abverkehr noch weiter steigt. Dies ist für mich als Eigentümer von Waldflächen im Gebiet absolut relevant. Bundesweit ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Brandereignissen an Windkraftanlagen gekommen. Aufgrund ihrer Höhe können die Anlagen nicht gelöscht werden, sondern es ist gängige Praxis der Feuerwehren, diese kontrolliert abbrennen zu lassen. Dadurch kommt es zu einer weiträumigen Verteilung brennender Teile und damit zu einer extrem erhöhten Waldbrandgefahr. Wie bereits ausgeführt leiden die Wälder in Sachsen-Anhalt und insbesondere auch in der Heide unter der Trockenheit. Dies wird sich in Zukunft weitergehend erhöhen. Eine Betrachtung derartiger Gefahrenlagen ist schon im Ansatz nicht erfolgt.
Zudem ist der Wald ein naturschutzfachlich wertvolles und multifunktional genutztes Ökosystem. Weder der Begründung noch den anderen Planungsunterlagen ist zu entnehmen, anhand welcher Kriterien die vorgesehenen Wind VR Wald ausgewählt wurden. Insbesondere fehlt es an Datengrundlagen wie Biotoptypenkartierungen und faunistischen Daten. Neben seiner Funktion als Lebensraum ist der Wald ein wichtiger Erholungsraum.
Durch diese unsachgemäße Betrachtung und Beplanung verliere ich als Anwohner erhebliche Lebensqualität mit dem Verlust dieses Naherholungsgebietes.
Intakte Wälder leisten einen wichtigen Klimaschutzbeitrag - im gleichen, wenn nicht sogar stärkeren Umfang als Windkraftanlagen dies können. Mit dem Verlust der Waldflächen wird daher der Klimawandel noch weiter vorangetrieben.
Daher ist es meiner Meinung nach so, dass auch wenn der Wald nicht als Naturschutzgebiet oder Nationalpark geschützt ist, kommt er als Konzentrationsflache für die Planung und auch als Standort für Windenergieanlagen nicht in Betracht. Hier ist er aber sogar als Naturpark geschützt.
Unberücksichtigt blieb auch die Einwirkung auf das Natura 2000 Gebiet "Buchenwaldgebiet und Hammerbachtal in der Dübener Heide (FFH 0133 LSA)", es wurde lediglich festgestellt, dass die Entfernung mehr als 1000 m sei und damit der Pufferbereich eingehalten würde. Dieses FFH Gebiet ist aber eines der Wenigen, welches mehreren Fledermausarten einen Lebensraum bietet (Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri), Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii).
Dieser Lebensraum geht weit über das FFH-Gebiet hinaus und insbesondere dann auch in die Waldgebiete der Dübener Heide, welche Jagdreviere der Tiere sind. Inwieweit sich die Anlagen auf deren Bestand auswirken, wurde nicht betrachtet und ist aus meiner Sicht zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuführen.
Es wurden umfangreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Fledermäuse erbracht. Diese würden völlig entwertet.
Auch wurden kumulative Effekte nicht betrachtet. In mehreren Fällen sind einzelne Schutzgebiete von mehreren geplanten Windeignungsgebieten, Einzelanlagen und anderen Vorhaben u.a. zur Gewinnung regenerativer Energien betroffen, wodurch die Schwere der Beeinträchtigung sich mindestens addiert, wenn nicht potenziert.
Besondere Hinweise zum Thema Lärm:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage der 1000 m Regel zum Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht bzw. einem Mindestabstand von 600 m zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich mit weniger als 5 Wohngebäuden. Dies sind Festlegungen aus dem Baurecht. Eine detailreichere Bewertung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erfolgt nicht. Diese Betrachtungsweise ist für das Schutzgut Mensch nicht ausreichend.
Insbesondere deshalb, weil die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen sich mit der technischen Entwicklung der Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden.
Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe (>140m) zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schalls viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten.
Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der, durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA, bestimmten Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45, 40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken.
Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10H-Regel in Bayern, vorzuschreiben.
Es ist eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert.
Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt.
Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange zeigen, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden, Emissionskontingenten, dargestellt werden.
Anzumerken ist, dass durch die TA Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diesen Frequenzbereichen die Eigenschwingungen der Organe liegen.
Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) sollten Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
Eigene empirische Wahrnehmungen und daraufhin durchgeführte Schallmessungen aus dem Jahr 2025 belegen, dass der Grenzwert für hörbaren Schall im Abstand von 1000m zu den WKA dauerhaft und wiederholt überschritten wird. Der Schall, d.h. die Betriebsgeräusche der WKA sind sehr deutlich in den Orten Zschornewitz, Burgkemnitz, Gröbern, Gossa, Schmerz und Schlaitz zu hören.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist.
Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft (FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf). Die forstwirtschaftliche Nutzung kann ohne weiteres innerhalb eines Windenergiegebietes auf den übrigen Flächen ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt.
Belange der Waldbrandvorsorge sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Belange des Natur- und Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden. Auf Ebene der Regionalplanung ist keine Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfung durchzuführen. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, CEF-Maßnahmen).
Das Kapitel "Prüfung der kumulativen Umweltauswirkungen" wird im Umweltbericht ergänzt. Für den vorliegenden STP Wind 2027 lassen sich keine Gebiete ermitteln, in denen erhebliche kumulative Wirkungen in Zusammenhang mit anderen raumbedeutsamen Nutzungen zu erwarten sind.
Lärm/Infraschall: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Eiswurf, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Ich nehme als Anwohner, Eigentümer von Grundstücksflächen und Immobilien im betroffenen Gebiet sowie Inhaber betroffener Betriebe im Gebiet Wind VG Zschornewitz XXXII Stellung wie folgt:
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
Gesundheitliche Belastungen als Anwohner
Wertverlust unserer Grundstücke
Eingriff in meinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Verlust Einnahmen
Verlust Lebensqualität / Gesundheit
Verlust Naherholungsgebiet
Gefährdung geschützter Tierarten.
Dies ist auch nicht durch den eingeräumten Vorrang der Gewinnung regenerativer Energien und die vermeintlich damit zu erreichenden Klimaziele zu rechtfertigen. Die Planung ist vielmehr gesetzeswidrig.
Gemäß den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Besondere Hinweise zum Thema Lärm:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage der 1000 m Regel zum Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht bzw. einem Mindestabstand von 600 m zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich mit weniger als 5 Wohngebäuden. Dies sind Festlegungen aus dem Baurecht. Eine detailreichere Bewertung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erfolgt nicht. Diese Betrachtungsweise ist für das Schutzgut Mensch nicht ausreichend.
Insbesondere deshalb, weil die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen sich mit der technischen Entwicklung der Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden.
Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe (>140m) zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schalls viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten.
Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der, durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA, bestimmten Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45, 40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken.
Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10H-Regel in Bayern, vorzuschreiben.
Es ist eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert.
Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt.
Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange zeigen, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden, Emissionskontingenten, dargestellt werden.
Anzumerken ist, dass durch die TA Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diesen Frequenzbereichen die Eigenschwingungen der Organe liegen.
Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) sollten Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
Eigene empirische Wahrnehmungen und daraufhin durchgeführte Schallmessungen aus dem Jahr 2025 belegen, dass der Grenzwert für hörbaren Schall im Abstand von 1000m zu den WKA dauerhaft und wiederholt überschritten wird. Der Schall, d.h. die Betriebsgeräusche der WKA sind sehr deutlich in den Orten Zschornewitz, Burgkemnitz, Gröbern, Gossa, Schmerz und Schlaitz zu hören.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Das Vorranggebiet befindet sich außerhalb von Schutzgebieten gemäß BNatSchG. Eine Beeinträchtigung der Naherholungs- oder touristischen Funktion ist nicht zu erwarten. Im Gegenteil: Der Windpark auf der Kippe Zschornewitz ist wichtiger Teil des Tourismuskonzeptes „Pfad der industriellen Wandlung im industriellen Gartenreich“ und der Radwanderroute „Kohle I Dampf I Licht I Seen“. Der „Pfad der industriellenWandlung“ verbindet die ehemalige Braunkohlegrube Golpa Nord (heute Gremminer See) mit dem Industriedenkmal Kraftwerk Zschornewitz und zeigt die Wandlung der Region hin zu „Erneuerbarer Energie“, die besonders mit dem Windpark demonstriert wird. Der Windpark stellt als eines der ersten realisierten ökologischen Großprojekte der Braunkohlenregion eine Landmarke für die Erneuerung der Region und ein Zeichen des industriellen Wandels dar. Daher ist dessen Erhaltung für die Darstellung der Geschichte der Region bedeutsam. Mit der 160 km langen, länderübergreifenden „Kohle I Dampf I Licht I Seen“ – Radroute werden in einer touristischen Erholungslandschaft zahlreiche Zeugnisse der Industriegeschichte präsentiert, z.B. Ferropolis – die Stadt aus Eisen. Der Radweg soll um Anschlüsse und Verbindungen auf der Kippe ergänzt werden, um den Windpark zu durchqueren. Informationsmöglichkeiten und eine Aussichtsplattform werden das touristische Konzept ergänzen. Der Windpark stellt einen Ankerpunkt der überregionalen Radroute dar. Der Windpark ist ein Baustein zur Verwirklichung des Ziels, das Gebiet zu einem wirtschaftlich tragfähigen Tourismus- und Erholungsgebiet zu entwickeln.
Die Belange des Natur- und Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden. Auf Ebene der Regionalplanung ist keine Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfung durchzuführen. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, CEF-Maßnahmen).
Formelle Einwände gegen die Planung Vorranggebiet Schmerz aus folgenden Gründen:
Umwelt- und Ressourcenaspekte
Ölverbrauch
Die benötigte Ölmenge in einer Windkraftanlage hängt von ihrer Größe und Leistung ab. Eine durchschnittliche 2-MW-Windturbine verbraucht etwa 600 Liter Öl im Getriebe und im Hydrauliksystem, berichtet das auf die Produktion solcher Öle spezialisierte Unternehmen Ec014wind. Eine Lebenszyklusanalyse des Herstellers weist für solche Anlagen einen Verbrauch von 1.27 Tonnen Schmierstoffe pro Windturbine aus. Außerdem sind 13 Tonnen Schmiermittel für den Transformator nötig. Diese Analyse beruht auf der Annahme, dass die Windräder 20 Jahre betrieben werden. Welchen Mengenangaben ergeben sich für geplanten Anlagen? Welche Maßnahmen werden zur Minimierung von Ölverbrauch und Vakuumverlusten ergriffen? Welche Notfall- und Recyclingkonzepte (Lacke, Schmierstoffe) gibt es? Wo werden die für die Wartung erforderlichen Produkte gelagert/zwischengelagert bei der Wartung? Wie wird eine Verunreinigung des Bodens vermieden?
Grundwasser
Im Maschinenhaus einer durchschnittlichen Windkraftanlage befinden sich etwa 1.200 Liter Getriebeöl, 600 Liter Kühlflüssigkeit und 250 Liter Hydrauliköl. Bei einem Unfall oder einer Betriebsstörung besteht das Risiko, dass diese Gefahrstoffe den Boden kontaminieren und ins Erdreich gelangen. Dies könnte zu erheblichen Verunreinigungen des Grundwassers führen.
Infraschall & Lärm.
Schlagschatten Windenergieanlagen emittieren Infraschall, der sich durch Luft und Boden ausbreiten kann. Infraschall liegt unterhalb der menschlichen Hörgrenze (unter 8 Hz) und ist für das normale Gehör nicht hörbar. Dennoch belegen neueste Forschungsergebnisse (Kugler et al. 2014) eine Kopplung von Infraschall ans Innenohr: Bereits sehr geringe Schalldruckpegel von etwa 80 dB(A) können otoakustische Signale im Innenohr auslösen, auch wenn die Exposition kurz ist (ca. 90 Sekunden) und die Effekte bis zu zwei Minuten nach Abklingen der Schallquelle nachweisbar bleiben. Der Mechanismus erfolgt über die mikromechanische Kopplung des Infraschalls an die äußeren Haarzeilen des Innenohrs, wodurch die Cochlea-Verstärkung aktiv wird und mikro-mechanische Energie erzeugt, die in die Cochleawelle zurückgeführt wird. Dieser Prozess ermöglicht eine experimentell messbare Detektion über den Ohrkanal. Daraus folgt, dass das menschliche Hörorgan Infraschall zwar nicht direkt über die Haarzellen wahrnimmt, aber über diesen mikrophysikalischen Kopplungsweg dennoch Reaktionen zeigen kann. Die direkten akustischen Wahrnehmungsschwellen werden von den inneren Haarzellen bestimmt. Lärm und Licht können sich negativ auf die Gesundheit auswirken. Tagsüber können Licht- und Schatteneffekte sowie Reflexionen des Sonnenlichts, zum Beispiel durch Windenergieanlagen, als störend empfunden werden. In der Nacht ist die Beleuchtung der Anlagen, oft zur Flugsicherung, für manche Menschen belastend. Lärm wird dann als störend empfunden, wenn er als unangenehm wahrgenommen wird oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht. In Deutschland wird Lärm zunehmend als große Umweltbelastung wahrgenommen. Anhaltender Lärm kann Stress begünstigen und gesundheitliche Schäden verursachen kann. Besonders der Schlaf in der Nacht ist durch Lärm ein bedeutender Gesundheitsrisikofaktor. Auch die Frage der Lärmbelästigung „innerhalb gesetzlicher Grundlagen" und der dazugehörigen Wahrnehmung und Beeinträchtigung der Menschen und Tiere im Umfeld darf nicht unberücksichtigt bleiben. Hierzu verweise ich auf die sich nun häufenden Einsprüche und Meldungen zur Repoweringanlage Zschornewitzer Hochkippe, die die Anwohner in den umliegenden Ortschaften nicht zur Ruhe kommen lässt. Nicht außen vor bleiben darf die Gesundheit von Wild- und Nutztieren.
Diese negativen Auswirkungen auf die Menschen und Tiere sind im Planentwurf des Regionalverbandes nicht berücksichtigt. Er ist deshalb nicht sachgemäß und als fehlerhaft zurückzuweisen.
Naturschutzgebiet
Dieses Naherholungsgebiet stellt die einzige Möglichkeit für Erholungssuchende in der Umgebung dar, und dessen Verlust ist nicht zu verantworten. Die Errichtung von Windkraftanlagen in diesem Gebiet würde die Erholungsqualität nachhaltig schädigen. Schattenwurf, Schall, Infraschall, temporäre nächtliche Beleuchtung sowie die visuelle Beeinträchtigung der Landschaft wären massive Einschränkungen für die Besucher. Zudem führt die Zerstörung der Natur zum Verlust des Naherholungswertes und des ursprünglichen Zwecks des Gebietes. Der Wald und damit die Dübener Heide dienen schwerpunktmäßig der Erholung und würden durch den Wegfall dieses Zwecks sowie aufgrund der erhöhten Brandgefahr (nachweisbar durch bundesweite Statistiken zu brennenden Windkraftanlagen) erheblich einem Risiko ausgesetzt. Kompensationsflächen wurden bislang nicht benannt.
Biodiversität und Artenschutz
Rotmilan
Rotmilan und Schwarzmilan sind streng geschützte Arten und erfahren eine sehr hohe Gefährdung durch Windindustrieanlagen. Mehr als die Hälfte des gesamten Weltbestandes des Rotmilans leben in Deutschland. Deshalb ist hier eine besonders hohe Verantwortung für diese Art gegeben. Der Rotmilan hat beim Fliegen kein Meideverhalten gegenüber Windindustrieanlagen. Balzflüge, Thermikkreisen und Nahrungsflüge gehen in größere Höhen, die im Bereich der überstrichenen Rotorfläche von Windindustrieanlagen liegen. Deshalb unterliegen Rotmilane und andere ebenso schützenswerte Vögel einem großen Kollisionsrisiko bzw. Schlagopfer-Risiko. Es gibt deutliche Hinweise auf mehrere vorhandene Brutpaare. Die Datengrundlage im Planentwurf in Bezug auf windindustriegefährdete Vogelarten ist nicht ausreichend aktuell und lückenhaft. Für den Rotmilan wurden die Brutwälder nicht systematisch und flächendeckend ausgewertet. Für die genannten Planungsgebiete sind aktuelle Punktdaten zu Brutstätten, zu Schlafstätten und zu Flug-und Beutesuchbewegungen des streng geschützten Romilans systematisch zu erfassen. Dies wurde bislang unterlassen. In ihrem Umweltbericht wird selbst geschrieben: „Um der benannten Verantwortung des Rotmilans gegenüber auch auf der Ebene der Regionalplanung gerecht zu werden und mögliche Konflikte in späteren Zulassungsverfahren zu minimieren, erfolgte im Zuge der Planaufstellung eine einfache Habitatpotenzialanalyse für die Arten Rot- und auch
Schwarzmilan. Diese beinhaltete die Prüfung von insgesamt 60 potenziellen VRG-Flächen, in welchen die Brutpaardichten in den zentralen Prüfbereichen ermittelt wurden. Diese wurden zu den mit Hilfe der Biotop- und Nutzungstypenkartierung ermittelten, zu erwartenden Nahrungshabitatflächen ins Verhältnis gesetzt. Daraus ließ sich ableiten, ob das Nahrungsangebot außerhalb der Windparkflächen ausreicht und die Rot- und Schwarzmilane die Vorranggebiete dementsprechend meiden können. ...Eine weitere Schwierigkeit bei der Bewertung von zu erwartenden Konflikten der Windkraftnutzung mit der möglicherweise betroffenen Avifauna ist mit dem häufigen Brutplatzwechsel einiger Arten verbunden." Damit wird auch die vermehrte Tötung durch WKA bzw. das Verhungern der Tiere wissentlich in Kauf genommen obwohl das Problem erkannt worden ist und kann nicht akzeptiert werden. Eine Anpassung der Tiere an neue Lebensumstände benötigt häufig mehr Zeit.
Wildkatze
Die Wildkatze galt lange als vom Aussterben bedroht und kam in Sachsen-Anhalt fast ausschließlich noch im Harz und im angrenzenden Vorland vor (s. Götz 2015). Gegenwärtig ist eine Ausbreitung der Wildkatze zu verzeichnen, die sich offenbar flächig im Land Sachsen-Anhalt abspielt. Mittlerweile liegen Hinweise bzw. Nachweise, teilweise reproduzierender lokaler Bestände, von der Altmark (Driechciarz et al. 2018) über den Drömling, den Fläming, Auenwälder bei Dessau, Magdeburg und Halle bis in den Zeitzer Forst vor, d.h. aus Bereichen, aus denen Wildkatzen auch historisch kaum dokumentiert sind und die in früheren Habitatmodellen und Ausbreitungsszenarien (Vogel et al. 2009: „Wildkatzenwegeplan") teilweise unberücksichtigt blieben. Die Gefährdungssituation ist daher vor dem Hintergrund des offenbar unterschätzten natürliche Verbreitungsgebietes neu zu beurteilen. Gerade dispergierende Katzen unterliegen auch weiterhin insbesondere durch den Straßenverkehr hohen Risiken, was die Ausbreitung sicher verlangsamt, aber nicht grundsätzlich verhindert hat. Die Wildkatze wird daher in Anbetracht des positiven Bestandstrends als „gefährdet" eingestuft." (Quelle: Säugetiere Rote Listen Sachsen-Anhalt 2020) Im Winter/Frühjahr 2025 konnte wieder eine Wildkatze, an einem auch von mir betreuten Lockstock im Bereich der Gemarkung Schköna; Sichtrichtung Eisenhammer, mittels Fotofalle dokumentiert werden. Dies bedeutet, dass sich Wildkatzen auch hier wieder ausbreiten. Windkraftanlagen in Wald zerschneiden Wildwechselwege und insbesondere geräuschempfindliche Tiere, wie Katzen, können erheblich gestört werden. Eine weitere Ausbreitung der Wildkatzen wird mit dem Ausbau von WKA in Waldgebieten wie der Dübener Heide verhindert.
Wolf
... Der ehemals ausgestorbene Wolf breitet sich seit 2008 schrittweise wieder in seinem ursprünglichen Areal aus. Gleichwohl ist der reproduzierende Bestand noch gering (Trost 2016, Weber & Trost 2017) und erfüllt deutschlandweit nicht die Kriterien einer dauerhaft überlebensfähigen Minimalpopulation. Zugleich wirken zahlreiche Beeinträchtigungen und Risikofaktoren, und der Schutzstatus wird anhaltend und unter politischem Druck in Frage gestellt. Aus diesem Grund erfolgt eine Einstufung in die Gefährdungskategorie „Vom Aussterben bedroht"., (Quelle: Säugetiere Rote Listen Sachsen-Anhalt 2020) Gerade im Bereich Hafertal, dass zwischen den Ortslagen Schköna und den Gemarkungsgrenzen zu Krina und Schmerz sowie im Waldgebiet Jösigk hat der Wolf sein Zuhause gefunden und ist dort seit einigen Jahren heimisch und wird regelmäßig gesichtet. Auch sein dortiger Lebensraum würde durch die geplanten WKA zerschnitten und eine Vertreibung würde erfolgen.
Allgemein
Allein 53,3% der Säugetierarten in Sachsen-Anhalt stehen auf der Roten Liste (vgl. [SCHNITTER 2004]). Naturschutz kann sich also nicht nur auf die Schutzgebiete beschränken, sondern muss in bestehende Nutzungen außerhalb von Schutzgebieten integriert werden. In den EU SPA Sachsen-Anhalts wurden 55 mehr oder weniger regelmäßige Brut- und Gastvogelarten nach Anhang I VS-RL ermittelt (vgl. [WEBER et al. 2003]). 36,6% der in Sachsen Anhalt bekannten regelmäßigen Brutvogelarten (202) stehen auf der Roten Liste [LAU2017]
Bewertung von Waldflächen
„In der Planungsregion ist bereits eine vergleichsweise hohe Anzahl raumbedeutsamer Windenergieanlagen in Betrieb. Einige dieser Anlagen (,,Altanlagen") stehen in unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung, teils nur 500 Meter entfernt. Insbesondere in diesen Bereiche werden sie als Beeinträchtigung der Gesundheit und der Wohnqualität wahrgenommen, ...Das Wohnumfeld sowie die Möglichkeiten zur Erholung und Freizeitgestaltung haben einen entscheidenden Einfluss auf die Lebensqualität der Menschen. In direkter Nähe zu den Wohngebieten befinden sich Sport- und Erholungseinrichtungen, die eine aktive Freizeitgestaltung ermöglichen. Großflächige Erholungsräume bieten die Dübener Heide und der Fläming, deren wertvolle Kultur- und Naturlandschaften als Naturparks ausgewiesen sind. Die Dübener Heide dient zudem als wichtige Ressource für die Kurorte Bad Schmiedeberg und Bad Düben (Sachsen). In den Tagebaulandschaften von Bitterfeld und Gräfenhainicher entstehen zunehmend touristische Erholungsstandorte. Einen herausragenden Stellenwert für Naherholung und Tourismus haben die UNESCO-Welterbestätte „Gartenreich Dessau Wörlitz" sowie das UNESCO-Biosphärenreservat Mittelelbe". Diese bedeutenden Landschaften sind jedoch überwiegend durch die zunehmende technische Überprägung gefährdet. " (Auszug Umweltbericht) Im vorliegenden Umweltbericht wird die Wichtigkeit der Dübener Heide im Umweltbericht erheblich vernachlässigt. Beschrieben u.a. als vorrangige Klima- und Immissionsschutzaufgabe will man nun die Dübener Heide „zerschneiden". Einen einzigartigen Naturpark, der im vorliegenden Umweltbericht als wichtige Ressource beschrieben wird. Ein Widerspruch in sich. Wald ist in seiner Gesamtheit zu schützen und in seiner Lebensfähigkeit zu erhalten. Der Erholungswert des Waldes wird durch den Bau solcher Anlagen erheblich beeinträchtigt. Diese Wirkungen sind unabhängig davon zu sehen, ob es sich um einen Wirtschaftswald oder Naturwald handelt, egal ob minderwertig im Sinne der Waldbauern oder nicht. Gerade mit dem Bau von WKA verhindert man die Entwicklungsmöglichkeit des Waldes zu einem Naturwald...und würde ihn regelmäßig beim Bau, bei Wartungen, Reparaturen und nicht zuletzt bei der Demontage nach Laufzeitende wieder stören und die Entwicklung des Waldes blockieren. Ich bin grundsätzlich nicht gegen den Ausbau „Erneuerbarer Energien". Andererseits sorgte der Ausbau erneuerbarer Energien (Sachsen-Anhalt 2022: 60,1% Anteil an der Bruttostromerzeugung aus erneuerbaren Quellen) dafür, dass trotz steigendem Primärenergieverbrauch der Verbrauch fossiler Energieträger rückläufig sind und die C02Emissionen in der Quellenbilanz ebenfalls eine abnehmende Tendenz aufweisen. Der Anteil der Windenergie an der Bruttostromerzeugung lag 2022 bei 56,6% [STALA 2025]. „In der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg sind insgesamt 358 Windenergieanlagen mit einer Leistung von ca. 679 MW (ROK Stand 05/2025) in Betrieb." Das ist doch mehr als reichlich. Und es ist im Sinne von „Erneuerbar" (was ja auch grün & nachhaltig bedeuten sollte) und Naturerhalt mit all den Facetten von Biodiversität, Artenschutz & Co ein Ausbau vom Windkraftanlagen im Wald ein unüberwindbarer Widerspruch und muss eine generelle Ablehnung nach sich ziehen. Ich fordere zudem, dass als Planungsziel nicht ein Mindestwert, sondern ein Maximalwert formuliert wird und dass der bereits vorhandene, überproportional hohe Anteil von vorhandenen Vorranggebieten im Landkreis Wittenberg berücksichtigt wird. Auch dürfen Vorranggebiete nicht in ausgewiesenen Schutzgebieten und Naturparks vorgesehen sein. Die derzeit noch vorhandene Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber dem Ausbau der Erneuerbaren Energien kann nur erhalten werden, wenn eine Berücksichtigung hochwertiger Landschaftsräume und eine Förderung des Natur- und Artenschutzes erfolgt. Dies ist hier nicht ersichtlich.
Aus all diesen Gründen lehne ich den vorliegenden Planentwurf ausdrücklich ab. Ich bitte Sie, den fristgerechten und formwahrenden Eingang dieser Stellungnahme zu bestätigen und zu den aufgeführten Punkten umfassend Stellung zu nehmen.
Handschriftlich:
• Der Wald erfüllt in Deutschland vielfältige, oft gleichzeitige Funktionen. Der Wald ist Quelle für Holz und andere Produkte. Er beeinflusst den Wasserhaushalt und ist wichtig für die Bodenfruchtbarkeit. Er spielt eine zentrale Rolle im Wasserkreislauf u. bei der Luftreinigung.
• Er trägt zum Klimaschutz bei, indem er Treibhausgase bindet und für Sauerstoff sorgt. • Er bietet Lebensraum für viele Pflanzen und Tierarten und ist wichtig für die Biodiversität.
• Der Wald ist ein wichtiger Raum für die Erholung der Menschen. = Waldanteil in Deutschland 32% = Die Waldfläche in Sachsen-Anhalt beträgt nur 26%!!! Umweltschutz ist auch Naturschutz!! Sachsen-Anhalts Minister Sven Schulze: „Es ist wichtig, dass die Menschen ..." und die betroffenen Gremien vor Ort mitentscheiden, ob Windkraftanlagen im Wald gebaut werden.
Ich mache also von meinem Recht als betroffene Person Gebrauch und lehne Windkraftanlagen und die damit verbundene Zerstörung des Waldes ab.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21)
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Naturschutzgebiete sind als Tabuzonen von der Festlegung als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie ausgeschlossen.
Die Belange des Natur- und Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden. Auf Ebene der Regionalplanung ist keine Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfung durchzuführen. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, CEF-Maßnahmen).
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Neu ausgewiesenes Windeignungsgebiet VII Gröbzig - Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Neu ausgewiesenes Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte. Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Neu ausgewiesenes Windeignungsgebiet VII Gröbzig - Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Neu ausgewiesenes Windeignungsgebiete XVI Piethen ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Neu ausgewiesenes Windeignungsgebiete VII Gröbzig - Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Neu ausgewiesenes Windeignungsgebiete XVI Piethen ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Neu ausgewiesenes Windeignungsgebiet VII Gröbzig - Dohndorf ist zu streichen. Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Neu ausgewiesenes Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet VII neu ausgewiesen. Es liegt zu ¾ in Gemarkung Gröbzig und ¼ in Gem. Dohndorf.
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Neu ausgewiesenes Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte; EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Neu ausgewiesenes Windeignungsgebiet VII Gröbzig - Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Neu ausgewiesenes Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet VII neu ausgewiesen. Es liegt zu ¾ in Gemarkung Gröbzig und ¼ in Gem. Dohndorf.
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Neu ausgewiesenes Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte; EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet VII neu ausgewiesen. Es liegt zu ¾ in Gemarkung Gröbzig und ¼ in Gem. Dohndorf.
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet VII neu ausgewiesen. Es liegt zu ¾ in Gemarkung Gröbzig und ¼ in Gem. Dohndorf.
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet VII neu ausgewiesen. Es liegt zu ¾ in Gemarkung Gröbzig und ¼ in Gem. Dohndorf.
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet VII neu ausgewiesen. Es liegt zu ¾ in Gemarkung Gröbzig und ¼ in Gem. Dohndorf.
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das
neu ausgewiesene Vorranggebiet Nr. XVI Piethen ist aus unserer
Sicht nicht mehr vertretbar gegenüber den Anwohnern und vor allem
auch nicht mehr erforderlich für das Erreichen des Planzieles von
2,3%.
Deshalb fordern wir die Streichung des ausgewiesenen
Vorranggebietes.
Für den Bereich um Gröbzig sind die folgenden 2 neue Vorranggebiete für die Nutzung für Windenergieanlagen ausgewiesen:
-Nr.
VII Gröbzig/Dohndorf mit 120 ha neu / geplant
-Nr. XVI Piethen mit 51ha neu/geplant
Bereits
vorhanden ist der Windpark Wörbzig Nr. XXVII Wörbzig mit 66 ha
mit 6 großen (Höhe H=220m) & 6 kleinen Windrädern,
erweitert wird dieser mit 2 großen Windrädern (Höhe H=256m).
Um Gröbzig stehen in einem Umkreis von 8 km bereits jetzt 85
Windräder. Auf Grund der vorhandenen und repowerten Windparks ist
bei einer Windparkgröße von 66 ha mit ca. 11 neuen großen
Windrädern zu rechnen. Würden die zwei neu geplanten
Vorranggebiete umgesetzt werden, erhöht sich der Windradbestand
ca. von 85 auf 113 Windrädern in einem Umkreis von 8 km. Hierbei
sind die zusätzlichen Windräder in den Windparks bei Edlau
(Salzlandkreis) und hinter Dalena (Saalekreis) noch nicht mit
einbezogen. Aus Gesprächen mit der Stadtverwaltung Könnern ist
bekannt, dass der Windpark bei Edlau repowert und auch vergrößert
wird.
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein
Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch
Windenergie vorgesehen. Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein
Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem
Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine
Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII = 120 ha und
XVI = 51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem
Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%.
Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3
Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht
akzeptabel. Es kommt hier zu einer eindeutig erhöhten
Windraddichte, die nicht mehr akzeptabel ist. Aus unserer Sicht
muss der 1. Entwurf des Sachlichen Teilplanes „Windenergie 2027“
überarbeitet werden.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine
ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend §
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGb sind die Belange der Landschaft und des Orts-
und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung
unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig zuzüglich der
Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den
raumordnerischen Grundsätzen.
Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass im Bereich des ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. XVI Piethen der Rot- und Schwarzmilan in der Fuhneaue als auch in den unmittelbaren Feldgehölzern mit hoher Wahrscheinlichkeit brütet. Dies wurde uns durch den Ornithologen Herr K. H. herangetragen. Auch liegt der Standort dieses Vorranggebietes im Bereich der Flugruten der Graugans, der Nilgans, der Brandgans und der Rostgans. Die Gänse überfliegen dieses Gebiet von den Gröbziger und Wörbziger Kiesgruben hin zu den südlichen gelegenen Futterplätzen. Eine genauere Stellungahme von dem Ornithologen Klaus Hallmann wird parallel dem Umweltamt vorgelegt. Im kommenden Jahr wird ein entsprechendes Fachbüro von uns mit einer Vogelkartierung beauftragt, um diese fachlich korrekt zu hinterlegen.
Eine
Mehrheit für die zusätzlichen Windgebiete ist auch nicht mehr
beim Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt vorhanden.
In der Stadtratssitzung am 02.10.2025 wurde in der
Beschlussvorlage ,EGSA/144/2025" der vorgestellte „1.
Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027“ abgelehnt.
Die Begründung für die ausgewiesenen Vorranggebiete, dass diese
benötigt werden für das Umsetzen des Wärmnetzes der Stadt
Südliches Anhalt durch die Reenergiewerke Fuhne (GP- Joule)
können wir nicht teilen. Wir sehen dies sehr kritisch. Bei dem
letzten Klimastammtisch des Südlichen Anhalts wurde mitgeteilt,
dass ein flachendeckendes Wärmenetz aus Kostengründen nicht mehr
realisierbar ist. Anstelle dessen sollen einzelne Wärmepumpen
aufgestellt werden.Die Entscheidung des alten Stadtrates für ein
Wärmenetz beruht aber auf ein flächendeckendes Wärmenetz. So
könnte jeder Bürger einen kostenlosen Anschluss ans Wärmenetz
erhalten ohne einen zusätzlichen Heizungsumbau. Wenn jetzt aber
Wärmepumpen aufgestellt werden, muss die Heizungsanlage erweitert
werden, da die geringere Vorlauftemperatur der Wärmepumpen nicht
ausreicht, um die Häuser entsprechend zu heizen. Da heißt, es
müssen zusätzlich Heizkörper eingebaut und Kleinere in Größere
umgetauscht werden. Die Kosten hierfür belaufen sich bei einem
normalen Einfamilienwohnhaus mit dem Baujahr 1995 bei ca. 10.000€.
Hätte der alte Stadtrat dies zum damaligen Zeitpunkt gewusst,
wäre die Entscheidung für das Wärmenetz nie gefallen. Des
Weiteren gibt es keine ausreichende Sicherheit durch die Fa.
Reenergiewerke Fuhne bzw. GP-Joule, dass das Wärmenetz auch in
Teilbereichen umgesetzt wird. Ein von den Freien Wählern
geforderte Patronatserklärung wurde abgelehnt.
Es wird hier ausdrücklich nochmals darauf verwiesen, dass die
Bürgerinitiative „Windräder Gerecht verteilen“ eine
Unterschriftensammlung durchgeführt hat, in der 1.777 Bürger
unterschrieben haben. In der Unterschriftensammlung wird
gefordert, dass keine weiteren Windräder in dem Gebiet errichtet
werden. Die Unterschriftensammlung liegt dem Landrat bereits vor.
Die Bürgerinitiative „Windräder Gerecht verteilen“ wird bei
nicht berücksichtigen der Einwände eine Klage beim zuständigen
Verwaltungsgericht einreichen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Entsorgung, Gefahrenstoffe, Rückbau, Bodeneingriffe, Grundwasserschutz, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Belange der kommunalen Wärmeplanung sind keine Abwägungsinhalt des vorliegenden Raumordnungsplans.
Das
neu ausgewiesene Vorranggebiet Nr. VII Gröbzig/Dohndorf ist aus
unserer Sicht nicht mehr vertretbar gegenüber den Anwohnern und
vor allem auch nicht mehr erforderlich für das Erreichen des
Planzieles von 2,3%.
Deshalb fordern wir die Streichung des ausgewiesenen
Vorranggebietes.
Widerspruch
zum ersten Entwurf „ Windenergie 2027“
Für den Bereich um Gröbzig sind die folgenden 2 neue
Vorranggebiete für die Nutzung für Windenergieanlagen
ausgewiesen:
-Nr.
VII Gröbzig/Dohndorf mit 120 ha neu / geplant
-Nr. XVI Piethen mit 51ha neu/geplant
Bereits vorhanden ist der Windpark bei Wörbzig mit:
-Nr. XXVII Wörbzig mit 66 ha vorhanden
Mit 6 großen (Höhe H=220m) & 6 kleinen Windrädern,
erweitert wird dieser mit 2 großen Windrädern (Höhe H=256m)
Um Gröbzig stehen in einem Umkreis von 8 km bereits jetzt 85
Windräder. Auf Grund der vorhandenen und repowerten Windparks ist
bei einer Windparkgröße von 66 ha mit ca. 11 neuen großen
Windrädern zu rechnen. Würden die zwei neu geplanten
Vorranggebiete umgesetzt werden, erhöht sich der Windradbestand
ca. von 85 auf 113 Windrädern in einem Umkreis von 8 km. Hierbei
sind die zusätzlichen Windräder in den Windparks bei Edlau
(Salzlandkreis) und hinter Dalena (Saalekreis) noch nicht mit
einbezogen. Aus Gesprächen mit der Stadtverwaltung Könnern ist
bekannt, dass der Windpark bei Edlau repowert und auch vergrößert
wird.
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein
Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch
Windenergie vorgesehen. Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein
Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem
Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine
Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII = 120 ha und
XVI = 51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem
Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%.
Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3
Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht
akzeptabel. Es kommt hier zu einer eindeutig erhöhten
Windraddichte, die nicht mehr akzeptabel ist. Aus unserer Sicht
muss der 1. Entwurf des Sachlichen Teilplanes „Windenergie 2027“
überarbeitet werden.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine
ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend §
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGb sind die Belange der Landschaft und des Orts-
und Landschaftsbildes zu berücksichtigen.
Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung
Gröbzig zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht
widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Des Weiteren wird
darauf verwiesen, dass im Bereich des ausgewiesenen
Vorranggebietes Nr. XVI Piethen der Rot- und Schwarzmilan in der
Fuhneaue als auch in den unmittelbaren Feldgehölzern mit hoher
Wahrscheinlichkeit brütet. Dies wurde uns durch den Ornithologen
Herr K. H. herangetragen.
Auch liegt der Standort dieses Vorranggebietes im Bereich der
Flugruten der Graugans, der Nilgans, der Brandgans und der
Rostgans. Die Gänse überfliegen dieses Gebiet von den Gröbziger
und Wörbziger Kiesgruben hin zu den südlichen gelegenen
Futterplätzen. Eine genauere Stellungahme von dem Ornithologen
Klaus Hallmann wird parallel dem Umweltamt vorgelegt.
Im kommenden Jahr wird ein entsprechendes Fachbüro von uns mit
einer Vogelkartierung beauftragt, um diese fachlich korrekt zu
hinterlegen.
Eine Mehrheit für die zusätzlichen Windgebiete ist auch nicht
mehr beim Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt vorhanden.
In der Stadtratssitzung am 02.10.2025 wurde in der
Beschlussvorlage ,EGSA/144/2025" der vorgestellte „1.
Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027“ abgelehnt.
Die Begründung für die ausgewiesenen Vorranggebiete, dass diese
benötigt werden für das Umsetzen des Wärmnetzes der Stadt
Südliches Anhalt durch die Reenergiewerke Fuhne (GP- Joule)
können wir nicht teilen. Wir sehen dies sehr kritisch.
Bei dem letzten Klimastammtisch des Südlichen Anhalts wurde
mitgeteilt, dass ein flachendeckendes Wärmenetz aus Kostengründen
nicht mehr realisierbar ist. Anstelle dessen sollen einzelne
Wärmepumpen aufgestellt werden.
Die Entscheidung des alten Stadtrates für ein Wärmenetz beruht
aber auf ein flächendeckendes Wärmenetz. So könnte jeder Bürger
einen kostenlosen Anschluss ans Wärmenetz erhalten ohne einen
zusätzlichen Heizungsumbau. Wenn jetzt aber Wärmepumpen
aufgestellt werden, muss die Heizungsanlage erweitert werden, da
die geringere Vorlauftemperatur der Wärmepumpen nicht ausreicht,
um die Häuser entsprechend zu heizen. Da heißt, es müssen
zusätzlich Heizkörper eingebaut und Kleinere in Größere
umgetauscht werden. Die Kosten hierfür belaufen sich bei einem
normalen Einfamilienwohnhaus mit dem Baujahr 1995 bei ca. 10.000€.
Hätte der alte Stadtrat dies zum damaligen Zeitpunkt gewusst,
wäre die Entscheidung für das Wärmenetz nie gefallen. Des
Weiteren gibt es keine ausreichende Sicherheit durch die Fa.
Reenergiewerke Fuhne bzw. GP-Joule, dass das Wärmenetz auch in
Teilbereichen umgesetzt wird. Ein von den Freien Wählern
geforderte Patronatserklärung wurde abgelehnt.
Es wird hier ausdrücklich nochmals darauf verwiesen, dass die
Bürgerinitiative „Windräder Gerecht verteilen“ eine
Unterschriftensammlung durchgeführt hat, in der 1.777 Bürger
unterschrieben haben. In der Unterschriftensammlung wird
gefordert, dass keine weiteren Windräder in dem Gebiet errichtet
werden. Die Unterschriftensammlung liegt dem Landrat bereits vor.
Die Bürgerinitiative „Windräder Gerecht verteilen“ wird bei
nicht berücksichtigen der Einwände eine Klage beim zuständigen
Verwaltungsgericht einreichen.
Referenz
1002552
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Entsorgung, Gefahrenstoffe, Rückbau, Bodeneingriffe, Grundwasserschutz, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Belange der kommunalen Wärmeplanung sind keine Abwägungsinhalt des vorliegenden Raumordnungsplans.
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet VII neu ausgewiesen. Es liegt zu ¾ in Gemarkung Gröbzig und ¼ in Gem. Dohndorf.
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte; EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Formell werden zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027" zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte, EGSA/144/2025 für den Bauausschuss und die Stadträte.
Die Bürger und Ratsmitglieder werden also nicht klar & transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Gröbzig werden 2 neue Windeignungsgebiete ausgewiesen, VII Gröbzig - Dohndorf und XVI Piethen, und im Plan dargestellt.
Das Gebiet VII Gröbzig - Dohndorf liegt zu ¾ in der nördlichen Gemarkung Gröbzig und zu ¼ in der südlichen Gemarkung Dohndorf.
Das Gebiet XVI Piethen liegt zu fast 90% in der östlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2% in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5% in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5% in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3% der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen.
Für die Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93% entspricht. Dies würde eine Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels bedeuten.
Für die Stadt Gröbzig werden für die Gebiete VII=120 ha und XVI=51 ha ausgewiesen. Das entspricht insgesamt einem Flächenwert von 171 ha und ein Flächenbeitragswert von 7,06%. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Der Teilplan „Windenergie 2027" ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bau-GB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gemarkung Gröbzig („Verspargelung") zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht wiederspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.B. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören.
Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es eine massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Das Schutzgut „Mensch" ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Die Wohnqualität sowie die Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet VII neu ausgewiesen. Es liegt zu ¾ in Gemarkung Gröbzig und ¼ in Gem. Dohndorf.
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Stellungnahme zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem VRG 32 (Zschornewitz Kippe).
Allgemein:
Klimaschutz/Klimaanpassung:
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert. Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von verschiedenen Akteuren torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten. Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie Windkraftanlagen (WKA) im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen - und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert für die Waldbesitzer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von Vorranggebiet (VRG) Windkraft in Waldflächen ums Geld. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit, die Fehler einzelner Waldbesitzer durch jahrzehntelange Ignoranz des Waldzustands, zu beheben. Es bleibt zudem fraglich, ob der massive Eingriff in den Wald durch Abholzung, befestigte Zuwegungen, Aufstellplätze usw. durch eine Aufwertung des verbliebenen, umliegenden Waldes überhaupt je kompensiert werden könnte. Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt. Der Wald ist vor allem ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben. Fazit: Windkraftanlagen in Waldflächen sind klimaschädlich!
Schutzgut Wasser:
Sie schreiben auf Seite 43 Ihres Umweltberichts: „Durch die Versiegelung von Boden für die Errichtung von Windenergieanlagen und deren technischen Anlagen und Zuwegungen ist eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung und von Retentionsräumen für Hochwasserschutz nicht auszuschließen.“ Der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung ist bei der Abwägung jedoch zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser- Speicher liegen. Gerade das VRG 19 weist ein z.T. sehr geringen Schutz des Grundwassers auf.
Schutzgut Mensch, einschließlich menschliche Gesundheit/ Immissionsschutz:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken. Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage eines willkürlich festgelegten 1000 m Abstands. Diese Betrachtung ist für das Schutzgut Mensch nicht ansatzweise ausreichend. Insbesondere deshalb, weil sich die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen mit der technischen Entwicklung bei Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden. Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln seit Jahrzehnten unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schall viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten. Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA bedingten Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45, 40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken, ohne diese in einen für die Betreiber unrentablen Betriebsmodi zu fahren. Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10-H-Regel in Bayern, vorzuschreiben bzw. anzuwenden. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der unterschiedlichen Bewertung des Schutzguts Mensch in Sachsen-Anhalt (1000 m) und Bayern (10 x Gesamthöhe, also bei zu erwartenden WKA mit Gesamthöhe 300 m 3000 Meter Abstand). Womit wird diese unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt? Es ist eine gesetzliche und auf Untersuchungen und Fakten beruhende Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert. Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt. Auch Sie schreiben in Ihrem Umweltbericht S.30: „Zahlreiche Studien zeigen, dass anhaltender Lärm Stresssituationen und gesundheitliche Schäden begünstigen kann. Besonders die Beeinträchtigung des nächtlichen Schlafs durch Fluglärm wurde als bedeutender Risikofaktor für die Gesundheit erkannt.“ Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange liefern, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA-Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden Emissionskontingenten, dargestellt werden. Weiterhin kritisch anzumerken ist, dass durch die TA-Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diese Frequenzen die Eigenschwingungen der Organe liegen. Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) müssen zwingend Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
Natur-, Klima- und Landschaftsschutz:
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge: 1) 60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen 2) 24.000 t Stahlbeton Fundamente 3) 700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK 4) 20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe) 5) unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe (Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid, die in den Wald, d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet verbracht wurden. Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmittein und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden.
Anhand fachlicher Argumente der Studie Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen.
Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/ Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Ihr Literatur- und Quellenverzeichnis ab S.70 des Umweltberichts spricht bezüglich der „Aktualität“ Bände. Sie schreiben selbst auf S.67 "Landschaftsrahmenpläne der Landkreise/ kreisfreien Städte gem. § 15 NatSchG LSA stellen eine wesentliche Grundlage für die Umweltprüfung auf regionalplanerischer Ebene dar. Für deren Verwendung in der Umweltprüfung der Regionalplanung sollten diese jedoch möglichst aktuell sein. Die vorliegenden Landschaftsrahmenpläne der Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau erfüllen diesen Anspruch nicht". Bestände, die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren.
Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet. Sie selbst schreiben in Ihrem Umweltbericht auf S. 44: „Waldgebiete im Umfeld größerer Städte erlangen eine besondere Bedeutung hinsichtlich des Klima- und Immissionsschutzes. Waldbestände in einem Windrichtungssektor, aus dem häufig Luftmassen mit höheren Immissionsbelastungen (Luftschadstoffe einschließlich Staub, Lärm) an Siedlungs- und Erholungsräume herangeführt werden, können durch Filterung die Luftschadstoffe reduzieren und darüber hinaus auch die Lärmimmissionen vermindern. Ebenso erfüllen Wälder eine besondere Funktion in Bezug auf die Immissionsreduktion bzw. die Staubfilterung und den Lärmschutz, wenn sie zwischen den Hauptverkehrsstraßen (Autobahn, Bundesstraßen, Landesstraßen) und immissionsempfindlichen Bereichen (Wohnen, Erholen, Biotope, Landwirtschaft) liegen. Waldgebiete mit vorrangiger Klima- und Immissionsschutzfunktion sind: Mosigkauer Heide, Fläming, Dübener Heide (vgl. \[OFB 2004\]). Die vor 1990 durch die Industrie verursachten Immissionen richteten im Fläming, Dübener, Mosigkauer und Annaburger Heide erhebliche Waldschäden an. Die Belastungen sanken durch den Rückgang der industriellen Produktion und Aufbau emmissionsarmer \[sic\] Betriebe, jedoch sind die Puffer-, Speicher- und Filterkapazitäten der Waldböden dauerhaft beeinträchtigt.“ Waldflächen sind Treibhausgassenken. Deren Vernichtung/ Abholzung für Klimaschutzziele ist nur als „blanker Wahnsinn“ zu bezeichnen. Waldzerstörung ist kein Klimaschutz\! Es ist nicht hinnehmbar, dass immer neue Flächen geopfert werden sollen. Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben.
Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungebremst. Ein Ende der Steigerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft wird es möglich sein, zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar und schockierend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes unbedingt verhindert werden.
Ist Ihnen eigentlich nicht selbst der Widerspruch in Ihrem „Umweltbericht“ S. 67 aufgefallen? Sie schreiben: „Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Sachlichen Teilplans ergeben, ...“ Um dann nur zwei Sätze weiter zu schreiben: „Obwohl im Ergebnis der Umweltprüfung des Sachlichen Teilplans erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden...“ Wie sind diese diametral entgegenstehenden Aussagen zu bewerten?
Forst:
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken bezüglich Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen finanziellen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft. Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen. Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten. Zumindest für den Stand- / Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden. Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt. Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des Landesentwicklungsplanes (siehe Seite 220 ff.), keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, berücksichtigt, unterstützt und umgesetzt werden. Auch vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
Weitere Hinweise:
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Auch Sie schreiben in Ihrem Umweltbericht S. 30/31: „Großflächige Erholungsräume bieten die Dübener Heide und der Fläming, deren wertvolle Kultur- und Naturlandschaften als Naturparks ausgewiesen sind. Die Dübener Heide dient zudem als wichtige Ressource für die Kurorte Bad Schmiedeberg und Bad Düben (Sachsen). Diese bedeutenden Landschaften sind jedoch überwiegend durch die zunehmende technische Überprägung gefährdet.“ Weiter S. 48: „Die Dübener Heide ist ein waldreicher, siedlungsarmer Raum mit landschaftsbezogener Erholungseignung wegen der großflächigen Rotbuchenwälder der zentralen Heide, Tälern und Niederungen mit Fischteichen.“ Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Bürger muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden. Die Flächen der Gemeinde Muldestausee stellen mit Anschluss an die B100 eines der maßgeblichen „Tore“ zur Dübener Heide dar. Allein die optische Wandlung der Randgebiete von einer bewaldeten Silhouette hin zu weithin sichtbaren technischen Anlagen wirkt sich erheblich negativ auf die Wahrnehmung eines Erholungsziels aus. Der Nahbereich würde zudem durch die optischen und akustischen Auswirkungen des Anlagenbetriebs vollständig aus der Erholungsfunktion entnommen werden.
Windenergieanlagen mitten im Wald des Naturparks Dübener Heide widersprechen der Naturparkverordnung, dem Erholungsziel und zerstören das Landschaftsbild.
Fazit:
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen würden. Dies widerspricht dem Sinn der Raumordnungspolitik, für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte sowie in die Lebensqualität wären enorm. Eine ernsthafte Prüfung von Alternativmöglichkeiten in weniger sensiblen, industriell und infrastrukturell vorgeprägten Lagen (Autobahnen, Bahntrassen, Industriegebiete), wo auch die Weiterleitung der erzeugten elektrischen Energie gesichert ist, ist nicht ersichtlich.
Die Wahl eines Standortes innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets und in direkter Nähe zu Ortschaften ist weder nachvollziehbar noch verhältnismäßig. Innerhalb eines Naturparks ist die Wahl sogar rechtswidrig, wie oben angeführt. Zusammenfassend stelle ich entgegen Ihrer Einschätzung auf S. 69 des "Umweltberichts" fest, dass der Sachliche Teilplan unter Berücksichtigung der angeführten Aspekte in Bezug auf 32 keinen, einer tiefgreifenden Prüfung standhaltenden, Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld Wittenberg leistet. Der Umweltbericht, der teilweise auf 20 Jahre alten Erhebungsdaten oder nicht erhobenen Daten basiert und in sich reichlich widersprüchlich ist, muss unbedingt, möglichst extern, aktualisiert und überarbeitet werden. Ich erwarte von Ihnen als Mitarbeiter der Geschäftsstelle und Ihnen als Mitglieder der Regionalen Planungsgesellschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, dass Sie die aktuellen Planungen tiefgreifend überdenken sowie natur- und artenschutzgerecht überarbeiten und anpassen und schlussfolgernd insbesondere VRG 32 aus der weiteren Planung nehmen. Gerichtliche Überprüfungsverfahren erscheinen ansonsten unausweichlich. Das Ergebnis Ihrer Überprüfung meiner Argumente teilen Sie mir bitte schriftlich und detailliert mit. Dies dürfte, gemäß Ihren Äußerungen im Umweltbericht S. 66, keinen großen Aufwand bedeuten.
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
.
Klimaschutz/Klimaanpassung:
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert. Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von verschiedenen Akteuren torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten. Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie Windkraftanlagen (WKA) im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen - und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert für die Waldbesitzer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von Vorranggebiet (VRG) Windkraft in Waldflächen ums Geld. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit, die Fehler einzelner Waldbesitzer durch jahrzehntelange Ignoranz des Waldzustands, zu beheben. Es bleibt zudem fraglich, ob der massive Eingriff in den Wald durch Abholzung, befestigte Zuwegungen, Aufstellplätze usw. durch eine Aufwertung des verbliebenen, umliegenden Waldes überhaupt je kompensiert werden könnte. Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt. Der Wald ist vor allem ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben. Fazit: Windkraftanlagen in Waldflächen sind klimaschädlich!
Schutzgut Wasser:
Sie schreiben auf Seite 43 Ihres Umweltberichts: „Durch die Versiegelung von Boden für die Errichtung von Windenergieanlagen und deren technischen Anlagen und Zuwegungen ist eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung und von Retentionsräumen für Hochwasserschutz nicht auszuschließen.“ Der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung ist bei der Abwägung jedoch zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser- Speicher liegen. Gerade das VRG 19 weist ein z.T. sehr geringen Schutz des Grundwassers auf.
Schutzgut Mensch, einschließlich menschliche Gesundheit/ Immissionsschutz:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken. Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage eines willkürlich festgelegten 1000 m Abstands. Diese Betrachtung ist für das Schutzgut Mensch nicht ansatzweise ausreichend. Insbesondere deshalb, weil sich die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen mit der technischen Entwicklung bei Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden. Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln seit Jahrzehnten unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schall viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten. Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA bedingten Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45, 40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken, ohne diese in einen für die Betreiber unrentablen Betriebsmodi zu fahren. Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10-H-Regel in Bayern, vorzuschreiben bzw. anzuwenden. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der unterschiedlichen Bewertung des Schutzguts Mensch in Sachsen-Anhalt (1000 m) und Bayern (10 x Gesamthöhe, also bei zu erwartenden WKA mit Gesamthöhe 300 m 3000 Meter Abstand). Womit wird diese unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt? Es ist eine gesetzliche und auf Untersuchungen und Fakten beruhende Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert. Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt. Auch Sie schreiben in Ihrem Umweltbericht S.30: „Zahlreiche Studien zeigen, dass anhaltender Lärm Stresssituationen und gesundheitliche Schäden begünstigen kann. Besonders die Beeinträchtigung des nächtlichen Schlafs durch Fluglärm wurde als bedeutender Risikofaktor für die Gesundheit erkannt.“ Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange liefern, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA-Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden Emissionskontingenten, dargestellt werden. Weiterhin kritisch anzumerken ist, dass durch die TA-Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diese Frequenzen die Eigenschwingungen der Organe liegen. Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) müssen zwingend Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
Natur-, Klima- und Landschaftsschutz:
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge: 1) 60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen 2) 24.000 t Stahlbeton Fundamente 3) 700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK 4) 20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe) 5) unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe (Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid, die in den Wald, d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet verbracht wurden. Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmittein und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden.
Anhand fachlicher Argumente der Studie Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen.
Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/ Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Ihr Literatur- und Quellenverzeichnis ab S.70 des Umweltberichts spricht bezüglich der „Aktualität“ Bände. Sie schreiben selbst auf S.67 "Landschaftsrahmenpläne der Landkreise/ kreisfreien Städte gem. § 15 NatSchG LSA stellen eine wesentliche Grundlage für die Umweltprüfung auf regionalplanerischer Ebene dar. Für deren Verwendung in der Umweltprüfung der Regionalplanung sollten diese jedoch möglichst aktuell sein. Die vorliegenden Landschaftsrahmenpläne der Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau erfüllen diesen Anspruch nicht". Bestände, die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren.
Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet. Sie selbst schreiben in Ihrem Umweltbericht auf S. 44: „Waldgebiete im Umfeld größerer Städte erlangen eine besondere Bedeutung hinsichtlich des Klima- und Immissionsschutzes. Waldbestände in einem Windrichtungssektor, aus dem häufig Luftmassen mit höheren Immissionsbelastungen (Luftschadstoffe einschließlich Staub, Lärm) an Siedlungs- und Erholungsräume herangeführt werden, können durch Filterung die Luftschadstoffe reduzieren und darüber hinaus auch die Lärmimmissionen vermindern. Ebenso erfüllen Wälder eine besondere Funktion in Bezug auf die Immissionsreduktion bzw. die Staubfilterung und den Lärmschutz, wenn sie zwischen den Hauptverkehrsstraßen (Autobahn, Bundesstraßen, Landesstraßen) und immissionsempfindlichen Bereichen (Wohnen, Erholen, Biotope, Landwirtschaft) liegen. Waldgebiete mit vorrangiger Klima- und Immissionsschutzfunktion sind: Mosigkauer Heide, Fläming, Dübener Heide (vgl. \[OFB 2004\]). Die vor 1990 durch die Industrie verursachten Immissionen richteten im Fläming, Dübener, Mosigkauer und Annaburger Heide erhebliche Waldschäden an. Die Belastungen sanken durch den Rückgang der industriellen Produktion und Aufbau emmissionsarmer Betriebe, jedoch sind die Puffer-, Speicher- und Filterkapazitäten der Waldböden dauerhaft beeinträchtigt.“ Waldflächen sind Treibhausgassenken. Deren Vernichtung/ Abholzung für Klimaschutzziele ist nur als „blanker Wahnsinn“ zu bezeichnen. Waldzerstörung ist kein Klimaschutz! Es ist nicht hinnehmbar, dass immer neue Flächen geopfert werden sollen. Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben.
Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungebremst. Ein Ende der Steigerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft wird es möglich sein, zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar und schockierend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes unbedingt verhindert werden.
Ist Ihnen eigentlich nicht selbst der Widerspruch in Ihrem „Umweltbericht“ S. 67 aufgefallen? Sie schreiben: „Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Sachlichen Teilplans ergeben, ...“ Um dann nur zwei Sätze weiter zu schreiben: „Obwohl im Ergebnis der Umweltprüfung des Sachlichen Teilplans erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden...“ Wie sind diese diametral entgegenstehenden Aussagen zu bewerten?
Forst:
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken bezüglich Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen finanziellen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft. Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen. Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten. Zumindest für den Stand- / Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden. Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt. Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des Landesentwicklungsplanes (siehe Seite 220 ff.), keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, berücksichtigt, unterstützt und umgesetzt werden. Auch vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
Weitere Hinweise:
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Auch Sie schreiben in Ihrem Umweltbericht S. 30/31: „Großflächige Erholungsräume bieten die Dübener Heide und der Fläming, deren wertvolle Kultur- und Naturlandschaften als Naturparks ausgewiesen sind. Die Dübener Heide dient zudem als wichtige Ressource für die Kurorte Bad Schmiedeberg und Bad Düben (Sachsen). Diese bedeutenden Landschaften sind jedoch überwiegend durch die zunehmende technische Überprägung gefährdet.“ Weiter S. 48: „Die Dübener Heide ist ein waldreicher, siedlungsarmer Raum mit landschaftsbezogener Erholungseignung wegen der großflächigen Rotbuchenwälder der zentralen Heide, Tälern und Niederungen mit Fischteichen.“ Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Bürger muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden. Die Flächen der Gemeinde Muldestausee stellen mit Anschluss an die B100 eines der maßgeblichen „Tore“ zur Dübener Heide dar. Allein die optische Wandlung der Randgebiete von einer bewaldeten Silhouette hin zu weithin sichtbaren technischen Anlagen wirkt sich erheblich negativ auf die Wahrnehmung eines Erholungsziels aus. Der Nahbereich würde zudem durch die optischen und akustischen Auswirkungen des Anlagenbetriebs vollständig aus der Erholungsfunktion entnommen werden.
Windenergieanlagen mitten im Wald des Naturparks Dübener Heide widersprechen der Naturparkverordnung, dem Erholungsziel und zerstören das Landschaftsbild.
Fazit:
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen würden. Dies widerspricht dem Sinn der Raumordnungspolitik, für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte sowie in die Lebensqualität wären enorm. Eine ernsthafte Prüfung von Alternativmöglichkeiten in weniger sensiblen, industriell und infrastrukturell vorgeprägten Lagen (Autobahnen, Bahntrassen, Industriegebiete), wo auch die Weiterleitung der erzeugten elektrischen Energie gesichert ist, ist nicht ersichtlich.
Die Wahl eines Standortes innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets und in direkter Nähe zu Ortschaften ist weder nachvollziehbar noch verhältnismäßig. Innerhalb eines Naturparks ist die Wahl sogar rechtswidrig, wie oben angeführt. Zusammenfassend stelle ich entgegen Ihrer Einschätzung auf S. 69 des "Umweltberichts" fest, dass der Sachliche Teilplan unter Berücksichtigung der angeführten Aspekte in Bezug auf die VRG 19 keinen, einer tiefgreifenden Prüfung standhaltenden, Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld Wittenberg leistet. Der Umweltbericht, der teilweise auf 20 Jahre alten Erhebungsdaten oder nicht erhobenen Daten basiert und in sich reichlich widersprüchlich ist, muss unbedingt, möglichst extern, aktualisiert und überarbeitet werden. Ich erwarte von Ihnen als Mitarbeiter der Geschäftsstelle und Ihnen als Mitglieder der Regionalen Planungsgesellschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, dass Sie die aktuellen Planungen tiefgreifend überdenken sowie natur- und artenschutzgerecht überarbeiten und anpassen und schlussfolgernd insbesondere VRG 19 aus der weiteren Planung nehmen. Gerichtliche Überprüfungsverfahren erscheinen ansonsten unausweichlich. Das Ergebnis Ihrer Überprüfung meiner Argumente teilen Sie mir bitte schriftlich und detailliert mit. Dies dürfte, gemäß Ihren Äußerungen im Umweltbericht S. 66, keinen großen Aufwand bedeuten.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Klimaschutz/Klimaanpassung: Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Schutzgut Wasser: Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Schutzgut Mensch, einschließlich menschliche Gesundheit/ Immissionsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ im vorliegenden Raumordnungsplan pauschal Rechnung getragen.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Natur-, Klima- und Landschaftsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung, des Betriebes und Rückbaus von Windenergieanlagen (Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Naturpark: Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Datengrundlage: Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nutzt für die Erstellung ihrer Planwerke überwiegend Daten, die durch die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung gestellt werden. Für eigene Erhebungen von Fachdaten besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Validierte naturschutzfachliche Art- und Gebietsdaten werden durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt und werden von der RPG A-B-W regelmäßig abgefragt, um den mittel- bis langfristigen Planungen (Regionalplänen) möglichst aktuelle Daten zu Grunde zu legen.
Wald: Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Forstwirtschaft: Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
Landschaftsbild: Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Artenschutz: Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, CEF-Maßnahmen).
Alternativenprüfung: Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Gemäß § 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit des Plans unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind.
Das VRG 19 Schmerz befindet sich vollständig im Naturpark Dübener Heide. Dies ist rein rechtlich unzulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich nicht aus dem nunmehr eingeführten § 26 Abs. 3 BNatSchG, wonach in einem Landschaftsschutzgebiet die Errichtung und der Betrieb von WEA nicht verboten ist, wenn sich deren Standort in einem Windenergiegebiet des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) befindet oder außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten, bis gemäß § 5 WindBG festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des WindBG oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat. Denn eine entsprechende Regelung für Naturparke (§ 27 BNatSchG) existiert nicht. Auch wenn Naturparke gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, ist eine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für die analoge Anwendung der Vorschrift wäre, nicht erkennbar. Insbesondere hätte der Gesetzgeber eine dem § 26 Abs. 3 BNatSchG entsprechende Regelung ohne weiteres auch für Naturparke schaffen oder jedenfalls einen entsprechenden Verweis auf diese Vorschrift bezogen auf diejenigen Teile des Naturparks, die Landschaftsschutzgebiete sind, einfügen können. Dies ist nicht erfolgt. Damit wird deutlich, dass Naturparke explizit unberührt bleiben sollen. Wie schon angeführt, befindet sich das VRG vollständig im Naturpark und im Landschaftsschutzgebiet „Dübener Heide“. Unweit davon befindet sich ein Naturschutzgebiet (NSG). Die Erklärung vom „Toten Wald“ vor laufender Kamera des MDR mit grünen Laub- und Nadelbäumen im Hintergrund durch den Vertreter der Waldbesitzer Gerald Weigt sowie den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde Muldestausee Ferid Giebler sind eine Farce, die lachhaft wäre, wenn sie nicht so ernst wäre.
Das Scheinargument zur Verwendung eines Teils der Erlöse für den Waldumbau greift ins Leere, da diese Aufgabe den Waldbesitzern in ganz Deutschland per se zukommt. Das genaue Gegenteil von „totem Wald“ ist der Fall. Forstwissenschaftliche Studien der TU Tharandt bestätigen die Vitalität der Dübener Heide in diesem Bereich u.a. auch bezüglich ihrer Fähigkeit zum natürlichen Waldumbau. Der voranschreitende natürliche, als auch von Menschenhand unternommene, Waldumbau ist in diesen Waldflächen für jedermann augenscheinlich und eindeutig erkennbar. Ein Flächenbeitrag von 0,3% der Fläche der Gemeinde Muldestausee durch dieses eine VRG stehen in Bezug auf die damit verbundenen Schadwirkungen als erstes VRG in Waldflächen, d.h. als erster Präzedenzfall in Sachsen-Anhalt, in einem eklatanten Missverhältnis zum Nutzen. Der geplante Standort VRG 19 liegt im Herzen des Naturparks Dübener Heide, dessen Zweck es ist, Natur, Landschaft und Artenvielfalt zu erhalten und gleichzeitig Erholungsräume für Mensch und Tier zu sichern. Der Bau von Windkraftanlagen inmitten dieser sensiblen Umgebung, einem Landschaftsschutzgebiet, stellt einen massiven Eingriff in das Landschaftsbild, das ökologische Gleichgewicht und einen klaren Verstoß gegen die Ziele des Naturparks Dübener Heide dar. Der Naturpark Dübener Heide ist Lebensraum vieler geschützter Tierarten, darunter auch sensibler Arten, wie bestimmte Vogel- oder Insektenarten. Die Errichtung von Windkraftanlagen würde deren Verhalten, Orientierung und Fortpflanzung erheblich stören und ihr Leben gefährden. Die Dübener Heide ist eines der wenigen, bislang weitgehend unzergliederten und zusammenhängend funktionalen Waldgebiete Mitteldeutschlands. Somit kommt ihr eine überregionale Bedeutung als Rückzugsgebiet der Flora und Fauna aber auch als Erholungsgebiet mit einer Reichweite bis in die Ballungsregion Leipzig-Halle und darüber hinaus zu. Die Errichtung eines Windparks im unmittelbaren Randgebiet der Dübener Heide würde unweigerlich zu einer Zergliederung des schützenswerten Natur- und Erholungsraums führen. Die von der Planung betroffene Region zwischen den Gemeinden Gröbern, Schmerz, Schköna und Hohenlubast war jahrzehntelang den massiven Auswirkungen des Braunkohlenbergbaus ausgesetzt. Noch heute sind Randbereiche der Dübener Heide durch die Grundwasser-Absenkungen eingeschränkt, die Hochkippe bei Zschornewitz und weitere Kippen prägen das Landschaftsbild raumgreifend. Nach der Flutung der Tagebaue zeigte sich in den letzten Jahren eine sanfte Erholung der vormals devastierten Gebiete und es konnte sich - bspw. mit dem See- und Waldresort Gröbern - naturnaher Tourismus etablieren. Diese Naturnähe ist auch für viele Neuansiedler der Gemeinden einer der maßgeblichen Gründe für den Zuzug. All diese positiven Entwicklungen werden perspektivisch durch die Errichtung so massiver Windenergieanlagen konterkariert. Es kann nicht angehen, dass eine Region mit dieser Vorgeschichte nun schon wieder Ziel einer massiven Abwertung und dauerhaften Einschränkung sein soll.
Der Natur- und Erholungstourismus, eine wichtige wirtschaftliche Stütze der Region, würde unter der Präsenz technischer Großanlagen in einer ursprünglich zu erhaltenden Landschaft extrem und unheilbar leiden. Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet wirken abschreckend bis schockierend, sowohl für Touristen als auch für Menschen, die in der Region wohnen. Die Gegend lebt auch vom sanften Tourismus, der auf eine intakte, ruhige Natur setzt. Solche Anlagen schaden dem Image des Naturparks Dübener Heide und senken die Lebens- und Erholungsqualität erheblich.
Die Einstufung und Bewertung der bestehenden Waldstruktur, der vorherrschenden Habitate, der angesiedelten Arten etc. ist eine Momentaufnahme ohne Berücksichtigung der naturräumlichen Vorgeschichte und der absehbaren Entwicklung. Die Flutung des Tagebaurestloches Gröbern führt zu kontinuierlich ansteigenden Grundwasserständen in den vormals durch die Randentwässerung/ Grundwasserabsenkung des Tagebaus deutlich negativ beeinflussten, tief drainierten Randbereichen. Es ist zu erwarten, dass im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens befindliche Ökosysteme wie bspw. die Aue des Jösigk-Wiesengrabens und das weitverzweigte System des Breitewitzer Baches von einem potenziell wieder ansteigendem Grundwasserstand und profitieren werden. Gleiches gilt prognostisch auch für die umliegenden Wälder. Die Betrachtung des Entwicklungspotenzials sollte dringend vorgenommen und in die Bewertung einbezogen werden.
Weiter oben angeführtes trifft neben den Nutzern mit touristischem Hintergrund vor allem die Anwohner der naheliegenden Gemeinden wie Gröbern, Schmerz, Schköna und Hohenlubast. Die unmittelbare Nutzungsmöglichkeit der umliegenden Wälder zu Erholungszwecken ist einer der wenigen, gegenüber städtischem Umfeld, aufwertenden Aspekte ländlichen Lebens. Soll dies den Menschen genommen werden? Es ist zu bedenken, dass die Landbevölkerung in vielen Bereichen benachteiligt ist, bspw. bei ÖPNV-Anbindungen, nahegelegenen kulturellen Möglichkeiten, größeren Sportstätten usw. Nahezu alle flächigen Erzeugungsaspekte (Baustoffabbau, Nahrungsmittelproduktion, Holzgewinnung etc.) liegen im ländlichen Raum. Es ist auch unter sozialen Aspekten nicht nachzuvollziehen, nun auch noch den Großteil der Energieerzeugung für andere Regionen hierhin zu verlagern - und dies auch noch mit einem viel zu geringen Abstand zur Wohnbebauung. Natur und Landschaft des Naturparks Dübener Heide, deren Bewohner und Erholungssuchende dürfen hier nicht den monetären Interessen der Grundstückseigentümer und der Windkraftanlagenbetreiber geopfert werden, zumal auch gesamtökonomisch betrachtet in industriell vorgeprägten Lagen bessere Bedingungen vorliegen, die sich wiederum wegen dem minimierten Ressourcenverbrauch letztlich nicht nur begrenzt, sondern gesamtökologisch und gesamtökonomisch positiv auswirken.
Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil das VRG 19 vollständig im LSG und Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten kollisionsgefährdeter und/oder störungsempfindlicher, geschützter Arten und in direkter Nähe zum NSG, liegt. Kollisionsgefährdete und/oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG 19 sind: Schwarzstorch, Schwarzspecht, Schwarzer Milan, Roter Milan, Baumfalke, Mäusebussard, Waldschnepfe, Fischadler, Seeadler großer Abendsegler, Mopsfledermaus, Wasserfledermaus Kreuzotter, Waldeidechse, Hirschkäfer Ihre Angabe unter VRG 19, Punkt 3i, dass sich nur zwei Rotmilanhorste im VRG 19 befinden sollen, entbehrt jeglicher Grundlage und dürfte auf (ur)alten Daten beruhen.
Weiterhin enthält das VRG 19 Böden einem sehr hohen Grad an Naturnähe sowie Archivfunktion.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist.
Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz, Bodenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Hinzu kommt, dass die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen an sich Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus ist und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben der Windenergie gemäß § 249 Abs. 10 BauGB in der Regel schon dann nicht mehr entgegen steht, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.
Die Bewertung von möglichen Entwicklungen infolge des Grundwasseranstiegs nach Aufgabe der Tagebauentwässerung ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt. Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Die Einschätzung des Konfliktpotenzials im Umweltbericht basiert auf der Bewertungsskala, welche im Rahmen des scopings mit den Fachbehörden abgestimmt wurde.
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 42
Sie selbst schreiben in Ihrem Umweltbericht S.48: „Die Bergbaulandschaften der Tagebauregion Gräfenhainichen und Bitterfeld entstanden infolge des großflächigen Braunkohleabbaus und sind durch die Tagebaurestlöcher, Hochhalden und Flurkippen geprägt. Die Restlöcher wurden entweder als Deponien mit hohem Altlastgefährdungspotenzial genutzt oder wassergefüllt. Die Bergbaulandschaft soll sich zu einem bedeutenden Erholungsgebiet entwickeln. Die Landschaft der Planungsregion unterliegt der ständigen Entwicklung durch Errichtung neuer Gewerbe- und Industriestandorte und Siedlungserweiterung, der Zerschneidung durch den Bau neuer Verkehrswege und Leitungen sowie der Zersiedelung (Einkaufs-, Erholungsparks, technische Anlagen z.B. Windenergie-, Freiflächenphotovoltaik-, Biogasanlagen). Damit verbunden sind Beeinträchtigungen des Landschaftserlebens.“ Durch Windkraftanlagen im VRG 32 werden diese Beeinträchtigungen erheblich und in einem nicht heilbarem Maß verstärkt.
Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil dieses VRG direkt angrenzend zum LSG und dem Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten kollisionsgefährdeter und/ oder störungsempfindlicher, geschützter Arten, gelegen ist und ein „Tor zur Dübener Heide“ darstellt. Kollisionsgefährdete und/oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG 32 sind: Schwarzspecht, Grünspecht, Buntspecht, Kraniche, Graugänse, Schwarzer Milan, Roter Milan, Waldkauz kleiner und großer Abendsegler, Fransenfledermaus, Mopsfledermaus Schlingnatter Europäische Gottesanbeterin Im 300-m-Umkreis um das VRG sind Laubfrosch, Moorfrosch, Kreuzkröte und Zauneidechse ansässig. Es finden sich Nachweise von Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie innerhalb und um das VRG. Kreuzkröte und Knoblauchkröte, also besonders bzw. streng geschützte Arten mit Gefährdungsstatus (Rote Liste LSA Kat. 1, 2, 3, R, 0), sind im VRG nachgewiesen. Auch Sie schreiben in Ihrem Umweltbericht S. 32: „Der Erhalt großflächig unzerschnittener, störungsarmer Räume ist maßgeblich für den Schutz störungsempfindlicher Arten bzw. Arten mit großräumigen Habitatansprüchen. Diese befinden sich überwiegend in der Elbtalaue, der Dübener Heide und dem Fläming.“
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Der
Windpark auf der Kippe Zschornewitz ist wichtiger Teil des
Tourismuskonzeptes „Pfad der industriellen Wandlung im
industriellen Gartenreich“ und der Radwanderroute „Kohle I
Dampf I Licht I Seen“. Der „Pfad der industriellenWandlung“
verbindet die ehemalige Braunkohlegrube Golpa Nord (heute
Gremminer See) mit dem Industriedenkmal Kraftwerk Zschornewitz und
zeigt die Wandlung der Region hin zu „Erneuerbarer Energie“,
die besonders mit dem Windpark demonstriert wird. Der Windpark
stellt als eines der ersten realisierten ökologischen
Großprojekte der Braunkohlenregion eine Landmarke für die
Erneuerung der Region und ein Zeichen des industriellen Wandels
dar. Daher ist dessen Erhaltung für die Darstellung der
Geschichte der Region bedeutsam. Mit der 160 km langen,
länderübergreifenden „Kohle I Dampf I Licht I Seen“ –
Radroute werden in einer touristischen
Erholungslandschaft zahlreiche Zeugnisse der Industriegeschichte
präsentiert, z.B. Ferropolis – die Stadt aus Eisen. Der Radweg
soll um Anschlüsse und Verbindungen auf der Kippe ergänzt
werden, um den Windpark zu durchqueren. Informationsmöglichkeiten
und eine Aussichtsplattform werden das touristische Konzept
ergänzen. Der Windpark stellt einen Ankerpunkt der überregionalen
Radroute dar. Der Windpark ist ein Baustein zur Verwirklichung des
Ziels, das Gebiet zu einem wirtschaftlich tragfähigen Tourismus-
und Erholungsgebiet zu entwickeln.
Der
Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des
gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von
WEA ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die
Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine
relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs.
3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit
Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten
Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als
negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nutzt für die Erstellung ihrer Planwerke überwiegend Daten, die durch die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung gestellt werden. Für eigene Erhebungen von Fachdaten besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Validierte naturschutzfachliche Art- und Gebietsdaten werden durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt und werden von der RPG A-B-W regelmäßig abgefragt, um den mittel- bis langfristigen Planungen (Regionalplänen) möglichst aktuelle Daten zu Grunde zu legen.
Die Einstufung des Konfliktpotenzials in der Umweltprüfung basiert auf der, mit den Fachbehörden im Rahmen des scopings, abgestimmten Bewertungsskala.
Stellungnahme zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem VRG 19 (Schmerz)
Allgemein:
Klimaschutz/Klimaanpassung:
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert. Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von verschiedenen Akteuren torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten. Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie Windkraftanlagen (WKA) im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen - und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert für die Waldbesitzer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von Vorranggebiet (VRG) Windkraft in Waldflächen ums Geld. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit, die Fehler einzelner Waldbesitzer durch jahrzehntelange Ignoranz des Waldzustands, zu beheben. Es bleibt zudem fraglich, ob der massive Eingriff in den Wald durch Abholzung, befestigte Zuwegungen, Aufstellplätze usw. durch eine Aufwertung des verbliebenen, umliegenden Waldes überhaupt je kompensiert werden könnte. Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt. Der Wald ist vor allem ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
Fazit: Windkraftanlagen in Waldflächen sind klimaschädlich\!
Schutzgut Wasser:
Sie schreiben auf Seite 43 Ihres Umweltberichts: „Durch die Versiegelung von Boden für die Errichtung von Windenergieanlagen und deren technischen Anlagen und Zuwegungen ist eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung und von Retentionsräumen für Hochwasserschutz nicht auszuschließen.“ Der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung ist bei der Abwägung jedoch zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser- Speicher liegen. Gerade das VRG 19 weist ein z.T. sehr geringen Schutz des Grundwassers auf.
Schutzgut Mensch, einschließlich menschliche Gesundheit/ Immissionsschutz:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken. Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage eines willkürlich festgelegten 1000 m Abstands. Diese Betrachtung ist für das Schutzgut Mensch nicht ansatzweise ausreichend. Insbesondere deshalb, weil sich die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen mit der technischen Entwicklung bei Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden. Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln seit Jahrzehnten unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schall viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten. Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA bedingten Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45, 40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken, ohne diese in einen für die Betreiber unrentablen Betriebsmodi zu fahren. Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10-H-Regel in Bayern, vorzuschreiben bzw. anzuwenden. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der unterschiedlichen Bewertung des Schutzguts Mensch in Sachsen-Anhalt (1000 m) und Bayern (10 x Gesamthöhe, also bei zu erwartenden WKA mit Gesamthöhe 300 m 3000 Meter Abstand). Womit wird diese unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt? Es ist eine gesetzliche und auf Untersuchungen und Fakten beruhende Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert. Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt. Auch Sie schreiben in Ihrem Umweltbericht S.30: „Zahlreiche Studien zeigen, dass anhaltender Lärm Stresssituationen und gesundheitliche Schäden begünstigen kann. Besonders die Beeinträchtigung des nächtlichen Schlafs durch Fluglärm wurde als bedeutender Risikofaktor für die Gesundheit erkannt.“ Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange liefern, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA-Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden Emissionskontingenten, dargestellt werden. Weiterhin kritisch anzumerken ist, dass durch die TA-Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diese Frequenzen die Eigenschwingungen der Organe liegen. Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) müssen zwingend Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
Natur-, Klima- und Landschaftsschutz:
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge: 1) 60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen 2) 24.000 t Stahlbeton Fundamente 3) 700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK 4) 20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe) 5) unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe (Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid, die in den Wald, d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet verbracht wurden. Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmittein und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden. Anhand fachlicher Argumente der Studie „Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung“ ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen. Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/ Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Ihr Literatur- und Quellenverzeichnis ab S.70 des Umweltberichts spricht bezüglich der „Aktualität“ Bände. Sie schreiben selbst auf S.67 "Landschaftsrahmenpläne der Landkreise/ kreisfreien Städte gem. § 15 NatSchG LSA stellen eine wesentliche Grundlage für die Umweltprüfung auf regionalplanerischer Ebene dar. Für deren Verwendung in der Umweltprüfung der Regionalplanung sollten diese jedoch möglichst aktuell sein. Die vorliegenden Landschaftsrahmenpläne der Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau erfüllen diesen Anspruch nicht". Bestände, die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren.
Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet. Sie selbst schreiben in Ihrem Umweltbericht auf S. 44: „Waldgebiete im Umfeld größerer Städte erlangen eine besondere Bedeutung hinsichtlich des Klima- und Immissionsschutzes. Waldbestände in einem Windrichtungssektor, aus dem häufig Luftmassen mit höheren Immissionsbelastungen (Luftschadstoffe einschließlich Staub, Lärm) an Siedlungs- und Erholungsräume herangeführt werden, können durch Filterung die Luftschadstoffe reduzieren und darüber hinaus auch die Lärmimmissionen vermindern. Ebenso erfüllen Wälder eine besondere Funktion in Bezug auf die Immissionsreduktion bzw. die Staubfilterung und den Lärmschutz, wenn sie zwischen den Hauptverkehrsstraßen (Autobahn, Bundesstraßen, Landesstraßen) und immissionsempfindlichen Bereichen (Wohnen, Erholen, Biotope, Landwirtschaft) liegen. Waldgebiete mit vorrangiger Klima- und Immissionsschutzfunktion sind: Mosigkauer Heide, Fläming, Dübener Heide (vgl. \[OFB 2004\]). Die vor 1990 durch die Industrie verursachten Immissionen richteten im Fläming, Dübener, Mosigkauer und Annaburger Heide erhebliche Waldschäden an. Die Belastungen sanken durch den Rückgang der industriellen Produktion und Aufbau emmissionsarmer \[sic\] Betriebe, jedoch sind die Puffer-, Speicher- und Filterkapazitäten der Waldböden dauerhaft beeinträchtigt.“ Waldflächen sind Treibhausgassenken. Deren Vernichtung/ Abholzung für Klimaschutzziele ist nur als „blanker Wahnsinn“ zu bezeichnen. Waldzerstörung ist kein Klimaschutz\! Es ist nicht hinnehmbar, dass immer neue Flächen geopfert werden sollen. Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben. Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungebremst. Ein Ende der Steigerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft wird es möglich sein, zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar und schockierend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes unbedingt verhindert werden.
Ist Ihnen eigentlich nicht selbst der Widerspruch in Ihrem „Umweltbericht“ S. 67 aufgefallen? Sie schreiben: „Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Sachlichen Teilplans ergeben, ...“ Um dann nur zwei Sätze weiter zu schreiben: „Obwohl im Ergebnis der Umweltprüfung des Sachlichen Teilplans erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden...“ Wie sind diese diametral entgegenstehenden Aussagen zu bewerten?
Forst:
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken bezüglich Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen finanziellen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft. Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen. Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten. Zumindest für den Stand- / Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden. Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt. Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des Landesentwicklungsplanes (siehe Seite 220 ff.), keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, berücksichtigt, unterstützt und umgesetzt werden.
Auch vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
Weitere Hinweise:
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Auch Sie schreiben in Ihrem Umweltbericht S. 30/31: „Großflächige Erholungsräume bieten die Dübener Heide und der Fläming, deren wertvolle Kultur- und Naturlandschaften als Naturparks ausgewiesen sind. Die Dübener Heide dient zudem als wichtige Ressource für die Kurorte Bad Schmiedeberg und Bad Düben (Sachsen). Diese bedeutenden Landschaften sind jedoch überwiegend durch die zunehmende technische Überprägung gefährdet.“ Weiter S. 48: „Die Dübener Heide ist ein waldreicher, siedlungsarmer Raum mit landschaftsbezogener Erholungseignung wegen der großflächigen Rotbuchenwälder der zentralen Heide, Tälern und Niederungen mit Fischteichen.“ Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Bürger muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden. Die Flächen der Gemeinde Muldestausee stellen mit Anschluss an die B100 eines der maßgeblichen „Tore“ zur Dübener Heide dar. Allein die optische Wandlung der Randgebiete von einer bewaldeten Silhouette hin zu weithin sichtbaren technischen Anlagen wirkt sich erheblich negativ auf die Wahrnehmung eines Erholungsziels aus. Der Nahbereich würde zudem durch die optischen und akustischen Auswirkungen des Anlagenbetriebs vollständig aus der Erholungsfunktion entnommen werden.
Windenergieanlagen mitten im Wald des Naturparks Dübener Heide widersprechen der Naturparkverordnung, dem Erholungsziel und zerstören das Landschaftsbild.
VRG 19 Schmerz:
Das VRG 19 Schmerz befindet sich vollständig im Naturpark Dübener Heide. Dies ist rein rechtlich unzulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich nicht aus dem nunmehr eingeführten § 26 Abs. 3 BNatSchG, wonach in einem Landschaftsschutzgebiet die Errichtung und der Betrieb von WEA nicht verboten ist, wenn sich deren Standort in einem Windenergiegebiet des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) befindet oder außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten, bis gemäß § 5 WindBG festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des WindBG oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat. Denn eine entsprechende Regelung für Naturparke (§ 27 BNatSchG) existiert nicht. Auch wenn Naturparke gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, ist eine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für die analoge Anwendung der Vorschrift wäre, nicht erkennbar. Insbesondere hätte der Gesetzgeber eine dem § 26 Abs. 3 BNatSchG entsprechende Regelung ohne weiteres auch für Naturparke schaffen oder jedenfalls einen entsprechenden Verweis auf diese Vorschrift bezogen auf diejenigen Teile des Naturparks, die Landschaftsschutzgebiete sind, einfügen können. Dies ist nicht erfolgt. Damit wird deutlich, dass Naturparke explizit unberührt bleiben sollen. Wie schon angeführt, befindet sich das VRG vollständig im Naturpark und im Landschaftsschutzgebiet „Dübener Heide“. Die Erklärung vom „Toten Wald“ vor laufender Kamera des MDR mit grünen Laub- und Nadelbäumen im Hintergrund durch den Vertreter der Waldbesitzer Gerald Weigt sowie den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde Muldestausee Ferid Giebler sind eine Farce, die lachhaft wäre, wenn sie nicht so ernst wäre. Das Scheinargument zur Verwendung eines Teils der Erlöse für den Waldumbau greift ins Leere, da diese Aufgabe den Waldbesitzern in ganz Deutschland per se zukommt.
Das genaue Gegenteil von „totem Wald“ ist der Fall. Forstwissenschaftliche Studien der TU Tharandt bestätigen die Vitalität der Dübener Heide in diesem Bereich u.a. auch bezüglich ihrer Fähigkeit zum natürlichen Waldumbau. Der voranschreitende natürliche, als auch von Menschenhand unternommene, Waldumbau ist in diesen Waldflächen für jedermann augenscheinlich und eindeutig erkennbar. Ein Flächenbeitrag von 0,3% der Fläche der Gemeinde Muldestausee durch dieses eine VRG stehen in Bezug auf die damit verbundenen Schadwirkungen als erstes VRG in Waldflächen, d.h. als erster Präzedenzfall in Sachsen-Anhalt, in einem eklatanten Missverhältnis zum Nutzen. Der geplante Standort VRG 19 liegt im Herzen des Naturparks Dübener Heide, dessen Zweck es ist, Natur, Landschaft und Artenvielfalt zu erhalten und gleichzeitig Erholungsräume für Mensch und Tier zu sichern. Der Bau von Windkraftanlagen inmitten dieser sensiblen Umgebung, einem Landschaftsschutzgebiet, stellt einen massiven Eingriff in das Landschaftsbild, das ökologische Gleichgewicht und einen klaren Verstoß gegen die Ziele des Naturparks Dübener Heide dar. Der Naturpark Dübener Heide ist Lebensraum vieler geschützter Tierarten, darunter auch sensibler Arten, wie bestimmte Vogel- oder Insektenarten. Die Errichtung von Windkraftanlagen würde deren Verhalten, Orientierung und Fortpflanzung erheblich stören und ihr Leben gefährden. Die Dübener Heide ist eines der wenigen, bislang weitgehend unzergliederten und zusammenhängend funktionalen Waldgebiete Mitteldeutschlands. Somit kommt ihr eine überregionale Bedeutung als Rückzugsgebiet der Flora und Fauna aber auch als Erholungsgebiet mit einer Reichweite bis in die Ballungsregion Leipzig-Halle und darüber hinaus zu. Die Errichtung eines Windparks im unmittelbaren Randgebiet der Dübener Heide würde unweigerlich zu einer Zergliederung des schützenswerten Natur- und Erholungsraums führen. Die von der Planung betroffene Region zwischen den Gemeinden Gröbern, Schmerz, Schköna und Hohenlubast war jahrzehntelang den massiven Auswirkungen des Braunkohlenbergbaus ausgesetzt. Noch heute sind Randbereiche der Dübener Heide durch die Grundwasser-Absenkungen eingeschränkt, die Hochkippe bei Zschornewitz und weitere Kippen prägen das Landschaftsbild raumgreifend. Nach der Flutung der Tagebaue zeigte sich in den letzten Jahren eine sanfte Erholung der vormals devastierten Gebiete und es konnte sich - bspw. mit dem See- und Waldresort Gröbern - naturnaher Tourismus etablieren. Diese Naturnähe ist auch für viele Neuansiedler der Gemeinden einer der maßgeblichen Gründe für den Zuzug. All diese positiven Entwicklungen werden perspektivisch durch die Errichtung so massiver Windenergieanlagen konterkariert. Es kann nicht angehen, dass eine Region mit dieser Vorgeschichte nun schon wieder Ziel einer massiven Abwertung und dauerhaften Einschränkung sein soll. Der Natur- und Erholungstourismus, eine wichtige wirtschaftliche Stütze der Region, würde unter der Präsenz technischer Großanlagen in einer ursprünglich zu erhaltenden Landschaft extrem und unheilbar leiden. Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet wirken abschreckend bis schockierend, sowohl für Touristen als auch für Menschen, die in der Region wohnen. Die Gegend lebt auch vom sanften Tourismus, der auf eine intakte, ruhige Natur setzt. Solche Anlagen schaden dem Image des Naturparks Dübener Heide und senken die Lebens- und Erholungsqualität erheblich. Die Einstufung und Bewertung der bestehenden Waldstruktur, der vorherrschenden Habitate, der angesiedelten Arten etc. ist eine Momentaufnahme ohne Berücksichtigung der naturräumlichen Vorgeschichte und der absehbaren Entwicklung. Die Flutung des Tagebaurestloches Gröbern führt zu kontinuierlich ansteigenden Grundwasserständen in den vormals durch die Randentwässerung/ Grundwasserabsenkung des Tagebaus deutlich negativ beeinflussten, tief drainierten Randbereichen. Es ist zu erwarten, dass im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens befindliche Ökosysteme wie bspw. die Aue des Jösigk-Wiesengrabens und das weitverzweigte System des Breitewitzer Baches von einem potenziell wieder ansteigendem Grundwasserstand und profitieren werden. Gleiches gilt prognostisch auch für die umliegenden Wälder. Die Betrachtung des Entwicklungspotenzials sollte dringend vorgenommen und in die Bewertung einbezogen werden. Weiter oben angeführtes trifft neben den Nutzern mit touristischem Hintergrund vor allem die Anwohner der naheliegenden Gemeinden wie Gröbern, Schmerz, Schköna und Hohenlubast. Die unmittelbare Nutzungsmöglichkeit der umliegenden Wälder zu Erholungszwecken ist einer der wenigen, gegenüber städtischem Umfeld, aufwertenden Aspekte ländlichen Lebens. Soll dies den Menschen genommen werden? Es ist zu bedenken, dass die Landbevölkerung in vielen Bereichen benachteiligt ist, bspw. bei ÖPNV-Anbindungen, nahegelegenen kulturellen Möglichkeiten, größeren Sportstätten usw. Nahezu alle flächigen Erzeugungsaspekte (Baustoffabbau, Nahrungsmittelproduktion, Holzgewinnung etc.) liegen im ländlichen Raum. Es ist auch unter sozialen Aspekten nicht nachzuvollziehen, nun auch noch den Großteil der Energieerzeugung für andere Regionen hierhin zu verlagern - und dies auch noch mit einem viel zu geringen Abstand zur Wohnbebauung. Natur und Landschaft des Naturparks Dübener Heide, deren Bewohner und Erholungssuchende dürfen hier nicht den monetären Interessen der Grundstückseigentümer und der Windkraftanlagenbetreiber geopfert werden, zumal auch gesamtökonomisch betrachtet in industriell vorgeprägten Lagen bessere Bedingungen vorliegen, die sich wiederum wegen dem minimierten Ressourcenverbrauch letztlich nicht nur begrenzt, sondern gesamtökologisch und gesamtökonomisch positiv auswirken. Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil das VRG 19 vollständig im LSG und Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten kollisionsgefährdeter und/oder störungsempfindlicher, geschützter Arten und in direkter Nähe zum NSG, liegt. Kollisionsgefährdete und/oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG 19 sind: Schwarzstorch, Schwarzspecht, Schwarzer Milan, Roter Milan, Baumfalke, Mäusebussard, Waldschnepfe, Fischadler, Seeadler großer Abendsegler, Mopsfledermaus, Wasserfledermaus Kreuzotter, Waldeidechse, Hirschkäfer Ihre Angabe unter VRG 19, Punkt 3i, dass sich nur zwei Rotmilanhorste im VRG 19 befinden sollen, entbehrt jeglicher Grundlage und dürfte auf (ur)alten Daten beruhen. Weiterhin enthält das VRG 19 Böden einem sehr hohen Grad an Naturnähe sowie Archivfunktion.
Fazit:
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen würden. Dies widerspricht dem Sinn der Raumordnungspolitik, für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte sowie in die Lebensqualität wären enorm. Eine ernsthafte Prüfung von Alternativmöglichkeiten in weniger sensiblen, industriell und infrastrukturell vorgeprägten Lagen (Autobahnen, Bahntrassen, Industriegebiete), wo auch die Weiterleitung der erzeugten elektrischen Energie gesichert ist, ist nicht ersichtlich.
Die Wahl eines Standortes innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets und in direkter Nähe zu Ortschaften ist weder nachvollziehbar noch verhältnismäßig. Innerhalb eines Naturparks ist die Wahl sogar rechtswidrig, wie oben angeführt. Zusammenfassend wird entgegen Ihrer Einschätzung auf S. 69 des "Umweltberichts" festgestellt, dass der Sachliche Teilplan unter Berücksichtigung der angeführten Aspekte in Bezug auf die VRG 19 keinen, einer tiefgreifenden Prüfung standhaltenden, Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld Wittenberg leistet. Der Umweltbericht, der teilweise auf 20 Jahre alten Erhebungsdaten oder nicht erhobenen Daten basiert und in sich reichlich widersprüchlich ist, muss unbedingt, möglichst extern, aktualisiert und überarbeitet werden. Die Mitglieder der Bürgerinitiative erwarten von Ihnen als Mitarbeiter der Geschäftsstelle und Ihnen als Mitglieder der Regionalen Planungsgesellschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, dass Sie die aktuellen Planungen tiefgreifend überdenken sowie natur- und artenschutzgerecht überarbeiten und anpassen und schlussfolgernd insbesondere VRG 19 aus der weiteren Planung nehmen. Gerichtliche Überprüfungsverfahren erscheinen ansonsten unausweichlich. Das Ergebnis Ihrer Überprüfung unserer Argumente teilen Sie uns als Bürgerinitiative, also einer Vertretung und einem Zusammenschluss einer Vielzahl von Bürgern, also den Wählern der kommunalen Vertreter der RPG, bitte schriftlich und detailliert mit. Dies dürfte, gemäß Ihren Äußerungen im Umweltbericht S. 66, keinen großen Aufwand bedeuten.
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Klimaschutz/Klimaanpassung:
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert. Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von verschiedenen Akteuren torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten. Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie Windkraftanlagen (WKA) im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen - und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert für die Waldbesitzer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von Vorranggebiet (VRG) Windkraft in Waldflächen ums Geld. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit, die Fehler einzelner Waldbesitzer durch jahrzehntelange Ignoranz des Waldzustands, zu beheben. Es bleibt zudem fraglich, ob der massive Eingriff in den Wald durch Abholzung, befestigte Zuwegungen, Aufstellplätze usw. durch eine Aufwertung des verbliebenen, umliegenden Waldes überhaupt je kompensiert werden könnte. Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt. Der Wald ist vor allem ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
Fazit: Windkraftanlagen in Waldflächen sind klimaschädlich\!
Schutzgut Wasser:
Sie schreiben auf Seite 43 Ihres Umweltberichts: „Durch die Versiegelung von Boden für die Errichtung von Windenergieanlagen und deren technischen Anlagen und Zuwegungen ist eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung und von Retentionsräumen für Hochwasserschutz nicht auszuschließen.“ Der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung ist bei der Abwägung jedoch zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser- Speicher liegen. Gerade das VRG 19 weist ein z.T. sehr geringen Schutz des Grundwassers auf.
Schutzgut Mensch, einschließlich menschliche Gesundheit/ Immissionsschutz:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken. Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage eines willkürlich festgelegten 1000 m Abstands. Diese Betrachtung ist für das Schutzgut Mensch nicht ansatzweise ausreichend. Insbesondere deshalb, weil sich die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen mit der technischen Entwicklung bei Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden. Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln seit Jahrzehnten unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schall viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten. Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA bedingten Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45, 40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken, ohne diese in einen für die Betreiber unrentablen Betriebsmodi zu fahren. Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10-H-Regel in Bayern, vorzuschreiben bzw. anzuwenden. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der unterschiedlichen Bewertung des Schutzguts Mensch in Sachsen-Anhalt (1000 m) und Bayern (10 x Gesamthöhe, also bei zu erwartenden WKA mit Gesamthöhe 300 m 3000 Meter Abstand). Womit wird diese unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt? Es ist eine gesetzliche und auf Untersuchungen und Fakten beruhende Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert. Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt. Auch Sie schreiben in Ihrem Umweltbericht S.30: „Zahlreiche Studien zeigen, dass anhaltender Lärm Stresssituationen und gesundheitliche Schäden begünstigen kann. Besonders die Beeinträchtigung des nächtlichen Schlafs durch Fluglärm wurde als bedeutender Risikofaktor für die Gesundheit erkannt.“ Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange liefern, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA-Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden Emissionskontingenten, dargestellt werden. Weiterhin kritisch anzumerken ist, dass durch die TA-Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diese Frequenzen die Eigenschwingungen der Organe liegen. Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) müssen zwingend Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
Natur-, Klima- und Landschaftsschutz:
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge: 1) 60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen 2) 24.000 t Stahlbeton Fundamente 3) 700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK 4) 20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe) 5) unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe (Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid, die in den Wald, d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet verbracht wurden. Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmittein und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden. Anhand fachlicher Argumente der Studie „Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung“ ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen. Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/ Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Ihr Literatur- und Quellenverzeichnis ab S.70 des Umweltberichts spricht bezüglich der „Aktualität“ Bände. Sie schreiben selbst auf S.67 "Landschaftsrahmenpläne der Landkreise/ kreisfreien Städte gem. § 15 NatSchG LSA stellen eine wesentliche Grundlage für die Umweltprüfung auf regionalplanerischer Ebene dar. Für deren Verwendung in der Umweltprüfung der Regionalplanung sollten diese jedoch möglichst aktuell sein. Die vorliegenden Landschaftsrahmenpläne der Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau erfüllen diesen Anspruch nicht". Bestände, die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren.
Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet. Sie selbst schreiben in Ihrem Umweltbericht auf S. 44: „Waldgebiete im Umfeld größerer Städte erlangen eine besondere Bedeutung hinsichtlich des Klima- und Immissionsschutzes. Waldbestände in einem Windrichtungssektor, aus dem häufig Luftmassen mit höheren Immissionsbelastungen (Luftschadstoffe einschließlich Staub, Lärm) an Siedlungs- und Erholungsräume herangeführt werden, können durch Filterung die Luftschadstoffe reduzieren und darüber hinaus auch die Lärmimmissionen vermindern. Ebenso erfüllen Wälder eine besondere Funktion in Bezug auf die Immissionsreduktion bzw. die Staubfilterung und den Lärmschutz, wenn sie zwischen den Hauptverkehrsstraßen (Autobahn, Bundesstraßen, Landesstraßen) und immissionsempfindlichen Bereichen (Wohnen, Erholen, Biotope, Landwirtschaft) liegen. Waldgebiete mit vorrangiger Klima- und Immissionsschutzfunktion sind: Mosigkauer Heide, Fläming, Dübener Heide (vgl. \[OFB 2004\]). Die vor 1990 durch die Industrie verursachten Immissionen richteten im Fläming, Dübener, Mosigkauer und Annaburger Heide erhebliche Waldschäden an. Die Belastungen sanken durch den Rückgang der industriellen Produktion und Aufbau emmissionsarmer \[sic\] Betriebe, jedoch sind die Puffer-, Speicher- und Filterkapazitäten der Waldböden dauerhaft beeinträchtigt.“ Waldflächen sind Treibhausgassenken. Deren Vernichtung/ Abholzung für Klimaschutzziele ist nur als „blanker Wahnsinn“ zu bezeichnen. Waldzerstörung ist kein Klimaschutz\! Es ist nicht hinnehmbar, dass immer neue Flächen geopfert werden sollen. Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben. Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungebremst. Ein Ende der Steigerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft wird es möglich sein, zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar und schockierend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes unbedingt verhindert werden.
Ist Ihnen eigentlich nicht selbst der Widerspruch in Ihrem „Umweltbericht“ S. 67 aufgefallen? Sie schreiben: „Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Sachlichen Teilplans ergeben, ...“ Um dann nur zwei Sätze weiter zu schreiben: „Obwohl im Ergebnis der Umweltprüfung des Sachlichen Teilplans erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden...“ Wie sind diese diametral entgegenstehenden Aussagen zu bewerten?
Forst:
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken bezüglich Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen finanziellen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft. Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen. Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten. Zumindest für den Stand- / Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden. Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt. Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des Landesentwicklungsplanes (siehe Seite 220 ff.), keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, berücksichtigt, unterstützt und umgesetzt werden.
Auch vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
Weitere Hinweise:
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Auch Sie schreiben in Ihrem Umweltbericht S. 30/31: „Großflächige Erholungsräume bieten die Dübener Heide und der Fläming, deren wertvolle Kultur- und Naturlandschaften als Naturparks ausgewiesen sind. Die Dübener Heide dient zudem als wichtige Ressource für die Kurorte Bad Schmiedeberg und Bad Düben (Sachsen). Diese bedeutenden Landschaften sind jedoch überwiegend durch die zunehmende technische Überprägung gefährdet.“ Weiter S. 48: „Die Dübener Heide ist ein waldreicher, siedlungsarmer Raum mit landschaftsbezogener Erholungseignung wegen der großflächigen Rotbuchenwälder der zentralen Heide, Tälern und Niederungen mit Fischteichen.“ Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Bürger muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden. Die Flächen der Gemeinde Muldestausee stellen mit Anschluss an die B100 eines der maßgeblichen „Tore“ zur Dübener Heide dar. Allein die optische Wandlung der Randgebiete von einer bewaldeten Silhouette hin zu weithin sichtbaren technischen Anlagen wirkt sich erheblich negativ auf die Wahrnehmung eines Erholungsziels aus. Der Nahbereich würde zudem durch die optischen und akustischen Auswirkungen des Anlagenbetriebs vollständig aus der Erholungsfunktion entnommen werden.
Windenergieanlagen mitten im Wald des Naturparks Dübener Heide widersprechen der Naturparkverordnung, dem Erholungsziel und zerstören das Landschaftsbild.
Fazit:
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen würden. Dies widerspricht dem Sinn der Raumordnungspolitik, für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte sowie in die Lebensqualität wären enorm. Eine ernsthafte Prüfung von Alternativmöglichkeiten in weniger sensiblen, industriell und infrastrukturell vorgeprägten Lagen (Autobahnen, Bahntrassen, Industriegebiete), wo auch die Weiterleitung der erzeugten elektrischen Energie gesichert ist, ist nicht ersichtlich.
Die Wahl eines Standortes innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets und in direkter Nähe zu Ortschaften ist weder nachvollziehbar noch verhältnismäßig. Innerhalb eines Naturparks ist die Wahl sogar rechtswidrig, wie oben angeführt. Zusammenfassend wird entgegen Ihrer Einschätzung auf S. 69 des "Umweltberichts" festgestellt, dass der Sachliche Teilplan unter Berücksichtigung der angeführten Aspekte in Bezug auf die VRG 19 keinen, einer tiefgreifenden Prüfung standhaltenden, Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld Wittenberg leistet. Der Umweltbericht, der teilweise auf 20 Jahre alten Erhebungsdaten oder nicht erhobenen Daten basiert und in sich reichlich widersprüchlich ist, muss unbedingt, möglichst extern, aktualisiert und überarbeitet werden. Die Mitglieder der Bürgerinitiative erwarten von Ihnen als Mitarbeiter der Geschäftsstelle und Ihnen als Mitglieder der Regionalen Planungsgesellschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, dass Sie die aktuellen Planungen tiefgreifend überdenken sowie natur- und artenschutzgerecht überarbeiten und anpassen und schlussfolgernd insbesondere VRG 19 aus der weiteren Planung nehmen. Gerichtliche Überprüfungsverfahren erscheinen ansonsten unausweichlich. Das Ergebnis Ihrer Überprüfung unserer Argumente teilen Sie uns als Bürgerinitiative, also einer Vertretung und einem Zusammenschluss einer Vielzahl von Bürgern, also den Wählern der kommunalen Vertreter der RPG, bitte schriftlich und detailliert mit. Dies dürfte, gemäß Ihren Äußerungen im Umweltbericht S. 66, keinen großen Aufwand bedeuten.
Referenz
1002670_001
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Klimaschutz/Klimaanpassung: Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Schutzgut Wasser: Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Schutzgut Mensch, einschließlich menschliche Gesundheit/ Immissionsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ im vorliegenden Raumordnungsplan pauschal Rechnung getragen.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Natur-, Klima- und Landschaftsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung, des Betriebes und Rückbaus von Windenergieanlagen (Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Naturpark: Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Datengrundlage: Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nutzt für die Erstellung ihrer Planwerke überwiegend Daten, die durch die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung gestellt werden. Für eigene Erhebungen von Fachdaten besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Validierte naturschutzfachliche Art- und Gebietsdaten werden durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt und werden von der RPG A-B-W regelmäßig abgefragt, um den mittel- bis langfristigen Planungen (Regionalplänen) möglichst aktuelle Daten zu Grunde zu legen.
Wald: Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Forstwirtschaft: Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
Landschaftsbild: Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Artenschutz: Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, CEF-Maßnahmen).
Alternativenprüfung: Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Gemäß § 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit des Plans unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind.
Das VRG 19 Schmerz befindet sich vollständig im Naturpark Dübener Heide. Dies ist rein rechtlich unzulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich nicht aus dem nunmehr eingeführten § 26 Abs. 3 BNatSchG, wonach in einem Landschaftsschutzgebiet die Errichtung und der Betrieb von WEA nicht verboten ist, wenn sich deren Standort in einem Windenergiegebiet des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) befindet oder außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten, bis gemäß § 5 WindBG festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des WindBG oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat. Denn eine entsprechende Regelung für Naturparke (§ 27 BNatSchG) existiert nicht. Auch wenn Naturparke gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, ist eine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für die analoge Anwendung der Vorschrift wäre, nicht erkennbar. Insbesondere hätte der Gesetzgeber eine dem § 26 Abs. 3 BNatSchG entsprechende Regelung ohne weiteres auch für Naturparke schaffen oder jedenfalls einen entsprechenden Verweis auf diese Vorschrift bezogen auf diejenigen Teile des Naturparks, die Landschaftsschutzgebiete sind, einfügen können. Dies ist nicht erfolgt. Damit wird deutlich, dass Naturparke explizit unberührt bleiben sollen. Wie schon angeführt, befindet sich das VRG vollständig im Naturpark und im Landschaftsschutzgebiet „Dübener Heide“. Die Erklärung vom „Toten Wald“ vor laufender Kamera des MDR mit grünen Laub- und Nadelbäumen im Hintergrund durch den Vertreter der Waldbesitzer Gerald Weigt sowie den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde Muldestausee Ferid Giebler sind eine Farce, die lachhaft wäre, wenn sie nicht so ernst wäre. Das Scheinargument zur Verwendung eines Teils der Erlöse für den Waldumbau greift ins Leere, da diese Aufgabe den Waldbesitzern in ganz Deutschland per se zukommt.
Das genaue Gegenteil von „totem Wald“ ist der Fall. Forstwissenschaftliche Studien der TU Tharandt bestätigen die Vitalität der Dübener Heide in diesem Bereich u.a. auch bezüglich ihrer Fähigkeit zum natürlichen Waldumbau. Der voranschreitende natürliche, als auch von Menschenhand unternommene, Waldumbau ist in diesen Waldflächen für jedermann augenscheinlich und eindeutig erkennbar. Ein Flächenbeitrag von 0,3% der Fläche der Gemeinde Muldestausee durch dieses eine VRG stehen in Bezug auf die damit verbundenen Schadwirkungen als erstes VRG in Waldflächen, d.h. als erster Präzedenzfall in Sachsen-Anhalt, in einem eklatanten Missverhältnis zum Nutzen. Der geplante Standort VRG 19 liegt im Herzen des Naturparks Dübener Heide, dessen Zweck es ist, Natur, Landschaft und Artenvielfalt zu erhalten und gleichzeitig Erholungsräume für Mensch und Tier zu sichern. Der Bau von Windkraftanlagen inmitten dieser sensiblen Umgebung, einem Landschaftsschutzgebiet, stellt einen massiven Eingriff in das Landschaftsbild, das ökologische Gleichgewicht und einen klaren Verstoß gegen die Ziele des Naturparks Dübener Heide dar. Der Naturpark Dübener Heide ist Lebensraum vieler geschützter Tierarten, darunter auch sensibler Arten, wie bestimmte Vogel- oder Insektenarten. Die Errichtung von Windkraftanlagen würde deren Verhalten, Orientierung und Fortpflanzung erheblich stören und ihr Leben gefährden. Die Dübener Heide ist eines der wenigen, bislang weitgehend unzergliederten und zusammenhängend funktionalen Waldgebiete Mitteldeutschlands. Somit kommt ihr eine überregionale Bedeutung als Rückzugsgebiet der Flora und Fauna aber auch als Erholungsgebiet mit einer Reichweite bis in die Ballungsregion Leipzig-Halle und darüber hinaus zu. Die Errichtung eines Windparks im unmittelbaren Randgebiet der Dübener Heide würde unweigerlich zu einer Zergliederung des schützenswerten Natur- und Erholungsraums führen. Die von der Planung betroffene Region zwischen den Gemeinden Gröbern, Schmerz, Schköna und Hohenlubast war jahrzehntelang den massiven Auswirkungen des Braunkohlenbergbaus ausgesetzt. Noch heute sind Randbereiche der Dübener Heide durch die Grundwasser-Absenkungen eingeschränkt, die Hochkippe bei Zschornewitz und weitere Kippen prägen das Landschaftsbild raumgreifend. Nach der Flutung der Tagebaue zeigte sich in den letzten Jahren eine sanfte Erholung der vormals devastierten Gebiete und es konnte sich - bspw. mit dem See- und Waldresort Gröbern - naturnaher Tourismus etablieren. Diese Naturnähe ist auch für viele Neuansiedler der Gemeinden einer der maßgeblichen Gründe für den Zuzug. All diese positiven Entwicklungen werden perspektivisch durch die Errichtung so massiver Windenergieanlagen konterkariert. Es kann nicht angehen, dass eine Region mit dieser Vorgeschichte nun schon wieder Ziel einer massiven Abwertung und dauerhaften Einschränkung sein soll. Der Natur- und Erholungstourismus, eine wichtige wirtschaftliche Stütze der Region, würde unter der Präsenz technischer Großanlagen in einer ursprünglich zu erhaltenden Landschaft extrem und unheilbar leiden. Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet wirken abschreckend bis schockierend, sowohl für Touristen als auch für Menschen, die in der Region wohnen. Die Gegend lebt auch vom sanften Tourismus, der auf eine intakte, ruhige Natur setzt. Solche Anlagen schaden dem Image des Naturparks Dübener Heide und senken die Lebens- und Erholungsqualität erheblich. Die Einstufung und Bewertung der bestehenden Waldstruktur, der vorherrschenden Habitate, der angesiedelten Arten etc. ist eine Momentaufnahme ohne Berücksichtigung der naturräumlichen Vorgeschichte und der absehbaren Entwicklung. Die Flutung des Tagebaurestloches Gröbern führt zu kontinuierlich ansteigenden Grundwasserständen in den vormals durch die Randentwässerung/ Grundwasserabsenkung des Tagebaus deutlich negativ beeinflussten, tief drainierten Randbereichen. Es ist zu erwarten, dass im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens befindliche Ökosysteme wie bspw. die Aue des Jösigk-Wiesengrabens und das weitverzweigte System des Breitewitzer Baches von einem potenziell wieder ansteigendem Grundwasserstand und profitieren werden. Gleiches gilt prognostisch auch für die umliegenden Wälder. Die Betrachtung des Entwicklungspotenzials sollte dringend vorgenommen und in die Bewertung einbezogen werden. Weiter oben angeführtes trifft neben den Nutzern mit touristischem Hintergrund vor allem die Anwohner der naheliegenden Gemeinden wie Gröbern, Schmerz, Schköna und Hohenlubast. Die unmittelbare Nutzungsmöglichkeit der umliegenden Wälder zu Erholungszwecken ist einer der wenigen, gegenüber städtischem Umfeld, aufwertenden Aspekte ländlichen Lebens. Soll dies den Menschen genommen werden? Es ist zu bedenken, dass die Landbevölkerung in vielen Bereichen benachteiligt ist, bspw. bei ÖPNV-Anbindungen, nahegelegenen kulturellen Möglichkeiten, größeren Sportstätten usw. Nahezu alle flächigen Erzeugungsaspekte (Baustoffabbau, Nahrungsmittelproduktion, Holzgewinnung etc.) liegen im ländlichen Raum. Es ist auch unter sozialen Aspekten nicht nachzuvollziehen, nun auch noch den Großteil der Energieerzeugung für andere Regionen hierhin zu verlagern - und dies auch noch mit einem viel zu geringen Abstand zur Wohnbebauung. Natur und Landschaft des Naturparks Dübener Heide, deren Bewohner und Erholungssuchende dürfen hier nicht den monetären Interessen der Grundstückseigentümer und der Windkraftanlagenbetreiber geopfert werden, zumal auch gesamtökonomisch betrachtet in industriell vorgeprägten Lagen bessere Bedingungen vorliegen, die sich wiederum wegen dem minimierten Ressourcenverbrauch letztlich nicht nur begrenzt, sondern gesamtökologisch und gesamtökonomisch positiv auswirken. Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil das VRG 19 vollständig im LSG und Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten kollisionsgefährdeter und/oder störungsempfindlicher, geschützter Arten und in direkter Nähe zum NSG, liegt. Kollisionsgefährdete und/oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG 19 sind: Schwarzstorch, Schwarzspecht, Schwarzer Milan, Roter Milan, Baumfalke, Mäusebussard, Waldschnepfe, Fischadler, Seeadler großer Abendsegler, Mopsfledermaus, Wasserfledermaus Kreuzotter, Waldeidechse, Hirschkäfer Ihre Angabe unter VRG 19, Punkt 3i, dass sich nur zwei Rotmilanhorste im VRG 19 befinden sollen, entbehrt jeglicher Grundlage und dürfte auf (ur)alten Daten beruhen. Weiterhin enthält das VRG 19 Böden einem sehr hohen Grad an Naturnähe sowie Archivfunktion.
Referenz
1002670_002
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist.
Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz, Bodenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Hinzu kommt, dass die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen an sich Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus ist und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben der Windenergie gemäß § 249 Abs. 10 BauGB in der Regel schon dann nicht mehr entgegen steht, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.
Die Bewertung von möglichen Entwicklungen infolge des Grundwasseranstiegs nach Aufgabe der Tagebauentwässerung ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt. Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Die Einschätzung des Konfliktpotenzials im Umweltbericht basiert auf der Bewertungsskala, welche im Rahmen des scopings mit den Fachbehörden abgestimmt wurde.
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 42
Sie selbst schreiben in Ihrem Umweltbericht S.48: „Die Bergbaulandschaften der Tagebauregion Gräfenhainichen und Bitterfeld entstanden infolge des großflächigen Braunkohleabbaus und sind durch die Tagebaurestlöcher, Hochhalden und Flurkippen geprägt. Die Restlöcher wurden entweder als Deponien mit hohem Altlastgefährdungspotenzial genutzt oder wassergefüllt. Die Bergbaulandschaft soll sich zu einem bedeutenden Erholungsgebiet entwickeln. Die Landschaft der Planungsregion unterliegt der ständigen Entwicklung durch Errichtung neuer Gewerbe- und Industriestandorte und Siedlungserweiterung, der Zerschneidung durch den Bau neuer Verkehrswege und Leitungen sowie der Zersiedelung (Einkaufs-, Erholungsparks, technische Anlagen z.B. Windenergie-, Freiflächenphotovoltaik-, Biogasanlagen). Damit verbunden sind Beeinträchtigungen des Landschaftserlebens.“ Durch Windkraftanlagen im VRG 32 werden diese Beeinträchtigungen erheblich und in einem nicht heilbarem Maß verstärkt.
Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil dieses VRG direkt angrenzend zum LSG und dem Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten kollisionsgefährdeter und/ oder störungsempfindlicher, geschützter Arten, gelegen ist und ein „Tor zur Dübener Heide“ darstellt. Kollisionsgefährdete und/oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG 32 sind: Schwarzspecht, Grünspecht, Buntspecht, Kraniche, Graugänse, Schwarzer Milan, Roter Milan, Waldkauz kleiner und großer Abendsegler, Fransenfledermaus, Mopsfledermaus Schlingnatter Europäische Gottesanbeterin Im 300-m-Umkreis um das VRG sind Laubfrosch, Moorfrosch, Kreuzkröte und Zauneidechse ansässig. Es finden sich Nachweise von Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie innerhalb und um das VRG. Kreuzkröte und Knoblauchkröte, also besonders bzw. streng geschützte Arten mit Gefährdungsstatus (Rote Liste LSA Kat. 1, 2, 3, R, 0), sind im VRG nachgewiesen. Auch Sie schreiben in Ihrem Umweltbericht S. 32: „Der Erhalt großflächig unzerschnittener, störungsarmer Räume ist maßgeblich für den Schutz störungsempfindlicher Arten bzw. Arten mit großräumigen Habitatansprüchen. Diese befinden sich überwiegend in der Elbtalaue, der Dübener Heide und dem Fläming.“
Referenz
1002670_003
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Der
Windpark auf der Kippe Zschornewitz ist wichtiger Teil des
Tourismuskonzeptes „Pfad der industriellen Wandlung im
industriellen Gartenreich“ und der Radwanderroute „Kohle I
Dampf I Licht I Seen“. Der „Pfad der industriellenWandlung“
verbindet die ehemalige Braunkohlegrube Golpa Nord (heute
Gremminer See) mit dem Industriedenkmal Kraftwerk Zschornewitz und
zeigt die Wandlung der Region hin zu „Erneuerbarer Energie“,
die besonders mit dem Windpark demonstriert wird. Der Windpark
stellt als eines der ersten realisierten ökologischen
Großprojekte der Braunkohlenregion eine Landmarke für die
Erneuerung der Region und ein Zeichen des industriellen Wandels
dar. Daher ist dessen Erhaltung für die Darstellung der
Geschichte der Region bedeutsam. Mit der 160 km langen,
länderübergreifenden „Kohle I Dampf I Licht I Seen“ –
Radroute werden in einer touristischen
Erholungslandschaft zahlreiche Zeugnisse der Industriegeschichte
präsentiert, z.B. Ferropolis – die Stadt aus Eisen. Der Radweg
soll um Anschlüsse und Verbindungen auf der Kippe ergänzt
werden, um den Windpark zu durchqueren. Informationsmöglichkeiten
und eine Aussichtsplattform werden das touristische Konzept
ergänzen. Der Windpark stellt einen Ankerpunkt der überregionalen
Radroute dar. Der Windpark ist ein Baustein zur Verwirklichung des
Ziels, das Gebiet zu einem wirtschaftlich tragfähigen Tourismus-
und Erholungsgebiet zu entwickeln.
Der
Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des
gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von
WEA ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die
Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine
relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs.
3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit
Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten
Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als
negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nutzt für die Erstellung ihrer Planwerke überwiegend Daten, die durch die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung gestellt werden. Für eigene Erhebungen von Fachdaten besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Validierte naturschutzfachliche Art- und Gebietsdaten werden durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt und werden von der RPG A-B-W regelmäßig abgefragt, um den mittel- bis langfristigen Planungen (Regionalplänen) möglichst aktuelle Daten zu Grunde zu legen.
Die Einstufung des Konfliktpotenzials in der Umweltprüfung basiert auf der, mit den Fachbehörden im Rahmen des scopings, abgestimmten Bewertungsskala.
Stellungnahme zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem VRG 19 (Schmerz)
Allgemein:
Klimaschutz/Klimaanpassung:
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert. Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von verschiedenen Akteuren torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten. Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie Windkraftanlagen (WKA) im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen - und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert für die Waldbesitzer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von Vorranggebiet (VRG) Windkraft in Waldflächen ums Geld. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit, die Fehler einzelner Waldbesitzer durch jahrzehntelange Ignoranz des Waldzustands, zu beheben. Es bleibt zudem fraglich, ob der massive Eingriff in den Wald durch Abholzung, befestigte Zuwegungen, Aufstellplätze usw. durch eine Aufwertung des verbliebenen, umliegenden Waldes überhaupt je kompensiert werden könnte. Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt. Der Wald ist vor allem ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
Fazit: Windkraftanlagen in Waldflächen sind klimaschädlich\!
Schutzgut Wasser:
Sie schreiben auf Seite 43 Ihres Umweltberichts: „Durch die Versiegelung von Boden für die Errichtung von Windenergieanlagen und deren technischen Anlagen und Zuwegungen ist eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung und von Retentionsräumen für Hochwasserschutz nicht auszuschließen." Der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung ist bei der Abwägung jedoch zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser- Speicher liegen. Gerade das VRG 19 weist ein z.T. sehr geringen Schutz des Grundwassers auf.
Schutzgut Mensch, einschließlich menschliche Gesundheit/ Immissionsschutz:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken. Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage eines willkürlich festgelegten 1000 m Abstands. Diese Betrachtung ist für das Schutzgut Mensch nicht ansatzweise ausreichend. Insbesondere deshalb, weil sich die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen mit der technischen Entwicklung bei Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden. Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln seit Jahrzehnten unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schall viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten. Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA bedingten Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45, 40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken, ohne diese in einen für die Betreiber unrentablen Betriebsmodi zu fahren. Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10-H-Regel in Bayern, vorzuschreiben bzw. anzuwenden. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der unterschiedlichen Bewertung des Schutzguts Mensch in Sachsen-Anhalt (1000 m) und Bayern (10 x Gesamthöhe, also bei zu erwartenden WKA mit Gesamthöhe 300 m 3000 Meter Abstand). Womit wird diese unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt? Es ist eine gesetzliche und auf Untersuchungen und Fakten beruhende Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert. Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt. Auch Sie schreiben in Ihrem Umweltbericht S.30: „Zahlreiche Studien zeigen, dass anhaltender Lärm Stresssituationen und gesundheitliche Schäden begünstigen kann. Besonders die Beeinträchtigung des nächtlichen Schlafs durch Fluglärm wurde als bedeutender Risikofaktor für die Gesundheit erkannt." Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange liefern, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA-Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden Emissionskontingenten, dargestellt werden. Weiterhin kritisch anzumerken ist, dass durch die TA-Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diese Frequenzen die Eigenschwingungen der Organe liegen. Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) müssen zwingend Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
Natur-, Klima- und Landschaftsschutz:
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge: 1) 60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen 2) 24.000 t Stahlbeton Fundamente 3) 700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK 4) 20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe) 5) unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe (Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid die in den Wald, d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet verbracht würden. Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmitteln und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden. Anhand fachlicher Argumente der Studie „Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen. Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/ Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Ihr Literatur- und Quellenverzeichnis ab S.70 des Umweltberichts spricht bezüglich der „Aktualität" Bände. Sie schreiben selbst auf S.67 "Landschaftsrahmenpläne der Landkreise/ kreisfreien Städte gem. § 15 NatSchG LSA stellen eine wesentliche Grundlage für die Umweltprüfung auf regionalplanerischer Ebene dar. Für deren Verwendung in der Umweltprüfung der Regionalplanung sollten diese jedoch möglichst aktuell sein. Die vorliegenden Landschaftsrahmenpläne der Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau erfüllen diesen Anspruch nicht". Bestände die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren.
Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet. Sie selbst schreiben in Ihrem Umweltbericht auf S. 44: „Waldgebiete im Umfeld größerer Städte erlangen eine besondere Bedeutung hinsichtlich des Klima- und Immissionsschutzes. Waldbestände in einem Windrichtungssektor, aus dem häufig Luftmassen mit höheren Immissionsbelastungen (Luftschadstoffe einschließlich Staub, Lärm) an Siedlungs- und Erholungsräume herangeführt werden, können durch Filterung die Luftschadstoffe reduzieren und darüber hinaus auch die Lärmimmissionen vermindern. Ebenso erfüllen Wälder eine besondere Funktion in Bezug auf die Immissionsreduktion bzw. die Staubfilterung und den Lärmschutz, wenn sie zwischen den Hauptverkehrsstraßen (Autobahn, Bundesstraßen, Landesstraßen) und immissionsempfindlichen Bereichen (Wohnen, Erholen, Biotope, Landwirtschaft) liegen. Waldgebiete mit vorrangiger Klima- und Immissionsschutzfunktion sind: Mosigkauer Heide, Fläming, Dübener Heide (vgl. \[OFB 2004\]). Die vor 1990 durch die Industrie verursachten Immissionen richteten im Fläming, Dübener, Mosigkauer und Annaburger Heide erhebliche Waldschäden an. Die Belastungen sanken durch den Rückgang der industriellen Produktion und Aufbau emmissionsarmer \[sic\] Betriebe, jedoch sind die Puffer-, Speicher- und Filterkapazitäten der Waldböden dauerhaft beeinträchtigt." Waldflächen sind Treibhausgassenken. Deren Vernichtung/ Abholzung für Klimaschutzziele ist nur als „blanker Wahnsinn" zu bezeichnen. Waldzerstörung ist kein Klimaschutz\! Es ist nicht hinnehmbar, dass immer neue Flächen geopfert werden sollen. Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben. Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungebremst. Ein Ende der Steigerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft wird es möglich sein, zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar und schockierend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes unbedingt verhindert werden.
Ist Ihnen eigentlich nicht selbst der Widerspruch in Ihrem „Umweltbericht" S. 67 aufgefallen? Sie schreiben: „Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Sachlichen Teilplans ergeben, Um dann nur zwei Sätze weiter zu schreiben: „Obwohl im Ergebnis der Umweltprüfung des Sachlichen Teilplans erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden..." Wie sind diese diametral entgegenstehenden Aussagen zu bewerten?
Forst:
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken bezüglich Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen finanziellen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft. Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen. Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten. Zumindest für den Stand- / Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden. Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt. Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des Landesentwicklungsplanes (siehe Seite 220 ff.), keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, berücksichtigt, unterstützt und umgesetzt werden. Auch vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
Weitere Hinweise:
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Auch Sie schreiben in Ihrem Umweltbericht S. 30/31: „Großflächige Erholungsräume bieten die Dübener Heide und der Fläming, deren wertvolle Kultur- und Naturlandschaften als Naturparks ausgewiesen sind. Die Dübener Heide dient zudem als wichtige Ressource für die Kurorte Bad Schmiedeberg und Bad Düben (Sachsen). Diese bedeutenden Landschaften sind jedoch überwiegend durch die zunehmende technische Überprägung gefährdet." Weiter S. 48: „Die Dübener Heide ist ein waldreicher, siedlungsarmer Raum mit landschaftsbezogener Erholungseignung wegen der großflächigen Rotbuchenwälder der zentralen Heide, Tälern und Niederungen mit Fischteichen." Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Bürger muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden. Die Flächen der Gemeinde Muldestausee stellen mit Anschluss an die B100 eines der maßgeblichen „Tore" zur Dübener Heide dar. Allein die optische Wandlung der Randgebiete von einer bewaldeten Silhouette hin zu weithin sichtbaren technischen Anlagen wirkt sich erheblich negativ auf die Wahrnehmung eines Erholungsziels aus. Der Nahbereich würde zudem durch die optischen und akustischen Auswirkungen des Anlagenbetriebs vollständig aus der Erholungsfunktion entnommen werden.
Windenergieanlagen mitten im Wald des Naturparks Dübener Heide widersprechen der Naturparkverordnung, dem Erholungsziel und zerstören das Landschaftsbild.
VRG 19 Schmerz:
Das VRG 19 Schmerz befindet sich vollständig im Naturpark Dübener Heide. Dies ist rein rechtlich unzulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich nicht aus dem nunmehr eingeführten § 26 Abs. 3 BNatSchG, wonach in einem Landschaftsschutzgebiet die Errichtung und der Betrieb von WEA nicht verboten ist, wenn sich deren Standort in einem Windenergiegebiet des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) befindet oder außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten, bis gemäß § 5 WindBG festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des WindBG oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat. Denn eine entsprechende Regelung für Naturparke (§ 27 BNatSchG) existiert nicht. Auch wenn Naturparke gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, ist eine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für die analoge Anwendung der Vorschrift wäre, nicht erkennbar. Insbesondere hätte der Gesetzgeber eine dem § 26 Abs. 3 BNatSchG entsprechende Regelung ohne weiteres auch für Naturparke schaffen oder jedenfalls einen entsprechenden Verweis auf diese Vorschrift bezogen auf diejenigen Teile des Naturparks, die Landschaftsschutzgebiete sind, einfügen können. Dies ist nicht erfolgt. Damit wird deutlich, dass Naturparke explizit unberührt bleiben sollen. Wie schon angeführt, befindet sich das VRG vollständig im Naturpark und im Landschaftsschutzgebiet „Dübener Heide". Unweit davon befindet sich ein Naturschutzgebiet (NSG). Die Erklärung vom „Toten Wald" vor laufender Kamera des MDR mit grünen Laub- und Nadelbäumen im Hintergrund durch den Vertreter der Waldbesitzer Gerald Weigt sowie den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde Muldestausee Ferid Giebler sind eine Farce, die lachhaft wäre, wenn sie nicht so ernst wäre.
Das Scheinargument zur Verwendung eines Teils der Erlöse für den Waldumbau greift ins Leere, da diese Aufgabe den Waldbesitzern in ganz Deutschland per se zukommt. Das genaue Gegenteil von „totem Wald" ist der Fall. Forstwissenschaftliche Studien der TU Tharandt bestätigen die Vitalität der Dübener Heide in diesem Bereich u.a. auch bezüglich ihrer Fähigkeit zum natürlichen Waldumbau. Der voranschreitende natürliche, als auch von Menschenhand unternommene, Waldumbau ist in diesen Waldflächen für jedermann augenscheinlich und eindeutig erkennbar. Ein Flächenbeitrag von 0,3% der Fläche der Gemeinde Muldestausee durch dieses eine VRG stehen in Bezug auf die damit verbundenen Schadwirkungen als erstes VRG in Waldflächen, d.h. als erster Präzedenzfall in Sachsen-Anhalt, in einem eklatanten Missverhältnis zum Nutzen. Der geplante Standort VRG 19 liegt im Herzen des Naturparks Dübener Heide, dessen Zweck es ist, Natur, Landschaft und Artenvielfalt zu erhalten und gleichzeitig Erholungsräume für Mensch und Tier zu sichern. Der Bau von Windkraftanlagen inmitten dieser sensiblen Umgebung, einem Landschaftsschutzgebiet, stellt einen massiven Eingriff in das Landschaftsbild, das ökologische Gleichgewicht und einen klaren Verstoß gegen die Ziele des Naturparks Dübener Heide dar. Der Naturpark Dübener Heide ist Lebensraum vieler geschützter Tierarten, darunter auch sensibler Arten, wie bestimmte Vogel- oder Insektenarten. Die Errichtung von Windkraftanlagen würde deren Verhalten, Orientierung und Fortpflanzung erheblich stören und ihr Leben gefährden. Die Dübener Heide ist eines der wenigen, bislang weitgehend unzergliederten und zusammenhängend funktionalen Waldgebiete Mitteldeutschlands. Somit kommt ihr eine überregionale Bedeutung als Rückzugsgebiet der Flora und Fauna aber auch als Erholungsgebiet mit einer Reichweite bis in die Ballungsregion Leipzig-Halle und darüber hinaus zu. Die Errichtung eines Windparks im unmittelbaren Randgebiet der Dübener Heide würde unweigerlich zu einer Zergliederung des schützenswerten Natur- und Erholungsraums führen. Die von der Planung betroffene Region zwischen den Gemeinden Gröbern, Schmerz, Schköna und Hohenlubast war jahrzehntelang den massiven Auswirkungen des Braunkohlenbergbaus ausgesetzt. Noch heute sind Randbereiche der Dübener Heide durch die Grundwasser-Absenkungen eingeschränkt, die Hochkippe bei Zschornewitz und weitere Kippen prägen das Landschaftsbild raumgreifend. Nach der Flutung der Tagebaue zeigte sich in den letzten Jahren eine sanfte Erholung der vormals devastierten Gebiete und es konnte sich - bspw. mit dem See- und Waldresort Gröbern - naturnaher Tourismus etablieren. Diese Naturnähe ist auch für viele Neuansiedler der Gemeinden einer der maßgeblichen Gründe für den Zuzug. All diese positiven Entwicklungen werden perspektivisch durch die Errichtung so massiver Windenergieanlagen konterkariert. Es kann nicht angehen, dass eine Region mit dieser Vorgeschichte nun schon wieder Ziel einer massiven Abwertung und dauerhaften Einschränkung sein soll. Der Natur- und Erholungstourismus, eine wichtige wirtschaftliche Stütze der Region, würde unter der Präsenz technischer Großanlagen in einer ursprünglich zu erhaltenden Landschaft extrem und unheilbar leiden. Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet wirken abschreckend bis schockierend, sowohl für Touristen als auch für Menschen, die in der Region wohnen. Die Gegend lebt auch vom sanften Tourismus, der auf eine intakte, ruhige Natur setzt. Solche Anlagen schaden dem Image des Naturparks Dübener Heide und senken die Lebens- und Erholungsqualität erheblich. Die Einstufung und Bewertung der bestehenden Waldstruktur, der vorherrschenden Habitate, der angesiedelten Arten etc. ist eine Momentaufnahme ohne Berücksichtigung der naturräumlichen Vorgeschichte und der absehbaren Entwicklung. Die Flutung des Tagebaurestloches Gröbern führt zu kontinuierlich ansteigenden Grundwasserständen in den vormals durch die Randentwässerung/ Grundwasserabsenkung des Tagebaus deutlich negativ beeinflussten, tief drainierten Randbereichen. Es ist zu erwarten, dass im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens befindliche Ökosysteme wie bspw. die Aue des Jösigk-Wiesengrabens und das weitverzweigte System des Breitewitzer Baches von einem potenziell wieder ansteigendem Grundwasserstand und profitieren werden. Gleiches gilt prognostisch auch für die umliegenden Wälder. Die Betrachtung des Entwicklungspotenzials sollte dringend vorgenommen und in die Bewertung einbezogen werden. Weiter oben angeführtes trifft neben den Nutzern mit touristischem Hintergrund vor allem die Anwohner der naheliegenden Gemeinden wie Gröbern, Schmerz, Schköna und Hohenlubast. Die unmittelbare Nutzungsmöglichkeit der umliegenden Wälder zu Erholungszwecken ist einer der wenigen, gegenüber städtischem Umfeld, aufwertenden Aspekte ländlichen Lebens. Soll dies den Menschen genommen werden? Es ist zu bedenken, dass die Landbevölkerung in vielen Bereichen benachteiligt ist, bspw. bei ÖPNV-Anbindungen, nahegelegenen kulturellen Möglichkeiten, größeren Sportstätten usw. Nahezu alle flächigen Erzeugungsaspekte (Baustoffabbau, Nahrungsmittelproduktion, Holzgewinnung etc.) liegen im ländlichen Raum. Es ist auch unter sozialen Aspekten nicht nachzuvollziehen, nun auch noch den Großteil der Energieerzeugung für andere Regionen hierhin zu verlagern - und dies auch noch mit einem viel zu geringen Abstand zur Wohnbebauung. Natur und Landschaft des Naturparks Dübener Heide, deren Bewohner und Erholungssuchende dürfen hier nicht den monetären Interessen der Grundstückseigentümer und der Windkraftanlagenbetreiber geopfert werden, zumal auch gesamtökonomisch betrachtet in industriell vorgeprägten Lagen bessere Bedingungen vorliegen, die sich wiederum wegen dem minimierten Ressourcenverbrauch letztlich nicht nur begrenzt, sondern gesamtökologisch und gesamtökonomisch positiv auswirken. Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil das VRG 19 vollständig im LSG und Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten kollisionsgefährdeter und/oder störungsempfindlicher, geschützter Arten und in direkter Nähe zum NSG, liegt. Kollisionsgefährdete und/oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG 19 sind: Schwarzstorch, Schwarzspecht, Schwarzer Milan, Roter Milan, Baumfalke, Mäusebussard, Waldschnepfe, Fischadler, Seeadler großer Abendsegler, Mopsfledermaus, Wasserfledermaus Kreuzotter, Waldeidechse, Hirschkäfer Ihre Angabe unter VRG 19, Punkt 3i, dass sich nur zwei Rotmilanhorste im VRG 19 befinden sollen, entbehrt jeglicher Grundlage und dürfte auf (ur)alten Daten beruhen. Weiterhin enthält das VRG 19 Böden einem sehr hohen Grad an Naturnähe sowie Archivfunktion.
Fazit:
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen würden. Dies widerspricht dem Sinn der Raumordnungspolitik, für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte sowie in die Lebensqualität wären enorm. Eine ernsthafte Prüfung von Alternativmöglichkeiten in weniger sensiblen, industriell und infrastrukturell vorgeprägten Lagen (Autobahnen, Bahntrassen, Industriegebiete), wo auch die Weiterleitung der erzeugten elektrischen Energie gesichert ist, ist nicht ersichtlich.
Die Wahl eines Standortes innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets und in direkter Nähe zu Ortschaften ist weder nachvollziehbar noch verhältnismäßig. Innerhalb eines Naturparks ist die Wahl sogar rechtswidrig, wie oben angeführt. Zusammenfassend stelle ich entgegen Ihrer Einschätzung auf S. 69 des "Umweltberichts" fest, dass der Sachliche Teilplan unter Berücksichtigung der angeführten Aspekte in Bezug auf VRG 19 keinen, einer tiefgreifenden Prüfung standhaltenden, Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld Wittenberg leistet. Der Umweltbericht, der teilweise auf 20 Jahre alten Erhebungsdaten oder nicht erhobenen Daten basiert und in sich reichlich widersprüchlich ist, muss unbedingt, möglichst extern, aktualisiert und überarbeitet werden. Ich erwarte von Ihnen als Mitarbeiter der Geschäftsstelle und Ihnen als Mitglieder der Regionalen Planungsgesellschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, dass Sie die aktuellen Planungen tiefgreifend überdenken sowie natur- und artenschutzgerecht überarbeiten und anpassen und schlussfolgernd insbesondere VRG 19 aus der weiteren Planung nehmen. Gerichtliche Überprüfungsverfahren erscheinen ansonsten unausweichlich. Das Ergebnis Ihrer Überprüfung meiner Argumente teilen Sie mir bitte schriftlich und detailliert mit. Dies dürfte, gemäß Ihren Äußerungen im Umweltbericht S. 66, keinen großen Aufwand bedeuten.
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Sie selbst schreiben in Ihrem Umweltbericht S.48: „Die Bergbaulandschaften der Tagebauregion Gräfenhainichen und Bitterfeld entstanden infolge des großflächigen Braunkohleabbaus und sind durch die Tagebaurestlöcher, Hochhalden und Flurkippen geprägt. Die Restlöcher wurden entweder als Deponien mit hohem Altlastgefährdungspotenzial genutzt oder wassergefüllt. Die Bergbaulandschaft soll sich zu einem bedeutenden Erholungsgebiet entwickeln. Die Landschaft der Planungsregion unterliegt der ständigen Entwicklung durch Errichtung neuer Gewerbe- und Industriestandorte und Siedlungserweiterung, der Zerschneidung durch den Bau neuer Verkehrswege und Leitungen sowie der Zersiedelung (Einkaufs-, Erholungsparks, technische Anlagen z.B. Windenergie-, Freiflächenphotovoltaik-, Biogasanlagen). Damit verbunden sind Beeinträchtigungen des Landschaftserlebens.“ Durch Windkraftanlagen im VRG 32 werden diese Beeinträchtigungen erheblich und in einem nicht heilbarem Maß verstärkt.
Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil dieses VRG direkt angrenzend zum LSG und dem Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten kollisionsgefährdeter und/ oder störungsempfindlicher, geschützter Arten, gelegen ist und ein „Tor zur Dübener Heide“ darstellt. Kollisionsgefährdete und/oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG 32 sind: Schwarzspecht, Grünspecht, Buntspecht, Kraniche, Graugänse, Schwarzer Milan, Roter Milan, Waldkauz kleiner und großer Abendsegler, Fransenfledermaus, Mopsfledermaus Schlingnatter Europäische Gottesanbeterin Im 300-m-Umkreis um das VRG sind Laubfrosch, Moorfrosch, Kreuzkröte und Zauneidechse ansässig. Es finden sich Nachweise von Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie innerhalb und um das VRG. Kreuzkröte und Knoblauchkröte, also besonders bzw. streng geschützte Arten mit Gefährdungsstatus (Rote Liste LSA Kat. 1, 2, 3, R, 0), sind im VRG nachgewiesen. Auch Sie schreiben in Ihrem Umweltbericht S. 32: „Der Erhalt großflächig unzerschnittener, störungsarmer Räume ist maßgeblich für den Schutz störungsempfindlicher Arten bzw. Arten mit großräumigen Habitatansprüchen. Diese befinden sich überwiegend in der Elbtalaue, der Dübener Heide und dem Fläming.“
Referenz
1002670_003
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Der
Windpark auf der Kippe Zschornewitz ist wichtiger Teil des
Tourismuskonzeptes „Pfad der industriellen Wandlung im
industriellen Gartenreich“ und der Radwanderroute „Kohle I
Dampf I Licht I Seen“. Der „Pfad der industriellenWandlung“
verbindet die ehemalige Braunkohlegrube Golpa Nord (heute
Gremminer See) mit dem Industriedenkmal Kraftwerk Zschornewitz und
zeigt die Wandlung der Region hin zu „Erneuerbarer Energie“,
die besonders mit dem Windpark demonstriert wird. Der Windpark
stellt als eines der ersten realisierten ökologischen
Großprojekte der Braunkohlenregion eine Landmarke für die
Erneuerung der Region und ein Zeichen des industriellen Wandels
dar. Daher ist dessen Erhaltung für die Darstellung der
Geschichte der Region bedeutsam. Mit der 160 km langen,
länderübergreifenden „Kohle I Dampf I Licht I Seen“ –
Radroute werden in einer touristischen
Erholungslandschaft zahlreiche Zeugnisse der Industriegeschichte
präsentiert, z.B. Ferropolis – die Stadt aus Eisen. Der Radweg
soll um Anschlüsse und Verbindungen auf der Kippe ergänzt
werden, um den Windpark zu durchqueren. Informationsmöglichkeiten
und eine Aussichtsplattform werden das touristische Konzept
ergänzen. Der Windpark stellt einen Ankerpunkt der überregionalen
Radroute dar. Der Windpark ist ein Baustein zur Verwirklichung des
Ziels, das Gebiet zu einem wirtschaftlich tragfähigen Tourismus-
und Erholungsgebiet zu entwickeln.
Der
Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des
gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von
WEA ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die
Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine
relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs.
3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit
Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten
Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als
negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nutzt für die Erstellung ihrer Planwerke überwiegend Daten, die durch die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung gestellt werden. Für eigene Erhebungen von Fachdaten besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Validierte naturschutzfachliche Art- und Gebietsdaten werden durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt und werden von der RPG A-B-W regelmäßig abgefragt, um den mittel- bis langfristigen Planungen (Regionalplänen) möglichst aktuelle Daten zu Grunde zu legen.
Die Einstufung des Konfliktpotenzials in der Umweltprüfung basiert auf der, mit den Fachbehörden im Rahmen des scopings, abgestimmten Bewertungsskala.
Das VRG 19 Schmerz befindet sich vollständig im Naturpark Dübener Heide. Dies ist rein rechtlich unzulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich nicht aus dem nunmehr eingeführten § 26 Abs. 3 BNatSchG, wonach in einem Landschaftsschutzgebiet die Errichtung und der Betrieb von WEA nicht verboten ist, wenn sich deren Standort in einem Windenergiegebiet des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) befindet oder außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten, bis gemäß § 5 WindBG festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des WindBG oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat. Denn eine entsprechende Regelung für Naturparke (§ 27 BNatSchG) existiert nicht. Auch wenn Naturparke gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, ist eine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für die analoge Anwendung der Vorschrift wäre, nicht erkennbar. Insbesondere hätte der Gesetzgeber eine dem § 26 Abs. 3 BNatSchG entsprechende Regelung ohne weiteres auch für Naturparke schaffen oder jedenfalls einen entsprechenden Verweis auf diese Vorschrift bezogen auf diejenigen Teile des Naturparks, die Landschaftsschutzgebiete sind, einfügen können. Dies ist nicht erfolgt. Damit wird deutlich, dass Naturparke explizit unberührt bleiben sollen. Wie schon angeführt, befindet sich das VRG vollständig im Naturpark und im Landschaftsschutzgebiet „Dübener Heide“. Die Erklärung vom „Toten Wald“ vor laufender Kamera des MDR mit grünen Laub- und Nadelbäumen im Hintergrund durch den Vertreter der Waldbesitzer Gerald Weigt sowie den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde Muldestausee Ferid Giebler sind eine Farce, die lachhaft wäre, wenn sie nicht so ernst wäre. Das Scheinargument zur Verwendung eines Teils der Erlöse für den Waldumbau greift ins Leere, da diese Aufgabe den Waldbesitzern in ganz Deutschland per se zukommt.
Das genaue Gegenteil von „totem Wald“ ist der Fall. Forstwissenschaftliche Studien der TU Tharandt bestätigen die Vitalität der Dübener Heide in diesem Bereich u.a. auch bezüglich ihrer Fähigkeit zum natürlichen Waldumbau. Der voranschreitende natürliche, als auch von Menschenhand unternommene, Waldumbau ist in diesen Waldflächen für jedermann augenscheinlich und eindeutig erkennbar. Ein Flächenbeitrag von 0,3% der Fläche der Gemeinde Muldestausee durch dieses eine VRG stehen in Bezug auf die damit verbundenen Schadwirkungen als erstes VRG in Waldflächen, d.h. als erster Präzedenzfall in Sachsen-Anhalt, in einem eklatanten Missverhältnis zum Nutzen. Der geplante Standort VRG 19 liegt im Herzen des Naturparks Dübener Heide, dessen Zweck es ist, Natur, Landschaft und Artenvielfalt zu erhalten und gleichzeitig Erholungsräume für Mensch und Tier zu sichern. Der Bau von Windkraftanlagen inmitten dieser sensiblen Umgebung, einem Landschaftsschutzgebiet, stellt einen massiven Eingriff in das Landschaftsbild, das ökologische Gleichgewicht und einen klaren Verstoß gegen die Ziele des Naturparks Dübener Heide dar. Der Naturpark Dübener Heide ist Lebensraum vieler geschützter Tierarten, darunter auch sensibler Arten, wie bestimmte Vogel- oder Insektenarten. Die Errichtung von Windkraftanlagen würde deren Verhalten, Orientierung und Fortpflanzung erheblich stören und ihr Leben gefährden. Die Dübener Heide ist eines der wenigen, bislang weitgehend unzergliederten und zusammenhängend funktionalen Waldgebiete Mitteldeutschlands. Somit kommt ihr eine überregionale Bedeutung als Rückzugsgebiet der Flora und Fauna aber auch als Erholungsgebiet mit einer Reichweite bis in die Ballungsregion Leipzig-Halle und darüber hinaus zu. Die Errichtung eines Windparks im unmittelbaren Randgebiet der Dübener Heide würde unweigerlich zu einer Zergliederung des schützenswerten Natur- und Erholungsraums führen. Die von der Planung betroffene Region zwischen den Gemeinden Gröbern, Schmerz, Schköna und Hohenlubast war jahrzehntelang den massiven Auswirkungen des Braunkohlenbergbaus ausgesetzt. Noch heute sind Randbereiche der Dübener Heide durch die Grundwasser-Absenkungen eingeschränkt, die Hochkippe bei Zschornewitz und weitere Kippen prägen das Landschaftsbild raumgreifend. Nach der Flutung der Tagebaue zeigte sich in den letzten Jahren eine sanfte Erholung der vormals devastierten Gebiete und es konnte sich - bspw. mit dem See- und Waldresort Gröbern - naturnaher Tourismus etablieren. Diese Naturnähe ist auch für viele Neuansiedler der Gemeinden einer der maßgeblichen Gründe für den Zuzug. All diese positiven Entwicklungen werden perspektivisch durch die Errichtung so massiver Windenergieanlagen konterkariert. Es kann nicht angehen, dass eine Region mit dieser Vorgeschichte nun schon wieder Ziel einer massiven Abwertung und dauerhaften Einschränkung sein soll. Der Natur- und Erholungstourismus, eine wichtige wirtschaftliche Stütze der Region, würde unter der Präsenz technischer Großanlagen in einer ursprünglich zu erhaltenden Landschaft extrem und unheilbar leiden. Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet wirken abschreckend bis schockierend, sowohl für Touristen als auch für Menschen, die in der Region wohnen. Die Gegend lebt auch vom sanften Tourismus, der auf eine intakte, ruhige Natur setzt. Solche Anlagen schaden dem Image des Naturparks Dübener Heide und senken die Lebens- und Erholungsqualität erheblich. Die Einstufung und Bewertung der bestehenden Waldstruktur, der vorherrschenden Habitate, der angesiedelten Arten etc. ist eine Momentaufnahme ohne Berücksichtigung der naturräumlichen Vorgeschichte und der absehbaren Entwicklung. Die Flutung des Tagebaurestloches Gröbern führt zu kontinuierlich ansteigenden Grundwasserständen in den vormals durch die Randentwässerung/ Grundwasserabsenkung des Tagebaus deutlich negativ beeinflussten, tief drainierten Randbereichen. Es ist zu erwarten, dass im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens befindliche Ökosysteme wie bspw. die Aue des Jösigk-Wiesengrabens und das weitverzweigte System des Breitewitzer Baches von einem potenziell wieder ansteigendem Grundwasserstand und profitieren werden. Gleiches gilt prognostisch auch für die umliegenden Wälder. Die Betrachtung des Entwicklungspotenzials sollte dringend vorgenommen und in die Bewertung einbezogen werden. Weiter oben angeführtes trifft neben den Nutzern mit touristischem Hintergrund vor allem die Anwohner der naheliegenden Gemeinden wie Gröbern, Schmerz, Schköna und Hohenlubast. Die unmittelbare Nutzungsmöglichkeit der umliegenden Wälder zu Erholungszwecken ist einer der wenigen, gegenüber städtischem Umfeld, aufwertenden Aspekte ländlichen Lebens. Soll dies den Menschen genommen werden? Es ist zu bedenken, dass die Landbevölkerung in vielen Bereichen benachteiligt ist, bspw. bei ÖPNV-Anbindungen, nahegelegenen kulturellen Möglichkeiten, größeren Sportstätten usw. Nahezu alle flächigen Erzeugungsaspekte (Baustoffabbau, Nahrungsmittelproduktion, Holzgewinnung etc.) liegen im ländlichen Raum. Es ist auch unter sozialen Aspekten nicht nachzuvollziehen, nun auch noch den Großteil der Energieerzeugung für andere Regionen hierhin zu verlagern - und dies auch noch mit einem viel zu geringen Abstand zur Wohnbebauung. Natur und Landschaft des Naturparks Dübener Heide, deren Bewohner und Erholungssuchende dürfen hier nicht den monetären Interessen der Grundstückseigentümer und der Windkraftanlagenbetreiber geopfert werden, zumal auch gesamtökonomisch betrachtet in industriell vorgeprägten Lagen bessere Bedingungen vorliegen, die sich wiederum wegen dem minimierten Ressourcenverbrauch letztlich nicht nur begrenzt, sondern gesamtökologisch und gesamtökonomisch positiv auswirken. Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil das VRG 19 vollständig im LSG und Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten kollisionsgefährdeter und/oder störungsempfindlicher, geschützter Arten und in direkter Nähe zum NSG, liegt. Kollisionsgefährdete und/oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG 19 sind: Schwarzstorch, Schwarzspecht, Schwarzer Milan, Roter Milan, Baumfalke, Mäusebussard, Waldschnepfe, Fischadler, Seeadler großer Abendsegler, Mopsfledermaus, Wasserfledermaus Kreuzotter, Waldeidechse, Hirschkäfer Ihre Angabe unter VRG 19, Punkt 3i, dass sich nur zwei Rotmilanhorste im VRG 19 befinden sollen, entbehrt jeglicher Grundlage und dürfte auf (ur)alten Daten beruhen. Weiterhin enthält das VRG 19 Böden einem sehr hohen Grad an Naturnähe sowie Archivfunktion.
Referenz
1002670_002
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist.
Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz, Bodenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Hinzu kommt, dass die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen an sich Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus ist und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben der Windenergie gemäß § 249 Abs. 10 BauGB in der Regel schon dann nicht mehr entgegen steht, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.
Die Bewertung von möglichen Entwicklungen infolge des Grundwasseranstiegs nach Aufgabe der Tagebauentwässerung ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt. Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Die Einschätzung des Konfliktpotenzials im Umweltbericht basiert auf der Bewertungsskala, welche im Rahmen des scopings mit den Fachbehörden abgestimmt wurde.
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 42
Klimaschutz/Klimaanpassung:
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert. Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von verschiedenen Akteuren torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten. Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie Windkraftanlagen (WKA) im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen - und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert für die Waldbesitzer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von Vorranggebiet (VRG) Windkraft in Waldflächen ums Geld. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit, die Fehler einzelner Waldbesitzer durch jahrzehntelange Ignoranz des Waldzustands, zu beheben. Es bleibt zudem fraglich, ob der massive Eingriff in den Wald durch Abholzung, befestigte Zuwegungen, Aufstellplätze usw. durch eine Aufwertung des verbliebenen, umliegenden Waldes überhaupt je kompensiert werden könnte. Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt. Der Wald ist vor allem ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
Fazit: Windkraftanlagen in Waldflächen sind klimaschädlich\!
Schutzgut Wasser:
Sie schreiben auf Seite 43 Ihres Umweltberichts: „Durch die Versiegelung von Boden für die Errichtung von Windenergieanlagen und deren technischen Anlagen und Zuwegungen ist eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung und von Retentionsräumen für Hochwasserschutz nicht auszuschließen." Der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung ist bei der Abwägung jedoch zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser- Speicher liegen. Gerade das VRG 19 weist ein z.T. sehr geringen Schutz des Grundwassers auf.
Schutzgut Mensch, einschließlich menschliche Gesundheit/ Immissionsschutz:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken. Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage eines willkürlich festgelegten 1000 m Abstands. Diese Betrachtung ist für das Schutzgut Mensch nicht ansatzweise ausreichend. Insbesondere deshalb, weil sich die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen mit der technischen Entwicklung bei Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden. Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln seit Jahrzehnten unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schall viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten. Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA bedingten Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45, 40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken, ohne diese in einen für die Betreiber unrentablen Betriebsmodi zu fahren. Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10-H-Regel in Bayern, vorzuschreiben bzw. anzuwenden. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der unterschiedlichen Bewertung des Schutzguts Mensch in Sachsen-Anhalt (1000 m) und Bayern (10 x Gesamthöhe, also bei zu erwartenden WKA mit Gesamthöhe 300 m 3000 Meter Abstand). Womit wird diese unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt? Es ist eine gesetzliche und auf Untersuchungen und Fakten beruhende Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert. Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt. Auch Sie schreiben in Ihrem Umweltbericht S.30: „Zahlreiche Studien zeigen, dass anhaltender Lärm Stresssituationen und gesundheitliche Schäden begünstigen kann. Besonders die Beeinträchtigung des nächtlichen Schlafs durch Fluglärm wurde als bedeutender Risikofaktor für die Gesundheit erkannt." Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange liefern, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA-Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden Emissionskontingenten, dargestellt werden. Weiterhin kritisch anzumerken ist, dass durch die TA-Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diese Frequenzen die Eigenschwingungen der Organe liegen. Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) müssen zwingend Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
Natur-, Klima- und Landschaftsschutz:
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge: 1) 60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen 2) 24.000 t Stahlbeton Fundamente 3) 700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK 4) 20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe) 5) unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe (Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid die in den Wald, d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet verbracht würden. Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmitteln und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden. Anhand fachlicher Argumente der Studie „Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen. Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/ Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Ihr Literatur- und Quellenverzeichnis ab S.70 des Umweltberichts spricht bezüglich der „Aktualität" Bände. Sie schreiben selbst auf S.67 "Landschaftsrahmenpläne der Landkreise/ kreisfreien Städte gem. § 15 NatSchG LSA stellen eine wesentliche Grundlage für die Umweltprüfung auf regionalplanerischer Ebene dar. Für deren Verwendung in der Umweltprüfung der Regionalplanung sollten diese jedoch möglichst aktuell sein. Die vorliegenden Landschaftsrahmenpläne der Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau erfüllen diesen Anspruch nicht". Bestände die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren.
Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet. Sie selbst schreiben in Ihrem Umweltbericht auf S. 44: „Waldgebiete im Umfeld größerer Städte erlangen eine besondere Bedeutung hinsichtlich des Klima- und Immissionsschutzes. Waldbestände in einem Windrichtungssektor, aus dem häufig Luftmassen mit höheren Immissionsbelastungen (Luftschadstoffe einschließlich Staub, Lärm) an Siedlungs- und Erholungsräume herangeführt werden, können durch Filterung die Luftschadstoffe reduzieren und darüber hinaus auch die Lärmimmissionen vermindern. Ebenso erfüllen Wälder eine besondere Funktion in Bezug auf die Immissionsreduktion bzw. die Staubfilterung und den Lärmschutz, wenn sie zwischen den Hauptverkehrsstraßen (Autobahn, Bundesstraßen, Landesstraßen) und immissionsempfindlichen Bereichen (Wohnen, Erholen, Biotope, Landwirtschaft) liegen. Waldgebiete mit vorrangiger Klima- und Immissionsschutzfunktion sind: Mosigkauer Heide, Fläming, Dübener Heide (vgl. \[OFB 2004\]). Die vor 1990 durch die Industrie verursachten Immissionen richteten im Fläming, Dübener, Mosigkauer und Annaburger Heide erhebliche Waldschäden an. Die Belastungen sanken durch den Rückgang der industriellen Produktion und Aufbau emmissionsarmer \[sic\] Betriebe, jedoch sind die Puffer-, Speicher- und Filterkapazitäten der Waldböden dauerhaft beeinträchtigt." Waldflächen sind Treibhausgassenken. Deren Vernichtung/ Abholzung für Klimaschutzziele ist nur als „blanker Wahnsinn" zu bezeichnen. Waldzerstörung ist kein Klimaschutz\! Es ist nicht hinnehmbar, dass immer neue Flächen geopfert werden sollen. Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben. Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungebremst. Ein Ende der Steigerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft wird es möglich sein, zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar und schockierend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes unbedingt verhindert werden.
Ist Ihnen eigentlich nicht selbst der Widerspruch in Ihrem „Umweltbericht" S. 67 aufgefallen? Sie schreiben: „Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Sachlichen Teilplans ergeben, Um dann nur zwei Sätze weiter zu schreiben: „Obwohl im Ergebnis der Umweltprüfung des Sachlichen Teilplans erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden..." Wie sind diese diametral entgegenstehenden Aussagen zu bewerten?
Forst:
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken bezüglich Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen finanziellen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft. Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen. Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten. Zumindest für den Stand- / Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden. Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt. Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des Landesentwicklungsplanes (siehe Seite 220 ff.), keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, berücksichtigt, unterstützt und umgesetzt werden. Auch vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
Weitere Hinweise:
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Auch Sie schreiben in Ihrem Umweltbericht S. 30/31: „Großflächige Erholungsräume bieten die Dübener Heide und der Fläming, deren wertvolle Kultur- und Naturlandschaften als Naturparks ausgewiesen sind. Die Dübener Heide dient zudem als wichtige Ressource für die Kurorte Bad Schmiedeberg und Bad Düben (Sachsen). Diese bedeutenden Landschaften sind jedoch überwiegend durch die zunehmende technische Überprägung gefährdet." Weiter S. 48: „Die Dübener Heide ist ein waldreicher, siedlungsarmer Raum mit landschaftsbezogener Erholungseignung wegen der großflächigen Rotbuchenwälder der zentralen Heide, Tälern und Niederungen mit Fischteichen." Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Bürger muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden. Die Flächen der Gemeinde Muldestausee stellen mit Anschluss an die B100 eines der maßgeblichen „Tore" zur Dübener Heide dar. Allein die optische Wandlung der Randgebiete von einer bewaldeten Silhouette hin zu weithin sichtbaren technischen Anlagen wirkt sich erheblich negativ auf die Wahrnehmung eines Erholungsziels aus. Der Nahbereich würde zudem durch die optischen und akustischen Auswirkungen des Anlagenbetriebs vollständig aus der Erholungsfunktion entnommen werden.
Windenergieanlagen mitten im Wald des Naturparks Dübener Heide widersprechen der Naturparkverordnung, dem Erholungsziel und zerstören das Landschaftsbild.
Fazit:
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen würden. Dies widerspricht dem Sinn der Raumordnungspolitik, für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte sowie in die Lebensqualität wären enorm. Eine ernsthafte Prüfung von Alternativmöglichkeiten in weniger sensiblen, industriell und infrastrukturell vorgeprägten Lagen (Autobahnen, Bahntrassen, Industriegebiete), wo auch die Weiterleitung der erzeugten elektrischen Energie gesichert ist, ist nicht ersichtlich.
Die Wahl eines Standortes innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets und in direkter Nähe zu Ortschaften ist weder nachvollziehbar noch verhältnismäßig. Innerhalb eines Naturparks ist die Wahl sogar rechtswidrig, wie oben angeführt. Zusammenfassend stelle ich entgegen Ihrer Einschätzung auf S. 69 des "Umweltberichts" fest, dass der Sachliche Teilplan unter Berücksichtigung der angeführten Aspekte in Bezug auf VRG 19 keinen, einer tiefgreifenden Prüfung standhaltenden, Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld Wittenberg leistet. Der Umweltbericht, der teilweise auf 20 Jahre alten Erhebungsdaten oder nicht erhobenen Daten basiert und in sich reichlich widersprüchlich ist, muss unbedingt, möglichst extern, aktualisiert und überarbeitet werden. Ich erwarte von Ihnen als Mitarbeiter der Geschäftsstelle und Ihnen als Mitglieder der Regionalen Planungsgesellschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, dass Sie die aktuellen Planungen tiefgreifend überdenken sowie natur- und artenschutzgerecht überarbeiten und anpassen und schlussfolgernd insbesondere VRG 19 aus der weiteren Planung nehmen. Gerichtliche Überprüfungsverfahren erscheinen ansonsten unausweichlich. Das Ergebnis Ihrer Überprüfung meiner Argumente teilen Sie mir bitte schriftlich und detailliert mit. Dies dürfte, gemäß Ihren Äußerungen im Umweltbericht S. 66, keinen großen Aufwand bedeuten.
Referenz
1002670_001
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Klimaschutz/Klimaanpassung: Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Schutzgut Wasser: Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Schutzgut Mensch, einschließlich menschliche Gesundheit/ Immissionsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ im vorliegenden Raumordnungsplan pauschal Rechnung getragen.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Natur-, Klima- und Landschaftsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung, des Betriebes und Rückbaus von Windenergieanlagen (Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Naturpark: Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Datengrundlage: Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nutzt für die Erstellung ihrer Planwerke überwiegend Daten, die durch die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung gestellt werden. Für eigene Erhebungen von Fachdaten besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Validierte naturschutzfachliche Art- und Gebietsdaten werden durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt und werden von der RPG A-B-W regelmäßig abgefragt, um den mittel- bis langfristigen Planungen (Regionalplänen) möglichst aktuelle Daten zu Grunde zu legen.
Wald: Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Forstwirtschaft: Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
Landschaftsbild: Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Artenschutz: Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Konflikte sind im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu minimieren (z.B. Windparkkonfiguration, Abschaltautomatik, CEF-Maßnahmen).
Alternativenprüfung: Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Gemäß § 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit des Plans unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind.
Widerspruch zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027"
Windkraftanlagen haben in geschützten Waldgebieten nichts zu suchen, besonders nicht, wenn so viele Ortschaften und Dörfer betroffen sind.
Dieser Plan ergab sich nach meiner Meinung, daß sich Waldbesitzer bereiterklärt haben, ihren Wald dafür zur Verfügung zu stellen aus Profitgier.
Zusätzlich wird behauptet, daß genau an dieser Stelle der stärkste Wind weht. Das halte ich für eine Lüge.
Nach meiner Ansicht sind hier die Politiker den Weg des geringsten Widerstandes gegangen und haben sich gedankenlos einlullen lassen denn wie kam es sonst dazu.
Immer mehr Wald verschwindet nachweislich in Deutschland, deshalb darf ein so kleines Waldgebiet wie die Dübener Heide nicht für einen Windpark vernichtet werden. Es gibt sehr viele Untersuchungen, daß Windkraftanlagen nicht klimafreundlich sind. Wald erzeugt Sauerstoff und den brauchen wir. Auf den Fläche auf den Windparks stehen, werden z.B. hohe Temperaturen gemessen, da können keine Tiere und Pflanzen leben. Und das soll hier mitten im Wald sein. Dazu die tötlichen Folgen für Tiere in der Luft durch die Flügel.
Dieser Plan ist schlecht. So viele Menschen haben schon 2023 gegen einen Windpark in der Dübener Heide gesprochen, doch an der Planung wurde nichts geändert. In meinen Augen sind die Politiker der Verwaltungsgemeinschaft Muldestausee gegenüber den gesetzlichen Vorgaben der Bundesregierung hörig und feige, sonst würden sie das den vielen Bürgern, die in der Nähe vom Windpark wohnen sollen und der Natur nicht antun.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Die für eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ausreichende Windhöffigkeit ist in der gesamten Planungsregion gegeben.
Die Belange der kommunalen Bauleitplanung (Sondergebiet Windenergie) sind keine abwägungsrelevanten Planinhalte.
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 43
Widerspruch zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027"
Windkraftanlagen haben in geschützten Waldgebieten nichts zu suchen, besonders nicht, wenn so viele Ortschaften und Dörfer betroffen sind.
Dieser Plan ergab sich nach meiner Meinung, daß sich Waldbesitzer bereiterklärt haben, ihren Wald dafür zur Verfügung zu stellen aus Profitgier.
Zusätzlich wird behauptet, daß genau an dieser Stelle der stärkste Wind weht. Das halte ich für eine Lüge.
Nach meiner Ansicht sind hier die Politiker den Weg des geringsten Widerstandes gegangen und haben sich gedankenlos einlullen lassen denn wie kam es sonst dazu.
Immer mehr Wald verschwindet nachweislich in Deutschland, deshalb darf ein so kleines Waldgebiet wie die Dübener Heide nicht für einen Windpark vernichtet werden. Es gibt sehr viele Untersuchungen, daß Windkraftanlagen nicht klimafreundlich sind. Wald erzeugt Sauerstoff und den brauchen wir. Auf den Fläche auf den Windparks stehen, werden z.B. hohe Temperaturen gemessen, da können keine Tiere und Pflanzen leben. Und das soll hier mitten im Wald sein. Dazu die tötlichen Folgen für Tiere in der Luft durch die Flügel.
Dieser Plan ist schlecht. So viele Menschen haben schon 2023 gegen einen Windpark in der Dübener Heide gesprochen, doch an der Planung wurde nichts geändert. In meinen Augen sind die Politiker der Verwaltungsgemeinschaft Muldestausee gegenüber den gesetzlichen Vorgaben der Bundesregierung hörig und feige, sonst würden sie das den vielen Bürgern, die in der Nähe vom Windpark wohnen sollen und der Natur nicht antun.
Referenz
1002673
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Die für eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ausreichende Windhöffigkeit ist in der gesamten Planungsregion gegeben.
Die Belange der kommunalen Bauleitplanung (Sondergebiet Windenergie) sind keine abwägungsrelevanten Planinhalte.
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 43
Widerspruch zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027"
Windkraftanlagen haben in geschützten Waldgebieten nichts zu suchen, besonders nicht, wenn so viele Ortschaften und Dörfer betroffen sind.
Dieser Plan ergab sich nach meiner Meinung, daß sich Waldbesitzer bereiterklärt haben, ihren Wald dafür zur Verfügung zu stellen aus Profitgier.
Zusätzlich wird behauptet, daß genau an dieser Stelle der stärkste Wind weht. Das halte ich für eine Lüge.
Nach meiner Ansicht sind hier die Politiker den Weg des geringsten Widerstandes gegangen und haben sich gedankenlos einlullen lassen denn wie kam es sonst dazu.
Immer mehr Wald verschwindet nachweislich in Deutschland, deshalb darf ein so kleines Waldgebiet wie die Dübener Heide nicht für einen Windpark vernichtet werden. Es gibt sehr viele Untersuchungen, daß Windkraftanlagen nicht klimafreundlich sind. Wald erzeugt Sauerstoff und den brauchen wir. Auf den Fläche auf den Windparks stehen, werden z.B. hohe Temperaturen gemessen, da können keine Tiere und Pflanzen leben. Und das soll hier mitten im Wald sein. Dazu die tötlichen Folgen für Tiere in der Luft durch die Flügel.
Dieser Plan ist schlecht. So viele Menschen haben schon 2023 gegen einen Windpark in der Dübener Heide gesprochen, doch an der Planung wurde nichts geändert. In meinen Augen sind die Politiker der Verwaltungsgemeinschaft Muldestausee gegenüber den gesetzlichen Vorgaben der Bundesregierung hörig und feige, sonst würden sie das den vielen Bürgern, die in der Nähe vom Windpark wohnen sollen und der Natur nicht antun.
Referenz
1002673
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Die für eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ausreichende Windhöffigkeit ist in der gesamten Planungsregion gegeben.
Die Belange der kommunalen Bauleitplanung (Sondergebiet Windenergie) sind keine abwägungsrelevanten Planinhalte.
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 43
Widerspruch zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027"
Windkraftanlagen haben in geschützten Waldgebieten nichts zu suchen, besonders nicht, wenn so viele Ortschaften und Dörfer betroffen sind.
Dieser Plan ergab sich nach meiner Meinung, daß sich Waldbesitzer bereiterklärt haben, ihren Wald dafür zur Verfügung zu stellen aus Profitgier.
Zusätzlich wird behauptet, daß genau an dieser Stelle der stärkste Wind weht. Das halte ich für eine Lüge.
Nach meiner Ansicht sind hier die Politiker den Weg des geringsten Widerstandes gegangen und haben sich gedankenlos einlullen lassen denn wie kam es sonst dazu.
Immer mehr Wald verschwindet nachweislich in Deutschland, deshalb darf ein so kleines Waldgebiet wie die Dübener Heide nicht für einen Windpark vernichtet werden. Es gibt sehr viele Untersuchungen, daß Windkraftanlagen nicht klimafreundlich sind. Wald erzeugt Sauerstoff und den brauchen wir. Auf den Fläche auf den Windparks stehen, werden z.B. hohe Temperaturen gemessen, da können keine Tiere und Pflanzen leben. Und das soll hier mitten im Wald sein. Dazu die tötlichen Folgen für Tiere in der Luft durch die Flügel.
Dieser Plan ist schlecht. So viele Menschen haben schon 2023 gegen einen Windpark in der Dübener Heide gesprochen, doch an der Planung wurde nichts geändert. In meinen Augen sind die Politiker der Verwaltungsgemeinschaft Muldestausee gegenüber den gesetzlichen Vorgaben der Bundesregierung hörig und feige, sonst würden sie das den vielen Bürgern, die in der Nähe vom Windpark wohnen sollen und der Natur nicht antun.
Referenz
1002673
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Die für eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ausreichende Windhöffigkeit ist in der gesamten Planungsregion gegeben.
Die Belange der kommunalen Bauleitplanung (Sondergebiet Windenergie) sind keine abwägungsrelevanten Planinhalte.
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 43
Widerspruch zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027"
Windkraftanlagen haben in geschützten Waldgebieten nichts zu suchen, besonders nicht, wenn so viele Ortschaften und Dörfer betroffen sind.
Dieser Plan ergab sich nach meiner Meinung, daß sich Waldbesitzer bereiterklärt haben, ihren Wald dafür zur Verfügung zu stellen aus Profitgier.
Zusätzlich wird behauptet, daß genau an dieser Stelle der stärkste Wind weht. Das halte ich für eine Lüge.
Nach meiner Ansicht sind hier die Politiker den Weg des geringsten Widerstandes gegangen und haben sich gedankenlos einlullen lassen denn wie kam es sonst dazu.
Immer mehr Wald verschwindet nachweislich in Deutschland, deshalb darf ein so kleines Waldgebiet wie die Dübener Heide nicht für einen Windpark vernichtet werden. Es gibt sehr viele Untersuchungen, daß Windkraftanlagen nicht klimafreundlich sind. Wald erzeugt Sauerstoff und den brauchen wir. Auf den Fläche auf den Windparks stehen, werden z.B. hohe Temperaturen gemessen, da können keine Tiere und Pflanzen leben. Und das soll hier mitten im Wald sein. Dazu die tötlichen Folgen für Tiere in der Luft durch die Flügel.
Dieser Plan ist schlecht. So viele Menschen haben schon 2023 gegen einen Windpark in der Dübener Heide gesprochen, doch an der Planung wurde nichts geändert. In meinen Augen sind die Politiker der Verwaltungsgemeinschaft Muldestausee gegenüber den gesetzlichen Vorgaben der Bundesregierung hörig und feige, sonst würden sie das den vielen Bürgern, die in der Nähe vom Windpark wohnen sollen und der Natur nicht antun.
Referenz
1002673
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Die für eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ausreichende Windhöffigkeit ist in der gesamten Planungsregion gegeben.
Die Belange der kommunalen Bauleitplanung (Sondergebiet Windenergie) sind keine abwägungsrelevanten Planinhalte.
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 43
Widerspruch zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027"
Windkraftanlagen haben in geschützten Waldgebieten nichts zu suchen, besonders nicht, wenn so viele Ortschaften und Dörfer betroffen sind.
Dieser Plan ergab sich nach meiner Meinung, daß sich Waldbesitzer bereiterklärt haben, ihren Wald dafür zur Verfügung zu stellen aus Profitgier.
Zusätzlich wird behauptet, daß genau an dieser Stelle der stärkste Wind weht. Das halte ich für eine Lüge.
Nach meiner Ansicht sind hier die Politiker den Weg des geringsten Widerstandes gegangen und haben sich gedankenlos einlullen lassen denn wie kam es sonst dazu.
Immer mehr Wald verschwindet nachweislich in Deutschland, deshalb darf ein so kleines Waldgebiet wie die Dübener Heide nicht für einen Windpark vernichtet werden. Es gibt sehr viele Untersuchungen, daß Windkraftanlagen nicht klimafreundlich sind. Wald erzeugt Sauerstoff und den brauchen wir. Auf den Fläche auf den Windparks stehen, werden z.B. hohe Temperaturen gemessen, da können keine Tiere und Pflanzen leben. Und das soll hier mitten im Wald sein. Dazu die tötlichen Folgen für Tiere in der Luft durch die Flügel.
Dieser Plan ist schlecht. So viele Menschen haben schon 2023 gegen einen Windpark in der Dübener Heide gesprochen, doch an der Planung wurde nichts geändert. In meinen Augen sind die Politiker der Verwaltungsgemeinschaft Muldestausee gegenüber den gesetzlichen Vorgaben der Bundesregierung hörig und feige, sonst würden sie das den vielen Bürgern, die in der Nähe vom Windpark wohnen sollen und der Natur nicht antun.
Referenz
1002673
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Die für eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ausreichende Windhöffigkeit ist in der gesamten Planungsregion gegeben.
Die Belange der kommunalen Bauleitplanung (Sondergebiet Windenergie) sind keine abwägungsrelevanten Planinhalte.
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 43
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", insbesondere gegen die Errichtung von Windrädern im Planungsgebiet „Schmerz"
Ich lebe seit ... 2024 mit meinem Mann ... im Ortsteil Gröbern der Gemeinde Muldestausee. Für diese Einrichtung haben wir uns entschieden, weil wir die Ruhe und die Landschaft lieben. Die Landschaft soll zerstört werden und mit der Ruhe wird es nach Errichtung solcher gigantischen Windkraftanlagen so dicht an unserer Ortschaft auch dahin sein. Der Anblick solcher Anlagen wird erdrückend sein.
Der Schallpegel, der sozusagen ungebremst auf unsere Wohnanlage trifft, wird voraussichtlich die Grenzwerte regelmäßig überschreiten. Dies zeigt sich derzeit im Ortsteil Burgkemnitz. Und dabei ist Burgkenmitz nicht nur 1.000 m von einer Windkraftanlage entfernt. Im Ortsteil Gröbern wäre der Abstand zur Windkraftanlage deutlich geringer.
Auch wäre die Erholungsanlage See- und Waldresort Gröbern von der Errichtung von Windkraftanlagen im VRG 19 betroffen. An Erholung ist dann dort auch nicht mehr zu denken. Vom Anblick ganz zu schweigen, gerade die Aussicht von den geplanten Ferienhäusern am Südstrand vom Gröberner See. Auch der erhoffte Zuzug in unsere Gemeinde würde wohl ausbleiben. Es sollte zwingend eine Abwägung der Vor- und Nachteile für die unmittelbar umliegenden Gemeinden bzw. Anwohner vorgenommen werden. Es ist außer erheblichen Lasten und Einschränkungen der Lebensqualität kein Nutzen für die Ansiedler erkennbar.
Zudem muss der Umweltbericht, den sich die RPG selbst erstellt hat, der zu großen Teilen auf alten Erhebungsdaten basiert und in sich reichlich widersprüchlich ist, aktualisiert und überarbeitet werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächen-beitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Gemäß § 249 Absatz 10 BauGB ist von einer optisch bedrängenden Wirkung einer Windenergieanlage i.d.R. dann nicht mehr auszugehen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes bis zur zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.
Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nutzt für die Erstellung ihrer Planwerke überwiegend Daten, die durch die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung gestellt werden. Für eigene Erhebungen von Fachdaten besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Validierte naturschutzfachliche Art- und Gebietsdaten werden durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt und werden von der RPG A-B-W regelmäßig abgefragt, um den mittel- bis langfristigen Planungen (Regionalplänen) möglichst aktuelle Daten zu Grunde zu legen.
Stellungnahme / Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg",
insbesondere gegen die Errichtung von Windrädern im Planungsgebiet „Schmerz" Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", insbesondere zum VRG 19 (Schmerz). Mit großer Sorge stelle ich fest, dass ein naturverträglicher Ausbau von Anlagen der sogenannten erneuerbaren Energie aktuell von großen Interessenverbänden und der Politik torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten. Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie WKA im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen - und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert der Besitztümer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen ausschließlich ums Geld. Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden durch VRG Windkraft noch extrem verstärkt. Der Wald ist ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
VRG Windkraft in Waldflächen sind klimaschädlich\! Die Dübener Heide ist eines der wenigen, bislang weitgehend unzergliederten und zusammenhängend funktionalen Waldgebiete Mitteldeutschlands. Somit kommt ihr eine überregionale Bedeutung als Rückzugsgebiet der Fauna aber auch als Erholungsgebiet mit einer Reichweite bis in die Ballungsregion Leipzig-Halle zu. Die Errichtung von den von RWE geplanten 9 Windkraftanlagen im Waldgebiet der Dübener Heide würde unweigerlich zu einer Zergliederung des schützenswerten Naturraums führen. Die von der Planung betroffene Region zwischen den Gemeinden Gröbern, Schköna und Schmerz war jahrzehntelang den massiven Auswirkungen des Braunkohlenbergbaus ausgesetzt. Noch heute sind Randbereiche der Dübener Heide durch die Grundwasser-Absenkungen eingeschränkt, die Hochkippe bei Zschornewitz und weitere Kippen prägen das Landschaftsbild raumgreifend. Nach der Flutung der Tagebaue zeigte sich in den letzten Jahren eine sanfte Erholung der vormals devastierten Gebiete und es konnte sich - bspw. mit See- und Waldresort Gröbern naturnaher Tourismus etablieren. Diese Naturnähe ist auch für viele Neuansiedler der Gemeinden einer der maßgeblichen Gründe für den Zuzug. All diese positiven Entwicklungen werden perspektivisch durch die Errichtung so massiver Windkraftanlagen konterkariert. Es kann nicht angehen, dass eine Region mit dieser Vorgeschichte nun schon wieder Ziel einer massiven Abwertung und dauerhaften Einschränkung sein soll. Die aktuelle Einstufung und Bewertung der bestehenden Waldstruktur und der vorherrschenden Habitate, angesiedelten Arten etc. ist eine Momentaufnahme ohne Berücksichtigung der naturräumlichen Vorgeschichte und der absehbaren Entwicklung. Die Flutung des Tagebaurestloches Gröbern führt zu kontinuierlich ansteigenden Grundwasserständen in den vormals durch die Randentwässerung/ Grundwasserabsenkung des Tagebaus deutlich negativ beeinflussten, tief drainierten Randbereichen. Es ist zu erwarten, dass im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens befindliche Ökosysteme wie bspw. die Aue des Jösigk- Wiesengrabens und das weitverzweigte System des Breitewitzer Baches von einem potenziell wieder ansteigendem Grundwasserstand profitieren werden. Gleiches gilt prognostisch auch für die umliegenden Wälder. Die Betrachtung des Entwicklungspotenzials ggf. modellgestützt- sollte dringend vorgenommen und in die Bewertung des status quo einbezogen werden. (Ein aktuell als geringer wertig eingestufter Waldbestand muss dies nicht zwingend auch bleiben.) Es sollte u.E. zwingend eine Abwägung der Vor- und Nachteile für die unmittelbar umliegenden Gemeinden bzw. Anwohner vorgenommen werden. Aktuell wurde das Vorhaben nicht in eine Gesamtkonzeption der Gemeinde Muldestausee bspw. zur Nahwärmeversorgung eingebunden. Es ist außer erheblichen Lasten und Einschränkungen der Lebensqualität kein Nutzen für die Ansiedler erkennbar. Das Scheinargument zur Verwendung eines Teils der Erlöse für den Waldumbau greift ins Leere, da diese Aufgabe den Waldbesitzern in ganz Deutschland per se zukommt Eigentum verpflichtet. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit die Fehler einzelner Waldbesitzer durch jahrzehntelange ignoranz des Waldzustands zu beheben. Es bleibt zudem fraglich, ob der massive Eingriff in den Wald durch Abholzung, befestigte Zuwegungen, Aufstellplätze usw. durch eine Aufwertung des verbliebenen, umliegenden Waldes überhaupt je kompensiert werden könnte. Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planungen entsprechend zu heilen, damit der Wald der Dübener Heide erhalten bleibt und damit sensible Naturräume und Schutzgebiete erhalten bleiben\! Zudem erwarte ich, dass der Umweltbericht, den sich die RPG selbst erstellt hat, der teilweise auf 20 Jahre alten Erhebungsdaten basiert und in sich reichlich widersprüchlich ist, aktualisiert
und überarbeitet wird. Der Umweltbericht ist Grundlage für die Entscheidungen der PRG- Mitglieder. Ich gehe davon aus, dass die RPG-Mitglieder diesen Umweltbericht nicht komplett gelesen haben. Hätten Sie dies getan, wäre nicht solch ein Entwurf veröffentlicht worden.
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Mit großer Sorge stelle ich fest, dass ein naturverträglicher Ausbau von Anlagen der sogenannten erneuerbaren Energie aktuell von großen Interessenverbänden und der Politik torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten. Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie WKA im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen - und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert der Besitztümer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen ausschließlich ums Geld. Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden durch VRG Windkraft noch extrem verstärkt. Der Wald ist ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
VRG Windkraft in Waldflächen sind klimaschädlich! Die Dübener Heide ist eines der wenigen, bislang weitgehend unzergliederten und zusammenhängend funktionalen Waldgebiete Mitteldeutschlands. Somit kommt ihr eine überregionale Bedeutung als Rückzugsgebiet der Fauna aber auch als Erholungsgebiet mit einer Reichweite bis in die Ballungsregion Leipzig-Halle zu.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Zudem erwarte ich, dass der Umweltbericht, den sich die RPG selbst erstellt hat, der teilweise auf 20 Jahre alten Erhebungsdaten basiert und in sich reichlich widersprüchlich ist, aktualisiert
und überarbeitet wird. Der Umweltbericht ist Grundlage für die Entscheidungen der PRG- Mitglieder. Ich gehe davon aus, dass die RPG-Mitglieder diesen Umweltbericht nicht komplett gelesen haben. Hätten Sie dies getan, wäre nicht solch ein Entwurf veröffentlicht worden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg nutzt für die Erstellung ihrer Planwerke überwiegend Daten, die durch die zuständigen Fachbehörden zur Verfügung gestellt werden. Für eigene Erhebungen von Fachdaten besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Validierte naturschutzfachliche Art- und Gebietsdaten werden durch das Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt und werden von der RPG A-B-W regelmäßig abgefragt, um den mittel- bis langfristigen Planungen (Regionalplänen) möglichst aktuelle Daten zu Grunde zu legen.
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", insbesondere gegen die Errichtung von Windrädern im Planungsgebiet „Schmerz"
Die Errichtung von den von RWE geplanten 9 Windkraftanlagen im Waldgebiet der Dübener Heide würde unweigerlich zu einer Zergliederung des schützenswerten Naturraums führen. Die von der Planung betroffene Region zwischen den Gemeinden Gröbern, Schköna und Schmerz war jahrzehntelang den massiven Auswirkungen des Braunkohlenbergbaus ausgesetzt. Noch heute sind Randbereiche der Dübener Heide durch die Grundwasser-Absenkungen eingeschränkt, die Hochkippe bei Zschornewitz und weitere Kippen prägen das Landschaftsbild raumgreifend. Nach der Flutung der Tagebaue zeigte sich in den letzten Jahren eine sanfte Erholung der vormals devastierten Gebiete und es konnte sich - bspw. mit See- und Waldresort Gröbern naturnaher Tourismus etablieren. Diese Naturnähe ist auch für viele Neuansiedler der Gemeinden einer der maßgeblichen Gründe für den Zuzug. All diese positiven Entwicklungen werden perspektivisch durch die Errichtung so massiver Windkraftanlagen konterkariert. Es kann nicht angehen, dass eine Region mit dieser Vorgeschichte nun schon wieder Ziel einer massiven Abwertung und dauerhaften Einschränkung sein soll.
Die aktuelle Einstufung und Bewertung der bestehenden Waldstruktur und der vorherrschenden Habitate, angesiedelten Arten etc. ist eine Momentaufnahme ohne Berücksichtigung der naturräumlichen Vorgeschichte und der absehbaren Entwicklung. Die Flutung des Tagebaurestloches Gröbern führt zu kontinuierlich ansteigenden Grundwasserständen in den vormals durch die Randentwässerung/ Grundwasserabsenkung des Tagebaus deutlich negativ beeinflussten, tief drainierten Randbereichen. Es ist zu erwarten, dass im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens befindliche Ökosysteme wie bspw. die Aue des Jösigk- Wiesengrabens und das weitverzweigte System des Breitewitzer Baches von einem potenziell wieder ansteigendem Grundwasserstand profitieren werden. Gleiches gilt prognostisch auch für die umliegenden Wälder. Die Betrachtung des Entwicklungspotenzials ggf. modellgestützt- sollte dringend vorgenommen und in die Bewertung des status quo einbezogen werden. (Ein aktuell als geringer wertig eingestufter Waldbestand muss dies nicht zwingend auch bleiben.)
Es sollte u.E. zwingend eine Abwägung der Vor- und Nachteile für die unmittelbar umliegenden Gemeinden bzw. Anwohner vorgenommen werden. Aktuell wurde das Vorhaben nicht in eine Gesamtkonzeption der Gemeinde Muldestausee bspw. zur Nahwärmeversorgung eingebunden. Es ist außer erheblichen Lasten und Einschränkungen der Lebensqualität kein Nutzen für die Ansiedler erkennbar. Das Scheinargument zur Verwendung eines Teils der Erlöse für den Waldumbau greift ins Leere, da diese Aufgabe den Waldbesitzern in ganz Deutschland per se zukommt - Eigentum verpflichtet. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit die Fehler einzelner Waldbesitzer durch jahrzehntelange ignoranz des Waldzustands zu beheben. Es bleibt zudem fraglich, ob der massive Eingriff in den Wald durch Abholzung, befestigte Zuwegungen, Aufstellplätze usw. durch eine Aufwertung des verbliebenen, umliegenden Waldes überhaupt je kompensiert werden könnte.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planungen entsprechend zu heilen, damit der Wald der Dübener Heide erhalten bleibt und damit sensible Naturräume und Schutzgebiete erhalten bleiben!
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die Bewertung von möglichen Entwicklungen infolge des Grundwasseranstiegs nach Aufgabe der Tagebauentwässerung ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt. Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planungen entsprechend zu überdenken, damit ein gesundes Leben, hier bei uns in der Region Dübener Heide möglich bleibt!
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
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Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
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zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
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Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
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Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
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Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
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Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
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naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
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XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
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Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
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Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
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Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
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Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
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XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
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Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
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naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
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XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
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Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
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Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
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gemacht.
Referenz
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Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
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Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
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naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
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XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
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Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
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Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
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Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
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Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
1001344
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
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XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
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XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XXXII
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
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Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Widerspruch
zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere dem Vorranggebiet
XIX
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Referenz
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Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe lfd. Nr. 11
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 11
Ich
bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des
geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf
Sie zu.
Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden
Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren
Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen
mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich
sehr unterstütze. Bei der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete
ist das Windfeld Nr. II „Brehna/Roitzsch" in westlicher
Richtung nun etwas angepasst und leider nicht so gelegen, dass
auch meine Flächen für die Windkraft nutzbar wären. Die
landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch,
wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen
vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den
Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung.
Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige
Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft
blicken.
Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten.
Referenz
1001496
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich
bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des
geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf
Sie zu.
Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden
Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren
Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen
mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich
sehr unterstütze. Bei der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete
ist das Windfeld Nr. II „Brehna/Roitzsch" in westlicher
Richtung nun etwas angepasst und leider nicht so gelegen, dass
auch meine Flächen für die Windkraft nutzbar wären. Die
landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch,
wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen
vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den
Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung.
Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige
Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft
blicken.
Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten.
Referenz
1001496
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich
bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des
geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf
Sie zu.
Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden
Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren
Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen
mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich
sehr unterstütze. Bei der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete
ist das Windfeld Nr. II „Brehna/Roitzsch" in westlicher
Richtung nun etwas angepasst und leider nicht so gelegen, dass
auch meine Flächen für die Windkraft nutzbar wären. Die
landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch,
wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen
vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den
Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung.
Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige
Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft
blicken.
Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten.
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich
bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des
geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf
Sie zu.
Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden
Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren
Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen
mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich
sehr unterstütze. Bei der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete
ist das Windfeld Nr. II „Brehna/Roitzsch" in westlicher
Richtung nun etwas angepasst und leider nicht so gelegen, dass
auch meine Flächen für die Windkraft nutzbar wären. Die
landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch,
wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen
vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den
Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung.
Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige
Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft
blicken.
Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten.
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich
bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des
geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf
Sie zu.
Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden
Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren
Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen
mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich
sehr unterstütze. Bei der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete
ist das Windfeld Nr. II „Brehna/Roitzsch" in westlicher
Richtung nun etwas angepasst und leider nicht so gelegen, dass
auch meine Flächen für die Windkraft nutzbar wären. Die
landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch,
wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen
vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den
Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung.
Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige
Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft
blicken.
Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten.
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich
bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des
geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf
Sie zu.
Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden
Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren
Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen
mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich
sehr unterstütze. Bei der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete
ist das Windfeld Nr. II „Brehna/Roitzsch" in westlicher
Richtung nun etwas angepasst und leider nicht so gelegen, dass
auch meine Flächen für die Windkraft nutzbar wären. Die
landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch,
wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen
vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den
Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung.
Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige
Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft
blicken.
Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich
bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des
geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf
Sie zu.
Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden
Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren
Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen
mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich
sehr unterstütze. Bei der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete
ist das Windfeld Nr. II „Brehna/Roitzsch" in westlicher
Richtung nun etwas angepasst und leider nicht so gelegen, dass
auch meine Flächen für die Windkraft nutzbar wären. Die
landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch,
wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen
vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den
Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung.
Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige
Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft
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Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich
bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des
geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf
Sie zu.
Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden
Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren
Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen
mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich
sehr unterstütze. Bei der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete
ist das Windfeld Nr. II „Brehna/Roitzsch" in westlicher
Richtung nun etwas angepasst und leider nicht so gelegen, dass
auch meine Flächen für die Windkraft nutzbar wären. Die
landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch,
wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen
vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den
Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung.
Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige
Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft
blicken.
Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten.
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich
bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des
geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf
Sie zu.
Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden
Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren
Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen
mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich
sehr unterstütze. Bei der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete
ist das Windfeld Nr. II „Brehna/Roitzsch" in westlicher
Richtung nun etwas angepasst und leider nicht so gelegen, dass
auch meine Flächen für die Windkraft nutzbar wären. Die
landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch,
wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen
vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den
Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung.
Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige
Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft
blicken.
Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten.
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich
bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des
geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf
Sie zu.
Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden
Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren
Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen
mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich
sehr unterstütze. Bei der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete
ist das Windfeld Nr. II „Brehna/Roitzsch" in westlicher
Richtung nun etwas angepasst und leider nicht so gelegen, dass
auch meine Flächen für die Windkraft nutzbar wären. Die
landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch,
wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen
vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den
Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung.
Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige
Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft
blicken.
Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten.
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Anregung / Bedenken
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Ich
bin betroffener Grundeigentümer für Flächen innerhalb des
geplanten Windfeldes/Suchraums und komme daher in dieser Sache auf
Sie zu.
Ich habe bereits seit Jahren viele Erfahrungen mit den bestehenden
Windanlagen in Brehna/Roitzsch sammeln können. Einige der älteren
Anlagen sind bereits ersetzt worden. Dafür wurden weniger Anlagen
mit neuer Technik und mehr Ertrag gebaut, was ich grundsätzlich
sehr unterstütze. Bei der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete
ist das Windfeld Nr. II „Brehna/Roitzsch" in westlicher
Richtung nun etwas angepasst und leider nicht so gelegen, dass
auch meine Flächen für die Windkraft nutzbar wären. Die
landwirtschaftliche Nutzung gestaltet sich mehr und mehr
schwierig, so dass sich viele meine Grundstücksnachbarn bereits
eine weitere Einnahmequelle durch die Verpachtung erschlossen
haben. Diese Gelegenheit möchte ich ebenfalls gern nutzen und
unterstütze die Ausweisung des Gebiets bis hin zur A9 und über
die A9 hinweg in Richtung Juliushof vehement. Nach meinen
Kenntnissen sprechen auch raumordnerisch keine Belange dagegen.
Bei der bisherigen Erneuerung des alten Windfeldes in Roitzsch,
wurden eine Reihe von Maßnahmen für die Akzeptanz der Anlagen
vor Ort in den Gemeinden getroffen. So partizipieren neben den
Grundeigentümern auch die Anwohner und Nachbarn von der Planung.
Für unseren dörflichen Zusammenhalt spielt das eine wichtige
Rolle und lässt die Bürger etwas zuversichtlicher in die Zukunft
blicken.
Mitte September 2025 wurde auch das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Auf der ENERTRAG Einwohnerveranstaltung am 18.09.2025 in Brehna, konnte ich sehen, wie sich das bereits für das derzeit ausgewiesene Windfeld für die Gemeinde und auch für die Bürger auswirken wird. Nun kann ich mir gut vorstellen, was für eine finanzielle Bereicherung die Erweiterung des Windfeldes über die A9 hinweg auch für die Bürger der umliegenden Gemeinden wäre.
Von daher möchte ich Sie bitten an der Erweiterung des Windfeldes bis über die A9 hinweg in Richtung Juliushof festzuhalten.
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Die beantragte Fläche, welche sich bis westlich der A 9 erstreckt, entspricht nicht den Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht), da sich innerhalb der betroffenen Fläche Horststandorte einer vom Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierten Brutvogelart befinden.
Abwägungsentscheidung zu lfd. Nr. 6
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
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Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblatter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm und Infraschall
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
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Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
-
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet.
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
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1001395
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Anregung / Bedenken
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
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Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Gründe dagegen sind:
*
stehen zu nah an den Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung
auf die Bürger - Abstand 1 km
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden
* im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von
Abrieb
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und
Erholung des Gebietes um Edderitz - Maasdorf - Piethen
(Freizeitanlage Edderitzer See)
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder
gestimmt. (lt. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
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Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
S
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Ablehnung des Vorranggebietes Schrenz Ost aufgrund der Beeinträchtigungen und überwiegend negativen Auswirkungen auf Gemeinde, Landschaftsschutz, Tier- und Pflanzenwelt, Lebensqualität und Naherholungscharakter des Petersbergs
Begründung (Nummerierung zur besseren Zuordnung eingefügt):
deutliche Sichtbarkeit der Windenergieanlagen aufgrund Höhe und Anzahl;
Erhebliche Veränderung des Landschaftsbildes; dauerhafte Beeinträchtigung des landschaftsprägenden Charakters der Gemeinde Petersberg; dauerhafte Störung historischer, dauerhaft zu erhaltender Sichtachsen. z.B. von Doppelkapelle Landsberg zum Petersberg,
regional bedeutsamer Schwerpunkt liegt auf Freizeit, Erholung und Kultur, Ortschaft und Region Petersberg sind stark auf Naherholung und sanften Tourismus angewiesen
Beeinträchtigung der Attraktivität der Region
geplante Erweiterung des Naturparks "Unteres Saaletal" bis zum FFH-Gebiet "Burgstetten"
Rotmilandichtezentrum um den Petersberg; Bestand des, unter besonderem Schutz stehenden, Rotmilans hat sich in den letzten 20 Jahren im Land Sachsen-Anhalt halbiert; Vorranggebiet wird voraussichtlich zur Nahrungssuche und als Lebensraum genutzt
Nachweis weiterer geschützter bzw. streng geschützter Vogelarten: Weißstörche, Uhu, Baumfalken, Schwarzmilan, rastende Zugvogelarten;
Vorkommen streng geschützter Fledermausarten
Ungleichgewicht zwischen Nutzen und Belastung;
durch geringe Entfernung zur Gemarkungsgrenze liegt Belastung und Beeinträchtigung auch bei unserer Gemeinde
unzureichende Informationspolitik; weder Ortschaftsrat von Brachstedt, noch Bürgerinnen/Bürger wurden bisher umfassend über die Planungen informiert; Vorhaben erzeugt Misstrauen und Unverständnis in der Bevölkerung
Umwidmung widerspricht der im FNP Zörbig 2023 ausgewiesenen landwirtschaftliche Fläche; Verlust hochwertiger landwirtschaftlicher Nutzflächen; Widerspruch zu Bodenschutz und Ernährungssicherung; Boden steht langfristig nicht mehr für landwirtschaftliche Produktion zur Verfügung
Bruch mit bestehendem FNP muss alle Belange gleichrangig berücksichtigen - insbesondere Landwirtschaft, Naturschutz, Nachbarschaftsinteressen und Entwicklungspotenziale;
keine hinreichende Berücksichtigung der Auswirkungen auf das regionale Klima; Ansammlung von Windenergieanlagen in der Nähe einer wetterbeeinflussenden Landmarke (Petersberg) hat nicht vorhersehbare klimatische und meteorologische Auswirkungen auf Region; "Klimareport Mitteldeutschland" des DWD: "Auch in Mitteldeutschland ist der Klimawandel längst spürbar angekommen. Die Auswertungen der Durchschnittstemperatur verdeutlichen, dass Mitteldeutschland im Vergleich zum globalen Durchschnitt besonders stark von der Erwärmung betroffen ist. So war das Jahr 2023 in Mitteldeutschland das wärmste seit Aufzeichnungsbeginn im Jahr 1881"
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Allein die Sichtbarkeit von modernen Windenergieanlagen verursacht keine Beeinträchtigung von Schutzgütern.
zu 2. - 4. Die Sichtachse zwischen Dopellkapelle Landsberg und Petersberg liegt südlich des Vorranggebietes und ist nicht betroffen. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
zu 5. Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt die Grenze des Naturparks "Unteres Saaletal" südlich in ca. 11 km Entfernung vom Vorranggebiet.
zu 6. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist in Rotmilandichtezentren nicht verboten. Um den gesetzlichen Flächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen, hat sich die Regionale Planungsgemeinschaft für den vorsorglichen Einzelschutz von Brutstandorten entschieden, da die Rotmilandichtezentren einen zu großen Flächenanteil beanspruchen. Dichtezentren sind keine Schutzkategorie gem. BNatSchG. Es gibt keine einheitliche Definition. Dichtezentren des Rotmilans wurden in Sachsen-Anhalt ermittelt, um Schutzmaßnahmen gezielt auf Bereiche hoher Populationsdichten richten zu können.
zu 7. und 8. Artenschutzbelange sind bereits bei der Auswahl geeigneter Vorranggebiete entsprechend der Ausschlusskriterien und in der Umweltprüfung (siehe Umweltbericht) beachtet worden.
zu 9. und 10. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann. Gleiches gilt für die Planungsregion Halle.
zu 11. Das Aufstellungsverfahren zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird gemäß § 9 ROG i.V.m. § 7 LEntwG LSA unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Alle Verfahrensschritte werden in den Amtsblättern der Mitglieder (Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau) sowie auf der Homepage der Regionalen Planungsgemeinschaft rechtzeitig bekannt gegeben. Die Sitzungen der Regionalversammlung sind öffentlich und werden ebenda bekannt gemacht. Darüber hinaus wurden Zwischenstände der Planung in den Amtsblättern veröffentlicht. In der MZ sowie zahlreichen kommunalen Amtsblättern wurde eine Pressemitteilung über die Beteiligungsmöglichkeit zum 1. Entwurf herausgegeben. Alle benachbarten Planungsregionen, Landkreise und Kommunen wurden und werden im öffentlichen Planungsprozess eingebunden.
zu 12. und 13. Belange der Flächennutzungsplanung sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die landwirtschaftliche Nutzung kann ohne weiteres innerhalb eines Windenergiegebietes auf den übrigen Flächen ausgeübt werden. Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an landwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft (siehe FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf). Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der landwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung landwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
zu 14. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen nahezu emissionsfreien Strom erzeugen.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
St
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
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Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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1001395
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Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Raumordnungsplanes Sachlicher Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" Anliegen: Antrag auf Herausnahme/Streichung des Sondergebietes „Windpark Piethen" (Streichen der 3 - 4 Windräder zwischen Piethen - Werdershausen - Gröbzig)
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehten bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
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Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
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Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplan " Windenergie 2027 in der Region Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg"
Anliegen: Antrag auf Herausnahme/ Streichen des Sondergebietes "Windpark Piethen"
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplan " Windenergie 2027 in der Region Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg"
Anliegen: Antrag auf Herausnahme/ Streichen des Sondergebietes "Windpark Piethen"
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
' Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplan " Windenergie 2027 in der Region Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg"
Anliegen: Antrag auf Herausnahme/ Streichen des Sondergebietes "Windpark Piethen"
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
' Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplan " Windenergie 2027 in der Region Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg"
Anliegen: Antrag auf Herausnahme/ Streichen des Sondergebietes "Windpark Piethen"
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
' Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplan " Windenergie 2027 in der Region Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg"
Anliegen: Antrag auf Herausnahme/ Streichen des Sondergebietes "Windpark Piethen"
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
' Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplan " Windenergie 2027 in der Region Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg"
Anliegen: Antrag auf Herausnahme/ Streichen des Sondergebietes "Windpark Piethen"
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
' Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplan " Windenergie 2027 in der Region Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg"
Anliegen: Antrag auf Herausnahme/ Streichen des Sondergebietes "Windpark Piethen"
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
' Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
' Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
' Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
' Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
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1001395
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
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1001395
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet VII neu ausgewiesen. Es liegt zu ¾ in Gemarkung Gröbzig und ¼ in Gem. Dohndorf.
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
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1001395
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
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1001395
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Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
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1001395
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet VII Gröbzig/Dohndorf ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet VII neu ausgewiesen. Es liegt zu ¾ in Gemarkung Gröbzig und ¼ in Gem. Dohndorf.
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Das neu ausgewiesene Windeignungsgebiet XVI Piethen ist zu streichen.
Zum gleichen Sachverhalt „Windenergie 2027“ werden zwei Beschlussvorlagen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen für verschiedene Gremien der Stadt Südliches Anhalt vorgelegt: EGSA/117/2025 für die Ortschaftsräte und EGSA/144/2025 für Bauausschuss und Stadträte. Bürger und Ratsmitglieder werden nicht klar und transparent informiert. Ist das rechtskonform?
Für die Stadt Görbzig wird Gebiet XVI neu ausgewiesen. Es liegt zu fast 90 % in der nördlichen Gemarkung Gröbzig, zu ca. 2 % in der westlichen Gemarkung Piethen, zu ca. 5 % in der südwestlichen Gemarkung Edderitz und zu ca. 5 % in der nordwestlichen Gemarkung Wieskau. Werden die lesenden Bürger und die Abgeordneten fehlinformiert?
Landesrechtlich ist laut Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ein Flächenziel von 2,3 % der Landesfläche für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen. Für Stadt Südliches Anhalt wird ein Flächenwert von 1.136 ha ausgewiesen, was einem Flächenbeitragswert von 5,93 % entspricht. Dies bedeutet Verdoppelung des gesetzlichen Flächenziels. Für die Stadt Gröbzig werden die Gebiete VII mit 120 ha und XVI mit 51 ha ausgewiesen Das entspricht einem Flächenbeitragswert von 7,06 %. Das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Artikel 3 Absatz 1 GG. Das ist für die Stadt Gröbzig nicht akzeptabel. Teilplan „Windenergie 2027“ ist zu überarbeiten.
Entsprechend § 2 Absatz 2 Nr. 6 ROG ist eine ausgewogene Verteilung der Lasten sicherzustellen. Entsprechend § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Übernutzung unseres Landschaftsbildes in der Gem. Gröbzig („Verspargelung“) zuzüglich der Auskiesungsflächen nach Bergbaurecht widerspricht den raumordnerischen Grundsätzen. Im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder.
Entsprechend Umwelt- und Naturschutzrecht ist es verboten, die europarechtlich geschützten Arten (z.G. Rot- und Schwarzmilan, Seeadler, Fledermäuse, Gänse usw.) erheblich zu stören. Untersuchungen diesbezüglich sind unerlässlich.
Die Belastung unserer intensiv bewirtschafteten wertvollen Ackerböden mit Ackerzahlen > 85 durch Mikropartikel der Rotorflügel ist ungeklärt.
In der Bevölkerung gibt es massive Gegenwehr bezüglich der Windanlagen (Bürgerinitiative mit 1.800 Unterschriften).
Schutzgut Mensch ist ungenügend gewürdigt. Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung hinsichtlich Schlagschatten, Discoeffekt, Mikroplastik (Atmungsorgane), Infraschall, Lärmbelästigung sind unzureichend berücksichtigt. Die körperliche Unversehrtheit Art. 2 Absatz 2 GG sowie Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) sind beeinträchtigt. Wohnqualität sowie Grundstückswerte werden gemindert.
Die öffentliche Sicherheit wird durch Eisschlag an der Landesstraße nach Cörmigk sowie am Köhlerweg Gröbzig erschwert. Brandschutztechnisch ist die Stadt Gröbzig technisch (Löschwasser), personell und finanziell überfordert. Im Windpark Wörbzig gab es an Windmühlen vor ca. 3 Jahren und im Frühsommer 2025 Brände.
Referenz
1002536
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der kommunalen Bauleitplanung der Stadt Südliches Anhalt sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Bezeichnung des Vorranggebietes erfolgte entsprechend der Bezeichnung des geplanten Sondergebietes "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt, für welches eine Zielabweichung gemäß § 245e Absatz 5 BauGB a.F. durch die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg positiv beschieden wurde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung im Sinne eines Herunterbrechens des Flächenbeitragwertes auf jede Kommune der Planungsregion aufgrund der fachrechtlichen und naturräumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass innerhalb der Planungsregion nur mit dem Solidarprinzip der geforderte Flächenbeitragswert von mindestens 1,9 % (bis 31.12.2027) bzw. 2,3 % (bis 31.12.2032) erreicht werden kann.
Die Artenschutzbelange wurde bereits bei der Auswahl geeigneter Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie (siehe Auswahlkriterien in der Planungskonzeption) berücksichtigt und die Umweltprüfung ist im Umweltbericht dokumentiert.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung hinsichtlich des Abriebs an Rotoren (Mikropartikel) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Eiswurf, Brandschutz, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Abwägungsentscheidung zu Gröbzig/Dohndorf
Abwägungsentscheidung zu Piethen
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
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Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Prüfung
der Geodaten mit der Bitte um Beachtung:
Ergebnis der Prüfung (kurz):
1. Planungsraumgrenze entspricht den aktuellen digitalen
Verwaltungsgrenzen (DVG)
Quelle: entsprechender WMS des LVermGeo, tagaktuell 23.10.2025
2. Datenmodell entspricht nicht Anlage 6 VV
3. Gebiete liegen teilweise geringfügig außerhalb des
Planungsraums
Prüfschritte
(Mängel)
1. Prüfung des Sachdatenmodells
Gegenüber dem in der Anlage 6 VV festgelegten Datenmodell fehlen
die Felder
a. THEMA,
b. TEXTZIFFER,
c. STYLE, STATUS,
d. FLAECHE_HA,
e. QUELLE
Für das im Datenmodell der Anlage 6 VV beschriebene Feld
PLANSTATUS wurde eine
abweichende Feldbezeichnung gewählt: „plan_statu“.
Inhalte für die in der Anlage 6 VV beschriebenen Felder STYLE,
THEMA und FLAECHE_HA,
welche entspr. Punkt 1 fehlen, wurden abweichend in neuen Feldern
untergebracht:
a. Planzeichen in „planze“ – im Datenmodell nicht
vorgesehen, muss in STYLE
b. Themenbezeichnung in Feld „bezeich“ – im Datenmodell
nicht vorgesehen, muss in
THEMA
c. Fläche in „area“ – im Datenmodell nicht vorgesehen, muss
in FLAECHE_HA
2. Prüfung Kongruenz mit DVG
Während die Planungsraumgrenze mit den DVG übereinstimmt, liegen
die VRG
Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben und Schrenz geringfügig außerhalb
des Planungsraums. Die
entsprechenden Stellen sind in den folgenden Grafiken markiert.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
In der gedruckten Karte sind die Beanstandungen unerheblich. Die Vorranggebietsflächen werden an die digitalen Verwaltungsgrenzen (DVG) angepasst. Die Daten werden im erforderlichen Format nach Verwaltungsvorschrift für REP – Anlage 8 – Vorgaben zur Übermittlung der Geodaten überarbeitet.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
*
im Umkreis stehen bereits 85 Windräder
* eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts-und
Naturbildes
* Lärm
* weitere Gefährdung der Fauna und Flora
* fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch
Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher
vorhanden sind
* fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von
Windkraftanlagen
* Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
* Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets Gebiet um
Edderitz - Maasdorf - Piethen
* Abnahme der Wohnattraktivität
* Bereits 2023 gab es eine Unterschriftensammlung mit 1777
unterzeichnenden Bürgern gegen weitere Windräder
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Die
Erweiterung des VRG Linda als Lückenschluss zwischen den
bestehenden Windparks Linda und Stolzenhain (Region
Lausitz-Spreewald in Brandenburg) und dem rechtskräftigen VRG
Welsickendorf (Region Havelland-Fläming in Brandenburg) begrüßen
wir ausdrücklich, da wir im VRG Welsickendorf mit einem großen
Flächeneigentümer bereits in Verhandlung über die Errichtung
mehrerer Windenergieanlagen (WEA) stehen.
Darüber hinaus gibt es bereits zahlreiche positive Rückmeldungen
von den Grundstückseigentümern der Waldflächen in der Gemarkung
Linda, die an der Errichtung weiterer WEA in diesem Bereich
interessiert sind. Gemeinsam mit der Ausweisung von VRG in den
benachbarten Planungsregionen wir hier eine sinnvolle
Konzentration von WEA erreicht.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Im
Windpark Zerbst haben wir 3 WEA des Typs eno82 errichtet und
arbeiten dafür bereits erste Planvarianten für ein Repowering
aus. Zahlreiche Eigentümer haben sich hier bereits positiv zum
Repowering ausgesprochen und mit der Stadt Zerbst stehen wir
ebenfalls in engem Austausch. Darüber hinaus haben wir mit
mehreren Grundstückseigentümern im nördlichen Bereich des VRG
bereits vertragliche Vereinbarungen und einen weiteren
WEA-Standort (Az: 66.17/4000/1.6.2-25/25) beantragt. Auch hier
stehen wir bereits mit der Stadt Zerbst zu den Planungen in
Kontakt. Wir begrüßen daher die Arrondierung des VRG im
nördlichen Teil und befürworten die Beibehaltung der Abgrenzung
in der Satzungsfassung.
Wir schlagen außerdem die Einstufung als Beschleunigungsgebiet gem. § 2 Nr. 4 WindBG vor.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Bezüglich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden, separaten Planungsverfahren erfolgen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass mit kürzlicher Umsetzung der RED-III-Richtlinie in Bundesrecht die weitere Planaufstellung direkt mit Ausweisung von Beschleunigungsgebieten erfolgen könnte. Wir schlagen die Einstufung des VRG Linda als Beschleunigungsgebiet gem. § 2 Nr. 4 WindBG vor.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bezüglich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden, separaten Planungsverfahren erfolgen.
Beteiligung zur Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg"
Sehr geehrte Damen und Herren
hiermit beteiligen wir uns im Verfahren zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" wie folgt:
1. Übergeordneter Hinweis
Die JUWI GmbH begrüßt die Arbeiten am Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", welche den planungsrechtlichen Rahmen für den Ausbau der Windenergie nach den Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) setzen soll. Die in dem Rahmen der Neuaufstellung auszuweisenden Vorranggebiete (VRG) Windenergie können bei sorgfältiger Ermittlung und Abwägung einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele leisten. Zu betonen ist allerdings, dass das WindBG lediglich Mindestflächenziele vorgibt, die planerisch bei entsprechenden Potenzialen auch erweitert werden können und sollten. Dies möchte die JUWI GmbH in Anbetracht des fortschreitenden und immer deutlicher sichtbar werdenden Klimawandels insbesondere hervorheben.
Ein entscheidendes Jahrzehnt für die Einleitung effektiver Klimaschutzmaßnahmen hat begonnen. Dies wird auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz und die umfangreichen Gesetzespakete der Bundesregierung zum Ausbau der Windenergie an Land noch einmal deutlich. Dieses Jahrzehnt entspricht dem Wirkzeitraum der Regionalplanaufstellung die in diesem Wirkzeitraum zu erreichende Ziele bilden daher den grundlegenden Maßstab.
2. Bemerkung zum Kapitel 2 - Einleitung
Im Kapitel 2 wird umfänglich über die gesetzlichen Vorgaben, die die Notwendigkeit zur neuerlichen Erarbeitung des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" bilden, informiert. In diesem Zusammenhang ist zu empfehlen, den Bogen noch weiter zu spannen hin zu den im nationalen und internationalen Kontext festgelegten und verpflichtenden Klimaschutzzielen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich, neben weiteren 179 Staaten, bei der UN-Klimakonferenz im Dezember 2015 in Paris verpflichtet, die Erderwärmung auf deutlich unter 2° Celsius im Vergleich zur vorindustriellen Zeit zu begrenzen mit Anstrengungen auf eine Beschränkung auf 1,5° Celsius¹. Dies ist unbedingt notwendig, um uns und nachfolgenden Generationen eine lebenswerte Zukunft zu ermöglichen². Dazu müssen die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 65% gegenüber 1990 in Deutschland reduziert werden. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht am 24.03.2021 mit der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen das Klimaschutzgesetz festgestellt, was die Reduzierung von Treibhausgasen ab 2031 anging. Ein wesentlicher Anteil dieser Reduktionen ist über den Umbau unserer Energieversorgung, weg von fossilen Energieträgern hin zu Erneuerbaren Energien, zu bewerkstelligen. Mit Energieversorgung ist dabei nicht nur der Strombereich, sondern schließt die Themen Mobilität, Wärme und stoffliche Energieträger (bspw. Wasserstoff) sektorübergreifend ein. Wir benötigen daher einen weiteren Ausbau Erneuerbarer Energien als saubere, verlässliche und preisstabile Stromversorgung, um final auch den Industrie- und Wirtschaftsstandort Deutschland zu erhalten.
In diesem Sinne hat der Gesetzgeber insbesondere auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) novelliert und mit dem „§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien" die Wichtig- und Notwendigkeit des Ausbaus herausgestellt:
1 https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Industrie/klimaschutz-abkommen-von-paris.html
2 https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/klimaschutz/kosten-klimawandel- 2170246#:~:text=Mindestens%20145%20Milliarden%
20Euro%20Schäden, 280%20und%20900%20Milliarden%20Euro.
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
3. Bemerkung zu Ziel Z 4.3.4-1 und Satz 7 – Berücksichtigung militärischer Belange
Der Plangeber formuliert als Ziel für die Nutzung von Windenergie in Vorranggebieten, dass militärische Belange der Flugsicherung zu berücksichtigen sind. In der Begründung wird unter anderem der Fliegerhorst Holzdorf genannt, dessen Einflussbereich auch die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg umfasst. Es ist zutreffend, dass es durch sogenannten Radarmindestführungshöhen (MRVA) zu Einschränkungen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen geben kann. Die JUWI GmbH begrüßt deshalb ausdrücklich die Aufnahme dieses besonders restriktiven Kriteriums. Gleichzeitig stellt sich die Frage, warum die Berücksichtigung militärischer Belange als Ziel in den Plan aufgenommen werden soll. Wie der Plangeber bereits in seiner Begründung angibt, werden mögliche Betroffenheiten im Rahmen eines gesonderten Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen behandelt. Luftfahrtbehörden sind als Träger öffentlicher Belange in den Genehmigungsprozess einzubinden und können sich zu relevanten Aspekten der Bundeswehr äußern. Zudem enthält die Begründung fehlerhafte Angaben zu regelmäßigen Bauhöhenbeschränkungen durch die MRVA. Die dort genannten Werte weichen den JUWI bekannten Bauhöhenbeschränkungen der Bundeswehr um ca. 20 m ab und sind damit zu niedrig angesetzt. Diese Abweichungen könnten auf den im Juni 2024 im Zuge einer Novelle des BImSchG eingefügten §16b Abs. 7 Satz 3 zurückzuführen sein. Dieser sieht eine vereinfachte Änderungsgenehmigung bei geringfügigen Standort- und Höhenabweichungen über die Normierung eines reduzierten Prüfumfangs vor. Als Ausgleich wurden die zulässigen Bauhöhen seitens der Bundeswehr pauschal um 20 m reduziert, um potenzielle Auswirkungen auf die MRVA zu minimieren. Dieser Praxis bedarf es nach einer weiteren Novellierung des BlmSchG im Sommer 2025 jedoch nicht mehr. Daher plädiert die JUWI GmbH dafür, pauschale Abzüge von 20 m aus den Höhenangaben zu entfernen.
4. Bemerkung zum Negativkriterium 3 – Wohnbebauung im Außenbereich
Der Plangeber legt als Pufferwert zur Wohnbebauung im Außenbereich 500 m an. Diesen Wert schätzt die JUWI GmbH als zu gering an angesichts der zu erwartenden weiteren Entwicklung der Windenergieanlagenhöhen und der Bestandszeit des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg". Angesichts des § 249 Abs. 10 BauGB, in dem Belange zur optisch bedrängenden Wirkung im Bereich der zweifachen Anlagenhöhe geklärt werden sowie einzuhaltender Schall- und Schattenwerte plädiert die JUWI GmbH auf eine Vergrößerung des Pufferwertes auf 600 m. Ansonsten besteht die Gefahr, dass entsprechend ausgewiesene VRG in betroffenen Randbereichen nicht bebaut werden können.
5. Bemerkung fehlendes Negativkriterium entlang von linienförmigen Infrastrukturen mit Anbauverbotszone
Direkt entlang von linienförmigen Infrastrukturen ist die Errichtung von WEA nicht möglich hier sind entsprechende Schutzabstände zu beachten. Dies betrifft Straßen, Eisenbahntrassen, Wasserstraßen, Gasleitungen und Leitungstrassen. Entsprechend werden demzufolge Bereiche der Windenergie zugesprochen, die per se nicht bebaubar sind und die Flächenbilanzierung der Region entsprechend beeinflussen hinsichtlich der Anrechenbarkeit nach WindBG. Die JUWI GmbH verweist hierzu auf die entsprechenden Kriterienkataloge in den Planungsregionen Halle (Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien (EEG)) und Magdeburg (Sachlicher Teilplan „Ziele und Grundsätze zur Energie in der Planungsregion Magdeburg"). Die JUWI GmbH beantragt daher die Aufnahme entsprechender Negativkriterien sowie die Korrektur der entsprechend betroffenen VRG Windenergie.
6. Bemerkung zu 2.3.1 Prüfung der Erreichung des Flächenbeitragswertes für die Planungsregion
Mit Bezug auf die Ausführungen der Stellungnahme im Kapitel „Übergeordneter Hinweis" ist festzustellen, dass die Fläche von 7.050 ha ausgewiesener VRG Windenergie umgerechnet ca. 1,94% der Regionsfläche entspricht. Damit wird das regionale Flächenziel der Windenergiegebietsausweisung von 1,9% für das Jahr 2027 zwar erreicht, das Regionsflächenziel von 2,3% für das Jahr 2032 jedoch nicht.
In diesem Zusammenhang zu beachten ist die „Arbeitshilfe Wind-an-Land" der Fachkommission Städtebau und dem Ausschuss für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Juli 2023³ - diese führt auf Seite 12 wie folgt aus:
„Die voraussichtliche Eignung von Flächenausweisungen ist bereits auf Planungsebene von entscheidender Bedeutung: Flächen, auf denen Windenergieanlagen voraussichtlich nicht realisierbar sind, dürfen nicht planerisch ausgewiesen werden."
Der nutzbare Flächenanteil von VRG Windenergienutzung sinkt im Genehmigungsverfahren teilweise erheblich, zum Beispiel durch artenschutzrechtliche Vorgaben. In einem aktuellen Gutachten des Umweltbundesamtes wurde festgestellt, dass ausgewiesene Flächen für die Windenergie in der Praxis bislang in einem Umfang von ca. 30% nicht nutzbar waren (Bons, M.; Pape, C.; Wegner, N.; et al (2023): Flächenverfügbarkeit und Flächenbedarfe für den Ausbau der Windenergie an Land; Climate Change 32/2023). Für den aktuellen Planentwurf entspricht das einer Reduktion der Flächenbilanz um 2.115 ha - die tatsächlich nutzbare Gesamtfläche umfasst somit lediglich 4.935 ha oder 1,36 %. Um die gesetzlich geforderten Steigerungen der installierten Leistung von Windenergieanlagen (WEA) an Land und das Flächenziel zu erreichen, bedarf es somit einer entsprechenden erweiterten Ausweisung der Flächenkulisse.
Die JUWI GmbH regt außerdem an, im aktuellen Regionalplanverfahren der Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld- Wittenberg" bereits jetzt das Mindestflächenziel von 2032 in Höhe von 2,3% nach § 9a Absatz 2 LEntwG LSA anzustreben, in dem im Zuge des Eingangs von Flächenvorschlägen seitens der Gemeinden und Projektierern (Gebietsvorschläge von JUWI folgend) entsprechend geeignete Gebiete ebenfalls als VRG Windenergie ausgewiesen werden. In den Planungsregionen Halle und Magdeburg wird bei der Planerstellung ebenso vorgegangen.
3 https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/A/arbeitshilfe-wind-an-land- gesetz.pdf?_blob=publicationFile&v=8
Denn um dieses verbindliche Flächenziel für 2032 ebenfalls mit einem gesamträumlichen Konzept zu erarbeiten, müssen diese zukünftigen Windenergieflächen schon heute im Planverfahren regionalplanerisch vorentwickelt werden, um entgegenstehende Raumordnungen zu vermeiden. Außerdem lassen sich personelle und finanzielle Aufwände optimieren, wenn nicht nach Abschluss des laufenden Regionalplanverfahrens der Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt- Bitterfeld-Wittenberg" ab dem Jahr 2028 erneut an einer Fortschreibung gearbeitet werden soll.
7. Bemerkung zum Umweltbericht und Kapitel 4.1.1. Umweltzustand
Der Plangeber führt wie folgt aus:
Lärm und Licht können sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken. Bei natürlicher Tageshelligkeit können Licht- und Schatteneffekte sowie Reflexionen des Sonnenlichts, beispielsweise durch Windenergieanlagen, als störend empfunden werden. In der Dunkelheit wird die Beleuchtung von Windkraftanlagen zur Flugsicherung häufig als belastend wahrgenommen.
Um Lichtreflexionen an Windenergieanlagen zu vermeiden, sind schon seit mehreren Jahren entsprechende Oberflächenbeschichtungen an den Anlagen üblich, so dass diese nicht mehr vorkommen. Darüber hinaus besteht seit diesem Jahr für neue Windenergieanlagen nach § 9 Abs. 8 EEG die Pflicht, ein System zur „bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung" (BNK) installiert zu haben, so dass nur im Bedarfsfall und bei Annäherung von Luftfahrzeugen die Befeuerung der Windenergieanlagen aktiviert wird. Ältere Windenergieanlagen müssen darüber hinaus mit einem BNK-System entsprechend nachgerüstet werden.
Die JUWI GmbH bittet um die Änderungen und Ergänzung dieser Ausführungen im entsprechenden Kapitel 4.1.1. im Umweltbericht.
8. Bemerkungen zu RED III und zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten auf Regionalplanebene
Seit dem 15.08.2025 ist die sogenannte Erneuerbare-Energien-Richtline III (RED III) in Kraft, die mit diversen Gesetzesänderungen (Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), Baugesetzbuch (BauGB) und Raumordnungsgesetz (ROG) verbunden ist.
Der Regionalplanung kommt nun die Aufgabe zu, sogenannte Beschleunigungsgebiete nach § 6a WindBG für Windenergie auszuweisen, in welchen entsprechende Verfahrensvereinfachungen nach § 6b WindBG möglich sind. Werden in Regionalplänen Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG dargestellt, sind diese gemäß § 28 Abs. 2 ROG grundsätzlich zugleich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land auszuweisen. Einschränkungen bestehen bei geplanten Windenergiegebieten in besonders schützenswerten Gebieten wie etwa Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten oder Nationalparken oder aber in Gebieten mit landesweit bedeutsamen Vorkommen einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG. In Beschleunigungsgebieten sind gemäß § 249c Abs. 3 BauGB bzw. § 28 Abs. 4 ROG bereits auf Planebene Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen und deren Netzanschluss darzustellen, durch welche negative Umweltauswirkungen vermieden oder jedenfalls erheblich verringert werden können.
Die JUWI GmbH fordert die Ausweisung der VRG Windenergie als Beschleunigungsgebiete entsprechend § 28 Abs. 2 ROG in das laufende Planverfahren zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" zu integrieren. Dieses Vorgehen stellt entsprechend der Gesetzesformulierung den Regelfall dar. Gemäß § 28 Abs. 5 ROG sieht der Gesetzgeber die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Verfahren nur in begründeten Ausnahmefällen vor. Die ergänzende Einarbeitung von Minderungsmaßnahmen in die Gebietsblätter oder den Umweltbericht wäre auf Grundlage der vorhandenen Daten zu Arten und Lebensräumen mit überschaubarem Aufwand möglich. Die darauf aufbauende Ausweisung als Beschleunigungsgebiete würde in anschließenden Genehmigungsverfahren jedoch signifikant kürzere Verfahrensdauern, ohne den zeitlichen Versatz und die gebundenen Kapazitäten eines ergänzenden Planverfahrens, ermöglichen.
9. Bemerkungen zu den ausgewiesenen VRG für die Nutzung der Windenergie + JUWI-Flächenvorschläge zur Aufnahme als VRG für die Nutzung der Windenergie
Windenergiegebiet
KöthenLandkreis/e•
Anhalt-Bitterfeld
Gemeinde/n• Köthen
Flächengröße• 82 ha
Windgeschwindigkeit in 140 m Höhe• 6,7~m/s
Pot. WEA-Anzahl / Parkertrag• Neuerrichtung von 6 WEA mit einer
Gesamtleistung von 45 MW / ca. 120.000 MWh/a
Versorgte Zwei-Personen- Haushalte (Annahme 2.890 kWh/a)• Ca.
41.500 Haushalte
Eingesparte CO2-Äquivalente• Ca. 90.960 t⁴
REP-Festlegung im REP ABW 2019• VRG Landwirtschaft
Aktuelle FNP-Festlegung• Landwirtschaftsfläche
Bestandsbeschreibung
(Realnutzung)
Das Projektgebiet Köthen wird aktuell landwirtschaftlich genutzt und befindet sich an der Bahnstrecke Magdeburg/Halle und südlich der Bundesstraße B6. Das Gebiet liegt zwischen dem PV-Park „Flugplatz Köthen" und dem geplanten PV-Park „Am Wasserwerk". Direkt gegenüber bzw. angrenzend entsteht das Gewerbe-/Industriegebiet Köthen Süd. Im Windenergieprojektgebiet ist kein Baumbestand vorhanden. Alleebäume befinden sich entlang des Erschließungsweges.
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Alle vorgegebenen Siedlungsabstände werden eingehalten auch ein 1.000 m - Abstand zur Wohnbebauung an der Zeppelinstraße und zur Wohnbebauung an der Maxim-Gorki- Straße. Sichtachsen sind hier nur eingeschränkt vorhanden. Das direkte Umfeld des Windparks wird vor allem durch gewerbliche Nutzungen geprägt. Lediglich in Arensdorf wäre eine direkte Sichtbarkeit zu den geplanten WEA aus der Wohnbebauung heraus vorhanden.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Projektgebiet Köthen ist faunistisch unkritisch, da rein landwirtschaftlich genutzt. Bei vorhanden sein von Feldhamstern werden diese kartiert und entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen.
Schutzgut Boden, Wasser, Klima und Luft
Eine weitere landwirtschaftliche Nutzung der Fläche ist auch bei einem geplanten Windenergiepark weiter möglich und wird nicht wesentlich eingeschränkt. Aktuelle Ergebnisse der archäologischen Untersuchung des Industrieparks liefern Hinweise, die für die Bewertung von Bodendenkmälern im Windpark relevant sein könnten - aktuell ist diesbezügliches jedoch nichts bekannt.
Schutzgut Landschaft, Kultur und Sachgüter
Das Projektgebiet Köthen befindet sich außerhalb des Einflussbereiches von Kulturdenkmälern und Landschaftsschutzgebieten.
Infrastruktur & Luftfahrt
Ein mögliches Windpark-Layout muss auf die Vereinbarkeit mit der Platzrunde um den Sonderlandeplatz Köthen abgestimmt werden. Nach unserer Einschätzung ist dies jedoch unproblematisch, da bis zu 6 WEA außerhalb des geforderten Pufferbereichs um die Platzrunde aufgestellt werden können.
Projektkonstellation
Das Projektgebiet Köthen umfasst das Gebiet 6 „Vorschlag VRG Wind" der Arbeitskarte des Planungsverbandes vom 03.03.2023, welche für die Erarbeitung des Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" seitens des Plangebers herausgegeben wurde. Damit ist sichergestellt, dass alle vom Plangeber definierten Positiv- und Negativkriterien der Plankonzeption eingehalten sind. Das Projektgebiet Köthen ist als „Energiepark Köthen" als Kombiprojekt geplant, bestehend aus Windenergieanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen, Batteriespeicher und einem Elektrolyseur. Ein Baurecht für den Elektrolyseur ist in direkter Nähe im Industriepark möglich. Mit dem Regionalen Partner Köthen Energie plant die JUWI GmbH, Strom und Energie in Form von Wärme und Wasserstoff lokal im direkt angrenzenden Industriepark zu vermarkten. Bereits vor Jahren wurden regionalplanerisch und bauleitplanerisch die Weichen für einen Grünen Industriepark gestellt. U.a. hat die Stadt Köthen erhebliche Fördermittel für den Industriepark akquirieren können. Diese wurden zweckgebunden für einen grünen Industriepark gewährt. Mit dem Projekt „Energiepark Köthen" können diese Voraussetzungen in direkter räumlicher Nähe erfüllt werden. Strom- und Wasserstofflieferungen können kostengünstig und klimaneutral angeboten werden. Durch den lokalen Verbrauch der erzeugten Energie wird das regionale Stromnetz weniger stark belastet. Die entstehende Abwärme aus dem Elektrolyseur kann zur Erfüllung der Ziele der kommunalen Wärmeplanung genutzt oder ebenfalls direkt im Industriepark als Prozesswärme angeboten werden. Ebenfalls können Stromlieferungen aus benachbarten EE-Projekten (PV am Wasserwerk) für eine zusätzliche Auslastung des Elektrolyseurs genutzt werden. Überschüsse können in einem Batteriespeichermodul zur Glättung der Erzeugungskurve zwischengespeichert werden.
Projektrealisierung
Die Erschließung des Projektes kann ohne größere bauliche Eingriffe über die Bundesstraße B6 und die vorhandenen Wege erfolgen. Eine direkte Zuwegung zu den Windenergieanlagen werden sich an der Bewirtschaftungsrichtung orientieren und mit dem örtlichen Bewirtschafter abgestimmt.
Zusammenfassende Bewertung
Das Projektgebiet Köthen umfasst das Gebiet 6 „Vorschlag VRG Wind" der Arbeitskarte des Planungsverbandes vom 03.03.2023, welche für die Erarbeitung des Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" seitens des Plangebers herausgegeben wurde. Damit ist sichergestellt, dass alle vom Plangeber definierten Positiv- und Negativkriterien der Plankonzeption eingehalten sind.
Energiepark Köthen - Ein Meilenstein für die regionale Energiewende
Zwischen der Bahnstrecke Magdeburg-Halle und der Bundesstraße B6 südlich von Köthen entsteht mit dem geplanten „Energiepark Köthen" ein zukunftsweisendes Kombinationsprojekt aus Windenergie, Photovoltaik, Batteriespeicher und Wasserstofftechnologie. Die Fläche liegt strategisch günstig zwischen dem bestehenden PV-Park am Flugplatz Köthen und dem geplanten PV-Park am Wasserwerk und grenzt direkt an das künftige Gewerbe- und Industriegebiet Köthen Süd an.
Damit bietet sich eine einmalige Gelegenheit, die regionale Energieversorgung nachhaltig, wirtschaftlich und klimaneutral zu gestalten.
Standortvorteile und Umweltverträglichkeit
Die Fläche ist derzeit landwirtschaftlich genutzt und weist keine ökologisch sensiblen Strukturen wie Waldflächen oder Schutzgebiete auf. Die Sichtbeziehungen zur Wohnbebauung sind gering, die gesetzlich geforderten Abstände - insbesondere zur Zeppelinstraße - werden eingehalten. Aus Arensdorf ist die Sichtbarkeit zum geplanten Windpark zwar gegeben, jedoch in einem Maß, das keine erheblichen Beeinträchtigungen erwarten lässt. Eine erste faunistische Bewertung fiel unkritisch aus. Sollte sich ein Vorkommen geschützter Arten wie des Feldhamsters bestätigen, werden selbstverständlich geeignete Schutzmaßnahmen umgesetzt. Auch aus Sicht des Boden- und Wasserschutzes bestehen keine wesentlichen Nutzungskonflikte. Die landwirtschaftliche Nutzung kann in Teilen fortgeführt werden. Archäologische Erkenntnisse aus dem benachbarten Industriepark liefern wichtige Hinweise für eine sensible Planung - entsprechende Hinweise sind jedoch für das Windenergiegebiet bisher nicht bekannt.
Integrierte Energieversorgung für den Grünen Industriepark
Das Projekt ist mehr als ein Windpark - es ist ein integraler Bestandteil eines regionalen Energie-Ökosystems. Gemeinsam mit dem Partner Köthen Energie plant die JUWI GmbH, die erzeugte Energie lokal zu vermarkten: als Strom, Wärme und Wasserstoff. Der benachbarte Industriepark, für den bereits erhebliche Fördermittel im Sinne eines „Grünen Industrieparks" akquiriert wurden, kann direkt davon profitieren. Die Nähe ermöglicht kurze Transportwege, geringe Netzbelastungen und eine hohe Versorgungssicherheit. Ein geplanter Elektrolyseur vor Ort wandelt überschüssigen Strom in Wasserstoff um - ein zentraler Baustein für die Dekarbonisierung der Industrie. Die entstehende Abwärme kann im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung genutzt oder als Prozesswärme im Industriepark eingesetzt werden. Ergänzt wird das Konzept durch Batteriespeicher zur Netzstabilisierung und die Möglichkeit, auch Strom aus benachbarten PV-Anlagen einzuspeisen.
Realisierung ohne große Eingriffe
Die Erschließung erfolgt über bestehende Wege und die Bundesstraße B6 ohne größere bauliche Eingriffe. Die Zuwegung zu den Windenergieanlagen wird in enger Abstimmung mit den örtlichen Landwirten geplant. Auch die luftfahrtrechtlichen Belange des Sonderlandeplatzes Köthen werden berücksichtigt: Bis zu sechs Windenergieanlagen können außerhalb des Pufferbereichs zur Platzrunde errichtet werden.
Fazit: Mit dem Energiepark Köthen entsteht ein Leuchtturmprojekt für die Region - wirtschaftlich tragfähig, ökologisch verantwortungsvoll und technisch durchdacht. Es stärkt die regionale Wertschöpfung, unterstützt die kommunale Wärmeplanung und leistet einen aktiven Beitrag zur Energiewende. Die JUWI GmbH lädt die Mitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaft ein, gemeinsam mit uns diesen zukunftsweisenden Schritt zu gehen und dies mit der Ausweisung als VRG Windenergie im Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" zu unterstützen.
Windenergiegebiet Meuro
JUWILandkreis/e•
Wittenberg
Gemeinde/n• Stadt Bad Schmiedeberg
Flächengröße• 66 ha
Windgeschwindigkeit in 140 m Höhe• 6,8~m/s
Pot. WEA-Anzahl / Parkertrag• Neuerrichtung von 4 WEA mit einer
Gesamtleistung von 30 MW / ca. 72.043 MWh/a
Versorgte Zwei-Personen- Haushalte (Annahme 2.890 kWh/a)• Ca.
24.900 Haushalte
Eingesparte CO2-Äquivalente⁵• Ca. 54.600 t
REP-Festlegung im REP ABW 2005• teilweise VRG Waldmehrung VRG
Landwirtschaft
Aktuelle FNP-Festlegung• Landwirtschaftsfläche
Bestandsbeschreibung (Realnutzung)
Das Gebiet „Meuro" ist überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Die Flächen werden intensiv ackerbaulich bewirtschaftet es handelt sich um offene Agrarlandschaft mit wenigen Gehölzstrukturen. Forstwirtschaftliche Flächen sind im direkten Plangebiet nicht dominant. Technische Infrastruktur ist vorhanden, insbesondere durch die Nähe zu bestehenden Stromtrassen. In der Umgebung (4km Luftlinie) gibt es den Bestandswindpark Dorna-Schnellin, der bereits erfolgreich betrieben wird und die Eignung der Region für die Windenergienutzung unterstreicht.
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Die Siedlungsabstände werden gemäß dem angesetzten Kriterienkatalog eingehalten. Die nächstgelegenen Siedlungen sind Meuro, Bad Schmiedeberg und kleinere Ortsteile. Schall- und Schattenwurfgutachten werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erstellt (interne Schallbetrachtung waren ohne Beanstandungen). Bei Bedarf werden Abschaltzeiten zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte vorgesehen.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Plangebiet liegt außerhalb von FFH-Gebieten, Nationalparks und Naturschutzgebieten. Die nächsten Natura2000-Gebiete (SPA/FFH) befinden sich in der weiteren Umgebung, sodass erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Für das Gebiet werden Avifauna-Gutachten erstellt, um mögliche Auswirkungen auf geschützte Arten zu bewerten. Die Flächen sind durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung bereits vorbelastet und bieten nur eingeschränkte Lebensräume für störungsempfindliche Arten.
Schutzgut Boden, Wasser, Klima und Luft
Die Flächen sind als Ackerland ausgewiesen. Es liegen keine Wasserschutzgebiete (WSG) oder Heilquellenschutzgebiete (HQSG) im Plangebiet vor. Böden mit besonderer Funktion oder Bodendenkmale sind nicht bekannt.
Schutzgut Landschaft, Kultur und Sachgüter
Das Landschaftsbild ist durch die offene Agrarlandschaft geprägt. Durch die gezielte Auswahl von Windenergieanlagen mit einer vergleichsweise niedrigen Nabenhöhe von 115 m und einer Gesamthöhe von 200 m aufgrund der Nähe zum MVA-Bereich Holzdorf wird die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zusätzlich reduziert. Die visuelle Wirkung bleibt damit im regionalen Kontext moderat und nicht als stark oder belästigend einzustufen. Überregional bedeutsame Kulturdenkmale oder historische Kulturlandschaften sind im Plangebiet nicht ausgewiesen.
Infrastruktur & Luftfahrt
Die Erschließung erfolgt über das bestehende Straßennetz.
Es bestehen keine Konflikte mit zivilen Luftfahrteinrichtungen oder Flugplätzen. Der Militärflugplatz Holzdorf (MVA Holzdorf) liegt ca. 52 km entfernt. Die militärischen Belange sind berücksichtigt. Aufgrund der Nähe zum MVA-Bereich für das Gebiet wurde diese Vorgabe bei der Planung konsequent beachtet. Speziell darauf ausgewählt wurde in unserer Planung eine Windenergieanlage mit einer vergleichsweise niedrigen Nabenhöhe von lediglich 115 m, um die Gesamthöhe auf 200 m zu begrenzen. Eine Voranfrage bei der Bundeswehr wurde gestellt - die Antwort steht noch aus.
Projektkonstellation
Das Projektgebiet Meuro umfasst das Gebiet 35 „Vorschlag VRG Wind" der Arbeitskarte des Planungsverbandes vom 03.03.2023, welche für die Erarbeitung des Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" seitens des Plangebers herausgegeben wurde. Damit ist sichergestellt, dass alle vom Plangeber definierten Positiv- und Negativkriterien der Plankonzeption eingehalten sind. Das Projekt ist als interkommunales Vorhaben angelegt. Die Eigentümerstruktur ist vielfältig mit mehreren privaten Flächeneigentümern, ebenfalls sind städtische Flurstücke vorhanden. Es besteht ein großes Interesse vor Ort. Mit der Stadt Bad Schmiedeberg ist die JUWI GmbH im regelmäßigen Austausch zum Windenergieprojekt Meuro. Kooperationen mit lokalen Akteuren und potenzielle Synergieeffekte (z. B. die Kombination mit Batteriespeichern) werden geprüft. Die Einbindung der Bürger und die finanzielle Beteiligung der Stadt Bad Schmiedeberg sind vorgesehen.
Projektrealisierung
Die Erschließung ist gesichert, der Netzanschluss kann über eine nahegelegene Hochspannungsleitung erfolgen, was eine kurze Kabeltrasse ermöglicht. Der Zeitplan sieht die Einreichung der BlmSchG-Unterlagen für das Jahr 2027 vor. Aktuell laufen die Gespräche zur möglichen Bauleitplanung mit der Stadt Bad Schmiedeberg.
Zusammenfassende Bewertung
Das Windeignungsgebiet „Meuro" erfüllt alle wesentlichen Kriterien für eine Ausweisung als rechtskräftiges Windeignungsgebiet:
Vorbelastete, intensiv genutzte Agrarflächen
Keine erheblichen Konflikte mit Schutzgebieten, Siedlungen oder Infrastruktur
Synergien durch Kombination von Windenergieanlagen und Speichersystemen möglich
Positive Effekte für regionale Wertschöpfung
große Akzeptanz der Flächeneigentümer durch transparente Planung und finanzielle Teilhabe
Besonders hervorzuheben ist, dass in Meuro ein kleiner Windpark mit lediglich 4 Windenergieanlagen und einer Gesamthöhe von 200 m realisiert werden kann.
Trotz der kompakten Größe ermöglicht dieser Windpark eine hohe Gesamtleistung und damit eine effiziente Nutzung der Fläche. Die Flächeneigentümer vor Ort profitieren direkt von der Wertschöpfung, da durch das Beteiligungsgesetz eine finanzielle Teilhabe der Anwohner und Kommune sichergestellt ist. Dies schafft eine echte Win-Win-Situation: Die Region erhält eine nachhaltige Energieversorgung und wirtschaftliche Vorteile, während die Belastung für das Landschaftsbild und die Bevölkerung durch die geringe Anzahl und moderate Höhe der Anlagen gering bleibt. Das Projektgebiet Meuro umfasst das Gebiet 35 „Vorschlag VRG Wind" der Arbeitskarte des Planungsverbandes vom 03.03.2023, welche für die Erarbeitung des Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" seitens des Plangebers herausgegeben wurde. Damit ist sichergestellt, dass alle vom Plangeber definierten Positiv- und Negativkriterien der Plankonzeption eingehalten sind.
Fazit: Die JUWI GmbH beantragt hiermit die Aufnahme des Windenergiegebietes Meuro als Vorranggebiet Windenergie im Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg". Die Ausweisung als Windeignungsgebiet ist aus fachlicher Sicht zu befürworten und leistet einen wichtigen Beitrag zur Energiewende sowie zur nachhaltigen Entwicklung der Region.
Windenergiegebiet
LepsLandkreis/e• Anhalt-Bitterfeld
Gemeinde/n• Stadt Zerbst/Anhalt
Flächengröße• 440 ha
Windgeschwindigkeit in 140 m Höhe• 6,75~m/s
Pot. WEA-Anzahl / Parkertrag• Neuerrichtung von 7 WEA mit einer
Gesamtleistung von 50,4 MW / ca. 124.705 MWh/a
Versorgte Zwei-Personen- Haushalte (Annahme 2.890 kWh/a)• Ca.
43.100 Haushalte
Eingesparte CO2-Äquivalente• Ca. 94.500 t⁶
REP-Festlegung im REP ABW 2005• VRG Landwirtschaft
Aktuelle FNP-Festlegung• teilweise VRG Waldmehrung
Landwirtschaftsfläche
Bestandsbeschreibung (Realnutzung)
Das Gebiet „Leps" ist überwiegend landwirtschaftlich geprägt. Die Flächen werden intensiv ackerbaulich genutzt. In der Nähe befinden sich keine größeren Industriegebiete, jedoch gibt es bereits genehmigte Windenergieanlagen und einen in Bau befindlichen Solarpark mit Batteriespeicher (Firma Statkraft: Hybridkraftwerk mit 47 MWp PV und 16 MW Batteriespeicher).
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Die Siedlungsabstände von 1.000 m werden gemäß dem Kriterienkatalog eingehalten. Die nächstgelegenen Ortsteile sind Leps, Eichholz, Hohenlepte und Niederlepte.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Gebiet liegt außerhalb von Schutzgebieten. Die Ergebnisse entsprechender Avifauna-Gutachten und die Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden sind für die weitere Planung und Genehmigung maßgeblich.
Schutzgut Boden, Wasser, Klima und Luft
Die Flächen sind als Ackerland ausgewiesen - besondere Bodenschutzfunktionen oder Bodendenkmale sind nicht bekannt. Es liegen keine Wasserschutzgebiete oder Hochwasserschutzgebiete im Plangebiet vor.
Schutzgut Landschaft, Kultur und Sachgüter
Das Landschaftsbild ist durch die offene Agrarlandschaft und die Sichtbeziehungen zwischen den Dörfern und ihren Kirchen geprägt. Die Errichtung von Windenergieanlagen wird durch die Nutzung bereits vorbelasteter Flächen (z. B. ehemalige Kiesgrube für PV) und die Einhaltung von Sichtachsen und Abständen zu Kulturdenkmalen minimiert.
Infrastruktur & Luftfahrt
Die Erschließung erfolgt über die Kreisstraße K1258. Es bestehen keine Konflikte mit Luftfahrteinrichtungen oder Flugplätzen. Die geplanten Anlagen liegen nicht in militärisch genutzten Bereichen. Die Nähe zu bestehenden Infrastrukturen (Stromnetz, Straßen) ist gegeben.
Projektkonstellation
Das Projektgebiet Leps umfasst das Gebiet 1 „Vorschlag VRG Wind" der Arbeitskarte des Planungsverbandes vom 03.03.2023, welche für die Erarbeitung des Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" seitens des Plangebers herausgegeben wurde. Damit ist sichergestellt, dass alle vom Plangeber definierten Positiv- und Negativkriterien der Plankonzeption eingehalten sind. Das Gebiet ist Teil eines interkommunalen Projektes, das verschiedene Erneuerbare Energien kombiniert: Windenergie, Photovoltaik und ggf. Batteriespeicher.
Der Solarpark Zerbst (Statkraft) ist ein Hybridkraftwerk mit Batteriespeicher, das als Vorbild für Synergieeffekte dient.
Projektrealisierung
Die Erschließung des Gebietes ist unkompliziert. Besonders vorteilhaft ist die Nähe zu einer bestehenden Hochspannungsleitung (>110kV), die in unmittelbarer Umgebung des Plangebiets verläuft. Der Anschluss an das überregionale Stromnetz ist somit effizient gewährleistet.
Zusammenfassende Bewertung
Das Windeignungsgebiet „Leps" bietet ideale Voraussetzungen für die Ausweisung als rechtskräftiges Windeignungsgebiet:
Vorbelastete, intensiv genutzte Agrarflächen
Keine erheblichen Konflikte mit Schutzgebieten, Siedlungen oder Infrastruktur
Synergien durch Kombination von Wind, PV und Speicher
Kommunale Beteiligung und Akzeptanz durch transparente Planung und finanzielle Teilhabe
Fazit: Die JUWI GmbH beantragt hiermit die Aufnahme des Windenergiegebietes Leps als Vorranggebiet Windenergie im Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg". Die Ausweisung als Windeignungsgebiet ist aus fachlicher Sicht zu befürworten, da sie einen wichtigen Beitrag zur Energiewende und zur nachhaltigen Entwicklung der Region leistet.
VRG
Windenergie X Kemberg/Dorna + ErweiterungLandkreis/e•
Wittenberg
Gemeinde/n• Stadt Kemberg • Stadt Bad Schmiedeberg
Flächengröße• 480 ha
Windgeschwindigkeit in 140 m Höhe• 6,9~m/s
Pot. WEA-Anzahl / Parkertrag• Neuerrichtung von 7 WEA mit einer
Gesamtleistung von 52,5 MW/ca. 131.000 MWh/a
Versorgte Zwei-Personen- Haushalte (Annahme 2.890 kWh/a)• Ca.
45.300 Haushalte
Eingesparte CO2-Äquivalente• Ca. 99.300 t⁷
REP-Festlegung im REP ABW 2019• Vorbehaltsgebiet
Hochwasserschutz • VRG Landwirtschaft
Aktuelle FNP-Festlegung• Landwirtschaftsfläche
Kemberg
Bestandsbeschreibung (Realnutzung)
Die Fläche liegt in einem landwirtschaftlich geprägten Bereich mit überwiegender Nutzung als Acker- und Grünland. Neben Flächen für den Straßenverkehr ist das VRG vor allem durch den bereits bestehenden Bestandspark mit Windenergieanlagen mit erneuerbaren Energien vorgeprägt.
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Die geplante Fläche hält die empfohlenen 1.000 m Siedlungsabstand ein, ebenso wie 500 m Abstand zu Wohngebäuden außerhalb von Ortslagen. Schall- und Schattenwurf können durch optimierte Layoutplanung minimiert werden. Ein Schallgutachten wird im Rahmen des BlmSchG-Verfahrens erstellt. Das VRG Kemberg/Dorna weist keine relevanten Einschränkungen für das Schutzgut Mensch auf.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Fläche befindet sich in mehr als 1 km Abstand zu NSG-, Vogelschutz- und FFH- Gebieten. Das geplante VRG beinhaltet zwar Flächen mit Schutzstatus nach § 30 BNatSchG und Schutzstatus nach § 21 NatSchG LSA i.V.m. § 29 BNatSchG, außerdem werden kleine Teile der Fläche den regionalen Biotopverbund zugeordnet. Hierauf kann jedoch in der Beplanung der Fläche unkompliziert Rücksicht genommen werden. Potenzielle Einschränkungen in der Nutzbarkeit der Fläche durch bestimmte bedrohte Arten werden in umfangreichen Gutachten geprüft und fließt in die Planung ein. Das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt wird dementsprechend beachtet.
Schutzgut Boden, Wasser, Klima und Luft
Es bestehen keine Überschneidungen mit Wasserschutzgebieten (WSG) oder Heilquellenschutzgebieten. Die Böden sind indes landwirtschaftlich genutzt und ohne besondere Schutzfunktion.
Schutzgut Landschaft, Kultur und Sachgüter
Das VRG befindet sich vollständig außerhalb von Landschaftsschutzgebieten. Es sind keine Einschränkung zu erwarten.
Infrastruktur & Luftfahrt
Das VRG wird von einer 110-kV-Stromtrasse gequert, was den Netzanschluss des geplanten Windparks begünstigt. Außerdem liegt es in direkter Nähe zur Bundestraße B2, was die entsprechende Erschließbarkeit des Gebietes sicherstellt. Die Nähe zu Bundesstraßen erleichtert die Zulieferung der Bauteile und den Bau von Windkraftanlagen. Die Fläche liegt innerhalb einer MVA-Höhenbeschränkung. Diese lässt sich jedoch problemlos in die Planung integrieren und wirtschaftlich umsetzen.
Projektkonstellation
Das Projekt wird auf Wunsch der Flächeneigentümer von JUWI entwickelt - die JUWI GmbH wurde als Projektierer konkret angesprochen. Die Akzeptanz vor Ort ist dementsprechend hoch.
Die Landschaft ist bereits sehr stark durch den östlich gelegenen Bestandswindpark, der im Laufe der letzten Jahre stückweise gewachsen ist, technogen vorgeprägt. Mit den von JUWI verwendeten modernen neuen WEA-Anlagentypen lässt sich der generierte Strom vor Ort deutlich erhöhen. Als umfangreich aufgestellter, lokal gut vernetzter Projektentwickler realisiert JUWI Kombi-Projekte aus Wind, PV, Batteriespeicher und ggf. Elektrolyseuren. Auch für diese Fläche wird das Potenzial für Kombinationsmöglichkeiten geprüft.
Projektrealisierung
Die Erschließungssituation des VRG ist durch die angrenzende Bundesstraße B2 sowie vorhandene Wege im Gebiet als günstig einzustufen. Die Fläche ist gut erreichbar, was eine effiziente Durchführung der Bau- und Betriebsmaßnahmen ermöglicht. Eine Prüfung möglicher Einspeisepunkte ist bereits angestoßen – die Netzanbindung kann idealerweise über die 110 kV-Trasse direkt im Vorranggebiet erfolgen. Die JUWI GmbH plant für die Netzanbindung die Errichtung eines eigenen Umspannwerkes. Der Zeitplan sieht vor, das Genehmigungsverfahren nach BlmSchG zeitnah vorzubereiten. Die Einreichung der Unterlagen ist für das Jahr 2029 geplant mit dem Ziel, das Verfahren zügig und strukturiert durchzuführen. Parallel dazu werden weitere technische und naturschutzfachliche Gutachten erstellt, um die Genehmigungsfähigkeit des Projekts umfassend zu untermauern.
Zusammenfassende Bewertung
Das Vorranggebiet Wittenberg/Kemberg-Bad Schmiedeberg mit einer Größe von 480 ha bietet hervorragende Voraussetzungen für die Nutzung der Windenergie. Die Fläche ist überwiegend landwirtschaftlich geprägt und bereits durch bestehende Windenergieanlagen vorbelastet. Es bestehen keine Überschneidungen mit Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebieten. Die Abstände zu Siedlungen sowie zu Einzelwohngebäuden außerhalb von Ortslagen werden mit über 1.000 m bzw. 500 m eingehalten. Damit sind alle Anforderungen an den Immissionsschutz erfüllt. Die Fläche liegt mehr als 1 km von NSG-, Vogelschutz- und FFH-Gebieten entfernt. Potenzielle Einschränkungen durch geschützte Biotope oder Arten werden im Rahmen umfangreicher Gutachten geprüft und können in der Planung berücksichtigt werden. Die Böden sind landwirtschaftlich genutzt und weisen keine besondere Schutzfunktion auf. Die Anbindung an die bestehende 110-kV-Stromtrasse sowie die Nähe zur Bundesstraße B2 ermöglichen eine effiziente Netzanbindung und eine unkomplizierte Erschließung. Die Fläche befindet sich außerhalb von Landschaftsschutzgebieten und ist durch die angrenzende Infrastruktur bereits technogen vorgeprägt. Das Projekt wird auf Wunsch der Flächeneigentümer von JUWI entwickelt - die JUWI GmbH wurde als Projektierer konkret angesprochen. Die Akzeptanz vor Ort ist hoch, die Gespräche mit den Eigentümern verlaufen konstruktiv. Die Nutzung moderner Windenergieanlagen ermöglicht eine Gesamtleistung von 52,5 MW und einen Jahresertrag von 131.000 MWh ausreichend für die Versorgung von rund 45.300 Zwei-Personen-Haushalten. Gleichzeitig werden jährlich rund 99.300 t CO₂ eingespart. Die Fläche wird zudem hinsichtlich eines Kombi-Projekts mit Photovoltaik, Batteriespeicher und ggf. Elektrolyse geprüft. Die Einreichung der Genehmigungsunterlagen ist für 2029 geplant.
Das Gebiet erfüllt alle relevanten Kriterien für eine Ausweisung als Vorranggebiet Windenergie: windenergetisches Potenzial, raumordnerische Eignung, technische Realisierbarkeit und gesellschaftliche Akzeptanz.
Fazit: Die JUWI GmbH befürwortet die Ausweisung des Vorranggebiets X Kemberg/Dorna im Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld- Wittenberg" und beantragt eine zusätzliche Erweiterung um 7 ha im angezeigten Umfang. Alle dem Plankonzept zugrundeliegenden Positiv- und Negativkriterien werden eingehalten.
Abschluss
Die JUWI GmbH bittet um die Beachtung ihrer Hinweise und Ausführungen im weiteren Planverfahren zur Erarbeitung des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg".
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Im Kapitel 2 wird umfänglich über die gesetzlichen Vorgaben, die die Notwendigkeit zur neuerlichen Erarbeitung des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" bilden, informiert. In diesem Zusammenhang ist zu empfehlen, den Bogen noch weiter zu spannen hin zu den im nationalen und internationalen Kontext festgelegten und verpflichtenden Klimaschutzzielen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich, neben weiteren 179 Staaten, bei der UN-Klimakonferenz im Dezember 2015 in Paris verpflichtet, die Erderwärmung auf deutlich unter 2° Celsius im Vergleich zur vorindustriellen Zeit zu begrenzen mit Anstrengungen auf eine Beschränkung auf 1,5° Celsius¹. Dies ist unbedingt notwendig, um uns und nachfolgenden Generationen eine lebenswerte Zukunft zu ermöglichen². Dazu müssen die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 65% gegenüber 1990 in Deutschland reduziert werden. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht am 24.03.2021 mit der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen das Klimaschutzgesetz festgestellt, was die Reduzierung von Treibhausgasen ab 2031 anging. Ein wesentlicher Anteil dieser Reduktionen ist über den Umbau unserer Energieversorgung, weg von fossilen Energieträgern hin zu Erneuerbaren Energien, zu bewerkstelligen. Mit Energieversorgung ist dabei nicht nur der Strombereich, sondern schließt die Themen Mobilität, Wärme und stoffliche Energieträger (bspw. Wasserstoff) sektorübergreifend ein. Wir benötigen daher einen weiteren Ausbau Erneuerbarer Energien als saubere, verlässliche und preisstabile Stromversorgung, um final auch den Industrie- und Wirtschaftsstandort Deutschland zu erhalten.
In diesem Sinne hat der Gesetzgeber insbesondere auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) novelliert und mit dem „§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien" die Wichtig- und Notwendigkeit des Ausbaus herausgestellt:
1 https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Industrie/klimaschutz-abkommen-von-paris.html
2 https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/klimaschutz/kosten-klimawandel- 2170246#:~:text=Mindestens%20145%20Milliarden%
20Euro%20Schäden, 280%20und%20900%20Milliarden%20Euro.
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Einleitung enthält die bundes- und landesgesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung des vorliegenden Sachlichen Teilplans "Windenergie 2027".
Satz 7 – Berücksichtigung militärischer Belange
Der Plangeber formuliert als Ziel für die Nutzung von Windenergie in Vorranggebieten, dass militärische Belange der Flugsicherung zu berücksichtigen sind. In der Begründung wird unter anderem der Fliegerhorst Holzdorf genannt, dessen Einflussbereich auch die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg umfasst. Es ist zutreffend, dass es durch sogenannten Radarmindestführungshöhen (MRVA) zu Einschränkungen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen geben kann. Die JUWI GmbH begrüßt deshalb ausdrücklich die Aufnahme dieses besonders restriktiven Kriteriums. Gleichzeitig stellt sich die Frage, warum die Berücksichtigung militärischer Belange als Ziel in den Plan aufgenommen werden soll. Wie der Plangeber bereits in seiner Begründung angibt, werden mögliche Betroffenheiten im Rahmen eines gesonderten Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen behandelt. Luftfahrtbehörden sind als Träger öffentlicher Belange in den Genehmigungsprozess einzubinden und können sich zu relevanten Aspekten der Bundeswehr äußern.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Die Zielfestlegung 4.3.4-1 Satz 7 und Begründung wird entfernt, da die Belange der militärischen Flugsicherung im Vorhabenzulassungsverfahren geprüft werden.
In den neu einzufügenden Steckbriefen mit den Auswahlkriterien zu allen Vorranggebieten wird auf die Belange der Flugsicherung hingewiesen.
Negativkriterium 3 – Wohnbebauung im Außenbereich
Der Plangeber legt als Pufferwert zur Wohnbebauung im Außenbereich 500 m an. Dieser Wert wird als zu gering geschätzt angesichts der zu erwartenden weiteren Entwicklung der Windenergieanlagenhöhen und der Bestandszeit des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg". Angesichts des § 249 Abs. 10 BauGB, in dem Belange zur optisch bedrängenden Wirkung im Bereich der zweifachen Anlagenhöhe geklärt werden sowie einzuhaltender Schall- und Schattenwerte wird auf eine Vergrößerung des Pufferwertes auf 600 m plädiert. Ansonsten besteht die Gefahr, dass entsprechend ausgewiesene VRG in betroffenen Randbereichen nicht bebaut werden können.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Als Referenzanlage wurde eine Windenergieanlage mit 250 m Gesamthöhe definiert (siehe Kapitel 2.1.1 Planungskonzeption). Ausgehend davon ist der Abstand von 500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich gemäß § 249 Absatz 10 BauGB sachgerecht.
fehlendes Negativkriterium entlang von linienförmigen Infrastrukturen mit Anbauverbotszone
Direkt entlang von linienförmigen Infrastrukturen ist die Errichtung von WEA nicht möglich hier sind entsprechende Schutzabstände zu beachten. Dies betrifft Straßen, Eisenbahntrassen, Wasserstraßen, Gasleitungen und Leitungstrassen. Entsprechend werden demzufolge Bereiche der Windenergie zugesprochen, die per se nicht bebaubar sind und die Flächenbilanzierung der Region entsprechend beeinflussen hinsichtlich der Anrechenbarkeit nach WindBG. Verwiesen wird hierzu auf die entsprechenden Kriterienkataloge in den Planungsregionen Halle (Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien (EEG)) und Magdeburg (Sachlicher Teilplan „Ziele und Grundsätze zur Energie in der Planungsregion Magdeburg"). Beantragt wird daher die Aufnahme entsprechender Negativkriterien sowie die Korrektur der entsprechend betroffenen VRG Windenergie.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Linienhafte Infrastrukturen innerhalb von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie haben aufgrund des Planungsmaßstabs von 1:100.000 keine Auswirkungen auf die Anrechenbarkeit gemäß § 4 WindBG.
2.3.1 Prüfung der Erreichung des Flächenbeitragswertes für die Planungsregion
Mit Bezug auf die Ausführungen der Stellungnahme im Kapitel „Übergeordneter Hinweis" ist festzustellen, dass die Fläche von 7.050 ha ausgewiesener VRG Windenergie umgerechnet ca. 1,94% der Regionsfläche entspricht. Damit wird das regionale Flächenziel der Windenergiegebietsausweisung von 1,9% für das Jahr 2027 zwar erreicht, das Regionsflächenziel von 2,3% für das Jahr 2032 jedoch nicht.
In diesem Zusammenhang zu beachten ist die „Arbeitshilfe Wind-an-Land" der Fachkommission Städtebau und dem Ausschuss für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Juli 2023³ - diese führt auf Seite 12 wie folgt aus:
„Die voraussichtliche Eignung von Flächenausweisungen ist bereits auf Planungsebene von entscheidender Bedeutung: Flächen, auf denen Windenergieanlagen voraussichtlich nicht realisierbar sind, dürfen nicht planerisch ausgewiesen werden."
Der nutzbare Flächenanteil von VRG Windenergienutzung sinkt im Genehmigungsverfahren teilweise erheblich, zum Beispiel durch artenschutzrechtliche Vorgaben. In einem aktuellen Gutachten des Umweltbundesamtes wurde festgestellt, dass ausgewiesene Flächen für die Windenergie in der Praxis bislang in einem Umfang von ca. 30% nicht nutzbar waren (Bons, M.; Pape, C.; Wegner, N.; et al (2023): Flächenverfügbarkeit und Flächenbedarfe für den Ausbau der Windenergie an Land; Climate Change 32/2023). Für den aktuellen Planentwurf entspricht das einer Reduktion der Flächenbilanz um 2.115 ha - die tatsächlich nutzbare Gesamtfläche umfasst somit lediglich 4.935 ha oder 1,36 %. Um die gesetzlich geforderten Steigerungen der installierten Leistung von Windenergieanlagen (WEA) an Land und das Flächenziel zu erreichen, bedarf es somit einer entsprechenden erweiterten Ausweisung der Flächenkulisse.
Anregung, im aktuellen Regionalplanverfahren der Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld- Wittenberg" bereits jetzt das Mindestflächenziel von 2032 in Höhe von 2,3% nach § 9a Absatz 2 LEntwG LSA anzustreben, in dem im Zuge des Eingangs von Flächenvorschlägen seitens der Gemeinden und Projektierern (Gebietsvorschläge folgend) entsprechend geeignete Gebiete ebenfalls als VRG Windenergie ausgewiesen werden. In den Planungsregionen Halle und Magdeburg wird bei der Planerstellung ebenso vorgegangen.
3 https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/A/arbeitshilfe-wind-an-land- gesetz.pdf?_blob=publicationFile&v=8
Denn um dieses verbindliche Flächenziel für 2032 ebenfalls mit einem gesamträumlichen Konzept zu erarbeiten, müssen diese zukünftigen Windenergieflächen schon heute im Planverfahren regionalplanerisch vorentwickelt werden, um entgegenstehende Raumordnungen zu vermeiden. Außerdem lassen sich personelle und finanzielle Aufwände optimieren, wenn nicht nach Abschluss des laufenden Regionalplanverfahrens der Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt- Bitterfeld-Wittenberg" ab dem Jahr 2028 erneut an einer Fortschreibung gearbeitet werden soll.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Entgegen der ursprünglichen Planabsicht, den Flächenbeitragswert von 2,3 % für das Jahr 2032 in einem Planungsschritt zu erreichen, hat die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg in ihrer Sitzung am 27.06.2025 mit dem 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans "Windenergie 2027" beschlossen, zunächst das Zwischenziel von 1,9 % bis zum 31.12.2027 erreichen zu wollen. Damit wird der gesetzlichen Forderung der Ausweisung eines prozentualen Anteils der Regionsfläche für die Windenergie nach Maßgabe der Spalte 1 in der Anlage zum § 9a LEntwG LSA nachgekommen.
Für die Anrechnung der Windenergiegebiete ist die Abgrenzung in der Festlegungskarte des STP „Windenergie 2027“ entscheidend.
Vorranggebiete sind gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG für raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen (hier: Windenergie) vorgesehen und schließen andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen aus, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Die Regionalplanung ist nicht gehalten, die Errichtung von Windenergieanlagen auf jeder erdenklichen Stelle innerhalb des Vorranggebietes zu ermöglichen. Mit dem Raumordnungsplan wird nicht unmittelbar über die bauliche Nutzung auf den als Vorranggebieten festgelegten Flächen entschieden. Das Vorranggebiet muss nicht die bestmögliche Ausnutzung gewährleisten. Es ist ausreichend, wenn innerhalb dieses ausgewiesenen Vorranggebietes die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Ein Anspruch auf optimalen wirtschaftlichen Ertrag besteht nicht.
Ausgewiesene Flächen sind gemäß § 4 Absatz 2 WindBG anrechenbar, sobald und solange der jeweilige Plan wirksam ist. Soweit ein Plan durch Entscheidung eines Gerichtes für unwirksam erklärt oder dessen Unwirksamkeit in den Entscheidungsgründen angenommen worden ist, bleiben die ausgewiesenen Flächen für ein Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung weiter anrechenbar.
Kapitel 4.1.1. Umweltzustand
Der Plangeber führt wie folgt aus:
Lärm und Licht können sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken. Bei natürlicher Tageshelligkeit können Licht- und Schatteneffekte sowie Reflexionen des Sonnenlichts, beispielsweise durch Windenergieanlagen, als störend empfunden werden. In der Dunkelheit wird die Beleuchtung von Windkraftanlagen zur Flugsicherung häufig als belastend wahrgenommen.
Um Lichtreflexionen an Windenergieanlagen zu vermeiden, sind schon seit mehreren Jahren entsprechende Oberflächenbeschichtungen an den Anlagen üblich, so dass diese nicht mehr vorkommen. Darüber hinaus besteht seit diesem Jahr für neue Windenergieanlagen nach § 9 Abs. 8 EEG die Pflicht, ein System zur „bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung" (BNK) installiert zu haben, so dass nur im Bedarfsfall und bei Annäherung von Luftfahrzeugen die Befeuerung der Windenergieanlagen aktiviert wird. Ältere Windenergieanlagen müssen darüber hinaus mit einem BNK-System entsprechend nachgerüstet werden.
Es wird um die Änderungen und Ergänzung dieser Ausführungen im entsprechenden Kapitel 4.1.1. im Umweltbericht gebeten.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Im Kapitel Umweltzustand wird der gegenwärtig vorgefundene Sachverhalt geschildert.
Ausweisung von Beschleunigungsgebieten auf Regionalplanebene
Seit dem 15.08.2025 ist die sogenannte Erneuerbare-Energien-Richtline III (RED III) in Kraft, die mit diversen Gesetzesänderungen (Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), Baugesetzbuch (BauGB) und Raumordnungsgesetz (ROG) verbunden ist.
Der Regionalplanung kommt nun die Aufgabe zu, sogenannte Beschleunigungsgebiete nach § 6a WindBG für Windenergie auszuweisen, in welchen entsprechende Verfahrensvereinfachungen nach § 6b WindBG möglich sind. Werden in Regionalplänen Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG dargestellt, sind diese gemäß § 28 Abs. 2 ROG grundsätzlich zugleich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land auszuweisen. Einschränkungen bestehen bei geplanten Windenergiegebieten in besonders schützenswerten Gebieten wie etwa Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten oder Nationalparken oder aber in Gebieten mit landesweit bedeutsamen Vorkommen einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG. In Beschleunigungsgebieten sind gemäß § 249c Abs. 3 BauGB bzw. § 28 Abs. 4 ROG bereits auf Planebene Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen und deren Netzanschluss darzustellen, durch welche negative Umweltauswirkungen vermieden oder jedenfalls erheblich verringert werden können.
Forderung der Ausweisung der VRG Windenergie als Beschleunigungsgebiete entsprechend § 28 Abs. 2 ROG in das laufende Planverfahren zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" zu integrieren. Dieses Vorgehen stellt entsprechend der Gesetzesformulierung den Regelfall dar. Gemäß § 28 Abs. 5 ROG sieht der Gesetzgeber die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Verfahren nur in begründeten Ausnahmefällen vor. Die ergänzende Einarbeitung von Minderungsmaßnahmen in die Gebietsblätter oder den Umweltbericht wäre auf Grundlage der vorhandenen Daten zu Arten und Lebensräumen mit überschaubarem Aufwand möglich. Die darauf aufbauende Ausweisung als Beschleunigungsgebiete würde in anschließenden Genehmigungsverfahren jedoch signifikant kürzere Verfahrensdauern, ohne den zeitlichen Versatz und die gebundenen Kapazitäten eines ergänzenden Planverfahrens, ermöglichen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bezüglich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nutzt die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg die Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden, separaten Planungsverfahren erfolgen.
Köthen Flächengröße•
82 ha, Windgeschwindigkeit in 140 m Höhe• 6,7~m/s
Pot. WEA-Anzahl / Parkertrag• Neuerrichtung von 6 WEA mit einer
Gesamtleistung von 45 MW / ca. 120.000 MWh/a
Versorgte Zwei-Personen- Haushalte (Annahme 2.890 kWh/a)• Ca.
41.500 Haushalte
Eingesparte CO2-Äquivalente• Ca. 90.960 t⁴
REP-Festlegung im REP ABW 2019• VRG Landwirtschaft, Aktuelle
FNP-Festlegung• Landwirtschaftsfläche
Bestandsbeschreibung
(Realnutzung)
Das Projektgebiet Köthen wird aktuell landwirtschaftlich genutzt und befindet sich an der Bahnstrecke Magdeburg/Halle und südlich der Bundesstraße B6. Das Gebiet liegt zwischen dem PV-Park „Flugplatz Köthen" und dem geplanten PV-Park „Am Wasserwerk". Direkt gegenüber bzw. angrenzend entsteht das Gewerbe-/Industriegebiet Köthen Süd. Im Windenergieprojektgebiet ist kein Baumbestand vorhanden. Alleebäume befinden sich entlang des Erschließungsweges.
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Alle vorgegebenen Siedlungsabstände werden eingehalten auch ein 1.000 m - Abstand zur Wohnbebauung an der Zeppelinstraße und zur Wohnbebauung an der Maxim-Gorki- Straße. Sichtachsen sind hier nur eingeschränkt vorhanden. Das direkte Umfeld des Windparks wird vor allem durch gewerbliche Nutzungen geprägt. Lediglich in Arensdorf wäre eine direkte Sichtbarkeit zu den geplanten WEA aus der Wohnbebauung heraus vorhanden.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Projektgebiet Köthen ist faunistisch unkritisch, da rein landwirtschaftlich genutzt. Bei vorhanden sein von Feldhamstern werden diese kartiert und entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen.
Schutzgut Boden, Wasser, Klima und Luft
Eine weitere landwirtschaftliche Nutzung der Fläche ist auch bei einem geplanten Windenergiepark weiter möglich und wird nicht wesentlich eingeschränkt. Aktuelle Ergebnisse der archäologischen Untersuchung des Industrieparks liefern Hinweise, die für die Bewertung von Bodendenkmälern im Windpark relevant sein könnten - aktuell ist diesbezügliches jedoch nichts bekannt.
Schutzgut Landschaft, Kultur und Sachgüter
Das Projektgebiet Köthen befindet sich außerhalb des Einflussbereiches von Kulturdenkmälern und Landschaftsschutzgebieten.
Infrastruktur & Luftfahrt
Ein mögliches Windpark-Layout muss auf die Vereinbarkeit mit der Platzrunde um den Sonderlandeplatz Köthen abgestimmt werden. Nach unserer Einschätzung ist dies jedoch unproblematisch, da bis zu 6 WEA außerhalb des geforderten Pufferbereichs um die Platzrunde aufgestellt werden können.
Projektkonstellation
Das Projektgebiet Köthen umfasst das Gebiet 6 „Vorschlag VRG Wind" der Arbeitskarte des Planungsverbandes vom 03.03.2023, welche für die Erarbeitung des Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" seitens des Plangebers herausgegeben wurde. Damit ist sichergestellt, dass alle vom Plangeber definierten Positiv- und Negativkriterien der Plankonzeption eingehalten sind. Das Projektgebiet Köthen ist als „Energiepark Köthen" als Kombiprojekt geplant, bestehend aus Windenergieanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen, Batteriespeicher und einem Elektrolyseur. Ein Baurecht für den Elektrolyseur ist in direkter Nähe im Industriepark möglich. Mit dem Regionalen Partner Köthen Energie plant die ..., Strom und Energie in Form von Wärme und Wasserstoff lokal im direkt angrenzenden Industriepark zu vermarkten. Bereits vor Jahren wurden regionalplanerisch und bauleitplanerisch die Weichen für einen Grünen Industriepark gestellt. U.a. hat die Stadt Köthen erhebliche Fördermittel für den Industriepark akquirieren können. Diese wurden zweckgebunden für einen grünen Industriepark gewährt. Mit dem Projekt „Energiepark Köthen" können diese Voraussetzungen in direkter räumlicher Nähe erfüllt werden. Strom- und Wasserstofflieferungen können kostengünstig und klimaneutral angeboten werden. Durch den lokalen Verbrauch der erzeugten Energie wird das regionale Stromnetz weniger stark belastet. Die entstehende Abwärme aus dem Elektrolyseur kann zur Erfüllung der Ziele der kommunalen Wärmeplanung genutzt oder ebenfalls direkt im Industriepark als Prozesswärme angeboten werden. Ebenfalls können Stromlieferungen aus benachbarten EE-Projekten (PV am Wasserwerk) für eine zusätzliche Auslastung des Elektrolyseurs genutzt werden. Überschüsse können in einem Batteriespeichermodul zur Glättung der Erzeugungskurve zwischengespeichert werden.
Projektrealisierung
Die Erschließung des Projektes kann ohne größere bauliche Eingriffe über die Bundesstraße B6 und die vorhandenen Wege erfolgen. Eine direkte Zuwegung zu den Windenergieanlagen werden sich an der Bewirtschaftungsrichtung orientieren und mit dem örtlichen Bewirtschafter abgestimmt.
Zusammenfassende Bewertung
Das Projektgebiet Köthen umfasst das Gebiet 6 „Vorschlag VRG Wind" der Arbeitskarte des Planungsverbandes vom 03.03.2023, welche für die Erarbeitung des Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" seitens des Plangebers herausgegeben wurde. Damit ist sichergestellt, dass alle vom Plangeber definierten Positiv- und Negativkriterien der Plankonzeption eingehalten sind.
Energiepark Köthen - Ein Meilenstein für die regionale Energiewende
Zwischen der Bahnstrecke Magdeburg-Halle und der Bundesstraße B6 südlich von Köthen entsteht mit dem geplanten „Energiepark Köthen" ein zukunftsweisendes Kombinationsprojekt aus Windenergie, Photovoltaik, Batteriespeicher und Wasserstofftechnologie. Die Fläche liegt strategisch günstig zwischen dem bestehenden PV-Park am Flugplatz Köthen und dem geplanten PV-Park am Wasserwerk und grenzt direkt an das künftige Gewerbe- und Industriegebiet Köthen Süd an. Damit bietet sich eine einmalige Gelegenheit, die regionale Energieversorgung nachhaltig, wirtschaftlich und klimaneutral zu gestalten.
Standortvorteile und Umweltverträglichkeit
Die Fläche ist derzeit landwirtschaftlich genutzt und weist keine ökologisch sensiblen Strukturen wie Waldflächen oder Schutzgebiete auf. Die Sichtbeziehungen zur Wohnbebauung sind gering, die gesetzlich geforderten Abstände - insbesondere zur Zeppelinstraße - werden eingehalten. Aus Arensdorf ist die Sichtbarkeit zum geplanten Windpark zwar gegeben, jedoch in einem Maß, das keine erheblichen Beeinträchtigungen erwarten lässt. Eine erste faunistische Bewertung fiel unkritisch aus. Sollte sich ein Vorkommen geschützter Arten wie des Feldhamsters bestätigen, werden selbstverständlich geeignete Schutzmaßnahmen umgesetzt. Auch aus Sicht des Boden- und Wasserschutzes bestehen keine wesentlichen Nutzungskonflikte. Die landwirtschaftliche Nutzung kann in Teilen fortgeführt werden. Archäologische Erkenntnisse aus dem benachbarten Industriepark liefern wichtige Hinweise für eine sensible Planung - entsprechende Hinweise sind jedoch für das Windenergiegebiet bisher nicht bekannt.
Integrierte Energieversorgung für den Grünen Industriepark
Das Projekt ist mehr als ein Windpark - es ist ein integraler Bestandteil eines regionalen Energie-Ökosystems. Gemeinsam mit dem Partner Köthen Energie plant die ..., die erzeugte Energie lokal zu vermarkten: als Strom, Wärme und Wasserstoff. Der benachbarte Industriepark, für den bereits erhebliche Fördermittel im Sinne eines „Grünen Industrieparks" akquiriert wurden, kann direkt davon profitieren. Die Nähe ermöglicht kurze Transportwege, geringe Netzbelastungen und eine hohe Versorgungssicherheit. Ein geplanter Elektrolyseur vor Ort wandelt überschüssigen Strom in Wasserstoff um - ein zentraler Baustein für die Dekarbonisierung der Industrie. Die entstehende Abwärme kann im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung genutzt oder als Prozesswärme im Industriepark eingesetzt werden. Ergänzt wird das Konzept durch Batteriespeicher zur Netzstabilisierung und die Möglichkeit, auch Strom aus benachbarten PV-Anlagen einzuspeisen.
Realisierung ohne große Eingriffe
Die Erschließung erfolgt über bestehende Wege und die Bundesstraße B6 ohne größere bauliche Eingriffe. Die Zuwegung zu den Windenergieanlagen wird in enger Abstimmung mit den örtlichen Landwirten geplant. Auch die luftfahrtrechtlichen Belange des Sonderlandeplatzes Köthen werden berücksichtigt: Bis zu sechs Windenergieanlagen können außerhalb des Pufferbereichs zur Platzrunde errichtet werden.
Fazit: Mit dem Energiepark Köthen entsteht ein Leuchtturmprojekt für die Region - wirtschaftlich tragfähig, ökologisch verantwortungsvoll und technisch durchdacht. Es stärkt die regionale Wertschöpfung, unterstützt die kommunale Wärmeplanung und leistet einen aktiven Beitrag zur Energiewende. Die ... lädt die Mitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaft ein, gemeinsam mit uns diesen zukunftsweisenden Schritt zu gehen und dies mit der Ausweisung als VRG Windenergie im Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" zu unterstützen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche "Köthen" nicht erforderlich.
Beantragt wird die Aufnahme des Windenergiegebietes Meuro als Vorranggebiet Windenergie. Die Ausweisung als Windeignungsgebiet ist aus fachlicher Sicht zu befürworten und leistet einen wichtigen Beitrag zur Energiewende sowie zur nachhaltigen Entwicklung der Region.
Windenergiegebiet
Meuro, Stadt Bad Schmiedeberg, 66 ha, Windgeschwindigkeit in
140 m Höhe• 6,8~m/s
Pot. WEA-Anzahl / Parkertrag• Neuerrichtung von 4 WEA mit einer
Gesamtleistung von 30 MW / ca. 72.043 MWh/a
Versorgte Zwei-Personen- Haushalte (Annahme 2.890 kWh/a)• Ca.
24.900 Haushalte
Eingesparte CO2-Äquivalente⁵• Ca. 54.600 t, Aktuelle
FNP-Festlegung• Landwirtschaftsfläche
Das Gebiet „Meuro" ist überwiegend landwirtschaftlich
genutzt. Die Flächen werden intensiv ackerbaulich bewirtschaftet
es handelt sich um offene Agrarlandschaft mit wenigen
Gehölzstrukturen. Forstwirtschaftliche Flächen sind im direkten
Plangebiet nicht dominant. Technische Infrastruktur ist vorhanden,
insbesondere durch die Nähe zu bestehenden Stromtrassen. In der
Umgebung (4km Luftlinie) gibt es den Bestandswindpark
Dorna-Schnellin, der bereits erfolgreich betrieben wird und die
Eignung der Region für die Windenergienutzung unterstreicht.
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Die Siedlungsabstände werden gemäß dem angesetzten Kriterienkatalog eingehalten. Die nächstgelegenen Siedlungen sind Meuro, Bad Schmiedeberg und kleinere Ortsteile. Schall- und Schattenwurfgutachten werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erstellt (interne Schallbetrachtung waren ohne Beanstandungen). Bei Bedarf werden Abschaltzeiten zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte vorgesehen.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Plangebiet liegt außerhalb von FFH-Gebieten, Nationalparks und Naturschutzgebieten. Die nächsten Natura2000-Gebiete (SPA/FFH) befinden sich in der weiteren Umgebung, sodass erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Für das Gebiet werden Avifauna-Gutachten erstellt, um mögliche Auswirkungen auf geschützte Arten zu bewerten. Die Flächen sind durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung bereits vorbelastet und bieten nur eingeschränkte Lebensräume für störungsempfindliche Arten.
Schutzgut Boden, Wasser, Klima und Luft
Die Flächen sind als Ackerland ausgewiesen. Es liegen keine Wasserschutzgebiete (WSG) oder Heilquellenschutzgebiete (HQSG) im Plangebiet vor. Böden mit besonderer Funktion oder Bodendenkmale sind nicht bekannt.
Schutzgut Landschaft, Kultur und Sachgüter
Das Landschaftsbild ist durch die offene Agrarlandschaft geprägt. Durch die gezielte Auswahl von Windenergieanlagen mit einer vergleichsweise niedrigen Nabenhöhe von 115 m und einer Gesamthöhe von 200 m aufgrund der Nähe zum MVA-Bereich Holzdorf wird die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zusätzlich reduziert. Die visuelle Wirkung bleibt damit im regionalen Kontext moderat und nicht als stark oder belästigend einzustufen. Überregional bedeutsame Kulturdenkmale oder historische Kulturlandschaften sind im Plangebiet nicht ausgewiesen.
Infrastruktur & Luftfahrt
Die Erschließung erfolgt über das bestehende Straßennetz.
Es bestehen keine Konflikte mit zivilen Luftfahrteinrichtungen oder Flugplätzen. Der Militärflugplatz Holzdorf (MVA Holzdorf) liegt ca. 52 km entfernt. Die militärischen Belange sind berücksichtigt. Aufgrund der Nähe zum MVA-Bereich für das Gebiet wurde diese Vorgabe bei der Planung konsequent beachtet. Speziell darauf ausgewählt wurde in unserer Planung eine Windenergieanlage mit einer vergleichsweise niedrigen Nabenhöhe von lediglich 115 m, um die Gesamthöhe auf 200 m zu begrenzen. Eine Voranfrage bei der Bundeswehr wurde gestellt - die Antwort steht noch aus.
Projektkonstellation
Das Projektgebiet Meuro umfasst das Gebiet 35 „Vorschlag VRG Wind" der Arbeitskarte des Planungsverbandes vom 03.03.2023, welche für die Erarbeitung des Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" seitens des Plangebers herausgegeben wurde. Damit ist sichergestellt, dass alle vom Plangeber definierten Positiv- und Negativkriterien der Plankonzeption eingehalten sind. Das Projekt ist als interkommunales Vorhaben angelegt. Die Eigentümerstruktur ist vielfältig mit mehreren privaten Flächeneigentümern, ebenfalls sind städtische Flurstücke vorhanden. Es besteht ein großes Interesse vor Ort. Mit der Stadt Bad Schmiedeberg ist die JUWI GmbH im regelmäßigen Austausch zum Windenergieprojekt Meuro. Kooperationen mit lokalen Akteuren und potenzielle Synergieeffekte (z. B. die Kombination mit Batteriespeichern) werden geprüft. Die Einbindung der Bürger und die finanzielle Beteiligung der Stadt Bad Schmiedeberg sind vorgesehen.
Projektrealisierung
Die Erschließung ist gesichert, der Netzanschluss kann über eine nahegelegene Hochspannungsleitung erfolgen, was eine kurze Kabeltrasse ermöglicht. Der Zeitplan sieht die Einreichung der BlmSchG-Unterlagen für das Jahr 2027 vor. Aktuell laufen die Gespräche zur möglichen Bauleitplanung mit der Stadt Bad Schmiedeberg.
Zusammenfassende Bewertung
Das Windeignungsgebiet „Meuro" erfüllt alle wesentlichen Kriterien für eine Ausweisung als rechtskräftiges Windeignungsgebiet:
Vorbelastete, intensiv genutzte Agrarflächen
Keine erheblichen Konflikte mit Schutzgebieten, Siedlungen oder Infrastruktur
Synergien durch Kombination von Windenergieanlagen und Speichersystemen möglich
Positive Effekte für regionale Wertschöpfung
große Akzeptanz der Flächeneigentümer durch transparente Planung und finanzielle Teilhabe
Besonders hervorzuheben ist, dass in Meuro ein kleiner Windpark mit lediglich 4 Windenergieanlagen und einer Gesamthöhe von 200 m realisiert werden kann. Trotz der kompakten Größe ermöglicht dieser Windpark eine hohe Gesamtleistung und damit eine effiziente Nutzung der Fläche. Die Flächeneigentümer vor Ort profitieren direkt von der Wertschöpfung, da durch das Beteiligungsgesetz eine finanzielle Teilhabe der Anwohner und Kommune sichergestellt ist. Dies schafft eine echte Win-Win-Situation: Die Region erhält eine nachhaltige Energieversorgung und wirtschaftliche Vorteile, während die Belastung für das Landschaftsbild und die Bevölkerung durch die geringe Anzahl und moderate Höhe der Anlagen gering bleibt. Das Projektgebiet Meuro umfasst das Gebiet 35 „Vorschlag VRG Wind" der Arbeitskarte des Planungsverbandes vom 03.03.2023, welche für die Erarbeitung des Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" seitens des Plangebers herausgegeben wurde. Damit ist sichergestellt, dass alle vom Plangeber definierten Positiv- und Negativkriterien der Plankonzeption eingehalten sind.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche Meuro nicht erforderlich.
Beantragt wird die Aufnahme des Windenergiegebietes Leps als Vorranggebiet Windenergie. Die Ausweisung ist aus fachlicher Sicht zu befürworten, da sie einen wichtigen Beitrag zur Energiewende und zur nachhaltigen Entwicklung der Region leistet.
Windenergiegebiet Leps Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Stadt Zerbst/Anhalt, Flächengröße• 440 ha, Windgeschwindigkeit in 140 m Höhe• 6,75~m/s, Pot. WEA-Anzahl / Parkertrag• Neuerrichtung von 7 WEA mit einer Gesamtleistung von 50,4 MW / ca. 124.705 MWh/a, Versorgte Zwei-Personen- Haushalte (Annahme 2.890 kWh/a)• Ca. 43.100 Haushalte, Eingesparte CO2-Äquivalente• Ca. 94.500 t⁶, Aktuelle FNP-Festlegung• teilweise VRG Waldmehrung Landwirtschaftsfläche
Bestandsbeschreibung (Realnutzung)
Das Gebiet „Leps" ist überwiegend landwirtschaftlich geprägt. Die Flächen werden intensiv ackerbaulich genutzt. In der Nähe befinden sich keine größeren Industriegebiete, jedoch gibt es bereits genehmigte Windenergieanlagen und einen in Bau befindlichen Solarpark mit Batteriespeicher (Firma Statkraft: Hybridkraftwerk mit 47 MWp PV und 16 MW Batteriespeicher).
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Die Siedlungsabstände von 1.000 m werden gemäß dem Kriterienkatalog eingehalten. Die nächstgelegenen Ortsteile sind Leps, Eichholz, Hohenlepte und Niederlepte.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Gebiet liegt außerhalb von Schutzgebieten. Die Ergebnisse entsprechender Avifauna-Gutachten und die Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden sind für die weitere Planung und Genehmigung maßgeblich.
Schutzgut Boden, Wasser, Klima und Luft
Die Flächen sind als Ackerland ausgewiesen - besondere Bodenschutzfunktionen oder Bodendenkmale sind nicht bekannt. Es liegen keine Wasserschutzgebiete oder Hochwasserschutzgebiete im Plangebiet vor.
Schutzgut Landschaft, Kultur und Sachgüter
Das Landschaftsbild ist durch die offene Agrarlandschaft und die Sichtbeziehungen zwischen den Dörfern und ihren Kirchen geprägt. Die Errichtung von Windenergieanlagen wird durch die Nutzung bereits vorbelasteter Flächen (z. B. ehemalige Kiesgrube für PV) und die Einhaltung von Sichtachsen und Abständen zu Kulturdenkmalen minimiert.
Infrastruktur & Luftfahrt
Die Erschließung erfolgt über die Kreisstraße K1258. Es bestehen keine Konflikte mit Luftfahrteinrichtungen oder Flugplätzen. Die geplanten Anlagen liegen nicht in militärisch genutzten Bereichen. Die Nähe zu bestehenden Infrastrukturen (Stromnetz, Straßen) ist gegeben.
Projektkonstellation
Das Projektgebiet Leps umfasst das Gebiet 1 „Vorschlag VRG Wind" der Arbeitskarte des Planungsverbandes vom 03.03.2023, welche für die Erarbeitung des Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" seitens des Plangebers herausgegeben wurde. Damit ist sichergestellt, dass alle vom Plangeber definierten Positiv- und Negativkriterien der Plankonzeption eingehalten sind. Das Gebiet ist Teil eines interkommunalen Projektes, das verschiedene Erneuerbare Energien kombiniert: Windenergie, Photovoltaik und ggf. Batteriespeicher.
Der Solarpark Zerbst (Statkraft) ist ein Hybridkraftwerk mit Batteriespeicher, das als Vorbild für Synergieeffekte dient.
Projektrealisierung
Die Erschließung des Gebietes ist unkompliziert. Besonders vorteilhaft ist die Nähe zu einer bestehenden Hochspannungsleitung (>110kV), die in unmittelbarer Umgebung des Plangebiets verläuft. Der Anschluss an das überregionale Stromnetz ist somit effizient gewährleistet.
Zusammenfassende Bewertung
Das Windeignungsgebiet „Leps" bietet ideale Voraussetzungen für die Ausweisung als rechtskräftiges Windeignungsgebiet:
Vorbelastete, intensiv genutzte Agrarflächen
Keine erheblichen Konflikte mit Schutzgebieten, Siedlungen oder Infrastruktur
Synergien durch Kombination von Wind, PV und Speicher
Kommunale Beteiligung und Akzeptanz durch transparente Planung und finanzielle Teilhabe
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche Leps nicht erforderlich.
Kemberg/Dorna
+ Erweiterung Flächengröße• 480 ha, Windgeschwindigkeit in
140 m Höhe• 6,9~m/s
Das Vorranggebiet Kemberg/Dorna mit einer Größe von 480 ha
bietet hervorragende Voraussetzungen für die Nutzung der
Windenergie. Die Fläche ist überwiegend landwirtschaftlich
geprägt und bereits durch bestehende Windenergieanlagen
vorbelastet. Es bestehen keine Überschneidungen mit Wasserschutz-
oder Heilquellenschutzgebieten. Die Abstände zu Siedlungen sowie
zu Einzelwohngebäuden außerhalb von Ortslagen werden mit über
1.000 m bzw. 500 m eingehalten. Damit sind alle Anforderungen an
den Immissionsschutz erfüllt. Die Fläche liegt mehr als 1 km von
NSG-, Vogelschutz- und FFH-Gebieten entfernt. Potenzielle
Einschränkungen durch geschützte Biotope oder Arten werden im
Rahmen umfangreicher Gutachten geprüft und können in der Planung
berücksichtigt werden. Die Böden sind landwirtschaftlich genutzt
und weisen keine besondere Schutzfunktion auf. Die Anbindung an
die bestehende 110-kV-Stromtrasse sowie die Nähe zur Bundesstraße
B2 ermöglichen eine effiziente Netzanbindung und eine
unkomplizierte Erschließung. Die Fläche befindet sich außerhalb
von Landschaftsschutzgebieten und ist durch die angrenzende
Infrastruktur bereits technogen vorgeprägt. Das Projekt wird auf
Wunsch der Flächeneigentümer von JUWI entwickelt - die JUWI GmbH
wurde als Projektierer konkret angesprochen. Die Akzeptanz vor Ort
ist hoch, die Gespräche mit den Eigentümern verlaufen
konstruktiv. Die Nutzung moderner Windenergieanlagen ermöglicht
eine Gesamtleistung von 52,5 MW und einen Jahresertrag von 131.000
MWh ausreichend für die Versorgung von rund 45.300
Zwei-Personen-Haushalten. Gleichzeitig werden jährlich rund
99.300 t CO₂ eingespart. Die Fläche wird zudem hinsichtlich
eines Kombi-Projekts mit Photovoltaik, Batteriespeicher und ggf.
Elektrolyse geprüft. Die Einreichung der Genehmigungsunterlagen
ist für 2029 geplant.
Das Gebiet erfüllt alle relevanten Kriterien für eine Ausweisung als Vorranggebiet Windenergie: windenergetisches Potenzial, raumordnerische Eignung, technische Realisierbarkeit und gesellschaftliche Akzeptanz.
Fazit: Die JUWI GmbH befürwortet die Ausweisung des Vorranggebiets X Kemberg/Dorna im Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld- Wittenberg" und beantragt eine zusätzliche Erweiterung um 7 ha im angezeigten Umfang. Alle dem Plankonzept zugrundeliegenden Positiv- und Negativkriterien werden eingehalten.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Zustimmung zum Vorranggebiet wird zur Kenntnis genommen.
Eine Erweiterung um 7 ha am Nordrand des Vorranggebietes ist nicht möglich, da das Ausschlusskriterium Nr. 18 "Brutstandort Fischadler, Wespenbussard, Weißstorch einschließlich 1.000 m Pufferzone" betroffen ist.
Begrüßt werden die Arbeiten am Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", welche den planungsrechtlichen Rahmen für den Ausbau der Windenergie nach den Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) setzen soll. Die in dem Rahmen der Neuaufstellung auszuweisenden Vorranggebiete (VRG) Windenergie können bei sorgfältiger Ermittlung und Abwägung einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele leisten. Zu betonen ist allerdings, dass das WindBG lediglich Mindestflächenziele vorgibt, die planerisch bei entsprechenden Potenzialen auch erweitert werden können und sollten. Dies möchte in Anbetracht des fortschreitenden und immer deutlicher sichtbar werdenden Klimawandels insbesondere hervorgehoben werden.
Ein entscheidendes Jahrzehnt für die Einleitung effektiver Klimaschutzmaßnahmen hat begonnen. Dies wird auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz und die umfangreichen Gesetzespakete der Bundesregierung zum Ausbau der Windenergie an Land noch einmal deutlich. Dieses Jahrzehnt entspricht dem Wirkzeitraum der Regionalplanaufstellung die in diesem Wirkzeitraum zu erreichende Ziele bilden daher den grundlegenden Maßstab.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Begründung enthält fehlerhafte Angaben zu regelmäßigen Bauhöhenbeschränkungen durch die MRVA. Die dort genannten Werte weichen den JUWI bekannten Bauhöhenbeschränkungen der Bundeswehr um ca. 20 m ab und sind damit zu niedrig angesetzt. Diese Abweichungen könnten auf den im Juni 2024 im Zuge einer Novelle des BImSchG eingefügten §16b Abs. 7 Satz 3 zurückzuführen sein. Dieser sieht eine vereinfachte Änderungsgenehmigung bei geringfügigen Standort- und Höhenabweichungen über die Normierung eines reduzierten Prüfumfangs vor. Als Ausgleich wurden die zulässigen Bauhöhen seitens der Bundeswehr pauschal um 20 m reduziert, um potenzielle Auswirkungen auf die MRVA zu minimieren. Dieser Praxis bedarf es nach einer weiteren Novellierung des BlmSchG im Sommer 2025 jedoch nicht mehr. Daher plädiert die JUWI GmbH dafür, pauschale Abzüge von 20 m aus den Höhenangaben zu entfernen.
Auswertungskategorie
Redaktionelle Hinweise
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Die Zielfestlegung 4.3.4-1 Satz 7 und Begründung wird entfernt, da die Belange der militärischen Flugsicherung im Vorhabenzulassungsverfahren geprüft werden.
Einspruch
gegen die Errichtung des Windparks
1) Die Dübener Heide ist eines der wenigen, bislang weitgehend
unzergliederten und zusammenhängend funktionalen Waldgebiete
Mitteldeutschlands. Somit kommt ihr eine überregionale Bedeutung
als Rückzugsgebiet der Fauna aber auch als Erholungsgebiet mit
einer Reichweite bis in die Ballungsregion Leipzig-Halle zu. Die
Errichtung eines Windparks im unmittelbaren Randgebiet
der Dübener Heide würde unweigerlich zu einer Zergliederung des
schützenswerten Naturraums führen.
2) Die Flächen der Gemeinde Muldestausee stellen mit Anschluss an
die B100 eines der maßgeblichen „Tore“ zur Dübener Heide
dar. Allein die optische Wandlung der Randgebiete von einer
bewaldeten Silhouette hin zu einer weithin sichtbaren technischen
Anlage wirkt sich erheblich negativ auf die Wahrnehmung eines
Erholungsziels aus. Der Nahbereich würde zudem durch
die optischen und akustischen Auswirkungen des Anlagenbetriebs
vollständig aus der Erholungsfunktion entnommen werden.
3) Vorgenanntes trifft neben den Nutzern mit touristischem
Hintergrund vor allem die Anwohner der naheliegenden Gemeinden wie
Gröbern, Schmerz und Schköna. Die unmittelbare
Nutzungsmöglichkeit der umliegenden Wälder zu Erholungszwecken
ist einer der wenigen, gegenüber städtischem Umfeld,
aufwertenden Aspekte ländlichen Lebens. Dies soll den Menschen
genommen
werden. Es ist zu bedenken, dass die Landbevölkerung in vielen
Bereichen abgeschnitten ist bspw. von guter ÖPNV-Anbindung,
kulturellen Möglichkeiten, größeren Sportstätten usw. Nahezu
alle flächigen Erzeugungsaspekte (Bergbau,
Nahrungsmittelproduktion, Holzgewinnung etc.) liegen im ländlichen
Raum. Es ist auch unter sozialen Aspekten unfair, nun auch die
Energieerzeugung noch hierhin zu verlagern – und dies auch noch
mit einem viel zu geringen Abstand zur Wohnbebauung.
4) Die von der Planung betroffene Region zwischen den Gemeinden
Gröbern, Schköna und Schmerz war jahrzehntelang den massiven
Auswirkungen des Braunkohlenbergbaus ausgesetzt. Noch heute sind
Randbereiche der Dübener Heide durch die Grundwasser-Absenkungen
eingeschränkt, die Hochkippe bei Zschornewitz und weitere Kippen
prägen das Landschaftsbild
raumgreifend. Nach der Flutung der Tagebaue zeigte sich in den
letzten Jahren eine sanfte Erholung der vormals devastierten
Gebiete und es konnte sich – bspw. mit See- und Waldresort
Gröbern - naturnaher Tourismus etablieren. Diese Naturnähe ist
auch für viele Neuansiedler der Gemeinden einer der maßgeblichen
Gründe für den Zuzug. All diese positiven Entwicklungen werden
perspektivisch durch die Errichtung einer so massiven
Windenergieanlage konterkariert. Es kann nicht angehen, dass eine
Region
mit dieser Vorgeschichte nun schon wieder Ziel einer massiven
Abwertung und dauerhaften Einschränkung sein soll.
5) Die aktuelle Einstufung und Bewertung der bestehenden
Waldstruktur und der vorherrschenden Habitate, angesiedelten Arten
etc. ist eine Momentaufnahme ohne Berücksichtigung der
naturräumlichen Vorgeschichte und der absehbaren Entwicklung. Die
Flutung des Tagebaurestloches Gröbern führt zu kontinuierlich
ansteigenden Grundwasserständen in den vormals durch die
Randentwässerung/ Grundwasserabsenkung des Tagebaus deutlich
negativ beeinflussten, tief drainierten Randbereichen. Es ist zu
erwarten, dass im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens
befindliche Ökosysteme wie bspw. die Aue des Jösigk-Wiesengrabens
und das weitverzweigte System des Breitewitzer Baches von einem
potenziell wieder ansteigendem Grundwasserstand und -dargebot
profitieren werden. Gleiches gilt prognostisch auch für die
umliegenden Wälder. Die Betrachtung des Entwicklungspotenzials –
ggf. modellgestützt- sollte dringend vorgenommen und in die
Bewertung des status quo einbezogen werden. (Ein aktuell als
geringer wertig eingestufter Waldbestand muss dies nicht zwingend
auch bleiben.)
6) Es sollte u.E. zwingend eine Abwägung der Vor- und Nachteile
für die unmittelbar umliegenden Gemeinden bzw. Anwohner
vorgenommen werden. Aktuell wurde das Vorhaben nicht in eine
Gesamtkonzeption der Gemeinde Muldestausee – bspw. zur
Nahwärmeversorgung – eingebunden. Es ist außer erheblichen
Lasten und Einschränkungen der Lebensqualität kein Nutzen für
die Ansiedler erkennbar. Das Scheinargument zur Verwendung eines
Teils der Erlöse für den Waldumbau greift ins Leere, da diese
Aufgabe den Waldbesitzern in ganz Deutschland per se zukommt –
Eigentum verpflichtet. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit die
Fehler einzelner Waldbesitzer durch jahrzehntelange Ignoranz des
Waldzustands zu beheben. Es bleibt zudem fraglich, ob der massive
Eingriff in den Wald durch Abholzung, befestigte Zuwegungen,
Aufstellplätze usw. durch eine Aufwertung des verbliebenen,
umliegenden Waldes überhaupt je kompensiert werden könnte.
Referenz
1001640
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Auch die Verordnung des Landschaftsschutzgebietes schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie i.d.R. nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der Vorranggebietsfestlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. Beim Bau von Windenergieanlagen ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten.
zu 2. und 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Hinzu kommt, dass die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen an sich Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus ist und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben der Windenergie gemäß § 249 Abs. 10 BauGB in der Regel schon dann nicht mehr entgegen steht, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.
zu 4. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 5. Die Bewertung von möglichen Entwicklungen infolge des Grundwasseranstiegs nach Aufgabe der Tagebauentwässerung ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt. Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 6. Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 22
Widerspruch
gegenüber dem geplanten Windpark in der Gemeinde Muldestausee.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Einspruch gegen die Errichtung des Windparks
1) Die Dübener Heide ist eines der wenigen, bislang weitgehend unzergliederten und zusammenhängend funktionalen Waldgebiete Mitteldeutschlands. Somit kommt ihr eine überregionale Bedeutung als Rückzugsgebiet der Fauna aber auch als Erholungsgebiet mit einer Reichweite bis in die Ballungsregion Leipzig-Halle zu. Die Errichtung eines Windparks im unmittelbaren Randgebiet der Dübener Heide würde unweigerlich zu einer Zergliederung des schützenswerten Naturraums führen.
2) Die Flächen der Gemeinde Muldestausee stellen mit Anschluss an die B100 eines der maßgeblichen „Tore“ zur Dübener Heide dar. Allein die optische Wandlung der Randgebiete von einer bewaldeten Silhouette hin zu einer weithin sichtbaren technischen Anlage wirkt sich erheblich negativ auf die Wahrnehmung eines Erholungsziels aus. Der Nahbereich würde zudem durch die optischen und akustischen Auswirkungen des Anlagenbetriebs vollständig aus der Erholungsfunktion entnommen werden.
3) Vorgenanntes trifft neben den Nutzern mit touristischem Hintergrund vor allem die Anwohner der naheliegenden Gemeinden wie Gröbern, Schmerz und Schköna. Die unmittelbare Nutzungsmöglichkeit der umliegenden Wälder zu Erholungszwecken ist einer der wenigen, gegenüber städtischem Umfeld, aufwertenden Aspekte ländlichen Lebens. Dies soll den Menschen genommen werden. Es ist zu bedenken, dass die Landbevölkerung in vielen Bereichen abgeschnitten ist bspw. von guter ÖPNV-Anbindung, kulturellen Möglichkeiten, größeren Sportstätten usw. Nahezu alle flächigen Erzeugungsaspekte (Bergbau, Nahrungsmittelproduktion, Holzgewinnung etc.) liegen im ländlichen Raum. Es ist auch unter sozialen Aspekten unfair, nun auch die Energieerzeugung noch hierhin zu verlagern – und dies auch noch mit einem viel zu geringen Abstand zur Wohnbebauung.
4) Die von der Planung betroffene Region zwischen den Gemeinden Gröbern, Schköna und Schmerz war jahrzehntelang den massiven Auswirkungen des Barunkohlenbergbaus ausgesetzt. Noch heute sind Randbereiche der Dübener Heide durch die Grundwasser-Absenkungen eingeschränkt, die Hochkippe bei Zschornewitz und weitere Kippen prägen das Landschaftsbild raumgreifend. Nach der Flutung der Tagebaue zeigte sich in den letzten Jahren eine sanfte Erholung der vormals devastierten Gebiete und es konnte sich – bspw. mit See- und Waldresort Gröbern - naturnaher Tourismus etablieren. Diese Naturnähe ist auch für viele Neuansiedler der Gemeinden einer der maßgeblichen Gründe für den Zuzug. All diese positiven Entwicklungen werden perspektivisch durch die Errichtung einer so massiven Windenergieanlage konterkariert. Es kann nicht angehen, dass eine Region mit dieser Vorgeschichte nun schon wieder Ziel einer massiven Abwertung und dauerhaften Einschränkung sein soll.
5) Die aktuelle Einstufung und Bewertung der bestehenden Waldstruktur und der vorherrschenden Habitate, angesiedelten Arten etc. ist eine Momentaufnahme ohne Berücksichtigung der naturräumlichen Vorgeschichte und der absehbaren Entwicklung. Die Flutung des Tagebaurestloches Gröbern führt zu kontinuierlich ansteigenden Grundwasserständen in den vormals durch die Randentwässerung/ Grundwasserabsenkung des Tagebaus deutlich negativ beeinflussten, tief drainierten Randbereichen. Es ist zu erwarten, dass im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens befindliche Ökosysteme wie bspw. die Aue des Jösigk-Wiesengrabens und das weitverzweigte System des Breitewitzer Baches von einem potenziell wieder ansteigendem Grundwasserstand und -dargebot profitieren werden. Gleiches gilt prognostisch auch für die umliegenden Wälder. Die Betrachtung des Entwicklungspotenzials – ggf. modellgestützt- sollte dringend vorgenommen und in die Bewertung des status quo einbezogen werden. (Ein aktuell als geringer wertig eingestufter Waldbestand muss dies nicht zwingend auch bleiben.)
6) Es sollte u.E. zwingend eine Abwägung der Vor- und Nachteile für die unmittelbar umliegenden Gemeinden bzw. Anwohner vorgenommen werden. Aktuell wurde das Vorhaben nicht in eine Gesamtkonzeption der Gemeinde Muldestausee – bspw. zur Nahwärmeversorgung – eingebunden. Es ist außer erheblichen Lasten und Einschränkungen der Lebensqualität kein Nutzen für die Ansiedler erkennbar. Das Scheinargument zur Verwendung eines Teils der Erlöse für den Waldumbau greift ins Leere, da diese Aufgabe den Waldbesitzern in ganz Deutschland per se zukommt – Eigentum verpflichtet. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit die Fehler einzelner Waldbesitzer durch jahrzehntelange Ignoranz des Waldzustands zu beheben. Es bleibt zudem fraglich, ob der massive Eingriff in den Wald durch Abholzung, befestigte Zuwegungen, Aufstellplätze usw. durch eine Aufwertung des verbliebenen, umliegenden Waldes überhaupt je kompensiert werden könnte.
Referenz
1001640
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Auch die Verordnung des Landschaftsschutzgebietes schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie i.d.R. nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der Vorranggebietsfestlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. Beim Bau von Windenergieanlagen ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten.
zu 2. und 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Hinzu kommt, dass die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen an sich Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus ist und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben der Windenergie gemäß § 249 Abs. 10 BauGB in der Regel schon dann nicht mehr entgegen steht, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.
zu 4. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 5. Die Bewertung von möglichen Entwicklungen infolge des Grundwasseranstiegs nach Aufgabe der Tagebauentwässerung ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt. Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 6. Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 22
Einspruch gegen die Errichtung des Windparks
1) Die Dübener Heide ist eines der wenigen, bislang weitgehend unzergliederten und zusammenhängend funktionalen Waldgebiete Mitteldeutschlands. Somit kommt ihr eine überregionale Bedeutung als Rückzugsgebiet der Fauna aber auch als Erholungsgebiet mit einer Reichweite bis in die Ballungsregion Leipzig-Halle zu. Die Errichtung eines Windparks im unmittelbaren Randgebiet der Dübener Heide würde unweigerlich zu einer Zergliederung des schützenswerten Naturraums führen.
2) Die Flächen der Gemeinde Muldestausee stellen mit Anschluss an die B100 eines der maßgeblichen „Tore“ zur Dübener Heide dar. Allein die optische Wandlung der Randgebiete von einer bewaldeten Silhouette hin zu einer weithin sichtbaren technischen Anlage wirkt sich erheblich negativ auf die Wahrnehmung eines Erholungsziels aus. Der Nahbereich würde zudem durch die optischen und akustischen Auswirkungen des Anlagenbetriebs vollständig aus der Erholungsfunktion entnommen werden.
3) Vorgenanntes trifft neben den Nutzern mit touristischem Hintergrund vor allem die Anwohner der naheliegenden Gemeinden wie Gröbern, Schmerz und Schköna. Die unmittelbare Nutzungsmöglichkeit der umliegenden Wälder zu Erholungszwecken ist einer der wenigen, gegenüber städtischem Umfeld, aufwertenden Aspekte ländlichen Lebens. Dies soll den Menschen genommen werden. Es ist zu bedenken, dass die Landbevölkerung in vielen Bereichen abgeschnitten ist bspw. von guter ÖPNV-Anbindung, kulturellen Möglichkeiten, größeren Sportstätten usw. Nahezu alle flächigen Erzeugungsaspekte (Bergbau, Nahrungsmittelproduktion, Holzgewinnung etc.) liegen im ländlichen Raum. Es ist auch unter sozialen Aspekten unfair, nun auch die Energieerzeugung noch hierhin zu verlagern – und dies auch noch mit einem viel zu geringen Abstand zur Wohnbebauung.
4) Die von der Planung betroffene Region zwischen den Gemeinden Gröbern, Schköna und Schmerz war jahrzehntelang den massiven Auswirkungen des Barunkohlenbergbaus ausgesetzt. Noch heute sind Randbereiche der Dübener Heide durch die Grundwasser-Absenkungen eingeschränkt, die Hochkippe bei Zschornewitz und weitere Kippen prägen das Landschaftsbild raumgreifend. Nach der Flutung der Tagebaue zeigte sich in den letzten Jahren eine sanfte Erholung der vormals devastierten Gebiete und es konnte sich – bspw. mit See- und Waldresort Gröbern - naturnaher Tourismus etablieren. Diese Naturnähe ist auch für viele Neuansiedler der Gemeinden einer der maßgeblichen Gründe für den Zuzug. All diese positiven Entwicklungen werden perspektivisch durch die Errichtung einer so massiven Windenergieanlage konterkariert. Es kann nicht angehen, dass eine Region mit dieser Vorgeschichte nun schon wieder Ziel einer massiven Abwertung und dauerhaften Einschränkung sein soll.
5) Die aktuelle Einstufung und Bewertung der bestehenden Waldstruktur und der vorherrschenden Habitate, angesiedelten Arten etc. ist eine Momentaufnahme ohne Berücksichtigung der naturräumlichen Vorgeschichte und der absehbaren Entwicklung. Die Flutung des Tagebaurestloches Gröbern führt zu kontinuierlich ansteigenden Grundwasserständen in den vormals durch die Randentwässerung/ Grundwasserabsenkung des Tagebaus deutlich negativ beeinflussten, tief drainierten Randbereichen. Es ist zu erwarten, dass im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens befindliche Ökosysteme wie bspw. die Aue des Jösigk-Wiesengrabens und das weitverzweigte System des Breitewitzer Baches von einem potenziell wieder ansteigendem Grundwasserstand und -dargebot profitieren werden. Gleiches gilt prognostisch auch für die umliegenden Wälder. Die Betrachtung des Entwicklungspotenzials – ggf. modellgestützt- sollte dringend vorgenommen und in die Bewertung des status quo einbezogen werden. (Ein aktuell als geringer wertig eingestufter Waldbestand muss dies nicht zwingend auch bleiben.)
6) Es sollte u.E. zwingend eine Abwägung der Vor- und Nachteile für die unmittelbar umliegenden Gemeinden bzw. Anwohner vorgenommen werden. Aktuell wurde das Vorhaben nicht in eine Gesamtkonzeption der Gemeinde Muldestausee – bspw. zur Nahwärmeversorgung – eingebunden. Es ist außer erheblichen Lasten und Einschränkungen der Lebensqualität kein Nutzen für die Ansiedler erkennbar. Das Scheinargument zur Verwendung eines Teils der Erlöse für den Waldumbau greift ins Leere, da diese Aufgabe den Waldbesitzern in ganz Deutschland per se zukommt – Eigentum verpflichtet. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit die Fehler einzelner Waldbesitzer durch jahrzehntelange Ignoranz des Waldzustands zu beheben. Es bleibt zudem fraglich, ob der massive Eingriff in den Wald durch Abholzung, befestigte Zuwegungen, Aufstellplätze usw. durch eine Aufwertung des verbliebenen, umliegenden Waldes überhaupt je kompensiert werden könnte.
Referenz
1001640
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Auch die Verordnung des Landschaftsschutzgebietes schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie i.d.R. nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der Vorranggebietsfestlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. Beim Bau von Windenergieanlagen ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten.
zu 2. und 3. Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Hinzu kommt, dass die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen an sich Teil des gesetzlichen Leitbildes des Windenergieausbaus ist und der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben der Windenergie gemäß § 249 Abs. 10 BauGB in der Regel schon dann nicht mehr entgegen steht, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.
zu 4. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
zu 5. Die Bewertung von möglichen Entwicklungen infolge des Grundwasseranstiegs nach Aufgabe der Tagebauentwässerung ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt. Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 6. Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen.
Abwägungsentscheidung zu Schmerz lfd. Nr. 22
Antragen, die Vorhabenfläche Fuchsberge im weiteren Aufstellungsverfahren vollständig als Vorranggebiet Windenergie festzulegen.
In der Region Wittenberg planen wir die Errichtung eines Windparks mit sieben Windenergieanlagen in den Stadtgebieten von Wittenberg und Zahna („Windpark Fuchsberge"). Das entsprechende Genehmigungsverfahren wird bereits beim Landkreis geführt. Die Flächen sind ebenfalls bereits gesichert und die Grundstückseigentümer unterstützen das Projekt
Wir sind von dem Planentwurf in erheblichem Maße betroffen, da der für den Windpark maßgebliche Potentialraum nicht als Vorranggebiet Windenergie übernommen wurde. Daher beantragen wir, die Vorhabenfläche „Fuchsberge" im weiteren Aufstellungsverfahren vollständig als Vorranggebiet Windenergie festzulegen.
Im Einzelnen: I.
An der Stadtgebietsgrenze von Wittenberg und Zahna planen wir die Errichtung des Windparks Fuchsberge mit sieben Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-175 EPS E1, 6 MW.
Den Antrag auf einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für das Vorhaben reichten wir am 12.12.2024 beim Landkreis Wittenberg ein. Dort wird das Verfahren unter dem Az. 675-1-2024-60480 geführt. Das Vorhaben haben wir zu Beginn des Aufstellungsverfahren des sachlichen Teilplans Wind Ihnen fristgerecht angezeigt und um Ausweisung eines Vorranggebietes gebeten. Es gehört zu den 66 Vorhabensgebieten, die Ihnen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens von Nutzungsinteressierten angezeigt wurden.
Die Lage der Vorhabenfläche ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten topographischen Karte. Diese Planung ist Ihnen also bekannt.
Die Vorhabensfläche wurde im ausliegenden Entwurf August 2025 nicht als Vorranggebiet übernommen. Damit sind wir von den Auswirkungen Ihrer Planung unmittelbar betroffen. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung wird die Nicht-Ausweisung der Potenzialfläche als Vorranggebiet NICHT begründet.
II. 1. Sicherstellung der Erreichung der Flächenbeitragswerte
1.1. Die Ausweisung weiterer Vorranggebiete Windenergie ist möglich und geboten.
Der vorgelegte Entwurf August 2025 ist eine im Grundsatz begrüßenswerte - Reaktion auf die gesetzlichen Änderungen durch das Wind-an-Land-Gesetz. Gemäß der Anlage zu § 3 Abs. 1 WindBG sind für die Region ABW mind. 1,9% der Regionsfläche bis 31.12.2027 und mind. 2,3% der Landesfläche bis 31.12.2032 als Windenergiegebiete auszuweisen.
Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die im WindBG festgelegten Flächenbeitragswerte nicht nur auf dem Papier erreicht werden. Im Verfahren ist daher darauf zu achten, dass ein ausreichender Flächenpuffer zu dem für die Region ABW bestimmten Flächenmindestwert von 1,9% festgelegt wird.
Hierfür spricht die Vorschrift des § 2 EEG 2023, der die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien gesetzlich festgelegt. Nach § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen deshalb die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, § 2 Satz 2 EEG.
Dies bedeutet: Die erneuerbaren Energien sollen im Rahmen von Abwägungsentscheidungen z.B. gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden (vgl. BT- Drs. 20/1630, S. 159). Diese Gewichtungsvorgabe gilt auch für die raumordnerische Abwägung im Sinne von § 7 Abs. 2 ROG und ist somit auch im Rahmen der Regionalplanung zu beachten.
Dementsprechend muss durch die Planung sichergestellt sein, dass die festgelegten Vorranggebietsflächen derart bemessen sind, dass sich die Windenergie in ihnen selbst auf einer hinreichend großen Fläche durchsetzen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle festgelegten Flächen im Anlagengenehmigungsverfahren auch ausnahmslos für die konkrete Anlagenerrichtung zur Verfügung stehen. Deshalb ist der Plangeber gehalten, einen ausreichend großen „Puffer" an Fläche auszuweisen. Ein knappes Erreichen des Teilflächenziels ist nicht zielführend.
1.2. Dieser „Flächenpuffer" ist allerdings in der vorgelegten Planung nicht erkennbar. Nach den Angaben des Plangebers sind im Entwurf des sachlichen Teilplans Wind insgesamt 7.051 ha als Vorranggebiete Wind vorgesehen, was dann 1,94% der Regionsfläche entspricht. Rechnerisch beträgt dieser „Puffer" gerade einmal 0,04% bzw. 145 ha. Andererseits müsste der Plangeber sicherstellen, dass die Windenergienutzung sich nun innerhalb der zur Ausweisung im Entwurf vorgeschlagenen Vorranggebiete vollständig durchsetzen kann. Das ist allerdings unmöglich. Der Plangeber verzichtet explizit auf eine solche Betrachtung, da sich in einem Großteil der geplanten Vorranggebieten Strukturen befinden, die eine Nutzung der Windenergie ausschließen. Das sind z.B. öffentliche Straßen, ja zum Teil Bundesstraßen!, Gräben, Bahnschienen, Hochspannungsleitungen, Gasleitungen sowie die zu diesen Strukturen erforderlichen Abstandsflächen, die wie z.B. die Anbauverbote zu Bundesstraßen gesetzlich verankert sind oder aber wie im Falle von Hochspannungsleitungen sich aus den jeweiligen technischen Normen ergeben.
1.3 Dies spricht für die Ausweisung weiterer Vorranggebiete für die Windenergienutzung im Allgemeinen und hier insbesondere für die vollständige Ausweisung des Vorhabensgebietes „Fuchsberge".
2. Abwägungsentscheidungen und Planungsprozess
2.1. Die als Potentialflächen ermittelten Räumen sind einer Abwägung zuzuführen. Im Falle der als Vorranggebiete erkannten Potentialräume ist dieses insoweit geschehen, dass umfangreiche Unterlagen im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur Verfügung gestellt wurden.
Im Falle der nicht ausgewiesenen Potentialräume findet sich in den veröffentlichten Unterlagen nichts. Welche öffentlichen Belange oder Umstände oder schlicht Gründe haben dazu geführt, dass diese Potentialräume nicht einer Ausweisung zugeführt wurden? Wie sollen Projektträger sachlich qualifiziert zu der Planung Stellung nehmen können, wenn die sachlichen Grundlagen der jeweiligen Abwägungsentscheidung im konkreten Fall nicht veröffentlicht dargelegt werden?
Dieses stellt einen erheblichen Planungsmangel dar, den wir an dieser Stelle rügen.
Das Vorhabengebiet des WP Fuchsberge ist bisher als Vorranggebiet Forstwirtschaft ausgewiesen. Ist das ein Ablehnungsgrund? Im Falle des ausgewiesenen Vorranggebietes Linda stand ebendieses einer Ausweisung nicht entgegen. Es ist nicht hinnehmbar und nicht zumutbar, dass ein Projektträger nur im Rahmen einer bloßen „Spekulation" sich zu ggf. denkbaren Gründen für eine Nicht- Ausweisung äußern kann bzw. die sachliche Stichhaltigkeit der Gründe für sich prüfen kann.
2.3. In dem Planungsverfahren zur Aufstellung des sachlichen Teilplans Wind ist ein Umweltgutachten des Büros Dr. Reichhoff durch die Regionale Planungsgemeinschaft ABW veröffentlicht worden. Hierzu haben wir seinerzeit Stellung genommen. Jetzt ist das Gutachten nicht Teil der öffentlich ausgelegten Unterlagen. In dem Umweltgutachten sind bezüglich des Vorhabengebiets Fuchsberge bereits die Abstände zu geschlossenen Ortslagen von 1.000m und Wohngebäuden im Außenbereich von 500m falsch angesetzt worden, was zu einer sachlich falschen Ermittlung des Potentialraums führte. Ist diese fehlerhafte Abstandsermittlung korrigiert worden, oder nicht? Die Unterlagen der Öffentlichkeitsbeteiligung lassen eine sachliche Beurteilung nicht zu.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Teilweise / sinngemäß folgen
Begründung
zu I. Kenntnisnahme
zu II. 1.1 und 1.3 Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist kein weiteres Vorranggebiet erforderlich.
Zu II 1.2 Linienhafte Infrastrukturen innerhalb von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie haben aufgrund des Planungsmaßstabs von 1:100.000 keine Auswirkungen auf die Anrechenbarkeit gemäß § 4 WindBG.
Zu II 2.1 Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Es handelt sich um eine Positivplanung ohne Ausschlusswirkung. Gemäß § 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit des Plans hingegen unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind, daher ist keine Begründung für die nicht in Anspruch genommenen Flächen erforderlich.
zu II. 2.3 Im "Diskussionspapier zur Öffnung von Restriktionen durch den Naturschutz für den Ausbau regenerativer Energien" REICHHOFF 2023 (https://www.planungsregion-abw.de/wp-content/uploads/2023/07/Bericht_Naturschutz_Abschluss.pdf) wurde der Versuch unternommen, anhand fachlicher Kriterien die Landschaftsschutzgebiete daraufhin zu untersuchen, auf welchen Teilflächen die Errichtung von Photovoltaik- und Windenergieanlagen möglich wäre. Es diente der Regionalen Planungsgemeinschaft als ein Arbeitsmaterial zur Ermittlung geeigneter Potenzialräume. Die von der Regionalversammlung beschlossenen Abstandskriterien (siehe Planungskonzeption) wurden unabhängig davon angewendet, um den Potenzialraum zu ermitteln.
2.2. Diese fundamentale Kritik bezieht sich aber nicht nur auf die nicht ausgewiesenen Potentialräume, sondern auch auf die Potentialraum-Ermittlung selbst. Welche Flächen überhaupt als Potentialräume erfasst wurden, ist nicht zweifelsfrei erkennbar. Auf Seite 19 der Planungskonzeption wird eine Abbildung 2.6 in der Größe DIN A4 des gesamten Planungsraums gezeigt. Der Maßstab ist nicht angegeben, eine Erkennbarkeit der räumlichen Gegebenheiten im Detail ist nicht gegeben, die Korrektheit der Anwendung der Abstandskriterien zu Schutzgütern kann nicht überprüft und nachvollzogen werden.
Auch hier gilt die Aussage auf Ziff. 2.1., ein Projektträger kann nur im Rahmen einer bloßen „Spekulation" sich zu ggf. denkbaren Gründen für eine Nicht-Erfassung als Potentialraum äußern bzw. die sachliche Stichhaltigkeit der Gründe für sich prüfen. Der Projektträger - oder ein sonstiger Verfahrensbeteiligter wird noch nicht einmal in die Lage versetzt, eindeutig zu erkennen, ob ein Potentialraum erfasst wurde oder auch nicht. Auch das stellt einen erheblichen Planungsmangel dar, den wir an dieser Stelle rügen. Vor diesem Hintergrund stellen wir fest, dass die im Rahmen einer Positivfestlegung tatsächlich dann ermittelten Vorranggebiete ebenfalls mittelbar abwägungsfehlerhaft ermittelt wurden, da die vorausgehende Potentialflächenermittlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist bzw. gar nicht überprüfbar ist.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Teilweise / sinngemäß folgen
Begründung
Zu II 2.2 Steckbriefe zur besseren Nachvollziehbarkeit der planerischen Entscheidungen werden in der Planungskonzeption ergänzt. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Es handelt sich um eine Positivplanung ohne Ausschlusswirkung. Gemäß § 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit des Plans hingegen unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind, daher ist keine Begründung für die nicht in Anspruch genommenen Flächen erforderlich.
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", insbesondere dem VRG XXXII Zschornewitz**
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
**Vorbemerkungen:**
In einem, bis dahin in der demokratischen Willensbildung nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949, unbekannten Ausmaß ideologischer Anmaßung und Verblendung formten in der vormaligen Regierung die Parteien Bündnis90/Die Grünen, SPD sowie FDP einen hochkritischen bundesrechtlichen Rahmen im Bereich der Erneuerbaren Energien, welcher aber in zahlreichen Bereichen der Volkswirtschaft bereits heute sichtbar, gravierende Auswirkungen zur Folge hat. Diese rot-grüne Gesetzesmixtur hat aufgrund ihrer Dysfunktionalität das Potential die Zukunftsfähigkeit des Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland, als auch der Europäischen Union in Abhängigkeit davon, in Frage zu stellen.
Die durch dieses Bundesrecht erzwungenen Maßnahmen der RPG bedeuten für Bürger und Kulturlandschaft Eingriffe, die letztendlich an die Qualitäten von Terraforming heranreichen. Nur dass diese Maßnahmen auf dem Heimatplaneten Erde stattfinden sollen. Der Wiedererkennungswert der Kulturlandschaft wird dementsprechend vollkommen untergeordnet. Diesbezüglich über Jahrhunderte entwickelte Konsense und Prämissen, wie beispielhaft von der Wissenschaft geleitete Verträglichkeitsuntersuchungen, werden als obsolet betrachtet und vollständig negiert.
Besonders die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, also quasi rechtsfreien Räumen, stellt ein absolutes Novum dar. Spätestens nachfolgende Generationen werden dies zu würdigen wissen.
Um es etwas plastischer auszudrücken, vormalig vorhandene Bauwerke mit überragendem Alleinstellungsmerkmal in einer beeindruckenden Dimension, wie die des Pariser Eifelturms oder des. Berliner Fernsehturms, sollen nun in einer sagenhaften Stückzahl von bis zu hunderttausend Bauwerken über die gesamte Landesfläche der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt werden. Allerdings in der Funktion und gleichartigen Gestalt von industriellen Großanlagen mit entsprechenden, in der Funktionsweise der Anlagen selbst begründeten, multiplen, massiven Schadwirkungen in sämtliche Schutzgüter der Bürger betroffener Gebiete.
**Allgemein:**
**Klimaschutz/Klimaanpassung:**
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert.
Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von großen Interessenverbänden und der Politik torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten.
Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie WKA im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert der Besitztümer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen ausschließlich ums Geld.
Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt.
Der Wald ist auch ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
**WKA im Wald sind klimaschädlich\!**
**Denkmalschutz:**
Die Begutachtung der Ausweisung der VRG Windkraft ist in Bezug auf die denkmalschutzrechtlichen Belange von höchster Wertigkeit. Dazu ist eine genaue Abstimmung zwischen den Denkmalschutzbehörden und anderer Fachbehörden erforderlich.
Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von WKA ist daher eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung unabdingbar, wenn sich das VRG Windkraft in der Nähe von „besonders landschaftsprägenden Bau- oder Bodendenkmälern" wie beispielhaft dem Gartenreich Dessau-Wörlitz als UNESCO-Welterbestätte befindet.
Maßgeblich sind dabei vor allem das historische Erscheinungsbild, Sichtachsen und Blickbezüge zu und von dem Denkmal.
**Wasser:**
Es ist der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung bei der Abwägung zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser-Speicher liegen.
**Immissionsschutz:**
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage der 1000 m Regel zum Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht bzw. einem Mindestabstand von 600 m zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich mit weniger als 5 Wohngebäuden. Dies sind Festlegungen aus dem Baurecht. Eine detailreichere Bewertung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erfolgt nicht. Diese Betrachtungsweise ist für das Schutzgut Mensch nicht ausreichend.
Insbesondere deshalb, weil die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen sich mit der technischen Entwicklung der Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden.
Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe (\>140m) zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schalls viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten.
Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der, durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA, bestimmten
Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb
des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45,
40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken.
Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10H-Regel in Bayern, vorzuschreiben.
Es ist eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert.
Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt.
Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange zeigen, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden, Emissionskontingenten, dargestellt werden.
Anzumerken ist, dass durch die TA Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diesen Frequenzbereichen die Eigenschwingungen der Organe liegen.
Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) sollten Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
**Natur- und Landschaftsschutz:**
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge:
1)
60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen
2) 24.000 t Stahlbeton Fundamente
3) 700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK
4) 20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe)
5) unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe
(Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid die in den Wald,
d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet
verbracht würden.
Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmitteln und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden.
Anhand fachlicher Argumente der beigefügten Studie „Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen.
Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender, Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Bestände, die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren. Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet.
Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben.
Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungehemmt. Ein Ende der Vergrößerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft ist es möglich zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar erschreckend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes verhindert werden.
**Forst:**
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken zu Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen, mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft.
Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen.
Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten.
Zumindest für den Stand-/Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden.
Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt.
Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des LEP, siehe Seite 220 fortfolgend, keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, unterstützt und nicht bekämpft werden.
Vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
**Besondere Hinweise:**
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Menschen muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden.
**VRG XXXII Zschornewitz (ZAV NEVAG vom 03.05.2021):**
Der Beschluss 738/2019 zum ZAV NEVAG vom 19.02.2019 ist rechtswidrig. Der Stadtrat wurde durch Aussagen von Industrievertretern zu wesentlichen Kriterien, u.a. zu erwartende Lärmpegel, getäuscht und damit die Entscheidungsfindung eindeutig und massiv manipuliert, siehe Beschlussprotokoll. Eine Richtigstellung erfolgte durch den Hauptverwaltungsbeamten nicht.
Der Bescheid zum Repowering nach BlmSchG vom 30.12.2022 ist rechtswidrig und trägt nicht. Ergänzende Genehmigungsfreistellungen sind ebenfalls rechtswidrig. Die Fläche liegt außerhalb eines VRG Windkraft, wie vom LVwA richtigerweise festgestellt wurde. Es liegen Indizien für Absprachen zwischen Hauptverwaltungsbeamten, Landrat, Ministerpräsidenten und Industrievertretern vor.
Eigene empirische Wahrnehmungen und daraufhin durchgeführte Schallmessungen aus dem Jahr 2025 belegen, dass der Grenzwert für hörbaren Schall im Abstand von 1000m zu den WKA dauerhaft und wiederholt überschritten wird. Der Schall, d.h. die Betriebsgeräusche der WKA sind sehr deutlich in den Orten Zschornewitz, Burgkemnitz, Gröbern, Gossa, Schmerz und Schlaitz zu hören.
Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil das VRG direkt angrenzend zum LSG und Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Arten, gelegen ist.
Kollisionsgefährdete
oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG sind:
Schwarzspecht, Grünspecht, Buntspecht, Kraniche, Graugänse,
Schwarzer Milan, Roter Milan, Waldkauz, Baumfalke
kleiner und großer Abendsegler, Fransenfledermaus,
Mopsfledermaus
Schlingnatter
Europäische Gottesanbeterin, Trüffel.
**Fazit:**
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen. Dies widerspricht dem Sinne der Raumordnungspolitik für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen, unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen, zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte, weitere Rechte sowie in die Lebensqualität sind enorm.
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
*
Gesundheitliche Belastungen als Anwohner
* Wertverlust unserer Grundstücke
* Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb
* Verlust Einnahmen
* Verlust Lebensqualität
* Verlust Naherholungsgebiet
* Gefährdung geschützter Tierarten.
Ein Verfahren zur Normenkontrolle erscheint unausweichlich.
Vorsorglich mache ich für zukünftige aus der Planung meiner Familie und mir resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planung entsprechend zu heilen, damit ein gesundes Wohnen und Leben weiterhin möglich und die einzigartige Natur des Naturparks Dübener Heide erhalten bleibt!
Referenz
1002533
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu Denkmalschutz, Wasser, Immissionsschutz, Natur und Landschaftsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Naturpark: Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Wald: Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation (Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen) notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Landschaftsbild: Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Forst: Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
ZAV WP 34: Das Bauleitplanverfahren zum Sondergebiet "Windenergie" ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt
Schadensersatz: In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe
Abwägungsentscheidung zu Schmerz zu lfd. Nr. 39
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", insbesondere dem VRG XIX Schmerz
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
**Vorbemerkungen:**
In einem, bis dahin in der demokratischen Willensbildung nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949, unbekannten Ausmaß ideologischer Anmaßung und Verblendung formten in der vormaligen Regierung die Parteien Bündnis90/Die Grünen, SPD sowie FDP einen hochkritischen bundesrechtlichen Rahmen im Bereich der Erneuerbaren Energien, welcher aber in zahlreichen Bereichen der Volkswirtschaft bereits heute sichtbar, gravierende Auswirkungen zur Folge hat. Diese rot-grüne Gesetzesmixtur hat aufgrund ihrer Dysfunktionalität das Potential die Zukunftsfähigkeit des Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland, als auch der Europäischen Union in Abhängigkeit davon, in Frage zu stellen.
Die durch dieses Bundesrecht erzwungenen Maßnahmen der RPG bedeuten für Bürger und Kulturlandschaft Eingriffe, die letztendlich an die Qualitäten von Terraforming heranreichen. Nur dass diese Maßnahmen auf dem Heimatplaneten Erde stattfinden sollen. Der Wiedererkennungswert der Kulturlandschaft wird dementsprechend vollkommen untergeordnet. Diesbezüglich über Jahrhunderte entwickelte Konsense und Prämissen, wie beispielhaft von der Wissenschaft geleitete Verträglichkeitsuntersuchungen, werden als obsolet betrachtet und vollständig negiert.
Besonders die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, also quasi rechtsfreien Räumen, stellt ein absolutes Novum dar. Spätestens nachfolgende Generationen werden dies zu würdigen wissen.
Um es etwas plastischer auszudrücken, vormalig vorhandene Bauwerke mit überragendem Alleinstellungsmerkmal in einer beeindruckenden Dimension, wie die des Pariser Eifelturms oder des. Berliner Fernsehturms, sollen nun in einer sagenhaften Stückzahl von bis zu hunderttausend Bauwerken über die gesamte Landesfläche der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt werden. Allerdings in der Funktion und gleichartigen Gestalt von industriellen Großanlagen mit entsprechenden, in der Funktionsweise der Anlagen selbst begründeten, multiplen, massiven Schadwirkungen in sämtliche Schutzgüter der Bürger betroffener Gebiete.
**Allgemein:**
**Klimaschutz/Klimaanpassung:**
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert.
Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von großen Interessenverbänden und der Politik torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten.
Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie WKA im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert der Besitztümer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen ausschließlich ums Geld.
Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt.
Der Wald ist auch ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
**WKA im Wald sind klimaschädlich\!**
**Denkmalschutz:**
Die Begutachtung der Ausweisung der VRG Windkraft ist in Bezug auf die denkmalschutzrechtlichen Belange von höchster Wertigkeit. Dazu ist eine genaue Abstimmung zwischen den Denkmalschutzbehörden und anderer Fachbehörden erforderlich.
Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von WKA ist daher eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung unabdingbar, wenn sich das VRG Windkraft in der Nähe von „besonders landschaftsprägenden Bau- oder Bodendenkmälern" wie beispielhaft dem Gartenreich Dessau-Wörlitz als UNESCO-Welterbestätte befindet.
Maßgeblich sind dabei vor allem das historische Erscheinungsbild, Sichtachsen und Blickbezüge zu und von dem Denkmal.
**Wasser:**
Es ist der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung bei der Abwägung zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser-Speicher liegen.
**Immissionsschutz:**
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage der 1000 m Regel zum Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht bzw. einem Mindestabstand von 600 m zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich mit weniger als 5 Wohngebäuden. Dies sind Festlegungen aus dem Baurecht. Eine detailreichere Bewertung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erfolgt nicht. Diese Betrachtungsweise ist für das Schutzgut Mensch nicht ausreichend.
Insbesondere deshalb, weil die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen sich mit der technischen Entwicklung der Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden.
Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe (\>140m) zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schalls viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten.
Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der, durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA, bestimmten
Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb
des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45,
40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken.
Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10H-Regel in Bayern, vorzuschreiben.
Es ist eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert.
Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt.
Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange zeigen, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden, Emissionskontingenten, dargestellt werden.
Anzumerken ist, dass durch die TA Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diesen Frequenzbereichen die Eigenschwingungen der Organe liegen.
Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) sollten Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
**Natur- und Landschaftsschutz:**
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge:
1)
60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen
2) 24.000 t Stahlbeton Fundamente
3) 700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK
4) 20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe)
5) unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe
(Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid die in den Wald,
d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet
verbracht würden.
Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmitteln und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden.
Anhand fachlicher Argumente der beigefügten Studie „Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen.
Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender, Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Bestände, die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren. Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet.
Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben.
Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungehemmt. Ein Ende der Vergrößerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft ist es möglich zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar erschreckend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes verhindert werden.
**Forst:**
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken zu Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen, mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft.
Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen.
Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten.
Zumindest für den Stand-/Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden.
Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt.
Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des LEP, siehe Seite 220 fortfolgend, keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, unterstützt und nicht bekämpft werden.
Vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
**Besondere Hinweise:**
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Menschen muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden.
**VRG XIX Schmerz (ZAV WP 34 vom 21.03.2025):**
Der Beschluss 647/2024 zum ZAV WP 34 vom 11.12.2024 ist rechtswidrig. Der Gemeinderat wurde durch den Hauptverwaltungsbeamten getäuscht und damit die Entscheidungsfindung eindeutig und nachhaltig manipuliert, siehe Unterlagen KAB LK ABI Az.: 30/1531-241-2025-01; 30/151101-241-2025-30. Wider besseren Wissens, entsprechende Angaben standen auf den Internetseiten der RWE AG vollumfänglich und frei zur Verfügung, erfolgten irreführende Angaben zu wesentlichen Kriterien, u.a. zu Bauhöhen und Beeinträchtigungen der Schutzgüter von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Außerdem wurde die Beteiligung des Ortsteils Krina, welcher, analog wie die Ortsteile Gröbern und Schmerz, im direkten Einwirkungsbereich des VRG liegt, im Verfahren zur Beschlussfassung unterlassen. Weiterhin war die Behauptung von überragender Akzeptanz in der RPG aufgrund der Stimmverhältnisse vorangegangener Beschlussfassungen eine offensichtliche Lüge. Die Erklärung vom „Toten Wald" vor laufender Kamera und grünen Laub- und Nadelbäumen durch den Vertreter der Waldbesitzer sowie den Hauptverwaltungsbeamten sind eine Farce!
Das genaue Gegenteil ist der Fall. Forstwissenschaftliche Studien der Forstlichen Hochschule Tharandt bestätigen die Vitalität der Dübener Heide in diesem Bereich u.a. auch bezüglich ihrer Fähigkeit zum natürlichen Waldumbau. Der voranschreitende natürliche, als auch von Menschenhand unternommene, Waldumbau ist in diesen Waldflächen für jedermann augenscheinlich und eindeutig erkennbar.
0,3% Flächenbeitrag durch dieses eine VRG stehen in Bezug auf die damit verbundenen Schadwirkungen als erstes VRG in Waldflächen, d.h. als erster Präzedenzfall in Sachsen-Anhalt, in einem eklatanten Missverhältnis zum Nutzen.
Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil das VRG vollständig im LSG und Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten oder kollisionsgefährdeter störungsempfindlicher, geschützter Arten, und in direkter Nähe zum NSG, liegen würde.
Kollisionsgefährdete
oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG sind:
Schwarzstorch, Schwarzspecht, Schwarzer Milan, Roter Milan,
Baumfalke, Mäusebussard, Waldschnepfe, Fischadler, Seeadler
großer Abendsegler, Mopsfledermaus, Wasserfledermaus, Kreuzotter,
Waldeidechse
Hirschkäfer.
**Fazit:**
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen. Dies widerspricht dem Sinne der Raumordnungspolitik für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen, unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen, zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte, weitere Rechte sowie in die Lebensqualität sind enorm.
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
*
Gesundheitliche Belastungen als Anwohner
* Wertverlust unserer Grundstücke
* Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb
* Verlust Einnahmen
* Verlust Lebensqualität
* Verlust Naherholungsgebiet
* Gefährdung geschützter Tierarten.
Ein Verfahren zur Normenkontrolle erscheint unausweichlich.
Vorsorglich mache ich für zukünftige aus der Planung meiner Familie und mir resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planung entsprechend zu heilen, damit ein gesundes Wohnen und Leben weiterhin möglich und die einzigartige Natur des Naturparks Dübener Heide erhalten bleibt!
Referenz
1002533
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu Denkmalschutz, Wasser, Immissionsschutz, Natur und Landschaftsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Naturpark: Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Wald: Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation (Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen) notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Landschaftsbild: Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Forst: Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
ZAV WP 34: Das Bauleitplanverfahren zum Sondergebiet "Windenergie" ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt
Schadensersatz: In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe
Abwägungsentscheidung zu Schmerz zu lfd. Nr. 39
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld Wittenberg“, insbesondere dem VR XIX
Erwartet
wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Ich sorge mich um um die Natur und um negative Auswirkungen auf
den Tourismus am Goitzschesee und am Gröbener See.
Unsere Region um die Dübener Heide und Bitterfeld wurde bis zur
Wende in der DDR stark durch die chemische Industrie und den
Braunkohlebergbau in Mitleidenschaft gezogen. Die
Umweltbelastungen waren extrem: Es gab massive Luftverschmutzung
durch die Industrieanlagen, die Flüsse waren durch Giftstoffe wie
Quecksilber und Brom belastet, und Böden sowie Grundwasser waren
über Jahrzehnte hinweg verseucht.
Es wurde seitens der Landesregierung viel in unsere Region
investiert und der Tourismus in den letzten Jahren fängt an sich
zu beleben. Und nun sollen wir Anwohner und Gäste welche endlich
in unsere Region strömen auf Windkraftanlagen schauen und mit
diesen leben ?
Windkraftanlagen sollen in einen Naturpark gestellt werden? Wie
erklären Sie eine Symbiose zwischen Windkraftanlagen und einem
Naturpark ?
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe
Abwägungsentscheidung zu Schmerz
Widerspruch zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld Wittenberg“, insbesondere dem VR XXXII
Erwartet
wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie
naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
Begründung: Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm sowie
Infraschall und Schattenschlag. Die negativen Auswirkungen dessen
werden bei der aktuell zu erwartenden Bauhöhe der
Windkraftanlagen von knapp 300m nicht berücksichtigt. Befürchtet
werden negative Auswirkungen auf Gesundheit, wie z.B.
Schlafstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Herzrasen, Tinnitus, Angstzustände
und depressive Verstimmungen, wie sie bereits bei Menschen, die in
der Nähe von Windkraftanlagen leben, nachgewiesen wurden.
Sorge um die umgebende Natur wird geäußert - darum, dass geplant
wird, Wälder für Windkraftanlagen zu roden, hier lebende Tiere
und Vögel zu gefährden. Außerdem ist es besorgniserregend, dass
die negative Beeinflussung der Umwelt beim Bau und der
Inbetriebnahme von Windkraftanlagen außer Acht gelassen wird und
somit auch der Klimaschutz vernachlässigt wird.
Vorsorglich wird für zukünftige aus der Planung resultierende
Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend
gemacht.
Ich sorge mich um um die Natur und um negative Auswirkungen auf
den Tourismus am Goitzschesee und am Gröbener See.
Unsere Region um die Dübener Heide und Bitterfeld wurde bis zur
Wende in der DDR stark durch die chemische Industrie und den
Braunkohlebergbau in Mitleidenschaft gezogen. Die
Umweltbelastungen waren extrem: Es gab massive Luftverschmutzung
durch die Industrieanlagen, die Flüsse waren durch Giftstoffe wie
Quecksilber und Brom belastet, und Böden sowie Grundwasser waren
über Jahrzehnte hinweg verseucht.
Es wurde seitens der Landesregierung viel in unsere Region
investiert und der Tourismus in den letzten Jahren fängt an sich
zu beleben. Und nun sollen wir Anwohner und Gäste welche endlich
in unsere Region strömen auf Windkraftanlagen schauen und mit
diesen leben ?
Windkraftanlagen sollen in einen Naturpark gestellt werden? Wie
erklären Sie eine Symbiose zwischen Windkraftanlagen und einem
Naturpark ?
Referenz
1003112
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe
Abwägungsentscheidung zu Schmerz
Widerspruch gegen die Ausweisung von Windvorranggebieten innerhalb des Naturparks Dübener Heide.
Die
Planung steht in eklatantem Widerspruch zu den
naturschutzfachlichen, landschaftsplanerischen und
klimapolitischen Zielen der Region und gefährdet die ökologische
Integrität eines der bedeutendsten Schutzräume
Mitteldeutschlands.
1. Widerspruch aus naturschutzfachlicher Sicht
a) Zerschneidung und Rodung geschützter Waldflächen
Die Dübener Heide ist ein großflächiges, zusammenhängendes
Waldgebiet mit hohem naturschutzfachlichem Wert. Die geplanten
Vorranggebiete (z. B. bei Schmerz, Schköna, Möhlau) führen zu:
- Rodung von Alt- und Laubwäldern,
- Zerschneidung von Biotopverbundachsen,
- Verlust von Habitatkontinuität für Schwarzstorch, Wildkatze,
Fledermäuse.
Dies widerspricht den Zielen des Naturparks, der FFH-Gebiete und
des Vogelschutzgebiets „Dübener Heide“ (DE4230-401).
b) Gefährdung geschützter Arten
Die Region ist Brut- und Rastgebiet für zahlreiche
windkraftsensible Arten:
- Rotmilan, Schwarzstorch, Kranich, Schwarzspecht, Fledermäuse.
- Die Kollisionsgefahr an Rotoren ist wissenschaftlich belegt.
- Die geplanten Flächen liegen teils innerhalb von 1–3 km zu
bekannten Horsten und Flugkorridoren.
2. Widerspruch aus landschaftsplanerischer Sicht
a) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Die Dübener Heide ist ein Erholungsraum mit hoher
landschaftlicher Qualität. Windenergieanlagen mit 200–250 m
Gesamthöhe:
- dominieren das Landschaftsbild,
- beeinträchtigen Sichtachsen, Wanderwege und
Naturerlebnisräume,
- gefährden die touristische Wertschöpfung (z. B. Kurort Bad
Schmiedeberg, Lutherweg, Heide-Biber-Tour).
b) Missachtung der Zonierung des Naturparks
Die Vorrangflächen überschneiden sich mit *Zone I und II* des
Naturparks, was dem Zonierungskonzept widerspricht. Die
Schutzfunktion wird dadurch untergraben.
3. Widerspruch aus klimapolitischer Sicht
a) Verlust von CO₂ -Senken
Die Rodung von Waldflächen für Windkraftanlagen konterkariert
den Klimaschutz:
- Verlust von CO2 -Bindungskapazität,
- Aufheizung durch Verlust von Verdunstungskühlung,
- langfristige Störung des lokalen Wasserhaushalts.
b) Klimaanpassung durch intakte Ökosysteme wird gefährdet
Gerade in Zeiten zunehmender Extremwetterereignisse sind intakte
Wälder, Moore und Feuchtgebiete essenziell für die Resilienz der
Region.
4. Widerspruch aus technischer und umwelttoxikologischer Sicht: SF
-Problematik; Ein oft übersehener, aber gravierender Aspekt ist
der Einsatz von *Schwefelhexafluorid (SF -)* in Schaltanlagen von
Windenergieanlagen:
- SF ist ein extrem langlebiges Treibhausgas mit einem Global
Warming Potential (GWP)₆ von 23.500 (über 100 Jahre).
- Es ist toxisch, nicht biologisch abbaubar und verbleibt über
3.000 Jahre in der Atmosphäre.
- Trotz Alternativen (z. B. Vakuumschalter, fluorfreie Gase) wird
SF₆ nach wie vor in vielen Windkraftanlagen verwendet,
insbesondere in Mittelspannungsschaltanlagen.
- Leckagen sind nicht selten – laut Umweltbundesamt entweichen
jährlich mehrere Tonnen SF in Deutschland.
Der Einsatz von SF widerspricht dem Ziel eines nachhaltigen,
umweltverträglichen Ausbaus der Erneuerbaren Energien und ist mit
dem Schutzgedanken des Naturparks unvereinbar.
5. Widerspruch aus gesellschaftlicher Perspektive
- Die Planung erfolgt ohne ausreichende Beteiligung der
betroffenen Gemeinden.
- Es gibt massiven Widerstand in der Bevölkerung (z. B.
Bürgerinitiative Gegenwind Dübener Heide).
- Der soziale Frieden in der Region wird gefährdet.
Schlussfolgerung
Die geplante Ausweisung von Windvorranggebieten im Naturpark
Dübener Heide ist nicht mit den Zielen des Natur-, Arten- und
Klimaschutzes vereinbar. Sie gefährdet die ökologische,
landschaftliche und soziale Integrität der Region und verstößt
gegen das
Vorsorgeprinzip.
Ich fordere daher:
1. Streichung aller Vorrangflächen innerhalb Naturpark Dübener
Heide.
2. Ausschluss von SF -haltigen Anlagen in sensiblen
Schutzgebieten.
3. Vorrang für Repowering und Nutzung bereits versiegelter
Flächen außerhalb ökologisch sensibler Räume.
4. Transparente Beteiligung der Öffentlichkeit und unabhängige
Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1 a) Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen. Entsprechend der Auswahlkriterien (siehe Planungskonzeption) wurden Naturschutz- und FFH-Gebiete nicht mit Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie überplant. Ein Vogelschutzgebiet "Dübener Heide" existiert nicht. Geschützte Waldflächen wurden für die Auswahl der Potenzialflächen nicht herangezogen.
zu 1 b) Nahbereiche bzw. zentrale Prüfbereiche zu Brutstandorten kollisionsgefährdeter Vogelarten gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG (siehe Ausschlusskriterien Nr. 17-19) und zu Quartieren windenergiesensibler Fledermäusen (Kriterium Nr. 21) wurden eingehalten.
zu 2 a) Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
zu 2 b) Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
zu 3 a) Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen. Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft (FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf). Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung landwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt.
zu 3 b) Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen.
zu 4) Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung sind keine abwägungsrelevanten Planinhalte. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
zu 5) Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negatikriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahresn gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 07/2025). Die als Sondergebiet "Windenergie" von den Kommune geplante Flächen entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen. Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde.
Das Aufstellungsverfahren zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird gemäß § 9 ROG i.V.m. § 7 LEntwG LSA unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Alle Verfahrensschritte werden in den Amtsblättern der Mitglieder (Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau) sowie auf der Homepage der Regionalen Planungsgemeinschaft rechtzeitig bekannt gegeben. Die Sitzungen der Regionalversammlung sind öffentlich und werden ebenda bekannt gemacht. Darüber hinaus wurden Zwischenstände der Planung in den Amtsblättern veröffentlicht. In der MZ sowie zahlreichen kommunalen Amtsblättern wurde eine Pressemitteilung über die Beteiligungsmöglichkeit zum 1. Entwurf herausgegeben.
zu den Forderungen:
zu 1. Innerhalb des Naturparks Dübener Heide wurde ein Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen. Die Streichung des Gebietes führt zur Nichterreichung des Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregion zum 31.12.2025 und zur Privilegierung der Windenergieanlagen im Außenbereich ohne planerische Steuerung.
zu 2. In sensiblen Schutzgebieten wurden keine Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen. Prinzipiell obliegt der Immissionsschutzbehörde die Prüfung aller mit dem Bau und Betrieb der Windenergieanlagen verbundenen Belange.
zu 3. Grundsätzlich sind Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 des BImSchG bis zum Ablauf des 31.12.2030 im Außenbereich frei privilegiert (§ 249 Abs. 3 BauGB). D.h. sie dürfen auch außerhalb der im noch rechtswirksamen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 (STP Wind 2018) festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten errichtet werden. Dieser STP Wind 2018 tritt mit Inkrafttreten des neuen Sachlichen Teilplan "Windenergie 2027 in Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" oder per Gesetz am 31.12.2027 außer Kraft.
zu 4. Umweltverträglichkeitsprüfungen sind auf Ebene der Projektzulassungsverfahren durchzuführen.
Widerspruch gegen die Ausweisung von Windvorranggebieten im Umfeld des Naturparks Dübener Heide.
Die
Planung steht in eklatantem Widerspruch zu den
naturschutzfachlichen, landschaftsplanerischen und
klimapolitischen Zielen der Region und gefährdet die ökologische
Integrität eines der bedeutendsten Schutzräume
Mitteldeutschlands.
1. Widerspruch aus naturschutzfachlicher Sicht
a) Zerschneidung und Rodung geschützter Waldflächen
Die Dübener Heide ist ein großflächiges, zusammenhängendes
Waldgebiet mit hohem naturschutzfachlichem Wert. Die geplanten
Vorranggebiete (z. B. bei Schmerz, Schköna, Möhlau) führen zu:
- Rodung von Alt- und Laubwäldern,
- Zerschneidung von Biotopverbundachsen,
- Verlust von Habitatkontinuität für Schwarzstorch, Wildkatze,
Fledermäuse.
Dies widerspricht den Zielen des Naturparks, der FFH-Gebiete und
des Vogelschutzgebiets „Dübener Heide“ (DE4230-401).
b) Gefährdung geschützter Arten
Die Region ist Brut- und Rastgebiet für zahlreiche
windkraftsensible Arten:
- Rotmilan, Schwarzstorch, Kranich, Schwarzspecht, Fledermäuse.
- Die Kollisionsgefahr an Rotoren ist wissenschaftlich belegt.
- Die geplanten Flächen liegen teils innerhalb von 1–3 km zu
bekannten Horsten und Flugkorridoren.
2. Widerspruch aus landschaftsplanerischer Sicht
a) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Die Dübener Heide ist ein Erholungsraum mit hoher
landschaftlicher Qualität. Windenergieanlagen mit 200–250 m
Gesamthöhe:
- dominieren das Landschaftsbild,
- beeinträchtigen Sichtachsen, Wanderwege und
Naturerlebnisräume,
- gefährden die touristische Wertschöpfung (z. B. Kurort Bad
Schmiedeberg, Lutherweg, Heide-Biber-Tour).
b) Missachtung der Zonierung des Naturparks
Die Vorrangflächen überschneiden sich mit *Zone I und II* des
Naturparks, was dem Zonierungskonzept widerspricht. Die
Schutzfunktion wird dadurch untergraben.
3. Widerspruch aus klimapolitischer Sicht
a) Verlust von CO -Senken₂
Die Rodung von Waldflächen für Windkraftanlagen konterkariert
den Klimaschutz:
- Verlust von CO2 -Bindungskapazität,
- Aufheizung durch Verlust von Verdunstungskühlung,
- langfristige Störung des lokalen Wasserhaushalts.
b) Klimaanpassung durch intakte Ökosysteme wird gefährdet
Gerade in Zeiten zunehmender Extremwetterereignisse sind intakte
Wälder, Moore und Feuchtgebiete essenziell für die Resilienz der
Region.
4. Widerspruch aus technischer und umwelttoxikologischer Sicht: SF
-Problematik; Ein oft übersehener, aber gravierender Aspekt ist
der Einsatz von *Schwefelhexafluorid (SF -)* in Schaltanlagen von
Windenergieanlagen:
- SF ist ein extrem langlebiges Treibhausgas mit einem Global
Warming Potential (GWP)₆ von 23.500 (über 100 Jahre).
- Es ist toxisch, nicht biologisch abbaubar und verbleibt über
3.000 Jahre in der Atmosphäre.
- Trotz Alternativen (z. B. Vakuumschalter, fluorfreie Gase) wird
SF₆ nach wie vor in vielen Windkraftanlagen verwendet,
insbesondere in Mittelspannungsschaltanlagen.
- Leckagen sind nicht selten – laut Umweltbundesamt entweichen
jährlich mehrere Tonnen SF in Deutschland.
Der Einsatz von SF widerspricht dem Ziel eines nachhaltigen,
umweltverträglichen Ausbaus der Erneuerbaren Energien und ist mit
dem Schutzgedanken des Naturparks unvereinbar.
5. Widerspruch aus gesellschaftlicher Perspektive
- Die Planung erfolgt ohne ausreichende Beteiligung der
betroffenen Gemeinden.
- Es gibt massiven Widerstand in der Bevölkerung (z. B.
Bürgerinitiative Gegenwind Dübener Heide).
- Der soziale Frieden in der Region wird gefährdet.
Schlussfolgerung
Die geplante Ausweisung von Windvorranggebieten im Naturpark
Dübener Heide ist nicht mit den Zielen des Natur-, Arten- und
Klimaschutzes vereinbar. Sie gefährdet die ökologische,
landschaftliche und soziale Integrität der Region und verstößt
gegen das
Vorsorgeprinzip.
Ich fordere daher:
1. Streichung aller Vorrangflächen angrenzend an den Naturpark
Dübener Heide.
2. Ausschluss von SF -haltigen Anlagen in sensiblen
Schutzgebieten.
3. Vorrang für Repowering und Nutzung bereits versiegelter
Flächen außerhalb ökologisch sensibler Räume.
4. Transparente Beteiligung der Öffentlichkeit und unabhängige
Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Auf der Kippe Zschornewitz befindet sich ein Bestandswindpark, der aktuell mit vier Windenergieanlagen bebaut ist. Für die Errichtung der vier Windenergieanlagen wurden die Standorte der rückgebauten Anlagen genutzt, sodass kein Wald dafür gerodet werden musste. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Verträglichkeit der Windenergieanlagen ist Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Das Vorranggebiet befindet sich außerhalb des Naturparks Dübener Heide.
zu 1 a) Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Vorranggebieten für Forstwirtschaft und in Vorranggebieten für Wassergewinnung in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen. Entsprechend der Auswahlkriterien (siehe Planungskonzeption) wurden Naturschutz- und FFH-Gebiete nicht mit Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie überplant. Ein Vogelschutzgebiet "Dübener Heide" existiert nicht. Geschützte Waldflächen wurden für die Auswahl der Potenzialflächen nicht herangezogen.
zu 1 b) Nahbereiche bzw. zentrale Prüfbereiche zu Brutstandorten kollisionsgefährdeter Vogelarten gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG (siehe Ausschlusskriterien Nr. 17-19) und zu Quartieren windenergiesensibler Fledermäusen (Kriterium Nr. 21) wurden eingehalten.
zu 2 a) Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
zu 2 b) Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
zu 3 a) Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen. Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft (FA Wind 2023, 15. In: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_8Auflage_2023.pdf). Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung landwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt.
zu 3 b) Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen.
zu 4) Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung sind keine abwägungsrelevanten Planinhalte. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
zu 5) Die Kommune plante ihr Sondergebiet "Windenergie" innerhalb der Potenzialflächenkulisse, die nach Anwendung von Positiv- und Negatikriterien der Planungsstufe 1 (siehe Planungskonzeption Kapitel 2.1) für die weitere Einzelfallbetrachtung verblieb. Das war u.a. Voraussetzung für den positiven Ausgang des beantragten Zielabweichungsverfahresn gem. § 245e Absatz 5 BauGB (a.F.) (siehe Beschluss Nr. 07/2025). Die als Sondergebiet "Windenergie" von den Kommune geplante Flächen entspricht den regionalplanerischen Auswahlkriterien und wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Übernahme von kommunalen Planungen für Windenergiegebiete ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes förderlich, da somit an anderer Stelle keine neuen Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen. Mit der sog. Positivplanung (Ausweisung von Vorranggebieten ohne außergebietlichen Ausschluss) erhält der kommunale Planungswille ein höheres Gewicht, welches in den Planungskriterien in Planungsstufe 2 berücksichtigt wurde.
Das Aufstellungsverfahren zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ wird gemäß § 9 ROG i.V.m. § 7 LEntwG LSA unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Alle Verfahrensschritte werden in den Amtsblättern der Mitglieder (Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau) sowie auf der Homepage der Regionalen Planungsgemeinschaft rechtzeitig bekannt gegeben. Die Sitzungen der Regionalversammlung sind öffentlich und werden ebenda bekannt gemacht. Darüber hinaus wurden Zwischenstände der Planung in den Amtsblättern veröffentlicht. In der MZ sowie zahlreichen kommunalen Amtsblättern wurde eine Pressemitteilung über die Beteiligungsmöglichkeit zum 1. Entwurf herausgegeben.
zu den Forderungen:
zu 1. Innerhalb des Naturparks Dübener Heide wurde ein Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen. Die Streichung des Gebietes führt zur Nichterreichung des Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Planungsregion zum 31.12.2025 und zur Privilegierung der Windenergieanlagen im Außenbereich ohne planerische Steuerung.
zu 2. In sensiblen Schutzgebieten wurden keine Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen. Prinzipiell obliegt der Immissionsschutzbehörde die Prüfung aller mit dem Bau und Betrieb der Windenergieanlagen verbundenen Belange.
zu 3. Grundsätzlich sind Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 des BImSchG bis zum Ablauf des 31.12.2030 im Außenbereich frei privilegiert (§ 249 Abs. 3 BauGB). D.h. sie dürfen auch außerhalb der im noch rechtswirksamen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 (STP Wind 2018) festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten errichtet werden. Dieser STP Wind 2018 tritt mit Inkrafttreten des neuen Sachlichen Teilplan "Windenergie 2027 in Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" oder per Gesetz am 31.12.2027 außer Kraft.
zu 4. Umweltverträglichkeitsprüfungen sind auf Ebene der Projektzulassungsverfahren durchzuführen.
Wir
begrüßen ausdrücklich das Engagement, den Ausbau der
Erneuerbaren Energien voranzutreiben, um die Klimaschutzziele zu
erreichen, die Versorgungssicherheit zu stärken und eine
langfristig bezahlbare Energieversorgung zu gewährleisten.
Die Energiewende ist eine der zentralen Herausforderungen unserer
Zeit. Der konsequente Ausbau der Windenergie leistet dabei einen
entscheidenden Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen
und damit zum Schutz unseres Klimas. Gleichzeitig trägt eine
verstärkte Nutzung regenerativer Energien zur Unabhängigkeit von
fossilen Energieträgern und geopolitischen Risiken
bei, wodurch die Versorgungssicherheit für die Region langfristig
verbessert wird.
Auch wirtschaftlich bietet der Ausbau der Erneuerbaren Energien
große Chancen. Regionale Wertschöpfung, die Schaffung neuer
Arbeitsplätze und Investitionen in nachhaltige Technologien
verbessern die wirtschaftliche Stabilität der Region. Darüber
hinaus kann eine intelligente Flächennutzung dazu beitragen,
Naturschutzbelange und die Interessen der Anwohner bestmöglich zu
be-
rücksichtigen.
Ein zukunftsfähiger und tragfähiger Ausbau der Erneuerbaren
Energien setzt jedoch eine breite gesellschaftliche Akzeptanz
voraus. Daher begrüßen wir die Möglichkeit zur Beteiligung und
die transparente Diskussion über die Planungen. Eine frühzeitige
Einbindung der Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, der Kommunen
und anderer Interessierter schafft Vertrauen, fördert die
Identifikation mit den Maßnahmen und kann dazu beitragen,
Konflikte zu vermeiden oder konstruktiv zu lösen. Ebenfalls
stellt der Entwurf ein Instrument zur Schaffung einer rechtlichen
Basis für alle Beteiligten in der Region dar.
In diesem Sinne begrüßen wir den vorliegenden Entwurf als
wichtigen Baustein in Richtung einer nachhaltigen,
klimafreundlichen und wirtschaftlich tragfähigen
Energieversorgung. Wir freuen uns auf einen konstruktiven
Austausch und eine weiterhin transparente Ausgestaltung des
Planungsprozesses, um die bestmöglichen Lösungen für unsere
Region zu finden.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Erreichung des Flächenbeitragswertes: Im 1. Entwurf sind mit 7.051 ha rund 1,94 % als Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der in Z 4.3.4-1 Absatz 7 definierten Erfordernisse hinsichtlich der Belange der militärischen Flugsicherung wird angeregt, weitere geeignete Flächen als Vorranggebiete in den STP aufzunehmen. Auf diese Weise kann ein möglicher Wegfall einzelner Entwurfsflächen infolge entgegenstehender Belange kompensiert und das Erreichen des vorgesehenen Flächenbeitragswertes gewährleistet werden.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Entgegen der ursprünglichen Planabsicht, den Flächenbeitragswert von 2,3 % für das Jahr 2032 in einem Planungsschritt zu erreichen, hat die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg in ihrer Sitzung am 27.06.2025 mit dem 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans "Windenergie 2027" beschlossen, zunächst das Zwischenziel von 1,9 % bis zum 31.12.2027 erreichen zu wollen. Damit wird der gesetzlichen Forderung der Ausweisung eines prozentualen Anteils der Regionsfläche für die Windenergie nach Maßgabe der Spalte 1 in der Anlage zum § 9a LEntwG LSA nachgekommen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass Vorranggebiete entfallen könnten. Militärische Flugsicherheitsbelange können auf der Vorhabenzulassungsebene evtl. zu Bauhöhenbeschränkungen oder Standortverschiebungen führen. Das steht einer Anrechenbarkeit der Flächen gemäß § 4 Absatz 1 WindBG nicht entgegen, sofern sichergestellt ist, dass sich die Windenergienutzung durchsetzen kann und die Flächen trotz Höhenbeschränkung grundsätzlich für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen geeigenet sind.
Ausgewiesene Flächen sind gemäß § 4 Absatz 2 WindBG anrechenbar, sobald und solange der jeweilige Plan wirksam ist. Soweit ein Plan durch Entscheidung eines Gerichtes für unwirksam erklärt oder dessen Unwirksamkeit in den Entscheidungsgründen angenommen worden ist, bleiben die ausgewiesenen Flächen für ein Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung weiter anrechenbar.
Das
im STP erklärte Ziel, die tatsächliche Nutzbarkeit der
Vorranggebiete für die Windenergienutzung zu sichern, wird
grundsätzlich unterstützt. Allerdings steht dem Erreichen dieses
Zieles die Festlegung einer unter Z 4.3.4-1 festgehaltenen
lediglich 75 m breiten Vorrangzone von Rotorblättern vor anderen
raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen entgegen. Die pauschale
Entfernung von 75 m erscheint im Hinblick auf die Entwicklung
moderner Windenergieanlagen als nicht ausreichend. Aktuelle
Anlagentypen verfügen über deutlich größere Rotordurchmesser,
sodass die Rotorspitzen bei Volllastbetrieb und Schwenkbewegungen
regelmäßig über diesen Abstand hinausragen können. Darüber
hinaus ist bei Planung, Bau, Wartung und Erschließung der Anlagen
zusätzlicher Flächenbedarf im unmittelbaren Umfeld der
Vorranggebiete erforderlich. Durch die enge räumliche Begrenzung
könnten Konflikte mit angrenzenden Nutzungen entstehen, die den
Vorrang der Windenergienut-
zung faktisch beeinträchtigen und somit dem beabsichtigten
Planungsziel entgegenstehen.
Wir regen daher an, die in Z 4.3.4-1 festgelegte Entfernung von 75
m zu überprüfen und zu vergrößern, um den tatsächlichen
Raumbedarf moderner Windenergieanlagen sowie die Belange der
Raumordnung und der technischen Realisierbarkeit in Einklang zu
bringen. Eine moderne Windenergieanlage hat derzeit einen
Rotordurchmesser von etwa 90 m.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Der Umgebungsbereich der Windenergieanlagen in Form der Rotorlänge von 75 m wurde entsprechend § 4 Absatz 3 WindBG definiert.
Wir
begrüßen die in Z 4.3.4-3 vorgesehene Regelung, wonach die
Errichtung und der Betrieb von Freiflächensolaranlagen innerhalb
von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie grundsätzlich
zulässig sind, sofern die vorrangige Nutzung der Windenergie
einschließlich des Repowerings nicht beeinträchtigt wird. Diese
Festlegung wird ausdrücklich unterstützt, da sie einen
integrativen Ansatz zur Nutzung erneuerbarer Energien verfolgt und
eine effiziente Mehrfachnutzung geeigneter Flächen ermöglicht.
Durch die kombinierte Nutzung von Wind- und
Freiflächensolaranlagen innerhalb bestehender Vorranggebiete kann
ein wesentlicher Beitrag zur Flächenschonung sowie zur Erreichung
der regionalen und überregionalen Ausbauziele für erneuerbare
Energien geleistet werden.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Wir
begrüßen die Aufnahme des Vorranggebietes XIX Schmerz und regen
eine Erweiterung der Fläche in östlicher Richtung an.
Mit der Änderung des Landeswaldgesetzes (LWaldG) besteht seit dem
vergangenen Jahr nun auch in Sachsen-Anhalt die Möglichkeit,
Windenergieanlagen in Wäldern zu errichten. Wenngleich dies
insbesondere in einem waldarmen Bundesland wie Sachsen-Anhalt
nicht überall sinnvoll ist, ist die hier ins Auge gefasste Fläche
aus unserer Sicht prädestiniert dafür. Im Gegensatz zu den
übrigen Waldgebieten der Dübener Heide handelt es sich um eine
Kiefermonokultur auf einem Höhenrücken. Derartige Monokulturen
haben in der Vergangenheit - und werden perspektivisch - unter den
zunehmenden Trockenperioden sowie etwaigen Schädlingsbefällen
(Stichwort Borkenkäfer) leiden. Ein ökologischer und
klimaangepasster Waldumbau ist daher dringend erforderlich, um die
Wälder widerstandsfähiger und zukunftsfähig zu machen.
Weiterhin sind Investitionen in die Infrastruktur (insbesondere
Wege und Brandschutzvorkehrungen) erforderlich. Die
Eigentümerstruktur innerhalb der Fläche ist sehr kleinteilig.
Die Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen ist aus den
Erträgen der häufig sehr kleinen Waldflächen zumeist nicht
möglich. Weiterhin befindet sich der vorhandene Baumbestand zu
großen Teilen in einem schlagfähigen Alter. Durch die Umsetzung
eines Windenergievorhabens besteht die Möglichkeit den Wald
zukunftsfähig umzubauen. Einerseits sind im Rahmen des Vorhabens
vorhandene Infrastrukturen zu ertüchtigen und zu erweitern.
Weiterhin erfolgt für jeden Eingriff in die Waldflächen ein
entsprechender Ausgleich in räumlicher Nähe des Vorhabens. Durch
die Pachteinnahmen aus dem Windenergievorhaben werden die
Waldeigentümer zudem selbst in die Lage versetzt, in die
Zukunftsfähigkeit des Waldes zu investieren. Diese haben sich
bereits jetzt dazu verpflichtet, jährlich 8 % der Pachteinnahmen
in den Umbau und die Ertüchtigung des Waldes zu investieren.
Die
Lage der Fläche innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Dübener
Heide widerspricht aus unserer Sicht nicht der Ausweisung als
Vorranggebiet für die Windenergienutzung. Zum einen ermöglicht §
26 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz die Ausweisung von
Windenergiegebieten innerhalb von Landschaftsschutzgebieten und
zum anderem kommt auch das durch die Regionale
Planungsgemeinschaft beauftragte Gutachten zu dem Schluss, dass
die Fläche als sehr geeignet für die Windenergienutzung
einzustufen ist, da sie zu weniger als 25 % den Schutzzwecken des
Landschaftsschutzgebietes entspricht.
Die Gemeinde Muldestausee hat in ihrer Gemeinderatssitzung vom
11.12.2024 die 4. Teiländerung des Flächennutzungsplans
beschlossen. Inhalt ist die Ausweisung einer Fläche für die
Windenergienutzung in den Ortschaften Schmerz und Gröbern. Daher
ist bei dieser Fläche im Vergleich zu anderen Flächen von einer
höheren Akzeptanz in der Bevölkerung auszugehen.
Mit Schreiben vom 12.12.2024 hat die Gemeinde einen entsprechenden Antrag auf Zielabweichung bei der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg gestellt. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 09.04.2025 positiv beschieden. Im weiteren Verlauf plant die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Steuerung des Vorhabens. Da die Fläche also ohnehin auf Ebene der Bauleitplanung ausgewiesen wird, bietet sich auch eine Ausweisung auf regionalplanerischer Ebene an, um einerseits dem Gegenstromprinzip Rechnung zu tragen und andererseits ohnehin auszuweisende Flächen im Sinne der Flächenbeitragswerterreichung auf regionalplanerischer Ebene einbeziehen zu können.
Auswertungskategorie
Zustimmung
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Forderung
der Erweiterung VR Schrenz
Das Projektgebiet Zörbig-Schrenz liegt unmittelbar angrenzend an
das Windgebiet XX, das im Rahmen einer kommunalen Eigenplanung der
Stadt Zörbig ausgewiesen werden soll. Die Fläche war bereits
Bestandteil der Suchraumkulisse des Vorentwurfs und ist
grundsätzlich für die Nutzung der Windenergie geeignet. Aktuell
können auf dem vorgeschlagenen Areal bis zu fünf
Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 35 MW installiert
werden. Die geplante nördliche Erweiterung des Windgebiets führt
zu einer Konzentration von Windenergieanlagen auf jene Bereiche,
die über eine hohe kommunale Akzeptanz verfügen. Außerdem sind
die Flächen infrastrukturell vorgeprägt – durch bestehende
Hochspannungsleitungen, eine derzeit stillgelegte Bahntrasse sowie
eine intensive landwirtschaftliche Nutzung, einschließlich
Silage-Betrieben. (Positivkriterium 2.1.3.2).
Konflikte mit Naturschutz- und Landschaftsschutzgütern,
Waldflächen, festgestellten Schutzgebieten (Natura 2000, LSG,
NSG, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile oder
Parks) sowie mit dem besonderen Artenschutz können ausgeschlossen
werden.
Darüber hinaus erfüllen die vorgeschlagenen Flächen sämtliche
Ausschlusskriterien der Planungskonzeption der Regionalen
Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg: Der Abstand zur
Wohnbebauung beträgt über 1.000 Meter. Auch die geforderten
Abstände zu weiterer Bebauung – insbesondere Kur- und
Klinikgebieten sowie durch Bauleitplanung gesicherten Flächen –,
zu Einrichtungen des Luftverkehrs und der Landesverteidigung, zu
Oberflächengewässern, Überschwemmungs- und
Trinkwasserschutzgebieten sowie zu UNESCO-Welterbestätten und
Rohstoffgewinnungsflächen werden eingehalten.
Zahlreiche abwägungsrelevante Kriterien sprechen ebenfalls für
die vorgeschlagene Fläche: Durch die unmittelbare Nähe zur
kommunalen Eigenplanung der Stadt Zörbig wird diese
Planungsabsicht berücksichtigt (Abwägungskriterium 2.2.1). Die
Ausweisung fördert die finanzielle Teilhabe der Kommunen
(Abwägungskriterium 2.2.3) und liegt im Interesse der
Landeigentümer, die mit RWE bereits Nutzungsverträge
abgeschlossen haben (Abwägungskriterium 2.2.4). Ebenso befindet
sich das Projektgebiet in direkter Nähe zum Chemiepark
Bitterfeld-Wolfen (Abwägungskriterium 2.2.5), sodass ein
wichtiger Beitrag zur Stärkung und Weiterentwicklung des
Wirtschaftsstandorts Sachsen-Anhalt geleistet wird.
Auch sämtliche weitere Abwägungskriterien werden erfüllt: Die
erweiterte Fläche überschreitet die Mindestgröße für
Vorranggebiete (2.2.6) und beeinträchtigt weder den
Umgebungsschutz für Denkmäler (2.2.7) noch relevante Belange des
Landschaftsschutzes oder des Waldes (2.2.8 – 2.2.10).
Die vorgeschlagene Fläche stellt eine moderate Erweiterung der
kommunalen Vorschlagsfläche dar, erfüllt das Positivkriterium
einer infrastrukturellen Vorprägung, berührt kein
Negativkriterium und erfüllt weitreichend Abwägungskriterien.
Wir bitten daher um eine wohlwollende Prüfung unseres Vorhabens.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Erweiterungsfläche nicht erforderlich.
Forderung
Neuausweisung Vorranggebiet Buko-Zieko auf dem Gebiet der Stadt
Coswig (Anhalt), zwischen der Autobahn A9 und der Bundesstraße
B107. Die Fläche war Bestandteil der Suchraumkulisse und ist
somit grundsätzlich für die Nutzung von Windenergie geeignet.
Nach aktuellem Stand können auf dem Gelände bis zu elf
Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 77 MW errichtet
werden. Das Gebiet zeichnet sich insbesondere durch seine
infrastrukturelle Vorprägung aus, unter anderem durch die
Zerschneidung des Landschaftsraums mittels Bundesstraße und
Autobahn. Zudem handelt es sich um eine Waldfläche
mit überwiegend Nadel- und Nadelmischwald, in der keine besonders
geschützten Waldgebiete, Waldforschungsinstitutionen oder
Samenplantagen gemäß LWaldG vorhanden sind. Auch
kollisionsgefährdete Brutvogelarten sind im betreffenden Bereich
nicht bekannt. Einen besonderen Vorteil bietet der großzügige
Siedlungsabstand von mindestens 1.400 Metern, wodurch eine
Beeinträchtigung durch Lärm effektiv vermieden wird. Die ohnehin
vorhandene Geräuschkulisse der nahegelegenen Autobahn trägt
zusätzlich dazu bei, dass eine Lärmbelastung praktisch
ausgeschlossen werden kann. Eine Beeinträchtigung der Abstände
zur Wohnbebauung und zu bauleitplanerisch gesicherten Gebieten ist
ausgeschlossen, ebenso wie die Beeinträchtigung der Belange des
Luftverkehrs, der Landesverteidigung und des Wasserschutzes
(Hochwasserschutz, Trinkwasserschutz, Oberflächen-wasserschutz)
nicht betroffen.
Im
Rahmen der Abwägung sprechen zentrale Kriterien für die
Ausweisung der Fläche: Sie trägt zu einer möglichst
ausgewogenen räumlichen Verteilung der Vorranggebiete für
Windenergie in der Planungsregion bei (Abwägungskriterium 2.2.2),
ermöglicht die finanzielle Teilhabe aller Kommunen gemäß § 6
EEG (2.2.3) und berücksichtigt die privaten Interessen an
Errichtung und Betrieb
von Windenergieanlagen (2.2.4). Die Nähe zu regional bedeutsamen
Standorten für Industrie und Gewerbe, insbesondere zum
interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiet Dessau-Roßlau,
Wittenberg und Coswig (Anhalt), verstärkt die Standortwahl
positiv (Abwägungskriterium 2.2.5).
Das Stadtgebiet Coswig (Anhalt) ist entsprechend der
Planungskonzeption ausdrücklich für Windenergie im Wald
vorgesehen, wobei der Standort mit seinem Nadelwaldbestand den
entsprechenden Kriterien entspricht (2.2.9). Die Lage im
Landschaftsschutzgebiet ist gesetzlich zulässig (BNatSchG §26),
zumal es sich aufgrund der Straßeninfrastruktur um einen
vorbelasteten Raum handelt und somit der Eingriff als weniger
schwerwiegend einzustufen ist (2.2.10).
Zusammenfassend liegen alle entscheidenden Positivkriterien für
die Fläche vor, während keine Ausschlusskriterien oder negativen
Auswirkungen auf Schutzgüter erkennbar sind.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche Buko nicht erforderlich.
Forderung
der Ausweisung VR Leetza
Das geplante Windenergieprojekt Leetza liegt westlich der
Ortschaft Leetza im Gebiet der Stadt Zahna-Elster. Die Fläche
bietet das Potenzial zur Errichtung von bis zu fünf
Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 35 MW. Durch den
Verlauf einer Hochspannungsleitung westlich des Standorts besteht
bereits eine infrastrukturelle Vorprägung, sodass die Integration
von Wind-
energieanlagen an dieser Stelle sinnvoll möglich ist. Es handelt
sich nicht um eine Waldfläche, sodass diesbezüglich keine
Nutzungskonflikte bestehen. Der Mindestabstand von 1.000 Metern
zur nächsten Wohnbebauung wird eingehalten. Die Fläche
unterliegt keinen Ausschlusskriterien – damit sind weder
Wohnbebauungen noch besonders geschützte Bereiche oder Belange
des
Luftverkehrs, der Landesverteidigung oder des Wasserschutzes
(Hochwasserschutz, Trinkwasserschutz, Oberflächenwasserschutz)
betroffen.
Auch
die Abwägungskriterien sprechen deutlich für das geplante
Projekt: Die Ausweisung trägt zu einer ausgewogenen räumlichen
Verteilung der Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie in
der Planungsregion bei (Abwägungskriterium 2.2.2), ermöglicht
die finanzielle Teilhabe der betroffenen Kommunen gemäß § 6 EEG
(Abwägungskriterium 2.2.3) und berücksichtigt die
Interessen privater Flächeneigentümer sowie potenzieller
Betreiber (Abwägungskriterium 2.2.4). Ein weiterer
Standortvorteil ist die räumliche Nähe zumSKW Piesteritz, einem
landesweit bedeutsamen Industriestandort, wodurch zusätzliche
Synergien geschaffen werden können (Abwägungskriterium 2.2.5).
Zwar befindet sich das Projektgebiet innerhalb des
Landschaftsschutzgebiets „Wittenberger Vorfläming und
Zahnabachtal“, doch benennt die naturschutzfachliche
Verträglichkeitsstudie von Reichhoff (2023: 46) ausdrücklich den
Standort Leetza als naturschutzfachlich geeignet für die
Windenergienutzung (Abwägungskriterium 2.2.10).
Zusammenfassend bietet das Projekt Leetza ideale Voraussetzungen
für die Entwicklung von Windenergie: Es erfüllt die relevanten
Positivkriterien und unterliegt keinen Ausschlusskriterien.
Wichtige Abwägungskriterien werden erfüllt und die
naturschutzfachliche Verträglichkeit ist gewährleistet. Wir
bitten daher um eine wohlwollende Prüfung und Unterstützung für
dieses Vorhaben.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Fläche Leetza nicht erforderlich.
Wir regen an, das Windvorranggebiet XIX Schmerz in Richtung Osten auf das Gebiet der Stadt Gräfenhainichen zu erweitern (siehe Lageplan – Anlage 2). Die entsprechende Fläche war zu einem früheren Zeitpunkt bei der Erarbeitung des Entwurfs des STP vorgesehen und erfüllt sämtliche Kriterien. Eine Erweiterung der Fläche ist im Sinne der räumlichen Konzentration von nutzbaren Flächen für die Windenergie innerhalb der Planungsregion.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden. Für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,9 % ist die Flächenerweiterung nicht erforderlich.
Stellungnahme zum 1. Entwurf des TP-Wind 2027, in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld- Wittenberg
# Hier: Erweiterungsgebiet zum WVG- Güterglück
Sehr geehrte Damen und Herren nachfolgend möchte ich zum 1. Entwurf zum TP 2027 Stellung nehmen. Damit möchte ich verhindern, dass die mit der Festlegung des WVG-Güterglück aus dem TP 2018 gemachten Fehler sich mit dem Erweiterungsgebiet wiederholen. Die durch die Bürgerinitiative ermittelten Fehler und Verstöße zum WVG-Güterglück liegen in allen Behörden vor. Diesen Schriftverkehr, sowie meinen Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid AZ 66.33/4000/1.6.2-003/23 vom 26.02.25, beziehe ich ausdrücklich in meine Begründung zur Ablehnung des Erweiterungsgebietes ein. Zu diesen Erkenntnissen und Verstößen aus dem TP 2018 ergeben sich im Textteil und in der Planungskonzeption zum 1. Entwurf des TP 2027 weitere Fragestellungen.
# Textteil aus dem 1. Entwurf zum TP 2027
# \- Z 4.3.4-1
Flugbeschränkungsgebiet für Nachttiefflugstreckensysteme für Strahlflugzeuge. Bei Bauhöhen über 213 m ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Das ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Die Höhenbeschränkung steht der Anrechenbarkeit der Flächen nicht entgegen. Voraussetzung ist aber der wirtschaftliche Betrieb. Eine Prognose ist ausreichend. Wieso erst in der Genehmigungsphase? Dann wird wieder eine Fläche festgelegt, die unwirtschaftlich ist, die dann aber genommen werden muss, weil besser geeignete Flächen damit schon im Vorfeld entfallen. Damit wird bereits vorgegeben, die Gewinne der Betreiberfirmen werden wieder aus Steuermitteln und nicht vom Wind kommen. Das sehe ich sehr kritisch.
# \- Z 4.3.4-3
Mit dem TP 2027 soll eine Entprivilegierung von WEA außerhalb von WVG erreicht werden. Außerhalb sind WEA als sonstige Vorhaben zu betrachten und bei Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§35) in der Regel unzulässig. - Das muss aber bedeuten, dass die WVG so ausgewählt werden, dass die Beeinträchtigung öffentlicher Belange dort auch weitestgehend ausgeschlossen ist. Wenn das aber, wie in Güterglück geschehen, zur bewussten Schädigung des Gemeinwohles der dort lebenden Menschen führt, steht das im Gegensatz zu den Vorgaben aus § 1 BimSchG, § 2 (2) Nr. 6 ROG. Hier ist der Schutz des
Einzelnen vor gesundheitsgefährdenden und sonstigen Immissionen sowie Lärm und elektromagnetischen Feldern verankert. Das ist weder im WVG Güterglück aus dem TP 2018 noch im Erweiterungsgebiet gewährleistet. Im Ortstermin in Güterglück bei Familie Holz wurde das durch Staatssekretär Zender, durch Landrat Grabner sowie durch verantwortliche Behördenmitarbeiter des Landkreises bestätigt. Hier wurden gravierende Fehler begangen (Schriftverkehr BI), die es zu korrigieren gilt.
# \- Z 4.3.4-4
Die Errichtung und der Betrieb von WEA soll nach vergleichbaren, raumverträglichen Planungsprämissen und regional abgewogen erfolgen. Die Kriterien zur raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung sollen einheitlich und gleich gewichtet angewandt werden. Das soll sowohl bei der Feststellung von WVG als auch danach zur Anwendung kommen. Fragen: Warum ist das besser geeignete Gebiet bei Zerbst (Eichholz, Leps) wieder nicht berücksichtigt wurden? Es ist doppelt so groß und hat bessere Windeignung. Warum wurde das WVG Güterglück nur in Hauptwindrichtung erweitert? Der Abstand zu Walternienburg (windabgewandte Seite), ist doppelt so groß. Mit dem Erweiterungsgebiet wurden alle Fehler aus dem TP 2018 (WVG-Güterglück) wiederholt und damit vorsätzlich gegen die Vorgaben aus §1 BimSchG, §2 (2) Nr. 6 ROG verstoßen. Dass hier der Anspruch der Anwohner auf Schutz vor gesundheitsgefährdenden und anderen Immissionen, sowie Lärm nicht gewährleistet ist, wurde in einem Ortstermin in Güterglück von keinem Politiker oder Behördenmitarbeiter bestritten. Damit liegt hier eine bewusste Schädigung der dort lebenden Menschen vor. Dennoch wird im Umweltbericht für das Erweiterungsgebiet festgestellt, dass die Umweltauswirkungen auf den Menschen gering sind. Auf diese fehlerhafte Bewertung habe ich schon im TP 2018 hingewiesen, leider ohne Erfolg. Auch im TP 2027 wird immer nur festgestellt, dass die Entscheidungen nach Einzelfallbewertung und Umweltprüfung getroffen wurden. Bezogen auf den Raum Güterglück ist im Anhang zum Umweltbericht nur die Bewertung des Erweiterungsgebietes Güterglück veröffentlicht. Dadurch sind durch die direkt betroffenen Bürger im Raum Zerbst die Abwägungskriterien für diesen Raum nicht nachvollziehbar. Eine Vergabe aufgrund territorial politischer Interessen wird wieder vermutet. Das sind gravierende Fehler. Die Prämissen, die eine Region für sich festgelegt hat, sollen flächendeckend sicherstellen, dass damit eine Gleichbehandlung in der Region gewährleistet ist. Damit soll eine rechtssichere Umsetzung, eine öffentliche Akzeptanz und eine beschleunigte Verwirklichung der Vorhaben erreicht werden. - Diese Grundsätze wurde hier vorsätzlich verletzt (Schriftverkehr der Bürgerinitiative gegen das WVG Güterglück aus TP 2018). Folgen: Über 300 Widersprüche gegen den Bau der ersten 13 WEA. Mit dem Bau der WEA, vorrangig an Ortslagen auf der windzugewandten Seite, werden die betroffenen Bürger regelrecht in Ihrer Existenz bedroht. Gegen den 1. Entwurf zum TP 2027 sind deshalb bereits eine erhebliche Zahl von Stellungnahmen eingegangen. Gegen die Umsetzung dieser festgelegten Prämissen erhebe ich Einspruch.
# Planungskonzeption aus dem 1. Entwurf zum TP 2027
# 1.1 gesetzliche Grundlagen
Im Außenbereich ist ein Vorhaben gemäß §35 Bau GB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Durch den Bau der WEA auf der windzugewandten Seite der Ortschaften Güterglück und Gehrden wird das Gemeinwohl der dort lebenden Menschen nachhaltig geschädigt. - Auch durch die Privilegierung nach Paragraph 249 und der Nichtanwendung von Paragraf 35 Absatz 3 Satz 3 darf es nicht zur Schädigung des Gemeinwohles der Menschen kommen. Durch die Erweiterung des WVG, nur in Hauptwindrichtung, ist das für Güterglück und Gehrden aber der Fall (Ortstermin in Güterglück - Zustimmung durch Staatssekretär Zender und Herrn Grabner). - In Absatz 3 Satz 3 heißt es, eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen kann oder Ihnen ausgesetzt ist. - Die WEA haben, aufgrund ihrer Höhe und Bauart, einen spezifischen Schallleistungspegel. Die Beurteilung einer Gefährdungssituation sollte an den Orten erfolgen, an dem der Schall eintrifft (Immission) und die besonders gefährdet sind. Das wäre z.B. der Westrand von Güterglück. Bei der Planung von WEA sind diese Geräuschimmissionen zu prognostizieren, um die Einhaltung der Richtwerte zu überprüfen (DIN ISO 9613-2). Solche Prognosemodelle für besonders gefährdete Standorte sind dem 1. Entwurf nicht zu entnehmen. In einem eventuelle 2. Entwurf sollte das speziell für den Westrand von Güterglück und Gehrden unbedingt erfolgen. Das sollten auch die Erkenntnisse der Politiker und Behördenmitarbeiter sein, die am Ortstermin in Güterglück teilgenommen haben (Staatssekretär Zender, Landrat Herr Grabner und Behördenmitarbeiter des Landkreises). Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze ist inakzeptabel. Das ist ein gravierender Fehler. Die Errichtung von WEA ist wegen Ihrer vielfältigen Auswirkungen räumlich zu steuern (LEP Ziel 108). - Das ist nicht erfolgt. Durch die Nichtberücksichtigung der Fläche Eichholz/Leps wurde dieser Grundsatz verletzt. Das ist ein gravierender Fehler.
# 2.1 Planungsstufe 1
# 2.1.3 Positivkriterien
# Nutzung bereits vorhandener WVG aus TP 2018.
- Damit kommt es zur Fortsetzung des Unrechts aus dem TP 2018 (Schriftverkehr der BI liegt im Landkreis und in der Landesregierung vor). - Im Umweltbericht zum 1. Entwurf wurde die Konfliktintensität bezogen auf den Menschen erneut mit gering bewertet. Im Ortstermin Güterglück wurde die Konfliktintensität bezogen auf die dort lebenden Menschen von Landrat und Staatssekretär als sehr hoch bewertet. Das bestätigt die mangelnde Ortskenntnis der am Entscheidungsprozess beteiligten Behördenmitarbeiter und Politiker. Das ist ein gravierender Fehler. Das gesamträumliche Planungskonzept aus dem TP 2018 wurde übernommen und durch das OVG Magdeburg bestätigt. Warum wurde dann das doppelt so große und besser geeignete Gebiet bei Zerbst nicht bewertet? Das ist auch Bestandteil des Konzeptes, was vom OVG als Ganzes bestätigt wurde und demzufolge auch hätte berücksichtigt werden müssen. Im Anhang zum Umweltbericht ist nur die Bewertung der Erweiterung des WVG-Güterglück veröffentlicht. Damit ist eine Vergleichbarkeit der infrage kommenden Gebiete durch Dritte nicht gegeben. Das ist ein gravierender Fehler.
# 2.1.4 Negativkriterien (Ausschlusskriterien)
# Bebaute Ortslagen (Prüfzone 1000 m)
- Ist als alleinige Beurteilung nicht ausreichend. Die Hauptwindrichtung und die natürliche Abschirmung sollten berücksichtigt werden. Für die in Hauptwindrichtung liegenden Ortschaften sollte der Abstand wesentlich größer sein. Ansonsten ist eine Schädigung des Gemeinwohles der dort lebenden Menschen unvermeidbar, was schon ein Eingriff in Ihre Grundrechte darstellt und die Vorgaben aus §1 BimSchG, § 2 (2) Nr. 6 ROG verletzt. Das ist ein gravierender Fehler. 2.1.4.17/18 Seeadler/Fischadler (Walternienburg), Weißstorch (Gödnitz) 2.1.4.20 Wasservogelschlafgewässer (Zugvogelaufkommen Westufer Gödnitzer See) Um die gesetzlichen Mindestanforderungen, bezogen auf die Mindestflächen für WVG überhaupt zu erreichen, wurde sich auf die Einhaltung von Mindestabständen zu den Brutstandorten beschränkt, die aber auch zum Teil unterschritten wurden (Helgolandliste, war auch Planungskriterium aus dem TP 2018). Das sehe ich sehr kritisch. Die Flugkorridore der Tiere und damit die Vernetzung zwischen verschiedenen Einstandsgebieten werden überhaupt nicht berücksichtigt. Das steht im Gegensatz zu mehreren Richtlinien/Gesetzen, z.B. FH-RL, VS-RL, §§ 1 (2), 33, 44 BnatSchG, 2 (2) Nr. 6 ROG. Hier geht es um den Erhalt von Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz, einschließlich der Vernetzung dieser Gebiete. Einige schutzwürdige Vogelarten wurden überhaupt nicht betrachtet. Im TP 2027 sind keine Angaben zu Brutstandorten und Fluglinien von Großtrappen zu finden. Nach dem „Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" hätten das aber erfolgen müssen. Hier hätte der ehemalige Brutstandort bei Gehrden einbezogen werden müssen (EU-SPA „Zerbster Land" mit dem Schutzzweck der Großtrappe). Auch der neue Ansiedlungsversuch der Großtrappe bei Buhlendorf, für den erhebliche Mittel bereitgestellt wurden, findet keine Erwähnung. Die Erweiterung des WVG-Güterglück, nur in diese Richtung, steht im Gegensatz zu den Bemühungen der Wiederansiedlung der Großtrappe im Zerbster Land. Eine Unterschreitung des von der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten ermittelten Mindestabstandes ist zu befürchten. Auch ist dieses Gebiet zwischen Flöra-Fauna-Habitat „Natura 2000" und Biosphärenreservat ein bedeutsames Vogelzuggebiet und ein beliebter Rastplatz für Graukraniche, Singschwäne und Gänse. Auch dem Milan, dem Bussard und dem Falken wurde keine Beachtung geschenkt. Eine Vielzahl von Todfunden werden die Folge sein. Das sehe ich sehr kritisch.
# 2.1.4.22 Hindernde Belange
# Vorranggebiete für Natur und Landschaft im LEP-ST 2010
Jede Änderung/Verkleinerung dieser Vorranggebiete, um der temporären Privilegierung der Windkraft zu entsprechen, sehe ich sehr kritisch. Der Algorithmus zur Flächenfestlegung sollte auf größere Suchräume angewandt werden (z. B. auf ganz Sachsen-Anhalt). Dann wären die gleichen Flächenziele möglich, bei geringerer Schädigung von Mensch und Natur. Eine Erweiterung des Algorithmus um einen Faktor für Flächengröße und Windhöffigkeit wäre wünschenswert. Die Einteilung Sachsen-Anhalts in 5 Planungsregionen sehe ich sehr kritisch.
# 2.1.5 Potenzialflächen
Nach Anwendung der Positiv und Ausschlusskriterien standen Potenzialflächen von 8,6% der Fläche der Planungsregion für die Auswahl der Vorranggebiete zur Verfügung.
In der anschließenden Einzelfallprüfung sollte nach folgenden Kriterien entschieden werden. 1. Berücksichtigung kommunaler Planungsabsicht. - Die Stadt Zerbst hat Klage auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid aus dem TP 2018 eingereicht. Wie kann es da zu einem Erweiterungsgebiet kommen, obwohl wesentlich mehr Fläche (8.6%) zur Auswahl standen? Oder ist die kommunale Planungsabsicht, dass der westliche Rand der Stadt Zerbst windkraftfrei bleiben soll? Das sollte dann auch so gesagt werden\!
# 2\. Möglichst gleichmäßige Flächenverteilung
Dieser Grundsatz wurde sehr stark verletzt. Alle politisch Verantwortlichen hatten nur ein Ziel, der westliche Rand von Zerbst soll windkraftfrei bleiben. Das WVG bei Zerbst ist doppelt so groß und hat bessere Windeignung und hätte bereits 2018 den Zuschlag erhalten müssen (Schriftverkehr BI mit Stadt, Landkreis und Landesregierung).
# 3\. Ermöglichung finanzieller Teilhabe aller Kommunen.
- Auch dieser Grundsatz wurde verletzt. Wurden z.B. die Kommunen Leps, Eichholz und Hohenlepte überhaupt gefragt, ob Interesse besteht? Nach meinem Wissen gibt es hier sogar territoriale Firmen als Betreiber. Da würden die Gewinne sogar im Territorium versteuert werden. Den Umgang mit den Potenzialflächen sehe ich sehr kritisch. Das sollte im Vorfeld zu einem eventuell 2. Entwurf zum TP 2027 korrigiert werden.
# 2.2 Planungsstufe 2
Potenzialflächen aus PS 1 umfassen 8,6% der Flächen der Planungsregion und wurden einer Einzelfallprüfung unterzogen. Im Anhang zum Umweltbericht ist aber nur die Einzelfallprüfung für das Erweiterungsgebiet Güterglück hinterlegt. Wo ist die Prüfung der anderen Flächen? Wurden sie überhaupt geprüft und verglichen? Die Einzelfallprüfung für das Erweiterungsgebiet ergab, bezogen auf den Menschen, eine Bewertung mit gering. Der Landrat und alle Behördenmitarbeiter habe das in Güterglück mit hoch bewertet, warum? Hier ist eine Korrektur der Bewertung dringend erforderlich. Gleiches gilt für die Bewertung des Oberflächengewässers (Gödnitzer See) und des Waldes westlich des Windvorranggebietes Güterglück. Durch Berücksichtigung der Gefälleverhältnisse Richtung See und Wald (Schriftverkehr der BI aus dem TP 2018) ergeben sich andere Konfliktintensitäten.
# 2.2.1 Berücksichtigung kommunaler Planungsabsicht
Bei der Abwägung zwischen Gebieten, die gleichermaßen in Frage kommen, sollen diejenigen den Zuschlag erhalten, die durch die Belegenheitskommune unterstützt werden. - Es liegt ausreichend Schriftverkehr der BI in allen Behörden der beweist, dass Eichholz/leps schon 2018 den Zuschlag hätte erhalten müssen. Mit welcher Begründung hat sich die Stadt für das Erweiterungsgebiet Güterglück und gegen das Gebiet Eichholz/Leps entschieden? Zwischenzeitlich hat die Stadt Zerbst Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid zum Bau der ersten 13 WEA eingelegt und ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Eine Zustimmung der Stadt zu dem Erweiterungsgebiet kann es also nicht mehr geben. 2.2.3 Ermöglichung der finanziellen Teilhabe aller Kommunen Gemeindegebiet innerhalb 2,5 km gilt als betroffen und sind vom Anlagenbetreiber finanziell zu beteiligen. - Sind hier alle Gemeinden aus der Planungsstufe 1 angesprochen und in Kenntnis gesetzt wurden? Die Umsetzung der kommunalen Planungsabsicht sehe ich sehr kritisch.
2.2.6 Um den Effekt der Verschattung zu vermeiden, ist ein ausreichend großer Abstand zwischen den WEA einzuhalten. In Hauptwindrichtung sollte der Abstand das 5 bis 9 Fache und in Querrichtung mindestens das 3 bis 5 Fache des Rotordurchmessers betragen. Warum wurde das weder im TP 2018 noch im TP 2027 augenscheinlich eingehalten? Hier wird die Windrichtung als wesentliches Kriterium für die Effektivität von Windparks erkannt. Warum wird das nicht auch bei den Abständen zur Wohnbebauung umgesetzt/berücksichtigt (Erweiterungsgebiet nur in Hauptwindrichtung)? Da gelten überall 1000 m bei 250 m hohen Windrädern. Das ist ein gravierender Fehler.
# 2.2.12 Mögliche Vorranggebiete
Nach Durchführung der Umweltprüfung kann festgelegt werden, dass alle nach der Einzelfallprüfung ermittelten 32 Vorranggebiete festgelegt werden können. - Bezogen auf das Erweiterungsgebiet Güterglück ist das falsch. Die Konfliktintensitäten bezogen auf Mensch und Grundwasser sind vorsätzlich wieder falsch (Nachweis ist der Schriftverkehr der BI, liegt überall vor und Aussagen der Verantwortlichen in Güterglück und Gödnitz). Warum wurden nur die Vorranggebiete einer Umweltprüfung unterzogen? Das ist nicht ausgewogen und widerspricht der Ziffer 4.3.4-4 aus dem Textteil. Wer hat das festgelegt? Das ist ein gravierender Fehler.
# Erkenntnisse im Allgemeinen
- Im Bereich Denkmalschutz/Bodendenkmäler gibt es im 1. Entwurf zum TP 2027 keine konkreten Angaben. Es wird lediglich auf den TP 2018 verwiesen. Dort sind aber auch keine konkreten Bodendenkmäler erfasst. Ich verweise hier ausdrücklich auf die Fundberichte des Landesamtes für Archäologie im Bereich Pokendorf und Pakendorfer Teich. Die Fundstücke sind weiträumig verteilt und aus verschiedenen Zeitstellungen. Was ist mit dem Großsteingrab bei Gehrden? Das ist das älteste erhaltene Hünenbett in Sachsen Anhalt. Eine entsprechende Einordnung dieser Funde/Bodendenkmähler sollte unbedingt vorgenommen werden. Einfluss der Fundamente auf den Gödnitzer See und Wald Hier beziehe ich mich ausdrücklich auf die Erkenntnisse der Bürgerinitiative zum WVG-Güterglück aus dem TP 2018. Die im damaligen Umweltbericht und im hydrogeologischen Kurzbericht ermittelten Bodenverhältnisse und Grundwasserverhältnisse sind natürlich richtig. Die Auswertung, dass dadurch eine Schädigung des Gödnitzer Sees ausgeschlossen werden kann, ist aber falsch. Das Ergebnis der Untersuchung des Ing.-Büros Klein bezieht sich nur auf einen sehr kurzen Untersuchungszeitraum im Herbst 2023 und bezieht sich ausdrücklich auf ein mächtiges mit Porenwasser erfüllten Schichtpaket. Das unter diesen Verhältnissen keine Schädigung des Sees zu erwarten ist, haben wir auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Deshalb lautet das Ergebnis des Ing.- Büros Klein auch nur, „nach derzeitigem Stand ist eine Schädigung des Sees auszuschließen". Bei mehreren aufeinanderfolgenden trockenen Jahren, wie im Zeitraum zwischen 2018 und 2023 aufgetreten, sieht das aber ganz anders aus (Blaualgenbildung usw.). Hätte es, wie in anderen Bereichen (Flora und Fauna), ein Monitoring bezogen auf das Grundwasser und vor allem für das Schichtenwasser gegeben, wäre man zu ganz anderen Ergebnissen gekommen. Leider ist das im Vorfeld zum 1. Entwurf TP 2027 wieder nicht geschehen. Auch die Forderung der Bürgerinitiative nach einer unabhängigen Studie wurde wieder ignoriert. Weder der Baugrundbericht noch der hydrologische Kurzbericht aus dem TP 2018 bieten die notwendige Belastbarkeit, um diese Forderung zu entkräften. Deshalb erneuere ich diese Forderung erneut. Es geht hier um eine Auswertung der beschriebenen Verhältnisse für absolute Trockenzeiten. Wenn die Fundamente erst einmal im Boden sind, kann man nichts mehr rückgängig machen. - Durch die sehr geringen Abstände zur Wohnbebauung ist der Wert der Grundstücke in der Nähe von WEA sehr gefährdet. In diesen Bereichen befürchte ich eine Wertminderung bis hin zur Unverkäuflichkeit. - Für das WVG Güterglück aus dem TP 2018 wurde immer noch kein Standsicherheitsnachweis für die ersten 13 WEA vorgelegt. Hier handelt es sich um eine grundlegende Voraussetzung für jede Bautätigkeit. Dieser Nachweis ist der Beleg dafür, dass die Ergebnisse der Baugrunduntersuchung, unter Berücksichtigung der Parameter der Typenstatik des Bauwerkes, ein Bau überhaupt erst möglich ist. Die beschriebene Erheblichkeit und Offensichtlichkeit von Problemen bei der Nachweisführung durch den Vorhabenträger und des Bauamtes sehe ich sehr kritisch. Hier sollte unbedingt eine Klärung im Vorfeld der Entscheidungsfindung zum Erweiterungsgebiet stattfinden. - Die direkten Anliegergemeinden Güterglück, Gehrden und Gödnitz/Flötz, wie auch die Stadt Zerbst lehnen das Erweiterungsgebiet ab. Der Staatssekretär Zender, der Landrat Herr Grabner sowie Behördenmitarbeiter des Landkreises haben in einem Ortstermin in Güterglück und Gödnitz den grenzwertigen Eingriff in das Gemeinwohl der dort lebenden Menschen, in die Umwelt und Infrastruktur bestätigt. Ein Beschluss des 1. Entwurfes mit dem Erweiterungsgebiet Güterglück ist vor diesem Hintergrund, aus meiner Sicht, unvorstellbar.
Auswertungskategorie
Abwägungsvorschlag
Begründung
Z 4.3.4-1
Flugbeschränkungsgebiet für Nachttiefflugstreckensysteme für Strahlflugzeuge. Bei Bauhöhen über 213 m ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Das ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Die Höhenbeschränkung steht der Anrechenbarkeit der Flächen nicht entgegen. Voraussetzung ist aber der wirtschaftliche Betrieb. Eine Prognose ist ausreichend. Wieso erst in der Genehmigungsphase? Dann wird wieder eine Fläche festgelegt, die unwirtschaftlich ist, die dann aber genommen werden muss, weil besser geeignete Flächen damit schon im Vorfeld entfallen. Damit wird bereits vorgegeben, die Gewinne der Betreiberfirmen werden wieder aus Steuermitteln und nicht vom Wind kommen. Das sehe ich sehr kritisch.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens (siehe Urteil des OVG Magdeburg 2 L 47/16 vom 05.12.2018 "Da hiernach eine genaue Klärung der Problematik der Bauverbote nach § 18a LuftVG der auf der Ebene der Regionalplanung nicht zu leisten ist, kann dies der Feinsteuerung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen werden.")
Mit dem TP 2027 soll eine Entprivilegierung von WEA außerhalb von WVG erreicht werden. Außerhalb sind WEA als sonstige Vorhaben zu betrachten und bei Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§35) in der Regel unzulässig. - Das muss aber bedeuten, dass die WVG so ausgewählt werden, dass die Beeinträchtigung öffentlicher Belange dort auch weitestgehend ausgeschlossen ist. Wenn das aber, wie in Güterglück geschehen, zur bewussten Schädigung des Gemeinwohles der dort lebenden Menschen führt, steht das im Gegensatz zu den Vorgaben aus § 1 BimSchG, § 2 (2) Nr. 6 ROG. Hier ist der Schutz des Einzelnen vor gesundheitsgefährdenden und sonstigen Immissionen sowie Lärm und elektromagnetischen Feldern verankert. Das ist weder im WVG Güterglück aus dem TP 2018 noch im Erweiterungsgebiet gewährleistet. Im Ortstermin in Güterglück bei Familie Holz wurde das durch Staatssekretär Zender, durch Landrat Grabner sowie durch verantwortliche Behördenmitarbeiter des Landkreises bestätigt. Hier wurden gravierende Fehler begangen (Schriftverkehr BI), die es zu korrigieren gilt.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Die Belange des Genehmigungsverfahrens zur Errichtung des Windparks mit 13 Windenergieanlagen sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Errichtung und der Betrieb von WEA soll nach vergleichbaren, raumverträglichen Planungsprämissen und regional abgewogen erfolgen. Die Kriterien zur raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung sollen einheitlich und gleich gewichtet angewandt werden. Das soll sowohl bei der Feststellung von WVG als auch danach zur Anwendung kommen.
1. Warum ist das besser geeignete Gebiet bei Zerbst (Eichholz, Leps) wieder nicht berücksichtigt wurden? Es ist doppelt so groß und hat bessere Windeignung.
2. Warum wurde das WVG Güterglück nur in Hauptwindrichtung erweitert? Der Abstand zu Walternienburg (windabgewandte Seite), ist doppelt so groß. Mit dem Bau der WEA, vorrangig an Ortslagen auf der windzugewandten Seite, werden die betroffenen Bürger regelrecht in Ihrer Existenz bedroht.
3. Mit dem Erweiterungsgebiet wurden alle Fehler aus dem TP 2018 (WVG-Güterglück) wiederholt und damit vorsätzlich gegen die Vorgaben aus §1 BimSchG, §2 (2) Nr. 6 ROG verstoßen.
4. Dass hier der Anspruch der Anwohner auf Schutz vor gesundheitsgefährdenden und anderen Immissionen, sowie Lärm nicht gewährleistet ist, wurde in einem Ortstermin in Güterglück von keinem Politiker oder Behördenmitarbeiter bestritten. Damit liegt hier eine bewusste Schädigung der dort lebenden Menschen vor.
5. Dennoch wird im Umweltbericht für das Erweiterungsgebiet festgestellt, dass die Umweltauswirkungen auf den Menschen gering sind. Auf diese fehlerhafte Bewertung habe ich schon im TP 2018 hingewiesen, leider ohne Erfolg. Auch im TP 2027 wird immer nur festgestellt, dass die Entscheidungen nach Einzelfallbewertung und Umweltprüfung getroffen wurden.
6. Bezogen auf den Raum Güterglück ist im Anhang zum Umweltbericht nur die Bewertung des Erweiterungsgebietes Güterglück veröffentlicht. Dadurch sind durch die direkt betroffenen Bürger im Raum Zerbst die Abwägungskriterien für diesen Raum nicht nachvollziehbar.
7. Eine Vergabe aufgrund territorial politischer Interessen wird wieder vermutet. Das sind gravierende Fehler. Die Prämissen, die eine Region für sich festgelegt hat, sollen flächendeckend sicherstellen, dass damit eine Gleichbehandlung in der Region gewährleistet ist. Damit soll eine rechtssichere Umsetzung, eine öffentliche Akzeptanz und eine beschleunigte Verwirklichung der Vorhaben erreicht werden. - Diese Grundsätze wurde hier vorsätzlich verletzt (Schriftverkehr der Bürgerinitiative gegen das WVG Güterglück aus TP 2018). Folgen: Über 300 Widersprüche gegen den Bau der ersten 13 WEA.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. und 7. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
zu 2. Die Erweiterung der Fläche VIII Güterglück in Richtung Nordosten wurde aufgrund des Vorhandenseins eines flächendeckenden Suchraums für potenzielle Flächen zur Nutzung der Windenergie vorgenommen. In Richtung Südwesten ist unter Anwendung der Auswahlkriterien (siehe Planungskonzeption) kein zusammenhängender Suchraum für eine potenzielle Erweiterung vorhanden.
zu 3. Der Sachliche Teilplan "Nutzung der Windenergie" 2018 ist rechtskräftig.
zu 4. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 5. Die Abstimmung des Untersuchungsrahmens und der damit verbundenen Prüftiefe (Scoping) erfolgte vom 25.03.2023-31.05.2023 mit allen Trägern öffentlicher Belange mit umwelt- und gesundheitsbezogenen Zuständigkeiten. Der Bewertungsmaßstab wurde von den Fachbehörden nicht bemängelt.
zu 6. Im Umweltbericht wurde die Prüfung des gesamten Vorranggebietes, wie es im 1. Entwurf des STP Wind 2027 dargestellt ist, dokumentiert.
Planungskonzeption 1.1 gesetzliche Grundlagen
Im Außenbereich ist ein Vorhaben gemäß §35 Bau GB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Durch den Bau der WEA auf der windzugewandten Seite der Ortschaften Güterglück und Gehrden wird das Gemeinwohl der dort lebenden Menschen nachhaltig geschädigt. - Auch durch die Privilegierung nach Paragraph 249 und der Nichtanwendung von Paragraf 35 Absatz 3 Satz 3 darf es nicht zur Schädigung des Gemeinwohles der Menschen kommen.
Durch die Erweiterung des WVG, nur in Hauptwindrichtung, ist das für Güterglück und Gehrden aber der Fall (Ortstermin in Güterglück - Zustimmung durch Staatssekretär Zender und Herrn Grabner). - In Absatz 3 Satz 3 heißt es, eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen kann oder Ihnen ausgesetzt ist. - Die WEA haben, aufgrund ihrer Höhe und Bauart, einen spezifischen Schallleistungspegel. Die Beurteilung einer Gefährdungssituation sollte an den Orten erfolgen, an dem der Schall eintrifft (Immission) und die besonders gefährdet sind. Das wäre z.B. der Westrand von Güterglück. Bei der Planung von WEA sind diese Geräuschimmissionen zu prognostizieren, um die Einhaltung der Richtwerte zu überprüfen (DIN ISO 9613-2). Solche Prognosemodelle für besonders gefährdete Standorte sind dem 1. Entwurf nicht zu entnehmen. In einem eventuelle 2. Entwurf sollte das speziell für den Westrand von Güterglück und Gehrden unbedingt erfolgen. Das sollten auch die Erkenntnisse der Politiker und Behördenmitarbeiter sein, die am Ortstermin in Güterglück teilgenommen haben (Staatssekretär Zender, Landrat Herr Grabner und Behördenmitarbeiter des Landkreises). Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze ist inakzeptabel. Das ist ein gravierender Fehler.
Die Errichtung von WEA ist wegen Ihrer vielfältigen Auswirkungen räumlich zu steuern (LEP Ziel 108). - Das ist nicht erfolgt. Durch die Nichtberücksichtigung der Fläche Eichholz/Leps wurde dieser Grundsatz verletzt. Das ist ein gravierender Fehler.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
2.1 Planungsstufe 1 # 2.1.3 Positivkriterien # Nutzung bereits vorhandener WVG aus TP 2018.
- Damit kommt es zur Fortsetzung des Unrechts aus dem TP 2018 (Schriftverkehr der BI liegt im Landkreis und in der Landesregierung vor).
- Im Umweltbericht zum 1. Entwurf wurde die Konfliktintensität bezogen auf den Menschen erneut mit gering bewertet. Im Ortstermin Güterglück wurde die Konfliktintensität bezogen auf die dort lebenden Menschen von Landrat und Staatssekretär als sehr hoch bewertet. Das bestätigt die mangelnde Ortskenntnis der am Entscheidungsprozess beteiligten Behördenmitarbeiter und Politiker. Das ist ein gravierender Fehler. Das gesamträumliche Planungskonzept aus dem TP 2018 wurde übernommen und durch das OVG Magdeburg bestätigt. Warum wurde dann das doppelt so große und besser geeignete Gebiet bei Zerbst nicht bewertet? Das ist auch Bestandteil des Konzeptes, was vom OVG als Ganzes bestätigt wurde und demzufolge auch hätte berücksichtigt werden müssen. Im Anhang zum Umweltbericht ist nur die Bewertung der Erweiterung des WVG-Güterglück veröffentlicht. Damit ist eine Vergleichbarkeit der infrage kommenden Gebiete durch Dritte nicht gegeben. Das ist ein gravierender Fehler.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Der Sachliche Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 ist rechtskräftig.
Die Abstimmung des Untersuchungsrahmens und der damit verbundenen Prüftiefe (Scoping) erfolgte vom 25.03.2023-31.05.2023 mit allen Trägern öffentlicher Belange mit umwelt- und gesundheitsbezogenen Zuständigkeiten. Der Bewertungsmaßstab wurde von den Fachbehörden nicht bemängelt.
Im Umweltbericht wurde die Prüfung des gesamten Vorranggebietes, wie es im 1. Entwurf des STP Wind 2027 dargestellt ist, dokumentiert.
2.1.4.17/18 Seeadler/Fischadler (Walternienburg), Weißstorch (Gödnitz)
2.1.4.20 Wasservogelschlafgewässer (Zugvogelaufkommen Westufer Gödnitzer See)
Um die gesetzlichen Mindestanforderungen, bezogen auf die Mindestflächen für WVG überhaupt zu erreichen, wurde sich auf die Einhaltung von Mindestabständen zu den Brutstandorten beschränkt, die aber auch zum Teil unterschritten wurden (Helgolandliste, war auch Planungskriterium aus dem TP 2018). Das sehe ich sehr kritisch. Die Flugkorridore der Tiere und damit die Vernetzung zwischen verschiedenen Einstandsgebieten werden überhaupt nicht berücksichtigt. Das steht im Gegensatz zu mehreren Richtlinien/Gesetzen, z.B. FH-RL, VS-RL, §§ 1 (2), 33, 44 BnatSchG, 2 (2) Nr. 6 ROG. Hier geht es um den Erhalt von Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz, einschließlich der Vernetzung dieser Gebiete. Einige schutzwürdige Vogelarten wurden überhaupt nicht betrachtet. Im TP 2027 sind keine Angaben zu Brutstandorten und Fluglinien von Großtrappen zu finden. Nach dem „Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" hätten das aber erfolgen müssen. Hier hätte der ehemalige Brutstandort bei Gehrden einbezogen werden müssen (EU-SPA „Zerbster Land" mit dem Schutzzweck der Großtrappe). Auch der neue Ansiedlungsversuch der Großtrappe bei Buhlendorf, für den erhebliche Mittel bereitgestellt wurden, findet keine Erwähnung. Die Erweiterung des WVG-Güterglück, nur in diese Richtung, steht im Gegensatz zu den Bemühungen der Wiederansiedlung der Großtrappe im Zerbster Land. Eine Unterschreitung des von der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten ermittelten Mindestabstandes ist zu befürchten. Auch ist dieses Gebiet zwischen Flöra-Fauna-Habitat „Natura 2000" und Biosphärenreservat ein bedeutsames Vogelzuggebiet und ein beliebter Rastplatz für Graukraniche, Singschwäne und Gänse. Auch dem Milan, dem Bussard und dem Falken wurde keine Beachtung geschenkt. Eine Vielzahl von Todfunden werden die Folge sein. Das sehe ich sehr kritisch.
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). Die u.a. durch den Bundesgesetzgeber als schlaggefährdet definierte Brutvogelarten wurden in der Planung maßstabsgerecht berücksichtigt (siehe Planungskonzeption und Umweltbericht). Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
Bei der Großtrappe handelt es sich gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht um eine kollisionsgefährdete Brutvogelart. Das EU SPA Zerbster Land wurde ausgewiesen zum Schutz der Anh. I Vogelarten. Diese Flächen wurden entsprechend der Ausschlusskriterien von einer Windenergienutzung ausgeschlossen. Weitere Gebiete sind von der Fachbehörde nicht als EU-SPA gemeldet worden. Mit der Ausweisung von EU-SPA ist dem Schutz der Anhang I Vogelarten Genüge getan. Auf Ebene der Vorhabensgenehmigung besteht weiterhin die Möglichkeit, den Erhaltungszustand über entsprechende Maßnahmen zu stabilisieren.
Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29. Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) wurde durch die Bundesgesetzgebung durch die abschließende Liste schlaggefährdeter Brutvogelarten gem. Anlage I i.V.m. § 45b BNatSchG überholt und hat, wie die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten (LAG VSW), keine Rechtsverbindlichkeit.
Das Großtrappe-Projekt wurde nach der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie im STP Wind 2018 gestartet. Für die Errichtung und Betrieb eines Windpark mit 13 Windenergieanlagen im Vorranggebiet Güterglück liegt eine BImSchG-Genehmigung vor.
Das Kerngebiet für die geplante Wiederansiedlung der Großtrappe im NSG Osterwesten liegt nordöstlich des Vorranggebietes Güterglück in 5,3 km Entfernung. Aufgrund der Abstände ist ein negativer Einfluss von WEA innerhalb des Vorranggebietes auf das Wiederansiedlungsprojekt nicht zu erwarten. Dazwischen befinden sich zahlreiche optische Barrieren, z.B. Schienentrasse Zerbst-Gommern und die B 184.
Die Flugkorridore der Großtrappe werden nicht berücksichtigt, da sie aufgrund des bestehenden Rechtsrahmens unbegründet sind, bzw. der im Außenbereich privilegierten Windenergienutzung nicht entgegenstehen. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen erneuerbarer Energien liegen gemäß § 2 EEG im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Durch die Freihaltebereiche entsprechend der Auswahlkriterien (siehe Planungskonzeption) werden die Auswirkungen von Windenergieanlagen hinreichend gemindert.
Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
2.1.4.22 Hindernde Belange - Vorranggebiete für Natur und Landschaft im LEP-ST 2010
Jede Änderung/Verkleinerung dieser Vorranggebiete, um der temporären Privilegierung der Windkraft zu entsprechen, sehe ich sehr kritisch. Der Algorithmus zur Flächenfestlegung sollte auf größere Suchräume angewandt werden (z. B. auf ganz Sachsen-Anhalt). Dann wären die gleichen Flächenziele möglich, bei geringerer Schädigung von Mensch und Natur. Eine Erweiterung des Algorithmus um einen Faktor für Flächengröße und Windhöffigkeit wäre wünschenswert. Die Einteilung Sachsen-Anhalts in 5 Planungsregionen sehe ich sehr kritisch.
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Vorranggebiete für Natur und Landschaft wurden als die Windenergienutzung hindernde Belange in die Auswahl der Potenzialfläche eingestellt. Im Ergebnis sind keine Vorranggebiete für Natur und Landschaft des LEP ST 2010 oder des REP A-B-W für die Windenergienutzung in Anspruch genommen worden.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Nach Anwendung der Positiv und Ausschlusskriterien standen Potenzialflächen von 8,6% der Fläche der Planungsregion für die Auswahl der Vorranggebiete zur Verfügung.
In der anschließenden Einzelfallprüfung sollte nach folgenden Kriterien entschieden werden. 1. Berücksichtigung kommunaler Planungsabsicht. - Die Stadt Zerbst hat Klage auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid aus dem TP 2018 eingereicht. Wie kann es da zu einem Erweiterungsgebiet kommen, obwohl wesentlich mehr Fläche (8.6%) zur Auswahl standen? Oder ist die kommunale Planungsabsicht, dass der westliche Rand der Stadt Zerbst windkraftfrei bleiben soll? Das sollte dann auch so gesagt werden\!
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
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Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Möglichst gleichmäßige Flächenverteilung
Dieser Grundsatz wurde sehr stark verletzt. Alle politisch Verantwortlichen hatten nur ein Ziel, der westliche Rand von Zerbst soll windkraftfrei bleiben. Das VG bei Zerbst ist doppelt so groß und hat bessere Windeignung und hätte bereits 2018 den Zuschlag erhalten müssen (Schriftverkehr BI mit Stadt, Landkreis und Landesregierung).
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Abwägungsvorschlag
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Begründung
Der Sachliche Teilplan "Nutzung der Windenergie" 2018 ist rechtskräftig. Die Windhöffigkeit ist in der gesamten Planungsregion gegeben. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Ermöglichung finanzieller Teilhabe aller Kommunen.
- Auch dieser Grundsatz wurde verletzt. Wurden z.B. die Kommunen Leps, Eichholz und Hohenlepte überhaupt gefragt, ob Interesse besteht? Nach meinem Wissen gibt es hier sogar territoriale Firmen als Betreiber. Da würden die Gewinne sogar im Territorium versteuert werden. Den Umgang mit den Potenzialflächen sehe ich sehr kritisch. Das sollte im Vorfeld zu einem eventuell 2. Entwurf zum TP 2027 korrigiert werden.
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Begründung
Bei diesem Planungsgrundsatz geht es darum, dass möglichst jede der 20 Kommunen der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg gemäß § 6 EEG finanziell an den erneuerbaren Energien teilhaben kann.
2.2 Planungsstufe 2
Potenzialflächen aus PS 1 umfassen 8,6% der Flächen der Planungsregion und wurden einer Einzelfallprüfung unterzogen. Im Anhang zum Umweltbericht ist aber nur die Einzelfallprüfung für das Erweiterungsgebiet Güterglück hinterlegt. Wo ist die Prüfung der anderen Flächen? Wurden sie überhaupt geprüft und verglichen? Die Einzelfallprüfung für das Erweiterungsgebiet ergab, bezogen auf den Menschen, eine Bewertung mit gering. Der Landrat und alle Behördenmitarbeiter habe das in Güterglück mit hoch bewertet, warum? Hier ist eine Korrektur der Bewertung dringend erforderlich. Gleiches gilt für die Bewertung des Oberflächengewässers (Gödnitzer See) und des Waldes westlich des Windvorranggebietes Güterglück. Durch Berücksichtigung der Gefälleverhältnisse Richtung See und Wald (Schriftverkehr der BI aus dem TP 2018) ergeben sich andere Konfliktintensitäten.
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Begründung
§ 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB: Für die Rechtswirksamkeit des Plans ist es hingegen unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind.
Die Abstimmung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung und der damit verbundenen Prüftiefe (Scoping) erfolgte vom 25.03.2023-31.05.2023 mit allen Trägern öffentlicher Belange mit umwelt- und gesundheitsbezogenen Zuständigkeiten. Der Bewertungsmaßstab wurde von den Fachbehörden nicht bemängelt.
2.2.1 Berücksichtigung kommunaler Planungsabsicht
Bei der Abwägung zwischen Gebieten, die gleichermaßen in Frage kommen, sollen diejenigen den Zuschlag erhalten, die durch die Belegenheitskommune unterstützt werden. - Es liegt ausreichend Schriftverkehr der BI in allen Behörden der beweist, dass Eichholz/Leps schon 2018 den Zuschlag hätte erhalten müssen. Mit welcher Begründung hat sich die Stadt für das Erweiterungsgebiet Güterglück und gegen das Gebiet Eichholz/Leps entschieden? Zwischenzeitlich hat die Stadt Zerbst Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid zum Bau der ersten 13 WEA eingelegt und ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Eine Zustimmung der Stadt zu dem Erweiterungsgebiet kann es also nicht mehr geben.
2.2.3 Ermöglichung der finanziellen Teilhabe aller Kommunen Gemeindegebiet innerhalb 2,5 km gilt als betroffen und sind vom Anlagenbetreiber finanziell zu beteiligen. - Sind hier alle Gemeinden aus der Planungsstufe 1 angesprochen und in Kenntnis gesetzt wurden? Die Umsetzung der kommunalen Planungsabsicht sehe ich sehr kritisch.
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zu 2.2.1 Der rechtskräftige Sachliche Teilplan "Nutzung der Windenergie" 2018 ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von mindestens 1,9 % der Planungsregionsfläche sollen rechtskräftige Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie genutzt und erweitert werden (z.B. Güterglück, Straguth und Zerbst Flugplatz) sowie Flächen mit kommunalen Planungsabsichten (Sondergebiete für Windenergie) als Vorranggebiete festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Belange des Genehmigungsverfahrens zum Windpark Güterglück sind kein Inhalt des vorliegenden Plans.
Die Entscheidungen über die Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie trifft die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg.
zu 2.2.3 In Vorbereitung der vorliegenden Planung wurden alle 20 Kommunen der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg über die möglichen Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie informiert. Mit Bekanntgabe der Allgemeinen Planungsabsicht einschließlich der Arbeitskarte mit möglichen zukünftigen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie sind alle Kommunen in das Aufstellungsverfahren eingebunden worden.
Die Ausgestaltung der finanziellen Teilhabe ist durch die Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung oder auf Vorhabensebene zu regeln.
2.2.6 Um den Effekt der Verschattung zu vermeiden, ist ein ausreichend großer Abstand zwischen den WEA einzuhalten. In Hauptwindrichtung sollte der Abstand das 5 bis 9 Fache und in Querrichtung mindestens das 3 bis 5 Fache des Rotordurchmessers betragen. Warum wurde das weder im TP 2018 noch im TP 2027 augenscheinlich eingehalten? Hier wird die Windrichtung als wesentliches Kriterium für die Effektivität von Windparks erkannt. Warum wird das nicht auch bei den Abständen zur Wohnbebauung umgesetzt/berücksichtigt (Erweiterungsgebiet nur in Hauptwindrichtung)? Da gelten überall 1000 m bei 250 m hohen Windrädern. Das ist ein gravierender Fehler.
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Die Windparkplanung (Konfiguration usw.) ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Eiswurf, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
2.2.12 Mögliche Vorranggebiete
Nach Durchführung der Umweltprüfung kann festgelegt werden, dass alle nach der Einzelfallprüfung ermittelten 32 Vorranggebiete festgelegt werden können. - Bezogen auf das Erweiterungsgebiet Güterglück ist das falsch. Die Konfliktintensitäten bezogen auf Mensch und Grundwasser sind vorsätzlich wieder falsch (Nachweis ist der Schriftverkehr der BI, liegt überall vor und Aussagen der Verantwortlichen in Güterglück und Gödnitz). Warum wurden nur die Vorranggebiete einer Umweltprüfung unterzogen? Das ist nicht ausgewogen und widerspricht der Ziffer 4.3.4-4 aus dem Textteil. Wer hat das festgelegt? Das ist ein gravierender Fehler.
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Begründung
Die Festlegungen im Raumordnungsplan sind einer Umweltprüfung gemäß § 8 ROG zu unterziehen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde.
Gemäß § 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit des Plans hingegen unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind.
Im Bereich Denkmalschutz/Bodendenkmäler gibt es im 1. Entwurf zum TP 2027 keine konkreten Angaben. Es wird lediglich auf den TP 2018 verwiesen. Dort sind aber auch keine konkreten Bodendenkmäler erfasst. Ich verweise hier ausdrücklich auf die Fundberichte des Landesamtes für Archäologie im Bereich Pokendorf und Pakendorfer Teich. Die Fundstücke sind weiträumig verteilt und aus verschiedenen Zeitstellungen. Was ist mit dem Großsteingrab bei Gehrden? Das ist das älteste erhaltene Hünenbett in Sachsen Anhalt. Eine entsprechende Einordnung dieser Funde/Bodendenkmähler sollte unbedingt vorgenommen werden.
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Begründung
Die Betroffenheit vorhandener Bodendenkmäler wurde im Anhang 1 zum Umweltbericht jeweils unter Punkt "9b" gebietsspezifisch bewertet. Der Umgang mit archäologischen Denkmälern wie Bodendenkmälern ist im Vorhabenzulassungsverfahren zu regeln.
Einfluss der Fundamente auf den Gödnitzer See und Wald: Hier beziehe ich mich ausdrücklich auf die Erkenntnisse der Bürgerinitiative zum WVG-Güterglück aus dem TP 2018. Die im damaligen Umweltbericht und im hydrogeologischen Kurzbericht ermittelten Bodenverhältnisse und Grundwasserverhältnisse sind natürlich richtig. Die Auswertung, dass dadurch eine Schädigung des Gödnitzer Sees ausgeschlossen werden kann, ist aber falsch. Das Ergebnis der Untersuchung des Ing.-Büros Klein bezieht sich nur auf einen sehr kurzen Untersuchungszeitraum im Herbst 2023 und bezieht sich ausdrücklich auf ein mächtiges mit Porenwasser erfüllten Schichtpaket. Das unter diesen Verhältnissen keine Schädigung des Sees zu erwarten ist, haben wir auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Deshalb lautet das Ergebnis des Ing.- Büros Klein auch nur, „nach derzeitigem Stand ist eine Schädigung des Sees auszuschließen". Bei mehreren aufeinanderfolgenden trockenen Jahren, wie im Zeitraum zwischen 2018 und 2023 aufgetreten, sieht das aber ganz anders aus (Blaualgenbildung usw.). Hätte es, wie in anderen Bereichen (Flora und Fauna), ein Monitoring bezogen auf das Grundwasser und vor allem für das Schichtenwasser gegeben, wäre man zu ganz anderen Ergebnissen gekommen. Leider ist das im Vorfeld zum 1. Entwurf TP 2027 wieder nicht geschehen. Auch die Forderung der Bürgerinitiative nach einer unabhängigen Studie wurde wieder ignoriert. Weder der Baugrundbericht noch der hydrologische Kurzbericht aus dem TP 2018 bieten die notwendige Belastbarkeit, um diese Forderung zu entkräften. Deshalb erneuere ich diese Forderung erneut. Es geht hier um eine Auswertung der beschriebenen Verhältnisse für absolute Trockenzeiten. Wenn die Fundamente erst einmal im Boden sind, kann man nichts mehr rückgängig machen.
Durch die sehr geringen Abstände zur Wohnbebauung ist der Wert der Grundstücke in der Nähe von WEA sehr gefährdet. In diesen Bereichen befürchte ich eine Wertminderung bis hin zur Unverkäuflichkeit.
Für das WVG Güterglück aus dem TP 2018 wurde immer noch kein Standsicherheitsnachweis für die ersten 13 WEA vorgelegt. Hier handelt es sich um eine grundlegende Voraussetzung für jede Bautätigkeit. Dieser Nachweis ist der Beleg dafür, dass die Ergebnisse der Baugrunduntersuchung, unter Berücksichtigung der Parameter der Typenstatik des Bauwerkes, ein Bau überhaupt erst möglich ist. Die beschriebene Erheblichkeit und Offensichtlichkeit von Problemen bei der Nachweisführung durch den Vorhabenträger und des Bauamtes sehe ich sehr kritisch. Hier sollte unbedingt eine Klärung im Vorfeld der Entscheidungsfindung zum Erweiterungsgebiet stattfinden.
Die direkten Anliegergemeinden Güterglück, Gehrden und Gödnitz/Flötz, wie auch die Stadt Zerbst lehnen das Erweiterungsgebiet ab. Der Staatssekretär Zender, der Landrat Herr Grabner sowie Behördenmitarbeiter des Landkreises haben in einem Ortstermin in Güterglück und Gödnitz den grenzwertigen Eingriff in das Gemeinwohl der dort lebenden Menschen, in die Umwelt und Infrastruktur bestätigt. Ein Beschluss des 1. Entwurfes mit dem Erweiterungsgebiet Güterglück ist vor diesem Hintergrund, aus meiner Sicht, unvorstellbar.
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Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Standsicherung, Fundament, Einfluss auf das Grundgrundwasser usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
2.1.4 Negativkriterien (Ausschlusskriterien) Bebaute Ortslagen (Prüfzone 1000 m) ist als alleinige Beurteilung nicht ausreichend. Die Hauptwindrichtung und die natürliche Abschirmung sollten berücksichtigt werden. Für die in Hauptwindrichtung liegenden Ortschaften sollte der Abstand wesentlich größer sein. Ansonsten ist eine Schädigung des Gemeinwohles der dort lebenden Menschen unvermeidbar, was schon ein Eingriff in Ihre Grundrechte darstellt und die Vorgaben aus §1 BimSchG, § 2 (2) Nr. 6 ROG verletzt. Das ist ein gravierender Fehler.
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Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihalts der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen.
Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", insbesondere den Vorranggebieten XIX Schmerz und erwarte, dass Sie die aktuellen Planungen überdenken sowie natur- und artenschutzgerecht überarbeiten und anpassen.
**Vorbemerkungen:**
In einem, bis dahin in der demokratischen Willensbildung nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949, unbekannten Ausmaß ideologischer Anmaßung und Verblendung formten in der vormaligen Regierung die Parteien Bündnis90/Die Grünen, SPD sowie FDP einen hochkritischen bundesrechtlichen Rahmen im Bereich der Erneuerbaren Energien, welcher aber in zahlreichen Bereichen der Volkswirtschaft bereits heute sichtbar, gravierende Auswirkungen zur Folge hat. Diese rot-grüne Gesetzesmixtur hat aufgrund ihrer Dysfunktionalität das Potential die Zukunftsfähigkeit des Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland, als auch der Europäischen Union in Abhängigkeit davon, in Frage zu stellen.
Die durch dieses Bundesrecht erzwungenen Maßnahmen der RPG bedeuten für Bürger und Kulturlandschaft Eingriffe, die letztendlich an die Qualitäten von Terraforming heranreichen. Nur dass diese Maßnahmen auf dem Heimatplaneten Erde stattfinden sollen. Der Wiedererkennungswert der Kulturlandschaft wird dementsprechend vollkommen untergeordnet. Diesbezüglich über Jahrhunderte entwickelte Konsense und Prämissen, wie beispielhaft von der Wissenschaft geleitete Verträglichkeitsuntersuchungen, werden als obsolet betrachtet und vollständig negiert.
Besonders die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, also quasi rechtsfreien Räumen, stellt ein absolutes Novum dar. Spätestens nachfolgende Generationen werden dies zu würdigen wissen.
Um es etwas plastischer auszudrücken, vormalig vorhandene Bauwerke mit überragendem Alleinstellungsmerkmal in einer beeindruckenden Dimension, wie die des Pariser Eifelturms oder des. Berliner Fernsehturms, sollen nun in einer sagenhaften Stückzahl von bis zu hunderttausend Bauwerken über die gesamte Landesfläche der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt werden. Allerdings in der Funktion und gleichartigen Gestalt von industriellen Großanlagen mit entsprechenden, in der Funktionsweise der Anlagen selbst begründeten, multiplen, massiven Schadwirkungen in sämtliche Schutzgüter der Bürger betroffener Gebiete.
**Allgemein:**
**Klimaschutz/Klimaanpassung:**
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert.
Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von großen Interessenverbänden und der Politik torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten.
Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie WKA im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert der Besitztümer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen ausschließlich ums Geld.
Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt.
Der Wald ist auch ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
**WKA im Wald sind klimaschädlich\!**
**Denkmalschutz:**
Die Begutachtung der Ausweisung der VRG Windkraft ist in Bezug auf die denkmalschutzrechtlichen Belange von höchster Wertigkeit. Dazu ist eine genaue Abstimmung zwischen den Denkmalschutzbehörden und anderer Fachbehörden erforderlich.
Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von WKA ist daher eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung unabdingbar, wenn sich das VRG Windkraft in der Nähe von „besonders landschaftsprägenden Bau- oder Bodendenkmälern" wie beispielhaft dem Gartenreich Dessau-Wörlitz als UNESCO-Welterbestätte befindet.
Maßgeblich sind dabei vor allem das historische Erscheinungsbild, Sichtachsen und Blickbezüge zu und von dem Denkmal.
**Wasser:**
Es ist der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung bei der Abwägung zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser-Speicher liegen.
**Immissionsschutz:**
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage der 1000 m Regel zum Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht bzw. einem Mindestabstand von 600 m zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich mit weniger als 5 Wohngebäuden. Dies sind Festlegungen aus dem Baurecht. Eine detailreichere Bewertung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erfolgt nicht. Diese Betrachtungsweise ist für das Schutzgut Mensch nicht ausreichend.
Insbesondere deshalb, weil die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen sich mit der technischen Entwicklung der Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden.
Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe (\>140m) zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schalls viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten.
Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der, durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA, bestimmten
Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb
des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45,
40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken.
Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10H-Regel in Bayern, vorzuschreiben.
Es ist eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert.
Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt.
Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange zeigen, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden, Emissionskontingenten, dargestellt werden.
Anzumerken ist, dass durch die TA Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diesen Frequenzbereichen die Eigenschwingungen der Organe liegen.
Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) sollten Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
**Natur- und Landschaftsschutz:**
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge:
1)
60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen
2) 24.000 t Stahlbeton Fundamente
3) 700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK
4) 20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe)
5) unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe
(Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid die in den Wald,
d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet
verbracht würden.
Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmitteln und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden.
Anhand fachlicher Argumente der beigefügten Studie „Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen.
Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender, Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Bestände, die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren. Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet.
Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben.
Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungehemmt. Ein Ende der Vergrößerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft ist es möglich zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar erschreckend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes verhindert werden.
**Forst:**
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken zu Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen, mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft.
Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen.
Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten.
Zumindest für den Stand-/Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden.
Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt.
Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des LEP, siehe Seite 220 fortfolgend, keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, unterstützt und nicht bekämpft werden.
Vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
**Besondere Hinweise:**
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Menschen muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden.
**VRG XIX Schmerz (ZAV WP 34 vom 21.03.2025):**
Der Beschluss 647/2024 zum ZAV WP 34 vom 11.12.2024 ist rechtswidrig. Der Gemeinderat wurde durch den Hauptverwaltungsbeamten getäuscht und damit die Entscheidungsfindung eindeutig und nachhaltig manipuliert, siehe Unterlagen KAB LK ABI Az.: 30/1531-241-2025-01; 30/151101-241-2025-30. Wider besseren Wissens, entsprechende Angaben standen auf den Internetseiten der RWE AG vollumfänglich und frei zur Verfügung, erfolgten irreführende Angaben zu wesentlichen Kriterien, u.a. zu Bauhöhen und Beeinträchtigungen der Schutzgüter von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Außerdem wurde die Beteiligung des Ortsteils Krina, welcher, analog wie die Ortsteile Gröbern und Schmerz, im direkten Einwirkungsbereich des VRG liegt, im Verfahren zur Beschlussfassung unterlassen. Weiterhin war die Behauptung von überragender Akzeptanz in der RPG aufgrund der Stimmverhältnisse vorangegangener Beschlussfassungen eine offensichtliche Lüge. Die Erklärung vom „Toten Wald" vor laufender Kamera und grünen Laub- und Nadelbäumen durch den Vertreter der Waldbesitzer sowie den Hauptverwaltungsbeamten sind eine Farce!
Das genaue Gegenteil ist der Fall. Forstwissenschaftliche Studien der Forstlichen Hochschule Tharandt bestätigen die Vitalität der Dübener Heide in diesem Bereich u.a. auch bezüglich ihrer Fähigkeit zum natürlichen Waldumbau. Der voranschreitende natürliche, als auch von Menschenhand unternommene, Waldumbau ist in diesen Waldflächen für jedermann augenscheinlich und eindeutig erkennbar.
0,3% Flächenbeitrag durch dieses eine VRG stehen in Bezug auf die damit verbundenen Schadwirkungen als erstes VRG in Waldflächen, d.h. als erster Präzedenzfall in Sachsen-Anhalt, in einem eklatanten Missverhältnis zum Nutzen.
Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil das VRG vollständig im LSG und Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten oder kollisionsgefährdeter störungsempfindlicher, geschützter Arten, und in direkter Nähe zum NSG, liegen würde.
Kollisionsgefährdete
oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG sind:
Schwarzstorch, Schwarzspecht, Schwarzer Milan, Roter Milan,
Baumfalke, Mäusebussard, Waldschnepfe, Fischadler, Seeadler
großer Abendsegler, Mopsfledermaus, Wasserfledermaus, Kreuzotter,
Waldeidechse
Hirschkäfer.
**Fazit:**
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen. Dies widerspricht dem Sinne der Raumordnungspolitik für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen, unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen, zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte, weitere Rechte sowie in die Lebensqualität sind enorm.
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
*
Gesundheitliche Belastungen als Anwohner
* Wertverlust unserer Grundstücke
* Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb
* Verlust Einnahmen
* Verlust Lebensqualität
* Verlust Naherholungsgebiet
* Gefährdung geschützter Tierarten.
Ein Verfahren zur Normenkontrolle erscheint unausweichlich.
Vorsorglich mache ich für zukünftige aus der Planung meiner Familie und mir resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planung entsprechend zu heilen, damit ein gesundes Wohnen und Leben weiterhin möglich und die einzigartige Natur des Naturparks Dübener Heide erhalten bleibt!
Referenz
1002533
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu Denkmalschutz, Wasser, Immissionsschutz, Natur und Landschaftsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Naturpark: Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Wald: Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation (Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen) notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Landschaftsbild: Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Forst: Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
ZAV WP 34: Das Bauleitplanverfahren zum Sondergebiet "Windenergie" ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt
Schadensersatz: In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe
Abwägungsentscheidung zu Schmerz zu lfd. Nr. 39
Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, insbesondere Vorranggebiet XXXII Zschornewitz und erwarte, dass Sie die aktuellen Planungen überdenken sowie natur- und artenschutzgerecht überarbeiten und anpassen.
Vorbemerkungen:
In einem, bis dahin in der demokratischen Willensbildung nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949, unbekannten Ausmaß ideologischer Anmaßung und Verblendung formten in der vormaligen Regierung die Parteien Bündnis90/Die Grünen, SPD sowie FDP einen hochkritischen bundesrechtlichen Rahmen im Bereich der Erneuerbaren Energien, welcher aber in zahlreichen Bereichen der Volkswirtschaft bereits heute sichtbar, gravierende Auswirkungen zur Folge hat. Diese rot-grüne Gesetzesmixtur hat aufgrund ihrer Dysfunktionalität das Potential die Zukunftsfähigkeit des Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland, als auch der Europäischen Union in Abhängigkeit davon, in Frage zu stellen. Die durch dieses Bundesrecht erzwungenen Maßnahmen der RPG bedeuten für Bürger und Kulturlandschaft Eingriffe, die letztendlich an die Qualitäten von Terraforming heranreichen. Nur dass diese Maßnahmen auf dem Heimatplaneten Erde stattfinden sollen. Der Wiedererkennungswert der Kulturlandschaft wird dementsprechend vollkommen untergeordnet. Diesbezüglich über Jahrhunderte entwickelte Konsense und Prämissen, wie beispielhaft von der Wissenschaft geleitete Verträglichkeitsuntersuchungen, werden als obsolet betrachtet und vollständig negiert. Besonders die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, also quasi rechtsfreien Räumen, stellt ein absolutes Novum dar. Spätestens nachfolgende Generationen werden dies zu würdigen wissen.
Um es etwas plastischer auszudrücken, vormalig vorhandene Bauwerke mit überragendem Alleinstellungsmerkmal in einer beeindruckenden Dimension, wie die des Pariser Eifelturms oder des Berliner Fernsehturms, sollen nun in einer sagenhaften Stückzahl von bis zu hunderttausend Bauwerken über die gesamte Landesfläche der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt werden. Allerdings in der Funktion und gleichartigen Gestalt von industriellen Großanlagen mit entsprechenden, in der Funktionsweise der Anlagen selbst begründeten, multiplen, massiven Schadwirkungen in sämtliche Schutzgüter der Bürger betroffener Gebiete.
Allgemein:
Klimaschutz/Klimaanpassung:
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert. Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von großen Interessenverbänden und der Politik torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten. Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie WKA im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert der Besitztümer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen ausschließlich ums Geld. Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt. Der Wald ist auch ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
WKA im Wald sind klimaschädlich!
Denkmalschutz:
Die Begutachtung der Ausweisung der VRG Windkraft ist in Bezug auf die denkmalschutzrechtlichen Belange von höchster Wertigkeit. Dazu ist eine genaue Abstimmung zwischen den Denkmalschutzbehörden und anderer Fachbehörden erforderlich. Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von WKA ist daher eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung unabdingbar, wenn sich das VRG Windkraft in der Nähe von „besonders landschaftsprägenden Bau- oder Bodendenkmälern“ wie beispielhaft dem Gartenreich Dessau-Wörlitz als UNESCO-Welterbestätte befindet. Maßgeblich sind dabei vor allem das historische Erscheinungsbild, Sichtachsen und Blickbezüge zu und von dem Denkmal.
Wasser:
Es ist der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung bei der Abwägung zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser- Speicher liegen.
Immissionsschutz:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage der 1000 m Regel zum Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht bzw. einem Mindestabstand von 600 m zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich mit weniger als 5 Wohngebäuden. Dies sind Festlegungen aus dem Baurecht. Eine detailreichere Bewertung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erfolgt nicht. Diese Betrachtungsweise ist für das Schutzgut Mensch nicht ausreichend.
Insbesondere deshalb, weil die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen sich mit der technischen Entwicklung der Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden. Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe (>140m) zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schalls viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten.
Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der, durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA, bestimmten Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel 45, 40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken.
Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen. Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10H-Regel in Bayern, vorzuschreiben. Es ist eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert. Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt. Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange zeigen, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden, Emissionskontingenten, dargestellt werden. Anzumerken ist, dass durch die TA Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diesen Frequenzbereichen die Eigenschwingungen der Organe liegen. Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) sollten Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
Natur- und Landschaftsschutz:
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge:
60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen
24.000 t Stahlbeton Fundamente
700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK
20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe)
unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe (Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid die in den Wald, d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet verbracht würden. Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmitteln und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden.
Anhand fachlicher Argumente der beigefügten Studie „Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung“ ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen. Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender, Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Bestände, die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren. Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet. Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben. Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungehemmt. Ein Ende der Vergrößerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft ist es möglich zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar erschreckend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes verhindert werden.
Forst:
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken zu Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen, mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft. Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen. Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten.
Zumindest für den Stand-/Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden. Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt. Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des LEP, siehe Seite 220 fortfolgend, keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, unterstützt und nicht bekämpft werden. Vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
Besondere Hinweise:
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Menschen muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden.
VRG XXXII Zschornewitz (ZAV NEVAG vom 03.05.2021):
Der Beschluss 738/2019 zum ZAV NEVAG vom 19.02.2019 ist rechtswidrig. Der Stadtrat wurde durch Aussagen von Industrievertretern zu wesentlichen Kriterien, u.a. zu erwartende Lärmpegel, getäuscht und damit die Entscheidungsfindung eindeutig und massiv manipuliert, siehe Beschlussprotokoll. Eine Richtigstellung erfolgte durch den Hauptverwaltungsbeamten nicht. Der Bescheid zum Repowering nach BlmSchG vom 30.12.2022 ist rechtswidrig und trägt nicht. Ergänzende Genehmigungsfreistellungen sind ebenfalls rechtswidrig. Die Fläche liegt außerhalb eines VRG Windkraft, wie vom LVwA richtigerweise festgestellt wurde. Es liegen Indizien für Absprachen zwischen Hauptverwaltungsbeamten, Landrat, Ministerpräsidenten und Industrievertretern vor. Eigene empirische Wahrnehmungen und daraufhin durchgeführte Schallmessungen aus dem Jahr 2025 belegen, dass der Grenzwert für hörbaren Schall im Abstand von 1000m zu den WKA dauerhaft und wiederholt überschritten wird. Der Schall, d.h. die Betriebsgeräusche der WKA sind sehr deutlich in den Orten Zschornewitz, Burgkemnitz, Gröbern, Gossa, Schmerz und Schlaitz zu hören. Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil das VRG direkt angrenzend zum LSG und Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Arten, gelegen ist. Kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG sind: Schwarzspecht, Grünspecht, Buntspecht, Kraniche, Graugänse, Schwarzer Milan, Roter Milan, Waldkauz, Baumfalke, kleiner und großer Abendsegler, Fransenfledermaus, Mopsfledermaus, Schlingnatter, Europäische Gottesanbeterin, Trüffel.
Fazit:
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen. Dies widerspricht dem Sinne der Raumordnungspolitik für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen, unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen, zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte, weitere Rechte sowie in die Lebensqualität sind enorm.
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
Gesundheitliche Belastungen als Anwohner
Wertverlust unserer Grundstücke
Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Verlust Einnahmen
Verlust Lebensqualität
Verlust Naherholungsgebiet
Gefährdung geschützter Tierarten.
Ein Verfahren zur Normenkontrolle erscheint unausweichlich. Vorsorglich mache ich für zukünftige aus der Planung meiner Familie und mir resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend. Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planung entsprechend zu heilen, damit ein gesundes Wohnen und Leben weiterhin möglich und die einzigartige Natur des Naturparks Dübener Heide erhalten bleibt!
Referenz
1002533
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu Denkmalschutz, Wasser, Immissionsschutz, Natur und Landschaftsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Naturpark: Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Wald: Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation (Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen) notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Landschaftsbild: Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Forst: Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
ZAV WP 34: Das Bauleitplanverfahren zum Sondergebiet "Windenergie" ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt
Schadensersatz: In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe
Abwägungsentscheidung zu Schmerz zu lfd. Nr. 39
Ablehnung des o.g. Entwurf zur Erweiterung des Windvorranggebietes und somit zur weiteren Errichtung von WEA
1. Obwohl der massive Protest der Anwohner und Bürger für die bereits geplanten und genehmigten 13 WEA zwischen den Ortschaften Gödnitz, Güterglück, Flötz, Gehrden und Walternienburg bekannt ist, wird an dem Vorhaben festgehalten, weitere Windräder zu errichten. Die bestehende Bürgerinitiative wird anscheinend vollkommen ignoriert.
2. Die Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass bis Ende 2027 Windenergiegebiete auf 1,9 % der Fläche festgelegt werden muss, kann ich nicht akzeptieren. Die Auswahl der Vorranggebiete für die Errichtung erscheint mir sehr fragwürdig und wurde wiederum nicht ausreichend geprüft.
3. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit sind weitreichend bekannt. Der Abrieb von Micro-Nano-Partikeln der Rotorblätter ist hochgiftig und schädigt Mensch und Natur. Infraschall und Schattenwurf machen krank. Die Lebensqualität der Anwohner wird dadurch massiv eingeschränkt. Dazu gibt es bereits genügend Klagen von Anwohnern, die bereits WEA vor ihre Grundstücke gesetzt bekommen haben.
4. Naturschutzrichtlinien werden wieder komplett ignoriert. Die WEA sollen mitten im Flugkorridor der Graureiher und Gänse sowie Großtrappen gebaut werden.
5. Fragwürdig ist vor allen Dingen: Brauchen wir soviel Energie oder soll die Energiegewinnung für fremde Regionen genutzt werden, die selbst keine Windräder stehen haben wollen??? Unsere Strompreise werden dadurch weiter steigen, da wir die Netzentgelte bezahlen müssen. Dass jetzt schon ein Überschuss an Windenergie besteht, ist hinreichend bekannt. Deshalb stehen auch soviel Windräder so oft still!!!
6. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch.Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung)! Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region. Die Folge sind u.a.Schließung von noch bestehenden Kindereinrichtungen wegen zu geringer Auslastung, Institutionen sowie auch Nichtansiedlung von Unternehmen.
Referenz
1001370
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Das Genehmigungsverfahren für den Windpark Güterglück (13 WEA) ist kein Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.
zu 2. Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz 1.000 m zur Ortslage (500 m zu Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
zu 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21).
zu 4. Alle Festlegungen des STP Windenergie 2027 wurden einer Umweltprüfung unterzogen, die im Umweltbericht dokumentiert wurde. Weitere fachliche Prüfungen erfolgen im Rahmen des Vorhabenzulassungsverfahrens bzw. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.
zu 5. Fragen zur Energiepolitik und Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu 6. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Abwägungsentscheidung lfd. Nr. 1
Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", insbesondere Vorranggebiet XXXII Zschornewitz
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
**Vorbemerkungen:**
In einem, bis dahin in der demokratischen Willensbildung nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949, unbekannten Ausmaß ideologischer Anmaßung und Verblendung formten in der vormaligen Regierung die Parteien Bündnis90/Die Grünen, SPD sowie FDP einen hochkritischen bundesrechtlichen Rahmen im Bereich der Erneuerbaren Energien, welcher aber in zahlreichen Bereichen der Volkswirtschaft bereits heute sichtbar, gravierende Auswirkungen zur Folge hat. Diese rot-grüne Gesetzesmixtur hat aufgrund ihrer Dysfunktionalität das Potential die Zukunftsfähigkeit des Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland, als auch der Europäischen Union in Abhängigkeit davon, in Frage zu stellen.
Die durch dieses Bundesrecht erzwungenen Maßnahmen der RPG bedeuten für Bürger und Kulturlandschaft Eingriffe, die letztendlich an die Qualitäten von Terraforming heranreichen. Nur dass diese Maßnahmen auf dem Heimatplaneten Erde stattfinden sollen. Der Wiedererkennungswert der Kulturlandschaft wird dementsprechend vollkommen untergeordnet. Diesbezüglich über Jahrhunderte entwickelte Konsense und Prämissen, wie beispielhaft von der Wissenschaft geleitete Verträglichkeitsuntersuchungen, werden als obsolet betrachtet und vollständig negiert.
Besonders die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, also quasi rechtsfreien Räumen, stellt ein absolutes Novum dar. Spätestens nachfolgende Generationen werden dies zu würdigen wissen.
Um es etwas plastischer auszudrücken, vormalig vorhandene Bauwerke mit überragendem Alleinstellungsmerkmal in einer beeindruckenden Dimension, wie die des Pariser Eifelturms oder des. Berliner Fernsehturms, sollen nun in einer sagenhaften Stückzahl von bis zu hunderttausend Bauwerken über die gesamte Landesfläche der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt werden. Allerdings in der Funktion und gleichartigen Gestalt von industriellen Großanlagen mit entsprechenden, in der Funktionsweise der Anlagen selbst begründeten, multiplen, massiven Schadwirkungen in sämtliche Schutzgüter der Bürger betroffener Gebiete.
**Allgemein:**
**Klimaschutz/Klimaanpassung:**
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert.
Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von großen Interessenverbänden und der Politik torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten.
Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie WKA im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert der Besitztümer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen ausschließlich ums Geld.
Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt.
Der Wald ist auch ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
**WKA im Wald sind klimaschädlich\!**
**Denkmalschutz:**
Die Begutachtung der Ausweisung der VRG Windkraft ist in Bezug auf die denkmalschutzrechtlichen Belange von höchster Wertigkeit. Dazu ist eine genaue Abstimmung zwischen den Denkmalschutzbehörden und anderer Fachbehörden erforderlich.
Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von WKA ist daher eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung unabdingbar, wenn sich das VRG Windkraft in der Nähe von „besonders landschaftsprägenden Bau- oder Bodendenkmälern" wie beispielhaft dem Gartenreich Dessau-Wörlitz als UNESCO-Welterbestätte befindet.
Maßgeblich sind dabei vor allem das historische Erscheinungsbild, Sichtachsen und Blickbezüge zu und von dem Denkmal.
**Wasser:**
Es ist der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung bei der Abwägung zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser-Speicher liegen.
**Immissionsschutz:**
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage der 1000 m Regel zum Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht bzw. einem Mindestabstand von 600 m zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich mit weniger als 5 Wohngebäuden. Dies sind Festlegungen aus dem Baurecht. Eine detailreichere Bewertung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erfolgt nicht. Diese Betrachtungsweise ist für das Schutzgut Mensch nicht ausreichend.
Insbesondere deshalb, weil die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen sich mit der technischen Entwicklung der Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden.
Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe (\>140m) zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schalls viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten.
Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der, durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA, bestimmten
Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb
des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45,
40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken.
Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10H-Regel in Bayern, vorzuschreiben.
Es ist eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert.
Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt.
Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange zeigen, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden, Emissionskontingenten, dargestellt werden.
Anzumerken ist, dass durch die TA Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diesen Frequenzbereichen die Eigenschwingungen der Organe liegen.
Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) sollten Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
**Natur- und Landschaftsschutz:**
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge:
1)
60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen
2) 24.000 t Stahlbeton Fundamente
3) 700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK
4) 20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe)
5) unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe
(Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid die in den Wald,
d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet
verbracht würden.
Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmitteln und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden.
Anhand fachlicher Argumente der beigefügten Studie „Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen.
Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender, Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Bestände, die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren. Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet.
Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben.
Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungehemmt. Ein Ende der Vergrößerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft ist es möglich zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar erschreckend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes verhindert werden.
**Forst:**
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken zu Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen, mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft.
Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen.
Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten.
Zumindest für den Stand-/Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden.
Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt.
Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des LEP, siehe Seite 220 fortfolgend, keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, unterstützt und nicht bekämpft werden.
Vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
**Besondere Hinweise:**
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Menschen muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden.
**VRG XXXII Zschornewitz (ZAV NEVAG vom 03.05.2021):**
Der Beschluss 738/2019 zum ZAV NEVAG vom 19.02.2019 ist rechtswidrig. Der Stadtrat wurde durch Aussagen von Industrievertretern zu wesentlichen Kriterien, u.a. zu erwartende Lärmpegel, getäuscht und damit die Entscheidungsfindung eindeutig und massiv manipuliert, siehe Beschlussprotokoll. Eine Richtigstellung erfolgte durch den Hauptverwaltungsbeamten nicht.
Der Bescheid zum Repowering nach BlmSchG vom 30.12.2022 ist rechtswidrig und trägt nicht. Ergänzende Genehmigungsfreistellungen sind ebenfalls rechtswidrig. Die Fläche liegt außerhalb eines VRG Windkraft, wie vom LVwA richtigerweise festgestellt wurde. Es liegen Indizien für Absprachen zwischen Hauptverwaltungsbeamten, Landrat, Ministerpräsidenten und Industrievertretern vor.
Eigene empirische Wahrnehmungen und daraufhin durchgeführte Schallmessungen aus dem Jahr 2025 belegen, dass der Grenzwert für hörbaren Schall im Abstand von 1000m zu den WKA dauerhaft und wiederholt überschritten wird. Der Schall, d.h. die Betriebsgeräusche der WKA sind sehr deutlich in den Orten Zschornewitz, Burgkemnitz, Gröbern, Gossa, Schmerz und Schlaitz zu hören.
Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil das VRG direkt angrenzend zum LSG und Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Arten, gelegen ist.
Kollisionsgefährdete
oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG sind:
Schwarzspecht, Grünspecht, Buntspecht, Kraniche, Graugänse,
Schwarzer Milan, Roter Milan, Waldkauz, Baumfalke
kleiner und großer Abendsegler, Fransenfledermaus,
Mopsfledermaus
Schlingnatter
Europäische Gottesanbeterin, Trüffel.
**Fazit:**
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen. Dies widerspricht dem Sinne der Raumordnungspolitik für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen, unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen, zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte, weitere Rechte sowie in die Lebensqualität sind enorm.
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
*
Gesundheitliche Belastungen als Anwohner
* Wertverlust unserer Grundstücke
* Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb
* Verlust Einnahmen
* Verlust Lebensqualität
* Verlust Naherholungsgebiet
* Gefährdung geschützter Tierarten.
Ein Verfahren zur Normenkontrolle erscheint unausweichlich.
Vorsorglich mache ich für zukünftige aus der Planung meiner Familie und mir resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planung entsprechend zu heilen, damit ein gesundes Wohnen und Leben weiterhin möglich und die einzigartige Natur des Naturparks Dübener Heide erhalten bleibt!
Referenz
1002533
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu Denkmalschutz, Wasser, Immissionsschutz, Natur und Landschaftsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Naturpark: Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Wald: Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation (Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen) notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Landschaftsbild: Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Forst: Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
ZAV WP 34: Das Bauleitplanverfahren zum Sondergebiet "Windenergie" ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt
Schadensersatz: In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe
Abwägungsentscheidung zu Schmerz zu lfd. Nr. 39
Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", insbesondere Vorranggebiet XIX Schmerz
**Vorbemerkungen:**
In einem, bis dahin in der demokratischen Willensbildung nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949, unbekannten Ausmaß ideologischer Anmaßung und Verblendung formten in der vormaligen Regierung die Parteien Bündnis90/Die Grünen, SPD sowie FDP einen hochkritischen bundesrechtlichen Rahmen im Bereich der Erneuerbaren Energien, welcher aber in zahlreichen Bereichen der Volkswirtschaft bereits heute sichtbar, gravierende Auswirkungen zur Folge hat. Diese rot-grüne Gesetzesmixtur hat aufgrund ihrer Dysfunktionalität das Potential die Zukunftsfähigkeit des Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland, als auch der Europäischen Union in Abhängigkeit davon, in Frage zu stellen.
Die durch dieses Bundesrecht erzwungenen Maßnahmen der RPG bedeuten für Bürger und Kulturlandschaft Eingriffe, die letztendlich an die Qualitäten von Terraforming heranreichen. Nur dass diese Maßnahmen auf dem Heimatplaneten Erde stattfinden sollen. Der Wiedererkennungswert der Kulturlandschaft wird dementsprechend vollkommen untergeordnet. Diesbezüglich über Jahrhunderte entwickelte Konsense und Prämissen, wie beispielhaft von der Wissenschaft geleitete Verträglichkeitsuntersuchungen, werden als obsolet betrachtet und vollständig negiert.
Besonders die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, also quasi rechtsfreien Räumen, stellt ein absolutes Novum dar. Spätestens nachfolgende Generationen werden dies zu würdigen wissen.
Um es etwas plastischer auszudrücken, vormalig vorhandene Bauwerke mit überragendem Alleinstellungsmerkmal in einer beeindruckenden Dimension, wie die des Pariser Eifelturms oder des. Berliner Fernsehturms, sollen nun in einer sagenhaften Stückzahl von bis zu hunderttausend Bauwerken über die gesamte Landesfläche der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt werden. Allerdings in der Funktion und gleichartigen Gestalt von industriellen Großanlagen mit entsprechenden, in der Funktionsweise der Anlagen selbst begründeten, multiplen, massiven Schadwirkungen in sämtliche Schutzgüter der Bürger betroffener Gebiete.
**Allgemein:**
**Klimaschutz/Klimaanpassung:**
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert.
Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von großen Interessenverbänden und der Politik torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten.
Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie WKA im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert der Besitztümer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen ausschließlich ums Geld.
Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt.
Der Wald ist auch ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
**WKA im Wald sind klimaschädlich\!**
**Denkmalschutz:**
Die Begutachtung der Ausweisung der VRG Windkraft ist in Bezug auf die denkmalschutzrechtlichen Belange von höchster Wertigkeit. Dazu ist eine genaue Abstimmung zwischen den Denkmalschutzbehörden und anderer Fachbehörden erforderlich.
Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von WKA ist daher eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung unabdingbar, wenn sich das VRG Windkraft in der Nähe von „besonders landschaftsprägenden Bau- oder Bodendenkmälern" wie beispielhaft dem Gartenreich Dessau-Wörlitz als UNESCO-Welterbestätte befindet.
Maßgeblich sind dabei vor allem das historische Erscheinungsbild, Sichtachsen und Blickbezüge zu und von dem Denkmal.
**Wasser:**
Es ist der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung bei der Abwägung zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser-Speicher liegen.
**Immissionsschutz:**
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage der 1000 m Regel zum Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht bzw. einem Mindestabstand von 600 m zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich mit weniger als 5 Wohngebäuden. Dies sind Festlegungen aus dem Baurecht. Eine detailreichere Bewertung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erfolgt nicht. Diese Betrachtungsweise ist für das Schutzgut Mensch nicht ausreichend.
Insbesondere deshalb, weil die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen sich mit der technischen Entwicklung der Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden.
Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe (\>140m) zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schalls viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten.
Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der, durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA, bestimmten
Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb
des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45,
40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken.
Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10H-Regel in Bayern, vorzuschreiben.
Es ist eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert.
Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt.
Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange zeigen, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden, Emissionskontingenten, dargestellt werden.
Anzumerken ist, dass durch die TA Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diesen Frequenzbereichen die Eigenschwingungen der Organe liegen.
Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) sollten Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
**Natur- und Landschaftsschutz:**
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge:
1)
60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen
2) 24.000 t Stahlbeton Fundamente
3) 700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK
4) 20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe)
5) unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe
(Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid die in den Wald,
d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet
verbracht würden.
Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmitteln und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden.
Anhand fachlicher Argumente der beigefügten Studie „Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen.
Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender, Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Bestände, die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren. Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet.
Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben.
Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungehemmt. Ein Ende der Vergrößerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft ist es möglich zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar erschreckend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes verhindert werden.
**Forst:**
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken zu Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen, mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft.
Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen.
Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten.
Zumindest für den Stand-/Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden.
Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt.
Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des LEP, siehe Seite 220 fortfolgend, keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, unterstützt und nicht bekämpft werden.
Vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
**Besondere Hinweise:**
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Menschen muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden.
**VRG XIX Schmerz (ZAV WP 34 vom 21.03.2025):**
Der Beschluss 647/2024 zum ZAV WP 34 vom 11.12.2024 ist rechtswidrig. Der Gemeinderat wurde durch den Hauptverwaltungsbeamten getäuscht und damit die Entscheidungsfindung eindeutig und nachhaltig manipuliert, siehe Unterlagen KAB LK ABI Az.: 30/1531-241-2025-01; 30/151101-241-2025-30. Wider besseren Wissens, entsprechende Angaben standen auf den Internetseiten der RWE AG vollumfänglich und frei zur Verfügung, erfolgten irreführende Angaben zu wesentlichen Kriterien, u.a. zu Bauhöhen und Beeinträchtigungen der Schutzgüter von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Außerdem wurde die Beteiligung des Ortsteils Krina, welcher, analog wie die Ortsteile Gröbern und Schmerz, im direkten Einwirkungsbereich des VRG liegt, im Verfahren zur Beschlussfassung unterlassen. Weiterhin war die Behauptung von überragender Akzeptanz in der RPG aufgrund der Stimmverhältnisse vorangegangener Beschlussfassungen eine offensichtliche Lüge. Die Erklärung vom „Toten Wald" vor laufender Kamera und grünen Laub- und Nadelbäumen durch den Vertreter der Waldbesitzer sowie den Hauptverwaltungsbeamten sind eine Farce!
Das genaue Gegenteil ist der Fall. Forstwissenschaftliche Studien der Forstlichen Hochschule Tharandt bestätigen die Vitalität der Dübener Heide in diesem Bereich u.a. auch bezüglich ihrer Fähigkeit zum natürlichen Waldumbau. Der voranschreitende natürliche, als auch von Menschenhand unternommene, Waldumbau ist in diesen Waldflächen für jedermann augenscheinlich und eindeutig erkennbar.
0,3% Flächenbeitrag durch dieses eine VRG stehen in Bezug auf die damit verbundenen Schadwirkungen als erstes VRG in Waldflächen, d.h. als erster Präzedenzfall in Sachsen-Anhalt, in einem eklatanten Missverhältnis zum Nutzen.
Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil das VRG vollständig im LSG und Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten oder kollisionsgefährdeter störungsempfindlicher, geschützter Arten, und in direkter Nähe zum NSG, liegen würde.
Kollisionsgefährdete
oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG sind:
Schwarzstorch, Schwarzspecht, Schwarzer Milan, Roter Milan,
Baumfalke, Mäusebussard, Waldschnepfe, Fischadler, Seeadler
großer Abendsegler, Mopsfledermaus, Wasserfledermaus, Kreuzotter,
Waldeidechse
Hirschkäfer.
**Fazit:**
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen. Dies widerspricht dem Sinne der Raumordnungspolitik für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen, unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen, zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte, weitere Rechte sowie in die Lebensqualität sind enorm.
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
*
Gesundheitliche Belastungen als Anwohner
* Wertverlust unserer Grundstücke
* Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb
* Verlust Einnahmen
* Verlust Lebensqualität
* Verlust Naherholungsgebiet
* Gefährdung geschützter Tierarten.
Ein Verfahren zur Normenkontrolle erscheint unausweichlich.
Vorsorglich mache ich für zukünftige aus der Planung meiner Familie und mir resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planung entsprechend zu heilen, damit ein gesundes Wohnen und Leben weiterhin möglich und die einzigartige Natur des Naturparks Dübener Heide erhalten bleibt!
Referenz
1002533
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu Denkmalschutz, Wasser, Immissionsschutz, Natur und Landschaftsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Naturpark: Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Wald: Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation (Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen) notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Landschaftsbild: Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Forst: Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
ZAV WP 34: Das Bauleitplanverfahren zum Sondergebiet "Windenergie" ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt
Schadensersatz: In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe
Abwägungsentscheidung zu Schmerz zu lfd. Nr. 39
Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", insbesondere Vorranggebiet XXXII Zschornewitz
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
**Vorbemerkungen:**
In einem, bis dahin in der demokratischen Willensbildung nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949, unbekannten Ausmaß ideologischer Anmaßung und Verblendung formten in der vormaligen Regierung die Parteien Bündnis90/Die Grünen, SPD sowie FDP einen hochkritischen bundesrechtlichen Rahmen im Bereich der Erneuerbaren Energien, welcher aber in zahlreichen Bereichen der Volkswirtschaft bereits heute sichtbar, gravierende Auswirkungen zur Folge hat. Diese rot-grüne Gesetzesmixtur hat aufgrund ihrer Dysfunktionalität das Potential die Zukunftsfähigkeit des Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland, als auch der Europäischen Union in Abhängigkeit davon, in Frage zu stellen.
Die durch dieses Bundesrecht erzwungenen Maßnahmen der RPG bedeuten für Bürger und Kulturlandschaft Eingriffe, die letztendlich an die Qualitäten von Terraforming heranreichen. Nur dass diese Maßnahmen auf dem Heimatplaneten Erde stattfinden sollen. Der Wiedererkennungswert der Kulturlandschaft wird dementsprechend vollkommen untergeordnet. Diesbezüglich über Jahrhunderte entwickelte Konsense und Prämissen, wie beispielhaft von der Wissenschaft geleitete Verträglichkeitsuntersuchungen, werden als obsolet betrachtet und vollständig negiert.
Besonders die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, also quasi rechtsfreien Räumen, stellt ein absolutes Novum dar. Spätestens nachfolgende Generationen werden dies zu würdigen wissen.
Um es etwas plastischer auszudrücken, vormalig vorhandene Bauwerke mit überragendem Alleinstellungsmerkmal in einer beeindruckenden Dimension, wie die des Pariser Eifelturms oder des. Berliner Fernsehturms, sollen nun in einer sagenhaften Stückzahl von bis zu hunderttausend Bauwerken über die gesamte Landesfläche der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt werden. Allerdings in der Funktion und gleichartigen Gestalt von industriellen Großanlagen mit entsprechenden, in der Funktionsweise der Anlagen selbst begründeten, multiplen, massiven Schadwirkungen in sämtliche Schutzgüter der Bürger betroffener Gebiete.
**Allgemein:**
**Klimaschutz/Klimaanpassung:**
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert.
Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von großen Interessenverbänden und der Politik torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten.
Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie WKA im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert der Besitztümer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen ausschließlich ums Geld.
Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt.
Der Wald ist auch ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
**WKA im Wald sind klimaschädlich\!**
**Denkmalschutz:**
Die Begutachtung der Ausweisung der VRG Windkraft ist in Bezug auf die denkmalschutzrechtlichen Belange von höchster Wertigkeit. Dazu ist eine genaue Abstimmung zwischen den Denkmalschutzbehörden und anderer Fachbehörden erforderlich.
Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von WKA ist daher eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung unabdingbar, wenn sich das VRG Windkraft in der Nähe von „besonders landschaftsprägenden Bau- oder Bodendenkmälern" wie beispielhaft dem Gartenreich Dessau-Wörlitz als UNESCO-Welterbestätte befindet.
Maßgeblich sind dabei vor allem das historische Erscheinungsbild, Sichtachsen und Blickbezüge zu und von dem Denkmal.
**Wasser:**
Es ist der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung bei der Abwägung zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser-Speicher liegen.
**Immissionsschutz:**
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage der 1000 m Regel zum Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht bzw. einem Mindestabstand von 600 m zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich mit weniger als 5 Wohngebäuden. Dies sind Festlegungen aus dem Baurecht. Eine detailreichere Bewertung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erfolgt nicht. Diese Betrachtungsweise ist für das Schutzgut Mensch nicht ausreichend.
Insbesondere deshalb, weil die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen sich mit der technischen Entwicklung der Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden.
Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe (\>140m) zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schalls viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten.
Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der, durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA, bestimmten
Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb
des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45,
40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken.
Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10H-Regel in Bayern, vorzuschreiben.
Es ist eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert.
Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt.
Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange zeigen, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden, Emissionskontingenten, dargestellt werden.
Anzumerken ist, dass durch die TA Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diesen Frequenzbereichen die Eigenschwingungen der Organe liegen.
Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) sollten Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
**Natur- und Landschaftsschutz:**
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge:
1)
60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen
2) 24.000 t Stahlbeton Fundamente
3) 700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK
4) 20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe)
5) unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe
(Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid die in den Wald,
d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet
verbracht würden.
Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmitteln und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden.
Anhand fachlicher Argumente der beigefügten Studie „Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen.
Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender, Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Bestände, die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren. Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet.
Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben.
Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungehemmt. Ein Ende der Vergrößerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft ist es möglich zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar erschreckend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes verhindert werden.
**Forst:**
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken zu Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen, mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft.
Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen.
Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten.
Zumindest für den Stand-/Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden.
Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt.
Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des LEP, siehe Seite 220 fortfolgend, keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, unterstützt und nicht bekämpft werden.
Vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
**Besondere Hinweise:**
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Menschen muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden.
**VRG XXXII Zschornewitz (ZAV NEVAG vom 03.05.2021):**
Der Beschluss 738/2019 zum ZAV NEVAG vom 19.02.2019 ist rechtswidrig. Der Stadtrat wurde durch Aussagen von Industrievertretern zu wesentlichen Kriterien, u.a. zu erwartende Lärmpegel, getäuscht und damit die Entscheidungsfindung eindeutig und massiv manipuliert, siehe Beschlussprotokoll. Eine Richtigstellung erfolgte durch den Hauptverwaltungsbeamten nicht.
Der Bescheid zum Repowering nach BlmSchG vom 30.12.2022 ist rechtswidrig und trägt nicht. Ergänzende Genehmigungsfreistellungen sind ebenfalls rechtswidrig. Die Fläche liegt außerhalb eines VRG Windkraft, wie vom LVwA richtigerweise festgestellt wurde. Es liegen Indizien für Absprachen zwischen Hauptverwaltungsbeamten, Landrat, Ministerpräsidenten und Industrievertretern vor.
Eigene empirische Wahrnehmungen und daraufhin durchgeführte Schallmessungen aus dem Jahr 2025 belegen, dass der Grenzwert für hörbaren Schall im Abstand von 1000m zu den WKA dauerhaft und wiederholt überschritten wird. Der Schall, d.h. die Betriebsgeräusche der WKA sind sehr deutlich in den Orten Zschornewitz, Burgkemnitz, Gröbern, Gossa, Schmerz und Schlaitz zu hören.
Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil das VRG direkt angrenzend zum LSG und Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Arten, gelegen ist.
Kollisionsgefährdete
oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG sind:
Schwarzspecht, Grünspecht, Buntspecht, Kraniche, Graugänse,
Schwarzer Milan, Roter Milan, Waldkauz, Baumfalke
kleiner und großer Abendsegler, Fransenfledermaus,
Mopsfledermaus
Schlingnatter
Europäische Gottesanbeterin, Trüffel.
**Fazit:**
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen. Dies widerspricht dem Sinne der Raumordnungspolitik für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen, unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen, zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte, weitere Rechte sowie in die Lebensqualität sind enorm.
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
*
Gesundheitliche Belastungen als Anwohner
* Wertverlust unserer Grundstücke
* Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb
* Verlust Einnahmen
* Verlust Lebensqualität
* Verlust Naherholungsgebiet
* Gefährdung geschützter Tierarten.
Ein Verfahren zur Normenkontrolle erscheint unausweichlich.
Vorsorglich mache ich für zukünftige aus der Planung meiner Familie und mir resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planung entsprechend zu heilen, damit ein gesundes Wohnen und Leben weiterhin möglich und die einzigartige Natur des Naturparks Dübener Heide erhalten bleibt!
Referenz
1002533
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu Denkmalschutz, Wasser, Immissionsschutz, Natur und Landschaftsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Naturpark: Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Wald: Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation (Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen) notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Landschaftsbild: Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Forst: Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
ZAV WP 34: Das Bauleitplanverfahren zum Sondergebiet "Windenergie" ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt
Schadensersatz: In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe
Abwägungsentscheidung zu Schmerz zu lfd. Nr. 39
Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", insbesondere Vorranggebiet XIX Schmerz
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
**Vorbemerkungen:**
In einem, bis dahin in der demokratischen Willensbildung nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949, unbekannten Ausmaß ideologischer Anmaßung und Verblendung formten in der vormaligen Regierung die Parteien Bündnis90/Die Grünen, SPD sowie FDP einen hochkritischen bundesrechtlichen Rahmen im Bereich der Erneuerbaren Energien, welcher aber in zahlreichen Bereichen der Volkswirtschaft bereits heute sichtbar, gravierende Auswirkungen zur Folge hat. Diese rot-grüne Gesetzesmixtur hat aufgrund ihrer Dysfunktionalität das Potential die Zukunftsfähigkeit des Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland, als auch der Europäischen Union in Abhängigkeit davon, in Frage zu stellen.
Die durch dieses Bundesrecht erzwungenen Maßnahmen der RPG bedeuten für Bürger und Kulturlandschaft Eingriffe, die letztendlich an die Qualitäten von Terraforming heranreichen. Nur dass diese Maßnahmen auf dem Heimatplaneten Erde stattfinden sollen. Der Wiedererkennungswert der Kulturlandschaft wird dementsprechend vollkommen untergeordnet. Diesbezüglich über Jahrhunderte entwickelte Konsense und Prämissen, wie beispielhaft von der Wissenschaft geleitete Verträglichkeitsuntersuchungen, werden als obsolet betrachtet und vollständig negiert.
Besonders die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, also quasi rechtsfreien Räumen, stellt ein absolutes Novum dar. Spätestens nachfolgende Generationen werden dies zu würdigen wissen.
Um es etwas plastischer auszudrücken, vormalig vorhandene Bauwerke mit überragendem Alleinstellungsmerkmal in einer beeindruckenden Dimension, wie die des Pariser Eifelturms oder des. Berliner Fernsehturms, sollen nun in einer sagenhaften Stückzahl von bis zu hunderttausend Bauwerken über die gesamte Landesfläche der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt werden. Allerdings in der Funktion und gleichartigen Gestalt von industriellen Großanlagen mit entsprechenden, in der Funktionsweise der Anlagen selbst begründeten, multiplen, massiven Schadwirkungen in sämtliche Schutzgüter der Bürger betroffener Gebiete.
**Allgemein:**
**Klimaschutz/Klimaanpassung:**
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert.
Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von großen Interessenverbänden und der Politik torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten.
Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie WKA im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert der Besitztümer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen ausschließlich ums Geld.
Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt.
Der Wald ist auch ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
**WKA im Wald sind klimaschädlich\!**
**Denkmalschutz:**
Die Begutachtung der Ausweisung der VRG Windkraft ist in Bezug auf die denkmalschutzrechtlichen Belange von höchster Wertigkeit. Dazu ist eine genaue Abstimmung zwischen den Denkmalschutzbehörden und anderer Fachbehörden erforderlich.
Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von WKA ist daher eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung unabdingbar, wenn sich das VRG Windkraft in der Nähe von „besonders landschaftsprägenden Bau- oder Bodendenkmälern" wie beispielhaft dem Gartenreich Dessau-Wörlitz als UNESCO-Welterbestätte befindet.
Maßgeblich sind dabei vor allem das historische Erscheinungsbild, Sichtachsen und Blickbezüge zu und von dem Denkmal.
**Wasser:**
Es ist der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung bei der Abwägung zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser-Speicher liegen.
**Immissionsschutz:**
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage der 1000 m Regel zum Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht bzw. einem Mindestabstand von 600 m zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich mit weniger als 5 Wohngebäuden. Dies sind Festlegungen aus dem Baurecht. Eine detailreichere Bewertung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erfolgt nicht. Diese Betrachtungsweise ist für das Schutzgut Mensch nicht ausreichend.
Insbesondere deshalb, weil die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen sich mit der technischen Entwicklung der Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden.
Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe (\>140m) zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schalls viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten.
Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der, durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA, bestimmten
Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb
des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45,
40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken.
Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10H-Regel in Bayern, vorzuschreiben.
Es ist eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert.
Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt.
Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange zeigen, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden, Emissionskontingenten, dargestellt werden.
Anzumerken ist, dass durch die TA Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diesen Frequenzbereichen die Eigenschwingungen der Organe liegen.
Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) sollten Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
**Natur- und Landschaftsschutz:**
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge:
1)
60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen
2) 24.000 t Stahlbeton Fundamente
3) 700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK
4) 20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe)
5) unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe
(Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid die in den Wald,
d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet
verbracht würden.
Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmitteln und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden.
Anhand fachlicher Argumente der beigefügten Studie „Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen.
Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender, Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Bestände, die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren. Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet.
Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben.
Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungehemmt. Ein Ende der Vergrößerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft ist es möglich zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar erschreckend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes verhindert werden.
**Forst:**
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken zu Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen, mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft.
Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen.
Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten.
Zumindest für den Stand-/Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden.
Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt.
Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des LEP, siehe Seite 220 fortfolgend, keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, unterstützt und nicht bekämpft werden.
Vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
**Besondere Hinweise:**
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Menschen muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden.
**VRG XIX Schmerz (ZAV WP 34 vom 21.03.2025):**
Der Beschluss 647/2024 zum ZAV WP 34 vom 11.12.2024 ist rechtswidrig. Der Gemeinderat wurde durch den Hauptverwaltungsbeamten getäuscht und damit die Entscheidungsfindung eindeutig und nachhaltig manipuliert, siehe Unterlagen KAB LK ABI Az.: 30/1531-241-2025-01; 30/151101-241-2025-30. Wider besseren Wissens, entsprechende Angaben standen auf den Internetseiten der RWE AG vollumfänglich und frei zur Verfügung, erfolgten irreführende Angaben zu wesentlichen Kriterien, u.a. zu Bauhöhen und Beeinträchtigungen der Schutzgüter von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Außerdem wurde die Beteiligung des Ortsteils Krina, welcher, analog wie die Ortsteile Gröbern und Schmerz, im direkten Einwirkungsbereich des VRG liegt, im Verfahren zur Beschlussfassung unterlassen. Weiterhin war die Behauptung von überragender Akzeptanz in der RPG aufgrund der Stimmverhältnisse vorangegangener Beschlussfassungen eine offensichtliche Lüge. Die Erklärung vom „Toten Wald" vor laufender Kamera und grünen Laub- und Nadelbäumen durch den Vertreter der Waldbesitzer sowie den Hauptverwaltungsbeamten sind eine Farce!
Das genaue Gegenteil ist der Fall. Forstwissenschaftliche Studien der Forstlichen Hochschule Tharandt bestätigen die Vitalität der Dübener Heide in diesem Bereich u.a. auch bezüglich ihrer Fähigkeit zum natürlichen Waldumbau. Der voranschreitende natürliche, als auch von Menschenhand unternommene, Waldumbau ist in diesen Waldflächen für jedermann augenscheinlich und eindeutig erkennbar.
0,3% Flächenbeitrag durch dieses eine VRG stehen in Bezug auf die damit verbundenen Schadwirkungen als erstes VRG in Waldflächen, d.h. als erster Präzedenzfall in Sachsen-Anhalt, in einem eklatanten Missverhältnis zum Nutzen.
Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil das VRG vollständig im LSG und Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten oder kollisionsgefährdeter störungsempfindlicher, geschützter Arten, und in direkter Nähe zum NSG, liegen würde.
Kollisionsgefährdete
oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG sind:
Schwarzstorch, Schwarzspecht, Schwarzer Milan, Roter Milan,
Baumfalke, Mäusebussard, Waldschnepfe, Fischadler, Seeadler
großer Abendsegler, Mopsfledermaus, Wasserfledermaus, Kreuzotter,
Waldeidechse
Hirschkäfer.
**Fazit:**
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen. Dies widerspricht dem Sinne der Raumordnungspolitik für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen, unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen, zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte, weitere Rechte sowie in die Lebensqualität sind enorm.
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
*
Gesundheitliche Belastungen als Anwohner
* Wertverlust unserer Grundstücke
* Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb
* Verlust Einnahmen
* Verlust Lebensqualität
* Verlust Naherholungsgebiet
* Gefährdung geschützter Tierarten.
Ein Verfahren zur Normenkontrolle erscheint unausweichlich.
Vorsorglich mache ich für zukünftige aus der Planung meiner Familie und mir resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planung entsprechend zu heilen, damit ein gesundes Wohnen und Leben weiterhin möglich und die einzigartige Natur des Naturparks Dübener Heide erhalten bleibt!
Referenz
1002533
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu Denkmalschutz, Wasser, Immissionsschutz, Natur und Landschaftsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Naturpark: Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Wald: Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation (Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen) notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Landschaftsbild: Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Forst: Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
ZAV WP 34: Das Bauleitplanverfahren zum Sondergebiet "Windenergie" ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt
Schadensersatz: In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe
Abwägungsentscheidung zu Schmerz zu lfd. Nr. 39
Als langjähriger Anwohner und Grundstückseigentümer in Gröbern sowie Mitgesellschafter betroffener Flächen möchte ich mich mit Nachdruck zur geplanten Ausweisung des Vorranggebietes XXXII Zschornewitz äußern.
Schon heute spüren meine Familie und ich die Belastungen, die mit dem Repowering der bestehenden Windanlagen auf der Hochkippe Zschornewitz entlang der B100 einhergehen. Die geplante zusätzliche Ausweisung des Gebietes Schmerz – mitten im Wald des Naturparks Dübener Heide und umgeben von den Dörfern Gröbern, Gossa, Schmerz, Schköna und Hohenlubast – verschärft die Situation erheblich.
Wir sind bereits jetzt massiv betroffen durch:
*
zunehmenden Lärm und gesundheitliche Beeinträchtigungen
* den Verlust an Lebensqualität und Ruhe
* den Rückgang des Naherholungswertes
* die Gefährdung von geschützten Tierarten
* erhebliche Wertminderungen unserer Immobilien und
Grundstücke
* Einbußen bei Vermietung und Verpachtung
* sowie den drohenden Verlust des mittlerweile
hergestellten touristischen und landschaftlichen Charakters
unserer Region.
Der Gedanke, künftig zwischen zwei Windvorranggebieten zu leben, erzeugt bei uns große Sorgen und Unverständnis. Das lässt sich weder mit Klimazielen noch mit wirtschaftlichen Interessen rechtfertigen.
Gemäß dem Raumordnungsgesetz müssen bei der Aufstellung solcher Pläne öffentliche und private Belange sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Genau das scheint hier nicht erfolgt zu sein. Das Vorranggebiet Schmerz liegt vollständig innerhalb des Naturparks Dübener Heide – und damit in einem Bereich, der nach geltendem Recht nicht für Windenergie vorgesehen ist.
Der § 26 Abs. 3 BNatSchG erlaubt Windkraftanlagen unter bestimmten Voraussetzungen zwar in Landschaftsschutzgebieten, nicht jedoch in Naturparken (§ 27 BNatSchG). Eine vergleichbare Regelung für Naturparke existiert ausdrücklich nicht. Das zeigt, dass der Gesetzgeber diese sensiblen Gebiete bewusst unberührt lassen wollte.
Darüber hinaus widerspricht die geplante Ausweisung den Entwicklungszielen der Naturparkverordnung Dübener Heide vom 20. Juni 2002, die ausdrücklich den Erhalt großer, zusammenhängender Waldgebiete mit Mooren und Waldwiesen vorsieht. Eine großflächige Rodung für Fundamente, Zufahrtswege, Kranstellflächen und Kabeltrassen zerstückelt jedoch genau diese wertvollen Waldstrukturen und gefährdet zahlreiche Arten, die auf intakte, zusammenhängende Lebensräume angewiesen sind.
Ebenfalls völlig unberücksichtigt bleibt die zunehmende Brandgefahr in der Dübener Heide, die aufgrund anhaltender Trockenheit ohnehin stark gefährdet ist. Technische Defekte an Windkraftanlagen haben in der Vergangenheit bundesweit Brände ausgelöst, die aufgrund der enormen Höhe der Anlagen nicht gelöscht werden konnten. Die Folge ist eine unkontrollierte Verbreitung brennender Teile – ein untragbares Risiko für unsere Wälder und Anwohner.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass in den Planungsunterlagen keine fundierte Bewertung dieser Risiken vorgenommen wurde – weder in Bezug auf Natur- und Artenschutz noch hinsichtlich des Waldbestands oder der regionalen Erholungsfunktion.
Die Dübener Heide ist eines der wenigen großen, zusammenhängenden Waldgebiete Sachsen-Anhalts. Sie ist Erholungsraum, Lebensraum und Klimaschutzgebiet zugleich. Wenn solche Flächen geopfert werden, verliert das Land einen seiner wertvollsten Naturräume – und wir Bürgerinnen und Bürger verlieren ein Stück Lebensqualität, Heimat und Sicherheit.
Darüber hinaus zeigen aktuelle Messungen, dass die Schallgrenzwerte bei modernen Windanlagen deutlich überschritten werden. In Gröbern, Gossa, Zschornewitz und den umliegenden Orten ist der Lärm auch in über 1.000 m Entfernung noch deutlich hörbar. Deshalb halte ich eine Anpassung der gesetzlichen Abstandsregelungen für zwingend notwendig. Eine an die Bauhöhe gekoppelte Regelung – ähnlich der 10H-Regelung in Bayern – wäre ein sinnvoller und gerechter Ansatz.
Ich fordere Sie daher auf, die Planungen kritisch zu überdenken und insbesondere das Vorranggebiet XXXII Zschornewitz aus dem Entwurf zu streichen. Nur so bleibt der Naturpark Dübener Heide als wertvoller Lebens- und Erholungsraum für Mensch und Natur erhalten.
Für meine Familie, meine Nachbarn und viele Bürgerinnen und Bürger der Region bitte ich Sie, die Stimmen der Betroffenen ernst zu nehmen und eine lebenswerte Zukunft im Einklang mit der Natur zu sichern.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Im Vorranggebiet wurde ein Windpark mit vier Windenergieanlagen im Rahmen des Repowerings errichtet. Die Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Der Windpark auf der Kippe Zschornewitz ist wichtiger Teil des Tourismuskonzeptes „Pfad der industriellen Wandlung im industriellen Gartenreich“ und der Radwanderroute „Kohle I Dampf I Licht I Seen“. Der „Pfad der industriellenWandlung“ verbindet die ehemalige Braunkohlegrube Golpa Nord (heute Gremminer See) mit dem Industriedenkmal Kraftwerk Zschornewitz und zeigt die Wandlung der Region hin zu „Erneuerbarer Energie“, die besonders mit dem Windpark demonstriert wird. Der Windpark stellt als eines der ersten realisierten ökologischen Großprojekte der Braunkohlenregion eine Landmarke für die Erneuerung der Region und ein Zeichen des industriellen Wandels dar. Daher ist dessen Erhaltung für die Darstellung der Geschichte der Region bedeutsam. Mit der 160 km langen, länderübergreifenden „Kohle I Dampf I Licht I Seen“ – Radroute werden in einer touristischen Erholungslandschaft zahlreiche Zeugnisse der Industriegeschichte präsentiert, z.B. Ferropolis – die Stadt aus Eisen. Der Radweg soll um Anschlüsse und Verbindungen auf der Kippe ergänzt werden, um den Windpark zu durchqueren. Informationsmöglichkeiten und eine Aussichtsplattform werden das touristische Konzept ergänzen. Der Windpark stellt einen Ankerpunkt der überregionalen Radroute dar. Der Windpark ist ein Baustein zur Verwirklichung des Ziels, das Gebiet zu einem wirtschaftlich tragfähigen Tourismus- und Erholungsgebiet zu entwickeln.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von WEA ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung (z.B. gesetzliche Abstandsregelungen) sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
als langjähriger Anwohner und Grundstückseigentümer in Gröbern sowie Mitgesellschafter betroffener Flächen möchte ich mich mit Nachdruck zur geplanten Ausweisung des Vorranggebietes XIX Schmerz äußern.
Schon heute spüren meine Familie und ich die Belastungen, die mit dem Repowering der bestehenden Windanlagen auf der Hochkippe Zschornewitz entlang der B100 einhergehen. Die geplante zusätzliche Ausweisung des Gebietes Schmerz – mitten im Wald des Naturparks Dübener Heide und umgeben von den Dörfern Gröbern, Gossa, Schmerz, Schköna und Hohenlubast – verschärft die Situation erheblich.
Wir sind bereits jetzt massiv betroffen durch:
*
zunehmenden Lärm und gesundheitliche Beeinträchtigungen
* den Verlust an Lebensqualität und Ruhe
* den Rückgang des Naherholungswertes
* die Gefährdung von geschützten Tierarten
* erhebliche Wertminderungen unserer Immobilien und
Grundstücke
* Einbußen bei Vermietung und Verpachtung
* sowie den drohenden Verlust des mittlerweile
hergestellten touristischen und landschaftlichen Charakters
unserer Region.
Der Gedanke, künftig zwischen zwei Windvorranggebieten zu leben, erzeugt bei uns große Sorgen und Unverständnis. Das lässt sich weder mit Klimazielen noch mit wirtschaftlichen Interessen rechtfertigen.
Gemäß dem Raumordnungsgesetz müssen bei der Aufstellung solcher Pläne öffentliche und private Belange sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Genau das scheint hier nicht erfolgt zu sein. Das Vorranggebiet Schmerz liegt vollständig innerhalb des Naturparks Dübener Heide – und damit in einem Bereich, der nach geltendem Recht nicht für Windenergie vorgesehen ist.
Der § 26 Abs. 3 BNatSchG erlaubt Windkraftanlagen unter bestimmten Voraussetzungen zwar in Landschaftsschutzgebieten, nicht jedoch in Naturparken (§ 27 BNatSchG). Eine vergleichbare Regelung für Naturparke existiert ausdrücklich nicht. Das zeigt, dass der Gesetzgeber diese sensiblen Gebiete bewusst unberührt lassen wollte.
Darüber hinaus widerspricht die geplante Ausweisung den Entwicklungszielen der Naturparkverordnung Dübener Heide vom 20. Juni 2002, die ausdrücklich den Erhalt großer, zusammenhängender Waldgebiete mit Mooren und Waldwiesen vorsieht. Eine großflächige Rodung für Fundamente, Zufahrtswege, Kranstellflächen und Kabeltrassen zerstückelt jedoch genau diese wertvollen Waldstrukturen und gefährdet zahlreiche Arten, die auf intakte, zusammenhängende Lebensräume angewiesen sind.
Ebenfalls völlig unberücksichtigt bleibt die zunehmende Brandgefahr in der Dübener Heide, die aufgrund anhaltender Trockenheit ohnehin stark gefährdet ist. Technische Defekte an Windkraftanlagen haben in der Vergangenheit bundesweit Brände ausgelöst, die aufgrund der enormen Höhe der Anlagen nicht gelöscht werden konnten. Die Folge ist eine unkontrollierte Verbreitung brennender Teile – ein untragbares Risiko für unsere Wälder und Anwohner.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass in den Planungsunterlagen keine fundierte Bewertung dieser Risiken vorgenommen wurde – weder in Bezug auf Natur- und Artenschutz noch hinsichtlich des Waldbestands oder der regionalen Erholungsfunktion.
Die Dübener Heide ist eines der wenigen großen, zusammenhängenden Waldgebiete Sachsen-Anhalts. Sie ist Erholungsraum, Lebensraum und Klimaschutzgebiet zugleich. Wenn solche Flächen geopfert werden, verliert das Land einen seiner wertvollsten Naturräume – und wir Bürgerinnen und Bürger verlieren ein Stück Lebensqualität, Heimat und Sicherheit.
Darüber hinaus zeigen aktuelle Messungen, dass die Schallgrenzwerte bei modernen Windanlagen deutlich überschritten werden. In Gröbern, Gossa, Zschornewitz und den umliegenden Orten ist der Lärm auch in über 1.000 m Entfernung noch deutlich hörbar. Deshalb halte ich eine Anpassung der gesetzlichen Abstandsregelungen für zwingend notwendig. Eine an die Bauhöhe gekoppelte Regelung – ähnlich der 10H-Regelung in Bayern – wäre ein sinnvoller und gerechter Ansatz.
Ich fordere Sie daher auf, die Planungen kritisch zu überdenken und insbesondere Vorranggebiet XIX Schmerz aus dem Entwurf zu streichen. Nur so bleibt der Naturpark Dübener Heide als wertvoller Lebens- und Erholungsraum für Mensch und Natur erhalten.
Für meine Familie, meine Nachbarn und viele Bürgerinnen und Bürger der Region bitte ich Sie, die Stimmen der Betroffenen ernst zu nehmen und eine lebenswerte Zukunft im Einklang mit der Natur zu sichern.
Referenz
1003130
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Im Vorranggebiet wurde ein Windpark mit vier Windenergieanlagen im Rahmen des Repowerings errichtet. Die Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Der Windpark auf der Kippe Zschornewitz ist wichtiger Teil des Tourismuskonzeptes „Pfad der industriellen Wandlung im industriellen Gartenreich“ und der Radwanderroute „Kohle I Dampf I Licht I Seen“. Der „Pfad der industriellenWandlung“ verbindet die ehemalige Braunkohlegrube Golpa Nord (heute Gremminer See) mit dem Industriedenkmal Kraftwerk Zschornewitz und zeigt die Wandlung der Region hin zu „Erneuerbarer Energie“, die besonders mit dem Windpark demonstriert wird. Der Windpark stellt als eines der ersten realisierten ökologischen Großprojekte der Braunkohlenregion eine Landmarke für die Erneuerung der Region und ein Zeichen des industriellen Wandels dar. Daher ist dessen Erhaltung für die Darstellung der Geschichte der Region bedeutsam. Mit der 160 km langen, länderübergreifenden „Kohle I Dampf I Licht I Seen“ – Radroute werden in einer touristischen Erholungslandschaft zahlreiche Zeugnisse der Industriegeschichte präsentiert, z.B. Ferropolis – die Stadt aus Eisen. Der Radweg soll um Anschlüsse und Verbindungen auf der Kippe ergänzt werden, um den Windpark zu durchqueren. Informationsmöglichkeiten und eine Aussichtsplattform werden das touristische Konzept ergänzen. Der Windpark stellt einen Ankerpunkt der überregionalen Radroute dar. Der Windpark ist ein Baustein zur Verwirklichung des Ziels, das Gebiet zu einem wirtschaftlich tragfähigen Tourismus- und Erholungsgebiet zu entwickeln.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von WEA ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung (z.B. gesetzliche Abstandsregelungen) sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Eine
diskontinuierliche Energiegewinnung setzt große Speicher voraus.
Da diese nicht existieren, müssen Windenergieanlagen
verschwinden!!!
Sie verschandeln die Landschaft, laufen oft als Motoren und töten
Milliarden von Tieren.
Wann hört dieser Wahnsinn endlich auf?
Technisch gebildete Leute würden Windenergieanlagen nie planen.
Hier geht es nur um Geld verdienen.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
Aus folgenden Gründen lehne ich die weiteren Vorhaben zum Ausbau der Windenergie ab: Nachdem über Jahrzehnte die Bürger in der Region Kohlendreck, Staub, Chemiegase, Abdeckereidüfte, Fluglärm, A9 sowie auch Bauschuttrecycling und nun auch noch mit Hochmülldeponien unterschiedlichster Herkunft und Güte der Abfälle garniert hinnehmen mussten, sollte an der Stelle spätestens Einhalt geboten werden. Jede weitere Einschränkung der Lebensqualität ist nicht mehr hinnehmbar. Es ist nicht vergessen, dass wir Chemiealtlasten und deren Auswirkungen auf das Grundwasser (Freiheit 3, Deponie Heideloh...) für alle Ewigkeit hinzunehmen haben. Die Bürger wehren sich bereits gegen weitere Solarfelder und Vorhaben wie Wasserstoffkraftwerk in den Seenbereichen. Die neu ausgewiesenen Vorranggebiete für Windenergie mit monsterhaft hohen Anlagen und riesigen Fundamenten sind noch gewaltiger als die bisher angewandte,,, Salamitaktik".
Nicht genug, dass landwirtschaftliche Flächen immer weiter reduziert werden, auch durch Solar, so werden die Böden bereits durch Überdüngung bis ins Grundwasser geschädigt. Die Abfälle aus Biogasanlagen sind hier auch ein nennenswerter Faktor. Wer überwacht eigentlich den regionalen Kiesabbau und die daraus entstehende Folgelandschaft? Womit wird verfüllt oder reichen 7 Seen noch nicht? Die ehemaligen Tagebaurestlöcher wurden mit erheblichen Mitteln aufwendig saniert bzw. verfüllt. Vielleicht kann sich der Planungsverband auch mal mit „Vorranggebieten Aufforstung befassen?
Weitere Umweltprobleme neben der bereits bestehenden Fauna- und Floraschädigung wird auch der Abrieb der Windräder längerfristig für die Böden und damit auch für den Menschen als Teil der Nahrungskette mit sich bringen. Was passiert eigentlich mit Schrottwindrädern? Diese sind bekanntlich noch ein Problem für die Entsorgung. Die illegale Entsorgung in Tschechien sollte auch als Einzelfall Mahnung sein.
Die Einseitige Ausrichtung der Energiegewinnung mit Wind und Sonne ist nicht die Lösung und hat zu viele Verlierer. Gewinnbeteiligung der Kommunen zeugt auch nicht von innovativer Überlegenheit. Wie wäre es mit einem Bürgerentscheid?
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit werden durch das Einhalten einer Pufferzone von 1.000 m zur "im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen" pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Eiswurf usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung und ihrer möglichen Auswirkungen (z.B. durch Abrieb), zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung, zum Kiesabbau, zu Biogasanlagen und Aufforstungen sind keine abwägungsrelevanten Planinhalte.
Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", insbesondere Vorranggebiet XXXII Zschornewitz
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
**Vorbemerkungen:**
In einem, bis dahin in der demokratischen Willensbildung nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949, unbekannten Ausmaß ideologischer Anmaßung und Verblendung formten in der vormaligen Regierung die Parteien Bündnis90/Die Grünen, SPD sowie FDP einen hochkritischen bundesrechtlichen Rahmen im Bereich der Erneuerbaren Energien, welcher aber in zahlreichen Bereichen der Volkswirtschaft bereits heute sichtbar, gravierende Auswirkungen zur Folge hat. Diese rot-grüne Gesetzesmixtur hat aufgrund ihrer Dysfunktionalität das Potential die Zukunftsfähigkeit des Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland, als auch der Europäischen Union in Abhängigkeit davon, in Frage zu stellen.
Die durch dieses Bundesrecht erzwungenen Maßnahmen der RPG bedeuten für Bürger und Kulturlandschaft Eingriffe, die letztendlich an die Qualitäten von Terraforming heranreichen. Nur dass diese Maßnahmen auf dem Heimatplaneten Erde stattfinden sollen. Der Wiedererkennungswert der Kulturlandschaft wird dementsprechend vollkommen untergeordnet. Diesbezüglich über Jahrhunderte entwickelte Konsense und Prämissen, wie beispielhaft von der Wissenschaft geleitete Verträglichkeitsuntersuchungen, werden als obsolet betrachtet und vollständig negiert.
Besonders die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, also quasi rechtsfreien Räumen, stellt ein absolutes Novum dar. Spätestens nachfolgende Generationen werden dies zu würdigen wissen.
Um es etwas plastischer auszudrücken, vormalig vorhandene Bauwerke mit überragendem Alleinstellungsmerkmal in einer beeindruckenden Dimension, wie die des Pariser Eifelturms oder des. Berliner Fernsehturms, sollen nun in einer sagenhaften Stückzahl von bis zu hunderttausend Bauwerken über die gesamte Landesfläche der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt werden. Allerdings in der Funktion und gleichartigen Gestalt von industriellen Großanlagen mit entsprechenden, in der Funktionsweise der Anlagen selbst begründeten, multiplen, massiven Schadwirkungen in sämtliche Schutzgüter der Bürger betroffener Gebiete.
**Allgemein:**
**Klimaschutz/Klimaanpassung:**
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert.
Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von großen Interessenverbänden und der Politik torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten.
Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie WKA im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert der Besitztümer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen ausschließlich ums Geld.
Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt.
Der Wald ist auch ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
**WKA im Wald sind klimaschädlich\!**
**Denkmalschutz:**
Die Begutachtung der Ausweisung der VRG Windkraft ist in Bezug auf die denkmalschutzrechtlichen Belange von höchster Wertigkeit. Dazu ist eine genaue Abstimmung zwischen den Denkmalschutzbehörden und anderer Fachbehörden erforderlich.
Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von WKA ist daher eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung unabdingbar, wenn sich das VRG Windkraft in der Nähe von „besonders landschaftsprägenden Bau- oder Bodendenkmälern" wie beispielhaft dem Gartenreich Dessau-Wörlitz als UNESCO-Welterbestätte befindet.
Maßgeblich sind dabei vor allem das historische Erscheinungsbild, Sichtachsen und Blickbezüge zu und von dem Denkmal.
**Wasser:**
Es ist der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung bei der Abwägung zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser-Speicher liegen.
**Immissionsschutz:**
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage der 1000 m Regel zum Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht bzw. einem Mindestabstand von 600 m zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich mit weniger als 5 Wohngebäuden. Dies sind Festlegungen aus dem Baurecht. Eine detailreichere Bewertung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erfolgt nicht. Diese Betrachtungsweise ist für das Schutzgut Mensch nicht ausreichend.
Insbesondere deshalb, weil die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen sich mit der technischen Entwicklung der Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden.
Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe (\>140m) zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schalls viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten.
Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der, durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA, bestimmten
Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb
des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45,
40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken.
Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10H-Regel in Bayern, vorzuschreiben.
Es ist eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert.
Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt.
Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange zeigen, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden, Emissionskontingenten, dargestellt werden.
Anzumerken ist, dass durch die TA Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diesen Frequenzbereichen die Eigenschwingungen der Organe liegen.
Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) sollten Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
**Natur- und Landschaftsschutz:**
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge:
1)
60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen
2) 24.000 t Stahlbeton Fundamente
3) 700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK
4) 20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe)
5) unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe
(Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid die in den Wald,
d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet
verbracht würden.
Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmitteln und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden.
Anhand fachlicher Argumente der beigefügten Studie „Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen.
Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender, Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Bestände, die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren. Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet.
Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben.
Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungehemmt. Ein Ende der Vergrößerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft ist es möglich zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar erschreckend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes verhindert werden.
**Forst:**
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken zu Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen, mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft.
Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen.
Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten.
Zumindest für den Stand-/Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden.
Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt.
Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des LEP, siehe Seite 220 fortfolgend, keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, unterstützt und nicht bekämpft werden.
Vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
**Besondere Hinweise:**
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Menschen muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden.
**VRG XXXII Zschornewitz (ZAV NEVAG vom 03.05.2021):**
Der Beschluss 738/2019 zum ZAV NEVAG vom 19.02.2019 ist rechtswidrig. Der Stadtrat wurde durch Aussagen von Industrievertretern zu wesentlichen Kriterien, u.a. zu erwartende Lärmpegel, getäuscht und damit die Entscheidungsfindung eindeutig und massiv manipuliert, siehe Beschlussprotokoll. Eine Richtigstellung erfolgte durch den Hauptverwaltungsbeamten nicht.
Der Bescheid zum Repowering nach BlmSchG vom 30.12.2022 ist rechtswidrig und trägt nicht. Ergänzende Genehmigungsfreistellungen sind ebenfalls rechtswidrig. Die Fläche liegt außerhalb eines VRG Windkraft, wie vom LVwA richtigerweise festgestellt wurde. Es liegen Indizien für Absprachen zwischen Hauptverwaltungsbeamten, Landrat, Ministerpräsidenten und Industrievertretern vor.
Eigene empirische Wahrnehmungen und daraufhin durchgeführte Schallmessungen aus dem Jahr 2025 belegen, dass der Grenzwert für hörbaren Schall im Abstand von 1000m zu den WKA dauerhaft und wiederholt überschritten wird. Der Schall, d.h. die Betriebsgeräusche der WKA sind sehr deutlich in den Orten Zschornewitz, Burgkemnitz, Gröbern, Gossa, Schmerz und Schlaitz zu hören.
Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil das VRG direkt angrenzend zum LSG und Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Arten, gelegen ist.
Kollisionsgefährdete
oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG sind:
Schwarzspecht, Grünspecht, Buntspecht, Kraniche, Graugänse,
Schwarzer Milan, Roter Milan, Waldkauz, Baumfalke
kleiner und großer Abendsegler, Fransenfledermaus,
Mopsfledermaus
Schlingnatter
Europäische Gottesanbeterin, Trüffel.
**Fazit:**
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen. Dies widerspricht dem Sinne der Raumordnungspolitik für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen, unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen, zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte, weitere Rechte sowie in die Lebensqualität sind enorm.
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
*
Gesundheitliche Belastungen als Anwohner
* Wertverlust unserer Grundstücke
* Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb
* Verlust Einnahmen
* Verlust Lebensqualität
* Verlust Naherholungsgebiet
* Gefährdung geschützter Tierarten.
Ein Verfahren zur Normenkontrolle erscheint unausweichlich.
Vorsorglich mache ich für zukünftige aus der Planung meiner Familie und mir resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planung entsprechend zu heilen, damit ein gesundes Wohnen und Leben weiterhin möglich und die einzigartige Natur des Naturparks Dübener Heide erhalten bleibt!
Referenz
1002533
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu Denkmalschutz, Wasser, Immissionsschutz, Natur und Landschaftsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Naturpark: Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Wald: Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation (Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen) notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Landschaftsbild: Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Forst: Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
ZAV WP 34: Das Bauleitplanverfahren zum Sondergebiet "Windenergie" ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt
Schadensersatz: In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe
Abwägungsentscheidung zu Schmerz zu lfd. Nr. 39
Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", insbesondere Vorranggebiet XIX Schmerz
Erwartet wird, dass die aktuellen Planungen überdacht sowie naturschutzgerecht überarbeitet und angepasst werden.
**Vorbemerkungen:**
In einem, bis dahin in der demokratischen Willensbildung nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949, unbekannten Ausmaß ideologischer Anmaßung und Verblendung formten in der vormaligen Regierung die Parteien Bündnis90/Die Grünen, SPD sowie FDP einen hochkritischen bundesrechtlichen Rahmen im Bereich der Erneuerbaren Energien, welcher aber in zahlreichen Bereichen der Volkswirtschaft bereits heute sichtbar, gravierende Auswirkungen zur Folge hat. Diese rot-grüne Gesetzesmixtur hat aufgrund ihrer Dysfunktionalität das Potential die Zukunftsfähigkeit des Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland, als auch der Europäischen Union in Abhängigkeit davon, in Frage zu stellen.
Die durch dieses Bundesrecht erzwungenen Maßnahmen der RPG bedeuten für Bürger und Kulturlandschaft Eingriffe, die letztendlich an die Qualitäten von Terraforming heranreichen. Nur dass diese Maßnahmen auf dem Heimatplaneten Erde stattfinden sollen. Der Wiedererkennungswert der Kulturlandschaft wird dementsprechend vollkommen untergeordnet. Diesbezüglich über Jahrhunderte entwickelte Konsense und Prämissen, wie beispielhaft von der Wissenschaft geleitete Verträglichkeitsuntersuchungen, werden als obsolet betrachtet und vollständig negiert.
Besonders die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, also quasi rechtsfreien Räumen, stellt ein absolutes Novum dar. Spätestens nachfolgende Generationen werden dies zu würdigen wissen.
Um es etwas plastischer auszudrücken, vormalig vorhandene Bauwerke mit überragendem Alleinstellungsmerkmal in einer beeindruckenden Dimension, wie die des Pariser Eifelturms oder des. Berliner Fernsehturms, sollen nun in einer sagenhaften Stückzahl von bis zu hunderttausend Bauwerken über die gesamte Landesfläche der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt werden. Allerdings in der Funktion und gleichartigen Gestalt von industriellen Großanlagen mit entsprechenden, in der Funktionsweise der Anlagen selbst begründeten, multiplen, massiven Schadwirkungen in sämtliche Schutzgüter der Bürger betroffener Gebiete.
**Allgemein:**
**Klimaschutz/Klimaanpassung:**
Der schnelle Ausbau der regenerativen Energien ist notwendig, um den Klimawandel zu stoppen und Abhängigkeiten von Kohle, Öl und Gas zu verringern. Das ist gesamtgesellschaftlicher Konsens und wird seit langem gefordert.
Mit großer Sorge ist festzustellen, dass ein naturverträglicher Ausbau aktuell von großen Interessenverbänden und der Politik torpediert wird. Abstriche an den Untersuchungen zur Umwelt- und Artenschutzverträglichkeit (Planungsbeschleunigung) und die Öffnung sensibler Naturräume und Schutzgebiete sind äußerst kritisch zu betrachten.
Aktuelle Diskussionen und Forderungen der großen Waldbesitzer brachten das jahrelang bestehende Verbot des Ausbaus der Windkraft in unseren Wäldern zu Fall. Neue Einnahmequellen, wie WKA im Wald, sollen genutzt werden, um die jahrzehntelang geförderten monotonen und nun zusammenbrechenden - Wirtschaftswälder zu sanieren und den Wert der Besitztümer damit zu wahren. Es geht also bei der Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen ausschließlich ums Geld.
Die Effekte des Klimawandels wie Austrocknung und Erwärmung von Waldflächen, woraus schlussendlich Waldsterben resultiert, werden gerade durch Windkraftanlagen in Wäldern drastisch verstärkt.
Der Wald ist auch ein Gemeingut und sollte für alle erhalten und dem entsprechend verantwortungsvoll behandelt werden. Die Sanierung lange vernachlässigter, krankheitsanfälliger Altersklassenwälder darf nicht mit einem Verlust von Waldfläche und einer irreversiblen Schädigung seiner vielfältigen Funktionen einhergehen. Den Wald als VRG Windkraft zu nutzen, steht im Widerspruch zu internationalen Abkommen, die den Klimaschutz (Wald als Kohlenstoffdioxid-Senke und Wasser-Speicher) und den Stopp des Artensterbens (Wald als Lebensraum) zum Ziel haben.
**WKA im Wald sind klimaschädlich\!**
**Denkmalschutz:**
Die Begutachtung der Ausweisung der VRG Windkraft ist in Bezug auf die denkmalschutzrechtlichen Belange von höchster Wertigkeit. Dazu ist eine genaue Abstimmung zwischen den Denkmalschutzbehörden und anderer Fachbehörden erforderlich.
Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von WKA ist daher eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung unabdingbar, wenn sich das VRG Windkraft in der Nähe von „besonders landschaftsprägenden Bau- oder Bodendenkmälern" wie beispielhaft dem Gartenreich Dessau-Wörlitz als UNESCO-Welterbestätte befindet.
Maßgeblich sind dabei vor allem das historische Erscheinungsbild, Sichtachsen und Blickbezüge zu und von dem Denkmal.
**Wasser:**
Es ist der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung bei der Abwägung zu beachten und deren Gefährdung auszuschließen. Die notwendige Gründungstiefe der WKA führt zu Eingriffen in Deckschichten des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers bzw. bis in das Grundwasser selbst, was der Schutzfunktion der Trinkwasserverordnung widerspricht, und beeinträchtigt die Hydrologie in allen VRG Windkraft. Kritisch ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn VRG Windkraft in Waldflächen mit der Funktion Wasser-Speicher liegen.
**Immissionsschutz:**
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen auf Grund fehlender Informationen und ausstehender Anpassungen erhebliche Bedenken.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Betrachtung zum Schutzgut Mensch/Menschliche Gesundheit erfolgt lediglich auf der Grundlage der 1000 m Regel zum Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht bzw. einem Mindestabstand von 600 m zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich mit weniger als 5 Wohngebäuden. Dies sind Festlegungen aus dem Baurecht. Eine detailreichere Bewertung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erfolgt nicht. Diese Betrachtungsweise ist für das Schutzgut Mensch nicht ausreichend.
Insbesondere deshalb, weil die Anlagenhöhen als auch Anlagenleistungen sich mit der technischen Entwicklung der Windkraftanlagen vervielfacht haben. Ebenso kommen die Bereiche der Maximalauslastung der Anlagen bei niederen Windgeschwindigkeiten viel früher und viel öfter vor. Diese Tendenz ist zwingend mit wesentlich erhöhten Schallleistungspegeln der weiterentwickelten Windkraftanlagen verbunden.
Dies trifft insbesondere auf Anlagen mit großer Nabenhöhe (\>140m) zu. Während die Anlagen immer höher werden, bleiben Abstandsregeln unverändert auf dem geringen Wert, wie er für sehr viel kleinere Anlagen angewendet wurde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass sich mit zunehmender Höhe einer Anlage, mangels fehlender physikalischer Einflüsse, wie Streuung, Reflektion, Überlagerung und Absorption, der Schalls viel weiter ausbreiten wird, als bei geringerer Höhe, bzw. dass bei gleicher Entfernung eine viel geringere Abschwächung stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden, ohne Berücksichtigung der Anlagenhöhe sowie ohne Berücksichtigung des Schallleistungspegels der konkreten geplanten Anlage willkürlich festgelegt wird. Selbiges gilt für Schlagschatten.
Aus Abstands- und Quadratgesetz ergibt sich, dass es rein physikalisch unmöglich ist, Schallleistungspegel der, durch die technische Bauart aktueller Typen von WKA, bestimmten
Größe (Enercon EP5 E2 106,2dB; Vestas V172 107,8dB) innerhalb
des 1000 m Abstandes zur Wohnbebauung auf Schalldruckpegel von 45,
40 oder gar 35 dB(A) in den Zeiten der Nachtruhe abzusenken.
Zukünftig wird diese Thematik weiter eskalieren, da sich Gewinnerzielungsabsichten der Betreiber und berechtigte Schutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger diametral gegenüberstehen. Die derzeitig angewandte Methodik der Raumplanung von VRG Windkraft ist ungeeignet, diese überaus wichtige Problemstellung zu lösen und das eklatante Konfliktpotential zu beseitigen.
Ein Lösungsansatz wäre hilfsweise die Kopplung von Abständen an Bauhöhen von WKA, wie die der 10H-Regel in Bayern, vorzuschreiben.
Es ist eine gesetzliche Neuregelung der Abstandsregeln erforderlich, welche den Mindestabstand in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe und deren Standorterhöhung zum umliegenden betroffenen Gelände definiert.
Schall ist eine energetische Strahlung, welche verschiedenste Wirkungen auf den menschlichen Organismus hat. Negative Wirkungen von Schall, die bis hin zu andauernden pathologischen Schädigungen führen, sind durch naturwissenschaftliche Nachweise hinreichend belegt.
Zur Beurteilung der Schallimmissionssituation sind ergänzende Informationen, die die Eignung der gewählten Flächen zur Windenergienutzung unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Belange zeigen, erforderlich. Dies kann beispielsweise auf Grund von rechnerisch ermittelten, für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausreichenden, sowie nach TA Lärm, unter Berücksichtigung von Distanz und Gebietseinstufung relevanter Immissionsorte zulässigen und ausreichenden, Emissionskontingenten, dargestellt werden.
Anzumerken ist, dass durch die TA Lärm nur eine Betrachtung im Frequenzbereich bis 31,5 Hz stattfindet. Im Frequenzbereich kleiner 31,5 Hz fehlt die naturwissenschaftliche Evaluierung gänzlich. Dies muss zwingend erfolgen bzw. nachgeholt werden, da in diesen Frequenzbereichen die Eigenschwingungen der Organe liegen.
Auch eine verbale Bewertung der sonstigen Gefahren (Eisfall, Schattenwurf) sollten Teil der Analyse zum Schutzgut Mensch/ Menschliche Gesundheit sein.
**Natur- und Landschaftsschutz:**
Ein hypothetisches VRG Windkraft im Wald mit der Errichtung von beispielhaft zehn WKA aktueller, technischer Beschaffenheit hätte folgende bautechnische Massen zur Folge:
1)
60.000 t Betonrecycling Aufstellplätze ohne Zuwegungen
2) 24.000 t Stahlbeton Fundamente
3) 700 t Composite-Verbundwerkstoffe CFK/GFK
4) 20 t Betriebs- und Verbrauchsmittel (Gefahrenstoffe)
5) unbekannte Menge klimaschädlicher Betriebsstoffe
(Gefahrenstoffe), wie u.a. Schwefelhexafluorid die in den Wald,
d.h. in ein sensibles Ökosystem und vormals Schutzgebiet
verbracht würden.
Das alles würde außerdem ohne wissenschaftliches Monitoring, d.h. ohne jedwede Risikobewertung der Freisetzung von Stoffen aus Anlagenbestandteilen, Betriebsmitteln und Betriebsstoffen in die Umwelt sowie der Überwachung der Stoffkreisläufe bei Rückbau der Anlagen mangels derzeit nicht vorhandener rechtlicher Regelungen stattfinden.
Anhand fachlicher Argumente der beigefügten Studie „Zeitenwende im Artenschutz Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung ist die Ausweisung von VRG Windkraft in Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und Lebensräumen mit überregionaler oder regionaler Bedeutung für kollisionsgefährdete oder störungsempfindliche geschützte Tierarten abzulehnen.
Ein weiterer, das Risiko extrem erhöhender, Faktor für unerkannte Schadwirkungen auf Populationen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher, geschützter Tierarten ist die nachweislich ausschließliche Nutzung/Verwendung überwiegend sehr alter Bestandsdaten des Landesamtes für Umwelt in Verbindung mit zukünftig nicht mehr erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. Bestände, die nicht identifiziert werden, können auch nicht entsprechend ihres Schutzstatus berücksichtigt werden und gehen damit zwangsläufig verloren. Waldflächen sind Lebensräume und leisten damit primär einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Biodiversität und sind als Gebiete zur großindustriellen Energieerzeugung vollkommen ungeeignet.
Die Öffnung von Waldflächen als sensible Ökosysteme und Schutzgebiete ist anhand der vorstehenden Beschreibungen absolut nicht nachvollziehbar und muss unterbleiben.
Die technische Weiterentwicklung von WKA erfolgt bisher ungehemmt. Ein Ende der Vergrößerung von Höhe und Leistung der Anlagen ist nicht absehbar. In einmal restriktionslos gewidmeten VRG Windkraft ist es möglich zukünftig WKA mit heute kaum vorstellbaren Dimensionen unkontrolliert zu bauen. Die damit verbundene Einwirkung auf das Landschaftsbild wird ebenso unvorstellbar erschreckend sein. Dies muss auch im Sinne des Landschaftsschutzes verhindert werden.
**Forst:**
Aus forstfachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken zu Ausweisungen von VRG Windkraft in natürlichen Waldflächen als auch in Waldflächen auf Renaturierungsflächen, mit Bodenschutzfunktion Bergbaukippe und/oder Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. Diese Kippenaufforstungen sind aus forstfachlicher Sicht ohnehin besonders sensibel. Die Aufforstungen wurden teilweise mit immensem Einsatz von Mensch, Material und öffentlichen Mitteln in Kultur gebracht, oft braucht es 10-20 Jahre (um ein vielfaches länger als unter durchschnittlichen Bedingungen), ehe die Kulturen gesichert sind und oftmals weitere Jahre bevor sich ein stabiles, waldtypisches Mikroklima gebildet hat. Die betroffenen Waldflächen sind überwiegend die erste Generation Wald auf den stark devastierten Kippenböden der Bergbaufolgelandschaft.
Bei den für die Umsetzung der möglichen Vorhaben zu erwartenden Eingriffen ist mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form von erhöhter Anfälligkeit gegenüber potentiellen Schadfaktoren (Hitze, Wind, Trockenheit sowie biotische Folgeschäden, Störung des Mikroklimas, negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen sowie eine erhöhte Gefahr von Bodenerosion und Waldbränden) auf die verbleibenden Waldflächen zu rechnen.
Auch Ausweisungen von VRG Windkraft in Waldrandbereichen sind aus forstfachlicher Sicht besonders bedenklich, da bei Realisierung der Vorhaben in diesen Bereichen die Gefahr der Destabilisierung von angrenzenden Waldbeständen besteht. Diese Bereiche haben eine besondere, multifunktionale Bedeutung sowohl für nachfolgende Waldbestände als auch als Überganszone zu anderen Landnutzungsarten.
Zumindest für den Stand-/Bauplatz und Nebenanlagen (Baustraßen, Baustelleneinrichtung u.ä.) sind Genehmigungen zur Waldumwandlung erforderlich. Nach entsprechender Realisierung sind diese Flächen kein Wald mehr und müssen (ggf. in einem Verhältnis höher 1:1) ersetzt werden. Bereits jetzt bestehen in dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erhebliche Schwierigkeiten bei beabsichtigten Waldumwandlungen geeignete kompakte Flächen für Ersatzaufforstungen in Eingriffsnähe zu finden.
Um das raumordnerisch festgelegte Ziel der Waldmehrung bzw. zumindest der Waldbestandssicherung erreichen zu können, werden im signifikanten Umfang Waldumwandlungsflächen benötigt.
Die Tendenzen der landesplanerischen Absichten, unter anderem mit dem 2. Entwurf des LEP, siehe Seite 220 fortfolgend, keine VRG Wind im Wald zuzulassen, sollten seitens der RPG akzeptiert, unterstützt und nicht bekämpft werden.
Vor dem Hintergrund der landes- und regionalplanerischen Zielstellungen bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung von VRG Windkraft in Waldflächen insgesamt.
**Besondere Hinweise:**
Sachsen-Anhalt ist ein waldarmes Bundesland, der Waldanteil ist mit 22,6% unterdurchschnittlich. Überregional bedeutsame, zusammenhängende Waldgebiete, wie die Dübener Heide sind selten. Der Erhalt der einzigartigen Erholungsfunktion für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie den städtischen Einzugsbereich Halle-Leipzig für hunderttausende Menschen muss weiterhin oberste Priorität behalten und darf nicht für VRG Windkraft geopfert werden.
**VRG XIX Schmerz (ZAV WP 34 vom 21.03.2025):**
Der Beschluss 647/2024 zum ZAV WP 34 vom 11.12.2024 ist rechtswidrig. Der Gemeinderat wurde durch den Hauptverwaltungsbeamten getäuscht und damit die Entscheidungsfindung eindeutig und nachhaltig manipuliert, siehe Unterlagen KAB LK ABI Az.: 30/1531-241-2025-01; 30/151101-241-2025-30. Wider besseren Wissens, entsprechende Angaben standen auf den Internetseiten der RWE AG vollumfänglich und frei zur Verfügung, erfolgten irreführende Angaben zu wesentlichen Kriterien, u.a. zu Bauhöhen und Beeinträchtigungen der Schutzgüter von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Außerdem wurde die Beteiligung des Ortsteils Krina, welcher, analog wie die Ortsteile Gröbern und Schmerz, im direkten Einwirkungsbereich des VRG liegt, im Verfahren zur Beschlussfassung unterlassen. Weiterhin war die Behauptung von überragender Akzeptanz in der RPG aufgrund der Stimmverhältnisse vorangegangener Beschlussfassungen eine offensichtliche Lüge. Die Erklärung vom „Toten Wald" vor laufender Kamera und grünen Laub- und Nadelbäumen durch den Vertreter der Waldbesitzer sowie den Hauptverwaltungsbeamten sind eine Farce!
Das genaue Gegenteil ist der Fall. Forstwissenschaftliche Studien der Forstlichen Hochschule Tharandt bestätigen die Vitalität der Dübener Heide in diesem Bereich u.a. auch bezüglich ihrer Fähigkeit zum natürlichen Waldumbau. Der voranschreitende natürliche, als auch von Menschenhand unternommene, Waldumbau ist in diesen Waldflächen für jedermann augenscheinlich und eindeutig erkennbar.
0,3% Flächenbeitrag durch dieses eine VRG stehen in Bezug auf die damit verbundenen Schadwirkungen als erstes VRG in Waldflächen, d.h. als erster Präzedenzfall in Sachsen-Anhalt, in einem eklatanten Missverhältnis zum Nutzen.
Höchstes Konfliktpotential ist gegeben, weil das VRG vollständig im LSG und Naturpark Dübener Heide, mit entsprechenden Habitaten oder kollisionsgefährdeter störungsempfindlicher, geschützter Arten, und in direkter Nähe zum NSG, liegen würde.
Kollisionsgefährdete
oder störungsempfindliche, geschützte Arten im VRG sind:
Schwarzstorch, Schwarzspecht, Schwarzer Milan, Roter Milan,
Baumfalke, Mäusebussard, Waldschnepfe, Fischadler, Seeadler
großer Abendsegler, Mopsfledermaus, Wasserfledermaus, Kreuzotter,
Waldeidechse
Hirschkäfer.
**Fazit:**
Durch systematische und strukturelle Fehler in der Verfahrensdurchführung der vorliegenden Planung des STP Windenergie 2027 kommt es zur Ausweisung von Gebieten, die zukünftig einer massiven und irreversiblen Benachteiligung in der Raumordnung unterliegen. Dies widerspricht dem Sinne der Raumordnungspolitik für gleichwertige Lebensverhältnisse, d.h. auch gleichwertige Entwicklungschancen, unter Berücksichtigung regionsspezifischer Interessen, zu sorgen. Die Eingriffe in Eigentum, Eigentumsrechte, weitere Rechte sowie in die Lebensqualität sind enorm.
Durch die Ausweisung der Windvorranggebiete in den vorgenannten Gemarkungsbereichen werde ich bzw. das betroffene Gebiet tangiert durch:
*
Gesundheitliche Belastungen als Anwohner
* Wertverlust unserer Grundstücke
* Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb
* Verlust Einnahmen
* Verlust Lebensqualität
* Verlust Naherholungsgebiet
* Gefährdung geschützter Tierarten.
Ein Verfahren zur Normenkontrolle erscheint unausweichlich.
Vorsorglich mache ich für zukünftige aus der Planung meiner Familie und mir resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz geltend.
Ich fordere Sie höflich auf, Ihre Planung entsprechend zu heilen, damit ein gesundes Wohnen und Leben weiterhin möglich und die einzigartige Natur des Naturparks Dübener Heide erhalten bleibt!
Referenz
1002533
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
zu Denkmalschutz, Wasser, Immissionsschutz, Natur und Landschaftsschutz: Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Naturpark: Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus, da die Erteilung von Genehmigungen oder Befreiungen objektiv nicht ausgeschlossen ist. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Wald: Gemäß Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt besteht kein grundsätzlicher Ausschluss bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Waldflächen wurden entsprechend der Planungskonzeption ausschließlich in den Kommunen, bei denen der Suchraum für die Windenergienutzung im Wald größer ist als im Offenland, für eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie herangezogen. Für die Auswahl von Potenzialflächen sind nur Waldflächen mit Nadel- und Nadelmischwald in Frage gekommen. Beim Bau von WEA ist auf möglichst geringe Waldinanspruchnahme zu achten. Im Vorhabenzulassungsverfahren wird bei Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen die Zulässigkeit der Waldumwandlung geprüft. In der Regel ist sowohl eine naturschutzrechtliche als auch forstrechtliche Kompensation (Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen) notwendig (Ersatzaufforstung). Der Status quo der waldbedeckten Fläche soll somit gewahrt bleiben. Die hinreichende Kompensation des Verlustes an Waldfunktionen kann zur Waldmehrung beitragen. Die Festlegung von geeigneten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie dient unmittelbar dem Klimaschutz, da die Windenergieanlagen CO2-freien Strom erzeugen.
Landschaftsbild: Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Forst: Eine einzelne Windenergieanlage samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung versiegelt im Schnitt rund 0,5 ha an forstwirtschaftlicher Fläche während ihrer Betriebszeit dauerhaft. Auf den übrigen Flächen kann die forstwirtschaftliche Nutzung weiter ausgeübt werden. Aufgrund der erforderlichen Abstände der Windenergieanlagen untereinander, die i.d.R. das Fünffache des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und das Dreifache in Nebenwindrichtung betragen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Unter Ausnutzung vorhandener Straßen- und Wegebeziehungen können die Flächenverluste der forstwirtschaftlichen Nutzflächen minimiert werden. Die daraus resultierende dauerhafte Versiegelung forstwirtschaftlicher Fläche während der Betriebsphase der Windenenergieanlagen ist somit auf wenige Hektar begrenzt. Insgesamt kann konstatiert werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung strukturell nicht entgegensteht.
ZAV WP 34: Das Bauleitplanverfahren zum Sondergebiet "Windenergie" ist kein abwägungsrelevanter Planinhalt
Schadensersatz: In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Abwägungsentscheidung zu Zschornewitz Kippe
Abwägungsentscheidung zu Schmerz zu lfd. Nr. 39
Ohne eine verbindliche Nachschärfung des Entwurfs drohen erhebliche Belastungen für Bevölkerung, Natur und Kommunen. Die AfD-Fraktion der Stadt Südliches Anhalt lehnt daher neue Windkraftanlagen – insbesondere außerhalb von Vorranggebieten – ab, solange diese Risiken nicht ausgeschlossen sind. Ziel ist der Schutz der Lebensqualität der Bürger, die Bewahrung des Landschaftsbildes und die Sicherung der kommunalen Planungshoheit.
1.
Allgemeine Einschätzung
Die AfD-Fraktion erkennt die grundsätzliche Notwendigkeit einer
planvollen Steuerung der Windenergienutzung an, warnt jedoch vor
erheblichen negativen Folgen für Bevölkerung, Natur und
Landschaft. Ziel muss es sein, Belastungen für Anwohner zu
vermeiden, den Naturraum zu schützen und die Steuerungswirkung
des Regionalplans zu sichern.
2. Belastung der Bevölkerung
Bereits vorhandene Windkraftanlagen stellen eine deutliche
Vorbelastung für unsere Region dar. Neue Anlagen würden
zusätzliche Schall- und Schattenimmissionen erzeugen und die
Lebensqualität der Anwohner weiter beeinträchtigen. In
Zschornewitz wurden
Vibrationen im Umkreis von etwa 800 Metern festgestellt, die sich
nachteilig auf Wildtiere auswirken. Ähnliche Effekte werden für
unsere Stadt ebenfalls erwartet. Solche Auswirkungen sind in der
weiteren Planung zwingend zu berücksichtigen.
3. Umwelt- und Naturschutz
Das erhöhte Risiko von Kollisionen bei Vogel- und Fledermausarten
stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Biodiversität dar. Der
Schutz sensibler Lebensräume muss Vorrang vor wirtschaftlichen
Interessen haben. Rückbaupflichten sind eindeutig
festzuschreiben, einschließlich der vollständigen Entfernung der
Fundamente. Die Entsorgung der Rotorblätter, die aus schwer
recycelbaren Verbundstoffen bestehen, und der Umgang mit
klimaschädlichem Schwefelhexafluorid (SF6) müssen klar geregelt
werden.
4. Infrastruktur und Wirtschaftlichkeit
Die unzureichende Netzinfrastruktur sowie fehlende Möglichkeiten
zur Stromspeicherung führen zu häufigen Abschaltungen von
Windkraftanlagen („Abregelungen“). Dies verringert die
Effizienz der Energieerzeugung und belastet die Verbraucher
finanziell. Die regionale Stromproduktion steht somit in keinem
ausgewogenen Verhältnis zu ihrem Nutzen für die
Versorgungssicherheit.
5. Planung und rechtliche Rahmenbedingungen
Windenergie darf ausschließlich in festgelegten Vorranggebieten
zulässig sein. Außerhalb dieser Flächen dürfen Genehmigungen
nur in eng definierten Ausnahmefällen nach umfassender
umweltfachlicher Prüfung erteilt werden. Repowering-Maßnahmen
außerhalb von Vorranggebieten sind grundsätzlich unzulässig.
Zielabweichungsverfahren, kommunale Sondergebiete und die
vorgesehene automatische Öffnung des Außenbereichs ab 2028 sind
abzulehnen. Zur Gewährleistung von Transparenz und
Planungssicherheit müssen alle artenschutzfachlichen,
schalltechnischen und landschaftspflegerischen Gutachten sowie
laufende Anträge öffentlich zugänglich sein.
6. Forderungen
1. Klare Ausschlussregel für Windenergie außerhalb der
Vorranggebiete.
2. Strikte Beschränkung des Repowerings auf Vorrangflächen.
3. Verbot von Umgehungsregelungen durch Zielabweichungen oder
kommunale
Sondergebiete.
4. Streichung der automatischen Öffnungsklausel ab 2028.
5. Verpflichtende Veröffentlichung aller relevanten Gutachten und
Anträge.
7. Bürgerwille
Die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger in unserer Region
spricht sich inzwischen klar gegen den weiteren Ausbau von
Windkraftanlagen aus. Diese ablehnende Haltung beruht auf den
bereits bestehenden Belastungen, den Eingriffen in Natur und
Landschaft sowie dem Gefühl mangelnder Mitbestimmung. Als
gewählte Vertreter sehen wir es als unsere Pflicht, diesen
Bürgerwillen ernst zu nehmen und konsequent zu vertreten. Die
Planungspolitik darf nicht über die Köpfe der Menschen hinweg
erfolgen, sondern muss deren berechtigte Interessen in den
Mittelpunkt stellen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Kein abwägungsrelevanter Inhalt.
zu 2. und 3. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung, des Betriebes und Rückbaus von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
zu 4. Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Abregelung, Netzausbau) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
zu 5. Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Zur Erläuterung der aktuellen Gesetzeslage:
§ 249 Absatz 2 BauGB regelt: "Wurde das Erreichen eines in der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bezeichneten Flächenbeitragswerts des Landes gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt, kann außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ein in Absatz 1 genanntes Vorhaben nur ausnahmsweise nach § 35 Absatz 2 zugelassen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die in § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 genannten Belange oder das Orts- und Landschaftsbild berührt sind."
Gemäß § 16b BImSchG umfasst das Repowering den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, unabhängig vom Umfang der baulichen Größenunterschiede, der Leistungssteigerungen oder der Veränderungen der Anlagenanzahl im Verhältnis zur Bestandsanlage.
Grundsätzlich sind Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 des BImSchG bis zum Ablauf des 31.12.2030 im Außenbereich frei privilegiert (§ 249 Abs. 3 BauGB). D.h. sie dürfen auch außerhalb der im noch rechtswirksamen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" 2018 (STP Wind 2018) festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten errichtet werden. Dieser STP Wind 2018 tritt mit Inkrafttreten des neuen Sachlichen Teilplan "Windenergie 2027 in Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" oder per Gesetz am 31.12.2027 außer Kraft.
Gemäß § 245e Absatz 5 BauGB kann eine Gemeinde, die nicht zuständige Planungsträgerin nach § 249 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ist, vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt (Erreichen des Flächenbeitragswertes) ein Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auch dann ausweisen, wenn die Ausweisung mit einem Ziel der Raumordnung (hier: Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten) nicht vereinbar ist, es sei denn, bei diesem Ziel handelt es sich um ein Vorranggebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen.
Belange der Genehmigungsverfahren (Durchführung, Gutachten, Öffentlichkeitsbeteiligung usw.) sind kein abwägungsrelevanter Planinhalt.
zu 7. Bürgerwille
Die Kommunen sind als Teil der mittelbaren Landesverwaltung in die Staatsverwaltung eingebunden und damit auch dem Rechtsstaatsprinzip unterworfen, das die Gemeinden an Recht und Gesetz bindet. Es kommt insoweit nicht auf eine größtmögliche Übereinstimmung der Vertretung an, sondern darauf, ob die von dort getroffene Entscheidung mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist, was letztlich durch ein Gericht überprüft werden kann.
Aus den Einwendungen von einigen Hundert privaten Einwendenden zum 1. Entwurf des vorliegenden Planes kann nicht auf eine Mehrheit der Bevölkerung der Region (350.131 Einwohner Stand 31.12.2024) geschlossen werden.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Forderung der Herausnahme des Sondergebietes "Windpark Piethen" und weiterer „Sondergebiete Wind“ in der Nähe der Orte Piethen / Werdershausen / Gröbzig im Sinne einer gewollten Bürgerzufriedenheit in diesem Gebiet
Gründe dagegen sind:
zu nah an Ortschaften, vermitteln bedrohliche Wirkung auf die Bürger - Abstand 1 km
eine weitere Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturbildes
Lärm
weitere Gefährdung der Fauna und Flora
fehlende Effizienz von Windanlagen, Abschaltung durch Betreiber der Anlagen und häufiges Abregeln, da keine Speicher vorhanden
im Umkreis von 8 km stehen bereits 85 Windräder
fehlende Recyclingfähigkeit der Rotorblätter von Windanlagen, schädliche Wirkung der Mikroplastik infolge von Abrieb
Belastung der Steuerzahler durch hohe Subventionen
Beeinträchtigung des Vorbehalts für Tourismus und Erholung des Gebietes um Edderitz — Maasdorf — Piethen (Freizeitanlage Edderitzer See)
Abnahme der Wohnattraktivität
Bereits 2023 haben 1777 Bürger gegen diese Windräder gestimmt. (Kopie der Unterschriftensammlung vom 02.06.2023 It. Anhang)
Referenz
1001395
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung entfällt das Dauerblinken in der Nacht.
Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Das im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Südliches Anhalt festgelegte Sondergebiet Erholung befindet sich in über 1.000 m Entfernung zum Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Generelle Erwägungen der Sorge um Natur und Artenschutz sind nicht geeignet, das überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden (vgl. OVG BB 3a A 30/23 vom 14.06.2023). Belange des Artenschutzes wurden bereits bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigt (Ausschlusskriterien). In der strategischen Umweltprüfung des Plans (siehe Umweltbericht) sind alle Umweltschutzgüter geprüft worden.
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung (Effizienz, Abrieb von Rotoren) sind kein Abwägungsbelang der Regionalplanung.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein geplantes Sondergebiet "Windenergie" der Stadt Südliches Anhalt. Da die Fläche den planerischen Auswahlkriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W entspricht, wurde diese Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie im 1. Entwurf des STP Wind 2027 festgelegt, um einen Beitrag zur Erreichung des gesetzlichen Flächenbeitragswertes von 1,9 % zu leisten.
Ablehnung 1. Entwurf zur Erweiterung des Windvorrandgebietes und somit zur weiteren Errichtung von Windenergieanlagen WEA im Bereich Güterglück/Gehrden
1. Windkraftanlagen verursachen hörbaren Lärm, Infraschall sowie Schattenschlag, die in der derzeitigen Genehmigungspraxis nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Wir befürchten negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Bewohner der betroffenen Ortschaften wie sie auch schon in verschiedenen Untersuchungen festgestellt wurden. Die festgelegten Abstände zur Wohnbebauung sind nicht ausreichend genug, da die Windräder weitaus höher werden als in den vergangenen Jahren noch angedacht war. Die Abstände sollten nochmals neu ermittelt werden, da die Windräder in der Hauptwindrichtung stehen.
2. Umweltbericht Anhang: Schutzgut Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit: Die Voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen werden hier als Gering bis Mittel aufgeführt was wir so nicht akzeptieren können. Es liegen dafür keine Studien oder irgendwelche glaubhaften Gutachten vor was das beweisen könnte. Aufgrund der Höhe und Vielzahl der geplanten Räder wird die Belastung enorm hoch für die betroffenen Bewohner sein. Wir können diese Fehleinschätzung nur auf mangelnde Ortskenntnis zurückführen.
3. Umweltbericht Anhang: Schutzgut Flora/Fauna/Biodiversität: Aufgrund der örtlichen Lage sollte die Rote Liste LSA der geschützten Tierarten nochmals überprüft werden, ansonsten schätzen wir die Umweltauswirkungen für unsere Tierwelt eher als Hoch ein, anders als im Umweltbericht als gering eingestuft. Liegen die Gutachten dafür vor? Wir können das so nicht nachvollziehen.
4. Es ist immer noch nicht abschließend geklärt, ob das fehlende Vorhabenzulassungsverfahren einen groben Fehler in der Planung darstellt und damit der Genehmigungsbescheid hinfällig wäre und somit auch keine Erweiterung der Fläche erfolgen kann.
5. Der Flächennutzungsplan zur Erneuerbaren Energie der Stadt Barby weisst unser Gebiet als Restriktionszone des UNESCO Biosphärenreservates Mittelelbe aus, in der keine raumbedeutenden Windenergieanlagen gebaut werden dürfen, da es zu Beeinträchtigungen kommen kann.
6.
Gemäß dem Leitfaden für Artenschutz an Windenergieanlagen in
Sachsen-Anhalt sind die Einstandsgebiete und Flugkorridore der
Großtrappe in den Planungen neuer WEA-Standorte maßgeblich zu
berücksichtigen. Dem entgegenstehend befindet sich das VR
Güterglück fast vollständig innerhalb der Flugkorridore der
Großtrappe, welche durch die Fachbehörden der Länder
Sachsen-Anhalt und Brandenburg abgegrenzt worden sind. Die
betreffende Fläche befindet sich in unmittelbarer Nähe zu einem
ehemaligen Bruteinstandsgebiet der Großtrappe bei Gehrden,
welches zu DDR-Zeiten Trappenschongebiet war. Im Jahr 1992 ging
aus dieser Kulisse das EU-SPA Zerbster Land mit dem prioritären
Schutzzweck Großtrappe hervor.
Seit 2021 ist ein laufendes Projekt zur Wiederansiedlung der
Großtrappe im Zerbster Land wird der Ackerkomplex zwischen
Gehrden, Gödnitz und Güterglück in den vergangenen Jahren
wieder vermehrt durch Großtrappen genutzt. Dies belegen
zahlreiche Telemetriedaten GPS-besendeter Jungvögel, die zwischen
2022 und 2024 ausgewildert wurden. Da im Rahmen des erfolgreich
angelaufenen Projekts auch in den nächsten Jahren weitere
Auswilderungen geplant sind, ist die zukünftig mit einer erhöhten
Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Planungsbild zu rechnen - nicht
zuletzt, da sich seit 2023 in der Feldflur zwischen Gehrden und
Schora ein von den Großtrappen über das ganze Jahr genutztes
Einstandsgebiet neu herausgebildet hat. Demgemäß wird durch das
ausgewiesene VR der von der LAG VSW fachlich empfohlene
Mindestabstand von 3000 Metern zu potenziellen Brut- und
Wintereinstandsgebieten im westlichen SPA-Teilgebiet Schora
unterschritten und die besiedelten Flächen innerhalb des EU-SPA
beeinträchtigt. Überdies ist durch das Vorhaben eine
Beeinträchtigung der Konnektivität zwischen den beiden größten
SPA-Teilgebieten Schora und Steckby zu erwarten. Bei der
Errichtung von Windrädern im VR Güterglück sind erhebliche
Beeinträchtigungen für die Großtrappe im Umfelds des EU-SPA
Zerbster Land zu erwarten. Die Planungen konterkarieren das durch
Mittel des Landes-Sachsen-Anhalt finanzierte Projekt, welches eine
hohe nationale und internationale Bedeutung zur Erhaltung der
Großtrappe besitzt.
7. Einfluss der Fundamente auf den Gödnitzer See: Es muss ein Monitoring, bezogen auf das Grundwasser und Schichtenwasser, erfolgen.
8. Das Monitoring bezüglich Boden/Wasser wurde nicht gemacht, weil keine erheblichen Umweltauswirkungen erkannt wurden. See und Wald liegen aber im 5 km Umkreis, in diesem dürfen durch das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen auftreten.
9. Es muss eine neue rechtliche Wertung vorgenommen werden. Grundsätzliche Untersuchungen sind bis heute nicht erfolgt. Auch der hydrologische Kurzbericht schließt eine Schädigung von See und Wald nicht aus. Wir fordern unabhängige Studien, in der auch der Zwischenraum zwischen Baugebiet und See untersucht werden. Planungskriterien aus dem Verfahren 2018 wurden nicht beachtet oder einfach übergangen.
10. Der geringe Abstand zur Wohnbebauung mindert den Wert der Immobilien in den betroffenen Ortschaften drastisch. Es gibt bereits Beispiele für die Unverkäuflichkeit der Häuser (kalte Enteignung). Der Zuzug von jungen Familien wird ausbleiben und schwächt somit die ganze Region.
11. Ermöglichung der finanziellen Teilhabe aller Kommungen gemäß S6 EEG: Finanzielle Auszahlungen für die betroffenen Gemeinden und ihrer Bürger, da diese auch die Belastungen vor Ort aushalten müssen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
zu 1. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch den Planansatz des Freihaltens der im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen, einschließlich eines 1.000 m Abstandes pauschal Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Artenschutz usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
zu 2. Die Abstimmung des Untersuchungsrahmens und der damit verbundenen Prüftiefe (Scoping) erfolgte vom 25.03.2023-31.05.2023 mit allen Trägern öffentlicher Belange mit umwelt- und gesundheitsbezogenen Zuständigkeiten. Der Bewertungsmaßstab wurde von den Fachbehörden nicht bemängelt.
zu 3. Auf Grundlage vorhandener Daten des Landesamtes für Umweltschutz wurde die Umweltprüfung durchgeführt. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (z.B. Artenschutz, Kompensationsmaßnahmen) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
zu 4. Die Inhalte des abgeschlossenen BImSchG-Genehmigungsverfahrens sind kein Abwägungsbelang im vorliegenden Planverfahren.
5. Die Erweiterung des Vorranggebietes Güterglück befindet sich in über 2,2 km Entfernung zum Biosphärenreservat Mittelelbe. Es gibt keine Restriktionszonen, die über das Biosphärenreservat hinaus wirken.
zu 6. Der Leitfaden "Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt" (Bek. des MULE vom 09.04.2019, MBl. 29. Jg. Nr. 27, S. 273 v. 29.07.2019) wurde durch die Bundesgesetzgebung durch die abschließende Liste schlaggefährdeter Brutvogelarten gem. Anlage I i.V.m. § 45b BNatSchG überholt und hat, wie die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten (LAG VSW), keine Rechtsverbindlichkeit.
Bei der Großtrappe handelt es sich gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht um eine kollisionsgefährdete Brutvogelart. Das EU SPA Zerbster Land wurde ausgewiesen zum Schutz der Anh. I Vogelarten. Diese Flächen wurden entsprechend der Ausschlusskriterien von einer Windenergienutzung ausgeschlossen. Weitere Gebiete sind von der Fachbehörde nicht als EU-SPA gemeldet worden. Mit der Ausweisung von EU-SPA ist dem Schutz der Anhang I Vogelarten Genüge getan.
Das Projekt wurde nach der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie im STP Wind 2018 gestartet. Für die Errichtung und Betrieb eines Windpark mit 13 Windenergieanlagen im Vorranggebiet Güterglück liegt eine BImSchG-Genehmigung vor.
Das Kerngebiet für die geplante Wiederansiedlung der Großtrappe im NSG Osterwesten liegt nordöstlich des Vorranggebietes Güterglück in 5,3 km Entfernung. Aufgrund der Abstände kann ein negativer Einfluss von WEA innerhalb des Vorranggebietes auf das Wiederansiedlungsprojekt ausgeschlossen werden. Dazwischen befinden sich zahlreiche optische Barrieren, z.B. Schienentrasse Zerbst-Gommern und B 184.
Die Belange des Artenschutzes sind im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen.
Die Großtrappe ist Bestandteil der Prüfung im anschließenden Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gem. § 28 (2) Nr. 2. Hinsichtlich der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten macht die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg von der Ausnahmeregelung nach § 28 (5) ROG Gebrauch. Da das Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurde, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen.
zu 7 bis 9. Die Belange sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Bisher wurden keine Windenergieanlagen errichtet, sodass keinerlei Monitoringergebnisse vorliegen. In der SUP werden die Auswirkungen von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie untersucht. Zu diesem Zeitpunkt sind keine Standorte, Typen, Abmessungen und Höhen der zukünftig zu errichtenden WEA bekannt. In der Regionalplanung werden nur Flächen geplant, keine konkreten Vorhaben. Punktuelle Errichtung von Fundamenten hat regelhaft keine Auswirkung auf die Grundwasserneubildung.
zu 10. Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). Das Grundgesetz garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückswert ein unbeachtlicher privater Belang.
11. Belange der finanziellen Teilhabe gem. § 6 EEG und § 2 des Gesetzes zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien (EEAusbAkzG ST vom 12. September 2025, GVBl. 2025, 658) sind auf kommunaler Ebene zu regeln.
Die
laut Lageplan vom Vorhaben betroffenen Flurstücke sind als
Bestandteil der ORTSLAGE Mosigkau aus geschichtlichen,
kulturell-künstlerischen, technisch-wirtschaftlichen und
städtebaulichen Gründen als Teil eines Denkmalbereichs nach § 2
Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA ins nachrichtliche Denkmalverzeichnis
des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen. Sie liegen zudem innerhalb
der Pufferzone der UNESCO-Weltkulturerbestatte Gartenreich
Dessau-Wörlitz (GDW).
In der Denkmalbegründung der Ortslage Mosigkau wird ausgeführt:
„Historische Ortslage von Mosigkau mit der Kernzone von Schloss
und Gartenanlagen des UNESCO Weltkulturerbes Gartenreich
Dessau-Wörlitz sowie der umgebenden Siedlung und der historischen
Feldflur als Pufferzone. Mit anderen 16 historischen Dorfkernen,
den Schlössern, Gärten, Sonderbauten und Sichtachsen trägt
Mosigkau zum außergewöhnlichen universellen Wert der
historischen Kulturlandschaft bei.
Auf
Veranlassung des Fürst Leopold Ill. Friedrich Franz von
Anhalt-Dessau, seiner Vorgänger und Nachfolger wurden durch
Trockenlegung, Hochwasserabwehr, Kolonisierung, Optimierung der
Landwirtschaft und Landschaftsverschönerung die Kulturlandschaft
sowie die Ortsstrukturen und -bilder nachhaltig geformt. Die
Sichten aus der Kulturlandschaft auf die Siedlungen und umgekehrt,
die Sichtverbindungen zwischen den (extra erhöhten) Kirchtürmen
und Sonderbauten über viele Kilometer hinweg sind konstituierend
für den außergewöhnlichen universellen Wert. Der Erfolg der
Landesverschönerung und der landwirtschaftlichen
Ertragssteigerung zeigt sich bis heute darin, dass die vormaligen
bescheidenen Fachwerkgebäude im 19.
Jahrhundert durch solide Wohn- und Wirtschaftsgebäude ersetzt
wurden. Doch da auch dieses Baugeschehen den Regularien der
fürstlichen Bauverwaltung unterlag, ist diese Zeitschicht
ebenfalls konstituierend für den außergewöhnlichen universellen
Wert.
Die besondere Bedeutung des Denkmalbereiches Mosigkau
konstituieren das Schloss mit seinen Gartenanlagen, die Kirche mit
zwei hohen Westtürmen, die Bauten und Hofflächen des ehemaligen
Vorwerks, die zur Gartenreichszeit bebaut gewesenen Parzellen, die
historischen Straßen- und Wegeverläufe, die Gräben und
Wasserläufe, die unverbaute Horizontlinie in der angrenzenden
Kulturlandschaft im Osten, Süden und Westen von Schloss und
Garten.
Die Ortslage von Mosigkau hat besondere geschichtliche,
kulturell-künstlerische, technisch-wirtschaftliche und
städtebauliche Bedeutung.
Zur besonderen geschichtlichen Bedeutung trägt die Ablesbarkeit
mindestens dreier Zeitschichten der Ortsentwicklung bei: der im
Parzellengrundriss noch erkennbare slawische Ortskern südlich der
Orangeriestraße, der im hochmittelalterlichen Landesausbau
angelegte Ortskern nördlich der Orangeriestraße und die
Zeitschicht des 18. Jahrhunderts, als das Schloss mit seinen
Gartenanlagen errichtet wurden und, wenige Jahre später, das Dorf
in die Landesverschönerung im Gartenreich einbezogen wurde.
Schloss, Gartenanlagen, Stiftsdamen-Friedhof sowie Vorwerk sind
herrschafts- und sozialgeschichtlich von besonderer Bedeutung,
außerdem erinnern sie an zahlreiche bedeutende Persönlichkeiten.
1742 schenkte Leopold I. von Anhalt-
Dessau seiner Tochter Anna Wilhelmine das bisherige
Stubenrauchsche Erbzinsgut, welches zum Vorwerk des danach
erbauten Schlosses wurde. 1780 gründete Anna Wilhelmine von
Anhalt-Dessau das Hochadelige Fräuleinstift, übertrug das
Schlossareal, das Vorwerk und seine Ländereien und schuf so einen
besonderen Ort intellektueller und religiöser Frauengeschichte
sowie der
Adelsgeschichte Mitteldeutschlands.
Die besondere kulturell-künstlerische Bedeutung der Ortslage ist
durch das in Sachsen-Anhalt einzige erhaltene Rokokoschloss
(1752-57) mit seinen Gartenanlagen gegeben. Die südlichen Fenster
der Beletage sind sowohl in den Garten als auch in die umgebende
Landschaft hin ausgerichtet. Die ab 1780 mit Pyramidenaufsätzen
erhöhten Kirchtürme sowie die Ausstattung der
mittelalterlichen Kirche gehören zu den frühesten neogotischen
Überformungen in Deutschland; die Türme sind als Points de Vue
in das Sichtachsensystem des Gartenreichs eingebunden
(Sichtbarkeit bis zur Wallwitzburg).
Eine besondere technisch-wirtschaftliche Bedeutung hat in der
Ortslage das Grabensystem zur Entwässerung der ehemals sumpfigen
Gegend: der das Schlossareal durchfließende
Schindergraben/Wullenbach, von dem der Mühlengraben mit Gehölzen
im Südosten des Ortes abzweigt, westlich der Libbesdorfer
Landgraben; an den Bachläufen gliedern sich heute noch einige
historische Fischteiche an, die dem Fürstenhaus Anhalt-Dessau
sowie dem Fräuleinstift zur Versorgung dienten. Ein Zeugnis des
Wasserbaus und früher Antriebstechnik ist das Mühlengebäude
Libbesdorfer Str. 6 von 1663, das zugleich das älteste
Wohngebäude der Stadt Dessau-Roßlau ist.
Die besondere städtebauliche Bedeutung der Ortslage wird durch
folgende Merkmale bedingt:
- Eine Struktur des Ortskernes, die Gründung und weitere
Ortsentwicklung bezeugt: der Dorfkern nördlich der
Orangeriestraße wurde planmäßig im Mittelalter angelegt mit
Ausrichtung zweier parallel verlaufender Straßen in
Nord-Süd-Richtung und einer Querverbindung nahe der Kirche; der
südliche Siedlungskern der slawischen Siedlung wurde ab Anfang
des 16. Jh. mit
Hofstellen der Kossäten bebaut,
- Platzierung des Schlosses und seiner Gartenanlagen, das mit
einer Fläche zwischen dem vorhandenen Rittergut/Vorwerk, dem
mittelalterlichen Dorfkern nordöstlich und dem alten slawischen
Dorf südlich durchaus eingeschränkt war in seinen
Entwicklungsmöglichkeiten;
- Ausdehnung und Lage der innerörtlichen Straßen und Wege, die
im Wesentlichen dem Zustand des frühen 18. Jh. entspricht,
- die Baufluchten (Raumkanten) entlang der Straßen und rückwärtig
in den Gartengrundstücken entsprechen im Wesentlichen dem Zustand
des 18. Jahrhunderts (vgl. Kriger-Plan von 1786),
- die meist längsrechteckigen Parzellen mit der Abfolge von Wohn-
Wirtschaftsgebäude - Wirtschaftsgebäuden - Nutzgarten sind
weitgehend in der baulichen Struktur des 18. und 19. Jahrhunderts
erhalten
- Die Dichte historischer Bauten des späten 18. und des 19. Jh.
mit einheitlich wirkender Gestaltung, die bis 1918 von den
Regularien der fürstlichen, später herzöglichen Bauverwaltung
geprägt wurden;
- eine Prägung des Ortsbildes durch überwiegend ein- und
eineinhalbgeschossigen Wohnbauten in trauf- oder giebelständiger
Stellung, mit hohen Satteldächern und naturroten Ziegeln
(ursprünglich immer als Biberschwanzziegel geformt, auf einigen
Dächtern handgestrichene Beispiele erhalten), verputzt oder
ziegelsichtig
- wenige Fachwerkbauten sind erhalten (ältester ist das
Mühlengebäude von 1663 in der Libbesdorfer Str. 6) sowie ein
nachgewiesener Lehmbau (Libbesdorfer Straße 7, ca. 1820
errichtet),
- eines der ältesten erhaltenen Bauerngehöfte,
Philipp-Müller-Str. 25, Fachwerkbau mit Krüppelwalmdach aus der
Mitte 18. Jh., verweist auf die landwirtschaftliche Bauweise zur
Zeit der Errichtung des Schlosses,
Besonderen Denkmalwert hat die Ortsansicht mit der Dominante der
doppeltürmigen Kirche in der Annäherung von Nordosten über die
alte Landstraße (Köthener Straße von Dessau über Alten). Eine
historische Sichtbeziehung bestand von der Wallwitzburg im
Beckerbruch zu den Mosigkauer Kirchturmspitzen.
Die Kulturlandschaft im Süden und Osten des Dorfes hat zwar nicht
mehr die historischen Einteilungen der Felder und Weiden, wird
aber durch die Gräben, Bäche und Wege strukturiert, die im
Wesentlichen dem Zustand des 18. Jahrhunderts entsprechen (vgl.
Kriger-Plan von 1786) und macht dadurch den Funktionszusammenhang
von Ortslage und Feldflur ablesbar. Auch die
ehemaligen Fischteiche des fürstlichen Vorwerks sind Zeugnis der
Landbewirtschaftung als Existenzgrundlage des Dorfes Mosigkau und
seiner adeligen wie nichtadeligen Einwohner.
Der für barocke Gartenarchitektur typische, ungehemmte Blick über
die Hauptachsen in die Weite der Landschaft ist aufgrund der Lage
des Schlosses und der Struktur seines südlichen formalen Gartens
zwar nicht gegeben, dennoch ist eine unverstellte Horizontlinie
aus dem Gartenparterre und der Beletage des Schlosses ein
wesentliches Motiv der Wahrnehmung der
Landschaft als Herrschaftsraum.
Des Weiteren bestehen Wirk- und Sichtbeziehungen zwischen den o.g.
Flurstücken und den Kulturdenkmalen Gesamtanlage Schloss und Park
Mosigkau, die Umgebungsschutz genießen und zugleich Teil des
UNESCO-Weltkuturerbes Gartenreich Dessau-Wörlitz sind. In den
jeweiligen Denkmalbegründungen wird ausgeführt:
„SCHLOSS Schloss Mosigkau; Gesamtanlage aus Schlossbauten, Park
mit Parkbauten sowie Wirtschaftshof des ehemaligen Schlosses
Mosigkau; Bestandteil des Weltkulturerbes Gartenreich
Dessau-Wörlitz; Hervorgegangen aus dem ehemaligen
Stubenrauch'schen Gut, das Fürst Leopold I. 1742 seiner Tochter
Prinzessin Anna Wilhelmine von Anhalt-Dessau (1715-80) zur
Versorgung schenkte. 1752-57 ließ die lebenslang ledige
Prinzessin auf dem Grundstück ein Lustschloss erbauen, Am Entwurf
war der anhaltische Landbaumeister Christian Friedrich Damm
maßgeblich beteiligt. Nach dem Tod der Bauherrin 1780 bis 1945
Nutzung der Anlage als adliges Fräuleinstift mit der Folge
baulicher Veränderungen. Wichtige gesellschaftliche Rolle der
Stiftsdamen in Anhalt. Seit 1951 Museum.
Auf einer langgestreckten, rechteckigen, von einer N-S-Mittelachse
durchschnittenen Fläche liegen in der Mitte das SCHLOSS (vgl. 094
40119 001) mit Kavalierspavillons und Wirtschaftsgebäude um einen
nach N ausgerichtetem Ehrenhof. Der GARTEN Im N landschaftlich
gestaltet, südlich des Schlosses ein weitgehend formal
rekonstruierter Teil mit verschiedenen Parkbauten (vgl. 094 40119
002). Im Nordwesten der Friedhof der Stiftsdamen und Gärtner
(vgl. 094 40119 002 001).
Im SW der Wirtschaftshof, hervorgegangen aus Gebäuden des
vormaligen Gutes (vgl. 094 40119 003). Außergewöhnlich integral
und authentisch erhaltene Einheit aus barocken Gebäuden, ihren
Interieurs und Kunstsammlungen, den Gartenanlagen, ihren Bauten
und dem Wirtschaftshof. Zeugnis von besonderer geschichtlicher
Bedeutung für den Reichtum der Fürsten von Anhalt-Dessau im 18.
Jh., für die hohen künstlerischen Ansprüche, für
Standesbewusstsein und Stilsicherheit einer unverheirateten
Prinzessin, die intensive Beziehungen nach Brandenburg-Preußen
unterhielt. Die Gräber der Stiftsdamen erinnern an eine 150 Jahre
existierende, adelig-protestantische Lebensgemeinschaft
unverheirateter Frauen.
Von besonderer kulturell-künstlerischer Bedeutung sind Schloss
und Park als Zeugnis der mitteldeutschen Schlossbaukunst,
Gartenbaukunst, Innenraumgestaltung sowie Plastik des Barock. Die
Gemäldesammlung hat durch die Werke berühmter Künstler (u.a.
Rubens, Pesne) europäischen Rang. Von besonderer Bedeutung auch
die Abweichungen in Gebäude- und Raumanordnungen vom
gültigen barocken Schema.
Seltenheitswert: Als eine der wenigen intakt erhalten gebliebenen
Rokoko-Schlossanlagen steht die Gesamtanlage stellvertretend für
die Bau-, Ausstattungs- und Gartenkunst der Mitte des 18. Jh. in
Anhalt und Mitteldeutschland. Alle Bestandteile sind ausnahmslos
denkmalkonstituierend. Zwar vor der Zeit des Fürsten Leopold Ill
Friedrich Franz entstanden, gehört der Komplex gleichwohl zum
UNESCO Weltkulturerbe Gartenreich Dessau-Wörlitz.“
„PARK Schloss Mosigkau; Garten- und Parkanlagen sowie Parkbauten
des Schlosses Mosigkau. Zeitgleich mit dem Schloss enstand der von
Christoph Friedrich Broße nach französischem Vorbild angelegte
Lustgarten. Die Anlage von einer Nord-Südachse durchschnitten in
deren Mittelpunkt das Schloss. Eine mit Vasen besetzte GARTENMAUER
trennt den Schlossbereich vom
nördlichen Gartenteil (Großer Garten). Am Südende zwei
ORANGERIEGEBÄUDE erbaut 1757, 1842/43 durch Ziegelputzbauten in
gleicher Gestalt ersetzt, westlich davon das GÄRTNERHAUS 1777,
der Lustgarten in Teilen erhalten, aus der Anfangszeit das
Labyrinth und die 1774/75 angelegte Englischen Partie im Südwesten
mit Chinesischem PAVILLON der Figurenschmuck des Gartens
reduziert, erhalten eine Sandsteinskulptur („Wohltat“) von
Johann Christian Trothe.“
Zentrales Ziel der Gestaltung des GDW im 18. Jahrhundert war es,
eine Musterlandschaft zu schaffen, die in ihrer Gesamtheit das
Aussehen, Funktionieren und Prosperieren einer idealen
Gesellschaft verdeutlichen sollte. Die bewusste Gestaltung des
landschaftlichen “Rahmens” um die Bauwerke ist bis heute
erlebbar und nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang entstand ein
öffentlich zugängliches, ausgeprägtes Netzwerk visueller
Beziehungen, welches Gärten, Bauwerke und landwirtschaftliche
Flächen miteinander verbindet. Die Sichtbezüge waren fein
abgestimmte Arrangements, die zu sehen waren und gesehen werden
sollten. Dabei bestimmten niedrige, historische Blickziele die
Umgebung und die Horizontlinie wurde bewusst als fortführendes
Element eingebunden, um Anlass für Assoziationen zu geben. Diese
bewusst gesetzten historischen Sichtachsen und Sichten müssen
mit
dem Ziel, die visuelle Integrität der historischen
Kulturlandschaft zu bewahren, ungestört vom Blick auf technische
und bewegliche Elemente bleiben. Jegliche Beeinträchtigungen der
Horizontlinien sind zu vermeiden.
Vor allem markante Sichtachsen von und zu den Schlössern weisen
ein hohes bis sehr hohes Veränderungspotenzial auf und sind durch
die technische Überprägung und visuelle Dominanz der
Windenergieanlagen betroffen und potenziell dahingehend gefährdet,
dass die historischen Gegebenheiten als konstituierendes Element
Denkmalwertes geschwächt werden. Auch zeigt sich
ein Maßstabsverlust durch die geplanten Windenergieanlagen vor
allem im Bezug zur ebenen Landschaft und der Horizontlinie.
Angesichts der Tatsache, dass Windenergieanlagen keine statischen
Bauwerke, sondern technische Anlagen mit Rotorblättern sind,
deren permanente Bewegung am Horizont geeignet ist, die
Aufmerksamt des Betrachters aktiv auf sich zu ziehen, kann ihre
Errichtung aus denkmalfachlicher Sicht für die Wahrnehmbarkeit
der historischen Kulturlandschaft niemals unbedenklich sein.
Zu den Windenergieanlagen im Bereich des in Rede stehenden
Vorranggebietes, sowie zur Beeinträchtigung für das Gartenreich,
die von den Anlagen im Windpark Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau
ausgeht, hat das LDA bereits mehrfach denkmalfachlich Stellung
genommen.
In der fachlichen Stellungnahme des LDA von 20.01.2016 zum
Sachlichen Teilplan „Nutzung der Windenergie in der
Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“, Anhörung und
Auslegung des 2. Entwurfs, wurde folgende Einschätzung
abgegeben:
„Konfliktpotenzial aus denkmalfachlicher Sicht besteht ebenfalls
in Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung und Erweiterung
der bestehenden WEA *Windpark Libbesdorf/ Quellendorf/ Mosigkau“.
Mit Schloss und Park Mosigkau liegt in ca. 2km Entfernung zur WEA
eine UNESCO-Weltkulturerbestatte und damit einhergehend auch ein
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 DenkmSchG LSA geschütztes
Kulturdenkmal. [...] Aus denkmalfachlicher Sicht ist darauf
hinzuweisen, dass [...] die gegenwärtigen WEA mit einer Höhe
149,5m von Schloss und Park Mosigkau bereits deutlich sichtbar
sind. Die WEA sind die überwiegende Zeit des Jahres, insbesondere
in der laubfreien Zeit (etwa Oktober — April) gut zu erkennen
und beeinträchtigen das Landschaftsbild deutlich wahrnehmbar.“
Auch in Folge dessen wurden unabhängige Untersuchungen und
Sichtbarkeitsanalysen in Form eines externen Fachgutachtens
durchgeführt, um die möglichen Auswirkungen der WEA zu
untersuchen (SWECO-Studie,2016). In der SWECO-Studie wird dazu
ausgeführt:
„Um Mosigkau ist die Bestandsbebauung bereits sehr deutlich in
der Feldflur und bei der Anfahrt von Dessau auf der B 185 zu
sehen. [...] Ein Teil der vorhandenen WEA ist an ganz bestimmten
Stellen im Schlosspark zu sehen. Vor allem im östlichen Teil des
Gartenparterres, von den Sichtpunkten 27 und 28 sind die Anlagen
mit Blick nach Südwesten deutlich sichtbar. Je nach Standort sind
rechts (d.h. westlich) des Gärtnerhauses sowie zwischen Orangerie
und Gärtnerhaus die Flügel und die Nabe von 2 bis 3 WEA zu
sehen. Auch mit Blick aus dem Eckraum der Beletage sind die
Anlagen deutlich sichtbar. Bezüglich der Wahrnehmung ist zu
berücksichtigen, dass der tatsächliche visuelle Eindruck durch
die Rotorbewegungen größer ist als der statische Eindruck auf
dem [...] Foto. Bei den bestehenden WEA, die im Schlosspark
sichtbar sind, handelt es sich um die Anlagen, die im mittleren
Teil
des vorhandenen Windparks stehen. Die WEA im nordwestlichen Teil
(zwischen B 185 und Libbesdorfer Landgraben) sind im Schlosspark
nicht zu sehen. Auch die Anlagen im südlichen Teil des Windparks,
die an der L 134 stehen, sind vom Schlosspark aus nicht sichtbar
(S. 31). Die Bedeutung der Sichtbeziehung und des Sichtraumes mit
Blick vom Gartenparterre nach Südwesten, in Richtung des
Vorranggebietes wird hoch bewertet“ (S. 34).
In Berücksichtigung der Ergebnisse der SWECO-Studie und der
denkmalpflegerischen Belange wurden drei neu errichtete WEA im
Windpark in ihrer Gesamthöhe auf 183 m reduziert. Darüber hinaus
wurde im SWECO-Gutachten die Sichtbarkeit bei einer potenziellen
Erhöhung der WEA im Vorranggebiet Libbesdorf-Quellendorf
untersucht - allerdings nur für WEA mit einer Höhe von maximal
230 m. Folgende Prämissen wurden dabei gesetzt: „Für die
Vergleichbarkeit mit der Bestandssituation sowie aus pragmatischen
Gründen wurden für eine potenzielle Erhöhung die Standorte der
vorhandenen WEA angenommen. Auch wenn bei einem Repowering die
tatsächliche Anordnung der Anlagen sicherlich etwas anders
aussehen wird als in den Visualisierungen dargestellt, werden die
visuellen Auswirkungen und die optische Wahrnehmung den
Visualisierungen entsprechen. Wie bereits oben erwähnt, ist hat
die Sichtbeziehung bzw. Sichtraum mit Blick vom Gartenparterre
nach Südwesten, in Richtung des Vorranggebietes eine hohe
Bedeutung. Die Entfernung zwischen dem Vorranggebiet und der
Enklave des UNESCO-Weltkulturerbes „Schloss und Park Mosigkau“
beträgt 2,5 km bis 4,8 km, je nach Standort der WEA. Die
grundsätzliche Beeinträchtigungsintensität (< 5km) ist damit
sehr hoch“ (S. 35-36).
Hier kam die Studie hinsichtlich der visuellen Auswirkungen und
Wahrnehmung von 230 m hohen Anlagen zu folgendem Ergebnis:
Die potenziellen WEA sind sehr deutlich zwischen Orangerie und
Gärtnerhaus sowie rechts vom Gärtnerhaus sichtbar. Bei 185 m und
200 m hohen WEA ragt zudem jeweils ein Flügel über das Dach des
Gärtnerhauses, bei 230 m hohenWEA sind die Flügel von 3 Anlagen
über dem Dach sichtbar.
Anlagenhöhe 230 m: Bis zu 12 WEA sind sichtbar (je nach
Standort):
- Nabe und Rotor von 6 WEA
- halber Rotor von 2 WEA
- Flügel von 4 WEA
Visuelle Wahrnehmung: sehr hoch“ (S. 36, Tabelle 6).
Das SWECO-Gutachten folgerte daraus:
„Die Windenergieanlagen sind bereits bei einer Höhe von 185 m
sehr deutlich zwischen der Orangerie und dem Gärtnerhaus sowie
rechts des Gärtnerhauses zu sehen. Die Anlagen führen aufgrund
ihrer Größe und der hohen Dominanz zu einer technischen
Überprägung des Sichtraumes. Die Sichtbeziehung vom Schloss nach
Südwesten in Richtung der Orangerie und des Gärtnerhauses wird
somit visuell erheblich beeinträchtigt. Bei einer Erhöhung auf
200 m oder gar 230 m wirken die Anlagen visuell erdrückend und
sehr dominant, die historischen Gebäude verlieren ihre
Maßstäblichkeit. Die Erheblichkeit der visuellen
Beeinträchtigungen wird weiter verstärkt. Da bereits bei der
Höhe der bestehenden Anlagen von 150 m einzelne WEA im
Schlosspark Mosigkau und vom Eckraum der Beletage des Schlosses
sichtbar sind, sollte die Gesamthöhe für das Vorranggebiet auf
150 m, entsprechend der Höhe der bestehenden Anlagen, begrenzt
werden“ (S. 36).
Im Planverfahren ist die Erweiterung des bereits bestehenden
Vorranggebietes Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau vorgenommen
worden. Die zwischen 2004und 2023 im Windpark
Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau errichteten Windenergieanlagen
stellen bereits eine schwerwiegende Beeinträchtigung für die
Integrität und Authentizität des Gartenreichs Dessau-Wörlitz
dar. Die Tatsache, dass hier bereits eine Beeinträchtigung der
Denkmalqualität zu konstatieren ist, kann im Umkehrschluss nicht
dazu führen, dass das
Hinzufügen weiterer Beeinträchtigungen an diesem Standort
fachlich befürwortet werden kann. Ziel der Denkmalpflege ist die
Reduzierung von Beeinträchtigungen, nicht deren Ausweitung. Vor
allem die Höhenentwicklung der Anlagen erscheint in diesem
Zusammenhang bedenklich, da bereits die bestehenden Anlagen in der
überwiegenden Zeit des Jahres im Landschaftsbild, sowie von
Schloss und Park Mosigkau aus deutlich zu erkennen sind. Auch wenn
z.B. in der oben zitierten SWECO-Studie potenzielle
Anlagenstandorte betrachtet wurden, die eine im Bereich dieses
Windparks größtmögliche Nähe zu Schloss und Park aufweisen,
ergeben sich insbesondere auch aufgrund der immensen
Höhenentwicklung von 250 m, die die neue WEA häufig erreichen,
deutliche denkmalfachliche Bedenken. Wenn im Vorranggebiet XI
entgegen der denkmalfachlichen Empfehlung WEA errichtet werden,
muss in den jeweiligen separaten Genehmigungsverfahren geprüft
werden, ob und wie durch Festsetzung von Höhenbeschränkungen und
Standortverschiebungen innerhalb des VRG das Ausmaß der
Beeinträchtigung
für das Weltkulturerbe zu verringern ist.¹
¹ Im Textteil des Sachlichen Teilplans, S. 9, heißt es dazu: „Hierbei wurde berücksichtigt, dass von konstituierenden Sichtpunkten in den Parkachsen keine oder nur geringe Erheblichkeiten von Beeinträchtigungen des Welterbegebietes zu verzeichnen sind, die mit einer Standortverschiebung von Windenergieanlagen vermieden werden kann.“
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Bei diesem Vorranggebiet handelt es sich um ein bereits in 2018 rechtskräftig ausgewiesenes Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie, welches mit 20 Windenergieanlagen mit Bauhöhen von 149 bis 241 m bebaut ist. Die vorhandenen, rechtmäßig errichteten Windenergieanlagen dürfen gem. § 249 Absatz 3 BauGB am Standort, auch außerhalb von Vorranggebieten (betrifft 4 Windenergieanlagen), dem Repowering unterzogen werden, sodass auch weiterhin ein Windpark im Bereich des geplanten Vorranggebietes existieren wird. Im 1. Entwurf wurde eine geringfügige Erweiterung des rechtskräftigen Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie vorgenommen, die den Auswahlkriterien der Planungskonzeption entspricht. Die Kernzone des UNESCO-Weltkulturerbegebietes "Gartenreich Dessau-Wörlitz" wurde komplett von der Nutzung der Windenergie ausgespart.
Nach Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" am 29.09.2018 wurde durch die Denkmalschutzbehörden die Pufferzone des Gartenreiches Dessau-Wörlitz um die Exklave Schloss und Park Mosigkau im Jahr 2020 erweitert, sodass sich nunmehr das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie komplett in dieser Pufferzone befindet. Der neu ausgewiesene Denkmalbereich Mosigkau überschreitet die historische Landesgrenze des Fürstentums Anhalt-Dessau und ist im Vergleich zum Schlossensemble (ca. 6,5 ha) mit 12.100 ha Ausdehnung in der historischen Feldflur sehr groß dimensioniert. Die aktuelle Ortslage von Mosigkau überprägt den historischen Übergangsbereich vom Schloss und Park zur umgebenden "historischen Feldflur" vollkommen, so dass keine räumlichen Beziehungen zu den offenen Feldlagen mehr bestehen. Die raumordnerischen Festlegungen wurden bei der Ausweisung des neuen Denkmalbereiches nicht beachtet.
Auch eine Beeinträchtigung des Schlosses und Schlossparks Mosigkau durch Schattenwurf ist aufgrund der Entfernung ausgeschlossen.
Vom Schlosspark Mosigkau aus gibt es keine Sichtachsen in die Umgebung. Als Rokokoanlage erbaut, bestanden nur innerparks zentrale Sichten auf das Schloss. Umfangreiche Visualisierungen möglicher künftiger Windenergieanlagen zeigten, dass von Sichtpunkten aus dem Schlosspark Mosigkau heraus meist keine Anlagen sichtbar sind (u.a. LPR GmbH. Erarbeitung eines Diskussionspapiers zur Öffnung von Restriktionen durch die Denkmalpflege für den Ausbau regenerativer Energien. Dessau-Roßlau 2022). In den einzelnen Fällen der Sichtbarkeiten (z.B. vom östlichen Randweg am Wullenbach) ist durch eine Verschiebung von Anlagenstandorten oder Begrenzung von Bauhöhen eine Vermeidung der Erheblichkeit erreichbar. Da auf Ebene der Regionalplanung die Standorte der Windenergieanlagen und deren Bauhöhen nicht bekannt sind, ist diese Prüfung auf der nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsebene vorzunehmen.
Ortslagen einschließlich einer 1.000 m Pufferzone sind gemäß Ausschlusskriterium Nr. 1 der Planungskonzeption von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie freigehalten.
Die Sichtachsen zwischen den Türmen des Gartenreichs sind durch das über 2 km südlich liegende Vorranggebiet Libbesdorf/ Quellendorf/ Mosigkau nicht betroffen.
Die Berücksichtigung des Grabensystems und der ehemaligen Fischteiche sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Ortslagen einschließlich einer 1.000 m Pufferzone sind gemäß Ausschlusskriterium Nr. 1 der Planungskonzeption von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie freigehalten.
Die Ansicht der Kirchturmspitzen wird von der B 185 aus nicht verstellt. Allgemeine Sichtbarkeiten stehen in keinem historischen Kontext, sondern sind moderne Erscheinungen, über die nicht mit historischen Argumenten, sondern nur unter Abwägung der heute zu lösenden gesamtgesellschaftlichen Zielstellungen entschieden werden kann.
Außergewöhnliche universelle Werte (kurz OUV = Outstanding Universal Value) von Welterbestätten, die durch Windenergieanlagen (WEA) außerhalb der Denkmalbereiche betroffen sein können, sind Sichtbeziehungen, die historisch bewusst geschaffen wurden und eine besondere Bedeutung für die Welterbegebiete haben.
Solche OUV, die bisher für das Gartenreich Dessau-Wörlitz nicht explizit beschrieben und charakterisiert wurden, können aus Stadt Wörlitz und Kulturstiftung DessauWörlitz (2000) entnommen werden. Hier werden unter Kapitel 2.3 Sichtbeziehungen und Wegebilder auf der zur Inventarliste Sichten gehörenden, beigegebenen Karte die relevanten Sichten dargestellt.
Bei Prüfung der ausgewiesenen Sichten ist festzustellen, dass die weit überwiegende Anzahl innerhalb der Denkmalbereiche verläuft und in Bezug auf Gebiete außerhalb dieser verschattet sind. Demzufolge erschließen diese kein Gebiete außerhalb der Denkmalbereiche und es ergeben sich keine Sichtbarkeiten von WEA. In Einzelfällen können innergebietliche Sichtachsen auf Bauwerke, Kleinarchitekturen, Skulpturen o. a. so verlaufen, dass am Horizont WEA sichtbar werden.
Sichtachsen im engeren Sinne sind solche, die von einem bestimmten Sichtpunkt auf einen Zielpunkt führen. Weiterhin gibt es Sichtachsen, die in enger Führung durch eingrenzende Strukturen, wie z. B. Wälder oder Gehölze, deutlich als solche ausgewiesen sind.
Solche Sichtachsen treten sehr begrenzt auf und sind heute vielfach durch Bebauungen und aufgewachsene Wälder und Gehölze nicht mehr erlebbar. Andererseits sind historische Beschreibungen solcher Sichtachsen auch zu hinterfragen, ob tatsächlich Zielpunkte gesehen werden konnten oder nur die Richtung der Sichtachse beschrieben wird. Als Beispiel für solche Sichtachsen gilt der Sichtenfächer von der Wallwitzburg mit Sichtachsen auf Zerbst und Mosigkau.
Heute noch vorhanden Sichtachsen verlaufen (wenn auch durch aufkommende Gehölze und Zuwachsen des Lichtraumes eingeschränkt) vom Wallwitzberg über das Unterluch. Werden in solchen Sichtachsen WEA sichtbar, ist eine Einzelfallprüfung (Heritage Impact Assessment) erforderlich.
Die konstituierende Achse des Mosigkauer Parks verläuft von den Orangieriegebäuden am Südeingang zur Gartenfront mit der Freitreppe des Schlosses. Sichtbarkeiten von Windenergieanlagen sind von der Gartenfront des Schlosses nicht möglich. Die grafische Darstellung und die Visualisierung der Windenergieanlagen verdeutlicht, dass Gehölzkulissen und Gebäude die Windenergieanlagen verschatten, so dass generell keine Sichtbarkeit besteht.
Die Sichtbarkeit von Rotorblätter einer Windenergieanlage wird als unerheblich bewertet. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Höhe dieser Anlage abzusenken oder im Rahmen der konkreten Planung der Standorte der Windenergieanlagen diese Anlage so einzuordnen (oder auf die Anlage zu verzichten), so dass auch diese Sichtbarkeit vermieden wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass vom ebenerdigen Standort im Schlosspark Mosigkau aufgrund der Sichtverschattung durch den Baumbestand und die Wohnhäuser in der Ortslage der komplette Windpark nicht sichtbar ist. Von sehr vereinzelten Standorten im Schlosspark und aus den oberen Etagen des Schlosses heraus sind nur einzelne Teile von Windenenergieanlagen (Rotoren) erkennbar. Wenn nur die Rotorspitzen sichtbar sind, ist die Beeinträchtigung der Denkmale jedoch nur als mäßig bis gering einzuschätzen. Auch die Anzahl der Aussichtspunkte, von denen aus Windenenergieanlagen sichtbar sind, haben Einfluss auf das Beeinträchtigungspotenzial. Erhöhte Aussichtspunkte wie die oberen Etagen des Schlosses Mosigkau besitzen ein höheres Beeinträchtigungspotenzial als Standorte zu ebener Erde. Da die ebenerdigen Parkanlagen aber der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und nicht personen- oder zeitbeschränkt nutzbar sind, ist nach der planerischen Konzeption das dort vorhandene geringere Beeinträchtigungspotenzial im Gegensatz zum Blick aus den oberen Etagen des Schlosses von größerer Relevanz.
Schloss und Park Mosigkau liegen innerhalb der Ortslage Mosigkau und sind nicht von der Ausweisung eines Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie betroffen.
Bedeutsam ist die Feststellung der ICOMOS vom 25.05.2023, dass „im Zuge einer fundamentalen Neuordnung der globalen Energieversorgung manche gewohnte Sichtweise aufgegeben und Einschränkungen in Kauf“ genommen werden müssen. Mit dieser Feststellung sollte die Forderung von ICOMOS Deutschland im Schreiben vom 13. August 2014 an den damaligen Kultusminister Dorgeloh, dass jegliche Beeinträchtigung der Horizontlinie zu vermeiden ist, überwunden sein.
Da sich das Schloss Mosigkau samt Schlosspark mitten in der Ortslage befindet, ist eine Sichtbarkeit zum Schloss von keiner Seite aus gegeben.
Allein die Sichtbarkeit von Teilen der WEA aus der Beletage des Schlosses Mosigkau heraus begründet keine Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Denkmals.
Hinzu kommt, dass die Fenster durch Vorhänge verdunkelt sind, damit die wertvollen Gemälde nicht durch Sonnenlicht beschädigt werden. Eine Sichtbarkeit der WEA aus dem Schloss heraus ist für den heutigen Besucher nicht möglich.
Stellungnahmen zu anderen Planverfahren sind hier nicht abwägungsrelevant.
Die SWECO-Studie enthält sowohl methodische Fehler als auch Unklarheiten und Fehler bei der Bewertung, die in der Zusammenschau dazu führen, dass die Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gartenreichs Dessau-Wörlitz mit seinen Sichtachsen durch die geplanten WEA vorliegt oder nicht, anhand der Sweco-Sichtbarkeitsanalyse nicht möglich ist. Es fehlen Angaben zu verwendeten Brennweiten des Objektivs, genauen Standorten und Sichtverhältnissen bei Erstellung der Abbildungen sowie die Angaben zur denkmalfachlichen Bedeutung der ausgewählten Fotostandpunkte. Fälschlicherweise wurden Sichtbarkeiten bewertet und nicht die erhebliche Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaften.
Die Aussagen sind denkmalfachlich wertlos und können nicht zur Bewertung herangezogen werden.
Die Erweiterung nach Osten umfasst 22 Hektar und dient u.a. dazu, evtl. notwendige Standortverschiebungen von WEA zu ermöglichen.
Dass die Denkmalqualität schwerwiegend beeinträchtigt sein soll, ist eine fachliche Einschätzung und keine rechtlich normierte Feststellung.
Mit der Planung von Vorranggebieten ist keine Festlegung der Anzahl und Höhe der künftig darauf zu errichtenden WEA verbunden. Im Zuge des Repowerings der Bestandsanlagen ist davon auszugehen, dass sich die Anzahl aufgrund zunehmender Abstände zwischen den Anlagen verringern wird.
In Abhängigkeit der konkreten Standorte der Windenergieanlagen ist die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Sichtbarkeiten im Vorhabenzulassungsverfahren zu prüfen und zu bewerten. Dazu sollten Visualisierungen als Basis einer Kulturerbeverträglichkeitsprüfung genutzt werden.
Als langjähriger Anwohner und Grundstückseigentümer in der Gemeinde Muldestausee sowie Mitgesellschafter betroffener Flächen möchte ich mich im Nachdruck zur geplanten Ausweisung des Vorranggebietes XIX Schmerz äußern.
Schon heute spüren meine Familie und ich die Belastungen, die mit dem Repowering der bestehenden Windanlagen auf der Hochkippe Zschornewitz entlang der B100 einhergehen. Die geplante zusätzliche Ausweisung des Gebietes Schmerz – mitten im Wald des Naturparks Dübener Heide und umgeben von den Dörfern Gröbern, Gossa, Schmerz, Schköna und Hohenlubast – verschärft die Situation erheblich.
Wir sind bereits jetzt massiv betroffen durch:
• zunehmenden
Lärm und gesundheitliche Beeinträchtigungen,
• den Verlust an Lebensqualität und Ruhe,
• den Rückgang des Naherholungswertes,
• die Gefährdung von geschützten Tierarten,
• erhebliche Wertminderungen unserer Immobilien und
Grundstücke,
• Einbußen bei Vermietung und Verpachtung,
• sowie den drohenden Verlust des mittlerweile hergestellten
touristischen und landschaftlichen Charakters unserer Region.
Der Gedanke, künftig zwischen zwei Windvorranggebieten zu leben, erzeugt bei uns große Sorgen und Unverständnis. Das lässt sich weder mit Klimazielen noch mit wirtschaftlichen Interessen rechtfertigen.
Gemäß dem Raumordnungsgesetz müssen bei der Aufstellung solcher Pläne öffentliche und private Belange sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Genau das scheint hier nicht erfolgt zu sein. Das Vorranggebiet Schmerz liegt vollständig innerhalb des Naturparks Dübener Heide – und damit in einem Bereich, der nach geltendem Recht nicht für Windenergie vorgesehen ist.
Der § 26 Abs. 3 BNatSchG erlaubt Windkraftanlagen unter bestimmten Voraussetzungen zwar in Landschaftsschutzgebieten, nicht jedoch in Naturparken (§ 27 BNatSchG). Eine vergleichbare Regelung für Naturparke existiert ausdrücklich nicht. Das zeigt, dass der Gesetzgeber diese sensiblen Gebiete bewusst unberührt lassen wollte.
Darüber hinaus widerspricht die geplante Ausweisung den Entwicklungszielen der Naturparkverordnung Dübener Heide vom 20. Juni 2002, die ausdrücklich den Erhalt großer, zusammenhängender Waldgebiete sowie Mooren und Waldwiesen vorsieht. Die großflächige Rodung für Fundamente, Zufahrtswege, Kranstellflächen und Kabeltrassen zerstückelt jedoch genau diese wertvollen Waldstrukturen und gefährdet zahlreiche Arten, die auf intakte, zusammenhängende Lebensräume angewiesen sind.
Ebenfalls völlig unberücksichtigt bleibt die zunehmende Brandgefahr in der Dübener Heide, die aufgrund anhaltender Trockenheit ohnehin stark gefährdet ist. Technische Defekte an Windkraftanlagen haben in der Vergangenheit bundesweit Brände ausgelöst, die aufgrund der enormen Höhe der Anlagen nicht gelöscht werden konnten. Die Folge ist eine unkontrollierte Verbreitung brennender Teile – ein untragbares Risiko für unsere Wälder und Anwohner.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass in den Planungsunterlagen keine fundierte Bewertung dieser Risiken vorgenommen wurde – weder in Bezug auf Natur- und Artenschutz noch hinsichtlich des Waldbrands oder der regionalen Erholungsfunktion.
Die Dübener Heide ist eines der wenigen großen, zusammenhängenden Waldgebiete Sachsen-Anhalts. Sie ist Erholungsraum, Lebensraum und Klimaschutzgebiet zugleich. Wenn solche Flächen geopfert werden, verliert das Land einen seiner wertvollsten Naturräume – und wir Bürgerinnen und Bürger verlieren ein Stück Lebensqualität, Heimat und Sicherheit.
Darüber hinaus zeigen aktuelle Messungen, dass die Schallgrenzwerte bei modernen Windanlagen deutlich überschritten werden. In Gröbern, Gossa, Zschornewitz und den umliegenden Orten ist der Lärm auch in über 1.000 m Entfernung noch deutlich hörbar. Deshalb halte ich eine Anpassung der gesetzlichen Abstandsregelungen für zwingend notwendig. Eine an die Bauhöhe gekoppelte Regelung – ähnlich der 10H-Regelung in Bayern – wäre ein sinnvoller und gerechter Ansatz.
Ich fordere Sie daher auf, die Planungen kritisch zu überdenken und insbesondere das Vorranggebiet XIX Schmerz aus dem Entwurf zu streichen. Nur so bleibt der Naturpark Dübener Heide als wertvoller Lebens- und Erholungsraum für Mensch und Natur erhalten.
Referenz
1003130
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Im Vorranggebiet wurde ein Windpark mit vier Windenergieanlagen im Rahmen des Repowerings errichtet. Die Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Der Windpark auf der Kippe Zschornewitz ist wichtiger Teil des Tourismuskonzeptes „Pfad der industriellen Wandlung im industriellen Gartenreich“ und der Radwanderroute „Kohle I Dampf I Licht I Seen“. Der „Pfad der industriellenWandlung“ verbindet die ehemalige Braunkohlegrube Golpa Nord (heute Gremminer See) mit dem Industriedenkmal Kraftwerk Zschornewitz und zeigt die Wandlung der Region hin zu „Erneuerbarer Energie“, die besonders mit dem Windpark demonstriert wird. Der Windpark stellt als eines der ersten realisierten ökologischen Großprojekte der Braunkohlenregion eine Landmarke für die Erneuerung der Region und ein Zeichen des industriellen Wandels dar. Daher ist dessen Erhaltung für die Darstellung der Geschichte der Region bedeutsam. Mit der 160 km langen, länderübergreifenden „Kohle I Dampf I Licht I Seen“ – Radroute werden in einer touristischen Erholungslandschaft zahlreiche Zeugnisse der Industriegeschichte präsentiert, z.B. Ferropolis – die Stadt aus Eisen. Der Radweg soll um Anschlüsse und Verbindungen auf der Kippe ergänzt werden, um den Windpark zu durchqueren. Informationsmöglichkeiten und eine Aussichtsplattform werden das touristische Konzept ergänzen. Der Windpark stellt einen Ankerpunkt der überregionalen Radroute dar. Der Windpark ist ein Baustein zur Verwirklichung des Ziels, das Gebiet zu einem wirtschaftlich tragfähigen Tourismus- und Erholungsgebiet zu entwickeln.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von WEA ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung (z.B. gesetzliche Abstandsregelungen) sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Als langjähriger Anwohner und Grundstückseigentümer der Gemeinde Muldestausee sowie Mitgesellschafter betroffener Flächen möchte ich mich im Nachdruck zur geplanten Ausweisung des Vorranggebietes XXXI Zschornewitz äußern.
Schon heute spüren meine Familie und ich die Belastungen, die mit dem Repowering der bestehenden Windanlagen auf der Hochkippe Zschornewitz entlang der B100 einhergehen. Die geplante zusätzliche Ausweisung des Gebietes Schmerz – mitten im Wald des Naturparks Dübener Heide und umgeben von den Dörfern Gröbern, Gossa, Schmerz, Schköna und Hohenlubast – verschärft die Situation erheblich.
Wir sind bereits jetzt massiv betroffen durch:
• zunehmenden
Lärm und gesundheitliche Beeinträchtigungen,
• den Verlust an Lebensqualität und Ruhe,
• den Rückgang des Naherholungswertes,
• die Gefährdung von geschützten Tierarten,
• erhebliche Wertminderungen unserer Immobilien und
Grundstücke,
• Einbußen bei Vermietung und Verpachtung,
• sowie den drohenden Verlust des mittlerweile hergestellten
touristischen und landschaftlichen Charakters unserer Region.
Der Gedanke, künftig zwischen zwei Windvorranggebieten zu leben, erzeugt bei uns große Sorgen und Unverständnis. Das lässt sich weder mit Klimazielen noch mit wirtschaftlichen Interessen rechtfertigen.
Gemäß dem Raumordnungsgesetz müssen bei der Aufstellung solcher Pläne öffentliche und private Belange sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Genau das scheint hier nicht erfolgt zu sein. Das Vorranggebiet Schmerz liegt vollständig innerhalb des Naturparks Dübener Heide – und damit in einem Bereich, der nach geltendem Recht nicht für Windenergie vorgesehen ist.
Der § 26 Abs. 3 BNatSchG erlaubt Windkraftanlagen unter bestimmten Voraussetzungen zwar in Landschaftsschutzgebieten, nicht jedoch in Naturparken (§ 27 BNatSchG). Eine vergleichbare Regelung für Naturparke existiert ausdrücklich nicht. Das zeigt, dass der Gesetzgeber diese sensiblen Gebiete bewusst unberührt lassen wollte.
Darüber hinaus widerspricht die geplante Ausweisung den Entwicklungszielen der Naturparkverordnung Dübener Heide vom 20. Juni 2002, die ausdrücklich den Erhalt großer, zusammenhängender Waldgebiete sowie Mooren und Waldwiesen vorsieht. Die großflächige Rodung für Fundamente, Zufahrtswege, Kranstellflächen und Kabeltrassen zerstückelt jedoch genau diese wertvollen Waldstrukturen und gefährdet zahlreiche Arten, die auf intakte, zusammenhängende Lebensräume angewiesen sind.
Ebenfalls völlig unberücksichtigt bleibt die zunehmende Brandgefahr in der Dübener Heide, die aufgrund anhaltender Trockenheit ohnehin stark gefährdet ist. Technische Defekte an Windkraftanlagen haben in der Vergangenheit bundesweit Brände ausgelöst, die aufgrund der enormen Höhe der Anlagen nicht gelöscht werden konnten. Die Folge ist eine unkontrollierte Verbreitung brennender Teile – ein untragbares Risiko für unsere Wälder und Anwohner.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass in den Planungsunterlagen keine fundierte Bewertung dieser Risiken vorgenommen wurde – weder in Bezug auf Natur- und Artenschutz noch hinsichtlich des Waldbrands oder der regionalen Erholungsfunktion.
Die Dübener Heide ist eines der wenigen großen, zusammenhängenden Waldgebiete Sachsen-Anhalts. Sie ist Erholungsraum, Lebensraum und Klimaschutzgebiet zugleich. Wenn solche Flächen geopfert werden, verliert das Land einen seiner wertvollsten Naturräume – und wir Bürgerinnen und Bürger verlieren ein Stück Lebensqualität, Heimat und Sicherheit.
Darüber hinaus zeigen aktuelle Messungen, dass die Schallgrenzwerte bei modernen Windanlagen deutlich überschritten werden. In Gröbern, Gossa, Zschornewitz und den umliegenden Orten ist der Lärm auch in über 1.000 m Entfernung noch deutlich hörbar. Deshalb halte ich eine Anpassung der gesetzlichen Abstandsregelungen für zwingend notwendig. Eine an die Bauhöhe gekoppelte Regelung – ähnlich der 10H-Regelung in Bayern – wäre ein sinnvoller und gerechter Ansatz.
Ich fordere Sie daher auf, die Planungen kritisch zu überdenken und insbesondere das Vorranggebiet XXXI Zschornewitz aus dem Entwurf zu streichen. Nur so bleibt der Naturpark Dübener Heide als wertvoller Lebens- und Erholungsraum für Mensch und Natur erhalten.
Referenz
1003130
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Im Vorranggebiet wurde ein Windpark mit vier Windenergieanlagen im Rahmen des Repowerings errichtet. Die Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe, Waldbrandvorsorge usw.) sind Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens. Die Überwachung der Einhaltung genehmigter Emissionen obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Neben dem Freiraum- und Bodenschutz besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 9a LEntwG LSA, den Mindestflächenbeitragswert für die Nutzung der Windenergie zu erreichen. Mit der vorliegenden Planung wird die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie von 0,9 % auf mindestens 1,9 % der Planungsregion vergrößert. Daher sollen die damit verbundenen Belastungen der Einwohner, der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt möglichst gerecht verteilt und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial festgelegt werden.
Der Windpark auf der Kippe Zschornewitz ist wichtiger Teil des Tourismuskonzeptes „Pfad der industriellen Wandlung im industriellen Gartenreich“ und der Radwanderroute „Kohle I Dampf I Licht I Seen“. Der „Pfad der industriellenWandlung“ verbindet die ehemalige Braunkohlegrube Golpa Nord (heute Gremminer See) mit dem Industriedenkmal Kraftwerk Zschornewitz und zeigt die Wandlung der Region hin zu „Erneuerbarer Energie“, die besonders mit dem Windpark demonstriert wird. Der Windpark stellt als eines der ersten realisierten ökologischen Großprojekte der Braunkohlenregion eine Landmarke für die Erneuerung der Region und ein Zeichen des industriellen Wandels dar. Daher ist dessen Erhaltung für die Darstellung der Geschichte der Region bedeutsam. Mit der 160 km langen, länderübergreifenden „Kohle I Dampf I Licht I Seen“ – Radroute werden in einer touristischen Erholungslandschaft zahlreiche Zeugnisse der Industriegeschichte präsentiert, z.B. Ferropolis – die Stadt aus Eisen. Der Radweg soll um Anschlüsse und Verbindungen auf der Kippe ergänzt werden, um den Windpark zu durchqueren. Informationsmöglichkeiten und eine Aussichtsplattform werden das touristische Konzept ergänzen. Der Windpark stellt einen Ankerpunkt der überregionalen Radroute dar. Der Windpark ist ein Baustein zur Verwirklichung des Ziels, das Gebiet zu einem wirtschaftlich tragfähigen Tourismus- und Erholungsgebiet zu entwickeln.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von WEA ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Die Verordnung des Naturparks schließt die Nutzung geeigneter Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie nicht aus. Gem. § 26 (3) BNatSchG sind WEA innerhalb eines Windenergiegebietes im Landschaftsschutzgebiet nicht verboten. Naturparke bestehen überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten. Sie dienen u.a. der Entwicklung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. In ihnen ist eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, die eine nachhaltige Regionalentwicklung fördert. Die Schutzzonen, welche Naturschutzgebiete umfassen, werden als Tabuzonen von der VR-Festlegung ausgenommen. Mittels Zonierung bzw. Bewertung der Schutzzielentsprechung in den Landschaftsschutzgebieten wurden Bereiche für die Nutzung der Windenergie abgegrenzt. In Naturparks sind über die Landschafts- und Naturschutzgebiete hinaus weitere Flächen einbezogen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und planerischen Restriktionen für die Windenergienutzung in Frage kommen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Gesetzgebung und deren politischer Ausgestaltung (z.B. gesetzliche Abstandsregelungen) sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Nach meiner Recherche konnten Grundstücke des Landes Sachsen-Anhalt festgestellt werden, welche sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Maßnahme befinden bzw. mittelbar oder unmittelbar davon betroffen sind (siehe beigefügte Anlage).
Hier
handelt es sich um land- und forstwirtschaftliche Flächen, welche
dem Landesforstbetrieb Sachsen-Anhalt zur Verwaltung und
Bewirtschaftung zugeordnet sind.
Ihre Anfrage habe ich entsprechend weitergeleitet. Ich bitte Sie,
sich in der weiteren Kommunikation zu Ihrer Anfrage an den als
zuständige Dienststelle zu richten.
Landesforstbetrieb Sachsen-Anhalt
Betriebsleitung
Lennéstraße 6
39112 Magdeburg
Außerdem
handelt es sich um land- und forstwirtschaftliche Flächen, welche
der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zur Verwaltung und
Bewirtschaftung zugeordnet sind.
Ihre Anfrage habe ich entsprechend weitergeleitet. Ich bitte Sie,
sich in der weiteren Kommunikation zu Ihrer Anfrage an die
zuständige Dienststelle zu richten.
Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH
Zentrale Magdeburg
Große Diesdorfer Straße 56/57
39110 Magdeburg
Außerdem
handelt es sich um Landesstraßen, welche der
Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt zur Verwaltung und
Bewirtschaftung zugeordnet sind.
Ihre Anfrage habe ich entsprechend weitergeleitet. Ich bitte Sie,
sich in der weiteren Kommunikation zu Ihrer Anfrage an die als
zuständige Dienststelle (auch für die Bundestraßen) zu
richten.
Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt - Zentrale
Hasselbachstraße 6
39104 Magdeburg
Weiterhin ist das Landgestüt Radegat-Prussendorf betroffen, die ebenfalls von mir benachrichtigt wurden.
In der anliegenden Gebietskarte habe ich die Teilflächen durchnummeriert und beziehe mich darauf in der Tabelle.
Auswertungskategorie
Allgemeine Informationen
Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme / keine Änderung
Begründung
-
Widerspruch gegen den Entwurf zum sachlichen Teilplan „Windenergie 2027“, insbesondere Vorranggebiet 35. Aktuelle Planungen sind zu überdenken, zu überarbeiten sowie naturschutzgerecht und gesundheitsbewusst für Menschen anzupassen.
Begründung: Windkraftanlagen haben nichts in einem Wald- und Erholungsgebiet der Dübener Heide zu suchen!
Sie verursachen extremen Lärm und Infraschall. Die in der Nähe lebenden Menschen und Tiere sind dadurch stark beeinträchtigt. Täglich sterben rund 6 Milliarden Insekten, 1000de Vögel und andere Tiere.
Die Menschen haben in diesen Gebieten Herzstörungen, Kopfschmerzen, Depressionen und Nierenleiden u.v.m. Schallwellen in Verbindung mit gesundheitlichen Störungen können nachgewiesen werden. Bsp. Hohenmölsen extremes Baumsterben und im Dorf sind viele Menschen an Krebs erkrankt oder gestorben nach kurzer Zeit. In diesem Dorf stehen viel Windräder und Funkanlagen nah an dem Wohngebiet.
Die Landschaft und der Boden wird verschandelt - Bäume sterben ab.
Wir haben hier bewusst unseren Wohnort in Bad Schmiedeberg gewählt und bauen gerade unser Haus. Windanlagen senken sofort den Hauspreis um 30 % und Grundstücke werden abgewertet.
Mikroplastik ist kilometerweit im Boden nachzuweisen und verursacht Krebs.
Der Ausbau der Windkraft ist nachweislich instabil, ineffizient und unbezahlbar
Für zukünftige aus der Planung resultierende Personen, Sach- und Vermögensschäden wird vorsorglich Schadenersatz geltend gemacht.
Referenz
1001173
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Nicht folgen
Begründung
Das Vorschlagsgebiet Nr. 35 Meuro entsprechend der Arbeitskarte zur Allgemeinen Planungsabsicht ist nicht im 1. Entwurf des STP Windenergie 2027 enthalten.
Die
Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf
Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der
umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie beschlossen (siehe Planungskonzeption). Den Belangen
der menschlichen Gesundheit werden durch den Planansatz 1.000 m
zur Ortslage (500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich) pauschal
Rechnung getragen. Belange der ordnungsgemäßen Errichtung und
des Betriebes von
Windenergieanlagen (Lärm, Schlagschatten, Abfälle, Gefahrstoffe,
Artenschutz, Waldbrandvorsorge, Kompensationsflächen usw.) sind
Inhalt des Vorhabenzulassungsverfahrens.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – und vom 5.10.2020 – 8 A 894/17 – und Beschluss vom 22.3.2021 – 8 A 3518/19 –, juris, jeweils m. w. N. OVG Münster 7 D 316-21)
Fragen zur Technologie der Windkraftnutzung sind keine Abwägungsbelange der Regionalplanung.
Der Umbau der Energielandschaft bringt sichtbare Veränderungen des gewohnten Landschaftsbildes mit sich. Die Neuartigkeit von Windenergieanlagen ist kein Beleg dafür, dass die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann ungeachtet der Höhe der Anlage mit Blick auf § 2 EEG nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen inzwischen in weiten Teilen des Landes das Landschaftsbild prägen und nicht als negative Beeinträchtigung wahrgenommen werden müssen.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grund-sätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grund-stücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). GG garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer und Anwohner von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentümern einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Antrag, die gemeindeübergreifende Windparkfläche Köthen Flugplatz Süd auf 122 ha als Vorranggebiet Windenergie festzulegen. Die beantragte Fläche befindet sich z.T. in der Gemarkung Edderitz der Stadt Südliches Anhalt. Der Stadtrat Köthen (Anhalt) hat die Aufnahme des Vorranggebietes am 28.04.2026 positiv beschlossen.
Auswertungskategorie
Anregung / Bedenken
Abwägungsvorschlag
Folgen
Begründung
Der geplante Windpark ist Teil des von der Stadt Köthen (Anhalt) geplanten Energiecampus auf dem und um das ehemalige Flugplatzgelände Köthen. Die Planung des Energiecampus umfasst die Errichtung eines Hochleistungsrechenzentrums mit bis zu 350 MW, von dazugehörigen Speichern und eines Umspannwerkes, das Repowering der Photovoltaikanlage auf dem Flugplatzgelände, die Errichtung weiterer PVA und AgriPVA sowie eines Windparks südlich des Flugplatzgeländes. Die PVA- und Windenergieanlagen und das Umspannwerk dienen der Direktversorgung des Rechenzentrums und des landesbedeutsamen Vorrangstandortes für Industrie und Gewerbe an der B 6n.
Die beantragte Fläche hatte sich bisher nicht als Suchraum für Windenergie aufgedrängt, da die Platzrunde des Sonderlandeplatzes entgegenstand. Mit der zum 30.09.2025 erfolgten Kündigung des Pachtvertrages für den Flugsportverein ist zugleich die Genehmigung für den Sonderlandeplatz inklusive Platzrunde erloschen. Somit handelt es sich bei der beantragten Fläche aktuell um eine Potenzialfläche für Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie. Die Potenzialfläche entspricht den Auswahlkriterien und der planerischen Intention, den kommunalen Planungswillen für „Windenergiegebiete“ zu berücksichtigen.